Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 191 vom 28.06.2014 S. 1;
VO (EU) 2015/79 - ABl. Nr. L 14 vom 21.01.2015 S. 1;
VO (EU) 2015/227 - ABl. Nr. L 48 vom 20.02.2015 S. 1;
VO (EU) 2015/1278 - ABl. Nr. L 205 vom 31.07.2015 S. 1, ber. L 210 S. 38;
VO (EU) 2016/313 - ABl. Nr. L 60 vom 05.03.2016 S. 5;
VO (EU) 2016/322 - ABl. Nr. L 64 vom 10.03.2016 S. 1, ber. L 95 S. 17;
VO (EU) 2016/428 - ABl. Nr. L 83 vom 31.03.2016 S. 1;
VO (EU) 2016/1702 - ABl. Nr. L 263 vom 29.09.2016 S. 1;
VO (EU) 2017/1443 - ABl. Nr. L 213 vom 17.08.2017 S. 1Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2017/2114 - ABl. Nr. L 321 vom 06.12.2017 S. 1Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2018/1627 - ABl. Nr. L 281 vom 09.11.2018 S. 1Inkrafttreten Gültig, ber. 2019 L 66 S. 7)



=> Zur nachfolgenden Fassung

Hinweis: s. Liste zur Ergänzung, Verlängerung und Festlegung der VO 575/2013

Bedeutung der Kürzel bzw. Verweise
CRR => VO (EU) 575/2013
CA1 => Meldebogen C 01.00
MKR Sa FX => Meldebogen C 22.00
CRD, Eigenkapitalrichtlinie => RL 2013/36/EU
CA2 => Meldebogen C 02.00
MKR Sa COM => Meldebogen C 23.00
IAS, IFRS, IFRIC, SIC => VO (EG) 1126/2008
CA3 => Meldebogen C 03.00
MKR IM => Meldebogen C 24.00
Rechnungslegungsrichtlinie => RL 2013/34/EU
CA4 => Meldebogen C 04.00
CVA => Meldebogen C 25.00
NACE-Verordnung => VO (EG) 1893/2006
CA5.1, Tabelle 5.1, Tabelle Ca 5.1, Meldebogen CA5 => Meldebogen C 05.01
GOV => Meldebogen C 33.00
BAD => RL 86/635/EWG
CA5.2, Tabelle 5.2, Tabelle Ca 5.2 => Meldebogen C 05.02
CR IP-VERLUSTE => Meldebogen C 15.00
EZB/2013/33, EZB-Verordnung => VO (EG) 1071/2013
GS TOTAL => Meldebogen C 06.01
LE Limits => Meldebogen C 26.00
Eigenmittelrichtlinie 89/299/EWG
GS => Meldebogen C 06.02
LE 1 => Meldebogen C 27.00

CR SA => Meldebogen C 07.00
LE 2 => Meldebogen C 28.00

CR IRB 1 => Meldebogen C 08.01
LE 3 => Meldebogen C 29.00

CR IRB 2 => Meldebogen C 08.02
LE 4 => Meldebogen C 30.00

CR GB 1 => Meldebogen C 09.01
LE 5 => Meldebogen C 31.00

CR GB 2 => Meldebogen C 09.02
LR1 => Meldebogen C 40.00

CCB => Meldebogen C 09.04
LR2 => Meldebogen C 41.00

CR EQU IRB 1 => Meldebogen C 10.01
LR3 => Meldebogen C 42.00

CR EQU IRB 2 => Meldebogen C 10.02
LR4 => Meldebogen C 43.00

CR SETT => Meldebogen C 11.00
LR5 => Meldebogen C 44.00

CR SEC SA => Meldebogen C 12.00
LRCalc => Meldebogen C 47.00

CR SEC IRB => Meldebogen C 13.00
AE-ASS => Meldebogen F 32.01

SEC Details => Meldebogen C 14.00
AE-COL => Meldebogen F 32.02

OPR => Meldebogen C 16.00
AE-NPL => Meldebogen F 32.03

OPR DETAILS 1 => Meldebogen C 17.01
AE-SOU => Meldebogen F 32.04

OPR DETAILS 2 => Meldebogen C 17.02
AE-MAT => Meldebogen F 33.00

MKR Sa TDI => Meldebogen C 18.00
AE-CONT => Meldebogen F 34.00

MKR Sa SEC => Meldebogen C 19.00
AE-CB => Meldebogen F 35.00

MKR Sa CTP => Meldebogen C 20.00
AE-ADV-1 => Meldebogen F 36.01

MKR Sa EQU => Meldebogen C 21.00
AE-ADV-2 => Meldebogen F 36.02

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 99 Absatz 5 Unterabsatz 4, Artikel 99 Absatz 6 Unterabsatz 4, Artikel 101 Absatz 4 Unterabsatz 3, Artikel 394 Absatz 4 Unterabsatz 3, Artikel 415 Absatz 3 Unterabsatz 4 und Artikel 430 Absatz 2 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Unbeschadet der Befugnisse der zuständigen Behörden nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe j der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2 sollte zur Erhöhung der Effizienz und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands ein kohärenter Rahmen für das Meldewesen festgelegt werden, der auf harmonisierten Standards beruht.

(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind eng miteinander verknüpft, da sie die Meldepflichten der Institute betreffen. Um zwischen diesen Bestimmungen, die gleichzeitig in Kraft treten sollten, Kohärenz zu gewährleisten und den Personen, die den entsprechenden Verpflichtungen unterliegen, einen umfassenden Überblick über diese Bestimmungen und einen kompakten Zugang dazu zu erleichtern, ist es wünschenswert, dass sämtliche nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu erlassenden technischen Durchführungsstandards in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden.

(3) Der Umfang der tatsächlichen Meldepflichten der Institute hängt von der Art und Komplexität ihrer Tätigkeiten ab (wie etwa Handelsbuch- oder Nicht-Handelsbuch-Tätigkeiten und Ansätze für das Kreditrisiko). Außerdem und gemäß Artikel 99 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollte der Meldeaufwand für die Institute verhältnismäßig sein und sollten die Meldeintervalle für bestimmte Meldebögen verlängert werden. Um der Art, Größenordnung und Komplexität der Institute Rechnung zu tragen, sollten darüber hinaus für das Wirksamwerden bestimmter Meldepflichten meldebogenspezifische Erheblichkeitsschwellen eingeführt werden.

(4) Beruhen Meldepflichten auf quantitativen Schwellenwerten, sollten meldebogenspezifische Ein- und Austrittskriterien eingeführt werden, um einen reibungslosen Übergang zu einem gemeinsamen aufsichtlichen Meldewesen zu gewährleisten.

(5) Institute, deren Geschäftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, sollten die Möglichkeit erhalten, die Stichtage und Einreichungstermine für die Meldung von Finanzinformationen anzupassen, damit sie ihre Abschlüsse nicht für zwei unterschiedliche Zeiträume erstellen müssen.

(6) Finanzinformationen umfassen Angaben zur Finanzlage der Institute und zu potenziellen systemischen Risiken. Zur Unterrichtung der Aufsichtsbehörden über die Risiken der verschiedenen Tätigkeiten werden die grundlegenden Angaben zur Finanzlage durch detailliertere Aufschlüsselungen ergänzt. Um die Aufsichtsbehörden über potenzielle Konzentrationen und die Entstehung systemischer Risiken zu informieren, sollten die Institute daher granulare und einheitliche Daten insbesondere zur Aufschlüsselung der Risikopositionen und Finanzierungen nach Belegenheitsort und Wirtschaftszweig sowie signifikanten Gegenparteien bereitstellen.

(7) Um die Kohärenz und Vergleichbarkeit der Angaben zu gewährleisten, sollten die Institute in Fällen, in denen die zuständigen Behörden von ihnen die Meldung von Angaben über ihre Eigenmittel gemäß internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 verlangen und diese Meldeanforderung auch auf die Meldung von Finanzinformationen anwenden, Finanzinformationen auf ähnliche Weise melden wie Institute, die ihre konsolidierten Abschlüsse gemäß IFRS nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1606/2002 erstellen.

(8) Ebenfalls zur Gewährleistung der Kohärenz und Vergleichbarkeit der Angaben sollten Institute, die nationale Rechnungslegungsstandards anwenden, in Fällen, in denen die zuständigen Behörden von ihnen die Meldung von Finanzinformationen gemäß Artikel 99 Absatz 6 verlangen, Finanzinformationen auf ähnliche Weise melden wie Institute, die die IFRS nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwenden, wenn sie auf Basis nationaler Rechnungslegungsstandards angepasste Meldungen übermitteln.

(9) Da es auf nationaler und Unionsebene eine Vielzahl unterschiedlicher Meldepflichten für andere Zwecke als jene der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gibt, wie für statistische Daten, monetäre Daten und Säule-II-Daten, können jegliche Vorschriften zum gemeinsamen aufsichtlichen Meldewesen nur Bestandteil eines Gesamtmeldewesens sein. Die Nutzung einer IT-Lösung, die für das Gesamtmeldewesen gilt, ist kosteneffizienter als die Spezifikation unterschiedlicher IT-Lösungen für die einzelnen Bestandteile dieses Gesamtmeldewesens. Um von den Instituten nicht verlangen zu müssen, dass sie die nötigen Angaben mittels einer spezifischen IT-Lösung melden, während für andere Meldepflichten andere IT-Lösungen zum Einsatz kommen, und um unnötige Umsetzungs- und Betriebskosten zu vermeiden, sollten ein Datenpunktmodell und bestimmte minimale Präzisionsanforderungen festgelegt werden, die gewährleisten, dass die verschiedenen bestehenden IT-Lösungen harmonisierte Daten und eine zuverlässige Datenqualität hervorbringen. Um den Meldeaufwand für die Institute zu verringern, sollten die zuständigen Behörden - sofern die nötigen Anforderungen in vollem Umfang erfüllt sind - außerdem die Möglichkeit haben, weiterhin alternative Präsentations- und Datenaustauschformate festzulegen, die gegenwärtig auch für andere Meldezwecke zum Einsatz kommen. In diesem Zusammenhang sollten die zuständigen Behörden davon absehen können, Datenpunkte zu verlangen, die sich aus anderen im Datenpunktmodell enthaltenen Datenpunkten ableiten lassen oder sich auf Angaben beziehen, die von der zuständigen Behörde bereits erhoben werden.

(10) Da die Pflicht zur Meldung von Finanzinformationen und Liquidität in einigen Rechtsräumen neu ist und um den Instituten genügend Zeit einzuräumen, diese Anforderungen so umzusetzen, dass Daten von hoher Qualität hervorgebracht werden, sollte für diese Meldepflichten ein späterer Geltungsbeginn vorgesehen werden.

(11) Da zum ersten Mal ein gemeinsames aufsichtliches Meldewesen in der Union zur Anwendung kommt und die Institute ihre Melde- und IT-Systeme an die gemeinsamen aufsichtlichen Meldeanforderungen anpassen müssen, sollten den Instituten im ersten Anwendungsjahr des gemeinsamen aufsichtlichen Meldewesens längere Einreichungstermine für die monatlichen Meldungen eingeräumt werden.

(12) Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vorgelegt wurde.

(13) Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, auf den sich diese Verordnung stützt, offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Kapitel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

In dieser Verordnung werden einheitliche Anforderungen im Hinblick auf aufsichtliche Meldungen an die zuständigen Behörden für folgende Bereiche festgelegt:

  1. Eigenmittelanforderungen und Finanzinformationen gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  2. Verluste aus Darlehensgeschäften, die durch Immobilien besichert sind, gemäß Artikel 101 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  3. Großkredite und andere größte Kredite gemäß Artikel 394 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  4. Verschuldungsquote gemäß Artikel 430 der Verordnung (EG) Nr. 575/2013;
  5. Liquiditätsdeckungsanforderungen und Anforderungen in Bezug auf die stabile Refinanzierung gemäß Artikel 415 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  6. Belastung von Vermögenswerten gemäß Artikel 100 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  7. Zusätzliche Parameter für die Liquiditätsüberwachung gemäß Artikel 415 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Kapitel 2
Meldestichtage und Einreichungstermine sowie Meldeschwellen

Artikel 2 Meldestichtage

(1) Die Institute übermitteln den zuständigen Behörden ihre Angaben mit Stand an folgenden Meldestichtagen:

  1. monatliche Meldungen: letzter Tag des jeweiligen Monats;
  2. vierteljährliche Meldungen: 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember;
  3. halbjährliche Meldungen: 30. Juni und 31. Dezember;
  4. jährliche Meldungen: 31. Dezember.

(2) Angaben, die entsprechend den in Anhang III und Anhang IV enthaltenen Meldebögen gemäß den Erläuterungen in Anhang V übermittelt werden und sich auf einen bestimmten Zeitraum beziehen, werden kumulativ für den Zeitraum vom ersten Tag des Geschäftsjahres bis zum Stichtag gemeldet.

(3) Ist es Instituten nach nationalem Recht gestattet, Finanzinformationen zum Ende ihres vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahres zu melden, können die Stichtage so angepasst werden, dass die Meldung von Finanzinformationen jeweils alle drei, sechs bzw. zwölf Monate nach Geschäftsjahresschluss erfolgt.

Artikel 3 Einreichungstermine

(1) Die Institute übermitteln den zuständigen Behörden die Angaben zu folgenden Einreichungsterminen bis Geschäftsschluss:

  1. monatliche Meldungen: 15. Kalendertag nach dem Meldestichtag;
  2. vierteljährliche Meldungen: 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar;
  3. halbjährliche Meldungen: 11. August und 11. Februar;
  4. jährliche Meldungen: 11. Februar.

(2) Ist der Einreichungstermin in dem Mitgliedstaat der zuständigen Behörde, der die Meldung zu übermitteln ist, ein gesetzlicher Feiertag oder ein Samstag oder Sonntag, so werden die Daten am darauffolgenden Arbeitstag übermittelt.

(3) Melden Institute Finanzinformationen zu Meldestichtagen, die gemäß Artikel 2 Absatz 3 an den Geschäftsjahresschluss angepasst wurden, können auch die Einreichungstermine entsprechend angepasst werden, so dass der Einreichungszeitraum ab dem angepassten Meldestichtag derselbe bleibt.

(4) Die Institute können ungeprüfte Zahlen übermitteln. Weichen die geprüften Zahlen von den übermittelten ungeprüften Zahlen ab, werden die revidierten geprüften Zahlen unverzüglich nachgereicht. Ungeprüfte Zahlen sind Zahlen, die nicht Gegenstand des Prüfungsurteils eines externen Abschlussprüfers sind, während geprüfte Zahlen von einem externen Abschlussprüfer, der ein Prüfungsurteil abgibt, geprüft wurden.

(5) Sonstige Korrekturen an den übermittelten Meldungen werden den zuständigen Behörden ebenfalls unverzüglich übermittelt.

Artikel 4 Meldeschwellen - Ein- und Austrittskriterien

(1) Institute melden Angaben, für die Meldeschwellen gelten, ab dem nächsten Meldestichtag, wenn sie die Schwelle an zwei aufeinanderfolgenden Meldestichtagen überschritten haben.

