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Regelwerk, Lebensm.&Bedarfsgegenstände

FrSaftErfrischGetrV - Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung
Verordnung über Fruchtsaft, Fruchtnektar und koffeinhaltige Erfrischungsgetränke

Vom 24. Mai 2004
(BGBl. I Nr. 25 vom 27.05.2004 S. 1016; 22.02.2006 S. 444 06; 09.10.2006 S. 2260 06a; 21.05.2010 S. 674 10; 21.05.2012 S. 1201 12; 23.10.2013 S. 3889 13; 30.06.2015 S. 1090 15; 05.07.2017 S. 2272 17; 18.05.2020 S. 1075 20; 28.04.2023 Nr. 115 23; 25.11.2025 Nr. 289 25)
Gl.-Nr.: 2125-40-93



Überschrift geändert 20 23

Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Siehe Fn. *

Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet

von denen § 12 Abs. 3 und § 19 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 34 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden sind:

Abschnitt 1 12
Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich 12 20 23 25

(1) Die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse unterliegen dieser Verordnung, soweit sie dazu bestimmt sind, als Lebensmittel(gültig bis 13.06.2026 gewerbsmäßig) in den Verkehr gebracht zu werden.

(2) Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des Abschnitts 3 auch für koffeinhaltige Erfrischungsgetränke.

Abschnitt 2 12
Fruchtsaft, einige ähnliche Erzeugnisse und Fruchtnektar

§ 2 Zutaten, Herstellungsanforderungen 10 13 23 25

(1) Die Ausgangserzeugnisse für Erzeugnisse nach Anlage 1 müssen den Anforderungen der Anlage 2 entsprechen.

(2) Für die Herstellung von Erzeugnissen nach Anlage 1 dürfen die in Anlage 3 aufgeführten Zutaten nach den dort genannten Maßgaben verwendet werden.

(3) Für die Herstellung von Erzeugnissen nach Anlage 1 dürfen die in Anlage 4 Abschnitt a aufgeführten Verfahren nach den dort genannten Maßgaben angewendet werden.

(4) Bei dem(gültig bis 13.06.2026 gewerbsmäßigen) Herstellen von Erzeugnissen nach Anlage 1 dürfen

  1. vorbehaltlich Absatz 5 Satz 2 und Absatz 7 andere als die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Zutaten nicht verwendet und
  2. andere als in Anlage 4 Abschnitt a bezeichnete Verfahren nicht angewendet

werden.

(5) Als(Lebensmittelzusatzstoffegültig ab 14.06.2026 Stoffe) für die Bearbeitung von Erzeugnissen nach Anlage 1 bei ihrer Herstellung sind die in Anlage 4 Abschnitt B aufgeführten Stoffe nur nach den dort genannten Maßgaben zugelassen. Im Übrigen sind(gültig bis 13.06.2026 Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008 S. 16)) (gültig ab 14.06.2026 Verordnung (EG) Nr. 1333/2008) anzuwenden.

(6) Fruchtnektare müssen die nach Anlage 5 vorgeschriebenen Mindestgehalte an Fruchtsaft oder Fruchtmark aufweisen.

(7) Bei Fruchtsäften aus Fruchtsaftkonzentrat muss die lösliche Trockenmasse dem jeweiligen Mindestbrixwert für wiederhergestellte Säfte nach Anlage 6 entsprechen. Abweichend von Satz 1 muss der Mindestbrixwert des wiederhergestellten Fruchtsaftes bei Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat, der aus einer nicht in Anlage 6 aufgeführten Frucht hergestellt wird, dem Brixwert des Saftes entsprechen, der zur Herstellung des Konzentrates verwendet wurde.

(8) Unberührt bleiben die Vorschriften über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen zu Lebensmitteln.

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