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AVBayFiG - Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes
- Bayern -
Fassung vom 10. Mai 2004
(GVBl 2004, S. 177, ber. S. 270; 12.11.2004 S. 461; 06.04.2006 S. 186; 18.10.2007 S. 728; 03.06.2010 S. 279 10 ber. 15.07.2010 S. 309; 25.02.2014 S. 95 14; 01.11.2014 S. 482 14a; 23.06.2015 S. 178 15; 27.03.2017 S. 74 17; 17.07.2018 S. 633 18; 25.01.2022 S. 22 22, 22a; 01.09.2022 S. 629 22b 22c; 04.01.2023 S. 10 23; 04.06.2024 S. 98 24; 13.09.2024 S. 479 24a i.K.)
Gl.-Nr.: 793-3-L
Siehe auch "VwVFiR - Verwaltungsvorschrift zum Vollzug fischereirechtlicher Bestimmungen"
Auf Grund von Art. 64 Abs. 3, Art. 65 Abs. 4, Art. 66 Abs. 2, Art. 68 Abs. 3, Art. 72 Abs. 1, Art. 86 Abs. 2 und Art. 87 Abs. 7 Satz 2 des Fischereigesetzes für Bayern (BayRS 793-1-L), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 23. November 2001 (GVBl S. 734), Art. 21 Abs. 1 Satz 1 und Art. 22 Satz 1 des Kostengesetzes vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch Art. 21 des Gesetzes vom 24. Dezember 2002 (GVBl S. 937), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten, hinsichtlich der § § 4 und 29 Abs. 3 und 4 im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und hinsichtlich der § § 28 bis 30 im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, folgende Verordnung:
Erster Teil
Fischereischein
§ 1 Erteilung des Fischereischeins 10 22
Wer die Erteilung eines Fischereischeins beantragt, hat der Gemeinde mitzuteilen und auf Verlangen urkundlich zu belegen:
Dem Antrag ist ein aktuelles Lichtbild beizufügen.
§ 2 Gleichstellung anderer Fischereischeine und Fischerprüfungen 10 14a 15 22 22b
Siehe auch "VwvFiR"
(1) In anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland ausgestellte Fischereischeine gelten auch in Bayern, soweit die Inhaber zum Zeitpunkt der Erteilung des Fischereischeins ihre Hauptwohnung (§ 22 des Bundesmeldegesetzes) nicht in Bayern hatten.Von der Geltung ausgenommen sind Fischereischeine, die
erteilt wurden. Nimmt der Inhaber eines Fischereischeins nach Satz 1 seine Hauptwohnung in Bayern, gilt der Fischereischein hier längstens bis zum Ablauf seiner Geltungsdauer.
(2) Für die Erteilung des Fischereischeins wird der Fischerprüfung nach Art. 48 BayFiG gleichgestellt,
§ 3 Fischereischein ohne vorherige Fischerprüfung 10 17 22
Siehe auch "VwvFiR"
Abweichend von Art. 48 Satz 1 BayFiG können den Fischereischein ohne vorheriges Bestehen der Fischerprüfung oder einer gleichgestellten Prüfung erhalten
(Stand: 17.10.2024)
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