(2) An den beiden ersten Meldestichtagen, an denen die Institute die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen müssen, melden die Institute Angaben, für die Meldeschwellen gelten, dann, wenn sie die betreffenden Schwellen am selbigen Meldestichtag überschreiten.

(3) Institute können die Meldung von Angaben, für die Meldeschwellen gelten, ab dem nächsten Meldestichtag einstellen, wenn sie die betreffenden Schwellen an drei aufeinanderfolgenden Meldestichtagen unterschritten haben.

Kapitel 3
Format und Intervalle für die Meldung von Eigenmitteln, Eigenmittelanforderungen und Finanzinformationen

Abschnitt 1
Format und Intervalle für die Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen

Artikel 5 Format und Intervalle für die Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen auf Einzelbasis für Institute außer Wertpapierfirmen, die unter die Artikel 95 und 96 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen17a1 17a2 18

Zur Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelbasis übermitteln die Institute alle unter den Buchstaben a und b aufgeführten Angaben:

  1. Die Institute übermitteln folgende Angaben in vierteljährlichen Intervallen:
    1. die in Anhang I Meldebogen 1 bis 5 genannten Angaben zu Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 1;
    2. die in Anhang I Meldebogen 7 genannten Angaben zu Kreditrisiko und Gegenparteiausfallrisiko nach dem Standardansatz gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 3.2;
    3. die in Anhang I Meldebogen 8 genannten Angaben zu Kreditrisiko und Gegenparteiausfallrisiko nach dem IRB-Ansatz gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 3.3;
    4. die in Anhang I Meldebogen 9 genannten Angaben zur geographischen Aufgliederung der Risikopositionen nach Ländern und die auf Gesamtebene aggregierten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 3.4. In Bezug auf die in den Meldebögen 9.1 und 9.2 genannten Angaben sind Angaben zur geographischen Aufgliederung der Risikopositionen nach Ländern erforderlich, wenn sich die ausländischen ursprünglichen Risikopositionen in allen "ausländischen" Ländern in sämtlichen Risikopositionsklassen laut Angabe in Anhang I Meldebogen 4 Zeile 850 auf 10 % oder mehr der gesamten inländischen und ausländischen ursprünglichen Risikopositionen laut Angabe in Anhang I Meldebogen 4 Zeile 860 belaufen. Risikopositionen gelten für diese Zwecke als inländisch, wenn die zugehörige Gegenpartei ihren Sitz in dem Mitgliedstaat unterhält, in dem das Institut seinen Sitz hat. Es gelten die Ein- und Austrittskriterien des Artikels 4.
    5. die in Anhang I Meldebogen 10 genannten Angaben zu Beteiligungspositionen nach dem IRB-Ansatz gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 3.5;
    6. die in Anhang I Meldebogen 11 genannten Angaben zu Abwicklungsrisiken gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 3.6;
    7. die in Anhang I Meldebogen 12 genannten Angaben zu Verbriefungspositionen nach dem Standardansatz gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 3.7;
    8. die in Anhang I Meldebogen 13 genannten Angaben zu Verbriefungspositionen nach dem IRB-Ansatz gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 3.8;
    9. die in Anhang I Meldebogen 16 genannten Angaben zu Eigenmittelanforderungen und Verlusten in Zusammenhang mit dem operationellen Risiko gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 4.1;
    10. die in Anhang I Meldebogen 18 bis 24 genannten Angaben zu Eigenmittelanforderungen in Zusammenhang mit dem Marktrisiko gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummern 5.1 bis 5.7;
    11. die in Anhang I Meldebogen 25 genannten Angaben zu Eigenmittelanforderungen in Zusammenhang mit dem Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 5.8;
    12. die in Anhang I Meldebogen 32 genannten Angaben zur vorsichtigen Bewertung gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 6 wie folgt:
      1. Alle Institute melden die in Anhang I Meldebogen 32.1 genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 6;
      2. ergänzend zu den unter Ziffer i genannten Meldungen übermitteln Institute, die das Kernkonzept gemäß der Verordnung (EU) 2016/101 anwenden, auch die in Anhang I Meldebogen 32.2 genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 6;
      3. ergänzend zu den unter den Ziffern i und ii genannten Meldungen übermitteln Institute, die das Kernkonzept gemäß der Verordnung (EU) 2016/101 anwenden und den in Artikel 4 Absatz 1 der genannten Verordnung angegebenen Schwellenwert überschreiten, auch die in Anhang I Meldebögen 32.3 und 32.4 genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 6.

      Für die Zwecke von Buchstabe a Nummer 12 gelten die Ein- und Austrittskriterien des Artikels 4 nicht.

  2. Die Institute übermitteln folgende Angaben in halbjährlichen Intervallen:
    1. die in Anhang I Meldebogen 14 genannten Angaben zu sämtlichen Verbriefungspositionen gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 3.9.
      Institute, die Teil einer Gruppe im gleichen Land sind, in dem sie Eigenmittelanforderungen unterliegen, sind von der Vorlage dieser Angaben zu Verbriefungspositionen ausgenommen;
    2. durch operationelle Risiken bedingte wesentliche Verluste wie folgt:
      1. Institute, die die Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko nach Teil 3 Titel III Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnen, übermitteln diese Angaben mit den Meldebögen 17.01 und 17.02 in Anhang I und folgen dabei den Hinweisen in Anhang II Teil II Nummer 4.2;
      2. Institute, die die Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko nach Teil 3 Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnen und zumindest eines der nachstehend genannten Kriterien erfüllen, übermitteln diese Angaben mit den Meldebögen 17.01 und 17.02 in Anhang I und folgen dabei den Hinweisen in Anhang II Teil II Nummer 4.2:
        1. die individuelle Bilanzsumme macht an der Gesamtsumme der individuellen Bilanzsummen aller Institute innerhalb eines Mitgliedstaats 1 % oder mehr aus, wobei die Bilanzsummenwerte auf den Jahresendwerten für das Jahr basieren, das dem vor dem Meldestichtag liegenden Jahr vorausgeht;
        2. die Gesamtaktiva des Instituts belaufen sich auf mehr als 30 Mrd. EUR;
        3. die Gesamtaktiva des Instituts belaufen sich auf mehr als 5 Mrd. EUR und machen zugleich 20 % des BIP des Mitgliedstaats aus, in dem das Institut niedergelassen ist;
        4. das Institut ist gemessen am Gesamtwert seiner Aktiva eines der drei größten Institute in einem Mitgliedstaat;
        5. das Institut ist Mutterunternehmen von Tochtergesellschaften, die selbst Kreditinstitute mit Niederlassung in mindestens zwei Mitgliedstaaten sind, bei denen es sich nicht um den Mitgliedstaat handelt, in dem das Mutterunternehmen zugelassen ist, wobei zugleich die beiden nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
          • die konsolidierten Gesamtaktiva des Instituts belaufen sich auf mehr als 5 Mrd. EUR;
          • mehr als 20 % der konsolidierten Gesamtaktiva des Instituts, wie sie in Meldebogen 1.1 des Anhangs III oder gegebenenfalls des Anhangs IV ausgewiesen sind, oder der konsolidierten Gesamtpassiva des Instituts, wie sie in Meldebogen 1.2 des Anhangs III oder gegebenenfalls des Anhangs IV ausgewiesen sind, betreffen Tätigkeiten mit Gegenparteien in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem das Mutterunternehmen zugelassen ist;
      3. Institute, die die Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko nach Teil 3 Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnen und auf die keine der unter Buchstabe b genannten Bedingungen zutrifft, übermitteln die in den nachstehenden Ziffern i und ii genannten Angaben gemäß den Hinweisen in Anhang II Teil II Nummer 4.2:
        1. die für die Spalte 080 des Meldebogens 17.01 in Anhang I vorgesehenen Angaben in folgenden Zeilen:
          • Anzahl der Ereignisse (neue Ereignisse) (Zeile 910);
          • Bruttoverlustbetrag (neue Ereignisse) (Zeile 920);
          • Anzahl der Ereignisse mit Verlustanpassung (Zeile 930);
          • Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden (Zeile 940);
          • größter Einzelverlust (Zeile 950);
          • Summe der fünf größten Verluste (Zeile 960);
          • direkter Gesamtrückfluss von Verlusten (ohne Versicherungsschutz und andere Risikoübertragungsmechanismen) (Zeile 970);
          • Gesamtrückfluss aus Versicherungsschutz und anderen Risikoübertragungsmechanismen) (Zeile 980);
        2. die in Anhang I Meldebogen 17.02 verlangten Angaben;
      4. gemäß den Hinweisen in Anhang II Teil II Punkt 4.2 können die unter Buchstabe c genannten Institute den kompletten Satz der in Anhang I Meldebögen 17.01 und 17.02 verlangten Angaben übermitteln;
      5. Institute, die die Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko nach Teil 3 Titel III Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnen und zumindest eine der unter Buchstabe b Ziffern ii bis v genannten Bedingungen erfüllen, übermitteln diese Angaben mit den Meldebögen 17.01 und 17.02 in Anhang I und folgen dabei den Hinweisen in Anhang II Teil II Nummer 4.2;
      6. Institute, die die Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko nach Teil 3 Titel III Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnen und auf die keine der unter Buchstabe b Ziffern ii bis v genannten Bedingungen zutrifft, können die in Anhang I Meldebögen 17.01 und 17.02 verlangten Angaben übermitteln und folgen dabei den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 4.2;
      7. es gelten die Ein- und Austrittskriterien des Artikels 4.".
    3. Angaben zu Forderungen gegenüber Staaten wie folgt:
      1. Ist der aggregierte Buchwert finanzieller Vermögenswerte bei Gegenparteien aus dem , Staatssektor" größer oder gleich 1 % der Summe des Gesamtbuchwerts von , Schuldverschreibungen und Darlehen und Kredite", übermitteln die Institute die in Anhang I Meldebogen 33 verlangten Angaben gemäß den Hinweisen in Anhang II Teil 2 Nummer 7. Zur Bestimmung dieser Buchwerte wenden die Institute die in Anhang III Meldebögen 4.1 bis 4.4.1 oder gegebenenfalls in Anhang IV Meldebögen 4.1 bis 4.4.1 und 4.6 bis 4.10 zugrunde gelegten Definitionen an;
      2. Institute, die das unter Buchstabe a genannte Kriterium erfüllen, übermitteln für den Fall, dass der Wert, der für die in Anhang I Meldebogen 33 Spalte 010 Zeile 010 ausgewiesenen inländischen Risikopositionen aus nichtderivativen finanziellen Vermögenswerten weniger als 90 % des Werts der für denselben Datenpunkt ausgewiesenen in- und ausländischen Risikopositionen beträgt, die in Anhang I Meldebogen 33 verlangten Angaben auf Gesamtebene aggregiert und aufgeschlüsselt nach allen Ländern, gegenüber denen eine Risikoposition besteht, und folgen dabei den Erläuterungen in Anhang II Teil 2 Nummer 7;
      3. Institute, die zwar das unter Buchstabe a, nicht aber das unter Buchstabe b genannte Kriterium erfüllen, übermitteln die in Anhang I Meldebogen 33 verlangten Angaben gemäß den Hinweisen in Anhang II Teil 2 Nummer 7, wobei die Risikopositionen sowohl auf Gesamt- als auch auf inländischer Ebene zu aggregieren sind;
      4. es gelten die Ein- und Austrittskriterien des Artikels 4.

Artikel 6 Format und Intervalle für die Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen auf konsolidierter Basis, außer für Gruppen, die ausschließlich aus Wertpapierfirmen bestehen, die unter die Artikel 95 und 96 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen

Zur Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis übermitteln die Institute in einem Mitgliedstaat Folgendes:

  1. die in Artikel 5 genannten Angaben in den dort genannten Intervallen, jedoch auf konsolidierter Basis;
  2. die in Anhang I Meldebogen 6 genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 2 in Bezug auf die in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen in halbjährlichen Intervallen.

Artikel 7 Format und Intervalle für die Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen auf Einzelbasis für Wertpapierfirmen, die unter die Artikel 95 und 96 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen

(1) Zur Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelbasis übermitteln Wertpapierfirmen, die unter Artikel 95 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, die in Anhang I Meldebogen 1 bis 5 festgelegten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 1 in vierteljährlichen Intervallen.

(2) Zur Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelbasis übermitteln Wertpapierfirmen, die unter Artikel 96 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, die in Artikel 5 Buchstabe a und Buchstabe b Ziffer 1 genannten Angaben in den dort jeweils festgelegten Intervallen.

Artikel 8 Format und Intervalle für die Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen für Gruppen, die ausschließlich aus Wertpapierfirmen bestehen, die unter die Artikel 95 und 96 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen

(1) Zur Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis übermitteln Wertpapierfirmen, die Bestandteil einer Gruppe sind, die ausschließlich aus Wertpapierfirmen besteht, die unter Artikel 95 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, folgende Angaben auf konsolidierter Basis:

  1. die in Anhang I Meldebogen 1 bis 5 genannten Angaben zu Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 1 in vierteljährlichen Intervallen;
  2. die in Anhang I Meldebogen 6 genannten Angaben zu Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen in Bezug auf die in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 2 in halbjährlichen Intervallen.

(2) Zur Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis übermitteln Wertpapierfirmen, die Bestandteil einer Gruppe sind, die ausschließlich aus Wertpapierfirmen besteht, die sowohl unter Artikel 95 als auch Artikel 96 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, sowie von Gruppen, die nur aus Wertpapierfirmen bestehen, die unter Artikel 96 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, folgende Angaben auf konsolidierter Basis:

  1. die in Artikel 5 Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe b Ziffer 1 genannten Angaben in den dort festgelegten Intervallen;
  2. die in Anhang I Meldebogen 6 genannten Angaben in Bezug auf die in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 2 in halbjährlichen Intervallen.

Abschnitt 2
Format und Intervalle für die Meldung von Finanzinformationen auf konsolidierter Basis

Artikel 9 Format und Intervalle für die Meldung von Finanzinformationen auf konsolidierter Basis für Institute, die unter Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 fallen, sowie andere Kreditinstitute, die die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwenden18

(1) Zur Meldung von Finanzinformationen gemäß Artikel 99 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis übermitteln die in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Institute die in Anhang III genannten Angaben auf konsolidierter Basis gemäß den Erläuterungen in Anhang V und die in Anhang VIII genannten Angaben auf konsolidierter Basis gemäß den Erläuterungen in Anhang IX.

