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Änderungstext
Zehnte Verordnung zur Änderung des ATP-Übereinkommens
Verordnung zur Änderung der Anlage 1 des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind
Vom 8. März 2013
(BGBl. II Nr. 7 vom 20.03.2013 S. 298)
Auf Grund des Artikels 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Juli 1988 zur Änderung der Anlagen 1 und 3 des ATP-Übereinkommens (BGBl. 1988 II S. 630, 672), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Februar 2009 (BGBl. I S. 150) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Die von den Vertragsparteien des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) (BGBl. 1974 II S. 565, 566), das zuletzt gemäß der Notifikation vom 11. Februar 2011 geändert worden ist (BGBl. 2012 II S. 370, 371), gemäß dessen Artikel 18 angenommenen Änderungen der Anlage 1 Anhang 1, 2 und 3 a des ATP, die durch Notifikation des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 23. Dezember 2011 übermittelt worden sind, und die mit Zirkularnote vom 28. November 2011 notifizierten Korrigenda des Artikels 2 des ATP und der Anlage 1 Anhang 3 a Nummer 6.1.1 und 6.1.2 werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Änderungen einschließlich der Korrigenda werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Aufgrund der mit Notifikation des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 28. November 2011 übermittelten Korrekturen ist die mit der Achten Verordnung zur Änderung des ATP-Übereinkommens (BGBl. 2010 II S. 646) vorgenommene Veröffentlichung der Neufassung der Anlage 1 des ATP wie folgt zu berichtigen:
In der amtlichen deutschen Übersetzung wird in Anlage 1 Anhang 3 a Nummer 6.1.1 und 6.1.2 das Wort "KRAFTSTOFF" durch "KÄLTEMITTEL" ersetzt.
Aufgrund der mit Notifikation des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 28. November 2011 übermittelten Korrekturen ist die nach dem Gesetz vom 26. April 1974 zu dem Übereinkommen vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) (BGBl. 1974 II S. 565), vorgenommene Veröffentlichung des Übereinkommens wie folgt zu berichtigen:
In der amtlichen deutschen Übersetzung wird in Artikel 2 Satz 2 "Absatz 4" durch "Absatz 3" ersetzt.
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Wortlaut des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP), in der vom Inkrafttreten der Änderungen vom 23. Dezember 2011 der Anlage 1 des ATP an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die in Artikel 1 genannten Änderungen für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft treten.
Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Der Tag, an dem die Änderungen vom 23. Dezember 2011 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Auf der siebenundsechzigsten Tagung angenommene Änderungsvorschläge des ATP-Übereinkommens
Hinzufügung eines neuen Abschnitts 8 mit folgendem Wortlaut:
"8. Messverfahren zur Bestimmung der Leistungsfähigkeit von Mehrtemperatur-Kältemaschinen und Bemessung von Beförderungsmitteln mit mehreren Kammern
8.1 Begriffsbestimmungen
8.2 Prüfverfahren für Mehrtemperatur-Kältemaschinen
8.2.1 Allgemeines Prüfverfahren
(Stand: 29.08.2018)
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