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Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
Vom 23. Dezember 2014
(BGBl. I Nr. 64 vom 31.12.2014 S. 2473)
Siehe Fn. *
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Bundesfernstraßenmautgesetz vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1980) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Richtlinie 2011/76/EU (ABl. Nr. L 269 vom 14.10.2011 S. 1)" durch die Wörter "Richtlinie 2013/22/EU (ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 356)" ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die geschuldete Maut bestimmt sich nach der auf mautpflichtigen Straßen im Sinne des § 1 zurückgelegten Strecke des Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination und den Mautsätzen nach Absatz 3. | "(1) Die geschuldete Maut bestimmt sich nach der auf mautpflichtigen Straßen im Sinne des § 1 zurückgelegten Strecke des Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination und einem Mautsatz je Kilometer nach Maßgabe des Absatzes 3, der aus je einem Mautteilsatz für
|
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die Höhe der Maut je Kilometer (Mautsatz) bestimmt sich nach der Anlage 1. | "(3) Die Höhe des Mautsatzes wird als Summe der Mautteilsätze nach Maßgabe der Anlage 1 berechnet." |
3. § 14 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 14 Alt-Sachverhalte13
(1) Für Sachverhalte, die ab dem 1. Juli 2003 und bis zum Ablauf des 31. August 2007 entstanden sind, gilt § 3 Absatz 3 mit der Maßgabe, dass sich die Höhe der Maut je Kilometer nach der Anlage 2 bestimmt. (2) Für Sachverhalte, die ab dem 1. September 2007 und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 entstanden sind, gilt § 3 Absatz 3 mit der Maßgabe, dass sich die Höhe der Maut je Kilometer nach der Anlage 3 bestimmt. (3) Für Sachverhalte, die ab dem 1. Januar 2009 und bis zum Ablauf des 18. Juli 2011 entstanden sind, gilt § 3Absatz 3 in Verbindung mit der Anlage 1. |
" § 14 Alt-Sachverhalte
(1) Für Sachverhalte, die ab dem 1. Juli 2003 und bis zum Ablauf des 31. August 2007 entstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz abweichend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 2. (2) Für Sachverhalte, die ab dem 1. September 2007 und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 entstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz abweichend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 3. (3) Für Sachverhalte, die ab dem 1. Januar 2009 und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 entstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz abweichend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 4." |
4. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
"Anlage 1 14a
(zu § 3 Absatz 3)
Grundlagen für die Berechnung der Höhe des Mautsatzes
1. Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 1:
mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen
2. Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2:
aa) | Kategorie A | Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 6, |
bb) | Kategorie B | Fahrzeuge der EEV Klasse 1 und der Schadstoffklasse S 5, |
cc) | Kategorie C | Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 4 sowie Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3, die der Partikelminderungsklasse PMK 2 oder höher im Sinne der Anlage XXVII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören, |
dd) | Kategorie D | Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3 sowie Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 2, die der Partikelminderungsklasse PMK 1 oder höher im Sinne der Anlage XXVII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören, |
ee) | Kategorie E | Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 2, |
ff) | Kategorie F | Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 1 sowie Fahrzeuge, die keiner Schadstoffklasse der Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören." |
5. Die bisherige Anlage 1 wird Anlage 4.
6. In der neuen Anlage 4 werden die Bezeichnung und die Überschrift wie folgt gefasst:
alt |
(Stand: 29.08.2018)
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