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Regelwerk, EU 2022, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Richtlinie (EU) 2022/362 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Februar 2022 zur Änderung der Richtlinien 1999/62/EG, 1999/37/EG und (EU) 2019/520 hinsichtlich der Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch Fahrzeuge

(ABl. L 69 vom 04.03.2022 S. 1, ber. L 131 S. 16, ber. L 227 S. 133)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Bei der Erreichung des von der Kommission in ihrem Weißbuch vom 28. März 2011 mit dem Titel "Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum - Hin zu einem wettbewerbsorientierten und ressourcenschonenden Verkehrssystem" vorgegebenen Ziels, nämlich den Übergang zur vollen Anwendung des Verursacherprinzips ("der Verursacher zahlt") und des Nutzerprinzips ("der Nutzer zahlt") zu vollziehen, um Einnahmen zu erzielen und die Finanzierung künftiger Verkehrsinvestitionen zu sichern, sind nur schleppend Fortschritte gemacht worden, und es bestehen nach wie vor Unstimmigkeiten bei der Erhebung von Straßeninfrastrukturgebühren in der Union.

(2) In diesem Weißbuch spricht sich die Kommission für die "vollständige und obligatorische Internalisierung externer Kosten (u. a. für Lärm, lokale Umweltverschmutzung und Verkehrsüberlastung zusätzlich zur verbindlichen Abgabe zur Deckung von Verschleißkosten) im Straßen- und Schienenverkehr" aus.

(3) Der Güter- und Personenkraftverkehr ist ein Faktor, der zum Ausstoß von Schadstoffen in die Atmosphäre beiträgt. Zu den Schadstoffen, die sehr schwerwiegende Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben und eine Verschlechterung der Luftqualität in der Union bewirken, gehören PM2,5, NO2 und O3. Nach Schätzungen der Europäischen Umweltagentur aus dem Jahr 2020 waren diese drei Schadstoffe in der Union im Jahr 2018 für 379.000, 54.000 bzw. 19.400 vorzeitige Todesfälle durch längere Exposition verantwortlich.

(4) Allein der vom Straßenverkehr verursachte Lärm ist der Weltgesundheitsorganisation zufolge in Europa nach der Luftverschmutzung der zweitschädlichste Umweltstressor. Mindestens 9.000 vorzeitige Todesfälle jährlich sind auf durch Verkehrslärm verursachte Herzerkrankungen zurückzuführen.

(5) Gemäß dem Bericht der Europäischen Umweltagentur aus dem Jahr 2020 über die Luftqualität in Europa war der Straßenverkehr 2018 der Sektor mit den höchsten NOx-Emissionen und der zweitgrößte Emittent von Rußpartikeln.

(6) In ihrer Mitteilung vom 20. Juli 2016 mit dem Titel "Eine europäische Strategie für emissionsarme Mobilität" kündigte die Kommission an, dass sie Änderungen an der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 vorschlagen werde, um auch eine nach dem CO2-Ausstoß gestaffelte Kostenanlastung zu ermöglichen und einige der Grundsätze dieser Richtlinie auf Kraftomnibusse sowie auf Personenkraftwagen und leichte gewerbliche Nutzfahrzeuge auszuweiten.

(7) In Anbetracht der für die Flottenerneuerung benötigten Zeitspanne und der Tatsache, dass der Straßenverkehrssektor zu den Klima- und Energiezielen der Union für 2030 und darüber hinaus beitragen muss, wurden durch die Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 als Zielwerte für die Senkung der CO2-Emissionen von neuen schweren Nutzfahrzeugen gegenüber einem festgelegten Durchschnittswert der CO2-Emissionen 15 % für 2025 und 30 % für 2030 festgelegt.

(8) Zur Verwirklichung eines Kraftverkehrsbinnenmarkts unter lauteren Wettbewerbsbedingungen sollten die Bestimmungen einheitlich angewendet werden. Eines der Hauptziele dieser Richtlinie ist es, Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Verkehrsteilnehmern zu beseitigen.

(9) Ungeachtet der Bedeutung des Straßenverkehrssektors haben alle schweren Nutzfahrzeuge erhebliche Auswirkungen auf die Straßeninfrastruktur und tragen zur Luftverschmutzung bei. Leichte Nutzfahrzeuge sind trotz ihrer ökonomischen und sozialen Bedeutung bei Schadstoffemissionen und Staus für die meisten negativen Auswirkungen des Straßenverkehrs auf Umwelt und Gesellschaft verantwortlich. Im Interesse der Gleichbehandlung und eines fairen Wettbewerbs sollte dafür gesorgt werden, dass Fahrzeuge, die von dem durch die Richtlinie 1999/62/EG geschaffenen Rahmen im Hinblick auf Maut- und Benutzungsgebühren bislang nicht erfasst werden, nun auch in diesen Rahmen einbezogen werden. Der Anwendungsbereich jener Richtlinie sollte daher auch auf andere als die zur Güterbeförderung bestimmten schweren Nutzfahrzeuge sowie auf leichte Nutzfahrzeuge und Personenkraftwagen ausgeweitet werden.

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(Stand: 01.09.2022)

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