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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes

Vom 5. Dezember 2014
(BGBl Nr. 57 vom 12.12.2014 S.1980)



Siehe Fn. *

Begründung

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz über den Betrieb elektronischer Mautsysteme (Mautsystemgesetz - MautSysG)

(wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes

Das Bundesfernstraßenmautgesetz vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 152 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 4, § 3a Absatz 2 Satz 1, § 5 Satz 2 und § 13 werden jeweils die Wörter "für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter "für Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Erstattungen nach § 21 des Bundesgebührengesetzes sind schriftlich beim Bundesamt für Güterverkehr zu beantragen. Auf Verlangen des Bundesamtes für Güterverkehr sind geeignete Unterlagen zur Aufklärung des Anspruchs vorzulegen. Über den Erstattungsantrag wird durch Bescheid entschieden. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend."

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bbb) Die folgenden Nummern 7 bis 9 werden angefügt:

7. Identifikationsnummer

a) des Betreibers oder

b) des Anbieters nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1980),

8. Identifikationsnummer des zum Zweck der Mauterhebung im Fahrzeug eingebauten Fahrzeuggeräts,

9. Vertragsnummer des Nutzers."

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Für Anbieter im Sinne des § 10 Absatz 1 und des § 11 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes gelten die Sätze 3 bis 5 entsprechend."

a) In Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 Satz 2 werden jeweils die Wörter "für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter "für Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.

b) Absatz 6 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
 Verpflichtet sich der Betreiber gegenüber dem Bundesamt für Güterverkehr zur unbedingten Zahlung eines Betrages in Höhe der entstandenen Maut des Mautschuldners, so ist der Mautschuldner insoweit von der Verpflichtung zur Entrichtung der Maut an das Bundesamt für Güterverkehr befreit, als der Mautschuldner
  1. nachweist, dass zwischen ihm und dem Betreiber ein Rechtsverhältnis besteht, auf Grund dessen der Mautschuldner für jede mautpflichtige Benutzung einer mautpflichtigen Straße im Sinne des § 1 ein Entgelt in Höhe der zu entrichtenden Maut an den Betreiber zahlen muss oder gezahlt hat, und
  2. sicherstellt, dass seine Verpflichtungen aus dem Rechtsverhältnis erfüllt werden.
"Verpflichtet sich der Betreiber oder ein Anbieter, der einen Vertrag nach § 4d Absatz 1 oder § 4f Absatz 1 mit dem Bundesamt für Güterverkehr abgeschlossen hat, gegenüber dem Bundesamt für Güterverkehr zur unbedingten Zahlung eines Betrages in Höhe der entstandenen Maut des Mautschuldners, so ist der Mautschuldner insoweit von der Verpflichtung zur Entrichtung der Maut an das Bundesamt für Güterverkehr befreit, als der Mautschuldner
  1. nachweist, dass zwischen ihm und dem Betreiber oder dem jeweiligen Anbieter ein Rechtsverhältnis besteht, auf Grund dessen der Mautschuldner für jede mautpflichtige Benutzung einer mautpflichtigen Straße im Sinne des § 1 ein Entgelt in Höhe der zu entrichtenden Maut an den Betreiber oder den jeweiligen Anbieter zahlen muss oder gezahlt hat, und
  2. sicherstellt, dass seine Verpflichtungen aus dem Rechtsverhältnis erfüllt werden."

3. Nach § 4 werden die folgenden §§ 4a bis 4j eingefügt:

" § 4a Europäischer elektronischer Mautdienst

Das Mautsystem nach diesem Gesetz ist ein elektronisches Mautsystem im Sinne des § 1 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes.

§ 4b Bundesamt für Güterverkehr

Vorbehaltlich abweichender Regelungen in diesem Gesetz ist das Bundesamt für Güterverkehr für das elektronische Mautsystem nach diesem Gesetz zuständige Stelle des Bundes nach dem Mautsystemgesetz.

§ 4c Zulassungsverfahren

(1) Für die Zulassung nach § 10 des Mautsystemgesetzes für die nach § 1 mautpflichtigen Straßen sind

  1. eine Prüfvereinbarung nach § 4d Absatz 1 abzuschließen,
  2. das Prüfverfahren nach § 4d Absatz 3 durchzuführen,
  3. eine beschränkte Zulassung nach § 4e Absatz 1 zu erteilen,
  4. der Pilotbetrieb nach § 4e Absatz 2 durchzuführen und
  5. ein Zulassungsvertrag nach § 4f Absatz 1 abzuschließen.

(2) Die Gebrauchstauglichkeitsprüfung nach § 23 des Mautsystemgesetzes besteht aus dem Prüfverfahren nach Absatz 1 Nummer 2 und dem Pilotbetrieb nach Absatz 1 Nummer 4.

§ 4d Prüfvereinbarung und Prüfverfahren

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