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Regelwerk

Änderungstext

Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes
- Bayern -

Vom 1. November 2014
(GVBl. Nr. 19 vom 20.11.2014 S. 482)



Auf Grund von Art. 61 Abs. 3 und Art. 64 Abs. 1 des Bayerischen Fischereigesetzes (BayFiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2008 (GVBl S. 840, ber. 2009 S. 6, BayRS 793-1-L), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 407 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten folgende Verordnung:

§ 1

Die Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes (AVBayFiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2004 (GVBl S. 177, ber. S. 270, BayRS 793-3-L), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Februar 2014 (GVBl S. 95), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift des § 4 erhält folgende Fassung:

"Prüfungsbehörde, Anmeldung und Durchführung der Prüfung".

b) Die Überschrift des § 7 erhält folgende Fassung:

"(aufgehoben)".

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "der Bundesrepublik Deutschland" gestrichen.

bb) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"2Von der Geltung ausgenommen sind Fischereischeine, die in anderen Ländern ohne das Ablegen der landesgesetzlich vorgeschriebenen Fischerprüfung oder nach Ablegen einer Prüfung unter erleichterten Bedingungen gegenüber der landesgesetzlich vorgeschriebenen Fischerprüfung erteilt wurden."

cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

b) Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nr. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
1.die nach dem Recht anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland abgelegten Fischerprüfungen, "1. die nach dem Recht anderer Länder abgelegten Fischerprüfungen, sofern sie nicht unter erleichterten Bedingungen gegenüber der in diesem Land vorgeschriebenen Fischerprüfung abgelegt wurden,"

bb) In Nr. 2 wird der Klammerzusatz " (§ 4 Abs. 2 Satz 3) " durch den Klammerzusatz " (§ 4 Abs. 1 Satz 1) " ersetzt.

3. § 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
  § 4 Zeit der Prüfung, Anmeldung

(1) Die Prüfung findet am ersten Samstag des Monats März statt.

(2) Die Bewerber haben sich spätestens am 1. Dezember des der Prüfung vorhergehenden Jahres anzumelden. Dies ist eine Ausschlussfrist. Die Anmeldung erfolgt unmittelbar oder über den Veranstalter des Vorbereitungslehrgangs (§ 6) bei dem Landesfischereiverband Bayern e. V.. Das Nähere über Inhalt, Form und Verfahren der Anmeldung zur Fischerprüfung einschließlich der Zahlung der Prüfungsgebühr (§ 5 Abs. 1) gibt die Landesanstalt für Landwirtschaft (Landesanstalt - Prüfungsbehörde) bekannt. Zur Prüfung wird nur zugelassen, wer die Prüfungsgebühr innerhalb der von der Prüfungsbehörde gesetzten Frist bezahlt hat. Bewerber ohne gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern können von der Prüfungsbehörde in begründeten Ausnahmefällen zugelassen werden.

(3) Die Bewerber haben den Nachweis der Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang (§ 6) bei Prüfungsbeginn in der von der Prüfungsbehörde bestimmten Form vorzulegen.

(4) Verspätete oder unvollständige Anmeldungen und Anmeldungen von Personen, die am Prüfungstag das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden zurückgewiesen. Wer den erforderlichen Nachweis der Lehrgangsteilnahme bei Prüfungsbeginn nicht vorlegt, kann an der Prüfung nicht teilnehmen.

" § 4 Prüfungsbehörde, Anmeldung und Durchführung der Prüfung

(1) Prüfungsbehörde ist die Landesanstalt für Landwirtschaft. Die Prüfung wird im Online-Verfahren abgelegt. Die Prüfungsbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen zulassen, dass die Prüfung schriftlich unter abweichenden Bedingungen abgelegt wird.

(2) Die Durchführung des Prüfungsverfahrens wird dem Landesfischereiverband Bayern e. V. übertragen; dieser legt bedarfsgerecht Termine und Prüfungslokale fest.

(3) Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt im Onlinesystem. Bewerber ohne gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern können in begründeten Ausnahmefällen von der Prüfungsbehörde zugelassen werden. Bewerber, die am Prüfungstag das 12. Lebensjahr nicht vollendet haben, die Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang (§ 6) nicht nachweisen oder die Prüfungsgebühr (§ 5) nicht bezahlt haben, werden nicht zugelassen. Bewerber, die zugelassen sind, werden von der Prüfungsbehörde informiert.

(4) Die Fischerprüfung dauert 60 Minuten. Es sind 60 Fragen zu beantworten, von denen jeweils zwölf aus einem der in Art. 59 Satz 1 BayFiG genannten Prüfungsgebiete stammen. Die Fragen werden aus dem von der Prüfungsbehörde geführten Fragenkatalog für jede Prüfung durch Zufall elektronisch ausgewählt und an den bereitgestellten Computern im Antwort-Wahl-Verfahren elektronisch beantwortet. An der Erstellung der Prüfungsfragen beteiligt die Prüfungsbehörde vom Landesfischereiverband Bayern e. V. entsandte sachkundige Personen, die nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes zu verpflichten sind.

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