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ZZulV - Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
Verordnung über die Zulassung von Zusatzstoffen zu Lebensmitteln zu technologischen Zwecken
Vom 29. Januar 1998
(BGBl. I 1998 S. 230; 2000 S. 1520; 20.12.2002 S. 4695; 24.05.2004 S. 1016 04; 20.01.2005 S. 128 05; 01.09.2005 S. 2618 05a; 22.02.2006 S. 444 06; 10.07.2007 S. 1399 07; 08.08.2007 S. 1816 07 Begründung; 30.01.2008 S. 132 08; 10.10.2008 S. 1911 08a; 21.05.2010 S. 674 10; 21.02.2011 S. 276 11; 28.03.2011 S. 530 11a; 21.05.2012 S. 1201 12; 05.07.2017 S. 2272 17; 02.07.2021 S. 1362aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2125-40-71
§ 1 Allgemeine Vorschriften 05 06 07
(1) Die in den Anlagen aufgeführten Zusatzstoffe sind nach Maßgabe dieser Verordnung für die Verwendung beim gewerbsmäßigen Herstellen und Behandeln von Lebensmitteln zu den in den §§ 3 bis 6a angegebenen technologischen Zwecken zugelassen.
(2) Rechtsvorschriften, die bei bestimmten Lebensmitteln die Kenntlichmachung abweichend von den Vorschriften dieser Verordnung regeln, sowie die Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung über das Verzeichnis der Zutaten bleiben unberührt.
(3) Die § § 3 bis 6 gelten nicht für Zusatzstoffe, die für den Zusatz zu Trinkwasser nach Verlassen der in § 8 der Trinkwasserverordnung genannten Entnahmestellen bestimmt sind.
§ 2 Begriffsbestimmungen 06 11
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
(1) Zum Färben von Lebensmitteln oder zum Erzielen von Farbeffekten bei Lebensmitteln sind die in Anlage 1 aufgeführten Zusatzstoffe und deren Aluminiumlacke für die jeweils dort genannten Lebensmittel zugelassen.
(2) Zusatzstoffe nach Absatz 1 sind nicht für die Herstellung von Bier zugelassen, das unter der Bezeichnung "nach dem deutschen Reinheitsgebot gebraut" oder gleichsinnigen Angaben in den Verkehr gebracht wird.
(3) Die in Anlage 1 aufgeführten Zusatzstoffe sind zum Färben von Eiern oder zum Erzielen von Farbeffekten bei Eiern oder für Kennzeichnungen auf Schalen von Eiern im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier (ABl. L 163 vom 24.06.2008 S. 6), die durch die Verordnung (EG) Nr. 598/2008 (ABl. L 164 vom 25.06.2008 S. 14) geändert worden ist, zugelassen.
§ 4 Süßungsmittel
(1) Zum Süßen von Lebensmitteln sind die in Anlage 2 aufgeführten Zusatzstoffe für die dort genannten Lebensmittel und für Tafelsüßen zugelassen.
(2) Zusatzstoffe nach Absatz 1 sind nicht für die Herstellung von Bier zugelassen, das unter der Bezeichnung "nach dem deutschen Reinheitsgebot gebraut" oder gleichsinnigen Angaben in den Verkehr gebracht wird.
§ 5 Andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel 11a
(1) Die in den Anlagen 3, 4 und 5 aufgeführten Zusatzstoffe sind für die dort genannten Lebensmittel zu den in Anlage 7 angegebenen technologischen Zwecken zugelassen.
(2) Für nicht alkoholische, aromatisierte Getränke, alkoholfreien und alkoholreduzierten Wein, Apfelwein, Birnenwein, Fruchtwein, Getränke auf Weinbasis und Flüssigteekonzentrat ist Dimethyldicarbonat (E 242) zugelassen. Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln der in Satz 1 genannten Getränke dürfen nicht mehr als 250 Milligramm Dimethyldicarbonat (E 242) je Liter zugesetzt werden. Die in Satz 1 genannten Getränke dürfen an den Verbraucher nur abgegeben werden, wenn Dimethyldicarbonat (E 242) in dem Getränk nicht mehr nachweisbar ist.
