Regelwerk |
Änderungstext
Verordnung
zur Umsetzung der Richtlinie 1999/13/EG
über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen*)
Vom 21. August 2001
(BGBl. I Nr. 44 vom 24.08.2001 S. 2180)
Auf Grund
verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
31. BImSchV - Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen
- wie eingefügt -
Artikel 2
Änderung der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen
Die Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen vom 10. Dezember 1990 (BGBl. l S. 2694), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Mai, 2000 (BGBl. I S. 632), wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden in der Kurzbezeichnung die Wörter "leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen" durch die Wörter "leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen" ersetzt.
2. Nach der Eingangsformel wird folgende Inhaltsübersicht eingefügt:
....
3. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Klammerausdruck "(leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe)" werden die Wörter "oder andere flüchtige halogenierte organische Verbindungen mit einem Siedepunkt bei 1013 mbar bis zu 423 Kelvin [150 °C] (leichtflüchtige halogenierte organische Verbindungen)" eingefügt.
bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort "extrahiert" die Wörter "oder raffiniert" eingefügt und das Komma nach dem Klammerausdruck "(Extraktionsanlagen)" durch einen Punkt ersetzt.
cc) Die Wörter "soweit sie einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht bedürfen." werden gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
|
"(2) Diese Verordnung gilt nicht für Anlagen, bei denen Lösemittel mit einem Massegehalt an leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen bis zu 1 vom Hundert eingesetzt werden." |
4. § 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 2 Einsatz leichtflüchtiger Halogenkohlenwasserstoffe
(1) Beim Betrieb von Anlagen dürfen keine anderen leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffe als Tetrachlorethen, Trichlorethen oder Dichlormethan in technisch reiner Form eingesetzt werden. Den Halogenkohlenwasserstoffen dürfen keine Stoffe zugesetzt sein oder zugesetzt werden, die als krebserzeugend eingestuft sind. Abweichend von Satz 1 gilt:
Die Einschränkung für Dichlormethan nach Satz 3 Nr. 2 gilt nicht für Anlagen, in denen unter Verwendung dieses Stoffes ausschließlich Felle entfettet werden. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen beim Betrieb von Anlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits errichtet sind, bis zum 31. Dezember 1992 auch die leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffe 1,1,1-Trichlorethan, 1,1,2,2-Tetrachlor-1,2-difluorethan (R-112), 1,1,2-Trichlor-1,2,2-trifluorethan (R-113) und Trichlorfluormethan (R-11) eingesetzt werden. (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 dürfen Zusatzstoffe, die vor Inkrafttreten der Verordnung als krebserzeugend eingestuft worden sind, bis zum 31. Dezember 1992 eingesetzt werden. Werden Zusatzstoffe nach dem Inkrafttreten der Verordnung als krebserzeugend eingestuft, dürfen sie abweichend von Absatz 1 Satz 2 noch bis zum Ablauf von einem Jahr nach Bekanntgabe im Bundesarbeitsblatt eingesetzt werden. |
" § 2 Einsatzstoffe
(1) Der Betreiber einer Anlage hat |
(Stand: 28.02.2021)
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