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Regelwerk; Naturschutz

AVBayFiG - Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes
- Bayern -

Fassung vom 10. Mai 2004
(GVBl 2004, S. 177, ber. S. 270; 12.11.2004 S. 461; 06.04.2006 S. 186; 18.10.2007 S. 728; 03.06.2010 S. 279 10 ber. 15.07.2010 S. 309; 25.02.2014 S. 95 14; 01.11.2014 S. 482 14a; 23.06.2015 S. 178 15; 27.03.2017 S. 74 17; 17.07.2018 S. 633 18; 25.01.2022 S. 22 22, 22a; 01.09.2022 S. 629 22b 22c; 04.01.2023 S. 10 23; 04.06.2024 S. 98 24; 13.09.2024 S. 479 24a i.K.)
Gl.-Nr.: 793-3-L



Siehe auch "VwVFiR - Verwaltungsvorschrift zum Vollzug fischereirechtlicher Bestimmungen"

Auf Grund von Art. 64 Abs. 3, Art. 65 Abs. 4, Art. 66 Abs. 2, Art. 68 Abs. 3, Art. 72 Abs. 1, Art. 86 Abs. 2 und Art. 87 Abs. 7 Satz 2 des Fischereigesetzes für Bayern (BayRS 793-1-L), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 23. November 2001 (GVBl S. 734), Art. 21 Abs. 1 Satz 1 und Art. 22 Satz 1 des Kostengesetzes vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch Art. 21 des Gesetzes vom 24. Dezember 2002 (GVBl S. 937), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten, hinsichtlich der § § 4 und 29 Abs. 3 und 4 im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und hinsichtlich der § § 28 bis 30 im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, folgende Verordnung:

Erster Teil
Fischereischein

§ 1 Erteilung des Fischereischeins 10 22

Wer die Erteilung eines Fischereischeins beantragt, hat der Gemeinde mitzuteilen und auf Verlangen urkundlich zu belegen:

  1. Vor- und Zunamen,
  2. Geburtstag und -ort,
  3. die Anschrift des gewöhnlichen Aufenthalts und
  4. das Bestehen der vorgeschriebenen Fischerprüfung gemäß Art. 48 des Bayerischen Fischereigesetzes (BayFiG) oder einer gleichgestellten Prüfung; § 3 bleibt unberührt.

Dem Antrag ist ein aktuelles Lichtbild beizufügen.

§ 2 Gleichstellung anderer Fischereischeine und Fischerprüfungen 10 14a 15 22 22b
Siehe auch "VwvFiR"

(1) In anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland ausgestellte Fischereischeine gelten auch in Bayern, soweit die Inhaber zum Zeitpunkt der Erteilung des Fischereischeins ihre Hauptwohnung (§ 22 des Bundesmeldegesetzes) nicht in Bayern hatten.Von der Geltung ausgenommen sind Fischereischeine, die

  1. ohne Ablegen der landesgesetzlich vorgeschriebenen Fischerprüfung,
  2. nach Ablegen einer Prüfung unter erleichterten Bedingungen gegenüber der landesgesetzlich vorgeschriebenen Fischerprüfung oder
  3. aufgrund ihrer zeitlichen Befristung ohne Fischerprüfung an Personen mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland

erteilt wurden. Nimmt der Inhaber eines Fischereischeins nach Satz 1 seine Hauptwohnung in Bayern, gilt der Fischereischein hier längstens bis zum Ablauf seiner Geltungsdauer.

(2) Für die Erteilung des Fischereischeins wird der Fischerprüfung nach Art. 48 BayFiG gleichgestellt,

  1. wenn der Antragsteller bei Ablegung der Prüfung seine Hauptwohnung nicht in Bayern hatte
    1. die nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland abgelegte Fischerprüfung, sofern sie nicht unter erleichterten Bedingungen gegenüber der in diesem Land vorgeschriebenen Fischerprüfung abgelegt wurde,
    2. eine andere von der Prüfungsbehörde als gleichwertig anerkannte Prüfung auf dem Gebiet der Fischerei,
  2. eine an einer Hochschule abgelegte und von der Prüfungsbehörde als gleichwertig anerkannte Prüfung auf dem Gebiet der Fischerei,
  3. die von den US-Streitkräften in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführte Fischerprüfung.

§ 3 Fischereischein ohne vorherige Fischerprüfung 10 17 22
Siehe auch "VwvFiR"

Abweichend von Art. 48 Satz 1 BayFiG können den Fischereischein ohne vorheriges Bestehen der Fischerprüfung oder einer gleichgestellten Prüfung erhalten

  1. volljährige Personen, die sich nur vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, ohne hier einen Wohnsitz zu begründen,
  2. Personen, die urkundlich nachweisen können, dass sie in der Bundesrepublik Deutschland
    1. als Berufsfischer in der Zeit vom 1. Januar 1971 bis 31. August 1986 ohne weiteren Nachweis mindestens einen Fischereischein erhalten haben,

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