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Art. 45 Fischereigenossenschaft der Pächter 21 21 22
Siehe auch "VwvFiR"
Die Pächter eines Fischwassers oder eines Fischereigebiets können zu den in Art. 28 bezeichneten Zwecken nach den Vorschriften dieses Kapitels eine freiwillige Fischereigenossenschaft bilden.
Kapitel 5
Fischereischein und Fischerprüfung 21
Art. 46 Fischereischeinpflicht 21 21
Siehe auch "VwvFiR"
(1) Wer den Fischfang gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 ausübt, muss einen auf seinen Namen lautenden gültigen Fischereischein bei sich führen und diesen auf Verlangen den Polizeibeamten, den Fischereiaufsehern, den Fischereiberechtigten und den Fischereipächtern zur Prüfung aushändigen.
(2) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich für Personen, die auf andere Weise als mit der Handangel
den Fischfang ausüben.
Art. 47 Gültigkeitsdauer; Jugendfischereischein 21 21
Siehe auch "VwvFiR" und "VwvFiR" und "VwvFiR"
(1) Der Fischereischein wird auf Antrag mit unbeschränkter Geltungsdauer (Fischereischein auf Lebenszeit), als Jugendfischereischein oder als Fischereischein für volljährige Personen ohne bestandene Fischerprüfung erteilt. Eine Erteilung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
(2) Personen, die das zehnte, nicht aber das 18. Lebensjahr vollendet haben, können einen Jugendfischereischein erhalten, der mit Wirkung vom Ausstellungstag für die Zeit bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erteilt wird. Der Jugendfischereischein berechtigt zur Ausübung des Fischfangs nur in verantwortlicher Begleitung eines volljährigen Inhabers eines Fischereischeins. Satz 2 gilt entsprechend für einen durch Rechtsverordnung nach Art. 50 Abs. 3 Nr. 1 gleichgestellten Fischereischein, dessen Inhaber das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sowie für einen gleichgestellten Jugendfischereischein.
(3) Personen, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet und die Fischerprüfung nach Art. 48 oder eine gleichgestellte Prüfung bestanden haben, erhalten den Fischereischein auf Lebenszeit, sofern sie nicht ausdrücklich die Erteilung des Jugendfischereischeins beantragen.
Art. 48 Fischerprüfung 21 21
Siehe auch "VwvFiR" und "VwvFiR"
Die Erteilung eines Fischereischeins auf Lebenszeit setzt vorbehaltlich einer Regelung nach Art. 50 Abs. 3 Nr. 5 voraus, dass die antragstellende Person eine Fischerprüfung bestanden hat, in der sie ausreichende Kenntnisse auf folgenden Gebieten nachgewiesen hat:
An der Fischerprüfung können Personen teilnehmen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. Für die Vorbereitung und Abnahme der Prüfung ist die Landesanstalt für Landwirtschaft zuständig.
Art. 49 Zuständigkeit; Versagung, Rücknahme und Widerruf 21 21
Siehe auch "VwvFiR" und "VwvFiR"
(1) Sachlich zuständig für die Erteilung des Fischereischeins sind die Gemeinden.
(2) Der Fischereischein kann Personen versagt werden,
Regelungen nach Art. 50 Abs. 3 Nr. 1 bleiben unberührt.
(3) Wird die Fischereischeinerteilung wegen eines Eignungsmangels nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Fischereischeingebühr und der Fischereiabgabe. Die Gemeinde kann eine Sperrfrist von bis zu fünf Jahren Dauer und Auflagen für die Wiedererteilung des Fischereischeins festsetzen.
Art. 50 Fischereiabgabe; Verordnungsermächtigung 21 21 24
Siehe auch "VwvFiR" und "VwvFiR"
(1) Der Fischereischein ist nur gültig, wenn für den betreffenden Zeitraum die Zahlung der Fischereiabgabe in der vorgeschriebenen Form nachgewiesen ist. Die Fischereiabgabe kann wahlweise entweder jeweils für einen Zeitraum von fünf aufeinander folgenden Jahren oder einmal für die gesamte Lebenszeit gezahlt werden. Bei einmaliger Zahlung darf sie nicht mehr als 300 Euro, für den Zeitraum von fünf Jahren nicht mehr als 60 Euro betragen. Abweichend von Satz 3
Die Fischereiabgabe wird durch die für die Erteilung des Fischereischeins zuständige Gemeinde erhoben und fließt dem Freistaat Bayern zu.
(Stand: 20.06.2024)
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