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Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung zusatzstoffrechtlicher Vorschriften *
Vom 10. Juli 2007
(BGBl. I Nr. 31 vom 19.07.2007 S. 1399)
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund
Artikel 1
Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
Die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 231), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 444), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe " §§ 3 bis 6" durch die Angabe " §§ 3 bis 6a" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Diese Verordnung gilt mit Ausnahme der §§ 8 und 9 nicht für Zusatzstoffe, die für die Aufbereitung von Trinkwasser bestimmt sind. | "(3) Die §§ 3 bis 6 gelten nicht für Zusatzstoffe, die für den Zusatz zu Trinkwasser nach Verlassen der in § 8 der Trinkwasserverordnung genannten Entnahmestellen bestimmt sind." |
2. Nach § 6 wird folgende Vorschrift eingefügt:
" § 6a Zusatzstoffe für Trinkwasser
Für den Zusatz zu Trinkwasser nach Verlassen der in § 8 der Trinkwasserverordnung genannten Entnahmestellen sind die in Anlage 6a Spalte 2 aufgeführten Zusatzstoffe einschließlich ihrer Ionen, sofern diese durch Ionenaustauscher oder Elektrolyse zugefügt werden, zu den in Spalte 3 jeweils genannten technologischen Zwecken zugelassen."
3. In § 7 Abs. 1 Satz 1 werden
a) die Angabe "Anlagen 1 bis 6" durch die Angabe "Anlagen 1 bis 6a" und
b) die Angabe "und § 6" durch die Angabe ", § 6 und § 6a"
ersetzt.
4. In § 8 Abs. 4 wird die Angabe "des § 5" durch die Angabe "der §§ 5 und 6a" ersetzt.
5. Nach Anlage 6 wird folgende Anlage 6a eingefügt:
"Anlage 6a (zu § 6a) Zusatzstoffe, die für Trinkwasser zugelassen sind
E-Nummer | Zusatzstoff | technologischer Zweck | Höchstmenge |
1 | 2 | 3 | 4 |
E 170 | Calciumcarbonat | Einstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, des Calciumgehaltes, der Säurekapazität | qs |
E 509 | Calciumchlorid | Einstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, des Calciumgehaltes, der Säurekapazität | qs |
E 516 | Calciumsulfat | Einstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, des Calciumgehaltes, der Säurekapazität | qs |
E 526 | Calciumhydroxid | Einstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, des Calciumgehaltes, der Säurekapazität | qs |
E 529 | Calciumoxid | Einstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, des Calciumgehaltes, der Säurekapazität | qs |
E 507 | Salzsäure | Einstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, der Säurekapazität | qs |
E 500 I | Natriumcarbonat | Einstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, der Säurekapazität | qs |
E 500 II | Natriumhydrogencarbonat | Einstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, der Säurekapazität | qs |
E 501 I | Kaliumcarbonat | Einstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, der Säurekapazität | qs |
E 501 II | Kaliumhydrogencarbonat | Einstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, der Säurekapazität | qs |
E 525 | Kaliumhydroxid | Einstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, der Säurekapazität | qs |
E 524 | Natriumhydroxid | Einstellung des pH-Wertes | qs |
E 513 | Schwefelsäure | Einstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, der Säurekapazität | qs |
E 174 - - - - |
Silber, Silberchlorid, Silbersulfat, Natriumsilberchloridkomplex, Silbernitrat |
Konservierung, nur bei nicht systematischem Gebrauch | 0,08 mg/l, berechnet als Silber". |
Artikel 2
Änderung der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung
Die Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 269), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2260), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "(1)" gestrichen.
b) Absatz 2
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Zusatzstoffe, die zur Aufbereitung von Trinkwasser bestimmt sind.
wird aufgehoben.
2. In Anlage 2 Liste C werden nach der Position "Polyethylenglycol 6000" folgende Positionen angefügt:
"Silberchlorid | AgCl | Liste A |
(Stand: 06.07.2018)
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