Regelwerk

20. BImSchV - Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin
Zwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes *

Vom 27. Mai 1998
(BGBl. I S. 1174; 2001 S. 2180; 24.06.2002 S. 2247 02a; 04.05.2009 S. 1043 09; 24.04.2012 S. 661 12; 02.05.2013 S. 1021 13aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2129-8-20-1


Zur aktuellen Fassung

Auf Grund

verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der jeweils beteiligten Kreise:

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich 12

(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von

  1. Anlagen für die Lagerung oder Umfüllung von Ottokraftstoff, Kraftstoffgemischen oder von Rohbenzin in Tanklagern oder an Tankstellen,
  2. ortsveränderliche Anlagen für die Beförderung von Ottokraftstoff, Kraftstoffgemischen oder von Rohbenzin.

(2) Die für die in Absatz 1 Nummer 2 genannte Beförderung von Ottokraftstoff, Kraftstoffgemischen oder von Rohbenzin in ortsveränderlichen Anlagen geltenden Bestimmungen der Anlagen a und B des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße ( ADR) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 2009 (BGBl. 2009 II S. 396), die zuletzt nach Maßgabe der 21. ADR-Änderungsverordnung vom 7. Oktober 2010 (BGBl. 2010 II S. 1134) geändert worden sind, der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter ( RID) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2008 (BGBl. 2008 II S. 475, 899), die zuletzt nach Maßgabe der 16. RID-Änderungsverordnung vom 11. November 2010 (BGBl. 2010 II S. 1273) geändert worden ist, und der Anlage zum Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen ( ADN) vom 26. Mai 2000 (BGBl. 2007 II S. 1906, 1908), die zuletzt nach Maßgabe der 3. ADN-Änderungsverordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. 2010 II S. 1550) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

