Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 191 vom 28.06.2014 S. 1;
VO (EU) 2015/79 - ABl. Nr. L 14 vom 21.01.2015 S. 1;
VO (EU) 2015/227 - ABl. Nr. L 48 vom 20.02.2015 S. 1;
VO (EU) 2015/1278 - ABl. Nr. L 205 vom 31.07.2015 S. 1, ber. L 210 S. 38;
VO (EU) 2016/313 - ABl. Nr. L 60 vom 05.03.2016 S. 5;
VO (EU) 2016/322 - ABl. Nr. L 64 vom 10.03.2016 S. 1, ber. L 95 S. 17;
VO (EU) 2016/428 - ABl. Nr. L 83 vom 31.03.2016 S. 1;
VO (EU) 2016/1702 - ABl. Nr. L 263 vom 29.09.2016 S. 1;
VO (EU) 2017/1443 - ABl. Nr. L 213 vom 17.08.2017 S. 1Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2017/2114 - ABl. Nr. L 321 vom 06.12.2017 S. 1Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2018/1627 - ABl. Nr. L 281 vom 09.11.2018 S. 1Inkrafttreten Gültig, ber. 2019 L 66 S. 7)
Hinweis: s. Liste zur Ergänzung, Verlängerung und Festlegung der VO 575/2013
Bedeutung der Kürzel bzw. Verweise | |||||||
CRR | => VO (EU) 575/2013 | CA1 | => Meldebogen C 01.00 | MKR Sa FX | => Meldebogen C 22.00 | ||
CRD, Eigenkapitalrichtlinie | => RL 2013/36/EU | CA2 | => Meldebogen C 02.00 | MKR Sa COM | => Meldebogen C 23.00 | ||
IAS, IFRS, IFRIC, SIC | => VO (EG) 1126/2008 | CA3 | => Meldebogen C 03.00 | MKR IM | => Meldebogen C 24.00 | ||
Rechnungslegungsrichtlinie | => RL 2013/34/EU | CA4 | => Meldebogen C 04.00 | CVA | => Meldebogen C 25.00 | ||
NACE-Verordnung | => VO (EG) 1893/2006 | CA5.1, Tabelle 5.1, Tabelle Ca 5.1, Meldebogen CA5 | => Meldebogen C 05.01 | GOV | => Meldebogen C 33.00 | ||
BAD | => RL 86/635/EWG | CA5.2, Tabelle 5.2, Tabelle Ca 5.2 | => Meldebogen C 05.02 | CR IP-VERLUSTE | => Meldebogen C 15.00 | ||
EZB/2013/33, EZB-Verordnung | => VO (EG) 1071/2013 | GS TOTAL | => Meldebogen C 06.01 | LE Limits | => Meldebogen C 26.00 | ||
Eigenmittelrichtlinie | 89/299/EWG | GS | => Meldebogen C 06.02 | LE 1 | => Meldebogen C 27.00 | ||
CR SA | => Meldebogen C 07.00 | LE 2 | => Meldebogen C 28.00 | ||||
CR IRB 1 | => Meldebogen C 08.01 | LE 3 | => Meldebogen C 29.00 | ||||
CR IRB 2 | => Meldebogen C 08.02 | LE 4 | => Meldebogen C 30.00 | ||||
CR GB 1 | => Meldebogen C 09.01 | LE 5 | => Meldebogen C 31.00 | ||||
CR GB 2 | => Meldebogen C 09.02 | LR1 | => Meldebogen C 40.00 | ||||
CCB | => Meldebogen C 09.04 | LR2 | => Meldebogen C 41.00 | ||||
CR EQU IRB 1 | => Meldebogen C 10.01 | LR3 | => Meldebogen C 42.00 | ||||
CR EQU IRB 2 | => Meldebogen C 10.02 | LR4 | => Meldebogen C 43.00 | ||||
CR SETT | => Meldebogen C 11.00 | LR5 | => Meldebogen C 44.00 | ||||
CR SEC SA | => Meldebogen C 12.00 | LRCalc | => Meldebogen C 47.00 | ||||
CR SEC IRB | => Meldebogen C 13.00 | AE-ASS | => Meldebogen F 32.01 | ||||
SEC Details | => Meldebogen C 14.00 | AE-COL | => Meldebogen F 32.02 | ||||
OPR | => Meldebogen C 16.00 | AE-NPL | => Meldebogen F 32.03 | ||||
OPR DETAILS 1 | => Meldebogen C 17.01 | AE-SOU | => Meldebogen F 32.04 | ||||
OPR DETAILS 2 | => Meldebogen C 17.02 | AE-MAT | => Meldebogen F 33.00 | ||||
MKR Sa TDI | => Meldebogen C 18.00 | AE-CONT | => Meldebogen F 34.00 | ||||
MKR Sa SEC | => Meldebogen C 19.00 | AE-CB | => Meldebogen F 35.00 | ||||
MKR Sa CTP | => Meldebogen C 20.00 | AE-ADV-1 | => Meldebogen F 36.01 | ||||
MKR Sa EQU | => Meldebogen C 21.00 | AE-ADV-2 | => Meldebogen F 36.02 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 99 Absatz 5 Unterabsatz 4, Artikel 99 Absatz 6 Unterabsatz 4, Artikel 101 Absatz 4 Unterabsatz 3, Artikel 394 Absatz 4 Unterabsatz 3, Artikel 415 Absatz 3 Unterabsatz 4 und Artikel 430 Absatz 2 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Unbeschadet der Befugnisse der zuständigen Behörden nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe j der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2 sollte zur Erhöhung der Effizienz und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands ein kohärenter Rahmen für das Meldewesen festgelegt werden, der auf harmonisierten Standards beruht.
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind eng miteinander verknüpft, da sie die Meldepflichten der Institute betreffen. Um zwischen diesen Bestimmungen, die gleichzeitig in Kraft treten sollten, Kohärenz zu gewährleisten und den Personen, die den entsprechenden Verpflichtungen unterliegen, einen umfassenden Überblick über diese Bestimmungen und einen kompakten Zugang dazu zu erleichtern, ist es wünschenswert, dass sämtliche nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu erlassenden technischen Durchführungsstandards in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden.
(3) Der Umfang der tatsächlichen Meldepflichten der Institute hängt von der Art und Komplexität ihrer Tätigkeiten ab (wie etwa Handelsbuch- oder Nicht-Handelsbuch-Tätigkeiten und Ansätze für das Kreditrisiko). Außerdem und gemäß Artikel 99 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollte der Meldeaufwand für die Institute verhältnismäßig sein und sollten die Meldeintervalle für bestimmte Meldebögen verlängert werden. Um der Art, Größenordnung und Komplexität der Institute Rechnung zu tragen, sollten darüber hinaus für das Wirksamwerden bestimmter Meldepflichten meldebogenspezifische Erheblichkeitsschwellen eingeführt werden.
(4) Beruhen Meldepflichten auf quantitativen Schwellenwerten, sollten meldebogenspezifische Ein- und Austrittskriterien eingeführt werden, um einen reibungslosen Übergang zu einem gemeinsamen aufsichtlichen Meldewesen zu gewährleisten.
(5) Institute, deren Geschäftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, sollten die Möglichkeit erhalten, die Stichtage und Einreichungstermine für die Meldung von Finanzinformationen anzupassen, damit sie ihre Abschlüsse nicht für zwei unterschiedliche Zeiträume erstellen müssen.
(6) Finanzinformationen umfassen Angaben zur Finanzlage der Institute und zu potenziellen systemischen Risiken. Zur Unterrichtung der Aufsichtsbehörden über die Risiken der verschiedenen Tätigkeiten werden die grundlegenden Angaben zur Finanzlage durch detailliertere Aufschlüsselungen ergänzt. Um die Aufsichtsbehörden über potenzielle Konzentrationen und die Entstehung systemischer Risiken zu informieren, sollten die Institute daher granulare und einheitliche Daten insbesondere zur Aufschlüsselung der Risikopositionen und Finanzierungen nach Belegenheitsort und Wirtschaftszweig sowie signifikanten Gegenparteien bereitstellen.
(7) Um die Kohärenz und Vergleichbarkeit der Angaben zu gewährleisten, sollten die Institute in Fällen, in denen die zuständigen Behörden von ihnen die Meldung von Angaben über ihre Eigenmittel gemäß internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 verlangen und diese Meldeanforderung auch auf die Meldung von Finanzinformationen anwenden, Finanzinformationen auf ähnliche Weise melden wie Institute, die ihre konsolidierten Abschlüsse gemäß IFRS nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1606/2002 erstellen.
(8) Ebenfalls zur Gewährleistung der Kohärenz und Vergleichbarkeit der Angaben sollten Institute, die nationale Rechnungslegungsstandards anwenden, in Fällen, in denen die zuständigen Behörden von ihnen die Meldung von Finanzinformationen gemäß Artikel 99 Absatz 6 verlangen, Finanzinformationen auf ähnliche Weise melden wie Institute, die die IFRS nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwenden, wenn sie auf Basis nationaler Rechnungslegungsstandards angepasste Meldungen übermitteln.
(9) Da es auf nationaler und Unionsebene eine Vielzahl unterschiedlicher Meldepflichten für andere Zwecke als jene der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gibt, wie für statistische Daten, monetäre Daten und Säule-II-Daten, können jegliche Vorschriften zum gemeinsamen aufsichtlichen Meldewesen nur Bestandteil eines Gesamtmeldewesens sein. Die Nutzung einer IT-Lösung, die für das Gesamtmeldewesen gilt, ist kosteneffizienter als die Spezifikation unterschiedlicher IT-Lösungen für die einzelnen Bestandteile dieses Gesamtmeldewesens. Um von den Instituten nicht verlangen zu müssen, dass sie die nötigen Angaben mittels einer spezifischen IT-Lösung melden, während für andere Meldepflichten andere IT-Lösungen zum Einsatz kommen, und um unnötige Umsetzungs- und Betriebskosten zu vermeiden, sollten ein Datenpunktmodell und bestimmte minimale Präzisionsanforderungen festgelegt werden, die gewährleisten, dass die verschiedenen bestehenden IT-Lösungen harmonisierte Daten und eine zuverlässige Datenqualität hervorbringen. Um den Meldeaufwand für die Institute zu verringern, sollten die zuständigen Behörden - sofern die nötigen Anforderungen in vollem Umfang erfüllt sind - außerdem die Möglichkeit haben, weiterhin alternative Präsentations- und Datenaustauschformate festzulegen, die gegenwärtig auch für andere Meldezwecke zum Einsatz kommen. In diesem Zusammenhang sollten die zuständigen Behörden davon absehen können, Datenpunkte zu verlangen, die sich aus anderen im Datenpunktmodell enthaltenen Datenpunkten ableiten lassen oder sich auf Angaben beziehen, die von der zuständigen Behörde bereits erhoben werden.
(10) Da die Pflicht zur Meldung von Finanzinformationen und Liquidität in einigen Rechtsräumen neu ist und um den Instituten genügend Zeit einzuräumen, diese Anforderungen so umzusetzen, dass Daten von hoher Qualität hervorgebracht werden, sollte für diese Meldepflichten ein späterer Geltungsbeginn vorgesehen werden.
(11) Da zum ersten Mal ein gemeinsames aufsichtliches Meldewesen in der Union zur Anwendung kommt und die Institute ihre Melde- und IT-Systeme an die gemeinsamen aufsichtlichen Meldeanforderungen anpassen müssen, sollten den Instituten im ersten Anwendungsjahr des gemeinsamen aufsichtlichen Meldewesens längere Einreichungstermine für die monatlichen Meldungen eingeräumt werden.
(12) Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vorgelegt wurde.
(13) Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, auf den sich diese Verordnung stützt, offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt
- hat folgende Verordnung erlassen:
Kapitel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
In dieser Verordnung werden einheitliche Anforderungen im Hinblick auf aufsichtliche Meldungen an die zuständigen Behörden für folgende Bereiche festgelegt:
Kapitel 2
Meldestichtage und Einreichungstermine sowie Meldeschwellen
Artikel 2 Meldestichtage
(1) Die Institute übermitteln den zuständigen Behörden ihre Angaben mit Stand an folgenden Meldestichtagen:
(2) Angaben, die entsprechend den in Anhang III und Anhang IV enthaltenen Meldebögen gemäß den Erläuterungen in Anhang V übermittelt werden und sich auf einen bestimmten Zeitraum beziehen, werden kumulativ für den Zeitraum vom ersten Tag des Geschäftsjahres bis zum Stichtag gemeldet.
(3) Ist es Instituten nach nationalem Recht gestattet, Finanzinformationen zum Ende ihres vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahres zu melden, können die Stichtage so angepasst werden, dass die Meldung von Finanzinformationen jeweils alle drei, sechs bzw. zwölf Monate nach Geschäftsjahresschluss erfolgt.
Artikel 3 Einreichungstermine
(1) Die Institute übermitteln den zuständigen Behörden die Angaben zu folgenden Einreichungsterminen bis Geschäftsschluss:
(2) Ist der Einreichungstermin in dem Mitgliedstaat der zuständigen Behörde, der die Meldung zu übermitteln ist, ein gesetzlicher Feiertag oder ein Samstag oder Sonntag, so werden die Daten am darauffolgenden Arbeitstag übermittelt.
(3) Melden Institute Finanzinformationen zu Meldestichtagen, die gemäß Artikel 2 Absatz 3 an den Geschäftsjahresschluss angepasst wurden, können auch die Einreichungstermine entsprechend angepasst werden, so dass der Einreichungszeitraum ab dem angepassten Meldestichtag derselbe bleibt.
(4) Die Institute können ungeprüfte Zahlen übermitteln. Weichen die geprüften Zahlen von den übermittelten ungeprüften Zahlen ab, werden die revidierten geprüften Zahlen unverzüglich nachgereicht. Ungeprüfte Zahlen sind Zahlen, die nicht Gegenstand des Prüfungsurteils eines externen Abschlussprüfers sind, während geprüfte Zahlen von einem externen Abschlussprüfer, der ein Prüfungsurteil abgibt, geprüft wurden.
(5) Sonstige Korrekturen an den übermittelten Meldungen werden den zuständigen Behörden ebenfalls unverzüglich übermittelt.
Artikel 4 Meldeschwellen - Ein- und Austrittskriterien
(1) Institute melden Angaben, für die Meldeschwellen gelten, ab dem nächsten Meldestichtag, wenn sie die Schwelle an zwei aufeinanderfolgenden Meldestichtagen überschritten haben.
