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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Fruchtsaftverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften*)
Vom 9. Oktober 2006
(BGBl. Nr. 47 vom 20.10.2006 S. 2260)
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet
Artikel 1
Änderung der Fruchtsaftverordnung
Der Anlage 3 der Fruchtsaftverordnung vom 24.Mai 2004 (BGBl. I S. 1016), die durch Artikel 12 der Verordnung vom 22. Februar2006 (BGBl. I S. 444) geändert worden ist, wird folgende Nummer 4 angefügt:
"4. Kohlensäure."
Artikel 2
Änderung der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung
Die Zusatzstoff-Verkehrsverordnungvom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 269), zuletzt geändert durch Artikel3 der Verordnung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 444), wird wie folgt geändert:
1. § 6a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 6a Übergangsvorschrift04
(1) Zusatzstoffe, die vor dem 25. November 2000 nach den Vorschriften dieser Verordnung hergestellt, behandelt und gekennzeichnet worden sind, dürfen bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden. (2) Produkte, die nach den bis zum Ablauf des 9. Juli 2001 geltenden Vorschriftenhergestellt, behandelt und gekennzeichnet wurden, dürfen noch in den Verkehr gebracht werden, bis die Lagerbestände aufgebraucht sind. (3) Zusatzstoffe, die nach den bis zum Ablauf des 1. Januar 2003 geltenden Vorschriften hergestellt, behandelt und gekennzeichnet worden sind, dürfen bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden. (4) Vorbehaltlich des Absatzes 5 dürfen Zusatzstoffe, die vor dem 1.November 2004 nach den am 15. Oktober 2004 geltenden Vorschriften hergestellt,behandelt und gekennzeichnet worden sind, bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden. (5) Die Zusatzstoffe E 160a i gemischte Carotine, E 160a ii Beta-Carotin,E 407 Carrageen, E 407a verarbeitete Euchema-Algen und E 1519 Benzylalkohol,die vor dem 1. April 2005 nach den am 15. Oktober 2004 geltenden Vorschriftenhergestellt, behandelt und gekennzeichnet worden sind, dürfen bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden. |
" § 6a Übergangsvorschrift
Zusatzstoffe, die vor dem 21. Oktober 2006 nach den Vorschriften dieser Verordnung hergestellt, behandelt und gekennzeichnet worden sind, dürfen bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden." |
2. In Anlage 2 Liste B wird Spalte 3 der Positionen "E 110" und "E 171" jeweils wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Richtlinie 95/45/EG vom 26.07.1995, ABl. EG Nr. L 226 S. 1,geändert durch die Richtlinie 2006/33/ EG vom 20.03.2006, ABl. EU Nr. L 82 S. 10". |
Artikel 3
Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
In Anlage 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnungin der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2464),die zuletzt durch die Verordnung vom 10. November 2005 (BGBl. I S. 3160) geändert worden ist, werden in der Spalte "Zutat" bei der Position"Skelettmuskeln" in Satz 2 die Wörter " § 2 Nr. 7a der Fleischhygiene-Verordnung" durch die Wörter "Anhangs I Nr. 1.14 derVerordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Ratesvom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 55; Nr. L 226 S. 22)" ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(Stand: 06.07.2018)
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