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Richtlinie 2009/46/EG der Kommission vom 24. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 109 vom 30.04.2009 S. 14)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1 Satz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Seit Verabschiedung der Richtlinie 2006/87/EG im Dezember 2006 wurden gemäß Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte Änderungen der Rheinschiffsuntersuchungsordnung (RheinSchUO) vereinbart. Die Richtlinie 2006/87/EG ist daher entsprechend zu ändern.
(2) Es sollte sichergestellt werden, dass das Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe und das gemäß der Rhein-SchUO erteilte Schiffsattest aufgrund technischer Vorschriften erteilt werden, die ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleisten.
(3) In die Richtlinie sollten den Bestimmungen der Rhein-SchUO gleichwertige Bestimmungen in Bezug auf Einbau- und Zwischenprüfungen für Motoren aufgenommen werden, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte 2 fallen.
(4) Damit Verzerrungen des Wettbewerbs und Unterschiede im Sicherheitsniveau verhindert werden, sollten die Änderungen der Richtlinie 2006/87/EG so schnell wie möglich Anwendung finden.
(5) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 7 der Richtlinie 91/672/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr 3 eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Richtlinie erlassen:
In Anhang I der Richtlinie 2006/87/EG erhält der Eintrag in Bezug auf die Italienische Republik in Kapitel 3 folgende Fassung:
"Italienische Republik
Alle schiffbaren italienischen Wasserstraßen"
Anhang II der Richtlinie 2006/87/EG wird gemäß Anhang I der vorliegenden Richtlinie geändert.
Anhang V der Richtlinie 2006/87/EG wird entsprechend Anhang II der vorliegenden Richtlinie geändert.
Die Mitgliedstaaten, die über in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2006/87/EG genannte Binnenwasserstraßen verfügen, setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem 30. Juni 2009 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet, die über in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2006/87/EG genannte Binnenwasserstraßen verfügen.
Brüssel, den 24. April 2009
2) ABl. Nr. L 59 vom 27.02.1998 S. 1.
3) ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1991 S. 29.
Anhang I |
( 1) Das Inhaltverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift des Kapitels 8a erhält folgende Fassung:
"Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln von Dieselmotoren"
b) Nach der Überschrift des Kapitels 8a werden folgende Artikel zu Kapitel 8a eingefügt:
Artikel 8a .01- Begriffsbestimmungen
Artikel 8a.02 - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 8a .03 - Anerkannte Typgenehmigungen
Artikel 8a.04 - Einbau-, Zwischen- und Sonderprüfung
Artikel 8a .05 - Technische Dienste"
c) Die Überschrift des Artikels 10.03a erhält folgende Fassung:
"Fest installierte Feuerlöschanlagen für den Schutz von Wohnungen, Steuerhäusern und Fahrgasträumen"
d) Die Überschrift des Artikels 10.03b erhält folgende Fassung:
"Fest installierte Feuerlöschanlagen für den Schutz von Maschinen-, Kessel- und Pumpenräumen"
e) Nach Artikel 24.07 wird folgende Überschrift eingefügt:
Artikel 24 .08 -Übergangsbestimmung zu Artikel 2.18"
f) Nach Artikel 24a.04 wird folgende Überschrift eingefügt:
Artikel 24a .05 - Übergangsbestimmung zu Artikel 2.18"
g) Nach Anlage II werden folgende Anlagen angefügt:
"Anlage III - Schema der Einheitlichen europäischen Schiffsnummer
Anlage IV - Daten zur Identifikation eines Fahrzeugs
Anlage V - Motorparameterprotokoll"
( 2) Artikel 1.01 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 52 erhält folgende Fassung:
"52. 'Sammelflächen': Flächen des Schiffs, die besonders geschützt sind und auf denen sich Personen im Gefahrenfall aufhalten sollen;"
b) Nummer 76 erhält folgende Fassung:
(Stand: 11.03.2019)
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