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Regelwerk
Änderungstext

Zwoelfte Verordnung zur Änderung des ATP-Übereinkommens -
Verordnung zur Änderung der Anlage 1 des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind

Vom 13. Februar 2015
(BGBl. II Nr. 6 vom 27.02.2015 S. 259)



s. Drucksache 604/14

Auf Grund des Artikels 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Juli 1988 zur Änderung der Anlagen 1 und 3 des ATP-Übereinkommens (BGBl. 1988 II S. 630, 672), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Februar 2009 (BGBl. I S. 150) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

Artikel 1

Die von den Vertragsparteien des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) (BGBl. 1974 II S. 565, 566), das zuletzt gemäß der Notifikation vom 13. Februar 2013 geändert worden ist (BGBl. 2014 II S. 282, 283), gemäß dessen Artikel 18 angenommenen Änderungen der Anlage 1 Absatz 4 und der Anlage 1 Anhang 1, 2, 3 A, 3 B und 4 des ATP, die durch Notifikation des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 31. Dezember 2013 übermittelt worden sind, und die mit Notifikation vom 2. Januar 2014 übermittelten Korrekturen der Anlage 1 Anhang 2 Unterabschnitt 2.1.4, 4.3.2 und Anhang 3 A Fußnote 8 werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Änderungen einschließlich der Korrekturen werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die in Artikel 1 genannten Änderungen für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft treten.

(3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

(4) Der Tag, an dem die Änderungen vom 31. Dezember 2013 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Änderungsvorschläge zum ATP

(Übersetzung)

1. Anlage 1 Absatz 4

Einfügen des folgenden Wortlauts im ersten Satz von Absatz 4:

"- 30 °C bei Beförderungsmitteln mit Heizanlage der Klasse C;

- 40 °C bei Beförderungsmitteln mit Heizanlage der Klasse D."

Änderung des letzten Satzes von Absatz 4, so dass er folgenden Wortlaut hat:

"Der k-Wert der Beförderungsmittel der Klassen B, C und D muss gleich oder kleiner sein als 0,40 W/m2K."

2. Anlage 1 Anhang 1 Absatz 3 Buchstabe b

Änderung des letzten Satzes, so dass er folgenden Wortlaut hat:

"Diese Bescheinigung gilt - wenn erforderlich - als provisorische Bescheinigung mit einer Gültigkeit von höchstens sechs Monaten".

3. Anlage 1 Anhang 1 Absatz 6 Buchstabe c i)

Einfügen des folgenden Wortlauts und der Fußnote am Ende:

- "geringfügige und begrenzte Veränderungen an hinzugefügten oder ausgetauschten Innen- und Außeneinrichtungen können erlaubt sein:*

Alle Veränderungen werden vom Hersteller des Beförderungsmittels mit Wärmedämmung vorgenommen bzw. anerkannt.

* Diese Bestimmungen zu geringfügigen und begrenzten Veränderungen gelten für Beförderungsmittel, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen (Datum einfügen) hergestellt werden."

4. Anlage 1 Anhang 2

Änderung des in Klammern stehenden Wortlauts in Absatz 6.3, so dass er den folgenden Wortlaut erhält:

"(22 K bei Klasse A, 32 K bei Klasse B, 42 K bei Klasse C und 52 K bei Klasse D)"

5. Anlage 1 Anhang 2

Umkehrung der Reihenfolge der Abschnitte 7 und 8 mit entsprechender Umbenennung.

6. Anlage 1 Anhang 3 A

Ersetzen des Wortlauts "Seriennummer des wärmegedämmten Kastens" unter Punkt 3 der Musterbescheinigung durch "MARKE, MODELL, SERIENNUMMER, BAUMONAT und -JAHR des wärmegedämmten Kastens".

Einfügen des folgenden Satzes am Beginn der Fußnote 15:

"Marke, Modell, Seriennummer des Herstellers und Baumonat und -jahr des wärmegedämmten Kastens eintragen."

Einfügen einer Übergangsvorschrift mit folgendem Wortlaut:

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