umwelt-online: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (5)

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3.8. C 13.00 - Kreditrisiko - Verbriefungen: auf internen Beurteilungen basierender Ansatz zur Bestimmung der Eigenmittelanforderungen (CR SEC IRB)

3.8.1. Allgemeine Bemerkungen

  1. Die Angaben in diesem Meldebogen sind für alle Verbriefungen vorgeschrieben, bei denen die Übertragung eines erheblichen Risikos anerkannt wird und bei denen das meldende Institut an einer Verbriefung beteiligt ist, die nach dem auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz behandelt wird. Zu Meldestichtagen nach dem 1. Januar 2019 werden Verbriefungspositionen, deren risikogewichteter Positionsbetrag auf der Grundlage der geänderten Verbriefungsregeln bestimmt wird, nicht in diesem Meldebogen, sondern nur in Meldebogen C 02.00 ausgewiesen. In gleicher Weise werden zu Meldestichtagen nach dem 1. Januar 2019 Verbriefungspositionen, denen nach den überarbeiteten Verbriefungsregeln ein Risikogewicht von 1.250 % zugeordnet wird und die gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer ii der CRR vom harten Kernkapital abgezogen werden, nicht in diesem Meldebogen, sondern nur in Meldebogen C 01.00 ausgewiesen.
  2. a. Für die Zwecke dieses Meldebogens ist jede Bezugnahme auf die Artikel von Teil 3 Titel II Kapitel 5 der CRR als Bezugnahme auf die CRR in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung zu verstehen.
  3. Welche Angaben zu machen sind, hängt von der Funktion des Instituts bei der Verbriefung ab. Dementsprechend sind für Originatoren, Sponsoren und Anleger besondere Posten zu melden.
  4. Der Meldebogen CR SEC IRB hat den gleichen Geltungsumfang wie der Meldebogen CR SEC SA. In ihm werden gemeinsame Angaben sowohl zu den traditionellen als auch den synthetischen, im Bankbestand befindlichen Verbriefungen erfasst.

3.8.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten
010 GESAMTBETRAG DER DURCH VERBRIEFUNGEN BEGRÜNDETEN RISIKOPOSITIONEN

Bezüglich der Zeile 'Summe der bilanzwirksamen Posten' entspricht der in dieser Spalte ausgewiesene Betrag dem ausstehenden Betrag der am Meldestichtag verbrieften Risikopositionen.

Siehe Spalte 010 des Meldebogens CR SEC SA.

020-040 SYNTHETISCHE VERBRIEFUNGEN: KREDITABSICHERUNG FÜR DIE VERBRIEFTEN RISIKOPOSITIONEN

Artikel 249 und Artikel 250 der CRR

Im angepassten Wert der in die Verbriefungsstruktur einbezogenen Techniken zur Kreditrisikominderung sind keine Laufzeitinkongruenzen zu berücksichtigen.

020 (-) BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG (CVA)

Das detaillierte Berechnungsverfahren für den volatilitätsangepassten Wert der Sicherheit (CVA), der in dieser Spalte auszuweisen ist, wird in Artikel 223 Absatz 2 der CRR dargelegt.

030 (-) ABFLÜSSE INSGESAMT: ANGEPASSTE WERTE FÜR ABSICHERUNGEN OHNE SICHERHEITSLEISTUNG (G*)

Nach der allgemeinen Regel für 'Zuflüsse' und 'Abflüsse' erscheinen die in Spalte 030 des Meldebogens CR SEC IRB ausgewiesenen Beträge im entsprechenden Kreditrisiko-Meldebogen ( CR SA oder CR IRB) als 'Zuflüsse' mit der für den Sicherungsgeber (d. h. dem Dritten, dem die Tranche im Wege einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung übertragen wird) maßgeblichen Risikopositionsklasse.

Das Berechnungsverfahren für den an das 'Fremdwährungsrisiko' angepassten Betrag der Absicherung (G*) wird in Artikel 233 Absatz 3 der CRR festgelegt.

040 NENNWERT EINBEHALTENER ODER ERWORBENER KREDITABSICHERUNGEN

Alle einbehaltenen oder zurückgekauften Tranchen wie beispielsweise zurückbehaltene Erstverlust-Positionen sind zum Nominalbetrag auszuweisen.

Die Auswirkungen aufsichtsbehördlicher Abschläge auf Kreditabsicherungen werden bei der Berechnung des einbehaltenen oder zurückgekauften Betrags der Kreditabsicherungen nicht berücksichtigt.

050 VERBRIEFUNGSPOSITIONEN: URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

Hierbei handelt es sich um vom meldenden Institut gehaltene, gemäß Artikel 246 Absatz 1 Buchstaben b, d und e und Artikel 246 Absatz 2 der CRR ohne Anwendung von Umrechnungsfaktoren sowie ohne Berücksichtigung von Kreditrisikoanpassungen und Rückstellungen berechnete Verbriefungspositionen. Ein Netting ist nur in Bezug auf mehrkomponentige Derivatverträge relevant, die ein- und derselben Verbriefungszweckgesellschaft bereitgestellt wurden und durch eine anrechenbare Netting-Vereinbarung abgesichert sind.

Die in dieser Spalte auszuweisenden Wertberichtigungen und Rückstellungen beziehen sich nur auf Verbriefungspositionen. Wertberichtigungen verbriefter Positionen werden nicht berücksichtigt.

Bestehen Klauseln für die vorzeitige Rückzahlung, müssen die Institute den Betrag vom 'Anteil des Originators' gemäß Definition in Artikel 256 Absatz 2 der CRR angeben.

Bei synthetischen Verbriefungen ergeben sich die vom Originator in Form von bilanzwirksamen Posten bzw. Anteilen des Anlegers (vorzeitige Rückzahlung) gehaltenen Positionen aus der Kumulierung der Spalten 010 bis 040.

060-090 TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION

Siehe Artikel 4 Absatz 1 Nummer 57 und Teil 3 Titel II Kapitel 4 der CRR.

Dieser Spaltenblock dient der Erfassung von Angaben über Techniken zur Kreditrisikominderung, mit denen das Kreditrisiko einer oder mehrerer Risikoposition(en) mittels Substitution von Risikopositionen gesenkt wird (nachfolgend für Zu- und Abflüsse angegeben).

060 (-) ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG: ANGEPASSTE WERTE (GA)

Der Begriff der Absicherung mit Sicherheitsleistung wird in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 59 der CRR definiert.

Artikel 236 der CRR beschreibt das Berechnungsverfahren für Ga im Falle einer vollständigen bzw. teilweisen - gleichrangigen - Besicherung.

Diese Angabe hängt mit den Spalten 040 und 050 des Meldebogens CR IRB zusammen.

070 (-) ABSICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG

Der Begriff der Absicherung mit Sicherheitsleistung wird in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 58 der CRR definiert.

Da die einfache Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten hier nicht anzuwenden ist, werden in dieser Spalte nur Absicherungen mit Sicherheitsleistung im Sinne des Artikels 200 der CRR ausgewiesen.

Diese Angabe hängt mit Spalte 060 des Meldebogens CR IRB zusammen.

080-090 SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNG:

Zu- und Abflüsse innerhalb derselben Risikopositionsklasse sowie Risikogewichte oder Ratingstufen, sofern sie maßgeblich sind, werden ebenfalls ausgewiesen.

080 (-) ABFLÜSSE INSGESAMT

Artikel 236 der CRR

Die Abflüsse entsprechen dem besicherten Teil der 'Risikoposition abzüglich Wertberichtigungen und Rückstellungen', der von der Risikopositionsklasse sowie, sofern sie maßgeblich sind, vom Risikogewicht oder von der Ratingstufe des Schuldners in Abzug gebracht und anschließend der Risikopositionsklasse sowie, sofern sie maßgeblich sind, dem Risikogewicht oder der Ratingstufe des Sicherheitsgebers zugeordnet wird.

Dieser Betrag ist als Zufluss zur Risikopositionsklasse sowie, sofern sie maßgeblich sind, zum Risikogewicht oder zur Ratingstufe des Sicherheitsgebers zu betrachten.

Diese Angabe hängt mit Spalte 070 des Meldebogens CR IRB zusammen.

090 ZUFLÜSSE INSGESAMT

Diese Angabe hängt mit Spalte 080 des Meldebogens CR IRB zusammen.

100 RISIKOPOSITION NACH SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNGEN VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

Hierbei handelt es sich um Risikopositionen, die nach Berücksichtigung der auf 'Techniken zur Kreditrisikominderung (CRM) mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition' zurückzuführenden Ab- und Zuflüsse den entsprechenden Risikogewichten und Risikopositionsklassen zugeordnet wurden.

Diese Angabe hängt mit Spalte 090 des Meldebogens CR IRB zusammen.

110 (-) TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG MIT AUSWIRKUNGEN AUF DEN BETRAG DER RISIKOPOSITION: BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG, UMFASSENDE METHODE ZUR BERÜCKSICHTIGUNG FINANZIELLER SICHERHEITEN, ANGEPASSTER WERT (CVAM)

Artikel 218 bis 222 der CRR Dieser Posten schließt auch synthetische Unternehmensanleihen ('Credit Linked Notes') ein (Artikel 218 der CRR).

120 VOLLSTÄNDIG ANGEPASSTER RISIKOPOSITIONSWERT (E*)

Verbriefungspositionen gemäß Artikel 246 der CRR, d. h. ohne Anwendung der in Artikel 246 Absatz 1 Buchstabe c der CRR festgelegten Umrechnungsfaktoren.

130-160 NACH UMRECHNUNGSFAKTOREN VORGENOMMENE AUFSCHLÜSSELUNG DER VOLLSTÄNDIG ANGEPASSTEN RISIKOPOSITIONSWERTE (E*) AUSSERBILANZIELLER POSTEN

Artikel 246 Absatz 1 Buchstabe c der CRR sieht vor, dass der Risikopositionswert einer nicht in der Bilanz ausgewiesenen Verbriefungsposition ihr mit einem Umrechnungsfaktor multiplizierter Nominalwert ist. Sofern nichts anderes festgelegt ist, beträgt dieser Umrechnungswert 100 %.

Diesbezüglich wird in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 56 der Begriff 'Umrechnungsfaktor' definiert.

Zu Berichtszwecken sind die vollständig angepassten Risikopositionswerte (E*) nach den vier folgenden, überschneidungsfreien Umrechnungsfaktorstufen auszuweisen: 0 %, (0 %, 20 %], (20 %, 50 %] und (50 %, 100 %].

170 RISIKOPOSITIONSWERT

Verbriefungspositionen nach Artikel 246 der CRR.

Diese Angabe hängt mit Spalte 110 des Meldebogens CR IRB zusammen.

180 (-) VON DEN EIGENMITTELN ABGEZOGENER WERT DER RISIKOPOSITIONEN

In Artikel 266 Absatz 3 der CRR ist vorgesehen, dass bei Verbriefungspositionen, auf die ein Risikogewicht von 1.250 % angewendet wird, die Institute - alternativ zur Einbeziehung dieser Positionen in die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge - den Risikopositionswert der betreffenden Position von den Eigenmitteln abziehen können.

190 RISIKOGEWICHTEN UNTERLIEGENDE RISIKOPOSITIONSWERTE
200-320 RATINGBASIERTER ANSATZ (BONITÄTSSTUFEN)

Artikel 261 der CRR

IRB-Verbriefungspositionen mit einer abgeleiteten Bonitätsbeurteilung im Sinne des Artikels 259 Absatz 2 der CRR werden als Positionen mit Bonitätsbeurteilung ausgewiesen.

Risikogewichten unterliegende Risikopositionswerte werden nach Bonitätsstufen (CQS) aufgeschlüsselt, wie dies in Tabelle 4 in Artikel 261 Absatz 1 der CRR für den IRB-Ansatz vorgesehen ist.

330 AUFSICHTLICHER FORMELANSATZ

Angaben zum aufsichtlichen Formelansatz (SFM) sind Artikel 262 der CRR zu entnehmen.

Das Risikogewicht einer Verbriefungsposition muss größer als 7 % oder das nach den vorgegebenen Formeln anzuwendende Risikogewicht sein.

340 AUFSICHTLICHER FORMELANSATZ: DURCHSCHNITTLICHES RISIKOGEWICHT

Kreditrisikominderungen auf Verbriefungspositionen können gemäß Artikel 264 der CRR angesetzt werden. In diesem Fall weisen die Institute das 'effektive Risikogewicht' der Position aus, wenn gemäß den Festlegungen in Artikel 264 Absatz 2 der CRR eine vollständige Besicherung erreicht worden ist (das effektive Risikogewicht ist gleich dem risikogewichteten Positionsbetrag, dividiert durch den Risikopositionswert und multipliziert mit 100).

Genießt die Positionen eine teilweise Besicherung, muss das Institut gemäß den Festlegungen in Artikel 264 Absatz 3 der CRR den aufsichtlichen Formelansatz mit der 'T'-Anpassung verwenden.

In dieser Spalte ist der gewichtete Durchschnitt für das Risikogewicht auszuweisen.

350 TRANSPARENZ

In den der Transparenz dienenden Spalten sind alle Fälle unbeurteilter Risikopositionen enthalten, bei denen das Risikogewicht aus dem zugrunde liegenden Risikopositionsportfolio abgeleitet wird (höchstes Risikogewicht des Pools).

In Artikel 263 Absätze 2 und 3 der CRR ist eine Ausnahmebehandlung für Fälle vorgesehen, in denen Kirb nicht berechnet werden kann.

Der nicht in Anspruch genommene Betrag der Liquiditätsfazilitäten ist unter 'außerbilanzielle Posten und Derivate' auszuweisen.

Solange für einen Originator die Sonderbehandlung für Fälle, in denen Kirb nicht berechnet werden kann, gilt, ist für die Meldung der Risikogewichtungsbehandlung des Risikopositionswertes einer Liquiditätsfazilität, die der in Artikel 263 der CRR festgelegten Behandlung zu unterziehen ist, die Spalte 350 zu verwenden.

Erläuterungen zu vorzeitigen Rückzahlungen sind Artikel 256 Absatz 5 und Artikel 265 der CRR zu entnehmen.

360 TRANSPARENZ: DURCHSCHNITTLICHES RISIKOGEWICHT

Hier ist der gewichtete Durchschnitt für das Risikogewicht des Risikopositionswerts anzugeben.

370 INTERNER BEMESSUNGSANSATZ

Artikel 259 Absatz 3 und 4 sieht den internen Bemessungsansatz (IAA) für Positionen in ABCP-Programmen vor.

380 IAA: DURCHSCHNITTLICHES RISIKOGEWICHT

In dieser Spalte ist der gewichtete Durchschnitt für das Risikogewicht auszuweisen.

390 (-) VERRINGERUNG DES RISIKOGEWICHTETEN POSITIONSBETRAGS AUFGRUND VON WERTBERICHTIGUNGEN UND RÜCKSTELLUNGEN

Institute, die den IRB-Ansatz anwenden, befolgen Artikel 266 Absatz 1 (gilt nur für Originatoren, sofern die Risikoposition nicht von den Eigenmittelns abgezogen worden sind) und Absatz 2 der CRR.

Dies betrifft Wertberichtigungen und Rückstellungen (Artikel 159 der CRR) für Kreditverluste, die gemäß dem für das meldende Institut geltenden Rechnungslegungsrahmen vorgenommen wurden. Wertberichtigungen schließen jeden Betrag ein, der für Kreditverluste bei finanziellen Vermögenswerten seit deren erstmaligem Ansatz in der Bilanz im Gewinn oder Verlust angesetzt wurde (einschließlich der zum beizulegenden Zeitwert bemessenen, auf das Kreditrisiko von finanziellen Vermögenswerten zurückzuführenden Verluste, die nicht vom Risikopositionswert abgezogen werden), zuzüglich der Abschläge auf zum Zeitpunkt des Ankaufs bereits ausgefallenen bilanziellen Risikopositionen gemäß Artikel 166 Absatz 1 der CRR. Die Rückstellungen schließen die kumulierten Beträge der Kreditverluste bei außerbilanziellen Posten ein.

400 RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG

Gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 5 Abschnitt 3 der CRR berechneter Gesamtbetrag der risikogewichteten Positionen vor Anpassungen aufgrund von Laufzeitinkongruenzen oder Verstößen gegen die Sorgfaltsbestimmungen und unter Ausschluss von risikogewichteten Positionsbeträgen, die mittels Abflüssen in andere Meldebögen umgeleiteten Risikopositionen entsprechen.

410 RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG, DAVON: SYNTHETISCHE VERBRIEFUNGEN

Bei synthetischen Verbriefungen mit Laufzeitinkongruenzen werden bei dem in dieser Spalte auszuweisenden Betrag eventuelle Laufzeitinkongruenzen außer Acht gelassen.

420 GESAMTEFFEKT (ANPASSUNG) AUFGRUND VON VERSTÖSSEN GEGEN DIE SORGFALTSBESTIMMUNGEN

In Artikel 14 Absatz 2, Artikel 406 Absatz 2 und Artikel 407 der CRR ist vorgesehen, dass immer dann, wenn ein Institut bestimmte Anforderungen nicht erfüllt, die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die zuständigen Behörden ein angemessenes zusätzliches Risikogewicht von mindestens 250 % des Risikogewichts (mit einer Obergrenze von 1.250 %) verhängen, das für die einschlägigen Verbriefungspositionen im Sinne von Teil 3 Titel II Kapitel 5 Abschnitt 3 der CRR gelten würde.

430 AUFGRUND VON LAUFZEITINKONGRUENZEN AM RISIKOGEWICHTETEN POSITIONSBETRAG VORGENOMMENE ANPASSUNGEN

In Bezug auf Laufzeitinkongruenzen in synthetischen Verbriefungen ist die Formel RW*-RW(SP) gemäß Definition in Artikel 250 der CRR aufzunehmen. Ausgenommen sind einer Risikogewichtung von 1.250 % unterliegende Tranchen, bei denen der auszuweisende Betrag 'Null' lautet. Hier ist zu beachten, dass RW(SP) nicht nur die in Spalte 400 ausgewiesenen risikogewichteten Positionsbeträge umfasst, sondern auch die risikogewichteten Positionsbeträge, die den mittels Abflüssen in andere Meldebögen umgeleiteten Risikopositionen entsprechen.

440-450 RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG INSGESAMT: VOR/NACH ANWENDUNG DER OBERGRENZE

Der gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 5 Abschnitt 3 der CRR berechnete Gesamtbetrag der risikogewichteten Positionen vor (Spalte 440)/nach (Spalte 450) Anwendung der in Artikel 260 der CRR festgelegten Obergrenzen. Darüber hinaus ist Artikel 265 der CRR (zusätzliche Eigenmittelanforderungen für Verbriefungen revolvierender Risikopositionen mit Klauseln für die vorzeitige Rückzahlung) zu berücksichtigen.

460 ZUSATZINFORMATION: RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG, DER DEN ABFLÜSSEN AUS DER IRB-VERBRIEFUNG IN EINE ANDERE RISIKOPOSITIONSKLASSE ENTSPRICHT

Hierbei handelt es sich um den risikogewichteten Positionsbetrag aus Risikopositionen, die dem risikomindernden Posten neu zugeteilt wurden und daher im entsprechenden Meldebogen berechnet werden, aber in der Berechnung der Obergrenze für Verbriefungspositionen berücksichtigt werden.

  1. Der Meldebogen CR SEC IRB ist in drei große Zeilenblöcke unterteilt, in denen Daten zu den von Originatoren, Anlegern und Sponsoren in Auftrag gegebenen, gesponserten, einbehaltenen oder angekauften Risikopositionen erfasst werden. Für jeden dieser Blöcke werden die Angaben nach bilanzwirksamen Posten und außerbilanziellen Posten und Derivaten sowie nach Risikogewichtgruppierungen der Verbriefungen und Wiederverbriefungen aufgeschlüsselt.
  2. Nach dem ratingbasierten Ansatz behandelte Positionen und unbeurteilte Positionen (Risikopositionen am Meldestichtag) werden auch nach den bei Geschäftsabschluss angewendeten Bonitätsstufen aufgeschlüsselt (letzter Zeilenblock). Originatoren, Sponsoren und Anleger haben diese Angaben auszuweisen.
Zeilen
010 GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

Die Gesamtsumme der Risikopositionen bezieht sich auf den Gesamtbetrag der ausstehenden Verbriefungen. In dieser Zeile werden alle Angaben zusammengefasst, die die Originatoren, Sponsoren und Anleger in den anschließenden Zeilen machen.