(3) Abweichend von Absatz 1 dürfen bei der Herstellung von Bier, das unter der Bezeichnung "nach dem deutschen Reinheitsgebot gebraut" oder gleichsinnigen Angaben in den Verkehr gebracht wird, nur verwendet werden:
§ 6 Zusatzstoffe für Säuglings- und Kleinkindernahrung
Die in Anlage 6 aufgeführten Zusatzstoffe sind für die dort genannten Lebensmittel zu den in Anlage 7 angegebenen technologischen Zwecken zugelassen.
§ 6a Zusatzstoffe für Trinkwasser 07
Für den Zusatz zu Trinkwasser nach Verlassen der in § 8 der Trinkwasserverordnung genannten Entnahmestellen sind die in Anlage 6a Spalte 2 aufgeführten Zusatzstoffe einschließlich ihrer Ionen, sofern diese durch Ionenaustauscher oder Elektrolyse zugefügt werden, zu den in Spalte 3 jeweils genannten technologischen Zwecken zugelassen.
§ 7 Höchstmengenfestsetzungen 07 11
(1) Bei dem Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln, die in den Anlagen 1 bis 6a aufgeführt und die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, dürfen die nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 und § 6a zugelassenen Zusatzstoffe über die in den Anlagen jeweils festgesetzten Höchstmengen, auch im Sinne des Absatzes 2, hinaus nicht verwendet werden. Bei den in Anlage 1 aufgeführten Lebensmitteln ist die Höchstmenge auf die Menge der färbenden Anteile des Zusatzstoffes zu beziehen.
(2) Sind in den Anlagen Zusatzstoffe für Lebensmittel "quantum satis (qs)" zugelassen, dürfen sie nur nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 verwendet werden.
(3) Sofern in den Anlagen für Lebensmittel mehrere Zusatzstoffe mit einer gemeinsamen Höchstmenge zugelassen sind, dürfen diese Stoffe vorbehaltlich besonderer Regelungen einzeln oder insgesamt bis zu dieser Höchstmenge verwendet werden.
§ 8 Verwendung von Lebensmitteln mit Zusatzstoffen 05 07
(1) Lebensmitteln, die als Zutat für ein anderes Lebensmittel bestimmt sind, dürfen auch die Zusatzstoffe zugesetzt werden, die nur für das andere Lebensmittel zugelassen sind.
(2) Lebensmittel mit einem zulässigen Gehalt an Farbstoffen dürfen auch als Zutat für andere Lebensmittel verwendet werden, für die diese Zusatzstoffe nicht zugelassen sind. Dies gilt nicht für in Anlage 1 Teil A Nr. 1 bis 30 aufgeführte Lebensmittel.
(3) Lebensmittel mit einem zulässigen Gehalt an Süßungsmitteln dürfen auch als Zutat für Lebensmittel ohne Zuckerzusatz oder mit vermindertem Brennwert, diätetische Lebensmittel, die für eine Reduktionsdiät bestimmt sind, oder für Lebensmittel mit langer Haltbarkeit verwendet werden, für die diese Zusatzstoffe nicht zugelassen sind.
(4) Lebensmittel mit einem zulässigen Gehalt an Zusatzstoffen im Sinne der § § 5 und 6a dürfen auch als Zutat für andere Lebensmittel verwendet werden, für die diese Zusatzstoffe nicht zugelassen sind. Dies gilt nicht für in Anlage 4 Teil A Nr. 1 bis 13 aufgeführte Lebensmittel.
(5) Zusatzstoffe, die in einem Lebensmittel eine technologische Wirkung ausüben, dürfen in Aromen nur dann verwendet werden, wenn sie auch für das andere Lebensmittel zugelassen sind.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Säuglings- und Kleinkindernahrung, sofern in Anlage 6 nichts anderes bestimmt ist.