(2) An den beiden ersten Meldestichtagen, an denen die Institute die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen müssen, melden die Institute Angaben, für die Meldeschwellen gelten, dann, wenn sie die betreffenden Schwellen am selbigen Meldestichtag überschreiten.
(3) Institute können die Meldung von Angaben, für die Meldeschwellen gelten, ab dem nächsten Meldestichtag einstellen, wenn sie die betreffenden Schwellen an drei aufeinanderfolgenden Meldestichtagen unterschritten haben.
Kapitel 3
Format und Intervalle für die Meldung von Eigenmitteln, Eigenmittelanforderungen und Finanzinformationen
Abschnitt 1
Format und Intervalle für die Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen
Artikel 5 Format und Intervalle für die Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen auf Einzelbasis für Institute außer Wertpapierfirmen, die unter die Artikel 95 und 96 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen17a1 17a2 18
Zur Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelbasis übermitteln die Institute alle unter den Buchstaben a und b aufgeführten Angaben:
Für die Zwecke von Buchstabe a Nummer 12 gelten die Ein- und Austrittskriterien des Artikels 4 nicht.
Artikel 6 Format und Intervalle für die Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen auf konsolidierter Basis, außer für Gruppen, die ausschließlich aus Wertpapierfirmen bestehen, die unter die Artikel 95 und 96 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen
Zur Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis übermitteln die Institute in einem Mitgliedstaat Folgendes:
Artikel 7 Format und Intervalle für die Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen auf Einzelbasis für Wertpapierfirmen, die unter die Artikel 95 und 96 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen
(1) Zur Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelbasis übermitteln Wertpapierfirmen, die unter Artikel 95 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, die in Anhang I Meldebogen 1 bis 5 festgelegten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 1 in vierteljährlichen Intervallen.
(2) Zur Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelbasis übermitteln Wertpapierfirmen, die unter Artikel 96 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, die in Artikel 5 Buchstabe a und Buchstabe b Ziffer 1 genannten Angaben in den dort jeweils festgelegten Intervallen.
Artikel 8 Format und Intervalle für die Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen für Gruppen, die ausschließlich aus Wertpapierfirmen bestehen, die unter die Artikel 95 und 96 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen
(1) Zur Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis übermitteln Wertpapierfirmen, die Bestandteil einer Gruppe sind, die ausschließlich aus Wertpapierfirmen besteht, die unter Artikel 95 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, folgende Angaben auf konsolidierter Basis:
(2) Zur Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis übermitteln Wertpapierfirmen, die Bestandteil einer Gruppe sind, die ausschließlich aus Wertpapierfirmen besteht, die sowohl unter Artikel 95 als auch Artikel 96 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, sowie von Gruppen, die nur aus Wertpapierfirmen bestehen, die unter Artikel 96 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, folgende Angaben auf konsolidierter Basis:
Abschnitt 2
Format und Intervalle für die Meldung von Finanzinformationen auf konsolidierter Basis
Artikel 9 Format und Intervalle für die Meldung von Finanzinformationen auf konsolidierter Basis für Institute, die unter Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 fallen, sowie andere Kreditinstitute, die die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwenden18
(1) Zur Meldung von Finanzinformationen gemäß Artikel 99 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis übermitteln die in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Institute die in Anhang III genannten Angaben auf konsolidierter Basis gemäß den Erläuterungen in Anhang V und die in Anhang VIII genannten Angaben auf konsolidierter Basis gemäß den Erläuterungen in Anhang IX.
(2) Die in Absatz 1 genannten Angaben werden wie folgt übermittelt:
Artikel 10 Format und Intervalle für die Meldung von Finanzinformationen auf konsolidierter Basis für Kreditinstitute, die die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwenden, nach Maßgabe des Artikels 99 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Hat eine zuständige Behörde die Pflicht zur Meldung von Finanzinformationen auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 99 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Institute in einem Mitgliedstaat ausgedehnt, übermitteln die Institute Finanzinformationen gemäß Artikel 9.
Artikel 11 Format und Intervalle für die Meldung von Finanzinformationen auf konsolidierter Basis für Institute, die im Rahmen der Richtlinie 86/635/EWG entwickelte nationale Rechnungslegungsrahmen anwenden
(1) Hat eine zuständige Behörde die Pflicht zur Meldung von Finanzinformationen auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 99 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf die in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Institute ausgedehnt, übermitteln die Institute die in Anhang IV genannten Angaben auf konsolidierter Basis gemäß den Erläuterungen in Anhang V und die in Anhang VIII genannten Angaben auf konsolidierter Basis gemäß den Erläuterungen in Anhang IX.
(2) Die in Absatz 1 genannten Angaben werden wie folgt übermittelt:
Kapitel 4
Format und Intervalle für die besonderen Meldepflichten gemäß Artikel 101 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf Verluste aus Darlehensgeschäften, die durch Immobilien besichert sind
(1) Die Institute übermitteln die in Anhang VI genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang VII auf konsolidierter Basis in halbjährlichen Intervallen.
(2) Die Institute übermitteln die in Anhang VI genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang VII auf Einzelbasis in halbjährlichen Intervallen.
(3) Zweigstellen in einem anderen Mitgliedstaat übermitteln der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats ebenfalls die in Anhang VI genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang VII in Bezug auf diese Zweigstelle in halbjährlichen Intervallen.
Kapitel 5
Format und Intervalle für die Meldung von Großkrediten auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis
(1) Zur Meldung von Großkrediten an Kunden oder Gruppen verbundener Kunden gemäß Artikel 394 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis übermitteln die Institute die in Anhang VIII genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang IX in vierteljährlichen Intervallen.
(2) Zur Meldung der zwanzig größten Kredite an Kunden oder Gruppen verbundener Kunden gemäß Artikel 394 Absatz 1 letzter Satz der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis übermitteln Institute, die unter Teil 3 Titel II Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, die in Anhang VIII genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang IX in vierteljährlichen Intervallen.
(3) Zur Meldung der zehn größten Kredite gegenüber Instituten sowie der zehn größten Kredite gegenüber nicht beaufsichtigten Finanzunternehmen gemäß Artikel 394 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis übermitteln die Institute die in Anhang VIII genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang IX in vierteljährlichen Intervallen.
Kapitel 6
Format und Intervalle für die Meldung der Verschuldungsquote auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis
(1) Zur Meldung von Angaben zur Verschuldungsquote gemäß Artikel 430 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis übermitteln die Institute die in Anhang X genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang XI in vierteljährlichen Intervallen.
(2) Die Meldung der Daten basiert auf der zur Berechnung der Verschuldungsquote als Verschuldungsquote zum Quartalsende angewandten Methode.
(3) Die Institute haben die in Anhang XI Teil II Nummer 14 genannten Angaben in der nächsten Berichtsperiode zu melden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Es gelten die in Artikel 4 festgelegten Eingangskriterien, mit Ausnahme des in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Falles, in dem die Institute Angaben ab dem nächsten Meldestichtag übermitteln, wenn sie die betreffende anwendbare Schwelle an einem Meldestichtag überschritten haben.
(4) Institute, bei denen der in Anhang XI Teil II Nummer 9 definierte Gesamt-Nominalwert der Derivate 10 Mrd. EUR übersteigt, übermitteln die in Anhang XI Teil II Nummer 14 genannten Angaben ungeachtet dessen, ob ihr Derivate-Anteil die in Absatz 3 genannten Bedingungen erfüllt.
Die in Artikel 4 festgelegten Eingangskriterien finden keine Anwendung. Die Institute melden Angaben ab dem nächsten Meldestichtag, wenn sie die betreffende anwendbare Schwelle an einem Meldestichtag überschritten haben.
(5) Die Institute haben die in Anhang XI Teil II Nummer 15 genannten Angaben in der nächsten Berichtsperiode zu melden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Es gelten die Eingangskriterien des Artikels 4, mit Ausnahme des in Buchstabe b genannten Falles, in dem die Institute Angaben ab dem nächsten Meldestichtag übermitteln, wenn sie die betreffende anwendbare Schwelle an einem Meldestichtag überschritten haben.
Kapitel 7
Format und Intervalle für die Meldungen über Liquidität und stabile Refinanzierung auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis
Artikel 15 Format und Intervalle für die Meldungen über die Liquiditätsdeckungsanforderung
(1) Zur Meldung von Angaben zur Liquiditätsdeckungsanforderung gemäß Artikel 415 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis wenden die Institute Folgendes an:
(2) Bei den in den Anhängen XII und XXIV genannten Angaben werden die zum Meldestichtag übermittelten Angaben und die Angaben über die Cashflows des Instituts in den folgenden 30 Kalendertagen berücksichtigt.
Artikel 16 Format und Intervalle für die Meldungen über die stabile Refinanzierung
Zur Meldung von Angaben zur stabilen Refinanzierung gemäß Artikel 415 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis übermitteln die Institute die in Anhang XII genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang XIII in vierteljährlichen Intervallen.
Kapitel 7a
Format und Intervalle für Meldungen zur Belastung von Vermögenswerten auf Einzel- und auf konsolidierter Basis
Artikel 16a Format und Intervalle für Meldungen zur Belastung von Vermögenswerten auf Einzel- und auf konsolidierter Basis
(1) Zur Meldung von Vermögenswertbelastungen nach Artikel 100 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzel- und auf konsolidierter Basis übermitteln die Institute die in Anhang XVI dieser Verordnung aufgeführten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang XVII dieser Verordnung.
(2) Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in folgenden Intervallen übermittelt:
(3) Nicht zur Übermittlung der in Anhang XVI Teile B, C oder E genannten Angaben verpflichtet sind Institute, die alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllen:
(4) Institute müssen die in Anhang XVI Teil D genannten Angaben nur übermitteln, wenn sie die in Artikel 52 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5 genannten Schuldverschreibungen begeben.
Kapitel 7b
Format und Intervalle für die Meldung zusätzlicher Parameter für die Liquiditätsüberwachung auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis
Artikel 16b17a1 17a2
(1) Zur Meldung zusätzlicher Parameter für die Liquiditätsüberwachung gemäß Artikel 415 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis übermitteln die Institute alle folgenden Angaben in monatlichen Intervallen:
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Institute die Angaben über zusätzliche Parameter für die Liquiditätsüberwachung in vierteljährlichen Intervallen übermitteln, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Für die Zwecke des Buchstaben b stützen sich die für die Berechnung dieses Anteils herangezogenen Bilanzsummenwerte auf die geprüften Jahresabschlusswerte für das Jahr, das dem Jahr vor dem Meldestichtag vorausgeht.
(3) Für die Zwecke der in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Verpflichtungen sind die Angaben über zusätzliche Parameter für die Liquiditätsüberwachung erstmals im April 2016 zu übermitteln.
Kapitel 8
IT-Lösungen für die Datenübermittlung von den Instituten an die zuständigen Behörden
(1) Die Institute übermitteln die in dieser Verordnung genannten Angaben in den von den zuständigen Behörden festgelegten Datenaustausch- und Präsentationsformaten, wobei sie die Datenpunktdefinitionen des in Anhang XIV enthaltenen einheitlichen Datenpunktmodells und die in Anhang XV genannten Validierungsregeln ebenso beachten wie Folgendes:
(2) Die von den Instituten übermittelten Daten werden mit folgenden Angaben versehen:
Kapitel 9
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 18 Übergangszeitraum
In vierteljährlichen Meldeintervallen zu übermittelnde Daten für die zu meldenden Angaben sind für den Meldestichtag 31. März 2014 bis spätestens 30. Juni 2014 zu übermitteln.
In der Zeit vom 31. März 2014 bis 30. April 2014 ist der Einreichungstermin für monatliche Meldungen abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der 30. Juni 2014.
In der Zeit vom 31. Mai 2014 bis zum 31. Dezember 2014 ist der Einreichungstermin für monatliche Meldungen abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der dreißigste Kalendertag nach dem Meldestichtag.
Für die nach Artikel 16a zu meldenden Angaben ist der erste Meldestichtag der 31. Dezember 2014.
Unbeschadet Artikel 2 ist der erste Meldestichtag für die Meldebögen 18 und 19 des Anhangs III der 31. Dezember 2014. Die Zeilen und Spalten der Meldebögen 6, 9.1, 20.4, 20.5 und 20.7 des Anhangs III mit Angaben zu Stundungsmaßnahmen und notleidenden Risikopositionen sind bis zum Meldestichtag 31. Dezember 2014 auszufüllen.
Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a ist der Termin für die monatliche Meldung zusätzlicher Parameter für die Liquiditätsüberwachung in den Monaten April 2016 bis einschließlich Oktober 2016 der dreißigste Kalendertag nach dem Meldestichtag.
In der Zeit vom 10. September 2016 bis zum 10. März 2017 ist der Einreichungstermin für monatliche Meldungen im Rahmen der Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der dreißigste Kalendertag nach dem Meldestichtag.
Artikel 19 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2014.
Die Artikel 9, 10 und 11 gelten ab dem 1. Juli 2014.
Artikel 15 gilt ab dem 1. März 2014.
Artikel 16a gilt ab dem 1. Dezember 2014.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
2) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 338).
3) Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.09.2002 S. 1).
4) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 12).
5) Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 S. 32).
6) Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986 S. 1).