020 DAVON: WIEDERVERBRIEFUNGEN

Gesamtbetrag ausstehender Wiederverbriefungen im Sinne der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummern 63 und 64 der CRR.

030 ORIGINATOR GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

In dieser Zeile werden die Angaben zu bilanzwirksamen und außerbilanziellen Posten, zu Derivaten und die vorzeitige Rückzahlung derjenigen Verbriefungspositionen, bei denen das Institut die Rolle des Originators im Sinne der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 13 der CRR spielt, zusammengefasst.

040-090 BILANZWIRKSAME POSTEN

In Artikel 246 Absatz 1 Buchstabe b der CRR wird festgelegt, dass bei Instituten, die die risikogewichteten Positionsbeträge nach dem IRB-Absatz berechnen, der Risikopositionswert einer bilanzwirksamen Verbriefungsposition dem Buchwert ohne Berücksichtigung eventuell vorgenommener Kreditrisikoanpassungen entspricht.

Die bilanzwirksamen Posten werden gemäß Angabe in Artikel 261 Absatz 1 Tabelle 4 der CRR nach den Risikogewichtgruppierungen der Verbriefungen (A-B-C) in den Zeilen 050-070 und der Wiederverbriefungen (D-E) in den Zeilen 080-090 ausgewiesen.

100-150 AUSSERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE

In diesen Zeilen werden Angaben zu nicht in der Bilanz ausgewiesenen und derivativen Verbriefungspositionen erfasst, für die im Rahmen der Verbriefungsregeln ein Umrechnungsfaktor gilt. Der Risikopositionswert einer nicht in der Bilanz ausgewiesenen Verbriefungsposition ist ihr Nominalbetrag abzüglich aller etwaigen bei dieser Verbriefungsposition vorgenommenen besonderen Kreditrisikoanpassungen, multipliziert mit einem Umrechnungsfaktor von 100 %, sofern nichts anderes festgelegt wurde.

Aus den in Anhang II der CRR aufgelisteten Derivaten entstehende außerbilanzielle Verbriefungspositionen werden gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 der CRR bestimmt. Der Risikopositionswert für das Gegenparteiausfallrisiko eines der in Anhang II der CRR aufgeführten derivativen Instrumente wird gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 der CRR bestimmt.

In Bezug auf Liquiditätsfazilitäten, Kreditfazilitäten und Kassenvorschüsse von Forderungsverwaltern übermitteln die Institute den nicht in Anspruch genommenen Betrag.

Bezüglich der Zins- und Währungsswaps übermitteln sie den im Meldebogen CR Sa Total vorgegebenen Wert der Risikoposition (gemäß Artikel 246 Absatz 1 der CRR).

Die außerbilanziellen Posten werden gemäß Angabe in Artikel 261 Absatz 1 Tabelle 4 der CRR nach den Risikogewichtgruppierungen der Verbriefungen (A-B-C) in den Zeilen 110-130 und der Wiederverbriefungen (D-E) in den Zeilen 140-150 ausgewiesen.

160 VORZEITIGE RÜCKZAHLUNG

Diese Zeile bezieht sich nur auf Originatoren, in deren Verbriefungen revolvierender Risikopositionen Klauseln der vorzeitigen Rückzahlung im Sinne des Artikels 242 Absätze 13 und 14 der CRR enthalten sind.

170 ANLEGER: GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

In dieser Zeile werden Angaben zu bilanzwirksamen und außerbilanziellen Posten und Derivaten derjenigen Verbriefungspositionen, bei denen das Institut die Rolle des Anlegers spielt, zusammengefasst.

In der CRR wird keine ausdrückliche Definition des Begriffes 'Anleger' gegeben. In diesem Zusammenhang ist unter diesem Begriff daher ein Institut zu verstehen, das in einem Verbriefungsgeschäft, bei dem es weder als Originator noch als Sponsor auftritt, eine Verbriefungsposition hält.

180-230 BILANZWIRKSAME POSTEN

Hier sind die gleichen Kriterien für die Einreihung nach Verbriefungen (A-B-C) und Wiederverbriefungen (D-E) zu verwenden, die bei Originatoren auch bei bilanzwirksamen Posten angewendet werden.

240-290 AUSSERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE

Hier sind die gleichen Kriterien für die Einreihung nach Verbriefungen (A-B-C) und Wiederverbriefungen (D-E) zu verwenden, die bei Originatoren auch bei außerbilanziellen Posten und Derivate angewendet werden.

300 SPONSOR: GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

In dieser Zeile werden Angaben zu bilanzwirksamen und außerbilanziellen Posten und Derivaten derjenigen Verbriefungspositionen, bei denen das Institut die Rolle des Sponsors gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der CRR spielt, zusammengefasst. Verbrieft ein Sponsor auch seine eigenen Vermögenswerte, trägt er in die den Originatoren vorbehaltenen Zeilen die Angaben zu seinen eigenen verbrieften Aktiva ein.

310-360 BILANZWIRKSAME POSTEN

Hier sind die gleichen Kriterien für die Einreihung nach Verbriefungen (A-B-C) und Wiederverbriefungen (D-E) zu verwenden, die bei Originatoren auch bei bilanzwirksamen Posten und Derivaten angewendet werden.

370-420 AUSSERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE

Hier sind die gleichen Kriterien für die Einreihung nach Verbriefungen (A-B-C) und Wiederverbriefungen (D-E) zu verwenden, die bei Originatoren auch bei außerbilanziellen Posten und Derivate angewendet werden.

430-540 AUFSCHLÜSSELUNG AUSSTEHENDER POSITIONEN NACH DEN BEI GESCHÄFTSABSCHLUSS ANGEWENDETEN BONITÄTSSTUFEN

In diesen Zeilen werden Angaben über (am Meldestichtag) ausstehende nach dem ratingbasierten Ansatz behandelte Positionen und unbeurteilte Positionen nach den (für den IRB-Ansatz in Artikel 261 Tabelle 4 der CRR vorgesehenen) am Abschlusstag (Geschäftsabschluss) angewendeten Bonitätsstufen erfasst. Liegen diese Angaben nicht vor, werden die frühestmöglich verfügbaren, mit Bonitätsstufen gleichwertigen Daten gemeldet.

Diese Zeilen werden nur für die Spalten 170 und 190 bis 320 sowie die Spalten 400 bis 410 ausgefüllt.

3.9. C 14.00 - Detaillierte Angaben zu Verbriefungen (SEC DETAILS)

3.9.1. Allgemeine Bemerkungen

  1. In diesem Meldebogen werden auf Grundlage der einzelnen Transaktionen oder Geschäftsvorgänge (im Gegensatz zu den in den Meldebögen CR SEC SA, CR SEC IRB, MKR Sa SEC, MKR Sa CTP, CA1 und CA2 ausgewiesenen, kumulierten Informationen) Angaben zu sämtlichen Verbriefungen, an denen das meldende Institut beteiligt ist, erfasst. Hier werden die zugrunde liegenden Merkmale jeder einzelnen Verbriefung, wie beispielsweise der zugrunde liegende Pool und die Eigenmittelanforderungen, mitgeteilt.
  2. Dieser Meldebogen ist in den folgenden Fällen auszufüllen:
    1. Vom meldenden Institut in Auftrag gegebene/gesponserte Verbriefungen, sofern es mindestens eine Position in der Verbriefung hält. Das bedeutet, dass die Institute ungeachtet dessen, ob ein signifikantes Kreditrisiko übertragen worden ist oder nicht, Angaben zu allen von ihnen (entweder im Bankbestand oder im Handelsbuch) gehaltenen Positionen zu machen haben. Zu den gehaltenen Positionen zählen auch aufgrund von Artikel 405 der CRR einbehaltene Positionen.
    2. Vom meldenden Institut während des Berichtsjahrs 1 in Auftrag gegebene/gesponserte Verbriefungen, sofern es keine Position hält.
    3. Verbriefungen, denen letztlich finanzielle Verbindlichkeiten zugrunde liegen, die ursprünglich vom meldenden Institut begeben und (teilweise) von einem Verbriefungsinstrument erworben wurden. Diese zugrunde liegenden finanziellen Verbindlichkeiten könnten gedeckte Schuldverschreibungen oder andere Verbindlichkeiten umfassen und sind daher in Spalte 160 auszuweisen.
    4. Positionen in Verbriefungen, bei denen das meldende Institut weder Originator noch Sponsor ist (d. h. Anleger und ursprüngliche Kreditgeber).
  3. Dieser Meldebogen ist von konsolidierten Gruppen und Einzelinstituten 2 zu erstellen, die sich in dem Land befinden, in dem sie auch den Eigenmittelanforderungen unterliegen. Bei Verbriefungen, an denen mehrere Unternehmen der gleichen konsolidierten Gruppe beteiligt sind, ist die detaillierte Aufschlüsselung 'Unternehmen für Unternehmen' zu übermitteln.
  4. Aufgrund von Artikel 406 Absatz 1 der CRR, in dem festgelegt wird, dass sich in Verbriefungspositionen investierende Institute zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten umfassende Informationen verschaffen müssen, wird der Berichtsumfang des Meldebogens nur in begrenztem Umfang auf Anleger angewendet. Insbesondere haben sie die Spalten 010-040, 070-110, 160, 190, 290-400 und 420-470 auszufüllen.
  5. Institute, die die Rolle der ursprünglichen Kreditgeber spielen (und in derselben Verbriefung nicht auch die Aufgaben von Originatoren oder Sponsoren ausüben), füllen im Allgemeinen den Meldebogen im gleichen Umfang aus wie Anleger.

3.9.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten
005 ZEILENNUMMER

Diese Zeilennummer ist eine Zeilenkennung und bezeichnet in der Tabelle jeweils eine Zeile. Sie folgt der numerischen Reihenfolge 1, 2, 3 usw.

010 INTERNER CODE

Interner (alphanumerischer) Code, den das Institut zur Identifizierung der Verbriefung verwendet. Der interne Code ist mit der Kennung der Verbriefung verbunden.

020 KENNUNG DER VERBRIEFUNG (Code/Name)

Zur gesetzlichen Zulassung der Verbriefung verwendeter Code oder, wenn ein solcher nicht verfügbar ist, der Name, unter dem die Verbriefung im Markt bekannt ist. Steht die Internationale Wertpapier-Identifikationsnummer - ISIN - zur Verfügung (für öffentliche Geschäfte), werden die allen Tranchen gemeinsamen Zeichen der Verbriefung in dieser Spalte ausgewiesen.

030 KENNUNG DES ORIGINATORS (Code/Name)

In dieser Spalte ist der Code, den die Aufsichtsbehörde dem Originator zugewiesen hat, oder, falls ein solcher Code nicht zur Verfügung steht, der Name des Instituts einzutragen.

Bei Multi-Seller Verbriefungen übermittelt das meldende Unternehmen die Kennungen sämtlicher (als Originator, Sponsor oder ursprünglicher Kreditgeber) an der Transaktion beteiligter Unternehmen in der konsolidierten Gruppe. Steht der Code nicht zur Verfügung oder ist er dem meldenden Unternehmen nicht bekannt, ist der Name des Instituts anzugeben.

040 VERBRIEFUNGSART: (TRADITIONELL/SYNTHETISCH)

Folgende Abkürzungen sind einzutragen:

  • 'T' für traditionell;
  • 'S' für synthetisch.

Die Definitionen für 'traditionelle Verbriefung' und 'synthetische Verbriefung' sind Artikel 242 Absätze 10 und 11 der CRR zu entnehmen.

050 BILANZIERUNGSMETHODE: WERDEN VERBRIEFTE RISIKOPOSITIONEN IN DER BILANZ BEIBEHALTEN ODER AUS IHR ENTFERNT?

Originatoren, Sponsoren und ursprüngliche Kreditgeber tragen eine der folgenden Abkürzungen ein:

  • 'K' bei vollständigem Ansatz;
  • 'P' bei teilweisem Ansatz;
  • 'R' bei vollständiger Ausbuchung;
  • 'N' für nicht zutreffend.

In dieser Spalte werden die Bilanzierungsmethoden für die Transaktion zusammengefasst.

Bei synthetischen Verbriefungen melden die Originatoren, dass verbriefte Risikopositionen aus der Bilanz entfernt werden.

Handelt es sich um Verbriefungen von Verbindlichkeiten, nehmen Originatoren in dieser Spalte keine Eintragung vor.

Die Option 'P' (teilweise ausgebucht) ist anzugeben, wenn die verbrieften Aktiva in der Bilanz in Höhe des anhaltenden Engagements des meldenden Unternehmens gemäß IFRS 9.3.2.16-3.2.21 angesetzt werden.

060 SOLVENZRECHTLICHE BEHANDLUNG: UNTERLIEGEN DIE VERBRIEFUNGSPOSITIONEN EIGENMITTELANFORDERUNGEN?

Ausschließlich Originatoren nennen die folgenden Abkürzungen:

  • 'N' unterliegt keinen Eigenmittelanforderungen;
  • 'B' Bankbestand;
  • 'T' Handelsbuch;
  • 'A' in beiden Büchern teilweise geführt.

Artikel 109, Artikel 243 und Artikel 244 der CRR

In dieser Spalte wird die solvabilitätsrechtliche Behandlung des Verbriefungsplans durch den Originator zusammengefasst. Sie gibt an, ob die Eigenmittelanforderungen nach den verbrieften Risikopositionen oder nach den Verbriefungspositionen (Bankbestand/Handelsbuch) berechnet werden.

Beruhen die Eigenmittelanforderungen auf verbrieften Risikopositionen (da kein signifikantes Kreditrisiko übertragen worden ist), wird die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken im Meldebogen CR SA gemeldet, wenn das Institut die Standardmethode nutzt, oder im Meldebogen CR IRB, wenn es mit dem auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz arbeitet.

Beruhen die Eigenmittelanforderungen dagegen auf im Bankbestand gehaltenen Verbriefungspositionen (da ein signifikantes Kreditrisiko übertragen worden ist) wird die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken im Meldebogen CR SEC SA oder im Meldebogen CR SEC IRB ausgewiesen. Bei den im Handelsbuch gehaltenen Verbriefungspositionen wird die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken im Meldebogen MKR Sa TDI (standardisiertes allgemeines Positionsrisiko), in den Meldebögen MKR Sa SEC oder MKR Sa CTP (standardisiertes spezifisches Positionsrisiko) oder im Meldebogen MKR IM (interne Modelle) ausgewiesen.

Handelt es sich um Verbriefungen von Verbindlichkeiten, nehmen Originatoren in dieser Spalte keine Eintragung vor.

070 VERBRIEFUNG ODER WIEDERVERBRIEFUNG?

Den Definitionen der Begriffe 'Verbriefung' und 'Wiederverbriefung' in Artikel 4 Absatz 1 Nummern 61 und 62 bis 64 der CRR entsprechend den Typ des zugrunde liegenden Vorgangs mit den folgenden Abkürzungen melden:

  • 'S' für Verbriefung;
  • 'R' für Wiederverbriefung.
075 STS-VERBRIEFUNGEN

Artikel 18 der Verordnung (EU) 2017/2402

Eine der folgende Abkürzungen ist anzugeben:

Y - Ja

N - Nein.

080-100 SELBSTBEHALT

Artikel 404 bis 410 der CRR

080 TYP DES ANGEWENDETEN SELBSTBEHALTS

Für jeden in Auftrag gegebenen Verbriefungsplan wird der maßgebliche Typ des Einbehalts eines materiellen Nettoanteils ('net economic interest'), wie er in Artikel 405 der CRR vorgesehen ist, ausgewiesen.

a - Vertikaler Anteil (Verbriefungspositionen):'das Halten eines Anteils von mindestens 5 % des Nominalwerts einer jeden an die Anleger verkauften oder übertragenen Tranche'.

V - Vertikaler Anteil (verbriefte Risikopositionen): das Halten eines Anteils von mindestens 5 % des Kreditrisikos jeder verbrieften Risikoposition, wenn das im Hinblick auf diese verbrieften Risikopositionen zurückbehaltene Kreditrisiko dem Kreditrisiko, das im Hinblick auf ebendiese Risikopositionen verbrieft wurde, stets im Rang gleich- oder nachgestellt ist.

B - Revolvierende Risikopositionen:'bei Verbriefungen von revolvierenden Risikopositionen das Halten eines Originator-Anteils von mindestens 5 % des Nominalwerts der verbrieften Risikopositionen'.

C - Bilanzwirksam:'das Halten eines Anteils von nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Forderungen, der mindestens 5 % des Nominalwerts der verbrieften Risikopositionen entspricht, wenn diese Risikopositionen ansonsten im Rahmen der Verbriefung verbrieft worden wären, sofern die Zahl der potenziell verbrieften Risikopositionen bei der Origination mindestens 100 beträgt'.

D - Erstverlust:'das Halten der Erstverlusttranche und erforderlichenfalls weiterer Tranchen, die das gleiche oder ein höheres Risikoprofil aufweisen und nicht früher fällig werden als die an die Anleger übertragenen oder verkauften Tranchen, sodass der insgesamt gehaltene Anteil mindestens 5 % des Nominalwerts der verbrieften Risikopositionen entspricht'.

E - Befreit: Dieser Code wird für Verbriefungen ausgewiesen, die von den Bestimmungen in Artikel 405 Absatz 3 der CRR betroffen sind.

N - Nicht zutreffend. Dieser Code wird für Verbriefungen ausgewiesen, die von den Bestimmungen in Artikel 404 der CRR betroffen sind.

U - Verstoß oder unbekannt. Dieser Code wird angegeben, wenn das meldende Institut nicht sicher weiß, welche Art des Selbstbehalts angewendet wird, oder wenn ein Verstoß vorliegt.

090 % DES SELBSTBEHALTS AM BERICHTSSTICHTAG

Der Selbstbehalt eines materiellen Nettoanteils durch den Originator, den Sponsor oder den ursprünglichen Kreditgeber der Verbriefung beträgt mindestens 5 % (am Abschlusstag).

Unbeschadet des Artikels 405 Absatz 1 der CRR kann die Bemessung zum Abschlusstag normalerweise in der Weise ausgelegt werden, dass sie bei der erstmaligen Verbriefung der Risikopositionen stattfindet, und nicht bei der ursprünglichen Schaffung der Risikopositionen (also beispielsweise nicht bei der ursprünglichen Gewährung der zugrunde liegenden Darlehen). Unter einer Bemessung des Selbstbehalts beim Abschluss ist zu verstehen, dass 5 % den prozentualen Selbstbehaltsanteil darstellen, der zu der Zeit, als diese Selbstbehaltshöhe bemessen und die Anforderung erfüllt wurde (beispielsweise bei der erstmaligen Verbriefung der Risikopositionen) erforderlich war. Eine dynamische Neubemessung und Neuanpassung des zurückbehaltenen Prozentanteils während der gesamten Laufzeit der Transaktion ist nicht erforderlich.

Diese Spalte ist nicht auszufüllen, wenn in Spalte 080 (Typ des angewendeten Selbstbehalts) die Codes 'E' (befreit) oder 'N' (nicht zutreffend) ausgewiesen wurden.

100 EINHALTUNG DER SELBSTBEHALTANFORDERUNG?

Artikel 405 Absatz 1 der CRR

Folgende Abkürzungen sind einzutragen:

Y- - Ja

N- - Nein.

Diese Spalte ist nicht auszufüllen, wenn in Spalte 080 (Typ des angewendeten Selbstbehalts) die Codes 'E' (befreit) oder 'N' (nicht zutreffend) ausgewiesen wurden.

110 FUNKTION DES INSTITUTS: (ORIGINATOR/SPONSOR/URSPRÜNGLICHER KREDITGEBER/ANLEGER)

Folgende Abkürzungen sind einzutragen:

  • 'O' für Originator;
  • 'S' für Sponsor;
  • 'L' für ursprünglicher Kreditgeber;
  • 'I' für Anleger.

