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Regelwerk
Änderungstext

Drittes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes

Vom 10. Juni 2015
(BGBl. I Nr. 23 vom 19.06.2015 S. 922)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Bundesfernstraßenmautgesetz vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2473) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Für die Benutzung
  1. der Bundesautobahnen und
  2. der Bundesstraßen oder Abschnitte von Bundesstraßen,
    1. für die nach § 5 Absatz 1 des Bundesfernstraßengesetzes der Bund Träger der Baulast ist,
    2. die keine Ortsdurchfahrten im Sinne des § 5 Absatz 4 des Bundesfernstraßengesetzes sind,
    3. die mit zwei oder mehr Fahrstreifen je Fahrtrichtung ausgebaut sind,
    4. die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen durchgehend getrennte Fahrbahnen für den Richtungsverkehr haben,
    5. die eine Mindestlänge von 4 Kilometern aufweisen und
    6. die jeweils unmittelbar an eine Bundesautobahn angebunden sind,

mit Fahrzeugen im Sinne des Satzes 2 ist eine Gebühr im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. Nr. L 187 vom 20.07.1999 S. 42), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/22/EU (ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 356) geändert worden ist geändert worden ist, zu entrichten (Maut). Fahrzeuge sind Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen,

  1. die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder eingesetzt werden und
  2. deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 12 Tonnen beträgt.
"(1) Für die Benutzung
  1. der Bundesautobahnen und
  2. der Bundesstraßen oder Abschnitte von Bundesstraßen,
    1. für die nach § 5 Absatz 1 des Bundesfernstraßengesetzes der Bund Träger der Baulast ist,
    2. die keine Ortsdurchfahrten im Sinne des § 5 Absatz 4 des Bundesfernstraßengesetzes sind,
    3. die mit zwei oder mehr Fahrstreifen je Fahrtrichtung ausgebaut sind,
    4. die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen durchgehend - ausgenommen auf höhengleichen Kreuzungen - getrennte Fahrbahnen für den Richtungsverkehr haben,
    5. die entweder

      aa) unabhänggig von einer Mindestlänge unmittelbar an eine Bundesautobahn angebunden sind oder

      bb) unabhängig von einer Mindestlänge mittelbar über eine andere mautpflichtige Bundesstraße an eine Bundesautobahn angebunden sind oder

      cc) ohne an eine mautpflichtige Strecke angebunden zu sein, eine Mindestlänge von 4 Kilometern aufweisen,

mit Fahrzeugen im Sinne des Satzes 2 ist eine Gebühr im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. Nr. L 187 vom 20.07.1999 S. 42), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/22/EU (ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 356) geändert worden ist, zu entrichten (Maut). Fahrzeuge sind Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen,

  1. die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder eingesetzt werden und
  2. deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 7,5 Tonnen beträgt."

b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

"Auf die Mautpflicht der Streckenabschnitte nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe cc ist durch straßenverkehrsrechtliche Beschilderung hinzuweisen."

2. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

" § 13a Übergangsregelungen

(1) Bis zum Ablauf des 30. September 2015 gilt § 1 Absatz 1 Satz 2 mit der Maßgabe, dass die Maut für Fahrzeuge zu entrichten ist, deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 12 Tonnen beträgt.

(2) Bis zum Ablauf des 30. September 2015 gilt § 3 Absatz 3 mit der Maßgabe, dass die Höhe des Mautsatzes als Summe der Mautteilsätze nach Maßgabe der Anlage 1a berechnet wird.

(3) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkte zu verschieben, soweit es auf Grund eines technischen oder rechtlichen Grundes im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Erhebung der Maut erforderlich ist, die Übergangsbestimmungen der Absätze 1 und 2 befristet fortzuführen. Sobald der für den Erlass einer Rechtsverordnung nach Satz 1 maßgebliche Grund entfallen ist, bestimmt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates einen neuen Zeitpunkt für das Auslaufen der Übergangszeiträume der Absätze 1 und 2. Der Zeitpunkt nach Satz 2 ist so festzulegen, dass die Anwendung der neuen Bestimmungen frühestens nach Ablauf von zwei Wochen nach dem Fortfall des für den Erlass einer Rechtsverordnung nach Satz 1 maßgeblichen Grundes beginnt."

3. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Anlage 1
(zu § 3 Absatz 3)

Grundlagen für die Berechnung der Höhe des Mautsatzes  

1. Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 1:
mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen

  1. mit bis zu drei Achsen 0,125 Euro,
  2. mit vier oder mehr Achsen 0, 131 Euro.

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