Berichterstattung über Eigenmittel und Eigenmittelanforderungen | Anhang I17a 18 |
COREP-MELDEBÖGEN | |||
Meldebogen- Nummer | Meldebogen- Code | Bezeichnung des Meldebogens / der Meldebogengruppe | Kurz- bezeichnung |
Angemessene Eigenkapitalausstattung | CA | ||
1 | C 01.00 | EIGENMITTEL | CA1 |
2 | C 02.00 | EIGENMITTELANFORDERUNGEN | CA2 |
3 | C 03.00 | KAPITALQUOTEN | CA3 |
4 | C 04.00 | ZUSATZINFORMATIONEN | CA4 |
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN | CA5 | ||
5,1 | C 05.01 | ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN | CA5.1 |
5,2 | C 05.02 | BESTANDSGESCHÜTZTE INSTRUMENTE: INSTRUMENTE, DIE KEINE STAATLICHEN BEIHILFEN DARSTELLEN | CA5.2 |
GRUPPENSOLVABILITÄT | GS | ||
6,1 | C 06.01 | GRUPPENSOLVABILITÄT: ANGABEN ZU TOCHTERGESELLSCHAFTEN - SUMME | GS Total |
6,2 | C 06.02 | GRUPPENSOLVABILITÄT: ANGABEN ZU TOCHTERGESELLSCHAFTEN | GS |
Kreditrisiko | CR | ||
7 | C 07.00 | KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO SOWIE VORLEISTUNGEN: STANDARDANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN | CR SA |
KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO SOWIE VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN | CR IRB | ||
8,1 | C 08.01 | KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO SOWIE VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN | CR IRB 1 |
8,2 | C 08.02 | KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO SOWIE VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN (Aufschlüsselung nach Ratingstufen oder Risikopools von Schuldnern) | CR IRB 2 |
GEOGRAFISCHE AUFGLIEDERUNG | CR GB | ||
9,1 | C 09.01 | Tabelle 9.1 - Geografische Aufgliederung der Risikopositionen nach Sitzland des Schuldners (Sa Risikopositionen) | CR GB 1 |
9,2 | C 09.02 | Tabelle 9.2 - Geografische Aufgliederung der Risikopositionen nach Sitzland des Schuldners (IRB-Risikopositionen) | CR GB 2 |
9,4 | C 09.04 | Tabelle 9.4 - Aufschlüsselung der für die Berechnung des antizyklischen Kapitalpuffers nach Ländern und der Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers wesentlichen Kreditrisikopositionen | CCB |
KREDITRISIKO: BETEILIGUNGEN - IRB-ANSÄTZE ZUR BESTIMMUNG DER EINKAPITALANFORDERUNGEN | CR EQU IRB | ||
10,1 | C 10.01 | KREDITRISIKO: BETEILIGUNGEN - IRB-ANSÄTZE ZUR BESTIMMUNG DER EINKAPITALANFORDERUNGEN | CR EQU IRB 1 |
10,2 | C 10.02 | KREDITRISIKO: BETEILIGUNGEN - IRB-ANSÄTZE ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN. AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN NACH RATINGSTUFEN IM RAHMEN DES PD/LGD-ANSATZES: | CR EQU IRB 2 |
11 | C 11.00 | ABWICKLUNGS-/LIEFERRISIKO | CR SETT |
12 | C 12.00 | KREDITRISIKO: VERBRIEFUNGEN - STANDARDANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER DER EIGENMITTELANFORDERUNGEN | CR SEC SA |
13 | C 13.00 | KREDITRISIKO: VERBRIEFUNGEN - IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENMITTELANFORDERUNGEN | CR SEC IRB |
14 | C 14.00 | DETAILLIERTE ANGABEN ZU VERBRIEFUNGEN | CR SEC Details |
OPERATIONELLES RISIKO | OPR | ||
16 | C 16.00 | OPERATIONELLES RISIKO | OPR |
OPERATIONELLES RISIKO: VERLUSTE UND RÜCKFLÜSSE | |||
17,1 | C 17.01 | OPERATIONELLES RISIKO: VERLUSTE UND RÜCKFLÜSSE DES LETZTEN JAHRES NACH GESCHÄFTSFELDERN UND EREIGNISKATEGORIEN | OPR DETAILS 1 |
17,2 | C 17.02 | OPERATIONELLES RISIKO: GROSSE VERLUSTEREIGNISSE | OPR DETAILS 2 |
MARKTRISIKO | MKR | ||
18 | C 18.00 | MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR POSITIONSRISIKEN BÖRSENGEHANDELTER SCHULDTITEL | MKR Sa TDI |
19 | C 19.00 | MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR SPEZIFISCHE RISIKEN IN VERBRIEFUNGEN | MKR Sa SEC |
20 | C 20.00 | MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR DAS SPEZIFISCHE RISIKO IM KORRELATIONSHANDELSPORTFOLIO | MKR Sa CTP |
21 | C 21.00 | MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR POSITIONSRISIKEN BEI AKTIENINSTRUMENTEN | MKR Sa EQU |
22 | C 22.00 | MARKTRISIKO: STANDARDANSÄTZE FÜR DAS FREMDWÄHRUNGSRISIKO | MKR Sa FX |
23 | C 23.00 | MARKTRISIKO: STANDARDANSÄTZE FÜR WARENPOSITIONEN | MKR Sa COM |
24 | C 24.00 | INTERNE MARKTRISIKOMODELLE | MKR IM |
25 | C 25.00 | KREDITWERTANPASSUNGSRISIKO | CVA |
VORSICHTIGE BEWERTUNG | MKR | ||
32,1 | C 32.01 | VORSICHTIGE BEWERTUNG: ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN | PRUVAL 1 |
32,2 | C 32.02 | VORSICHTIGE BEWERTUNG: KERNANSATZ | PRUVAL 2 |
32,3 | C 32.03 | VORSICHTIGE BEWERTUNG: AVa FÜR DAS MODELLRISIKO | PRUVAL 3 |
32,4 | C 32.04 | VORSICHTIGE BEWERTUNG: AVa FÜR KONZENTRIERTE POSITIONEN | PRUVAL 4 |
RISIKOPOSITIONEN GEGENÜBER STAATEN | MKR | ||
33 | C 33.00 | RISIKOPOSITIONEN GEGENÜBER STAATEN NACH LAND DER GEGENPARTEI | GOV |
C 01.00 - EIGENMITTEL (CA1) | |||
Zeilen | ID | Posten | Betrag |
010 | 1 | EIGENMITTEL | |
015 | 1.1 | KERNKAPITAL (T1) | |
020 | 1.1.1 | HARTES KERNKAPITAL (CET1) | |
030 | 1.1.1.1 | Als hartes Kernkapital anrechenbare Kapitalinstrumente | |
040 | 1.1.1.1.1 | Eingezahlte Kapitalinstrumente | |
045 | 1.1.1.1.1* | Davon: von staatlichen Stellen im Notfall gezeichnete Kapitalinstrumente | |
050 | 1.1.1.1.2* | Zusatzinformation: nicht anrechenbare Kapitalinstrumente | |
060 | 1.1.1.1.3 | Agio | |
070 | 1.1.1.1.4 | (-) Eigene Instrumente des harten Kernkapitals | |
080 | 1.1.1.1.4.1 | (-) Direkte Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals | |
090 | 1.1.1.1.4.2 | (-) Indirekte Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals | |
091 | 1.1.1.1.4.3 | (-) Synthetische Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals | |
092 | 1.1.1.1.5 | (-) Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente harten Kernkapitals | |
130 | 1.1.1.2 | Einbehaltene Gewinne | |
140 | 1.1.1.2.1 | Einbehaltene Gewinne der Vorjahre | |
150 | 1.1.1.2.2 | Anrechenbarer Gewinn oder Verlust | |
160 | 1.1.1.2.2.1 | Den Eigentümern des Mutterunternehmens zurechenbarer Gewinn oder Verlust | |
170 | 1.1.1.2.2.2 | (-) Teil des nicht anrechenbaren Zwischengewinns oder Gewinns zum Jahresende | |
180 | 1.1.1.3 | Kumuliertes sonstiges Ergebnis | |
200 | 1.1.1.4 | Sonstige Rücklagen | |
210 | 1.1.1.5 | Fonds für allgemeine Bankrisiken | |
220 | 1.1.1.6 | Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des harten Kernkapitals (Grandfathering) | |
230 | 1.1.1.7 | Zum harten Kernkapital zählende Minderheitsbeteiligungen (Minority interest) | |
240 | 1.1.1.8 | Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu zusätzlichen Minderheitsbeteiligungen | |
250 | 1.1.1.9 | Abzugs- und Korrekturposten aufgrund von Anpassungen des harten Kernkapitals (Prudential Filters) | |
260 | 1.1.1.9.1 | (-) Anstieg des Eigenkapitals aufgrund verbriefter Aktiva | |
270 | 1.1.1.9.2 | Rücklagen aufgrund von Sicherungsgeschäften für Zahlungsströme (Cash Flow Hedge) | |
280 | 1.1.1.9.3 | Durch Veränderungen der eigenen Bonität bedingte Gewinne oder Verluste aus zum beizulegenden Zeitwert bewerteten eigenen Verbindlichkeiten | |
285 | 1.1.1.9.4 | Gewinne und Verluste aus zum Zeitwert bilanzierten derivativen Verbindlichkeiten, die aus dem eigenen Kreditrisiko des Instituts resultieren | |
290 | 1.1.1.9.5 | (-) Wertberichtigungen aufgrund der Anforderungen für eine vorsichtige Bewertung | |
300 | 1.1.1.10 | (-) Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill) | |
310 | 1.1.1.10.1 | (-) Als immaterieller Vermögenswert bilanzierter Geschäfts- oder Firmenwert | |
320 | 1.1.1.10.2 | (-) In den Wertansätzen der wesentlichen Beteiligungen enthaltener Geschäfts- oder Firmenwert | |
330 | 1.1.1.10.3 | Mit dem Geschäfts- oder Firmenwert verbundene latente Steuerschulden | |
340 | 1.1.1.11 | (-) Sonstige immaterielle Vermögenswerte | |
350 | 1.1.1.11.1 | (-) Sonstige immaterielle Vermögenswerte vor Abzug latenter Steuerschulden | |
360 | 1.1.1.11.2 | Mit den sonstigen immateriellen Vermögenswerten verbundene latente Steuerschulden | |
370 | 1.1.1.12 | (-) Von der künftigen Rentabilität abhängige, nicht aus temporären Differenzen resultierende, latente Steueransprüche, abzüglich der verbundenen Steuerschulden | |
380 | 1.1.1.13 | (-) IRB-Fehlbetrag (IRB Shortfall) aus Kreditrisikoanpassungen an erwartete Verluste | |
390 | 1.1.1.14 | (-) Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage | |
400 | 1.1.1.14.1 | (-) Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage | |
410 | 1.1.1.14.2 | Mit den Vermögenswerten aus Pensionsfonds mit Leistungszusage verbundene latente Steuerschulden | |
420 | 1.1.1.14.3 | Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage, die das Institut uneingeschränkt nutzen darf | |
430 | 1.1.1.15 | (-) Überkreuzbeteiligungen am harten Kernkapital | |
440 | 1.1.1.16 | (-) Von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringende Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten | |
450 | 1.1.1.17 | (-) Qualifizierte Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors, denen alternativ ein Risikogewicht von 1.250 % zugeordnet werden kann | |
460 | 1.1.1.18 | (-) Verbriefungspositionen, denen alternativ ein Risikogewicht von 1.250 % zugeordnet werden kann | |
470 | 1.1.1.19 | (-) Vorleistungen, denen alternativ ein Risikogewicht von 1.250 % zugeordnet werden kann | |
471 | 1.1.1.20 | (-) Positionen in einem Korb, für die ein Institut das Risikogewicht nicht nach dem IRB-Ansatz bestimmen kann und auf die alternativ ein Risikogewicht von 1.250 % angewendet werden kann | |
472 | 1.1.1.21 | (-) Beteiligungspositionen im Rahmen eines auf internen Modellen basierenden Ansatzes, auf die alternativ ein Risikogewicht von 1.250 % angewendet werden kann | |
480 | 1.1.1.22 | Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält | |
490 | 1.1.1.23 | (-) Abzugsfähige latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren | |
500 | 1.1.1.24 | (-) Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält | |
510 | 1.1.1.25 | (-) Den Schwellenwert von 17,65 % überschreitender Betrag | |
520 | 1.1.1.26 | Sonstige Anpassungen des harten Kernkapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen | |
524 | 1.1.1.27 | (-) Zusätzliche, aufgrund von Artikel 3 der CRR vorzunehmende Abzüge vom harten Kernkapital | |
529 | 1.1.1.28 | Bestandteile des harten Kernkapitals oder Abzüge vom harten Kernkapital - sonstige | |
530 | 1.1.2 | ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL | |
540 | 1.1.2.1 | Als zusätzliches Kernkapital anrechenbare Kapitalinstrumente | |
550 | 1.1.2.1.1 | Eingezahlte Kapitalinstrumente | |
560 | 1.1.2.1.2* | Zusatzinformation: nicht anrechenbare Kapitalinstrumente | |
570 | 1.1.2.1.3 | Agio | |
580 | 1.1.2.1.4 | (-) Eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals | |
590 | 1.1.2.1.4.1 | (-) Direkte Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals | |
620 | 1.1.2.1.4.2 | (-) Indirekte Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals | |
621 | 1.1.2.1.4.3 | (-) Synthetische Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals | |
622 | 1.1.2.1.5 | (-) Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente zusätzlichen Kernkapitals | |
660 | 1.1.2.2 | Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des zusätzlichen Kernkapitals (Grandfathering) | |
670 | 1.1.2.3 | Zum zusätzlichen Kernkapital zählende, von Tochterunternehmen begebene Instrumente | |
680 | 1.1.2.4 | Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu im zusätzlichen Kernkapital zusätzlich anerkannten, von Tochterunternehmen begebenen Instrumenten | |
690 | 1.1.2.5 | (-) Überkreuzbeteiligungen am zusätzlichen Kernkapital | |
700 | 1.1.2.6 | (-) Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält | |
710 | 1.1.2.7 | (-) Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält | |
720 | 1.1.2.8 | (-) Von den Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringende Posten, die das Ergänzungskapital überschreiten | |
730 | 1.1.2.9 | Sonstige Anpassungen des zusätzlichen Kernkapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen | |
740 | 1.1.2.10 | Von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringende Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten (Abzug vom harten Kernkapital) | |
744 | 1.1.2.11 | (-) Zusätzliche, aufgrund von Artikel 3 der CRR vorzunehmende Abzüge vom zusätzlichen Kernkapital | |
748 | 1.1.2.12 | Bestandteile des zusätzlichen Kernkapitals oder Abzüge vom zusätzlichen Kernkapital - sonstige | |
750 | 1.2 | ERGÄNZUNGSKAPITAL (T2) | |
760 | 1.2.1 | Als Ergänzungskapital anrechenbare Kapitalinstrumente und nachrangige Darlehen | |
770 | 1.2.1.1 | Eingezahlte Kapitalinstrumente und nachrangige Darlehen | |
780 | 1.2.1.2* | Zusatzinformation: nicht anrechenbare Kapitalinstrumente und nachrangige Darlehen | |
790 | 1.2.1.3 | Agio | |
800 | 1.2.1.4 | (-) Eigene Instrumente des Ergänzungskapitals | |
810 | 1.2.1.4.1 | (-) Direkte Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals | |
840 | 1.2.1.4.2 | (-) Indirekte Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals | |
841 | 1.2.1.4.3 | (-) Synthetische Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals | |
842 | 1.2.1.5 | (-) Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des Ergänzungskapitals | |
880 | 1.2.2 | Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des Ergänzungskapitals und nachrangiger Darlehen (Grandfathering) | |
890 | 1.2.3 | Zum Ergänzungskapital zählende, von Tochterunternehmen begebene Instrumente | |
900 | 1.2.4 | Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu im Ergänzungskapital zusätzlich anerkannten, von Tochterunternehmen begebenen Instrumenten | |
910 | 1.2.5 | Anrechenbare, die erwarteten Verluste überschreitende Rückstellungen nach IRB-Ansatz (IRB Excess) | |
920 | 1.2.6 | Allgemeine Kreditrisikoanpassungen nach dem Standardansatz | |
930 | 1.2.7 | (-) Überkreuzbeteiligungen am Ergänzungskapital | |
940 | 1.2.8 | (-) Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält | |
950 | 1.2.9 | (-) Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält | |
960 | 1.2.10 | Sonstige Anpassungen des Ergänzungskapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen | |
970 | 1.2.11 | Von den Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringende Posten, die das Ergänzungskapital überschreiten (Abzug vom zusätzlichen Kernkapital) | |
974 | 1.2.12 | (-) Zusätzliche, aufgrund von Artikel 3 der CRR vorzunehmende Abzüge vom Ergänzungskapital | |
978 | 1.2.13 | Bestandteile des Ergänzungskapitals oder Abzüge vom Ergänzungskapital - sonstige |
C 02.00 - EIGENMITTELANFORDERUNGEN (CA2) | |||
Zeilen | Posten | Bezeichnung | Betrag |
010 | 1 | GESAMTRISIKOBETRAG | |
020 | 1* | Davon: Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 95 Absatz 2 und Artikel 98 der CRR | |
030 | 1** | Davon: Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 96 Absatz 2 und Artikel 97 der CRR | |
040 | 1.1 | RISIKOGEWICHTETE POSITIONSBETRÄGE FÜR DAS KREDIT-, DAS GEGENPARTEIAUSFALL- UND DAS VERWÄSSERUNGSRISIKO SOWIE VORLEISTUNGEN | |
050 | 1.1.1 | Standardansatz (SA) | |
060 | 1.1.1.1 | Risikopositionsklassen nach Standardansatz exklusive Verbriefungspositionen | |
070 | 1.1.1.1.01 | Zentralstaaten oder Zentralbanken | |
080 | 1.1.1.1.02 | Regionale oder lokale Gebietskörperschaften | |
090 | 1.1.1.1.03 | Öffentliche Stellen | |
100 | 1.1.1.1.04 | Multilaterale Entwicklungsbanken | |
110 | 1.1.1.1.05 | Internationale Organisationen | |
120 | 1.1.1.1.06 | Institute | |
130 | 1.1.1.1.07 | Unternehmen | |
140 | 1.1.1.1.08 | Mengengeschäft | |
150 | 1.1.1.1.09 | Durch Immobilien besichert | |
160 | 1.1.1.1.10 | Ausgefallene Positionen | |
170 | 1.1.1.1.11 | Mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen | |
180 | 1.1.1.1.12 | Gedeckte Schuldverschreibungen | |
190 | 1.1.1.1.13 | Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung | |
200 | 1.1.1.1.14 | Organismen für Gemeinsame Anlagen (OGA) | |
210 | 1.1.1.1.15 | Beteiligungen | |
211 | 1.1.1.1.16 | Sonstige Positionen | |
220 | 1.1.1.2 | Verbriefungspositionen nach SA | |
230 | 1.1.1.2* | davon: Wiederverbriefung | |
240 | 1.1.2 | Auf internen Einstufungen basierender Ansatz (IRB-Ansatz) | |
250 | 1.1.2.1 | IRB-Ansätze, wenn weder eigene Schätzungen der LGD noch Umrechnungsfaktoren genutzt werden | |
260 | 1.1.2.1.01 | Zentralstaaten und Zentralbanken | |
270 | 1.1.2.1.02 | Institute | |
280 | 1.1.2.1.03 | Unternehmen - KMU | |
290 | 1.1.2.1.04 | Unternehmen - Spezialfinanzierungen | |
300 | 1.1.2.1.05 | Unternehmen - Sonstige | |
310 | 1.1.2.2 | IRB-Ansätze, wenn eigene Schätzungen der LGD bzw. Umrechnungsfaktoren genutzt werden | |
320 | 1.1.2.2.01 | Zentralstaaten und Zentralbanken | |
330 | 1.1.2.2.02 | Institute | |
340 | 1.1.2.2.03 | Unternehmen - KMU | |
350 | 1.1.2.2.04 | Unternehmen - Spezialfinanzierungen | |
360 | 1.1.2.2.05 | Unternehmen - Sonstige | |
370 | 1.1.2.2.06 | Mengengeschäft - Durch Immobilien besichert, KMU | |
380 | 1.1.2.2.07 | Mengengeschäft - Durch Immobilien besichert, keine KMU | |
390 | 1.1.2.2.08 | Mengengeschäft - Qualifiziert revolvierend | |
400 | 1.1.2.2.09 | Mengengeschäft - Sonstige KMU | |
410 | 1.1.2.2.10 | Mengengeschäft - Sonstige, keine KMU | |
420 | 1.1.2.3 | Beteiligungen nach IRB | |
430 | 1.1.2.4 | Verbriefungspositionen nach IRB | |
440 | 1.1.2.4* | Davon: Wiederverbriefung | |
450 | 1.1.2.5 | Sonstige Aktiva, ohne Kreditverpflichtungen | |
460 | 1.1.3 | Risikopositionsbetrag für Beiträge zum Ausfallfonds einer ZGP | |
490 | 1.2 | RISIKOPOSITIONSBETRAG FÜR ABWICKLUNGS- UND LIEFERRISIKEN | |
500 | 1.2.1 | Abwicklungs- und Lieferrisiko im Anlagebuch | |
510 | 1.2.2 | Abwicklungs- und Lieferrisiko im Handelsbuch | |
520 | 1.3 | GESAMTRISIKOBETRAG FÜR POSITIONS-, FREMDWÄHRUNGS- UND WARENPOSITIONSRISIKEN | |
530 | 1.3.1 | Risikopositionsbetrag für Positions-, Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiken nach Standardansätzen (SA) | |
540 | 1.3.1.1 | Börsengehandelte Schuldtitel | |
550 | 1.3.1.2 | Beteiligungen | |
555 | 1.3.1.3 | Besonderer Ansatz für Positionsrisiken in OGA | |
556 | 1.3.1.3* | Zusatzinformation: ausschließlich in börsengehandelte Schuldtitel investierte OGA | |
557 | 1.3.1.3** | Zusatzinformation: ausschließlich in Eigenkapitalinstrumenten oder gemischten Instrumenten investierte OGA | |
560 | 1.3.1.4 | Devisen | |
570 | 1.3.1.5 | Warenpositionen | |
580 | 1.3.2 | Risikopositionsbetrag für Positions-, Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiken nach internen Modellen (IM) | |
590 | 1.4 | GESAMTRISIKOBETRAG FÜR OPERATIONELLE RISIKEN (OpR) | |
600 | 1.4.1 | Basisindikatoransatz (BIA) für operationelle Risiken (OpR) | |
610 | 1.4.2 | Standardansatz (SA) bzw. alternativer Standardansatz (ASA) für operationelle Risiken (OpR) | |
620 | 1.4.3 | Fortgeschrittene Messansätze (AMA) für operationelle Risiken (OpR) | |
630 | 1.5 | ZUSÄTZLICHER RISIKOPOSITIONSBETRAG AUFGRUND FIXER GEMEINKOSTEN | |
640 | 1.6 | GESAMTRISIKOBETRAG AUFGRUND ANPASSUNG DER KREDITBEWERTUNG (CVA) | |
650 | 1.6.1 | Fortgeschrittene Methode | |
660 | 1.6.2 | Standardmethode | |
670 | 1.6.3 | Auf OEM-Grundlage | |
680 | 1.7 | GESAMTRISIKOBETRAG IN BEZUG AUF GROSSKREDITE IM HANDELSBUCH | |
690 | 1.8 | SONSTIGE RISIKOPOSITIONSBETRÄGE | |
710 | 1.8.2 | Davon: zusätzliche, strengere Aufsichtsanforderungen auf der Grundlage von Artikel 458 | |
720 | 1.8.2* | Davon: Anforderungen für Großkredite | |
730 | 1.8.2** | Davon: aufgrund geänderter Risikogewichte zur Bekämpfung von Spekulationsblasen bei Wohn- und Gewerbeimmobilien | |
740 | 1.8.2*** | Davon: aufgrund von Risikopositionen innerhalb der Finanzbranche | |
750 | 1.8.3 | Davon: zusätzliche, strengere Aufsichtsanforderungen auf der Grundlage von Artikel 459 | |
760 | 1.8.4 | Davon: zusätzlicher Risikopositionsbetrag aufgrund von Artikel 3 der CRR | |
770 | 1.8.5 | Davon: risikogewichtete Positionsbeträge für Kreditrisiko: Verbriefungspositionen (überarbeitete Verbriefungsregeln) | |
780 | 1.8.5.1 | Auf internen Einstufungen basierender Ansatz (SEC-IRBA) | |
790 | 1.8.5.1.1 | Nicht für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte Verbriefungspositionen | |
800 | 1.8.5.1.2 | Für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte STS-Verbriefungen | |
810 | 1.8.5.2 | Standardansatz (SEC-SA) | |
820 | 1.8.5.2.1 | Nicht für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte Verbriefungspositionen | |
830 | 1.8.5.2.2 | Für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte STS-Verbriefungen | |
840 | 1.8.5.3 | Auf externen Einstufungen basierender Ansatz (SEC-ERBA) | |
850 | 1.8.5.3.1 | Nicht für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte Verbriefungspositionen | |
860 | 1.8.5.3.2 | Für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte STS-Verbriefungen | |
870 | 1.8.5.4 | Interner Bemessungsansatz (IAA) | |
880 | 1.8.5.4.1 | Nicht für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte Verbriefungspositionen | |
890 | 1.8.5.4.2 | Für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte STS-Verbriefungen | |
900 | 1.8.5.5 | Sonstige (RW = 1.250 %) | |
910 | 1.8.6 | Davon: Gesamtrisikobetrag für das Positionsrisiko: Börsengehandelte Schuldtitel - spezifisches Risiko von Verbriefungspositionen (überarbeitete Verbriefungsregeln) | |
920 | 1.8.6.1 | Auf internen Einstufungen basierender Ansatz (SEC-IRBA) | |
930 | 1.8.6.1.1 | Nicht für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte Verbriefungspositionen | |
940 | 1.8.6.1.2 | Für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte STS-Verbriefungen | |
950 | 1.8.6.2 | Standardansatz (SEC-SA) | |
960 | 1.8.6.2.1 | Nicht für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte Verbriefungspositionen | |
970 | 1.8.6.2.2 | Für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte STS-Verbriefungen | |
980 | 1.8.6.3 | Auf externen Einstufungen basierender Ansatz (SEC-ERBA) | |
990 | 1.8.6.3.1 | Nicht für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte Verbriefungspositionen | |
1000 | 1.8.6.3.2 | Für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte STS-Verbriefungen | |
1010 | 1.8.6.4 | Interner Bemessungsansatz (IAA) | |
1020 | 1.8.6.4.1 | Nicht für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte Verbriefungspositionen | |
1030 | 1.8.6.4.2 | Für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte STS-Verbriefungen | |
1040 | 1.8.6.5 | Sonstige (RW = 1.250 %) |
C 03.00 - KAPITALQUOTEN UND KAPITALISIERUNGEN (CA3) | |||
Zeilen | ID | Posten | Betrag |
010 | 1 | Harte Kernkapitalquote (CET1) | |
020 | 2 | Überschuss (+) bzw. Defizit (-) des harten Kernkapitals (CET1) | |
030 | 3 | Harte Kernkapitalquote (T1) | |
040 | 4 | Überschuss (+) bzw. Defizit (-) des harten Kernkapitals (T1) | |
050 | 5 | Gesamtkapitalquote | |
060 | 6 | Überschuss (+) bzw. Defizit (-) der Gesamteigenmittel | |
Zusatzinformationen: SREP-Gesamtkapitalanforderung (TSCR) Gesamtkapitalanforderung (OCR) und Eigenmittelzielkennziffer (Pillar 2 Guidance, P2G) | |||
130 | 13 | SREP-Gesamtkapitalanforderung (TSCR) | |
140 | 13* | TSCR: in Form von hartem Kernkapital | |
150 | 13** | TSCR: in Form von Kernkapital | |
160 | 14 | Gesamtkapitalanforderung (OCR) | |
170 | 14* | OCR: in Form von hartem Kernkapital | |
180 | 14** | OCR: in Form von Kernkapital | |
190 | 15 | OCR und Eigenmittelzielkennziffer (P2G) | |
200 | 15* | OCR und P2G: in Form von hartem Kernkapital | |
210 | 15** | OCR und P2G: in Form von Kernkapital |
C 04.00 - ZUSATZINFORMATIONEN (CA4) | |||
Zeile | ID | Posten | Spalte |
Latente Steueransprüche und Steuerschulden | 010 | ||
010 | 1 | Latente Steueransprüche insgesamt | |
020 | 1.1 | Nicht von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche | |
030 | 1.2 | Von der künftigen Rentabilität abhängige nicht aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche | |
040 | 1.3 | Von der künftigen Rentabilität abhängige, aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche | |
050 | 2 | Latente Steuerschulden insgesamt | |
060 | 2.1 | Latente Steuerschulden, die nicht von latenten, von der künftigen Rentabilität abhängigen Steueransprüchen abgezogen werden können | |
