umwelt-online: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (5)
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3.8. C 13.00 - Kreditrisiko - Verbriefungen: auf internen Beurteilungen basierender Ansatz zur Bestimmung der Eigenmittelanforderungen (CR SEC IRB)
3.8.1. Allgemeine Bemerkungen
3.8.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten | |
010 | GESAMTBETRAG DER DURCH VERBRIEFUNGEN BEGRÜNDETEN RISIKOPOSITIONEN
Bezüglich der Zeile 'Summe der bilanzwirksamen Posten' entspricht der in dieser Spalte ausgewiesene Betrag dem ausstehenden Betrag der am Meldestichtag verbrieften Risikopositionen. Siehe Spalte 010 des Meldebogens CR SEC SA. |
020-040 | SYNTHETISCHE VERBRIEFUNGEN: KREDITABSICHERUNG FÜR DIE VERBRIEFTEN RISIKOPOSITIONEN
Artikel 249 und Artikel 250 der CRR Im angepassten Wert der in die Verbriefungsstruktur einbezogenen Techniken zur Kreditrisikominderung sind keine Laufzeitinkongruenzen zu berücksichtigen. |
020 | (-) BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG (CVA)
Das detaillierte Berechnungsverfahren für den volatilitätsangepassten Wert der Sicherheit (CVA), der in dieser Spalte auszuweisen ist, wird in Artikel 223 Absatz 2 der CRR dargelegt. |
030 | (-) ABFLÜSSE INSGESAMT: ANGEPASSTE WERTE FÜR ABSICHERUNGEN OHNE SICHERHEITSLEISTUNG (G*)
Nach der allgemeinen Regel für 'Zuflüsse' und 'Abflüsse' erscheinen die in Spalte 030 des Meldebogens CR SEC IRB ausgewiesenen Beträge im entsprechenden Kreditrisiko-Meldebogen ( CR SA oder CR IRB) als 'Zuflüsse' mit der für den Sicherungsgeber (d. h. dem Dritten, dem die Tranche im Wege einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung übertragen wird) maßgeblichen Risikopositionsklasse. Das Berechnungsverfahren für den an das 'Fremdwährungsrisiko' angepassten Betrag der Absicherung (G*) wird in Artikel 233 Absatz 3 der CRR festgelegt. |
040 | NENNWERT EINBEHALTENER ODER ERWORBENER KREDITABSICHERUNGEN
Alle einbehaltenen oder zurückgekauften Tranchen wie beispielsweise zurückbehaltene Erstverlust-Positionen sind zum Nominalbetrag auszuweisen. Die Auswirkungen aufsichtsbehördlicher Abschläge auf Kreditabsicherungen werden bei der Berechnung des einbehaltenen oder zurückgekauften Betrags der Kreditabsicherungen nicht berücksichtigt. |
050 | VERBRIEFUNGSPOSITIONEN: URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN
Hierbei handelt es sich um vom meldenden Institut gehaltene, gemäß Artikel 246 Absatz 1 Buchstaben b, d und e und Artikel 246 Absatz 2 der CRR ohne Anwendung von Umrechnungsfaktoren sowie ohne Berücksichtigung von Kreditrisikoanpassungen und Rückstellungen berechnete Verbriefungspositionen. Ein Netting ist nur in Bezug auf mehrkomponentige Derivatverträge relevant, die ein- und derselben Verbriefungszweckgesellschaft bereitgestellt wurden und durch eine anrechenbare Netting-Vereinbarung abgesichert sind. Die in dieser Spalte auszuweisenden Wertberichtigungen und Rückstellungen beziehen sich nur auf Verbriefungspositionen. Wertberichtigungen verbriefter Positionen werden nicht berücksichtigt. Bestehen Klauseln für die vorzeitige Rückzahlung, müssen die Institute den Betrag vom 'Anteil des Originators' gemäß Definition in Artikel 256 Absatz 2 der CRR angeben. Bei synthetischen Verbriefungen ergeben sich die vom Originator in Form von bilanzwirksamen Posten bzw. Anteilen des Anlegers (vorzeitige Rückzahlung) gehaltenen Positionen aus der Kumulierung der Spalten 010 bis 040. |
060-090 | TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION
Siehe Artikel 4 Absatz 1 Nummer 57 und Teil 3 Titel II Kapitel 4 der CRR. Dieser Spaltenblock dient der Erfassung von Angaben über Techniken zur Kreditrisikominderung, mit denen das Kreditrisiko einer oder mehrerer Risikoposition(en) mittels Substitution von Risikopositionen gesenkt wird (nachfolgend für Zu- und Abflüsse angegeben). |
060 | (-) ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG: ANGEPASSTE WERTE (GA)
Der Begriff der Absicherung mit Sicherheitsleistung wird in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 59 der CRR definiert. Artikel 236 der CRR beschreibt das Berechnungsverfahren für Ga im Falle einer vollständigen bzw. teilweisen - gleichrangigen - Besicherung. Diese Angabe hängt mit den Spalten 040 und 050 des Meldebogens CR IRB zusammen. |
070 | (-) ABSICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG
Der Begriff der Absicherung mit Sicherheitsleistung wird in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 58 der CRR definiert. Da die einfache Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten hier nicht anzuwenden ist, werden in dieser Spalte nur Absicherungen mit Sicherheitsleistung im Sinne des Artikels 200 der CRR ausgewiesen. Diese Angabe hängt mit Spalte 060 des Meldebogens CR IRB zusammen. |
080-090 | SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNG:
Zu- und Abflüsse innerhalb derselben Risikopositionsklasse sowie Risikogewichte oder Ratingstufen, sofern sie maßgeblich sind, werden ebenfalls ausgewiesen. |
080 | (-) ABFLÜSSE INSGESAMT
Artikel 236 der CRR Die Abflüsse entsprechen dem besicherten Teil der 'Risikoposition abzüglich Wertberichtigungen und Rückstellungen', der von der Risikopositionsklasse sowie, sofern sie maßgeblich sind, vom Risikogewicht oder von der Ratingstufe des Schuldners in Abzug gebracht und anschließend der Risikopositionsklasse sowie, sofern sie maßgeblich sind, dem Risikogewicht oder der Ratingstufe des Sicherheitsgebers zugeordnet wird. Dieser Betrag ist als Zufluss zur Risikopositionsklasse sowie, sofern sie maßgeblich sind, zum Risikogewicht oder zur Ratingstufe des Sicherheitsgebers zu betrachten. Diese Angabe hängt mit Spalte 070 des Meldebogens CR IRB zusammen. |
090 | ZUFLÜSSE INSGESAMT
Diese Angabe hängt mit Spalte 080 des Meldebogens CR IRB zusammen. |
100 | RISIKOPOSITION NACH SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNGEN VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN
Hierbei handelt es sich um Risikopositionen, die nach Berücksichtigung der auf 'Techniken zur Kreditrisikominderung (CRM) mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition' zurückzuführenden Ab- und Zuflüsse den entsprechenden Risikogewichten und Risikopositionsklassen zugeordnet wurden. Diese Angabe hängt mit Spalte 090 des Meldebogens CR IRB zusammen. |
110 | (-) TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG MIT AUSWIRKUNGEN AUF DEN BETRAG DER RISIKOPOSITION: BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG, UMFASSENDE METHODE ZUR BERÜCKSICHTIGUNG FINANZIELLER SICHERHEITEN, ANGEPASSTER WERT (CVAM)
Artikel 218 bis 222 der CRR Dieser Posten schließt auch synthetische Unternehmensanleihen ('Credit Linked Notes') ein (Artikel 218 der CRR). |
120 | VOLLSTÄNDIG ANGEPASSTER RISIKOPOSITIONSWERT (E*)
Verbriefungspositionen gemäß Artikel 246 der CRR, d. h. ohne Anwendung der in Artikel 246 Absatz 1 Buchstabe c der CRR festgelegten Umrechnungsfaktoren. |
130-160 | NACH UMRECHNUNGSFAKTOREN VORGENOMMENE AUFSCHLÜSSELUNG DER VOLLSTÄNDIG ANGEPASSTEN RISIKOPOSITIONSWERTE (E*) AUSSERBILANZIELLER POSTEN
Artikel 246 Absatz 1 Buchstabe c der CRR sieht vor, dass der Risikopositionswert einer nicht in der Bilanz ausgewiesenen Verbriefungsposition ihr mit einem Umrechnungsfaktor multiplizierter Nominalwert ist. Sofern nichts anderes festgelegt ist, beträgt dieser Umrechnungswert 100 %. Diesbezüglich wird in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 56 der Begriff 'Umrechnungsfaktor' definiert. Zu Berichtszwecken sind die vollständig angepassten Risikopositionswerte (E*) nach den vier folgenden, überschneidungsfreien Umrechnungsfaktorstufen auszuweisen: 0 %, (0 %, 20 %], (20 %, 50 %] und (50 %, 100 %]. |
170 | RISIKOPOSITIONSWERT
Verbriefungspositionen nach Artikel 246 der CRR. Diese Angabe hängt mit Spalte 110 des Meldebogens CR IRB zusammen. |
180 | (-) VON DEN EIGENMITTELN ABGEZOGENER WERT DER RISIKOPOSITIONEN
In Artikel 266 Absatz 3 der CRR ist vorgesehen, dass bei Verbriefungspositionen, auf die ein Risikogewicht von 1.250 % angewendet wird, die Institute - alternativ zur Einbeziehung dieser Positionen in die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge - den Risikopositionswert der betreffenden Position von den Eigenmitteln abziehen können. |
190 | RISIKOGEWICHTEN UNTERLIEGENDE RISIKOPOSITIONSWERTE |
200-320 | RATINGBASIERTER ANSATZ (BONITÄTSSTUFEN)
Artikel 261 der CRR IRB-Verbriefungspositionen mit einer abgeleiteten Bonitätsbeurteilung im Sinne des Artikels 259 Absatz 2 der CRR werden als Positionen mit Bonitätsbeurteilung ausgewiesen. Risikogewichten unterliegende Risikopositionswerte werden nach Bonitätsstufen (CQS) aufgeschlüsselt, wie dies in Tabelle 4 in Artikel 261 Absatz 1 der CRR für den IRB-Ansatz vorgesehen ist. |
330 | AUFSICHTLICHER FORMELANSATZ
Angaben zum aufsichtlichen Formelansatz (SFM) sind Artikel 262 der CRR zu entnehmen. Das Risikogewicht einer Verbriefungsposition muss größer als 7 % oder das nach den vorgegebenen Formeln anzuwendende Risikogewicht sein. |
340 | AUFSICHTLICHER FORMELANSATZ: DURCHSCHNITTLICHES RISIKOGEWICHT
Kreditrisikominderungen auf Verbriefungspositionen können gemäß Artikel 264 der CRR angesetzt werden. In diesem Fall weisen die Institute das 'effektive Risikogewicht' der Position aus, wenn gemäß den Festlegungen in Artikel 264 Absatz 2 der CRR eine vollständige Besicherung erreicht worden ist (das effektive Risikogewicht ist gleich dem risikogewichteten Positionsbetrag, dividiert durch den Risikopositionswert und multipliziert mit 100). Genießt die Positionen eine teilweise Besicherung, muss das Institut gemäß den Festlegungen in Artikel 264 Absatz 3 der CRR den aufsichtlichen Formelansatz mit der 'T'-Anpassung verwenden. In dieser Spalte ist der gewichtete Durchschnitt für das Risikogewicht auszuweisen. |
350 | TRANSPARENZ
In den der Transparenz dienenden Spalten sind alle Fälle unbeurteilter Risikopositionen enthalten, bei denen das Risikogewicht aus dem zugrunde liegenden Risikopositionsportfolio abgeleitet wird (höchstes Risikogewicht des Pools). In Artikel 263 Absätze 2 und 3 der CRR ist eine Ausnahmebehandlung für Fälle vorgesehen, in denen Kirb nicht berechnet werden kann. Der nicht in Anspruch genommene Betrag der Liquiditätsfazilitäten ist unter 'außerbilanzielle Posten und Derivate' auszuweisen. Solange für einen Originator die Sonderbehandlung für Fälle, in denen Kirb nicht berechnet werden kann, gilt, ist für die Meldung der Risikogewichtungsbehandlung des Risikopositionswertes einer Liquiditätsfazilität, die der in Artikel 263 der CRR festgelegten Behandlung zu unterziehen ist, die Spalte 350 zu verwenden. Erläuterungen zu vorzeitigen Rückzahlungen sind Artikel 256 Absatz 5 und Artikel 265 der CRR zu entnehmen. |
360 | TRANSPARENZ: DURCHSCHNITTLICHES RISIKOGEWICHT
Hier ist der gewichtete Durchschnitt für das Risikogewicht des Risikopositionswerts anzugeben. |
370 | INTERNER BEMESSUNGSANSATZ
Artikel 259 Absatz 3 und 4 sieht den internen Bemessungsansatz (IAA) für Positionen in ABCP-Programmen vor. |
380 | IAA: DURCHSCHNITTLICHES RISIKOGEWICHT
In dieser Spalte ist der gewichtete Durchschnitt für das Risikogewicht auszuweisen. |
390 | (-) VERRINGERUNG DES RISIKOGEWICHTETEN POSITIONSBETRAGS AUFGRUND VON WERTBERICHTIGUNGEN UND RÜCKSTELLUNGEN
Institute, die den IRB-Ansatz anwenden, befolgen Artikel 266 Absatz 1 (gilt nur für Originatoren, sofern die Risikoposition nicht von den Eigenmittelns abgezogen worden sind) und Absatz 2 der CRR. Dies betrifft Wertberichtigungen und Rückstellungen (Artikel 159 der CRR) für Kreditverluste, die gemäß dem für das meldende Institut geltenden Rechnungslegungsrahmen vorgenommen wurden. Wertberichtigungen schließen jeden Betrag ein, der für Kreditverluste bei finanziellen Vermögenswerten seit deren erstmaligem Ansatz in der Bilanz im Gewinn oder Verlust angesetzt wurde (einschließlich der zum beizulegenden Zeitwert bemessenen, auf das Kreditrisiko von finanziellen Vermögenswerten zurückzuführenden Verluste, die nicht vom Risikopositionswert abgezogen werden), zuzüglich der Abschläge auf zum Zeitpunkt des Ankaufs bereits ausgefallenen bilanziellen Risikopositionen gemäß Artikel 166 Absatz 1 der CRR. Die Rückstellungen schließen die kumulierten Beträge der Kreditverluste bei außerbilanziellen Posten ein. |
400 | RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG
Gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 5 Abschnitt 3 der CRR berechneter Gesamtbetrag der risikogewichteten Positionen vor Anpassungen aufgrund von Laufzeitinkongruenzen oder Verstößen gegen die Sorgfaltsbestimmungen und unter Ausschluss von risikogewichteten Positionsbeträgen, die mittels Abflüssen in andere Meldebögen umgeleiteten Risikopositionen entsprechen. |
410 | RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG, DAVON: SYNTHETISCHE VERBRIEFUNGEN
Bei synthetischen Verbriefungen mit Laufzeitinkongruenzen werden bei dem in dieser Spalte auszuweisenden Betrag eventuelle Laufzeitinkongruenzen außer Acht gelassen. |
420 | GESAMTEFFEKT (ANPASSUNG) AUFGRUND VON VERSTÖSSEN GEGEN DIE SORGFALTSBESTIMMUNGEN
In Artikel 14 Absatz 2, Artikel 406 Absatz 2 und Artikel 407 der CRR ist vorgesehen, dass immer dann, wenn ein Institut bestimmte Anforderungen nicht erfüllt, die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die zuständigen Behörden ein angemessenes zusätzliches Risikogewicht von mindestens 250 % des Risikogewichts (mit einer Obergrenze von 1.250 %) verhängen, das für die einschlägigen Verbriefungspositionen im Sinne von Teil 3 Titel II Kapitel 5 Abschnitt 3 der CRR gelten würde. |
430 | AUFGRUND VON LAUFZEITINKONGRUENZEN AM RISIKOGEWICHTETEN POSITIONSBETRAG VORGENOMMENE ANPASSUNGEN
In Bezug auf Laufzeitinkongruenzen in synthetischen Verbriefungen ist die Formel RW*-RW(SP) gemäß Definition in Artikel 250 der CRR aufzunehmen. Ausgenommen sind einer Risikogewichtung von 1.250 % unterliegende Tranchen, bei denen der auszuweisende Betrag 'Null' lautet. Hier ist zu beachten, dass RW(SP) nicht nur die in Spalte 400 ausgewiesenen risikogewichteten Positionsbeträge umfasst, sondern auch die risikogewichteten Positionsbeträge, die den mittels Abflüssen in andere Meldebögen umgeleiteten Risikopositionen entsprechen. |
440-450 | RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG INSGESAMT: VOR/NACH ANWENDUNG DER OBERGRENZE
Der gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 5 Abschnitt 3 der CRR berechnete Gesamtbetrag der risikogewichteten Positionen vor (Spalte 440)/nach (Spalte 450) Anwendung der in Artikel 260 der CRR festgelegten Obergrenzen. Darüber hinaus ist Artikel 265 der CRR (zusätzliche Eigenmittelanforderungen für Verbriefungen revolvierender Risikopositionen mit Klauseln für die vorzeitige Rückzahlung) zu berücksichtigen. |
460 | ZUSATZINFORMATION: RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG, DER DEN ABFLÜSSEN AUS DER IRB-VERBRIEFUNG IN EINE ANDERE RISIKOPOSITIONSKLASSE ENTSPRICHT
Hierbei handelt es sich um den risikogewichteten Positionsbetrag aus Risikopositionen, die dem risikomindernden Posten neu zugeteilt wurden und daher im entsprechenden Meldebogen berechnet werden, aber in der Berechnung der Obergrenze für Verbriefungspositionen berücksichtigt werden. |
Zeilen | |
010 | GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN
Die Gesamtsumme der Risikopositionen bezieht sich auf den Gesamtbetrag der ausstehenden Verbriefungen. In dieser Zeile werden alle Angaben zusammengefasst, die die Originatoren, Sponsoren und Anleger in den anschließenden Zeilen machen. |
020 | DAVON: WIEDERVERBRIEFUNGEN
Gesamtbetrag ausstehender Wiederverbriefungen im Sinne der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummern 63 und 64 der CRR. |
030 | ORIGINATOR GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN
In dieser Zeile werden die Angaben zu bilanzwirksamen und außerbilanziellen Posten, zu Derivaten und die vorzeitige Rückzahlung derjenigen Verbriefungspositionen, bei denen das Institut die Rolle des Originators im Sinne der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 13 der CRR spielt, zusammengefasst. |
040-090 | BILANZWIRKSAME POSTEN
In Artikel 246 Absatz 1 Buchstabe b der CRR wird festgelegt, dass bei Instituten, die die risikogewichteten Positionsbeträge nach dem IRB-Absatz berechnen, der Risikopositionswert einer bilanzwirksamen Verbriefungsposition dem Buchwert ohne Berücksichtigung eventuell vorgenommener Kreditrisikoanpassungen entspricht. Die bilanzwirksamen Posten werden gemäß Angabe in Artikel 261 Absatz 1 Tabelle 4 der CRR nach den Risikogewichtgruppierungen der Verbriefungen (A-B-C) in den Zeilen 050-070 und der Wiederverbriefungen (D-E) in den Zeilen 080-090 ausgewiesen. |
100-150 | AUSSERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE
In diesen Zeilen werden Angaben zu nicht in der Bilanz ausgewiesenen und derivativen Verbriefungspositionen erfasst, für die im Rahmen der Verbriefungsregeln ein Umrechnungsfaktor gilt. Der Risikopositionswert einer nicht in der Bilanz ausgewiesenen Verbriefungsposition ist ihr Nominalbetrag abzüglich aller etwaigen bei dieser Verbriefungsposition vorgenommenen besonderen Kreditrisikoanpassungen, multipliziert mit einem Umrechnungsfaktor von 100 %, sofern nichts anderes festgelegt wurde. Aus den in Anhang II der CRR aufgelisteten Derivaten entstehende außerbilanzielle Verbriefungspositionen werden gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 der CRR bestimmt. Der Risikopositionswert für das Gegenparteiausfallrisiko eines der in Anhang II der CRR aufgeführten derivativen Instrumente wird gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 der CRR bestimmt. In Bezug auf Liquiditätsfazilitäten, Kreditfazilitäten und Kassenvorschüsse von Forderungsverwaltern übermitteln die Institute den nicht in Anspruch genommenen Betrag. Bezüglich der Zins- und Währungsswaps übermitteln sie den im Meldebogen CR Sa Total vorgegebenen Wert der Risikoposition (gemäß Artikel 246 Absatz 1 der CRR). Die außerbilanziellen Posten werden gemäß Angabe in Artikel 261 Absatz 1 Tabelle 4 der CRR nach den Risikogewichtgruppierungen der Verbriefungen (A-B-C) in den Zeilen 110-130 und der Wiederverbriefungen (D-E) in den Zeilen 140-150 ausgewiesen. |
160 | VORZEITIGE RÜCKZAHLUNG
Diese Zeile bezieht sich nur auf Originatoren, in deren Verbriefungen revolvierender Risikopositionen Klauseln der vorzeitigen Rückzahlung im Sinne des Artikels 242 Absätze 13 und 14 der CRR enthalten sind. |
170 | ANLEGER: GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN
In dieser Zeile werden Angaben zu bilanzwirksamen und außerbilanziellen Posten und Derivaten derjenigen Verbriefungspositionen, bei denen das Institut die Rolle des Anlegers spielt, zusammengefasst. In der CRR wird keine ausdrückliche Definition des Begriffes 'Anleger' gegeben. In diesem Zusammenhang ist unter diesem Begriff daher ein Institut zu verstehen, das in einem Verbriefungsgeschäft, bei dem es weder als Originator noch als Sponsor auftritt, eine Verbriefungsposition hält. |
180-230 | BILANZWIRKSAME POSTEN
Hier sind die gleichen Kriterien für die Einreihung nach Verbriefungen (A-B-C) und Wiederverbriefungen (D-E) zu verwenden, die bei Originatoren auch bei bilanzwirksamen Posten angewendet werden. |
240-290 | AUSSERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE
Hier sind die gleichen Kriterien für die Einreihung nach Verbriefungen (A-B-C) und Wiederverbriefungen (D-E) zu verwenden, die bei Originatoren auch bei außerbilanziellen Posten und Derivate angewendet werden. |
300 | SPONSOR: GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN
In dieser Zeile werden Angaben zu bilanzwirksamen und außerbilanziellen Posten und Derivaten derjenigen Verbriefungspositionen, bei denen das Institut die Rolle des Sponsors gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der CRR spielt, zusammengefasst. Verbrieft ein Sponsor auch seine eigenen Vermögenswerte, trägt er in die den Originatoren vorbehaltenen Zeilen die Angaben zu seinen eigenen verbrieften Aktiva ein. |
310-360 | BILANZWIRKSAME POSTEN
Hier sind die gleichen Kriterien für die Einreihung nach Verbriefungen (A-B-C) und Wiederverbriefungen (D-E) zu verwenden, die bei Originatoren auch bei bilanzwirksamen Posten und Derivaten angewendet werden. |
370-420 | AUSSERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE
Hier sind die gleichen Kriterien für die Einreihung nach Verbriefungen (A-B-C) und Wiederverbriefungen (D-E) zu verwenden, die bei Originatoren auch bei außerbilanziellen Posten und Derivate angewendet werden. |
430-540 | AUFSCHLÜSSELUNG AUSSTEHENDER POSITIONEN NACH DEN BEI GESCHÄFTSABSCHLUSS ANGEWENDETEN BONITÄTSSTUFEN
In diesen Zeilen werden Angaben über (am Meldestichtag) ausstehende nach dem ratingbasierten Ansatz behandelte Positionen und unbeurteilte Positionen nach den (für den IRB-Ansatz in Artikel 261 Tabelle 4 der CRR vorgesehenen) am Abschlusstag (Geschäftsabschluss) angewendeten Bonitätsstufen erfasst. Liegen diese Angaben nicht vor, werden die frühestmöglich verfügbaren, mit Bonitätsstufen gleichwertigen Daten gemeldet. Diese Zeilen werden nur für die Spalten 170 und 190 bis 320 sowie die Spalten 400 bis 410 ausgefüllt. |
3.9. C 14.00 - Detaillierte Angaben zu Verbriefungen (SEC DETAILS)
3.9.1. Allgemeine Bemerkungen
3.9.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten | |
005 | ZEILENNUMMER
Diese Zeilennummer ist eine Zeilenkennung und bezeichnet in der Tabelle jeweils eine Zeile. Sie folgt der numerischen Reihenfolge 1, 2, 3 usw. |
010 | INTERNER CODE
Interner (alphanumerischer) Code, den das Institut zur Identifizierung der Verbriefung verwendet. Der interne Code ist mit der Kennung der Verbriefung verbunden. |
020 | KENNUNG DER VERBRIEFUNG (Code/Name)
Zur gesetzlichen Zulassung der Verbriefung verwendeter Code oder, wenn ein solcher nicht verfügbar ist, der Name, unter dem die Verbriefung im Markt bekannt ist. Steht die Internationale Wertpapier-Identifikationsnummer - ISIN - zur Verfügung (für öffentliche Geschäfte), werden die allen Tranchen gemeinsamen Zeichen der Verbriefung in dieser Spalte ausgewiesen. |
030 | KENNUNG DES ORIGINATORS (Code/Name)
In dieser Spalte ist der Code, den die Aufsichtsbehörde dem Originator zugewiesen hat, oder, falls ein solcher Code nicht zur Verfügung steht, der Name des Instituts einzutragen. Bei Multi-Seller Verbriefungen übermittelt das meldende Unternehmen die Kennungen sämtlicher (als Originator, Sponsor oder ursprünglicher Kreditgeber) an der Transaktion beteiligter Unternehmen in der konsolidierten Gruppe. Steht der Code nicht zur Verfügung oder ist er dem meldenden Unternehmen nicht bekannt, ist der Name des Instituts anzugeben. |
040 | VERBRIEFUNGSART: (TRADITIONELL/SYNTHETISCH)
Folgende Abkürzungen sind einzutragen:
Die Definitionen für 'traditionelle Verbriefung' und 'synthetische Verbriefung' sind Artikel 242 Absätze 10 und 11 der CRR zu entnehmen. |
050 | BILANZIERUNGSMETHODE: WERDEN VERBRIEFTE RISIKOPOSITIONEN IN DER BILANZ BEIBEHALTEN ODER AUS IHR ENTFERNT?
