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Art. 45 Fischereigenossenschaft der Pächter  21 21 22
Siehe auch "VwvFiR"

Die Pächter eines Fischwassers oder eines Fischereigebiets können zu den in Art. 28 bezeichneten Zwecken nach den Vorschriften dieses Kapitels eine freiwillige Fischereigenossenschaft bilden.

Kapitel 5
Fischereischein und Fischerprüfung
21

Art. 46 Fischereischeinpflicht  21 21
Siehe auch "VwvFiR"

(1) Wer den Fischfang gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 ausübt, muss einen auf seinen Namen lautenden gültigen Fischereischein bei sich führen und diesen auf Verlangen den Polizeibeamten, den Fischereiaufsehern, den Fischereiberechtigten und den Fischereipächtern zur Prüfung aushändigen.

(2) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich für Personen, die auf andere Weise als mit der Handangel

  1. als Helfer eines Inhabers eines Fischereischeins in dessen Begleitung oder
  2. in geschlossenen Gewässern im Sinn des Art. 2 Nr. 1 und 2

den Fischfang ausüben.

Art. 47 Gültigkeitsdauer; Jugendfischereischein  21 21
Siehe auch "VwvFiR" und "VwvFiR" und "VwvFiR"

(1) Der Fischereischein wird auf Antrag mit unbeschränkter Geltungsdauer (Fischereischein auf Lebenszeit), als Jugendfischereischein oder als Fischereischein für volljährige Personen ohne bestandene Fischerprüfung erteilt. Eine Erteilung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

(2) Personen, die das zehnte, nicht aber das 18. Lebensjahr vollendet haben, können einen Jugendfischereischein erhalten, der mit Wirkung vom Ausstellungstag für die Zeit bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erteilt wird. Der Jugendfischereischein berechtigt zur Ausübung des Fischfangs nur in verantwortlicher Begleitung eines volljährigen Inhabers eines Fischereischeins. Satz 2 gilt entsprechend für einen durch Rechtsverordnung nach Art. 50 Abs. 3 Nr. 1 gleichgestellten Fischereischein, dessen Inhaber das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sowie für einen gleichgestellten Jugendfischereischein.

(3) Personen, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet und die Fischerprüfung nach Art. 48 oder eine gleichgestellte Prüfung bestanden haben, erhalten den Fischereischein auf Lebenszeit, sofern sie nicht ausdrücklich die Erteilung des Jugendfischereischeins beantragen.

Art. 48 Fischerprüfung  21 21
Siehe auch "VwvFiR" und "VwvFiR"

Die Erteilung eines Fischereischeins auf Lebenszeit setzt vorbehaltlich einer Regelung nach Art. 50 Abs. 3 Nr. 5 voraus, dass die antragstellende Person eine Fischerprüfung bestanden hat, in der sie ausreichende Kenntnisse auf folgenden Gebieten nachgewiesen hat:

  1. Fischkunde,
  2. Gewässerkunde,
  3. Schutz und Pflege der Fischgewässer, Fischhege,
  4. Fanggeräte, fischereiliche Praxis, Behandlung gefangener Fische und
  5. einschlägige Rechtsvorschriften, insbesondere des Fischerei- und Wasserrechts, des Naturschutzrechts, des Tierschutz- und Tierseuchenrechts.

An der Fischerprüfung können Personen teilnehmen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. Für die Vorbereitung und Abnahme der Prüfung ist die Landesanstalt für Landwirtschaft zuständig.

Art. 49 Zuständigkeit; Versagung, Rücknahme und Widerruf  21 21
Siehe auch "VwvFiR" und "VwvFiR"

(1) Sachlich zuständig für die Erteilung des Fischereischeins sind die Gemeinden.

(2) Der Fischereischein kann Personen versagt werden,

  1. die in der Bundesrepublik Deutschland keinen Wohnsitz haben oder
  2. bei denen Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass sie zur ordnungsgemäßen Ausübung des Fischfangs ungeeignet sind.

Regelungen nach Art. 50 Abs. 3 Nr. 1 bleiben unberührt.

(3) Wird die Fischereischeinerteilung wegen eines Eignungsmangels nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Fischereischeingebühr und der Fischereiabgabe. Die Gemeinde kann eine Sperrfrist von bis zu fünf Jahren Dauer und Auflagen für die Wiedererteilung des Fischereischeins festsetzen.

Art. 50 Fischereiabgabe; Verordnungsermächtigung  21 21 24
Siehe auch "VwvFiR" und "VwvFiR"

(1) Der Fischereischein ist nur gültig, wenn für den betreffenden Zeitraum die Zahlung der Fischereiabgabe in der vorgeschriebenen Form nachgewiesen ist. Die Fischereiabgabe kann wahlweise entweder jeweils für einen Zeitraum von fünf aufeinander folgenden Jahren oder einmal für die gesamte Lebenszeit gezahlt werden. Bei einmaliger Zahlung darf sie nicht mehr als 300 Euro, für den Zeitraum von fünf Jahren nicht mehr als 60 Euro betragen. Abweichend von Satz 3

  1. beträgt die Fischereiabgabe für den Jugendfischereischein 10 Euro für die gesamte Geltungsdauer, höchstens jedoch 2,50 Euro pro angefangenes Jahr der gesetzlich möglichen Geltungsdauer,
  2. darf die Fischereiabgabe für Fischereischeine für volljährige Personen ohne bestandene Fischerprüfung nicht mehr als 15 Euro pro Jahr betragen.

Die Fischereiabgabe wird durch die für die Erteilung des Fischereischeins zuständige Gemeinde erhoben und fließt dem Freistaat Bayern zu.

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