070 | 2.2 | Latente Steuerschulden, die von latenten, von der künftigen Rentabilität abhängigen Steueransprüchen abgezogen werden können | |
080 | 2.2.1 | Abzugsfähige, latente Steuerschulden, die mit von der künftigen Rentabilität abhängigen, nicht aus temporären Differenzen resultierenden latenten Steueransprüchen verbunden sind | |
090 | 2.2.2 | Abzugsfähige, latente Steuerschulden, die mit von der künftigen Rentabilität abhängigen, aus temporären Differenzen resultierenden latenten Steueransprüchen verbunden sind | |
093 | 2A | Steuerüberzahlungen und Verlustrückträge | |
096 | 2B | Latente Steueransprüche mit einem Risikogewicht von 250 % | |
097 | 2C | Latente Steueransprüche mit einem Risikogewicht von 0 % | |
Kreditrisikoanpassungen und erwartete Verluste | |||
100 | 3 | Nach dem IRB-Ansatz berechneter positiver (+) oder negativer Betrag (-) bei Anpassungen des Kreditrisikos, zusätzlichen Wertberichtigungen und sonstigen Senkungen der Eigenmittel zur Anpassung an erwartete Verlustbeträge bei nicht ausgefallenen Risikopositionen | |
110 | 3.1 | Gesamtbetrag der Kreditrisikoanpassungen, zusätzlichen Wertberichtigungen und sonstigen Senkungen der Eigenmittel, die in die Berechnung des erwarteten Verlustbetrags einbezogen werden können | |
120 | 3.1.1 | Allgemeine Kreditrisikoanpassungen | |
130 | 3.1.2 | Spezifische Kreditrisikoanpassungen | |
131 | 3.1.3 | Zusätzliche Wertberichtigungen und sonstige Senkungen der Eigenmittel | |
140 | 3.2 | Gesamtbetrag der erwarteten anrechenbaren Verluste | |
145 | 4 | Nach dem IRB-Ansatz berechneter positiver (+) oder negativer Betrag (-) spezifischer Kreditrisikoanpassungen an erwartete Verluste bei ausgefallenen Risikopositionen | |
150 | 4.1 | Spezifische Kreditrisikoanpassungen und ähnlich behandelte Positionen | |
155 | 4.2 | Gesamtbetrag der erwarteten anrechenbaren Verluste | |
160 | 5 | Risikogewichtete Positionsbeträge für die Berechnung der Obergrenze des als Ergänzungskapital anrechenbaren Rückstellungsüberschusses | |
170 | 6 | Auf das Ergänzungskapital anrechenbare Bruttorückstellungen insgesamt | |
180 | 7 | Risikogewichtete Positionsbeträge für die Berechnung der Obergrenze der als Ergänzungskapital anrechenbaren Rückstellungen | |
Schwellenwerte für Abzüge des harten Kernkapitals | |||
190 | 8 | Nicht abzugsfähiger Schwellenwert von Beteiligungen an Unternehmen der Finanzbranche, an denen ein Institut keine wesentliche Beteiligung hält | |
200 | 9 | 10 %-Schwellenwert für das harte Kernkapital | |
210 | 10 | 17,65 %-Schwellenwert für das harte Kernkapital | |
225 | 11.1 | Für die Zwecke von qualifizierten Beteiligungen außerhalb der Finanzbranche anrechenbare Eigenmittel | |
226 | 11.2 | Für die Zwecke von Großkrediten anrechenbare Eigenmittel | |
Beteiligungen am Kapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält | |||
230 | 12 | Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen | |
240 | 12.1 | Direkte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält | |
250 | 12.1.1 | Direkte Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält | |
260 | 12.1.2 | (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen | |
270 | 12.2 | Indirekte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält | |
280 | 12.2.1 | Indirekte Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält | |
290 | 12.2.2 | (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen | |
291 | 12.3 | Synthetische Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält | |
292 | 12.3.1 | Synthetische Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält | |
293 | 12.3.2 | (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen | |
300 | 13 | Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen | |
310 | 13.1 | Direkte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält | |
320 | 13.1.1 | Direkte Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält | |
330 | 13.1.2 | (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen | |
340 | 13.2 | Indirekte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält | |
350 | 13.2.1 | Indirekte Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält | |
360 | 13.2.2 | (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen | |
361 | 13.3 | Synthetische Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält | |
362 | 13.3.1 | Synthetische Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält | |
363 | 13.3.2 | (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen | |
370 | 14 | Beteiligungen am Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen | |
380 | 14.1 | Direkte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält | |
390 | 14.1.1 | Direkte Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält | |
400 | 14.1.2 | (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen | |
410 | 14.2 | Indirekte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält | |
420 | 14.2.1 | Indirekte Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält | |
430 | 14.2.2 | (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen | |
431 | 14.3 | Synthetische Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält | |
432 | 14.3.1 | Synthetische Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält | |
433 | 14.3.2 | (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen | |
Beteiligungen am Kapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält | |||
440 | 15 | Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen | |
450 | 15.1 | Direkte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält | |
460 | 15.1.1 | Direkte Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält | |
470 | 15.1.2 | (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen | |
480 | 15.2 | Indirekte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält | |
490 | 15.2.1 | Indirekte Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält | |
500 | 15.2.2 | (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen | |
501 | 15.3 | Synthetische Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält | |
502 | 15.3.1 | Synthetische Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält | |
503 | 15.3.2 | (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen | |
510 | 16 | Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen | |
520 | 16.1 | Direkte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält | |
530 | 16.1.1 | Direkte Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält | |
540 | 16.1.2 | (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen | |
550 | 16.2 | Indirekte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält | |
560 | 16.2.1 | Indirekte Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält | |
570 | 16.2.2 | (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen | |
571 | 16.3 | Synthetische Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält | |
572 | 16.3.1 | Synthetische Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält | |
573 | 16.3.2 | (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen | |
580 | 17 | Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen | |
590 | 17.1 | Direkte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält | |
600 | 17.1.1 | Direkte Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält | |
610 | 17.1.2 | (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen | |
620 | 17.2 | Indirekte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält | |
630 | 17.2.1 | Indirekte Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält | |
640 | 17.2.2 | (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen | |
641 | 17.3 | Synthetische Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält | |
642 | 17.3.1 | Synthetische Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält | |
643 | 17.3.2 | (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen | |
Gesamtrisikobeträge von Beteiligungen, die nicht von der entsprechenden Kapitalkategorie abgezogen werden: | |||
650 | 18 | Risikogewichtete Positionsbeträge von Anteilen am harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, die nicht vom harten Kernkapital des Instituts abgezogen werden | |
660 | 19 | Risikogewichtete Positionsbeträge von Anteilen am zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, die nicht vom zusätzlichen Kernkapital des Instituts abgezogen werden | |
670 | 20 | Risikogewichtete Positionsbeträge von Anteilen am Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, die nicht vom Ergänzungskapital des Instituts abgezogen werden | |
Befristete Ausnahme vom Abzug von Eigenmitteln (Waiver) | |||
680 | 21 | Positionen in Kapitalinstrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme | |
690 | 22 | Positionen in Kapitalinstrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme | |
700 | 23 | Positionen in Kapitalinstrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme | |
710 | 24 | Positionen in Kapitalinstrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme | |
720 | 25 | Positionen in Kapitalinstrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme | |
730 | 26 | Positionen in Kapitalinstrumenten des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme | |
Kapitalpuffer | |||
740 | 27 | Kombinierte Kapitalpufferanforderung | |
750 | Kapitalerhaltungspuffer | ||
760 | Kapitalerhaltungspuffer aufgrund von Makroaufsichtsrisiken oder Systemrisiken, die auf Ebene eines Mitgliedstaats ermittelt wurden | ||
770 | Institutsspezifischer antizyklischer Kapitalpuffer | ||
780 | Systemrisikopuffer | ||
800 | Puffer für global systemrelevante Institute | ||
810 | Puffer für sonstige systemrelevante Institute | ||
Anforderungen der Säule II | |||
820 | 28 | Eigenmittelanforderungen aufgrund von Anpassungen nach Säule II | |
Zusatzangaben für Wertpapierfirmen | |||
830 | 29 | Anfangskapital | |
840 | 30 | Eigenmittel auf der Grundlage der fixen Gemeinkosten | |
Zusatzangaben für die Berechnung der Schwellenwerte für Meldungen | |||
850 | 31 | Ausländische ursprüngliche Risikopositionen | |
860 | 32 | Ursprüngliche Risikopositionen insgesamt | |
basel-I-Untergrenze | |||
870 | Anpassungen der Gesamteigenmittel | ||
880 | Eigenmittel vollständig angepasst an die basel-I-Untergrenze | ||
890 | Eigenmittelanforderungen nach der basel-I-Untergrenze | ||
900 | Eigenmittelanforderungen nach der basel-I-Untergrenze - Standardansatz (SA) alternativ | ||
910 | Defizit der Gesamteigenmittel im Hinblick auf die Mindestanforderungen an Eigenmittel nach der basel-I-Untergrenze |
C 05.01 - ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN (CA5.1) | ||||||||
Anpassungen des harten Kernkapitals | Anpassungen des zusätzlichen Kernkapitals | Anpassungen des Ergänzungs- kapitals | In die risiko- gewichteten Aktiva (RWA) aufgenommene Anpassungen | Zusatzinformationen | ||||
Anwendbarer Prozentsatz | Anrechenbarer Betrag ohne Übergangs- bestimmungen | |||||||
Code | ID | Posten | 010 | 020 | 030 | 040 | 050 | 060 |
010 | 1 | ANPASSUNGEN INSGESAMT | ||||||
020 | 1.1 | BESTANDSGESCHÜTZTE INSTRUMENTE (Grandfathering) | Verknüpfung mit {CA1;r220} | Verknüpfung mit {CA1;r660} | Verknüpfung mit {CA1;r880} | |||
030 | 1.1.1 | Bestandsgeschützte Instrumente: Instrumente, die staatliche Beihilfen darstellen | ||||||
040 | 1.1.1.1 | Nach Richtlinie 2006/48/EG als Eigenmittel geltende Instrumente | ||||||
050 | 1.1.1.2 | Instrumente, die durch Institute begeben wurden, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben, der ein wirtschaftliches Anpassungsprogramm durchführen muss | ||||||
060 | 1.1.2 | Instrumente, die keine staatlichen Beihilfen darstellen | Verknüpfung mit {CA5.2;r010;c060} | Verknüpfung mit {CA5.2;r020;c060} | Verknüpfung mit {CA5.2;r090;c060} | |||
070 | 1.2 | MINDERHEITSBETEILIGUNGEN UND GLEICHWERTIGE BETEILIGUNGEN | Verknüpfung mit {CA1;r240} | Verknüpfung mit {CA1;r680} | Verknüpfung mit {CA1;r900} | |||
080 | 1.2.1 | Nicht als Minderheitsbeteiligungen geltende Kapitalinstrumente und Positionen | ||||||
090 | 1.2.2 | Vorübergehende Anerkennung von Minderheitsbeteiligungen in den konsolidierten Eigenmitteln | ||||||
