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FrSaftErfrischGetrV - Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung
Verordnung über Fruchtsaft, Fruchtnektar und koffeinhaltige Erfrischungsgetränke
Vom 24. Mai 2004
(BGBl. I Nr. 25 vom 27.05.2004 S. 1016; 22.02.2006 S. 444 06; 09.10.2006 S. 2260 06a; 21.05.2010 S. 674 10; 21.05.2012 S. 1201 12; 23.10.2013 S. 3889 13; 30.06.2015 S. 1090 15; 05.07.2017 S. 2272 17; 18.05.2020 S. 1075 20; 28.04.2023 Nr. 115 23; 25.11.2025 Nr. 289 25)
Gl.-Nr.: 2125-40-93
Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen
Siehe Fn. *
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet
von denen § 12 Abs. 3 und § 19 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 34 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden sind:
Abschnitt 1 12
Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich 12 20 23 25
(1) Die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse unterliegen dieser Verordnung, soweit sie dazu bestimmt sind, als Lebensmittel in den Verkehr gebracht zu werden.
(2) Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des Abschnitts 3 auch für koffeinhaltige Erfrischungsgetränke.
Abschnitt 2 12
Fruchtsaft, einige ähnliche Erzeugnisse und Fruchtnektar
§ 2 Zutaten, Herstellungsanforderungen 10 13 23 25
(1) Die Ausgangserzeugnisse für Erzeugnisse nach Anlage 1 müssen den Anforderungen der Anlage 2 entsprechen.
(2) Für die Herstellung von Erzeugnissen nach Anlage 1 dürfen die in Anlage 3 aufgeführten Zutaten nach den dort genannten Maßgaben verwendet werden.
(3) Für die Herstellung von Erzeugnissen nach Anlage 1 dürfen die in Anlage 4 Abschnitt a aufgeführten Verfahren nach den dort genannten Maßgaben angewendet werden.
(4) Bei dem Herstellen von Erzeugnissen nach Anlage 1 dürfen
werden.
(5) Als Stoffe für die Bearbeitung von Erzeugnissen nach Anlage 1 bei ihrer Herstellung sind die in Anlage 4 Abschnitt B aufgeführten Stoffe nur nach den dort genannten Maßgaben zugelassen. Im Übrigen sind Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 anzuwenden.
(6) Fruchtnektare müssen die nach Anlage 5 vorgeschriebenen Mindestgehalte an Fruchtsaft oder Fruchtmark aufweisen.
(7) Bei Fruchtsäften aus Fruchtsaftkonzentrat muss die lösliche Trockenmasse dem jeweiligen Mindestbrixwert für wiederhergestellte Säfte nach Anlage 6 entsprechen. Abweichend von Satz 1 muss der Mindestbrixwert des wiederhergestellten Fruchtsaftes bei Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat, der aus einer nicht in Anlage 6 aufgeführten Frucht hergestellt wird, dem Brixwert des Saftes entsprechen, der zur Herstellung des Konzentrates verwendet wurde.
(8) Unberührt bleiben die Vorschriften über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen zu Lebensmitteln.
§ 3 Kennzeichnung 06 10 13 17 25
(1) Für die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse sind die dort in Spalte 1 genannten Bezeichnungen der Lebensmittel nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.
(2) Die in Anlage 1 vorgeschriebenen Bezeichnungen sind den dort in Spalte 1 genannten Erzeugnissen vorbehalten. Abweichend von Satz 1 dürfen Erzeugnisse aus einer einzigen Fruchtart nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn der Wortbestandteil "Frucht" durch die Bezeichnung der Fruchtart ersetzt wurde. Bei den in Anlage 1
(Stand: 16.06.2026)
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