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Regelwerk

Änderungstext

Zehnte Verordnung zur Änderung des ATP-Übereinkommens
Verordnung zur Änderung der Anlage 1 des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind

Vom 8. März 2013
(BGBl. II Nr. 7 vom 20.03.2013 S. 298)



Auf Grund des Artikels 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Juli 1988 zur Änderung der Anlagen 1 und 3 des ATP-Übereinkommens (BGBl. 1988 II S. 630, 672), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Februar 2009 (BGBl. I S. 150) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Artikel 1

Die von den Vertragsparteien des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) (BGBl. 1974 II S. 565, 566), das zuletzt gemäß der Notifikation vom 11. Februar 2011 geändert worden ist (BGBl. 2012 II S. 370, 371), gemäß dessen Artikel 18 angenommenen Änderungen der Anlage 1 Anhang 1, 2 und 3 a des ATP, die durch Notifikation des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 23. Dezember 2011 übermittelt worden sind, und die mit Zirkularnote vom 28. November 2011 notifizierten Korrigenda des Artikels 2 des ATP und der Anlage 1 Anhang 3 a Nummer 6.1.1 und 6.1.2 werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Änderungen einschließlich der Korrigenda werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2

Aufgrund der mit Notifikation des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 28. November 2011 übermittelten Korrekturen ist die mit der Achten Verordnung zur Änderung des ATP-Übereinkommens (BGBl. 2010 II S. 646) vorgenommene Veröffentlichung der Neufassung der Anlage 1 des ATP wie folgt zu berichtigen:

In der amtlichen deutschen Übersetzung wird in Anlage 1 Anhang 3 a Nummer 6.1.1 und 6.1.2 das Wort "KRAFTSTOFF" durch "KÄLTEMITTEL" ersetzt.

Aufgrund der mit Notifikation des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 28. November 2011 übermittelten Korrekturen ist die nach dem Gesetz vom 26. April 1974 zu dem Übereinkommen vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) (BGBl. 1974 II S. 565), vorgenommene Veröffentlichung des Übereinkommens wie folgt zu berichtigen:

In der amtlichen deutschen Übersetzung wird in Artikel 2 Satz 2 "Absatz 4" durch "Absatz 3" ersetzt.

Artikel 3

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Wortlaut des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP), in der vom Inkrafttreten der Änderungen vom 23. Dezember 2011 der Anlage 1 des ATP an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die in Artikel 1 genannten Änderungen für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft treten.

Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Der Tag, an dem die Änderungen vom 23. Dezember 2011 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Auf der siebenundsechzigsten Tagung angenommene Änderungsvorschläge des ATP-Übereinkommens

1. Anlage 1 - Anhang 2

Hinzufügung eines neuen Abschnitts 8 mit folgendem Wortlaut:

"8. Messverfahren zur Bestimmung der Leistungsfähigkeit von Mehrtemperatur-Kältemaschinen und Bemessung von Beförderungsmitteln mit mehreren Kammern

8.1 Begriffsbestimmungen

  1. Beförderungsmittel mit mehreren Kammern: Beförderungsmittel mit zwei oder mehr wärmegedämmten Kammern für jeweils unterschiedliche Temperaturen;
  2. Mehrtemperatur-Kältemaschine: Mechanische Kühleinheiten, bestehend aus einem gemeinsamen Verdichter und einem gemeinsamen Ansaugsystem, einem Verflüssiger und zwei oder mehr Verdampfern zur Einstellung unterschiedlicher Temperaturen in den verschiedenen Kammern eines Beförderungsmittels mit mehreren Kammern;
  3. Verflüssigereinheit: Kältemaschine mit oder ohne integriertem Verdampfer;
  4. Kammer, nicht Temperatur geführt: Kammer ohne Verdampfer oder deren Verdampfer zum Zwecke der Bemessung oder der Zertifizierung außer Betrieb gesetzt wurde;
  5. Mehrtemperatur-Betrieb: Betrieb einer Mehrtemperatur-Kältemaschine mit zwei oder mehr Verdampfern, die in einem Beförderungsmittel mit mehreren Kammern auf unterschiedliche Temperaturen eingestellt sind;
  6. Nennkälteleistung: Maximale Kälteleistung einer Kältemaschine bei Betrieb mit einer einheitlichen Temperatur mit zwei oder drei Verdampfern, die gleichzeitig auf die gleiche Temperatur eingestellt sind;
  7. Individuelle Kälteleistung (Pind-Verdampfer): Maximale Kälteleistung jedes Verdamfers, wenn er allein mit der Verflüssigereinheit in Betrieb ist;
  8. Nutzbare Kälteleistung (PNutz TK-Verdampfer): Verfügbare Kälteleistung, die einem Verdampfer bei der niedrigsten Temperatur zur Verfügung steht, wenn zwei oder mehr Verdampfer mit jeweils unterschiedlichen Temperatureinstellungen gemäß Absatz 8.3.5 in Betrieb sind.

8.2 Prüfverfahren für Mehrtemperatur-Kältemaschinen

8.2.1 Allgemeines Prüfverfahren

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