091 | 1.2.3 | Vorübergehende Anerkennung von qualifiziertem zusätzlichem Kernkapital in den konsolidierten Eigenmitteln | ||||||
092 | 1.2.4 | Vorübergehende Anerkennung von qualifiziertem Ergänzungskapital in den konsolidierten Eigenmitteln | ||||||
100 | 1.3 | SONSTIGE ANPASSUNGEN AUFGRUND VON ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN | Verknüpfung mit {CA1;r520} | Verknüpfung mit {CA1;r730} | Verknüpfung mit {CA1;r960} | |||
110 | 1.3.1 | Nicht realisierte Gewinne und Verluste | ||||||
120 | 1.3.1.1 | Nicht realisierte Gewinne | ||||||
130 | 1.3.1.2 | Nicht realisierte Verluste | ||||||
133 | 1.3.1.3. | Nicht realisierte Gewinne aus Risikopositionen gegenüber Staaten der Kategorie 'zur Veräußerung verfügbar' des von der Union übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards IAS 39 | ||||||
136 | 1.3.1.4. | Nicht realisierter Verluste aus Risikopositionen gegenüber Staaten der Kategorie 'zur Veräußerung verfügbar' des von der Union übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards IAS 39 | ||||||
138 | 1.3.1.5. | Gewinne und Verluste aus zum Zeitwert bilanzierten derivativen Verbindlichkeiten, die aus dem eigenen Kreditrisiko des Instituts resultieren | ||||||
140 | 1.3.2 | Abzüge | ||||||
150 | 1.3.2.1 | Verluste des laufenden Geschäftsjahres | ||||||
160 | 1.3.2.2 | Immaterielle Vermögenswerte | ||||||
170 | 1.3.2.3 | Von der künftigen Rentabilität abhängige nicht aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche | ||||||
180 | 1.3.2.4 | Nach dem IRB-Ansatz berechneter negativer Betrag der Rückstellungen für erwartete Verluste | ||||||
190 | 1.3.2.5 | Vermögenswerte von Pensionsfonds mit Leistungszusage | ||||||
194 | 1.3.2.5* | davon: Änderungen des internationalen Rechnungslegungsstandards IAS 19 - positiver Posten | ||||||
198 | 1.3.2.5** | davon: Änderungen des internationalen Rechnungslegungsstandards IAS 19 - negativer Posten | ||||||
200 | 1.3.2.6 | Eigene Instrumente | ||||||
210 | 1.3.2.6.1 | Eigene Instrumente des harten Kernkapitals | ||||||
211 | 1.3.2.6.1** | davon: direkte Beteiligungen | ||||||
212 | 1.3.2.6.1* | davon: indirekte Beteiligungen | ||||||
220 | 1.3.2.6.2 | Eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals | ||||||
221 | 1.3.2.6.2** | davon: direkte Beteiligungen | ||||||
222 | 1.3.2.6.2* | davon: indirekte Beteiligungen | ||||||
230 | 1.3.2.6.3 | Eigene Instrumente des Ergänzungskapitals | ||||||
231 | 1.3.2.6.3* | davon: direkte Beteiligungen | ||||||
232 | 1.3.2.6.3** | davon: indirekte Beteiligungen | ||||||
240 | 1.3.2.7 | Überkreuzbeteiligungen | ||||||
250 | 1.3.2.7.1 | Überkreuzbeteiligungen am harten Kernkapital | ||||||
260 | 1.3.2.7.1.1 | Überkreuzbeteiligungen am harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält | ||||||
270 | 1.3.2.7.1.2 | Überkreuzbeteiligungen am harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält | ||||||
280 | 1.3.2.7.2 | Überkreuzbeteiligungen am zusätzlichen Kernkapital | ||||||
290 | 1.3.2.7.2.1 | Überkreuzbeteiligungen am zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält | ||||||
300 | 1.3.2.7.2.2 | Überkreuzbeteiligungen am zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält | ||||||
310 | 1.3.2.7.3 | Überkreuzbeteiligungen am Ergänzungskapital | ||||||
320 | 1.3.2.7.3.1 | Überkreuzbeteiligungen am Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält | ||||||
330 | 1.3.2.7.3.2 | Überkreuzbeteiligungen am Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält | ||||||
340 | 1.3.2.8 | Eigenmittelinstrumente von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält | ||||||
350 | 1.3.2.8.1 | Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält | ||||||
360 | 1.3.2.8.2 | Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält | ||||||
370 | 1.3.2.8.3 | Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält | ||||||
380 | 1.3.2.9 | Latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren, sowie Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält | ||||||
385 | 1.3.2.9a | Von der künftigen Rentabilität abhängige, aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche | ||||||
390 | 1.3.2.10 | Eigenmittelinstrumente von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält | ||||||
400 | 1.3.2.10.1 | Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält | ||||||
410 | 1.3.2.10.2 | Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält | ||||||
420 | 1.3.2.10.3 | Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält | ||||||
425 | 1.3.2.11 | Ausnahmen vom Abzug von Beteiligungen an Versicherungsunternehmen von Posten des harten Kernkapitals | ||||||
430 | 1.3.3 | Zusätzliche Korrekturposten sowie Abzüge | ||||||
440 | 1.3.4 | Aufgrund von Übergangsregelungen nach IFRS 9 vorzunehmende Anpassungen |
C 05.02 - BESTANDSGESCHÜTZTE INSTRUMENTE: INSTRUMENTE, DIE KEINE STAATLICHEN BEIHILFEN DARSTELLEN (CA5.2) | ||||||||
Ca 5.2. Unter Bestandsschutz stehende Instrumente (Grandfathering): Instrumente, die keine staatlichen Beihilfen darstellen | Betrag der Instrumente zuzüglich des damit verbundenen Agios | Berechnungs- grundlage für die Obergrenze | Anwendbarer Prozentsatz | Obergrenze | (-) Die Bestands- schutz- obergrenze über- steigender Betrag | Gesamtbetrag der unter Bestandsschutz stehenden Posten | ||
Code | ID | Posten | 010 | 020 | 030 | 040 | 050 | 060 |
010 | 1. | Nach Artikel 57 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG qualifizierte Instrumente | Verknüpfung mit {CA5.1;r060; c010) | |||||
020 | 2. | Instrumente, die - vorbehaltlich der Obergrenze nach Artikel 489 - nach Artikel 57 Buchstabe ca und Artikel 154 Absätze 8 und 9 der Richtlinie 2006/48/EG qualifiziert sind | Verknüpfung mit {CA5.1;r060; c020) | |||||
030 | 2.1 | Instrumente ohne Kündigungsmöglichkeit oder Tilgungsanreiz insgesamt | ||||||
040 | 2.2. | Bestandsgeschützte Instrumente mit Kündigungsmöglichkeit und Tilgungsanreiz | ||||||
050 | 2.2.1 | Instrumente mit einer nach dem Meldestichtag ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 52 der CRR erfüllen | ||||||
060 | 2.2.2 | Instrumente mit einer nach dem Meldestichtag ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 52 der CRR nicht erfüllen | ||||||
070 | 2.2.3 | Instrumente mit einer vor oder am 20. Juli 2011 ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 52 der CRR nicht erfüllen | ||||||
080 | 2.3 | Die Obergrenze für bestandsgeschützte Instrumente des harten Kernkapitals überschreitender Betrag | ||||||
090 | 3 | Instrumente, die - vorbehaltlich der Obergrenze nach Artikel 490 - nach Artikel 57 Buchstaben e, f, g oder h der Richtlinie 2006/48/EG qualifiziert sind | Verknüpfung mit {CA5.1;r060; c030) | |||||
100 | 3.1 | Posten ohne Tilgungsanreiz insgesamt | ||||||
110 | 3.2 | Bestandsgeschützte Posten mit Tilgungsanreiz | ||||||
120 | 3.2.1 | Posten mit einer nach dem Meldestichtag ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 63 der CRR erfüllen | ||||||
130 | 3.2.2 | Posten mit einer nach dem Meldestichtag ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 63 der CRR nicht erfüllen | ||||||
140 | 3.2.3 | Posten mit einer vor oder am 20. Juli 2011 ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 63 der CRR nicht erfüllen | ||||||
150 | 3.3 | Die Obergrenze für bestandsgeschützte Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals überschreitender Betrag |
C 06.01 - GRUPPENSOLVABILITÄT: ANGABEN ZU TOCHTERGESELLSCHAFTEN - SUMME (GS TOTAL) | ||||||||||||||||||||||||
ANGABEN ZUM BEITRAG DER UNTERNEHMEN ZUR SOLVABILITÄT DER GRUPPE | KAPITALPUFFER | |||||||||||||||||||||||
GESAMT- RISIKO- BETRAG | ZU DEN KONSOLI- DIERTEN EIGEN- MITTELN ZÄHLENDE QUALIFI- ZIERTE EIGEN- MITTEL | KONSOLI- DIERTE EIGEN- MITTEL | KOMBI- NIERTE KAPITAL- PUFFER- ANFOR- DERUNG | |||||||||||||||||||||
KREDIT- RISIKO, GEGEN- PARTEI- AUSFALL- RISIKO, VERWÄS- SERUNGS- RISIKEN, VORLEIS- TUNGEN UND ABWICK- LUNGS-/ LIEFER- RISIKO | POSITIONS-, FREMD- WÄHRUNGS- UND WAREN- POSITIONS- RISIKEN | OPERATIO- NELLES RISIKO | SONSTIGE RISIKO- POSITIONS- BETRÄGE | ZUM KONSOLI- DIERTEN KERN- KAPITAL ZÄHLENDE QUALIFI- ZIERTE KERN- KAPITAL- INSTRU- MENTE | ZUM KONSOLI- DIERTEN ERGÄN- ZUNGS- KAPITAL ZÄHLENDE QUALIFI- ZIERTE EIGEN- MITTEL- INSTRU- MENTE | ZUSATZ- INFOR- MATION: GESCHÄFTS- ODER FIRMEN- WERT (-) / (+) NEGATIVER GESCHÄFTS- ODER FIRMEN- WERT | DAVON: HARTES KERN- KAPITAL | DAVON: ZUSÄTZ- LICHES KERN- KAPITAL | DAVON: BEITRÄGE ZUM KONSOLI- DIERTEN ERGEBNIS | DAVON: (-) GESCHÄFTS- ODER FIRMEN- WERT / (+) NEGATIVER GESCHÄFTS- ODER FIRMEN- WERT | KAPITALER- HALTUNGS- PUFFER | INSTITUTS- SPEZIFISCHER ANTIZY- KLISCHER KAPITAL- PUFFER | KAPITAL- ERHALTUNGS- PUFFER AUFGRUND VON MAKRO- AUFSICHTS- RISIKEN ODER SYSTEM- RISIKEN, DIE AUF EBENE EINES MITGLIED- STAATES ERMITTELT WURDEN | SYSTEM- RISIKO- PUFFER | PUFFER FÜR GLOBAL SYSTEM- RELEVANTE INSTITUTE | PUFFER FÜR SONSTIGE SYSTEM- RELEVANTE INSTITUTE | ||||||||
ZUM KONSOLI- DIERTEN HARTEN KERN- KAPITAL GERECHNETE MINDER- HEITS- BETEILI- GUNGEN | ZUM KONSOLI- DIERTEN ZUSÄTZ- LICHEN KERN- KAPITAL ZÄHLENDE QUALI- FIZIERTE KERN- KAPITAL- INSTRU- MENTE | |||||||||||||||||||||||
250 | 260 | 270 | 280 | 290 | 300 | 310 | 320 | 330 | 340 | 350 | 360 | 370 | 380 | 390 | 400 | 410 | 420 | 430 | 440 | 450 | 470 | 480 | ||
010 | SUMME |
C 06.02 - GRUPPENSOLVABILITÄT: ANGABEN ZU GRUPPENANGEHÖRIGEN UNTERNEHMEN (GS) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
UNTERNEHMEN INNERHALB DES KONSOLIDIERUNGSKREISES | ANGABEN ZU DEN EIGENMITTELANFORDERUNGEN UNTERLIEGENDEN UNTERNEHMEN | ANGABEN ZUM BEITRAG DER UNTERNEHMEN ZUR SOLVABILITÄT DER GRUPPE | KAPITALPUFFER | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
NAME | CODE | Unter- nehmens- kennung | INSTITUT ODER DIESEM GLEICH- GESTELLT (Ja / NEIN) | ART DES UNTER- NEHMENS | DATEN- UMFANG: VOLL- KONSOLI- DIERTE EINZEL- BASIS (SF) ODER TEIL- KONSOLI- DIERTE EINZEL- BASIS (SP) | LÄNDER- CODE | ANTEIL DER BETEILIGUNG IN % | GESAMT- RISIKO- BETRAG | EIGEN- MITTEL | GESAMT- RISIKO- BETRAG | ZU DEN KONSOLI- DIERTEN EIGENMITTELN ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE EIGENMITTEL | KONSOLI- DIERTE EIGEN- MITTEL | KOMBINIERTE KAPITAL- PUFFER- ANFORDERUNG | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
KREDIT- RISIKO, GEGEN- PARTEI- AUSFALL- RISIKO, VERWÄS- SERUNGS- RISIKEN, VORLEIS- TUNGEN UND ABWICK- LUNGS-/ LIEFER- RISIKO | POSITIONS-, FREMD- WÄHRUNGS- UND WAREN- POSITIONS- RISIKEN | OPERATIO- NELLES RISIKO | SONSTIGE RISIKO- POSITIONS- BETRÄGE | KERN- KAPITAL INSGESAMT | ERGÄN- ZUNGS- KAPITAL (T2) | KREDIT- RISIKO, GEGEN- PARTEI- AUSFALL- RISIKO, VERWÄS- SERUNGS- RISIKEN, VORLEIS- TUNGEN UND ABWICK- LUNGS-/ LIEFER- RISIKO | POSITIONS-, FREMD- WÄHRUNGS- UND WAREN- POSITIONS- RISIKEN | OPERATIO- NELLES RISIKO | SONSTIGE RISIKO- POSITIONS- BETRÄGE | ZUM KONSOLI- DIERTEN KERNKAPITAL ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE KERNKAPITAL -INSTRUMENTE | ZUM KONSOLI- DIERTEN ERGÄNZUNGS- KAPITAL ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE EIGENMITTEL- INSTRUMENTE | ZUSATZ- INFOR- MATION: GESCHÄFTS- ODER FIRMEN- WERT (-) / (+) NEGATIVER GESCHÄFTS- ODER - | DAVON: HARTES KERN- KAPITAL | DAVON: ZUSÄTZ- LICHES KERN- KAPITAL | DAVON: BEITRÄGE ZUM KONSOLI- DIERTEN ERGEBNIS | DAVON: (-) GESCHÄFTS- ODER FIRMEN- WERT / (+) NEGATIVER GESCHÄFTS- ODER FIRMEN- WERT | KAPITAL- ERHALTUNGS- PUFFER | INSTITUTS- SPEZIFISCHER ANTIZY- KLISCHER KAPITAL- PUFFER | KAPITALER- HALTUNGS- PUFFER AUFGRUND VON MAKRO- AUFSICHTS- RISIKEN ODER SYSTEM- RISIKEN, DIE AUF EBENE EINES MITGLIED- STAATES ERMITTELT WURDEN | SYSTEM- RISIKO- PUFFER | PUFFER FÜR GLOBAL SYSTEM- RELEVANTE INSTITUTE | PUFFER FÜR SONSTIGE SYSTEM- RELEVANTE INSTITUTE | ||||||||||||||||||||||||||
HARTES KERN- KAPITAL (CET1) | ZUSÄTZ- LICHES KERN- KAPITAL |
ZUM KONSOLI- DIERTEN HARTEN KERNKAPITAL GERECHNETE MINDERHEITS- BETEILIGUNGEN |
ZUM KONSOLI- DIERTEN ZUSÄTZLICHEN KERNKAPITAL ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE KERNKAPITAL- INSTRUMENTE |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