§ 9 Kenntlichmachung 05 06 08a 11
(1) Der Gehalt an Zusatzstoffen in Lebensmitteln muß bei der Abgabe an Verbraucher wie folgt nach Absatz 6 kenntlich gemacht werden:
(2) Der Gehalt an einem Zusatzstoff der Anlage 2 in Lebensmitteln, ausgenommen Tafelsüßen, ist in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung durch die Angabe "mit Süßungsmittel", bei mehreren Zusatzstoffen der Anlage 2 durch die Angabe "mit Süßungsmitteln" nach Absatz 6 kenntlich zu machen. Bei Lebensmitteln, ausgenommen Tafelsüßen, mit einem Gehalt an einem Zuckerzusatz im Sinne des § 2 Nr. 3 und einem Zusatzstoff der Anlage 2 ist dies durch die Angabe "mit einer Zuckerart und Süßungsmittel", sofern mehrere Zuckerzusätze oder mehrere Zusatzstoffe der Anlage 2 enthalten sind, sind die betreffenden Zutaten in der Mehrzahl jeweils in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung nach Absatz 6 kenntlich zu machen. Werden Lebensmittel im Sinne des Satzes 2 lose oder nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung an den Verbraucher abgegeben, so reicht die Angabe nach Satz 1 aus.
(3) Bei Tafelsüßen, ausgenommen Tafelsüßen in Fertigpackungen, ist der Gehalt an Zusatzstoffen der Anlage 2 durch die Angabe "auf der Grundlage von ...", ergänzt durch den oder die Namen der für die Tafelsüße verwendeten Süßungsmittel, in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung nach Absatz 6 kenntlich zu machen.
(4) Tafelsüßen, ausgenommen Tafelsüßen in Fertigpackungen, und andere Lebensmittel, die Aspartam oder Aspartam-Acesulfamsalz enthalten, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der Hinweis "enthält eine Phenylalaninquelle" nach Absatz 6 angegeben ist.
(5) Tafelsüßen, ausgenommen Tafelsüßen in Fertigpackungen, mit einem Gehalt an Zusatzstoffen der Nummern E 420, E 421, E 953, E 965 bis E 968 und andere Lebensmittel mit einem Gehalt an diesen Zusatzstoffen von mehr als 100 Gramm in einem Kilogramm oder einem Liter dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der Hinweis "kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken" nach Absatz 6 angegeben ist.
(6) Die Angaben nach Absatz 1 bis 5 sind gut sichtbar, in leicht lesbarer Schrift und unverwischbar anzugeben. Sie sind wie folgt anzubringen:
In den Fällen der Nummern 5 und 6 dürfen die vorgeschriebenen Angaben in Fußnoten angebracht werden, wenn bei der Verkehrsbezeichnung auf diese hingewiesen wird.
(7) Bei Lebensmitteln, die in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen verpackt sind und deren Haltbarkeit durch eine Schutzatmosphäre verlängert wird, ist der Hinweis "unter Schutzatmosphäre verpackt" anzugeben. Absatz 6 Satz 1 und 2 Nr. 3 gilt entsprechend.
(8) Die Angaben nach Absatz 1 können entfallen,
Die Angabe nach Absatz 1 Nr. 5 kann ferner entfallen, sofern Schwefeldioxid oder Sulfite nach § 6 Abs. 6 Satz 2 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung angegeben werden.
(9) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 2 und 7 müssen bei Zitrusfrüchten, die an andere Personen als Verbraucher abgegeben werden, auf einer Außenfläche der Packungen oder Behältnisse angebracht sein; Absatz 6 Satz 1 gilt entsprechend.
(10) Tafelsüßen dürfen an den Verbraucher oder an Gaststätten, Einrichtungen und Gewerbetreibende im Sinne des § 1 Absatz 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung nur abgegeben werden, wenn
mit den dort bezeichneten Angaben versehen ist.
§ 9a Übergangsvorschrift 05 08 08a
(1) Bis zum 31. Dezember 2000 dürfen Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen, nach den bis zum 25. November 2000 geltenden Vorschriften hergestellt, behandelt, gekennzeichnet und bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden.
(2) Bis zum 27. Januar 2006 dürfen Lebensmittel nach den bis zum 25. Januar 2005 geltenden Vorschriften gekennzeichnet oder in den Verkehr gebracht und danach noch bis zum Abbau der Vorräte weiter in den Verkehr gebracht werden.
