umwelt-online: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (11)

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Meldung von Finanzinformationen Anhang V17 18


(red. Anm.: Die Verweise auf die Meldebögen sind jeweils zuerst auf Anhang III und danach auf Anhang IV verlinkt, insofern es in beiden Anhängen einen entsprechenden Meldebogen gibt. Beispiel: Meldebogen 1.1/ 1.1)

Teil 1
Allgemeine Hinweise

1. Verweise

  1. Der vorliegende Anhang liefert zusätzliche Erläuterungen zu den in den Anhängen III und IV enthaltenen Finanzinformationsmeldebögen (im Folgenden 'FINREP'). Er ergänzt die in den Meldebögen der Anhänge III und IV enthaltenen Verweise.
  2. Sofern nicht anders angegeben, müssen Institute, die IFRS-kompatible nationale Rechnungslegungsstandards (im Folgenden 'IFRS-kompatible nationale GAAP') anwenden, nach den im vorliegenden Anhang enthaltenen allgemeinen und IFRS-bezogenen Erläuterungen verfahren. Die Anforderungen der kompatiblen nationalen GAAP müssen dessen ungeachtet aber auch die Anforderungen der BAD erfüllen. Sofern nicht anders angegeben, müssen Institute, die nach nationalen GAAP verfahren, die weder mit den IFRS kompatibel sind noch mit den Anforderungen des IFRS 9 in Übereinstimmung gebracht wurden, nach den in diesem Anhang enthaltenen allgemeinen und BAD-bezogenen Erläuterungen verfahren.
  3. Die in den Meldebögen ermittelten Datenpunkte werden gemäß den Ansatz-, Aufrechnungs- und Bewertungsgrundsätzen des geltenden Rechnungslegungsrahmens im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (nachfolgend 'CRR') erstellt.
  4. Die Institute müssen nur diejenigen Teile der Meldebögen übermitteln, die sich beziehen auf:
    1. Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Eigenkapital, Erträge und Aufwendungen, die vom Institut angesetzt werden;
    2. außerbilanzielle Risikopositionen und Tätigkeiten, an denen das Institut beteiligt ist;
    3. vom Institut durchgeführte Geschäfte;
    4. die vom Institut angewandten Bewertungsgrundsätze einschließlich der Methoden zur Schätzung der Wertberichtigungen aufgrund von Ausfallrisiken.
  5. Für die Zwecke der Anhänge III und IV sowie des vorliegenden Anhangs bezeichnet die Kurzform
    1. 'CRR' die Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
    2. 'IAS' bzw. 'IFRS' die von der Kommission übernommenen Internationalen Rechnungslegungsstandards im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 1 (IAS-Verordnung);
    3. 'EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute' oder 'EZB/2013/33' die Verordnung (EG) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank 2;
    4. 'NACE-Verordnung' die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 3;
    5. 'NACE-Codes' die in der NACE-Verordnung enthaltenen Codes;
    6. 'BAD' die Richtlinie 86/635/EWG des Rates 4;
    7. 'Rechnungslegungsrichtlinie' die Richtlinie 2013/34/EU 5;
    8. 'Nationale GAAP' im Rahmen der BAD aufgestellte, allgemein anerkannte nationale Rechnungslegungsgrundsätze;
    9. 'KMU' Kleinstunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Kommissionsempfehlung K(2003)1422 6;
    10. 'ISIN-Code' die aus zwölf alphanumerischen Zeichen bestehende Internationale Wertpapierkennnummer, mit der Wertpapiere zur eindeutigen Identifizierung einer Wertpapieremission gekennzeichnet werden;
    11. 'LEI-Code' die globale Unternehmenskennung, die Rechtsträgern zugewiesen wird und mit der die an Finanzgeschäften beteiligten Parteien eindeutig gekennzeichnet werden;
    12. 'Wertminderungsstufen' die in IFRS 9.5.5. definierten Kategorien von Wertminderungen. 'Stufe 1' bezieht sich auf Wertminderungen, die nach IFRS 9.5.5.5. bemessen werden. 'Stufe 2' bezieht sich auf Wertminderungen, die nach IFRS 9.5.5.3. bemessen werden. 'Stufe 3' bezieht sich auf Wertminderungen bei den in IFRS 9 Anhang a definierten Vermögenswerten mit beeinträchtigter Bonität.

2. Konventionen

  1. Für die Zwecke der Anhänge III und IV bedeutet die graue Hinterlegung eines Datenpunkts, dass dieser Datenpunkt nicht erforderlich ist oder nicht gemeldet werden kann. In Anhang IV bedeutet die schwarze Hinterlegung einer Zeile oder Spalte mit Verweisen, dass die Institute, die den in der betreffenden Zeile oder Spalte genannten Verweisen folgen, die zugehörigen Datenpunkte nicht übermitteln müssen.
  2. Die Meldebögen in den Anhängen III und IV beinhalten implizite Bewertungsgrundsätze, die unter Verwendung von Konventionen in den Meldebögen selbst festgelegt werden.
  3. Die Verwendung von Klammern in der Bezeichnung eines Postens in einem Meldebogen bedeutet, dass der betreffende Posten zur Berechnung des Gesamtbetrags in Abzug zu bringen ist. Dies bedeutet aber nicht, dass er als negativer Wert auszuweisen ist.
  4. Als negativer Wert auszuweisende Posten werden in den Meldebögen durch die Aufnahme eines '(-)' zu Beginn der Bezeichnung gekennzeichnet, wie beispielsweise in '(-) Eigene Anteile'.
  5. In dem in den Anhängen III und IV beschriebenen 'Datenpunktmodell' (im Folgenden 'DPM') für die Finanzinformationsmeldebögen gehört zu jedem Datenpunkt (jeder Zelle) ein 'Basisposten', dem ein 'Gutschrift/Lastschrift'-Attribut zugeordnet wird. Mit dieser Zuordnung wird sichergestellt, dass alle Unternehmen, die Datenpunkte melden, die 'Vorzeichenkonvention' befolgen. Mit ihrer Hilfe kann auch das jedem Datenpunkt entsprechende 'Gutschrift/Lastschrift-Attribut' ermittelt werden.
  6. Die schematische Funktionsweise dieser Konvention ist Tabelle 1 zu entnehmen.

Tabelle 1 Gutschrift/Lastschrift-Konvention, positive und negative Vorzeichen

Element Gutschrift / Lastschrift Saldo/Veränderung Ausgewiesener Wert
Vermögenswerte Lastschrift Saldo der Vermögenswerte Positiv ('Normal', kein Vorzeichen erforderlich)
Anstieg der Vermögenswerte Positiv ('Normal', kein Vorzeichen erforderlich)
Negativer Saldo der Vermögenswerte Negativ (Minuszeichen '-' erforderlich)
Rückgang der Vermögenswerte Negativ (Minuszeichen '-' erforderlich)
Aufwendungen Saldo der Aufwendungen Positiv ('Normal', kein Vorzeichen erforderlich)
Anstieg der Aufwendungen Positiv ('Normal', kein Vorzeichen erforderlich)
Negativer Saldo (einschließlich Rückbuchungen) der Aufwendungen Negativ (Minuszeichen '-' erforderlich)
Rückgang der Aufwendungen Negativ (Minuszeichen '-' erforderlich)
Verbindlichkeiten Gutschrift Saldo der Verbindlichkeiten Positiv ('Normal', kein Vorzeichen erforderlich)
Anstieg der Verbindlichkeiten Positiv ('Normal', kein Vorzeichen erforderlich)
Negativer Saldo der Verbindlichkeiten Negativ (Minuszeichen '-' erforderlich)
Rückgang der Verbindlichkeiten Negativ (Minuszeichen '-' erforderlich)
Eigenkapital Saldo des Eigenkapitals Positiv ('Normal', kein Vorzeichen erforderlich)
Anstieg des Eigenkapitals Positiv ('Normal', kein Vorzeichen erforderlich)
Negativer Saldo des Eigenkapitals Negativ (Minuszeichen '-' erforderlich)
Rückgang des Eigenkapitals Negativ (Minuszeichen '-' erforderlich)
Einnahmen Saldo der Einnahmen Positiv ('Normal', kein Vorzeichen erforderlich)
Anstieg der Einnahmen Positiv ('Normal', kein Vorzeichen erforderlich)
Negativer Saldo (einschließlich Rückbuchungen) der Einnahmen Negativ (Minuszeichen '-' erforderlich)
Rückgang der Einnahmen Negativ (Minuszeichen '-' erforderlich)

3. Konsolidierung

  1. Sofern in diesem Anhang nichts anderes festgelegt ist, wird bei Erstellung der FINREP-Bögen der aufsichtliche Konsolidierungskreis nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 Abschnitt 2 CRR zugrunde gelegt. Bei der buchmäßigen Erfassung ihrer Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen müssen die Institute nach den gleichen Methoden vorgehen wie bei der aufsichtlichen Konsolidierung:
    1. nach Artikel 18 Absatz 5 CRR kann Instituten gestattet oder vorgeschrieben werden, auf Anlagen in Versicherungsunternehmen und nichtfinanziellen Tochterunternehmen die Equity-Methode anzuwenden.
    2. nach Artikel 18 Absatz 2 CRR kann Instituten gestattet werden, auf finanzielle Tochterunternehmen die anteilmäßige Konsolidierungsmethode anzuwenden.
    3. nach Artikel 18 Absatz 4 CRR kann Instituten vorgeschrieben werden, auf Beteiligungen an Gemeinschaftsunternehmen die anteilmäßige Konsolidierungsmethode anzuwenden.

4. Bilanzierungsportfolios Finanzinstrumente

  1. Für die Zwecke der Anhänge III und IV und des vorliegenden Anhangs sind unter 'Bilanzierungsportfolios' nach Bewertungsgrundsätzen zusammengefasste Finanzinstrumente zu verstehen. Unter diese Zusammenfassungen fallen keine Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen, als 'Kassenbestand, Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben' eingestufte Sicht-Saldenforderungen sowie die als 'zur Veräußerung gehalten' eingestuften Finanzinstrumente, die in die Posten 'als zur Veräußerung gehalten eingestufte langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen' und 'als zur Veräußerung gehalten eingestufte, den Veräußerungsgruppen zugeordnete Verbindlichkeiten' eingereiht wurden.
  2. Bei Bilanzierung nach nationalen GAAP müssen Institute, die bestimmte IFRS-Bewertungsgrundsätze für Finanzinstrumente anwenden dürfen oder müssen, die entsprechenden IFRS-Bilanzierungsportfolios in dem Umfang übermitteln, in dem diese Grundsätze angewandt werden. Wird in den Bewertungsgrundsätzen für Finanzinstrumente, die Institute nach den auf der BAD beruhenden nationalen GAAP verwenden dürfen oder müssen, auf die Bewertungsgrundsätze des IAS 39 verwiesen, so übermitteln die Institute die auf der BAD beruhenden Portfolios für all ihre Finanzinstrumente so lange, bis in den von ihnen angewandten Bewertungsgrundsätzen auf die Bewertungsgrundätze des IFRS 9 verwiesen wird.

4.1. Finanzielle Vermögenswerte

  1. Für finanzielle Vermögenswerte werden die folgenden, auf den IFRS beruhenden Bilanzierungsportfolios eingesetzt:
    1. 'Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte'
    2. 'Nicht zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind'
    3. 'Als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Vermögenswerte';
    4. 'Finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden';
    5. 'Finanzielle Vermögenswerte, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden'.
  2. Für finanzielle Vermögenswerte werden die folgenden, auf den nationalen GAAP beruhenden Bilanzierungsportfolios eingesetzt:
    1. 'Zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte';
    2. 'Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte';
    3. 'Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im Eigenkapital bewertete finanzielle Vermögenswerte';
    4. 'Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, nach einer kostenbezogenen Methode bewertete finanzielle Vermögenswerte'; und
    5. 'Sonstige nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative finanzielle Vermögenswerte'.
  3. ' Zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte' umfasst alle finanziellen Vermögenswerte, die nach den auf der BAD beruhenden maßgeblichen nationalen GAAP als zum Handelsbestand gehörend eingestuft werden. Unabhängig davon, nach welcher Messmethode im Rahmen der maßgeblichen, auf der BAD beruhenden nationalen GAAP verfahren wird, sind alle Derivate, die für das meldende Institut einen positiven Saldo aufweisen und nicht gemäß Nummer 22 dieses Teils als zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften gehalten eingestuft werden, als zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte auszuweisen. Diese Einstufung gilt auch für Derivate, die nach den auf der BAD beruhenden nationalen GAAP nicht in der Bilanz angesetzt werden, bei denen lediglich die Änderungen ihres beizulegenden Zeitwerts in der Bilanz angesetzt werden oder die zur wirtschaftlichen Absicherung im Sinne von Teil 2 Nummer 137 eingesetzt werden.
  4. Bei Bilanzierung nach den auf der BAD beruhenden nationalen GAAP müssen 'kostenbezogene Methoden' bei finanziellen Vermögenwerten auch Bewertungsgrundsätze einschließen, nach denen das Schuldinstrument zu Anschaffungskosten zuzüglich aufgelaufener Zinsen und abzüglich des Wertminderungsaufwands bewertet wird.
  5. Bei Bilanzierung nach den auf der BAD beruhenden nationalen GAAP müssen 'Nicht zu Handelszwecken gehaltene, nicht derivative, nach einer kostenbezogenen Methode bewertete finanzielle Vermögenswerte' sowohl Finanzinstrumente, die nach kostenbezogenen Methoden bewertet werden, als auch Instrumente einschließen, die unabhängig von ihrer aktuellen Bewertung ab dem Berichtsstichtag nicht kontinuierlich zu ihrem Anschaffungswert - oder wenn niedriger - zum Marktwert bewertet werden ('gemildertes Niederstwertprinzip'). Das gemilderte Niederstwertprinzip kommt nur unter bestimmten Umständen zur Anwendung. Diese sind im geltenden Rechnungslegungsrahmen festgelegt und umfassen eine Wertminderung oder einen gemessen an den Anschaffungskosten oder einer geänderten Intention des Managements länger anhaltenden Rückgang des beizulegenden Zeitwerts.
  6. Bei Bilanzierung nach den auf der BAD beruhenden nationalen GAAP müssen 'Sonstige nicht zu Handelszwecken gehaltene, nicht derivative finanzielle Vermögenswerte' auch finanzielle Vermögenswerte einschließen, die nicht für eine Aufnahme in andere Bilanzierungsportfolios infrage kommen. Dieses Bilanzierungsportfolio umfasst unter anderem finanzielle Vermögenswerte, die kontinuierlich nach dem Niederstwertprinzip bewertet werden ('strenges Niederstwertprinzip'). Nach dem strengen Niederstwertprinzip bewertet werden Vermögenswerte, für die der geltende Rechnungslegungsrahmen entweder vorsieht, dass sowohl die erstmalige als auch die Folgebewertung nach dem Niederstwertprinzip vorgenommen werden, oder dass die erstmalige Bewertung zu Anschaffungskosten und die Folgebewertung nach dem Niederstwertprinzip erfolgt.
  7. Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen, die laut gesetzlichem Konsolidierungskreis weder voll noch anteilsmäßig konsolidiert werden, werden unabhängig von der Bewertungsmethode als 'Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen' ausgewiesen, es sei denn, sie sind gemäß IFRS 5 als zur Veräußerung gehalten eingestuft.
  8. ' Derivate - Bilanzierung von Sicherungsgeschäften' umfasst Derivate, die für das meldende Institut einen positiven Saldo aufweisen und zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften nach IFRS gehalten werden. Bei Bilanzierung nach nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) sind Derivate im Bankbestand nur dann als zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften gehalten einzustufen, wenn nach den auf der BAD beruhenden maßgeblichen nationalen GAAP für Derivate im Bankbestand besondere Bilanzierungsvorschriften gelten und die Derivate das Risiko einer anderen Position im Bankbestand verringern.

4.2. Finanzielle Verbindlichkeiten

  1. Für finanzielle Verbindlichkeiten werden die folgenden, auf den IFRS beruhenden Bilanzierungsportfolios eingesetzt:
    1. 'Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Verbindlichkeiten';
    2. 'Als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Verbindlichkeiten';
    3. 'Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Verbindlichkeiten'.
  2. Für finanzielle Verbindlichkeiten werden die folgenden, auf nationalen GAAP beruhenden Bilanzierungsportfolios eingesetzt:
    1. 'Zum Handelsbestand gehörende finanzielle Verbindlichkeiten'
    2. 'Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, nach einer kostenbezogenen Methode bewertete finanzielle Verbindlichkeiten'
  3. ' Zum Handelsbestand gehörende finanzielle Verbindlichkeiten' umfasst alle finanziellen Verbindlichkeiten, die nach den auf der BAD beruhenden maßgeblichen GAAP als zum Handelsbestand gehörend eingestuft werden. Unabhängig davon, nach welcher Messmethode im Rahmen der auf der BAD beruhenden maßgeblichen nationalen GAAP verfahren wird, sind alle Derivate, die für das meldende Institut einen negativen Saldo aufweisen und nicht gemäß Nummer 26 dieses Teils als zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften gehalten eingestuft werden, als zum Handelsbestand gehörende finanzielle Verbindlichkeiten auszuweisen. Diese Einstufung gilt auch für Derivate, die nach den auf der BAD beruhenden nationalen GAAP nicht in der Bilanz angesetzt werden, bei denen lediglich die Änderungen ihres beizulegenden Zeitwerts in der Bilanz angesetzt werden oder die zur wirtschaftlichen Absicherung im Sinne von Teil 2 Nummer 137 eingesetzt werden.
  4. ' Derivate - Bilanzierung von Sicherungsgeschäften' umfasst Derivate, die für das meldende Institut einen negativen Saldo aufweisen und zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften nach IFRS gehalten werden. Bei Bilanzierung nach nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) sind Derivate im Bankbestand nur dann als zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften gehalten einzustufen, wenn nach den auf der BAD beruhenden maßgeblichen nationalen GAAP für Derivate im Bankbestand besondere Bilanzierungsvorschriften gelten und die Derivate das Risiko einer anderen Position im Bankbestand verringern.

5. Finanzinstrumente

  1. Für die Zwecke der Anhänge III und IV und des vorliegenden Anhangs ist unter 'Buchwert' der in der Bilanz auszuweisende Betrag zu verstehen. Bei Finanzinstrumenten schließt der Buchwert auch aufgelaufene Zinsen ein. Bei Bilanzierung nach nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) ist der Buchwert von Derivaten entweder der nach den nationalen GAAP anzusetzende Buchwert, der gegebenenfalls Rechnungsabgrenzungsposten, Agios und Rückstellungen einschließt, oder - wenn Derivate nicht in der Bilanz angesetzt werden - gleich null.
  2. Werden aktive oder passive Rechnungsabgrenzungen, einschließlich Zinslauf, Agios und Abschläge oder Transaktionskosten nach den auf der BAD beruhenden maßgeblichen GAAP angesetzt, so sind sie zusammen mit dem Instrument und nicht als Sonstige Vermögenswerte oder Sonstige Verbindlichkeiten auszuweisen.
  3. ' Sicherheitsabschläge auf Handelspositionen, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden' sind auszuweisen, wenn die auf der BAD beruhenden nationalen GAAP dies vorsehen. Die Sicherheitsabschläge verringern den Wert der zu Handelszwecken gehaltenen Vermögenswerte und erhöhen den Wert der zu Handelszwecken gehaltenen Verbindlichkeiten.

5.1. Finanzielle Vermögenswerte

  1. Finanzielle Vermögenswerte verteilen sich auf die folgenden Instrumentenklassen: 'Kassenbestand', 'Derivate', 'Eigenkapitalinstrumente', 'Schuldverschreibungen' sowie 'Darlehen und Kredite'.
  2. ' Schuldverschreibungen' sind vom Institut gehaltene, als Wertpapiere begebene Schuldtitel, die nach der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute keine Darlehen sind.
  3. ' Darlehen und Kredite' sind vom Institut gehaltene Schuldtitel, die keine Wertpapiere sind. Zu diesem Posten gehören 'Darlehen' im Sinne der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute sowie 'Kredite', die gemäß der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute nicht als 'Darlehen' eingestuft werden können. 'Kredite, die keine Darlehen sind' werden in Teil 2 Nummer 85 Buchstabe g näher definiert.
  4. Für FINREP-Zwecke schließt der Begriff 'Schuldtitel' sowohl 'Darlehen und Kredite' als auch 'Schuldverschreibungen' ein.

5.2. Bruttobuchwert

  1. Unter dem Bruttobuchwert von Schuldtiteln ist Folgendes zu verstehen:
    1. Bei Schuldtiteln, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, ohne in das Portfolio der zu Handelszwecken gehaltenen Titel oder in den Handelsbestand aufgenommen zu werden, hängt der Bruttobuchwert nach den IFRS und den auf der BAD beruhenden nationalen GAAP davon ab, ob diese Schuldtitel als vertragsgemäß bedient oder als ausfallend eingestuft werden. Bei vertragsgemäß bedienten Schuldtiteln ist der Bruttobuchwert der beizulegende Zeitwert. Bei ausfallenden Schuldtiteln ist der Bruttobuchwert der beizulegende Zeitwert nach Aufaddierung aller etwaigen ausfallrisikobedingten kumulierten negativen Zeitwertberichtigungen, wie sie in Teil 2 Nummer 69 definiert sind. Für die Bemessung des Bruttobuchwerts werden die Schuldtitel einer Einzelbewertung unterzogen.
    2. Bei Schuldtiteln, die zu fortgeführten Anschaffungskosten oder erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden, ist unter 'Bruttobuchwert' nach den IFRS der Buchwert vor Berücksichtigung einer etwaigen Wertberichtigung zu verstehen.
    3. Bei Schuldtiteln, die als 'nicht zu Handelszwecken gehaltene, nicht derivative, nach einer kostenbezogenen Methode bewertete finanzielle Vermögenswerte' eingestuft sind, muss der Bruttobuchwert wertgeminderter Vermögenswerte bei Bilanzierung nach nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) gleich dem Buchwert vor Berücksichtigung von Einzelwertberichtigungen aufgrund von Ausfallrisiken sein. Bei nicht wertgeminderten Vermögenswerten ist der Bruttobuchwert der Buchwert vor Berücksichtigung pauschaler Wertberichtigungen aufgrund von Ausfallrisiken und pauschaler Wertberichtigungen aufgrund von Bankenrisiken, soweit diese den Buchwert beeinflussen.
    4. Bei Schuldtiteln, die als 'nicht zu Handelszwecken gehaltene, nicht derivative, erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im Eigenkapital bewertete finanzielle Vermögenswerte' eingestuft sind, muss der Bruttobuchwert bei Bilanzierung nach nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) davon abhängen, ob diese finanziellen Vermögenswerte Wertminderungsvorschriften unterliegen. Ist dies der Fall, ist der Bruttobuchwert der Buchwert vor Berücksichtigung etwaiger kumulierter Wertminderungen, die aus den unter Buchstabe c dargelegten Anforderungen für wertgeminderte und nicht wertgeminderte Vermögenswerte resultieren, oder jede kumulierte Zeitwertberichtigung, die als Wertminderungsaufwand betrachtet wird. Unterliegen diese finanziellen Vermögenswerte keinen Wertminderungsvorschriften, ist ihr Bruttobuchwert bei vertragsgemäßer Bedienung der beizulegende Zeitwert und bei nicht vertragsgemäßer Bedienung der beizulegende Zeitwert nach Aufaddierung aller etwaigen ausfallrisikobedingten kumulierten negativen Zeitwertberichtigungen.
    5. Bei Schuldinstrumenten, die nach dem strengen oder dem gemilderten Niederstwertprinzip bewertet werden, muss der Bruttobuchwert bei Bilanzierung nach nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) den Anschaffungskosten entsprechen, wenn das Instrument im Berichtszeitraum zu Anschaffungskosten bewertet wird. Werden diese Schuldtitel zum Marktwert bewertet, ist der Bruttobuchwert der Marktwert vor Berücksichtigung ausfallrisikobedingter Wertberichtigungen.
    6. Bei Schuldtiteln, die unter der Rubrik 'Sonstige nicht zu Handelszwecken gehaltene, nicht derivative finanzielle Vermögenswerte' ausgewiesen werden, ist der Bruttobuchwert - sofern die Bewertung nicht nach dem Niederstwertprinzip erfolgt - bei Bilanzierung nach nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) der Buchwert vor Berücksichtigung etwaiger Wertberichtigungen, welche die Voraussetzungen für eine Wertminderung erfüllen.
    7. Bei finanziellen Vermögenswerten, die nach den auf der BAD beruhenden GAAP zum Handelsbestand gehören, oder die nach den IFRS zu Handelszwecken gehalten werden, ist der Bruttobuchwert der beizulegende Zeitwert. Verlangen die auf der BAD beruhenden GAAP Sicherheitsabschläge auf Instrumente im Handelsbestand und Instrumente, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, so entspricht der Buchwert der Finanzinstrumente dem beizulegenden Zeitwert vor diesen Sicherheitsabschlägen.

5.3. Finanzielle Verbindlichkeiten

  1. Finanzielle Verbindlichkeiten verteilen sich auf die folgenden Instrumentenklassen: 'Derivate', 'Verkaufspositionen', 'Einlagen', 'Begebene Schuldverschreibungen' und 'Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten'.
  2. Für die Zwecke der Anhänge III und IV und des vorliegenden Anhangs gilt die Begriffsbestimmung von 'Einlagen' in Anhang II Teil 2 der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute.
  3. ' Begebene Schuldverschreibungen' sind vom Institut als Wertpapiere begebene Schuldtitel, die nach der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute keine Einlagen sind.
  4. Unter 'Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten' fallen alle finanziellen Verbindlichkeiten außer Derivate, Verkaufspositionen, Einlagen und begebene Schuldverschreibungen.
  5. Bei Bilanzierung nach IFRS umfassen 'sonstige finanzielle Verbindlichkeiten' auch erteilte Finanzgarantien, wenn diese entweder erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert [IFRS 9.4.2.1 Buchstabe a] oder zum ursprünglich erfassten Betrag abzüglich der kumulierten Amortisation [IFRS 9.4.2.1 Buchstabe c Ziffer ii] bewertet werden. Erteilte Kreditzusagen werden als 'Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten' ausgewiesen, wenn sie als finanzielle Verbindlichkeiten designiert sind, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden [IFRS 9.4.2.1 Buchstabe a], oder es sich um eine Zusage für einen Kredit unter dem Marktzinssatz handelt [IFRS 9.2.3 Buchstabe c, IFRS 9.4.2.1 Buchstabe d].
  6. Werden erteilte Kreditzusagen, Finanzgarantien und andere Zusagen erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet, ist jede Änderung des beizulegenden Zeitwerts, auch eine durch Ausfallrisiken bedingte Änderung, als 'sonstige finanzielle Verbindlichkeit' und nicht als Rückstellung für 'Erteilte Zusagen und Garantien' auszuweisen.
  7. ' Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten' schließen für den Fall, dass Verbindlichkeiten vor dem Zahlungstermin erfasst werden, auch auszuschüttende Dividenden, aus Zwischenkonten und schwebenden Verrechnungen auszuzahlende Beträge und in Bezug auf die künftige Abrechnung von Wertpapier- oder Wechselkursgeschäften zu zahlende Beträge ein.

