Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Änderungstext

Elfte Verordnung zur Änderung des ATP-Übereinkommens
Verordnung zur Änderung der Anlage 1 Anhang 1 und Anlage 2 Anhang 1 des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind

Vom 26. März 2014
(BGBl. II Nr. 10 vom 15.04.2014 S. 282)



Auf Grund des Artikels 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Juli 1988 zur Änderung der Anlagen 1 und 3 des ATP-Übereinkommens (BGBl. 1988 II S. 630, 672), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Februar 2009 (BGBl. I S. 150) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

Artikel 1

Die von den Vertragsparteien des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) (BGBl. 1974 II S. 565, 566), das zuletzt gemäß der Notifikation vom 23. Dezember 2011 geändert worden ist (BGBl. 2013 II S. 298, 300), gemäß dessen Artikel 18 angenommenen Änderungen der Anlage 1 Anhang 1 und Anlage 2 Anhang 1 des ATP, die durch Notifikation des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 13. Februar 2013 übermittelt worden sind, und die mit Zirkularnote vom 4. Februar 2013 notifizierte Korrektur der Anlage 1 Anhang 2 Unter - abschnitt 2.2.4 Buchstabe b werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Änderungen werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die in Artikel 1 genannten Änderungen für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft treten.

(3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

(4) Der Tag, an dem die Änderungen vom 13. Februar 2013 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Vorgeschlagene Änderungen zum ATP

1. Anlage 1, Anhang 1, Absatz 3:

Durch folgenden Text zu ersetzen:

alt neu
3. Eine Übereinstimmung mit den Normen wird auf einem Vordruck nach dem in Anhang 3 wiedergegebenen Muster von der zuständigen Behörde des Staates bescheinigt, in dem das Beförderungsmittel zugelassen oder registriert wird.

Wenn ein Beförderungsmittel in einen anderen Staat, der Vertragspartei des ATP ist, verbracht wird, sind die folgenden Dokumente mitzuliefern, damit die zuständige Behörde des Staates, in dem das Beförderungsmittel zugelassen oder registriert wird, eine ATP-Bescheinigung ausstellt:

  1. in allen Fällen der Prüfbericht des Beförderungsmittels selbst oder des typgeprüften Musters, wenn es sich um ein in Serie hergestelltes Beförderungsmittel handelt;
  2. in allen Fällen die ATP-Bescheinigung, ausgestellt von der zuständigen Behörde des Herstellungslandes oder bei in Dienst befindlichen Beförderungsmitteln von der zuständigen Behörde des Landes, in dem das Beförderungsmittel zugelassen wird. Diese Bescheinigung gilt - wenn erforderlich - als provisorische Bescheinigung mit einer Gültigkeit von drei Monaten;
  3. im Fall von in Serie hergestellten Beförderungsmitteln, die vom Hersteller oder seinem Beauftragten ausgestellte technische Beschreibung des zuzulassenden Beförderungsmittels. Diese Beschreibung muss die gleichen Angaben enthalten wie die Seiten des Prüfberichts, die das Beförderungsmittel beschreiben, und muss in wenigstens einer der drei offiziellen Sprachen abgefasst sein.

Wenn das Beförderungsmittel nach seiner Indienststellung in einen anderen Staat verbracht wird, kann es einer Sichtprüfung unterzogen werden, um seine Identität zu bestätigen, bevor die zuständige Behörde des Staates, in dem es zugelassen werden soll, eine Übereinstimmung bescheinigt. Die Bescheinigung oder eine amtlich beglaubigte Fotokopie derselben ist im Fahrzeug mitzuführen und auf Verlangen der mit der Kontrolle beauftragten Organe vorzuzeigen. Ist jedoch ein Zulassungsschild nach dem in Anhang 3 wiedergegebenen Muster an dem Beförderungsmittel angebracht, so wird dieses Schild als einer ATP-Bescheinigung gleichwertig anerkannt. ATP-Zulassungschilder sind zu entfernen, sobald das Beförderungsmittel nicht mehr den in dieser Anlage festgelegten Normen entspricht.

Für den Fall, dass eine Gruppe von identischen Beförderungsmitteln (Containern) mit Wärmedämmung in Serie hergestellt wird, deren Innenraumvolumen geringer als 2 m3 ist, kann die zuständige Behörde die Anerkennung des Typs für die gesamte Gruppe erteilen. Die Identifikationsnummern aller Beförderungsmittel mit Wärmedämmung, zumindest die erste und die letzte Nummer sind auf der Bescheinigung über die Anerkennung des Typs anstelle der Seriennummer zu vermerken. Darüber hinaus sind die Beförderungsmittel mit Wärmedämmung mit einem von der zuständigen Behörde ausgegebenen Zulassungsschild, das den Bestimmungen aus Anlage 1, Anhang 3 B entspricht, zu kennzeichnen.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 29.08.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion