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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung des Artikels 1 und der Anlage 1
des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind
(Dreizehnte Verordnung zur Änderung des ATP-Übereinkommens)

Vom 29. Juni 2016
(BGBl. II Nr. 19 vom 07.07.2016 S. 802)



Auf Grund des Artikels 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Juli 1988 zur Änderung der Anlagen 1 und 3 des ATP-Übereinkommens (BGBl. 1988 II S. 630, 672), der zuletzt durch Artikel 17 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

Artikel 1

Die von den Vertragsparteien des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) (BGBl. 1974 II S. 565, 566), das zuletzt gemäß der Notifikation vom 31. Dezember 2013 geändert worden ist (BGBl. 2015 II S. 259, 260), gemäß dessen Artikel 18 angenommenen Änderungen des Artikels 1, der Anlage 1 und der Anlage 1 Anhang 1, 2, 3 a und 4 des ATP und

  1. die Korrekturen der Anlage 1 Anhang 2 Absatz 4.3.2, 4.3.4 Ziffer ii zweiter Satz, Absatz 8.3.1 vorletzter Gedankenstrich und Absatz 8.3.2,
  2. die Berichtigung ECE/TRANS/WP.11/231/Corr.1 und
  3. die Berichtigung ECE/TRANS/WP.11/231/Corr.2,

die durch Notifikation des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 19. März 2015 übermittelt worden sind, werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Änderungen einschließlich der Korrekturen und Berichtigungen werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die in Artikel 1 genannten Änderungen für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft treten.

(3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

(4) Der Tag, an dem die Änderungen vom 19. März 2015 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Anm.: Inkrafttreten gemäß BGBl. II Nr. 23 vom 25.08.2016 S. 1023 zum 19.12.2016

Änderungsvorschläge zum ATP-Übereinkommen
(Übersetzung)

1. Anhang 1 Absatz 1, Beförderungsmittel mit Wärmedämmung

Einfügen von "starren*" vor "wärmegedämmten Wänden ..." sowie folgender Fußnote:

"* Starr bezeichnet hier nichtbiegsame durchgehende oder nichtdurchgehende Flächen, z.B. vollständig massive Seitenwände oder Rolltore."

2. Anlage 1

Es wird ein neuer Absatz 6 mit folgendem Wortlaut angefügt:

"6. Übergangsbestimmungen

6.1 Kästen mit Wärmedämmung und nichtstarren Wänden, welche vor dem Inkrafttreten der Änderungen von Anlage 1 Absatz 1 (Datum einfügen) erstmals in Betrieb genommen wurden, dürfen bis zum Ablauf der Übereinstimmungsbescheinigung weiterhin zur Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel in der zugewiesenen Klassifizierung eingesetzt werden. Die Gültigkeit der Bescheinigung wird nicht verlängert."

3. [ ... ]*

4. Anlage 1 Anhang 2 Absatz 4.3.4 ii), erster Satz

Erhält folgenden Wortlaut:

alt neu
ii) Die Luftumwälzung entspricht den Angaben des Herstellers. "ii) das Maß der Luftumwälzung wird anhand einer bestehenden Norm ermittelt."

5. Artikel 1 des ATP-Übereinkommens Erhält folgenden Wortlaut:

alt neu
Bei der Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel im internationalen Verkehr dürfen Beförderungsmittel nur dann als "Beförderungsmittel mit Wärmedämmung", als "Beförderungsmittel mit Kältespeicher", als "Beförderungsmittel mit Kältemaschine" oder als "Beförderungsmittel mit Heizanlage" bezeichnet werden, wenn sie den in Anlage 1 aufgestellten Begriffsbestimmungen und Normen entsprechen. "Bei der Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel im internationalen Verkehr dürfen Beförderungsmittel nur dann als "Beförderungsmittel mit Wärmedämmung", als "Beförderungsmittel mit Kältespeicher", als "Beförderungsmittel mit Kältemaschine", als "Beförderungsmittel mit Heizanlage" oder als "Beförderungsmittel mit Kältemaschine und mit Heizanlage" bezeichnet werden, wenn sie den in Anlage 1 aufgestellten Begriffsbestimmungen und Normen entsprechen."

6. Anlage 1

Einfügen des folgenden neuen Abschnitts 5:

5. Beförderungsmittel mit Kältemaschine und mit Heizanlage

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