Originatoren, Sponsoren und ursprüngliche Kreditgeber tragen eine der folgenden Abkürzungen ein:
In dieser Spalte werden die Bilanzierungsmethoden für die Transaktion zusammengefasst. Bei synthetischen Verbriefungen melden die Originatoren, dass verbriefte Risikopositionen aus der Bilanz entfernt werden. Handelt es sich um Verbriefungen von Verbindlichkeiten, nehmen Originatoren in dieser Spalte keine Eintragung vor. Die Option 'P' (teilweise ausgebucht) ist anzugeben, wenn die verbrieften Aktiva in der Bilanz in Höhe des anhaltenden Engagements des meldenden Unternehmens gemäß IFRS 9.3.2.16-3.2.21 angesetzt werden. |
060 | SOLVENZRECHTLICHE BEHANDLUNG: UNTERLIEGEN DIE VERBRIEFUNGSPOSITIONEN EIGENMITTELANFORDERUNGEN?
Ausschließlich Originatoren nennen die folgenden Abkürzungen:
Artikel 109, Artikel 243 und Artikel 244 der CRR In dieser Spalte wird die solvabilitätsrechtliche Behandlung des Verbriefungsplans durch den Originator zusammengefasst. Sie gibt an, ob die Eigenmittelanforderungen nach den verbrieften Risikopositionen oder nach den Verbriefungspositionen (Bankbestand/Handelsbuch) berechnet werden. Beruhen die Eigenmittelanforderungen auf verbrieften Risikopositionen (da kein signifikantes Kreditrisiko übertragen worden ist), wird die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken im Meldebogen CR SA gemeldet, wenn das Institut die Standardmethode nutzt, oder im Meldebogen CR IRB, wenn es mit dem auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz arbeitet. Beruhen die Eigenmittelanforderungen dagegen auf im Bankbestand gehaltenen Verbriefungspositionen (da ein signifikantes Kreditrisiko übertragen worden ist) wird die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken im Meldebogen CR SEC SA oder im Meldebogen CR SEC IRB ausgewiesen. Bei den im Handelsbuch gehaltenen Verbriefungspositionen wird die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken im Meldebogen MKR Sa TDI (standardisiertes allgemeines Positionsrisiko), in den Meldebögen MKR Sa SEC oder MKR Sa CTP (standardisiertes spezifisches Positionsrisiko) oder im Meldebogen MKR IM (interne Modelle) ausgewiesen. Handelt es sich um Verbriefungen von Verbindlichkeiten, nehmen Originatoren in dieser Spalte keine Eintragung vor. |
070 | VERBRIEFUNG ODER WIEDERVERBRIEFUNG?
Den Definitionen der Begriffe 'Verbriefung' und 'Wiederverbriefung' in Artikel 4 Absatz 1 Nummern 61 und 62 bis 64 der CRR entsprechend den Typ des zugrunde liegenden Vorgangs mit den folgenden Abkürzungen melden:
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075 | STS-VERBRIEFUNGEN
Artikel 18 der Verordnung (EU) 2017/2402 Eine der folgende Abkürzungen ist anzugeben: Y - Ja N - Nein. |
080-100 | SELBSTBEHALT
Artikel 404 bis 410 der CRR |
080 | TYP DES ANGEWENDETEN SELBSTBEHALTS
Für jeden in Auftrag gegebenen Verbriefungsplan wird der maßgebliche Typ des Einbehalts eines materiellen Nettoanteils ('net economic interest'), wie er in Artikel 405 der CRR vorgesehen ist, ausgewiesen. a - Vertikaler Anteil (Verbriefungspositionen):'das Halten eines Anteils von mindestens 5 % des Nominalwerts einer jeden an die Anleger verkauften oder übertragenen Tranche'. V - Vertikaler Anteil (verbriefte Risikopositionen): das Halten eines Anteils von mindestens 5 % des Kreditrisikos jeder verbrieften Risikoposition, wenn das im Hinblick auf diese verbrieften Risikopositionen zurückbehaltene Kreditrisiko dem Kreditrisiko, das im Hinblick auf ebendiese Risikopositionen verbrieft wurde, stets im Rang gleich- oder nachgestellt ist. B - Revolvierende Risikopositionen:'bei Verbriefungen von revolvierenden Risikopositionen das Halten eines Originator-Anteils von mindestens 5 % des Nominalwerts der verbrieften Risikopositionen'. C - Bilanzwirksam:'das Halten eines Anteils von nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Forderungen, der mindestens 5 % des Nominalwerts der verbrieften Risikopositionen entspricht, wenn diese Risikopositionen ansonsten im Rahmen der Verbriefung verbrieft worden wären, sofern die Zahl der potenziell verbrieften Risikopositionen bei der Origination mindestens 100 beträgt'. D - Erstverlust:'das Halten der Erstverlusttranche und erforderlichenfalls weiterer Tranchen, die das gleiche oder ein höheres Risikoprofil aufweisen und nicht früher fällig werden als die an die Anleger übertragenen oder verkauften Tranchen, sodass der insgesamt gehaltene Anteil mindestens 5 % des Nominalwerts der verbrieften Risikopositionen entspricht'. E - Befreit: Dieser Code wird für Verbriefungen ausgewiesen, die von den Bestimmungen in Artikel 405 Absatz 3 der CRR betroffen sind. N - Nicht zutreffend. Dieser Code wird für Verbriefungen ausgewiesen, die von den Bestimmungen in Artikel 404 der CRR betroffen sind. U - Verstoß oder unbekannt. Dieser Code wird angegeben, wenn das meldende Institut nicht sicher weiß, welche Art des Selbstbehalts angewendet wird, oder wenn ein Verstoß vorliegt. |
090 | % DES SELBSTBEHALTS AM BERICHTSSTICHTAG
Der Selbstbehalt eines materiellen Nettoanteils durch den Originator, den Sponsor oder den ursprünglichen Kreditgeber der Verbriefung beträgt mindestens 5 % (am Abschlusstag). Unbeschadet des Artikels 405 Absatz 1 der CRR kann die Bemessung zum Abschlusstag normalerweise in der Weise ausgelegt werden, dass sie bei der erstmaligen Verbriefung der Risikopositionen stattfindet, und nicht bei der ursprünglichen Schaffung der Risikopositionen (also beispielsweise nicht bei der ursprünglichen Gewährung der zugrunde liegenden Darlehen). Unter einer Bemessung des Selbstbehalts beim Abschluss ist zu verstehen, dass 5 % den prozentualen Selbstbehaltsanteil darstellen, der zu der Zeit, als diese Selbstbehaltshöhe bemessen und die Anforderung erfüllt wurde (beispielsweise bei der erstmaligen Verbriefung der Risikopositionen) erforderlich war. Eine dynamische Neubemessung und Neuanpassung des zurückbehaltenen Prozentanteils während der gesamten Laufzeit der Transaktion ist nicht erforderlich. Diese Spalte ist nicht auszufüllen, wenn in Spalte 080 (Typ des angewendeten Selbstbehalts) die Codes 'E' (befreit) oder 'N' (nicht zutreffend) ausgewiesen wurden. |
100 | EINHALTUNG DER SELBSTBEHALTANFORDERUNG?
Artikel 405 Absatz 1 der CRR Folgende Abkürzungen sind einzutragen: Y- - Ja N- - Nein. Diese Spalte ist nicht auszufüllen, wenn in Spalte 080 (Typ des angewendeten Selbstbehalts) die Codes 'E' (befreit) oder 'N' (nicht zutreffend) ausgewiesen wurden. |
110 | FUNKTION DES INSTITUTS: (ORIGINATOR/SPONSOR/URSPRÜNGLICHER KREDITGEBER/ANLEGER)
Folgende Abkürzungen sind einzutragen:
Siehe die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 13 (Originator) und Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 (Sponsor) der CRR. Hinsichtlich der Anleger wird angenommen, dass es sich bei ihnen um Institute handelt, auf die die Bestimmungen der Artikel 406 und 407 der CRR zutreffen. |
120-130 | NICHT ABCP-PROGRAMME
Aufgrund ihrer Besonderheit und weil sie mehrere einzelne Verbriefungspositionen umfassen, sind ABCP-Programme (die in Artikel 242 Absatz 9 der CRR definiert werden) von der Meldung in den Spalten 120 und 130 befreit. |
120 | URSPRUNGSDATUM (MM/JJJJ)
Monat und Jahr des Ursprungsdatums (d. h. das Abgrenzungs- oder Abschlussdatum des Pools) der Verbriefung sind in folgendem Format auszuweisen: 'mm/JJJJ'. Bei jedem einzelnen Verbriefungsplan kann sich das Ursprungsdatum von einem Meldestichtag zum anderen nicht ändern. Im Sonderfall der durch offene Pools besicherten Verbriefungspläne entspricht das Ursprungsdatum dem Datum der ersten Begebung von Wertpapieren. Diese Angabe ist auch dann auszuweisen, wenn das meldende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält. |
130 | GESAMTBETRAG VERBRIEFTER RISIKOPOSITIONEN AM URSPRUNGSDATUM
In dieser Spalte wird der Betrag (laut der ursprünglichen Risikopositionen vor Umrechnungsfaktoren) des verbrieften Portfolios am Ursprungsdatum erfasst. Im Fall der durch offene Pools besicherten Verbriefungspläne wird der Betrag ausgewiesen, der sich auf das Ursprungsdatum der ersten Begebung von Wertpapieren bezieht. Bei traditionellen Verbriefungen werden keine anderen Vermögenswerte aus dem Verbriefungspool aufgenommen. Bei Multi-Seller-Verbriefungsplänen (d. h. mit mehreren Originatoren) wird nur der Betrag ausgewiesen, der dem Beitrag des meldenden Unternehmens zum verbrieften Portfolio entspricht. Bei Verbriefungen von Verbindlichkeiten werden nur die Beträge ausgewiesen, die vom meldenden Unternehmen begeben wurden. Diese Angabe ist auch dann auszuweisen, wenn das meldende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält. |
140-220 | VERBRIEFTE RISIKOPOSITIONEN
In den Spalten 140 bis 220 werden vom meldenden Unternehmen Angaben zu einer Reihe von Merkmalen des verbrieften Portfolios angefordert. |
140 | GESAMTBETRAG
Die Institute weisen den Wert des verbrieften Portfolios zum Meldestichtag, d. h. den ausstehenden Betrag der verbrieften Risikopositionen, aus. Bei traditionellen Verbriefungen werden keine anderen Vermögenswerte aus dem Verbriefungspool aufgenommen. Bei Multi-Seller-Verbriefungsplänen (d. h. mit mehreren Originatoren) wird nur der Betrag ausgewiesen, der dem Beitrag des meldenden Unternehmens zum verbrieften Portfolio entspricht. Bei durch geschlossene Pools besicherten Verbriefungsplänen (d. h. das Portfolio verbriefter Aktiva kann nach dem Ursprungsdatum nicht mehr vergrößert werden) wird der Betrag fortschreitend gesenkt. Diese Angabe ist auch dann auszuweisen, wenn das meldende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält. |
150 | ANTEIL DES INSTITUTS (%)
Hier ist der am Meldestichtag bestehende Anteil (Prozentsatz mit zwei Dezimalstellen) des Instituts am verbrieften Portfolio auszuweisen. Die in dieser Spalte auszuweisende Zahl beträgt, außer bei Multi-Seller-Verbriefungsplänen, standardmäßig 100 %. In diesem Fall weist das meldende Unternehmen seinen aktuellen Beitrag zum verbrieften Portfolio aus (relativ gesehen äquivalent zur Spalte 140). Diese Angabe ist auch dann auszuweisen, wenn das meldende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält. |
160 | TYP
In dieser Spalte werden Angaben zum Typ der Vermögenswerte ('1' bis '8') oder Verbindlichkeiten ('9' und '10') des verbrieften Portfolios erfasst. Das Institut muss einen der folgenden Zahlencodes melden: 1 - Hypothekendarlehen auf Wohnimmobilien; 2 - Hypothekendarlehen auf Gewerbeimmobilien; 3 - Kreditkartenforderungen; 4 - Leasinggeschäfte; 5 - Darlehen an Unternehmen oder KMU (als Unternehmen behandelt); 6 - Verbraucherdarlehen; 7 - Forderungen aus Warenlieferungen und Dienstleistungen; 8 - Sonstige Vermögenswerte; 9 - Gedeckte Schuldverschreibungen; 10 - Sonstige Verbindlichkeiten. Besteht der Pool verbriefter Risikopositionen aus einem Mix der oben aufgeführten typen, gibt das Institut den wichtigsten Typ an. Bei Wiederverbriefungen nimmt das Institut auf den letztendlich zugrunde liegenden Pool von Vermögenswerten Bezug. Zum Typ '10' (sonstige Verbindlichkeiten) gehören auch Schatzanweisungen und synthetische Unternehmensanleihen ('Credit Linked Notes'). Bei durch geschlossene Pools besicherten Verbriefungsplänen kann sich der Typ von einem Meldestichtag zum anderen nicht ändern. |
170 | ANGEWENDETER ANSATZ (SA/IRB/MIX)
In dieser Spalte werden Angaben zu dem Ansatz, den das Institut am Meldestichtag auf die verbrieften Risikopositionen anwenden würde, erfasst. Folgende Abkürzungen sind einzutragen:
Wird beim Standardansatz in Spalte 050 'P' angegeben, ist die Berechnung der Eigenmittelanforderungen im Meldebogen CR SEC SA auszuweisen. Wird beim IRB-Ansatz in Spalte 050 'P' angegeben, ist die Berechnung der Eigenmittelanforderungen im Meldebogen CR SEC IRB auszuweisen. Wird bei der Kombination aus SA- und IRB-Ansatz in Spalte 050 'P' angegeben, dann ist die Berechnung der Eigenmittelanforderungen sowohl im Meldebogen CR SEC SA als auch im Meldebogen CR SEC IRB auszuweisen. Diese Angabe ist auch dann auszuweisen, wenn das meldende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält. Diese Spalte gilt jedoch nicht für die Verbriefung von Verbindlichkeiten. Sponsoren nehmen in dieser Spalte keine Meldungen vor. |
180 | ANZAHL DER RISIKOPOSITIONEN
Artikel 261 Absatz 1 der CRR Diese Spalte ist nur für diejenigen Institute zwingend, die den IRB-Ansatz auf die Verbriefungspositionen anwenden (und daher in Spalte 170 'I' angeben). Das Institut weist die effektive Anzahl der Risikopositionen aus. Diese Spalte ist nicht auszufüllen, wenn es sich um die Verbriefung von Verbindlichkeiten handelt oder die Eigenmittelanforderungen auf den verbrieften Risikopositionen (bei einer Verbriefung von Vermögenswerten) beruhen. Diese Spalte ist nicht auszufüllen, wenn das meldende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält. Anleger füllen diese Spalte nicht aus. |
190 | LAND
Angabe des Codes (ISO 3166-1 alpha-2) des Ursprungslands der der Transaktion letztendlich zugrunde liegenden Risikoposition, d. h. des Landes des unmittelbaren Schuldners der ursprünglichen verbrieften Risikopositionen (Transparenz). Besteht der Verbriefungspool aus verschiedenen Ländern, gibt das Institut das wichtigste Land an. Überschreitet kein Land die auf dem Betrag der Vermögenswerte bzw. Verbindlichkeiten beruhende Schwelle von 20 %, wird 'sonstige Länder' gemeldet. |
200 | ELGD (%)
Die risikopositionsgewichtete durchschnittliche Verlustquote bei Ausfall (ELGD) wird nur von Instituten ausgewiesen, die den aufsichtlichen Formelansatz anwenden (und daher in Spalte 170 'I' melden). Die ELGD wird gemäß Artikel 262 Absatz 1 der CRR berechnet. Diese Spalte ist nicht auszufüllen, wenn es sich um die Verbriefung von Verbindlichkeiten handelt oder die Eigenmittelanforderungen auf den verbrieften Risikopositionen (bei einer Verbriefung von Vermögenswerten) beruhen. Diese Spalte wird auch nicht ausgefüllt, wenn das meldende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält. Sponsoren nehmen in dieser Spalte keine Meldungen vor. |
210 | (-) WERTBERICHTIGUNGEN UND RÜCKSTELLUNGEN
Dies betrifft Wertberichtigungen und Rückstellungen (Artikel 159 der CRR) für Kreditverluste, die gemäß dem für das meldende Institut geltenden Rechnungslegungsrahmen vorgenommen wurden. Wertberichtigungen schließen jeden Betrag ein, der für Kreditverluste bei finanziellen Vermögenswerten seit deren erstmaligem Ansatz in der Bilanz im Gewinn oder Verlust angesetzt wurde (einschließlich der zum beizulegenden Zeitwert bemessenen, auf das Kreditrisiko von finanziellen Vermögenswerten zurückzuführenden Verluste, die nicht vom Risikopositionswert abgezogen werden), zuzüglich der Abschläge auf zum Zeitpunkt des Ankaufs bereits ausgefallenen bilanziellen Risikopositionen gemäß Artikel 166 Absatz 1 der CRR. Die Rückstellungen schließen die kumulierten Beträge der Kreditverluste bei außerbilanziellen Posten ein. In dieser Spalte werden Angaben zu den Wertberichtigungen und Rückstellungen, die auf die verbrieften Risikopositionen angewendet werden, erfasst. Diese Spalte ist nicht auszufüllen, wenn es sich um eine Verbriefung von Verbindlichkeiten handelt. Diese Angabe ist auch dann auszuweisen, wenn das meldende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält. Sponsoren nehmen in dieser Spalte keine Meldungen vor. |
220 | EIGENMITTELANFORDERUNG VOR VERBRIEFUNG (%)
In dieser Spalte werden Angaben zu den Eigenmittelanforderungen des verbrieften Portfolios für den Fall erfasst, dass keine Verbriefung stattgefunden haben sollte. Außerdem werden die mit diesen Risiken verbundenen, erwarteten Verluste (Kirb), als Prozentsatz (mit zwei Dezimalstellen) der Summe der am Ursprungsdatum bestehenden, verbrieften Risikopositionen erfasst. Kirb wird in Artikel 242 Absatz 4 der CRR definiert. Diese Spalte ist nicht auszufüllen, wenn es sich um eine Verbriefung von Verbindlichkeiten handelt. Bei einer Verbriefung von Vermögenswerten ist diese Angabe auch dann zu machen, wenn das meldende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält. Sponsoren nehmen in dieser Spalte keine Meldungen vor. |
230-300 | VERBRIEFUNGSSTRUKTUR
In diesem Block aus sechs Spalten werden Angaben zur Struktur der Verbriefung nach bilanzwirksamen und außerbilanziellen Positionen, Tranche (vorrangig/mezzanine/Erstverlust) und Laufzeit erfasst. Bei Multi-Seller-Verbriefungen wird für die Erstverlusttranche nur der Betrag ausgewiesen, der auf das meldende Institut entfällt bzw. diesem zugewiesen wurde. |
230-250 | BILANZWIRKSAME POSTEN
In diesem Spaltenblock werden Angaben zu bilanzwirksamen Posten, aufgeschlüsselt nach Tranchen (vorrangig/mezzanine/Erstverlust), erfasst. |
230 | VORRANGIG
Zu Meldestichtagen nach dem 1. Januar 2019 für Verbriefungspositionen, deren Risikopositionswert nach der CRR berechnet wird: Verbriefungspositionen im Sinne von Artikel 242 Nummer 6 der CRR. Für alle anderen Verbriefungspositionen sind in diese Kategorie alle Tranchen aufzunehmen, die gemäß der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung der CRR nicht als Mezzanine-Tranchen oder Erstverlusttranchen infrage kommen. |
240 | MEZZANINE
Zu Meldestichtagen nach dem 1. Januar 2019 für Verbriefungspositionen, deren Risikopositionswert nach der CRR berechnet wird:
Für alle anderen Verbriefungspositionen: siehe Artikel 243 Absatz 3 (traditionelle Verbriefung) und Artikel 244 Absatz 3 (synthetische Verbriefung) der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung der CRR. |
250 | ERSTVERLUST
Zu Meldestichtagen nach dem 1. Januar 2019 für Verbriefungspositionen, deren Risikopositionswert nach der CRR berechnet wird: Verbriefungspositionen im Sinne von Artikel 242 Nummer 17 der CRR. Für alle anderen Verbriefungspositionen: Erstverlust-Tranche im Sinne von Artikel 242 Nummer 15 der CRR. |
260-280 | AUSSERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE
In diesem Spaltenblock werden Angaben zu außerbilanziellen Posten und Derivaten, aufgeschlüsselt nach Tranchen (vorrangig/mezzanine/Erstverlust), erfasst. Hier werden die gleichen Kriterien für die Einstufung der Tranchen angewendet, die auch bei den bilanzwirksamen Posten zum Einsatz kommen. |
290 | ERSTER VORHERSEHBARER KÜNDIGUNGSTERMIN
Der in Anbetracht der Vertragsklauseln und der aktuell erwarteten Finanzlage wahrscheinliche Termin für die Kündigung der gesamten Verbriefung. Allgemein wäre dies der jeweils früheste der folgenden Termine:
Anzugeben sind Tag, Monat und Jahr des ersten vorhersehbaren Kündigungstermins. Falls verfügbar, wird der genaue Tag angegeben, andernfalls der erste Tag des Monats. |
300 | GESETZLICHER LETZTER FÄLLIGKEITSTERMIN
Dies ist das Datum, an dem die gesamte Hauptforderung der Verbriefung nebst Zinsen den Rechtsvorschriften entsprechend zurückgezahlt werden muss (auf der Grundlage der Transaktionsdokumente). Anzugeben sind Tag, Monat und Jahr des gesetzlichen letzten Fälligkeitstermins. Falls verfügbar, wird der genaue Tag angegeben, andernfalls der erste Tag des Monats. |
310-400 | VERBRIEFUNGSPOSITIONEN: URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN
In diesem Spaltenblock werden Angaben zu den am Meldestichtag bestehenden Verbriefungspositionen nach bilanzwirksamen und außerbilanziellen Positionen und Tranche (vorrangig/mezzanine/Erstverlust) erfasst. |
310-330 | BILANZWIRKSAME POSTEN
Hier werden die gleichen Kriterien für die Einstufung der Tranchen angewendet wie in den Spalten 230 bis 250. |
340-360 | AUSSERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE
Hier werden die gleichen Kriterien für die Einstufung der Tranchen angewendet wie in den Spalten 260 bis 280. |
370-400 | ZUSATZINFORMATIONEN: AUSSERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE
In diesem Spaltenblock werden zusätzliche Angaben zu den gesamten außerbilanziellen Posten und Derivaten erfasst (die bereits nach einer anderen Aufschlüsselung in den Spalten 340-360 ausgewiesen sind). |
370 | DIREKTE KREDITSUBSTITUTE (DCS)
Diese Spalte bezieht sich auf Verbriefungspositionen, die vom Originator gehalten und mit direkten Kreditsubstituten (DCS) besichert werden. Laut Anhang I der CRR werden die folgenden, einem hohen Risiko unterliegenden außerbilanziellen Posten als DCS betrachtet:
|
380 | IRS/CRS
IRS steht für Zinsswaps (Interest Rate Swaps), während CRS für Währungsswaps (Currency Rate Swaps) steht. Diese Derivate werden in Anhang II der CRR aufgeführt. |
390 | ANRECHENBARE LIQUIDITÄTSFAZILITÄTEN
Die in Artikel 242 Absatz 3 der CRR definierten Liquiditätsfazilitäten (LF) müssen eine in Artikel 255 Absatz 1 der CRR festgelegte Aufstellung von sechs Bedingungen erfüllen, um als anrechenbar betrachtet werden zu können (ungeachtet der vom Institut angewendeten Methode, d. h. Sa oder IRB). |
400 | SONSTIGE (EINSCHLIESSLICH NICHT ANRECHENBARER LF)
Diese Spalte ist den verbleibenden außerbilanziellen Posten wie beispielsweise den nicht anrechenbaren Liquiditätsfazilitäten vorbehalten (d. h. denjenigen LF, die die in Artikel 255 Absatz 1 der CRR aufgeführten Bedingungen nicht erfüllen). |
410 | VORZEITIGE RÜCKZAHLUNG: ANGEWANDTER UMRECHNUNGSFAKTOR
In Artikel 242 Absatz 12, Artikel 256 Absatz 5 (SA) und Artikel 265 Absatz 1 (IRB) der CRR ist eine Reihe von Umrechnungsfaktoren vorgesehen, die auf den Betrag des Anlegeranteils anzuwenden sind (zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge). Diese Spalte gilt für Verbriefungspläne mit Klauseln über vorzeitige Rückzahlungen (d. h. revolvierende Verbriefungen). Laut Artikel 256 Absatz 6 der CRR richtet sich der anzuwendende Umrechnungsfaktor nach dem Niveau des aktuellen Dreimonatsdurchschnitts des Zinsüberschusses. Bei Verbriefungen von Verbindlichkeiten ist diese Spalte nicht auszufüllen. Diese Angabe hängt mit Zeile 100 im Meldebogen CR Sa SEC und Zeile 160 im Meldebogen CR SEC IRB zusammen. |
420 | (-) VON DEN EIGENMITTELN ABGEZOGENER WERT DER RISIKOPOSITIONEN
Diese Angabe hängt eng mit Spalte 200 im Meldebogen CR Sa SEC und Spalte 180 im Meldebogen CR SEC IRB zusammen. In dieser Spalte wird eine negative Zahl ausgewiesen. |
430 | GESAMTBETRAG DER RISIKOGEWICHTETEN POSITION VOR OBERGRENZE
In dieser Spalte werden Angaben zum risikogewichteten Positionsbetrag vor der auf die Verbriefungspositionen anzuwendenden Obergrenze erfasst (d. h. bei Verbriefungsplänen mit Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos). Bei Verbriefungsplänen ohne Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos (d. h. der risikogewichtete Positionsbetrag wird anhand der verbrieften Risikopositionen errechnet) werden in dieser Spalte keine Daten ausgewiesen. Bei Verbriefungen von Verbindlichkeiten ist diese Spalte nicht auszufüllen. |
440 | GESAMTBETRAG DER RISIKOGEWICHTETEN POSITION NACH OBERGRENZE
In dieser Spalte werden Angaben zum risikogewichteten Positionsbetrag nach der auf die Verbriefungspositionen anzuwendenden Obergrenze erfasst (d. h. bei Verbriefungsplänen mit Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos). Bei Verbriefungsplänen ohne Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos (d. h. die Eigenmittelanforderungen werden anhand der verbrieften Risikopositionen errechnet) werden in dieser Spalte keine Daten ausgewiesen. Bei Verbriefungen von Verbindlichkeiten ist diese Spalte nicht auszufüllen. |
445 | ANSATZ
In dieser Spalte wird der Ansatz zur Bestimmung des in Zeile 440 ausgewiesenen Risikopositionsbetrags mitgeteilt. Zur Anwendung kommt einer der folgenden Ansätze: Für Verbriefungspositionen, deren risikogewichteter Risikopositionsbetrag gemäß der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung der CRR berechnet wird
Zu Meldestichtagen nach dem 1. Januar 2019 für Verbriefungspositionen, deren risikogewichteter Risikopositionswert nach der CRR berechnet wird:
Wie bei der Bestimmung der Risikogewichte gemäß Artikel 337 der CRR kommt für Instrumente des Handelsbuchs, bei denen es sich um Verbriefungspositionen handelt, der Ansatz zur Anwendung, den das Institut auf die Position im Anlagebuch anwenden würde. 'Mehrfachansätze' werden angewandt, wenn das Institut in mehrfacher Hinsicht an einer Verbriefungstransaktion beteiligt oder in einer Verbriefung engagiert ist und es die Eigenmittelanforderungen in seinen verschiedenen Funktionen oder im Hinblick auf seine verschiedenen Risikopositionen anhand unterschiedliche Ansätze berechnet. |
446 | FÜR EINE DIFFERENZIERTE EIGENMITTELBEHANDLUNG QUALIFIZIERTE VERBRIEFUNGSPOSITION
Zu Meldestichtagen nach dem 1. Januar 2019, Artikel 243 und Artikel 270 der CRR Eine der folgende Abkürzungen ist anzugeben: Y- - Ja N- - Nein 'Ja' ist im Falle von STS-Verbriefungen, die für eine differenzierte Kapitalbehandlung gemäß Artikel 243 der CRR qualifiziert sind, und im Falle von vorrangigen Positionen in KMU-Verbriefungen, die keine STS-Verbriefungen und gemäß Artikel 270 der CRR für eine solche Behandlung qualifiziert sind, anzugeben. |
450-510 | VERBRIEFUNGSPOSITIONEN - HANDELSBUCH |
450 | CTP ODER NICHT-CTP?
