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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Bodenseefischereiverordnung und der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes
- Bayern -

Vom 1. September 2022
(GVBl. Nr. 18 vom 30.09.2022 S. 629)



Auf Grund des Art. 53 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Fischereigesetzes (BayFiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2008 (GVBl. S. 840; 2009 S. 6, BayRS 793-1-L), das zuletzt durch Gesetz vom 23. Juli 2021 (GVBl. S. 434) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:

§ 1
Änderung der Bodenseefischereiverordnung

Die Bodenseefischereiverordnung (BoFiV) vom 1. Dezember 1995 (GVBl. S. 825, BayRS 793-7-L), die zuletzt durch Verordnung vom 25. August 2021 (GVBl. S. 570) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Nr. 3 wird das Wort "Forellensätze" durch das Wort "Großfischsätze" ersetzt.

b) Nach Abs. 4 wird folgender Abs. 5 eingefügt:

"(5) Der Einsatz künstlicher Lichtquellen, die dem Anlocken von Fischen dienen, ist verboten."

c) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6.

2. In § 5 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "Aalfang" durch die Wörter "Aal- und Welsfang" ersetzt.

3. In § 8 Abs. 3 Satz 2 und § 9 Abs. 4 Satz 3 wird das Wort "Forellensätzen" durch das Wort "Großfischsätzen" ersetzt.

4. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Forellensätze" durch das Wort "Großfischsätze" ersetzt.

b) In Abs. 1 Satzteil vor Nr. 1 wird das Wort "Forellensatz" durch das Wort "Großfischsatz" er setzt.

c) In Abs. 2 Halbsatz 1 wird das Wort "Forellensätze" durch das Wort "Großfischsätze" ersetzt.

d) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Forellensätze" durch das Wort "Großfischsätze" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Forellensätzen" durch das Wort "Großfischsätzen" ersetzt.

5. In § 29 Nr. 1 werden nach dem Wort "verwendet" die Wörter "oder entgegen § 3 Abs. 5 künstliche Lichtquellen einsetzt" eingefügt.

6. In Anhang II Nummer 4 wird in der Überschrift das Wort "Forellensatz" durch das Wort "Großfischsatz" ersetzt.

§ 2
Änderung der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes

Die Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes (AVBayFiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2004 (GVBl. S. 177, 270, BayRS 793-3-L), die zuletzt durch §§ 1 und 2 der Verordnung vom 25. Januar 2022 (GVBl. S. 22) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Für die Erteilung des Fischereischeins werden der Fischerprüfung nach Art. 48 BayFiG gleichgestellt
  1. die nach dem Recht anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland abgelegten Fischerprüfungen, sofern sie nicht unter erleichterten Bedingungen gegenüber der in diesem Land vorgeschriebenen Fischerprüfung abgelegt wurden,
  2. von der Prüfungsbehörde als gleichwertig anerkannte Prüfungen auf dem Gebiet der Fischerei, sofern
    1. der Antragsteller bei Ablegung der Prüfung seine Hauptwohnung nicht in Bayern hatte oder
    2. es sich um eine an einer Hochschule abgelegte Prüfung handelt

sofern der Antragsteller bei Ablegung der Prüfung seine Hauptwohnung nicht in Bayern hatte. Gleichgestellt wird auch die von den US-Streitkräften in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführte Fischerprüfung.

"(2) Für die Erteilung des Fischereischeins wird der Fischerprüfung nach Art. 48 BayFiG gleichgestellt,
  1. wenn der Antragsteller bei Ablegung der Prüfung seine Hauptwohnung nicht in Bayern hatte
    1. die nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland abgelegte Fischerprüfung, sofern sie nicht unter erleichterten Bedingungen gegenüber der in diesem Land vorgeschriebenen Fischerprüfung abgelegt wurde,
    2. eine andere von der Prüfungsbehörde als gleichwertig anerkannte Prüfung auf dem Gebiet der Fischerei,
  2. eine an einer Hochschule abgelegte und von der Prüfungsbehörde als gleichwertig anerkannte Prüfung auf dem Gebiet der Fischerei,
  3. die von den US-Streitkräften in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführte Fischerprüfung."

2. § 22 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Dies gilt nicht für die Fischarten Äsche, Barbe, Nase, Huchen, Schleie, Karpfen, Zander, Rutte, Hecht, Bach-, Regenbogen- und Seeforelle sowie für über Artenhilfsprogramme geförderte Arten in den dazu festgelegten Gewässern. "Dies gilt nicht für
  1. die Fischarten Äsche, Barbe, Nase, Huchen, Schleie, Karpfen, Zander, Rutte, Hecht, Bach-, Regenbogen- und Seeforelle,
  2. für die Fischart Renke, sofern aus der Nachzucht aus dem zu besetzenden Gewässer stammend,
  3. für über Artenhilfsprogramme geförderte Arten in den dazu festgelegten Gewässern."

§ 3
Weitere Änderung der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes

Die Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes

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