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Regelwerk

Änderungstext

Vierte Verordnung zur Änderung der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung

Vom 18. Mai 2020
(BGBl. I Nr. 24 vom 28.05.2020 S. 1075)



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Siehe Fn. 1

Auf Grund des § 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a und b und des § 35 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. April 2019 (BGBl. I S. 498) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

Artikel 1

Die Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung vom 24. Mai 2004 (BGBl. I S. 1016), die zuletzt durch Artikel 12 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt gefasst:

alt neu
FrSaftErfrischGetrV - Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung - Verordnung über Fruchtsaft, einige ähnliche Erzeugnisse, Fruchtnektar und koffeinhaltige Erfrischungsgetränke "FrSaftErfrischGetrTeeV - Fruchtsaft-, Erfrischungsgetränke- und Teeverordnung - Verordnung über Fruchtsaft, Fruchtnektar, koffeinhaltige Erfrischungsgetränke und Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder".

2. In § 1 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des Abschnitts 4 auch für Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder."

3. Nach § 6 wird folgender Abschnitt 4 eingefügt:

"Abschnitt 4
Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder

§ 7 Begriffsbestimmungen

(1) Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder im Sinne dieser Verordnung sind

  1. teeähnliche Erzeugnisse, Extrakte aus teeähnlichen Erzeugnissen oder Zubereitungen aus Lebensmitteln mit Extrakten aus teeähnlichen Erzeugnissen, die, damit sie sich für den Verzehr eignen, noch mit Wasser zubereitet werden müssen, sowie
  2. verzehrfertige Getränke, die aus teeähnlichen Erzeugnissen, deren Extrakten oder Zubereitungen hergestellt worden sind, die nach ihrer Bezeichnung, nach ihren sonstigen Angaben oder Bildzeichen auf der Verpackung oder auf einem an dieser befestigten Etikett, nach ihrer Aufmachung, ihrem Aussehen oder auf Grund von werblichen Aussagen zum Verzehr durch Säuglinge oder Kleinkinder bestimmt sind.

(2) Für die Zwecke dieser Verordnung gilt

  1. für den Begriff "Säugling" die Begriffsbestimmung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 des Rates und der Kommission (ABl. L 181 vom 29.06.2013 S. 35) und
  2. für den Begriff "Kleinkind" die Begriffsbestimmung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 609/2013.

§ 8 Besondere Anforderungen an Herstellung und Inverkehrbringen

(1) Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder dürfen nur in Form vorverpackter Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden.

(2) Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder müssen sich als Getränk für diese besonderen Verbrauchergruppen eignen. Insbesondere dürfen bei der Herstellung von Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder weder

  1. Zucker gemäß Artikel 2 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang I Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011 S. 18), noch
  2. Honig,
  3. Malzextrakt oder andere aus pflanzlichen Rohstoffen gewonnene Sirupe oder Dicksäfte oder
  4. Erzeugnisse nach Anlage 1

verwendet oder zugesetzt werden.

(3) Auf Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder ist § 14 Absatz 1 Nummer 1 der Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161), die zuletzt durch Artikel 22 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272) geändert worden ist, entsprechend anzuwenden.

(4) Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder, die nicht den Anforderungen nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 entsprechen, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.

§ 9 Kennzeichnung von Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder

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