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Fünfzehnte Verordnung zur Änderung des ATP-Übereinkommens
Verordnung zur Änderung der Anlage 1 Anhang 2 des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind
Vom 15. Mai 2018
(BGBl. II Nr. 9 vom 24.05.2018 S. 210, ber. S. 312)
Auf Grund des Artikels 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Juli 1988 zur Änderung der Anlagen 1 und 3 des ATP-Übereinkommens (BGBl. 1988 II S. 630, 672), der zuletzt durch Artikel 17 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
Die von den Vertragsparteien des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) (BGBl. 1974 II S. 565, 566), das zuletzt gemäß der Notifikation vom 6. April 2016 geändert worden ist (BGBl. 2017 II S. 682, 683), gemäß dessen Artikel 18 angenommenen Änderungen der Anlage 1 Anhang 2 Musterprüfbericht Nr. 12 des ATP, die durch Notifikation des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 8. Februar 2017 übermittelt worden sind, werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Änderungen werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die in Artikel 1 genannten Änderungen für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft treten.
(3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
(4) Der Tag, an dem die Änderungen vom 8. Februar 2017 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. *
___________________
*) Inkrafttreten zum 08.11.2018 gemäß BGBl II Nr. 10 vom 08.06.2018 S. 253
Änderungsvorschläge zum ATP-Übereinkommen
1. Anlage 1 - Anhang 2 - Muster Nr. 12 Prüfbericht
Vor den Worten "Anerkannte Prüfstelle" wird folgender geänderter Wortlaut eingefügt:
"Prüfbericht,
erstellt entsprechend den Bestimmungen des Übereinkommens über inter - nationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die dafür verwendet werden (ATP)
Prüfbericht Nr. ...............
Bestimmung der nutzbaren Kälteleistung einer Kältemaschine gemäß Anlage 1 -Anhang 2 Abschnitt 4 des ATP
Datum der Prüfung zwischen TT/MM/JJJJ und TT/MM/JJJJ
Kältemittelfüllmenge: ...............
Kältemittel: (ISO/ASHREA-Bezeichnung)a: ...............
Nennfüllgewicht des Kältemittels: "
...............
____
a) Gegebenenfalls
Am Ende des aktuellen Musters wird "Datum" durch "Datum des Prüfberichts" ersetzt.
ID: 180856
ENDE |
(Stand: 29.08.2018)
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