(2) Die in Absatz 1 genannten Angaben werden wie folgt übermittelt:

  1. die in Anhang III Teil 1 genannten Angaben in vierteljährlichen Intervallen;
  2. die in Anhang III Teil 3 genannten Angaben in halbjährlichen Intervallen;
  3. die in Anhang III Teil 4 genannten Angaben in jährlichen Intervallen;
  4. die in Anhang III Teil 2 Meldebogen 20 genannten Angaben in vierteljährlichen Intervallen , wenn das Institut die in Artikel 5 Buchstabe a Nummer 4 festgelegte Schwelle überschreitet. Es gelten die in Artikel 4 genannten Ein- und Austrittskriterien;
  5. die in Anhang III Teil 2 Meldebogen 21 genannten Angaben, wenn sich die Sachanlagen, die Gegenstand von Operating-Leasingverhältnissen sind, auf 10 % oder mehr der gesamten in Anhang III Teil 1 Meldebogen 1.1 ausgewiesenen Sachanlagen belaufen, in vierteljährlichen Intervallen. Es gelten die in Artikel 4 genannten Ein- und Austrittskriterien;
  6. die in Anhang III Teil 2 Meldebogen 22 genannten Angaben, wenn sich die Nettoeinnahmen aus Gebühren und Provisionen auf 10 % oder mehr der Summe aus den in Anhang III Teil 1 Meldebogen 2 ausgewiesenen Nettoeinnahmen aus Gebühren und Provisionen und Nettozinseinnahmen belaufen. Es gelten die in Artikel 4 genannten Ein- und Austrittskriterien;
  7. die in Anhang VIII genannten Angaben für Risikopositionen, deren Forderungswert 300 Mio. EUR oder mehr, jedoch weniger als 10 % der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts beträgt, in vierteljährlichen Intervallen.

Artikel 10 Format und Intervalle für die Meldung von Finanzinformationen auf konsolidierter Basis für Kreditinstitute, die die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwenden, nach Maßgabe des Artikels 99 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Hat eine zuständige Behörde die Pflicht zur Meldung von Finanzinformationen auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 99 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Institute in einem Mitgliedstaat ausgedehnt, übermitteln die Institute Finanzinformationen gemäß Artikel 9.

Artikel 11 Format und Intervalle für die Meldung von Finanzinformationen auf konsolidierter Basis für Institute, die im Rahmen der Richtlinie 86/635/EWG entwickelte nationale Rechnungslegungsrahmen anwenden

(1) Hat eine zuständige Behörde die Pflicht zur Meldung von Finanzinformationen auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 99 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf die in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Institute ausgedehnt, übermitteln die Institute die in Anhang IV genannten Angaben auf konsolidierter Basis gemäß den Erläuterungen in Anhang V und die in Anhang VIII genannten Angaben auf konsolidierter Basis gemäß den Erläuterungen in Anhang IX.

(2) Die in Absatz 1 genannten Angaben werden wie folgt übermittelt:

  1. die in Anhang IV Teil 1 genannten Angaben in vierteljährlichen Intervallen;
  2. die in Anhang IV Teil 3 genannten Angaben in halbjährlichen Intervallen;
  3. die in Anhang IV Teil 4 genannten Angaben in jährlichen Intervallen;
  4. die in Anhang IV Teil 2 Meldebogen 20 genannten Angaben in vierteljährlichen Intervallen auf die in Artikel 5 Buchstabe a Ziffer 4 vorgesehene Weise. Es gelten die in Artikel 4 genannten Ein- und Austrittskriterien;
  5. die in Anhang IV Teil 2 Meldebogen 21 genannten Angaben, wenn sich die Sachanlagen, die Gegenstand von Operating-Leasingverhältnissen sind, auf 10 % oder mehr der gesamten in Anhang IV Teil 1 Meldebogen 1.1 ausgewiesenen Sachanlagen belaufen, in vierteljährlichen Intervallen. Es gelten die in Artikel 4 genannten Ein- und Austrittskriterien;
  6. die in Anhang IV Teil 2 Meldebogen 22 genannten Angaben, wenn sich die Nettogesamteinnahmen aus Gebühren und Provisionen auf 10 % oder mehr der Summe aus den in Anhang IV Teil 1 Meldebogen 2 ausgewiesenen Nettoeinnahmen aus Gebühren und Provisionen und Nettozinseinnahmen belaufen, in vierteljährlichen Intervallen. Es gelten die in Artikel 4 genannten Ein- und Austrittskriterien;
  7. die in Anhang VIII genannten Angaben für Risikopositionen, deren Forderungswert 300 Mio. EUR oder mehr, jedoch weniger als 10 % der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts beträgt, in vierteljährlichen Intervallen.

Kapitel 4
Format und Intervalle für die besonderen Meldepflichten gemäß Artikel 101 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf Verluste aus Darlehensgeschäften, die durch Immobilien besichert sind

Artikel 12

(1) Die Institute übermitteln die in Anhang VI genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang VII auf konsolidierter Basis in halbjährlichen Intervallen.

(2) Die Institute übermitteln die in Anhang VI genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang VII auf Einzelbasis in halbjährlichen Intervallen.

(3) Zweigstellen in einem anderen Mitgliedstaat übermitteln der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats ebenfalls die in Anhang VI genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang VII in Bezug auf diese Zweigstelle in halbjährlichen Intervallen.

Kapitel 5
Format und Intervalle für die Meldung von Großkrediten auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis

Artikel 13

(1) Zur Meldung von Großkrediten an Kunden oder Gruppen verbundener Kunden gemäß Artikel 394 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis übermitteln die Institute die in Anhang VIII genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang IX in vierteljährlichen Intervallen.

(2) Zur Meldung der zwanzig größten Kredite an Kunden oder Gruppen verbundener Kunden gemäß Artikel 394 Absatz 1 letzter Satz der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis übermitteln Institute, die unter Teil 3 Titel II Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, die in Anhang VIII genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang IX in vierteljährlichen Intervallen.

(3) Zur Meldung der zehn größten Kredite gegenüber Instituten sowie der zehn größten Kredite gegenüber nicht beaufsichtigten Finanzunternehmen gemäß Artikel 394 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis übermitteln die Institute die in Anhang VIII genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang IX in vierteljährlichen Intervallen.

Kapitel 6
Format und Intervalle für die Meldung der Verschuldungsquote auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis

Artikel 14

(1) Zur Meldung von Angaben zur Verschuldungsquote gemäß Artikel 430 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis übermitteln die Institute die in Anhang X genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang XI in vierteljährlichen Intervallen.

(2) Die Meldung der Daten basiert auf der zur Berechnung der Verschuldungsquote als Verschuldungsquote zum Quartalsende angewandten Methode.

(3) Die Institute haben die in Anhang XI Teil II Nummer 14 genannten Angaben in der nächsten Berichtsperiode zu melden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  1. Der in Anhang XI Teil II Nummer 7 genannte Derivate-Anteil beträgt über 1,5 %;
  2. Der in Anhang XI Teil II Nummer 7 genannte Derivate-Anteil beträgt über 2,0 %.

Es gelten die in Artikel 4 festgelegten Eingangskriterien, mit Ausnahme des in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Falles, in dem die Institute Angaben ab dem nächsten Meldestichtag übermitteln, wenn sie die betreffende anwendbare Schwelle an einem Meldestichtag überschritten haben.

(4) Institute, bei denen der in Anhang XI Teil II Nummer 9 definierte Gesamt-Nominalwert der Derivate 10 Mrd. EUR übersteigt, übermitteln die in Anhang XI Teil II Nummer 14 genannten Angaben ungeachtet dessen, ob ihr Derivate-Anteil die in Absatz 3 genannten Bedingungen erfüllt.

Die in Artikel 4 festgelegten Eingangskriterien finden keine Anwendung. Die Institute melden Angaben ab dem nächsten Meldestichtag, wenn sie die betreffende anwendbare Schwelle an einem Meldestichtag überschritten haben.

(5) Die Institute haben die in Anhang XI Teil II Nummer 15 genannten Angaben in der nächsten Berichtsperiode zu melden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  1. Das in Anhang XI Teil II Nummer 10 genannte Kreditderivate-Volumen beträgt über 300 Mio. EUR;
  2. das in Anhang XI Teil II Nummer 10 genannte Kreditderivate-Volumen beträgt über 500 Mio. EUR.

Es gelten die Eingangskriterien des Artikels 4, mit Ausnahme des in Buchstabe b genannten Falles, in dem die Institute Angaben ab dem nächsten Meldestichtag übermitteln, wenn sie die betreffende anwendbare Schwelle an einem Meldestichtag überschritten haben.

Kapitel 7
Format und Intervalle für die Meldungen über Liquidität und stabile Refinanzierung auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis

Artikel 15 Format und Intervalle für die Meldungen über die Liquiditätsdeckungsanforderung

(1) Zur Meldung von Angaben zur Liquiditätsdeckungsanforderung gemäß Artikel 415 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis wenden die Institute Folgendes an:

  1. Die Kreditinstitute übermitteln die in Anhang XXIV genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang XXV in monatlichen Intervallen;
  2. alle anderen Institute mit Ausnahme der unter Buchstabe a genannten Institute übermitteln die in Anhang XII genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang XIII in monatlichen Intervallen.

(2) Bei den in den Anhängen XII und XXIV genannten Angaben werden die zum Meldestichtag übermittelten Angaben und die Angaben über die Cashflows des Instituts in den folgenden 30 Kalendertagen berücksichtigt.

Artikel 16 Format und Intervalle für die Meldungen über die stabile Refinanzierung

Zur Meldung von Angaben zur stabilen Refinanzierung gemäß Artikel 415 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis übermitteln die Institute die in Anhang XII genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang XIII in vierteljährlichen Intervallen.

Kapitel 7a
Format und Intervalle für Meldungen zur Belastung von Vermögenswerten auf Einzel- und auf konsolidierter Basis

Artikel 16a Format und Intervalle für Meldungen zur Belastung von Vermögenswerten auf Einzel- und auf konsolidierter Basis

(1) Zur Meldung von Vermögenswertbelastungen nach Artikel 100 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzel- und auf konsolidierter Basis übermitteln die Institute die in Anhang XVI dieser Verordnung aufgeführten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang XVII dieser Verordnung.

(2) Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in folgenden Intervallen übermittelt:

  1. die in Anhang XVI Teile A, B und D genannten Angaben vierteljährlich,
  2. die in Anhang XVI Teil C genannten Angaben jährlich,
  3. die in Anhang XVI Teil E genannten Angaben halbjährlich.

(3) Nicht zur Übermittlung der in Anhang XVI Teile B, C oder E genannten Angaben verpflichtet sind Institute, die alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllen:

  1. die nach Anhang XVII Punkt 1.6 Nummer 10 berechneten Gesamtaktiva des Instituts betragen weniger als 30 Mrd. EUR,
  2. die nach Anhang XVII Punkt 1.6 Nummer 9 berechnete Vermögenswertbelastung des Instituts beträgt weniger als 15 %.

(4) Institute müssen die in Anhang XVI Teil D genannten Angaben nur übermitteln, wenn sie die in Artikel 52 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5 genannten Schuldverschreibungen begeben.

Kapitel 7b
Format und Intervalle für die Meldung zusätzlicher Parameter für die Liquiditätsüberwachung auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis

Artikel 16b17a1 17a2

(1) Zur Meldung zusätzlicher Parameter für die Liquiditätsüberwachung gemäß Artikel 415 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis übermitteln die Institute alle folgenden Angaben in monatlichen Intervallen:

  1. die in Anhang XVIII genannten Angaben gemäß den Hinweisen in Anhang XIX;
  2. die in Anhang XX genannten Angaben gemäß den Hinweisen in Anhang XXI;
  3. die in Anhang XXII verlangten Angaben gemäß den Hinweisen in Anhang XXIII.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die Institute die Angaben über zusätzliche Parameter für die Liquiditätsüberwachung in vierteljährlichen Intervallen übermitteln, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. das Institut gehört keiner Kreditinstitute, Wertpapierfirmen oder Finanzinstitute umfassenden Gruppe an, bei der Tochterunternehmen oder Mutterinstitute ihre Niederlassung in einem anderen Rechtsraum haben als dem, in dem das Institut seinen eingetragenen Sitz hat;
  2. die Bilanzsumme des Instituts hat an der Gesamtheit der Bilanzsummen aller Institute in dem betreffenden Mitgliedstaat in den beiden aufeinanderfolgenden, dem Meldejahr vorausgehenden Jahren einen Anteil von weniger als 1 %;
  3. die nach der Richtlinie 86/635/EWG des Rates 6 berechneten Gesamtaktiva des Instituts belaufen sich auf weniger als 30 Mrd. EUR.

Für die Zwecke des Buchstaben b stützen sich die für die Berechnung dieses Anteils herangezogenen Bilanzsummenwerte auf die geprüften Jahresabschlusswerte für das Jahr, das dem Jahr vor dem Meldestichtag vorausgeht.

(3) Für die Zwecke der in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Verpflichtungen sind die Angaben über zusätzliche Parameter für die Liquiditätsüberwachung erstmals im April 2016 zu übermitteln.

Kapitel 8
IT-Lösungen für die Datenübermittlung von den Instituten an die zuständigen Behörden

Artikel 17

(1) Die Institute übermitteln die in dieser Verordnung genannten Angaben in den von den zuständigen Behörden festgelegten Datenaustausch- und Präsentationsformaten, wobei sie die Datenpunktdefinitionen des in Anhang XIV enthaltenen einheitlichen Datenpunktmodells und die in Anhang XV genannten Validierungsregeln ebenso beachten wie Folgendes:

  1. nicht erforderliche oder nicht relevante Angaben werden nicht in die Datenmeldung aufgenommen;
  2. numerische Werte werden als Fakten folgendermaßen übermittelt:
    1. Datenpunkte vom Datentyp "monetär" werden mit einer Mindestpräzision, die tausend Einheiten entspricht, gemeldet;
    2. Datenpunkte vom Datentyp "prozentual" werden pro Einheit mit einer Mindestpräzision, die vier Dezimalstellen entspricht, gemeldet;
    3. Datenpunkte vom Datentyp "integer" werden ohne Dezimalstellen mit einer Präzision, die Einheiten entspricht, gemeldet.

(2) Die von den Instituten übermittelten Daten werden mit folgenden Angaben versehen:

  1. Meldestichtag und Bezugsperiode;
  2. Meldewährung;
  3. Rechnungslegungsstandard;
  4. Kennung des Meldeinstituts;
  5. Anwendungsstufe, d. h. Einzelbasis oder konsolidierte Basis.

Kapitel 9
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 18 Übergangszeitraum

In vierteljährlichen Meldeintervallen zu übermittelnde Daten für die zu meldenden Angaben sind für den Meldestichtag 31. März 2014 bis spätestens 30. Juni 2014 zu übermitteln.

In der Zeit vom 31. März 2014 bis 30. April 2014 ist der Einreichungstermin für monatliche Meldungen abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der 30. Juni 2014.

In der Zeit vom 31. Mai 2014 bis zum 31. Dezember 2014 ist der Einreichungstermin für monatliche Meldungen abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der dreißigste Kalendertag nach dem Meldestichtag.

Für die nach Artikel 16a zu meldenden Angaben ist der erste Meldestichtag der 31. Dezember 2014.

Unbeschadet Artikel 2 ist der erste Meldestichtag für die Meldebögen 18 und 19 des Anhangs III der 31. Dezember 2014. Die Zeilen und Spalten der Meldebögen 6, 9.1, 20.4, 20.5 und 20.7 des Anhangs III mit Angaben zu Stundungsmaßnahmen und notleidenden Risikopositionen sind bis zum Meldestichtag 31. Dezember 2014 auszufüllen.

Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a ist der Termin für die monatliche Meldung zusätzlicher Parameter für die Liquiditätsüberwachung in den Monaten April 2016 bis einschließlich Oktober 2016 der dreißigste Kalendertag nach dem Meldestichtag.