DAVON: QUALIFI- ZIERTE EIGEN- MITTEL | VERBUN- DENE EIGEN- MITTEL- INSTRU- MENTE, VERBUN- DENE EINBE- HALTENE GEWINNE UND AGIO- KONTEN | DAVON: QUALIFI- ZIERTES KERN- KAPITAL | VERBUN- DENE INSTRU- MENTE DES HARTEN KERN- KAPITALS, VERBUN- DENE EINBE- HALTENE GEWINNE UND AGIO- KONTEN | DAVON: MINDER- HEITS- BETEILI- GUNGEN | VERBUN- DENE EIGEN- MITTEL- INSTRU- MENTE, VERBUN- DENE EINBE- HALTENE GEWINNE, AGIO- KONTEN UND SONSTIGE RÜCK- LAGEN | DAVON: QUALIFI- ZIERTES ZUSÄTZ- LICHES KERN- KAPITAL | DAVON: QUALIFI- ZIERTES ERGÄNZUNGS- KAPITAL | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
010 | 020 | 025 | 030 | 035 | 040 | 050 | 060 | 070 | 080 | 090 | 100 | 110 | 120 | 130 | 140 | 150 | 160 | 170 | 180 | 190 | 200 | 210 | 220 | 230 | 240 | 250 | 260 | 270 | 280 | 290 | 300 | 310 | 320 | 330 | 340 | 350 | 360 | 370 | 380 | 390 | 400 | 410 | 420 | 430 | 440 | 450 | 470 | 480 |
C 07.00 - KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKEN SOWIE VORLEISTUNGEN: STANDARDANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN (CR SA) | |||||||||||||||||||||||||
Risikopositionsklasse nach Standardansatz (SA) | |||||||||||||||||||||||||
URSPRÜNG- LICHE RISIKO- POSITION VOR DER ANWEN- DUNG VON UMRECH- NUNGS- FAKTOREN | (-) MIT DER URSPÜNG- LICHEN RISIKO- POSITION VERBUNDENE WERT- BERICHTI- GUNGEN UND RÜCK- STELLUNGEN | RISIKO- POSITION ABZÜGLICH WERT- BERICHTI- GUNGEN UND RÜCK- STELLUNGEN | TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION | NETTORISIKO- POSITION NACH SUBSTI- TUTIONS- EFFEKTEN AUFGRUND VON KREDIT- RISIKO- MINDERUNGEN VOR DER ANWENDUNG VON UMRECH- NUNGS- FAKTOREN | TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG MIT AUSWIRKUNGEN AUF DEN POSITIONSBETRAG: BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG UMFASSENDE METHODE ZUR BERÜCKSICHTIGUNG FINANZIELLER SICHERHEITEN | VOLL- STÄNDIG ANGE- PASSTER RISIKO- POSITIONS- WERT (E*) | NACH UMRECHNUNGS- FAKTOREN VORGENOMMENE AUFSCHLÜSSELUNG DER VOLLSTÄNDIG ANGEPASSTEN RISIKOPOSITION AUSSER- BILANZIELLER POSTEN | RISIKO- POSITIONS- WERT | RISIKO- GEWICH- TETER POSITIONS- BETRAG VOR ANWENDUNG DES KMU- FAKTORS | RISIKO- GEWICHTETER POSITIONS- BETRAG NACH ANWENDUNG DES KMU- FAKTORS | |||||||||||||||
ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG: ANGEPASSTE WERTE (Ga) | BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG | SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKO- MINDERUNG | VOLATILITÄTS- ANPASSUNG DER RISIKO- POSITION | (-) FINANZ- SICHERHEITEN: ANGEPASSTER WERT (Cvam) | 0 % | 20 % | 50 % | 100 % | DAVON: AUS DEM GEGEN- PARTEI- AUSFALL- RISIKO | DAVON: MIT EINER BONITÄTS- BEUR- TEILUNG DURCH EINE BENANNTE ECAI | DAVON: MIT EINER VON EINEM STAAT ABGELEI- TETEN BONITÄTS- BEUR- TEILUNG | ||||||||||||||
(-) GARANTIEN | (-) KREDIT- DERIVATE | (-) FINANZ- SICHERHEITEN: EINFACHE METHODE | (-) ANDERE FORMEN DER BESICHERUNG MIT SICHERHEITS- LEISTUNG | (-) ABFLÜSSE INSGE- SAMT | ZUFLÜSSE INSGE- SAMT (+) | (-) DAVON: VOLATILITÄTS- UND LAUFZEIT- ANPASSUNGEN | |||||||||||||||||||
010 | 030 | 040 | 050 | 060 | 070 | 080 | 090 | 100 | 110 | 120 | 130 | 140 | 150 | 160 | 170 | 180 | 190 | 200 | 210 | 215 | 220 | 230 | 240 | ||
010 | GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN | Verknüpfung mit CA | |||||||||||||||||||||||
015 | davon: ausgefallene Risikopositionen | ||||||||||||||||||||||||
020 | davon: KMU | ||||||||||||||||||||||||
030 | davon: dem KMU-Faktor unterliegende Risikopositionen | ||||||||||||||||||||||||
040 | davon: durch Immobilien besichert - Wohnimmobilien | ||||||||||||||||||||||||
050 | davon: Risikopositionen mit dauerhafter Teilanwendung des Standardansatzes | ||||||||||||||||||||||||
060 | davon: Risikopositionen nach Standardansatz mit vorheriger Erlaubnis der Aufsichtsbehörden zur schrittweisen Einführung des IRB-Ansatzes | ||||||||||||||||||||||||
AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTRISIKOPOSITIONEN NACH ART DER RISIKOPOSITION | |||||||||||||||||||||||||
070 | Einem Kreditrisiko unterliegende, bilanzwirksame Risikopositionen | ||||||||||||||||||||||||
080 | Einem Kreditrisiko unterliegende, außerbilanzielle Risikopositionen | ||||||||||||||||||||||||
Einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegende Risikopositionen bzw. Geschäfte | |||||||||||||||||||||||||
090 | Wertpapierfinanzierungsgeschäfte | ||||||||||||||||||||||||
100 | davon: zentral über eine qualifizierte zentrale Gegenpartei abgerechnet | ||||||||||||||||||||||||
110 | Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist | ||||||||||||||||||||||||
120 | davon: zentral über eine qualifizierte zentrale Gegenpartei abgerechnet | ||||||||||||||||||||||||
130 | Aus produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen | ||||||||||||||||||||||||
AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTRISIKOPOSITIONEN NACH RISIKOGEWICHTEN | |||||||||||||||||||||||||
140 | 0 % | ||||||||||||||||||||||||
150 | 2 % | ||||||||||||||||||||||||
160 | 4 % | ||||||||||||||||||||||||
170 | 10 % | ||||||||||||||||||||||||
180 | 20 % | ||||||||||||||||||||||||
190 | 35 % | ||||||||||||||||||||||||
200 | 50 % | ||||||||||||||||||||||||
210 | 70 % | ||||||||||||||||||||||||
220 | 75 % | ||||||||||||||||||||||||
230 | 100 % | ||||||||||||||||||||||||
240 | 150 % | ||||||||||||||||||||||||
250 | 250 % | ||||||||||||||||||||||||
260 | 370 % | ||||||||||||||||||||||||
270 | 1250 % | ||||||||||||||||||||||||
280 | Sonstige Risikogewichte | ||||||||||||||||||||||||
ZUSATZINFORMATIONEN | |||||||||||||||||||||||||
290 | Durch Grundpfandrechte auf Gewerbeimmobilien besicherte Risikopositionen | ||||||||||||||||||||||||
300 | Ausgefallene Risikopositionen mit einem Risikogewicht von 100 % | ||||||||||||||||||||||||
310 | Durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen | ||||||||||||||||||||||||
320 | Ausgefallene Risikopositionen mit einem Risikogewicht von 150 % |
C 08.01 - KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKEN SOWIE VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN (CR IRB 1) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Risikopositionsklasse nach IRB:
Eigene Schätzungen der LGD bzw. Umrechnungsfaktoren: |
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||
INTERNES RATING- SYSTEM | URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGS- FAKTOREN | TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION | RISIKO- POSITION NACH SUBSTITU- TIONS- EFFEKTEN AUFGRUND VON KREDIT- RISIKO- MINDERUNGEN VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGS- FAKTOREN | RISIKOPO- SITIONS- WERT | IN SCHÄTZUNGEN DER VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) BERÜCKSICHTIGTE TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG, OHNE DOPPELAUSFALLRISIKOBEHANDLUNG | DER DOPPELAUS- FALLRISIKO- BEHANDLUNG UNTER- LIEGEND | NACH RISIKO- POSITIONEN GEWICHTETE DURCH- SCHNITT- LICHE VERLUST- QUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%) | NACH RISIKO- POSITIONEN GEWICHTETE DURCH- SCHNITT- LICHE VERLUST- QUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%) FÜR GROSSE UNTER- NEHMEN DER FINANZ- BRANCHE UND NICHT BEAUF- SICHTIGTE FINANZ- UNTER- NEHMEN | NACH RISIKO- POSITIONEN GEWICHTETER DURCH- SCHNITTS- WERT DER LAUFZEIT (TAGE) | RISIKO- GEWICH- TETER POSITIONS- BETRAG VOR ANWENDUNG DES KMU- FAKTORS | RISIKO- GEWICHTETER POSITIONSBETRAG NACH ANWENDUNG DES KMU-FAKTORS | ZUSATZINFORMATIONEN | ||||||||||||||||||||||
ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITS- LEISTUNG | (-) ANDERE FORMEN DER BESICHERUNG MIT SICHERHEITS- LEISTUNG | SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDIT- RISIKO- MINDERUNG | VERWENDUNG EIGENER LGD- SCHÄTZUNGEN: ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITS- LEISTUNG | BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG | ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITS- LEISTUNG | ERWARTETER VERLUST- BETRAG | (-) WERTBE- RICHTUNGEN UND RÜCK- STELLUNGEN | ANZAHL DER SCHULDNER | ||||||||||||||||||||||||||
DER RATINGSTUFE ODER DEM RISIKOPOOL ZUGEWIESENE AUSFALL- WAHR- SCHEIN- LICHKEIT (PD) (%) | DAVON: GROSSE UNTER- NEHMEN DER FINANZ- BRANCHE UND NICHT BEAUF- SICHTIGTE FINANZ- UNTERNEHMEN | (-) GARAN- TIEN | (-) KREDIT- DERIVATE | (-) ABFLÜSSE INSGE- SAMT | ZUFLÜSSE INSGE- SAMT (+) | DAVON: AUSSER- BILAN- ZIELLE POSITIONEN | DAVON: AUSSER- BILAN- ZIELLE POSI- TIONEN | DAVON: AUS DEM GEGEN- PARTEI- AUSFALL- RISIKO | DAVON: GROSSE UNTER- NEHMEN DER FINANZ- BRANCHE UND NICHT BEAUF- SICHTIGTE FINANZ- UNTER- NEHMEN | GARAN- TIEN | KREDIT- DERIVATE | VERWENDUNG EIGENER LGD- SCHÄTZUNGEN: ANDERE FORMEN DER BESICHERUNG MIT SICHERHEITS- LEISTUNG | ANRECHEN- BARE FINAN- ZIELLE SICHER- HEITEN | SONSTIGE ANRECHENBARE SICHERHEITEN | DAVON: GROSSE UNTER- NEHMEN DER FINANZ- BRANCHE UND NICHT BEAUF- SICHTIGTE FINANZ- UNTER- NEHMEN | |||||||||||||||||||
IMMO- BILIEN | SONSTIGE SACH- SICHER- HEITEN | FORDE- RUNGEN | ||||||||||||||||||||||||||||||||
010 | 020 | 030 | 040 | 050 | 060 | 070 | 080 | 090 | 100 | 110 | 120 | 130 | 140 | 150 | 160 | 170 | 180 | 190 | 200 | 210 | 220 | 230 | 240 | 250 | 255 | 260 | 270 | 280 | 290 | 300 | ||||
010 | GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN | Verknüpfung mit CA | ||||||||||||||||||||||||||||||||
015 | davon: dem KMU-Faktor unterliegende Risikopositionen | |||||||||||||||||||||||||||||||||
AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTRISIKOPOSITIONEN NACH ART DER RISIKOPOSITION | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
020 | Einem Kreditrisiko unterliegende bilanzwirksame Risikopositionen | |||||||||||||||||||||||||||||||||
030 | Einem Kreditrisiko unterliegende außerbilanzielle Risikopositionen | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegende Risikopositionen bzw. Geschäfte | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
040 | Wertpapierfinanzierungs- geschäfte | |||||||||||||||||||||||||||||||||
050 | Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist | |||||||||||||||||||||||||||||||||
060 | Aus produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen | |||||||||||||||||||||||||||||||||
070 | RATINGSTUFEN ODER RISIKOPOOLS ZUGEWIESENE RISIKOPOSITIONEN: SUMME | |||||||||||||||||||||||||||||||||
080 | ZUORDNUNGSKRITERIEN FÜR SPEZIALFINANZIERUNGEN: SUMME | |||||||||||||||||||||||||||||||||
AUFSCHLÜSSELUNG SÄMTLICHER RISIKOPOSITIONEN, DIE ZUORDNUNGSKRITERIEN FÜR SPEZIALFINANZIERUNGEN UNTERLIEGEN, NACH RISIKOGEWICHTEN | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
090 | RISIKOGEWICHT: 0 % | |||||||||||||||||||||||||||||||||
100 | 50 % | |||||||||||||||||||||||||||||||||
110 | 70 % | |||||||||||||||||||||||||||||||||
120 | Davon: in Kategorie 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||
130 | 90 % | |||||||||||||||||||||||||||||||||
140 | 115 % | |||||||||||||||||||||||||||||||||
150 | 250 % | |||||||||||||||||||||||||||||||||
160 | ALTERNATIVE BEHANDLUNG: DURCH IMMOBILIEN BESICHERT | |||||||||||||||||||||||||||||||||
170 | RISIKOPOSITIONEN AUS VORLEISTUNGEN MIT IM RAHMEN DER ALTERNATIVEN BEHANDLUNG ANGEWENDETEN RISIKOGEWICHTEN ODER RISIKOGEWICHTEN VON 100 % UND SONSTIGE RISIKOPOSITIONEN, FÜR DIE RISIKOGEWICHTE GELTEN | |||||||||||||||||||||||||||||||||
180 | VERWÄSSERUNGSRISIKO: ANGEKAUFTE RISIKOPOSITIONEN INSGESAMT |
C 08.02 - KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKEN SOWIE VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN: AUFSCHLÜSSELUNG NACH RATINGSTUFEN ODER RISIKOPOOLS VON SCHULDNERN (CR IRB 2) | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Risikopositionsklasse nach IRB:
Eigene Schätzungen der LGD bzw. Umrechnungsfaktoren: |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||