§ 2 Begriffsbestimmungen 12 13

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe

  1. Abgasreinigungseinrichtung:
    eine Einrichtung für die Rückgewinnung von Ottokraftstoff, Kraftstoffgemischen oder von Rohbenzin aus Dämpfen (Dämpferückgewinnungsanlage) oder eine Einrichtung für die energetische Verwertung von Dämpfen, insbesondere in einem Gasmotor, jeweils einschließlich etwaiger Puffertanksysteme;
  2. bewegliches Behältnis:
    ortsveränderliche Anlage, insbesondere ein Tank oder ein Container, zur Beförderung von Ottokraftstoff, Kraftstoffgemischen oder von Rohbenzin von einem Tanklager zu einem anderen oder von einem Tanklager zu einer Tankstelle auf Straßen, Schienen oder Wasserstraßen;
  3. Binnenschiff:
    ein Schiff gemäß der Definition in Teil 1 Kapitel 1 Artikel 1.01 Nummer 3 des Anhangs II der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates (ABl. Nr. L 389 vom 30.12.2006 S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/46/EG (ABl. Nr. L 109 vom 30.04.2009 S. 14) geändert worden ist;
  4. Bioethanol:
    Ethanol von 100 Volumenprozent, das aus Biomasse oder dem biologisch abbaubaren Teil von Abfällen hergestellt wird und für die Verwendung in Kraftstoffgemischen bestimmt ist;
  5. Dämpfe:
    gasförmige Verbindungen, die aus Ottokraftstoff, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin verdunsten;
  6. Durchsatz:
    die größte jährliche Menge an Ottokraftstoff, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin, welche während der letzten drei Jahre von einem Tanklager oder von einer Tankstelle in bewegliche Behältnisse umgefüllt wurde;
  7. Emissionen:
    die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen; Konzentrationsangaben beziehen sich auf das unverdünnte Abgasvolumen im Normzustand (273 Kelvin, 1.013 Hektopascal) nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf;
  8. Fachbetrieb:
    ein Betrieb im Sinne des § 3 Absatz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 31. März 2010 (BGBl. I S. 377), welcher zusätzlich über Geräte und Ausrüstungsteile zum Brand- und Explosionsschutz sowie über sachkundige Personen mit den erforderlichen Kenntnissen des Brand- und Explosionsschutzes verfügt;
  9. Füllstelle:
    eine Einrichtung in einem Tanklager, mit der bewegliche Behältnisse mit Ottokraftstoff, Kraftstoffgemischen oder mit Rohbenzin befüllt werden; eine Anlage zum Befüllen von Straßentankfahrzeugen umfaßt eine oder mehrere Füllstellen;
  10. genehmigungsbedürftige Anlage:
    Anlage, die nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes einer Genehmigung bedarf;
  11. Gaspendelsystem:
    eine Einrichtung, mit der die beim Befüllen eines Lagertanks oder eines beweglichen Behältnisses verdrängten Dämpfe erfaßt und durch eine dampfdichte Verbindungsleitung dem abfüllenden beweglichen Behältnis, dem abfüllenden Lagertank oder einem Puffertanksystem zugeführt werden;
  12. Kraftstoffgemische:
    Erdölderivate mit einem Anteil von mehr als 10 und weniger als 90 Volumenprozent Bioethanol, die der UN-Nummer 3475 der jeweiligen Tabelle A in Teil 3 Kapitel 3.2.1 der Anlagen a und B zum ADR, in Teil 3 Kapitel 3.2 der RID oder in Teil 3 Kapitel 3.2.1 der Anlage zum ADN entsprechen;
  13. Lagertank:
    ein ortsfester Tank oder ortsfester Behälter für die Lagerung von Ottokraftstoff in einem Tanklager oder an einer Tankstelle;
  14. Massenstrom der organischen Stoffe:
    die während einer Stunde emittierte Masse an organischen Stoffen, angegeben als Gesamtkohlenstoff abzüglich Methan; der Massenstrom ist die während einer Betriebsstunde bei bestimmungsgemäßem Betrieb einer Anlage unter den für die Luftreinhaltung ungünstigsten Betriebsbedingungen auftretende Emission der gesamten Anlage;
  15. nicht genehmigungsbedürftige Anlage:
    Anlage, die keiner Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bedarf;
  16. öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger:
    ein nach § 36 der Gewerbeordnung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. November 2011 (BGBl. I S. 2298) geändert worden ist, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger;
  17. Ottokraftstoffe:
    Erdölderivate mit einem Anteil von bis zu 10 Volumenprozent Bioethanol, die der UN-Nummer 1203 der jeweiligen Tabelle a in Teil 3 Kapitel 3.2.1 der Anlagen a und B zum ADR, in Teil 3 Kapitel 3.2 der RID oder in Teil 3 Kapitel 3.2.1 der Anlage zum ADN entsprechen und die zur Verwendung als Kraftstoff für Ottomotoren bestimmt sind;
  18. Reinigungsgrad:
    das Verhältnis der Differenz zwischen der einer Abgasreinigungseinrichtung zugeführten und in ihrem Abgas emittierten Masse an organischen Stoffen zu der zugeführten Masse an organischen Stoffen, angegeben in Prozent;
  19. Rohbenzin:
    aus der Raffination von Erdöl oder Erdgas gewonnenes unbehandeltes Erdöldestillat, das der UN-Nummer 1268 in der jeweiligen Tabelle a in Teil 3 Kapitel 3.2.1 der Anlagen a und B zum ADR, in Teil 3 Kapitel 3.2 der RID oder in Teil 3 Kapitel 3.2.1 der Anlage zum ADN entspricht;
  20. Tanklager:
    eine Einrichtung mit Anlagen für die Lagerung und Umfüllung von Ottokraftstoff, Kraftstoffgemischen oder von Rohbenzin in oder aus Eisenbahnkesselwagen, in Binnenschiffe oder aus Binnenschiffen oder in Straßentankfahrzeuge einschließlich aller Lagertanks am Ort der Einrichtung;
  21. Tankstelle:
    eine Einrichtung zur Abgabe von Ottokraftstoff und Kraftstoffgemischen aus Lagertanks an Kraftstofftanks von Kraftfahrzeugen;
  22. zugelassene Überwachungsstelle:
    Überwachungsstelle, die nach § 17 Absatz 5 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, oder § 37 Absatz 5 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) jeweils in Verbindung mit § 21 Absatz 2 der Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, von der zuständigen Landesbehörde für die Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 der Betriebssicherheitsverordnung dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales als Prüfstelle benannt und von diesem im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemacht worden ist;
  23. Zwischenlagerung von Dämpfen:
    die Zwischenlagerung von Dämpfen in einem Festdachtank eines Tanklagers mit dem Ziel, die Dämpfe später zur Rückgewinnung oder energetischen Verwertung in ein anderes Tanklager zu verbringen. Hierzu zählt auch die Dämpfezwischenlagerung im Gasraum eines mit Ottokraftstoff, Kraftstoffgemischen oder mit Rohbenzinteilweise gefüllten Festdachtanks mit dem gleichen Ziel. Die Beförderung von Dämpfen zwischen Lagertanks innerhalb eines Tanklagers gilt nicht als Zwischenlagerung von Dämpfen.

Zweiter Teil
Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb

§ 3 Lagerung in Tanklagern 12 13

(1) Oberirdische Lagertanks hat der Betreiber so zu errichten und zu betreiben, daß die Außenwand und das Dach mit geeigneten Farbanstrichen versehen werden, die die Strahlungswärme zu mindestens 70 vom Hundert zurückwerfen. Festdachtanks hat der Betreiber mit Unterdruck-/Überdruckventilen auszustatten und zu betreiben, soweit sicherheitstechnische Gründe dem nicht entgegenstehen.

(2) Schwimmdachtanks hat der Betreiber nach dem Stand der Technik mit Randabdichtungen auszustatten und zu betreiben. Die Dichtungen müssen so beschaffen sein, daß sie die Dämpfe im Verhältnis zu einem vergleichbaren Festdachtank ohne innere Schwimmdecke bei ruhendem Tank zu mindestens 97 vom Hundert zurückhalten.

(3) Festdachtanks mit innerer Schwimmdecke bei ruhendem Tank hat der Betreiber mit Randabdichtungen auszustatten und zu betreiben, die die Dämpfe im Verhältnis zu einem vergleichbaren Festdachtank ohne innere Schwimmdecke zu mindestens 97 vom Hundert zurückhalten.

(4) In Tanklagern mit einem Durchsatz von 25000 Tonnen oder mehr dürfen Lagertanks nur

  1. als Festdachtanks, deren Gasraum an eine den Anforderungen des § 4 Abs. 3 genügende Abgasreinigungseinrichtung angeschlossen ist,
  2. als Schwimmdachtanks oder
  3. als Festdachtanks mit innerer Schwimmdecke

errichtet und betrieben werden.

(5) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 kann bei Tanks mit einem Durchmesser von weniger als 40 Metern eine Rückhaltequote der Dämpfe von weniger als 97 Prozent durch die zuständige Behörde zugelassen werden.

(6) Soweit sicherheitstechnische Aspekte nicht entgegenstehen, sind Gase und Dämpfe, die aus Druckentlastungsarmaturen und Entleerungseinrichtungen austreten, in ein Gassammelsystem einzuleiten oder einer Abgasreinigungseinrichtung zuzuführen.

(7) Abgase, die bei Inspektionen oder bei Reinigungsarbeiten der Lagertanks auftreten, sind einer Nachverbrennung zuzuführen oder es sind gleichwertige Maßnahmen zur Emissionsminderung anzuwenden.

§ 4 Befüllung und Entleerung von Lagertanks oder beweglichen Behältnissen in Tanklagern 12 13
(vgl. LAI-Merkblatt " Gaspendelsysteme")

(1) Anlagen für die Lagerung und Umfüllung von Ottokraftstoff, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin hat der Betreiber so zu errichten und zu betreiben, daß die bei der Befüllung eines Lagertanks oder eines beweglichen Behältnisses verdrängten Dämpfe erfaßt und entweder

  1. über eine dampfdichte Verbindungsleitung einer Abgasreinigungseinrichtung nach Absatz 3 oder
  2. mittels eines Gaspendelsystems nach dem Stand der Technik, mit dem im Verhältnis zum Einsatz einer Abgasreinigungseinrichtung nach Absatz 3 Nr. 1 bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen oder nach Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe b bei genehmigungsbedürftigen Anlagen jeweils eine mindestens gleich große Emissionsminderung erreicht wird, der abfüllenden Anlage

zugeführt werden.

(2) Gaspendelsysteme entsprechen dem Stand der Technik, wenn insbesondere, wenn insbesondere

  1. der Kraftstofffluss nur bei Anschluss des Gaspendelsystems unter Verwendung einer Verriegelungseinrichtung freigegeben wird und
  2. das Gaspendelsystem und die angeschlossenen Einrichtungen während des Gaspendelns betriebsmäßig, abgesehen von sicherheitstechnisch bedingten Freisetzungen, keine Dämpfe in die Atmosphäre abgeben.

Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für das Umfüllen von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin bei Eisenbahnkesselwagen, Tankcontainern oder Binnentankschiffen und für das Umfüllen bei einer ortsfesten Anlage mit einem Rauminhalt von weniger als 1 Kubikmeter oder bei einem jährlichen Durchsatz von höchstens 100 Kubikmetern Ottokraftstoff, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin.