In der Zeit vom 10. September 2016 bis zum 10. März 2017 ist der Einreichungstermin für monatliche Meldungen im Rahmen der Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der dreißigste Kalendertag nach dem Meldestichtag.

Artikel 19 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2014.

Die Artikel 9, 10 und 11 gelten ab dem 1. Juli 2014.

Artikel 15 gilt ab dem 1. März 2014.

Artikel 16a gilt ab dem 1. Dezember 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

1) ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 1.

2) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 338).

3) Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.09.2002 S. 1).

4) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 12).

5) Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 S. 32).

6) Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986 S. 1).

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Berichterstattung über Eigenmittel und Eigenmittelanforderungen Anhang I17a 18


COREP-MELDEBÖGEN
Meldebogen- Nummer Meldebogen- Code Bezeichnung des Meldebogens / der Meldebogengruppe Kurz- bezeichnung
Angemessene Eigenkapitalausstattung CA
1 C 01.00 EIGENMITTEL CA1
2 C 02.00 EIGENMITTELANFORDERUNGEN CA2
3 C 03.00 KAPITALQUOTEN CA3
4 C 04.00 ZUSATZINFORMATIONEN CA4
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN CA5
5,1 C 05.01 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN CA5.1
5,2 C 05.02 BESTANDSGESCHÜTZTE INSTRUMENTE: INSTRUMENTE, DIE KEINE STAATLICHEN BEIHILFEN DARSTELLEN CA5.2
GRUPPENSOLVABILITÄT GS
6,1 C 06.01 GRUPPENSOLVABILITÄT: ANGABEN ZU TOCHTERGESELLSCHAFTEN - SUMME GS Total
6,2 C 06.02 GRUPPENSOLVABILITÄT: ANGABEN ZU TOCHTERGESELLSCHAFTEN GS
Kreditrisiko CR
7 C 07.00 KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO SOWIE VORLEISTUNGEN: STANDARDANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN CR SA
KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO SOWIE VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN CR IRB
8,1 C 08.01 KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO SOWIE VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN CR IRB 1
8,2 C 08.02 KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO SOWIE VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN (Aufschlüsselung nach Ratingstufen oder Risikopools von Schuldnern) CR IRB 2
GEOGRAFISCHE AUFGLIEDERUNG CR GB
9,1 C 09.01 Tabelle 9.1 - Geografische Aufgliederung der Risikopositionen nach Sitzland des Schuldners (Sa Risikopositionen) CR GB 1
9,2 C 09.02 Tabelle 9.2 - Geografische Aufgliederung der Risikopositionen nach Sitzland des Schuldners (IRB-Risikopositionen) CR GB 2
9,4 C 09.04 Tabelle 9.4 - Aufschlüsselung der für die Berechnung des antizyklischen Kapitalpuffers nach Ländern und der Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers wesentlichen Kreditrisikopositionen CCB
KREDITRISIKO: BETEILIGUNGEN - IRB-ANSÄTZE ZUR BESTIMMUNG DER EINKAPITALANFORDERUNGEN CR EQU IRB
10,1 C 10.01 KREDITRISIKO: BETEILIGUNGEN - IRB-ANSÄTZE ZUR BESTIMMUNG DER EINKAPITALANFORDERUNGEN CR EQU IRB 1
10,2 C 10.02 KREDITRISIKO: BETEILIGUNGEN - IRB-ANSÄTZE ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN. AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN NACH RATINGSTUFEN IM RAHMEN DES PD/LGD-ANSATZES: CR EQU IRB 2
11 C 11.00 ABWICKLUNGS-/LIEFERRISIKO CR SETT
12 C 12.00 KREDITRISIKO: VERBRIEFUNGEN - STANDARDANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER DER EIGENMITTELANFORDERUNGEN CR SEC SA
13 C 13.00 KREDITRISIKO: VERBRIEFUNGEN - IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENMITTELANFORDERUNGEN CR SEC IRB
14 C 14.00 DETAILLIERTE ANGABEN ZU VERBRIEFUNGEN CR SEC Details
OPERATIONELLES RISIKO OPR
16 C 16.00 OPERATIONELLES RISIKO OPR
OPERATIONELLES RISIKO: VERLUSTE UND RÜCKFLÜSSE
17,1 C 17.01 OPERATIONELLES RISIKO: VERLUSTE UND RÜCKFLÜSSE DES LETZTEN JAHRES NACH GESCHÄFTSFELDERN UND EREIGNISKATEGORIEN OPR DETAILS 1
17,2 C 17.02 OPERATIONELLES RISIKO: GROSSE VERLUSTEREIGNISSE OPR DETAILS 2
MARKTRISIKO MKR
18 C 18.00 MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR POSITIONSRISIKEN BÖRSENGEHANDELTER SCHULDTITEL MKR Sa TDI
19 C 19.00 MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR SPEZIFISCHE RISIKEN IN VERBRIEFUNGEN MKR Sa SEC
20 C 20.00 MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR DAS SPEZIFISCHE RISIKO IM KORRELATIONSHANDELSPORTFOLIO MKR Sa CTP
21 C 21.00 MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR POSITIONSRISIKEN BEI AKTIENINSTRUMENTEN MKR Sa EQU
22 C 22.00 MARKTRISIKO: STANDARDANSÄTZE FÜR DAS FREMDWÄHRUNGSRISIKO MKR Sa FX
23 C 23.00 MARKTRISIKO: STANDARDANSÄTZE FÜR WARENPOSITIONEN MKR Sa COM
24 C 24.00 INTERNE MARKTRISIKOMODELLE MKR IM
25 C 25.00 KREDITWERTANPASSUNGSRISIKO CVA
VORSICHTIGE BEWERTUNG MKR
32,1 C 32.01 VORSICHTIGE BEWERTUNG: ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN PRUVAL 1
32,2 C 32.02 VORSICHTIGE BEWERTUNG: KERNANSATZ PRUVAL 2
32,3 C 32.03 VORSICHTIGE BEWERTUNG: AVa FÜR DAS MODELLRISIKO PRUVAL 3
32,4 C 32.04 VORSICHTIGE BEWERTUNG: AVa FÜR KONZENTRIERTE POSITIONEN PRUVAL 4
RISIKOPOSITIONEN GEGENÜBER STAATEN MKR
33 C 33.00 RISIKOPOSITIONEN GEGENÜBER STAATEN NACH LAND DER GEGENPARTEI GOV


C 01.00 - EIGENMITTEL (CA1)
Zeilen ID Posten Betrag
010 1 EIGENMITTEL
015 1.1 KERNKAPITAL (T1)
020 1.1.1 HARTES KERNKAPITAL (CET1)
030 1.1.1.1 Als hartes Kernkapital anrechenbare Kapitalinstrumente
040 1.1.1.1.1 Eingezahlte Kapitalinstrumente
045 1.1.1.1.1* Davon: von staatlichen Stellen im Notfall gezeichnete Kapitalinstrumente
050 1.1.1.1.2* Zusatzinformation: nicht anrechenbare Kapitalinstrumente
060 1.1.1.1.3 Agio
070 1.1.1.1.4 (-) Eigene Instrumente des harten Kernkapitals
080 1.1.1.1.4.1 (-) Direkte Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals
090 1.1.1.1.4.2 (-) Indirekte Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals
091 1.1.1.1.4.3 (-) Synthetische Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals
092 1.1.1.1.5 (-) Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente harten Kernkapitals
130 1.1.1.2 Einbehaltene Gewinne
140 1.1.1.2.1 Einbehaltene Gewinne der Vorjahre
150 1.1.1.2.2 Anrechenbarer Gewinn oder Verlust
160 1.1.1.2.2.1 Den Eigentümern des Mutterunternehmens zurechenbarer Gewinn oder Verlust
170 1.1.1.2.2.2 (-) Teil des nicht anrechenbaren Zwischengewinns oder Gewinns zum Jahresende
180 1.1.1.3 Kumuliertes sonstiges Ergebnis
200 1.1.1.4 Sonstige Rücklagen
210 1.1.1.5 Fonds für allgemeine Bankrisiken
220 1.1.1.6 Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des harten Kernkapitals (Grandfathering)
230 1.1.1.7 Zum harten Kernkapital zählende Minderheitsbeteiligungen (Minority interest)
240 1.1.1.8 Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu zusätzlichen Minderheitsbeteiligungen
250 1.1.1.9 Abzugs- und Korrekturposten aufgrund von Anpassungen des harten Kernkapitals (Prudential Filters)
260 1.1.1.9.1 (-) Anstieg des Eigenkapitals aufgrund verbriefter Aktiva
270 1.1.1.9.2 Rücklagen aufgrund von Sicherungsgeschäften für Zahlungsströme (Cash Flow Hedge)
280 1.1.1.9.3 Durch Veränderungen der eigenen Bonität bedingte Gewinne oder Verluste aus zum beizulegenden Zeitwert bewerteten eigenen Verbindlichkeiten
285 1.1.1.9.4 Gewinne und Verluste aus zum Zeitwert bilanzierten derivativen Verbindlichkeiten, die aus dem eigenen Kreditrisiko des Instituts resultieren
290 1.1.1.9.5 (-) Wertberichtigungen aufgrund der Anforderungen für eine vorsichtige Bewertung
300 1.1.1.10 (-) Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill)
310 1.1.1.10.1 (-) Als immaterieller Vermögenswert bilanzierter Geschäfts- oder Firmenwert
320 1.1.1.10.2 (-) In den Wertansätzen der wesentlichen Beteiligungen enthaltener Geschäfts- oder Firmenwert
330 1.1.1.10.3 Mit dem Geschäfts- oder Firmenwert verbundene latente Steuerschulden
340 1.1.1.11 (-) Sonstige immaterielle Vermögenswerte
350 1.1.1.11.1 (-) Sonstige immaterielle Vermögenswerte vor Abzug latenter Steuerschulden
360 1.1.1.11.2 Mit den sonstigen immateriellen Vermögenswerten verbundene latente Steuerschulden
370 1.1.1.12 (-) Von der künftigen Rentabilität abhängige, nicht aus temporären Differenzen resultierende, latente Steueransprüche, abzüglich der verbundenen Steuerschulden
380 1.1.1.13 (-) IRB-Fehlbetrag (IRB Shortfall) aus Kreditrisikoanpassungen an erwartete Verluste
390 1.1.1.14 (-) Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage
400 1.1.1.14.1 (-) Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage
410 1.1.1.14.2 Mit den Vermögenswerten aus Pensionsfonds mit Leistungszusage verbundene latente Steuerschulden
420 1.1.1.14.3 Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage, die das Institut uneingeschränkt nutzen darf
430 1.1.1.15 (-) Überkreuzbeteiligungen am harten Kernkapital
440 1.1.1.16 (-) Von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringende Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten
450 1.1.1.17 (-) Qualifizierte Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors, denen alternativ ein Risikogewicht von 1.250 % zugeordnet werden kann
460 1.1.1.18 (-) Verbriefungspositionen, denen alternativ ein Risikogewicht von 1.250 % zugeordnet werden kann
470 1.1.1.19 (-) Vorleistungen, denen alternativ ein Risikogewicht von 1.250 % zugeordnet werden kann
471 1.1.1.20 (-) Positionen in einem Korb, für die ein Institut das Risikogewicht nicht nach dem IRB-Ansatz bestimmen kann und auf die alternativ ein Risikogewicht von 1.250 % angewendet werden kann
472 1.1.1.21 (-) Beteiligungspositionen im Rahmen eines auf internen Modellen basierenden Ansatzes, auf die alternativ ein Risikogewicht von 1.250 % angewendet werden kann
480 1.1.1.22 Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
490 1.1.1.23 (-) Abzugsfähige latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren
500 1.1.1.24 (-) Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
510 1.1.1.25 (-) Den Schwellenwert von 17,65 % überschreitender Betrag
520 1.1.1.26 Sonstige Anpassungen des harten Kernkapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen
524 1.1.1.27 (-) Zusätzliche, aufgrund von Artikel 3 der CRR vorzunehmende Abzüge vom harten Kernkapital
529 1.1.1.28 Bestandteile des harten Kernkapitals oder Abzüge vom harten Kernkapital - sonstige
530 1.1.2 ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL
540 1.1.2.1 Als zusätzliches Kernkapital anrechenbare Kapitalinstrumente
550 1.1.2.1.1 Eingezahlte Kapitalinstrumente
560 1.1.2.1.2* Zusatzinformation: nicht anrechenbare Kapitalinstrumente
570 1.1.2.1.3 Agio
580 1.1.2.1.4 (-) Eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals
590 1.1.2.1.4.1 (-) Direkte Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals
620 1.1.2.1.4.2 (-) Indirekte Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals
621 1.1.2.1.4.3 (-) Synthetische Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals
622 1.1.2.1.5 (-) Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente zusätzlichen Kernkapitals
660 1.1.2.2 Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des zusätzlichen Kernkapitals (Grandfathering)
670 1.1.2.3 Zum zusätzlichen Kernkapital zählende, von Tochterunternehmen begebene Instrumente
680 1.1.2.4 Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu im zusätzlichen Kernkapital zusätzlich anerkannten, von Tochterunternehmen begebenen Instrumenten
690 1.1.2.5 (-) Überkreuzbeteiligungen am zusätzlichen Kernkapital
700 1.1.2.6 (-) Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
710 1.1.2.7 (-) Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
720 1.1.2.8 (-) Von den Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringende Posten, die das Ergänzungskapital überschreiten
730 1.1.2.9 Sonstige Anpassungen des zusätzlichen Kernkapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen
740 1.1.2.10 Von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringende Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten (Abzug vom harten Kernkapital)
744 1.1.2.11 (-) Zusätzliche, aufgrund von Artikel 3 der CRR vorzunehmende Abzüge vom zusätzlichen Kernkapital
748 1.1.2.12 Bestandteile des zusätzlichen Kernkapitals oder Abzüge vom zusätzlichen Kernkapital - sonstige
750 1.2 ERGÄNZUNGSKAPITAL (T2)
760 1.2.1 Als Ergänzungskapital anrechenbare Kapitalinstrumente und nachrangige Darlehen
770 1.2.1.1 Eingezahlte Kapitalinstrumente und nachrangige Darlehen
780 1.2.1.2* Zusatzinformation: nicht anrechenbare Kapitalinstrumente und nachrangige Darlehen
790 1.2.1.3 Agio
800 1.2.1.4 (-) Eigene Instrumente des Ergänzungskapitals
810 1.2.1.4.1 (-) Direkte Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals
840 1.2.1.4.2 (-) Indirekte Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals
841 1.2.1.4.3 (-) Synthetische Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals
842 1.2.1.5 (-) Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des Ergänzungskapitals
880 1.2.2 Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des Ergänzungskapitals und nachrangiger Darlehen (Grandfathering)
890 1.2.3 Zum Ergänzungskapital zählende, von Tochterunternehmen begebene Instrumente
900 1.2.4 Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu im Ergänzungskapital zusätzlich anerkannten, von Tochterunternehmen begebenen Instrumenten
910 1.2.5 Anrechenbare, die erwarteten Verluste überschreitende Rückstellungen nach IRB-Ansatz (IRB Excess)
920 1.2.6 Allgemeine Kreditrisikoanpassungen nach dem Standardansatz
930 1.2.7 (-) Überkreuzbeteiligungen am Ergänzungskapital
940 1.2.8 (-) Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
950 1.2.9 (-) Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
960 1.2.10 Sonstige Anpassungen des Ergänzungskapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen
970 1.2.11 Von den Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringende Posten, die das Ergänzungskapital überschreiten (Abzug vom zusätzlichen Kernkapital)
974 1.2.12 (-) Zusätzliche, aufgrund von Artikel 3 der CRR vorzunehmende Abzüge vom Ergänzungskapital
978 1.2.13 Bestandteile des Ergänzungskapitals oder Abzüge vom Ergänzungskapital - sonstige


