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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Vom 4. Dezember 2018
(BGBl. I Nr. 43 vom 11.12.2018 S. 2251)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes

Das Bundesfernstraßenmautgesetz vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
6. landwirtschaftliche Fahrzeuge im geschäftsmäßigen Güterverkehr mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h. "6. land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 7 des Güterkraftverkehrsgesetzes sowie den damit verbundenen Leerfahrten,"

bb) Die folgenden Nummern 7 und 8 werden angefügt:

"7. elektrisch betriebene Fahrzeuge im Sinne des § 2 Nummer 1 des Elektromobilitätsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung,

8. mit Erdgas betriebene Fahrzeuge im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2020. Ab dem 1. Januar 2021 sind für mit Erdgas betriebene Fahrzeuge die Mautteilsätze für die Infrastrukturkosten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und die verursachten Lärmbelastungskosten nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 zu entrichten."

b) In Absatz 5 werden die Wörter "Verkehrszeichen nach Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften" durch die Wörter "straßenverkehrsrechtliche Beschilderung" ersetzt.

c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Abweichend von § 34 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung wird das zulässige Gesamtgewicht einer Fahrzeugkombination im Rahmen dieses Gesetzes aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte der Einzelfahrzeuge ohne Berücksichtigung von Stütz- und Aufliegelasten berechnet."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Nummern 1 und 2 durch die folgenden Nummern 1 bis 3 ersetzt:

alt neu
1. die Infrastrukturkosten und

2. die verursachten Luftverschmutzungskosten besteht.

"1. die Infrastrukturkosten,

2. die verursachten Luftverschmutzungskosten und

3. die verursachten Lärmbelastungskosten".

b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Die Mautteilsätze nach der Anlage 1 werden auf Grundlage eines Wegekostengutachtens des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur für eine jeweils fünfjährige Kalkulationsperiode bestimmt. Für die Kalkulationsperiode 2018 bis 2022 werden die auf das Jahr 2018 entfallenden Kosten, die nicht durch die in diesem Jahr erhobene Maut gedeckt sind, in den Mautteilsätzen der Jahre 2019 bis 2022 berücksichtigt."

3. In § 4 Absatz 3 Satz 3 Nummer 10 werden nach dem Wort "eingebauten" die Wörter "oder im Fahrzeug angebrachten" eingefügt.

4. § 5 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

alt neu
In der Rechtsverordnung nach Satz 2 kann vorgesehen werden, dass im Falle des nicht ordnungsgemäßen Nachweises der Emissionsklasse des Fahrzeuges die Maut nach dem Höchstsatz berechnet werden kann. "Im Falle des nicht ordnungsgemäßen Nachweises des zulässigen Gesamtgewichts des Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination wird der Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten je nach Anzahl der Achsen nach dem Höchstsatz in Anlage 1 Nummer 1 Buchstabe c oder d berechnet. Im Falle des nicht ordnungsgemäßen Nachweises der Emissionsklasse des Fahrzeuges wird der Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten nach dem Höchstsatz in Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe ff berechnet."

5. Nach § 8 Absatz 2 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

"Im Fall des Satzes 1 wird beim Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten der Betrag nach Anlage 1 Nummer 1 Buchstabe d sowie beim Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten der Betrag nach Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe ff zugrunde gelegt, es sei denn, der Mautschuldner kann nachweisen, dass eine günstigere Fallgruppe vorliegt. Beim Mautteilsatz für die Lärmbelastungskosten kommt der Betrag nach Anlage 1 Nummer 3 zur Anwendung."

6. Dem § 11 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Für das auf den Streckenabschnitten nach § 1 Absatz 4 angefallene Mautaufkommen findet die Zweckbindung nach Absatz 3 Satz 2 keine Anwendung."

7. § 13

§ 13 Beginn der Mauterhebung auf Bundesstraßen1418

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den Zeitpunkt des Beginns der Erhebung der Maut auf den in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bezeichneten Bundesstraßen festzulegen.

wird aufgehoben.

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(Stand: 13.12.2018)

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