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Regelwerk

Änderungstext

Siebzehnte Verordnung zur Änderung des ATP-Übereinkommens
Verordnung zur Änderung der Anlage 1, der Anlage 1 Anhang 1, 2, 3 und 4 sowie der Anlage 2 Anhang 1 des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind

Vom 17. November 2021
(BGBl. II Nr. 24 vom 25.11.2021 S. 1154)



Auf Grund des Artikels 2 Absatz 1 des Gesetzes zur Änderung der Anlagen 1 und 3 des ATP-Übereinkommens vom 20. Juli 1988 (BGBl. 1988 II S. 630, 672), der zuletzt durch Artikel 17 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

Artikel 1

Die von den Vertragsparteien des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) (BGBl. 1974 II S. 565, 566), gemäß Artikel 18 des ATP-Übereinkommens angenommenen Änderungen der Anlage 1, der Anlage 1 Anhang 1, 2, 3 und 4 und der Anlage 2 Anhang 1 des ATP-Übereinkommens sowie Korrekturen der Anlage 1 Anhang 2 des ATP-Übereinkommens, die durch Notifikationen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 31. Januar 2019 und vom 4. März 2021 übermittelt worden sind, werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Änderungen und Korrekturen werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem die Änderungen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. (Red. Anm.: tritt am 01.Juni 2022 in Kraft, siehe =>)

(3) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die in Artikel 1 genannten Änderungen für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft treten.

(4) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den 17. November 2021

Änderungsvorschläge zum ATP-Übereinkommen

(Übersetzung)

1. Anlage 1 Anhang 2 Unterabschnitt 6.5

Änderung der letzten beiden Absätze, so dass sie folgenden Wortlaut haben:

alt neu
Zur Messung der Außentemperatur des Kastens (Te) sind mindestens zwei Temperaturmesspunkte in einem Abstand von mindestens 10 cm von einer Außenwand des Kastens und mindestens 20 cm vom Lufteintritt des Kondensators anzubringen.

Die Ablesung erfolgt am ........... wärmsten Punkt innerhalb des Kastens und am kältesten Punkt außerhalb des Kastens erfolgen.

"Zur Messung der Außentemperatur des Kastens (Te) sind mindestens zwei Temperaturmesspunkte anzubringen,
  • ein Messpunkt zur vertikalen Messung innerhalb 20 cm um die mittlere Höhe des Kastens, im Abstand von 10 bis 20 cm zur Seitenwand, und
  • ein weiterer Messpunkt im Abstand von 20 bis 50 cm zum Lufteinlass des Verflüssigers.

Die endgültige Ablesung erfolgt am wärmsten Punkt innerhalb des Kastens am Ende der Abkühlprüfung. Für Beförderungsmittel, die nach dem 2. Januar 2012 hergestellt wurden, ist die für die Bestimmung der maximalen Abkühlzeit zu verwendende Außentemperatur der Durchschnittswert aller Ablesungen an Außentemperaturmesspunkten bis die für die Klasse vorgesehene Temperatur erreicht ist."

2. Anlage 1 Anhang 2 Abschnitt 8 Muster Nr. 12

In der Tabelle über die Wärmetauscher wird die Zeile "Fabrikmarke, Typ" durch die beiden folgenden Zeilen ersetzt:

alt neu


Kondensator Verdampfer
Fabrikmarke, Typ
"
Verflüssiger Verdampfer
Hersteller 2)/
Typ (sofern anwendbar) 2)/

"

3. Anlage 1 Anhang 2 Abschnitt 8 Muster Nr. 12

In Fußnote 2 "Vom Hersteller angegebener Wert" ersetzen durch "Angabe des Herstellers".

4. Anlage 2 Anhang 1

Die Absätze 2 und 3 werden durch folgenden Wortlaut ersetzt:

alt neu

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