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Regelwerk

Änderungstext

Achtzehnte Verordnung zur Änderung des ATP-Übereinkommens
Verordnung zur Änderung der Anlage 1 Anhang 2, 3 und 4 des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind

Vom 30. November 2023
(BGBl. II Nr. 333 vom 07.12.2023)


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Inkrafttreten am 22.06.2024, siehe Bekanntmachung =>

Auf Grund des Artikels 2 Absatz 1 des Gesetzes zur Änderung der Anlagen 1 und 3 des ATP-Übereinkommens vom 20. Juli 1988 (BGBl. 1988 II S. 630, 672), der zuletzt durch Artikel 17 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium für Digitales und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

Artikel 1

Die von den Vertragsparteien des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP-Übereinkommen) (BGBl. 1974 II S. 565, 566) gemäß Artikel 18 des ATP-Übereinkommens angenommenen Änderungen der Anlage 1 Anhang 2, 3 und 4 des ATP-Übereinkommens, die durch Notifikation des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 3. Februar 2023 übermittelt worden sind, werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Änderungen werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem die Änderungen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

(3) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die in Artikel 1 genannten Änderungen für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft treten.

(4) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den 30. November 2023

Änderungsvorschläge zum ATP-Übereinkommen

1. Anlage 1, Anhang 2, Unterabschnitt 1.2 Der dritte Absatz wird wie folgt gefasst:

alt neu
Zur Berechnung der mittleren Oberfläche des Kastens eines Kastenwagens wählt die von der zuständigen Behörde beauftragte Prüfstelle eine der folgenden drei Methoden aus: "Zur Berechnung der mittleren Oberfläche des Kastens eines Kastenwagens wählt die von der zuständigen Behörde beauftragte Prüfstelle eine der folgenden drei Methoden A-C aus. Zur Berechnung der mittleren Oberfläche eines Tanks kann die von der zuständigen Behörde beauftragte Prüfstelle die Methode a oder die Methode D wählen."

2. Anlage 1, Anhang 2, Unterabschnitt 1.2

Die letzten drei Absätze (Methode C) werden wie folgt gefasst:

alt neu
Methode C:

Wenn die Sachverständigen keine der obigen Methoden als annehmbar betrachten, ist die Innenfläche gemäß den Abbildungen und Formeln in Methode B zu bemessen.

Der k-Wert wird dann auf Grundlage der Innenfläche berechnet, wobei als Dicke der Wärmedämmung Null angenommen wird. Aus diesem k-Wert wird die durchschnittliche Dicke der Wärmedämmung mit der Annahme berechnet, dass λ die Wärmedämmung einen Wert von 0,025 W/m·.°C hat.

d = Si x Δ T x λ/ W

Nach der Schätzung der Dicke der Wärmedämmung wird die Außenfläche berechnet und die mittlere Oberfläche ermittelt. Der endgültige k-Wert wird durch sukzessive Iteration abgeleitet.

"Methode C: Wenn die Sachverständigen weder Methode a noch Methode B als annehmbar betrachten, ist die Innenoberfläche des Kastenwagens gemäß den Werten und Formeln in Methode B zu bemessen.

Der Ausgangs-k-Wert wird dann auf Grundlage der Innenoberfläche berechnet, wobei für den Beginn des Iterationsprozesses als Stärke der Wärmedämmung Null angenommen wird. Aus diesem k-Wert wird die durchschnittliche Stärke der Wärmedämmung mit der Annahme berechnet, dass λ für die Wärmedämmung einen Wert von 0,025 W/m ⋅ °C hat.

d = Si x Δ T x λ /W

Nach der Schätzung der Stärke der Wärmedämmung wird die Außenoberfläche berechnet und die mittlere Oberfläche ermittelt. Der endgültige k-Wert wird durch sukzessive Iterationen abgeleitet."

3. Anlage 1, Anhang 2, Unterabschnitt 1.2, Methode C

Es wird folgender neuer letzter Absatz eingefügt:

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