6. Aufschlüsselung der Gegenparteien

  1. Wird eine Aufschlüsselung der Gegenparteien verlangt, sind diese folgenden Sektoren zuzuordnen:
    1. Zentralbanken;
    2. Staatssektor; Zentralstaat, staatliche oder regionale Gebietskörperschaften und lokale Gebietskörperschaften unter Einschluss von Verwaltungsorganen und nicht gewerblichen Unternehmen, aber unter Ausschluss öffentlicher und privater Gesellschaften, die sich im Besitz dieser Gebietskörperschaften befinden und einer gewerblichen Tätigkeit nachgehen (und die je nach Tätigkeit als 'Kreditinstitut', 'sonstige finanzielle Kapitalgesellschaft' oder 'nichtfinanzielle Kapitalgesellschaft' auszuweisen sind); Sozialversicherungsfonds; und internationale Organisationen wie Organe der Europäischen Union, der Internationale Währungsfonds und die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich.
    3. Kreditinstitute: jedes unter Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 CRR fallende Institut ('Unternehmen, dessen Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren') und multilaterale Entwicklungsbanken (MDBs);
    4. Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften: alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften - außer Kreditinstituten - wie Wertpapierfirmen, Investmentfonds, Versicherungsgesellschaften, Pensionsfonds, Organismen für gemeinsame Anlagen und Clearinghäuser sowie übrige Finanzmittler, Anbieter von Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten, firmeneigene Finanzinstitute und Geldverleiher;
    5. Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften: Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die sich nicht mit finanziellen Vermittlungstätigkeiten beschäftigen, sondern hauptsächlich mit der Herstellung von Marktgütern und der Erbringung nichtfinanzieller Dienstleistungen im Sinne der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute;
    6. Haushalte: natürliche Personen oder Gruppen natürlicher Personen, die Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen ausschließlich für den eigenen Bedarf erzeugen/erbringen und verbrauchen, und die Marktgüter sowie nichtfinanzielle und finanzielle Dienstleistungen erzeugen/erbringen, sofern ihre Aktivitäten nicht den Tätigkeiten von Quasi-Kapitalgesellschaften entsprechen. Private Organisationen ohne Erwerbszweck ('NPISH'), die sich überwiegend mit der Erzeugung von nicht auf dem Markt gehandelten Waren bzw. der Erbringung von Dienstleistungen für besondere Haushaltsgruppen beschäftigen, sind in diesem Posten ebenfalls enthalten.
  2. Bei der Einstufung einer Gegenpartei ist ausschließlich die unmittelbare Gegenpartei zugrunde zu legen. Bei Risikopositionen, die von mehreren Schuldnern gemeinsam eingegangen wurden, erfolgt die Einstufung anhand der Merkmale des bei der Gewährung der Risikoposition für das Institut maßgeblicheren oder stärker ausschlaggebenden Schuldners. Auch die anderen Einstufungen wie die Aufschlüsselung der gemeinsam eingegangenen Risikopositionen nach Art, Sitzland und NACE-Code der Gegenpartei sind anhand der Merkmale des maßgeblichsten oder am stärksten ausschlaggebenden Schuldners vorzunehmen.
  3. Die unmittelbare Gegenpartei ist:
    1. bei Darlehen und Krediten der unmittelbare Kreditnehmer. Bei Forderungen aus Lieferungen und Leistungen ist der unmittelbare Kreditnehmer die zur Begleichung der Forderung verpflichtete Gegenpartei, es sei denn, es handelt sich um ein Geschäft mit Rückgriff, bei dem der unmittelbare Kreditnehmer die forderungsübertragende Partei sein muss und das meldende Institut nicht im Wesentlichen alle mit dem Eigentum an den übertragenen Forderungen verbundenen Risiken und Chancen erhält;
    2. bei Schuldverschreibungen und Eigenkapitalinstrumenten der Emittent der Wertpapiere;
    3. bei Einlagen der Einleger;
    4. bei Verkaufspositionen die Gegenpartei des Wertpapierleihgeschäfts oder der umgekehrten Rückkaufsvereinbarung;
    5. bei Derivaten die direkte Gegenpartei des Derivatkontrakts. Bei zentral geclearten außerbörslich gehandelten Derivaten ist die Gegenpartei die als zentrale Gegenpartei fungierende Clearingstelle. Bei Kreditrisikoderivaten erfolgt die Aufschlüsselung der Gegenparteien nach den Sektoren, denen die Gegenparteien (Sicherungsnehmer oder -geber) angehören;
    6. bei erteilten Finanzgarantien ist die Gegenpartei die direkte Gegenpartei des durch die Garantie abgesicherten Schuldtitels;
    7. bei erteilten Kreditzusagen und anderen Zusagen die Gegenpartei, deren Ausfallrisiko vom meldenden Institut getragen wird;
    8. bei empfangenen Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstigen Zusagen der Garantiegeber oder die Gegenpartei, die dem meldenden Institut die Zusage erteilt hat.

Teil 2
Erläuterungen zu den einzelnen Meldebögen

1. Bilanz

1.1. Vermögenswerte ( 1.1/ 1.1)

  1. ' Kassenbestand': die Bestände an im Umlauf befindlichen, üblicherweise für Zahlungen verwendeten Banknoten und Münzen (in der Landeswährung und in Fremdwährungen).
  2. ' Guthaben bei Zentralbanken': die täglich fälligen Guthaben bei Zentralbanken.
  3. ' Sichtguthaben': die täglich fälligen Guthaben bei Kreditinstituten.
  4. ' Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen': die Beteiligungen an assoziierten, Gemeinschafts- und Tochterunternehmen, die unabhängig davon, wie sie bewertet werden, und auch dann, wenn sie den Rechnungslegungsstandards zufolge in die verschiedenen, für Finanzinstrumente verwendeten Bilanzierungsportfolios aufgenommen werden dürfen, laut gesetzlichem Konsolidierungskreis weder voll noch anteilsmäßig konsolidiert werden, es sei denn, sie sind gemäß IFRS 5 als zur Veräußerung gehalten einzustufen. Im Buchwert der nach der Equity-Methode bilanzierten Beteiligungen ist der Geschäfts- oder Firmenwert enthalten.
  5. Vermögenswerte, die keine finanziellen Vermögenswerte sind und aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht in besondere Bilanzposten eingereiht werden können, werden unter 'Sonstige Vermögenswerte' ausgewiesen. Zu den sonstigen Vermögenwerten gehören u. a. Gold, Silber und andere Warenpositionen, auch wenn diese zu Handelszwecken gehalten werden.
  6. Bei Bilanzierung nach nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) ist der Buchwert zurückgekaufter eigener Aktien unter 'Sonstige Vermögenswerte' auszuweisen, sofern die maßgeblichen nationalen GAAP eine Ausweisung als Vermögenswert zulassen.
  7. Unter 'Langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen, die als zur Veräußerung gehalten eingestuft sind' ist das Gleiche zu verstehen wie in IFRS 5.

1.2. Verbindlichkeiten ( 1.2/ 1.2)

  1. Bei Bilanzierung nach den auf der BAD beruhenden nationalen GAAP sind Rückstellungen für Eventualverluste aus dem unwirksamen Teil der Portfolioabsicherung für den Fall, dass der Verlust aus der Bewertung des Sicherungsderivats resultiert, in der Zeile 'Derivate - Bilanzierung von Sicherungsgeschäften' oder für den Fall, dass der Verlust aus der Bewertung der abgesicherten Position resultiert, in der Zeile 'Änderungen beim beizulegenden Zeitwert der gesicherten Grundgeschäfte im Rahmen der Absicherung eines Portfolios gegen Zinsänderungsrisiken' auszuweisen. Ist eine Unterscheidung zwischen Verlusten, die aus der Bewertung des Sicherungsderivats resultieren, und Verlusten, die aus der Bewertung der abgesicherten Position resultieren, nicht möglich, sind sämtliche Rückstellungen für Eventualverluste aus dem unwirksamen Teil der Portfolioabsicherung in der Zeile 'Derivate - Bilanzierung von Sicherungsgeschäften' auszuweisen.
  2. Rückstellungen für 'Renten und sonstige Leistungsverpflichtungen gegenüber Arbeitnehmern' schließen die Nettoverbindlichkeiten aus leistungsorientierten Vorsorgeplänen ein.
  3. Bei Bilanzierung nach IFRS müssen die Rückstellungen für 'Andere langfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer' die Defizite bei den in IAS 19 Paragraph 153 aufgeführten langfristigen Vorsorgeplänen für Leistungen an Arbeitnehmer einschließen. Der periodengerecht erfasste Aufwand aus kurzfristig fälligen Leistungen an Arbeitnehmer [IAS 19 Paragraph 11 Buchstabe a], beitragsorientierten Plänen [IAS 19 Paragraph 51 Buchstabe a] und Leistungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses [IAS 19 Paragraph 169 Buchstabe a] ist in den Posten 'Sonstige Verbindlichkeiten' aufzunehmen.
  4. Bei Bilanzierung nach IFRS müssen Rückstellungen für 'Erteilte Zusagen und Garantien' Rückstellungen für sämtliche Zusagen und Garantien einschließen, unabhängig davon, ob deren Wertminderung nach IFRS 9 bestimmt wird, die Rückstellungsbildung nach IAS 37 erfolgt oder sie als Versicherungsvertrag im Sinne von IFRS 4 behandelt werden. Verbindlichkeiten aus Zusagen und Finanzgarantien, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, sind - obgleich ausfallrisikobedingt - nicht als Rückstellungen, sondern gemäß Teil 1 Nummer 40 als 'Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten' auszuweisen. Bei Bilanzierung nach nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) müssen Rückstellungen für 'Erteilte Zusagen und Garantien' Rückstellungen für sämtliche Zusagen und Garantien umfassen.
  5. ' Auf Anforderung rückzahlbares Aktienkapital' schließt die vom Institut begebenen Kapitalinstrumente ein, die die Kriterien für eine Einstufung als Eigenkapital nicht erfüllen. In diesen Posten müssen die Institute auch Genossenschaftsanteile aufnehmen, die die Kriterien für eine Einstufung als Eigenkapital nicht erfüllen.
  6. Verbindlichkeiten, die keine finanziellen Verbindlichkeiten sind und aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht in besondere Bilanzposten eingereiht werden können, sind unter 'Sonstige Verbindlichkeiten' auszuweisen.
  7. Die Rubrik 'Als zur Veräußerung gehalten eingestufte, den Veräußerungsgruppen zugeordnete Verbindlichkeiten' muss die gleichen Verbindlichkeiten bezeichnen wie in IFRS 5.
  8. Bei Bilanzierung nach den auf der BAD beruhenden nationalen GAAP müssen 'Fonds für allgemeine Bankrisiken' Beträge, die gemäß Artikel 38 BAD zugewiesen wurden, umfassen. Werden diese Beträge angesetzt, sind sie den maßgeblichen nationalen GAAP entsprechend getrennt entweder als Verbindlichkeiten unter 'Rückstellungen' oder im Eigenkapital unter 'sonstige Rücklagen' auszuweisen.

1.3. Eigenkapital ( 1.3/ 1.3)

  1. Bei Bilanzierung nach IFRS müssen Eigenkapitalinstrumente, die Finanzinstrumente sind, die unter IAS 32 fallenden Verträge einschließen.
  2. Bei Bilanzierung nach nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) ist unter die Kategorie 'Eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital' auch der Buchwert des vom Institut begebenen Kapitals zu fassen, das bei den Zeichnern abgerufen, aber am Stichtag noch nicht eingezahlt worden war. Wird eine noch nicht eingezahlte Kapitalerhöhung als eine Erhöhung des Aktienkapitals erfasst, so ist das eingeforderte, noch nicht eingezahlte Kapital im Meldebogen 1.3/ 1.3 unter 'Eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital' sowie in Meldebogen 1.1/ 1.1 unter 'Sonstige Vermögenswerte' auszuweisen. Kann eine Kapitalerhöhung nach den auf der BAD beruhenden maßgeblichen nationalen GAAP erst nach Erhalt der Zahlung der Anteilseigner erfasst werden, ist nicht eingezahltes Kapital nicht im Meldebogen 1.3/ 1.3 auszuweisen.
  3. Unter 'Eigenkapitalkomponente zusammengesetzter Finanzinstrumente' fällt auch die Eigenkapitalkomponente vom Institut begebener zusammengesetzter Finanzinstrumente (Finanzinstrumente, die sowohl eine Schuld- als auch eine Eigenkapitalkomponente aufweisen), wenn diese dem maßgeblichen Rechnungslegungsrahmen zufolge getrennt werden (hierunter fallen auch zusammengesetzte Finanzinstrumente mit mehreren eingebetteten Derivaten, deren Werte voneinander abhängen).
  4. Unter 'Sonstige begebene Eigenkapitalinstrumente' fallen auch Eigenkapitalinstrumente, die Finanzinstrumente sind und weder unter 'Kapital' noch unter 'Eigenkapitalkomponente zusammengesetzter Finanzinstrumente' ausgewiesen werden.
  5. ' Sonstiges Eigenkapital' umfasst alle Eigenkapitalinstrumente, die keine Finanzinstrumente sind. Hierunter fallen unter anderem anteilsbasierte Vergütungsgeschäfte mit Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente [IFRS 2 Paragraph 10].
  6. Unter 'Änderungen beim beizulegenden Zeitwert von Eigenkapitalinstrumenten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden' fallen kumulierte Gewinne und Verluste, die auf Änderungen beim beizulegenden Zeitwert von Finanzinvestitionen in Eigenkapitalinstrumente zurückgehen, bei denen das berichtende Unternehmen unwiderruflich die Wahl getroffen hat, Änderungen beim beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis zu erfassen.
  7. Unter 'Unwirksamkeit der Absicherung bei Absicherungen des beizulegenden Zeitwerts von Eigenkapitalinstrumenten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden' auszuweisen ist die kumulierte Unwirksamkeit bei Absicherungen des beizulegenden Zeitwerts, bei denen das gesicherte Grundgeschäft ein Eigenkapitalinstrument ist, das erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet wird. Die in dieser Zeile ausgewiesene Unwirksamkeit der Absicherung ist die Differenz zwischen der unter 'Änderungen beim beizulegenden Zeitwert von Eigenkapitalinstrumenten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden [gesichertes Grundgeschäft]' ausgewiesenen kumulierten Schwankung des beizulegenden Zeitwerts des Eigenkapitalinstruments und den unter 'Änderungen beim beizulegenden Zeitwert von Eigenkapitalinstrumenten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden [Sicherungsinstrument]' ausgewiesenen kumulierten Schwankungen des beizulegenden Zeitwerts des Sicherungsderivats [IFRS 9 Paragraphen 6.5.3 und 6.5.8].
  8. Unter 'Durch Änderungen beim Ausfallrisiko bedingte Änderungen beim beizulegenden Zeitwert finanzieller Verbindlichkeiten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden' fallen kumulierte Gewinne und Verluste, die im sonstigen Ergebnis erfasst werden und mit dem eigenen Ausfallrisiko bei Verbindlichkeiten zusammenhängen, die als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert sind, unabhängig davon, ob diese Designation beim erstmaligen Ansatz oder zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt.
  9. Unter 'Absicherung von Nettoinvestitionen in ausländische Geschäftsbetriebe [wirksamer Teil]' fällt die Währungsumrechnungsrücklage für den wirksamen Teil sowohl laufender Absicherungen von Nettoinvestitionen in ausländische Geschäftsbetriebe als auch nicht mehr bestehender Absicherungen von Nettoinvestitionen in ausländische Geschäftsbetriebe, die selbst aber noch in der Bilanz angesetzt sind.
  10. Unter 'Sicherungsderivate. Rücklage für die Absicherung von Zahlungsströmen [wirksamer Teil]' fällt die Rücklage für die Absicherung von Zahlungsströmen beim wirksamen Teil der Schwankung des beizulegenden Zeitwerts von Sicherungsderivaten in einer Absicherung von Zahlungsströmen, und zwar sowohl für laufende als auch für nicht mehr bestehende Absicherungen von Zahlungsströmen.
  11. Unter 'Änderungen beim beizulegenden Zeitwert von Schuldtiteln, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden' fallen kumulierte Gewinne oder Verluste aus Schuldtiteln, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden, abzüglich der gemäß IFRS 9 Paragraph 5.5 am Berichtsstichtag bemessenen Wertberichtigung.
  12. Die Rubrik 'Sicherungsinstrumente [nicht designierte Elemente]' muss Folgendes umfassen:
    1. die kumulierten Änderungen beim beizulegenden Zeitwert des Zeitwerts einer Option, wenn die Änderung des Zeitwerts und die Änderung des inneren Werts dieser Option voneinander getrennt werden und nur die Änderung des inneren Werts als Sicherungsinstrument designiert wird [IFRS 9 Paragraph 6.5.15];
    2. die kumulierten Änderungen beim beizulegenden Zeitwert des Terminelements eines Termingeschäfts, wenn das Terminelement und das Kassaelement voneinander getrennt werden und nur die Änderung des Kassaelements des Termingeschäfts als Sicherungsinstrument designiert wird;
    3. die kumulierten Änderungen beim beizulegenden Zeitwert des Währungs-Basis-Spreads eines Finanzinstruments, wenn dieser Spread von der Designation dieses Finanzinstruments als Sicherungsinstrument ausgenommen ist [IFRS 9 Paragraphen 6.5.15 und 6.5.16].
  13. Bei Bilanzierung nach IFRS müssen 'Neubewertungsrücklagen' den Betrag der Rücklagen einschließen, die sich aus der erstmaligen Anwendung der IAS ergeben und die nicht in andere Arten von Rücklagen aufgelöst wurden.
  14. ' Sonstige Rücklagen' sind zwischen 'Nach der Equity-Methode bilanzierte Rücklagen oder kumulierte Verluste aus Anteilen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen' und 'Sonstige' aufzusplitten. 'Nach der Equity-Methode bilanzierte Rücklagen oder kumulierte Verluste aus Anteilen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen' müssen den kumulierten Betrag der in den Vorjahren durch die genannten Beteiligungen erfolgswirksam erwirtschafteten Erträge und Aufwendungen einschließen, wenn sie nach der Equity-Methode bilanziert werden. In der Rubrik 'Sonstige' müssen andere Rücklagen als die bereits unter anderen Posten gesondert angegebenen Rücklagen und können gesetzliche und satzungsmäßige Rücklagen ausgewiesen werden.
  15. Unter 'Eigene Anteile' fallen alle Finanzinstrumente, die die Merkmale eigener Eigenkapitalinstrumente aufweisen, die - solange sie nicht veräußert oder amortisiert werden - vom Institut zurückgekauft wurden; davon ausgenommen sind Instrumente, die nach den auf der BAD beruhenden maßgeblichen nationalen GAAP unter der Rubrik 'Sonstige Vermögenswerte' auszuweisen sind.

2. Gewinn- und Verlustrechnung ( 2/ 2)

  1. Zinserträge und -aufwendungen aus Finanzinstrumenten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden und aus Sicherungsderivaten, die in die Kategorie 'Bilanzierung von Sicherungsgeschäften' eingereiht werden, sind entweder getrennt von anderen Gewinnen und Verlusten unter den Rubriken 'Zinserträge' und 'Zinsaufwendungen' ('Clean Price', d. h. Kurs ohne Stückzinsen), oder als Teil der Gewinne und Verluste aus diesen Finanzinstrumentenkategorien ('Dirty Price', d. h. Kurs mit Stückzinsen) auszuweisen. Das gewählte Verfahren ist konsequent auf alle Finanzinstrumente, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, und auf Sicherungsderivate, die die Kategorie 'Bilanzierung von Sicherungsgeschäften' eingereiht werden, anzuwenden.
  2. Die Institute weisen die folgenden Posten, die Erträge und Aufwendungen im Verhältnis zu nahestehenden Unternehmen und Personen, die laut gesetzlichem Konsolidierungskreis weder voll noch anteilsmäßig konsolidiert werden, einschließen, nach Bilanzierungsportfolio aufgeschlüsselt aus:
    1. 'Zinserträge';
    2. 'Zinsaufwendungen';
    3. 'Dividendenerträge';
    4. 'Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung von nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto';
    5. 'Änderungsgewinne oder -verluste, netto';
    6. 'Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten'.
  3. Wird der 'Clean Price' verwendet, müssen zur korrekten Darstellung der Zinserträge und -aufwendungen für die abgesicherten Finanzinstrumente unter den Rubriken 'Zinserträge. Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte' und 'Zinsaufwendungen. Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Verbindlichkeiten' die Beträge im Zusammenhang mit den als 'zu Handelszwecken gehalten' eingestuften Derivaten ausgewiesen werden, bei denen es sich aus wirtschaftlicher Sicht, nicht aber aus Sicht der Rechnungslegung um Sicherungsinstrumente handelt.
  4. Wird der 'Clean Price' verwendet, sind unter den Rubriken 'Zinserträge. Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte' und 'Zinsaufwendungen. Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Verbindlichkeiten' auch zeitlich gestaffelte Gebühren und Ausgleichszahlungen in Bezug auf Kreditderivate auszuweisen, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet und zur Steuerung des Ausfallrisikos eines Teils oder der Gesamtheit eines bei dieser Gelegenheit als zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten Finanzinstruments eingesetzt werden [IFRS 9 Paragraph 6.7].
  5. Wird der 'Clean Price' verwendet, sind unter den Rubriken 'Zinserträge. Derivate - Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, Zinsänderungsrisiken' und 'Zinsaufwendungen. Derivate - Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, Zinsänderungsrisiken' die Beträge auszuweisen, die sich auf diejenigen Derivate in der Kategorie 'Bilanzierung von Sicherungsgeschäften' beziehen, die das Zinsänderungsrisiko abdecken, worunter auch Absicherungen einer Gruppe von Grundgeschäften mit gegenläufigen Risikopositionen (Absicherungen einer Nettoposition) fallen, bei denen das abgesicherte Risiko verschiedene Posten in der Gewinn- und Verlustrechnung betrifft. Wird der 'Clean Price' verwendet, sind diese Beträge als Zinserträge und -aufwendungen auf Bruttobasis auszuweisen, um korrekte Zinserträge und -aufwendungen für die gesicherten Grundgeschäfte, mit denen sie verbunden sind, zu erhalten. Zieht das gesicherte Grundgeschäft Zinserträge (-aufwendungen) nach sich, sind die entsprechenden Beträge beim 'Clean Price' selbst dann als Zinserträge (-aufwendungen) auszuweisen, wenn sie negativ (positiv) sind.
  6. In der Rubrik 'Zinserträge - sonstige Vermögenswerte' sind die Zinserträge auszuweisen, die nicht in den anderen Rubriken aufgeführt werden, wie Zinserträge in Verbindung mit dem Kassenbestand, mit Guthaben bei Zentralbanken und mit Sichtguthaben, Zinserträge in Verbindung mit 'Langfristigen Vermögenswerten und Veräußerungsgruppen, die als zur Veräußerung gehalten eingestuft sind', sowie Nettozinserträge aus den Nettovermögenswerten leistungsorientierter Versorgungspläne.
  7. Bei der Bilanzierung nach IFRS und soweit in den nationalen Rechnungslegungsvorschriften (GAAP) auf BAD-Grundlage nichts anderes bestimmt ist, sind Zinsen in Zusammenhang mit finanziellen Verbindlichkeiten mit einem negativen Effektivzinssatz unter 'Zinserträge für finanzielle Verbindlichkeiten' auszuweisen. Aus diesen Verbindlichkeiten und deren Zinsen erwächst eine positive Rendite für Institute.
  8. In der Rubrik 'Zinsaufwendungen - sonstige Verbindlichkeiten' sind die Zinsaufwendungen auszuweisen, die nicht in den anderen Rubriken aufgeführt werden, wie Zinsaufwendungen im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten in als zur Veräußerung gehalten eingestuften Veräußerungsgruppen, durch Erhöhungen des Buchwerts von Rückstellungen zur Widerspiegelung des Zeitablaufs entstandene Aufwendungen oder Nettozinsaufwendungen aus den Nettoverbindlichkeiten leistungsorientierter Versorgungspläne.
  9. Bei der Bilanzierung nach IFRS und soweit in den nationalen Rechnungslegungsvorschriften (GAAP) auf BAD-Grundlage nichts anderes bestimmt ist, sind Zinsen in Zusammenhang mit finanziellen Vermögenswerten mit einem negativen Effektivzinssatz unter 'Zinsaufwendungen für Vermögenswerte' auszuweisen. Aus diesen Vermögenswerten und deren Zinsen erwächst eine negative Rendite für Institute.
  10. Dividendenerträge aus Eigenkapitalinstrumenten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, sind - wenn der 'Clean Price' verwendet wird - entweder von anderen Gewinnen und Verlusten aus diesen Instrumentenklassen getrennt als 'Dividendenerträge' oder - wenn der 'Dirty Price' verwendet wird - als Teil der Gewinne und Verluste aus diesen Instrumentenklassen auszuweisen.
  11. Dividendenerträge aus Eigenkapitalinstrumenten, die als erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet designiert sind, umfassen Dividenden aus Instrumenten, die während des Berichtszeitraums ausgebucht wurden, sowie aus Instrumenten, die am Ende des Berichtszeitraums noch gehalten werden.
  12. Dividendenerträge aus Anteilen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen' umfassen nur die nicht nach der Equity-Methode bilanzierten Dividenden aus diesen Anteilen.
  13. In der Rubrik 'Gewinne oder (-) Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto' sind die Gewinne und Verluste aus der Neubewertung und Ausbuchung der als zu Handelszwecken gehalten eingestuften Finanzinstrumente auszuweisen. Ebenfalls in dieser Rubrik auszuweisen sind Gewinne und Verluste aus erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Kreditderivaten, die zur Steuerung des Ausfallrisikos eines Teils oder der Gesamtheit eines als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten Finanzinstruments eingesetzt werden, sowie - wenn der 'Dirty Price' verwendet wird - Dividenden- und Zinserträge und -aufwendungen aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten.
  14. Ebenfalls unter 'Gewinne oder Verluste aus finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert sind' aufzuführen ist der Betrag, der in der Gewinn- und Verlustrechnung für das eigene Ausfallrisiko bei den für eine Zeitwertbewertung designierten Verbindlichkeiten erfasst wird, wenn die Erfassung von Änderungen beim eigenen Ausfallrisiko im sonstigen Ergebnis eine Rechnungslegungsanomalie verursachen oder vergrößern würde [IFRS 9 Paragraph 5.7.8]. Unter diese Rubrik fallen - wenn die Designation zur Steuerung des Ausfallrisikos eingesetzt wird - auch Gewinne und Verluste aus den als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten abgesicherten Instrumenten sowie - wenn der 'Dirty Price' verwendet wird - Zinserträge und -aufwendungen aus finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert sind.
  15. In der Rubrik 'Gewinne oder (-) Verluste bei der Ausbuchung von nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten' dürfen keine Gewinne aus Eigenkapitalinstrumenten aufgeführt werden, für die das berichtende Unternehmen die Wahl getroffen hat, sie erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis zu bewerten [IFRS 9 Paragraph 5.7.1(b)].
  16. Führt eine Änderung des Geschäftsmodells zur Reklassifizierung eines finanziellen Vermögenswerts in ein anderes Bilanzierungsportfolio, sind Gewinne oder Verluste aus dieser Reklassifizierung wie nachstehend beschrieben in den betreffenden Zeilen des Bilanzierungsportfolios, in das der finanzielle Vermögenswert umgegliedert wurde, auszuweisen:
    1. Bei der Reklassifizierung eines finanziellen Vermögenswerts aus der Kategorie der Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten in das Bilanzierungsportfolio 'Erfolgswirksame Bewertung zum beizulegenden Zeitwert' [IFRS 9 Paragraph 5.6.2] sind Gewinne oder Verluste aus der Reklassifizierung in der Rubrik 'Gewinne oder (-) Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto' oder gegebenenfalls der Rubrik 'Gewinne oder Verluste aus nicht zum Handelsbestand gehörenden finanziellen Vermögenswerten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind, netto' auszuweisen;
    2. Bei der Reklassifizierung eines finanziellen Vermögenswerts aus der Kategorie der erfolgsneutralen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis in die Kategorie der erfolgswirksamen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert [IFRS 9 Paragraph 5.6.7] sind die zuvor im sonstigen Ergebnis erfassten, in den Gewinn oder Verlust umgegliederten kumulierten Gewinne oder Verluste in der Rubrik 'Gewinne oder (-) Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto' oder gegebenenfalls der Rubrik 'Gewinne oder Verluste aus nicht zum Handelsbestand gehörenden finanziellen Vermögenswerten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind, netto' auszuweisen.
  17. Bei einer Absicherung des beizulegenden Zeitwerts gemäß IFRS 9 Paragraph 6.5.8 sind in der Rubrik 'Gewinne oder (-) Verluste aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, netto' Gewinne und Verluste aus Sicherungsinstrumenten und gesicherten Grundgeschäften auszuweisen, worunter auch Gewinne und Verluste aus gesicherten Grundgeschäften, bei denen es sich nicht um Eigenkapitalinstrumente handelt, fallen, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden. Auszuweisen ist ferner der unwirksame Teil der Schwankung des beizulegenden Zeitwerts eines zur Absicherung von Zahlungsströmen eingesetzten Sicherungsinstruments. Die Reklassifizierungen der Rücklage für die Absicherung von Zahlungsströmen oder der Rücklage für die Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb sind in den Zeilen der 'Gewinn- und Verlustrechnung' zu erfassen, auf die die Zahlungsströme aus den gesicherten Grundgeschäften einen Einfluss haben. In der Rubrik 'Gewinne oder (-) Verluste aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, netto' sind auch die Gewinne und Verluste aus Absicherungen von Nettoinvestitionen in ausländische Geschäftsbetriebe auszuweisen. Ebenfalls in dieser Rubrik auszuweisen sind Gewinne aus Absicherungen von Nettopositionen.
  18. In der Rubrik 'Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung nicht finanzieller Vermögenswerte' sind die Gewinne und Verluste auszuweisen, die sich bei der Ausbuchung nicht finanzieller Vermögenswerte ergeben, es sei denn, diese sind als 'zur Veräußerung gehalten' oder als 'Anteile an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen' eingestuft.
  19. In der Rubrik 'Änderungsgewinne oder -verluste (-), netto' sind die Beträge auszuweisen, die sich aus der Berichtigung des Bruttobuchwerts finanzieller Vermögenswerte um die neuverhandelten oder geänderten vertraglichen Zahlungsströme ergeben [IFRS 9 Paragraph 5.4.3 und Anhang A]. Nicht als Änderungsgewinne oder -verluste auszuweisen sind die Auswirkungen veränderter Erwartungen hinsichtlich der Kreditverluste, die in der Rubrik 'Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten' aufzuführen sind.
  20. In der Rubrik 'Rückstellungen oder (-) Auflösung von Rückstellungen. Erteilte Zusagen und Garantien' ist der in der 'Gewinn- und Verlustrechnung' ausgewiesene Nettoaufwand für die Rückstellungen für sämtliche Zusagen und Garantien auszuweisen, die gemäß Nummer 11 dieses Teils unter IFRS 9, IAS 37 oder IFRS 4 oder unter die auf der BAD beruhenden nationalen GAAP fallen. Bei Bilanzierung nach IFRS ist jede Änderung des beizulegenden Zeitwerts von Zusagen und Finanzgarantien, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, in der Rubrik 'Gewinne oder (-) Verluste aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto' auszuweisen. Die Rückstellungen schließen deshalb die Wertminderung von Zusagen und Garantien ein, bei denen die Wertminderung nach IFRS 9 bestimmt wird, die Rückstellungsbildung nach IAS 37 erfolgt oder die als Versicherungsvertrag im Sinne von IFRS 4 behandelt werden.
  21. Bei Bilanzierung nach IFRS sind in der Rubrik 'Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten' sämtliche Wertminderungsaufwendungen oder -erträge für Schuldtitel auszuweisen, die sich aus der Anwendung der Wertminderungsvorschriften in IFRS 9 Paragraph 5.5 ergeben, unabhängig davon, ob die erwarteten Kreditverluste gemäß IFRS 9 Paragraph 5.5 über einen 12-Monats-Zeitraum oder über die gesamte Laufzeit geschätzt werden. Ebenfalls in dieser Rubrik auszuweisen sind die Wertminderungsaufwendungen oder -erträge für Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Vertragsvermögenswerte und Forderungen aus Leasingverhältnissen [IFRS 9 Paragraph 5.5.15].
  22. Bei Bilanzierung nach den auf der BAD beruhenden nationalen GAAP sind in der Rubrik 'Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten' alle infolge einer Änderung der Bonität des Schuldners oder Emittenten nach kostenbezogenen Methoden bewerteten Wertberichtigungen und Wertaufholungen bei Finanzinstrumenten sowie - je nach Spezifikationen der nationalen GAAP - die Wertberichtigungen auszuweisen, die sich aus der Wertminderung von Finanzinstrumenten ergeben, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert oder nach anderen Methoden, einschließlich dem Niederstwertprinzip bewertet werden.
  23. Ebenfalls in der Rubrik 'Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten' auszuweisen sind die Abschreibungsbeträge im Sinne der Nummern 72, 74 und 165(b) dieses Teils des Anhangs, die am Tag der Abschreibung über die Wertberichtigung hinausgehen und daher direkt in der Gewinn- und Verlustrechnung als Verlust ausgewiesen werden, sowie Rückflüsse zuvor abgeschriebener Beträge, die direkt in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden.
  24. Der Anteil am Gewinn oder Verlust aus Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen, die laut gesetzlichem Konsolidierungskreis nach der Equity-Methode bilanziert werden, sind in der Rubrik 'Anteil am Gewinn oder (-) Verlust aus nach der Equity-Methode bilanzierten Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen' auszuweisen. Nach IAS 28 Paragraph 10 ist der Buchwert der Beteiligung um die von diesen Unternehmen gezahlten Dividenden herabzusetzen. Die Wertminderung bei diesen Beteiligungen ist in der Rubrik '(Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei Anteilen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen)' auszuweisen. Gewinne oder Verluste aus der Ausbuchung dieser Beteiligungen sind gemäß den Nummern 55 und 56 auszuweisen.
  25. In der Rubrik 'Gewinn oder Verlust aus dem Abgang langfristiger Vermögenswerte und als zur Veräußerung gehalten eingestufter Veräußerungsgruppen, die die Kriterien als nicht fortgeführte Geschäftsbereiche nicht erfüllen' sind Gewinne oder Verluste auszuweisen, die durch den Abgang langfristiger Vermögenswerte und als zur Veräußerung gehalten eingestufter Veräußerungsgruppen, die die Kriterien für eine Einstufung als nicht fortgeführte Geschäftsbereiche nicht erfüllen, entstehen.
  26. Bei Bilanzierung nach IFRS sind die Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung von Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen für den Fall, dass diese als aufgegebene Geschäftsbereiche im Sinne von IFRS 5 betrachtet werden, in der Rubrik 'Gewinn oder (-) Verlust aus aufgegebenen Geschäftsbereichen vor Steuern' auszuweisen. Bei Bilanzierung nach den auf der BAD beruhenden nationalen GAAP sind diese Gewinne und Verluste in der Rubrik 'Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung von Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen, netto' auszuweisen.

3. Gesamtergebnisrechnung ( 3/ 3)

  1. In der Rubrik 'Gewinne oder (-) Verluste aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften für Eigenkapitalinstrumente, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden' auszuweisen ist die Änderung der kumulierten Unwirksamkeit bei Absicherungen des beizulegenden Zeitwerts, bei denen das gesicherte Grundgeschäft ein Eigenkapitalinstrument ist, das erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet wird. Die in dieser Zeile ausgewiesene Änderung der kumulierten Unwirksamkeit der Absicherung ist die Differenz zwischen den unter 'Änderungen beim beizulegenden Zeitwert von Eigenkapitalinstrumenten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden [gesichertes Grundgeschäft]' ausgewiesenen Änderungen bei der Schwankung des beizulegenden Zeitwerts des Eigenkapitalinstruments und den unter 'Änderungen beim beizulegenden Zeitwert von Eigenkapitalinstrumenten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden [Sicherungsinstrument]' ausgewiesenen Änderungen bei den Schwankungen des beizulegenden Zeitwerts des Sicherungsderivats.
  2. In der Rubrik 'Absicherung von Nettoinvestitionen in ausländische Geschäftsbetriebe [wirksamer Teil]' ist die Änderung der kumulierten Währungsumrechnungsrücklage für den wirksamen Teil sowohl laufender als auch nicht mehr bestehender Absicherungen von Nettoinvestitionen in ausländische Geschäftsbetriebe auszuweisen.
  3. Bei Absicherungen von Nettoinvestitionen in ausländische Geschäftsbetriebe und Absicherungen von Zahlungsströmen müssen die in der Rubrik 'In den Gewinn oder Verlust übertragen' jeweils ausgewiesenen Beträge auch Beträge einschließen, die übertragen wurden, weil die abgesicherten Ströme bereits geflossen sind und ihr Eintritt nicht mehr erwartet wird.
  4. In der Rubrik 'Sicherungsinstrumente [nicht designierte Elemente]' sind auch Änderungen bei den kumulierten Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aller folgenden Elemente auszuweisen, sofern diese nicht als Sicherungskomponente designiert sind:
    1. Zeitwert von Optionen;
    2. Terminelemente von Termingeschäften;
    3. Devisen-Basis-Spreads von Finanzinstrumenten.
  5. Bei Optionen müssen die in den Gewinn oder Verlust umgegliederten und in der Rubrik 'In den Gewinn oder Verlust übertragen' ausgewiesenen Beträge Reklassifizierungen umfassen, die aufgrund von Optionen, die ein transaktionsbezogenes gesichertes Grundgeschäft absichern, und Optionen, die ein zeitraumbezogenes gesichertes Grundgeschäft absichern, erfolgen.
  6. In der Rubrik 'Schuldtitel, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden' sind Gewinne und Verluste aus Schuldtiteln zu erfassen, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden, außer Wertminderungsaufwendungen oder -erträgen und Gewinnen und Verlusten aus der Währungsumrechnung, die unter '(Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten)' bzw. 'Währungsdifferenzen [Gewinn oder (-) Verlust], netto' in Meldebogen 2/ 2 auszuweisen sind. Insbesondere in der Rubrik 'In den Gewinn oder Verlust übertragen' sind Übertragungen auszuweisen, die aufgrund einer Ausbuchung oder Reklassifizierung in die Kategorie der erfolgswirksamen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert erfolgen.
  7. Bei der Reklassifizierung eines finanziellen Vermögenswerts aus der Kategorie der Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten in die Kategorie der erfolgsneutralen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis [IFRS 9 Paragraph 5.6.4] sind die aus der Reklassifizierung resultierenden Gewinne oder Verluste in der Rubrik 'Schuldtitel, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden' auszuweisen.
  8. Bei der Reklassifizierung eines finanziellen Vermögenswerts aus der Kategorie der erfolgsneutralen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis in die Kategorie der erfolgswirksamen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert [IFRS 9 Paragraph 5.6.7] oder die Kategorie der Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten [IFRS 9 Paragraph 5.6.5] sind die umgegliederten kumulierten Gewinne und Verluste, die zuvor im sonstigen Ergebnis erfasst wurden, in der Rubrik 'In den Gewinn oder Verlust übertragen' bzw. der Rubrik 'Sonstige Reklassifizierungen' auszuweisen, wobei in letztgenanntem Fall der Buchwert des finanziellen Vermögenswerts anzupassen ist.
  9. Bei allen Komponenten des sonstigen Ergebnisses sind in der Rubrik 'Sonstige Reklassifizierungen' Übertragungen auszuweisen, bei denen es sich nicht um Reklassifizierungen aus dem sonstigen Ergebnis in den Gewinn oder Verlust oder - bei Absicherungen von Zahlungsströmen - in den anfänglichen Buchwert der gesicherten Grundgeschäfte handelt.
  10. Bei Bilanzierung nach IFRS sind 'Ertragsteuern im Zusammenhang mit Posten, die nicht umgegliedert werden' und 'Ertragsteuern im Zusammenhang mit Posten, die in den Gewinn oder (-) Verlust umgegliedert werden können' [IAS 1 Paragraph 91 Buchstabe b, IG6] als getrennte Einzelposten auszuweisen.

4. Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Sektor der Gegenpartei ( 4/ 4)

  1. Finanzielle Vermögenwerte sind nach Bilanzierungsportfolio und Instrumenten sowie erforderlichenfalls nach Gegenparteien aufzuschlüsseln. Bei Schuldtiteln, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis und zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden, sind der Bruttobuchwert der Vermögenswerte und die kumulierten Wertminderungen nach Wertminderungsstufen aufzuschlüsseln.
  2. Unter Derivate, die im Rahmen der auf der BAD beruhenden GAAP als zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte ausgewiesen werden, fallen Instrumente, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, sowie Instrumente, die nach kostenbezogenen Methoden oder nach dem Niederstwertprinzip bewertet werden.
  3. Für die Zwecke der Anhänge III und IV sowie des vorliegenden Anhangs bezeichnet 'kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken' bei notleidenden Risikopositionen die durch Ausfallrisiken bedingten kumulierten Änderungen beim beizulegenden Zeitwert, bei denen die kumulierte Nettoveränderung negativ ist. Zu berechnen ist die durch Ausfallrisiken bedingte kumulierte Nettoveränderung des beizulegenden Zeitwerts durch Aufaddierung aller ausfallrisikobedingten negativen und positiven Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts, die seit Ansatz des Schuldtitels eingetreten sind. Dieser Wert ist nur dann auszuweisen, wenn die Aufaddierung der ausfallrisikobedingten positiven und negativen Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts einen negativen Wert ergibt. Für die Bewertung der Schuldtitel ist jedes Finanzinstrument einzeln zu bewerten. Die 'kumulierten negativen Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken' sind für jeden Schuldtitel bis zu seiner Ausbuchung auszuweisen.
  4. Für die Zwecke der Anhänge III und IV sowie des vorliegenden Anhangs wird der Begriff 'kumulierte Wertminderung' in folgender Bedeutung verwendet:
    1. bei Schuldtiteln, die zu fortgeführten Anschaffungskosten oder nach einer kostenbezogenen Methode bewertet werden, ist die kumulierte Wertminderung der kumulierte Wertminderungsaufwand, der -soweit relevant - für jede der Wertminderungsstufen erfasst wurde, abzüglich Nutzung und Aufholungen. Eine kumulierte Wertminderung vermindert den Buchwert des Schuldtitels mithilfe eines Berichtigungskontos (bei Bilanzierung nach IFRS und den auf der BAD beruhenden nationalen GAAP) oder durch direkte Abzüge, die nach den auf der BAD beruhenden GAAP keinen Ausbuchungsvorgang darstellen;
    2. bei Schuldtiteln, die bei einer Bilanzierung nach IFRS erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden, ist die kumulierte Wertminderung die Summe aus den erwarteten Kreditverlusten und deren Schwankungen, die als Herabsetzung des beizulegenden Zeitwerts bei einem bestimmten Titel seit dessen erstmaligem Ansatz erfasst wird;
    3. bei Schuldtiteln, die nach den auf der BAD beruhenden nationalen GAAP erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im Eigenkapital bewertet werden und der Wertminderung unterliegen, ist die kumulierte Wertminderung der erfasste kumulierte Wertminderungsaufwand abzüglich Nutzung und Aufholungen. Die Herabsetzung des Buchwerts erfolgt entweder mithilfe eines Berichtigungskontos oder über direkte Abzüge, die keinen Ausbuchungsvorgang darstellen.
  5. Bei Bilanzierung nach IFRS muss die kumulierte Wertminderung die Wertberichtigung für erwartete Kreditverluste aus finanziellen Vermögenswerten in jeder der in IFRS 9 bestimmten Wertminderungsstufen umfassen. Bei Bilanzierung nach den auf der BAD beruhenden nationalen GAAP muss sie eine Einzelwertberichtigung und pauschale Wertberichtigung für Ausfallrisiken sowie die pauschale Wertberichtigung für Bankenrisiken umfassen, wobei sie den Buchwert der Schuldtitel vermindert. Die kumulierte Wertminderung muss auch ausfallrisikobedingte Wertberichtigungen bei finanziellen Vermögenswerten nach dem Niederstwertprinzip umfassen.
  6. Unter 'Kumulierte teilweise Abschreibungen' und 'Kumulierte vollständige Abschreibungen' sind der kumulierte Teil- und Gesamtbetrag zum Stichtag der Hauptforderung bzw. die aufgelaufenen Verzugszinsen und Gebühren für jeden bis dahin ausgebuchten Schuldtitel auszuweisen, wobei nach einer der unter Nummer 74 dargelegten Methoden zu verfahren ist, weil das Institut nach angemessener Einschätzung nicht von der Einziehung der vertraglichen Zahlungsströme ausgeht. Diese Beträge sind so lange auszuweisen, bis durch Ablauf der Verjährungsfrist, durch Erlass oder Sonstiges sämtliche Rechte des meldenden Instituts zur Gänze erloschen sind, oder die Beträge eingezogen wurden. Aus diesem Grund sind abgeschriebene Beträge, die nicht eingezogen wurden, auch dann noch auszuweisen, wenn sie Vollstreckungsmaßnahmen unterliegen.
  7. Wird ein Schuldtitel nach sukzessiven teilweisen Abschreibungen am Ende zur Gänze abgeschrieben, ist der kumulierte Abschreibungsbetrag aus der Spalte 'Kumulierte teilweise Abschreibungen' in die Spalte 'Kumulierte vollständige Abschreibungen' umzugliedern.
  8. Abschreibungen müssen einen Ausbuchungsvorgang darstellen und einen kompletten finanziellen Vermögenswert oder Teile desselben zum Gegenstand haben, was auch dann gilt, wenn die Änderung eines Vermögenswerts das Institut dazu veranlasst, von seinem Anspruch auf Vereinnahmung von Zahlungsströmen für einen Teil oder die Gesamtheit dieses Vermögenswerts abzusehen, wie unter Nummer 72 näher erläutert wird. Abschreibungen müssen sowohl Beträge umfassen, die sich aus einer Herabsetzung des unmittelbar erfolgswirksam angesetzten Buchwerts finanzieller Vermögenswerte ergeben, als auch Beträge beinhalten, die aus einer Herabsetzung der Beträge der Wertberichtigungskonten für Kreditverluste, die gegen den Buchwert finanzieller Vermögenswerte aufgerechnet werden, resultieren.
  9. In der Spalte 'davon: Instrumente mit geringem Ausfallrisiko' sind Instrumente auszuweisen, bei denen ermittelt wird, dass bei ihnen zum Abschlussstichtag ein niedriges Ausfallrisiko besteht und bei denen das Institut davon ausgeht, dass sich das Ausfallrisiko seit dem erstmaligen Ansatz nicht signifikant erhöht hat (IFRS 9 Paragraph 5.5.10).
  10. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen im Sinne von IAS 1 Paragraph 54 Buchstabe h, Vertragsvermögenswerte und Forderungen aus Leasingverhältnissen, bei denen die Wertberichtigung nach der vereinfachten Methode von IFRS 9 Paragraph 5.5.15 bemessen wurde, sind in Meldebogen 4.4.1./ 4.4.1. bei den Darlehen und Krediten auszuweisen. Die entsprechende Wertberichtigung für diese Vermögenswerte ist je nachdem, ob die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, die Vertragsvermögenswerte oder die Forderungen aus Leasingverhältnissen, auf die die vereinfachte Methode angewandt wurde, als Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität angesehen werden, entweder in der Rubrik 'Kumulierte Wertminderung bei Vermögenswerten mit signifikanter Erhöhung des Ausfallrisikos nach dem erstmaligen Ansatz, deren Bonität jedoch nicht beeinträchtigt ist (Stufe 2)' oder in der Rubrik 'Kumulierte Wertminderung bei Vermögenswerten mit beeinträchtigter Bonität (Stufe 3)' auszuweisen.
  11. Erworbene oder ausgereichte finanzielle Vermögenswerte mit bereits beim erstmaligen Ansatz beeinträchtigter Bonität sind in 4.3.1/ 4.3.1 und 4.4.1./ 4.4.1 getrennt auszuweisen. Bei diesen Darlehen darf die kumulierte Wertminderung nur die kumulierten Änderungen der seit dem erstmaligen Ansatz über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste umfassen [IFRS 9 Paragraph 5.5.13].
  12. In Meldebogen 4.5/ 4.5 müssen die Institute den Buchwert der 'Darlehen und Kredite' und 'Schuldverschreibungen' angeben, auf die die Definition 'nachrangige Verbindlichkeiten' in Nummer 100 des vorliegenden Teils zutrifft.
  13. Beim Meldebogen 4.8 hängen die zu liefernden Angaben davon ab, ob nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im Eigenkapital bewertete finanzielle Vermögenswerte gemäß den auf der BAD beruhenden nationalen GAAP Wertminderungsanforderungen unterworfen werden können. Unterliegen die finanziellen Vermögenswerte der Wertminderung, müssen die Institute in diesem Meldebogen Angaben zum Buchwert, zum Bruttobuchwert der nicht wertgeminderten und der wertgeminderten Vermögenswerte, zur kumulierten Wertminderung und zu kumulierten Abschreibungen machen. Unterliegen die finanziellen Vermögenswerte nicht der Wertminderung, müssen die Institute die kumulierten negativen Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken bei notleidenden Risikopositionen ausweisen.
  14. In Meldebogen 4.9 sind die nach dem gemilderten Niederstwertprinzip bewerteten finanziellen Vermögenswerte und die dazugehörigen Wertberichtigungen getrennt von anderen, nach einer kostenbezogenen Methode bewerteten finanziellen Vermögenswerte und der entsprechenden Wertminderung anzugeben. Finanzielle Vermögenswerte, die nach einer kostenbezogenen Methode bewertet werden, wozu auch nach dem gemilderten Niederstwertprinzip bewertete finanzielle Vermögenswerte zählen, sind als nicht wertgeminderte Vermögenswerte auszuweisen, wenn bei ihnen keine Wertberichtigung oder Wertminderung vorgenommen wurde, und als wertgeminderte Vermögenswerte anzugeben, wenn Wertberichtigungen, die als Wertminderung eingestuft werden können, oder Wertminderungen vorgenommen wurden. Als Wertminderung eingestuft werden können ausfallrisikobedingte Wertberichtigungen, die die Verschlechterung der Kreditwürdigkeit der Gegenpartei widerspiegeln. Nach dem gemilderten Niederstwertprinzip bewertete finanzielle Vermögenswerte, bei denen marktrisikobedingte Wertberichtigungen vorgenommen wurden, die die Auswirkungen veränderter Marktbedingungen auf den Wert des Vermögenswertes widerspiegeln, sind nicht als wertgemindert zu betrachten. Kumulierte ausfall- und markrisikobedingte Wertberichtigungen sind getrennt voneinander auszuweisen.
  15. In Meldebogen 4.10 sind die nach dem strengen Niederstwertprinzip bewerteten Vermögenswerte sowie die dazugehörigen Wertberichtigungen getrennt von den nach anderen Methoden bewerteten Vermögenswerten auszuweisen. Nach dem strengen Niederstwertprinzip und nach anderen Methoden bewertete finanzielle Vermögenswerte sind als wertgeminderte Vermögenswerte auszuweisen, wenn bei ihnen ausfallrisikobedingte Wertberichtigungen im Sinne von Nummer 80 oder Wertminderungen vorgenommen wurden. Nach dem strengen Niederstwertprinzip bewertete finanzielle Vermögenswerte, bei denen marktrisikobedingte Wertberichtigungen im Sinne von Nummer 80 vorgenommen wurden, sind nicht als wertgemindert zu betrachten. Kumulierte ausfall- und markrisikobedingte Wertberichtigungen sind getrennt voneinander auszuweisen.
  16. Bei Bilanzierung nach den auf der BAD beruhenden nationalen GAAP ist in den jeweiligen Meldebögen nur der Teil der pauschalen Wertberichtigungen für Bankenrisiken auszuweisen, der Auswirkungen auf den Buchwert der Schuldtitel hat [BAD Art. 37 Abs. 2].

5. Aufschlüsselung der nicht zum Handelsbestand gehörenden Darlehen und Kredite nach Produkt ( 5/ 5)

  1. Nicht zu Handelszwecken gehaltene bzw. nicht zum Handelsbestand gehörende Darlehen und Kredite sind beim Buchwert nach Produkt und Sektor der Gegenpartei und beim Bruttobuchwert nur nach Produkten aufzuschlüsseln.
  2. Auch als 'Kassenbestand, Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben' eingereihte, täglich fällige Saldoforderungen sind in diesem Meldebogen auszuweisen, unabhängig davon, nach welcher Methode sie bewertet wurden.
  3. Darlehen und Kredite sind folgenden Produkten zuzuweisen:
    1. Unter 'Auf Anforderung (Kündigung) und kurzfristig (Giro)' fallen unabhängig von ihrer rechtlichen Form auf Anforderung (Kündigung) oder kurzfristig (bis Geschäftsschluss am Tag nach der Anforderung) fällige Saldoforderungen, Kontokorrentkredite und ähnliche Saldoforderungen einschließlich Darlehen, die für den Darlehensnehmer Tagesgeldeinlagen (Darlehen, die bis zum Geschäftsschluss des Tages, nach dem sie gewährt wurden, zurückgezahlt werden müssen) sind. Dieser Posten beinhaltet auch 'Überziehungen', d. h. Sollsalden auf Kontokorrentsalden und Pflichteinlagen bei der Zentralbank;
    2. 'Kreditkartenschulden' schließen Kredite ein, die entweder mittels Karten mit verzögerter Debitfunktion oder mittels Kreditkarten gewährt werden [EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute];
    3. 'Forderungen aus Lieferungen und Leistungen' schließen Darlehen an andere Schuldner ein, die auf der Grundlage von Wechseln oder anderen Dokumenten, mit denen das Recht auf den Empfang des Geschäftserlöses aus dem Warenverkauf oder der Erbringung von Dienstleistungen verliehen wird, gewährt wurden. Unter diesen Posten fallen sämtliche Factoring- oder ähnliche Geschäfte, wie Akzepte, direkter Ankauf von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Forfaitierung, Rechnungsdiskontierung, Wechsel, Commercial Paper und sonstige Forderungen, bei denen das meldende Institut die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen erwirbt (sowohl mit als auch ohne Rückgriff);
    4. 'Finanzierungs-Leasingverhältnisse' schließen den Buchwert der Forderungen aus dem Finanzierungs-Leasingverhältnis ein. Bei der Bilanzierung nach IFRS gilt für 'Forderungen aus Finanzierungs-Leasingverhältnissen' die in IAS 17 festgelegte Definition;
    5. 'Darlehen aus umgekehrten Pensionsgeschäften' schließen Finanzierungen ein, die im Austausch gegen Wertpapiere oder Gold gewährt werden, die/das im Rahmen von Pensionsgeschäften bzw. Wertpapierleihevereinbarungen im Sinne der Nummern 183 und 184 erworben oder geliehen werden/wird;
    6. 'Sonstige befristete Darlehen' schließen Sollsalden mit vertraglich festgelegter Fälligkeit oder Laufzeit ein, die in keinem anderen Posten enthalten sind;
    7. 'Kredite, die keine Darlehen sind' schließen Kredite ein, die gemäß der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute nicht als 'Darlehen' eingestuft werden können. Zu diesem Posten gehören unter anderem Bruttoforderungen aus Durchgangsposten (beispielsweise Mittel in Erwartung ihrer Anlage, Übertragung oder Abrechnung) und Posten aus schwebenden Verrechnungen (wie beispielsweise Schecks oder andere Zahlungsformen, die zum Inkasso versandt wurden).
  4. Darlehen und Kredite sind je nach empfangener Sicherheit wie folgt zu unterteilen:
    1. 'Durch Immobilien besicherte Darlehen' umfassen Darlehen und Kredite, die unabhängig vom Verhältnis zwischen Darlehen und Sicherheit (üblicherweise als 'Beleihungssatz' bezeichnet) und der rechtlichen Form der Sicherheit formell durch eine Wohn- oder Gewerbeimmobilie abgesichert sind;
    2. 'Sonstige besicherte Darlehen' umfassen Darlehen und Kredite, die unabhängig vom Verhältnis zwischen Darlehen und Sicherheit (üblicherweise als 'Beleihungssatz' bezeichnet) und der rechtlichen Form der Sicherheit formell durch eine Sicherheit abgesichert sind, bei denen es sich aber nicht um 'Durch Immobilien besicherte Darlehen' handelt. Bei diesen Sicherheiten handelt es sich unabhängig von ihrer rechtlichen Form unter anderem um Verpfändungen von Wertpapieren, um Kassenbestände und um sonstige Sicherheiten.
  5. Bei der Einstufung von Darlehen und Krediten nach Sicherheiten spielt der Verwendungszweck der Darlehen und Kredite keine Rolle. Bei Darlehen und Krediten, die nicht nur durch Immobilien, sondern darüber hinaus möglicherweise auch noch durch andere Sicherheiten besichert sind, ist der Buchwert so einzureihen und auszuweisen, als wäre das Darlehen/der Kredit ausschließlich immobilienbesichert.
  6. Bei der Einstufung nach Verwendungszweck ergibt sich folgende Einteilung:
    1. 'Konsumentenkredite': diese umfassen Darlehen, die hauptsächlich für den persönlichen Verbrauch von Waren und Dienstleistungen gewährt werden [EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute];
    2. 'Wohnbaukredite': diese umfassen Kredite, die an private Haushalte für Investitionen in Wohnungen zur Selbstnutzung oder zur Vermietung, einschließlich Errichtung und Sanierung, ausgereicht werden [EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute].
  7. Auch ist eine Einstufung der Darlehen nach Einzugsmöglichkeiten vorzunehmen. 'Projektfinanzierungsdarlehen' umfassen Darlehen, die die Eigenschaften einer Spezialfinanzierungsposition im Sinne von Artikel 147 Absatz 8 CRR aufweisen.

6. Aufschlüsselung der nicht zum Handelsbestand gehörenden Darlehen und Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften nach NACE-Codes ( 6/ 6)

  1. Der Bruttobuchwert der Darlehen und Kredite an nichtfinanzielle Unternehmen, die nicht zum Portfolio der zu Handelszwecken gehaltenen oder zum Portfolio der zum Handelsbestand gehörigen Vermögenswerte gehören, ist nach Wirtschaftszweigen aufzuschlüsseln. Hierzu werden die Codes in der NACE-Verordnung (NACE-Codes) verwendet, denen jeweils die Haupttätigkeit der Gegenpartei zugrunde gelegt wird.
  2. Die Einstufung der von mehreren Schuldnern gemeinsam eingegangenen Risikopositionen muss nach Teil 1 Nummer 43 erfolgen.
  3. Die Angabe der NACE-Codes erfolgt nach der ersten Aufschlüsselungsebene (nach 'Wirtschaftszweig'). Darlehen und Kredite an nicht-finanzielle Kapitalgesellschaften mit Finanz- oder Versicherungsgeschäft sind von den Instituten unter 'K - Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen' auszuweisen.
  4. Bei Bilanzierung nach IFRS umfassen der Wertminderung unterliegende finanzielle Vermögenswerte i) finanzielle Vermögenswerte, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden; und ii) finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden. Bei Bilanzierung nach den auf der BAD beruhenden nationalen GAAP umfassen der Wertminderung unterliegende finanzielle Vermögenswerte finanzielle Vermögenswerte, die nach einer kostenbezogenen Methode bewertet werden, wozu auch das Niederstwertprinzip zählt. Je nach nationalen GAAP können diese i) finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im Eigenkapital bewertet werden, und ii) finanzielle Vermögenswerte, die nach anderen Methoden bewertet werden, umfassen.

7. Der Wertminderung unterliegende finanzielle Vermögenswerte, die überfällig sind ( 7/ 7)

  1. Bei Schuldtiteln in Bilanzierungsportfolios, die der Wertminderung unterliegen, ist der Buchwert nur dann im Meldebogen 7.1/ 7.1 auszuweisen, wenn die Schuldtitel überfällig sind. Überfällige Titel sind von Fall zu Fall den entsprechenden Überfälligkeitsbändern zuzuordnen.
  2. Die der Wertminderung unterliegenden Bilanzierungsportfolios sind nach Maßgabe der Nummer 93 zu bestimmen.
  3. Als überfällig eingestuft werden können finanzielle Vermögenswerte, wenn eine Tilgungs-, Zins- oder Gebührenzahlung nicht termingerecht geleistet wurde. Bei überfälligen Forderungen ist deren gesamter Buchwert auszuweisen. Die Buchwerte derartiger Vermögenswerte sind nach den jeweils geltenden Rechnungslegungsstandards nach Wertminderungsstufen oder Wertminderungsstatus auszuweisen und nach der Anzahl der zum Stichtag aufgelaufenen Tage seit der ersten überfälligen Zahlung aufzuschlüsseln.

8. Aufschlüsselung der finanziellen Verbindlichkeiten ( 8/ 8)

  1. Da für 'Einlagen' und die Aufschlüsselung nach Produkten dieselbe Definition gilt wie in der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute, werden regulierte Spareinlagen der EZB-Verordnung entsprechend eingestuft und nach Gegenparteien unterteilt. Insbesondere sind nicht übertragbare täglich fällige Spareinlagen, die zwar gesetzlich auf Anforderung rückzahlbar sind, jedoch erheblichen Sanktionen oder Einschränkungen unterliegen und sich durch Leistungsmerkmale auszeichnen, die Tagesgeldeinlagen sehr ähnlich sind, als Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist einzustufen.
  2. ' Begebene Schuldverschreibungen' sind nach folgenden Produkttypen aufzuschlüsseln:
    1. 'Einlagenzertifikate' sind Wertpapiere, die den Inhabern den Abzug von Mitteln von einem Konto ermöglichen;
    2. 'Forderungsunterlegte Wertpapiere' gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 CRR;
    3. 'Gedeckte Schuldverschreibungen' gemäß Artikel 129 Absatz 1 CRR;
    4. 'Hybride Verträge' umfassen Verträge mit eingebetteten Derivaten;
    5. 'Sonstige begebene Schuldverschreibungen' schließen die in den vorhergehenden Zeilen nicht verzeichneten Schuldverschreibungen ein und unterscheiden zwischen wandelbaren zusammengesetzten Finanzinstrumenten und nicht wandelbaren Instrumenten.
  3. Begebene 'Nachrangige finanzielle Verbindlichkeiten' werden genauso behandelt wie andere eingegangene finanzielle Verbindlichkeiten. In Form von Wertpapieren begebene nachrangige Verbindlichkeiten sind als 'Begebene Schuldverschreibungen' einzustufen, während nachrangige Verbindlichkeiten in Form von Einlagen als 'Einlagen' eingestuft werden.
  4. In Meldebogen 8.2/ 8.2 ist der Buchwert der 'Einlagen' und 'Begebenen Schuldverschreibungen', auf die die Definition für nach Bilanzierungsportfolios eingestufte, nachrangige Schulden zutrifft, enthalten. 'Nachrangige Schuldtitel' verschaffen dem begebenden Institut einen subsidiären Forderungsanspruch, der nur geltend gemacht werden kann, wenn sämtliche höherrangigen Forderungen befriedigt worden sind [EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute].
  5. ' Kumulierte Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Änderungen beim eigenen Ausfallrisiko' schließen sämtliche genannten kumulativen Änderungen beim beizulegenden Zeitwert ein, unabhängig davon, ob sie erfolgswirksam oder im sonstigen Ergebnis erfasst werden.

9. Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen ( 9/ 9)

  1. Unter die außerbilanziellen Risikopositionen fallen auch die in Anhang I CRR aufgeführten außerbilanziellen Posten. In den Meldebögen 9.1, 9.1.1/ 9.1.1 und 9.2/ 9.2 sind sämtliche außerbilanziellen Risikopositionen gemäß Anhang I CRR nach Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstigen Zusagen aufzuschlüsseln.
  2. Die Angaben zu erteilten und empfangenen Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstigen Zusagen schließen sowohl widerrufbare als auch nicht widerrufbare Zusagen ein.
  3. Bei den Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstigen Zusagen gemäß Anhang I CRR kann es sich um Instrumente handeln, die in den Anwendungsbereich von IFRS 9 fallen, sofern sie erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden oder den Wertminderungsanforderungen von IFRS 9 unterworfen sind, sowie um Instrumente, die in den Anwendungsbereich von IAS 37 oder IFRS 4 fallen.
  4. Bei Bilanzierung nach IFRS sind erteilte Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen in Meldebogen 9.1.1/ 9.1.1 auszuweisen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
    1. sie sind den Wertminderungsanforderungen von IFRS 9 unterworfen;
    2. sie sind bei Bilanzierung nach IFRS 9 als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert;
    3. sie fallen in den Anwendungsbereich von IAS 37 oder IFRS 4.
  5. Verbindlichkeiten, die als Kreditverluste für die erteilten Finanzgarantien und Zusagen gemäß Nummer 105 Buchstaben a und c erfasst werden, sind unabhängig von den angewandten Bewertungskriterien als Rückstellungen auszuweisen.
  6. Institute, die nach IFRS Bericht erstatten, weisen den Nominalbetrag und die Rückstellungen für Instrumente aus, die den Wertminderungsanforderungen von IFRS 9 unterworfen sind, einschließlich der zu Anschaffungskosten abzüglich der kumulierten Einnahme bewerteten, aufgeschlüsselt nach Wertminderungsstufe.
  7. In Meldebogen 9.1.1/ 9.1.1 ist lediglich der Nominalbetrag der Zusage auszuweisen, sofern ein Schuldtitel sowohl ein bilanzwirksames Instrument als auch eine außerbilanzielle Komponente umfasst. Ist das berichtende Unternehmen nicht in der Lage, die erwarteten Kreditverluste bei der bilanziellen Komponente getrennt von denjenigen bei der außerbilanziellen Komponente zu bestimmen, sind die erwarteten Kreditverluste im Zusammenhang mit der Zusage zusammen mit der kumulierten Wertminderung bei der in der Bilanz erfassten Komponente auszuweisen. Übersteigen die beiden erwarteten Kreditverluste den Bruttobuchwert des Schuldtitels, ist der Restbetrag der erwarteten Kreditverluste als Rückstellung in der entsprechenden Wertminderungsstufe in Meldebogen 9.1.1/ 9.1.1 auszuweisen [IFRS 9 Paragraph 5.5.20 und IFRS 7 Paragraph B8E].
  8. Wird eine Finanzgarantie oder eine Zusage zur Bereitstellung eines Kredits zu einem unter dem Marktzins liegenden Zinssatz im Einklang mit IFRS 9 Paragraph 4.2.1 Buchstabe d bewertet und wird die betreffende Wertberichtigung gemäß IFRS 9 Paragraph 5.5 ermittelt, so ist sie in der entsprechenden Wertminderungsstufe auszuweisen.
  9. Werden Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen zum beizulegenden Zeitwert gemäß IFRS 9 bewertet, so weisen die Institute in Meldebogen 9.1.1/ 9.1.1 den Nominalbetrag und die kumulierten negativen Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund des Ausfallrisikos dieser Finanzgarantien und Zusagen in eigens dafür vorgesehenen Spalten aus. 'Kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken' sind in Anwendung der Kriterien von Nummer 69 auszuweisen.
  10. Der Nominalbetrag und die Rückstellungen anderer Zusagen oder Garantien, die in den Anwendungsbereich von IAS 37 oder IFRS 4 fallen, sind in den eigens dafür vorgesehenen Spalten auszuweisen.
  11. Institute, die nach den nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) Bericht erstatten, weisen den Nominalbetrag von Zusagen und Finanzgarantien nach Nummer 102 und 103 sowie den Betrag der im Zusammenhang mit diesen außerbilanziellen Risikopositionen vorzuhaltenden Rückstellungen in Meldebogen 9.1 aus.
  12. ' Kreditzusagen' sind feste Zusagen zur Gewährung eines Kredits unter vorgegebenen Geschäftsbedingungen. Ausgenommen sind Kredite, die Derivate sind, weil sie netto in bar oder mittels Übergabe oder Begebung eines anderen Finanzinstruments abgewickelt werden können. Die folgenden Posten in Anhang I CRR werden als 'Kreditzusagen' eingestuft:
    1. 'Einlagentermingeschäfte';
    2. 'Nicht in Anspruch genommene Kreditfazilitäten', die auch Vereinbarungen einschließen, unter vorgegebenen Geschäftsbedingungen Darlehen zu geben oder Akzepte bereitzustellen.
  13. ' Finanzgarantien' sind Verträge, die dem Emittenten vorschreiben, dem Inhaber bestimmte Zahlungen zur Erstattung von Verlusten zu leisten, die diesem dadurch entstehen, dass ein bestimmter Schuldner seine Zahlung nicht bei Fälligkeit gemäß den ursprünglichen oder geänderten Bestimmungen eines Schuldtitels leistet, einschließlich für andere Finanzgarantien bereitgestellter Garantien. Bei Bilanzierung nach IFRS trifft auf diese Verträge die Definition für Finanzgarantieverträge nach IFRS 9 Paragraph 2.1 Buchstabe e und IFRS 4.a zu. Die folgenden Posten in Anhang I CRR sind als 'Finanzgarantien' einzustufen:
    1. 'Garantien, die den Charakter eines Kreditsubstituts haben';
    2. 'Kreditderivate', auf die die Definition für Finanzgarantien zutrifft;
    3. 'Unwiderrufliche Kreditsicherungsgarantien' (standby letters of credit), die den Charakter eines Kreditsubstituts haben.
  14. ' Sonstige Zusagen' schließen folgende Posten in Anhang I CRR ein:
    1. 'Unbezahlter Anteil von teileingezahlten Aktien und Wertpapieren';
    2. 'Ausgestellte und bestätigte Dokumentenkredite';
    3. 'Außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung';
    4. 'Dokumentenakkreditive, bei denen die Frachtpapiere als Sicherheit dienen, oder andere leicht liquidierbare Transaktionen';
    5. 'Erfüllungsgarantien und Freistellungen' (einschließlich Bietungs- und Erfüllungsbürgschaften) und 'Garantien, die nicht den Charakter von Kreditsubstituten haben';
    6. 'Versandgarantien, Zoll- und Steuerbürgschaften';
    7. 'Absicherungsfazilitäten' (note issuance facilities, NIF) und 'Fazilitäten zur revolvierenden Platzierung von Geldmarktpapieren' (revolving underwriting facilities, RUF);
    8. 'Nicht in Anspruch genommene Kreditfazilitäten', die auch Vereinbarungen einschließen, 'Kredite zu geben' oder 'Akzepte bereitzustellen', wenn die allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht vorgegeben sind;
    9. 'Nicht in Anspruch genommene Kreditfazilitäten', die auch Vereinbarungen über den 'Kauf von Wertpapieren' oder die 'Stellung von Garantien' einschließen;
    10. 'Nicht in Anspruch genommene Kreditfazilitäten für Bietungs- und Erfüllungsbürgschaften';
    11. 'Sonstige außerbilanzielle Posten' in Anhang I CRR.
  15. Bei Bilanzierung nach IFRS werden die folgenden Posten in der Bilanz angesetzt und sind daher nicht als außerbilanzielle Risikopositionen auszuweisen:
    1. 'Kreditderivate', auf die die Definition für Finanzgarantien nicht zutrifft, sind nach IFRS 9 'Derivate';
    2. 'Akzepte' sind von einem Institut eingegangene Verpflichtungen, bei Fälligkeit den Nennwert eines Wechsels zu zahlen. Damit werden normalerweise Warenverkäufe gedeckt. Dementsprechend werden sie in der Bilanz als 'Forderungen aus Lieferungen und Dienstleistungen' eingestuft;
    3. 'Indossamente auf Wechseln', die die Ausbuchungskriterien nach IFRS 9 nicht erfüllen;
    4. 'Geschäfte mit Rückgriff', die die Ausbuchungskriterien nach IFRS 9 nicht erfüllen;
    5. 'Termingeschäfte mit Aktivpositionen' sind nach IFRS 9 'Derivate';
    6. 'Pensionsgeschäfte gemäß Artikel 12 Absätze 3 und 5 der Richtlinie 86/635/EWG'. In diesen Verträgen hat der Erwerber die Option, nicht aber die Verpflichtung, die Vermögenswerte an einem festgesetzten oder festzusetzenden Termin zu einem im Voraus vereinbarten Preis zurückzugeben. Auf diese Verträge trifft folglich die Definition von Derivaten nach IFRS 9 Anhang a zu.
  16. In der Rubrik 'davon: notleidend' ist der Nominalbetrag derjenigen erteilten Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstigen Zusagen aufzunehmen, die nach den Nummern 213 bis 239 als notleidend betrachtet werden.
  17. Bei erteilten Finanzgarantien, Kreditzusagen und sonstigen Zusagen entspricht der 'Nominalbetrag' dem Betrag, der das maximale Ausfallrisiko, dem das Institut ausgesetzt ist, am besten widerspiegelt, wobei etwaige gehaltene Sicherheiten oder sonstige Kreditsicherheiten nicht zu berücksichtigen sind. Im Einzelnen entspricht der Nominalbetrag bei erteilten Finanzgarantien dem höchstmöglichen Betrag, den das Unternehmen bei einer Inanspruchnahme der Garantie gegebenenfalls zahlen müsste. Bei Kreditzusagen ist der Nominalbetrag der nicht in Anspruch genommene Betrag, zu dessen Ausleihung sich das Institut verpflichtet hat. Nominalbeträge sind Risikopositionswerte vor der Anwendung von Umrechnungsfaktoren und Techniken zur Ausfallrisikominderung.
  18. In Meldebogen 9.2/ 9.2 für empfangene Kreditzusagen ist der Nominalbetrag der gesamte nicht in Anspruch genommene Betrag, dessen Ausleihung an das Institut die Gegenpartei zugesagt hat. Bei sonstigen empfangenen Zusagen entspricht der Nominalbetrag dem von der anderen Geschäftspartei zugesagten Gesamtbetrag. Bei empfangenen Finanzgarantien ist der 'Maximal berücksichtigungsfähige Garantiebetrag' der maximale Betrag, den die Gegenpartei bei einer Inanspruchnahme der Garantie gegebenenfalls zahlen müsste. Wurde eine empfangene Finanzgarantie von mehreren Garantiegebern begeben, ist der garantierte Betrag in diesem Meldebogen nur einmal auszuweisen und dem für die Minderung des Ausfallrisikos maßgeblicheren Garantigeber zuzuordnen.

10. Derivate und Bilanzierung von Sicherungsgeschäften ( 10/ 10 und 11/ 11)

  1. Für die Zwecke der Meldebögen 10/ 10 und 11/ 11 sind Derivate entweder als Sicherungsderivate zu betrachten, wenn sie in einer zulässigen Sicherungsbeziehung gemäß IFRS oder den anwendbaren nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) verwendet werden, oder in anderen Fällen als zu Handelszwecken gehalten.
  2. Der Buchwert und der Nominalbetrag der zu Handelszwecken gehaltenen Derivate, einschließlich derer, die als wirtschaftliche Absicherung in Frage kommen, sowie der zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften gehaltenen Derivate ist nach Art des zugrunde liegenden Risikos, nach Markttyp und nach Produkttyp aufgeschlüsselt in den Meldebögen 10/ 10 und 11/ 11 auszuweisen. Die Institute weisen die zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften gehaltenen Derivate auch aufgeschlüsselt nach Art des Sicherungsgeschäfts aus. Informationen über nicht-derivative Sicherungsinstrumente sind getrennt und aufgeschlüsselt nach Art der Absicherung anzugeben.
  3. Nach den maßgeblichen nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) sind alle Derivate in diesen Meldebögen unabhängig davon auszuweisen, ob sie in der Bilanz nach den maßgeblichen GAAP angesetzt sind.
  4. Die Aufschlüsselung des Buchwerts, des beizulegenden Zeitwerts und des Nominalbetrags von Handels- und Sicherungsderivaten nach Bilanzierungsportfolios und Art der Absicherung erfolgt unter Berücksichtigung der Bilanzierungsportfolios und Arten von Absicherung, die gemäß IFRS oder nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) - je nachdem, welcher Rahmen für das berichtende Unternehmen gilt - anwendbar sind.
  5. Handels- und Sicherungsderivate, die nach den nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) zu Anschaffungskosten oder nach dem Niederstwertprinzip bewertet werden, sind gesondert anzugeben.
  6. Meldebogen 11/ 11 enthält Sicherungsinstrumente und gesicherte Grundgeschäfte unabhängig von dem zur Ausweisung einer zulässigen Sicherungsbeziehung verwendeten Rechnungslegungsstandard, und zwar auch dann, wenn diese zulässige Sicherungsbeziehung einen Bezug zu einer Nettoposition aufweist. Hat ein Institut die Wahl getroffen, weiterhin IAS 39 für die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften [IFRS 9 Paragraph 7.2.21] anzuwenden, sind die Referenzen und Bezeichnungen für die Arten von Absicherung und Bilanzierungsportfolios als die entsprechenden Referenzen und Bezeichnungen in IAS 39 Paragraph 9 zu verstehen: 'Finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden' bezieht sich auf 'zur Veräußerung verfügbare Vermögenswerte', und 'zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete Vermögenswerte' umfasst 'bis zur Fälligkeit gehaltene' Vermögenswerte sowie 'Kredite und Forderungen'.
  7. In hybride Instrumente eingeschlossene Derivate, die vom Basisvertrag getrennt wurden, sind der Art des Derivats entsprechend in den Meldebögen 10/ 10 und 11/ 11 auszuweisen. Der Betrag des Basisvertrags wird nicht in diese Meldebögen aufgenommen. Wird das hybride Instrument jedoch erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet, ist der Vertrag als Ganzes auszuweisen, und die eingebetteten Derivate sind nicht in den Meldebögen 10/ 10 und 11/ 11 auszuweisen.
  8. Als Derivate betrachtete Zusagen [IFRS 9 Paragraph 2.3 Buchstabe b] und Kreditderivate, die nicht der Definition einer Finanzgarantie nach Nummer 114 entsprechen, sind anhand derselben Aufschlüsselung wie für die anderen Derivatinstrumente in den Meldebögen 10/ 10 und 11/ 11, jedoch nicht in Meldebogen 9/ 9, auszuweisen.
  9. Der Buchwert nicht-derivativer finanzieller Vermögenswerte oder nicht-derivativer finanzieller Verbindlichkeiten, die bei der Bilanzierung nach IFRS oder den maßgeblichen nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) als Sicherungsinstrumente erfasst werden, sind gesondert in Meldebogen 11.3/ 11.3 auszuweisen.

10.1. Einstufung von Derivaten nach Risikotyp

  1. Sämtliche Derivate sind in eine der folgenden Risikokategorien einzustufen:
    1. Zins: Zinsderivate sind Verträge, die sich auf verzinsliche Finanzinstrumente beziehen, deren Zahlungsströme durch die Bezugnahme auf Zinssätze oder andere Zinsverträge wie beispielsweise eine Kaufoption für einen Schatzwechsel in einem Terminkontrakt, bestimmt werden. Diese Kategorie ist auf Geschäfte beschränkt, bei denen sämtliche Abschnitte nur dem Zinsrisiko einer Währung ausgesetzt sind. Damit sind Verträge ausgeschlossen, die den Tausch einer oder mehrerer Fremdwährungen mit sich bringen, wie beispielsweise Swaps mit mehreren Währungen und Devisenoptionen sowie andere Verträge, deren Hauptrisikomerkmal im Fremdwährungsrisiko besteht. Diese Verträge sind als Fremdwährungsverträge auszuweisen. Einzige Ausnahme ist der Fall, in dem Swaps mit mehreren Währungen als Teil einer Portfolioabsicherung gegen Zinsänderungsrisiken verwendet werden und in den gesonderten Zeilen für diese Arten von Absicherungen auszuweisen sind. Zu den Zinsverträgen gehören Zinsausgleichsvereinbarungen, Zinsswaps in einer einzigen Währung, Zinsterminkontrakte und Zinsoptionen (unter Einschluss von Ober- und Untergrenzen, Bandbreiteoptionen und Korridoren), Zins-Swaptions und Zinsoptionsscheine.
    2. Eigenkapital: Eigenkapitalderivate sind Verträge, bei denen der Ertrag oder ein Teil des Ertrags mit dem Kurs eines bestimmten Eigenkapitalinstruments oder dem Index für den Kurs solcher Eigenkapitalinstrumente verknüpft ist.
    3. Devisen und Gold: Diese Derivate schließen Verträge über Geldwechselgeschäfte am Terminmarkt und Risikopositionen gegenüber Gold ein. Daher fallen in diese Kategorie Terminkäufe mit vereinbartem Erfüllungstag (outright forwards), Devisenswaps, Währungsswaps (einschließlich währungsübergreifender Zinsswaps), Devisenterminkontrakte, Devisenoptionen, Devisen-Swaptions und Devisenoptionsscheine. Zu den Devisenderivaten gehören alle Geschäfte, die Risikopositionen gegenüber mehreren Währungen mit sich bringen, sei es in Zusammenhang mit Wechselkursen oder Zinssätzen, es sei denn, als Teil der Absicherung eines Portfolios gegen Zinsänderungsrisiken werden Swaps mit mehreren Währungen verwendet. Goldkontrakte schließen alle Geschäfte ein, die Risikopositionen gegenüber dieser Ware mit sich bringen.
    4. Kredite: Bei Kreditderivaten handelt es sich um Verträge, bei denen die Auszahlung primär mit einer Bewertung der Bonität eines bestimmten Referenzkredits verknüpft ist und auf die die Definition für Finanzgarantien [IFRS 9] nicht zutrifft. In den Verträgen wird der Austausch von Zahlungen festgelegt, bei denen mindestens einer der beiden Abschnitte durch die Erfüllung des Referenzkredits bestimmt wird. Auszahlungen können durch eine Reihe von Ereignissen ausgelöst werden, u. a. einen Ausfall, eine Herabstufung im Rating oder eine festgelegte Änderung im Kreditspread des Referenzvermögenswerts. Kreditderivate, auf die die Definition einer Finanzgarantie nach Nummer 114 zutrifft, sind lediglich in Meldebogen 9/ 9 auszuweisen;
    5. Waren: Diese Derivate sind Verträge, bei denen der Ertrag oder ein Teil des Ertrags mit dem Kurs oder Kursindex für eine Ware wie einem Edelmetall (außer Gold), Erdöl, Holz oder landwirtschaftlichen Erzeugnissen verknüpft ist.
    6. Sonstige: Unter diese Derivate fallen alle sonstigen Derivatverträge, die keine Risikoposition gegenüber Devisen, Zinssätzen, Eigenkapitalinstrumenten, Waren oder Ausfallrisiken wie Klima- oder Versicherungsderivaten mit sich bringen.
  2. Wird ein Derivat durch mehrere zugrunde liegende Risiken beeinflusst, ist das Instrument dem empfindlichsten Risikotyp zuzuweisen. Bestehen bei Derivaten mit mehreren Risikopositionen diesbezüglich Unsicherheiten, gilt für die Geschäfte eine Zuordnung in der unten aufgeführten Rangfolge:
    1. Waren: Alle Derivatgeschäfte mit einer Risikoposition gegenüber einer Ware oder einem Warenindex unabhängig davon, ob diese Geschäfte eine gemeinsame Risikopositionen gegenüber Waren beinhalten oder nicht. Außerdem ist in dieser Kategorie jede andere Risikokategorie, an der ein Devisen-, Zins- oder Eigenkapitalrisiko beteiligt sein kann, auszuweisen;
    2. Eigenkapital: Mit Ausnahme von Verträgen mit einer gemeinsamen Risikoposition gegenüber Waren und Eigenkapitalinstrumenten, die als Warenpositionen auszuweisen sind, sind in der Kategorie Eigenkapital alle derivativen Geschäfte auszuweisen, die mit der Erfüllungsleistung von Eigenkapitalinstrumenten oder Eigenkapitalindizes verknüpft sind. Auch Eigenkapitalgeschäfte mit Devisen- oder Zinsrisikopositionen sind in diese Kategorie aufzunehmen;
    3. Devisen und Gold: In diese Kategorie fallen alle Derivatgeschäfte (mit Ausnahme der bereits in den Kategorien für Waren oder Eigenkapitalinstrumente ausgewiesenen Derivate) mit Risikopositionen gegenüber mehreren Währungen, sei es in Bezug auf verzinsliche Finanzinstrumente oder in Bezug auf Wechselkurse, es sei denn, als Teil der Absicherung eines Portfolios gegen Zinsänderungsrisiken werden Swaps mit mehreren Währungen verwendet.

10.2. Für Derivate auszuweisende Beträge

  1. Bei Bilanzierung nach IFRS ist der 'Buchwert' für sämtliche Derivate (Sicherungs- oder Handelsderivate) der beizulegende Zeitwert. Derivate mit einem positiven beizulegenden Zeitwert (über Null) sind 'finanzielle Vermögenswerte' und Derivate mit einem negativen beizulegenden Zeitwert (unter Null) sind 'finanzielle Verbindlichkeiten'. Der Buchwert ist für Derivate mit einem positiven beizulegenden Zeitwert ('finanzielle Vermögenswerte') und für Derivate mit einem negativen beizulegenden Zeitwert ('finanzielle Verbindlichkeiten') getrennt auszuweisen. Am Tag des erstmaligen Ansatzes ist ein Derivat nach seinem anfänglichen beizulegenden Zeitwert als 'finanzieller Vermögenswert' oder als 'finanzielle Verbindlichkeit' einzustufen. Nach dem erstmaligen Ansatz können sich die Bedingungen des Austausches mit dem Steigen oder Sinken des beizulegenden Zeitwerts eines Derivates entweder für das Institut günstig (das Derivat wird nun als 'finanzieller Vermögenswert' eingestuft) oder ungünstig (das Derivat wird nun als 'finanzielle Verbindlichkeit' eingestuft) entwickeln. Der Buchwert von Sicherungsderivaten ist deren gesamter beizulegender Zeitwert, gegebenenfalls einschließlich der Komponenten dieses beizulegenden Zeitwerts, die nicht als Sicherungsinstrumente designiert sind.
  2. Neben den Buchwerten gemäß der Definition in Teil 1 Nummer 27 sind die beizulegenden Zeitwerte von den berichtenden Instituten bei Bilanzierung nach den nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) für alle Derivatinstrumente auszuweisen, unabhängig davon, ob sie nach den nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) in der Bilanz oder außerbilanziell zu verbuchen sind.
  3. Der 'Nominalbetrag' ist der Bruttonominalwert aller Geschäfte, die am Stichtag geschlossen, aber noch nicht abgewickelt waren, unabhängig davon, ob diese Geschäfte dazu führen, dass Risikopositionen aus Derivaten in der Bilanz verbucht werden. Zur Bestimmung des Nominalbetrags ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
    1. Bei Verträgen mit variablen Nominal- oder Nennbeträgen sind die Nominal- oder Nennbeträge am Stichtag die Grundlage für die Berichterstattung;
    2. der Wert des Nominalbetrags, der für einen Derivatvertrag mit einer Multiplikatorenkomponente auszuweisen ist, entspricht dem effektiven Nominalbetrag des Vertrags oder dem Ausgabebetrag;
    3. Swaps: Der Nominalbetrag eines Swaps ist der zugrunde liegende Nennbetrag, auf dem der Austausch von Zinsen, Devisen oder sonstigen Erträgen oder Aufwendungen beruht;
    4. Eigenkapital und mit Warenpositionen verknüpfte Verträge: Der für einen Eigenkapital- oder Warenpositionsvertrag auszuweisende Nominalbetrag entspricht der Menge des Waren- oder Eigenkapitalprodukts, für das ein Kauf- oder Verkaufsvertrag geschlossen wurde, multipliziert mit dem Vertragspreis einer Einheit. Der für Warenpositionsverträge mit mehrmaligem Austausch des Nennwerts auszuweisende Nominalbetrag entspricht der mit der Anzahl der im Vertrag verbleibenden Nennwertaustauschen multiplizierten Vertragssumme;
    5. Kreditderivate: Die für Kreditderivate auszuweisende Vertragssumme ist der Nennwert des maßgeblichen Referenzkredits;
    6. bei digitalen Optionen besteht eine vorher festgelegte Auszahlung, die entweder aus einem Geldbetrag oder einer Anzahl von Verträgen eines Basiswerts bestehen kann. Der Nominalbetrag für digitale Optionen ist entweder als der vorher festgelegte Geldbetrag oder als der beizulegende Zeitwert des Basiswerts am Stichtag zu definieren.
  4. Die Spalte 'Nominalbetrag' für Derivate enthält für jeden Einzelposten die Summe der Nominalbeträge aller Verträge, an denen das Institut als Partei beteiligt ist. Dabei ist unerheblich, ob die Derivate in der Bilanz als Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten betrachtet oder nicht bilanziell verbucht werden. Es sind alle Nominalbeträge auszuweisen, ungeachtet dessen, ob der beizulegende Zeitwert der Derivate positiv, negativ oder gleich Null ist. Aufrechnungen zwischen den Nominalbeträgen sind nicht zulässig.
  5. Für folgende Einzelposten ist der Nominalbetrag nach 'Summe' und 'davon: veräußert' auszuweisen: 'Außerbörslich gehandelte Optionen', 'Optionen in regulierten Märkten', 'Kredite', 'Warenpositionen' und 'Sonstige'. Der Posten 'davon: veräußert' schließt die Nominalbeträge (Ausübungspreise) der Verträge ein, in denen die Gegenparteien (Optionsinhaber) des Instituts (Stillhalter) das Recht zur Ausübung der Option haben. Bei den Posten in Verbindung mit Kreditrisikoderivaten beinhaltet der Posten die Nominalbeträge der Verträge, in denen das Institut (Sicherungsgeber) seinen Gegenparteien (Sicherungsnehmern) eine Absicherung verkauft (gegeben) hat.
  6. Die Einstufung einer Transaktion als 'außerbörslich gehandelt' oder 'in regulierten Märkten gehandelt' erfolgt auf der Grundlage der Art des Marktes, in dem die Transaktion stattfindet, und unabhängig davon, ob für diese Transaktion eine verbindliche Clearingpflicht besteht. Ein 'regulierter Markt' ist ein geregelter Markt im Sinne von Artikel 4 Absatz 92 CRR. Daraus folgt, dass ein berichtendes Unternehmen, das einen Derivatkontrakt in einem OTC-Markt eingeht, in dem ein zentrales Clearing vorgeschrieben ist, dieses Derivat als 'äußerbörslich gehandelt' und nicht als 'in regulierten Märkten gehandelt' einstuft.

10.3. Als 'wirtschaftliche Absicherung' eingestufte Derivate

  1. Derivate, die zu Sicherungszwecken gehalten werden, aber nicht die Voraussetzungen für effektive Sicherungsinstrumente im Einklang mit IFRS 9, mit IAS 39, sofern IAS 39 für die Zwecke der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften Anwendung findet, oder mit dem geltenden Rechnungslegungsrahmen nach den nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) erfüllen, sind in Meldebogen 10/ 10 als 'wirtschaftliche Absicherung' auszuweisen. Dies trifft auch auf sämtliche folgende Fälle zu:
    1. Derivate, die nicht börsennotierte Eigenkapitalinstrumente absichern, für die die Anschaffungskosten eine angemessene Schätzung des beizulegenden Zeitwerts sein können;
    2. Kreditderivate, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet und zur Steuerung des Ausfallrisikos eines Teils oder der Gesamtheit eines als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten Finanzinstruments beim oder nach dem erstmaligen Ansatz oder während es gemäß IFRS 9 Paragraph 6.7 bilanzunwirksam ist, eingesetzt werden;
    3. Derivate, die als 'zu Handelszwecken gehalten' gemäß IFRS 9 Anhang a oder als zum Handelsbestand gehörende Vermögenswerte nach den nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) eingestuft werden, aber nicht Teil des Handelsbuchs im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 86 CRR sind.
  2. In der 'wirtschaftlichen Absicherung' sind Derivate für den Eigenhandel nicht eingeschlossen.
  3. Derivate, auf die die Definition der 'wirtschaftlichen Absicherung' zutrifft, sind nach Risikotypen getrennt in Meldebogen 10/ 10 auszuweisen.
  4. Kreditderivate, die zur Steuerung des Ausfallrisikos eines Teils oder der Gesamtheit eines als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten Finanzinstruments beim oder nach dem erstmaligen Ansatz oder während es gemäß IFRS 9 Paragraph 6.7 bilanzunwirksam ist, eingesetzt werden, sind in einer gesonderten Zeile in Meldebogen 10/ 10 unter der Rubrik Ausfallrisiko auszuweisen. Sonstige wirtschaftliche Absicherung von Ausfallrisiken, für die das berichtende Unternehmen IFRS 9 Paragraph 6.7 nicht anwendet, ist getrennt auszuweisen.

10.4. Aufschlüsselung der Derivate nach Branche der Gegenpartei

  1. Der Buchwert und der gesamte Nominalbetrag von zu Handelszwecken gehaltenen Derivaten sowie von zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften gehaltenen Derivaten, die außerbörslich gehandelt werden, ist anhand folgender Kategorien nach Gegenparteien aufgeschlüsselt auszuweisen:
    1. 'Kreditinstitute';
    2. 'Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften';
    3. 'Restliche', unter die alle anderen Gegenparteien fallen.
  2. Alle außerbörslich gehandelten Derivate sind ohne Berücksichtigung des Risikotyps, mit dem sie verbunden sind, nach diesen Gegenparteien aufzuschlüsseln.

10.5. Bilanzierung von Sicherungsgeschäften nach den nationalen GAAP ( 11.2)

  1. Sehen die nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) die Einstufung von Sicherungsderivaten in Kategorien von Sicherungsgeschäften vor, sind die Sicherungsderivate gesondert für jede der anwendbaren Kategorien auszuweisen: 'Absicherung des beizulegenden Zeitwerts', 'Absicherung von Zahlungsströmen', 'Absicherung auf Grundlage der Anschaffungskosten (Cost-Price Hedges)', 'Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb', 'Portfolioabsicherungen des beizulegenden Zeitwerts gegen Zinsänderungsrisiken' und 'Portfolioabsicherungen von Zahlungsströmen gegen Zinsänderungsrisiken'.
  2. Im Einklang mit den nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) bezieht sich gegebenenfalls 'Absicherung auf Grundlage der Anschaffungskosten' auf eine Kategorie von Sicherungsgeschäften, bei der das Sicherungsderivat im Allgemeinen zu den Anschaffungskosten bewertet wird.

10.6. Auszuweisender Betrag für nicht-derivative Sicherungsinstrumente ( 11.3/ 11.3 und 11.3.1)

  1. Für nicht-derivative Sicherungsinstrumente entspricht der auszuweisende Betrag ihrem Buchwert nach den anwendbaren Bewertungsregeln für die Bilanzierungsportfolios, zu denen sie nach IFRS oder GAAP (auf BAD-Grundlage) gehören. Für nicht-derivative Sicherungsinstrumente ist kein 'Nominalbetrag' auszuweisen.

10.7. Gesicherte Grundgeschäfte bei Absicherungen des beizulegenden Zeitwerts ( 11.4/ 11.4)

  1. Der Buchwert der in der Vermögens- und Kapitalübersicht erfassten gesicherten Grundgeschäfte bei einer Absicherung des beizulegenden Zeitwerts ist nach Bilanzierungsportfolio und Art des abgesicherten Risikos für gesicherte finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten aufzuschlüsseln. Wird ein Finanzinstrument gegen mehr als ein Risiko abgesichert, ist es unter der Art von Risiken auszuweisen, unter der das Sicherungsinstrument gemäß Nummer 129 auszuweisen ist.
  2. Bei 'Mikro-Absicherungen' handelt es sich um Absicherungen, die keine Portfolioabsicherung gegen Zinsänderungsrisiken gemäß IAS 39 Paragraph 89a darstellen. Mikro-Absicherungen umfassen Absicherungen von Nettopositionen im Einklang mit IFRS 9 Paragraph 6.6.
  3. ' Sicherungsbedingte Anpassungen bei Mikro-Absicherungen' schließen sämtliche sicherungsbedingten Anpassungen für sämtliche Mikro-Absicherungen im Sinne von Nummer 147 ein.
  4. ' Im Buchwert der Vermögenswerte/Verbindlichkeiten enthaltene sicherungsbedingte Anpassungen' entsprechen dem kumulierten Betrag der Gewinne und Verluste aus den gesicherten Grundgeschäften, die um den Buchwert solcher Posten angepasst und erfolgswirksam erfasst worden sind. Sicherungsbedingte Anpassungen für gesicherte Grundgeschäfte, bei denen es sich um erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertete Eigenkapitalinstrumente handelt, sind in Meldebogen 1.3/ 1.3 auszuweisen. Sicherungsbedingte Anpassungen für bilanzunwirksame feste Verpflichtungen oder eine Komponente derselben sind nicht auszuweisen.
  5. ' Übrige Anpassungen für beendete Mikro-Absicherungen, einschließlich Absicherungen von Nettopositionen' schließen solche sicherungsbedingten Anpassungen ein, die nach Beendigung der Sicherungsbeziehung und nach Ende der Anpassung der gesicherten Grundgeschäfte um Sicherungsgewinne und -verluste anhand eines neu berechneten Effektivzinssatzes für zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete gesicherte Grundgeschäfte im Gewinn oder Verlust oder in dem Betrag zu amortisieren sind, der den zuvor erfassten kumulierten Gewinn oder Verlust aus den als erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewerteten abgesicherten Vermögenswerten darstellt.
  6. Kommt eine Gruppe von finanziellen Vermögenswerten oder finanziellen Verbindlichkeiten, einschließlich einer Gruppe von finanziellen Vermögenswerten oder finanziellen Verbindlichkeiten, die eine Nettoposition bilden, als gesichertes Grundgeschäft in Frage, so sind die finanziellen Vermögenswerte und finanziellen Verbindlichkeiten, aus denen diese Gruppe besteht, zum Buchwert auf Bruttobasis vor Aufrechnung zwischen Instrumenten innerhalb der Gruppe unter 'Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten bei der Absicherung einer Nettoposition (vor Aufrechnung)' auszuweisen.
  7. ' Gesicherte Grundgeschäfte im Rahmen der Absicherung eines Portfolios gegen Zinsänderungsrisiken' schließen finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten ein, die in einer Absicherung des beizulegenden Zeitwerts eines Portfolios von finanziellen Vermögenswerten oder finanziellen Verbindlichkeiten gegen Zinsänderungsrisiken enthalten sind. Diese Finanzinstrumente sind zum Buchwert auf Bruttobasis vor Aufrechnung zwischen Instrumenten innerhalb des Portfolios auszuweisen.

11. Veränderungen bei den Wertberichtigungen und Rückstellungen für Kreditverluste ( 12/ 12)

11.1. Veränderungen bei den Wertberichtigungen für Kreditverluste und Wertminderung von Eigenkapitalinstrumenten nach den nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) ( 12.0)

  1. Meldebogen 12.0 enthält eine Überleitungsrechnung von den Anfangs- auf die Schlusssalden des Wertberichtigungskontos für nach kostenbezogenen Methoden bewertete finanzielle Vermögenswerte sowie für nach anderen Bewertungsmethoden oder erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im Eigenkapital bewertete finanzielle Vermögenswerte, falls solche Vermögenswerte nach den nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) einer Wertminderung unterworfen sind. Wertberichtigungen bei nach dem Niederstwertprinzip bewerteten Vermögenswerten sind nicht in Meldebogen 12.0 auszuweisen.
  2. ' Erhöhungen aufgrund von Beträgen, die für geschätzte Kreditverluste während des Berichtszeitraums zurückgestellt wurden' sind auszuweisen, wenn bezüglich der Hauptkategorie der Vermögenswerte oder der Gegenpartei die Schätzung der Wertminderung für den Berichtszeitraum dazu führt, dass Nettoaufwendungen angesetzt werden, dass also bei der jeweiligen Kategorie oder Gegenpartei die Zunahmen der Wertminderung für den Berichtszeitraum höher sind als die Rückgänge. 'Rückgänge aufgrund von Beträgen, die für geschätzte Kreditausfälle während des Berichtszeitraums rückgebucht wurden' sind auszuweisen, wenn bezüglich der Hauptkategorie der Vermögenswerte oder der Gegenpartei die Schätzung der Wertminderung für den Berichtszeitraum dazu führt, dass Nettoerträge angesetzt werden, dass also bei der jeweiligen Kategorie oder Gegenpartei die Rückgänge der Wertminderung für den Berichtszeitraum höher sind als die Zunahmen.
  3. Änderungen der Wertberichtigungsbeträge aufgrund von Rückzahlungen und Veräußerungen von finanziellen Vermögenswerten sind in 'Sonstige Anpassungen' auszuweisen. Abschreibungen sind im Einklang mit den Nummern 72 bis 74 auszuweisen.

11.2. Veränderungen bei den Wertberichtigungen und Rückstellungen für Kreditverluste bei der Bilanzierung nach IFRS ( 12.1/ 12.1)

  1. Meldebogen 12.1/ 12.1 enthält eine Überleitungsrechnung von den Anfangs- auf die Schlusssalden des Wertberichtigungskontos für zu fortgeführten Anschaffungskosten und erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertete finanzielle Vermögenswerte, aufgeschlüsselt nach Wertminderungsstufen, Instrumenten und Gegenpartei.
  2. Die Rückstellungen für außerbilanzielle Risikopositionen, die den Wertminderungsanforderungen von IFRS 9 unterworfen sind, sind nach Wertminderungsstufen auszuweisen. Wertminderungen für Kreditzusagen sind nur dann als Rückstellungen auszuweisen, wenn sie nicht zusammen mit der Wertminderung von bilanziell erfassten Vermögenswerten im Einklang mit IFRS 9 Paragraph 7.B8E und Nummer 108 betrachtet werden. Veränderungen bei Rückstellungen für Zusagen und Finanzgarantien, die nach IAS 37 bewertet werden, sowie für Finanzgarantien, die im Sinne von IFRS 4 als Versicherungsverträge behandelt werden, sind nicht in diesem Meldebogen, sondern in Meldebogen 43/ 43 auszuweisen. Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken von erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Zusagen und Finanzgarantien gemäß IFRS 9 sind nicht in diesem Meldebogen, sondern gemäß Nummer 50 unter 'Gewinne oder (-) Verluste aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto' auszuweisen.
  3. In der Rubrik 'davon: kollektiv bewertete Wertberichtigungen' und 'davon: individuell bewertete Wertberichtigungen' sind Veränderungen der kumulierten Wertminderung im Zusammenhang mit finanziellen Vermögenswerten enthalten, die auf individueller bzw. kollektiver Basis bewertet wurden.
  4. ' Erhöhungen aufgrund von Originierung und Erwerb' schließen den Betrag der Erhöhungen der erwarteten Verluste ein, die beim erstmaligen Ansatz von originierten oder erworbenen finanziellen Vermögenswerten bilanziert werden. Diese Erhöhung der Wertberichtigung ist am ersten Berichtsstichtag nach der Originierung oder dem Erwerb dieser finanziellen Vermögenswerte auszuweisen. Eine Erhöhung oder Verringerung der erwarteten Verluste aus diesen finanziellen Vermögenswerten nach dem erstmaligen Ansatz ist gegebenenfalls in anderen Spalten auszuweisen. Originierte oder erworbene Vermögenswerte schließen Vermögenswerte aus der Inanspruchnahme von erteilten außerbilanziellen Verbindlichkeiten aus Zusagen ein.
  5. ' Rückgänge aufgrund von Ausbuchungen' schließen den Betrag der Veränderungen bei den erwarteten Verlusten ein, die auf die vollständige Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten im Berichtszeitraum aus anderen Gründen als Abschreibungen zurückzuführen sind, darunter auch Übertragungen an Dritte oder das Auslaufen der vertraglichen Rechte aufgrund der vollständigen Rückzahlung, die Veräußerung dieser finanziellen Vermögenswerte oder ihre Übertragung in ein anderes Bilanzierungsportfolio. Die Veränderung bei der Wertberichtigung ist in dieser Spalte am ersten Berichtsstichtag nach der Rückzahlung, Veräußerung oder Übertragung auszuweisen. Für außerbilanzielle Risikopositionen schließt dieser Posten auch die Wertminderung ein, wenn ein außerbilanzieller Posten zu einem in der Bilanz ausgewiesenen Posten wird.
  6. ' Änderungen aufgrund eines veränderten Ausfallrisikos (netto)' schließt den Nettobetrag der Veränderungen bei den erwarteten Verlusten am Ende des Berichtszeitraums aufgrund einer Erhöhung oder Verringerung des Ausfallrisikos seit dem erstmaligen Ansatz ein, unabhängig davon, ob diese zu einer Übertragung eines finanziellen Vermögenswertes in eine andere Stufe geführt haben. Die Auswirkung der Wertberichtigung aufgrund der Erhöhung oder Verringerung des Betrags der finanziellen Vermögenswerte infolge der aufgelaufenen und gezahlten Zinsen ist in dieser Spalte auszuweisen. Dieser Posten schließt außerdem die Auswirkungen des Zeitablaufs auf die erwarteten Verluste im Einklang mit IFRS 9 Paragraph 5.4.1 Buchstaben a und b ein. Die Änderungen der Schätzungen aufgrund von Aktualisierungen oder einer Prüfung der Risikoparameter sowie Änderungen der vorausschauenden Wirtschaftsdaten sind ebenfalls in dieser Spalte auszuweisen. Änderungen bei den erwarteten Verlusten aufgrund einer teilweisen Rückzahlung von Risikopositionen in Tranchen sind in dieser Spalte auszuweisen, mit Ausnahme der letzten Tranche, die in der Spalte 'Rückgänge aufgrund von Ausbuchungen' auszuweisen ist.
  7. Alle Änderungen bei den erwarteten Kreditverlusten im Zusammenhang mit revolvierenden Risikopositionen sind unter 'Änderungen aufgrund eines veränderten Ausfallrisikos (netto)' auszuweisen, mit Ausnahme der Änderungen im Zusammenhang mit Abschreibungen und Aktualisierungen der Methodik des Instituts für die Schätzung von Kreditverlusten. Unter revolvierenden Risikopositionen sind Risikopositionen zu verstehen, bei denen die Kreditinanspruchnahme der Kunden entsprechend ihren Entscheidungen, bis zu einer vom Institut festgelegten Grenze Kredite aufzunehmen oder zurückzuzahlen, fluktuieren darf.
  8. Unter 'Änderungen aufgrund einer Aktualisierung der Methodik für Schätzungen des Instituts (netto)' fallen Änderungen aufgrund von Aktualisierungen der Methodik des Instituts für Schätzungen der erwarteten Verluste aufgrund von Änderungen an den bestehenden Modellen oder der Einrichtung neuer Modelle zur Schätzung von Wertminderungen. Methodische Aktualisierungen müssen auch die Auswirkungen der Annahme neuer Standards berücksichtigen. Änderungen an der Methodik, die eine Änderung der Wertminderungsstufe eines Vermögenswerts auslösen, sind in ihrer Gesamtheit als Modelländerung zu betrachten. Die Änderungen der Schätzungen aufgrund von Aktualisierungen oder einer Prüfung der Risikoparameter sowie Änderungen der vorausschauenden Wirtschaftsdaten sind nicht in dieser Spalte auszuweisen.
  9. Die Berichterstattung über die Änderungen bei den erwarteten Verlusten im Zusammenhang mit geänderten Vermögenswerten [IFRS 9 Paragraph 5.4.3 und Anhang A] hängt von dem Merkmal der Änderung nach Maßgabe des Folgenden ab:
    1. führt die Änderung zu einer teilweisen oder vollständigen Ausbuchung eines Vermögenswerts aufgrund einer Abschreibung im Sinne von Nummer 74, sind die Auswirkungen auf die erwarteten Verluste aufgrund dieser Ausbuchung unter 'Rückgänge im Berichtigungskonto aufgrund von Abschreibungen' und jegliche anderen Auswirkungen der Änderung auf die erwarteten Kreditverluste in den anderen Spalten auszuweisen;
    2. führt die Änderung zur vollständigen Ausbuchung eines Vermögenswerts aus anderen Gründen als einer Abschreibung im Sinne von Nummer 74 und zu dessen Ersetzung durch einen neuen Vermögenswert, sind die Auswirkungen der Änderung auf die erwarteten Kreditverluste unter 'Änderungen aufgrund der Ausbuchung' für die auf die Ausbuchung des Vermögenswerts zurückzuführenden Änderungen und unter 'Erhöhungen aufgrund von Originierung und Erwerb' für die auf den neu erfassten geänderten Vermögenswert zurückzuführenden Änderungen auszuweisen. Ausbuchungen aus anderen Gründen als Abschreibungen umfassen Ausbuchungen, bei denen die Bestimmungen für die geänderten Vermögenswerte wesentlichen Änderungen unterworfen waren;
    3. führt die Änderung nicht zu einer Ausbuchung des gesamten oder eines Teils des geänderten Vermögenswerts, sind dessen Auswirkungen auf die erwarteten Verluste unter 'Änderungen aufgrund von Anpassungen ohne Ausbuchung' auszuweisen.
  10. Abschreibungen sind im Einklang mit den Nummern 72 bis 74 sowie in Übereinstimmung mit Folgendem auszuweisen:
    1. wird der Schuldtitel teilweise oder vollständig ausgebucht, da nach angemessener Einschätzung nicht von der Einziehung auszugehen ist, wird der aufgrund der abgeschriebenen Beträge ausgewiesene Rückgang der Wertberichtigung unter 'Rückgänge im Berichtigungskonto aufgrund von Abschreibungen' ausgewiesen;
    2. 'Direkt in der Gewinn- und Verlustrechnung abgeschriebene Beträge' sind die während des Berichtszeitraums abgeschriebenen Beträge von finanziellen Vermögenswerten, die jegliches Berichtigungskonto der jeweiligen finanziellen Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Ausbuchung überschreiten. Darunter fallen alle während des Berichtszeitraums abgeschriebenen Beträge und nicht nur jene, die noch einer Vollstreckungsmaßnahme unterliegen.
  11. ' Sonstige Anpassungen' umfassen alle nicht in den vorhergehenden Spalten ausgewiesenen Beträge; hierunter fallen unter anderem Anpassungen für erwartete Verluste aufgrund von Währungsdifferenzen, sofern dies mit der Berichterstattung über die Auswirkungen von Devisen in Meldebogen 2/ 2 im Einklang steht.

11.3. Übertragungen zwischen Wertminderungsstufen (Darstellung auf Bruttobasis) ( 12.2/ 12.2)

  1. Für finanzielle Vermögenswerte wird der Bruttobuchwert und für außerbilanzielle Risikopositionen, die den Wertminderungsanforderungen von IFRS 9 unterliegen, wird der Nominalbetrag, der im Berichtszeitraum zwischen den Wertminderungsstufen übertragen wurde, in Meldebogen 12.2/ 12.2 ausgewiesen.
  2. Lediglich der Bruttobuchwert oder der Nominalbetrag derjenigen finanziellen Vermögenswerte oder außerbilanziellen Risikopositionen, die zum Berichtsstichtag in anderen Wertminderungsstufen als zu Beginn des Haushaltsjahres oder beim erstmaligen Ansatz sind, sind auszuweisen. Bei bilanziellen Risikopositionen, bei denen die in Meldebogen 12.1/ 12.1 ausgewiesene Wertminderung eine außerbilanzielle Komponente enthält [IFRS 9 Paragraph 5.5.20 und IFRS 7 Paragraph B8E], ist die Veränderung der Stufe der bilanziellen und außerbilanziellen Komponente zu berücksichtigen.
  3. Für die Berichterstattung über die im Laufe des Haushaltsjahres durchgeführten Übertragungen sind finanzielle Vermögenswerte oder außerbilanzielle Risikopositionen, deren Wertminderungsstufe sich seit Beginn des Haushaltsjahres oder seit dem erstmaligen Ansatz mehrfach geändert hat, als Vermögenswerte oder Risikopositionen auszuweisen, die zu Beginn des Haushaltsjahres oder beim erstmaligen Ansatz aus ihrer Wertminderungsstufe in jene Wertminderungsstufe übertragen wurden, in der sie zum Berichtsstichtag enthalten sind.
  4. Der in Meldebogen 12.2/ 12.2 auszuweisende Bruttobuchwert oder Nominalwert entspricht dem Bruttobuchwert oder Nominalwert zum Berichtsdatum, unabhängig davon, ob dieser Betrag zum Zeitpunkt der Übertragung höher oder niedriger war.

12. Empfangene Sicherheiten und Garantien ( 13/ 13)

12.1. Aufschlüsselung der Sicherheiten und Garantien nach Darlehen und Krediten, mit Ausnahme der zu Handelszwecken gehaltenen ( 13.1/ 13.1)

  1. Die Sicherheiten und Garantien zur Absicherung der Darlehen und Kredite sind unabhängig von ihrer rechtlichen Form nach Art der Verpfändung auszuweisen: durch Immobilien besicherte Darlehen und sonstige besicherte Darlehen, sowie nach empfangenen Finanzgarantien. Die Darlehen und Kredite sind nach Gegenparteien und Zweck aufzuschlüsseln.
  2. In Meldebogen 13.1/ 13.1 ist der 'Maximal berücksichtigungsfähige Sicherheiten- oder Garantiebetrag' auszuweisen. Die Summe der in den entsprechenden Spalten des Meldebogens 13.1/ 13.1 ausgewiesenen Beträge für Finanzgarantien bzw. Sicherheiten darf den Buchwert des damit verbundenen Darlehens nicht übersteigen.
  3. Zur Berichterstattung der Darlehen und Kredite nach Typ der Verpfändung werden folgende Definitionen zugrunde gelegt:
    1. Unter 'durch Immobilien besicherte Darlehen' gehören zum Posten 'Wohnimmobilien' durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen und zum Posten 'Gewerbeimmobilien' durch Verpfändungen von anderen Immobilien als Wohnimmobilien, einschließlich Büro- und Gewerbeflächen und sonstige Arten von Gewerbeimmobilien, besicherte Darlehen. Die Entscheidung darüber, ob die Immobiliarsicherheit in Form von Wohn- oder Gewerbeimmobilien zu hinterlegen ist, erfolgt gemäß der CRR;
    2. unter 'Sonstige besicherte Darlehen' gehören zum Posten 'Barmittel [begebene Schuldtitel]' a) Einlagen im Institut, die als Sicherheit für ein Darlehen hinterlegt wurden, und b) vom Institut begebene Schuldverschreibungen, die als Sicherheit für ein Darlehen hinterlegt wurden. Unter 'Restliche' fallen Verpfändungen von anderen Wertpapieren, die von Dritten begeben wurden, oder Verpfändungen anderer Vermögenswerte;
    3. der Posten 'Empfangene Finanzgarantien' schließt Verträge gemäß Nummer 114 ein, die dem Emittenten vorschreiben, dem Institut bestimmte Zahlungen zur Erstattung von Verlusten zu leisten, die diesem dadurch entstehen, dass ein bestimmter Schuldner seine Zahlung nicht bei Fälligkeit gemäß den ursprünglichen oder geänderten Bestimmungen eines Schuldtitels leistet.
  4. Bei Darlehen und Krediten, für die gleichzeitig mehrere Arten von Sicherheiten oder Garantien bestehen, wird der 'Maximal berücksichtigungsfähige Sicherheiten- oder Garantiebetrag' der Qualität entsprechend, beginnend bei der Sicherheit mit der höchsten Qualität, zugewiesen. Bei Krediten, die durch Immobilien besichert sind, sind die Immobilien stets zuerst auszuweisen, unabhängig von deren Qualität im Vergleich zu anderen Sicherheiten. Übersteigt der 'Maximal berücksichtigungsfähige Sicherheiten- oder Garantiebetrag' den Wert der Immobiliarsicherheit, so ist der verbleibende Wert anderen Arten von Sicherheiten und Garantien der Qualität entsprechend, beginnend bei der Sicherheit mit der höchsten Qualität, zuzuweisen.

12.2. Durch Inbesitznahme während des Berichtszeitraums erlangte Sicherheiten [am Berichtsstichtag gehalten] ( 13.2/ 13.2)

  1. Dieser Meldebogen enthält den Buchwert der Sicherheiten, die zwischen Beginn und Ende des Referenzzeitraums erlangt wurden und am Stichtag weiterhin in der Bilanz angesetzt werden.

12.3. Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten [materielle Vermögenswerte], kumulativ ( 13.3/ 13.3)

  1. ' Zwangsvollstreckung [materielle Vermögenswerte]' bezeichnet den kumulierten Buchwert materieller Vermögenswerte, die mittels Inbesitznahme einer Sicherheit, die am Stichtag weiterhin in der Bilanz angesetzt wird, erlangt werden.

13. Bemessungshierarchie: Finanzinstrumente zum beizulegenden Zeitwert ( 14/ 14)

  1. Die Institute weisen den Wert der zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Finanzinstrumente nach der in IFRS 13 Paragraph 72 vorgesehenen Hierarchie aus. Ist nach den nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) außerdem die Einstufung der zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Vermögenswerte in verschiedene Stufen des beizulegenden Zeitwerts erforderlich, verwenden die Institute, die nach den nationalen GAAP Bericht erstatten, auch diesen Meldebogen.
  2. Unter 'Änderung beim beizulegenden Zeitwert im Berichtszeitraum' fallen Gewinne oder Verluste aus Neubewertungen im Einklang mit IFRS 9, IFRS 13 oder gegebenenfalls den nationalen GAAP, die während des Berichtszeitraums bei Instrumenten vorgenommen wurden, die sich auch am Berichtsstichtag noch im Bestand befinden. Diese Gewinne und Verluste sind genauso auszuweisen wie bei der Aufnahme in die Gewinn- und Verlustrechnung oder gegebenenfalls in die Gesamtergebnisrechnung, d. h. die ausgewiesenen Beträge verstehen sich vor Steuern.
  3. ' Kumulierte Änderung beim beizulegenden Zeitwert vor Steuern' beinhaltet den Betrag der Gewinne oder Verluste aus Neubewertungen der Instrumente, die zwischen dem erstmaligen Ansatz und dem Stichtag aufgelaufen sind.

14. Ausbuchung und mit den übertragenen finanziellen Vermögenswerten verbundene finanzielle Verbindlichkeiten ( 15/ 15)

  1. Meldebogen 15/ 15 enthält Angaben zu übertragenen finanziellen Vermögenswerten, für die in Teilen oder zur Gänze keine Ausbuchung in Frage kommt, sowie zu vollständig ausgebuchten finanziellen Vermögenswerten, bei denen das Institut ein Bedienungsrecht zurückbehält.
  2. Die damit verbundenen Verbindlichkeiten werden nach dem Portfolio, in dem die entsprechenden übertragenen finanziellen Vermögenswerte auf der Aktivseite enthalten waren, ausgewiesen und nicht nach dem Portfolio, in dem sie sich auf der Passivseite befanden.
  3. Die Spalte 'Zu Kapitalzwecken ausgebuchte Beträge' enthält den Buchwert der zu Rechnungslegungszwecken angesetzten, aber zu Aufsichtszwecken ausgebuchten Beträge, da das Institut sie gemäß Artikel 109, 243 und 244 CRR als Verbriefungspositionen zu Kapitalzwecken behandelt.
  4. ' Pensionsgeschäfte' ('Repos') sind Geschäfte, bei denen das Institut Bargeld im Austausch für Vermögenswerte erhält, die es zu einem bestimmten Preis mit der Verpflichtung verkauft, dieselben (oder identische) Vermögenswerte an einem festgelegten Termin zu einem Festpreis zurückzukaufen. Ebenfalls als 'Pensionsgeschäft' ('Repo') zu betrachten ist die vorübergehende Übertragung von Gold gegen Barsicherheiten. Beträge, die das Institut im Austausch für an einen Dritten ('vorübergehender Erwerber') übertragene finanzielle Vermögenswerte erhält, sind unter 'Pensionsgeschäfte' einzureihen, wenn eine Verpflichtung zur Rückabwicklung des Vorgangs besteht, nicht nur eine Option darauf. Zu den Pensionsgeschäften gehören auch repoähnliche Geschäfte wie:
    1. im Austausch für Wertpapiere, die vorübergehend in Form einer Wertpapierleihe gegen Barsicherheiten an einen Dritten übertragen wurden, empfangene Beträge;
    2. im Austausch für Wertpapiere, die vorübergehend in Form von Verkaufs- und Rückkaufvereinbarungen an einen Dritten übertragen wurden, empfangene Beträge.
  5. Bei 'Pensionsgeschäften' ('Repos') und 'Darlehen aus umgekehrten Pensionsgeschäften' ('umgekehrte Repos') nimmt das Institut Barmittel entgegen oder leiht diese aus.
  6. Bei Verbriefungsgeschäften weisen die Institute bei der Ausbuchung der übertragenen finanziellen Vermögenswerte die durch den betreffenden Posten erzielten Gewinne (Verluste) in der Gewinn- und Verlustrechnung in den 'Bilanzierungsportfolios' aus, in denen die betreffenden finanziellen Vermögenswerte vor ihrer Ausbuchung enthalten waren.