RATINGSTUFE (ZEILEN- KENNUNG) | INTERNES RATINGSYSTEM | URSPRÜNG- LICHE RISIKO- POSITION VOR DER ANWENDUNG VON UMRECH- NUNGS- FAKTOREN | TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION | RISIKO- POSITION NACH SUBSTITU- TIONS- EFFEKTEN AUFGRUND VON KREDIT- RISIKO- MINDE- RUNGEN VOR DER ANWENDUNG VON UMRECH- NUNGS- FAKTOREN | RISIKO- POSITIONS- WERT | IN SCHÄTZUNGEN DER VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) BERÜCKSICHTIGTE TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG, OHNE DOPPELAUSFALLRISIKOBEHANDLUNG | DER DOPPEL- AUSFALL- RISIKO- BEHANDLUNG UNTER- LIEGEND | NACH RISIKO- POSITIONEN GEWICHTETE DURCH- SCHNITT- LICHE VERLUST- QUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%) | NACH RISIKO- POSITIONEN GEWICHTETE DURCH- SCHNITT- LICHE VERLUST- QUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%) FÜR GROSSE UNTER- NEHMEN DER FINANZ- BRANCHE UND NICHT BEAUF- SICHTIGTE FINANZ- UNTER- NEHMEN | NACH RISIKO- POSITIONEN GEWICH- TETER DURCH- SCHNITTS- WERT DER LAUFZEIT (TAGE) | RISIKO- GEWICH- TETER POSITIONS- BETRAG VOR ANWENDUNG DES KMU- FAKTORS | RISIKO- GEWICHTETER POSITIONS- BETRAG NACH ANWENDUNG DES KMU- FAKTORS | ZUSATZINFORMATIONEN | ||||||||||||||||||||
ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITS- LEISTUNG | (-) ANDERE FORMEN DER BESICHERUNG MIT SICHER- HEITS- LEISTUNG | SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKO- MINDERUNG | VERWENDUNG EIGENER LGD- SCHÄTZUNGEN: ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITS- LEISTUNG | BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG | ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITS- LEISTUNG | ERWAR- TETER VERLUST- BETRAG | (-) WERTBE- RICHTUNGEN UND RÜCK- STELLUNGEN | ANZAHL DER SCHULDNER | |||||||||||||||||||||||||
DER RATINGSTUFE ODER DEM RISIKOPOOL ZUGEWIESENE AUSFALLWAHR- SCHEINLICHKEIT (PD) (%) | DAVON: GROSSE UNTER- NEHMEN DER FINANZ- BRANCHE UND NICHT BEAUF- SICHTIGTE FINANZ- UNTER- NEHMEN | (-) GARAN- TIEN | (-) KREDIT- DERIVATE | (-) ABFLÜSSE INSGE- SAMT | ZUFLÜSSE INSGE- SAMT (+) | DAVON: AUSSER- BILAN- ZIELLE POSI- TIONEN | DAVON: AUSSER- BILAN- ZIELLE POSI- TIONEN | DAVON: AUS DEM GEGEN- PARTEI- AUSFALL- RISIKO | DAVON: GROSSE UNTER- NEHMEN DER FINANZ- BRANCHE UND NICHT BEAUF- SICHTIGTE FINANZ- UNTER- NEHMEN | GARAN- TIEN | KREDIT- DERIVATE | VERWENDUNG EIGENER LGD- SCHÄTZUNGEN: ANDERE FORMEN DER BESICHERUNG MIT SICHERHEITS- LEISTUNG | ANRECHEN- BARE FINAN- ZIELLE SICHER- HEITEN | SONSTIGE ANRECHENBARE SICHERHEITEN | DAVON: GROSSE UNTER- NEHMEN DER FINANZB- RANCHE UND NICHT BEAUF- SICHTIGTE FINANZ- UNTER- NEHMEN | ||||||||||||||||||
IMMOBILIEN | SONSTIGE SACH- SICHER- HEITEN | FORDE- RUNGEN | |||||||||||||||||||||||||||||||
005 | 010 | 020 | 030 | 040 | 050 | 060 | 070 | 080 | 090 | 100 | 110 | 120 | 130 | 140 | 150 | 160 | 170 | 180 | 190 | 200 | 210 | 220 | 230 | 240 | 250 | 255 | 260 | 270 | 280 | 290 | 300 | ||
C 09.01 - GEOGRAFISCHE AUFGLIEDERUNG DER RISIKOPOSITIONEN NACH SITZLAND DES SCHULDNERS: SA-RISIKOPOSITIONEN (CR GB 1) | ||||||||||||
Land: |
|
|||||||||||
URSPRÜNG- LICHE RISIKO- POSITION VOR DER ANWENDUNG VON UMRECH- NUNGS- FAKTOREN | Fest- gestellte neue Ausfälle für den Berichts- zeitraum | Allgemeine Kreditrisiko- anpassungen | Spezifische Kreditrisiko- anpassungen | Abschrei- bungen | Kreditrisiko- anpassungen / Abschrei- bungen für festgestellte neue Ausfälle | RISIKO- POSITIONS- WERT | RISIKO- GEWICH- TETER POSITIONS- BETRAG VOR ANWEN- DUNG DES KMU- FAKTORS | RISIKO- GEWICH- TETER POSITIONS- BETRAG NACH ANWEN- DUNG DES KMU- FAKTORS | ||||
ausgefallene Risiko- positionen | ||||||||||||
010 | 020 | 040 | 050 | 055 | 060 | 070 | 075 | 080 | 090 | |||
010 | Zentralstaaten oder Zentralbanken | |||||||||||
020 | Regionale oder lokale Gebietskörperschaften | |||||||||||
030 | Öffentliche Stellen | |||||||||||
040 | Multilaterale Entwicklungsbanken | |||||||||||
050 | Internationale Organisationen | |||||||||||
060 | Institute | |||||||||||
070 | Unternehmen | |||||||||||
075 | davon: KMU | |||||||||||
080 | Mengengeschäft | |||||||||||
085 | davon: KMU | |||||||||||
090 | Durch Immobilien besichert | |||||||||||
095 | davon: KMU | |||||||||||
100 | Ausgefallene Positionen | |||||||||||
110 | Mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen | |||||||||||
120 | Gedeckte Schuldverschreibungen | |||||||||||
130 | Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung | |||||||||||
140 | Organismen für Gemeinsame Anlagen (OGA) | |||||||||||
150 | Beteiligungspositionen | |||||||||||
160 | Sonstige Risikopositionen | |||||||||||
170 | Gesamtsumme der Risikopositionen |
C 09.02 - GEOGRAFISCHE AUFGLIEDERUNG DER RISIKOPOSITIONEN NACH SITZLAND DES SCHULDNERS: IRB-RISIKOPOSITIONEN (CR GB 2) | |||||||||||||||||
Land: |
|
||||||||||||||||
URSPRÜNG- LICHE RISIKO- POSITION VOR DER ANWENDUNG VON UMRECH- NUNGS- FAKTOREN | Festgestellte neue Ausfälle für den Berichts- zeitraum | Allgemeine Kreditrisiko- anpassungen | Spezifische Kreditrisiko- anpassungen | Abschrei- bungen | Kreditrisiko- anpassungen / Abschrei- bungen für festgestellte neue Ausfälle | DER RATINGSTUFE ODER DEM RISIKOPOOL ZUGEWIESENE AUSFALL- WAHRSCHEIN- LICHKEIT (PD) (%) | NACH RISIKO- POSITIONEN GEWICHTETE DURCH- SCHNITT- LICHE VERLUST- QUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%) | RISIKO- POSITIONS- WERT | RISIKO- GEWICH- TETER POSITIONS- BETRAG VOR ANWENDUNG DES KMU- FAKTORS | RISIKO- GEWICH- TETER POSITIONS- BETRAG NACH ANWENDUNG DES KMU- FAKTORS | ERWARTETER VERLUST- BETRAG | ||||||
Davon: ausgefallen | Davon: ausgefallen | Davon: ausgefallen | |||||||||||||||
010 | 030 | 040 | 050 | 055 | 060 | 070 | 080 | 090 | 100 | 105 | 110 | 120 | 125 | 130 | |||
010 | Zentralstaaten oder Zentralbanken | ||||||||||||||||
020 | Institute | ||||||||||||||||
030 | Unternehmen | ||||||||||||||||
042 | Davon: Spezialfinanzierungen (außer Spezialfinanzierungen, die Zuordnungskriterien unterliegen) | ||||||||||||||||
045 | Davon: Spezialfinanzierungen, die Zuordnungskriterien unterliegen | ||||||||||||||||
050 | Davon: KMU | ||||||||||||||||
060 | Mengengeschäft | ||||||||||||||||
070 | Durch Immobilien besichert | ||||||||||||||||
080 | KMU | ||||||||||||||||
090 | Kein KMU | ||||||||||||||||
100 | Qualifiziert revolvierend | ||||||||||||||||
110 | Sonstiges Mengengeschäft | ||||||||||||||||
120 | KMU | ||||||||||||||||
130 | Kein KMU | ||||||||||||||||
140 | Beteiligungen | ||||||||||||||||
150 | Gesamtsumme der Risikopositionen |
C 09.04 - AUFSCHLÜSSELUNG DER FÜR DIE BERECHNUNG DES ANTIZYKLISCHEN KAPITALPUFFERS NACH LÄNDERN UND DER QUOTE DES INSTITUTSSPEZIFISCHEN ANTIZYKLISCHEN KAPITALPUFFERS WESENTLICHEN KREDITRISIKOPOSITIONEN (CCB) | |||||
Land: |
|
||||
Betrag | Prozentsatz | Qualitätsbezogene Informationen | |||
010 | 020 | 030 | |||
Wesentliche Kreditrisikopositionen - Kreditrisiko | |||||
010 | Risikopositionswert nach dem Standardansatz | ||||
020 | Risikopositionswert nach dem IRB-Ansatz | ||||
Wesentliche Kreditrisikopositionen - Marktrisiko | |||||
030 | Summe der Kauf- und Verkaufspositionen der Risikopositionen im Handelsbuch nach den Standardansätzen | ||||
040 | Wert der Risikopositionen im Handelsbuch (interne Modelle) | ||||
Wesentliche Kreditrisikopositionen - Verbriefung | |||||
050 | Risikopositionswert der Verbriefungspositionen im Bankbestand nach dem Standardansatz | ||||
060 | Risikopositionswert der Verbriefungspositionen im Bankbestand nach dem IRB-Ansatz | ||||
Eigenmittelanforderungen und Gewichtungen | |||||
070 | Eigenmittelanforderungen insgesamt für CCB | ||||
080 | Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen - Kreditrisiko | ||||
090 | Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen - Marktrisiko | ||||
100 | Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen - Verbriefungspositionen im Bankbestand | ||||
110 | Gewichtungen der Eigenmittelanforderungen | ||||
Quoten des antizyklischen Kapitalpuffers | |||||
120 | Von der zuständigen Behörde festgelegte Quote des antizyklischen Kapitalpuffers | ||||
130 | Auf das Land des Instituts anzuwendende Quote des antizyklischen Kapitalpuffers | ||||
140 | Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers | ||||
Anwendung der 2 %-Schwelle | |||||
150 | Anwendung der 2 %-Schwelle auf die allgemeine Kreditrisikoposition | ||||
160 | Anwendung der 2 %-Schwelle auf die Risikoposition im Handelsbuch |
C 10.01 - KREDITRISIKO: BETEILIGUNGEN - IRB-ANSÄTZE ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN (CR EQU IRB 1) | ||||||||||
INTERNES RATING- SYSTEM | URSPRÜNG- LICHE RISIKO- POSITION VOR DER ANWENDUNG VON UMRECH- NUNGS- FAKTOREN | TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION | RISIKO- POSITIONS- WERT | NACH RISIKO- POSITIONEN GEWICH- TETE DURCH- SCHNITT- LICHE VERLUST- QUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%) | RISIKO- GEWICH- TETER POSITIONS- BETRAG | ZUSATZ- INFORMATION: | ||||
ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITS- LEISTUNG | SUBSTI- TUTION DER RISIKO- POSITION AUFGRUND VON KREDIT- RISIKO- MINDERUNG | ERWAR- TETER VERLUST- BETRAG | ||||||||
DER RATING- STUFE ZUGE- WIESENE AUSFALL- WAHR- SCHEIN- LICHKEIT (PD) (%) | (-) GARAN- TIEN | (-) KREDIT- DERIVATE | (-) ABFLÜSSE INSGESAMT | |||||||
010 | 020 | 030 | 040 | 050 | 060 | 070 | 080 | 090 | ||
010 | GESAMTBETRAG DER IRB-BETEILIGUNGS- POSITIONEN | Verknüpfung mit CA | ||||||||
020 | PD/LGD-ANSATZ: SUMME | |||||||||
050 | EINFACHER RISIKO- GEWICHTUNGS- ANSATZ: SUMME | |||||||||
060 | AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN NACH RISIKOGEWICHTEN IM RAHMEN DES EINFACHEN RISIKOGEWICHTUNGSANSATZES: | |||||||||
070 | RISIKOGEWICHT: 190 % | |||||||||
080 | 290 % | |||||||||
090 | 370 % | |||||||||
100 | ANSATZ NACH INTERNEN MODELLEN | |||||||||
110 | BETEILIGUNGS- POSITIONEN, DIE EINEM RISIKOGEWICHT UNTERLIEGEN |
C 10.02 - KREDITRISIKO: BETEILIGUNGEN - IRB-ANSÄTZE ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN. AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTRISIKOBETRÄGE NACH RATINGSTUFEN IM RAHMEN DES PD/LGD-ANSATZES (CR EQU IRB 2) | |||||||||
RATING- STUFE (ZEILEN- KENNUNG) | INTERNES RATING- SYSTEM | URSPRÜNG- LICHE RISIKO- POSITION VOR DER ANWENDUNG VON UMRECH- NUNGS- FAKTOREN | TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION | RISIKO- POSITIONS- WERT | NACH RISIKO- POSITIONEN GEWICH- TETE DURCH- SCHNITT- LICHE VERLUST- QUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%) | RISIKO- GEWICHTETER POSITIONS- BETRAG | ZUSATZ- INFOR- MATION: | ||
ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITS- LEISTUNG | SUBSTITUTION DER RISIKO- POSITION AUFGRUND VON KREDIT- RISIKO- MINDERUNG | ERWARTETER VERLUST- BETRAG | |||||||
DER RATINGSTUFE ZUGEWIESENE AUSFALL- WAHR- SCHEIN- LICHKEIT (PD) (%) | (-) GARANTIEN | (-) KREDIT- DERIVATE | (-) ABFLÜSSE INSGESAMT | ||||||
005 | 010 | 020 | 030 | 040 | 050 | 060 | 070 | 080 | 090 |
C 11.00 - ABWICKLUNGS- BZW. LIEFERRISIKO (CR SETT) | |||||
NICHT ABGEWICKELTE GESCHÄFTE ZUM ABRECHNUNGS- PREIS | RISIKO- POSITION DER AUS NICHT ABGEWICKELTEN GESCHÄFTEN ENTSTEHENDEN PREIS- DIFFERENZ | EIGENMITTEL- ANFORDERUNGEN | GESAMTRISIKO- BETRAG FÜR ABWICKLUNGS- RISIKEN | ||
010 | 020 | 030 | 040 | ||
010 | Summe der nicht abgewickelten Geschäfte im Anlagebuch | Verknüpfung mit CA | |||
020 | Nicht abgewickelte Geschäfte bis zu 4 Tage (Faktor 0 %) | ||||
030 | Nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 5 und 15 Tagen (Faktor 8 %) | ||||
040 | Nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 16 und 30 Tagen (Faktor 50 %) | ||||
050 | Nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 31 und 45 Tagen (Faktor 75 %) | ||||
060 | Nicht abgewickelte Geschäfte für 46 Tage oder länger (Faktor 100 %) | ||||
070 | Summe der nicht abgewickelten Geschäfte im Handelsbuch | Verknüpfung mit CA | |||
080 | Nicht abgewickelte Geschäfte bis zu 4 Tage (Faktor 0 %) | ||||
090 | Nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 5 und 15 Tagen (Faktor 8 %) | ||||
100 | Nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 16 und 30 Tagen (Faktor 50 %) | ||||
110 | Nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 31 und 45 Tagen (Faktor 75 %) | ||||
120 | Nicht abgewickelte Geschäfte für 46 Tage oder länger (Faktor 100 %) |
weiter . |
(Stand: 09.04.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion