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Artikel 5 Bewegliche Behältnisse
(1) Konstruktion und Betrieb beweglicher Behältnisse müssen den folgenden Anforderungen genügen:
Ist eine Dampfrückgewinnung oder eine Zwischenlagerung von Dämpfen nicht möglich, da das bewegliche Behältnis nach der Entleerung von Ottokraftstoff anschließend für andere Erzeugnisse als Ottokraftstoff benutzt wird, kann die Ventilierung in einem geographischen Gebiet erlaubt werden, in dem Emissionen kaum in einem signifikanten Ausmaß zu Umwelt- oder Gesundheitsproblemen beitragen dürften.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten
(3) Abweichend davon gelten die Bestimmungen des Absatzes 1 Buchstaben a), b) und c) nicht für Dampfverluste aufgrund von Peilstabmessungen an
Artikel 6 Befüllung von Tankstellen-Lagertanks 18
(1) Konstruktion und Betrieb der Befüllungsanlagen und Lagertanks müssen den technischen Anforderungen von Anhang III genügen.
Diese Anforderungen zielen darauf ab, den jährlichen Gesamtverlust an Ottokraftstoff bei Befüllung der Lagertanks von Tankstellen unter den Bezugszielwert von 0,01 Gewichtsprozent des Durchsatzes zu senken.
Die Mitgliedstaaten können in ihrem gesamten Hoheitsgebiet oder in bestimmten Gebieten, in denen derartige Maßnahmen erwiesenermaßen aufgrund besonderer Umstände zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt erforderlich sind, strengere Maßnahmen beibehalten oder vorschreiben.
Die Mitgliedstaaten können andere als die in Anhang III beschriebenen technischen Maßnahmen zur Verringerung des Ottokraftstoffverlusts vorschreiben, wenn solche alternativen Maßnahmen nachgewiesenermaßen mindestens die gleiche Wirksamkeit besitzen.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission unter Angabe der Gründe über die getroffenen Maßnahmen bzw. die von ihnen entsprechend diesem Absatz geplanten Sondermaßnahmen.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten
(3) Abweichend davon gelten die Absätze 1 und 2 nicht für Tankstellen mit einem Durchsatz unter 100 m3/Jahr.
(4) Bei Tankstellen mit einem Durchsatz unter 500 m3/Jahr können die Mitgliedstaaten eine Abweichung von den Vorschriften des Absatzes 1 zulassen, wenn die Tankstelle in einem geographischen Gebiet oder an einem Ort liegt, in dem bzw. an dem Dampfemissionen kaum in einem signifikanten Ausmaß zu Umwelt- oder Gesundheitsproblemen beitragen dürften.
Die Mitgliedstaaten machen der Kommission detaillierte Angaben über die Gebiete, in denen sie beabsichtigen, solche Abweichungen zuzulassen; danach unterrichten sie die Kommission über alle Änderungen, die diese Gebiete betreffen.
(5) Das Königreich der Niederlande kann eine Abweichung von dem in Absatz 2 festgelegten Zeitplan unter folgenden Voraussetzungen zulassen:
(Stand: 07.08.2019)
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