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Änderungstext
Dritte Verordnung
zur Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen *
Vom 28. März 2011
(BGBl. I Nr. 13 vom 31.03.2011 S. 530)
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund
Artikel 1
Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
Die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 231), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Februar 2011 (BGBl. I S. 276) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Für nichtalkoholische, aromatisierte Getränke, alkoholfreien Wein und Flüssigteekonzentrat ist Dimethyldicarbonat (E 242) als Zusatzstoff zugelassen. | "Für nicht alkoholische, aromatisierte Getränke, alkoholfreien und alkoholreduzierten Wein, Apfelwein, Birnenwein, Fruchtwein, Getränke auf Weinbasis und Flüssigteekonzentrat ist Dimethyldicarbonat (E 242) zugelassen." |
2. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) Teil B wird wie folgt geändert:
aa) Der Position "E 338, E 339, E 340, E 341, E 343, E 450, E 451, E 452" werden in Spalte 3 die Wörter "Molkeproteinhaltige Getränke für Sportler" und in Spalte 4 die Angabe "4 g/kg" angefügt.
bb) Nach der Position "E 426" wird folgende Position eingefügt:
"E 427 | Cassiagummi | Speiseeis
Fermentierte Milcherzeugnisse mit Ausnahme von nicht aromatisierten, mit lebenden Bakterien fermentierten Milcherzeugnissen Dessertspeisen und ähnliche Erzeugnisse auf Milchbasis Füllungen, Glasuren und Überzüge für feine Backwaren und Desserts Schmelzkäse Saucen und Salatsaucen Trockensuppen und -brühen |
2.500 mg/kg |
Hitzebehandelte Fleischerzeugnisse | 1.500 mg/kg". |
cc) Nach der Position "E 900" wird folgende Position eingefügt:
"E 901 | Bienenwachs, weiß und gelb | Als Überzugsmittel für vorverpackte, mit Speiseeis gefüllte Waffeln | qs |
Aromen in nicht alkoholischen aromatisierten Getränken | 0,2 g/kg in den aromatisierten Getränken". |
dd) Nach der Position "E 959" wird folgende Position eingefügt:
"E 961 | Neotam (nur als Geschmacksverstärker) |
Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte aromatisierte Getränke auf Wasserbasis | 2 mg/l |
Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Getränke auf der Basis von Milch/Milcherzeugnissen oder auf Fruchtsaftbasis | 2 mg/l | ||
"Snacks": gesalzene und trockene Knabbererzeugnisse auf der Basis von Stärke oder Nüssen und | 2 mg/kg | ||
Haselnüssen, vorverpackt und bestimmte Aromen enthaltend | |||
Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Süßwaren auf Stärkebasis | 3 mg/kg | ||
Ohne Zuckerzusatz hergestellte, sehr kleine Süßwaren zur Erfrischung des Atems | 3 mg/kg | ||
Stark aromatisierte Rachenerfrischungspastillen ohne Zuckerzusatz | 3 mg/kg | ||
Kaugummi mit Zuckerzusatz | 3 mg/kg | ||
Brennwertverminderte Konfitüren, Gelees und | 2 mg/kg | ||
Marmeladen | |||
Saucen | 2 mg/kg | ||
Nahrungsergänzungsmittel in fester Form | 2 mg/kg | ||
Nahrungsergänzungsmittel in flüssiger Form | 2 mg/kg | ||
Nahrungsergänzungsmittel auf Vitamin- und/oder | 2 mg/kg". | ||
Mineralstoffbasis in Form von Sirup oder nicht kaubarer Form |
ee) Nach der Position "E 1202" wird folgende Position eingefügt:
"E 1203 | Polyvinylalkohol | Nahrungsergänzungsmittel in Form von Kapseln oder tabletten | 18 g/kg". |
ff) Die Position "E 1505" wird wie folgt gefasst:
"E 1505 | Triethylcitrat | Nahrungsergänzungsmittel in Form von Kapseln oder tabletten | 3,5 g/kg |
Eiklarpulver | qs". |
gg) Nach der Position "E 1518" wird folgende Position eingefügt:
"E 1521 | Polyethylenglykol | Nahrungsergänzungsmittel in Form von Kapseln oder tabletten | 10 g/kg". |
b) Teil C wird wie folgt geändert:
aa) Die Position "Zubereitungen aus frischem Hackfleisch, vorverpackt" wird wie folgt gefasst:
"Zubereitung aus frischem Hackfleisch, vorverpackt | E 261
E 262i E 262ii |
(Stand: 06.07.2018)
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