Folgende Abkürzungen sind einzutragen: C - Korrelationshandelsportfolio (CTP) N - Kein Korrelationshandelsportfolio |
460-470 | NETtopOSITIONEN - KAUF/VERKAUF
Siehe Spalten 050/060 des Meldebogens MKR Sa SEC bzw. des Meldebogens MKR Sa CTP. |
480 | GESAMTE EIGENMITTELANFORDERUNGEN (SA) - SPEZIFISCHES RISIKO
Siehe Spalte 610 des Meldebogens MKR Sa SEC bzw. Spalte 450 des Meldebogens MKR Sa CTP. |
4. Meldebögen zum operationellen Risiko
4.1. C 16.00 - Operationelles Risiko (OPR)
4.1.1. Allgemeine Bemerkungen
4.1.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten | |
010-030 | MASSGEBLICHER INDIKATOR
Institute, die zur Berechnung der Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko den jeweils maßgeblichen Indikator (BIA, Sa und ASA) verwenden, weisen in den Spalten 010 bis 030 den für die jeweiligen Jahre maßgeblichen Faktor aus. Bei einer Kombination verschiedener Ansätze wie sie in Artikel 314 der CRR genannt wird, melden die Institute zu Informationszwecken auch den maßgeblichen Indikator für die nach dem AMa behandelten Tätigkeiten. Dies trifft auch für alle anderen AMA-Banken zu. Nachfolgend bezeichnet der Begriff 'maßgeblicher Indikator' die Summe der in Artikel 316 Absatz 1 Tabelle 1 der CRR genannten Posten. Stehen dem Institut aus weniger als drei Jahren Daten zum maßgeblichen Indikator zur Verfügung, werden vorrangig die verfügbaren historischen Daten (geprüfte Zahlen) den entsprechenden Tabellenspalten zugewiesen. Stehen beispielsweise nur für ein Jahr historische Daten zu Verfügung, sind diese in Spalte 030 auszuweisen. Sofern dies angemessen erscheint, werden die zukunftsgerichteten Schätzungen dann in die Spalte 020 (Schätzung für das nächste Jahr) und in die Spalte 010 (Schätzung des Jahres +2) aufgenommen. Darüber hinaus darf das Institut zukunftsgerichtete Schätzungen zum Geschäft verwenden, wenn keine historischen Daten zum 'maßgeblichen Indikator' verfügbar sind. |
040-060 | DARLEHEN UND KREDITE (BEI ANWENDUNG DES ASA)
Diese Spalten sind zur Meldung der Beträge der Darlehen und Kredite in den Geschäftsfeldern 'Firmenkundengeschäft' und 'Privatkundengeschäft' im Sinne von Artikel 319 Absatz 1 Buchstabe b der CRR zu verwenden. Diese Beträge werden zur Berechnung des alternativen maßgeblichen Indikators verwendet, der zu der Eigenmittelanforderung führt, die den mit dem alternativen Standardansatz (ASA) behandelten Tätigkeiten entspricht (Artikel 319 Absatz 1 Buchstabe a der CRR). Beim Geschäftsfeld 'Firmenkundengeschäft' werden auch die im Anlagebuch gehaltenen Wertpapiere aufgenommen. |
070 | EIGENMITTELANFORDERUNG
Die Eigenmittelanforderung wird gemäß dem verwendeten Ansatz nach Maßgabe der Artikel 312 bis 324 der CRR berechnet. Der daraus hervorgehende Betrag wird in Spalte 070 ausgewiesen. |
071 | GESAMTBETRAG DER RISIKOPOSITION OPERATIONELLES RISIKO
Artikel 92 Absatz 4 der CRR Eigenmittelanforderungen in Spalte 070, multipliziert mit 12,5. |
080 | DAVON: AUF EINEN ALLOKATIONSMECHANISMUS ZURÜCKZUFÜHREN
Artikel 18 Absatz 1 der CRR in Bezug auf die in Artikel 312 Absatz 2 genannte Einbeziehung der Allokationsmethodik, nach der die Eigenmittel zur Unterlegung des operationellen Risikos auf die verschiedenen Unternehmen der Gruppe verteilt werden, und in Bezug auf die Frage, ob und wie in einem Risikomesssystem, das von einem EU-Mutterinstitut und seinen Tochterunternehmen, der Gesamtheit der Tochterunternehmen einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft genutzt wird, Diversifizierungseffekte eingerechnet werden sollen. |
090-120 | GEGEBENENFALLS AUSZUWEISENDE ZUSATZINFORMATIONEN NACH AMA |
090 | EIGENMITTELANFORDERUNG VOR ENTLASTUNGSEFFEKTEN AUFGRUND VON ERWARTETEN VERLUSTEN, DIVERSIFIZIERUNG UND RISIKOMINDERUNGSTECHNIKEN
Die in Spalte 090 ausgewiesene Eigenmittelanforderung entspricht der Eigenmittelanforderung in Spalte 070, wird aber vor Berücksichtigung von Entlastungseffekten aufgrund von erwarteten Verlusten, Diversifizierungen und Risikominderungstechniken berechnet (siehe unten). |
100 | (-) REDUKTION DER EIGENMITTELANFORDERUNG AUFGRUND DES IN DER GESCHÄFTSPRAXIS ERFASSTEN ERWARTETEN VERLUSTS
In Spalte 100 wird die Reduktion der Eigenmittelanforderung aufgrund des durch die interne Geschäftspraxis erfassten erwarteten Verlusts (nach Artikel 322 Absatz 2 Buchstabe a der CRR) ausgewiesen. |
110 | (-) REDUKTION DER EIGENMITTELANFORDERUNG AUFGRUND VON DIVERSIFIZIERUNGEN
Der Diversifizierungseffekt in Spalte 110 ist die Differenz zwischen der Summe der für jede Klasse operationeller Risiken getrennt berechneten Eigenmittelanforderungen (d. h. eine Situation, in der eine 'perfekte Abhängigkeit' herrscht) und der unter Berücksichtigung von Korrelationen und Abhängigkeiten berechneten diversifizierten Eigenmittelanforderung (d. h. in der Annahme einer weniger als 'perfekten Abhängigkeit' zwischen den Risikoklassen). Die 'perfekte Abhängigkeit' tritt im 'Standardfall' ein, wenn sich das Institut also keiner ausdrücklichen Korrelationsstrukturen zwischen den Risikoklassen bedient. Das AMA-Kapital wird folglich als Summe der Bemessungen der einzelnen operationellen Risiken in den gewählten Risikoklassen berechnet. In diesem Fall wird die Korrelation zwischen den Risikoklassen als 100 % angenommen und der Wert in der Spalte ist auf null zu setzen. Dagegen muss das Institut, wenn es eine ausdrückliche Korrelationsstruktur zwischen den Risikoklassen berechnet, in diese Spalte die Differenz zwischen dem aus dem Standardfall herrührenden AMA-Kapital und dem nach der Anwendung der Korrelationen zwischen den Risikoklassen errechneten Kapital aufnehmen. Der Wert spiegelt die 'Diversifizierungsfähigkeit' des AMA-Modells wider, also die Fähigkeit des Modells, ein nicht gleichzeitiges Auftreten schwerwiegender, im Rahmen des operationellen Risikos eintretender Verluste zu erfassen. In Spalte 110 ist der Betrag auszuweisen, um den die angenommene Korrelationsstruktur das AMA-Kapital in Bezug auf die Annahme einer Korrelation von 100 % verringert. |
120 | (-) REDUKTION DER EIGENMITTELANFORDERUNG AUFGRUND VON TECHNIKEN ZUR RISIKOMINDERUNG (VERSICHERUNGSSCHUTZ UND SONSTIGE RISIKOÜBERTRAGUNGSMECHANISMEN)
In Spalte 120 sind die Auswirkungen von Versicherungsschutz und anderen Risikoübertragungsmechanismen nach Artikel 323 Absätze 1 bis 5 auszuweisen. |
Zeilen | |
010 | DEM BASISINDIKATORANSATZ (BIA) UNTERLIEGENDE BANKTÄTIGKEITEN
In dieser Zeile werden die Beträge dargestellt, die den Tätigkeiten entsprechen, bei denen zur Berechnung der Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko der BIa angewendet wird (Artikel 315 und 316 der CRR). |
020 | DEM STANDARDANSATZ (SA) BZW. DEM ALTERNATIVEN STANDARDANSATZ (ASA) UNTERLIEGENDE BANKTÄTIGKEITEN
Hier ist die nach Sa und ASa (Artikel 317 bis 319 der CRR) berechnete Eigenmittelanforderung auszuweisen. |
030-100 | DEM Sa UNTERLIEGEND
Wird der Standardansatz (SA) eingesetzt, wird der maßgebliche Indikator für jedes betroffene Jahr in den Zeilen 030 bis 100 auf die in Artikel 317 Tabelle 2 der CRR definierten Geschäftsfelder verteilt. Die Zuordnung der Tätigkeiten zu Geschäftsfeldern folgt den in Artikel 318 der CRR beschriebenen Grundsätzen. |
110-120 | DEM ASa UNTERLIEGEND
Institute, die den alternativen Standardansatz (ASA) verwenden (Artikel 319 der CRR), weisen für die jeweiligen Jahre den jeweils maßgeblichen Indikator in den Zeilen 030 bis 050 und 080 bis 100 getrennt für jedes Geschäftsfeld und in den Zeilen 110 und 120 für die Geschäftsfelder 'Firmenkundengeschäft' und 'Privatkundengeschäft' aus. Die Zeilen 110 und 120 stellen den Betrag des maßgeblichen Indikators für die dem ASa unterliegenden Tätigkeiten dar. Dabei wird zwischen den dem Geschäftsfeld 'Firmenkundengeschäft' und den dem Geschäftsfeld 'Privatkundengeschäft' entsprechenden Banktätigkeiten unterschieden (Artikel 319 der CRR)). Sowohl für die Zeilen, die dem 'Firmenkundengeschäft' und dem 'Privatkundengeschäft' nach dem Standardansatz (SA) (Zeilen 060 und 070) entsprechen, als auch für die dem ASa vorbehaltenen Zeilen 110 und 120 können Beträge eingetragen sein (wenn beispielsweise für ein Tochterunternehmen der Standardansatz gilt, während das Mutterunternehmen dem ASa unterliegt). |
130 | FORTGESCHRITTENEN MESSANSÄTZEN UNTERLIEGENDE BANKTÄTIGKEITEN - AMA
Auszuweisen sind die maßgeblichen Daten für AMA-Institute (Artikel 312 Absatz 2 und Artikel 321 bis 323 der CRR). Bei einer Kombination verschiedener Ansätze wie sie in Artikel 314 der CRR genannt wird, werden Angaben zum maßgeblichen Indikator für die nach dem AMa behandelten Tätigkeiten gemeldet. Dies trifft auch für alle anderen AMA-Banken zu. |
4.2. Operationelles Risiko: Detaillierte Angaben zu den Verlusten des letzten Jahres (OPR DETAILS)
4.2.1. Allgemeine Bemerkungen
4.2.2. C 17.01: Verluste aufgrund von operationellen Risiken und Rückflüsse des letzten Jahres nach Geschäftsfeldern und Ereigniskategorien (OPR DETAILS 1)
4.2.2.1. Allgemeine Bemerkungen
4.2.2.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten | |
0010-0070 | EREIGNISKATEGORIEN
Die Institute weisen die Verluste nach den in Artikel 324 der CRR definierten Ereigniskategorien in den jeweiligen Spalten 010 bis 070 aus. Institute, die ihre Eigenmittelanforderung nach dem Standardansatz BIa berechnen, dürfen Verluste, für die die Ereigniskategorie nicht festgestellt wurde, nur in der Spalte 080 melden. |
0080 | EREIGNISKATEGORIEN INSGESAMT
In Spalte 080 melden die Institute für jedes Geschäftsfeld die 'Anzahl der Ereignisse (neue Ereignisse)' insgesamt, den 'Bruttoverlustbetrag (neue Ereignisse)' insgesamt, die 'Zahl der Ereignisse mit Verlustanpassung' insgesamt, die 'Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden' insgesamt, den 'größten Einzelverlust' insgesamt, die 'Summe der fünf größten Verluste', den 'direkten Gesamtrückfluss von Verlusten' insgesamt und den 'Gesamtrückfluss aus Versicherungsschutz und anderen Risikoübertragungsmechanismen' insgesamt. Sofern das Institut die Ereigniskategorien für alle Verluste ermittelt hat, zeigt Spalte 080 die einfache Aggregation der Anzahl der Verlustereignisse, der Brutto-Gesamtverlustbeträge, der Gesamtrückflüsse von Verlusten und der 'Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden', die in den Spalten 010 bis 070 ausgewiesen sind. Der in Spalte 080 angegebene 'größte Einzelverlust' ist der größte Einzelverlust in einem Geschäftsfeld und entspricht - wenn das Institut die Ereigniskategorie für alle Verluste ermittelt hat - dem höchsten Wert, der in den Spalten 010 bis 070 als 'größter Einzelverlust' ausgewiesen wurde. Bezüglich der Summe der fünf größten Verluste wird in Spalte 080 die Summe der innerhalb eines Geschäftsfeldes eingetretenen fünf größten Verluste gemeldet. |
0090-0100 | ZUSATZINFORMATION: BEI DER DATENSAMMLUNG ANGEWANDTE BAGATELLGRENZE
Institute melden in den Spalten 090 und 100 die Bagatellgrenzen für die interne Verlustdatensammlung, die sie gemäß Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe c letzter Satz der CRR anwenden. Wendet das Institut für jedes Geschäftsfeld nur eine Bagatellgrenze an, wird nur die Spalte 090 ausgefüllt. Werden innerhalb eines aufsichtsrechtlichen Geschäftsfeldes mehrere Bagatellgrenzen verwendet, wird auch die höchste anzuwendende Bagatellgrenze (Spalte 100) eingetragen. |
Zeilen | |
0010-0880 | GESCHÄFTSFELDER: UNTERNEHMENSFINANZIERUNG, HANDEL UND VERKAUF, WERTPAPIER-PROVISIONSGESCHÄFT, FIRMENKUNDENGESCHÄFT, PRIVATKUNDENGESCHÄFT, ZAHLUNG UND ABWICKLUNG, AGENTURDIENSTLEISTUNGEN, VERMÖGENSVERWALTUNG, GESAMTUNTERNEHMEN
Für jedes Geschäftsfeld gemäß Definition in Artikel 317 Absatz 4 Tabelle 2 der CRR unter Einschluss des zusätzlichen Geschäftsfeldes 'Gesamtunternehmen' nach Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe b der CRR und für jede Ereigniskategorie weist das Institut unter Beachtung der internen Bagatellgrenzen folgende Angaben aus: Anzahl der Ereignisse (neue Ereignisse), Bruttoverlustbetrag (neue Ereignisse), Anzahl der Ereignisse mit Verlustanpassung, Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden, größter Einzelverlust, Summe der fünf größten Verluste, direkter Gesamtrückfluss von Verlusten und Gesamtrückfluss aus Versicherungsschutz und anderen Risikoübertragungsmechanismen. Bei einem Verlustereignis, dass sich auf mehrere Geschäftsfelder auswirkt, wird der 'Bruttoverlustbetrag' auf alle betroffenen Geschäftsfelder verteilt. Institute, die ihre Eigenmittelanforderung nach dem BIa berechnen, können Verluste, für die die Ereigniskategorie nicht festgestellt wurde, nur in den Spalten 910-980 melden. |
0010, 0110, 0210, 0310, 0410, 0510, 0610, 0710, 0810 | Anzahl der Ereignisse (neue Ereignisse)
Die Anzahl der Ereignisse ist die Anzahl der operationellen Risikoereignisse, für die in der Berichtsperiode Bruttoverluste bilanziert wurden. Die Anzahl der Ereignisse bezieht sich auf 'neue Ereignisse', d. h. operationelle Risikoereignisse, die
'Neue Ereignisse' schließen keine operationellen Risikoereignisse ein, die in früheren Berichtsperioden 'erstmalig bilanziert' und bereits in früheren Aufsichtsmeldungen angegeben wurden. |
0020, 0120, 0220, 0320, 0420, 0520, 0620, 0720, 0820 | Bruttoverlustbetrag (neue Ereignisse)
Der Bruttoverlustbetrag ist der Bruttoverlustbetrag für operationelle Risikoereignisse (z B. direkte Gebühren, Rückstellungen, Abrechnungen). Alle mit einem einzelnen Ereignis zusammenhängenden Verluste, die im Berichtszeitraum erstmalig bilanziert werden, werden summiert und als Bruttoverlust für dieses Ereignis in dieser Berichtsperiode angesehen. Der ausgewiesene Bruttoverlustbetrag bezieht sich auf 'neue Ereignisse' im Sinne der vorstehenden Zeile. Für Ereignisse, die in einer früheren, in vormaligen Aufsichtsmeldungen nicht enthaltenen Berichtsperiode 'erstmalig bilanziert wurden', wird der bis zum Meldestichtag akkumulierte Gesamtverlust (d. h. der ursprüngliche Verlust zuzüglich/abzüglich aller in früheren Berichtsperioden erfolgter Verlustanpassungen) als Bruttoverlust zum Meldestichtag ausgewiesen. Erhaltene Rückflüsse werden bei der Angabe der Beträge nicht berücksichtigt. |
0030, 0130, 0230, 0330, 0430, 0530, 0630, 0730, 0830 | Anzahl der Verlustereignisse mit Verlustanpassung
Die Anzahl der Verlustereignisse mit Verlustanpassung ist die Anzahl der in früheren Berichtsperioden 'erstmalig bilanzierten' und in früheren Meldungen bereits enthaltenen operationellen Risikoereignisse, für die in der aktuellen Berichtsperiode Verlustanpassungen vorgenommen wurden. Wurde für ein Ereignis innerhalb der Berichtsperiode mehr als eine Verlustanpassung vorgenommen, wird die Summe dieser Verlustanpassungen als eine Anpassung in dieser Periode gezählt. |
0040, 0140, 0240, 0340, 0440, 0540, 0640, 0740, 0840 | Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden
Die Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden entsprechen der Summe aus folgenden Elementen (mit positivem oder negativem Vorzeichen):
Wurde für ein Ereignis innerhalb der Berichtsperiode mehr als eine Verlustanpassung vorgenommen, werden die Beträge aller dieser Verlustanpassungen unter Beachtung des (positiven oder negativen) Vorzeichens der Anpassungen summiert. Diese Summe wird dann als Verlustanpassung für dieses Ereignis in dieser Berichtsperiode angesehen. Sinkt der angepasste Verlustbetrag für ein Ereignis aufgrund einer negativen Verlustanpassung unter die interne Bagatellgrenze des Instituts, weist das Institut den Gesamtverlustbetrag für das Ereignis, der bis zur letztmaligen Meldung des Ereignisses zu einem Meldestichtag im Dezember aufgelaufen ist (d. h. den ursprünglichen Verlust zuzüglich/abzüglich aller in früheren Berichtsperioden erfolgter Verlustanpassungen), mit einem negativen Vorzeichen aus, statt den Betrag der negativen Verlustanpassung selbst anzugeben. Erhaltene Rückflüsse werden bei der Angabe der Beträge nicht berücksichtigt. |
0050, 0150, 0250, 0350, 0450, 0550, 0650, 0750, 0850 | Größter Einzelverlust
Der 'größte Einzelverlust' ist der größere der beiden folgenden Beträge:
Erhaltene Rückflüsse werden bei der Angabe der Beträge nicht berücksichtigt. |
0060, 0160, 0260, 0360, 0460, 0560, 0660, 0760, 0860 | Summe der fünf größten Verluste
Die 'Summe der fünf größten Verluste' ist die Summe der fünf größten Beträge unter
Erhaltene Rückflüsse werden bei der Angabe der Beträge nicht berücksichtigt. |
0070, 0170, 0270, 0370, 0470, 0570, 0670, 0770, 0870 | Direkter Gesamtrückfluss von Verlusten
Der direkte Gesamtrückfluss umfasst alle erhaltenen Rückflüsse außer jenen nach Artikel 323 der CRR, die in der nachstehenden Zeile ausgewiesen werden. Der direkte Gesamtrückfluss von Verlusten ist die Summe aller in der Berichtsperiode bilanzierten direkten Rückflüsse und Anpassungen von direkten Rückflüssen für operationelle Risikoereignisse, die in der Berichtsperiode oder in früheren Berichtsperioden erstmalig bilanziert wurden. |
0080, 0180, 0280, 0380, 0480, 0580, 0680, 0780, 0880 | Gesamtrückfluss aus Versicherungsschutz und sonstigen Risikoübertragungsmechanismen
Die Rückflüsse aus Versicherungsschutz und anderen Risikoübertragungsmechanismen sind die Rückflüsse, die unter Artikel 323 der CRR fallen. Der Gesamtrückfluss aus Versicherungsschutz und anderen Risikoübertragungsmechanismen ist die Summe aller in der Berichtsperiode bilanzierten Rückflüsse aus Versicherungsschutz und anderen Risikoübertragungsmechanismen für operationelle Risikoereignisse, die in der Berichtsperiode oder in früheren Berichtsperioden erstmalig bilanziert wurden. |
0910-0980 | GESCHÄFTSFELDER INSGESAMT
Für jede Ereigniskategorie (Spalte 010 bis 080) müssen die Angaben (Artikel 322 Absatz 3 Buchstaben b, c und e der CRR) über die Geschäftsfelder insgesamt gemeldet werden. |
0910-0914 | Anzahl der Ereignisse
In Zeile 910 ist die Anzahl der die interne Bagatellgrenze überschreitenden Ereignisse nach Ereigniskategorien für die Geschäftsfelder insgesamt anzugeben. Diese Zahl kann niedriger als die Aggregation der Anzahl der Ereignisse nach Geschäftsfeldern sein, weil die Ereignisse mit multiplen Auswirkungen (Auswirkungen in verschiedenen Geschäftsfeldern) als ein Ereignis betrachtet werden. Sie kann höher sein, wenn ein Institut, das seine Eigenmittelanforderungen nach dem BIa berechnet, das/die von dem Verlust betroffene(n) Geschäftsfeld(er) nicht in allen Fällen identifizieren kann. In den Zeilen 911 bis 914 ist die Anzahl der internen Ereignisse anzugeben, bei denen der Bruttoverlustbetrag innerhalb der in den betreffenden Zeilen definierten Spannen liegt. Sofern das Institut alle seine Verlust entweder einem in Artikel 317 Absatz 4 Tabelle 2 der CRR aufgeführten Geschäftsfeld oder dem Geschäftsfeld 'Gesamtunternehmen' im Sinne des Artikels 322 Absatz 3 Buchstabe b der CRR zugeordnet bzw. für alle Verluste die Ereigniskategorie identifiziert hat, gilt für die Spalte 080 Folgendes:
|
0920-0924 | Bruttoverlustbetrag (neue Ereignisse)
Sofern das Institut alle seine Verlust entweder einem in Artikel 317 Absatz 4 Tabelle 2 der CRR aufgeführten Geschäftsfeld oder dem Geschäftsfeld 'Gesamtunternehmen' im Sinne des Artikels 322 Absatz 3 Buchstabe b der CRR zugeordnet hat, ist der in Zeile 920 ausgewiesene Bruttoverlustbetrag (neue Ereignisse) die einfache Aggregation der Bruttoverlustbeträge der neuen Ereignisse für jedes Geschäftsfeld. In den Zeilen 921 bis 924 ist der Bruttoverlustbetrag für Ereignisse anzugeben, bei denen der Bruttoverlustbetrag innerhalb der in den betreffenden Zeilen definierten Spannen liegt. |
0930, 0935, 0936 | Anzahl der Verlustereignisse mit Verlustanpassung
In Zeile 930 wird die Gesamtzahl der Ereignisse mit Verlustanpassung, wie für die Zeilen 030, 130, ..., 830 definiert, angegeben. Diese Zahl kann niedriger als die Aggregation der Anzahl der Ereignisse mit Verlustanpassung nach Geschäftsfeldern sein, weil die Ereignisse mit multiplen Auswirkungen (Auswirkungen in verschiedenen Geschäftsfeldern) als ein Ereignis betrachtet werden. Sie kann höher sein, wenn ein Institut, das seine Eigenmittelanforderungen nach dem BIa berechnet, das/die von dem Verlust betroffene(n) Geschäftsfeld(er) nicht in allen Fällen identifizieren kann. Die Anzahl der Ereignisse mit Verlustanpassung wird untergliedert in die Anzahl der Ereignisse, für die innerhalb der Berichtsperiode eine positive Verlustanpassung vorgenommen wurde, und die Anzahl der Ereignisse, für die innerhalb der Berichtsperiode eine negative Verlustanpassung vorgenommen wurde (allesamt mit positivem Vorzeichen ausgewiesen). |
0940, 0945, 0946 | Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden
In Zeile 940 wird die Gesamtsumme der Verlustanpassungsbeträge für frühere Berichtsperioden nach Geschäftsfeldern (wie für die Zeilen 040, 140, ..., 840 definiert) angegeben. Sofern das Institut alle seine Verlust entweder einem in Artikel 317 Absatz 4 Tabelle 2 der CRR aufgeführten Geschäftsfeld oder dem Geschäftsfeld 'Gesamtunternehmen' im Sinne des Artikels 322 Absatz 3 Buchstabe b der CRR zugewiesen hat, ist der in Zeile 940 ausgewiesene Betrag die einfache Aggregation der für die verschiedenen Geschäftsfelder ausgewiesenen Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden. Der Betrag der Verlustanpassungen wird untergliedert in den Betrag für Ereignisse, für die innerhalb der Berichtsperiode eine positive Verlustanpassung vorgenommen wurde (Zeile 945, mit positivem Vorzeichen ausgewiesen), und den Betrag für Ereignisse, für die innerhalb der Berichtsperiode eine negative Verlustanpassung vorgenommen wurde (Zeile 946, mit negativem Vorzeichen ausgewiesen). Sinkt der angepasste Verlustbetrag für ein Ereignis aufgrund einer negativen Verlustanpassung unter die interne Bagatellgrenze des Instituts, weist das Institut den Gesamtverlustbetrag für das Ereignis, der bis zur letztmaligen Meldung des Ereignisses zu einem Meldestichtag im Dezember aufgelaufen ist (d. h. den ursprünglichen Verlust zuzüglich/abzüglich aller in früheren Berichtsperioden erfolgter Verlustanpassungen), in Zeile 946 mit einem negativen Vorzeichen aus, statt den Betrag der negativen Verlustanpassung selbst anzugeben. |