C 02.00 - EIGENMITTELANFORDERUNGEN (CA2)
Zeilen Posten Bezeichnung Betrag
010 1 GESAMTRISIKOBETRAG
020 1* Davon: Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 95 Absatz 2 und Artikel 98 der CRR
030 1** Davon: Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 96 Absatz 2 und Artikel 97 der CRR
040 1.1 RISIKOGEWICHTETE POSITIONSBETRÄGE FÜR DAS KREDIT-, DAS GEGENPARTEIAUSFALL- UND DAS VERWÄSSERUNGSRISIKO SOWIE VORLEISTUNGEN
050 1.1.1 Standardansatz (SA)
060 1.1.1.1 Risikopositionsklassen nach Standardansatz exklusive Verbriefungspositionen
070 1.1.1.1.01 Zentralstaaten oder Zentralbanken
080 1.1.1.1.02 Regionale oder lokale Gebietskörperschaften
090 1.1.1.1.03 Öffentliche Stellen
100 1.1.1.1.04 Multilaterale Entwicklungsbanken
110 1.1.1.1.05 Internationale Organisationen
120 1.1.1.1.06 Institute
130 1.1.1.1.07 Unternehmen
140 1.1.1.1.08 Mengengeschäft
150 1.1.1.1.09 Durch Immobilien besichert
160 1.1.1.1.10 Ausgefallene Positionen
170 1.1.1.1.11 Mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen
180 1.1.1.1.12 Gedeckte Schuldverschreibungen
190 1.1.1.1.13 Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung
200 1.1.1.1.14 Organismen für Gemeinsame Anlagen (OGA)
210 1.1.1.1.15 Beteiligungen
211 1.1.1.1.16 Sonstige Positionen
220 1.1.1.2 Verbriefungspositionen nach SA
230 1.1.1.2* davon: Wiederverbriefung
240 1.1.2 Auf internen Einstufungen basierender Ansatz (IRB-Ansatz)
250 1.1.2.1 IRB-Ansätze, wenn weder eigene Schätzungen der LGD noch Umrechnungsfaktoren genutzt werden
260 1.1.2.1.01 Zentralstaaten und Zentralbanken
270 1.1.2.1.02 Institute
280 1.1.2.1.03 Unternehmen - KMU
290 1.1.2.1.04 Unternehmen - Spezialfinanzierungen
300 1.1.2.1.05 Unternehmen - Sonstige
310 1.1.2.2 IRB-Ansätze, wenn eigene Schätzungen der LGD bzw. Umrechnungsfaktoren genutzt werden
320 1.1.2.2.01 Zentralstaaten und Zentralbanken
330 1.1.2.2.02 Institute
340 1.1.2.2.03 Unternehmen - KMU
350 1.1.2.2.04 Unternehmen - Spezialfinanzierungen
360 1.1.2.2.05 Unternehmen - Sonstige
370 1.1.2.2.06 Mengengeschäft - Durch Immobilien besichert, KMU
380 1.1.2.2.07 Mengengeschäft - Durch Immobilien besichert, keine KMU
390 1.1.2.2.08 Mengengeschäft - Qualifiziert revolvierend
400 1.1.2.2.09 Mengengeschäft - Sonstige KMU
410 1.1.2.2.10 Mengengeschäft - Sonstige, keine KMU
420 1.1.2.3 Beteiligungen nach IRB
430 1.1.2.4 Verbriefungspositionen nach IRB
440 1.1.2.4* Davon: Wiederverbriefung
450 1.1.2.5 Sonstige Aktiva, ohne Kreditverpflichtungen
460 1.1.3 Risikopositionsbetrag für Beiträge zum Ausfallfonds einer ZGP
490 1.2 RISIKOPOSITIONSBETRAG FÜR ABWICKLUNGS- UND LIEFERRISIKEN
500 1.2.1 Abwicklungs- und Lieferrisiko im Anlagebuch
510 1.2.2 Abwicklungs- und Lieferrisiko im Handelsbuch
520 1.3 GESAMTRISIKOBETRAG FÜR POSITIONS-, FREMDWÄHRUNGS- UND WARENPOSITIONSRISIKEN
530 1.3.1 Risikopositionsbetrag für Positions-, Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiken nach Standardansätzen (SA)
540 1.3.1.1 Börsengehandelte Schuldtitel
550 1.3.1.2 Beteiligungen
555 1.3.1.3 Besonderer Ansatz für Positionsrisiken in OGA
556 1.3.1.3* Zusatzinformation: ausschließlich in börsengehandelte Schuldtitel investierte OGA
557 1.3.1.3** Zusatzinformation: ausschließlich in Eigenkapitalinstrumenten oder gemischten Instrumenten investierte OGA
560 1.3.1.4 Devisen
570 1.3.1.5 Warenpositionen
580 1.3.2 Risikopositionsbetrag für Positions-, Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiken nach internen Modellen (IM)
590 1.4 GESAMTRISIKOBETRAG FÜR OPERATIONELLE RISIKEN (OpR)
600 1.4.1 Basisindikatoransatz (BIA) für operationelle Risiken (OpR)
610 1.4.2 Standardansatz (SA) bzw. alternativer Standardansatz (ASA) für operationelle Risiken (OpR)
620 1.4.3 Fortgeschrittene Messansätze (AMA) für operationelle Risiken (OpR)
630 1.5 ZUSÄTZLICHER RISIKOPOSITIONSBETRAG AUFGRUND FIXER GEMEINKOSTEN
640 1.6 GESAMTRISIKOBETRAG AUFGRUND ANPASSUNG DER KREDITBEWERTUNG (CVA)
650 1.6.1 Fortgeschrittene Methode
660 1.6.2 Standardmethode
670 1.6.3 Auf OEM-Grundlage
680 1.7 GESAMTRISIKOBETRAG IN BEZUG AUF GROSSKREDITE IM HANDELSBUCH
690 1.8 SONSTIGE RISIKOPOSITIONSBETRÄGE
710 1.8.2 Davon: zusätzliche, strengere Aufsichtsanforderungen auf der Grundlage von Artikel 458
720 1.8.2* Davon: Anforderungen für Großkredite
730 1.8.2** Davon: aufgrund geänderter Risikogewichte zur Bekämpfung von Spekulationsblasen bei Wohn- und Gewerbeimmobilien
740 1.8.2*** Davon: aufgrund von Risikopositionen innerhalb der Finanzbranche
750 1.8.3 Davon: zusätzliche, strengere Aufsichtsanforderungen auf der Grundlage von Artikel 459
760 1.8.4 Davon: zusätzlicher Risikopositionsbetrag aufgrund von Artikel 3 der CRR
770 1.8.5 Davon: risikogewichtete Positionsbeträge für Kreditrisiko: Verbriefungspositionen (überarbeitete Verbriefungsregeln)
780 1.8.5.1 Auf internen Einstufungen basierender Ansatz (SEC-IRBA)
790 1.8.5.1.1 Nicht für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte Verbriefungspositionen
800 1.8.5.1.2 Für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte STS-Verbriefungen
810 1.8.5.2 Standardansatz (SEC-SA)
820 1.8.5.2.1 Nicht für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte Verbriefungspositionen
830 1.8.5.2.2 Für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte STS-Verbriefungen
840 1.8.5.3 Auf externen Einstufungen basierender Ansatz (SEC-ERBA)
850 1.8.5.3.1 Nicht für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte Verbriefungspositionen
860 1.8.5.3.2 Für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte STS-Verbriefungen
870 1.8.5.4 Interner Bemessungsansatz (IAA)
880 1.8.5.4.1 Nicht für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte Verbriefungspositionen
890 1.8.5.4.2 Für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte STS-Verbriefungen
900 1.8.5.5 Sonstige (RW = 1.250 %)
910 1.8.6 Davon: Gesamtrisikobetrag für das Positionsrisiko: Börsengehandelte Schuldtitel - spezifisches Risiko von Verbriefungspositionen (überarbeitete Verbriefungsregeln)
920 1.8.6.1 Auf internen Einstufungen basierender Ansatz (SEC-IRBA)
930 1.8.6.1.1 Nicht für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte Verbriefungspositionen
940 1.8.6.1.2 Für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte STS-Verbriefungen
950 1.8.6.2 Standardansatz (SEC-SA)
960 1.8.6.2.1 Nicht für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte Verbriefungspositionen
970 1.8.6.2.2 Für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte STS-Verbriefungen
980 1.8.6.3 Auf externen Einstufungen basierender Ansatz (SEC-ERBA)
990 1.8.6.3.1 Nicht für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte Verbriefungspositionen
1000 1.8.6.3.2 Für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte STS-Verbriefungen
1010 1.8.6.4 Interner Bemessungsansatz (IAA)
1020 1.8.6.4.1 Nicht für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte Verbriefungspositionen
1030 1.8.6.4.2 Für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte STS-Verbriefungen
1040 1.8.6.5 Sonstige (RW = 1.250 %)


C 03.00 - KAPITALQUOTEN UND KAPITALISIERUNGEN (CA3)
Zeilen ID Posten Betrag
010 1 Harte Kernkapitalquote (CET1)
020 2 Überschuss (+) bzw. Defizit (-) des harten Kernkapitals (CET1)
030 3 Harte Kernkapitalquote (T1)
040 4 Überschuss (+) bzw. Defizit (-) des harten Kernkapitals (T1)
050 5 Gesamtkapitalquote
060 6 Überschuss (+) bzw. Defizit (-) der Gesamteigenmittel
Zusatzinformationen: SREP-Gesamtkapitalanforderung (TSCR) Gesamtkapitalanforderung (OCR) und Eigenmittelzielkennziffer (Pillar 2 Guidance, P2G)
130 13 SREP-Gesamtkapitalanforderung (TSCR)
140 13* TSCR: in Form von hartem Kernkapital
150 13** TSCR: in Form von Kernkapital
160 14 Gesamtkapitalanforderung (OCR)
170 14* OCR: in Form von hartem Kernkapital
180 14** OCR: in Form von Kernkapital
190 15 OCR und Eigenmittelzielkennziffer (P2G)
200 15* OCR und P2G: in Form von hartem Kernkapital
210 15** OCR und P2G: in Form von Kernkapital


C 04.00 - ZUSATZINFORMATIONEN (CA4)
Zeile ID Posten Spalte
Latente Steueransprüche und Steuerschulden 010
010 1 Latente Steueransprüche insgesamt
020 1.1 Nicht von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche
030 1.2 Von der künftigen Rentabilität abhängige nicht aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche
040 1.3 Von der künftigen Rentabilität abhängige, aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche
050 2 Latente Steuerschulden insgesamt
060 2.1 Latente Steuerschulden, die nicht von latenten, von der künftigen Rentabilität abhängigen Steueransprüchen abgezogen werden können
070 2.2 Latente Steuerschulden, die von latenten, von der künftigen Rentabilität abhängigen Steueransprüchen abgezogen werden können
080 2.2.1 Abzugsfähige, latente Steuerschulden, die mit von der künftigen Rentabilität abhängigen, nicht aus temporären Differenzen resultierenden latenten Steueransprüchen verbunden sind
090 2.2.2 Abzugsfähige, latente Steuerschulden, die mit von der künftigen Rentabilität abhängigen, aus temporären Differenzen resultierenden latenten Steueransprüchen verbunden sind
093 2A Steuerüberzahlungen und Verlustrückträge
096 2B Latente Steueransprüche mit einem Risikogewicht von 250 %
097 2C Latente Steueransprüche mit einem Risikogewicht von 0 %
Kreditrisikoanpassungen und erwartete Verluste
100 3 Nach dem IRB-Ansatz berechneter positiver (+) oder negativer Betrag (-) bei Anpassungen des Kreditrisikos, zusätzlichen Wertberichtigungen und sonstigen Senkungen der Eigenmittel zur Anpassung an erwartete Verlustbeträge bei nicht ausgefallenen Risikopositionen
110 3.1 Gesamtbetrag der Kreditrisikoanpassungen, zusätzlichen Wertberichtigungen und sonstigen Senkungen der Eigenmittel, die in die Berechnung des erwarteten Verlustbetrags einbezogen werden können
120 3.1.1 Allgemeine Kreditrisikoanpassungen
130 3.1.2 Spezifische Kreditrisikoanpassungen
131 3.1.3 Zusätzliche Wertberichtigungen und sonstige Senkungen der Eigenmittel
140 3.2 Gesamtbetrag der erwarteten anrechenbaren Verluste
145 4 Nach dem IRB-Ansatz berechneter positiver (+) oder negativer Betrag (-) spezifischer Kreditrisikoanpassungen an erwartete Verluste bei ausgefallenen Risikopositionen
150 4.1 Spezifische Kreditrisikoanpassungen und ähnlich behandelte Positionen
155 4.2 Gesamtbetrag der erwarteten anrechenbaren Verluste
160 5 Risikogewichtete Positionsbeträge für die Berechnung der Obergrenze des als Ergänzungskapital anrechenbaren Rückstellungsüberschusses
170 6 Auf das Ergänzungskapital anrechenbare Bruttorückstellungen insgesamt
180 7 Risikogewichtete Positionsbeträge für die Berechnung der Obergrenze der als Ergänzungskapital anrechenbaren Rückstellungen
Schwellenwerte für Abzüge des harten Kernkapitals
190 8 Nicht abzugsfähiger Schwellenwert von Beteiligungen an Unternehmen der Finanzbranche, an denen ein Institut keine wesentliche Beteiligung hält
200 9 10 %-Schwellenwert für das harte Kernkapital
210 10 17,65 %-Schwellenwert für das harte Kernkapital
225 11.1 Für die Zwecke von qualifizierten Beteiligungen außerhalb der Finanzbranche anrechenbare Eigenmittel
226 11.2 Für die Zwecke von Großkrediten anrechenbare Eigenmittel
Beteiligungen am Kapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
230 12 Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen
240 12.1 Direkte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
250 12.1.1 Direkte Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
260 12.1.2 (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen
270 12.2 Indirekte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
280 12.2.1 Indirekte Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
290 12.2.2 (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen
291 12.3 Synthetische Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
292 12.3.1 Synthetische Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
293 12.3.2 (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen
300 13 Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen
310 13.1 Direkte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
320 13.1.1 Direkte Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
330 13.1.2 (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen
340 13.2 Indirekte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
350 13.2.1 Indirekte Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
360 13.2.2 (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen
361 13.3 Synthetische Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
362 13.3.1 Synthetische Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
363 13.3.2 (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen
370 14 Beteiligungen am Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen
380 14.1 Direkte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
390 14.1.1 Direkte Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
400 14.1.2 (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen
410 14.2 Indirekte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
420 14.2.1 Indirekte Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
430 14.2.2 (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen
431 14.3 Synthetische Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
432 14.3.1 Synthetische Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
433 14.3.2 (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen
Beteiligungen am Kapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
440 15 Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen
450 15.1 Direkte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
460 15.1.1 Direkte Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
470 15.1.2 (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen
480 15.2 Indirekte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
490 15.2.1 Indirekte Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
500 15.2.2 (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen
501 15.3 Synthetische Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
502 15.3.1 Synthetische Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
503 15.3.2 (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen
510 16 Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen
520 16.1 Direkte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
530 16.1.1 Direkte Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
540 16.1.2 (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen
550 16.2 Indirekte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
560 16.2.1 Indirekte Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
570 16.2.2 (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen
571 16.3 Synthetische Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
572 16.3.1 Synthetische Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
573 16.3.2 (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen
580 17 Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen
590 17.1 Direkte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
600 17.1.1 Direkte Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
610 17.1.2 (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen
620 17.2 Indirekte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
630 17.2.1 Indirekte Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
640 17.2.2 (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen
641 17.3 Synthetische Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
642 17.3.1 Synthetische Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
643 17.3.2 (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen
Gesamtrisikobeträge von Beteiligungen, die nicht von der entsprechenden Kapitalkategorie abgezogen werden:
650 18 Risikogewichtete Positionsbeträge von Anteilen am harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, die nicht vom harten Kernkapital des Instituts abgezogen werden
660 19 Risikogewichtete Positionsbeträge von Anteilen am zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, die nicht vom zusätzlichen Kernkapital des Instituts abgezogen werden
670 20 Risikogewichtete Positionsbeträge von Anteilen am Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, die nicht vom Ergänzungskapital des Instituts abgezogen werden
Befristete Ausnahme vom Abzug von Eigenmitteln (Waiver)
680 21 Positionen in Kapitalinstrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme
690 22 Positionen in Kapitalinstrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme
700 23 Positionen in Kapitalinstrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme
710 24 Positionen in Kapitalinstrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme
720 25 Positionen in Kapitalinstrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme
730 26 Positionen in Kapitalinstrumenten des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme
Kapitalpuffer
740 27 Kombinierte Kapitalpufferanforderung
750 Kapitalerhaltungspuffer
760 Kapitalerhaltungspuffer aufgrund von Makroaufsichtsrisiken oder Systemrisiken, die auf Ebene eines Mitgliedstaats ermittelt wurden
770 Institutsspezifischer antizyklischer Kapitalpuffer
780 Systemrisikopuffer
800 Puffer für global systemrelevante Institute
810 Puffer für sonstige systemrelevante Institute
Anforderungen der Säule II
820 28 Eigenmittelanforderungen aufgrund von Anpassungen nach Säule II
Zusatzangaben für Wertpapierfirmen
830 29 Anfangskapital
840 30 Eigenmittel auf der Grundlage der fixen Gemeinkosten
Zusatzangaben für die Berechnung der Schwellenwerte für Meldungen
850 31 Ausländische ursprüngliche Risikopositionen
860 32 Ursprüngliche Risikopositionen insgesamt
basel-I-Untergrenze
870 Anpassungen der Gesamteigenmittel
880 Eigenmittel vollständig angepasst an die basel-I-Untergrenze
890 Eigenmittelanforderungen nach der basel-I-Untergrenze
900 Eigenmittelanforderungen nach der basel-I-Untergrenze - Standardansatz (SA) alternativ
910 Defizit der Gesamteigenmittel im Hinblick auf die Mindestanforderungen an Eigenmittel nach der basel-I-Untergrenze