15. Aufschlüsselung ausgewählter Posten der Gewinn- und Verlustrechnung ( 16/ 16)

  1. Bei ausgewählten Posten der Gewinn- und Verlustrechnung wird eine nähere Aufschlüsselung der Gewinne (bzw. Erträge) und Verluste (bzw. Aufwendungen) vorgenommen.

15.1. Zinserträge und -aufwendungen nach Instrument und Branche der Gegenpartei ( 16.1/ 16.1)

  1. Zinserträge werden nach den beiden folgenden Kategorien aufgeschlüsselt:
    1. Zinserträge aus finanziellen und anderen Vermögenswerten;
    2. Zinserträge aus finanziellen Verbindlichkeiten mit einem negativen Effektivzinssatz.
  2. Zinsaufwendungen werden nach den beiden folgenden Kategorien aufgeschlüsselt:
    1. Zinsaufwendungen für finanzielle und andere Verbindlichkeiten;
    2. Zinsaufwendungen für finanzielle Vermögenswerte mit einem negativen Effektivzinssatz.
  3. Zu 'Zinserträge aus finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten mit einem negativen Effektivzinssatz' gehören Zinserträge aus zu Handelszwecken gehaltenen Derivaten, Schuldverschreibungen, Darlehen und Krediten sowie aus Einlagen, begebenen Schuldverschreibungen und sonstigen finanziellen Verbindlichkeiten mit einem negativen Effektivzinssatz.
  4. Zu 'Zinsaufwendungen für finanzielle Verbindlichkeiten und finanzielle Vermögenswerte mit einem negativen Effektivzinssatz' gehören Zinsaufwendungen für zu Handelszwecken gehaltene Derivate, Einlagen, begebene Schuldverschreibungen und sonstige finanzielle Verbindlichkeiten sowie für Schuldverschreibungen und Darlehen und Kredite mit einem negativen Effektivzinssatz.
  5. Für die Zwecke des Meldebogens 16.1/ 16.1 werden Verkaufspositionen unter 'Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten' berücksichtigt. Alle in den verschiedenen Portfolios enthaltenen Instrumente sind zu berücksichtigen. Ausgenommen sind die Instrumente in den Posten 'Derivate - Bilanzierung von Sicherungsgeschäften', die nicht zur Absicherung des Zinsänderungsrisikos genutzt werden.
  6. Zu 'Derivate - Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, Zinsänderungsrisiken' gehören Zinserträge aus und Zinsaufwendungen für Sicherungsinstrumente, wenn aus den gesicherten Grundgeschäften Zinsen anfallen.
  7. Wird der 'Clean Price' verwendet, schließen die Zinsen auf zu Handelszwecken gehaltene Derivate Beträge im Zusammenhang mit solchen zu Handelszwecken gehaltenen Derivaten ein, die als 'wirtschaftliche Absicherung' infrage kommen und als Zinserträge oder -aufwendungen zur Berichtigung der Erträge und Aufwendungen im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten aufgenommen werden, die zwar aus wirtschaftlicher, nicht aber aus bilanzieller Sicht gesicherte Grundgeschäfte darstellen. Zinserträge aus Derivaten zur wirtschaftlichen Absicherung sind separat unter 'Zinsen auf zu Handelszwecken gehaltene Derivate' auszuweisen. Auch zeitlich gestaffelte Gebühren und Ausgleichszahlungen in Bezug auf Kreditderivate, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet und zur Steuerung des Ausfallrisikos eines Teils oder der Gesamtheit eines bei dieser Gelegenheit als zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten Finanzinstruments eingesetzt werden, sind unter 'Zinsen auf zu Handelszwecken gehaltene Derivate' auszuweisen.
  8. Bei Bilanzierung nach IFRS sind in der Rubrik 'davon: Zinserträge aus wertgeminderten finanziellen Vermögenswerten' Zinserträge aus finanziellen Vermögenswerten mit beeinträchtigter Bonität einschließlich finanzieller Vermögenswerte mit bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigter Bonität auszuweisen. Bei Bilanzierung nach nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) sind in dieser Rubrik auch Zinserträge aus wertgeminderten Vermögenswerten mit Einzelwertberichtigungen aufgrund von Ausfallrisiken auszuweisen.

15.2. Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung von nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Instrument ( 16.2/ 16.2)

  1. Der Posten 'Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung von nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten' wird nach Typ des Finanzinstruments und nach Bilanzierungsportfolio aufgeschlüsselt. Für jeden Posten wird der aus dem ausgebuchten Geschäft hervorgehende, netto realisierte Gewinn oder Verlust ausgewiesen. Der Nettobetrag stellt die Differenz zwischen den realisierten Gewinnen und den realisierten Verlusten dar.
  2. Im Meldebogen 16.2/ 16.2 werden bei Bilanzierung nach IFRS finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zu fortgeführten Anschaffungskosten sowie Schuldtitel, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden, ausgewiesen. Bei Bilanzierung nach nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) werden im Meldebogen 16.2/ 16.2 nach einer kostenbezogenen Methode bewertete, zum beizulegenden Zeitwert im Eigenkapital bewertete oder nach sonstigen Bewertungsmethoden, beispielsweise nach dem Niederstwertprinzip, bewertete finanzielle Vermögenswerte ausgewiesen. Gewinne und Verluste von Finanzinstrumenten, die nach den maßgeblichen Rechnungslegungsvorschriften (GAAP) auf BAD-Grundlage als zu Handelszwecken gehaltene Finanzinstrumente eingestuft werden, sind nicht in diesem Meldebogen auszuweisen, unabhängig von den Bewertungsgrundsätzen für diese Instrumente.

15.3. Gewinne oder Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten und zum Handelsbestand gehörenden finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Instrument ( 16.3/ 16.3)

  1. Die Gewinne und Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten werden nach Instrumententyp aufgeschlüsselt. Jeder Posten in der Aufschlüsselung entspricht dem netto realisierten und nicht realisierten Betrag (Gewinne minus Verluste) des Finanzinstruments.
  2. Gewinne und Verluste aus dem Fremdwährungshandel auf dem Spotmarkt, ohne den Umtausch von ausländischen Banknoten oder Münzen, sind als Handelsgewinne und -verluste aufzunehmen. Gewinne und Verluste aus dem Edelmetallhandel oder aus der Ausbuchung und Neubewertung von Edelmetallen sind nicht in die Handelsgewinne und -verluste aufzunehmen, sondern gemäß Nummer 316 unter den Posten 'Sonstige betriebliche Erträge' bzw. 'Sonstige betriebliche Aufwendungen' auszuweisen.
  3. In der Rubrik 'davon: wirtschaftliche Absicherung mit Nutzung der Zeitwert-Option' sind lediglich Gewinne und Verluste aus erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Kreditderivaten, die zur Steuerung des Ausfallrisikos eines Teils oder der Gesamtheit eines bei dieser Gelegenheit gemäß IFRS 9 Paragraph 6.7 als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten Finanzinstruments eingesetzt werden, auszuweisen. Gewinne oder Verluste aus der Reklassifizierung finanzieller Vermögenswerte aus dem Bilanzierungsportfolio 'Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten' in das Bilanzierungsportfolio 'erfolgswirksame Bewertung zum beizulegenden Zeitwert' oder in das Portfolio 'zu Handelszwecken gehalten' [IFRS 9 Paragraph 5.6.2] sind unter 'davon: Gewinne und Verluste aus der Reklassifizierung von Vermögenswerten, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden' auszuweisen.

15.4. Gewinne oder Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten und zum Handelsbestand gehörenden finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Risiko ( 16.4/ 16.4)

  1. Die Gewinne und Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten werden nach auch nach Instrumententyp aufgeschlüsselt. Jeder Posten in der Aufschlüsselung entspricht dem netto realisierten und nicht realisierten Betrag (Gewinne minus Verluste) des zugrunde liegenden, mit der jeweiligen Risikoposition verbundenen Risikos (Zinsänderungs-, Eigenkapital-, Währungs-, Kredit-, Warenpositions- und sonstige Risiken), unter Einschluss verbundener Derivate. Die Gewinne und Verluste aus Wechselkursdifferenzen werden in den Posten aufgenommen, in dem die restlichen, aus dem betreffenden konvertierten Instrument entstehenden Gewinne und Verluste verbucht sind. Gewinne und Verluste aus finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten außer Derivaten werden wie folgt in die Risikokategorien aufgenommen:
    1. Zins: einschließlich des Handels mit Darlehen und Krediten, Einlagen und Schuldverschreibungen (gehalten oder begeben);
    2. Eigenkapital: einschließlich des Handels mit Aktien, Anteilen an OGAW und sonstigen Eigenkapitalinstrumenten;
    3. Devisenhandel: schließt nur den Handel mit Fremdwährungen ein;
    4. Kreditirisko: einschließlich des Handels mit synthetischen Unternehmensanleihen (Credit Linked Notes);
    5. Warenpositionen: in diesem Posten sind nur Derivate enthalten, weil die Gewinne und Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen Warenpositionen gemäß Nummer 316 unter den Posten 'Sonstige betriebliche Erträge' bzw. 'Sonstige betriebliche Aufwendungen' auszuweisen sind;
    6. Sonstige: schließt den Handel mit Finanzinstrumenten ein, die nicht in andere Aufschlüsselungen eingereiht werden können.

15.5. Gewinne oder Verluste aus nicht zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind, aufgeschlüsselt nach Instrument ( 16.4.1/ 16.4.1)

  1. Die Gewinne oder Verluste aus nicht zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind, werden nach Instrumententyp aufgeschlüsselt. Jeder Posten in der Aufschlüsselung entspricht dem netto realisierten und nicht realisierten Betrag (Gewinne minus Verluste) des Finanzinstruments.
  2. Gewinne oder Verluste aus der Reklassifizierung finanzieller Vermögenswerte aus dem Bilanzierungsportfolio 'Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten' in das Bilanzierungsportfolio 'nicht zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind' [IFRS 9 Paragraph 5.6.2] sind unter 'davon: Gewinne und Verluste aus der Reklassifizierung von Vermögenswerten, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden' auszuweisen.

15.6. Gewinne oder Verluste aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten aufgeschlüsselt nach Instrument ( 16.5/ 16.5)

  1. Die Gewinne oder Verluste aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten werden nach Instrumententyp aufgeschlüsselt. Die Institute weisen die netto realisierten und netto nicht realisierten Gewinne und Verluste sowie den Betrag der auf Änderungen im Kreditrisiko (eigenes Kreditrisiko des Kreditnehmers oder -gebers) zurückzuführenden, in der Berichtsperiode eingetretenen Veränderung des beizulegenden Zeitwerts aus, sofern das eigene Ausfallrisiko nicht im sonstigen Ergebnis ausgewiesen wird.
  2. Wird ein zum beizulegenden Zeitwert bewertetes Kreditderivat zur Steuerung des Ausfallrisikos eines Teils oder der Gesamtheit eines bei dieser Gelegenheit als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten Finanzinstruments eingesetzt, so werden die bei der Designation zu verzeichnenden Zeitwertgewinne oder -verluste dieses Finanzinstruments in der Rubrik 'davon: Gewinne oder (-) Verluste aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten für Sicherungszwecke bei der Designation, netto' ausgewiesen. Spätere Zeitwertgewinne oder -verluste dieser Finanzinstrumente sind in der Rubrik 'davon: Gewinne oder (-) Verluste aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten für Sicherungszwecke nach der Designation, netto' auszuweisen.

15.7. Gewinne oder Verluste aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften ( 16.6/ 16.6)

  1. Sämtliche Gewinne und Verluste aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, bis auf Zinserträge und -aufwendungen, wenn der 'Clean Price' verwendet wird, werden nach der Art der Bilanzierung dieser Geschäfte aufgeschlüsselt: Absicherung des beizulegenden Zeitwerts, Sicherungsgeschäfte für Zahlungsströme und Absicherung von Nettoinvestitionen in einen ausländischen Geschäftsbetrieb. Absicherung des beizulegenden Zeitwerts, Sicherungsgeschäfte für Zahlungsströme und Absicherung von Nettoinvestitionen in einen ausländischen Geschäftsbetrieb. Gewinne und Verluste im Zusammenhang mit der Absicherung des beizulegenden Zeitwerts werden nach Sicherungsinstrument und den gesicherten Grundgeschäften aufgeschlüsselt. Gewinne und Verluste aus Sicherungsinstrumenten umfassen keine Gewinne und Verluste im Zusammenhang mit Elementen von Sicherungsinstrumenten, die nicht gemäß IFRS 9 Paragraph 6.2.4 als Sicherungsinstrumente designiert wurden. Solche nicht als Sicherungsinstrumente designierten Instrumente sind gemäß Nummer 60 auszuweisen. Gewinne und Verluste aus Sicherungsinstrumenten umfassen auch Gewinne und Verluste aus der Absicherung einer Gruppe von Grundgeschäften mit gegenläufigen Risikopositionen (Absicherung einer Nettoposition).
  2. In der Rubrik 'Änderungen beim beizulegenden Zeitwert des gesicherten Grundgeschäfts, die dem abgesicherten Risiko zuzurechnen sind' sind auch Gewinne und Verluste aus gesicherten Grundgeschäften zu erfassen, wenn es sich bei den gesicherten Grundgeschäften um Schuldinstrumente handelt, die gemäß IFRS 9 Paragraph 4.1.2a [IFRS 9 Paragraph 6.5.8] erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden.
  3. Bei Bilanzierung nach nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) wird die in diesem Meldebogen vorgesehene Aufschlüsselung nach der Art der Absicherung insoweit angewandt als sie mit den maßgeblichen Bilanzierungsvorschriften übereinstimmt.

15.8. Wertminderung nichtfinanzieller Vermögenswerte ( 16.7/ 16.7)

  1. ' Zugänge' werden gemeldet, wenn die Schätzung der Wertminderung für den Berichtszeitraum für das Bilanzierungsportfolio oder die Hauptkategorie der Vermögenswerte zum Ansatz von Nettoaufwendungen führt. 'Aufholungen' werden gemeldet, wenn die Schätzung der Wertminderung für den Berichtszeitraum für das Bilanzierungsportfolio oder die Hauptkategorie der Vermögenswerte zum Ansatz von Nettoerträgen führt.

16. Abstimmung zwischen dem Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke und dem Konsolidierungskreis für aufsichtsrechtliche Zwecke ( 17/ 17)

  1. Zum 'Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke' gehören der Buchwert der Vermögenswerte, der Verbindlichkeiten und des Eigenkapitals sowie die Nominalbeträge der außerbilanziellen Risikopositionen, deren Erstellung der Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke zugrunde liegt. Dies bedeutet, dass auch Versicherungsunternehmen und nichtfinanzielle Unternehmen in die Konsolidierung einbezogen werden. Bei der buchmäßigen Erfassung ihrer Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen gehen die Institute nach der gleichen Methode wie bei der Abschlusserstellung vor.
  2. In diesem Meldebogen schließt der Posten 'Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen' keine Tochterunternehmen ein, weil sämtliche Tochterunternehmen im Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke vollständig konsolidiert werden.
  3. Die Rubrik 'Von Rückversicherungs- und Versicherungsverträgen abgedeckte Vermögenswerte' schließt im Rahmen einer Rückversicherung zedierte Vermögenswerte sowie gegebenenfalls Vermögenswerte in Verbindung mit ausgegebenen Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen ein.
  4. Zu den 'Von Rückversicherungs- und Versicherungsverträgen abgedeckten Verbindlichkeiten' gehören Verbindlichkeiten aus ausgegebenen Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen.

17. Notleidende Risikopositionen ( 18/ 18)

  1. Für die Zwecke des Meldebogens 18/ 18 sind unter 'Notleidende Risikopositionen' Positionen zu verstehen, die eines der folgenden Kriterien erfüllen:
    1. es handelt sich um wesentliche Risikopositionen, die mehr als 90 Tage überfällig sind;
    2. es handelt sich um Risikopositionen, bei denen es als unwahrscheinlich gilt, dass der Schuldner seine Verbindlichkeiten ohne Verwertung von Sicherheiten in voller Höhe begleichen wird, unabhängig davon, ob bereits Zahlungen überfällig sind, und unabhängig von der Anzahl der Tage des etwaigen Zahlungsverzugs.
  2. Die Einstufung als 'notleidend' erfolgt ohne Rücksicht darauf, ob die Risikoposition zu Aufsichtszwecken als ausgefallen im Sinne von Artikel 178 CRR oder zu Bilanzierungszwecken als wertgemindert im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmens klassifiziert wird.
  3. Risikopositionen, bei denen ein Ausfall gemäß Artikel 178 CRR als gegeben gilt, und Risikopositionen, bei denen nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen eine Wertminderung festgestellt wurde, sind stets als notleidend zu betrachten. Bei Bilanzierung nach IFRS sind für die Zwecke des Meldebogens 18/ 18 unter 'wertgeminderten Risikopositionen' Risikopositionen mit beeinträchtigter Bonität (Wertminderungsstufe 3) zu verstehen, einschließlich Vermögenswerte mit bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigter Bonität. Risikopositionen in anderen Wertminderungsstufen als Stufe 3 sind als notleidend zu betrachten, wenn sie die Kriterien für notleidende Risikopositionen erfüllen.
  4. Risikopositionen werden in Höhe ihres Gesamtbetrags eingestuft, ohne dass etwaige Sicherheiten berücksichtigt werden. Ihre Wesentlichkeit ist gemäß Artikel 178 CRR zu bewerten.
  5. Für die Zwecke des Meldebogens 18/ 18 umfasst der Begriff 'Risikoposition' alle Schuldtitel (Schuldverschreibungen, Darlehen und Kredite, die auch Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben umfassen) und außerbilanziellen Risikopositionen mit Ausnahme der zu Handelszwecken gehaltenen.
  6. Schuldtitel werden gemäß den in Nummer 233 genannten Kriterien den folgenden Bilanzierungsportfolios zugeordnet: a) zu Anschaffungskosten oder fortgeführten Anschaffungskosten bewertete Schuldtitel, b) Schuldtitel, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis oder im Eigenkapital bewertet werden und einer Wertminderung unterliegen, oder c) Schuldtitel, die nach dem strengen Niederstwertprinzip oder erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert oder erfolgsneutral im Eigenkapital bewertet werden und keiner Wertminderung unterliegen. Jede Kategorie wird nach Instrumenten und nach Gegenparteien aufgeschlüsselt.
  7. Bei der Bilanzierung nach IFRS und bei der Bilanzierung nach nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) umfassen die außerbilanziellen Risikopositionen die folgenden widerrufbaren und nicht widerrufbaren Zusagen:
    1. erteilte Kreditzusagen,
    2. erteilte Finanzgarantien,
    3. sonstige erteilte Zusagen.
  8. Schuldtitel, die nach IFRS 5 als zur Veräußerung gehalten eingestuft werden, sind separat auszuweisen.
  9. Im Meldebogen 18/ 18 für Schuldtitel wird der 'Bruttobuchwert' gemäß der Definition in Teil 1 Nummer 34 ausgewiesen. Bei außerbilanziellen Risikopositionen wird der Nominalbetrag gemäß der Definition in Nummer 118 ausgewiesen.
  10. Für die Zwecke des Meldebogens 18/ 18 ist eine Risikoposition 'überfällig', wenn sie die in Nummer 96 genannten Kriterien erfüllt.
  11. Für die Zwecke des Meldebogens 18/ 18 bezeichnet 'Schuldner' ('debtor') einen Schuldner ('obligor') im Sinne von Artikel 178 CRR.
  12. Eine Zusage ist in Höhe ihres Nominalwerts als notleidende Risikoposition zu betrachten, wenn sie bei Inanspruchnahme oder anderweitiger Verwendung zu Risikopositionen führen würde, bei denen die Gefahr besteht, dass sie nicht ohne Verwertung von Sicherheiten in voller Höhe zurückgezahlt werden.
  13. Erteilte Finanzgarantien sind in Höhe ihres Nominalwerts als notleidende Risikopositionen zu betrachten, wenn die Gefahr besteht, dass sie vom Garantienehmer in Anspruch genommen werden, und zwar insbesondere auch dann, wenn die von der Garantie abgedeckte, zugrunde liegende Risikoposition die in Nummer 213 genannten Kriterien für eine Einstufung als notleidend erfüllt. Ist der Garantienehmer mit dem im Rahmen des Finanzgarantievertrags fälligen Betrag in Verzug, muss das meldende Institut bewerten, ob die daraus resultierende Forderung die Kriterien für eine notleidende Risikoposition erfüllt.
  14. Risikopositionen, die gemäß Nummer 213 als notleidend eingestuft werden, werden entweder individuell (auf 'Transaktionsbasis') oder in Relation zur Gesamtrisikoposition gegenüber einem bestimmten Schuldner (auf 'Schuldnerbasis') als notleidend klassifiziert. Bei der Einstufung notleidender Risikopositionen auf individueller Basis oder in Relation zu einem bestimmten Schuldner ist bei den verschiedenen Arten notleidender Risikopositionen wie folgt zu verfahren:
    1. bei notleidenden Risikopositionen, die gemäß Artikel 178 CRR als ausgefallen eingestuft werden, erfolgt die Klassifizierung nach diesem Artikel;
    2. für Risikopositionen, die aufgrund einer Wertminderung nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen als notleidend eingestuft werden, gelten die im geltenden Rechnungslegungsrahmen festgelegten Kriterien für den Ansatz von Wertminderungen;
    3. für andere weder als ausgefallen noch als wertgemindert eingestufte, notleidende Risikopositionen gelten die Bestimmungen für ausgefallene Risikopositionen des Artikels 178 CRR.
  15. Sind bilanzielle Risikopositionen eines Instituts gegenüber einem Schuldner mehr als 90 Tage überfällig und macht der Bruttobuchwert der überfälligen Risikopositionen mehr als 20 % des Bruttobuchwerts aller bilanziellen Risikopositionen gegenüber diesem Schuldner aus, so sind alle bilanziellen und außerbilanziellen Risikopositionen gegenüber diesem Schuldner als notleidend zu betrachten. Gehört ein Schuldner einer Gruppe an, ist zu bewerten, ob auch Risikopositionen gegenüber anderen Unternehmen dieser Gruppe als notleidend zu betrachten sind, wenn sie nicht ohnehin schon gemäß Artikel 178 CRR als wertgemindert oder ausgefallen gelten. Davon ausgenommen sind Risikopositionen im Zusammenhang mit isolierten Streitigkeiten, die nicht mit der Solvenz der Gegenpartei zusammenhängen.
  16. Risikopositionen sind nicht mehr als notleidend anzusehen, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. die Risikoposition erfüllt die Kriterien, die das meldende Institut für die Aufhebung der Wertminderung und der Einstufung als ausgefallen im Einklang mit dem geltenden Rechnungslegungsrahmen bzw. Artikel 178 CRR anwendet;
    2. die Lage des Schuldners hat sich soweit verbessert, dass eine vollständige Rückzahlung gemäß den ursprünglichen bzw. den geänderten Konditionen wahrscheinlich ist;
    3. der Schuldner ist mit keiner Zahlung mehr als 90 Tage in Verzug.
  17. Solange die in Nummer 228 Buchstaben a, b und c genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, bleibt eine Risikoposition weiterhin als notleidend eingestuft, selbst wenn die Kriterien, die das meldende Institut gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen und Artikel 178 CRR für die Aufhebung der Wertminderung bzw. Einstufung als ausgefallen anwendet, bereits erfüllt sind.
  18. Die Einstufung von notleidenden Risikopositionen als zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen nach IFRS 5 hebt deren Einstufung als notleidende Risikopositionen nicht auf.
  19. Werden für eine notleidende Risikoposition Stundungsmaßnahmen gewährt, so gilt diese dennoch weiter als notleidende Risikoposition. Notleidende Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen gemäß Nummer 262 sind nicht mehr als notleidend zu betrachten, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. das Institut stuft die Risikopositionen in Anwendung des geltenden Rechnungslegungsrahmens bzw. des Artikels 178 CRR nicht als wertgemindert oder ausgefallen ein;
    2. die Anwendung der Stundungsmaßnahmen bzw. die Einstufung als notleidend, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, liegt ein Jahr zurück;
    3. seit Anwendung der Stundungsmaßnahmen sind keine Zahlungen mehr überfällig und bestehen keinerlei Bedenken hinsichtlich der vollständigen Rückzahlung gemäß den für die Zeit nach der Stundung ausgehandelten Konditionen. Die Feststellung, dass keine Bedenken bestehen, wird getroffen, nachdem das Institut die Finanzlage des Schuldners analysiert hat. Bedenken können als ausgeräumt betrachtet werden, wenn der Schuldner im Zuge seiner regelmäßigen Zahlungen gemäß den für die Zeit nach der Stundung ausgehandelten Konditionen einen Betrag entrichtet hat, der in der Summe den zuvor überfälligen Zahlungen (wenn Zahlungen überfällig waren) oder (wenn keine Zahlungen überfällig waren) der im Rahmen der Stundungsmaßnahmen vorgenommenen Abschreibung entspricht, oder der Schuldner auf andere Weise seine Fähigkeit zur Erfüllung der für die Zeit nach der Stundung ausgehandelten Konditionen nachgewiesen hat.

    Die speziellen Voraussetzungen der Buchstaben a, b und c gelten zusätzlich zu den Kriterien, die die meldenden Institute nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen bzw. Artikel 178 CRR für wertgeminderte und ausgefallene Risikopositionen anwenden.

  20. Sind die in Nummer 231 genannten Voraussetzungen am Ende des in Nummer 231 Buchstabe b genannten Einjahreszeitraums nicht erfüllt, wird die Risikoposition weiterhin als notleidende gestundete Position eingestuft, bis alle Voraussetzungen erfüllt sind. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, wird in mindestens vierteljährlichen Abständen bewertet.
  21. Die Bilanzierungsportfolios, die gemäß IFRS in Teil 1 Nummer 15 und gemäß den auf der BAD beruhenden maßgeblichen nationalen GAAP in Teil 1 Nummer 16 aufgeführt sind, sind im Meldebogen 18/ 18 wie folgt auszuweisen:
    1. Die Rubrik 'zu Anschaffungskosten oder fortgeführten Anschaffungskosten bewertete Schuldtitel' umfasst Schuldtitel der folgenden Kategorien:
      1. 'zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte' (Bilanzierung nach IFRS);
      2. 'nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, nach einer kostenbezogenen Methode bewertete finanzielle Vermögenswerte', einschließlich Schuldtitel, die nach dem gemilderten Niederstwertprinzip bewertet werden (Bilanzierung nach nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage));
      3. 'sonstige nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht-derivative finanzielle Vermögenswerte', außer Schuldtitel, die nach dem strengen Niederstwertprinzip bewertet werden (Bilanzierung nach nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage)).
    2. Die Rubrik 'Schuldtitel, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis oder im Eigenkapital bewertet werden und einer Wertminderung unterliegen', umfasst Schuldtitel der folgenden Kategorien:
      1. 'finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden (Bilanzierung nach IFRS);
      2. 'nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht-derivative, erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im Eigenkapital bewertete finanzielle Vermögenswerte', sofern die Instrumente in dieser Bewertungskategorie nach den nationalen Rechnungslegungsvorschriften (GAAP) auf BAD-Grundlage einer Wertminderung unterliegen können.
    3. Die Rubrik 'Schuldtitel, die nach dem strengen Niederstwertprinzip oder erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert oder erfolgsneutral im Eigenkapital bewertet werden und keiner Wertminderung unterliegen', umfasst Schuldtitel der folgenden Kategorien:
      1. 'nicht zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind' (Bilanzierung nach IFRS);
      2. 'als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Vermögenswerte' (Bilanzierung nach IFRS);
      3. 'nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte' (Bilanzierung nach nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage));
      4. 'sonstige nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht-derivative finanzielle Vermögenswerte', außer Schuldtitel, die nach dem strengen Niederstwertprinzip bewertet werden (Bilanzierung nach nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage).
      5. 'nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht-derivative, erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im Eigenkapital bewertete finanzielle Vermögenswerte', sofern die Instrumente in dieser Bewertungskategorie nach den nationalen Rechnungslegungsvorschriften (GAAP) auf BAD-Grundlage keiner Wertminderung unterliegen.
  22. Sehen die IFRS oder die auf der BAD beruhenden maßgeblichen nationalen GAAP vor, dass Zusagen als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet zu designieren sind, so ist der Buchwert jedes aus dieser Designation und Bewertung zum beizulegenden Zeitwert resultierenden Vermögenswerts bei Bilanzierung nach IFRS in der Rubrik 'als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Vermögenswerte' und bei Bilanzierung nach nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) in der Rubrik 'nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte' auszuweisen. Für etwaige Verbindlichkeiten aus dieser Designation ist der Buchwert nicht im Meldebogen F18 auszuweisen. Der Nominalbetrag sämtlicher als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten Zusagen ist im Meldebogen 9/ 9 auszuweisen.
  23. Überfällige Risikopositionen sind im Einklang mit Nummer 96 innerhalb der Kategorien für vertragsgemäß bediente und für notleidende Risikopositionen in voller Höhe gesondert auszuweisen. Risikopositionen, die seit mehr als 90 Tagen überfällig, gemäß Artikel 178 CRR aber nicht wesentlich sind, sind unter den vertragsgemäß bedienten Risikopositionen in der Kategorie 'Überfällig > 30 Tage < =90 Tage' auszuweisen.
  24. Notleidende Risikopositionen sind nach Verzugszeitbändern aufgeschlüsselt auszuweisen. Risikopositionen, die nicht überfällig oder die maximal 90 Tage überfällig sind, aufgrund der Wahrscheinlichkeit einer unvollständigen Rückzahlung aber dennoch als notleidend eingestuft werden, sind in einer gesonderten Spalte auszuweisen. Risikopositionen, bei denen sowohl Zahlungen überfällig sind als auch die Wahrscheinlichkeit einer nicht vollständigen Rückzahlung besteht, sind den der Anzahl an Verzugstagen entsprechenden Zeitbändern zuzuweisen.
  25. Folgende Risikopositionen sind in gesonderten Spalten auszuweisen:
    1. Risikopositionen, die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen als wertgemindert betrachtet werden; bei Bilanzierung nach IFRS wird in dieser Spalte der Betrag der Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität (Wertminderungsstufe 3), einschließlich Vermögenswerte mit bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigter Bonität, ausgewiesen;
    2. Risikopositionen, bei denen ein Ausfall gemäß Artikel 178 CRR als gegeben gilt.
  26. Die Angaben in der Rubrik 'Kumulierte Wertminderung, kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken und Rückstellungen' sind gemäß den Nummern 11, 69 bis 71, 106 und 110 auszuweisen.
  27. Angaben zu den für notleidende Risikopositionen empfangenen Sicherheiten und Garantien sind gesondert auszuweisen. Die für empfangene Sicherheiten und Garantien auszuweisenden Beträge sind gemäß den Nummern 172 und 174 zu berechnen. Als Obergrenze für die Summe der auszuweisenden Sicherheiten und Garantien gilt der Buchwert oder der Nominalwert der betreffenden Risikoposition.

18. Gestundete Risikopositionen ( 19/ 19)

  1. Für die Zwecke des Meldebogens 19/ 19 sind gestundete Risikopositionen Schuldverträge, auf die Stundungsmaßnahmen angewandt wurden. Stundungsmaßnahmen stellen Konzessionen an einen Schuldner dar, der Schwierigkeiten hat, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen oder kurz vor solchen Schwierigkeiten steht ('finanzielle Schwierigkeiten').
  2. Für die Zwecke des Meldebogens 19/ 19 ist unter einer Konzession eine der folgenden Maßnahmen zu verstehen, die für den Kreditgeber mit einem Verlust einhergehen kann:
    1. eine Änderung der ursprünglichen Vertragsbedingungen, die der Schuldner aufgrund seiner finanziellen Schwierigkeiten und der daraus resultierenden unzureichenden Schuldendienstfähigkeit nach Auffassung des Instituts nicht erfüllen kann ('Problemschuldvertrag'), die dem Schuldner ohne seine finanziellen Schwierigkeiten aber nicht zugebilligt worden wäre;
    2. eine völlige oder teilweise Umschuldung eines Problemvertrags, die dem Schuldner ohne seine finanziellen Schwierigkeiten nicht zugebilligt worden wäre.
  3. Eine Konzession liegt vor, wenn
    1. zwischen den geänderten und den ursprünglichen Vertragsbedingungen eine Differenz zugunsten des Schuldners besteht und/oder
    2. in den geänderten Vertrag günstigere Bedingungen aufgenommen wurden als andere Schuldner mit ähnlichem Risikoprofil von demselben Institut zu diesem Zeitpunkt erhalten würden.
  4. Klauseln, die dem Schuldner eine Möglichkeit zur Änderung der Vertragsbedingungen geben ('eingebettete Stundungsklauseln'), sind dann als Konzession zu betrachten, wenn das Institut der Anwendung dieser Klauseln zustimmt und zu dem Schluss gelangt, dass sich der Schuldner in finanziellen Schwierigkeiten befindet.
  5. Für die Zwecke der Anhänge III und IV sowie des vorliegenden Anhangs ist 'Umschuldung' der Rückgriff auf Schuldverträge zur Sicherstellung der vollständigen oder teilweisen Rückzahlung anderer Schuldverträge, die der Schuldner nicht erfüllen kann.
  6. Für die Zwecke des Meldebogens 19/ 19 umfasst der Begriff 'Schuldner' alle unter den Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke fallenden natürlichen und juristischen Personen in der Gruppe des Schuldners sowie die natürlichen Personen, die die Gruppe kontrollieren.
  7. Für die Zwecke des Meldebogens 19/ 19 umfasst der Begriff 'Schuld' Darlehen und Kredite (die auch Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben umfassen), Schuldverschreibungen und erteilte Kreditzusagen (widerrufbar und nicht widerrufbar), darunter als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte Kreditzusagen, die am Abschlussstichtag Vermögenswerte sind, schließt aber zu Handelszwecken gehaltene Risikopositionen aus.
  8. Der Begriff 'Schuld' schließt außerdem als langfristige Vermögenswerte eingestufte Darlehen und Kredite und Schuldverschreibungen ein sowie Veräußerungsgruppen, die nach IFRS 5 als zur Veräußerung gehalten eingestuft werden.
  9. Für die Zwecke des Meldebogens 19/ 19 hat 'Risikoposition' die gleiche Bedeutung wie 'Schuld' im Sinne von Nummer 247.
  10. Die Bilanzierungsportfolios, die gemäß IFRS in Teil 1 Nummer 15 und gemäß den auf der BAD beruhenden maßgeblichen nationalen GAAP in Teil 1 Nummer 16 aufgeführt sind, sind gemäß Nummer 233 des vorliegenden Teils im Meldebogen 19/ 19 auszuweisen.
  11. Für die Zwecke des Meldebogens 19/ 19 bezeichnet 'Institut' das Institut, das die Stundungsmaßnahmen angewandt hat.
  12. Im Meldebogen 19/ 19 wird für die Schuldtitel der 'Bruttobuchwert' gemäß der Definition in Teil 1 Nummer 34 ausgewiesen. Bei erteilten Kreditzusagen, bei denen es sich um außerbilanzielle Risikopositionen handelt, wird der Nominalbetrag gemäß der Definition in Nummer 118 ausgewiesen.
  13. Risikopositionen sind unabhängig davon, ob eine Zahlung überfällig ist oder die Risikopositionen als wertgemindert im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmens oder als ausgefallen im Sinne des Artikels 178 CRR eingestuft sind, dann als gestundet zu betrachten, wenn eine Konzession vorliegt. Wenn sich der Schuldner nicht in finanziellen Schwierigkeiten befindet, sind Risikopositionen nicht als gestundet zu betrachten. Bei der Bilanzierung nach IFRS sind geänderte finanzielle Vermögenswerte [IFRS 9 Paragraph 5.4.3 sowie Anhang A] als gestundet zu betrachten, wenn eine Konzession im Sinne der Nummern 240 und 241 vorliegt, unabhängig davon, wie sich diese Änderung auf das Ausfallrisiko des finanziellen Vermögenswerts seit seinem erstmaligen Ansatz auswirkt. Als Stundungsmaßnahme zu betrachten ist es, wenn
    1. ein Vertrag geändert wird, der vor dieser Änderung als notleidend eingestuft wurde oder ohne die Änderung als notleidend eingestuft worden wäre;
    2. die an einem Vertrag vorgenommene Änderung eine vollständige oder teilweise Annullierung der Schuld durch Abschreibungen bewirkt;
    3. das Institut dem Einsatz eingebetteter Stundungsklauseln bei einem Schuldner zustimmt, der seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne Einsatz dieser Klauseln als vertragsbrüchig angesehen würde;
    4. der Schuldner zur gleichen Zeit wie oder kurz bevor bzw. nachdem ihm vom Institut eine zusätzliche Schuld eingeräumt wurde, Tilgungs- oder Zinszahlungen zu einem anderen mit dem Institut geschlossenen Vertrag geleistet hat, der notleidend war oder ohne Umschuldung als notleidend eingestuft würde.
  14. Eine Änderung, die Rückzahlungen durch Verwertung von Sicherheiten nach sich zieht, ist als Stundungsmaßnahme zu betrachten, wenn diese Änderung eine Konzession darstellt.
  15. Unter jedem der nachstehend genannten Umstände besteht die widerlegbare Vermutung, dass eine Stundung stattgefunden hat:
    1. der geänderte Vertrag war in den drei Monaten vor seiner Änderung mindestens einmal ganz oder teilweise mehr als 30 Tage überfällig (ohne notleidend zu sein), oder wäre ohne die Änderung ganz oder teilweise mehr als 30 Tage überfällig;
    2. der Schuldner hat zur gleichen Zeit wie oder kurz bevor bzw. nachdem ihm vom Institut eine zusätzliche Schuld eingeräumt wurde, Tilgungs- oder Zinszahlungen zu einem anderen mit dem Institut geschlossenen Vertrag geleistet, der in den drei Monaten vor seiner Umschuldung mindestens einmal ganz oder teilweise mehr als 30 Tage überfällig war;
    3. das Institut stimmt dem Einsatz eingebetteter Stundungsklauseln bei Schuldnern zu, deren Zahlungen 30 Tage überfällig sind oder ohne Einsatz dieser Klauseln 30 Tage überfällig wären.
  16. Bei der Bewertung, ob finanzielle Schwierigkeiten vorliegen, wird der Schuldner im Sinne von Nummer 245 herangezogen. Nur Risikopositionen, bei denen Stundungsmaßnahmen zur Anwendung gelangt sind, sind als gestundete Risikopositionen auszuweisen.
  17. Gestundete Risikopositionen werden gemäß den Nummern 213 bis 224 und 260 in die Kategorie 'notleidende Risikopositionen' oder in die Kategorie 'vertragsgemäß bediente Risikopositionen' eingereiht. Die Einstufung als gestundete Risikoposition wird aufgehoben, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
    1. die gestundete Risikoposition wird als vertragsgemäß bedient betrachtet, auch dann, wenn sie aus der Kategorie 'notleidende Risikopositionen' ausgegliedert wurde, nachdem eine Analyse der Finanzlage des Schuldners ergeben hat, dass die Voraussetzungen für eine Einstufung als 'notleidend' nicht mehr gegeben sind;
    2. seit Einstufung der gestundeten Risikoposition als vertragsgemäß bedient sind mindestens zwei Jahre vergangen ('Probezeitraum');
    3. in zumindest der Hälfte des Probezeitraums wurden regelmäßige Zahlungen geleistet, die zusammengenommen mehr als einen unerheblichen Teil der Tilgungs- oder Zinszahlungen darstellen;
    4. keine der Risikopositionen gegenüber dem Schuldner ist am Ende des Probezeitraums mehr als 30 Tage überfällig.
  18. Sind die in Nummer 256 genannten Bedingungen am Ende des Probezeitraums nicht erfüllt, wird die Risikoposition so lange weiterhin als vertragsgemäß bediente, gestundete Position im Probezeitraum eingestuft, bis alle Bedingungen erfüllt sind. Ob die Bedingungen erfüllt sind, wird in mindestens vierteljährlichen Abständen bewertet.
  19. Gestundete Risikopositionen, die nach IFRS 5 als zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte eingestuft werden, sind weiterhin als gestundete Risikopositionen einzustufen.
  20. Eine gestundete Risikoposition kann ab dem Tag, an dem die Stundungsmaßnahmen zur Anwendung gelangt sind, als vertragsgemäß bedient betrachtet werden, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
    1. die Stundung hat nicht dazu geführt, dass die Risikoposition als notleidend eingestuft wird;
    2. die Risikoposition wurde bei Einleitung der Stundungsmaßnahmen nicht als notleidend betrachtet.
  21. Werden auf eine im Probezeitraum befindliche, vertragsgemäß bediente, gestundete Risikoposition, die aus der Kategorie 'notleidend' ausgegliedert wurde, zusätzliche Stundungsmaßnahmen angewandt oder ist die Risikoposition mehr als 30 Tage überfällig, wird sie als notleidend eingestuft.
  22. Unter 'vertragsgemäß bediente Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen' (vertragsgemäß bediente, gestundete Risikopositionen) fallen gestundete Risikopositionen, die die Kriterien für eine Einstufung als notleidend nicht erfüllen und in die Kategorie 'vertragsgemäß bediente Risikopositionen' eingereiht werden. Vertragsgemäß bediente, gestundete Risikopositionen befinden sich gemäß Nummer 256 im Probezeitraum; dies ist auch dann der Fall, wenn Nummer 259 Anwendung findet. Im Probezeitraum befindliche vertragsgemäß bediente, gestundete Risikopositionen, die aus der Kategorie 'notleidende Risikopositionen' ausgegliedert wurden, sind bei den vertragsgemäß bedienten Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen in der Spalte 'davon: Vertragsgemäß bediente, gestundete Risikopositionen im Probezeitraum, ausgegliedert aus den notleidenden Risikopositionen' gesondert auszuweisen.
  23. Unter 'Notleidende Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen' (notleidende gestundete Risikopositionen) fallen gestundete Risikopositionen, die die Kriterien für eine Einstufung als notleidend erfüllen und in die Kategorie 'notleidende Risikopositionen' eingereiht werden. Diese notleidenden gestundeten Risikopositionen umfassen:
    1. Risikopositionen, die aufgrund der Anwendung von Stundungsmaßnahmen notleidend geworden sind;
    2. Risikopositionen, die bereits vor der Einleitung der Stundungsmaßnahmen notleidend waren;
    3. gestundete Risikopositionen, die aus der Kategorie 'vertragsgemäß bedient' ausgegliedert wurden, einschließlich der Risikopositionen, die in Anwendung von Nummer 260 umgegliedert wurden.
  24. Werden Stundungsmaßnahmen für Risikopositionen eingeleitet, die bereits vor der Einleitung der Stundungsmaßnahmen notleidend waren, ist der Betrag dieser gestundeten Risikopositionen in der Spalte 'davon: Stundung von Risikopositionen, die vor der Stundung notleidend waren' gesondert auszuweisen.
  25. Die folgenden notleidenden Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen sind in gesonderten Spalten auszuweisen:
    1. Risikopositionen, die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen als wertgemindert betrachtet werden; bei Bilanzierung nach IFRS wird in dieser Spalte der Betrag der Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität (Wertminderungsstufe 3), einschließlich der Vermögenswerte mit bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigter Bonität, ausgewiesen;
    2. Risikopositionen, bei denen ein Ausfall gemäß Artikel 178 CRR als gegeben gilt.
  26. Die Spalte 'Umschuldung' umfasst den Bruttobuchwert des neuen, im Zuge der Umschuldung geschlossenen Vertrags ('für die Umschuldung bereitgestellter Betrag'), der die Voraussetzungen für eine Einstufung als Stundungsmaßnahme erfüllt, sowie den Bruttobuchwert des noch ausstehenden Teils des alten, zurückgezahlten Vertrags.
  27. Gestundete Risikopositionen, bei denen Vertragsänderungen mit einer Umschuldung kombiniert werden, sind in der Spalte 'Instrumente mit geänderten Konditionen' oder der Spalte 'Umschuldung' auszuweisen, je nachdem, welches von beidem sich am stärksten auf die Zahlungsströme auswirkt. Durch einen Bankenpool durchgeführte Umschuldungen sind in der Spalte 'Umschuldung' mit dem vom meldenden Institut für die Umschuldung insgesamt bereitgestellten Betrag oder dem beim meldenden Institut insgesamt noch ausstehenden umgeschuldeten Betrag auszuweisen. Die Neuverbriefung mehrerer Schulden in eine neue Schuld ist als Änderung auszuweisen, es sei denn, es hat darüber hinaus auch eine Umschuldung stattgefunden, die sich noch stärker auf die Zahlungsströme auswirkt. Zieht eine Stundung in Form einer Änderung der Vertragsbedingungen einer problematischen Risikoposition deren Ausbuchung und die Erfassung einer neuen Risikoposition nach sich, ist diese neue Risikoposition als gestundete Schuld zu betrachten.
  28. Die Angaben in der Rubrik 'Kumulierte Wertminderung, kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken und Rückstellungen' sind gemäß den Nummern 11, 69 bis 71, 106 und 110 auszuweisen.
  29. Sicherheiten und Garantien, die für Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen entgegengenommen wurden, sind für alle gestundeten Risikopositionen auszuweisen, unabhängig davon, ob sie als vertragsgemäß bedient oder notleidend eingestuft sind. Die für empfangene Sicherheiten und Garantien auszuweisenden Beträge sind gemäß den Nummern 172 und 174 zu berechnen. Als Obergrenze für die Summe der auszuweisenden Sicherheiten und Garantien gilt der Buchwert der betreffenden Risikoposition.

19. Geografische Aufschlüsselung ( 20/ 20)

  1. Der Meldebogen 20/ 20 ist auszufüllen, wenn das Institut den in Artikel 5 Buchstabe a Nummer 4 der vorliegenden Verordnung dargelegten Schwellenwert überschreitet.

19.1. Geografische Aufschlüsselung nach Standort der Tätigkeiten ( 20.1/ 20.1-20.3)

  1. In der geografischen Aufschlüsselung der in den Meldebögen 20.1/ 20.1 bis 20.3 gemeldeten Tätigkeiten nach Standort wird zwischen 'inländischen Tätigkeiten' und 'ausländischen Tätigkeiten' unterschieden. Für die Zwecke dieses Teils ist unter 'Standort' das Land zu verstehen, in dem das Unternehmen, das die entsprechenden Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten angesetzt hat, seinen eingetragenen Sitz hat; im Falle von Zweigstellen handelt es sich um das Land, in dem diese angesiedelt sind. 'Inländisch' umfasst die in dem Mitgliedstaat, in dem das meldende Institut seinen Sitz hat, angesetzten Tätigkeiten.

19.2. Geografische Aufschlüsselung nach Sitz der Gegenpartei ( 20.4/ 20.4-20.7)

  1. Die Meldebögen 20.4/ 20.4 bis 20.7 enthalten auf der Grundlage des Sitzes der unmittelbaren Gegenpartei 'nach Ländern' aufgeschlüsselte Angaben gemäß Teil 1 Nummer 43. Die Aufschlüsselung sieht für jedes Land, in dem das Institut Risikopositionen hält, Angaben zu den Risikopositionen und Verbindlichkeiten gegenüber den Ansässigen des jeweiligen Landes vor. Risikopositionen oder Verbindlichkeiten gegenüber internationalen Organisationen und multilateralen Entwicklungsbanken werden nicht dem Sitzland des Instituts, sondern der Rubrik 'Sonstige Länder' zugewiesen.
  2. Die Rubrik 'Derivate' umfasst sowohl die im Meldebogen 10/ 10 auszuweisenden zu Handelszwecken gehaltenen Derivate, darunter die Kategorie 'wirtschaftliche Absicherung', als auch die im Meldebogen 11/ 11 auszuweisenden Sicherungsderivate, unabhängig davon, ob nach IFRS oder nach GAAP bilanziert wird.
  3. Die nach IFRS bilanzierten zu Handelszwecken gehaltenen Vermögenswerte und die nach GAAP bilanzierten zum Handelsbestand gehörenden Vermögenswerte werden getrennt ausgewiesen. Der Wertminderung unterliegende finanzielle Vermögenswerte sind nach Maßgabe der Nummer 93 zu bestimmen. Nach dem strengen Niederstwertprinzip bewertete Vermögenswerte, bei denen ausfallrisikobedingte Wertberichtigungen vorgenommen wurden, sind als wertgemindert zu betrachten.
  4. In den Meldebögen 20.4/ 20.4 und 20.7/ 20.7 sind die Angaben in den Rubriken 'Kumulierte Wertminderung' und 'Kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken bei notleidenden Risikopositionen' gemäß den Definitionen der Nummern 69 bis 71 auszuweisen.
  5. Im Meldebogen 20.4/ 20.4 für Schuldtitel wird der 'Bruttobuchwert' gemäß der Definition in Teil 1 Nummer 34 ausgewiesen. Bei Derivaten und Eigenkapitalinstrumenten ist der Buchwert auszuweisen. In der Spalte 'Davon: notleidend' sind die Schuldtitel gemäß den Definitionen der Nummern 213 bis 232 auszuweisen. In der Spalte 'Davon: Schuldendienst ausgesetzt' sind sämtliche 'Schuld'-Kontrakte im Sinne des Meldebogens 19/ 19 auszuweisen, für die Stundungsmaßnahmen gemäß den Definitionen der Nummern 240 bis 255 angewandt werden.
  6. Im Meldebogen 20.5/ 20.5 sind in der Spalte 'Rückstellungen für erteilte Zusagen und Garantien' nach IAS 37 bewertete Rückstellungen, im Sinne von IFRS 4 als Versicherungsverträge behandelte Kreditverluste aus Finanzgarantien sowie Rückstellungen für Kreditzusagen und Finanzgarantien nach IFRS 9 - Wertminderung und Rückstellungen für Zusagen und Garantien, die gemäß Nummer 11/ 11 unter die auf der BAD beruhenden nationalen GAAP fallen, auszuweisen.
  7. Im Meldebogen 20.7/ 20.7 sind die 'Darlehen und Kredite, mit Ausnahme der zu Handelszwecken gehaltenen' gemäß der Klassifizierung nach NACE-Codes nach Ländern aufgeschlüsselt auszuweisen. Die NACE-Codes werden mit der ersten Aufschlüsselungsebene (nach 'Branche') angegeben. In der Spalte 'davon: der Wertminderung unterliegende Darlehen und Kredite' sind die nach Maßgabe der Nummer 93 bestimmten Portfolios auszuweisen.

20. Materielle und immaterielle Vermögenswerte: Vermögenswerte, die Gegenstand von Operating-Leasingverhältnissen sind ( 21/ 21)

  1. Für die Zwecke der Berechnung des in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e genannten Schwellenwerts werden die materiellen Vermögenswerte, die das Institut (Leasinggeber) in Verträgen, die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen als Operating-Leasingverhältnisse bezeichnet werden können, an Dritte vermietet hat, durch den Gesamtbetrag der materiellen Vermögenswerte geteilt.
  2. Bei Bilanzierung nach IFRS werden Vermögenswerte, die das Institut (als Leasinggeber) im Rahmen von Operating-Leasingverhältnissen an Dritte vermietet, nach Bewertungsmethode aufgeschlüsselt ausgewiesen.

21. Vermögensverwaltung, Verwahrung und sonstige Dienstleistungen ( 22/ 22)

  1. Für die Zwecke der Berechnung des Schwellenwerts nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f entspricht der Betrag der 'Nettoerträge aus Gebühren und Provisionen' dem absoluten Wert der Differenz zwischen 'Gebühren- und Provisionserträge' und 'Gebühren- und Provisionsaufwendungen'. Auch der zu diesem Zweck berechnete Betrag der Nettozinsen entspricht dem absoluten Wert der Differenz zwischen 'Zinserträgen' und 'Zinsaufwendungen'.

21.1. Gebühren- und Provisionserträge und -aufwendungen nach Tätigkeiten ( 22.1/ 22.1)

  1. Die Gebühren- und Provisionserträge und -aufwendungen werden nach Art der Tätigkeit ausgewiesen. Bei Bilanzierung nach IFRS umfasst dieser Meldebogen Erträge und Aufwendungen im Zusammenhang mit Gebühren und Provisionen mit den zwei folgenden Ausnahmen:
    1. für die Berechnung des Effektivzinses von Finanzinstrumenten berücksichtigte Beträge [IFRS 7 Paragraph 20 Buchstabe c];
    2. Beträge, die sich aus erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Finanzinstrumenten ergeben [IFRS 7 Paragraph 20 Buchstabe c Ziffer i].
  2. Transaktionskosten, die unmittelbar auf den Erwerb oder die Ausgabe von nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Finanzinstrumenten zurückzuführen sind, werden nicht mit aufgenommen. Sie sind Bestandteil des anfänglichen Erwerbs- bzw. Ausgabewerts dieser Instrumente und werden unter Anwendung der Effektivzinsmethode über ihre Restlaufzeit im Gewinn oder Verlust abgeschrieben [siehe IFRS 9 Paragraph 5.1.1].
  3. Bei Bilanzierung nach IFRS werden Transaktionskosten, die unmittelbar auf den Erwerb oder die Ausgabe erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteter Finanzinstrumente zurückzuführen sind, als Teil der 'Gewinne oder Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto', der 'Gewinne oder Verluste aus nicht zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind, netto' und der 'Gewinne oder Verluste aus erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto' aufgenommen, je nachdem, welchem Portfolio sie zugeordnet sind. Sie sind nicht Bestandteil des anfänglichen Erwerbs- oder Ausgabewerts dieser Instrumente und werden sofort im Gewinn oder Verlust angesetzt.
  4. Die Institute weisen die Erträge aus und Aufwendungen für Gebühren und Provisionen nach folgenden Kriterien aus:
    1. 'Wertpapiere - Emissionen' beinhaltet Gebühren und Provisionen, die das Institut für die Beteiligung an der Originierung oder Emission von nicht durch das Institut emittierten oder begebenen Wertpapieren empfangen hat.
    2. 'Wertpapiere - Transferaufträge' beinhaltet Gebühren und Provisionen, die mit der im Kundenauftrag durchgeführten Entgegennahme, Weiterleitung und Ausführung von Aufträgen zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren, erzielt werden.
    3. 'Wertpapiere - Sonstige' beinhaltet Gebühren und Provisionen, die durch die institutsseitige Erbringung sonstiger Dienstleistungen im Zusammenhang mit nicht durch das Institut emittierten oder begebenen Wertpapieren erzielt werden.
    4. Unter 'Clearing und Abwicklung' fallen Gebühren- und Provisionserträge (-aufwendungen), die das Institut bei der Beteiligung an Gegenparteien, Clearing- und Abrechnungssystemen erzielt (oder die ihm in Rechnung gestellt werden).
    5. 'Vermögensverwaltung', 'Verwahrung', 'Zentrale Verwaltungsdienstleistungen für gemeinsame Anlagen', 'Treuhandgeschäfte' und 'Zahlungsdienste' beinhalten Gebühren- und Provisionserträge (-aufwendungen), die das Institut bei der Erbringung dieser Dienstleistungen erzielt (oder die ihm in Rechnung gestellt werden).
    6. 'Strukturierte Finanzierungen' beinhalten Gebühren und Provisionen, die für die Beteiligung an der Emission oder Ausgabe von Finanzinstrumenten empfangen wurden. Hiervon ausgenommen sind vom Institut originierte oder emittierte Wertpapiere.
    7. Gebühren aus 'Darlehensbedienung' schließen auf der Einnahmeseite die Erträge aus Gebühren und Provisionen ein, die das Institut durch die Erbringung von Dienstleistungen für die Darlehensbedienung erzielt. Auf der Ausgabenseite beinhaltet dies die Aufwendungen für Gebühren und Provisionen, die dem Institut durch Dienstleister im Bereich Darlehensbedienung in Rechnung gestellt werden.
    8. 'Erteilte Kreditzusagen' und 'Erteilte Finanzgarantien' beinhalten den während des Berichtszeitraums als Erträge angesetzten Betrag der Abschreibung auf die Gebühren und Provisionen für diese Geschäfte, die ursprünglich als 'Sonstige Verbindlichkeiten' erfasst wurden.
    9. 'Empfangene Kreditzusagen' und 'Empfangene Finanzgarantien' beinhalten die vom Institut während des Berichtszeitraums als Aufwendungen angesetzten Gebühren und Provisionen, die sich aus den der Gegenpartei, die die Kreditzusage oder Finanzgarantie gewährte, die ursprünglich als 'Sonstige Vermögenswerte' erfasst wurden, in Rechnung gestellten Gebühren ergeben.
    10. Der Posten 'Sonstige' schließt die verbleibenden Gebühren- und Provisionserträge (-aufwendungen), die das Institut erzielt hat (oder die ihm in Rechnung gestellt wurden), ein. Hierzu gehören Erträge und Aufwendungen im Posten 'Sonstige Zusagen', Devisenhandelsdienstleistungen (beispielsweise Umtausch von ausländischen Banknoten oder Münzen) oder die Erbringung (Entgegenname) gebührenpflichtiger Beratungen und Dienstleistungen.