0950 | Größter Einzelverlust
Sofern das Institut alle seine Verlust entweder einem in Artikel 317 Absatz 4 Tabelle 2 der CRR aufgeführten Geschäftsfeld oder dem Geschäftsfeld 'Gesamtunternehmen' im Sinne des Artikels 322 Absatz 3 Buchstabe b der CRR zugewiesen hat, ist der größte Einzelverlust der größte, die interne Bagatellgrenze überschreitende Verlust für jede Ereigniskategorie und unter sämtlichen Geschäftsfeldern. Diese Zahlen können höher als der in jedem einzelnen Geschäftsfeld verzeichnete größte Einzelverlust sein, wenn sich ein Ereignis auf verschiedene Geschäftsfelder auswirkt. Sofern das Institut alle seine Verlust entweder einem in Artikel 317 Absatz 4 Tabelle 2 der CRR aufgeführten Geschäftsfeld oder dem Geschäftsfeld 'Gesamtunternehmen' im Sinne des Artikels 322 Absatz 3 Buchstabe b der CRR zugeordnet bzw. für alle Verluste die Ereigniskategorie identifiziert hat, gilt für die Spalte 080 Folgendes:
|
0960 | Summe der fünf größten Verluste
Gemeldet wird die Summe der fünf größten Verluste für jede Ereigniskategorie und unter sämtlichen Geschäftsfeldern. Diese Summe kann höher als die höchste Summe der in jedem einzelnen Geschäftsfeld ausgewiesenen fünf größten Verluste sein. Diese Summe ist ungeachtet der Anzahl der Verluste auszuweisen. Sofern das Institut alle seine Verlust entweder einem in Artikel 317 Absatz 4 Tabelle 2 der CRR aufgeführten Geschäftsfeld oder dem Geschäftsfeld 'Gesamtunternehmen' im Sinne des Artikels 322 Absatz 3 Buchstabe b der CRR zugeordnet bzw. für alle Verluste die Ereigniskategorie identifiziert hat, entspricht im Hinblick auf Spalte 080 die Summe der fünf größten Verluste der Summe der fünf größten Verluste in der gesamten Matrix, d. h. diese Summe muss weder zwingend dem höchsten Wert der 'Summe der fünf größten Verluste' in Zeile 960 noch dem höchsten Wert der 'Summe der fünf größten Verluste' in Spalte 080 entsprechen. |
0970 | Direkter Gesamtrückfluss von Verlusten
Sofern das Institut alle seine Verlust entweder einem in Artikel 317 Absatz 4 Tabelle 2 der CRR aufgeführten Geschäftsfeld oder dem Geschäftsfeld 'Gesamtunternehmen' im Sinne des Artikels 322 Absatz 3 Buchstabe b der CRR zugeordnet hat, ist der direkte Gesamtrückfluss von Verlusten die einfache Aggregation des direkten Gesamtrückflusses von Verlusten für jedes einzelne Geschäftsfeld. |
0980 | Gesamtrückfluss aus Versicherungsschutz und sonstigen Risikoübertragungsmechanismen
Sofern das Institut alle seine Verlust entweder einem in Artikel 317 Absatz 4 Tabelle 2 der CRR aufgeführten Geschäftsfeld oder dem Geschäftsfeld 'Gesamtunternehmen' im Sinne des Artikels 322 Absatz 3 Buchstabe b der CRR zugeordnet hat, ist der Gesamtrückfluss aus Versicherungsschutz und anderen Risikoübertragungsmechanismen die einfache Aggregation der Gesamtrückflüsse von Verlusten aus Versicherungsschutz und anderen Risikoübertragungsmechanismen für jedes Geschäftsfeld. |
4.2.3. C 17.02: Operationelles Risiko: Detaillierte Angaben zu den größten Verlustereignissen des letzten Jahres (OPR DETAILS 2)
4.2.3.1. Allgemeine Bemerkungen
4.2.3.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten | |
0010 | ID des Ereignisses
Die Ereignis-ID ist eine Zeilenkennung und bezeichnet in der Tabelle jeweils eine Zeile. Ist eine interne ID verfügbar, geben die Institute diese interne ID an. Ansonsten folgt die angegebene ID der numerischen Reihenfolge 1, 2, 3 usw. |
0020 | Abschlussstichtag
Der Abschlussstichtag ist der Zeitpunkt, an dem ein Verlust oder eine Rücklage/Rückstellung erstmals in der Gewinn- und Verlustrechnung gegenüber einem Verlust im Rahmen des operationellen Risikos angesetzt wurde. |
0030 | Eintrittszeitpunkt
Der Eintrittszeitpunkt ist der Zeitpunkt, an dem das operationelle Risikoereignis eintrat oder seinen Anfang nahm. |
0040 | Erkennungszeitpunkt
Der Erkennungszeitpunkt ist der Zeitpunkt, an dem das operationelle Risikoereignis vom Institut erkannt wurde. |
0050 | Ereigniskategorie
Die in Artikel 324 der CRR definierten Ereigniskategorien. |
0060 | Bruttoverluste
Bruttoverluste für das Ereignis, wie oben für die Zeilen 020, 120 usw. des Meldebogens C 17.01 definiert. |
0070 | Bruttoverluste abzüglich direkter Rückflüsse
Bruttoverluste für das Ereignis, wie oben für die Zeilen 020, 120 usw. des Meldebogens C 17.01 definiert, abzüglich der direkten Rückflüsse für dieses Verlustereignis. |
0080-0160 | Bruttoverluste nach Geschäftsfeldern
Die in der Spalte 060 angegebenen Bruttoverluste werden den relevanten Geschäftsfeldern gemäß Definition in Artikel 317 und Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe b der CRR zugewiesen. |
0170 | Name des Rechtsträgers
Name des Rechtsträgers gemäß Spalte 010 von C 06.02, bei dem der Verlust - bzw. der größte Verlust, falls mehrere Unternehmen betroffen waren - aufgetreten ist. |
0180 | ID des Rechtsträgers
LEI des Rechtsträgers gemäß Spalte 025 von C 06.02, bei dem der Verlust - bzw. der größte Verlust, falls mehrere Unternehmen betroffen waren - aufgetreten ist. |
0190 | Geschäftsbereich
Geschäftsbereich oder Abteilung, wo der Verlust - bzw. der größte Verlust, falls mehrere Geschäftsbereiche oder Abteilungen betroffen waren - aufgetreten ist. |
0200 | Beschreibung
Beschreibung des Ereignisses, falls nötig in verallgemeinerter oder anonymisierter Form, die zumindest Informationen über das Ereignis selbst und, soweit bekannt, über die treibenden Faktoren oder Ursachen des Ereignisses beinhalten sollte. |
5. Meldebögen zum Marktrisiko
5.1. C 18.00 - Marktrisiko: Standardansatz für Positionsrisiken börsengehandelter Schuldtitel (MKR Sa TDI)
5.1.1. Allgemeine Bemerkungen
5.1.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten | |
010-020 | ALLE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)
Artikel 102 und Artikel 105 Absatz 1 der CRR. Hierbei handelt es sich um nicht nach Instrumenten aufgerechnete Bruttopositionen unter Ausschluss von Positionen in Form von Versicherungsprodukten, die von Dritten gezeichnet oder mitgarantiert werden (Artikel 345 Satz 2 der CRR). Erläuterungen zur Unterscheidung zwischen Kauf- und Verkaufspositionen, die auch für diese Bruttopositionen gilt, sind Artikel 328 Absatz 2 der CRR zu entnehmen. |
030-040 | NETtopOSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)
Artikel 327 bis 329 und Artikel 334 der CRR. Erläuterungen zur Unterscheidung zwischen Kauf- und Verkaufspositionen sind Artikel 328 Absatz 2 der CRR zu entnehmen. |
050 | EINER KAPITALANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN
Hierbei handelt es sich um Nettopositionen, die nach den verschiedenen in Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der CRR betrachteten Ansätzen mit einer Eigenkapitalanforderung belegt werden. |
060 | EIGENMITTELANFORDERUNGEN
Hierbei handelt es sich um die Eigenkapitalanforderung für maßgebliche Positionen nach Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der CRR. |
070 | GESAMTRISIKOBETRAG
Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der CRR Dies ist das Ergebnis der Multiplikation der Eigenmittelanforderung mit 12,5. |
Zeilen | |
010-350 | BÖRSENGEHANDELTE SCHULDTITEL IM HANDELSBUCH
Die Positionen an im Handelsbuch geführten, börsengehandelten Schuldtiteln und die entsprechenden Eigenmittelanforderungen für das Positionsrisiko nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i der CRR und nach Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der CRR werden hier abhängig von ihrer Risikokategorie, ihrer Laufzeit und des verwendeten Ansatzes ausgewiesen. |
011 | ALLGEMEINES RISIKO |
012 | Derivate
In die Berechnung des Zinsänderungsrisikos für Handelsbuchpositionen einbezogene Derivate, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 328 bis 331. |
013 | Sonstige Vermögenswerte und Verbindlichkeiten
In die Berechnung des Zinsänderungsrisikos für Handelsbuchpositionen einbezogene Instrumente außer Derivaten. |
020-200 | LAUFZEITBEZOGENER ANSATZ
Dies betrifft Positionen an börsengehandelten Schuldtiteln, auf die der laufzeitbezogene Ansatz nach Artikel 339 Absätze 1 bis 8 der CRR angewendet wird, sowie die entsprechenden, in Artikel 339 Absatz 9 der CRR festgesetzten Eigenmittelanforderungen. Diese Positionen werden in die Zonen Eins, Zwei und Drei und diese wiederum nach der Fälligkeit der Instrumente aufgeteilt. |
210-240 | ALLGEMEINES RISIKO DURATIONSBEZOGENER ANSATZ
Dies betrifft Positionen an börsengehandelten Schuldtiteln, auf die der durationsbezogene Ansatz nach Artikel 340 Absätze 1 bis 6 der CRR angewendet wird, sowie die entsprechenden, in Artikel 340 Absatz 7 der CRR festgesetzten Eigenmittelanforderungen. Diese Position wird in die Zonen 1, 2 und 3 aufgeteilt. |
250 | SPEZIFISCHES RISIKO
Dies ist die Summe der in den Zeilen 251, 325 und 330 ausgewiesenen Beträge. Dies betrifft Positionen an börsengehandelten Schuldtiteln, die der spezifischen Risikokapitalanforderung unterliegen, sowie die entsprechende Kapitalanforderung nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 335, Artikel 336 Absätze 1 bis 3, Artikel 337 und Artikel 338 der CRR. Zu beachten ist auch Artikel 327 Absatz 1 letzter Satz der CRR. |
251-321 | Eigenmittelanforderung für Schuldtitel, die keine Verbriefungspositionen darstellen
Summe der in den Zeilen 260 bis 321 ausgewiesenen Beträge. Die Eigenmittelanforderung der n-ten-Ausfall-Kreditderivate, für die keine externe Bonitätsbeurteilung vorliegt, ist mittels Addition der Risikogewichte der Referenzeinheiten zu berechnen (Artikel 332 Absatz 1 Buchstabe e Absätze 1 und 2 der CRR - 'Transparenz'). Die n-ten-Ausfall-Kreditderivate, für die eine externe Bonitätsbeurteilung vorliegt (Artikel 332 Absatz 1 Buchstabe e Absatz 3 der CRR) werden getrennt in Zeile 321 ausgewiesen. Meldung von Positionen, auf die Artikel 336 Absatz 3 der CRR anzuwenden ist: Für Schuldverschreibungen, die gemäß Artikel 129 Absatz 3 der CRR für ein Risikogewicht von 10 % im Anlagebuch infrage kommen, gilt eine Sonderbehandlung (gedeckte Schuldverschreibungen). Die spezifische Eigenmittelanforderung entspricht der Hälfte des Prozentsatzes der zweiten Kategorie in Tabelle 1 des Artikels 336 der CRR. Diese Positionen sind entsprechend ihrer Restlaufzeit den Zeilen 280 bis 300 zuzuweisen. Wird das allgemeine Risiko von Zinspositionen durch ein Kreditderivat abgesichert, werden die Artikel 346 und 347 angewendet. |
325 | Eigenmittelanforderung für Verbriefungspositionen
Dies sind die in Spalte 610 des Meldebogens MKR Sa SEC ausgewiesenen Eigenmittelanforderungen. Sie wird nur auf der Summenebene des Meldebogens MKR Sa TDI gemeldet. |
330 | Eigenmittelanforderung für das Korrelationshandelsportfolio
Dies sind die in Spalte 450 des Meldebogens MKR Sa CTP ausgewiesenen Eigenmittelanforderungen. Sie wird nur auf der Summenebene des Meldebogens MKR Sa TDI gemeldet. |
350-390 | ZUSATZANFORDERUNGEN FÜR OPTIONEN (OHNE DELTA-FAKTOR-RISIKEN)
Artikel 329 Absatz 3 der CRR Die Zusatzanforderungen für Optionen im Zusammenhang mit nicht dem Delta-Faktor unterliegenden Risiken werden in der zu ihrer Berechnung angewendeten Methode beschrieben. |
5.2. C 19.00 - Marktrisiko: Standardansatz für spezifische Risiken in Verbriefungen (MKR Sa SEC)
5.2.1. Allgemeine Bemerkungen
5.2.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten | |
010-020 | ALLE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)
Artikel 102 und Artikel 105 Absatz 1 der CRR in Verbindung mit Artikel 337 (Verbriefungsposition) der CRR Erläuterungen zur Unterscheidung zwischen Kauf- und Verkaufspositionen, die auch für diese Bruttopositionen gilt, sind Artikel 328 Absatz 2 der CRR zu entnehmen. |
030-040 | (-) VON DEN EIGENMITTELN ABGEZOGENE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)
Artikel 258 der CRR |
050-060 | NETtopOSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)
Artikel 327 bis 329 und Artikel 334 der CRR. Erläuterungen zur Unterscheidung zwischen Kauf- und Verkaufspositionen sind Artikel 328 Absatz 2 der CRR zu entnehmen. |
070-520 | AUFSCHLÜSSELUNG DER NETtopOSITIONEN NACH RISIKOGEWICHTEN
Artikel 251 (Tabelle 1) und Artikel 261 Absatz 1 (Tabelle 4) der CRR Die Aufschlüsselung muss für Kauf- und Verkaufspositionen getrennt erfolgen. |
230-240 und 460-470 | 1.250 %
Artikel 251 (Tabelle 1) und Artikel 261 Absatz 1 (Tabelle 4) der CRR |
250-260 und 480-490 | AUFSICHTLICHER FORMELANSATZ
Artikel 337 Absatz 2 der CRR in Verbindung mit Artikel 262 der CRR Diese Spalten sind auszufüllen, wenn das Institut den alternativen aufsichtlichen Formelansatz (SFA) verwendet, nach dem die Eigenmittelanforderungen als Funktion aus den Merkmalen des Sicherheitenpools und den vertraglichen Eigenschaften der Tranche bestimmt werden. |
270 und 500 | TRANSPARENZ
SA: Artikel 253, Artikel 254 und Artikel 256 Absatz 5 der CRR. In den der Transparenz dienenden Spalten sind alle Fälle unbeurteilter Risikopositionen enthalten, bei denen das Risikogewicht aus dem zugrunde liegenden Risikopositionsportfolio abgeleitet wird (durchschnittliches Risikogewicht des Pools, höchstes Risikogewicht des Pools oder Verwendung eines Konzentrationskoeffizienten). IRB: Artikel 263 Absätze 2 und 3 der CRR. Erläuterungen zu vorzeitigen Rückzahlungen sind Artikel 265 Absatz 1 und Artikel 256 Absatz 5 der CRR zu entnehmen. |
280-290/510-520 | INTERNER BEMESSUNGSANSATZ
Artikel 109 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 259 Absätze 3 und 4 der CRR Diese Spalten sind auszufüllen, wenn das Institut zur Bestimmung der Kapitalanforderungen für Liquiditätsfazilitäten und Kreditsicherheiten, die Banken (einschließlich Drittbanken) ABCP-Conduits gewähren, den internen Bemessungsansatz verwenden. Der auf ECAI-Methoden basierende interne Bemessungsansatz (IAA) gilt nur für Risikopositionen gegenüber ABCP-Conduits, die bei ihrer Gründung eine dem Investmentstatus gleichwertige interne Beurteilung haben. |
530-540 | GESAMTEFFEKT (ANPASSUNG) AUFGRUND VON VERSTÖSSEN GEGEN DIE SORGFALTSBESTIMMUNGEN
Artikel 337 Absatz 3 der CRR in Verbindung mit Artikel 407 der CRR Artikel 14 Absatz 2 der CRR |
550-570 | VOR ANWENDUNG DER OBERGRENZE - GEWICHTETE NETTO-VERKAUFS- UND -KAUFPOSITIONEN UND SUMME DER GEWICHTETEN NETTO-VERKAUFS- UND -KAUFPOSITIONEN
Artikel 337 der CRR ohne Berücksichtigung des in Artikel 335 der CRR eingeräumten Ermessens, das einem Institut erlaubt, das Gewicht und die Nettoposition auf den höchstmöglichen Verlust aus dem Ausfallrisiko zu beschränken. |
580-600 | NACH ANWENDUNG DER OBERGRENZE - GEWICHTETE NETTO-VERKAUFS- UND -KAUFPOSITIONEN UND SUMME DER GEWICHTETEN NETTO-VERKAUFS- UND -KAUFPOSITIONEN
Artikel 337 der CRR unter Berücksichtigung des in Artikel 335 der CRR eingeräumten Ermessens |
610 | EIGENMITTELANFORDERUNGEN INSGESAMT
Gemäß Artikel 337 Absatz 4 der CRR addiert das Institut während einer am 31. Dezember 2014 endenden Übergangsfrist seine gewichteten Nettoverkaufspositionen (Spalte 580) und seine gewichteten Nettokaufpositionen (Spalte 590) getrennt. Die jeweils größere dieser Summen (nach Anwendung der Obergrenze) stellt die Eigenmittelanforderung dar. Ab 2015 addiert das Institut laut Artikel 337 Absatz 4 der CRR zur Berechnung seiner Eigenmittelanforderungen seine gewichteten Nettopositionen unabhängig davon, ob es sich um Kauf- oder Verkaufspositionen handelt (Spalte 600). |
Zeilen | |
010 | GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN
Gesamtbetrag der (im Handelsbuch gehaltenen) ausstehenden Verbriefungen, die das als Originator bzw. Anleger bzw. Sponsor fungierende Institut meldet. |
040, 070 und
100 |
VERBRIEFUNGEN
Artikel 4 Absatz 1 Nummern 61 und 62 der CRR |
020, 050,
080 und 110 |
WIEDERVERBRIEFUNGEN
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 63 der CRR |
030-050 | ORIGINATOR
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 13 der CRR |
060-080 | ANLEGER
Dies ist ein Kreditinstitut, das Verbriefungspositionen in einem Verbriefungsgeschäft hält, bei dem es weder Originator noch Sponsor ist |
090-110 | SPONSOR
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der CRR Verbrieft ein Sponsor auch seine eigenen Vermögenswerte, trägt er in die den Originatoren vorbehaltenen Zeilen die Angaben zu seinen eigenen verbrieften Aktiva ein |
120-210 | AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTSUMME GEWICHTETER NETTO-VERKAUFS- UND NETTO-KAUFPOSITIONEN NACH ZUGRUNDE LIEGENDEN typeN
Artikel 337 Absatz 4 letzter Satz der CRR Die Aufschlüsselung der zugrunde liegenden Vermögenswerte entspricht der im Meldebogen SEC Details (Spalte 'Typ') verwendeten Einteilung:
Bei den einzelnen Verbriefungen berücksichtigt das Institut, falls der Pool aus verschiedenen Arten von Vermögenswerten besteht, den jeweils wichtigsten Typ. |
5.3. C 20.00 - Marktrisiko: Standardansatz für das spezifische Risiko bei dem Korrelationshandelsportfolio zugewiesenen Positionen (MKR Sa CTP)
5.3.1. Allgemeine Bemerkungen
5.3.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
|
010-020 | ALLE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)
Artikel 102 und Artikel 105 Absatz 1 der CRR in Verbindung mit Positionen, die gemäß Artikel 338 Absätze 2 und 3 der CRR dem Korrelationshandelsportfolio zugewiesen wurden. Erläuterungen zur Unterscheidung zwischen Kauf- und Verkaufspositionen, die auch für diese Bruttopositionen gilt, sind Artikel 328 Absatz 2 der CRR zu entnehmen. |
030-040 | (-) VON DEN EIGENMITTELN ABGEZOGENE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)
Artikel 258 der CRR |
050-060 | NETtopOSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)
Artikel 327 bis 329 und Artikel 334 der CRR. Erläuterungen zur Unterscheidung zwischen Kauf- und Verkaufspositionen sind Artikel 328 Absatz 2 der CRR zu entnehmen. |
070-400 | AUFSCHLÜSSELUNG DER NETtopOSITIONEN NACH RISIKOGEWICHT (SA- UND IRB-ANSATZ)
Artikel 251 (Tabelle 1) und Artikel 261 Absatz 1 (Tabelle 4) der CRR |
160 und 330 | SONSTIGE
Dies betrifft sonstige, in den vorhergehenden Spalten nicht ausdrücklich genannte Risikogewichte. Bei den n-ter-Ausfall-Kreditderivaten sind nur diejenigen Kreditderivate zu nennen, für die keine externe Bonitätsbeurteilung besteht. N-ter-Ausfall-Kreditderivate mit externer Bonitätsbeurteilung sind entweder im Meldebogen MKR Sa TDI (Zeile 321) auszuweisen oder sie werden - wenn sie in das CTP aufgenommen wurden - der Spalte für das entsprechende Risikogewicht zugewiesen. |
170-180 und 360-370 | 1.250 %
Artikel 251 (Tabelle 1) und Artikel 261 Absatz 1 (Tabelle 4) der CRR |
190-200 und 340-350 | AUFSICHTLICHER FORMELANSATZ
Artikel 337 Absatz 2 der CRR in Verbindung mit Artikel 262 der CRR |
210/380 | TRANSPARENZ
SA: Artikel 253, Artikel 254 und Artikel 256 Absatz 5 der CRR. In den der Transparenz dienenden Spalten sind alle Fälle unbeurteilter Risikopositionen enthalten, bei denen das Risikogewicht aus dem zugrunde liegenden Risikopositionsportfolio abgeleitet wird (durchschnittliches Risikogewicht des Pools, höchstes Risikogewicht des Pools oder Verwendung eines Konzentrationskoeffizienten). IRB: Artikel 263 Absätze 2 und 3 der CRR. Erläuterungen zu vorzeitigen Rückzahlungen sind Artikel 265 Absatz 1 und Artikel 256 Absatz 5 der CRR zu entnehmen. |
220-230 und 390-400 | INTERNER BEMESSUNGSANSATZ
Artikel 259 Absätze 3 und 4 der CRR |
410-420 | VOR ANWENDUNG DER OBERGRENZE - GEWICHTETE NETTOVERKAUFS- BZW. NETTOKAUFPOSITIONEN
Artikel 338 ohne Berücksichtigung des in Artikel 335 der CRR eingeräumten Ermessens. |
430-440 | NACH ANWENDUNG DER OBERGRENZE - GEWICHTETE NETTOVERKAUFS- BZW. NETTOKAUFPOSITIONEN
Artikel 338 unter Berücksichtigung des in Artikel 335 der CRR eingeräumten Ermessens. |
450 | EIGENMITTELANFORDERUNGEN INSGESAMT
Die Eigenmittelanforderung wird als jeweils höherer Betrag entweder i) der spezifischen Risikokapitalanforderung, die nur für die Nettoverkaufspositionen (Spalte 430) gelten würde, oder ii) der spezifischen Risikokapitalanforderung, die nur für die Nettokaufpositionen (Spalte 440) gelten würde, bestimmt. |
Zeilen | |
010 | GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN
Gesamtbetrag der (im Korrelationshandelsportfolio gehaltenen) ausstehenden Positionen, die das als Originator bzw. Anleger bzw. Sponsor fungierende Institut meldet. |
020-040 | ORIGINATOR
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 13 der CRR |
050-070 | ANLEGER
Dies ist ein Kreditinstitut, das Verbriefungspositionen in einem Verbriefungsgeschäft hält, bei dem es weder Originator noch Sponsor ist |
080-100 | SPONSOR
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der CRR Verbrieft ein Sponsor auch seine eigenen Vermögenswerte, trägt er in die den Originatoren vorbehaltenen Zeilen die Angaben zu seinen eigenen verbrieften Aktiva ein |
030, 060 und 090 | VERBRIEFUNGEN
Das Korrelationshandelsportfolio umfasst Verbriefungen, n-ter-Ausfall-Kreditderivate und möglicherweise andere Absicherungspositionen, die die in Artikel 338 Absätze 2 und 3 der CRR festgesetzten Kriterien erfüllen. Derivate aus Verbriefungsrisikopositionen, in denen ein proportionaler Anteil vorgesehen ist, sowie Positionen zur Absicherung von CTP-Positionen werden in die Zeile 'Sonstige CTP-Positionen' aufgenommen. |
110 | N-TER-AUSFALL-KREDITDERIVATE
Hier werden durch n-ter-Ausfall-Kreditderivate abgesicherte n-ter-Ausfall-Kreditderivate in Sinne des Artikels 347 der CRR ausgewiesen. Die Positionen Originator, Anleger und Sponsor sind für n-ter-Ausfall-Kreditderivate nicht passend. Daraus folgt, dass für n-ter-Ausfall-Kreditderivate keine Aufschlüsselung wie bei Verbriefungspositionen vorgesehen werden kann. |
040, 070, 100 und 120 | SONSTIGE CTP-POSITIONEN
Die Positionen in:
werden aufgenommen. |
5.4. C 21.00 - Marktrisiko: Standardansatz für Positionsrisiken bei Aktieninstrumenten (MKR Sa EQU)
5.4.1. Allgemeine Bemerkungen
5.4.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten | |
010-020 | ALLE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)
Artikel 102 und Artikel 105 Absatz 1 der CRR. Hierbei handelt es sich um nicht nach Instrumenten aufgerechnete Bruttopositionen unter Ausschluss von Positionen in Form von Versicherungsprodukten, die von Dritten gezeichnet oder mitgarantiert werden (Artikel 345 Satz 2 der CRR). |
030-040 | NETtopOSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)
Artikel 327, 329, 332, 341 und 345 der CRR |
050 | EINER KAPITALANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN
Hierbei handelt es sich um Nettopositionen, die nach den verschiedenen in Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der CRR betrachteten Ansätzen mit einer Eigenkapitalanforderung belegt werden. Die Eigenkapitalanforderung ist für jeden nationalen Markt einzeln zu berechnen. Positionen in Aktienindex-Terminkontrakten nach Artikel 344 Absatz 4 Satz 2 werden nicht in diese Spalte aufgenommen. |
060 | EIGENMITTELANFORDERUNGEN
Hierbei handelt es sich um die Eigenkapitalanforderung für maßgebliche Positionen nach Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der CRR. |
070 | GESAMTRISIKOBETRAG
Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der CRR Dies ist das Ergebnis der Multiplikation der Eigenmittelanforderung mit 12,5. |
Zeilen | |
010-130 | IM HANDELSBUCH GEHALTENE AKTIENINSTRUMENTE
Eigenmittelanforderungen für Positionsrisiken gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i der CRR und gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 3 der CRR |
020-040 | ALLGEMEINES RISIKO
Einem allgemeinen Risiko unterliegende Positionen in Aktieninstrumenten (Artikel 343 der CRR) und die entsprechende Eigenmittelanforderung nach Teil 3 Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 3 der CRR. Bei beiden Aufschlüsselungen (021/022 sowie 030/040) handelt es sich um Aufschlüsselungen in Bezug auf alle dem allgemeinen Risiko unterliegenden Positionen. In den Zeilen 021 und 022 werden Angaben über die Aufschlüsselung nach Instrumenten verlangt. Zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen wird nur die Aufschlüsselung in den Zeilen 030 und 040 verwendet. |
021 | Derivate
In die Berechnung des Aktienrisikos für Handelsbuchpositionen einbezogene Derivate, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Artikel 329 und 332. |
022 | Sonstige Vermögenswerte und Verbindlichkeiten
In die Berechnung des Aktienrisikos für Handelsbuchpositionen einbezogene Instrumente außer Derivaten. |
030 | Breit gestreute börsengehandelte Aktienindex-Terminkontrakte, für die ein bestimmter Ansatz gilt
Hierbei handelt es sich um breit gestreute börsengehandelte Aktienindex-Terminkontrakte unter einem bestimmten Ansatz nach Artikel 344 Absätze 1 und 4 der CRR. Diese Positionen unterliegen nur einem allgemeinen Risiko und müssen dementsprechend nicht in Zeile 050 ausgewiesen werden. |
040 | Sonstige Aktieninstrumente außer breit gestreuten börsengehandelten Aktienindex-Terminkontrakten
Dies betrifft sonstige Positionen der Aktieninstrumente, die einem spezifischen Risiko unterliegen, sowie die entsprechenden Eigenmittelanforderungen laut Artikel 343 und Artikel 344 Absatz 3 der CRR. |
050 | SPEZIFISCHES RISIKO
Dies betrifft Positionen der Aktieninstrumente, die einem spezifischen Risiko unterliegen, sowie die entsprechenden Eigenmittelanforderungen laut Artikel 342 und Artikel 344 Absatz 4 der CRR. |
090-130 | ZUSATZANFORDERUNGEN FÜR OPTIONEN (OHNE DELTA-FAKTOR-RISIKEN)
Artikel 329 Absätze 2 und 3 der CRR Die Zusatzanforderungen für Optionen im Zusammenhang mit nicht dem Delta-Faktor unterliegenden Risiken werden in der zu ihrer Berechnung angewendeten Methode beschrieben. |
5.5. C 22.00 - Marktrisiko: Standardansätze für das Fremdwährungsrisiko (MKR Sa FX)
5.5.1. Allgemeine Bemerkungen
5.5.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten | |
020-030 | ALLE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)
Dies betrifft die Bruttopositionen, die auf Vermögenswerte, ausstehende Beträge und ähnliche, in Artikel 352 Absatz 1 der CRR genannte Posten zurückzuführen sind. Nach Artikel 352 Absatz 2 sind - vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen Behörden - Positionen, die ein Institut eingegangen ist, um sich gegen die nachteilige Auswirkung einer Wechselkursänderung auf seine Eigenmittelquoten gemäß Artikel 92 Absatz 1 abzusichern, und Positionen im Zusammenhang mit Posten, die bereits bei der Berechnung der Eigenmittel in Abzug gebracht wurden, nicht auszuweisen. |
040-050 | NETtopOSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)
Artikel 352 Absätze 3 und 4 Sätze 1 und 2 und Artikel 353 der CRR Die Nettopositionen werden für jede Währung getrennt berechnet. Dementsprechend können gleichzeitig Kauf- und Verkaufspositionen bestehen. |
060-080 | EINER KAPITALANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN
Artikel 352 Absatz 4 Satz 3, Artikel 353 und Artikel 354 der CRR |
060-070 | EINER EIGENKAPITALANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)
Die Nettoverkaufs- und Nettokaufposition für jede einzelne Währung werden mittels Subtraktion der Summe der Kaufpositionen von der Summe der Verkaufspositionen berechnet. Die für jedes Geschäft in einer Währung bestehenden Nettoverkaufspositionen werden addiert, um die Nettoverkaufsposition in der betreffenden Währung zu erhalten. Die für jedes Geschäft in einer Währung bestehenden Nettokaufpositionen werden addiert, um die Nettokaufposition in der betreffenden Währung zu erhalten. Abhängig von der jeweiligen Kauf- oder Verkaufsregelung werden die nicht ausgeglichenen Positionen in Währungen, die keine Berichtswährung sind, den Eigenkapitalanforderungen unterliegenden Positionen für andere Währungen (Zeile 030) in den Spalten 060 oder 070 zugewiesen. |
080 | EINER EIGENKAPITALANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN (AUSGEGLICHEN)
Ausgeglichene Positionen für eng miteinander verbundene Währungen. |
090 | EIGENMITTELANFORDERUNGEN
Hierbei handelt es sich um die Eigenkapitalanforderung für maßgebliche Positionen nach Teil 3 Titel IV Kapitel 3 der CRR. |
100 | GESAMTRISIKOBETRAG
Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der CRR Dies ist das Ergebnis der Multiplikation der Eigenmittelanforderung mit 12,5. |
Zeilen | |
010 | POSITIONEN INSGESAMT
Alle Positionen in Währungen, die keine Berichtswährungen sind, sowie die Positionen in der Berichtswährung, die für die Zwecke des Artikels 354 der CRR berücksichtigt werden, sowie die entsprechenden Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer i und Artikel 352 Absätze 2 und 4 der CRR (für die Umrechnung in die Berichtswährung). |
020 | ENG VERBUNDENE WÄHRUNGEN
Die in Artikel 354 der CRR genannten Positionen und die entsprechenden Eigenmittelanforderungen. |
025 | Eng verbundene Währungen: davon: Berichtswährungen
Positionen in der Berichtswährung, die zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 354 der CRR beitragen. |
030 | ALLE SONSTIGEN WÄHRUNGEN (unter Einschluss von OGA, die als unterschiedliche Währungen behandelt werden)
Dies betrifft Positionen und die entsprechenden Eigenmittelanforderungen in Bezug auf Währungen, auf die das in Artikel 351 und Artikel 352 Absätze 2 und 4 der CRR genannte allgemeine Verfahren angewendet wird. Meldung von OGA, die gemäß Artikel 353 der CRR als getrennte Währungen behandelt werden: Zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen gibt es für OGA, die als getrennte Währungen behandelt werden, zwei unterschiedliche Behandlungen:
Die Meldung dieser OGa richtet sich nach der Berechnung des Kapitalbedarfs. |
040 | GOLD
Dies betrifft Positionen und die entsprechenden Eigenmittelanforderungen in Bezug auf Währungen, auf die das in Artikel 351 und Artikel 352 Absätze 2 und 4 der CRR genannte allgemeine Verfahren angewendet wird. |
050-090 | ZUSATZANFORDERUNGEN FÜR OPTIONEN (OHNE DELTA-FAKTOR-RISIKEN)
Artikel 352 Absätze 5 und 6 der CRR Die Zusatzanforderungen für Optionen im Zusammenhang mit nicht dem Delta-Faktor unterliegenden Risiken werden in der zu ihrer Berechnung angewendeten Methode beschrieben. |
100-120 | Aufschlüsselung der gesamten Positionen (einschließlich der Berichtswährung) nach Risikopositionsarten
Die Gesamtpositionen werden nach Derivaten, sonstigen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten und außerbilanziellen Posten aufgeschlüsselt. |
100 | Sonstige Vermögenswerte und Verbindlichkeiten außer außerbilanziellen Posten und Derivaten
Hier sind die nicht in Zeile 110 oder 120 aufgenommenen Positionen aufzunehmen. |
110 | Außerbilanzielle Posten
Dies betrifft Posten, die unabhängig von der Währung, auf die sie lauten, unter Artikel 352 der CRR fallen und in Anhang I der CRR aufgeführt werden. Ausgenommen sind Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist und aus produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen stammende Positionen. |
120 | Derivate
Hierbei handelt es sich um gemäß Artikel 352 der CRR bewertete Positionen. |
130-480 | ZUSATZINFORMATIONEN WÄHRUNGSPOSITIONEN
Die Zusatzinformationen des Meldebogens sind für sämtliche Währungen der Mitgliedstaaten der Union sowie die folgenden Währungen getrennt einzutragen: USD, CHF, JPY, RUB, TRY, AUD, CAD, RSD, ALL, UAH, MKD, EGP, ARS, BRL, MXN, HKD, ICK, TWD, NZD, NOK, SGD, KRW, CNY sowie alle sonstigen Währungen. |
5.6. C 23.00 - Marktrisiko: Standardansätze für Warenpositionen (MKR Sa COM)
5.6.1. Allgemeine Bemerkungen
5.6.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten | |
010-020 | ALLE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)
Als Positionen in der gleichen Ware betrachtete Brutto-Kauf- und Verkaufspositionen nach Artikel 357 Absätze 1 und 4 der CRR (siehe auch Artikel 359 Absatz 1 der CRR). |
030-040 | NETtopOSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)
Gemäß Definition in Artikel 357 Absatz 3 der CRR. |
050 | EINER KAPITALANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN
Hierbei handelt es sich um Nettopositionen, die nach den verschiedenen in Teil 3 Titel IV Kapitel 4 der CRR betrachteten Ansätzen mit einer Eigenmittelanforderung belegt werden. |
060 | EIGENMITTELANFORDERUNGEN
Hierbei handelt es sich um die Eigenkapitalanforderung für maßgebliche Positionen nach Teil 3 Titel IV Kapitel 4 der CRR. |
070 | GESAMTRISIKOBETRAG
Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der CRR Dies ist das Ergebnis der Multiplikation der Eigenmittelanforderung mit 12,5. |
Zeilen | |
010 | WARENPOSITIONEN INSGESAMT
Dies betrifft Warenpositionen und die entsprechenden Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer iii der CRR und Teil 3 Titel IV Kapitel 4 der CRR. |
020-060 | POSITIONEN NACH WARENKATEGORIE
Zu Berichtszwecken werden Waren in die vier Hauptwarengruppen eingeteilt, auf die in Tabelle 2 in Artikel 361 der CRR Bezug genommen wird. |
070 | LAUFZEITBANDVERFAHREN
Dem Laufzeitbandverfahren unterliegende Warenpositionen gemäß Artikel 359 der CRR. |
080 | ERWEITERTES LAUFZEITBANDVERFAHREN
Dem erweiterten Laufzeitbandverfahren unterliegende Warenpositionen gemäß Artikel 361 der CRR. |
090 | VEREINFACHTES VERFAHREN
Dem vereinfachten Verfahren unterliegende Warenpositionen gemäß Artikel 360 der CRR. |
100-140 | ZUSATZANFORDERUNGEN FÜR OPTIONEN (OHNE DELTA-FAKTOR-RISIKEN)
Artikel 358 Absatz 4 der CRR Die Zusatzanforderungen für Optionen im Zusammenhang mit nicht dem Delta-Faktor unterliegenden Risiken werden in der zu ihrer Berechnung angewendeten Methode angegeben. |
5.7. C 24.00 - Internes Marktrisikomodell (MKR IM)
5.7.1. Allgemeine Bemerkungen
5.7.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten | |
030-040 | RISIKOPOTENZIAL (VaR)
Hierunter ist der größtmögliche potenzielle Verlust zu verstehen, der aus einer Preisänderung mit einer definierten Wahrscheinlichkeit über eine festgelegte Zeitspanne entstehen würde. |
030 | Multiplikationsfaktor (mc) x Durchschnitt der vorausgegangenen 60 Geschäftstage (VaRavg)
Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 365 Absatz 1 der CRR |
040 | Vortageswert des Risikopotenzials (VaRt-1)
Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Artikel 365 Absatz 1 der CRR |
050-060 | Risikopotenzial unter Stressbedingungen (sVaR)
Hierunter ist der größtmögliche potenzielle Verlust zu verstehen, der aus einer Preisänderung mit einer definierten Wahrscheinlichkeit über eine festgelegte Zeitspanne entstehen würde und anhand von Datensätzen ermittelt wird, die auf historische Daten eines ununterbrochenen Zwölfmonatszeitraums mit für das Portfolio des Instituts maßgeblichem Finanzstress abgestimmt sind. |
050 | Multiplikationsfaktor (ms) x Durchschnitt der vorausgegangenen 60 Geschäftstage (SVaRavg)
Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii und Artikel 365 Absatz 1 der CRR |
060 | Letzte verfügbare Maßzahl (SVaRt-1)
Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i und Artikel 365 Absatz 1 der CRR |
070-080 | KAPITALANFORDERUNG FÜR DAS ZUSÄTZLICHE AUSFALL- UND MIGRATIONSRISIKO
Hierunter ist der größtmögliche potenzielle Verlust zu verstehen, der aus einer Preisänderung in Verbindung mit Ausfall- und Migrationsrisiken entstehen würde und gemäß Artikel 364 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Teil 3 Titel IV Kapitel 5 Abschnitt 4 der CRR berechnet wird. |
070 | Durchschnittswert dieser Maßzahl in den vorausgegangenen zwölf Wochen
Artikel 364 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii in Verbindung mit Teil 3 Titel IV Kapitel 5 Abschnitt 4 der CRR |
080 | Letzte verfügbare Maßzahl
Artikel 364 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i in Verbindung mit Teil 3 Titel IV Kapitel 5 Abschnitt 4 der CRR |
090-110 | KAPITALANFORDERUNG FÜR ALLE PREISRISIKEN BEI CTP |
090 | UNTERGRENZE
Artikel 364 Absatz 3 Buchstabe c der CRR = 8 % der Kapitalanforderung, die gemäß Artikel 338 Absatz 1 der CRR für alle Positionen in der Kapitalanforderung 'alle Preisrisiken' berechnet würde. |
100-110 | DURCHSCHNITTSWERT DER MASSZAHL IN DEN VORAUSGEGANGENEN ZWÖLF WOCHEN UND LETZTE VERFÜGBARE MASSZAHL
Artikel 364 Absatz 3 Buchstabe b |
110 | LETZTE VERFÜGBARE MASSZAHL
Artikel 364 Absatz 3 Buchstabe a |
120 | EIGENMITTELANFORDERUNGEN
Die in Artikel 364 der CRR bezeichnete Eigenmittelanforderung aller Risikofaktoren, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Korrelationseffekten zuzüglich zusätzlicher Ausfall- und Migrationsrisiken und sämtlicher Preisrisiken für CTP, wobei aber die Verbriefungskapitalanforderungen für Verbriefungen und n-ter-Ausfall-Kreditderivate nach Artikel 364 Absatz 2 der CRR ausgenommen werden. |
130 | GESAMTRISIKOBETRAG
Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der CRR Dies ist das Ergebnis der Multiplikation der Eigenmittelanforderung mit 12,5. |
140 | Zahl der Überschreitungen (während der vorausgegangenen 250 Arbeitstage)
Hierauf wird in Artikel 366 der CRR Bezug genommen. Hier ist die Anzahl der Überschreitungen, auf deren Grundlage der Zuschlagsfaktor bestimmt wird, anzugeben. |
150-160 | VaR-Multiplikationsfaktor (mc) und SVaR-Multiplikationsfaktor (ms)
Hierauf wird in Artikel 366 der CRR Bezug genommen. |
170-180 | ANGENOMMENE ANFORDERUNG FÜR DIE CTP-UNTERGRENZE - GEWICHTETE NETTOVERKAUFS- BZW. NETTOKAUFPOSITIONEN NACH ANWENDUNG DER OBERGRENZE
In den ausgewiesenen Beträgen, die als Grundlage zur Berechnung der Untergrenze für die Kapitalanforderung für alle Preisrisiken nach Artikel 364 Absatz 3 Buchstabe c der CRR dienen, wird das in Artikel 335 der CRR beschriebene Ermessen berücksichtigt, nach dem das Institut das Gewicht und die Nettoposition auf den höchstmöglichen Verlust aus dem Ausfallrisiko beschränken darf. |
Zeilen | |
010 | POSITIONEN INSGESAMT
Dies entspricht dem Teil des Positions-, Fremdwährungs- und Warenpositionsrisikos, auf den Artikel 363 Absatz 1 der CRR Bezug nimmt und der mit den in Artikel 367 Absatz 2 der CRR festgelegten Risikofaktoren verbunden ist. Was die Spalten 030 bis 060 (Risikopotenzial und Risikopotenzial unter Stressbedingungen) betrifft, so entsprechen die Zahlen in der Summenzeile nicht der Aufteilung der Zahlen nach Risikopotenzial und Risikopotenzial unter Stressbedingungen für die maßgeblichen Risikobestandteile. Aus diesem Grund handelt es sich bei der Aufteilung um eine Zusatzinformation. |
020 | BÖRSENGEHANDELTE SCHULDTITEL
Dies entspricht dem Teil des Positionsrisikos, auf das in Artikel 363 Absatz 1 der CRR Bezug genommen wird und das mit den in Artikel 367 Absatz 2 der CRR festgelegten Faktoren für das Zinsänderungsrisiko verbunden ist. |
030 | TDI - ALLGEMEINES RISIKO
Hierbei handelt es sich um das in Artikel 362 der CRR definierte allgemeine Risiko. |
040 | TDI - SPEZIFISCHES RISIKO
Hierbei handelt es sich um das in Artikel 362 der CRR definierte spezifische Risiko. |
050 | AKTIENINSTRUMENTE
Dies entspricht dem Teil des Positionsrisikos, auf das in Artikel 363 Absatz 1 der CRR Bezug genommen wird und das mit den in Artikel 367 Absatz 2 der CRR festgelegten Risikofaktoren für Aktieninstrumente verbunden ist. |
060 | AKTIENINSTRUMENTE - ALLGEMEINES RISIKO
Hierbei handelt es sich um das in Artikel 362 der CRR definierte allgemeine Risiko. |
070 | AKTIENINSTRUMENTE - SPEZIFISCHES RISIKO
Hierbei handelt es sich um das in Artikel 362 der CRR definierte spezifische Risiko. |
080 | FREMDWÄHRUNGSRISIKO
Artikel 363 Absatz 1 und Artikel 367 Absatz 2 der CRR |
090 | WARENPOSITIONSRISIKO
Artikel 363 Absatz 1 und Artikel 367 Absatz 2 der CRR |
100 | GESAMTBETRAG FÜR DAS ALLGEMEINE RISIKO
Hierbei handelt es sich um das durch allgemeine Marktbewegungen bei börsengehandelten Schuldtiteln, Aktieninstrumenten, Fremdwährungen und Waren verursachte Marktrisiko. Risikopotenzial (VaR) für das allgemeine Risiko aller Risikofaktoren (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Korrelationseffekten). |
110 | GESAMTBETRAG FÜR DAS SPEZIFISCHE RISIKO
Hierbei handelt es sich um die spezifische Risikokomponente börsengehandelter Schuldtitel und Aktieninstrumente. Risikopotenzial (VaR) für das spezifische Risiko von Aktieninstrumenten und börsengehandelten Schuldtiteln aus dem Handelsbuch (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Korrelationseffekten). |
5.8. C 25.00 - Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung (CVA)
5.8.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten | |
010 | Risikopositionswert
Artikel 271 der CRR in Einklang mit Artikel 382 der CRR Betrifft die gesamte Forderungshöhe bei Ausfall (EAD) aus allen einer CVA-Anforderung unterliegenden Transaktionen. |
020 | Davon: OTC-Derivate
Artikel 271 der CRR in Einklang mit Artikel 382 Absatz 1 der CRR Hierbei handelt es sich um den Teil der gesamten Risikoposition des Gegenparteiausfallrisikos, der auf OTC-Derivate zurückzuführen ist. Diese Angabe ist für IMM-Institute, die im gleichen Nettingsatz OTC-Derivate und Wertpapierfinanzierungsgeschäfte halten, nicht vorgeschrieben. |
030 | Davon: WERTPAPIERFINANZIERUNGSGESCHÄFTE (SFT)
Artikel 271 der CRR in Einklang mit Artikel 382 Absatz 2 der CRR Hierbei handelt es sich um den Teil der gesamten Risikoposition des Gegenparteiausfallrisikos, der auf SFT-Derivate zurückzuführen ist. Diese Angabe ist für IMM-Institute, die im gleichen Nettingsatz OTC-Derivate und Wertpapierfinanzierungsgeschäfte halten, nicht vorgeschrieben. |
040 | MULTIPLIKATIONSFAKTOR (mc) × DURCHSCHNITT DER VORAUSGEGANGENEN 60 GESCHÄFTSTAGE (VaRavg)
Artikel 383 der CRR in Einklang mit Artikel 363 Absatz 1 Buchstabe d der CRR Hierbei handelt es sich um die Berechnung des Risikopotenzials (VaR) auf der Grundlage von internen Marktrisikomodellen. |
050 | VORTAGESWERT DES RISIKOPOTENZIALS (VaRt-1)
Siehe Erläuterungen zu Spalte 040. |
060 | MULTIPLIKATIONSFAKTOR (ms) × DURCHSCHNITT DER VORAUSGEGANGENEN 60 GESCHÄFTSTAGE (SVaRavg)
Siehe Erläuterungen zu Spalte 040. |
070 | LETZTE VERFÜGBARE MASSZAHL (SVaRt-1)
Siehe Erläuterungen zu Spalte 040. |
080 | EIGENMITTELANFORDERUNGEN
Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe d der CRR Hierbei handelt es sich um die mit der gewählten Methode berechneten Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko. |
090 | GESAMTRISIKOBETRAG
Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der CRR Hierbei handelt es sich um die mit 12,5 multiplizierten Eigenmittelanforderungen. |
Zusatzinformationen | |
100 | Anzahl der Gegenparteien
Artikel 382 der CRR Anzahl der in die Berechnung der Eigenmittel für das CVA-Risiko einbezogenen Gegenparteien. Gegenparteien sind eine Untermenge der Schuldner. Sie existieren nur bei derivativen Geschäften oder Wertpapierfinanzierungsgeschäften, bei denen sie einfach nur die andere Vertragspartei darstellen. |
110 | Davon: zur Berechnung des Kreditspreads wurde ein Näherungswert verwendet
Anzahl der Gegenparteien, bei denen der Kreditspread anhand eines Näherungswertes anstatt unmittelbar beobachteter Marktdaten bestimmt wurde. |
120 | EINGEGANGENE CVA
Buchmäßige Rückstellungen aufgrund der gesunkenen Kreditwürdigkeit von Gegenparteien bei Derivaten. |
130 | EINZELADRESSEN-KREDITAUSFALL-SWAP
Artikel 386 Absatz 1 Buchstabe a der CRR Gesamte Nennbeträge der Einzeladressen-Kreditausfallswaps, die als Absicherung gegen CVA-Risiken eingesetzt werden. |
140 | INDEX-KREDITAUSFALL-SWAPS
Artikel 386 Absatz 1 Buchstabe b der CRR Gesamte Nennbeträge der Index-Kreditausfallswaps, die als Absicherung gegen CVA-Risiken eingesetzt werden |
Zeilen | |
010 | CVA-Risiko insgesamt
Summe der Zeilen 020-040, wie jeweils zutreffend. |
020 | Nach der fortgeschrittenen Methode
Die in Artikel 383 der CRR vorgeschriebene fortgeschrittene CVA-Risikomethode |
030 | Nach der Standardmethode
Die in Artikel 384 der CRR vorgeschriebene Standard-CVA-Risikomethode |
040 | Auf OEM-Grundlage
Hierbei handelt es sich um Beträge, auf die Artikel 385 der CRR angewendet wird. |
6. Vorsichtige Bewertung (PRUVAL)
6.1. C 32.01 - Vorsichtige Bewertung: Zeitwertbilanzierte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten (PRUVAL 1)
6.1.1. Allgemeine Bemerkungen
6.1.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten | |
0010 | ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN
Absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten laut Angabe in den Abschlüssen nach dem anwendbaren Rechnungslegungsrahmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung vor jeglichen Abzügen gemäß Artikel 4 Absatz 2. |