( 3) Abgasreinigungseinrichtungen hat der Betreiber so zu errichten und zu betreiben, daß

  1. bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen
    1. ein Reinigungsgrad von 97 vom Hundert nicht unterschritten wird und
    2. die Emissionen der organischen Stoffe im Abgas eine Massenkonzentration von 12 Gramm pro Kubikmeter als Stundenmittelwert, angegeben als Gesamtkohlenstoff ohne Methan, nicht überschreiten und
  2. bei genehmigungsbedürftigen Anlagen
    1. die Emissionen der organischen Stoffe die Massenkonzentration von 50 Milligramm pro Kubikmeter, angegeben als Gesamtkohlenstoff ohne Methan, nicht überschreiten, wenn der Massenstrom insgesamt mehr als 0,50 Kilogramm pro Stunde beträgt,
    2. die Emissionen der organischen Stoffe die Massenkonzentration von 1,7 Gramm pro Kubikmeter, angegeben als Gesamtkohlenstoff ohne Methan, nicht überschreiten, wenn der Massenstrom insgesamt 0,50 Kilogramm pro Stunde oder weniger beträgt,

( 4) Tanklager mit Anlagen zur Befüllung von Straßentankfahrzeugen hat der Betreiber so zu errichten und zu betreiben, daß mindestens eine Füllstelle den in Anhang IV der Richtlinie 94/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC-Emissionen) bei der Lagerung von Ottokraftstoff und seiner Verteilung von den Auslieferungslagern bis zu den Tankstellen für die Untenbefüllung festgelegten Anforderungen genügt.

(5) Der Betreiber hat eine Anlage so zu errichten und zu betreiben, daß die Befüllung an einer Füllstelle sofort abgebrochen wird, wenn Dämpfe entweichen.

(6) Der Betreiber hat beim Befüllen eines beweglichen Behältnisses von oben sicherzustellen, daß der Füllstutzen des Ladearms nahe am Boden des beweglichen Behältnisses gehalten wird, um ein Hochspritzen zu verhindern.

§ 5 Bewegliche Behältnisse 01a 12

(1) Bewegliche Behältnisse dürfen nur so errichtet und betrieben werden, daß

  1. die Restdämpfe nach der Entleerung von Ottokraftstoff, Kraftstoffgemischen oder von Rohbenzin im Behältnis zurückgehalten werden,
  2. sie verdrängte Dämpfe aus den Lagertanks von Tankstellen nach § 6 Abs. 1 oder von Tanklagern nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 aufnehmen und zurückhalten.

Satz 1 Nr. 2 gilt für Eisenbahnkesselwagen nur, soweit in ihnen Ottokraftstoff, Kraftstoffgemische oder Rohbenzin an Tanklager geliefert wird, in denen Dämpfe im Sinne des § 2 Nr. 20 zwischengelagert werden.

(2) Der Betreiber eines beweglichen Behältnisses hat sicherzustellen, daß die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Dämpfe, abgesehen von Freisetzungen über die Überdruckventile, solange im beweglichen Behältnis zurückgehalten werden, bis dieses in einem Tanklager wieder befüllt wird oder die Dämpfe einer Abgasreinigungseinrichtung zugeführt werden.

§ 6 Befüllung der Lagertanks von Tankstellen 12

(1) Anlagen für die Lagerung und Umfüllung von Ottokraftstoff oder Kraftstoffgemischen an Tankstellen dürfen nur so errichtet und betrieben werden, daß die Dämpfe, die bei der Befüllung eines Lagertanks verdrängt werden, mittels eines Gaspendelsystems nach dem Stand der Technik erfaßt und dem abfüllenden beweglichen Behältnis zugeleitet werden. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt nicht für vor dem 4. Juni 1998 errichtete Tankstellen, deren jährliche Abgabemenge an Ottokraftstoff oder Kraftstoffgemischen 100 Kubikmeter nicht überschreitet.

Dritter Teil
Verfahren zur Messung und Überwachung

§ 7 Meßöffnungen und Meßplätze

Soweit zur Kontrolle der Einhaltung von Anforderungen nach den § § 3 bis 6 Messungen erforderlich sind, hat der Betreiber geeignete Meßöffnungen und Meßplätze einzurichten.

§ 8 Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen 12 13

(1) Der Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen ortsfesten Anlage hat diese der zuständigen Behörde vor der Inbetriebnahme anzuzeigen.