(3) Abweichend von Absatz 2 dürfen Lebensmittel, die unter Verwendung von Süßstoffen nach den bis zum 25. Januar 2005 geltenden Vorschriften bis zum 29. Juli 2005 erstmalig in den Verkehr gebracht worden sind, bis zum 29. Januar 2006 weiter in den Verkehr gebracht werden.
(4) Bis zum Ablauf des 14. August 2008 dürfen Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen, nach den bis zum 14. Februar 2008 geltenden Vorschriften in den Verkehr gebracht und gekennzeichnet und danach bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden.
§ 9b Weitergeltung der Regelungen der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung 17
Soweit in dieser Verordnung auf die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung oder Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung verwiesen wird, ist die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der bis zum 12. Juli 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
§ 10 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten 06 11
(1) Nach § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 9 Abs. 4 oder 5 ein dort genanntes Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.
(3) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln eines dort genannten Lebensmittels einen Zusatzstoff über die festgesetzte Höchstmenge hinaus verwendet.
(4) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 9 Abs. 1, 2 Satz 1 oder 2 oder Abs. 3 bei der gewerbsmäßigen Abgabe von Lebensmitteln an Verbraucher den Gehalt an einem Zusatzstoff nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kenntlich macht.
(4a) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 9 Absatz 10 eine Tafelsüße abgibt.
(5) Wer eine in den Absätzen 2 bis 4a bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.
Zusatzstoffe, die zum Färben von Lebensmitteln oder zum Erzielen von Farbeffekten bei Lebensmitteln zugelassen sind | Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1 und § 7) 12 |
Anhang 1 Teil A 12
Farbstoffe, die für Lebensmittel allgemein, ausgenommen bestimmte Lebensmittel, zugelassen sind
E-Num- mer |
Zusatzstoff | Lebensmittel | Höchst- menge |
1 | 2 | 3 | 4 |
E 101 | i) Riboflavin | Lebensmittel allgemein | qs |
ii) Riboflavin-5"-Phosphat | Vorbehaltlich besonderer Regelungen in Teil B oder C gelten die Zulassungen nicht für: | ||
E 140 | i) Chlorophylle | 1. Unbehandelte Lebensmittel 2. Jegliches in Flaschen abgefülltes oder verpacktes Wasser 3. Milch, teilentrahmte und entrahmte Milch, pasteurisiert oder sterilisiert (einschließlich Sterilisation durch Ultrahocherhitzung) (nicht aromatisiert) 4. Schokoladenmilch 5. Fermentierte Milch (nicht aromatisiert) 6. Trockenmilch und eingedickte Milch im Sinne der Milcherzeugnisverordnung (nicht aromatisiert) 7 Buttermilch (nicht aromatisiert) 8. Sahne und Sahnepulver (nicht aromatisiert) 9. Öle und Fette tierischen oder pflanzlichen Ursprungs 10. Eier und Eiprodukte 07 11. Mehl und andere Müllereierzeugnisse sowie Stärke erzeugnisse 12. Brot oder ähnliche Erzeugnisse 13. Teigwaren oder Gnocchi 14. Zucker und alle übrigen Mono- und Disaccharide 15. Tomatenmark oder Tomatenkonserven 16. Saucen auf Tomatenbasis 17. Fruchtsaft und Fruchtnektar im Sinne der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung sowie Gemüsesaft, 18. Obst, Gemüse, Kartoffeln und