0020 | DAVON: Handelsbuch
Absoluter Wert der in Spalte 010 ausgewiesenen zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten entsprechend den im Handelsbuch gehaltenen Positionen |
0030-0070 | WEGEN TEILWEISER AUSWIRKUNGEN AUF DAS HARTE KERNKAPITAL AUSGENOMMENE ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN
Absoluter Wert von gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung ausgenommenen zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten. |
0030 | Kongruenz
Kongruente entgegengesetzte zeitwertbilanzierte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission über die vorsichtige Bewertung ausgenommen sind. |
0040 | Bilanzierung von Sicherungsgeschäften
Für Positionen im Zusammenhang mit der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften nach dem anwendbaren Rechnungslegungsrahmen absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung anteilsmäßig zu den Auswirkungen der betreffenden Bewertungsveränderung auf das harte Kernkapital ausgenommen werden. |
0050 | Aufsichtliche Korrekturposten
Absoluter Wert von gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung aufgrund der in Artikel 467 und Artikel 468 der CRR genannten übergangsmäßigen Korrekturposten ausgenommenen zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten. |
0060 | Sonstige
Alle sonstigen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung ausgenommenen Positionen, bei denen sich die Änderung der buchmäßigen Bewertung nur teilweise auf das harte Kernkapital auswirkt. Diese Zeile ist in den seltenen Fällen auszufüllen, in denen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung ausgenommene Elemente nicht den Spalten 0030, 0040 oder 0050 dieses Meldebogens zugewiesen werden können. |
0070 | Anmerkungen zu Sonstige
Angabe der wichtigsten Gründe für den Ausschluss der in Spalte 0060 ausgewiesenen Positionen. |
0080 | In der Meldeschwelle nach Artikel 4 Absatz 1 berücksichtigte ZEITWERTBILANZIERTE Vermögenswerte und Verbindlichkeiten
Absoluter Wert zeitwertbilanzierter Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die bei der Berechnung der Schwelle nach Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berücksichtigt werden. |
0090 | DAVON: Handelsbuch
Absoluter Wert der in Spalte 0080 ausgewiesenen zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten entsprechend den im Handelsbuch gehaltenen Positionen |
Zeilen | |
0010-0210 | Die Definitionen dieser Kategorien entsprechen denen der entsprechenden Zeilen der FINREP-Meldebögen 1.1 und 1.2. |
0010 | 1. GESAMTWERT DER ZEITWERTBILANZIERTEN VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN
Gesamtwert der in den Zeilen 20 bis 210 ausgewiesenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten. |
0020 | 1.1 GESAMTWERT DER ZEITWERTBILANZIERTEN VERMÖGENSWERTE
Gesamtwert der in den Zeilen 0030 bis 0140 ausgewiesenen zeitwertbilanzierten Vermögenswerte. Die relevanten Felder der Zeilen 0030 bis 0130 sind in Einklang mit dem FINREP-Meldebogen F 01.01 der Anhänge III und IV dieser Verordnung entsprechend den anwendbaren Standards des Instituts zu melden:
|
0030 | 1.1.1 ZU HANDELSZWECKEN GEHALTENE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE
IFRS 9. Anhang A Die Angaben in dieser Zeile entsprechen Zeile 050 des Meldebogens F 01.01 der Anhänge III und IV dieser Verordnung. |
0040 | 1.1.2 ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE
BAD Artikel 32-33; Anhang V. Teil 1.17. Die Angaben in dieser Zeile entsprechen Zeile 091 des Meldebogens F 01.01 der Anhänge III und IV dieser Verordnung. |
0050 | 1.1.3 NICHT ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE, DIE ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT ZU BEWERTEN SIND
IFRS 7.8(a)(ii); IFRS 9.4.1.4. Die Angaben in dieser Zeile entsprechen Zeile 096 des Meldebogens F 01.01 der Anhänge III und IV dieser Verordnung. |
0060 | 1.1.4 ALS ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTET DESIGNIERTE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE
IFRS 7.8(a)(i); IFRS 9.4.1.5; Rechnungslegungsrichtlinie Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 6 Die Angaben in dieser Zeile entsprechen Zeile 100 des Meldebogens F 01.01 der Anhänge III und IV dieser Verordnung. |
0070 | 1.1.5 FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE, DIE ERFOLGSNEUTRAL ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT IM SONSTIGEN ERGEBNIS BEWERTET WERDEN
IFRS 7.8(h); IFRS 9.4.1.2A. Die Angaben in dieser Zeile entsprechen Zeile 141 des Meldebogens F 01.01 der Anhänge III und IV dieser Verordnung. |
0080 | 1.1.6 NICHT ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE, NICHT-DERIVATIVE, ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTETE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE
BAD Artikel 36 Absatz 2 Die Angaben in dieser Zeile entsprechen Zeile 171 des Meldebogens F 01.01 der Anhänge III und IV dieser Verordnung. |
0090 | 1.1.7 NICHT ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE, NICHT-DERIVATIVE, ERFOLGSNEUTRAL IM EIGENKAPITAL ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTETE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE
Rechnungslegungsrichtlinie Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 8 Die Angaben in dieser Zeile entsprechen Zeile 175 des Meldebogens F 01.01 der Anhänge III und IV dieser Verordnung. |
0100 | 1.1.8 SONSTIGE NICHT ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE NICHT-DERIVATIVE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE
BAD Artikel 37; Rechnungslegungsrichtlinie Artikel 12 Absatz 7; Anhang V. Teil 1.20. Die Angaben in dieser Zeile entsprechen Zeile 234 des Meldebogens F 01.01 der Anhänge III und IV dieser Verordnung. |
0110 | 1.1.9 DERIVATE - BILANZIERUNG VON SICHERUNGSGESCHÄFTEN:
IFRS 9.6.2.1; Anhang V. Teil 1.22. Rechnungslegungsrichtlinie Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Absätze 6, 8; IAS 39.9; Anhang V. Teil 1.22. Die Angaben in dieser Zeile entsprechen Zeile 240 des Meldebogens F 01.01 der Anhänge III und IV dieser Verordnung. |
0120 | 1.1.10 ÄNDERUNGEN BEIM BEIZULEGENDEN ZEITWERT DER GESICHERTEN GRUNDGESCHÄFTE IM RAHMEN DER ABSICHERUNG EINES PORTFOLIOS GEGEN ZINSÄNDERUNGSRISIKEN
IAS 39.89A(a); IFRS 9.6.5.8; Rechnungslegungsrichtlinie Artikel 8 Absätze 5 und 6 Die Angaben in dieser Zeile entsprechen Zeile 250 des Meldebogens F 01.01 der Anhänge III und IV dieser Verordnung. |
0130 | 1.1.11 BETEILIGUNGEN AN TOCHTER-, GEMEINSCHAFTS- UND ASSOZIIERTEN UNTERNEHMEN
IAS 1.54(e); Anhang V. Teil 1.21, Teil 2.4. BAD Art. 4 Aktiva Nr. 7-8; Rechnungslegungsrichtlinie Artikel 2 Absatz 2 Die Angaben in dieser Zeile entsprechen Zeile 260 des Meldebogens F 01.01 der Anhänge III und IV dieser Verordnung. |
0140 | 1.1.12 (-) SICHERHEITSABSCHLÄGE AUF ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE VERMÖGENSWERTE, DIE ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTET WERDEN
Anhang V Teil 1.29 Die Angaben in dieser Zeile entsprechen Zeile 375 des Meldebogens F 01.01 der Anhänge III und IV dieser Verordnung. |
0150 | 1.2. GESAMTWERT DER ZEITWERTBILANZIERTEN VERBINDLICHKEITEN
Summe der in den Zeilen 0160 bis 0210 ausgewiesenen zeitwertbilanzierten Verbindlichkeiten. Die relevanten Felder der Zeilen 0150 bis 0190 sind in Einklang mit dem FINREP-Meldebogen F 01.02 der Anhänge III und IV dieser Verordnung entsprechend den anwendbaren Standards des Instituts zu melden:
|
0160 | 1.2.1 ZU HANDELSZWECKEN GEHALTENE FINANZIELLE VERBINDLICHKEITEN
IFRS 7.8 (e) (ii); IFRS 9.BA.6 Die Angaben in dieser Zeile entsprechen Zeile 010 des Meldebogens F 01.02 der Anhänge III und IV dieser Verordnung. |
0170 | 1.2.2 ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE FINANZIELLE VERBINDLICHKEITEN
Rechnungslegungsrichtlinie Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a sowie Absätze 3 und 6 Die Angaben in dieser Zeile entsprechen Zeile 061 des Meldebogens F 01.02 der Anhänge III und IV dieser Verordnung. |
0180 | 1.2.3 ALS ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTET DESIGNIERTE FINANZIELLE VERBINDLICHKEITEN
IFRS 7.8 (e)(i); IFRS 9.4.2.2; Rechnungslegungsrichtlinie Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 6; IAS 39.9 Die Angaben in dieser Zeile entsprechen Zeile 070 des Meldebogens F 01.02 der Anhänge III und IV dieser Verordnung. |
0190 | 1.2.4 DERIVATE - BILANZIERUNG VON SICHERUNGSGESCHÄFTEN
IFRS 9.6.2.1; Anhang V. Teil 1.26 Rechnungslegungsrichtlinie Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a, Absatz 6 und Absatz 8 Buchstabe a Die Angaben in dieser Zeile entsprechen Zeile 150 des Meldebogens F 01.02 der Anhänge III und IV dieser Verordnung. |
0200 | 1.2.5 ÄNDERUNGEN BEIM BEIZULEGENDEN ZEITWERT DER GESICHERTEN GRUNDGESCHÄFTE IM RAHMEN DER ABSICHERUNG EINES PORTFOLIOS GEGEN ZINSÄNDERUNGSRISIKEN
IAS 39.89A(b), IFRS 9.6.5.8; Rechnungslegungsrichtlinie Artikel 8 Absätze 5 und 6; Anhang V. Teil 2.8 Die Angaben in dieser Zeile entsprechen Zeile 160 des Meldebogens F 01.02 der Anhänge III und IV dieser Verordnung. |
0210 | 1.2.6 SICHERHEITSABSCHLÄGE AUF ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE VERBINDLICHKEITEN, DIE ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTET WERDEN
Anhang V Teil 1.29 Die Angaben in dieser Zeile entsprechen Zeile 295 des Meldebogens F 01.02 der Anhänge III und IV dieser Verordnung. |
6.2. C 32.02 - Vorsichtige Bewertung: Kernansatz (PRUVAL 2)
6.2.1. Allgemeine Bemerkungen
6.2.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten | |
0010-0100 | KATEGORIESPEZIFISCHE AVAS
Die kategoriespezifischen AVAs für Marktpreisunsicherheit, Glattstellungskosten, Modellrisiko, konzentrierte Positionen, künftige Verwaltungskosten, vorzeitige Vertragsbeendigung und operationelles Risiko werden gemäß den Artikeln 9 bis 11 und 14 bis 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berechnet. Bei den Kategorien Marktpreisunsicherheit, Glattstellungskosten und Modellrisiko, bei denen gemäß Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 7 bzw. Artikel 11 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung Diversifizierungsvorteile berücksichtigen werden können, werden die kategoriespezifischen AVAs, sofern nicht anders angegeben, als Summe der individuellen AVAs vor Berücksichtigung der Diversifizierungsvorteile gemeldet [Die nach Methode 1 oder nach Methode 2 des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berechneten Diversifizierungsvorteile werden in den Posten 1.1.2, 1.1.2.1 und 1.1.2.2 des Meldebogens erfasst]. Bei den Kategorien Marktpreisunsicherheit, Glattstellungskosten und Modellrisiko werden die nach dem Expertenkonzept gemäß Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe b, Artikel 10 Absatz 6 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berechneten Beträge in den Spalten 0020, 0040 und 0060 gesondert ausgewiesen. |
0010 | MARKTPREISUNSICHERHEIT
Artikel 105 Absatz 10 der CRR Gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berechnete AVAs für Marktpreisunsicherheit. |
0020 | DAVON: NACH DEM EXPERTENKONZEPT BERECHNET
Gemäß Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berechnete AVAs für Marktpreisunsicherheit. |
0030 | GLATTSTELLUNGSKOSTEN
Artikel 105 Absatz 10 der CRR Gemäß Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berechnete AVAs für Glattstellungskosten. |
0040 | DAVON: NACH DEM EXPERTENKONZEPT BERECHNET
Gemäß Artikel 10 Absatz 6 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berechnete AVAs für Glattstellungskosten. |
0050 | MODELLRISIKO
Artikel 105 Absatz 10 der CRR Gemäß Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berechnete AVAs für das Modellrisiko. |
0060 | DAVON: NACH DEM EXPERTENKONZEPT BERECHNET
Gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berechnete AVAs für das Modellrisiko. |
0070 | KONZENTRIERTE POSITIONEN
Artikel 105 Absatz 11 der CRR Gemäß Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berechnete AVAs für konzentrierte Positionen. |
0080 | KÜNFTIGE VERWALTUNGSKOSTEN
Artikel 105 Absatz 10 der CRR Gemäß Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berechnete AVAs für künftige Verwaltungskosten. |
0090 | VORZEITIGE VERTRAGSBEENDIGUNG
Artikel 105 Absatz 10 der CRR Gemäß Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berechnete AVAs für vorzeitige Vertragsbeendigung. |
0100 | OPERATIONELLES RISIKO
Artikel 105 Absatz 10 der CRR Gemäß Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berechnete AVAs für das operationelle Risiko. |
0110 | GESAMT-AVA
Zeile 0010: Gemäß Artikel 34 und Artikel 105 der CRR von den Eigenmitteln abzuziehende und entsprechend in Zeile 290 von C 01.00 auszuweisende Gesamt-AVA. Die Gesamt-AVa ist die Summe der Zeilen 0030 und 0180. Zeile 0020: Anteil der in Zeile 0010 ausgewiesenen Gesamt-AVA, der aus Handelsbuchpositionen (absoluter Wert) herrührt. Zeilen 0030 bis 0160: Summe der Spalten 0010, 0030, 0050 und 0070 bis 0100. Zeilen 0180 bis 0210: Gesamt-AVa aus dem Ausweichkonzept unterliegenden Portfolios. |
0120 | AUFWÄRTSUNSICHERHEIT
Artikel 8 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung Die Aufwärtsunsicherheit wird auf der gleichen Grundlage wie die in Spalte 0110 ermittelte Gesamt-AVa berechnet und aggregiert, wobei der bei der Bestimmung der Gesamt-AVa verwendete Sicherheitsgrad von 90 % durch eine Sicherheit von 10 % ersetzt wird. |
0130 -0140 | ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN
Absoluter Wert der zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten entsprechend den in den Zeilen 0010 bis 0130 sowie in Zeile 0180 ausgewiesenen AVA-Beträgen. In einigen Zeilen, insbesondere den Zeilen 0090 bis 0130, müssen diese Beträge gegebenenfalls nach Experteneinschätzung angenähert oder zugeteilt werden. Zeile 0010: Absoluter Gesamtwert zeitwertbilanzierter Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die bei der Berechnung der Schwelle nach Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berücksichtigt werden. Dies schließt den absoluten Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten ein, für die AVAs gemäß Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 2 oder Artikel 10 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung mit null bewertet und in den Zeilen 0070 und 0080 gesondert ausgewiesen werden. Zeile 0010 ist die Summe der Zeilen 0030 und 0180. Zeile 0020: Anteil am absoluten Gesamtwert der in Zeile 0010 ausgewiesenen zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, der aus Handelsbuchpositionen (absoluter Wert) herrührt. Zeile 0030: Absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die den Portfolios gemäß den Artikeln 9 bis 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung entsprechen. Dies schließt den absoluten Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten ein, für die AVAs gemäß Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 2 oder Artikel 10 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung mit null bewertet und in den Zeilen 0070 und 0080 gesondert ausgewiesen werden. Zeile 0030 ist die Summe der Zeilen 0090 bis 0130. Zeile 0050: Absoluter Wert der zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die in die Berechnung der AVa für noch nicht eingenommene Kreditspreads einbezogen werden. Für die Zwecke der Berechnung dieser AVa können kongruente entgegengesetzte zeitwertbilanzierte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung ausgenommen sind, nicht mehr als kongruent entgegengesetzt betrachtet werden. Zeile 0060: Absoluter Wert der zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die in die Berechnung der AVa für Investitions- und Finanzierungskosten einbezogen werden. Für die Zwecke der Berechnung dieser AVa können kongruente entgegengesetzte zeitwertbilanzierte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung ausgenommen sind, nicht mehr als kongruent entgegengesetzt betrachtet werden. Zeile 0070: Absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die den Bewertungsexponierungen entsprechen, deren AVa gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung mit null bewertet wird. Zeile 0080: Absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die den Bewertungsexponierungen entsprechen, deren AVa gemäß Artikel 10 Absatz 2 oder Artikel 10 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung mit null bewertet wird. Zeilen 0090 bis 0130: Absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die wie unten dargestellt (siehe entsprechende Anweisungen) folgenden Risikokategorien zugeordnet werden: Zinsänderungs-, Währungs-, Kredit-, Eigenkapital-, Warenpositionsrisiken Dies schließt den absoluten Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten ein, für die AVAs gemäß Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 2 oder Artikel 10 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung mit null bewertet und in den Zeilen 0070 und 0080 gesondert ausgewiesen werden. Zeile 0180: Absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten entsprechend den dem Ausweichkonzept unterliegenden Portfolios |
0130 | ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE
Absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten entsprechend den verschiedenen Zeilen gemäß den obigen Erläuterungen zu den Spalten 0130-0140. |
0140 | ZEITWERTBILANZIERTE VERBINDLICHKEITEN
Absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Verbindlichkeiten entsprechend den verschiedenen Zeilen gemäß den obigen Erläuterungen zu den Spalten 0130-0140. |
0150 | QTD-EINNAHMEN
Die seit dem letzten Meldestichtag den zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten zugeordneten Einnahmen von Quartalsbeginn bis zum aktuellen Datum ('quarter-to-date revenues', 'QTD-Einnahmen'), entsprechend den verschiedenen Zeilen gemäß den obigen Erläuterungen zu den Spalten 0130-0140, die gegebenenfalls nach Experteneinschätzung zugeteilt oder angenähert werden. |
0160 | IPV-DIFFERENZ
Die Summe aller Positionen und Risikofaktoren unbereinigter Differenzbeträge ('IPV-Differenz'), die zum Monatsende, das dem Meldestichtag am nächsten liegt, mittels der unabhängigen Preisüberprüfung gemäß Artikel 105 Absatz 8 der CRR und unter Verwendung der besten verfügbaren unabhängigen Daten für die jeweilige Risikoposition bzw. den jeweiligen Risikofaktor berechnet wird. Unbereinigte Differenzbeträge beziehen sich auf unbereinigte Differenzen zwischen den Bewertungen aus dem Handelssystem und den im monatlichen IPV-Prozess ermittelten Bewertungen. Bei der Berechnung der IPV-Differenz werden keine angepassten Differenzbeträge in den Büchern und Aufzeichnungen des Instituts für das jeweilige Monatsenddatum einbezogen. |
0170-0250 | ANPASSUNGEN DES BEIZULEGENDEN ZEITWERTS
Mitunter als 'Rücklagen' bezeichnete Berichtigungen, die gegebenenfalls beim zeitwertbilanzierten Buchwert des Instituts angesetzt und außerhalb des zur Generierung von Buchwerten verwendeten Bewertungsmodells vorgenommen werden (ohne beim erstmaligen Ansatz abgegrenzte Gewinne und Verluste) und die somit die gleiche Quelle von Bewertungsunsicherheiten betreffen wie die entsprechende AVA. Sie könnten nicht durch die Bewertungstechnik erfasste Risikofaktoren in Form von Risikoprämien oder Austrittskosten in Einklang mit der Definition des beizulegenden Zeitwerts widerspiegeln. Sie sollten jedoch von den Marktteilnehmern bei der Festsetzung eines Preises berücksichtigt werden. (IFRS 13.9 und IFRS 13.88) |
0170 | MARKTPREISUNSICHERHEIT
Anpassung des beizulegenden Zeitwerts des Instituts zur Berücksichtigung der Risikoprämie, die sich aus der Existenz einer Bandbreite beobachteter Preise für gleichwertige Instrumente oder - in Bezug auf Marktparameter für ein Bewertungsmodell - für Instrumente, aus denen die Parameter kalibriert wurden, ergibt und die somit die gleiche Quelle von Bewertungsunsicherheiten betrifft wie die AVa für Marktpreisunsicherheit. |
0180 | GLATTSTELLUNGSKOSTEN
Anpassung des beizulegenden Zeitwerts des Instituts zur Berücksichtigung der Tatsache, dass die Positionsbewertungen keinen Ausstiegspreis für die Position oder das Portfolio widerspiegeln, insbesondere wenn solche Bewertungen auf einen Marktmittelpreis kalibriert sind, und somit die gleiche Quelle von Bewertungsunsicherheiten betreffen wie die AVa für Glattstellungskosten. |
0190 | MODELLRISIKO
Anpassung des beizulegenden Zeitwerts des Instituts zur Berücksichtigung von Markt- oder Produktfaktoren, die nicht durch das zur Berechnung der täglichen Positionswerte und -risiken verwendete Modell ('Bewertungsmodell') erfasst werden, oder zur Gewährleistung eines angemessenen Grades an Vorsichtigkeit angesichts der Unsicherheit, die sich aus der Existenz einer Reihe alternativer validierter Modelle und Modellkalibrierungen ergibt, und die somit die gleiche Quelle von Bewertungsunsicherheiten betreffen wie die AVa für das Modellrisiko. |
0200 | KONZENTRIERTE POSITIONEN
Anpassung des beizulegenden Zeitwerts des Instituts zur Berücksichtigung der Tatsache, dass die vom Institut gehaltene aggregierte Position größer ist als das normale gehandelte Volumen oder als die Positionsgrößen, auf denen beobachtbare Notierungen oder Geschäfte, die zur Kalibrierung des Preises oder von Parametern im Bewertungsmodells verwendet werden, basieren, und die somit die gleiche Quelle von Bewertungsunsicherheiten betrifft wie die AVa für konzentrierte Positionen. |
0210 | NOCH NICHT EINGENOMMENE KREDITSPREADS
Anpassung des beizulegenden Zeitwerts des Instituts zur Deckung erwarteter Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei Derivatepositionen (d. h. Summe der Anpassung der Kreditbewertung ('CVA') auf Institutsebene). |
0220 | INVESTITIONS- UND FINANZIERUNGSKOSTEN
Anpassung des beizulegenden Zeitwerts des Instituts zu Ausgleichszwecken, wenn die Bewertungsmodelle die Finanzierungskosten, die Marktteilnehmer im Ausstiegspreis für eine Position oder ein Portfolio einpreisen würden, nicht in vollem Umfang widerspiegeln (d. h. Summe der Finanzierungsbewertungsanpassungen auf Institutsebene, wenn ein Institut eine solche Anpassung berechnet oder als Alternative eine gleichwertige Anpassung vornimmt). |