21.2. Vermögenswerte, die Gegenstand der erbrachten Dienstleistungen sind ( 22.2/ 22.2)

  1. Geschäfte im Zusammenhang mit Vermögensverwaltung, Verwahrungsaufgaben und sonstigen, vom Institut erbrachten Dienstleistungen sind unter Verwendung der folgenden Begriffsbestimmungen auszuweisen:
    1. 'Vermögensverwaltung' bezieht sich auf im unmittelbaren Besitz der Kunden befindliche Vermögenswerte, für die das Institut die Verwaltung übernommen hat. 'Vermögensverwaltung' ist wie folgt nach Kundentyp getrennt auszuweisen: Organismen für gemeinsame Anlagen, Pensionsfonds, mit Ermessensspielraum verwaltete Kundenportfolios und sonstige Anlageinstrumente.
    2. 'In Verwahrung gegebene Vermögenswerte' bezieht sich auf die vom Institut erbrachten Dienstleistungen der Verwahrung und Verwaltung von Finanzinstrumenten auf Rechnung der Kunden und auf mit der Verwahrung zusammenhängende Dienstleistungen wie die Verwaltung von Barmitteln und Sicherheiten. 'In Verwahrung gegebene Vermögenswerte' sind getrennt nach der Art der Kunden, für die das Institut die Vermögenswerte hält, auszuweisen. Hierbei wird zwischen Organismen für gemeinsame Anlagen und sonstigen Kunden unterschieden. Der Posten 'davon: anderen Unternehmen übertragen' bezieht sich auf den Betrag an Vermögenswerten, die zum Posten 'In Verwahrung gegebene Vermögenswerte' gehören, deren effektive Verwahrung das Institut jedoch anderen Unternehmen übertragen hat.
    3. 'Zentrale Verwaltungsdienstleistungen für Organismen für gemeinsame Anlagen' bezieht sich auf die Verwaltungsdienstleistungen, die das Institut für Organismen für gemeinsame Anlagen erbringt. Hierzu gehören unter anderem Dienstleistungen als Transferstelle, die Zusammenstellung von Rechnungslegungsdokumenten, die Erstellung des Prospekts, der Finanzberichte und aller sonstigen, für Anleger vorgesehenen Unterlagen, die Erledigung des Schriftverkehrs mittels Verteilung der Finanzberichte und aller sonstigen für Anleger vorgesehenen Unterlagen, die Durchführung von Emissionen und Tilgungen, die Führung des Anlegerverzeichnisses und die Berechnung des Nettovermögenswertes.
    4. 'Treuhandgeschäfte' bezieht sich auf Tätigkeiten, bei denen das Institut im eigenen Namen aber auf Rechnung und Risiko seiner Kunden handelt. Im Rahmen von Treuhandgeschäften erbringt ein Institut häufig Dienstleistungen wie die Verwahrung und Verwaltung von Vermögenswerten für strukturierte Unternehmen oder die Verwaltung von Portfolios mit Ermessensspielraum. Sämtliche Treuhandgeschäfte werden ausschließlich in diesem Posten ausgewiesen, ohne Rücksicht darauf, ob das Institut zusätzlich noch andere Dienste erbringt.
    5. 'Zahlungsdienste' bezieht sich auf die im Namen von Kunden vorgenommene Einziehung von Zahlungen aus Schuldtiteln, die weder in der Bilanz des Instituts angesetzt noch von ihm emittiert wurden.
    6. 'Verteilte, aber nicht verwaltete Kundenressourcen' bezieht sich auf Produkte, die gruppenfremde Unternehmen begeben haben und die das Institut an seine aktuellen Kunden verteilt hat. Dieser Posten ist nach Produkttyp aufgeschlüsselt auszuweisen.
    7. Der 'Betrag der Vermögenswerte, die Gegenstand der erbrachten Dienstleistungen sind' enthält den zum beizulegenden Zeitwert ermittelten Betrag der Vermögenwerte, die Gegenstand der Tätigkeit des Instituts sind. Wenn der beizulegende Zeitwert nicht verfügbar ist, können andere Bewertungsgrundlagen, einschließlich des Nominalwerts, genutzt werden. In Fällen, in denen das Institut für Unternehmen wie Organismen für gemeinsame Anlagen oder Pensionsfonds Dienstleistungen erbringt, können die betreffenden Vermögenswerte zu dem Wert ausgewiesen werden, zu dem die betreffenden Unternehmen diese Vermögenswerte in ihren eigenen Bilanzen ausweisen. In den gemeldeten Beträgen sind, soweit angemessen, die periodengerecht erfassten Zinsen enthalten.

22. Beteiligungen an nicht konsolidierten, strukturierten Unternehmen ( 30/ 30)

  1. Für die Zwecke der Anhänge III und IV sowie des vorliegenden Anhangs bezeichnet 'In Anspruch genommene Liquiditätsunterstützung' die Summe aus dem Buchwert der nicht konsolidierten, strukturierten Unternehmen gewährten Darlehen und Kredite und dem Buchwert gehaltener Schuldverschreibungen, die von nicht konsolidierten, strukturierten Unternehmen begeben wurden.
  2. Der Posten 'Beim meldenden Institut im laufenden Berichtszeitraum eingetretene Verluste' umfasst Verluste aufgrund von Wertminderungen sowie sämtliche sonstigen Verluste, die einem Institut im Zusammenhang mit Beteiligungen an nicht konsolidierten strukturierten Unternehmen während des Berichtszeitraums entstehen.

23. Nahestehende Unternehmen und Personen ( 31/ 31)

  1. Die Institute weisen die Beträge bzw. Geschäfte im Zusammenhang mit bilanziellen und außerbilanziellen Risikopositionen aus, wenn es sich bei den Gegenparteien um nahestehende Unternehmen und Personen im Sinne von IAS 24 handelt.
  2. Gruppeninterne Geschäfte und gruppeninterne offene Salden sind gegeneinander aufzurechnen. Unter 'Tochtergesellschaften und andere Unternehmen derselben Gruppe' nehmen die Institute die Salden und Geschäfte mit Tochtergesellschaften auf, die nicht gegeneinander aufgerechnet wurden, weil die Tochtergesellschaften entweder im aufsichtlichen Konsolidierungskreis nicht voll konsolidiert sind oder weil die Tochtergesellschaften gemäß Artikel 19 CRR aus dem aufsichtlichen Konsolidierungskreis ausgeschlossen sind, weil sie unerheblich sind oder weil sie, im Fall von Instituten, die einer größeren Gruppe angehören, Tochtergesellschaften des Mutterunternehmens an der Spitze der Gruppe sind, und nicht des Instituts. Unter 'Assoziierte Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen' nehmen die Institute die bei Anwendung der anteilsmäßigen Konsolidierungsmethode nicht gegeneinander aufgerechneten Anteile der Salden und Geschäfte mit Gemeinschaftsunternehmen und verbundenen Einrichtungen der Gruppe, der das Unternehmen angehört, auf.

23.1. Nahestehende Unternehmen und Personen: Verbindlichkeiten und Forderungen ( 31.1/ 31.1)

  1. Unter 'Empfangene Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen' ist der auszweisende Betrag die Summe aus dem 'Nominalwert' der erhaltenen Kredit- und sonstigen Zusagen und dem 'Maximal berücksichtigungsfähigen Garantiebetrag' der erhaltenen Finanzgarantien im Sinne der Nummer 119.
  2. Die Angaben in der Rubrik 'Kumulierte Wertminderung und kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken bei notleidenden Risikopositionen' beziehen sich gemäß den Definitionen der Nummern 69 bis 71 lediglich auf notleidende Risikopositionen. Die Rubrik 'Rückstellungen für notleidende außerbilanzielle Risikopositionen' umfasst Rückstellungen im Sinne der Nummern 11, 106 und 111 für notleidende Risikopositionen gemäß den Nummern 213 bis 239.

23.2. Aufwendungen und Erträge aus Transaktionen mit nahestehenden Unternehmen und Personen ( 31.2/ 31.2)

  1. ' Gewinne oder Verluste aus Ausbuchungen nichtfinanzieller Vermögenswerte' umfassen alle bei der Ausbuchung nichtfinanzieller Vermögenswerte entstehenden Gewinne und Verluste, die auf Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen und Personen zurückzuführen sind. Dieser Posten beinhaltet die bei der Ausbuchung nichtfinanzieller Vermögenswerte entstehenden Gewinne und Verluste, die auf Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen und Personen zurückzuführen sind und zu einem der folgenden Einzelposten der 'Gewinn- und Verlustrechnung' gehören:
    1. 'Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung von Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen' bei Bilanzierung nach den auf der BAD beruhenden nationalen GAAP;
    2. 'Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung von nichtfinanziellen Vermögenswerten';
    3. 'Gewinn oder Verlust aus als zur Veräußerung gehalten eingestuften langfristigen Vermögenswerten und Veräußerungsgruppen, die nicht die Voraussetzungen für eine Einstufung als aufgegebene Geschäftsbereiche erfüllen';
    4. 'Gewinn oder Verlust aus nicht fortgeführten Geschäftsbereichen nach Steuern'.
  2. Die Rubrik 'Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei notleidenden Risikopositionen' umfasst Wertminderungsaufwendungen im Sinne der Nummern 51 bis 53 für notleidende Risikopositionen gemäß den Nummern 213 bis 239. Die Rubrik 'Rückstellungen oder (-) Auflösung von Rückstellungen bei notleidenden Risikopositionen' umfasst Rückstellungen im Sinne der Nummer 50 für außerbilanzielle notleidende Risikopositionen gemäß den Nummern 213 bis 239.

24. Gruppenstruktur ( 40/ 40)

  1. Die Institute legen zum Berichtsstichtag detaillierte Angaben zu sämtlichen im Konzernabschluss voll oder anteilsmäßig konsolidierten Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen vor sowie zu Unternehmen, die gemäß Nummer 4 in der Rubrik 'Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen' ausgewiesen werden, darunter sämtliche Unternehmen, an denen das Institut Beteiligungen hält, die gemäß IFRS 5 als zur Veräußerung gehalten einzustufen sind. Es sind alle Unternehmen, ungeachtet der von ihnen ausgeübten Tätigkeit, auszuweisen.
  2. Von diesem Meldebogen ausgenommen sind Eigenkapitalinstrumente, die die Kriterien für eine Einstufung als Beteiligung an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen nicht erfüllen, sowie 'eigene Anteile', d. h. im Besitz des meldenden Instituts befindliche Eigenanteile.

24.1. 'Gruppenstruktur: nach einzelnen Unternehmen' ( 40.1/ 40.1)

  1. Die folgenden Angaben werden für jedes einzelne Unternehmen gemeldet, wobei die Begriffsbestimmungen für die Zwecke der Anhänge III und IV und des vorliegenden Anhangs gelten:
    1. Der 'LEI-Code' ist die Unternehmenskennung (Legal Entity Identifier) des Beteiligungsunternehmens. Verfügt das Beteiligungsunternehmen über einen LEI-Code, so ist dieser anzugeben.
    2. Der 'Unternehmenscode' ist der Identifikationscode des Beteiligungsunternehmens. Der Unternehmenscode ist eine Zeilenkennung und bezeichnet im Meldebogen 40.1/ 40.1 jeweils eine Zeile.
    3. Das Feld 'Name des Unternehmens' enthält den Namen des Beteiligungsunternehmens.
    4. 'Eintrittsdatum' bezeichnet das Datum, an dem das Beteiligungsunternehmen in den 'Konsolidierungskreis der Gruppe' aufgenommen wurde.
    5. Das 'Aktienkapital des Beteiligungsunternehmens' ist der Gesamtbetrag des vom Beteiligungsunternehmen am Stichtag begebenen Kapitals.
    6. Die Felder 'Eigenkapital des Beteiligungsunternehmens', 'Gesamtvermögen des Beteiligungsunternehmens' und 'Gewinne (oder Verluste) des Beteiligungsunternehmens' beinhalten die Beträge dieser Posten im letzten Abschluss des Beteiligungsunternehmens.
    7. Unter 'Sitz des Beteiligungsunternehmens' ist das Sitzland des Beteiligungsunternehmens anzugeben.
    8. 'Branche des Beteiligungsunternehmens' bezeichnet den Wirtschaftszweig des Beteiligungsunternehmens gemäß den Festlegungen in Teil 1 Nummer 42.
    9. Der 'NACE-Code' wird ausgehend von der Haupttätigkeit des Beteiligungsunternehmens angegeben. Bei nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften wird der NACE-Code mit der ersten Aufschlüsselungsebene (nach 'Branche') und bei finanziellen Kapitalgesellschaften wird er mit zwei Detaillierungsstufen (nach 'Abteilung') aufgeschlüsselt angegeben.
    10. 'Kumulierter Eigenkapitalanteil (%)' bezeichnet den Prozentsatz an Inhaberinstrumenten, die das Institut zum Stichtag hält.
    11. 'Stimmrechte (%)' bezeichnet die prozentualen Stimmrechtsanteile, die mit den Inhaberinstrumenten, die das Institut zum Stichtag hält, verbunden sind.
    12. 'Gruppenstruktur [ Beziehung]' bezeichnet das Verhältnis zwischen dem obersten Mutterunternehmen und dem Beteiligungsunternehmen (Mutterunternehmen oder Unternehmen mit gemeinschaftlicher Kontrolle über das meldende Institut, Tochter-, Gemeinschafts- oder assoziiertes Unternehmen).
    13. Unter 'Bilanzierungsmethode [Rechnungslegungszwecke]' wird das Verhältnis zwischen der Bilanzierungsmethode und dem Konsolidierungskreis der Gruppe (Vollkonsolidierung, anteilsmäßige Konsolidierung, Equity-Methode oder Sonstiges) angegeben.
    14. Unter 'Bilanzierungsmethode [CRR-Gruppe]' wird das Verhältnis zwischen der Bilanzierungsmethode und dem CRR-Konsolidierungskreis (Vollkonsolidierung, anteilsmäßige Konsolidierung, Equity-Methode oder Sonstiges) angegeben.
    15. 'Buchwert' bezeichnet die in der Bilanz des Instituts für weder voll noch anteilsmäßig konsolidierte Beteiligungsunternehmen ausgewiesenen Beträge.
    16. Mit 'Aquisitionskosten' wird der von den Anlegern gezahlte Betrag bezeichnet.
    17. 'Geschäfts- oder Firmenwert des Beteiligungsunternehmens' bezeichnet den in der konsolidierten Bilanz des meldenden Instituts in den Posten 'Geschäfts- oder Firmenwert' oder 'Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen' ausgewiesenen Geschäfts- oder Firmenwert des Beteiligungsunternehmens.
    18. 'Zeitwert der Anteile, für die Preisnotierungen veröffentlicht wurden' bezeichnet den Preis am Stichtag. Er wird nur angegeben, wenn die betreffenden Instrumente börsennotiert sind.

24.2. 'Gruppenstruktur: nach einzelnen Instrumenten' ( 40.2/ 40.2)

  1. Folgende Angaben sind nach Instrumenten aufzuschlüsseln:
    1. Der 'Wertpapiercode' entspricht der ISIN-Nummer (Internationale Wertpapier-Identifikationsnummer) des Wertpapiers. Bei Wertpapieren, denen kein ISIN-Code zugewiesen wurde, ist ein anderer Code zur eindeutigen Kennung des Wertpapiers anzugeben. Der 'Wertpapiercode' und der 'Unternehmenscode der Holdinggesellschaft' bilden eine zusammengesetzte Zeilenkennung und bezeichnen im Meldebogen 40.2/ 40.2 jeweils eine Zeile.
    2. Der 'Unternehmenscode der Holdinggesellschaft' ist die Kennung des Unternehmens innerhalb der Gruppe, das die Beteiligung hält. Die 'Unternehmenskennung der Holdinggesellschaft' ist der LEI-Code (Legal Entity Identifier) des Unternehmens, das das Wertpapier hält. Verfügt die Holdinggesellschaft über einen LEI-Code, so ist dieser anzugeben.
    3. Die Begriffe 'Unternehmenscode', 'Kumulierter Eigenkapitalanteil (%)', 'Buchwert' und 'Aquisitionskosten' wurden bereits vorstehend definiert. Die ausgewiesenen Beträge entsprechen dem von der jeweiligen Holdinggesellschaft gehaltenen Wertpapier.

25. Beizulegender Zeitwert ( 41/ 41)

25.1. Bemessungshierarchie: zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete Finanzinstrumente ( 41.1/ 41.1)

  1. In diesem Meldebogen werden Angaben zum beizulegenden Zeitwert der zu fortgeführten Anschaffungskosten bewerteten Finanzinstrumente gemacht. Dabei wird die Hierarchie in IFRS 13 Paragraphen 72, 76, 81 und 86 zugrunde gelegt. Schreiben die auf der BAD beruhenden nationalen GAAP vor, dass die zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Vermögenswerte einzelnen Zeitwertstufen zugeordnet werden, so füllen die den GAAP unterliegenden Institute auch diesen Meldebogen aus.

25.2. Nutzung der Zeitwertoption ( 41.2/ 41.2)

  1. In diesem Meldebogen werden Angaben zur Nutzung der Zeitwertoption für als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten gemacht.
  2. Die Rubrik 'Hybride Verträge' beinhaltet für Verbindlichkeiten den Buchwert hybrider Finanzinstrumente, die als Ganze in diese Bilanzierungsportfolios eingereiht wurden, das heißt, dieser Posten schließt nicht getrennte hybride Instrumente in ihrer Gesamtheit ein.
  3. Die Rubrik 'Ausfallrisikogesteuert' beinhaltet den Buchwert von Instrumenten, die bei der Gelegenheit ihrer Absicherung gegen das Ausfallrisiko durch erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete Kreditderivate gemäß IFRS 9 Paragraph 6.7 als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert werden.

26. Materielle und immaterielle Vermögenswerte: Buchwert nach Bewertungsverfahren ( 42/ 42)

  1. ' Sachanlagen', 'als Finanzinvestition gehaltene Immobilien' und 'Sonstige immaterielle Vermögenswerte' werden nach den zu ihrer Bewertung verwendeten Kriterien ausgewiesen.
  2. ' Sonstige immaterielle Vermögenswerte' beinhalten alle sonstigen immateriellen Vermögenswerte außer dem Geschäfts- oder Firmenwert.

27. Rückstellungen ( 43/ 43)

  1. Dieser Meldebogen enthält die Überleitungsrechnung zwischen dem Buchwert des Postens 'Rückstellungen' zum Beginn und zum Ende des Berichtszeitraums, aufgeschlüsselt nach Art der Veränderungen, mit der Ausnahme der nach IFRS 9 bewerteten Rückstellungen, die im Meldebogen 12/ 12 zu erfassen sind.
  2. Die Rubrik 'Sonstige nach IAS 37 bewertete Verbindlichkeiten aus erteilten Zusagen und Garantien und nach IFRS 4 bewertete erteilte Garantien' umfasst nach IAS 37 bewertete Rückstellungen und im Sinne von IFRS 4 als Versicherungsverträge behandelte Kreditverluste aus Finanzgarantien.

28. Leistungsorientierte Pläne und Leistungen an Arbeitnehmer ( 44/ 44)

  1. Diese Meldebögen enthalten kumulative Angaben zu sämtlichen leistungsorientierten Plänen des Instituts. Bestehen mehrere leistungsorientierte Pläne, wird der Gesamtbetrag aller Pläne ausgewiesen.

28.1. Komponenten der Nettovermögenswerte und -verbindlichkeiten aus leistungsorientierten Plänen ( 44.1/ 44.1)

  1. Im Meldebogen zu den Komponenten der Nettovermögenswerte und -verbindlichkeiten aus leistungsorientierten Plänen ist die Kontenabstimmung zwischen dem kumulierten Barwert aller Nettoverbindlichkeiten (Vermögenswerte) aus leistungsorientierten Vorsorgeplänen und Erstattungsansprüchen darzustellen [IAS 19 Paragraph 140 Buchstaben a und b].
  2. ' Nettovermögenswerte aus leistungsorientierten Plänen' umfassen im Fall einer Vermögensüberdeckung die Überdeckungsbeträge, die in der Bilanz ausgewiesen werden, da sie von den im IAS 19 Paragraph 63 festgelegten Grenzen nicht betroffen sind. Der Betrag dieses Postens und der in der Zusatzinformation 'Beizulegender Zeitwert von als Vermögenswert erfassten Erstattungsansprüchen' ausgewiesene Betrag sind im Bilanzposten 'Sonstige Vermögenswerte' anzusetzen.

28.2. Veränderungen bei leistungsorientierten Verpflichtungen ( 44.2/ 44.2)

  1. Im Meldebogen zu den Veränderungen bei leistungsorientierten Verpflichtungen ist die Abstimmung zwischen der Eröffnungs- und der Schlussbilanz des kumulierten Barwerts sämtlicher leistungsorientierter Verpflichtungen des Instituts darzustellen. Die im Berichtszeitraum eingetretenen Auswirkungen der in IAS 19 Paragraph 141 aufgeführten Elemente sind getrennt darzustellen.
  2. Der im Meldebogen für Veränderungen bei leistungsorientierten Verpflichtungen unter 'Schlussbilanz [Barwert]' ausgewiesene Betrag ist gleich dem 'Barwert von Verpflichtungen aus leistungsorientierten Plänen'.

28.3. Zusatzinformationen [in Bezug auf die Personalaufwendungen] ( 44.3/ 44.3)

  1. Für die Meldung von Zusatzinformationen in Bezug auf Personalaufwendungen sind folgende Definitionen zu verwenden:
    1. Unter 'Renten und ähnliche Aufwendungen' ist der im Berichtszeitraum als Personalaufwendungen für Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (sowohl beitragsorientierte als auch leistungsorientierte Versorgungspläne) und für Beiträge zu Sozialversicherungskassen angesetzte Betrag auszuweisen.
    2. Unter 'Anteilsbasierte Vergütungen' ist der im Berichtszeitraum als Personalaufwendungen für anteilsbasierte Vergütungen angesetzte Betrag auszuweisen.

29. Aufschlüsselung ausgewählter Posten der Gewinn- und Verlustrechnung ( 45/ 45)

29.1. Gewinne oder Verluste aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, nach Bilanzierungsportfolio ( 45.1/ 45.1)

  1. Unter 'Als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Verbindlichkeiten' sind lediglich Gewinne und Verluste zu erfassen, die auf Veränderungen beim eigenen Ausfallrisiko des Kreditgebers für solche Verbindlichkeiten zurückzuführen sind, die als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert sind und die das meldende Institut erfolgswirksam erfasst, da ihre Erfassung im sonstigen Ergebnis eine Rechnungslegungsanomalie verursachen oder vergrößern würde.

29.2. Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung von nichtfinanziellen Vermögenswerten ( 45.2/ 45.2)

  1. Die Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung nichtfinanzieller Vermögenswerte sind nach Typ des Vermögenswerts aufzuschlüsseln. Jeder Einzelposten umfasst den bei dem ausgebuchten Vermögenswert erzielten Gewinn oder Verlust. Unter 'Sonstige Vermögenswerte' sind sämtliche nicht anderweitig gemeldeten materiellen und immateriellen Vermögenswerte und Investitionen zu erfassen.

29.3. Sonstige betriebliche Erträge und Aufwendungen ( 45.3/ 45.3)

  1. Die sonstigen betrieblichen Erträge und Aufwendungen werden nach folgenden Posten aufgeschlüsselt: Anpassungen beim Zeitwert von materiellen Vermögenswerten, die nach dem Zeitwertmodell bewertet werden; Mieterträge und unmittelbare betriebliche Aufwendungen aus den als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien; Erträge und Aufwendungen aus Operating-Leasingverhältnissen mit Ausnahme von als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien; nicht anderweitig erfasste betriebliche Erträge und Aufwendungen (sonstiges).
  2. Beim Posten 'Operating-Leasingverhältnisse mit Ausnahme von als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien' werden in der Spalte 'Erträge' die erzielten Einnahmen und in der Spalte 'Aufwendungen' die Kosten erfasst, die dem Institut als Leasinggeber bei seinen Operating-Leasingtätigkeiten entstanden sind, wobei Leasingverhältnisse über Vermögenswerte aus der Kategorie der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien ausgeschlossen sind. Die dem Institut als Leasingnehmer entstehenden Kosten werden in den Posten 'Sonstige Verwaltungsaufwendungen' aufgenommen.
  3. Gewinne oder Verluste aus der Ausbuchung oder Neubewertung der Bestände an Gold, sonstigen Edelmetallen und anderen, zum beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten bewerteten Warenpositionen werden in dem Posten 'Sonstige betriebliche Erträge - Sonstige' oder 'Sonstige betriebliche Aufwendungen - Sonstige' ausgewiesen.

30. Eigenkapitalveränderungsrechnung ( 46/ 46)

  1. In der Eigenkapitalveränderungsrechnung wird für jede Eigenkapitalkomponente die Überleitungsrechnung zwischen dem Buchwert zu Beginn des Berichtszeitraums (Eröffnungsbilanz) und zum Ende des Berichtszeitraums (Schlussbilanz) offengelegt.
  2. Der Posten 'Umbuchungen zwischen Eigenkapitalbestandteilen' umfasst alle innerhalb des Eigenkapitals übertragenen Beträge, einschließlich Gewinne und Verluste, die auf das eigene Ausfallrisiko für als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte Verbindlichkeiten zurückzuführen sind, sowie die kumulierten Änderungen des beizulegenden Zeitwerts von Eigenkapitalinstrumenten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden, die bei der Ausbuchung auf andere Eigenkapitalkomponenten übertragen werden.

Teil 3
Zuordnung der Risikopositionsklassen und Gegenparteien nach Branchen

1. Die Tabellen 2 und 3 enthalten die Zuordnung zwischen den zur Berechnung des Kapitalbedarfs nach CRR verwendeten Risikopositionsklassen und den in den FINREP-Tabellen verwendeten Gegenparteien nach Branchen.

Tabelle 2 Standardansatz (SA)

Risikopositionsklassen nach Sa (Artikel 112 CRR) Branche der Gegenpartei nach FINREP Anmerkungen
a) Staaten oder Zentralbanken 1) Zentralbanken

2) Staatssektor

Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zugewiesen.
b) Regionale und lokale Gebietskörperschaften 2) Staatssektor Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zugewiesen.
c) Öffentliche Einrichtungen 2) Staatssektor

3) Kreditinstitute

4) Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

5) Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zugewiesen.
d) Multilaterale Entwicklungsbanken 3) Kreditinstitute Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zugewiesen.
e) Internationale Organisationen 2) Staatssektor Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zugewiesen.
f) Institute

(d. h. Kreditinstitute und Wertpapierfirmen)

3) Kreditinstitute

4) Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zugewiesen.
g) Unternehmen 2) Staatssektor

4) Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

5) Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

6) Privathaushalte

Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zugewiesen.
h) Einzelhandel 4) Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

5) Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

6) Privathaushalte

Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zugewiesen.
i) Durch Immobilien besicherte Risikopositionen 2) Staatssektor

3) Kreditinstitute

4) Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

5) Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

6) Privathaushalte

Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zugewiesen.
j) Ausgefallene Positionen 1) Zentralbanken

2) Staatssektor

3) Kreditinstitute

4) Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

5) Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

6) Privathaushalte

Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zugewiesen.
(ja) Mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen 1) Zentralbanken

2) Staatssektor

3) Kreditinstitute

4) Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

5) Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

6) Privathaushalte

Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zugewiesen.
k) gedeckte Schuldverschreibungen 3) Kreditinstitute

4) Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

5) Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zugewiesen.
l) Verbriefungspositionen 2) Staatssektor

3) Kreditinstitute

4) Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

5) Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

6) Privathaushalte

Diese Risikopositionen sind je nach dem der Verbriefung zugrunde liegenden Risiko den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zuzuweisen. Werden verbriefte Positionen weiterhin in der Bilanz angesetzt, sind die Gegenpartei-Branchen nach FINREP aufgrund der unmittelbaren Gegenparteien dieser Positionen zu bestimmen.
m) Institute und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung 3) Kreditinstitute

4) Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

5) Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zugewiesen.
n) Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) Eigenkapitalinstrumente Anlagen in OGa werden ungeachtet dessen, ob die CRR Transparenz zulässt, nach FINREP als Eigenkapitalinstrumente eingereiht.
o) Eigenkapital Eigenkapitalinstrumente Nach FINREP sind Eigenkapitalinstrumente nach verschiedenen Kategorien finanzieller Vermögenswerte aufzuschlüsseln.
p) Sonstige Posten Verschiedene Bilanzposten Nach FINREP können die sonstigen Posten in verschiedene Kategorien von Vermögenswerten aufgenommen werden.

Tabelle 3 Auf internen Ratings basierender Ansatz (IRBA)

Risikopositionsklassen nach IRBA
(Artikel 147 CRR)
Branche der Gegenpartei nach FINREP Anmerkungen
a) Staatssektor und Zentralbanken 1) Zentralbanken

2) Staatssektor

3) Kreditinstitute

Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zugewiesen.
b) Institute

(d. h. Kreditinstitute und Wertpapierfirmen sowie einige Zentralstaaten und multilaterale Banken)

2) Staatssektor

3) Kreditinstitute

4) Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zugewiesen.
c) Unternehmen 2) Staatssektor

4) Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

5) Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

6) Privathaushalte

Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zugewiesen.
d) Einzelhandel 4) Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

5) Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

6) Privathaushalte

Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zugewiesen.
e) Eigenkapital Eigenkapitalinstrumente Nach FINREP sind Eigenkapitalinstrumente nach verschiedenen Kategorien finanzieller Vermögenswerte aufzuschlüsseln.
f) Verbriefungspositionen 2) Staatssektor

3) Kreditinstitute

4) Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

5) Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

6) Privathaushalte

Diese Risikopositionen sind je nach dem der Verbriefung zugrunde liegenden Risiko den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zuzuweisen. Werden verbriefte Positionen weiterhin in der Bilanz angesetzt, sind die Gegenpartei-Branchen nach FINREP aufgrund der unmittelbaren Gegenparteien dieser Positionen zu bestimmen.
g) Sonstige kreditunabhängige Verpflichtungen Verschiedene Bilanzposten Nach FINREP können die sonstigen Posten in verschiedene Kategorien von Vermögenswerten aufgenommen werden.

1) Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.09.2002 S. 1).

2) Verordnung (EG) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (Neufassung) (EZB/2013/33) (ABl. L 297 vom 07.11.2013 S. 1).

3) Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006 S. 1).

4) Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986 S. 1).

5) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.06.2013 S. 19).

6) Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (K(2003) 1422) (ABl. L 124 vom 20.05.2003 S. 36).

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