Pilze, behandelt, konserviert oder getrocknet 19. Konfitüre extra, Gelee extra und Maronenkrem im Sinne der Konfitürenverordnung; Creme de pruneaux 20. Fisch, Weichtiere und Krebstiere, Fleisch, Geflügel und Wild sowie deren Zubereitungen, ausgenommen zube reitete Mahlzeiten, die diese Zutaten enthalten 21. Kakaoerzeugnisse und Schokoladenbestandteile in Schokoladenerzeugnissen im Sinne der Kakaoverordnung 22. Röstkaffee; Tee; Zichorie; Tee- und Zichorienextrakte; Tee-, Pflanzen-, Frucht- und Getreideaufgußzubereitungen sowie Mischungen und Instant-Mischungen dieser Erzeugnisse 23. Salz; Kochsalzersatz; Gewürze oder Gewürzmischungen 24. Korn, Kornbrand, Obstspirituosen, Obstbrände, Ouzo, Grappa, Tsikoudia aus Kreta, Tsipouro aus Mazedo nien, Tsipouro aus Thessalien, Tsipouro aus Tyrnavos, Eau-de-vie de marc Marque nationale luxembourge oise, Eau-de-vie de seigle Marque nationale luxembourgeoise und London Gin im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 25. Sambuca, Maraschino und Mistra im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1180/91 26. Weinessig 27. Honig im Sinne der Honigverordnung 28. Malz- und Malzerzeugnisse 29. Reifender und nichtreifender Käse (nicht aromatisiert) 30. Butter aus Schafs- und Ziegenmilch 31. In Teil C aufgeführte Lebensmittel |
|
ii) Chlorophylline | |||
E 141 | i) kupferhaltige Komplexe der Chlorophylle | ||
ii) kupferhaltige Komplexe der Chlorophylline | |||
E 150a | Einfaches Zuckerkulör | ||
E 150b | Sulfitlaugen-Zuckerkulör | ||
E 150c | Ammoniak-Zuckerkulör | ||
E 150d | Ammonsulfit-Zuckerkulör | ||
E 153 | Pflanzenkohle | ||
E 160a | Carotine | ||
i) gemischte Carotine | |||
ii) Beta-Carotin | |||
E 160c | Paprikaextrakt; Capsanthin; Capsorubin | ||
E 162 | Beetenrot | ||
E 163 | Anthocyane | ||
E 170 | Calciumcarbonat | ||
E 171 | Titandioxid | ||
E 172 | Eisenoxide und Eisenhydroxide |
Anhang 1 Teil B
Farbstoffe, die für bestimmte Lebensmittel zugelassen sind *
E- Num- mer |
Zusatzstoff | Lebensmittel | Höchst- menge |
1 | 2 | 3 | 4 |
E 100 | Kurkumin | Nichtalkoholische, aromatisierte Getränke | 100 mg/l, davon E 110, E 122, E 124, E 155 jeweils nur 50 mg/l |
E 102 | Tartrazin | ||
E 104 | Chinolingelb | Kandierte Früchte oder kandiertes Gemüse; Mostarda di frutta | 200 mg/kg |
E 110 | Gelborange S | ||
E 120 | Echtes Karmin | Rote Obstkonserven | 200 mg/kg |
E 122 | Azorubin | Süßwaren | 300 mg/kg, davon E 110, E 122, E 124, E 155 jeweils nur 50 mg/kg |
E 124 | Cochenillerot A | ||
E 129 | Allurarot AC | ||
E 131 | Patentblau V | Dekorationen oder Überzüge | 500 mg/kg |
E 132 | Indigotin I | Feine Backwaren (z.B. Frühstücksgebäck, Kekse, Kuchen und Waffeln) | 200 mg/kg, davon E 110, E 122, E 124, E 155 jeweils nur 50 mg/kg |
E 133 | Brillantblau FCF | ||
E 142 | Grün S | Speiseeis | 150 mg/kg, davon E 110, E 122, E 124, E 155 jeweils nur 50 mg/kg |
E 151 | Brillantschwarz BN | ||
E 155 | Braun HT | ||
E 160d | Lycopin | Aromatisierter Schmelzkäse | 100 mg/kg |
E 160e | Beta-apo-8"-Carotinal (C 30) | Dessertspeisen einschließlich aromatisierter Milcherzeugnisse | 150 mg/kg, davon E 110, E 122, E 124, E 155 jeweils nur 50 mg/kg oder 50 mg/l |
E 160f | Beta-apo-8'-Carotinsäure-Ethylester (C 30) | ||
E 161b | Lutein | Saucen; Würzmittel (z.B. Currypulver, Tandoori); Pickles; Appetithappen; Chutney und Piccalilli | 500 mg/kg |