Siehe die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 13 (Originator) und Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 (Sponsor) der CRR. Hinsichtlich der Anleger wird angenommen, dass es sich bei ihnen um Institute handelt, auf die die Bestimmungen der Artikel 406 und 407 der CRR zutreffen.

120-130 NICHT ABCP-PROGRAMME

Aufgrund ihrer Besonderheit und weil sie mehrere einzelne Verbriefungspositionen umfassen, sind ABCP-Programme (die in Artikel 242 Absatz 9 der CRR definiert werden) von der Meldung in den Spalten 120 und 130 befreit.

120 URSPRUNGSDATUM (MM/JJJJ)

Monat und Jahr des Ursprungsdatums (d. h. das Abgrenzungs- oder Abschlussdatum des Pools) der Verbriefung sind in folgendem Format auszuweisen: 'mm/JJJJ'.

Bei jedem einzelnen Verbriefungsplan kann sich das Ursprungsdatum von einem Meldestichtag zum anderen nicht ändern. Im Sonderfall der durch offene Pools besicherten Verbriefungspläne entspricht das Ursprungsdatum dem Datum der ersten Begebung von Wertpapieren.

Diese Angabe ist auch dann auszuweisen, wenn das meldende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält.

130 GESAMTBETRAG VERBRIEFTER RISIKOPOSITIONEN AM URSPRUNGSDATUM

In dieser Spalte wird der Betrag (laut der ursprünglichen Risikopositionen vor Umrechnungsfaktoren) des verbrieften Portfolios am Ursprungsdatum erfasst.

Im Fall der durch offene Pools besicherten Verbriefungspläne wird der Betrag ausgewiesen, der sich auf das Ursprungsdatum der ersten Begebung von Wertpapieren bezieht. Bei traditionellen Verbriefungen werden keine anderen Vermögenswerte aus dem Verbriefungspool aufgenommen. Bei Multi-Seller-Verbriefungsplänen (d. h. mit mehreren Originatoren) wird nur der Betrag ausgewiesen, der dem Beitrag des meldenden Unternehmens zum verbrieften Portfolio entspricht. Bei Verbriefungen von Verbindlichkeiten werden nur die Beträge ausgewiesen, die vom meldenden Unternehmen begeben wurden.

Diese Angabe ist auch dann auszuweisen, wenn das meldende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält.

140-220 VERBRIEFTE RISIKOPOSITIONEN

In den Spalten 140 bis 220 werden vom meldenden Unternehmen Angaben zu einer Reihe von Merkmalen des verbrieften Portfolios angefordert.

140 GESAMTBETRAG

Die Institute weisen den Wert des verbrieften Portfolios zum Meldestichtag, d. h. den ausstehenden Betrag der verbrieften Risikopositionen, aus. Bei traditionellen Verbriefungen werden keine anderen Vermögenswerte aus dem Verbriefungspool aufgenommen. Bei Multi-Seller-Verbriefungsplänen (d. h. mit mehreren Originatoren) wird nur der Betrag ausgewiesen, der dem Beitrag des meldenden Unternehmens zum verbrieften Portfolio entspricht. Bei durch geschlossene Pools besicherten Verbriefungsplänen (d. h. das Portfolio verbriefter Aktiva kann nach dem Ursprungsdatum nicht mehr vergrößert werden) wird der Betrag fortschreitend gesenkt.

Diese Angabe ist auch dann auszuweisen, wenn das meldende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält.

150 ANTEIL DES INSTITUTS (%)

Hier ist der am Meldestichtag bestehende Anteil (Prozentsatz mit zwei Dezimalstellen) des Instituts am verbrieften Portfolio auszuweisen. Die in dieser Spalte auszuweisende Zahl beträgt, außer bei Multi-Seller-Verbriefungsplänen, standardmäßig 100 %. In diesem Fall weist das meldende Unternehmen seinen aktuellen Beitrag zum verbrieften Portfolio aus (relativ gesehen äquivalent zur Spalte 140).

Diese Angabe ist auch dann auszuweisen, wenn das meldende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält.

160 TYP

In dieser Spalte werden Angaben zum Typ der Vermögenswerte ('1' bis '8') oder Verbindlichkeiten ('9' und '10') des verbrieften Portfolios erfasst. Das Institut muss einen der folgenden Zahlencodes melden:

1 - Hypothekendarlehen auf Wohnimmobilien;

2 - Hypothekendarlehen auf Gewerbeimmobilien;

3 - Kreditkartenforderungen;

4 - Leasinggeschäfte;

5 - Darlehen an Unternehmen oder KMU (als Unternehmen behandelt);

6 - Verbraucherdarlehen;

7 - Forderungen aus Warenlieferungen und Dienstleistungen;

8 - Sonstige Vermögenswerte;

9 - Gedeckte Schuldverschreibungen;

10 - Sonstige Verbindlichkeiten.

Besteht der Pool verbriefter Risikopositionen aus einem Mix der oben aufgeführten typen, gibt das Institut den wichtigsten Typ an. Bei Wiederverbriefungen nimmt das Institut auf den letztendlich zugrunde liegenden Pool von Vermögenswerten Bezug. Zum Typ '10' (sonstige Verbindlichkeiten) gehören auch Schatzanweisungen und synthetische Unternehmensanleihen ('Credit Linked Notes').

Bei durch geschlossene Pools besicherten Verbriefungsplänen kann sich der Typ von einem Meldestichtag zum anderen nicht ändern.

170 ANGEWENDETER ANSATZ (SA/IRB/MIX)

In dieser Spalte werden Angaben zu dem Ansatz, den das Institut am Meldestichtag auf die verbrieften Risikopositionen anwenden würde, erfasst.

Folgende Abkürzungen sind einzutragen:

  • 'S' für Standardansatz;
  • 'I' für auf internen Beurteilungen basierender Ansatz;
  • 'M' für eine Kombination aus beiden Ansätzen (SA/IRB).

Wird beim Standardansatz in Spalte 050 'P' angegeben, ist die Berechnung der Eigenmittelanforderungen im Meldebogen CR SEC SA auszuweisen.

Wird beim IRB-Ansatz in Spalte 050 'P' angegeben, ist die Berechnung der Eigenmittelanforderungen im Meldebogen CR SEC IRB auszuweisen.

Wird bei der Kombination aus SA- und IRB-Ansatz in Spalte 050 'P' angegeben, dann ist die Berechnung der Eigenmittelanforderungen sowohl im Meldebogen CR SEC SA als auch im Meldebogen CR SEC IRB auszuweisen.

Diese Angabe ist auch dann auszuweisen, wenn das meldende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält. Diese Spalte gilt jedoch nicht für die Verbriefung von Verbindlichkeiten. Sponsoren nehmen in dieser Spalte keine Meldungen vor.

180 ANZAHL DER RISIKOPOSITIONEN

Artikel 261 Absatz 1 der CRR

Diese Spalte ist nur für diejenigen Institute zwingend, die den IRB-Ansatz auf die Verbriefungspositionen anwenden (und daher in Spalte 170 'I' angeben). Das Institut weist die effektive Anzahl der Risikopositionen aus.

Diese Spalte ist nicht auszufüllen, wenn es sich um die Verbriefung von Verbindlichkeiten handelt oder die Eigenmittelanforderungen auf den verbrieften Risikopositionen (bei einer Verbriefung von Vermögenswerten) beruhen. Diese Spalte ist nicht auszufüllen, wenn das meldende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält. Anleger füllen diese Spalte nicht aus.

190 LAND

Angabe des Codes (ISO 3166-1 alpha-2) des Ursprungslands der der Transaktion letztendlich zugrunde liegenden Risikoposition, d. h. des Landes des unmittelbaren Schuldners der ursprünglichen verbrieften Risikopositionen (Transparenz). Besteht der Verbriefungspool aus verschiedenen Ländern, gibt das Institut das wichtigste Land an. Überschreitet kein Land die auf dem Betrag der Vermögenswerte bzw. Verbindlichkeiten beruhende Schwelle von 20 %, wird 'sonstige Länder' gemeldet.

200 ELGD (%)

Die risikopositionsgewichtete durchschnittliche Verlustquote bei Ausfall (ELGD) wird nur von Instituten ausgewiesen, die den aufsichtlichen Formelansatz anwenden (und daher in Spalte 170 'I' melden). Die ELGD wird gemäß Artikel 262 Absatz 1 der CRR berechnet.

Diese Spalte ist nicht auszufüllen, wenn es sich um die Verbriefung von Verbindlichkeiten handelt oder die Eigenmittelanforderungen auf den verbrieften Risikopositionen (bei einer Verbriefung von Vermögenswerten) beruhen. Diese Spalte wird auch nicht ausgefüllt, wenn das meldende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält. Sponsoren nehmen in dieser Spalte keine Meldungen vor.

210 (-) WERTBERICHTIGUNGEN UND RÜCKSTELLUNGEN

Dies betrifft Wertberichtigungen und Rückstellungen (Artikel 159 der CRR) für Kreditverluste, die gemäß dem für das meldende Institut geltenden Rechnungslegungsrahmen vorgenommen wurden. Wertberichtigungen schließen jeden Betrag ein, der für Kreditverluste bei finanziellen Vermögenswerten seit deren erstmaligem Ansatz in der Bilanz im Gewinn oder Verlust angesetzt wurde (einschließlich der zum beizulegenden Zeitwert bemessenen, auf das Kreditrisiko von finanziellen Vermögenswerten zurückzuführenden Verluste, die nicht vom Risikopositionswert abgezogen werden), zuzüglich der Abschläge auf zum Zeitpunkt des Ankaufs bereits ausgefallenen bilanziellen Risikopositionen gemäß Artikel 166 Absatz 1 der CRR. Die Rückstellungen schließen die kumulierten Beträge der Kreditverluste bei außerbilanziellen Posten ein.

In dieser Spalte werden Angaben zu den Wertberichtigungen und Rückstellungen, die auf die verbrieften Risikopositionen angewendet werden, erfasst. Diese Spalte ist nicht auszufüllen, wenn es sich um eine Verbriefung von Verbindlichkeiten handelt.

Diese Angabe ist auch dann auszuweisen, wenn das meldende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält.

Sponsoren nehmen in dieser Spalte keine Meldungen vor.

220 EIGENMITTELANFORDERUNG VOR VERBRIEFUNG (%)

In dieser Spalte werden Angaben zu den Eigenmittelanforderungen des verbrieften Portfolios für den Fall erfasst, dass keine Verbriefung stattgefunden haben sollte. Außerdem werden die mit diesen Risiken verbundenen, erwarteten Verluste (Kirb), als Prozentsatz (mit zwei Dezimalstellen) der Summe der am Ursprungsdatum bestehenden, verbrieften Risikopositionen erfasst. Kirb wird in Artikel 242 Absatz 4 der CRR definiert.

Diese Spalte ist nicht auszufüllen, wenn es sich um eine Verbriefung von Verbindlichkeiten handelt. Bei einer Verbriefung von Vermögenswerten ist diese Angabe auch dann zu machen, wenn das meldende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält.

Sponsoren nehmen in dieser Spalte keine Meldungen vor.

230-300 VERBRIEFUNGSSTRUKTUR

In diesem Block aus sechs Spalten werden Angaben zur Struktur der Verbriefung nach bilanzwirksamen und außerbilanziellen Positionen, Tranche (vorrangig/mezzanine/Erstverlust) und Laufzeit erfasst.

Bei Multi-Seller-Verbriefungen wird für die Erstverlusttranche nur der Betrag ausgewiesen, der auf das meldende Institut entfällt bzw. diesem zugewiesen wurde.

230-250 BILANZWIRKSAME POSTEN

In diesem Spaltenblock werden Angaben zu bilanzwirksamen Posten, aufgeschlüsselt nach Tranchen (vorrangig/mezzanine/Erstverlust), erfasst.

230 VORRANGIG

Zu Meldestichtagen nach dem 1. Januar 2019 für Verbriefungspositionen, deren Risikopositionswert nach der CRR berechnet wird: Verbriefungspositionen im Sinne von Artikel 242 Nummer 6 der CRR.

Für alle anderen Verbriefungspositionen sind in diese Kategorie alle Tranchen aufzunehmen, die gemäß der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung der CRR nicht als Mezzanine-Tranchen oder Erstverlusttranchen infrage kommen.

240 MEZZANINE

Zu Meldestichtagen nach dem 1. Januar 2019 für Verbriefungspositionen, deren Risikopositionswert nach der CRR berechnet wird:

  • alle Positionen gemäß Definition in Artikel 242 Nummer 18 der CRR;
  • alle Positionen, die nicht Artikel 242 Absatz 6 oder Absatz 17 der CRR unterliegen.

Für alle anderen Verbriefungspositionen: siehe Artikel 243 Absatz 3 (traditionelle Verbriefung) und Artikel 244 Absatz 3 (synthetische Verbriefung) der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung der CRR.

250 ERSTVERLUST

Zu Meldestichtagen nach dem 1. Januar 2019 für Verbriefungspositionen, deren Risikopositionswert nach der CRR berechnet wird: Verbriefungspositionen im Sinne von Artikel 242 Nummer 17 der CRR.

Für alle anderen Verbriefungspositionen: Erstverlust-Tranche im Sinne von Artikel 242 Nummer 15 der CRR.

260-280 AUSSERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE

In diesem Spaltenblock werden Angaben zu außerbilanziellen Posten und Derivaten, aufgeschlüsselt nach Tranchen (vorrangig/mezzanine/Erstverlust), erfasst.

Hier werden die gleichen Kriterien für die Einstufung der Tranchen angewendet, die auch bei den bilanzwirksamen Posten zum Einsatz kommen.

290 ERSTER VORHERSEHBARER KÜNDIGUNGSTERMIN

Der in Anbetracht der Vertragsklauseln und der aktuell erwarteten Finanzlage wahrscheinliche Termin für die Kündigung der gesamten Verbriefung. Allgemein wäre dies der jeweils früheste der folgenden Termine:

  1. das Datum, an dem ein Rückführungsaufruf (gemäß Definition in Artikel 242 Absatz 2 der CRR) bei Berücksichtigung der Laufzeit der zugrunde liegenden Risikoposition(en), ihrer erwarteten Vorauszahlungsquote sowie möglicher Neuverhandlungsaktivitäten erstmals ausgeübt werden könnte;
  2. das Datum, an dem der Originator erstmals eine andere, in den Vertragsklauseln der Verbriefung eingebettete Kaufoption ausüben könnte, die zur vollständigen Rücknahme der Verbriefung führen würde.

Anzugeben sind Tag, Monat und Jahr des ersten vorhersehbaren Kündigungstermins. Falls verfügbar, wird der genaue Tag angegeben, andernfalls der erste Tag des Monats.

300 GESETZLICHER LETZTER FÄLLIGKEITSTERMIN

Dies ist das Datum, an dem die gesamte Hauptforderung der Verbriefung nebst Zinsen den Rechtsvorschriften entsprechend zurückgezahlt werden muss (auf der Grundlage der Transaktionsdokumente).

Anzugeben sind Tag, Monat und Jahr des gesetzlichen letzten Fälligkeitstermins. Falls verfügbar, wird der genaue Tag angegeben, andernfalls der erste Tag des Monats.

310-400 VERBRIEFUNGSPOSITIONEN: URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

In diesem Spaltenblock werden Angaben zu den am Meldestichtag bestehenden Verbriefungspositionen nach bilanzwirksamen und außerbilanziellen Positionen und Tranche (vorrangig/mezzanine/Erstverlust) erfasst.

310-330 BILANZWIRKSAME POSTEN

Hier werden die gleichen Kriterien für die Einstufung der Tranchen angewendet wie in den Spalten 230 bis 250.

340-360 AUSSERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE

Hier werden die gleichen Kriterien für die Einstufung der Tranchen angewendet wie in den Spalten 260 bis 280.

370-400 ZUSATZINFORMATIONEN: AUSSERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE

In diesem Spaltenblock werden zusätzliche Angaben zu den gesamten außerbilanziellen Posten und Derivaten erfasst (die bereits nach einer anderen Aufschlüsselung in den Spalten 340-360 ausgewiesen sind).

370 DIREKTE KREDITSUBSTITUTE (DCS)

Diese Spalte bezieht sich auf Verbriefungspositionen, die vom Originator gehalten und mit direkten Kreditsubstituten (DCS) besichert werden.

Laut Anhang I der CRR werden die folgenden, einem hohen Risiko unterliegenden außerbilanziellen Posten als DCS betrachtet:

  • Garantien, die den Charakter eines Kreditsubstituts haben
  • unwiderrufliche Kreditsicherungsgarantien ('standby letters of credit'), die den Charakter eines Kreditsubstituts haben.
380 IRS/CRS

IRS steht für Zinsswaps (Interest Rate Swaps), während CRS für Währungsswaps (Currency Rate Swaps) steht. Diese Derivate werden in Anhang II der CRR aufgeführt.

390 ANRECHENBARE LIQUIDITÄTSFAZILITÄTEN

Die in Artikel 242 Absatz 3 der CRR definierten Liquiditätsfazilitäten (LF) müssen eine in Artikel 255 Absatz 1 der CRR festgelegte Aufstellung von sechs Bedingungen erfüllen, um als anrechenbar betrachtet werden zu können (ungeachtet der vom Institut angewendeten Methode, d. h. Sa oder IRB).

400 SONSTIGE (EINSCHLIESSLICH NICHT ANRECHENBARER LF)

Diese Spalte ist den verbleibenden außerbilanziellen Posten wie beispielsweise den nicht anrechenbaren Liquiditätsfazilitäten vorbehalten (d. h. denjenigen LF, die die in Artikel 255 Absatz 1 der CRR aufgeführten Bedingungen nicht erfüllen).

410 VORZEITIGE RÜCKZAHLUNG: ANGEWANDTER UMRECHNUNGSFAKTOR

In Artikel 242 Absatz 12, Artikel 256 Absatz 5 (SA) und Artikel 265 Absatz 1 (IRB) der CRR ist eine Reihe von Umrechnungsfaktoren vorgesehen, die auf den Betrag des Anlegeranteils anzuwenden sind (zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge).

Diese Spalte gilt für Verbriefungspläne mit Klauseln über vorzeitige Rückzahlungen (d. h. revolvierende Verbriefungen).

Laut Artikel 256 Absatz 6 der CRR richtet sich der anzuwendende Umrechnungsfaktor nach dem Niveau des aktuellen Dreimonatsdurchschnitts des Zinsüberschusses.

Bei Verbriefungen von Verbindlichkeiten ist diese Spalte nicht auszufüllen. Diese Angabe hängt mit Zeile 100 im Meldebogen CR Sa SEC und Zeile 160 im Meldebogen CR SEC IRB zusammen.

420 (-) VON DEN EIGENMITTELN ABGEZOGENER WERT DER RISIKOPOSITIONEN

Diese Angabe hängt eng mit Spalte 200 im Meldebogen CR Sa SEC und Spalte 180 im Meldebogen CR SEC IRB zusammen.

In dieser Spalte wird eine negative Zahl ausgewiesen.

430 GESAMTBETRAG DER RISIKOGEWICHTETEN POSITION VOR OBERGRENZE

In dieser Spalte werden Angaben zum risikogewichteten Positionsbetrag vor der auf die Verbriefungspositionen anzuwendenden Obergrenze erfasst (d. h. bei Verbriefungsplänen mit Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos). Bei Verbriefungsplänen ohne Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos (d. h. der risikogewichtete Positionsbetrag wird anhand der verbrieften Risikopositionen errechnet) werden in dieser Spalte keine Daten ausgewiesen.

Bei Verbriefungen von Verbindlichkeiten ist diese Spalte nicht auszufüllen.

440 GESAMTBETRAG DER RISIKOGEWICHTETEN POSITION NACH OBERGRENZE

In dieser Spalte werden Angaben zum risikogewichteten Positionsbetrag nach der auf die Verbriefungspositionen anzuwendenden Obergrenze erfasst (d. h. bei Verbriefungsplänen mit Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos). Bei Verbriefungsplänen ohne Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos (d. h. die Eigenmittelanforderungen werden anhand der verbrieften Risikopositionen errechnet) werden in dieser Spalte keine Daten ausgewiesen.