C 05.01 - ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN (CA5.1)
Anpassungen des harten Kernkapitals Anpassungen des zusätzlichen Kernkapitals Anpassungen des Ergänzungs- kapitals In die risiko- gewichteten Aktiva (RWA) aufgenommene Anpassungen Zusatzinformationen
Anwendbarer Prozentsatz Anrechenbarer Betrag ohne Übergangs- bestimmungen
Code ID Posten 010 020 030 040 050 060
010 1 ANPASSUNGEN INSGESAMT
020 1.1 BESTANDSGESCHÜTZTE INSTRUMENTE (Grandfathering) Verknüpfung mit {CA1;r220} Verknüpfung mit {CA1;r660} Verknüpfung mit {CA1;r880}
030 1.1.1 Bestandsgeschützte Instrumente: Instrumente, die staatliche Beihilfen darstellen
040 1.1.1.1 Nach Richtlinie 2006/48/EG als Eigenmittel geltende Instrumente
050 1.1.1.2 Instrumente, die durch Institute begeben wurden, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben, der ein wirtschaftliches Anpassungsprogramm durchführen muss
060 1.1.2 Instrumente, die keine staatlichen Beihilfen darstellen Verknüpfung mit {CA5.2;r010;c060} Verknüpfung mit {CA5.2;r020;c060} Verknüpfung mit {CA5.2;r090;c060}
070 1.2 MINDERHEITSBETEILIGUNGEN UND GLEICHWERTIGE BETEILIGUNGEN Verknüpfung mit {CA1;r240} Verknüpfung mit {CA1;r680} Verknüpfung mit {CA1;r900}
080 1.2.1 Nicht als Minderheitsbeteiligungen geltende Kapitalinstrumente und Positionen
090 1.2.2 Vorübergehende Anerkennung von Minderheitsbeteiligungen in den konsolidierten Eigenmitteln
091 1.2.3 Vorübergehende Anerkennung von qualifiziertem zusätzlichem Kernkapital in den konsolidierten Eigenmitteln
092 1.2.4 Vorübergehende Anerkennung von qualifiziertem Ergänzungskapital in den konsolidierten Eigenmitteln
100 1.3 SONSTIGE ANPASSUNGEN AUFGRUND VON ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN Verknüpfung mit {CA1;r520} Verknüpfung mit {CA1;r730} Verknüpfung mit {CA1;r960}
110 1.3.1 Nicht realisierte Gewinne und Verluste
120 1.3.1.1 Nicht realisierte Gewinne
130 1.3.1.2 Nicht realisierte Verluste
133 1.3.1.3. Nicht realisierte Gewinne aus Risikopositionen gegenüber Staaten der Kategorie 'zur Veräußerung verfügbar' des von der Union übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards IAS 39
136 1.3.1.4. Nicht realisierter Verluste aus Risikopositionen gegenüber Staaten der Kategorie 'zur Veräußerung verfügbar' des von der Union übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards IAS 39
138 1.3.1.5. Gewinne und Verluste aus zum Zeitwert bilanzierten derivativen Verbindlichkeiten, die aus dem eigenen Kreditrisiko des Instituts resultieren
140 1.3.2 Abzüge
150 1.3.2.1 Verluste des laufenden Geschäftsjahres
160 1.3.2.2 Immaterielle Vermögenswerte
170 1.3.2.3 Von der künftigen Rentabilität abhängige nicht aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche
180 1.3.2.4 Nach dem IRB-Ansatz berechneter negativer Betrag der Rückstellungen für erwartete Verluste
190 1.3.2.5 Vermögenswerte von Pensionsfonds mit Leistungszusage
194 1.3.2.5* davon: Änderungen des internationalen Rechnungslegungsstandards IAS 19 - positiver Posten
198 1.3.2.5** davon: Änderungen des internationalen Rechnungslegungsstandards IAS 19 - negativer Posten
200 1.3.2.6 Eigene Instrumente
210 1.3.2.6.1 Eigene Instrumente des harten Kernkapitals
211 1.3.2.6.1** davon: direkte Beteiligungen
212 1.3.2.6.1* davon: indirekte Beteiligungen
220 1.3.2.6.2 Eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals
221 1.3.2.6.2** davon: direkte Beteiligungen
222 1.3.2.6.2* davon: indirekte Beteiligungen
230 1.3.2.6.3 Eigene Instrumente des Ergänzungskapitals
231 1.3.2.6.3* davon: direkte Beteiligungen
232 1.3.2.6.3** davon: indirekte Beteiligungen
240 1.3.2.7 Überkreuzbeteiligungen
250 1.3.2.7.1 Überkreuzbeteiligungen am harten Kernkapital
260 1.3.2.7.1.1 Überkreuzbeteiligungen am harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
270 1.3.2.7.1.2 Überkreuzbeteiligungen am harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
280 1.3.2.7.2 Überkreuzbeteiligungen am zusätzlichen Kernkapital
290 1.3.2.7.2.1 Überkreuzbeteiligungen am zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
300 1.3.2.7.2.2 Überkreuzbeteiligungen am zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
310 1.3.2.7.3 Überkreuzbeteiligungen am Ergänzungskapital
320 1.3.2.7.3.1 Überkreuzbeteiligungen am Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
330 1.3.2.7.3.2 Überkreuzbeteiligungen am Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
340 1.3.2.8 Eigenmittelinstrumente von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
350 1.3.2.8.1 Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
360 1.3.2.8.2 Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
370 1.3.2.8.3 Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
380 1.3.2.9 Latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren, sowie Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
385 1.3.2.9a Von der künftigen Rentabilität abhängige, aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche
390 1.3.2.10 Eigenmittelinstrumente von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
400 1.3.2.10.1 Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
410 1.3.2.10.2 Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
420 1.3.2.10.3 Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
425 1.3.2.11 Ausnahmen vom Abzug von Beteiligungen an Versicherungsunternehmen von Posten des harten Kernkapitals
430 1.3.3 Zusätzliche Korrekturposten sowie Abzüge
440 1.3.4 Aufgrund von Übergangsregelungen nach IFRS 9 vorzunehmende Anpassungen


C 05.02 - BESTANDSGESCHÜTZTE INSTRUMENTE: INSTRUMENTE, DIE KEINE STAATLICHEN BEIHILFEN DARSTELLEN (CA5.2)
Ca 5.2. Unter Bestandsschutz stehende Instrumente (Grandfathering): Instrumente, die keine staatlichen Beihilfen darstellen Betrag der Instrumente zuzüglich des damit verbundenen Agios Berechnungs- grundlage für die Obergrenze Anwendbarer Prozentsatz Obergrenze (-) Die Bestands- schutz- obergrenze über- steigender Betrag Gesamtbetrag der unter Bestandsschutz stehenden Posten
Code ID Posten 010 020 030 040 050 060
010 1. Nach Artikel 57 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG qualifizierte Instrumente Verknüpfung mit {CA5.1;r060; c010)
020 2. Instrumente, die - vorbehaltlich der Obergrenze nach Artikel 489 - nach Artikel 57 Buchstabe ca und Artikel 154 Absätze 8 und 9 der Richtlinie 2006/48/EG qualifiziert sind Verknüpfung mit {CA5.1;r060; c020)
030 2.1 Instrumente ohne Kündigungsmöglichkeit oder Tilgungsanreiz insgesamt
040 2.2. Bestandsgeschützte Instrumente mit Kündigungsmöglichkeit und Tilgungsanreiz
050 2.2.1 Instrumente mit einer nach dem Meldestichtag ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 52 der CRR erfüllen
060 2.2.2 Instrumente mit einer nach dem Meldestichtag ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 52 der CRR nicht erfüllen
070 2.2.3 Instrumente mit einer vor oder am 20. Juli 2011 ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 52 der CRR nicht erfüllen
080 2.3 Die Obergrenze für bestandsgeschützte Instrumente des harten Kernkapitals überschreitender Betrag
090 3 Instrumente, die - vorbehaltlich der Obergrenze nach Artikel 490 - nach Artikel 57 Buchstaben e, f, g oder h der Richtlinie 2006/48/EG qualifiziert sind Verknüpfung mit {CA5.1;r060; c030)
100 3.1 Posten ohne Tilgungsanreiz insgesamt
110 3.2 Bestandsgeschützte Posten mit Tilgungsanreiz
120 3.2.1 Posten mit einer nach dem Meldestichtag ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 63 der CRR erfüllen
130 3.2.2 Posten mit einer nach dem Meldestichtag ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 63 der CRR nicht erfüllen
140 3.2.3 Posten mit einer vor oder am 20. Juli 2011 ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 63 der CRR nicht erfüllen
150 3.3 Die Obergrenze für bestandsgeschützte Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals überschreitender Betrag


C 06.01 - GRUPPENSOLVABILITÄT: ANGABEN ZU TOCHTERGESELLSCHAFTEN - SUMME (GS TOTAL)
ANGABEN ZUM BEITRAG DER UNTERNEHMEN ZUR SOLVABILITÄT DER GRUPPE KAPITALPUFFER
GESAMT- RISIKO- BETRAG ZU DEN KONSOLI- DIERTEN EIGEN- MITTELN ZÄHLENDE QUALIFI- ZIERTE EIGEN- MITTEL KONSOLI- DIERTE EIGEN- MITTEL KOMBI- NIERTE KAPITAL- PUFFER- ANFOR- DERUNG
KREDIT- RISIKO, GEGEN- PARTEI- AUSFALL- RISIKO, VERWÄS- SERUNGS- RISIKEN, VORLEIS- TUNGEN UND ABWICK- LUNGS-/ LIEFER- RISIKO POSITIONS-, FREMD- WÄHRUNGS- UND WAREN- POSITIONS- RISIKEN OPERATIO- NELLES RISIKO SONSTIGE RISIKO- POSITIONS- BETRÄGE ZUM KONSOLI- DIERTEN KERN- KAPITAL ZÄHLENDE QUALIFI- ZIERTE KERN- KAPITAL- INSTRU- MENTE ZUM KONSOLI- DIERTEN ERGÄN- ZUNGS- KAPITAL ZÄHLENDE QUALIFI- ZIERTE EIGEN- MITTEL- INSTRU- MENTE ZUSATZ- INFOR- MATION: GESCHÄFTS- ODER FIRMEN- WERT (-) / (+) NEGATIVER GESCHÄFTS- ODER FIRMEN- WERT DAVON: HARTES KERN- KAPITAL DAVON: ZUSÄTZ- LICHES KERN- KAPITAL DAVON: BEITRÄGE ZUM KONSOLI- DIERTEN ERGEBNIS DAVON: (-) GESCHÄFTS- ODER FIRMEN- WERT / (+) NEGATIVER GESCHÄFTS- ODER FIRMEN- WERT KAPITALER- HALTUNGS- PUFFER INSTITUTS- SPEZIFISCHER ANTIZY- KLISCHER KAPITAL- PUFFER KAPITAL- ERHALTUNGS- PUFFER AUFGRUND VON MAKRO- AUFSICHTS- RISIKEN ODER SYSTEM- RISIKEN, DIE AUF EBENE EINES MITGLIED- STAATES ERMITTELT WURDEN SYSTEM- RISIKO- PUFFER PUFFER FÜR GLOBAL SYSTEM- RELEVANTE INSTITUTE PUFFER FÜR SONSTIGE SYSTEM- RELEVANTE INSTITUTE
ZUM KONSOLI- DIERTEN HARTEN KERN- KAPITAL GERECHNETE MINDER- HEITS- BETEILI- GUNGEN ZUM KONSOLI- DIERTEN ZUSÄTZ- LICHEN KERN- KAPITAL ZÄHLENDE QUALI- FIZIERTE KERN- KAPITAL- INSTRU- MENTE
250 260 270 280 290 300 310 320 330 340 350 360 370 380 390 400 410 420 430 440 450 470 480
010 SUMME