Senf | 300 mg/kg | ||
Fisch- oder Krebstierpasten | 100 mg/kg | ||
Vorgekochte Krebstiere | 250 mg/kg | ||
Lachsersatz | 500 mg/kg | ||
Surimi | 500 mg/kg | ||
Fischrogen | 300 mg/kg | ||
Räucherfisch | 100 mg/kg | ||
Snacks: gesalzene und trockene Knabbererzeugnisse auf der Basis von Kartoffeln, Getreide oder Stärke: | |||
- extrudierte und expandierte gesalzene Knabbererzeugnisse | 200 mg/kg | ||
- sonstige gesalzene Knabbererzeugnisse sowie gesalzene Knabbererzeugnisse auf der Basis von Nüssen und Erdnüssen | 100 mg/kg | ||
Eßbare Käserinden und eßbare Wursthüllen | qs | ||
Vollständige Zubereitungen, die als Mahlzeit oder Tagesration für Übergewichtige bestimmt sind | 50 mg/kg | ||
Vollständige Zubereitungen und Ernährungszusätze, die unter ärztlicher Kontrolle eingenommen werden | 50 mg/kg | ||
Nahrungsergänzungsmittel/ Diätergänzungsstoffe in flüssiger Form | 100 mg/l | ||
Nahrungsergänzungsmittel/ Diätergänzungsstoffe in fester Form | 300 mg/kg | ||
Suppen | 50 mg/l | ||
Fleisch- oder Fischanaloge auf pflanzlicher Proteinbasis | 100 mg/kg | ||
Spirituosen (einschl. Erzeugnisse mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15 % Vol.) (mit Ausnahme der in Teil a Spalte 3 Nr. 24 und Teil C aufgeführten Spirituosen) | 200 mg/l | ||
Obstweine/Fruchtweine (ausgenommen Cidre bouche), auch schäumend und/oder aromatisiert | 200 mg/l | ||
E 123 | Amaranth | Aperitifweine; Spirituosen, einschließlich Erzeugnisse mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15 % Vol. (mit Ausnahme der in Teil a Spalte 3 Nr. 24 und Teil C aufgeführten Spirituosen) | 30 mg/l |
Fischrogen | 30 mg/kg | ||
E 127 | Erythrosin | Cocktailkirschen und kandierte Kirschen | 200 mg/kg |
Bigarreaux-Kirschen (Kaiserkirschen) in Sirup und in Obstcocktails | 150 mg/kg | ||
E 128 | Rot 2G | Breakfast Sausages mit mindestens 6 % Getreideanteil; Hackfleisch mit einem pflanzlichen und/oder Getreideanteil von mindestens 4 | 20 mg/kg |
E 154 | Braun FK | Kippers | 20 mg/kg |
E 160b | Annatto; Bixin; Norbixin |
Dekorationen und Überzüge | 20 mg/kg |
Feine Backwaren | 10 mg/kg | ||
Speiseeis | 20 mg/kg | ||
Liköre, einschließlich zugesetzten Alkohol enthaltende Getränke mit weniger als 15 Volumenprozent Alkohol | 10 mg/l | ||
Aromatisierter Schmelzkäse | 15 mg/kg | ||
Dessertspeisen | 10 mg/kg | ||
Snacks: gesalzene und trockene Knabber erzeugnisse auf der Basis von Kartoffeln, Getreide oder Stärke: | |||
- extrudierte und expandierte gesalzene Knabbererzeugnisse | 20 mg/kg | ||
- sonstige gesalzene Knabbererzeugnisse sowie gesalzene Knabbererzeugnisse auf der Basis von Nüssen und Erdnüssen | 10 mg/kg | ||
Räucherfisch | 10 mg/kg | ||
Eßbare Käserinde oder eßbare Wursthüllen | 20 mg/kg | ||
E 161g | Canthaxanthin | Saucisses de Strasbourg | 15 mg/kg |
E 173 | Aluminium | Überzüge von Zuckerwaren zur Dekoration von Kuchen und Feinen Backwaren | qs |
E 174 | Silber | Überzüge von Süßwaren; Verzierung von Pralinen; Liköre | qs |
E 175 | Gold | Überzüge von Süßwaren; Verzierung von Pralinen; Liköre | qs |
E 180 | Litholrubin BK | Eßbare Käserinde | qs |
*) Sofern in Teil B nichts anderes festgelegt ist, dürfen den genannten Lebensmitteln auch die in Teil a aufgeführten Zusatzstoffe zugesetzt werden. |
weiter . |
(Stand: 09.10.2024)
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