Bei Verbriefungen von Verbindlichkeiten ist diese Spalte nicht auszufüllen.

445 ANSATZ

In dieser Spalte wird der Ansatz zur Bestimmung des in Zeile 440 ausgewiesenen Risikopositionsbetrags mitgeteilt.

Zur Anwendung kommt einer der folgenden Ansätze:

Für Verbriefungspositionen, deren risikogewichteter Risikopositionsbetrag gemäß der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung der CRR berechnet wird

  • Sonstige (ursprüngliche Verbriefungsregeln)

Zu Meldestichtagen nach dem 1. Januar 2019 für Verbriefungspositionen, deren risikogewichteter Risikopositionswert nach der CRR berechnet wird:

  • SEC-IRBA
  • SEC-SA
  • SEC-ERBA
  • IAA
  • 1.250 % für Positionen, die keinerlei Methode unterliegen (Artikel 254 Absatz 7 der CRR)
  • Mehrfachansätze

Wie bei der Bestimmung der Risikogewichte gemäß Artikel 337 der CRR kommt für Instrumente des Handelsbuchs, bei denen es sich um Verbriefungspositionen handelt, der Ansatz zur Anwendung, den das Institut auf die Position im Anlagebuch anwenden würde.

'Mehrfachansätze' werden angewandt, wenn das Institut in mehrfacher Hinsicht an einer Verbriefungstransaktion beteiligt oder in einer Verbriefung engagiert ist und es die Eigenmittelanforderungen in seinen verschiedenen Funktionen oder im Hinblick auf seine verschiedenen Risikopositionen anhand unterschiedliche Ansätze berechnet.

446 FÜR EINE DIFFERENZIERTE EIGENMITTELBEHANDLUNG QUALIFIZIERTE VERBRIEFUNGSPOSITION

Zu Meldestichtagen nach dem 1. Januar 2019, Artikel 243 und Artikel 270 der CRR

Eine der folgende Abkürzungen ist anzugeben:

Y- - Ja

N- - Nein

'Ja' ist im Falle von STS-Verbriefungen, die für eine differenzierte Kapitalbehandlung gemäß Artikel 243 der CRR qualifiziert sind, und im Falle von vorrangigen Positionen in KMU-Verbriefungen, die keine STS-Verbriefungen und gemäß Artikel 270 der CRR für eine solche Behandlung qualifiziert sind, anzugeben.

450-510 VERBRIEFUNGSPOSITIONEN - HANDELSBUCH
450 CTP ODER NICHT-CTP?

Folgende Abkürzungen sind einzutragen:

C - Korrelationshandelsportfolio (CTP)

N - Kein Korrelationshandelsportfolio

460-470 NETtopOSITIONEN - KAUF/VERKAUF

Siehe Spalten 050/060 des Meldebogens MKR Sa SEC bzw. des Meldebogens MKR Sa CTP.

480 GESAMTE EIGENMITTELANFORDERUNGEN (SA) - SPEZIFISCHES RISIKO

Siehe Spalte 610 des Meldebogens MKR Sa SEC bzw. Spalte 450 des Meldebogens MKR Sa CTP.

4. Meldebögen zum operationellen Risiko

4.1. C 16.00 - Operationelles Risiko (OPR)

4.1.1. Allgemeine Bemerkungen

  1. Dieser Meldebogen umfasst Informationen über die nach Artikel 312 bis 324 der CRR vorzunehmende Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko nach dem Basisindikatoransatz (BIA), dem Standardansatz (SA), dem Alternativen Standardansatz (ASA) und dem Fortgeschrittenen Messansatz (AMA). Ein Institut kann für die Geschäftsfelder Privatkundengeschäft und Firmenkundengeschäft den Sa und den ASa auf Einzelbasis nicht gleichzeitig anwenden.
  2. Institute, die den BIA, den Sa bzw. den ASa anwenden, berechnen ihre Eigenmittelanforderung auf der Grundlage der zum Ende des Geschäftsjahres vorliegenden Informationen. Liegen keine geprüften Zahlen vor, können die Institute Schätzungen heranziehen. Werden geprüfte Zahlen verwendet, weisen die Institute die geprüften Zahlen aus, von denen ausgegangen wird, dass sie unverändert bleiben. Abweichungen von diesem Grundsatz der 'Unveränderlichkeit' sind beispielsweise möglich, wenn im Verlauf des betreffenden Berichtszeitraums Ausnamefälle wie der Erwerb oder die Veräußerung von Unternehmen oder Geschäftsbereichen eintreten.
  3. Kann ein Institut seiner zuständigen Behörde gegenüber begründen, dass - aufgrund außergewöhnlicher Umstände wie einer Verschmelzung oder einer Veräußerung von Unternehmen oder Geschäftsbereichen - die Verwendung eines Dreijahresdurchschnitts zur Berechnung des maßgeblichen Indikators die Schätzung der Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko verzerren würde, kann die zuständige Behörde dem Institut gestatten, die Berechnung dahin gehend anzupassen, dass solche Ereignisse berücksichtigt werden. Die zuständige Behörde kann auch von sich aus von einem Institut verlangen, die Berechnung zu ändern. Ist ein Institut seit weniger als drei Jahren tätig, kann es bei der Berechnung des maßgeblichen Indikators zukunftsgerichtete Schätzungen verwenden, sofern es zur Verwendung historischer Daten übergeht, sobald diese verfügbar sind.
  4. In diesem Meldebogen werden nach Spalten getrennt für die drei letzten Jahre Angaben zum Betrag des maßgeblichen Indikators für die einem operationellen Risiko unterliegenden Banktätigkeiten und zum Betrag der Darlehen und Kredite (wobei Letztere nur beim ASa anzuwenden ist) dargestellt. Daneben werden Angaben zum Betrag der Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko ausgewiesen. Gegebenenfalls muss aufgeschlüsselt werden, welcher Teil dieses Betrags auf einen Allokationsmechanismus zurückzuführen ist. In Bezug auf den AMa werden zur Darstellung von Einzelheiten der Auswirkung des erwarteten Verlustes und der Diversifizierungs- und Risikominderungstechniken auf die Eigenmittelanforderung für operationelle Risiken Zusatzinformationen hinzugefügt.
  5. In den einzelnen Zeilen werden nach Berechnungsmethode aufgeschlüsselt Angaben zur Eigenmittelanforderung für operationelle Risiken mit Einzelheiten zu den mit dem Standardansatz (SA) und dem alternativen Standardansatz (ASA) behandelten Geschäftsfeldern dargestellt.
  6. Dieser Meldebogen ist von allen Instituten einzureichen, für die Eigenmittelanforderungen in Bezug auf operationelle Risiken gelten.

4.1.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten
010-030 MASSGEBLICHER INDIKATOR

Institute, die zur Berechnung der Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko den jeweils maßgeblichen Indikator (BIA, Sa und ASA) verwenden, weisen in den Spalten 010 bis 030 den für die jeweiligen Jahre maßgeblichen Faktor aus. Bei einer Kombination verschiedener Ansätze wie sie in Artikel 314 der CRR genannt wird, melden die Institute zu Informationszwecken auch den maßgeblichen Indikator für die nach dem AMa behandelten Tätigkeiten. Dies trifft auch für alle anderen AMA-Banken zu.

Nachfolgend bezeichnet der Begriff 'maßgeblicher Indikator' die Summe der in Artikel 316 Absatz 1 Tabelle 1 der CRR genannten Posten.

Stehen dem Institut aus weniger als drei Jahren Daten zum maßgeblichen Indikator zur Verfügung, werden vorrangig die verfügbaren historischen Daten (geprüfte Zahlen) den entsprechenden Tabellenspalten zugewiesen. Stehen beispielsweise nur für ein Jahr historische Daten zu Verfügung, sind diese in Spalte 030 auszuweisen. Sofern dies angemessen erscheint, werden die zukunftsgerichteten Schätzungen dann in die Spalte 020 (Schätzung für das nächste Jahr) und in die Spalte 010 (Schätzung des Jahres +2) aufgenommen.

Darüber hinaus darf das Institut zukunftsgerichtete Schätzungen zum Geschäft verwenden, wenn keine historischen Daten zum 'maßgeblichen Indikator' verfügbar sind.

040-060 DARLEHEN UND KREDITE (BEI ANWENDUNG DES ASA)

Diese Spalten sind zur Meldung der Beträge der Darlehen und Kredite in den Geschäftsfeldern 'Firmenkundengeschäft' und 'Privatkundengeschäft' im Sinne von Artikel 319 Absatz 1 Buchstabe b der CRR zu verwenden. Diese Beträge werden zur Berechnung des alternativen maßgeblichen Indikators verwendet, der zu der Eigenmittelanforderung führt, die den mit dem alternativen Standardansatz (ASA) behandelten Tätigkeiten entspricht (Artikel 319 Absatz 1 Buchstabe a der CRR).

Beim Geschäftsfeld 'Firmenkundengeschäft' werden auch die im Anlagebuch gehaltenen Wertpapiere aufgenommen.

070 EIGENMITTELANFORDERUNG

Die Eigenmittelanforderung wird gemäß dem verwendeten Ansatz nach Maßgabe der Artikel 312 bis 324 der CRR berechnet. Der daraus hervorgehende Betrag wird in Spalte 070 ausgewiesen.

071 GESAMTBETRAG DER RISIKOPOSITION OPERATIONELLES RISIKO

Artikel 92 Absatz 4 der CRR Eigenmittelanforderungen in Spalte 070, multipliziert mit 12,5.

080 DAVON: AUF EINEN ALLOKATIONSMECHANISMUS ZURÜCKZUFÜHREN

Artikel 18 Absatz 1 der CRR in Bezug auf die in Artikel 312 Absatz 2 genannte Einbeziehung der Allokationsmethodik, nach der die Eigenmittel zur Unterlegung des operationellen Risikos auf die verschiedenen Unternehmen der Gruppe verteilt werden, und in Bezug auf die Frage, ob und wie in einem Risikomesssystem, das von einem EU-Mutterinstitut und seinen Tochterunternehmen, der Gesamtheit der Tochterunternehmen einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft genutzt wird, Diversifizierungseffekte eingerechnet werden sollen.

090-120 GEGEBENENFALLS AUSZUWEISENDE ZUSATZINFORMATIONEN NACH AMA
090 EIGENMITTELANFORDERUNG VOR ENTLASTUNGSEFFEKTEN AUFGRUND VON ERWARTETEN VERLUSTEN, DIVERSIFIZIERUNG UND RISIKOMINDERUNGSTECHNIKEN

Die in Spalte 090 ausgewiesene Eigenmittelanforderung entspricht der Eigenmittelanforderung in Spalte 070, wird aber vor Berücksichtigung von Entlastungseffekten aufgrund von erwarteten Verlusten, Diversifizierungen und Risikominderungstechniken berechnet (siehe unten).

100 (-) REDUKTION DER EIGENMITTELANFORDERUNG AUFGRUND DES IN DER GESCHÄFTSPRAXIS ERFASSTEN ERWARTETEN VERLUSTS

In Spalte 100 wird die Reduktion der Eigenmittelanforderung aufgrund des durch die interne Geschäftspraxis erfassten erwarteten Verlusts (nach Artikel 322 Absatz 2 Buchstabe a der CRR) ausgewiesen.

110 (-) REDUKTION DER EIGENMITTELANFORDERUNG AUFGRUND VON DIVERSIFIZIERUNGEN

Der Diversifizierungseffekt in Spalte 110 ist die Differenz zwischen der Summe der für jede Klasse operationeller Risiken getrennt berechneten Eigenmittelanforderungen (d. h. eine Situation, in der eine 'perfekte Abhängigkeit' herrscht) und der unter Berücksichtigung von Korrelationen und Abhängigkeiten berechneten diversifizierten Eigenmittelanforderung (d. h. in der Annahme einer weniger als 'perfekten Abhängigkeit' zwischen den Risikoklassen). Die 'perfekte Abhängigkeit' tritt im 'Standardfall' ein, wenn sich das Institut also keiner ausdrücklichen Korrelationsstrukturen zwischen den Risikoklassen bedient. Das AMA-Kapital wird folglich als Summe der Bemessungen der einzelnen operationellen Risiken in den gewählten Risikoklassen berechnet. In diesem Fall wird die Korrelation zwischen den Risikoklassen als 100 % angenommen und der Wert in der Spalte ist auf null zu setzen. Dagegen muss das Institut, wenn es eine ausdrückliche Korrelationsstruktur zwischen den Risikoklassen berechnet, in diese Spalte die Differenz zwischen dem aus dem Standardfall herrührenden AMA-Kapital und dem nach der Anwendung der Korrelationen zwischen den Risikoklassen errechneten Kapital aufnehmen. Der Wert spiegelt die 'Diversifizierungsfähigkeit' des AMA-Modells wider, also die Fähigkeit des Modells, ein nicht gleichzeitiges Auftreten schwerwiegender, im Rahmen des operationellen Risikos eintretender Verluste zu erfassen. In Spalte 110 ist der Betrag auszuweisen, um den die angenommene Korrelationsstruktur das AMA-Kapital in Bezug auf die Annahme einer Korrelation von 100 % verringert.

120 (-) REDUKTION DER EIGENMITTELANFORDERUNG AUFGRUND VON TECHNIKEN ZUR RISIKOMINDERUNG (VERSICHERUNGSSCHUTZ UND SONSTIGE RISIKOÜBERTRAGUNGSMECHANISMEN)

In Spalte 120 sind die Auswirkungen von Versicherungsschutz und anderen Risikoübertragungsmechanismen nach Artikel 323 Absätze 1 bis 5 auszuweisen.


Zeilen
010 DEM BASISINDIKATORANSATZ (BIA) UNTERLIEGENDE BANKTÄTIGKEITEN

In dieser Zeile werden die Beträge dargestellt, die den Tätigkeiten entsprechen, bei denen zur Berechnung der Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko der BIa angewendet wird (Artikel 315 und 316 der CRR).

020 DEM STANDARDANSATZ (SA) BZW. DEM ALTERNATIVEN STANDARDANSATZ (ASA) UNTERLIEGENDE BANKTÄTIGKEITEN

Hier ist die nach Sa und ASa (Artikel 317 bis 319 der CRR) berechnete Eigenmittelanforderung auszuweisen.

030-100 DEM Sa UNTERLIEGEND

Wird der Standardansatz (SA) eingesetzt, wird der maßgebliche Indikator für jedes betroffene Jahr in den Zeilen 030 bis 100 auf die in Artikel 317 Tabelle 2 der CRR definierten Geschäftsfelder verteilt. Die Zuordnung der Tätigkeiten zu Geschäftsfeldern folgt den in Artikel 318 der CRR beschriebenen Grundsätzen.

110-120 DEM ASa UNTERLIEGEND

Institute, die den alternativen Standardansatz (ASA) verwenden (Artikel 319 der CRR), weisen für die jeweiligen Jahre den jeweils maßgeblichen Indikator in den Zeilen 030 bis 050 und 080 bis 100 getrennt für jedes Geschäftsfeld und in den Zeilen 110 und 120 für die Geschäftsfelder 'Firmenkundengeschäft' und 'Privatkundengeschäft' aus.

Die Zeilen 110 und 120 stellen den Betrag des maßgeblichen Indikators für die dem ASa unterliegenden Tätigkeiten dar. Dabei wird zwischen den dem Geschäftsfeld 'Firmenkundengeschäft' und den dem Geschäftsfeld 'Privatkundengeschäft' entsprechenden Banktätigkeiten unterschieden (Artikel 319 der CRR)). Sowohl für die Zeilen, die dem 'Firmenkundengeschäft' und dem 'Privatkundengeschäft' nach dem Standardansatz (SA) (Zeilen 060 und 070) entsprechen, als auch für die dem ASa vorbehaltenen Zeilen 110 und 120 können Beträge eingetragen sein (wenn beispielsweise für ein Tochterunternehmen der Standardansatz gilt, während das Mutterunternehmen dem ASa unterliegt).

130 FORTGESCHRITTENEN MESSANSÄTZEN UNTERLIEGENDE BANKTÄTIGKEITEN - AMA

Auszuweisen sind die maßgeblichen Daten für AMA-Institute (Artikel 312 Absatz 2 und Artikel 321 bis 323 der CRR).

Bei einer Kombination verschiedener Ansätze wie sie in Artikel 314 der CRR genannt wird, werden Angaben zum maßgeblichen Indikator für die nach dem AMa behandelten Tätigkeiten gemeldet. Dies trifft auch für alle anderen AMA-Banken zu.

4.2. Operationelles Risiko: Detaillierte Angaben zu den Verlusten des letzten Jahres (OPR DETAILS)

4.2.1. Allgemeine Bemerkungen

  1. Im Meldebogen C 17.01 (OPR DETAILS 1) werden die Angaben zu den von einem Institut im letzten Jahr registrierten Bruttoverlusten und Rückflüssen nach Ereigniskategorien und Geschäftsfeldern zusammengefasst. Meldebogen C 17.02 (OPR DETAILS 2) enthält detaillierte Angaben zu den größten Verlustereignissen des letzten Jahres.
  2. Verluste aufgrund von operationellen Risiken, die mit dem Kreditrisiko zusammenhängen und den Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko unterliegen (kreditbezogene operationelle Risikoereignisse - Grenzfälle) werden weder in Meldebogen C 17.01 noch in Meldebogen C 17.02 berücksichtigt.
  3. Werden die Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko gemäß Artikel 314 der CRR mittels einer Kombination verschiedener Ansätze berechnet, so weist das Institut seine Verluste und Rückflüsse unabhängig davon, nach welchem Ansatz es seine Eigenmittelanforderungen berechnet, in den Meldebögen C 17.01 und C 17.02 aus.
  4. 'Bruttoverlust' ist ein Verlust aufgrund eines operationellen Risikoereignisses oder einer Ereigniskategorie - im Sinne von Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe b der CRR - vor Rückflüssen aller Art, unbeschadet der nachstehend definierten 'Verlustereignisse mit schnellem Rückfluss'.
  5. 'Rückfluss' ist ein mit dem ursprünglichen Verlust im Rahmen des operationellen Risikos in Zusammenhang stehendes unabhängiges Ereignis, das zeitlich getrennt ist und bei dem Gelder oder Zuflüsse wirtschaftlichen Nutzens von ersten oder dritten Parteien, wie Versicherern oder anderen Parteien, erlangt werden. Rückflüsse werden untergliedert in Rückflüsse aus Versicherungsschutz und anderen Risikoübertragungsmechanismen und direkte Rückflüsse.
  6. 'Verlustereignisse mit schnellem Rückfluss' sind operationelle Risikoereignisse, die zu Verlusten führen, die innerhalb von fünf Arbeitstagen zum Teil oder in voller Höhe zurückfließen. Im Falle eines Verlustereignisses mit schnellem Rückfluss wird nur der Teil des Verlustes, der nicht vollständig zurückfließt (d. h. der Verlust abzüglich des schnellen Teilrückflusses) in die Bruttoverlustdefinition einbezogen. Folglich werden Verlustereignisse, die zu Verlusten führen, die innerhalb von fünf Arbeitstagen vollständig zurückfließen, nicht in die Bruttoverlustdefinition und somit auch nicht in die OPR-DETAILS-Meldung einbezogen.
  7. 'Abschlussstichtag' ist der Zeitpunkt, an dem ein Verlust oder eine Rücklage/Rückstellung erstmals in der Gewinn- und Verlustrechnung gegenüber einem Verlust im Rahmen des operationellen Risikos angesetzt wurde. Dieser Zeitpunkt liegt logischerweise nach dem 'Eintrittszeitpunkt' (d. h. dem Zeitpunkt, an dem das operationelle Risikoereignis eintrat oder seinen Anfang nahm) und dem 'Erkennungszeitpunkt' (d. h. dem Zeitpunkt, an dem das operationelle Risikoereignis vom Institut erkannt wurde).
  8. Verluste aufgrund eines gemeinsamen operationellen Risikoereignisses oder aufgrund von multiplen Ereignissen, die mit einem ereignis- oder verlusterzeugenden ursprünglichen operationellen Risikoereignis ('Grundereignis' oder 'Root-event') zusammenhängen, werden zusammengefasst. Die so zusammengefassten Ereignisse werden als ein einziges Ereignis betrachtet und ausgewiesen und die zugehörigen Bruttoverlustbeträge bzw. Beträge der Verlustanpassungen summiert.
  9. Die im Juni des betreffenden Jahres gemeldeten Zahlen sind Zwischenberichtszahlen, während die endgültigen Zahlen im Dezember gemeldet werden. Die Zahlen im Juni haben also eine sechsmonatige Referenzperiode (d. h. vom 1. Januar bis 30. Juni des Kalenderjahres), während die Zahlen im Dezember eine zwölfmonatige Referenzperiode (d. h. vom 1. Januar bis 31. Dezember des Kalenderjahres) haben. Sowohl bei den Datenmeldungen für Juni als auch für Dezember sind die 'früheren Berichtsperioden' alle Berichtsperioden bis einschließlich jener, die am Ende des vorangehenden Kalenderjahres endet.
  10. Zur Überprüfung der in Artikel 5 Buchstabe b Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i dieser Verordnung genannten Voraussetzungen ziehen die Institute die 'Gesamtsumme der individuellen Bilanzsummen aller Institute im selben Mitgliedstaat' laut den jüngsten verfügbaren Statistiken auf der Supervisory Disclosure Webpage der EBa heran. Für die Prüfung der in Artikel 5 Buchstabe b Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iii genannten Bedingungen wird das Bruttoninlandsprodukt zu Marktpreisen im Sinne des Anhangs a Nummer 8.89 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ESVG 2010) zugrunde gelegt, das von Eurostat für das vorangegangene Jahr veröffentlich wurde.

4.2.2. C 17.01: Verluste aufgrund von operationellen Risiken und Rückflüsse des letzten Jahres nach Geschäftsfeldern und Ereigniskategorien (OPR DETAILS 1)

4.2.2.1. Allgemeine Bemerkungen

  1. Im Meldebogen C 17.01 werden die Angaben mittels Verteilung der die internen Untergrenzen übersteigenden Verluste und Rückflüsse auf die Geschäftsfelder (gemäß Definition in Artikel 317 Tabelle 2 der CRR und unter Einschluss des zusätzlichen Geschäftsfeldes 'Gesamtunternehmen' nach Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe b der CRR) und (in Artikel 324 der CRR definierten) Ereigniskategorien dargestellt. Dabei besteht die Möglichkeit, dass Verluste, die einem Ereignis entsprechen, über mehrere Geschäftsfelder verteilt werden.
  2. Die Spalten stellen die verschiedenen Ereigniskategorien und die Summen für jedes Geschäftsfeld sowie eine Zusatzinformation dar, die den niedrigsten, bei der Datenerfassung für die Verluste angewandten Schwellenwert zeigt. Gibt es mehr als einen Schwellenwert, werden dort innerhalb jedes Geschäftsfelds der niedrigste und der höchste Schwellenwert offengelegt.
  3. Die Zeilen enthalten die Geschäftsfelder und für jedes Geschäftsfeld die Anzahl der Ereignisse (neue Ereignisse), den Bruttoverlustbetrag (neue Ereignisse), die Anzahl der Ereignisse mit Verlustanpassung, die Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden, den größten Einzelverlust, die Summe der fünf größten Verluste und die Gesamtrückflüsse von Verlusten (direkte Rückflüsse sowie Rückflüsse aus Versicherungsschutz und anderen Risikoübertragungsmechanismen).
  4. Bei den Geschäftsfeldern insgesamt werden auch Angaben zur Zahl der Ereignisse und zum Bruttoverlustbetrag in bestimmten, auf den festgelegten Schwellenwerten (10.000, 20.000, 100.000 und 1.000.000) basierenden Spannen verlangt. Die Schwellenwerte sind in Euro festgesetzt und zur Herstellung der Vergleichbarkeit der gemeldeten Verluste zwischen den Instituten vorgesehen; sie stehen daher also nicht unbedingt in Zusammenhang mit den Bagatellgrenzen für die interne Verlustdatensammlung, die in einem anderen Abschnitt des Meldebogens anzugeben sind.

4.2.2.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten
0010-0070 EREIGNISKATEGORIEN

Die Institute weisen die Verluste nach den in Artikel 324 der CRR definierten Ereigniskategorien in den jeweiligen Spalten 010 bis 070 aus.

Institute, die ihre Eigenmittelanforderung nach dem Standardansatz BIa berechnen, dürfen Verluste, für die die Ereigniskategorie nicht festgestellt wurde, nur in der Spalte 080 melden.

0080 EREIGNISKATEGORIEN INSGESAMT

In Spalte 080 melden die Institute für jedes Geschäftsfeld die 'Anzahl der Ereignisse (neue Ereignisse)' insgesamt, den 'Bruttoverlustbetrag (neue Ereignisse)' insgesamt, die 'Zahl der Ereignisse mit Verlustanpassung' insgesamt, die 'Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden' insgesamt, den 'größten Einzelverlust' insgesamt, die 'Summe der fünf größten Verluste', den 'direkten Gesamtrückfluss von Verlusten' insgesamt und den 'Gesamtrückfluss aus Versicherungsschutz und anderen Risikoübertragungsmechanismen' insgesamt.

Sofern das Institut die Ereigniskategorien für alle Verluste ermittelt hat, zeigt Spalte 080 die einfache Aggregation der Anzahl der Verlustereignisse, der Brutto-Gesamtverlustbeträge, der Gesamtrückflüsse von Verlusten und der 'Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden', die in den Spalten 010 bis 070 ausgewiesen sind.

Der in Spalte 080 angegebene 'größte Einzelverlust' ist der größte Einzelverlust in einem Geschäftsfeld und entspricht - wenn das Institut die Ereigniskategorie für alle Verluste ermittelt hat - dem höchsten Wert, der in den Spalten 010 bis 070 als 'größter Einzelverlust' ausgewiesen wurde.

Bezüglich der Summe der fünf größten Verluste wird in Spalte 080 die Summe der innerhalb eines Geschäftsfeldes eingetretenen fünf größten Verluste gemeldet.

0090-0100 ZUSATZINFORMATION: BEI DER DATENSAMMLUNG ANGEWANDTE BAGATELLGRENZE

Institute melden in den Spalten 090 und 100 die Bagatellgrenzen für die interne Verlustdatensammlung, die sie gemäß Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe c letzter Satz der CRR anwenden.

Wendet das Institut für jedes Geschäftsfeld nur eine Bagatellgrenze an, wird nur die Spalte 090 ausgefüllt.

Werden innerhalb eines aufsichtsrechtlichen Geschäftsfeldes mehrere Bagatellgrenzen verwendet, wird auch die höchste anzuwendende Bagatellgrenze (Spalte 100) eingetragen.


Zeilen
0010-0880 GESCHÄFTSFELDER: UNTERNEHMENSFINANZIERUNG, HANDEL UND VERKAUF, WERTPAPIER-PROVISIONSGESCHÄFT, FIRMENKUNDENGESCHÄFT, PRIVATKUNDENGESCHÄFT, ZAHLUNG UND ABWICKLUNG, AGENTURDIENSTLEISTUNGEN, VERMÖGENSVERWALTUNG, GESAMTUNTERNEHMEN

Für jedes Geschäftsfeld gemäß Definition in Artikel 317 Absatz 4 Tabelle 2 der CRR unter Einschluss des zusätzlichen Geschäftsfeldes 'Gesamtunternehmen' nach Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe b der CRR und für jede Ereigniskategorie weist das Institut unter Beachtung der internen Bagatellgrenzen folgende Angaben aus: Anzahl der Ereignisse (neue Ereignisse), Bruttoverlustbetrag (neue Ereignisse), Anzahl der Ereignisse mit Verlustanpassung, Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden, größter Einzelverlust, Summe der fünf größten Verluste, direkter Gesamtrückfluss von Verlusten und Gesamtrückfluss aus Versicherungsschutz und anderen Risikoübertragungsmechanismen.

Bei einem Verlustereignis, dass sich auf mehrere Geschäftsfelder auswirkt, wird der 'Bruttoverlustbetrag' auf alle betroffenen Geschäftsfelder verteilt.

Institute, die ihre Eigenmittelanforderung nach dem BIa berechnen, können Verluste, für die die Ereigniskategorie nicht festgestellt wurde, nur in den Spalten 910-980 melden.

0010, 0110, 0210, 0310, 0410, 0510, 0610, 0710, 0810 Anzahl der Ereignisse (neue Ereignisse)

Die Anzahl der Ereignisse ist die Anzahl der operationellen Risikoereignisse, für die in der Berichtsperiode Bruttoverluste bilanziert wurden.

Die Anzahl der Ereignisse bezieht sich auf 'neue Ereignisse', d. h. operationelle Risikoereignisse, die

  1. in der Berichtsperiode 'erstmalig bilanziert wurden' oder
  2. in einer früheren Berichtsperiode 'erstmalig bilanziert wurden', wenn das Ereignis in früheren Aufsichtsmeldungen nicht angegeben wurde, z.B. weil es erst in der aktuellen Berichtsperiode als operationelles Risikoereignis identifiziert wurde oder weil der diesem Ereignis zuzuordnende kumulierte Verlust (d. h. der ursprüngliche Verlust zuzüglich/abzüglich aller in früheren Berichtsperioden erfolgter Verlustanpassungen) die interne Bagatellgrenze erst in der aktuellen Berichtsperiode überschritten hat.

'Neue Ereignisse' schließen keine operationellen Risikoereignisse ein, die in früheren Berichtsperioden 'erstmalig bilanziert' und bereits in früheren Aufsichtsmeldungen angegeben wurden.

0020, 0120, 0220, 0320, 0420, 0520, 0620, 0720, 0820 Bruttoverlustbetrag (neue Ereignisse)

Der Bruttoverlustbetrag ist der Bruttoverlustbetrag für operationelle Risikoereignisse (z B. direkte Gebühren, Rückstellungen, Abrechnungen). Alle mit einem einzelnen Ereignis zusammenhängenden Verluste, die im Berichtszeitraum erstmalig bilanziert werden, werden summiert und als Bruttoverlust für dieses Ereignis in dieser Berichtsperiode angesehen.

Der ausgewiesene Bruttoverlustbetrag bezieht sich auf 'neue Ereignisse' im Sinne der vorstehenden Zeile. Für Ereignisse, die in einer früheren, in vormaligen Aufsichtsmeldungen nicht enthaltenen Berichtsperiode 'erstmalig bilanziert wurden', wird der bis zum Meldestichtag akkumulierte Gesamtverlust (d. h. der ursprüngliche Verlust zuzüglich/abzüglich aller in früheren Berichtsperioden erfolgter Verlustanpassungen) als Bruttoverlust zum Meldestichtag ausgewiesen.

Erhaltene Rückflüsse werden bei der Angabe der Beträge nicht berücksichtigt.

0030, 0130, 0230, 0330, 0430, 0530, 0630, 0730, 0830 Anzahl der Verlustereignisse mit Verlustanpassung

Die Anzahl der Verlustereignisse mit Verlustanpassung ist die Anzahl der in früheren Berichtsperioden 'erstmalig bilanzierten' und in früheren Meldungen bereits enthaltenen operationellen Risikoereignisse, für die in der aktuellen Berichtsperiode Verlustanpassungen vorgenommen wurden.

Wurde für ein Ereignis innerhalb der Berichtsperiode mehr als eine Verlustanpassung vorgenommen, wird die Summe dieser Verlustanpassungen als eine Anpassung in dieser Periode gezählt.

0040, 0140, 0240, 0340, 0440, 0540, 0640, 0740, 0840 Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden

Die Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden entsprechen der Summe aus folgenden Elementen (mit positivem oder negativem Vorzeichen):

  1. Bruttoverlustbeträge für positive Verlustanpassungen in der Berichtsperiode (z.B. Erhöhungen der Rückstellungen, verbundene Verlustereignisse, zusätzliche Abrechnungen) in Bezug auf operationelle Risikoereignisse, die in früheren Berichtsperioden 'erstmalig bilanziert' und gemeldet wurden;
  2. Bruttoverlustbeträge für negative Verlustanpassungen in der Berichtsperiode (z.B. aufgrund einer Reduzierung der Rückstellungen) in Bezug auf operationelle Risikoereignisse, die in früheren Berichtsperioden 'erstmalig bilanziert' und gemeldet wurden.

Wurde für ein Ereignis innerhalb der Berichtsperiode mehr als eine Verlustanpassung vorgenommen, werden die Beträge aller dieser Verlustanpassungen unter Beachtung des (positiven oder negativen) Vorzeichens der Anpassungen summiert. Diese Summe wird dann als Verlustanpassung für dieses Ereignis in dieser Berichtsperiode angesehen.

Sinkt der angepasste Verlustbetrag für ein Ereignis aufgrund einer negativen Verlustanpassung unter die interne Bagatellgrenze des Instituts, weist das Institut den Gesamtverlustbetrag für das Ereignis, der bis zur letztmaligen Meldung des Ereignisses zu einem Meldestichtag im Dezember aufgelaufen ist (d. h. den ursprünglichen Verlust zuzüglich/abzüglich aller in früheren Berichtsperioden erfolgter Verlustanpassungen), mit einem negativen Vorzeichen aus, statt den Betrag der negativen Verlustanpassung selbst anzugeben.

Erhaltene Rückflüsse werden bei der Angabe der Beträge nicht berücksichtigt.

0050, 0150, 0250, 0350, 0450, 0550, 0650, 0750, 0850 Größter Einzelverlust

Der 'größte Einzelverlust' ist der größere der beiden folgenden Beträge:

  1. der größte Bruttoverlust für ein Ereignis, das in der Berichtsperiode erstmalig gemeldet wird;
  2. die größte positive Verlustanpassung (wie oben definiert) für ein Ereignis, das in einer früheren Berichtsperiode erstmalig gemeldet wurde.

Erhaltene Rückflüsse werden bei der Angabe der Beträge nicht berücksichtigt.

0060, 0160, 0260, 0360, 0460, 0560, 0660, 0760, 0860 Summe der fünf größten Verluste

Die 'Summe der fünf größten Verluste' ist die Summe der fünf größten Beträge unter

  1. den Bruttoverlustbeträgen für Ereignisse, die in der Berichtsperiode erstmalig gemeldet werden, und
  2. den positiven Verlustanpassungen (wie oben für die Zeilen 040, 140, ..., 840 definiert) für Ereignisse, die in einer früheren Berichtsperiode erstmalig gemeldet wurden. Der Betrag, der als einer der fünf größten in Frage kommt, ist der Betrag der Verlustanpassung selbst, nicht der mit dem jeweiligen Ereignis verbundene Gesamtverlust vor oder nach der Verlustanpassung.

Erhaltene Rückflüsse werden bei der Angabe der Beträge nicht berücksichtigt.

0070, 0170, 0270, 0370, 0470, 0570, 0670, 0770, 0870 Direkter Gesamtrückfluss von Verlusten

Der direkte Gesamtrückfluss umfasst alle erhaltenen Rückflüsse außer jenen nach Artikel 323 der CRR, die in der nachstehenden Zeile ausgewiesen werden.

Der direkte Gesamtrückfluss von Verlusten ist die Summe aller in der Berichtsperiode bilanzierten direkten Rückflüsse und Anpassungen von direkten Rückflüssen für operationelle Risikoereignisse, die in der Berichtsperiode oder in früheren Berichtsperioden erstmalig bilanziert wurden.

0080, 0180, 0280, 0380, 0480, 0580, 0680, 0780, 0880 Gesamtrückfluss aus Versicherungsschutz und sonstigen Risikoübertragungsmechanismen

Die Rückflüsse aus Versicherungsschutz und anderen Risikoübertragungsmechanismen sind die Rückflüsse, die unter Artikel 323 der CRR fallen.

Der Gesamtrückfluss aus Versicherungsschutz und anderen Risikoübertragungsmechanismen ist die Summe aller in der Berichtsperiode bilanzierten Rückflüsse aus Versicherungsschutz und anderen Risikoübertragungsmechanismen für operationelle Risikoereignisse, die in der Berichtsperiode oder in früheren Berichtsperioden erstmalig bilanziert wurden.

0910-0980 GESCHÄFTSFELDER INSGESAMT

Für jede Ereigniskategorie (Spalte 010 bis 080) müssen die Angaben (Artikel 322 Absatz 3 Buchstaben b, c und e der CRR) über die Geschäftsfelder insgesamt gemeldet werden.

0910-0914 Anzahl der Ereignisse

In Zeile 910 ist die Anzahl der die interne Bagatellgrenze überschreitenden Ereignisse nach Ereigniskategorien für die Geschäftsfelder insgesamt anzugeben. Diese Zahl kann niedriger als die Aggregation der Anzahl der Ereignisse nach Geschäftsfeldern sein, weil die Ereignisse mit multiplen Auswirkungen (Auswirkungen in verschiedenen Geschäftsfeldern) als ein Ereignis betrachtet werden. Sie kann höher sein, wenn ein Institut, das seine Eigenmittelanforderungen nach dem BIa berechnet, das/die von dem Verlust betroffene(n) Geschäftsfeld(er) nicht in allen Fällen identifizieren kann.

In den Zeilen 911 bis 914 ist die Anzahl der internen Ereignisse anzugeben, bei denen der Bruttoverlustbetrag innerhalb der in den betreffenden Zeilen definierten Spannen liegt.

Sofern das Institut alle seine Verlust entweder einem in Artikel 317 Absatz 4 Tabelle 2 der CRR aufgeführten Geschäftsfeld oder dem Geschäftsfeld 'Gesamtunternehmen' im Sinne des Artikels 322 Absatz 3 Buchstabe b der CRR zugeordnet bzw. für alle Verluste die Ereigniskategorie identifiziert hat, gilt für die Spalte 080 Folgendes:

  • Die in den Zeilen 910 bis 914 angegebene Gesamtzahl der Ereignisse ist gleich der horizontalen Aggregation der Anzahl der Ereignisse in der entsprechenden Zeile, da in diesen Zahlen die Ereignisse, die sich auf verschiedene Geschäftsfelder auswirken, bereits als ein Ereignis berücksichtigt worden sind.
  • Die in Spalte 080 Zeile 910 angegebene Zahl muss nicht zwingend der vertikalen Aggregation der Anzahl der in Spalte 080 aufgenommenen Ereignisse entsprechen, da ein Ereignis sich auf verschiedene Geschäftsfelder gleichzeitig auswirken kann.
0920-0924 Bruttoverlustbetrag (neue Ereignisse)

Sofern das Institut alle seine Verlust entweder einem in Artikel 317 Absatz 4 Tabelle 2 der CRR aufgeführten Geschäftsfeld oder dem Geschäftsfeld 'Gesamtunternehmen' im Sinne des Artikels 322 Absatz 3 Buchstabe b der CRR zugeordnet hat, ist der in Zeile 920 ausgewiesene Bruttoverlustbetrag (neue Ereignisse) die einfache Aggregation der Bruttoverlustbeträge der neuen Ereignisse für jedes Geschäftsfeld.

In den Zeilen 921 bis 924 ist der Bruttoverlustbetrag für Ereignisse anzugeben, bei denen der Bruttoverlustbetrag innerhalb der in den betreffenden Zeilen definierten Spannen liegt.

0930, 0935, 0936 Anzahl der Verlustereignisse mit Verlustanpassung

In Zeile 930 wird die Gesamtzahl der Ereignisse mit Verlustanpassung, wie für die Zeilen 030, 130, ..., 830 definiert, angegeben. Diese Zahl kann niedriger als die Aggregation der Anzahl der Ereignisse mit Verlustanpassung nach Geschäftsfeldern sein, weil die Ereignisse mit multiplen Auswirkungen (Auswirkungen in verschiedenen Geschäftsfeldern) als ein Ereignis betrachtet werden. Sie kann höher sein, wenn ein Institut, das seine Eigenmittelanforderungen nach dem BIa berechnet, das/die von dem Verlust betroffene(n) Geschäftsfeld(er) nicht in allen Fällen identifizieren kann.

Die Anzahl der Ereignisse mit Verlustanpassung wird untergliedert in die Anzahl der Ereignisse, für die innerhalb der Berichtsperiode eine positive Verlustanpassung vorgenommen wurde, und die Anzahl der Ereignisse, für die innerhalb der Berichtsperiode eine negative Verlustanpassung vorgenommen wurde (allesamt mit positivem Vorzeichen ausgewiesen).

0940, 0945, 0946 Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden

In Zeile 940 wird die Gesamtsumme der Verlustanpassungsbeträge für frühere Berichtsperioden nach Geschäftsfeldern (wie für die Zeilen 040, 140, ..., 840 definiert) angegeben. Sofern das Institut alle seine Verlust entweder einem in Artikel 317 Absatz 4 Tabelle 2 der CRR aufgeführten Geschäftsfeld oder dem Geschäftsfeld 'Gesamtunternehmen' im Sinne des Artikels 322 Absatz 3 Buchstabe b der CRR zugewiesen hat, ist der in Zeile 940 ausgewiesene Betrag die einfache Aggregation der für die verschiedenen Geschäftsfelder ausgewiesenen Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden.

Der Betrag der Verlustanpassungen wird untergliedert in den Betrag für Ereignisse, für die innerhalb der Berichtsperiode eine positive Verlustanpassung vorgenommen wurde (Zeile 945, mit positivem Vorzeichen ausgewiesen), und den Betrag für Ereignisse, für die innerhalb der Berichtsperiode eine negative Verlustanpassung vorgenommen wurde (Zeile 946, mit negativem Vorzeichen ausgewiesen). Sinkt der angepasste Verlustbetrag für ein Ereignis aufgrund einer negativen Verlustanpassung unter die interne Bagatellgrenze des Instituts, weist das Institut den Gesamtverlustbetrag für das Ereignis, der bis zur letztmaligen Meldung des Ereignisses zu einem Meldestichtag im Dezember aufgelaufen ist (d. h. den ursprünglichen Verlust zuzüglich/abzüglich aller in früheren Berichtsperioden erfolgter Verlustanpassungen), in Zeile 946 mit einem negativen Vorzeichen aus, statt den Betrag der negativen Verlustanpassung selbst anzugeben.

0950 Größter Einzelverlust

Sofern das Institut alle seine Verlust entweder einem in Artikel 317 Absatz 4 Tabelle 2 der CRR aufgeführten Geschäftsfeld oder dem Geschäftsfeld 'Gesamtunternehmen' im Sinne des Artikels 322 Absatz 3 Buchstabe b der CRR zugewiesen hat, ist der größte Einzelverlust der größte, die interne Bagatellgrenze überschreitende Verlust für jede Ereigniskategorie und unter sämtlichen Geschäftsfeldern. Diese Zahlen können höher als der in jedem einzelnen Geschäftsfeld verzeichnete größte Einzelverlust sein, wenn sich ein Ereignis auf verschiedene Geschäftsfelder auswirkt.

Sofern das Institut alle seine Verlust entweder einem in Artikel 317 Absatz 4 Tabelle 2 der CRR aufgeführten Geschäftsfeld oder dem Geschäftsfeld 'Gesamtunternehmen' im Sinne des Artikels 322 Absatz 3 Buchstabe b der CRR zugeordnet bzw. für alle Verluste die Ereigniskategorie identifiziert hat, gilt für die Spalte 080 Folgendes:

  • Der ausgewiesene größte Einzelverlust entspricht dem höchsten der in den Spalten 010-070 dieser Zeile angegebenen Werte.
  • Gibt es Ereignisse mit Auswirkungen in mehr als einem Geschäftsfeld, kann der in {r950, c080} ausgewiesene Betrag höher sein als die in den anderen Zeilen der Spalte 080 angegebenen Beträge des 'Größten Einzelverlusts' je Geschäftsfeld.
0960 Summe der fünf größten Verluste

Gemeldet wird die Summe der fünf größten Verluste für jede Ereigniskategorie und unter sämtlichen Geschäftsfeldern. Diese Summe kann höher als die höchste Summe der in jedem einzelnen Geschäftsfeld ausgewiesenen fünf größten Verluste sein. Diese Summe ist ungeachtet der Anzahl der Verluste auszuweisen.

Sofern das Institut alle seine Verlust entweder einem in Artikel 317 Absatz 4 Tabelle 2 der CRR aufgeführten Geschäftsfeld oder dem Geschäftsfeld 'Gesamtunternehmen' im Sinne des Artikels 322 Absatz 3 Buchstabe b der CRR zugeordnet bzw. für alle Verluste die Ereigniskategorie identifiziert hat, entspricht im Hinblick auf Spalte 080 die Summe der fünf größten Verluste der Summe der fünf größten Verluste in der gesamten Matrix, d. h. diese Summe muss weder zwingend dem höchsten Wert der 'Summe der fünf größten Verluste' in Zeile 960 noch dem höchsten Wert der 'Summe der fünf größten Verluste' in Spalte 080 entsprechen.

0970 Direkter Gesamtrückfluss von Verlusten

Sofern das Institut alle seine Verlust entweder einem in Artikel 317 Absatz 4 Tabelle 2 der CRR aufgeführten Geschäftsfeld oder dem Geschäftsfeld 'Gesamtunternehmen' im Sinne des Artikels 322 Absatz 3 Buchstabe b der CRR zugeordnet hat, ist der direkte Gesamtrückfluss von Verlusten die einfache Aggregation des direkten Gesamtrückflusses von Verlusten für jedes einzelne Geschäftsfeld.

0980 Gesamtrückfluss aus Versicherungsschutz und sonstigen Risikoübertragungsmechanismen

Sofern das Institut alle seine Verlust entweder einem in Artikel 317 Absatz 4 Tabelle 2 der CRR aufgeführten Geschäftsfeld oder dem Geschäftsfeld 'Gesamtunternehmen' im Sinne des Artikels 322 Absatz 3 Buchstabe b der CRR zugeordnet hat, ist der Gesamtrückfluss aus Versicherungsschutz und anderen Risikoübertragungsmechanismen die einfache Aggregation der Gesamtrückflüsse von Verlusten aus Versicherungsschutz und anderen Risikoübertragungsmechanismen für jedes Geschäftsfeld.

4.2.3. C 17.02: Operationelles Risiko: Detaillierte Angaben zu den größten Verlustereignissen des letzten Jahres (OPR DETAILS 2)

4.2.3.1. Allgemeine Bemerkungen

  1. Meldebogen C 17.02 enthält Angaben zu einzelnen Verlustereignissen (eine Zeile je Ereignis).
  2. Die Angaben in diesem Meldebogen beziehen sich auf 'neue Ereignisse', d. h. operationelle Risikoereignisse, die
    1. in der Berichtsperiode 'erstmalig bilanziert wurden' oder
    2. in einer früheren Berichtsperiode 'erstmalig bilanziert wurden', wenn das Ereignis in früheren Aufsichtsmeldungen nicht angegeben wurde, z.B. weil es erst in der aktuellen Berichtsperiode als operationelles Risikoereignis identifiziert wurde oder weil der diesem Ereignis zuzuordnende kumulierte Verlust (d. h. der ursprüngliche Verlust zuzüglich/abzüglich aller in früheren Berichtsperioden erfolgter Verlustanpassungen) die interne Bagatellgrenze erst in der aktuellen Berichtsperiode überschritten hat.
  3. Anzugeben sind nur Ereignisse, die zu einem Bruttoverlustbetrag von 100.000 EUR oder mehr führen.
    1. Vorbehaltlich dieses Schwellenwerts sind in dem Meldebogen folgende Angaben zu machen:
      1. das größte Ereignis für jede Ereigniskategorie, sofern das Institut die Ereigniskategorien für die Verluste identifiziert hat, und
      2. mindestens die zehn größten übrigen Ereignisse mit oder ohne identifizierte Ereigniskategorie nach Bruttoverlustbetrag.
      3. Die Rangfolge der Ereignisse richtet sich nach dem ihnen zugewiesenen Bruttoverlust.
      4. Jedes Ereignis wird nur einmal berücksichtigt.

4.2.3.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten
0010 ID des Ereignisses

Die Ereignis-ID ist eine Zeilenkennung und bezeichnet in der Tabelle jeweils eine Zeile.

Ist eine interne ID verfügbar, geben die Institute diese interne ID an. Ansonsten folgt die angegebene ID der numerischen Reihenfolge 1, 2, 3 usw.

0020 Abschlussstichtag

Der Abschlussstichtag ist der Zeitpunkt, an dem ein Verlust oder eine Rücklage/Rückstellung erstmals in der Gewinn- und Verlustrechnung gegenüber einem Verlust im Rahmen des operationellen Risikos angesetzt wurde.

0030 Eintrittszeitpunkt

Der Eintrittszeitpunkt ist der Zeitpunkt, an dem das operationelle Risikoereignis eintrat oder seinen Anfang nahm.

0040 Erkennungszeitpunkt

Der Erkennungszeitpunkt ist der Zeitpunkt, an dem das operationelle Risikoereignis vom Institut erkannt wurde.

0050 Ereigniskategorie

Die in Artikel 324 der CRR definierten Ereigniskategorien.

0060 Bruttoverluste

Bruttoverluste für das Ereignis, wie oben für die Zeilen 020, 120 usw. des Meldebogens C 17.01 definiert.

0070 Bruttoverluste abzüglich direkter Rückflüsse

Bruttoverluste für das Ereignis, wie oben für die Zeilen 020, 120 usw. des Meldebogens C 17.01 definiert, abzüglich der direkten Rückflüsse für dieses Verlustereignis.

0080-0160 Bruttoverluste nach Geschäftsfeldern

Die in der Spalte 060 angegebenen Bruttoverluste werden den relevanten Geschäftsfeldern gemäß Definition in Artikel 317 und Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe b der CRR zugewiesen.

0170 Name des Rechtsträgers

Name des Rechtsträgers gemäß Spalte 010 von C 06.02, bei dem der Verlust - bzw. der größte Verlust, falls mehrere Unternehmen betroffen waren - aufgetreten ist.

0180 ID des Rechtsträgers

LEI des Rechtsträgers gemäß Spalte 025 von C 06.02, bei dem der Verlust - bzw. der größte Verlust, falls mehrere Unternehmen betroffen waren - aufgetreten ist.

0190 Geschäftsbereich

Geschäftsbereich oder Abteilung, wo der Verlust - bzw. der größte Verlust, falls mehrere Geschäftsbereiche oder Abteilungen betroffen waren - aufgetreten ist.

0200 Beschreibung

Beschreibung des Ereignisses, falls nötig in verallgemeinerter oder anonymisierter Form, die zumindest Informationen über das Ereignis selbst und, soweit bekannt, über die treibenden Faktoren oder Ursachen des Ereignisses beinhalten sollte.

5. Meldebögen zum Marktrisiko

  1. Die vorliegenden Erläuterungen beziehen sich auf die in Meldebögen erfolgenden Meldungen über die Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach dem Standardansatz für das Fremdwährungsrisiko ( MKR Sa FX), das Warenpositionsrisiko ( MKR Sa COM), das Zinsänderungsrisiko ( MKR Sa TDI, MKR Sa SEC, MKR Sa CTP) und das Beteiligungsrisiko ( MKR Sa EQU). Darüber hinaus enthält dieser Teil Erläuterungen für Meldungen über die Berechnung der Eigenmittelanforderungen gemäß dem Ansatz nach internen Modellen ( MKR IM).
  2. Das Positionsrisiko börsengehandelter Schuldtitel oder Aktieninstrumente (bzw. Schulden- oder Aktienderivate) wird zur Berechnung des dafür erforderlichen Kapitals in zwei Bestandteile aufgeteilt. Die erste Komponente ist die spezifische Risikokomponente - dies ist das Risiko einer Preisänderung bei dem betreffenden Instrument aufgrund von Faktoren, die auf seinen Emittenten oder im Fall eines Derivats auf den Emittenten des zugrunde liegenden Instruments zurückzuführen sind. Mit der zweiten Komponente wird das allgemeine Risiko abgedeckt. Dies ist das Risiko einer Preisänderung bei dem betreffenden Wertpapier, die im Fall börsengehandelter Schuldtitel oder davon abgeleiteter Instrumente einer Änderung des Zinsniveaus oder im Fall von Aktien oder davon abgeleiteter Instrumente einer allgemeinen Bewegung am Aktienmarkt zuzuschreiben ist, die in keinem Zusammenhang mit den spezifischen Merkmalen einzelner Wertpapiere steht. Angaben zur allgemeinen Behandlung spezifischer Instrumente und zu Nettingverfahren sind in den Artikel 326 bis 333 der CRR zu finden.

5.1. C 18.00 - Marktrisiko: Standardansatz für Positionsrisiken börsengehandelter Schuldtitel (MKR Sa TDI)

5.1.1. Allgemeine Bemerkungen

  1. In diesem Meldebogen werden die Positionen und die zugehörigen Eigenmittelanforderungen für Positionsrisiken börsengehandelter Schuldtitel nach dem Standardansatz erfasst (Artikel 102 und 105 Absatz 1 der CRR). Die verschiedenen Risiken und Methoden, die im Rahmen der CRR zur Verfügung stehen, werden zeilenweise berücksichtigt. Das spezifische Risiko, das mit den in den Meldebögen MKR Sa SEC und MKR Sa CTP enthaltenen Risikopositionen verbunden ist, muss nur im Feld 'Insgesamt' (Total) des MKR Sa TDI-Meldebogens ausgewiesen werden. Die in den genannten Meldebögen gemeldeten Eigenmittelanforderungen werden in Zelle {325;060} (Verbriefungen) bzw. {330;060} (CTP) übertragen.
  2. Der Meldebogen muss in Bezug auf die 'Summe' sowie eine vorher festgelegte Aufstellung folgender Währungen getrennt ausgefüllt werden: EUR, ALL, BGN, CZK, DKK, EGP, GBP, HRK, HUF, ISK, JPY, MKD, NOK, PLN, RON, RUB, RSD, SEK, CHF, TRY, UAH, USD sowie ein weiterer Meldebogen für sonstige Währungen.

5.1.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten
010-020 ALLE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

Artikel 102 und Artikel 105 Absatz 1 der CRR. Hierbei handelt es sich um nicht nach Instrumenten aufgerechnete Bruttopositionen unter Ausschluss von Positionen in Form von Versicherungsprodukten, die von Dritten gezeichnet oder mitgarantiert werden (Artikel 345 Satz 2 der CRR). Erläuterungen zur Unterscheidung zwischen Kauf- und Verkaufspositionen, die auch für diese Bruttopositionen gilt, sind Artikel 328 Absatz 2 der CRR zu entnehmen.

030-040 NETtopOSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

Artikel 327 bis 329 und Artikel 334 der CRR. Erläuterungen zur Unterscheidung zwischen Kauf- und Verkaufspositionen sind Artikel 328 Absatz 2 der CRR zu entnehmen.

050 EINER KAPITALANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN

Hierbei handelt es sich um Nettopositionen, die nach den verschiedenen in Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der CRR betrachteten Ansätzen mit einer Eigenkapitalanforderung belegt werden.

060 EIGENMITTELANFORDERUNGEN

Hierbei handelt es sich um die Eigenkapitalanforderung für maßgebliche Positionen nach Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der CRR.

070 GESAMTRISIKOBETRAG

Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der CRR Dies ist das Ergebnis der Multiplikation der Eigenmittelanforderung mit 12,5.


Zeilen
010-350 BÖRSENGEHANDELTE SCHULDTITEL IM HANDELSBUCH

Die Positionen an im Handelsbuch geführten, börsengehandelten Schuldtiteln und die entsprechenden Eigenmittelanforderungen für das Positionsrisiko nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i der CRR und nach Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der CRR werden hier abhängig von ihrer Risikokategorie, ihrer Laufzeit und des verwendeten Ansatzes ausgewiesen.

011 ALLGEMEINES RISIKO
012 Derivate

In die Berechnung des Zinsänderungsrisikos für Handelsbuchpositionen einbezogene Derivate, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 328 bis 331.

013 Sonstige Vermögenswerte und Verbindlichkeiten

In die Berechnung des Zinsänderungsrisikos für Handelsbuchpositionen einbezogene Instrumente außer Derivaten.

020-200 LAUFZEITBEZOGENER ANSATZ

Dies betrifft Positionen an börsengehandelten Schuldtiteln, auf die der laufzeitbezogene Ansatz nach Artikel 339 Absätze 1 bis 8 der CRR angewendet wird, sowie die entsprechenden, in Artikel 339 Absatz 9 der CRR festgesetzten Eigenmittelanforderungen. Diese Positionen werden in die Zonen Eins, Zwei und Drei und diese wiederum nach der Fälligkeit der Instrumente aufgeteilt.

210-240 ALLGEMEINES RISIKO DURATIONSBEZOGENER ANSATZ

Dies betrifft Positionen an börsengehandelten Schuldtiteln, auf die der durationsbezogene Ansatz nach Artikel 340 Absätze 1 bis 6 der CRR angewendet wird, sowie die entsprechenden, in Artikel 340 Absatz 7 der CRR festgesetzten Eigenmittelanforderungen. Diese Position wird in die Zonen 1, 2 und 3 aufgeteilt.

250 SPEZIFISCHES RISIKO

Dies ist die Summe der in den Zeilen 251, 325 und 330 ausgewiesenen Beträge.

Dies betrifft Positionen an börsengehandelten Schuldtiteln, die der spezifischen Risikokapitalanforderung unterliegen, sowie die entsprechende Kapitalanforderung nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 335, Artikel 336 Absätze 1 bis 3, Artikel 337 und Artikel 338 der CRR. Zu beachten ist auch Artikel 327 Absatz 1 letzter Satz der CRR.

251-321 Eigenmittelanforderung für Schuldtitel, die keine Verbriefungspositionen darstellen

Summe der in den Zeilen 260 bis 321 ausgewiesenen Beträge.

Die Eigenmittelanforderung der n-ten-Ausfall-Kreditderivate, für die keine externe Bonitätsbeurteilung vorliegt, ist mittels Addition der Risikogewichte der Referenzeinheiten zu berechnen (Artikel 332 Absatz 1 Buchstabe e Absätze 1 und 2 der CRR - 'Transparenz'). Die n-ten-Ausfall-Kreditderivate, für die eine externe Bonitätsbeurteilung vorliegt (Artikel 332 Absatz 1 Buchstabe e Absatz 3 der CRR) werden getrennt in Zeile 321 ausgewiesen.

Meldung von Positionen, auf die Artikel 336 Absatz 3 der CRR anzuwenden ist:

Für Schuldverschreibungen, die gemäß Artikel 129 Absatz 3 der CRR für ein Risikogewicht von 10 % im Anlagebuch infrage kommen, gilt eine Sonderbehandlung (gedeckte Schuldverschreibungen). Die spezifische Eigenmittelanforderung entspricht der Hälfte des Prozentsatzes der zweiten Kategorie in Tabelle 1 des Artikels 336 der CRR. Diese Positionen sind entsprechend ihrer Restlaufzeit den Zeilen 280 bis 300 zuzuweisen.

Wird das allgemeine Risiko von Zinspositionen durch ein Kreditderivat abgesichert, werden die Artikel 346 und 347 angewendet.

325 Eigenmittelanforderung für Verbriefungspositionen

Dies sind die in Spalte 610 des Meldebogens MKR Sa SEC ausgewiesenen Eigenmittelanforderungen. Sie wird nur auf der Summenebene des Meldebogens MKR Sa TDI gemeldet.

330 Eigenmittelanforderung für das Korrelationshandelsportfolio

Dies sind die in Spalte 450 des Meldebogens MKR Sa CTP ausgewiesenen Eigenmittelanforderungen. Sie wird nur auf der Summenebene des Meldebogens MKR Sa TDI gemeldet.

350-390 ZUSATZANFORDERUNGEN FÜR OPTIONEN (OHNE DELTA-FAKTOR-RISIKEN)

Artikel 329 Absatz 3 der CRR

Die Zusatzanforderungen für Optionen im Zusammenhang mit nicht dem Delta-Faktor unterliegenden Risiken werden in der zu ihrer Berechnung angewendeten Methode beschrieben.

5.2. C 19.00 - Marktrisiko: Standardansatz für spezifische Risiken in Verbriefungen (MKR Sa SEC)

5.2.1. Allgemeine Bemerkungen

  1. In diesem Meldebogen werden Angaben zu den Positionen (alle/netto und Kauf/Verkauf) und den zugehörigen Eigenmittelanforderungen für die spezifische Risikokomponente des Positionsrisikos in Verbriefungen bzw. Wiederverbriefungen im Handelsbuch (nicht auf das Korrelationshandelsportfolio anrechenbar) verlangt, für die der Standardansatz gilt. Zu Meldestichtagen nach dem 1. Januar 2019 werden im Handelsbuch gehaltene Verbriefungspositionen, deren Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko auf der Grundlage der CRR festgelegt wird, d. h. dass die Eigenmittelanforderung auf der Grundlage der geänderten Verbriefungsregeln bestimmt wird, nicht in diesem Meldebogen, sondern nur in Meldebogen C 02.00 ausgewiesen. Gleichermaßen werden zu Meldestichtagen nach dem 1. Januar 2019 Verbriefungspositionen, denen gemäß der CCR ein Risikogewicht von 1.250 % zugeordnet wird und die gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer ii der CRR vom harten Kernkapital abgezogen werden, nicht in diesem Meldebogen, sondern nur im Meldebogen C 01.00 ausgewiesen.
  2. a. Für die Zwecke dieses Meldebogens ist jede Bezugnahme auf die Artikel von Teil 3 Titel II Kapitel 5 der CRR und Artikel 337 der CRR als Bezugnahme auf die CRR in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung zu verstehen.
  3. Im Meldebogen MKR Sa SEC wird nur die Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko von Verbriefungspositionen nach Artikel 335 in Verbindung mit Artikel 337 der CRR bestimmt. Werden Verbriefungspositionen des Handelsbuches durch Kreditderivate abgesichert, gelten die Artikel 346 und 347 der CRR. Für sämtliche Positionen im Handelsbuch gibt es ungeachtet dessen, ob das Institut zur Bestimmung des Risikogewichts der einzelnen Positionen nach Teil 3 Titel II Kapitel 5 der CRR den Standardansatz oder den auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz verwendet, nur einen Meldebogen. Die Meldung der Eigenmittelanforderungen für das allgemeine Risiko dieser Positionen erfolgt im Meldebogen MKR Sa TDI oder im Meldebogen MKR IM.
  4. Positionen, die ein Risikogewicht von 1.250 % erhalten, können alternativ vom harten Kernkapital abgezogen werden (siehe Artikel 243 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 244 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 258 der CRR). In diesem Falle sind diese Positionen in CA1 Zeile 460 auszuweisen.

5.2.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten
010-020 ALLE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

Artikel 102 und Artikel 105 Absatz 1 der CRR in Verbindung mit Artikel 337 (Verbriefungsposition) der CRR Erläuterungen zur Unterscheidung zwischen Kauf- und Verkaufspositionen, die auch für diese Bruttopositionen gilt, sind Artikel 328 Absatz 2 der CRR zu entnehmen.

030-040 (-) VON DEN EIGENMITTELN ABGEZOGENE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

Artikel 258 der CRR

050-060 NETtopOSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

Artikel 327 bis 329 und Artikel 334 der CRR. Erläuterungen zur Unterscheidung zwischen Kauf- und Verkaufspositionen sind Artikel 328 Absatz 2 der CRR zu entnehmen.

070-520 AUFSCHLÜSSELUNG DER NETtopOSITIONEN NACH RISIKOGEWICHTEN

Artikel 251 (Tabelle 1) und Artikel 261 Absatz 1 (Tabelle 4) der CRR Die Aufschlüsselung muss für Kauf- und Verkaufspositionen getrennt erfolgen.

230-240 und 460-470 1.250 %

Artikel 251 (Tabelle 1) und Artikel 261 Absatz 1 (Tabelle 4) der CRR

250-260 und 480-490 AUFSICHTLICHER FORMELANSATZ

Artikel 337 Absatz 2 der CRR in Verbindung mit Artikel 262 der CRR

Diese Spalten sind auszufüllen, wenn das Institut den alternativen aufsichtlichen Formelansatz (SFA) verwendet, nach dem die Eigenmittelanforderungen als Funktion aus den Merkmalen des Sicherheitenpools und den vertraglichen Eigenschaften der Tranche bestimmt werden.

270 und 500 TRANSPARENZ

SA: Artikel 253, Artikel 254 und Artikel 256 Absatz 5 der CRR. In den der Transparenz dienenden Spalten sind alle Fälle unbeurteilter Risikopositionen enthalten, bei denen das Risikogewicht aus dem zugrunde liegenden Risikopositionsportfolio abgeleitet wird (durchschnittliches Risikogewicht des Pools, höchstes Risikogewicht des Pools oder Verwendung eines Konzentrationskoeffizienten).

IRB: Artikel 263 Absätze 2 und 3 der CRR. Erläuterungen zu vorzeitigen Rückzahlungen sind Artikel 265 Absatz 1 und Artikel 256 Absatz 5 der CRR zu entnehmen.

280-290/510-520 INTERNER BEMESSUNGSANSATZ

Artikel 109 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 259 Absätze 3 und 4 der CRR

Diese Spalten sind auszufüllen, wenn das Institut zur Bestimmung der Kapitalanforderungen für Liquiditätsfazilitäten und Kreditsicherheiten, die Banken (einschließlich Drittbanken) ABCP-Conduits gewähren, den internen Bemessungsansatz verwenden. Der auf ECAI-Methoden basierende interne Bemessungsansatz (IAA) gilt nur für Risikopositionen gegenüber ABCP-Conduits, die bei ihrer Gründung eine dem Investmentstatus gleichwertige interne Beurteilung haben.

530-540 GESAMTEFFEKT (ANPASSUNG) AUFGRUND VON VERSTÖSSEN GEGEN DIE SORGFALTSBESTIMMUNGEN

Artikel 337 Absatz 3 der CRR in Verbindung mit Artikel 407 der CRR Artikel 14 Absatz 2 der CRR

550-570 VOR ANWENDUNG DER OBERGRENZE - GEWICHTETE NETTO-VERKAUFS- UND -KAUFPOSITIONEN UND SUMME DER GEWICHTETEN NETTO-VERKAUFS- UND -KAUFPOSITIONEN

Artikel 337 der CRR ohne Berücksichtigung des in Artikel 335 der CRR eingeräumten Ermessens, das einem Institut erlaubt, das Gewicht und die Nettoposition auf den höchstmöglichen Verlust aus dem Ausfallrisiko zu beschränken.

580-600 NACH ANWENDUNG DER OBERGRENZE - GEWICHTETE NETTO-VERKAUFS- UND -KAUFPOSITIONEN UND SUMME DER GEWICHTETEN NETTO-VERKAUFS- UND -KAUFPOSITIONEN

Artikel 337 der CRR unter Berücksichtigung des in Artikel 335 der CRR eingeräumten Ermessens

610 EIGENMITTELANFORDERUNGEN INSGESAMT

Gemäß Artikel 337 Absatz 4 der CRR addiert das Institut während einer am 31. Dezember 2014 endenden Übergangsfrist seine gewichteten Nettoverkaufspositionen (Spalte 580) und seine gewichteten Nettokaufpositionen (Spalte 590) getrennt. Die jeweils größere dieser Summen (nach Anwendung der Obergrenze) stellt die Eigenmittelanforderung dar. Ab 2015 addiert das Institut laut Artikel 337 Absatz 4 der CRR zur Berechnung seiner Eigenmittelanforderungen seine gewichteten Nettopositionen unabhängig davon, ob es sich um Kauf- oder Verkaufspositionen handelt (Spalte 600).


Zeilen
010 GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

Gesamtbetrag der (im Handelsbuch gehaltenen) ausstehenden Verbriefungen, die das als Originator bzw. Anleger bzw. Sponsor fungierende Institut meldet.

040, 070 und

100

VERBRIEFUNGEN

Artikel 4 Absatz 1 Nummern 61 und 62 der CRR

020, 050,

080 und 110

WIEDERVERBRIEFUNGEN

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 63 der CRR

030-050 ORIGINATOR

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 13 der CRR

060-080 ANLEGER

Dies ist ein Kreditinstitut, das Verbriefungspositionen in einem Verbriefungsgeschäft hält, bei dem es weder Originator noch Sponsor ist

090-110 SPONSOR

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der CRR Verbrieft ein Sponsor auch seine eigenen Vermögenswerte, trägt er in die den Originatoren vorbehaltenen Zeilen die Angaben zu seinen eigenen verbrieften Aktiva ein

120-210 AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTSUMME GEWICHTETER NETTO-VERKAUFS- UND NETTO-KAUFPOSITIONEN NACH ZUGRUNDE LIEGENDEN typeN

Artikel 337 Absatz 4 letzter Satz der CRR

Die Aufschlüsselung der zugrunde liegenden Vermögenswerte entspricht der im Meldebogen SEC Details (Spalte 'Typ') verwendeten Einteilung:

  • 1 - Hypothekendarlehen auf Wohnimmobilien;
  • 2 - Hypothekendarlehen auf Gewerbeimmobilien;
  • 3 - Kreditkartenforderungen;
  • 4 - Leasinggeschäfte;
  • 5 - Darlehen an Unternehmen oder KMU (als Unternehmen behandelt);
  • 6 - Verbraucherdarlehen;
  • 7 - Forderungen aus Warenlieferungen und Dienstleistungen;
  • 8 - Sonstige Vermögenswerte;
  • 9 - Gedeckte Schuldverschreibungen;
  • 10 - Sonstige Verbindlichkeiten.

Bei den einzelnen Verbriefungen berücksichtigt das Institut, falls der Pool aus verschiedenen Arten von Vermögenswerten besteht, den jeweils wichtigsten Typ.

5.3. C 20.00 - Marktrisiko: Standardansatz für das spezifische Risiko bei dem Korrelationshandelsportfolio zugewiesenen Positionen (MKR Sa CTP)

5.3.1. Allgemeine Bemerkungen

  1. In diesem Meldebogen werden Angaben zu Positionen des Korrelationshandelsportfolios (CTP) (das Verbriefungen, n-ter-Ausfall-Kreditderivate und sonstige, gemäß Artikel 338 Absatz 3 aufgenommene CTP-Positionen enthält) und den entsprechenden Eigenmittelanforderungen nach dem Standardansatz abgefragt.
  2. Im Meldebogen MKR Sa CTP werden nur die Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko von Positionen, die gemäß Artikel 335 in Verbindung mit Artikel 338 Absätze 2 und 3 der CRR dem Korrelationshandelsportfolio zugewiesen wurden, bestimmt. Werden CTP-Positionen des Handelsbuches durch Kreditderivate abgesichert, gelten die Artikel 346 und 347 der CRR. Für sämtliche CTP-Positionen im Handelsbuch gibt es ungeachtet dessen, ob das Institut zur Bestimmung des Risikogewichts der einzelnen Positionen nach Teil 3 Titel II Kapitel 5 der CRR den Standardansatz oder den auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz verwendet, nur einen Meldebogen. Die Meldung der Eigenmittelanforderungen für das allgemeine Risiko dieser Positionen erfolgt im Meldebogen MKR Sa TDI oder im Meldebogen MKR IM.
  3. Im Meldebogen wird strukturell nach Verbriefungspositionen, n-ter-Ausfall-Kreditderivaten und sonstigen CTP-Positionen unterschieden. Daraus ergibt sich, dass Verbriefungspositionen immer in den Zeilen 030, 060 oder 090 ausgewiesen werden (abhängig von der Funktion, die das Institut in der Verbriefung erfüllt). N-ter-Ausfall-Kreditderivate werden stets in Zeile 110 gemeldet. 'Sonstige CTP-Positionen' sind weder Verbriefungspositionen noch n-ter-Ausfall-Kreditderivate (siehe die Definition in Artikel 338 Absatz 3 der CRR), sind aber (aufgrund der Absicherungsabsicht) ausdrücklich mit einer dieser beiden Positionen verknüpft. Aus diesem Grund werden sie entweder der Unterrubrik 'Verbriefung' oder der Unterrubrik 'n-ter-Ausfall-Kreditderivate' zugewiesen.
  4. Positionen, die ein Risikogewicht von 1.250 % erhalten, können alternativ vom harten Kernkapital abgezogen werden (siehe Artikel 243 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 244 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 258 der CRR). In diesem Falle sind diese Positionen in CA1 Zeile 460 auszuweisen.

5.3.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten

010-020 ALLE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

Artikel 102 und Artikel 105 Absatz 1 der CRR in Verbindung mit Positionen, die gemäß Artikel 338 Absätze 2 und 3 der CRR dem Korrelationshandelsportfolio zugewiesen wurden. Erläuterungen zur Unterscheidung zwischen Kauf- und Verkaufspositionen, die auch für diese Bruttopositionen gilt, sind Artikel 328 Absatz 2 der CRR zu entnehmen.

030-040 (-) VON DEN EIGENMITTELN ABGEZOGENE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

Artikel 258 der CRR

050-060 NETtopOSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

Artikel 327 bis 329 und Artikel 334 der CRR. Erläuterungen zur Unterscheidung zwischen Kauf- und Verkaufspositionen sind Artikel 328 Absatz 2 der CRR zu entnehmen.

070-400 AUFSCHLÜSSELUNG DER NETtopOSITIONEN NACH RISIKOGEWICHT (SA- UND IRB-ANSATZ)

Artikel 251 (Tabelle 1) und Artikel 261 Absatz 1 (Tabelle 4) der CRR

160 und 330 SONSTIGE

Dies betrifft sonstige, in den vorhergehenden Spalten nicht ausdrücklich genannte Risikogewichte.

Bei den n-ter-Ausfall-Kreditderivaten sind nur diejenigen Kreditderivate zu nennen, für die keine externe Bonitätsbeurteilung besteht. N-ter-Ausfall-Kreditderivate mit externer Bonitätsbeurteilung sind entweder im Meldebogen MKR Sa TDI (Zeile 321) auszuweisen oder sie werden - wenn sie in das CTP aufgenommen wurden - der Spalte für das entsprechende Risikogewicht zugewiesen.

170-180 und 360-370 1.250 %

Artikel 251 (Tabelle 1) und Artikel 261 Absatz 1 (Tabelle 4) der CRR

190-200 und 340-350 AUFSICHTLICHER FORMELANSATZ

Artikel 337 Absatz 2 der CRR in Verbindung mit Artikel 262 der CRR

210/380 TRANSPARENZ

SA: Artikel 253, Artikel 254 und Artikel 256 Absatz 5 der CRR. In den der Transparenz dienenden Spalten sind alle Fälle unbeurteilter Risikopositionen enthalten, bei denen das Risikogewicht aus dem zugrunde liegenden Risikopositionsportfolio abgeleitet wird (durchschnittliches Risikogewicht des Pools, höchstes Risikogewicht des Pools oder Verwendung eines Konzentrationskoeffizienten).

IRB: Artikel 263 Absätze 2 und 3 der CRR. Erläuterungen zu vorzeitigen Rückzahlungen sind Artikel 265 Absatz 1 und Artikel 256 Absatz 5 der CRR zu entnehmen.

220-230 und 390-400 INTERNER BEMESSUNGSANSATZ

Artikel 259 Absätze 3 und 4 der CRR

410-420 VOR ANWENDUNG DER OBERGRENZE - GEWICHTETE NETTOVERKAUFS- BZW. NETTOKAUFPOSITIONEN

Artikel 338 ohne Berücksichtigung des in Artikel 335 der CRR eingeräumten Ermessens.

430-440 NACH ANWENDUNG DER OBERGRENZE - GEWICHTETE NETTOVERKAUFS- BZW. NETTOKAUFPOSITIONEN

Artikel 338 unter Berücksichtigung des in Artikel 335 der CRR eingeräumten Ermessens.

450 EIGENMITTELANFORDERUNGEN INSGESAMT

Die Eigenmittelanforderung wird als jeweils höherer Betrag entweder i) der spezifischen Risikokapitalanforderung, die nur für die Nettoverkaufspositionen (Spalte 430) gelten würde, oder ii) der spezifischen Risikokapitalanforderung, die nur für die Nettokaufpositionen (Spalte 440) gelten würde, bestimmt.


Zeilen
010 GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

Gesamtbetrag der (im Korrelationshandelsportfolio gehaltenen) ausstehenden Positionen, die das als Originator bzw. Anleger bzw. Sponsor fungierende Institut meldet.

020-040 ORIGINATOR

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 13 der CRR

050-070 ANLEGER

Dies ist ein Kreditinstitut, das Verbriefungspositionen in einem Verbriefungsgeschäft hält, bei dem es weder Originator noch Sponsor ist

080-100 SPONSOR

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der CRR Verbrieft ein Sponsor auch seine eigenen Vermögenswerte, trägt er in die den Originatoren vorbehaltenen Zeilen die Angaben zu seinen eigenen verbrieften Aktiva ein

030, 060 und 090 VERBRIEFUNGEN

Das Korrelationshandelsportfolio umfasst Verbriefungen, n-ter-Ausfall-Kreditderivate und möglicherweise andere Absicherungspositionen, die die in Artikel 338 Absätze 2 und 3 der CRR festgesetzten Kriterien erfüllen.

Derivate aus Verbriefungsrisikopositionen, in denen ein proportionaler Anteil vorgesehen ist, sowie Positionen zur Absicherung von CTP-Positionen werden in die Zeile 'Sonstige CTP-Positionen' aufgenommen.

110 N-TER-AUSFALL-KREDITDERIVATE

Hier werden durch n-ter-Ausfall-Kreditderivate abgesicherte n-ter-Ausfall-Kreditderivate in Sinne des Artikels 347 der CRR ausgewiesen.

Die Positionen Originator, Anleger und Sponsor sind für n-ter-Ausfall-Kreditderivate nicht passend. Daraus folgt, dass für n-ter-Ausfall-Kreditderivate keine Aufschlüsselung wie bei Verbriefungspositionen vorgesehen werden kann.

040, 070, 100 und 120 SONSTIGE CTP-POSITIONEN

Die Positionen in:

  • Derivaten aus Verbriefungsrisikopositionen, in denen ein proportionaler Anteil vorgesehen ist, sowie Positionen zur Absicherung von CTP-Positionen;
  • durch Kreditderivate nach Artikel 346 der CRR abgesicherte CTP-Positionen;
  • sonstige Positionen, die Artikel 338 Absatz 3 der CRR erfüllen;

werden aufgenommen.

5.4. C 21.00 - Marktrisiko: Standardansatz für Positionsrisiken bei Aktieninstrumenten (MKR Sa EQU)

5.4.1. Allgemeine Bemerkungen

  1. In diesem Meldebogen werden Angaben zu den Positionen und den entsprechenden Eigenmittelanforderungen für Positionsrisiken bei im Handelsbuch gehaltenen und nach dem Standardansatz behandelten Aktieninstrumenten abgefragt.
  2. Der Meldebogen muss in Bezug auf die 'Summe' sowie die vorher festgelegte Aufstellung folgender Märkte getrennt ausgefüllt werden: Bulgarien, Kroatien, Tschechische Republik, Dänemark, Ägypten, Ungarn, Island, Liechtenstein, Norwegen, Polen, Rumänien, Schweden, Vereinigtes Königreich, Albanien, Japan, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Russische Föderation, Serbien, Schweiz, Türkei, Ukraine, USA, Euro-Währungsgebiet zuzüglich eines weiteren Meldebogens für alle anderen Märkte. Für die Zwecke der hier betroffenen Berichtspflicht ist der Begriff 'Markt' als 'Land' zu verstehen (außer für dem Euro-Währungsgebiet angehörende Länder, siehe Delegierte Verordnung (EU) Nr. der Kommission).

5.4.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten
010-020 ALLE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

Artikel 102 und Artikel 105 Absatz 1 der CRR. Hierbei handelt es sich um nicht nach Instrumenten aufgerechnete Bruttopositionen unter Ausschluss von Positionen in Form von Versicherungsprodukten, die von Dritten gezeichnet oder mitgarantiert werden (Artikel 345 Satz 2 der CRR).

030-040 NETtopOSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

Artikel 327, 329, 332, 341 und 345 der CRR

050 EINER KAPITALANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN

Hierbei handelt es sich um Nettopositionen, die nach den verschiedenen in Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der CRR betrachteten Ansätzen mit einer Eigenkapitalanforderung belegt werden. Die Eigenkapitalanforderung ist für jeden nationalen Markt einzeln zu berechnen. Positionen in Aktienindex-Terminkontrakten nach Artikel 344 Absatz 4 Satz 2 werden nicht in diese Spalte aufgenommen.

