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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes
- Bayern -
Vom 25. Januar 2022
(GVBl. Nr. 3 vom 15.02.2022 S. 22)
Auf Grund des Art. 50 Abs. 3, des Art. 53 Abs. 1 Satz 1 und des Art. 60 Abs. 3 des Bayerischen Fischereigesetzes (BayFiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2008 (GVBl. S. 840, 2009 S. 6, BayRS 793-1-L), das zuletzt durch Gesetz vom 23. Juli 2021 (GVBl. S. 434) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration:
§ 1
Änderung der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes
Die Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes (AVBayFiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2004 (GVBl. S. 177, 270, BayRS 793-3-L), die zuletzt durch Verordnung vom 17. Juli 2018 (GVBl. S. 633) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
bb) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. genaue Anschrift (gewöhnlicher Aufenthalt), | "3. die Anschrift des gewöhnlichen Aufenthalts und". |
bbb) In Nr. 4 wird die Angabe "(Art. 59 BayFiG)" durch die Wörter "gemäß Art. 48 des Bayerischen Fischereigesetzes (BayFiG)" ersetzt.
cc) In Satz 2 werden die Wörter "Lichtbild aus neuester Zeit" durch die Wörter "aktuelles Lichtbild" ersetzt.
b) Abs. 2
(2) Den Fischereischein für volljährige Personen ohne bestandene Fischerprüfung (Art. 58 Abs. 1 Satz 1 BayFiG) kann erhalten, wer sich nur vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, ohne hier einen Wohnsitz zu begründen. Die Geltungsdauer dieses Fischereischeins beträgt ein Jahr, beschränkt auf höchstens drei von der antragstellenden Person bestimmte Monate (Jahresfischereischein).
wird aufgehoben.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Ländern" die Wörter "der Bundesrepublik Deutschland" eingefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Von der Geltung ausgenommen sind Fischereischeine, die in anderen Ländern ohne das Ablegen der landesgesetzlich vorgeschriebenen Fischerprüfung oder nach Ablegen einer Prüfung unter erleichterten Bedingungen gegenüber der landesgesetzlich vorgeschriebenen Fischerprüfung erteilt wurden. | "Von der Geltung ausgenommen sind Fischereischeine, die
erteilt wurden." |
b) Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe "(Art. 59 BayFiG)" durch die Angabe "nach Art. 48 BayFiG" ersetzt.
bb) In Nr. 1 werden nach dem Wort "Länder" die Wörter "der Bundesrepublik Deutschland" eingefügt.
cc) Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. von der Prüfungsbehörde (§ 4 Abs. 1 Satz 1) als gleichwertig anerkannte Prüfungen auf dem Gebiet der Fischerei, | "2. von der Prüfungsbehörde als gleichwertig anerkannte Prüfungen auf dem Gebiet der Fischerei, sofern
." |
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe "Art. 59" durch die Angabe "Art. 48" ersetzt.
bb) Der Nr. 1 wird folgende Nr. 1 vorangestellt:
"1. volljährige Personen, die sich nur vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, ohne hier einen Wohnsitz zu begründen,".
cc) Die bisherigen Nrn. 1 und 2 werden die Nrn. 2 und 3 und das Semikolon wird jeweils durch ein Komma ersetzt.
dd) Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 4 und in Buchst. b wird die Angabe "(Art. 59 BayFiG)" durch die Angabe "gemäß Art. 48 Satz 1 BayFiG" und das Semikolon durch das Wort "oder" ersetzt.
ee) Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 5.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Für den nach Satz 1 Nr. 3 erteilten Fischereischein gilt Art. 58 Abs. 2 Satz 2 BayFiG entsprechend. | "Für den nach
|
(Stand: 21.02.2022)
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