Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Bau und Planung

BayDSchG - Bayerisches Denkmalschutzgesetz
Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler

- Bayern -

25. Juni 1973
(GVBl. 1973 S. 328; ...; 28.12.1992 S. 780; 12.04.1994 S. 210; 23.07.1994 S. 622; 27.12.1999 S. 532; 24.04.2001 S. 140; 09.07.2003 S. 419; 24.7.2003, S. 475; 20.12.2007 S. 958 07; 27.07.2009 S. 385 09; 17.12.2014 S. 548 14; 12.05.2015 S. 82 15; 04.04.2017 S. 70 17; 22.03.2018 S. 187 18; 10.07.2018 S. 523 18; 26.03.2019 S. 98 19; 23.04.2021 S. 199 21; 10.03.2023 S. 91 23; 21.04.2023 S. 128 23a; 23.06.2023 S. 251 23b; 23.07.2024 S. 257 24)
Gl.-Nr.: 2242-1-K



Überschrift geändert 17

Teil 1 17
Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Begriffsbestimmungen 17 23b

(1) Denkmäler sind von Menschen geschaffene Sachen oder Teile davon aus vergangener Zeit, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen, wissenschaftlichen oder volkskundlichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt.

(2) Baudenkmäler sind bauliche Anlagen oder Teile davon aus vergangener Zeit, soweit sie nicht unter Abs. 4 fallen, einschließlich dafür bestimmter historischer Ausstattungsstücke und mit der in Abs. 1 bezeichneten Bedeutung. Auch bewegliche Sachen können historische Ausstattungsstücke sein, wenn sie integrale Bestandteile einer historischen Raumkonzeption oder einer ihr gleichzusetzenden historisch abgeschlossenen Neuausstattung oder Umgestaltung sind. Gartenanlagen, die die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen, gelten als Baudenkmäler.

(3) Zu den Baudenkmälern kann auch eine Mehrheit von baulichen Anlagen (Ensemble) gehören, und zwar auch dann, wenn keine oder nur einzelne dazugehörige bauliche Anlagen die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen, das Orts-, Platz- oder Straßenbild aber insgesamt erhaltenswürdig ist.

(4) Bodendenkmäler sind bewegliche und unbewegliche Denkmäler, die sich im Boden befinden oder befanden und in der Regel aus vor- oder frühgeschichtlicher Zeit stammen.

Art. 2 Denkmalliste 23b

(1) Die Baudenkmäler und die Bodendenkmäler sollen nachrichtlich in ein Verzeichnis (Denkmalliste) aufgenommen werden. Die Eintragung erfolgt durch das Landesamt für Denkmalpflege von Amts wegen im Benehmen mit der Gemeinde. Der Berechtigte und der zuständige Heimatpfleger können die Eintragung anregen. Die Eintragung ist im Bebauungsplan kenntlich zu machen. Die Liste kann von jedermann eingesehen werden.

(2) Auf Antrag des Berechtigten und in besonders wichtigen Fällen können bewegliche Denkmäler, soweit sie nicht nach Abs. 1 eingetragen sind, in das Verzeichnis eingetragen werden.

Art. 3 Gemeindliche Rücksichtnahme 17

Die Gemeinden nehmen bei ihrer Tätigkeit, vor allem im Rahmen der Bauleitplanung, auf die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, insbesondere auf die Erhaltung von Ensembles, angemessen Rücksicht.

Teil 2
Baudenkmäler
17

Art. 4 Erhaltung von Baudenkmälern 23b

(1) Die Eigentümer und die sonst dinglich Verfügungsberechtigten von Baudenkmälern haben ihre Baudenkmäler instandzuhalten, instandzusetzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen, soweit ihnen das zuzumuten ist. Ist der Eigentümer oder der sonst dinglich Verfügungsberechtigte nicht der unmittelbare Besitzer, so gilt Satz 1 auch für den unmittelbaren Besitzer, soweit dieser die Möglichkeit hat, entsprechend zu verfahren.

(2) Die in Abs. 1 genannten Personen können verpflichtet werden, bestimmte Erhaltungsmaßnahmen ganz oder zum Teil durchzuführen, soweit ihnen das insbesondere unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Aufgaben und Verpflichtungen zumutbar ist; soweit sie die Maßnahmen nicht selbst durchzuführen haben, können sie zur Duldung der Maßnahmen verpflichtet werden. Entscheidungen, durch die der Bund oder die Länder verpflichtet werden sollen, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Obersten Denkmalschutzbehörde.

(3) Macht der Zustand eines Baudenkmals Maßnahmen zu seiner Instandhaltung, Instandsetzung oder zu seinem Schutz erforderlich, ohne dass eine vollstreckbare Entscheidung nach Abs. 2 vorliegt, so kann die zuständige Denkmalschutzbehörde die Maßnahmen durchführen oder durchführen lassen. Die dinglich und obligatorisch Berechtigten können zur Duldung der Maßnahmen verpflichtet werden. Die Kosten der Maßnahmen tragen die in Abs. 1 genannten Personen, soweit sie nach Abs. 2 zur Durchführung der Maßnahmen verpflichtet wurden oder hätten verpflichtet werden können, im übrigen der Entschädigungsfonds.

(4) Handlungen, die ein Baudenkmal schädigen oder gefährden, können untersagt werden.

Art. 5 Nutzung von Baudenkmälern

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 31.07.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion