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Regelwerk, Gefahrgut/Transport, Strassenverkehr

BFStrMG - Bundesfernstraßenmautgesetz
Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen

Vom 12. Juli 2011
(BGBl. Nr. 36 vom 18.07.2011 S. 1378; 22.12.2011 S. 3044 11; 23.07.2013 S. 2550 13; 07.08.2013 S. 3154 13a; 05.12.2014 S.1980 14; 23.12.2014 S. 2473 14a; 10.06.2015 S. 922 15; 27.03.2017 S. 564 17; 14.08.2017 S. 3122 17a; 04.12.2018 S. 2251 18; 20.11.2019 S. 1626 19; 29.06.2020 S. 1528 20; 08.06.2021 S. 1603 21; 08.12.2022 S. 2237 22; 20.12.2022 S. 2752 22a; 02.03.2023 Nr. 56 23; 21.11.2023 Nr. 315 23a1; 23a2; 23a3 i.K.
Gl.-Nr.: 9290-16

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Hebt auf:   Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge
Mauthöheverordnung

§ 1 Autobahn- und Bundesstraßenmaut 11 13 14 14a 15 17 18 20 21 23a1 23a2

(1) Für die Benutzung der Bundesautobahnen und der Bundesstraßen mit Fahrzeugen im Sinne des Satzes 2 ist eine Gebühr im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 7 der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Straßeninfrastrukturen durch Fahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.07.1999 S. 42), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2022/362 (ABl. L 69 vom 04.03.2022 S. 1) geändert worden ist, zu entrichten (Maut). Fahrzeuge sind Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen,

  1. die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder verwendet werden und
  2. deren technisch zulässige Gesamtmasse mehr als 3,5 Tonnen beträgt.

Im Fall von Fahrzeugkombinationen besteht eine Pflicht zur Entrichtung der Maut nur, wenn das Motorfahrzeug eine technisch zulässige Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen aufweist. Die technisch zulässige Gesamtmasse einer Fahrzeugkombination im Rahmen dieses Gesetzes wird aus der Summe der technisch zulässigen Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge berechnet.

(2) Die Maut nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten, wenn folgende Fahrzeuge verwendet werden:

  1. Kraftomnibusse,
  2. Fahrzeuge der Streitkräfte, der Polizeibehörden, des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Feuerwehr und anderer Notdienste sowie Fahrzeuge des Bundes,
  3. Fahrzeuge, die ausschließlich für den Straßenunterhaltungs- und Straßenbetriebsdienst einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst genutzt werden,
  4. Fahrzeuge, die ausschließlich für Zwecke des Schausteller- und Zirkusgewerbes eingesetzt werden,
  5. Fahrzeuge, die von gemeinnützigen oder mildtätigen Organisationen für den Transport von humanitären Hilfsgütern, die zur Linderung einer Notlage dienen, eingesetzt werden,
  6. land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 7 des Güterkraftverkehrsgesetzes sowie den damit verbundenen Leerfahrten,
  7. emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 29 Buchstabe a der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.07.1999 S. 42), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2022/362 (ABl. L 69 vom 04.03.2022 S. 1) geändert wurde, bis 31. Dezember 2025,
  8. überwiegend , die werksseitig für den Betrieb mit CNG, LNG oder als Zweistoffmotor mit LNG/Diesel ausgeliefert wurden und über eine Systemgenehmigung gemäß Verordnung VO (EG) Nr. 595/2009 verfügen,) im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2023; ab dem 1. Januar 2024 sind für diese Fahrzeuge jedoch die Mautteilsätze für die Infrastrukturkosten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und die verursachten Lärmbelastungskosten nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 zu entrichten;
  9. emissionsfreie Fahrzeuge im Sinne der Nummer 7 mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von bis zu 4,25 Tonnen,
  10. Fahrzeuge nach § 1

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