Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes
- Bayern -

Vom 27. März 2017
(GVBl. Nr. 6 vom 11.04.2017 S. 74)



Auf Grund

verordnet das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat:

§ 1

Die Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes (AVBayFiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2004 (GVBl. S. 177, 270, BayRS 793-3-L), die zuletzt durch Art. 10a Abs. 7 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

bb) In Satz 1 Nr. 3 Buchst. b wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt.

cc) Dem Satz 1 wird folgende Nr. 4 angefügt:

"4. Vertriebene und Spätaussiedler, die urkundlich nachweisen können, dass sie

a) einen gültigen Vertriebenenausweis oder eine Bescheinigung zum Nachweis der Spätaussiedlereigenschaft nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) besitzen und

b) einen gleichwertigen fischereilichen Befähigungsnachweis außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nach § 10 BVFG erworben haben."

b) Abs. 2

(2) Die Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzes bleiben unberührt.

wird aufgehoben.

3. In § 5 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "30 Euro" durch die Angabe "50 Euro" ersetzt.

4. In § 11 Abs. 3 Satz 1 wird in Nr. 10 Spalte "Schonzeit" der Tabelle die Fußnote 1 gestrichen.

5. § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "des Rates vom 18. September 2007 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals (ABl L 248 S. 17) in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.

b) In Satz 2 werden die Wörter "des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl L 1997, 61 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.

6. In § 23 Abs. 1 werden die Wörter "des Rates vom 11. Juni 2007 über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur (ABl L 168 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.

7. § 33 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Erprobungen," gestrichen.

b) Abs. 1

(1) Zur Erprobung und Entwicklung neuer Verfahren mit dem Ziel einer Online-Anwendung kann das Staatsministerium nach Anhörung des Landesfischereiverbands Bayern e.V. von den einschlägigen Verfahrensvorschriften dieser Verordnung abweichende Regelungen treffen oder zulassen. Regelungen im Sinn des Satzes 1 sind zu befristen und amtlich bekannt zu machen.

wird aufgehoben.

c) Im bisherigen Abs. 2 wird die Absatzbezeichnung "(2)" gestrichen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.

ID 170575

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 02.10.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion