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Regelwerk; Naturschutz

VwVFiR - Verwaltungsvorschrift zum Vollzug fischereirechtlicher Bestimmungen
- Bayern -

Vom 31. Januar 2022
(BayMBl. Nr. 125 vom 23.02.2022; 15.09.2022 Nr. 568 22 i.K.)
Gl.-Nr.: 793-L


Zum Vollzug des Bayerischen Fischereigesetzes ( BayFiG) und der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes ( AVBayFiG) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten folgende Verwaltungsvorschrift:

1. Grundsätze

1.1 Ziele des Fischereirechts

Das Fischereirecht umfasst sowohl die Erwerbsfischerei als auch die nicht erwerbsmäßig ausgeübte Fischerei. Ziel ist eine nachhaltige fischereiliche Bewirtschaftung der Gewässer, die auch dem Natur-, Fischarten- und Tierschutz sowie der Fischgesundheit verpflichtet ist. Bei jeder Fischereiausübung sind die Grundsätze der Nachhaltigkeit und der guten fachlichen Praxis zu beachten. Keine Ausübungsform der nachhaltigen Fischerei kann vollständig ausgeschlossen werden, sofern das betreffende Gewässer für die Fischerei geeignet ist ( Art. 1 Abs. 4 Satz 2 Bayerisches Fischereigesetz - BayFiG). Lediglich an einem neu zu schaffendem geschlossenem Gewässer im Sinn von Art. 2 Nr. 3 BayFiG von geringer Größe, das als Ausgleichs-, Ersatz- oder Artenschutzmaßnahme ausschließlich Zwecken des Naturschutzes zu dienen bestimmt wird, kann die Ausübung des Fischereirechts beschränkt oder ausgeschlossen werden ( Art. 15 Abs. 2 BayFiG).

1.2 Befugnis und Pflicht zur Hege (Art. 1 Abs. 2 BayFiG)

Zur Hege nach Art. 1 Abs. 2 BayFiG berechtigt und verpflichtet ist der Inhaber des Fischereiausübungsrechts. Hierzu zählen insbesondere der Fischereiberechtigte und der Fischereipächter ( § 11 Abs. 1 Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes - AVBayFiG). Von der gesetzlichen Hegepflicht ausgenommen sind geschlossene teichwirtschaftliche Anlagen im Sinn von Art. 2 Nr. 1 und 2 BayFiG. Inhalt und Umfang der Hegepflicht kann die Kreisverwaltungsbehörde durch Anordnung nach Art. 62 Abs. 1 BayFiG gegenüber den Fischereiausübungsberechtigten näher bestimmen, soweit das zur Erreichung des Hegeziels erforderlich ist.

2. Geschlossene Gewässer (Art. 2 BayFiG)

Begriff

Zu den teichwirtschaftlichen Anlagen nach Art. 2 Nr. 1 BayFiG gehören nur ablassbare, also durch Ausnutzen eines gegebenen Gefälles bis auf unvermeidbare Restwassermengen vollständig zu entleerende Gewässer. Baggerseen sind in aller Regel nicht ablassbar, aber sie sind geschlossene Gewässer im Sinn von Art. 2 Nr. 3 BayFiG, soweit es an einer für den Wechsel der Fische geeigneten regelmäßigen Verbindung mit einem natürlichen Gewässer fehlt.

3. Fischereiberechtigung (Art. 3 bis 11 BayFiG)

3.1 Rechtsweg

Die Frage, wem das Fischereirecht mit welchem Inhalt und in welchem Umfang zusteht ( Art. 3 ff. BayFiG), wird im Streitfall in der Regel durch die ordentlichen Gerichte (Zivilgerichte) entschieden. Hängt eine behördliche Entscheidung von der Klärung einer solchen Streitfrage ab, kann die Kreisverwaltungsbehörde den Beteiligten aufgeben, eine Entscheidung des Zivilgerichts herbeizuführen ( Art. 62 Abs. 2 BayFiG).

3.2 Nebengewässer

Nebengewässer an Flüssen (hierzu gehören vor allem Altgewässer und Baggerseen, nicht aber Nebenflüsse) sind häufig wertvolle Laich-, Aufwuchs- und Ruhezonen für den Fischbestand. Es sind alle Möglichkeiten zu nutzen, um die Verbindung der Nebengewässer zum Fluss für den Fischwechsel offen zu halten beziehungsweise zu öffnen. Stehen die Fischereirechte verschiedenen Personen zu, ist auf die Einbeziehung des Haupt- und Nebengewässers in einen gemeinschaftlichen Fischereibetrieb ( Art. 13 BayFiG), eine bestehende oder neu zu bildende Fischereigenossenschaft ( Art. 28 ff. BayFiG) oder - im Fall der Koppelfischerei - zumindest auf den Erlass einer Koppelfischereiordnung nach Art. 20 BayFiG hinzuwirken.

3.3 Wasserbauten (Art. 5 Abs. 2 BayFiG)

Zur Erfüllung der Pflicht nach Art. 5 Abs. 2 BayFiG (Offenhaltung von Altwassern und Buhnen für den Fischwechsel) sollen die Unternehmer unter Beachtung anderweitiger Rechtsvorschriften, insbesondere des Wasser- und Naturschutzrechts, durch Anordnung der Kreisverwaltungsbehörde nach Art. 62 Abs. 1 BayFiG angehalten werden.

3.4 Wasserspeicher (Art. 6 BayFiG)

3.4.1 Gegen die Feststellung des Wertverhältnisses durch die Kreisverwaltungsbehörde nach Art. 6 Abs. 1 Satz 5 BayFiG steht der ordentliche Rechtsweg (Zivilgericht) offen ( Art. 6 Abs. 1 Satz 6 BayFiG). Der Wertfeststellungsbescheid ist mit einer entsprechenden Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Art. 64 BayFiG findet auf die Feststellung des Wertverhältnisses keine Anwendung.

3.4.2 Entschädigungen nach Art. 6 Abs. 2 BayFiG stellt die Kreisverwaltungsbehörde auf Antrag im Weg der Schätzung fest ( Art. 64 Abs. 1 Satz 1 BayFiG). Für die Höhe und die Festsetzung der Entschädigung gelten nach Art. 64

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