0230 | KÜNFTIGE VERWALTUNGSKOSTEN
Anpassung des beizulegenden Zeitwerts des Instituts zur Berücksichtigung von Verwaltungskosten, die für das Portfolio oder die Position anfallen, im Bewertungsmodell oder in den zur Kalibrierung von Parametern dieses Modells verwendeten Preisen jedoch nicht berücksichtigt sind und somit die gleiche Quelle von Bewertungsunsicherheiten betreffen wie die AVa für künftige Verwaltungskosten. |
0240 | VORZEITIGE VERTRAGSBEENDIGUNG
Anpassung des beizulegenden Zeitwerts des Instituts zur Berücksichtigung von vertraglichen oder außervertraglichen Erwartungen hinsichtlich der vorzeitigen Vertragsbeendigung, die im Bewertungsmodell nicht berücksichtigt sind und somit die gleiche Quelle von Bewertungsunsicherheiten betreffen wie die AVa für die vorzeitige Vertragsbeendigung. |
0250 | OPERATIONELLES RISIKO
Anpassung des beizulegenden Zeitwerts des Instituts zur Berücksichtigung der Risikoprämie, die Marktteilnehmer zum Ausgleich für operationelle Risiken im Zusammenhang mit der Absicherung, Verwaltung und Abwicklung von Verträgen im Portfolio berechnen würden und die somit die gleiche Quelle von Bewertungsunsicherheiten betreffen wie die AVa für operationelle Risiken. |
0260 | ERSTANSATZ-GUV
Anpassungen für Fälle, in denen das Bewertungsmodell und alle sonstigen relevanten Anpassungen des beizulegenden Zeitwerts für eine Position oder ein Portfolio den beim erstmaligen Ansatz gezahlten oder erhaltenen Preis nicht widerspiegeln, d. h. abgegrenzte Gewinne und Verluste beim erstmaligen Ansatz (IFRS 9.B5.1.2.A). |
0270 | ERLÄUTERUNG
Beschreibung der gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung behandelten Positionen und Angabe der Gründe, weshalb eine Anwendung der Artikel 9 bis 17 nicht möglich war. |
Zeilen | |
0010 | 1. KERNKONZEPT
Artikel 7 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung Für jede in den Spalten 0010 bis 0110 genannte relevante AVA-Kategorie die anhand des Kernkonzepts nach Kapitel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berechneten Gesamt-AVAs für zeitwertbilanzierte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die bei der Berechnung des Schwellenwerts gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berücksichtigt werden. Dies schließt die in Zeile 0140 ausgewiesenen Diversifizierungsvorteile gemäß Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 7 und Artikel 11 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung ein. |
0020 | DAVON: HANDELSBUCH
Artikel 7 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung Für jede in den Spalten 0010 bis 0110 genannte relevante AVA-Kategorie der Anteil der in Zeile 0010 ausgewiesenen Gesamt-AVAs aus Handelsbuchpositionen (absoluter Wert). |
0030 | 1.1 PORTFOLIOS GEMÄSS DEN ARTIKELN 9 BIS 17 - KATEGORIESPEZIFISCHER GESAMTWERT NACH DIVERSIFIZIERUNG
Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung Für jede in den Spalten 0010 bis 0110 genannte relevante AVA-Kategorie die gemäß den Artikeln 9 bis 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berechneten Gesamt-AVAs für zeitwertbilanzierte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die bei der Berechnung des Schwellenwerts gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berücksichtigt werden, außer zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die der Behandlung gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung unterliegen. Dies schließt gemäß den Artikeln 12 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berechnete AVAs ein, die in den Zeilen 0050 und 0060 ausgewiesen werden und in die AVAs für Marktpreisunsicherheit, Glattstellungskosten und Modellrisiko gemäß Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung einfließen. Dies schließt die in Zeile 0140 ausgewiesenen Diversifizierungsvorteile gemäß Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 7 und Artikel 11 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung ein. Zeile 0030 dürfte daher die Differenz zwischen den Zeilen 0040 und 0140 sein. |
0040-0130 | 1.1.1 KATEGORIESPEZIFISCHER GESAMTWERT VOR DIVERSIFIZIERUNG
Für die Zwecke der Zeilen 0090 bis 0130 ordnen die Institute ihre zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die bei der Berechnung des Schwellenwerts gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berücksichtigt werden, (Handelsbuch- und Anlagebuch) den folgenden Risikokategorien zu: Zinsänderungs-, Währungs-, Kredit-, Eigenkapital-, Warenpositionsrisiken Die Institute stützen sich zu diesem Zweck auf ihre interne Risikomanagementstruktur und weisen nach einer Zuordnung gemäß Experteneinschätzung ihre Geschäftsbereiche oder Handelsabteilungen der am besten geeigneten Risikokategorie zu. AVAs, Berichtigungen des beizulegenden Zeitwerts und sonstige verlangte Informationen zu den zugeordneten Geschäftsbereichen oder Handelsabteilungen werden dann derselben relevanten Risikokategorie zugeordnet, um auf Zeilenebene für jede Risikokategorie einen kohärenten Überblick über die für aufsichtsrechtliche und Rechnungslegungszwecke vorgenommenen Berichtigungen zu vermitteln und Aufschluss hinsichtlich der Größe der betreffenden Positionen (in Bezug auf zeitwertbilanzierte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten) zu geben. Werden AVAs oder sonstige Berichtigungen auf einer anderen Aggregationsebene - insbesondere auf Unternehmensebene - berechnet, entwickeln die Institute eine Methode für die Zuordnung der AVAs zu den relevanten Positionsgruppen. Die Zuordnungsmethode führt zu Zeile 0040, die für die Spalten 0010 bis 0100 die Summe der Zeilen 0050 bis 0130 ist. Unabhängig vom angewandten Konzept müssen die übermittelten Informationen auf Zeilenebene so weit wie möglich kohärent sein, da die übermittelten Informationen auf dieser Ebene miteinander verglichen werden (AVA-Beträge, Aufwärtsunsicherheit, Beträge des beizulegenden Zeitwerts und potenzielle Berichtigungen des beizulegenden Zeitwerts). Die Aufschlüsselung in den Zeilen 0090 bis 0130 schließt nicht die gemäß den Artikeln 12 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berechneten AVAs ein, die in den Zeilen 0050 und 0060 ausgewiesen werden und in die AVAs für Marktpreisunsicherheit, Glattstellungskosten und Modellrisiko gemäß Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung einfließen. Diversifizierungsvorteile werden gemäß Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 7 und Artikel 11 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung in Zeile 0140 ausgewiesen und sind daher von den Zeilen 0040 bis 0130 ausgenommen. |
0050 | DAVON: AVa FÜR NOCH NICHT EINGENOMMENE KREDITSPREADS
Artikel 105 Absatz 10 der CCR, Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung Die für noch nicht eingenommene Kreditspreads berechnete Gesamt-AVa ('CVA-AVA') und deren Zuordnung zu den AVAs für Marktpreisunsicherheit, Glattstellungskosten oder Modellrisiko gemäß Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung. Spalte 0110: Die Gesamt-AVa wird nur informationshalber angegeben, da sie aufgrund ihrer Zuordnung zu den AVAs für Marktpreisunsicherheit, Glattstellungskosten und Modellrisiko (nach Berücksichtigung der Diversifizierungsvorteile) in die jeweiligen kategoriespezifischen AVAs aufgenommen ist. Spalten 0130 und 0140: Absoluter Wert der zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, der bei der Berechnung der AVAs für noch nicht eingenommene Kreditspreads einbezogen ist. Für die Zwecke der Berechnung dieser AVa können kongruente entgegengesetzte zeitwertbilanzierte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung ausgenommen sind, nicht mehr als kongruent entgegengesetzt betrachtet werden. |
0060 | DAVON: AVa FÜR INVESTITIONS- UND FINANZIERUNGSKOSTEN
Artikel 105 Absatz 10 der CCR, Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung Die Gesamt-AVA, berechnet für Investitions- und Finanzierungskosten und Zuordnung zu AVAs für Marktpreisunsicherheit, Glattstellungskosten oder Modellrisiko gemäß Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung. Spalte 0110: Die Gesamt-AVa wird nur informationshalber angegeben, da sie aufgrund ihrer Zuordnung zu den AVAs für Marktpreisunsicherheit, Glattstellungskosten und Modellrisiko (nach Berücksichtigung der Diversifizierungsvorteile) in die jeweiligen kategoriespezifischen AVAs aufgenommen ist. Spalten 0130 und 0140: Absoluter Wert der zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die in die Berechnung der AVa für Investitions- und Finanzierungskosten einbezogen werden. Für die Zwecke der Berechnung dieser AVa können kongruente entgegengesetzte zeitwertbilanzierte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung ausgenommen sind, nicht mehr als kongruent entgegengesetzt betrachtet werden. |
0070 | DAVON: GEMÄSS ARTIKEL 9 ABSATZ 2 MIT NULL BEWERTETE AVA
Absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die den Bewertungsexponierungen entsprechen, deren AVa gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung mit null bewertet wird. |
0080 | DAVON: GEMÄSS ARTIKEL 10 ABSATZ 2 UND ARTIKEL 10 ABSATZ 3 MIT NULL BEWERTETE AVA
Absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die den Bewertungsexponierungen entsprechen, deren AVa gemäß Artikel 10 Absatz 2 oder Artikel 10 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung mit null bewertet wird. |
0090 | 1.1.1.1 ZINSSÄTZE |
0100 | 1.1.1.2. FREMDWÄHRUNGEN |
0110 | 1.1.1.3. KREDIT |
0120 | 1.1.1.4. EIGENKAPITAL |
0130 | 1.1.1.5. WARENPOSITIONEN |
0140 | 1.1.2 (-) Diversifizierungsvorteile
Diversifizierungsvorteile insgesamt. Summe der Zeilen 0150 und 0160. |
0150 | 1.1.2.1 (-) Nach Methode 1 berechnete Diversifizierungsvorteile
Für die gemäß Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 7 und Artikel 11 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung nach Methode 1 aggregierten AVA-Kategorien die Differenz zwischen der Summe der individuellen AVAs und der Gesamtsumme der kategoriespezifischen AVa nach Aggregationsanpassung. |
0160 | 1.1.2.2 (-) Nach Methode 2 berechnete Diversifizierungsvorteile
Für die gemäß Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 7 und Artikel 11 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung nach Methode 2 aggregierten AVA-Kategorien die Differenz zwischen der Summe der individuellen AVAs und der Gesamtsumme der kategoriespezifischen AVa nach Aggregationsanpassung. |
0170 | 1.1.2.2* Zusatzinformation: AVAs vor Diversifizierung, die durch die Diversifizierung nach Methode 2 um mehr als 90 % gesenkt werden
In der Terminologie der Methode 2 die Summe aus FV - PV für alle Bewertungsexponierungen mit APVa < 10 % (FV - PV). |
0180 | 1.2 Nach dem Ausweichkonzept berechnete Portfolios
Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung Bei Portfolios, die dem Ausweichkonzept gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung unterliegen, wird die Gesamt-AVa als Summe der Zeilen 0190, 0200 und 0210 berechnet. Die entsprechenden Bilanz- und sonstigen Hintergrundinformationen sind in den Spalten 0130-0260 auszuweisen. Spalte 0270 wird eine Beschreibung der Positionen und der Gründe geliefert, weshalb die Anwendung der Artikel 9 bis 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung nicht möglich war. |
0190 | 1.2.1 Ausweichkonzept; 100 % nicht realisierte Gewinne
Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung |
0200 | 1.2.2 Ausweichkonzept; 10 % des Nominalwerts
Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung |
0210 | 1.2.3 Ausweichkonzept; 25 % des Werts seit Abschluss
Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iii der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung |
6.3. C 32.03 - Vorsichtige Bewertung: AVa für das Modellrisiko (PRUVAL 3)
6.3.1. Allgemeine Bemerkungen
6.3.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten | |
0005 | RANG
Der Rang ist eine Zeilenkennung und bezeichnet in der Tabelle jeweils eine Zeile. Er folgt der numerischen Reihenfolge 1, 2, 3 usw., wobei 1 der höchsten individuellen AVa für das Modellrisiko, 2 der zweithöchsten usw. zugewiesen wird. |
0010 | MODELL
Interner (alphanumerischer) Code für das Modell, den das Institut zu dessen Identifizierung verwendet. |
0020 | RISIKOKATEGORIE
Angabe der Risikokategorie (Zinssatz, Fremdwährung, Kredit, Eigenkapital, Warenposition), die das Produkt oder die Produktgruppe, das/die Anlass zur Bewertungsanpassung für das Modellrisiko gibt, am besten beschreibt. Die Institute melden folgenden Codes: IR - Zinssatz FX - Fremdwährung CR - Kredit EQ - Eigenkapital CO - Warenposition |
0030 | PRODUKT
Interne (alphanumerische) Bezeichnung des bei der Bewertung des Modells verwendeten Produkts bzw. der dabei verwendeten Produktgruppe entsprechend dem in Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung verlangten Produktinventar. |
0040 | BEOBACHTBARKEIT
Anzahl der Preisbeobachtungen für das Produkt bzw. die Produktgruppe während der letzten zwölf Monate, die einem der folgenden Kriterien entspricht:
Die Institute melden einen der folgenden Werte: 'kein Preis', '1-6', '6-24'', '24-100', '100+'. |
0050 | AVa FÜR DAS MODELLRISIKO
Artikel 11 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung Individuelle AVa für das Modellrisiko vor Berücksichtigung von Diversifizierungsvorteilen, aber nach Portfolio-Netting, sofern relevant. |
0060 | DAVON: NACH DEM EXPERTENKONZEPT
Beträge in Spalte 0050, die nach dem Expertenansatz gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berechnet wurden. |
0070 | DAVON: AGGREGIERT NACH METHODE 2
Beträge in Spalte 0050, die nach Methode 2 des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung aggregiert wurden. Dies entspricht FV - PV in der Terminologie des Anhangs. |
0080 | NACH METHODE 2 BERECHNETE AGGREGIERTE AVA
Der gemäß Artikel 11 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berechnete Beitrag von nach Methode 2 des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung aggregierten individuellen AVAs für das Modellrisiko zur kategoriespezifischen Gesamt-AVa für das Modellrisiko. Dies entspricht APVa in der Terminologie des Anhangs. |
0090 -0100 | ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN
Absoluter Wert von unter Verwendung des in Spalte 0010 gemeldeten Modells bewerteten zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten laut Angabe in den Abschlüssen gemäß dem anwendbaren Rahmen. |
0090 | ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE
Absoluter Wert von unter Verwendung des in Spalte 0010 gemeldeten Modells bewerteten zeitwertbilanzierten Vermögenswerten laut Angabe in den Abschlüssen gemäß dem anwendbaren Rahmen. |
0100 | ZEITWERTBILANZIERTE VERBINDLICHKEITEN
Absoluter Wert von unter Verwendung des in Spalte 0010 gemeldeten Modells bewerteten zeitwertbilanzierten Verbindlichkeiten laut Angabe in den Abschlüssen gemäß dem anwendbaren Rahmen. |
0110 | DIFFERENZ IM VERFAHREN DER UNABHÄNGIGEN PREISÜBERPRÜFUNG (IPV-DIFFERENZ) (ERGEBNIS-PRÜFUNG)
Die Summe unbereinigter Differenzbeträge ('IPV-Differenz'), die zum Monatsende, das dem Meldestichtag am nächsten liegt, mittels der unabhängigen Preisüberprüfung gemäß Artikel 105 Absatz 8 der CRR unter Verwendung der besten verfügbaren unabhängigen Daten für das jeweilige Produkt bzw. die jeweilige Produktgruppe berechnet wird. Unbereinigte Differenzbeträge beziehen sich auf unbereinigte Differenzen zwischen den Bewertungen aus dem Handelssystem und den im monatlichen IPV-Prozess ermittelten Bewertungen. Bei der Berechnung der IPV-Differenz werden keine angepassten Differenzbeträge in den Büchern und Aufzeichnungen des Instituts für das jeweilige Monatsenddatum einbezogen. Hier sind nur Ergebnisse anzugeben, die aus Preisen von Instrumenten, die demselben Produkt zugeordnet würden, (Ergebnisprüfung), kalibriert wurden. Ergebnisse von Input-Prüfungen, bei denen Marktdaten eingegeben werden, die gegen Werte getestet werden, die aus unterschiedlichen Produkten kalibriert werden, sind nicht zu berücksichtigen. |
0120 | IPV-ABDECKUNG (ERGEBNIS-PRÜFUNG)
Prozentsatz der dem Modell zugeordneten Positionen (gewichtet nach der AVa für das Modellrisiko), die durch die in Spalte 0110 ausgewiesenen IPV-Testergebnisse erfasst sind. |
0130-0140 | ANPASSUNGEN DES BEIZULEGENDEN ZEITWERTS
Anpassungen des beizulegenden Zeitwerts gemäß Definition in den Spalten 0190 und 0240 des Meldebogens C 32.02, die auf dem Modell in Spalte 0010 zugeordnete Positionen angewandt wurden. |
0150 | ERSTANSATZ-GUV
Anpassungen gemäß Definition in Spalte 0260 des Meldebogens C 32.02, die auf dem Modell in Spalte 0010 zugeordnete Positionen angewandt wurden. |
6.4 C 32.04 - Vorsichtige Bewertung: AVa für konzentrierte Positionen (PRUVAL 4)
6.4.1. Allgemeine Bemerkungen
6.4.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten | |
0005 | RANG
Der Rang ist eine Zeilenkennung und bezeichnet in der Tabelle jeweils eine Zeile. Er folgt der numerischen Reihenfolge 1, 2, 3 usw., wobei 1 der höchsten individuellen AVa für konzentrierte Positionen, 2 der zweithöchsten usw. zugewiesen wird. |
0010 | RISIKOKATEGORIE
Angabe der Risikokategorie (Zinssatz, Fremdwährung, Kredit, Eigenkapital, Warenpositionen), die die Position am besten charakterisiert. Die Institute melden folgenden Codes: IR - Zinssatz FX - Fremdwährung CR - Kredit EQ - Eigenkapital CO - Warenposition |
0020 | PRODUKT
Interne Bezeichnung des Produkts bzw. der Produktgruppe entsprechend dem in Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung verlangten Produktinventar. |
0030 | BASISWERT
Interne Bezeichnung des Basiswerts bzw. der Basiswerte im Falle von Derivaten oder der Instrumente im Falle von Nicht-Derivaten. |
0040 | UMFANG DER KONZENTRIERTEN POSITION
Umfang der einzelnen gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung ermittelten konzentrierten Bewertungspositionen, ausgedrückt in der in Spalte 0050 beschriebenen Einheit. |
0050 | GRÖSSENEINHEIT
Größeneinheit, die intern bei der Ermittlung der konzentrierten Bewertungsposition genutzt wird, um die in Spalte 0040 angegebene konzentrierte Position zu berechnen. Bei Positionen in Anleihen oder Aktien bitte Angabe der für das interne Risikomanagement verwendeten Einheit, z.B. 'Anzahl der Anleihen', 'Anzahl der Aktien' oder 'Marktwert'. Bei Positionen in Derivaten bitte Angabe der für das interne Risikomanagement verwendeten Einheit, z.B. 'PV01; EUR pro Basispunkt-paralleler Ertragskurvenverschiebung.' |
0060 | MARKTWERT
Marktwert der Position |
0070 | VORSICHTIGE AUSSTIEGSPERIODE
Die nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung ermittelte vorsichtige Ausstiegsperiode in Anzahl der Tage. |
0080 | AVa FÜR KONZENTRIERTE POSITION
Der gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung für die betreffende individuelle konzentrierte Bewertungsposition ermittelte Betrag der AVa für konzentrierte Positionen. |
0090 | ANPASSUNGEN DES BEIZULEGENDEN ZEITWERTS KONZENTRIERTER POSITIONEN
Betrag jeder Anpassung des beizulegenden Zeitwerts zur Berücksichtigung der Tatsache, dass die vom Institut gehaltene aggregierte Position größer ist als das normale gehandelte Volumen oder als die Positionsgrößen, auf denen Notierungen oder Geschäfte, die zur Kalibrierung des Preises oder von Parametern im Bewertungsmodells verwendet werden, basieren. Der gemeldete Betrag entspricht dem Betrag, der auf die betreffende individuelle konzentrierte Bewertungsposition angewandt wurde. |
0100 | IPV-DIFFERENZ
Die Summe unbereinigter Differenzbeträge ('IPV-Differenz'), die zum Monatsende, das dem Meldestichtag am nächsten liegt, mittels der unabhängigen Preisüberprüfung gemäß Artikel 105 Absatz 8 der CRR unter Verwendung der besten verfügbaren unabhängigen Daten für die individuelle konzentrierte Bewertungsposition berechnet wird. Unbereinigte Differenzbeträge beziehen sich auf unbereinigte Differenzen zwischen den Bewertungen aus dem Handelssystem und den im monatlichen IPV-Prozess ermittelten Bewertungen. Bei der Berechnung der IPV-Differenz werden keine angepassten Differenzbeträge in den Büchern und Aufzeichnungen des Instituts für das jeweilige Monatsenddatum einbezogen. |
7. C 33.00 - Risikopositionen gegenüber Staaten (GOV)
7.1. Allgemeine Bemerkungen
7.2. Umfang des Meldebogens 'Risikopositionen gegenüber Staaten'
7.3. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten | Erläuterungen |
010-260 | DIREKTE RISIKOPOSITIONEN |
010-140 | BILANZWIRKSAME RISIKOPOSITIONEN |
010 | Gesamter Bruttobuchwert nicht derivativer finanzieller Vermögenswerte
Gemäß Anhang V Teil 1 Abschnitt 34 ermittelter aggregierter Bruttobuchwert nicht-derivativer finanzieller Vermögenswerte gegenüber Staaten für alle Bilanzierungsportfolios nach IFRS oder nationalen GAAP auf Basis der Richtlinie 86/635/EWG (Banken-Rechnungslegungsrichtlinie, 'BAD'), gemäß Definition in Anhang V Teil 1 Abschnitte 15 bis 22 und entsprechend den Angaben in Spalte 030 bis 120. Anpassungen aufgrund des Gebots der vorsichtigen Bewertung führen zu keiner Verringerung des Bruttobuchwerts der zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Handels- und Nichthandels-Risikopositionen. |
020 | Gesamter Bruttobuchwert nicht derivativer finanzieller Vermögenswerte (abzüglich der Verkaufspositionen)
Gemäß Anhang V Teil 1 Abschnitt 27 aggregierter Buchwert nicht-derivativer finanzieller Vermögenswerte gegenüber Staaten für alle Bilanzierungsportfolios nach IFRS oder nationalen GAAP auf Basis der BAD, gemäß Definition in Anhang V Teil 1 Abschnitte 15 bis 22 und entsprechend den Angaben in Spalte 030 bis 120 abzüglich der Verkaufspositionen. Hält das Institut eine Verkaufsposition mit derselben Restlaufzeit und derselben unmittelbaren Gegenpartei, die auf die gleiche Währung lautet, so wird der Buchwert der Verkaufsposition gegen den Buchwert der direkten Position aufgerechnet. Ergibt sich dabei ein negativer Betrag, wird dieser als gleich 'null' betrachtet. Auszuweisen ist die Summe der Spalten 030 bis 120 abzüglich der Spalte 130. Ist dieser Betrag kleiner als null, lautet der auszuweisende Betrag 'Null'. |