C 06.02 - GRUPPENSOLVABILITÄT: ANGABEN ZU GRUPPENANGEHÖRIGEN UNTERNEHMEN (GS)
UNTERNEHMEN INNERHALB DES KONSOLIDIERUNGSKREISES ANGABEN ZU DEN EIGENMITTELANFORDERUNGEN UNTERLIEGENDEN UNTERNEHMEN ANGABEN ZUM BEITRAG DER UNTERNEHMEN ZUR SOLVABILITÄT DER GRUPPE KAPITALPUFFER
NAME CODE Unter- nehmens- kennung INSTITUT ODER DIESEM GLEICH- GESTELLT (Ja / NEIN) ART DES UNTER- NEHMENS DATEN- UMFANG: VOLL- KONSOLI- DIERTE EINZEL- BASIS (SF) ODER TEIL- KONSOLI- DIERTE EINZEL- BASIS (SP) LÄNDER- CODE ANTEIL DER BETEILIGUNG IN % GESAMT- RISIKO- BETRAG EIGEN- MITTEL GESAMT- RISIKO- BETRAG ZU DEN KONSOLI- DIERTEN EIGENMITTELN ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE EIGENMITTEL KONSOLI- DIERTE EIGEN- MITTEL KOMBINIERTE KAPITAL- PUFFER- ANFORDERUNG
KREDIT- RISIKO, GEGEN- PARTEI- AUSFALL- RISIKO, VERWÄS- SERUNGS- RISIKEN, VORLEIS- TUNGEN UND ABWICK- LUNGS-/ LIEFER- RISIKO POSITIONS-, FREMD- WÄHRUNGS- UND WAREN- POSITIONS- RISIKEN OPERATIO- NELLES RISIKO SONSTIGE RISIKO- POSITIONS- BETRÄGE KERN- KAPITAL INSGESAMT ERGÄN- ZUNGS- KAPITAL (T2) KREDIT- RISIKO, GEGEN- PARTEI- AUSFALL- RISIKO, VERWÄS- SERUNGS- RISIKEN, VORLEIS- TUNGEN UND ABWICK- LUNGS-/ LIEFER- RISIKO POSITIONS-, FREMD- WÄHRUNGS- UND WAREN- POSITIONS- RISIKEN OPERATIO- NELLES RISIKO SONSTIGE RISIKO- POSITIONS- BETRÄGE ZUM KONSOLI- DIERTEN KERNKAPITAL ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE KERNKAPITAL -INSTRUMENTE ZUM KONSOLI- DIERTEN ERGÄNZUNGS- KAPITAL ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE EIGENMITTEL- INSTRUMENTE ZUSATZ- INFOR- MATION: GESCHÄFTS- ODER FIRMEN- WERT (-) / (+) NEGATIVER GESCHÄFTS- ODER - DAVON: HARTES KERN- KAPITAL DAVON: ZUSÄTZ- LICHES KERN- KAPITAL DAVON: BEITRÄGE ZUM KONSOLI- DIERTEN ERGEBNIS DAVON: (-) GESCHÄFTS- ODER FIRMEN- WERT / (+) NEGATIVER GESCHÄFTS- ODER FIRMEN- WERT KAPITAL- ERHALTUNGS- PUFFER INSTITUTS- SPEZIFISCHER ANTIZY- KLISCHER KAPITAL- PUFFER KAPITALER- HALTUNGS- PUFFER AUFGRUND VON MAKRO- AUFSICHTS- RISIKEN ODER SYSTEM- RISIKEN, DIE AUF EBENE EINES MITGLIED- STAATES ERMITTELT WURDEN SYSTEM- RISIKO- PUFFER PUFFER FÜR GLOBAL SYSTEM- RELEVANTE INSTITUTE PUFFER FÜR SONSTIGE SYSTEM- RELEVANTE INSTITUTE
HARTES KERN- KAPITAL (CET1) ZUSÄTZ- LICHES KERN- KAPITAL

ZUM KONSOLI- DIERTEN HARTEN KERNKAPITAL GERECHNETE MINDERHEITS- BETEILIGUNGEN

ZUM KONSOLI- DIERTEN ZUSÄTZLICHEN KERNKAPITAL ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE KERNKAPITAL- INSTRUMENTE

DAVON: QUALIFI- ZIERTE EIGEN- MITTEL VERBUN- DENE EIGEN- MITTEL- INSTRU- MENTE, VERBUN- DENE EINBE- HALTENE GEWINNE UND AGIO- KONTEN DAVON: QUALIFI- ZIERTES KERN- KAPITAL VERBUN- DENE INSTRU- MENTE DES HARTEN KERN- KAPITALS, VERBUN- DENE EINBE- HALTENE GEWINNE UND AGIO- KONTEN DAVON: MINDER- HEITS- BETEILI- GUNGEN VERBUN- DENE EIGEN- MITTEL- INSTRU- MENTE, VERBUN- DENE EINBE- HALTENE GEWINNE, AGIO- KONTEN UND SONSTIGE RÜCK- LAGEN DAVON: QUALIFI- ZIERTES ZUSÄTZ- LICHES KERN- KAPITAL DAVON: QUALIFI- ZIERTES ERGÄNZUNGS- KAPITAL
010 020 025 030 035 040 050 060 070 080 090 100 110 120 130 140 150 160 170 180 190 200 210 220 230 240 250 260 270 280 290 300 310 320 330 340 350 360 370 380 390 400 410 420 430 440 450 470 480


C 07.00 - KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKEN SOWIE VORLEISTUNGEN: STANDARDANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN (CR SA)
Risikopositionsklasse nach Standardansatz (SA)
URSPRÜNG- LICHE RISIKO- POSITION VOR DER ANWEN- DUNG VON UMRECH- NUNGS- FAKTOREN (-) MIT DER URSPÜNG- LICHEN RISIKO- POSITION VERBUNDENE WERT- BERICHTI- GUNGEN UND RÜCK- STELLUNGEN RISIKO- POSITION ABZÜGLICH WERT- BERICHTI- GUNGEN UND RÜCK- STELLUNGEN TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION NETTORISIKO- POSITION NACH SUBSTI- TUTIONS- EFFEKTEN AUFGRUND VON KREDIT- RISIKO- MINDERUNGEN VOR DER ANWENDUNG VON UMRECH- NUNGS- FAKTOREN TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG MIT AUSWIRKUNGEN AUF DEN POSITIONSBETRAG: BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG UMFASSENDE METHODE ZUR BERÜCKSICHTIGUNG FINANZIELLER SICHERHEITEN VOLL- STÄNDIG ANGE- PASSTER RISIKO- POSITIONS- WERT (E*) NACH UMRECHNUNGS- FAKTOREN VORGENOMMENE AUFSCHLÜSSELUNG DER VOLLSTÄNDIG ANGEPASSTEN RISIKOPOSITION AUSSER- BILANZIELLER POSTEN RISIKO- POSITIONS- WERT RISIKO- GEWICH- TETER POSITIONS- BETRAG VOR ANWENDUNG DES KMU- FAKTORS RISIKO- GEWICHTETER POSITIONS- BETRAG NACH ANWENDUNG DES KMU- FAKTORS
ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG: ANGEPASSTE WERTE (Ga) BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKO- MINDERUNG VOLATILITÄTS- ANPASSUNG DER RISIKO- POSITION (-) FINANZ- SICHERHEITEN: ANGEPASSTER WERT (Cvam) 0 % 20 % 50 % 100 % DAVON: AUS DEM GEGEN- PARTEI- AUSFALL- RISIKO DAVON: MIT EINER BONITÄTS- BEUR- TEILUNG DURCH EINE BENANNTE ECAI DAVON: MIT EINER VON EINEM STAAT ABGELEI- TETEN BONITÄTS- BEUR- TEILUNG
(-) GARANTIEN (-) KREDIT- DERIVATE (-) FINANZ- SICHERHEITEN: EINFACHE METHODE (-) ANDERE FORMEN DER BESICHERUNG MIT SICHERHEITS- LEISTUNG (-) ABFLÜSSE INSGE- SAMT ZUFLÜSSE INSGE- SAMT (+) (-) DAVON: VOLATILITÄTS- UND LAUFZEIT- ANPASSUNGEN
010 030 040 050 060 070 080 090 100 110 120 130 140 150 160 170 180 190 200 210 215 220 230 240
010 GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN Verknüpfung mit CA
015 davon: ausgefallene Risikopositionen
020 davon: KMU
030 davon: dem KMU-Faktor unterliegende Risikopositionen
040 davon: durch Immobilien besichert - Wohnimmobilien
050 davon: Risikopositionen mit dauerhafter Teilanwendung des Standardansatzes
060 davon: Risikopositionen nach Standardansatz mit vorheriger Erlaubnis der Aufsichtsbehörden zur schrittweisen Einführung des IRB-Ansatzes
AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTRISIKOPOSITIONEN NACH ART DER RISIKOPOSITION
070 Einem Kreditrisiko unterliegende, bilanzwirksame Risikopositionen
080 Einem Kreditrisiko unterliegende, außerbilanzielle Risikopositionen
Einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegende Risikopositionen bzw. Geschäfte
090 Wertpapierfinanzierungsgeschäfte
100 davon: zentral über eine qualifizierte zentrale Gegenpartei abgerechnet
110 Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist
120 davon: zentral über eine qualifizierte zentrale Gegenpartei abgerechnet
130 Aus produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen
AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTRISIKOPOSITIONEN NACH RISIKOGEWICHTEN
140 0 %
150 2 %
160 4 %
170 10 %
180 20 %
190 35 %
200 50 %
210 70 %
220 75 %
230 100 %
240 150 %
250 250 %
260 370 %
270 1250 %
280 Sonstige Risikogewichte
ZUSATZINFORMATIONEN
290 Durch Grundpfandrechte auf Gewerbeimmobilien besicherte Risikopositionen
300 Ausgefallene Risikopositionen mit einem Risikogewicht von 100 %
310 Durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen
320 Ausgefallene Risikopositionen mit einem Risikogewicht von 150 %


C 08.01 - KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKEN SOWIE VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN (CR IRB 1)
Risikopositionsklasse nach IRB:

Eigene Schätzungen der LGD bzw. Umrechnungsfaktoren:

INTERNES RATING- SYSTEM URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGS- FAKTOREN TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION RISIKO- POSITION NACH SUBSTITU- TIONS- EFFEKTEN AUFGRUND VON KREDIT- RISIKO- MINDERUNGEN VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGS- FAKTOREN RISIKOPO- SITIONS- WERT IN SCHÄTZUNGEN DER VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) BERÜCKSICHTIGTE TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG, OHNE DOPPELAUSFALLRISIKOBEHANDLUNG DER DOPPELAUS- FALLRISIKO- BEHANDLUNG UNTER- LIEGEND NACH RISIKO- POSITIONEN GEWICHTETE DURCH- SCHNITT- LICHE VERLUST- QUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%) NACH RISIKO- POSITIONEN GEWICHTETE DURCH- SCHNITT- LICHE VERLUST- QUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%) FÜR GROSSE UNTER- NEHMEN DER FINANZ- BRANCHE UND NICHT BEAUF- SICHTIGTE FINANZ- UNTER- NEHMEN NACH RISIKO- POSITIONEN GEWICHTETER DURCH- SCHNITTS- WERT DER LAUFZEIT (TAGE) RISIKO- GEWICH- TETER POSITIONS- BETRAG VOR ANWENDUNG DES KMU- FAKTORS RISIKO- GEWICHTETER POSITIONSBETRAG NACH ANWENDUNG DES KMU-FAKTORS ZUSATZINFORMATIONEN
ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITS- LEISTUNG (-) ANDERE FORMEN DER BESICHERUNG MIT SICHERHEITS- LEISTUNG SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDIT- RISIKO- MINDERUNG VERWENDUNG EIGENER LGD- SCHÄTZUNGEN: ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITS- LEISTUNG BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITS- LEISTUNG ERWARTETER VERLUST- BETRAG (-) WERTBE- RICHTUNGEN UND RÜCK- STELLUNGEN ANZAHL DER SCHULDNER
DER RATINGSTUFE ODER DEM RISIKOPOOL ZUGEWIESENE AUSFALL- WAHR- SCHEIN- LICHKEIT (PD) (%) DAVON: GROSSE UNTER- NEHMEN DER FINANZ- BRANCHE UND NICHT BEAUF- SICHTIGTE FINANZ- UNTERNEHMEN (-) GARAN- TIEN (-) KREDIT- DERIVATE (-) ABFLÜSSE INSGE- SAMT ZUFLÜSSE INSGE- SAMT (+) DAVON: AUSSER- BILAN- ZIELLE POSITIONEN DAVON: AUSSER- BILAN- ZIELLE POSI- TIONEN DAVON: AUS DEM GEGEN- PARTEI- AUSFALL- RISIKO DAVON: GROSSE UNTER- NEHMEN DER FINANZ- BRANCHE UND NICHT BEAUF- SICHTIGTE FINANZ- UNTER- NEHMEN GARAN- TIEN KREDIT- DERIVATE VERWENDUNG EIGENER LGD- SCHÄTZUNGEN: ANDERE FORMEN DER BESICHERUNG MIT SICHERHEITS- LEISTUNG ANRECHEN- BARE FINAN- ZIELLE SICHER- HEITEN SONSTIGE ANRECHENBARE SICHERHEITEN DAVON: GROSSE UNTER- NEHMEN DER FINANZ- BRANCHE UND NICHT BEAUF- SICHTIGTE FINANZ- UNTER- NEHMEN
IMMO- BILIEN SONSTIGE SACH- SICHER- HEITEN FORDE- RUNGEN
010 020 030 040 050 060 070 080 090 100 110 120 130 140 150 160 170 180 190 200 210 220 230 240 250 255 260 270 280 290 300
010 GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN Verknüpfung mit CA
015 davon: dem KMU-Faktor unterliegende Risikopositionen
AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTRISIKOPOSITIONEN NACH ART DER RISIKOPOSITION
020 Einem Kreditrisiko unterliegende bilanzwirksame Risikopositionen
030 Einem Kreditrisiko unterliegende außerbilanzielle Risikopositionen
Einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegende Risikopositionen bzw. Geschäfte
040 Wertpapierfinanzierungs- geschäfte
050 Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist
060 Aus produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen
070 RATINGSTUFEN ODER RISIKOPOOLS ZUGEWIESENE RISIKOPOSITIONEN: SUMME
080 ZUORDNUNGSKRITERIEN FÜR SPEZIALFINANZIERUNGEN: SUMME
AUFSCHLÜSSELUNG SÄMTLICHER RISIKOPOSITIONEN, DIE ZUORDNUNGSKRITERIEN FÜR SPEZIALFINANZIERUNGEN UNTERLIEGEN, NACH RISIKOGEWICHTEN
090 RISIKOGEWICHT: 0 %
100 50 %
110 70 %
120 Davon: in Kategorie 1
130 90 %
140 115 %
150 250 %
160 ALTERNATIVE BEHANDLUNG: DURCH IMMOBILIEN BESICHERT
170 RISIKOPOSITIONEN AUS VORLEISTUNGEN MIT IM RAHMEN DER ALTERNATIVEN BEHANDLUNG ANGEWENDETEN RISIKOGEWICHTEN ODER RISIKOGEWICHTEN VON 100 % UND SONSTIGE RISIKOPOSITIONEN, FÜR DIE RISIKOGEWICHTE GELTEN
180 VERWÄSSERUNGSRISIKO: ANGEKAUFTE RISIKOPOSITIONEN INSGESAMT


