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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft und der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes
- Bayern -

Vom 13. September 2024
(GVBl. Nr. 19 vom 15.10.2024 S. 479)


Auf Grund

verordnet das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus:

§ 1
Änderung der Verordnung über die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft

Die Verordnung über die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfLV) vom 12. November 2002 (GVBl. S. 652, BayRS 7801-9-L), die zuletzt durch § 1 Abs. 60 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(1) Privaten Kontrollstellen mit einer Zulassung für Bayern nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Öko-Landbaugesetzes - ÖLG - (Kontrollstellen) überträgt die Landesanstalt auf Antrag die Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ÖLG und beleiht sie mit der Aufgabe nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 ÖLG."

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Die Aufgabenübertragung nach Abs. 1 umfasst alle dort genannten Bereiche und erfolgt widerruflich durch schriftlichen Bescheid."

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Halbsatz 1 wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt.

bbb) Halbsatz 2 wird Satz 3 und die Wörter "die Erfüllung" werden durch die Wörter "Die Erfüllung" ersetzt.

cc) Der bisherige Satz 3 wird aufgehoben.

c) In Abs. 3 wird das Wort "beliehenen" gestrichen.

2. In der Überschrift des § 6 wird das Wort "In-Kraft-Treten" durch das Wort "Inkrafttreten" ersetzt.

§ 2
Änderung der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

Die Anlage der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes ( AVBayFiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2004 (GVBl. S. 177, 270, BayRS 793-3-L), die zuletzt durch § 1 Abs. 95 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

Anhang
(zu § 2)

Alt:

Schonzeiten, Schonmaße und Einzugsgebiete

Nr. Art Schonzeit Schonmaß (in cm) Gültig im Einzugsgebiet im Sinn des § 3 Nr. 13 Wasserhaushaltsgesetz von Donau (D), Elbe (E), Rhein (R), Weser (W)
1. Neunaugen
1.1 Bachneunauge, Lampetra planeri ganzjährig - D/E/R/W
1.2 Donau-Neunauge, Eudontomyzon spp. ganzjährig - D
1.3 Flussneunauge, Lampetra fluviatilis ganzjährig - E/R/W
1.4 Meerneunauge, Petromyzon marinus ganzjährig - E/R/W
2. Fische
Ganzjährig geschonte Fische
2.1 Ammersee-Kaulbarsch,

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(Stand: 17.10.2024)

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