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Regelwerk

Änderungstext

Neunte Verordnung zur Änderung des ATP-Übereinkommens
Verordnung zur Änderung der Anlagen 1 bis 3 des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind

Vom 17. April 2012
(BGBl. II Nr. 13 vom 25.03.2012 S. 370)


Auf Grund des Artikels 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Juli 1988 zur Änderung der Anlagen 1 und 3 des ATP-Übereinkommens (BGBl. 1988 II S. 630, 672), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Februar 2009 (BGBl. I S. 150) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Artikel 1

Die von den Vertragsparteien des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) (BGBl. 1974 II S. 565, 566), das zuletzt gemäß der Notifikationen vom 2. April 2009 und 26. August 2009 geändert worden ist (BGBl. 2010 II S. 646, 647), gemäß dessen Artikel 18 angenommenen Änderungen der Anlage 1 Anhang 2 und 3 A sowie der Anlage 2 Absatz 4, der Anlage 2 Anhang 1 und der Anlage 3 des ATP, die durch Notifikation des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 11. Februar 2011 übermittelt worden sind, werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Änderungen werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Wortlaut des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind ( ATP), in der vom Inkrafttreten der Änderungen der Anlagen 1 bis 3 des ATP vom 11. Februar 2011 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 3

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die in Artikel 1 genannten Änderungen für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft treten.

(3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

(4) Der Tag, an dem die Änderungen vom 11. Februar 2011 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
(Inkrafttreten: am 14.11.2012 - BGBl. II Nr. 20 vom 26.07.2012 S. 632)

Auf der sechsundsechzigsten Tagung angenommene Änderungen des
ATP-Übereinkommens

1. Anlage 1, Anhang 2 , Absatz 2.2.4

Es wird ein neuer Buchstabe (b) mit folgendem Wortlaut eingefügt:

alt neu
Bei Kesseln mit mehreren Kammern sind Messstellen vorzusehen:

in jeder der beiden äußeren Kammern mindestens

an den Enden eines waagerechten Durchmessers in Nähe des Endes des Kessels und an den Enden eines senkrechten Durchmessers in Nähe der Trennwand

und in jeder der anderen Kammern mindestens

an den Enden eines Durchmessers, der in Nähe einer der Trennwände liegt und um 45° zur Waagerechten geneigt ist, sowie an den Enden eines Durchmessers, der in Nähe der anderen Trennwand und senkrecht zum vorgenannten Durchmesser liegt.

Die mittlere Innentemperatur und die mittlere Außentemperatur des Kessels sind das arithmetische Mittel sämtlicher Messwerte, die innen beziehungsweise außen festgestellt wurden. Bei Kesseln mit mehreren Kammern ist die mittlere Innentemperatur jeder Kammer das arithmetische Mittel der in der betreffenden Kammer an mindestens vier Stellen gemessenen Werte.

"b) Wenn der Tank aus zwei Kammern besteht, sind mindestens an den folgenden Punkten Messungen vorzunehmen:
In Nähe des Bodens der ersten Kammer und in Nähe der Trennwand zur zweiten Kammer, an den Enden von drei Radien, die einen Winkel von 120° bilden, wobei einer der Radien vertikal nach oben gerichtet ist.
In Nähe des Bodens der zweiten Kammer und in Nähe der Trennwand zur ersten Kammer, an den Enden von drei Radien, die einen Winkel von 120° bilden, wobei einer der Radien vertikal nach unten gerichtet ist." 

Der bestehende Buchstabe (b) wird zu Buchstabe (c).

Änderung des letzten Absatzes des bestehenden Absatzes 2.2.4 (b), sodass er folgenden Wortlaut erhält:

.

Die mittlere Innentemperatur und die mittlere Außentemperatur des Kessels sind das arithmetische Mittel sämtlicher Messwerte, die innen beziehungsweise außen festgestellt wurden. Bei Kesseln mit mehreren Kammern ist die mittlere Innentemperatur jeder Kammer das arithmetische Mittel der in der betreffenden Kammer an mindestens vier Stellen gemessenen Werte 

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