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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Anlage 1 Anhang 2 und 4 des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind
(Sechzehnte Verordnung zur Änderung des ATP-Übereinkommens)
Vom 27. November 2019
(BGBl. II Nr. 20 vom 10.12.2019 S. 1014)
Auf Grund des Artikels 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Juli 1988 zur Änderung der Anlagen 1 und 3 des ATP-Übereinkommens (BGBl. 1988 II S. 630, 672), der zuletzt durch Artikel 17 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
Die von den Vertragsparteien des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) (BGBl. 1974 II S. 565, 566), das zuletzt gemäß der Notifikation vom 8. Februar 2017 geändert worden ist (BGBl. 2018 II S. 210, 211), gemäß dessen Artikel 18 angenommenen Änderungen der Anlage 1 Anhang 2 und 4 des ATP sowie Korrekturen der Anlage 1 und der Anlage 1 Anhang 2 des ATP, die durch Notifikationen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 6. Februar 2018, vom 30. Januar 2019 und vom 31. Januar 2019 übermittelt worden sind, werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Änderungen und Korrekturen werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die in Artikel 1 genannten Änderungen für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft treten.
(3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
(4) Der Tag, an dem die Änderungen vom 6. Februar 2018, vom 30. Januar 2019 und vom 31. Januar 2019 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Änderungsvorschläge zum ATP-Übereinkommen
1. Anlage 1 - Anhang 2 - Muster Nr. 5, 7, 9 und 11
(Red. Anm.: Diese Änderung wurde nicht durchgeführt)
Nach "Kältemittelfüllmenge", wird "Art des Kältemittels" durch "Kältemittel: (ISO/ASHRAE Bezeichnung a)" ersetzt.
Die Fußnote erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
"a) Gegebenenfalls". |
2. Anlage 1 - Anhang 2 - Musterprüfberichte 2A, 2B, 3, 4A, 4B, 4C, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11
Ersetzen von "Datum:" ...................................... durch "Datum des Prüfberichts:" ......................................
3. Anlage 1 - Anhang 2 - Abschnitt 4
Es wird ein neuer Unterabschnitt 4.5 mit folgendem Wortlaut angefügt:
"4.5 Verfahren für die Prüfung von Kältemaschinen bei einem Wechsel des Kältemittels
4.5.1 Allgemeines
Die Prüfung entspricht dem in Abschnitt 4 Absätze 4.1 bis 4.4 beschriebenen Verfahren und basiert auf einer vollständigen Prüfung der Kältemaschine mit einem Kältemittel, dem Referenzkältemittel.
Die Kältemaschine, ihr Kältemittelkreislauf und dessen Komponenten dürfen bei Verwendung von Ersatzkältemitteln nicht verändert werden. Es sind nur sehr begrenzte Veränderungen erlaubt:
Um als Ersatzkältemittel Verwendung zu finden, muss ein Ersatzkältemittel thermophysikalische und chemische Eigenschaften besitzen die denen des Referenzkältemittels ähnlich sind und sich im Kältemittelkreislauf insbesondere hinsichtlich der Kälteleistung, ähnlich verhalten.
4.5.2 Prüfverfahren
Aufgrund des ähnlichen Verhaltens des Ersatz- und des Referenzkältemittels kann die Anzahl der für eine Typgenehmigung erforderlichen Prüfungen verringert werden. Hinsichtlich der Kälteleistung muss das Ersatzkältemittel ein Äquivalenzkriterium erfüllen, das eine höchstens 10 % niedrigere Kälteleistung des Ersatzkältemittels gegenüber dem zugelassenen Referenzkältemittel erlaubt.
Das Äquivalenzkriterium wird durch folgende Formel bestimmt:
QErsatz - QRef | |
> -0,10 (1) | |
QRef |
wobei
QRefdie Kälteleistung der mit dem Referenzkältemittel geprüften Maschine ist,
QErsatz
(Stand: 02.02.2021)
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