Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Drittes Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften

Vom 21. November 2023
(BGBl. I Nr. 315 vom 24.11.2023)


In Bearbeitung

Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes

Das Bundesfernstraßenmautgesetz vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Für die Benutzung der Bundesautobahnen und der Bundesstraßen mit Fahrzeugen im Sinne des Satzes 2 ist eine Gebühr im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. Nr. L 187 vom 20.07.1999 S. 42), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/22/EU (ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 356) geändert worden ist, zu entrichten (Maut). Fahrzeuge sind Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen,
  1. die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder verwendet werden und
  2. deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 7,5 Tonnen beträgt.
"(1) Für die Benutzung der Bundesautobahnen und der Bundesstraßen mit Fahrzeugen im Sinne des Satzes 2 ist eine Gebühr im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 7 der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Straßeninfrastrukturen durch Fahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.07.1999 S. 42), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2022/362 (ABl. L 69 vom 04.03.2022 S. 1) geändert worden ist, zu entrichten (Maut). Fahrzeuge sind Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen,
  1. die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder verwendet werden und
  2. deren technisch zulässige Gesamtmasse mindestens 7,5 Tonnen beträgt.

Im Fall von Fahrzeugkombinationen besteht eine Pflicht zur Entrichtung der Maut nur, wenn das Motorfahrzeug eine technisch zulässige Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen aufweist. Die technisch zulässige Gesamtmasse einer Fahrzeugkombination im Rahmen dieses Gesetzes wird aus der Summe der technisch zulässigen Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge berechnet."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

alt neu
7. elektrisch betriebene Fahrzeuge im Sinne des § 2 Nummer 1 des Elektromobilitätsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, "7. emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 29 Buchstabe a der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.07.1999 S. 42), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2022/362 (ABl. L 69 vom 04.03.2022 S. 1) geändert wurde, bis 31. Dezember 2025,"

bbb) In Nummer 8 wird der zweite Halbsatz gestrichen und wird das Semikolon durch ein Komma ersetzt.

ccc) Folgende Nummer 9 wird angefügt:

"9. emissionsfreie Fahrzeuge im Sinne der Nummer 7 mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von bis zu 4,25 Tonnen."

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Als emissionsfreie Fahrzeuge gelten auch solche Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor, deren Primärenergieträger für die Bereitstellung der Antriebsenergie in der reinen chemischen Verbrennungsreaktion kein Kohlenstoffdioxid erzeugt. Kohlenstoffdioxid-Anteile im Abgas, die aus der Verbrennung technischer Hilfsstoffe entstehen, werden in dieser Klassifizierung nicht berücksichtigt."

c) In Absatz 4 werden die Wörter "für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter "für Digitales und Verkehr" ersetzt.

d) Absatz 6

(6) Abweichend von § 34 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung wird das zulässige Gesamtgewicht einer Fahrzeugkombination im Rahmen dieses Gesetzes aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte der Einzelfahrzeuge ohne Berücksichtigung von Stütz- und Aufliegelasten berechnet.

wird aufgehoben.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In der Nummer 2 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

bb) In der Nummer 3 wird am Ende das Wort "und" eingefügt.

cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. die Kosten der verkehrsbedingten Kohlenstoffdioxid-Emissionen".

b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zum Zwecke der Staureduzierung für bestimmte Zeiträume auf genau bezeichneten Abschnitten der mautpflichtigen Straßen nach Maßgabe des Satzes 2 die in Anlage 1 festgelegten Mautteilsätze für Infrastrukturkosten für Zeiten besonderer verkehrlicher Belastung zu erhöhen oder für besonders verkehrsarme Zeiten zu ermäßigen. Für den Erlass einer Rechtsverordnung nach Satz 1 müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:

  1. die Differenzierung ist transparent, wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und ist allen Nutzern zu den gleichen Bedingungen zugänglich;

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 29.11.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion