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Regelwerk

Änderungstext

Vierte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung

Vom 20. Dezember 2024
(BGBl. I Nr. 445 vom 30.12.2024)


Auf Grund

verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

Artikel 1
Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung

Die Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 107) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angaben zu den §§ 99b und 99c werden wie folgt gefasst:

" § 99b (aufgehoben)

§ 99c (aufgehoben)".

b) Nach § 100a wird die Zwischenüberschrift wie folgt gefasst:

"Zu § 55 des Gesetzes (aufgehoben)".

c) Die Angabe zu § 101 wird wie folgt gefasst:

" § 101 (aufgehoben)".

2. In § 1b werden die Absätze 6 bis 8

(6) Als akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle im Sinn des § 55 Absatz 8 Nummer 2 des Gesetzes gelten Stellen, die Konformitätsbewertungen einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführen und über eine Akkreditierung einer nationalen Akkreditierungsstelle nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30) in der jeweils geltenden Fassung verfügen.

(7) Als nationale Akkreditierungsstelle im Sinn des § 55 Absatz 8 Nummer 2 des Gesetzes gelten folgende Stellen:

  1. die nach § 8 des Akkreditierungsstellengesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), das durch Artikel 2 Absatz 80 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung beliehene oder errichtete Stelle, und
  2. jede andere von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 als nationale Akkreditierungsstelle benannte Stelle.

(8) Zulassungsstelle nach § 28 des Umweltauditgesetzes im Sinn des § 66b Absatz 1 des Gesetzes ist die nach § 1 der UAG-Beleihungsverordnung vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2013), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2727) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung mit den Aufgaben einer Zulassungs- und Aufsichtsstelle für Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen jeweils beliehene Stelle.

aufgehoben.

3. Dem § 8a Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Soweit im Eröffnungsbeschluss eines Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung nach § 270 der Insolvenzordnung angeordnet und ein Sachwalter bestellt wurde, kann die Mitteilung nach Satz 1 ausschließlich durch den Inhaber der Zulassung oder der Bewilligung erfolgen."

4. § 11b Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "den in den §§ 3, 3a und 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes genannten Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen" durch die Wörter "der in den §§ 3 und 3a des Gesetzes genannten Steuerermäßigungen" ersetzt.

b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

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