030-120 | NICHT-DERIVATIVE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE NACH BILANZIERUNGSPORTFOLIO
Aggregierter Buchwert nicht-derivativer finanzieller Vermögenswerte, wie oben definiert, gegenüber Staaten nach Bilanzierungsportfolio gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen. |
030 | Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte
IFRS 7.8(a)(ii); IFRS 9 Anhang A |
040 | Zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte
BAD Artikel 32 und 33; Anhang V Teil 1.16; Rechnungslegungsrichtlinie Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a Nur von Instituten anzugeben, die nationale GAAP (allgemein anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze) anwenden. |
050 | Nicht zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind
IFRS 7.8(a)(ii); IFRS 9.4.1.4 |
060 | Als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Vermögenswerte
IFRS 7.8(a)(i); IFRS 9.4.1.5 und Rechnungslegungsrichtlinie Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 6 |
070 | Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte
BAD Artikel 36 Absatz 2; Rechnungslegungsrichtlinie Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a Nur von Instituten anzugeben, die nationale GAAP (allgemein anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze) anwenden. Rechnungslegungsgrundsätze) anwenden. |
080 | Finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden
IFRS 7.8(d); IFRS 9.4.1.2A |
090 | Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, erfolgsneutral im Eigenkapital zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte
Rechnungslegungsrichtlinie Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 8 Absatz 8. Nur von Instituten anzugeben, die nationale GAAP (allgemein anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze) anwenden. Rechnungslegungsgrundsätze) anwenden. |
100 | Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte
IFRS 7.8(f); IFRS 9.4.1.2; Anhang V. Teil 1.15. |
110 | Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, nach einer kostenbezogenen Methode bewertete finanzielle Vermögenswerte
BAD Artikel 35; Rechnungslegungsrichtlinie Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe i und Artikel 8 Absatz 2; Anhang V. Teil 1.16. Nur von Instituten anzugeben, die nationale GAAP (allgemein anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze) anwenden. Rechnungslegungsgrundsätze) anwenden. |
120 | Sonstige nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative finanzielle Vermögenswerte
BAD Artikel 37; Rechnungslegungsrichtlinie Artikel 12 Absatz 7; Anhang V. Teil 1.16. Nur von Instituten anzugeben, die nationale GAAP (allgemein anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze) anwenden. Rechnungslegungsgrundsätze) anwenden. |
130 | Verkaufspositionen
Buchwert der Verkaufspositionen wie in IFRS 9 BA.7(b) definiert, wenn die direkte Gegenpartei nach der Definition in Abschnitt 1 zu den 'Staaten' zählt. Verkaufspositionen entstehen, wenn das Institut Wertpapiere verkauft, die bei Darlehen aus umgekehrten Pensionsgeschäften erworben oder bei Wertpapierleihgeschäften geliehen wurden, wobei die direkte Gegenpartei ein Staat ist. Der Buchwert ist der beizulegende Zeitwert der Verkaufspositionen. Verkaufspositionen sind nach Restlaufzeitbändern gemäß den Zeilen 170 bis 230 und nach unmittelbarer Gegenpartei auszuweisen. Die Verkaufspositionen werden dann mit den Positionen über dieselbe Restlaufzeit und mit derselben unmittelbaren Gegenpartei aufgerechnet, um die Werte für die Spalten 030 bis 120 zu ermitteln. |
140 | Davon: als zu Handelszwecken gehalten oder zum Handelsbestand gehörend eingestufte Verkaufspositionen aus Darlehen aus umgekehrten Pensionsgeschäften
Buchwert der Verkaufspositionen wie in IFRS 9 BA.7(b) definiert, die entstehen, wenn das Institut die Wertpapiere veräußert, die bei Darlehen aus umgekehrten Pensionsgeschäften erworben wurden, wobei die direkte Gegenpartei ein Staat ist, und die als zu Handelszwecken gehalten oder zum Handelsbestand gehörend (Spalte 030 oder 040) eingestuft werden. Verkaufspositionen, die entstehen, wenn die veräußerten Wertpapiere bei einem Wertpapierleihgeschäft geliehen wurden, werden in dieser Spalte nicht berücksichtigt. |
150 | Kumulierte Wertminderung
Aggregierte kumulierte Wertminderung im Zusammenhang mit nicht-derivativen finanziellen Vermögenswerten gemäß Spalten 080 bis 120. [Anhang V Teil 2 Abschnitte 70 und 71] |
160 | Kumulierte Wertminderung - davon: aus finanziellen Vermögenswerten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden, oder aus nicht zum Handelsbestand gehörenden, nicht derivativen, erfolgsneutral im Eigenkapital zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten
Aggregierte kumulierte Wertminderung im Zusammenhang mit nicht-derivativen finanziellen Vermögenswerten gemäß Spalten 080 und 090. |
170 | Kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken
Summe der kumulierten negativen Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken im Zusammenhang mit Positionen in den Spalten 050, 060, 070, 080 und 090. [Anhang V Teil 2 Abschnitt 69] |
180 | Kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken - davon: aus nicht zum Handelsbestand gehörenden finanziellen Vermögenswerten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind, aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten finanziellen Vermögenswerten oder aus nicht zum Handelsbestand gehörenden, erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten
Summe der kumulierten negativen Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken im Zusammenhang mit Positionen in den Spalten 050, 060 und 070. |
190 | Kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken - davon: aus finanziellen Vermögenswerten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden, oder aus nicht zum Handelsbestand gehörenden, nicht derivativen, erfolgsneutral im Eigenkapital zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten
Summe der kumulierten negativen Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken im Zusammenhang mit den in den Spalten 080 und 090 angegebenen Positionen. |
200-230 | DERIVATE
Direkte Derivatepositionen sind in den Spalten 200 bis 230 auszuweisen. Zum Ausweis von Derivaten, die sowohl der Kapitalanforderung für das Gegenpartei-Ausfallrisiko als auch der Kapitalanforderung für das Marktrisiko unterliegen: |
200-210 | Derivate mit positivem beizulegendem Zeitwert
Derivate mit positivem beizulegendem Zeitwert Alle Derivate mit einem Staat als Gegenpartei, bei denen der beizulegende Zeitwert für das Institut zum Meldestichtag positiv ist, unabhängig davon, ob sie gemäß IFRS oder gemäß nationaler GAAP auf Basis der BAD in einer zulässigen Sicherungsbeziehung verwendet werden, für Handelszwecke gehalten werden oder zum Handelsbestand gehören. In wirtschaftlichen Sicherungsgeschäften verwendete Derivate werden hier ausgewiesen, wenn sie zum Handelsbestand gehören oder zu Handelszwecken gehalten werden (Anhang V Teil 2 Abschnitte 120, 124, 125 und 137 bis 140). |
200 | Derivate mit positivem beizulegendem Zeitwert: Buchwert
Buchwert der als finanzielle Vermögenswerte bilanzierten Derivate zum Meldestichtag. Nach GAAP auf Basis der BAD schließen die in diesen Spalten auszuweisenden Derivate auch die zum Handelsbestand gehörenden oder als Sicherungsinstrumente designierten Derivate ein, die zum Anschaffungswert oder zum Niederstwertprinzip (d. h. zum Anschaffungswert oder, wenn niedriger, zum Marktwert) bewertet werden. |
210 | Derivate mit positivem beizulegendem Zeitwert: Nominalbetrag
Nach IFRS und nationalen GAAP auf Basis der BAD in Anhang V Teil 2 Abschnitte 133 bis 135 definierter Nominalbetrag aller geschlossenen, zum Meldestichtag noch nicht abgerechneten Derivatekontrakte, bei denen 'Staaten' im Sinne von Abschnitt 1 oben Gegenpartei sind, wenn der beizulegende Zeitwert für das Institut zum Meldestichtag positiv ist. |
220-230 | Derivate mit negativem beizulegendem Zeitwert
Alle Derivate mit einem Staat als Gegenpartei, bei denen der beizulegende Zeitwert für das Institut zum Meldestichtag negativ ist, unabhängig davon, ob sie gemäß IFRS oder gemäß nationaler GAAP auf Basis der BAD in einer zulässigen Sicherungsbeziehung verwendet werden, für Handelszwecke gehalten werden oder zum Handelsbestand gehören. In wirtschaftlichen Sicherungsgeschäften verwendete Derivate werden hier ausgewiesen, wenn sie zum Handelsbestand gehören oder zu Handelszwecken gehalten werden (Anhang V Teil 2 Abschnitte 120, 124, 125 und 137 bis 140). |
220 | Derivate mit negativem beizulegendem Zeitwert: Buchwert
Buchwert der als finanzielle Verbindlichkeiten bilanzierten Derivate zum Meldestichtag. Nach GAAP auf Basis der BAD schließen die in diesen Spalten auszuweisenden Derivate auch die zum Handelsbestand gehörenden oder als Sicherungsinstrumente designierten Derivate ein, die zum Anschaffungswert oder zum Niederstwertprinzip (d. h. zum Anschaffungswert oder, wenn niedriger, zum Marktwert) bewertet werden. |
230 | Derivate mit negativem beizulegendem Zeitwert: Nominalbetrag
Nach IFRS und nationalen GAAP auf Basis der BAD in Anhang V Teil 2 Abschnitte 133 bis 135 definierter Nominalbetrag aller geschlossenen, zum Meldestichtag noch nicht abgerechneten Derivatekontrakte, bei denen 'Staaten' im Sinne von Abschnitt 1 oben Gegenpartei sind, wenn der beizulegende Zeitwert für das Institut negativ ist. |
240-260 | AUSSERBILANZIELLE RISIKOPOSITIONEN |
240 | Nominalbetrag
Wenn die direkte Gegenpartei des außerbilanziellen Postens zu den in Abschnitt 1 oben definierten 'Staaten' gehört, Nominalbetrag der Zusagen und Finanzgarantien, die gemäß IFRS oder den auf der BAD basierenden GAAP nicht als Derivate angesehen werden (Anhang V Teil 2 Abschnitte 102-119). Gemäß Anhang V Teil 1 Abschnitte 43 und 44 zählt die direkte Gegenpartei zu den 'Staaten': a) bei einer erteilten Finanzgarantie, wenn sie direkte Gegenpartei des abgesicherten Schuldinstruments ist, und b) bei einer erteilten Kreditzusage oder einer sonstigen erteilten Zusagen, wenn sie die Gegenpartei ist, deren Kreditrisiko vom meldenden Institut übernommen wurde. |
250 | Rückstellungen
BAD Artikel 4 Verbindlichkeiten (6)(c), außerbilanzielle Posten, Artikel 27 Absatz 11, Artikel 28 Absatz 8, Artikel 33; IFRS 9.4.2.1(c)(ii), (d)(ii), IRFS 9.5.5.20; IAS 37, IFRS 4, Anhang V Teil 2.11. Rückstellungen für alle außerbilanziellen Risikopositionen unabhängig von deren Bewertungsweise, außer jenen, die gemäß IFRS 9 erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. Nach IFRS wird die Wertminderung einer erteilten Kreditzusage in Spalte 150 ausgewiesen, wenn das Institut die erwarteten Kreditverluste für den in Anspruch genommenen und den nicht in Anspruch genommenen Betrag des Schuldinstruments nicht getrennt ermitteln kann. Übersteigen die erwarteten Kreditverluste für dieses Finanzinstrument zusammengenommen den Bruttobuchwert der Kreditkomponente des Instruments, wird der verbleibende Saldo der erwarteten Kreditverluste als Rückstellung in Spalte 250 ausgewiesen. |
260 | Kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken
Für außerbilanzielle Posten, die gemäß IFRS 9 erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, kumulierte negative Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken (Anhang V Teil 2 Abschnitt 110). |
270-280 | Zusatzinformation: verkaufte Kreditderivate auf Risikopositionen gegenüber Staaten
Der Definition der Finanzgarantie nicht entsprechende Kreditderivate des meldenden Instituts mit anderen Gegenparteien als Staaten, die auf eine zu 'Staaten' zählende Risikoposition bezogen sind, müssen ausgewiesen werden. Für Risikopositionen, die nach Risiko, Regulierungsansatz und Risikopositionsklasse aufgeschlüsselt werden (Zeilen 020 bis 160) werden diese Spalten nicht gemeldet. Die in diesem Abschnitt gemeldeten Risikopositionen sind bei der Berechnung des Risikopositionswerts und des risikogewichteten Betrags (Spalten 290 und 300), die allein aufgrund der direkten Risikopositionen erfolgt, nicht zu berücksichtigen. |
270 | Derivate mit positivem beizulegendem Zeitwert - Buchwert
Aggregierter Buchwert der gemeldeten verkauften Kreditderivate auf Risikopositionen gegenüber Staaten, deren beizulegender Zeitwert für das Institut zum Meldestichtag positiv ist, ohne Berücksichtigung von Anpassungen aufgrund des Gebots der vorsichtigen Bewertung. Bei Derivaten gemäß IFRS ist in dieser Spalte der Buchwert der Derivate auszuweisen, die zum Meldestichtag finanzielle Vermögenswerte sind. Bei Derivaten gemäß GAAP auf Basis der BAD ist in dieser Spalte der beizulegende Zeitwert der Derivate auszuweisen, deren beizulegende Zeitwert zum Meldestichtag positiv ist, und zwar unabhängig von ihrer Bilanzierungsweise. |
280 | Derivate mit negativem beizulegendem Zeitwert - Buchwert
Aggregierter Buchwert der gemeldeten verkauften Kreditderivate auf Risikopositionen gegenüber Staaten, deren beizulegender Zeitwert für das Institut zum Meldestichtag negativ ist, ohne Berücksichtigung von Anpassungen aufgrund des Gebots der vorsichtigen Bewertung. Bei Derivaten gemäß IFRS ist in dieser Spalte der Buchwert der Derivate auszuweisen, die zum Meldestichtag finanzielle Verbindlichkeiten sind. Bei Derivaten gemäß GAAP auf Basis der BAD ist in dieser Spalte der beizulegende Zeitwert der Derivate auszuweisen, deren beizulegende Zeitwert zum Meldestichtag negativ ist, und zwar unabhängig von ihrer Bilanzierungsweise. |
290 | Risikopositionswert
Risikopositionswert für Risikopositionen, die dem Kreditrisikorahmen unterliegen. Zu Risikopositionen nach dem Standardansatz (SA): siehe Artikel 111 der CRR. Zu Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz: siehe Artikel 166 und Artikel 230 Absatz 1 Satz 2 der CRR. Zum Ausweis von Derivaten, die sowohl der Kapitalanforderung für das Gegenpartei-Ausfallrisiko als auch der Kapitalanforderung für das Marktrisiko unterliegen: |
300 | Risikogewichteter Positionsbetrag
Risikogewichteter Positionsbetrag für Risikopositionen, die dem Kreditrisikorahmen unterliegen. Zu Risikopositionen nach dem Standardansatz (SA): siehe Artikel 113 Absätze 1 bis 5 der CRR. Zu Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz: siehe Artikel 153 Absätze 1 und 3 der CRR. Zur Meldung direkter Risikopositionen im Anwendungsbereich von Artikel 271 der CCR, die Eigenmittelanforderungen sowohl für das Gegenpartei-Ausfallrisiko als auch das Marktrisiko unterliegen, siehe Erläuterungen zur Zeilenaufschlüsselung. |
Zeilen | Erläuterungen |
AUFSCHLÜSSELUNG DER RISIKOPOSITIONEN NACH REGULIERUNGSANSATZ | |
010 | Gesamtsumme der Risikopositionen
Gesamtsumme der Risikopositionen gegenüber Staaten gemäß Definition in Abschnitt 1. |
020-155 | Risikopositionen unter dem Kreditrisikorahmen
Summe der Risikopositionen gegenüber Staaten, risikogewichtet gemäß Teil 3 Titel II der CRR. Die dem Kreditrisikorahmen unterliegenden Risikopositionen schließen Risikopositionen sowohl im Anlage- als auch im Handelsbuch ein, für die eine Kapitalanforderung für das Gegenparteiausfallrisiko gilt. Direkte Risikopositionen im Anwendungsbereich von Artikel 271 der CCR, die Eigenmittelanforderungen sowohl für das Gegenpartei-Ausfallrisiko als auch das Marktrisiko unterliegen, werden sowohl in den Zeilen zum Kreditrisiko (020 bis 155) als auch in den Zeilen zum Marktrisiko (Zeile 160) ausgewiesen. Risikogewichtete Risikopositionen aufgrund des Gegenpartei-Ausfallrisikos werden in den Zeilen zum Kreditrisiko ausgewiesen, während die Risikopositionen aufgrund des Marktrisikos in der Zeile zum Marktrisiko ausgewiesen werden. |
030 | Standardansatz
Gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 der CRR risikogewichtete Risikopositionen gegenüber Staaten, einschließlich Risikopositionen aus dem Anlagebuch, bei denen die Risikogewichtung gemäß diesem Kapitel das Gegenpartei-Ausfallrisiko adressiert. |
040 | Zentralstaaten
Risikopositionen gegenüber Staaten, die Zentralstaaten sind. Diese Risikopositionen werden gemäß den Artikeln 112 und 114 der CRR der Risikopositionsklasse 'Zentralstaaten oder Zentralbanken' zugeordnet, wie es in den Erläuterungen zu Meldebogen C 07.00 dargelegt wird, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden. |
050 | Regionale oder lokale Gebietskörperschaften
Risikopositionen gegenüber Staaten, die regionale oder lokale Gebietskörperschaften sind. Diese Risikopositionen werden gemäß den Artikeln 112 und 115 der CRR der Risikopositionsklasse 'Regionale oder lokale Gebietskörperschaften' zugeordnet, wie es in den Erläuterungen zu Meldebogen C 07.00 dargelegt wird, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden. |
060 | Öffentliche Stellen
Risikopositionen gegenüber Staaten, die öffentliche Stellen sind. Diese Risikopositionen werden gemäß den Artikeln 112 und 116 der Risikopositionsklasse 'Öffentliche Stellen' zugeordnet, wie es in den Erläuterungen zu Meldebogen C 07.00 dargelegt wird, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden. |
070 | Internationale Organisationen
Risikopositionen gegenüber Staaten, die internationale Organisationen sind. Diese Risikopositionen werden gemäß den Artikeln 112 und 118 der CRR der Risikopositionsklasse 'Internationale Organisationen' zugeordnet, wie es in den Erläuterungen zu Meldebogen C 07.00 dargelegt wird, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden. |
075 | Sonstige dem Standardansatz unterliegende Risikopositionen gegenüber Staaten
Risikopositionen gegenüber Staaten, die nicht in den Zeilen 040 bis 070 ausgewiesen sind und für die Zwecke der Berechnung der Eigenmittelanforderungen SA-Risikopositionsklassen gemäß Artikel 112 der CRR zugeordnet sind. |
080 | IRB-Ansatz
Gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 der CRR risikogewichtete Risikopositionen gegenüber Staaten, einschließlich Risikopositionen aus dem Anlagebuch, bei denen die Risikogewichtung gemäß diesem Kapitel das Gegenpartei-Ausfallrisiko adressiert. |
090 | Zentralstaaten
Risikopositionen gegenüber Staaten, die Zentralstaaten sind und gemäß Artikel 147 Absatz 3 Buchstabe a der CRR der Risikopositionsklasse 'Zentralstaaten oder Zentralbanken' zugeordnet werden, wie es in den Erläuterungen zu den Meldebögen C 08.01 und C 08.02 dargelegt wird, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden. |
100 | Regionale und lokale Gebietskörperschaften [Zentralstaaten und Zentralbanken]
Risikopositionen gegenüber Staaten, die regionale oder lokale Gebietskörperschaften sind und gemäß Artikel 147 Absatz 3 Buchstabe a der CRR der Risikopositionsklasse 'Zentralstaaten oder Zentralbanken' zugeordnet werden, wie es in den Erläuterungen zu den Meldebögen C 08.01 und C 08.02 dargelegt wird, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden. |
110 | Regionale und lokale Gebietskörperschaften [Institute]
Risikopositionen gegenüber Staaten, die regionale oder lokale Gebietskörperschaften sind und gemäß Artikel 147 Absatz 4 Buchstabe a der CRR der Risikopositionsklasse 'Institute' zugeordnet werden, wie es in den Hinweisen zu den Meldebögen C 08.01 und C 08.02 erläutert wird, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden. |
120 | Öffentliche Stellen [Zentralstaaten und Zentralbanken]
Risikopositionen gegenüber Staaten, die gemäß Artikel 4 Absatz 8 der CRR öffentliche Stellen sind und gemäß Artikel 147 Absatz 3 Buchstabe a der CRR der Risikopositionsklasse 'Zentralstaaten oder Zentralbanken' zugeordnet werden, wie es in den Erläuterungen zu den Meldebögen C 08.01 und C 08.02 dargelegt wird, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden. |
130 | Öffentliche Stellen [Institute]
Risikopositionen gegenüber Staaten, die gemäß Artikel 4 Absatz 8 der CRR öffentliche Stellen sind und gemäß Artikel 147 Absatz 4 Buchstabe b der CRR der Risikopositionsklasse 'Institute' zugeordnet werden, wie es in den Hinweisen zu den Meldebögen C 08.01 und C 08.02 erläutert wird, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden. |
140 | Internationale Organisationen [Zentralstaaten und Zentralbanken]
Risikopositionen gegenüber Staaten, die internationale Organisationen sind und gemäß Artikel 147 Absatz 3 Buchstabe a der CRR der Risikopositionsklasse 'Zentralstaaten oder Zentralbanken' zugeordnet werden, wie es in den Erläuterungen zu den Meldebögen C 08.01 und C 08.02 dargelegt wird, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden. |
155 | Sonstige dem IRB-Ansatz unterliegende Risikopositionen gegenüber Staaten
Risikopositionen gegenüber Staaten, die nicht in den Zeilen 090 bis 140 ausgewiesen sind und für die Zwecke der Berechnung der Eigenmittelanforderungen IRB-Risikopositionsklassen gemäß Artikel 147 der CRR zugeordnet sind. |
160 | Risikopositionen mit Marktrisiko
Die Marktrisikopositionen umfassen die Positionen, für die die Eigenmittelanforderungen nach Teil 3 Titel IV der CRR berechnet werden. Direkte Risikopositionen im Anwendungsbereich von Artikel 271 der CCR, die Eigenmittelanforderungen sowohl für das Gegenpartei-Ausfallrisiko als auch das Marktrisiko unterliegen, werden sowohl in den Zeilen zum Kreditrisiko (020 bis 155) als auch in den Zeilen zum Marktrisiko (Zeile 160) ausgewiesen. Risikogewichtete Risikopositionen aufgrund des Gegenpartei-Ausfallrisikos werden in den Zeilen zum Kreditrisiko ausgewiesen, während die Risikopositionen aufgrund des Marktrisikos in der Zeile zum Marktrisiko ausgewiesen werden. |
170-230 | AUFSCHLÜSSELUNG DER RISIKOPOSITIONEN NACH RESTLAUFZEIT
Die Restlaufzeit wird für alle Positionen in Tagen vom Meldestichtag bis zur vertraglichen Fälligkeit berechnet. Risikopositionen gegenüber Staaten werden nach Restlaufzeit aufgeschlüsselt und den folgenden Laufzeitbändern zugeordnet:
|
1) Die in diesem Meldebogen bei den Instituten abgefragten Daten sind auf kumulativer Basis für das Kalender- oder Berichtsjahr auszuweisen (d. h. ab dem 1. Januar des laufenden Jahres).
2) "Einzelinstitute" sind weder Teil einer Gruppe noch in dem Land konsolidiert, in dem sie auch den Eigenmittelanforderungen unterliegen.
weiter . |
(Stand: 09.04.2021)
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