C 08.02 - KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKEN SOWIE VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN: AUFSCHLÜSSELUNG NACH RATINGSTUFEN ODER RISIKOPOOLS VON SCHULDNERN (CR IRB 2)
Risikopositionsklasse nach IRB:

Eigene Schätzungen der LGD bzw. Umrechnungsfaktoren:

RATINGSTUFE (ZEILEN- KENNUNG) INTERNES RATINGSYSTEM URSPRÜNG- LICHE RISIKO- POSITION VOR DER ANWENDUNG VON UMRECH- NUNGS- FAKTOREN TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION RISIKO- POSITION NACH SUBSTITU- TIONS- EFFEKTEN AUFGRUND VON KREDIT- RISIKO- MINDE- RUNGEN VOR DER ANWENDUNG VON UMRECH- NUNGS- FAKTOREN RISIKO- POSITIONS- WERT IN SCHÄTZUNGEN DER VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) BERÜCKSICHTIGTE TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG, OHNE DOPPELAUSFALLRISIKOBEHANDLUNG DER DOPPEL- AUSFALL- RISIKO- BEHANDLUNG UNTER- LIEGEND NACH RISIKO- POSITIONEN GEWICHTETE DURCH- SCHNITT- LICHE VERLUST- QUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%) NACH RISIKO- POSITIONEN GEWICHTETE DURCH- SCHNITT- LICHE VERLUST- QUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%) FÜR GROSSE UNTER- NEHMEN DER FINANZ- BRANCHE UND NICHT BEAUF- SICHTIGTE FINANZ- UNTER- NEHMEN NACH RISIKO- POSITIONEN GEWICH- TETER DURCH- SCHNITTS- WERT DER LAUFZEIT (TAGE) RISIKO- GEWICH- TETER POSITIONS- BETRAG VOR ANWENDUNG DES KMU- FAKTORS RISIKO- GEWICHTETER POSITIONS- BETRAG NACH ANWENDUNG DES KMU- FAKTORS ZUSATZINFORMATIONEN
ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITS- LEISTUNG (-) ANDERE FORMEN DER BESICHERUNG MIT SICHER- HEITS- LEISTUNG SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKO- MINDERUNG VERWENDUNG EIGENER LGD- SCHÄTZUNGEN: ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITS- LEISTUNG BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITS- LEISTUNG ERWAR- TETER VERLUST- BETRAG (-) WERTBE- RICHTUNGEN UND RÜCK- STELLUNGEN ANZAHL DER SCHULDNER
DER RATINGSTUFE ODER DEM RISIKOPOOL ZUGEWIESENE AUSFALLWAHR- SCHEINLICHKEIT (PD) (%) DAVON: GROSSE UNTER- NEHMEN DER FINANZ- BRANCHE UND NICHT BEAUF- SICHTIGTE FINANZ- UNTER- NEHMEN (-) GARAN- TIEN (-) KREDIT- DERIVATE (-) ABFLÜSSE INSGE- SAMT ZUFLÜSSE INSGE- SAMT (+) DAVON: AUSSER- BILAN- ZIELLE POSI- TIONEN DAVON: AUSSER- BILAN- ZIELLE POSI- TIONEN DAVON: AUS DEM GEGEN- PARTEI- AUSFALL- RISIKO DAVON: GROSSE UNTER- NEHMEN DER FINANZ- BRANCHE UND NICHT BEAUF- SICHTIGTE FINANZ- UNTER- NEHMEN GARAN- TIEN KREDIT- DERIVATE VERWENDUNG EIGENER LGD- SCHÄTZUNGEN: ANDERE FORMEN DER BESICHERUNG MIT SICHERHEITS- LEISTUNG ANRECHEN- BARE FINAN- ZIELLE SICHER- HEITEN SONSTIGE ANRECHENBARE SICHERHEITEN DAVON: GROSSE UNTER- NEHMEN DER FINANZB- RANCHE UND NICHT BEAUF- SICHTIGTE FINANZ- UNTER- NEHMEN
IMMOBILIEN SONSTIGE SACH- SICHER- HEITEN FORDE- RUNGEN
005 010 020 030 040 050 060 070 080 090 100 110 120 130 140 150 160 170 180 190 200 210 220 230 240 250 255 260 270 280 290 300


C 09.01 - GEOGRAFISCHE AUFGLIEDERUNG DER RISIKOPOSITIONEN NACH SITZLAND DES SCHULDNERS: SA-RISIKOPOSITIONEN (CR GB 1)
Land:
 
URSPRÜNG- LICHE RISIKO- POSITION VOR DER ANWENDUNG VON UMRECH- NUNGS- FAKTOREN Fest- gestellte neue Ausfälle für den Berichts- zeitraum Allgemeine Kreditrisiko- anpassungen Spezifische Kreditrisiko- anpassungen Abschrei- bungen Kreditrisiko- anpassungen / Abschrei- bungen für festgestellte neue Ausfälle RISIKO- POSITIONS- WERT RISIKO- GEWICH- TETER POSITIONS- BETRAG VOR ANWEN- DUNG DES KMU- FAKTORS RISIKO- GEWICH- TETER POSITIONS- BETRAG NACH ANWEN- DUNG DES KMU- FAKTORS
ausgefallene Risiko- positionen
010 020 040 050 055 060 070 075 080 090
010 Zentralstaaten oder Zentralbanken
020 Regionale oder lokale Gebietskörperschaften
030 Öffentliche Stellen
040 Multilaterale Entwicklungsbanken
050 Internationale Organisationen
060 Institute
070 Unternehmen
075 davon: KMU
080 Mengengeschäft
085 davon: KMU
090 Durch Immobilien besichert
095 davon: KMU
100 Ausgefallene Positionen
110 Mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen
120 Gedeckte Schuldverschreibungen
130 Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung
140 Organismen für Gemeinsame Anlagen (OGA)
150 Beteiligungspositionen
160 Sonstige Risikopositionen
170 Gesamtsumme der Risikopositionen


C 09.02 - GEOGRAFISCHE AUFGLIEDERUNG DER RISIKOPOSITIONEN NACH SITZLAND DES SCHULDNERS: IRB-RISIKOPOSITIONEN (CR GB 2)
Land:
 
URSPRÜNG- LICHE RISIKO- POSITION VOR DER ANWENDUNG VON UMRECH- NUNGS- FAKTOREN Festgestellte neue Ausfälle für den Berichts- zeitraum Allgemeine Kreditrisiko- anpassungen Spezifische Kreditrisiko- anpassungen Abschrei- bungen Kreditrisiko- anpassungen / Abschrei- bungen für festgestellte neue Ausfälle DER RATINGSTUFE ODER DEM RISIKOPOOL ZUGEWIESENE AUSFALL- WAHRSCHEIN- LICHKEIT (PD) (%) NACH RISIKO- POSITIONEN GEWICHTETE DURCH- SCHNITT- LICHE VERLUST- QUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%) RISIKO- POSITIONS- WERT RISIKO- GEWICH- TETER POSITIONS- BETRAG VOR ANWENDUNG DES KMU- FAKTORS RISIKO- GEWICH- TETER POSITIONS- BETRAG NACH ANWENDUNG DES KMU- FAKTORS ERWARTETER VERLUST- BETRAG
Davon: ausgefallen Davon: ausgefallen Davon: ausgefallen
010 030 040 050 055 060 070 080 090 100 105 110 120 125 130
010 Zentralstaaten oder Zentralbanken
020 Institute
030 Unternehmen
042 Davon: Spezialfinanzierungen (außer Spezialfinanzierungen, die Zuordnungskriterien unterliegen)
045 Davon: Spezialfinanzierungen, die Zuordnungskriterien unterliegen
050 Davon: KMU
060 Mengengeschäft
070 Durch Immobilien besichert
080 KMU
090 Kein KMU
100 Qualifiziert revolvierend
110 Sonstiges Mengengeschäft
120 KMU
130 Kein KMU
140 Beteiligungen
150 Gesamtsumme der Risikopositionen


C 09.04 - AUFSCHLÜSSELUNG DER FÜR DIE BERECHNUNG DES ANTIZYKLISCHEN KAPITALPUFFERS NACH LÄNDERN UND DER QUOTE DES INSTITUTSSPEZIFISCHEN ANTIZYKLISCHEN KAPITALPUFFERS WESENTLICHEN KREDITRISIKOPOSITIONEN (CCB)
Land:
 
Betrag Prozentsatz Qualitätsbezogene Informationen
010 020 030
Wesentliche Kreditrisikopositionen - Kreditrisiko
010 Risikopositionswert nach dem Standardansatz
020 Risikopositionswert nach dem IRB-Ansatz
Wesentliche Kreditrisikopositionen - Marktrisiko
030 Summe der Kauf- und Verkaufspositionen der Risikopositionen im Handelsbuch nach den Standardansätzen
040 Wert der Risikopositionen im Handelsbuch (interne Modelle)
Wesentliche Kreditrisikopositionen - Verbriefung
050 Risikopositionswert der Verbriefungspositionen im Bankbestand nach dem Standardansatz
060 Risikopositionswert der Verbriefungspositionen im Bankbestand nach dem IRB-Ansatz
Eigenmittelanforderungen und Gewichtungen
070 Eigenmittelanforderungen insgesamt für CCB
080 Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen - Kreditrisiko
090 Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen - Marktrisiko
100 Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen - Verbriefungspositionen im Bankbestand
110 Gewichtungen der Eigenmittelanforderungen
Quoten des antizyklischen Kapitalpuffers
120 Von der zuständigen Behörde festgelegte Quote des antizyklischen Kapitalpuffers
130 Auf das Land des Instituts anzuwendende Quote des antizyklischen Kapitalpuffers
140 Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers
Anwendung der 2 %-Schwelle
150 Anwendung der 2 %-Schwelle auf die allgemeine Kreditrisikoposition
160 Anwendung der 2 %-Schwelle auf die Risikoposition im Handelsbuch


C 10.01 - KREDITRISIKO: BETEILIGUNGEN - IRB-ANSÄTZE ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN (CR EQU IRB 1)
INTERNES RATING- SYSTEM URSPRÜNG- LICHE RISIKO- POSITION VOR DER ANWENDUNG VON UMRECH- NUNGS- FAKTOREN TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION RISIKO- POSITIONS- WERT NACH RISIKO- POSITIONEN GEWICH- TETE DURCH- SCHNITT- LICHE VERLUST- QUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%) RISIKO- GEWICH- TETER POSITIONS- BETRAG ZUSATZ- INFORMATION:
ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITS- LEISTUNG SUBSTI- TUTION DER RISIKO- POSITION AUFGRUND VON KREDIT- RISIKO- MINDERUNG ERWAR- TETER VERLUST- BETRAG
DER RATING- STUFE ZUGE- WIESENE AUSFALL- WAHR- SCHEIN- LICHKEIT (PD) (%) (-) GARAN- TIEN (-) KREDIT- DERIVATE (-) ABFLÜSSE INSGESAMT
010 020 030 040 050 060 070 080 090
010 GESAMTBETRAG DER IRB-BETEILIGUNGS- POSITIONEN Verknüpfung mit CA
020 PD/LGD-ANSATZ: SUMME
050 EINFACHER RISIKO- GEWICHTUNGS- ANSATZ: SUMME
060 AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN NACH RISIKOGEWICHTEN IM RAHMEN DES EINFACHEN RISIKOGEWICHTUNGSANSATZES:
070 RISIKOGEWICHT: 190 %
080 290 %
090 370 %
100 ANSATZ NACH INTERNEN MODELLEN
110 BETEILIGUNGS- POSITIONEN, DIE EINEM RISIKOGEWICHT UNTERLIEGEN


C 10.02 - KREDITRISIKO: BETEILIGUNGEN - IRB-ANSÄTZE ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN. AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTRISIKOBETRÄGE NACH RATINGSTUFEN IM RAHMEN DES PD/LGD-ANSATZES (CR EQU IRB 2)
RATING- STUFE (ZEILEN- KENNUNG) INTERNES RATING- SYSTEM URSPRÜNG- LICHE RISIKO- POSITION VOR DER ANWENDUNG VON UMRECH- NUNGS- FAKTOREN TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION RISIKO- POSITIONS- WERT NACH RISIKO- POSITIONEN GEWICH- TETE DURCH- SCHNITT- LICHE VERLUST- QUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%) RISIKO- GEWICHTETER POSITIONS- BETRAG ZUSATZ- INFOR- MATION:
ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITS- LEISTUNG SUBSTITUTION DER RISIKO- POSITION AUFGRUND VON KREDIT- RISIKO- MINDERUNG ERWARTETER VERLUST- BETRAG
DER RATINGSTUFE ZUGEWIESENE AUSFALL- WAHR- SCHEIN- LICHKEIT (PD) (%) (-) GARANTIEN (-) KREDIT- DERIVATE (-) ABFLÜSSE INSGESAMT
005 010 020 030 040 050 060 070 080 090


C 11.00 - ABWICKLUNGS- BZW. LIEFERRISIKO (CR SETT)
NICHT ABGEWICKELTE GESCHÄFTE ZUM ABRECHNUNGS- PREIS RISIKO- POSITION DER AUS NICHT ABGEWICKELTEN GESCHÄFTEN ENTSTEHENDEN PREIS- DIFFERENZ EIGENMITTEL- ANFORDERUNGEN GESAMTRISIKO- BETRAG FÜR ABWICKLUNGS- RISIKEN
010 020 030 040
010 Summe der nicht abgewickelten Geschäfte im Anlagebuch Verknüpfung mit CA
020 Nicht abgewickelte Geschäfte bis zu 4 Tage (Faktor 0 %)
030 Nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 5 und 15 Tagen (Faktor 8 %)
040 Nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 16 und 30 Tagen (Faktor 50 %)
050 Nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 31 und 45 Tagen (Faktor 75 %)
060 Nicht abgewickelte Geschäfte für 46 Tage oder länger (Faktor 100 %)
070 Summe der nicht abgewickelten Geschäfte im Handelsbuch Verknüpfung mit CA
080 Nicht abgewickelte Geschäfte bis zu 4 Tage (Faktor 0 %)
090 Nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 5 und 15 Tagen (Faktor 8 %)
100 Nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 16 und 30 Tagen (Faktor 50 %)
110 Nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 31 und 45 Tagen (Faktor 75 %)
120 Nicht abgewickelte Geschäfte für 46 Tage oder länger (Faktor 100 %)


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