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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes
- Bayern -
Vom 17. Juli 2018
(GVBl. Nr. 14 vom 31.07.2018 S. 633)
Auf Grund des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bayerischen E-Government-Gesetzes (BayEGovG) vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 458, BayRS 206-1-F), das durch § 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2018 (GVBl. S. 341) geändert worden ist, verordnet die Bayerische Staatsregierung:
Die Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes (AVBayFiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2004 (GVBl. S. 177, 270, BayRS 793-3-L), die zuletzt durch Verordnung vom 27. März 2017 (GVBl. S. 74) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt:
" § 29a Elektronischer Erlaubnisschein
Der Erlaubnisschein nach Art. 29 Abs. 1 Satz 1 BayFiG kann bis 31. August 2021 auch in elektronischer Form ausgestellt werden. In diesen Fällen ist keine Bestätigung nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 BayFiG erforderlich. Die Gültigkeit solcher Erlaubnisscheine endet spätestens am 31. August 2021. Die Aushändigung gemäß Art. 29 Abs. 4 Satz 1 BayFiG kann durch einen vergleichbaren Nachweis in elektronischer Form ersetzt werden."
2. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Satz 1.
b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
" § 29a tritt mit Ablauf des 31. August 2021 außer Kraft."
Diese Verordnung tritt am 1. September 2018 in Kraft.
ID 220293
ENDE |
(Stand: 21.02.2022)
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