(2) Der Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, die nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 oder § 6 Absatz 1 Satz 1 mit einem Gaspendelsystem ausgerüstet ist, hat die Einhaltung der Anforderungen nach § 4 Absatz 2 von einer zugelassenen Überwachungsstelle oder von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen feststellen zu lassen:

  1. erstmals vor der Inbetriebnahme und sodann
  2. alle zweieinhalb Jahre bei Kraftstoffgemischen und
  3. alle fünf Jahre bei Ottokraftstoff und Rohbenzin.

Festgestellte Mängel hat der Betreiber bei der erstmaligen Prüfung vor der Inbetriebnahme der Anlage und bei wiederkehrenden Prüfungen unverzüglich durch einen Fachbetrieb beseitigen zu lassen.

( 3) Der Betreiber einer mit einer Abgasreinigungseinrichtung ausgerüsteten nicht genehmigungsbedürftigen Anlage hat die Einhaltung der Anforderungen des § 4 Abs. 3 Nr. 1

  1. erstmalig frühestens drei Monate und spätestens sechs Monate nach der Inbetriebnahme der Abgasreinigungseinrichtung und sodann
  2. wiederkehrend alle drei Jahre

von einer nach § 29b Absatz 2 in Verbindung mit § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebenen Stelle durch Messungen nach Absatz 4 feststellen zu lassen.

(4) Die Messungen sind mit geeigneten Meßgeräten durchzuführen. Die Reproduzierbarkeit muß mindestens 95 Prozent des Meßwertes betragen. Es sind mindestens drei Einzelmessungen der Massenkonzentration an organischen Stoffen im Abgas jeweils vor und nach der Abgasreinigungseinrichtung während eines mindestens siebenstündigen Arbeitstages bei bestimmungsgemäßem Durchsatz vorzunehmen. Aus den Meßwerten ist der Stundenmittelwert zu ermitteln und anzugeben. Der sich aus den Meßgeräten, dem Kalibriergas und dem Meßverfahren ergebende Gesamtfehler darf 10 Prozent des Meßwertes nicht überschreiten. Die Anforderungen des § 4 Abs. 3 Nr. 1 gelten als eingehalten, wenn der Stundenmittelwert den vorgeschriebenen Reinigungsgrad nicht unterschreitet und die höchstzulässige Massenkonzentration nicht überschreitet.

(5) Der Betreiber hat über die Ergebnisse der Überprüfung nach Absatz 2 und der Messungen nach Absatz 3 und Absatz 4 jeweils einen Bericht erstellen zu lassen. Die aktuellen Berichte über das Ergebnis der Überprüfungen nach Absatz 2 sowie über das Ergebnis der Messungen nach Absatz 3 sind fünf Jahre ab Erstellung am Betriebsort aufzubewahren; bei beweglichen Behältnissen ist zusätzlich eine Berichtsausfertigung am Geschäftssitz des Betreibers aufzubewahren. Eine Durchschrift des Berichts über ortsfeste Anlagen hat der Betreiber der zuständigen Behörde innerhalb von vier Wochen nach der Überprüfung oder den Messungen zuzuleiten. Bei beweglichen Behältnissen ist der Bericht oder die Berichtsausfertigung der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(6) Der Betreiber hat sicherzustellen, daß Verbindungsschläuche und -rohre in regelmäßigen Abständen auf undichte Stellen überprüft werden.

(7) Der Betreiber hat sicherzustellen, daß im Rahmen der nach den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter vorgeschriebenen regelmäßigen Prüfungen

  1. die Unterdruck-/Überdruckventile an beweglichen Behältnissen und
  2. bei Straßentankfahrzeugen die Dampfdichtheit mittels eines Drucktests

überprüft werden.

§ 9 Genehmigungsbedürftige Anlagen 12 13

Für die Messung und Überwachung der Emissionen an organischen Stoffen gelten die Anforderungen der Nummer 5.3 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft - Ta Luft - vom 24. Juli 2002 (GMBl S. 511) in der jeweils geltenden Fassung. Dabei gelten mindestens die Anforderungen nach § 8 Abs. 4 und 5. § 8 Abs. 2 und 6 gilt entsprechend.

Vierter Teil
Gemeinsame Vorschriften

§ 10 Andere oder weitergehende Anforderungen

Die Befugnis der zuständigen Behörde, auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes andere oder weitergehende Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt, soweit die Vorschriften der Richtlinie 94/63/EG und die Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter nicht entgegenstehen.

