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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung
zur Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen *

Vom 28. März 2011
(BGBl. I Nr. 13 vom 31.03.2011 S. 530)



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund

Artikel 1
Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung

Die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 231), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Februar 2011 (BGBl. I S. 276) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Für nichtalkoholische, aromatisierte Getränke, alkoholfreien Wein und Flüssigteekonzentrat ist Dimethyldicarbonat (E 242) als Zusatzstoff zugelassen. "Für nicht alkoholische, aromatisierte Getränke, alkoholfreien und alkoholreduzierten Wein, Apfelwein, Birnenwein, Fruchtwein, Getränke auf Weinbasis und Flüssigteekonzentrat ist Dimethyldicarbonat (E 242) zugelassen."

2. Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a) Teil B wird wie folgt geändert:

aa) Der Position "E 338, E 339, E 340, E 341, E 343, E 450, E 451, E 452" werden in Spalte 3 die Wörter "Molkeproteinhaltige Getränke für Sportler" und in Spalte 4 die Angabe "4 g/kg" angefügt.

bb) Nach der Position "E 426" wird folgende Position eingefügt:

"E 427 Cassiagummi Speiseeis

Fermentierte Milcherzeugnisse mit Ausnahme von nicht aromatisierten, mit lebenden Bakterien fermentierten Milcherzeugnissen

Dessertspeisen und ähnliche Erzeugnisse auf Milchbasis

Füllungen, Glasuren und Überzüge für feine Backwaren und Desserts

Schmelzkäse

Saucen und Salatsaucen

Trockensuppen und -brühen

2.500 mg/kg
Hitzebehandelte Fleischerzeugnisse 1.500 mg/kg".

cc) Nach der Position "E 900" wird folgende Position eingefügt:

"E 901 Bienenwachs, weiß und gelb Als Überzugsmittel für vorverpackte, mit Speiseeis gefüllte Waffeln qs
Aromen in nicht alkoholischen aromatisierten Getränken 0,2 g/kg in den aromatisierten Getränken".

dd) Nach der Position "E 959" wird folgende Position eingefügt:

"E 961 Neotam
(nur als Geschmacksverstärker)
Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte aromatisierte Getränke auf Wasserbasis 2 mg/l
Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Getränke auf der Basis von Milch/Milcherzeugnissen oder auf Fruchtsaftbasis 2 mg/l
"Snacks": gesalzene und trockene Knabbererzeugnisse auf der Basis von Stärke oder Nüssen und 2 mg/kg
Haselnüssen, vorverpackt und bestimmte Aromen enthaltend  
Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Süßwaren auf Stärkebasis 3 mg/kg
Ohne Zuckerzusatz hergestellte, sehr kleine Süßwaren zur Erfrischung des Atems 3 mg/kg
Stark aromatisierte Rachenerfrischungspastillen ohne Zuckerzusatz 3 mg/kg
Kaugummi mit Zuckerzusatz 3 mg/kg
Brennwertverminderte Konfitüren, Gelees und 2 mg/kg
Marmeladen  
Saucen 2 mg/kg
Nahrungsergänzungsmittel in fester Form 2 mg/kg
Nahrungsergänzungsmittel in flüssiger Form 2 mg/kg
Nahrungsergänzungsmittel auf Vitamin- und/oder 2 mg/kg".
Mineralstoffbasis in Form von Sirup oder nicht kaubarer Form  

ee) Nach der Position "E 1202" wird folgende Position eingefügt:

"E 1203 Polyvinylalkohol Nahrungsergänzungsmittel in Form von Kapseln oder tabletten 18 g/kg".

ff) Die Position "E 1505" wird wie folgt gefasst:

"E 1505 Triethylcitrat Nahrungsergänzungsmittel in Form von Kapseln oder tabletten 3,5 g/kg
Eiklarpulver qs".

gg) Nach der Position "E 1518" wird folgende Position eingefügt:

"E 1521 Polyethylenglykol Nahrungsergänzungsmittel in Form von Kapseln oder tabletten 10 g/kg".

b) Teil C wird wie folgt geändert:

aa) Die Position "Zubereitungen aus frischem Hackfleisch, vorverpackt" wird wie folgt gefasst:

"Zubereitung aus frischem Hackfleisch, vorverpackt E 261

E 262i

E 262ii

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