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Gesetz zur Änderung des Denkmalschutzgesetzes
- Bayern -
Vom 4. April 2017
(GVBl. Nr. 6 vom 11.04.2017 S. 70)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Das Denkmalschutzgesetz (DSchG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2242-1-K) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 2 Nr. 44 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GVBl. S. 82) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird die Angabe "(Denkmalschutzgesetz - DSchG)" durch die Wörter "(Bayerisches Denkmalschutzgesetz - BayDSchG)" ersetzt.
2. Die Überschrift vor Art. 1 wird wie folgt gefasst:
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I. Anwendungsbereich | "Teil 1 Allgemeine Bestimmungen". |
3. In Art. 1 Abs. 3 werden die Wörter "nicht jede einzelne dazugehörige bauliche Anlage die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt" durch die Wörter "keine oder nur einzelne dazugehörige bauliche Anlagen die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen" ersetzt.
4. Art. 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Art. 3 Geltung | "Art. 3 Gemeindliche Rücksichtnahme". |
b) Abs. 1
(1) Die Schutzbestimmungen dieses Gesetzes gelten für Baudenkmäler, für Bodendenkmäler und für die eingetragenen beweglichen Denkmäler.
wird aufgehoben.
c) Die Absatzbezeichnung "(2)" wird gestrichen.
5. Die Überschrift vor Art. 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
II. Baudenkmäler | "Teil 2 Baudenkmäler". |
6. Die Überschrift vor Art. 7 wird wie folgt gefasst:
"Teil 3
Bodendenkmäler".
7. Art. 7 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift wird das Wort " , Verordnungsermächtigung" angefügt.
b) In Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Verordnung" durch das Wort "Rechtsverordnung" ersetzt.
8. Die Überschrift vor Art. 10 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
IV. Eingetragene bewegliche Denkmäler | "Teil 4 Eingetragene bewegliche Denkmäler". |
9. Die Überschrift vor Art. 11 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
V. Verfahrensbestimmungen | "Teil 5 Verfahrensbestimmungen". |
10. Art. 11 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 3 wird Fußnote 1 gestrichen.
b) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Oberste Denkmalschutzbehörde ist das für das Denkmalschutzrecht zuständige Staatsministerium. | "(3) Oberste Denkmalschutzbehörde ist das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst (Staatsministerium)." |
11. Art. 14 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Art. 14 Landesdenkmalrat (1) Der Landesdenkmalrat hat die Aufgabe, die Staatsregierung zu beraten und in wichtigen Fragen der Denkmalpflege mitzuwirken. Soll eine Mehrheit von baulichen Anlagen (Ensemble) festgelegt werden, so ist der Landesdenkmalrat zu beteiligen. Die Mitglieder des Denkmalrats werden vom Landtag bestellt, die Mitglieder nach Absatz 2 Buchst. b bis n auf Vorschlag der entsendenden Stelle. Die Bestellung der Mitglieder erfolgt für die Dauer der jeweiligen Legislaturperiode. Sie sind ehrenamtlich tätig; die Bestellung je eines stellvertretenden Mitglieds nach den Sätzen 3 und 4 ist möglich Sie wählen einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte. Das für das Denkmalschutzrecht zuständige Staatsministerium sowie die Staatsministerien des Innern, für Bau und Verkehr (Oberste Baubehörde) und der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat sowie das Landesamt für Denkmalpflege sind zu allen Beratungen des Landesdenkmalrats einzuladen. (2) Der Landesdenkmalrat besteht aus
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(Stand: 16.06.2018)
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