§ 11 Zulassung von Ausnahmen 01a 02a 09 12

(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers Ausnahmen von den Anforderungen dieser Verordnung zulassen, soweit unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls

  1. einzelne Anforderungen der Verordnung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erfüllt werden können,
  2. keine schädlichen Umwelteinwirkungen sowie keine Gefahren für Beschäftigte und Dritte zu erwarten sind und
  3. die Vorschriften der Richtlinie 94/63/EG eingehalten werden.

Abweichend von § 5 Absatz 2 dürfen Binnentankschiffe, ohne eine Ausnahme im Einzelfall beantragen zu müssen, ventilieren, wenn dies durch einen unerwarteten Werftaufenthalt oder eine unerwartete Vor-Ort-Reparatur durch eine Werft mit der Notwendigkeit einer Entgasung erforderlich wird und die Restdämpfe nach der Entleerung von Ottokraftstoff, Kraftstoffgemischen oder von Rohbenzin nicht einer Abgasreinigungsanlage zugeführt werden können. Die Ventilierung der Binnentankschiffe ist nur zulässig, wenn sie während der Fahrt vorgenommen wird; dabei ist der Unterabschnitt 7.2.3.7 des ADN zu beachten. Eine Ventilierung ist nicht zulässig

  1. im Bereich von Schleusen einschließlich ihrer Vorhäfen, unter Brücken oder in dichtbesiedelten Gebieten,
  2. in durch Rechtsverordnung festgesetzten Untersuchungsgebieten gemäß § 44 Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

(2) Gehört die Anlage zu einem Standort, der in das Verzeichnis nach Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 168 S.1) in Verbindung mit Artikel 17 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) oder in das Verzeichnis gemäß Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 eingetragen ist, kann die zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers durch Ausnahme zulassen, daß wiederkehrende Messungen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 oder im Sinne der Nummer 3.2.2.1 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft nicht durchgeführt werden, wenn das Umweltmanagementsystem des Betreibers eigene, gleichwertige Messungen sowie Berichte vorsieht.

(3) Ausnahmen, die nach § 8 der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen vom 7. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1727) erteilt worden sind, gelten als Ausnahmen im Sinne des Absatzes 1 weiter. Die Ausnahmen sind zu widerrufen, soweit ihnen Vorschriften der Richtlinie 94/63/EG entgegenstehen.

§ 12 Zugänglichkeit der Normen 12

DIN-, DIN-EN-Normen sowie VDI-Richtlinien, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.

§ 13 Ordnungswidrigkeiten 12 13

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage

  1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1, 3 Nr. 2, Abs. 4 oder 5 einen Lagertank, eine Anlage, eine Abgasreinigungseinrichtung oder ein Tanklager nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise errichtet oder betreibt,
  2. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 einen Schwimmdachtank oder einen Festdachtank nicht in der vorgeschriebenen Weise ausstattet oder betreibt oder
  3. entgegen § 3 Abs. 4 einen Lagertank errichtet oder betreibt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. als Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage
    1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1, 3 Nr. 1, Abs. 4 oder 5 einen Lagertank, eine Anlage, eine Abgasreinigungseinrichtung oder ein Tanklager nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise errichtet oder betreibt,
    2. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 einen Schwimmdachtank oder einen Festdachtank nicht in der vorgeschriebenen Weise ausstattet oder betreibt,
    3. entgegen § 3 Abs. 4, § 5 Abs. 1 Satz 1 oder § 6 Abs. 1 Satz 1 einen Lagertank, ein Behältnis oder eine Anlage errichtet oder betreibt,
  2. entgegen § 8 Abs. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
  3. entgegen § 8 Abs. 2 oder 3 die Einhaltung der dort genannten Anforderungen nicht oder nicht rechtzeitig feststellen oder festgestellte Mängel nicht oder nicht rechtzeitig beseitigen läßt,
  4. entgegen § 8 Absatz 5 Satz 2 einen dort genannten Bericht nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder
  5. entgegen § 8 Absatz 5 Satz 3 oder Satz 4 eine Durchschrift nicht oder nicht rechtzeitig zuleitet oder einen Bericht nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt

Fuenfter Teil
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 14 Übergangsregelung 12

Die Anforderungen des § 3 Absatz 2 und 3 sind bei Anlagen in Tanklagern ab dem 30. Juni 2015 einzuhalten.

§ 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 12

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen vom 7. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1727) außer Kraft.

_________________
* Mit dieser Verordnung wird die "Richtlinie 94/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC-Emissionen) bei der Lagerung von Ottokraftstoff und seiner Verteilung von den Auslieferungslagern bis zu den Tankstellen" in deutsches Recht umgesetzt.

ENDE

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