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Regelwerk Gefahrgut/Transport, Straßenverkehr

Gesetz zu dem Übereinkommen vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP)

Vom 26. April 1974
(BGBl II Nr. 23 vom 11.05.1974 S. 565; 28.10.1980, 22.11.1980; 13.08.1982; 15.07.1983; 20.01.1985; 20.10.1985; 11.11.1985; 19.04.1986; 26.08.1986;05.10.1987; 20.07.1988 S. 630; 05.09.1988 S. 865; 27.06.1989; 14.08.1989; 29.09.1989; 12.03.1990; 30.08.1991; 30.12.1994; 13.02.1995; 22.02.1995; 24.02.1995; 27.03.1996 S. 402; 12.07.1996; 30.07.1997; 09.09.1998 S. 2298; 23.11.1999; 11.02.2000; 29.09.2000 S. 1233;15.02.01; 26.07.2002 S. 1702; 06.05.2003 S. 484; 08.07.2004 S. 1016; 24.10.2005 S. 1194; 19.05.2009 S. 478; 08.07.2010 S. 646; 17.04.2012 S. 370 12; 08.03.2013 S. 298 13; 26.03.2014 S. 282 14; 13.02.2015 S. 259 15; 29.06.2016 S. 802 16; 13.06.2017 S.682 17; 15.05.2018 S. 210 18, ber. S. 312; 27.11.2019 S. 1014 19; 17.11.2021 S. 1154 21 i.K.; 07.12.2023 Nr. 333 23 i.K.)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem in Genf am 4. Februar 1971 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP), wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

aufgehoben

Artikel 3

Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.

Artikel 4

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 11 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

ATP - Übereinkommen
über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind

Die Vertragsparteien,

in dem Wunsche, die Bedingungen für die Erhaltung des Gütezustandes leicht verderblicher Lebensmittel bei ihrer Beförderung besonders im internationalen Warenverkehr zu verbessern,

in der Erwägung, daß die Verbesserung dieser Bedingungen geeignet ist, den Handel mit leicht verderblichen Lebensmitteln zu fördern,

haben folgendes vereinbart:

Kapitel I
Besondere Beförderungsmittel

Artikel 1 16

Bei der Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel im internationalen Verkehr dürfen Beförderungsmittel nur dann als "Beförderungsmittel mit Wärmedämmung", als "Beförderungsmittel mit Kältespeicher", als "Beförderungsmittel mit Kältemaschine", als "Beförderungsmittel mit Heizanlage" oder als "Beförderungsmittel mit Kältemaschine und mit Heizanlage" bezeichnet werden, wenn sie den in Anlage 1 aufgestellten Begriffsbestimmungen und Normen entsprechen.

Artikel 2 13

Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die in Artikel 1 bezeichneten Beförderungsmittel auf ihre Übereinstimmung mit den in Anlage 1 Anhänge 1, 2, 3 und 4 genannten Normen geprüft und überwacht werden. Jede Vertragspartei erkennt die Bescheinigungen über die

Übereinstimmung als gültig an, die von der zuständigen Behörde einer anderen Vertragspartei nach Anlage 1 Anhang 1 Absatz 3 ausgestellt werden. Ferner kann jede Vertragspartei Bescheinigungen über die Übereinstimmung als gültig anerkennen, die von der zuständigen Behörde einer Nichtvertragspartei nach Anlage l Anhänge 1 und 2 ausgestellt wurden.

Kapitel II
Verwendung besonderer Beförderungsmittel zur internationalen Beförderung bestimmter leicht
verderblicher Lebensmittel

Artikel 3

(1) Artikel 4 gilt für jede Beförderung, die ausschließlich - vorbehaltlich des Absatzes 2 - auf der Schiene oder auf der Straße oder in einer Kombination der beiden im gewerblichen Verkehr oder im Werkverkehr durchgeführt wird,

sofern sich der Ort, an dem das Gut oder das Beförderungsmittel, das es enthält, auf ein Schienen- oder Straßenfahrzeug verladen und der Ort, an dem das Gut oder das Beförderungsmittel, das es enthält, aus einem solchen Fahrzeug entladen wird, in zwei verschiedenen Staaten befinden und sofern der Entladeort des Gutes im Hoheitsgebiet einer Vertragspart ei liegt. Schließt eine Beförderung eine oder mehrere in Absatz 2 nicht genannte Beförderungen auf dem Seeweg ein, so ist jede Beförderung auf dem Landweg einzeln zu betrachten.

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