060 EIGENMITTELANFORDERUNGEN

Hierbei handelt es sich um die Eigenkapitalanforderung für maßgebliche Positionen nach Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der CRR.

070 GESAMTRISIKOBETRAG

Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der CRR Dies ist das Ergebnis der Multiplikation der Eigenmittelanforderung mit 12,5.


Zeilen
010-130 IM HANDELSBUCH GEHALTENE AKTIENINSTRUMENTE

Eigenmittelanforderungen für Positionsrisiken gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i der CRR und gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 3 der CRR

020-040 ALLGEMEINES RISIKO

Einem allgemeinen Risiko unterliegende Positionen in Aktieninstrumenten (Artikel 343 der CRR) und die entsprechende Eigenmittelanforderung nach Teil 3 Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 3 der CRR.

Bei beiden Aufschlüsselungen (021/022 sowie 030/040) handelt es sich um Aufschlüsselungen in Bezug auf alle dem allgemeinen Risiko unterliegenden Positionen.

In den Zeilen 021 und 022 werden Angaben über die Aufschlüsselung nach Instrumenten verlangt. Zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen wird nur die Aufschlüsselung in den Zeilen 030 und 040 verwendet.

021 Derivate

In die Berechnung des Aktienrisikos für Handelsbuchpositionen einbezogene Derivate, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Artikel 329 und 332.

022 Sonstige Vermögenswerte und Verbindlichkeiten

In die Berechnung des Aktienrisikos für Handelsbuchpositionen einbezogene Instrumente außer Derivaten.

030 Breit gestreute börsengehandelte Aktienindex-Terminkontrakte, für die ein bestimmter Ansatz gilt

Hierbei handelt es sich um breit gestreute börsengehandelte Aktienindex-Terminkontrakte unter einem bestimmten Ansatz nach Artikel 344 Absätze 1 und 4 der CRR. Diese Positionen unterliegen nur einem allgemeinen Risiko und müssen dementsprechend nicht in Zeile 050 ausgewiesen werden.

040 Sonstige Aktieninstrumente außer breit gestreuten börsengehandelten Aktienindex-Terminkontrakten

Dies betrifft sonstige Positionen der Aktieninstrumente, die einem spezifischen Risiko unterliegen, sowie die entsprechenden Eigenmittelanforderungen laut Artikel 343 und Artikel 344 Absatz 3 der CRR.

050 SPEZIFISCHES RISIKO

Dies betrifft Positionen der Aktieninstrumente, die einem spezifischen Risiko unterliegen, sowie die entsprechenden Eigenmittelanforderungen laut Artikel 342 und Artikel 344 Absatz 4 der CRR.

090-130 ZUSATZANFORDERUNGEN FÜR OPTIONEN (OHNE DELTA-FAKTOR-RISIKEN)

Artikel 329 Absätze 2 und 3 der CRR

Die Zusatzanforderungen für Optionen im Zusammenhang mit nicht dem Delta-Faktor unterliegenden Risiken werden in der zu ihrer Berechnung angewendeten Methode beschrieben.

5.5. C 22.00 - Marktrisiko: Standardansätze für das Fremdwährungsrisiko (MKR Sa FX)

5.5.1. Allgemeine Bemerkungen

  1. Die Institute müssen Angaben zu den Positionen in den einzelnen Währungen (unter Einschluss der Berichtswährung) und den entsprechenden Eigenmittelanforderungen für Fremdwährungen, die nach dem Standardansatz behandelt werden, machen. Die Position wird für jede einzelne Währung (einschließlich Euro), sowie für Gold und OGA-Positionen berechnet.
  2. Die Zeilen 100 bis 480 dieses Meldebogens sind auch dann auszufüllen, wenn die Institute nicht zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Fremdwährungsrisiko nach Artikel 351 der CRR verpflichtet sind. In diesen Zusatzinformationen werden alle Positionen in der Berichtswährung einbezogen, unabhängig davon, inwieweit sie für die Zwecke des Artikels 354 der CRR berücksichtigt werden. Die Zeilen 130 bis 480 der Zusatzinformationen des Meldebogens sind für sämtliche Währungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die folgenden Währungen getrennt einzutragen: USD, CHF, JPY, RUB, TRY, AUD, CAD, RSD, ALL, UAH, MKD, EGP, ARS, BRL, MXN, HKD, ICK, TWD, NZD, NOK, SGD, KRW, CNY sowie alle sonstigen Währungen.

5.5.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten
020-030 ALLE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

Dies betrifft die Bruttopositionen, die auf Vermögenswerte, ausstehende Beträge und ähnliche, in Artikel 352 Absatz 1 der CRR genannte Posten zurückzuführen sind. Nach Artikel 352 Absatz 2 sind - vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen Behörden - Positionen, die ein Institut eingegangen ist, um sich gegen die nachteilige Auswirkung einer Wechselkursänderung auf seine Eigenmittelquoten gemäß Artikel 92 Absatz 1 abzusichern, und Positionen im Zusammenhang mit Posten, die bereits bei der Berechnung der Eigenmittel in Abzug gebracht wurden, nicht auszuweisen.

040-050 NETtopOSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

Artikel 352 Absätze 3 und 4 Sätze 1 und 2 und Artikel 353 der CRR

Die Nettopositionen werden für jede Währung getrennt berechnet. Dementsprechend können gleichzeitig Kauf- und Verkaufspositionen bestehen.

060-080 EINER KAPITALANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN

Artikel 352 Absatz 4 Satz 3, Artikel 353 und Artikel 354 der CRR

060-070 EINER EIGENKAPITALANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

Die Nettoverkaufs- und Nettokaufposition für jede einzelne Währung werden mittels Subtraktion der Summe der Kaufpositionen von der Summe der Verkaufspositionen berechnet.

Die für jedes Geschäft in einer Währung bestehenden Nettoverkaufspositionen werden addiert, um die Nettoverkaufsposition in der betreffenden Währung zu erhalten.

Die für jedes Geschäft in einer Währung bestehenden Nettokaufpositionen werden addiert, um die Nettokaufposition in der betreffenden Währung zu erhalten.

Abhängig von der jeweiligen Kauf- oder Verkaufsregelung werden die nicht ausgeglichenen Positionen in Währungen, die keine Berichtswährung sind, den Eigenkapitalanforderungen unterliegenden Positionen für andere Währungen (Zeile 030) in den Spalten 060 oder 070 zugewiesen.

080 EINER EIGENKAPITALANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN (AUSGEGLICHEN)

Ausgeglichene Positionen für eng miteinander verbundene Währungen.

090 EIGENMITTELANFORDERUNGEN

Hierbei handelt es sich um die Eigenkapitalanforderung für maßgebliche Positionen nach Teil 3 Titel IV Kapitel 3 der CRR.

100 GESAMTRISIKOBETRAG

Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der CRR Dies ist das Ergebnis der Multiplikation der Eigenmittelanforderung mit 12,5.


Zeilen
010 POSITIONEN INSGESAMT

Alle Positionen in Währungen, die keine Berichtswährungen sind, sowie die Positionen in der Berichtswährung, die für die Zwecke des Artikels 354 der CRR berücksichtigt werden, sowie die entsprechenden Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer i und Artikel 352 Absätze 2 und 4 der CRR (für die Umrechnung in die Berichtswährung).

020 ENG VERBUNDENE WÄHRUNGEN

Die in Artikel 354 der CRR genannten Positionen und die entsprechenden Eigenmittelanforderungen.

025 Eng verbundene Währungen: davon: Berichtswährungen

Positionen in der Berichtswährung, die zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 354 der CRR beitragen.

030 ALLE SONSTIGEN WÄHRUNGEN (unter Einschluss von OGA, die als unterschiedliche Währungen behandelt werden)

Dies betrifft Positionen und die entsprechenden Eigenmittelanforderungen in Bezug auf Währungen, auf die das in Artikel 351 und Artikel 352 Absätze 2 und 4 der CRR genannte allgemeine Verfahren angewendet wird.

Meldung von OGA, die gemäß Artikel 353 der CRR als getrennte Währungen behandelt werden:

Zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen gibt es für OGA, die als getrennte Währungen behandelt werden, zwei unterschiedliche Behandlungen:

  1. Die modifizierte Goldmethode wird angewendet, wenn die Ausrichtung der Anlagen des OGa nicht bekannt ist (die betroffenen OGa werden zur gesamten Netto-Fremdwährungsposition des Instituts hinzugefügt).
  2. Ist die Ausrichtung der Anlagen des OGa bekannt, werden die betroffenen OGa zur gesamten offenen Fremdwährungsposition (Kauf- oder Verkaufsposition, je nach Ausrichtung des OGA) hinzugefügt.

Die Meldung dieser OGa richtet sich nach der Berechnung des Kapitalbedarfs.

040 GOLD

Dies betrifft Positionen und die entsprechenden Eigenmittelanforderungen in Bezug auf Währungen, auf die das in Artikel 351 und Artikel 352 Absätze 2 und 4 der CRR genannte allgemeine Verfahren angewendet wird.

050-090 ZUSATZANFORDERUNGEN FÜR OPTIONEN (OHNE DELTA-FAKTOR-RISIKEN)

Artikel 352 Absätze 5 und 6 der CRR

Die Zusatzanforderungen für Optionen im Zusammenhang mit nicht dem Delta-Faktor unterliegenden Risiken werden in der zu ihrer Berechnung angewendeten Methode beschrieben.

100-120 Aufschlüsselung der gesamten Positionen (einschließlich der Berichtswährung) nach Risikopositionsarten

Die Gesamtpositionen werden nach Derivaten, sonstigen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten und außerbilanziellen Posten aufgeschlüsselt.

100 Sonstige Vermögenswerte und Verbindlichkeiten außer außerbilanziellen Posten und Derivaten

Hier sind die nicht in Zeile 110 oder 120 aufgenommenen Positionen aufzunehmen.

110 Außerbilanzielle Posten

Dies betrifft Posten, die unabhängig von der Währung, auf die sie lauten, unter Artikel 352 der CRR fallen und in Anhang I der CRR aufgeführt werden. Ausgenommen sind Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist und aus produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen stammende Positionen.

120 Derivate

Hierbei handelt es sich um gemäß Artikel 352 der CRR bewertete Positionen.

130-480 ZUSATZINFORMATIONEN WÄHRUNGSPOSITIONEN

Die Zusatzinformationen des Meldebogens sind für sämtliche Währungen der Mitgliedstaaten der Union sowie die folgenden Währungen getrennt einzutragen: USD, CHF, JPY, RUB, TRY, AUD, CAD, RSD, ALL, UAH, MKD, EGP, ARS, BRL, MXN, HKD, ICK, TWD, NZD, NOK, SGD, KRW, CNY sowie alle sonstigen Währungen.

5.6. C 23.00 - Marktrisiko: Standardansätze für Warenpositionen (MKR Sa COM)

5.6.1. Allgemeine Bemerkungen

  1. In diesem Meldebogen werden Angaben zu den Warenpositionen und den entsprechenden Eigenmittelanforderungen, die nach dem Standardansatz behandelt werden, abgefragt.

5.6.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten
010-020 ALLE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

Als Positionen in der gleichen Ware betrachtete Brutto-Kauf- und Verkaufspositionen nach Artikel 357 Absätze 1 und 4 der CRR (siehe auch Artikel 359 Absatz 1 der CRR).

030-040 NETtopOSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

Gemäß Definition in Artikel 357 Absatz 3 der CRR.

050 EINER KAPITALANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN

Hierbei handelt es sich um Nettopositionen, die nach den verschiedenen in Teil 3 Titel IV Kapitel 4 der CRR betrachteten Ansätzen mit einer Eigenmittelanforderung belegt werden.

060 EIGENMITTELANFORDERUNGEN

Hierbei handelt es sich um die Eigenkapitalanforderung für maßgebliche Positionen nach Teil 3 Titel IV Kapitel 4 der CRR.

070 GESAMTRISIKOBETRAG

Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der CRR Dies ist das Ergebnis der Multiplikation der Eigenmittelanforderung mit 12,5.


Zeilen
010 WARENPOSITIONEN INSGESAMT

Dies betrifft Warenpositionen und die entsprechenden Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer iii der CRR und Teil 3 Titel IV Kapitel 4 der CRR.

020-060 POSITIONEN NACH WARENKATEGORIE

Zu Berichtszwecken werden Waren in die vier Hauptwarengruppen eingeteilt, auf die in Tabelle 2 in Artikel 361 der CRR Bezug genommen wird.

070 LAUFZEITBANDVERFAHREN

Dem Laufzeitbandverfahren unterliegende Warenpositionen gemäß Artikel 359 der CRR.

080 ERWEITERTES LAUFZEITBANDVERFAHREN

Dem erweiterten Laufzeitbandverfahren unterliegende Warenpositionen gemäß Artikel 361 der CRR.

090 VEREINFACHTES VERFAHREN

Dem vereinfachten Verfahren unterliegende Warenpositionen gemäß Artikel 360 der CRR.

100-140 ZUSATZANFORDERUNGEN FÜR OPTIONEN (OHNE DELTA-FAKTOR-RISIKEN)

Artikel 358 Absatz 4 der CRR

Die Zusatzanforderungen für Optionen im Zusammenhang mit nicht dem Delta-Faktor unterliegenden Risiken werden in der zu ihrer Berechnung angewendeten Methode angegeben.

5.7. C 24.00 - Internes Marktrisikomodell (MKR IM)

5.7.1. Allgemeine Bemerkungen

  1. In diesem Meldebogen ist eine Aufschlüsselung der Zahlen für das Risikopotenzial (VaR) und das Risikopotenzial unter Stressbedingungen (sVaR) nach den verschiedenen Marktrisiken (Schulden, Aktien, Fremdwährungen, Waren) sowie andere, für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen maßgebliche Angaben vorgesehen.
  2. Allgemein hängen die Meldungen vom Aufbau des vom Institut genutzten Modells ab, d. h. davon, ob es die Zahlen für das allgemeine und das spezifische Risiko getrennt oder zusammen ausweist. Dasselbe gilt für die Aufteilung des Risikopotenzials und des Risikopotenzials unter Stressbedingungen in die verschiedenen Risikokategorien (Zinsänderungsrisiko, Aktienrisiko, Warenpositionsrisiko und Fremdwährungsrisiko). Ein Institut kann auf die Ausweisung der oben genannten Aufteilungen verzichten, wenn es nachweist, dass eine Meldung dieser Zahlen mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand verbunden wäre.

5.7.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten
030-040 RISIKOPOTENZIAL (VaR)

Hierunter ist der größtmögliche potenzielle Verlust zu verstehen, der aus einer Preisänderung mit einer definierten Wahrscheinlichkeit über eine festgelegte Zeitspanne entstehen würde.

030 Multiplikationsfaktor (mc) x Durchschnitt der vorausgegangenen 60 Geschäftstage (VaRavg)

Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 365 Absatz 1 der CRR

040 Vortageswert des Risikopotenzials (VaRt-1)

Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Artikel 365 Absatz 1 der CRR

050-060 Risikopotenzial unter Stressbedingungen (sVaR)

Hierunter ist der größtmögliche potenzielle Verlust zu verstehen, der aus einer Preisänderung mit einer definierten Wahrscheinlichkeit über eine festgelegte Zeitspanne entstehen würde und anhand von Datensätzen ermittelt wird, die auf historische Daten eines ununterbrochenen Zwölfmonatszeitraums mit für das Portfolio des Instituts maßgeblichem Finanzstress abgestimmt sind.

050 Multiplikationsfaktor (ms) x Durchschnitt der vorausgegangenen 60 Geschäftstage (SVaRavg)

Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii und Artikel 365 Absatz 1 der CRR

060 Letzte verfügbare Maßzahl (SVaRt-1)

Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i und Artikel 365 Absatz 1 der CRR

070-080 KAPITALANFORDERUNG FÜR DAS ZUSÄTZLICHE AUSFALL- UND MIGRATIONSRISIKO

Hierunter ist der größtmögliche potenzielle Verlust zu verstehen, der aus einer Preisänderung in Verbindung mit Ausfall- und Migrationsrisiken entstehen würde und gemäß Artikel 364 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Teil 3 Titel IV Kapitel 5 Abschnitt 4 der CRR berechnet wird.

070 Durchschnittswert dieser Maßzahl in den vorausgegangenen zwölf Wochen

Artikel 364 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii in Verbindung mit Teil 3 Titel IV Kapitel 5 Abschnitt 4 der CRR

080 Letzte verfügbare Maßzahl

Artikel 364 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i in Verbindung mit Teil 3 Titel IV Kapitel 5 Abschnitt 4 der CRR

090-110 KAPITALANFORDERUNG FÜR ALLE PREISRISIKEN BEI CTP
090 UNTERGRENZE

Artikel 364 Absatz 3 Buchstabe c der CRR

= 8 % der Kapitalanforderung, die gemäß Artikel 338 Absatz 1 der CRR für alle Positionen in der Kapitalanforderung 'alle Preisrisiken' berechnet würde.

100-110 DURCHSCHNITTSWERT DER MASSZAHL IN DEN VORAUSGEGANGENEN ZWÖLF WOCHEN UND LETZTE VERFÜGBARE MASSZAHL

Artikel 364 Absatz 3 Buchstabe b

110 LETZTE VERFÜGBARE MASSZAHL

Artikel 364 Absatz 3 Buchstabe a

120 EIGENMITTELANFORDERUNGEN

Die in Artikel 364 der CRR bezeichnete Eigenmittelanforderung aller Risikofaktoren, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Korrelationseffekten zuzüglich zusätzlicher Ausfall- und Migrationsrisiken und sämtlicher Preisrisiken für CTP, wobei aber die Verbriefungskapitalanforderungen für Verbriefungen und n-ter-Ausfall-Kreditderivate nach Artikel 364 Absatz 2 der CRR ausgenommen werden.

130 GESAMTRISIKOBETRAG

Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der CRR Dies ist das Ergebnis der Multiplikation der Eigenmittelanforderung mit 12,5.

140 Zahl der Überschreitungen (während der vorausgegangenen 250 Arbeitstage)

Hierauf wird in Artikel 366 der CRR Bezug genommen.

Hier ist die Anzahl der Überschreitungen, auf deren Grundlage der Zuschlagsfaktor bestimmt wird, anzugeben.

150-160 VaR-Multiplikationsfaktor (mc) und SVaR-Multiplikationsfaktor (ms)

Hierauf wird in Artikel 366 der CRR Bezug genommen.

170-180 ANGENOMMENE ANFORDERUNG FÜR DIE CTP-UNTERGRENZE - GEWICHTETE NETTOVERKAUFS- BZW. NETTOKAUFPOSITIONEN NACH ANWENDUNG DER OBERGRENZE

In den ausgewiesenen Beträgen, die als Grundlage zur Berechnung der Untergrenze für die Kapitalanforderung für alle Preisrisiken nach Artikel 364 Absatz 3 Buchstabe c der CRR dienen, wird das in Artikel 335 der CRR beschriebene Ermessen berücksichtigt, nach dem das Institut das Gewicht und die Nettoposition auf den höchstmöglichen Verlust aus dem Ausfallrisiko beschränken darf.


Zeilen
010 POSITIONEN INSGESAMT

Dies entspricht dem Teil des Positions-, Fremdwährungs- und Warenpositionsrisikos, auf den Artikel 363 Absatz 1 der CRR Bezug nimmt und der mit den in Artikel 367 Absatz 2 der CRR festgelegten Risikofaktoren verbunden ist.

Was die Spalten 030 bis 060 (Risikopotenzial und Risikopotenzial unter Stressbedingungen) betrifft, so entsprechen die Zahlen in der Summenzeile nicht der Aufteilung der Zahlen nach Risikopotenzial und Risikopotenzial unter Stressbedingungen für die maßgeblichen Risikobestandteile. Aus diesem Grund handelt es sich bei der Aufteilung um eine Zusatzinformation.

020 BÖRSENGEHANDELTE SCHULDTITEL

Dies entspricht dem Teil des Positionsrisikos, auf das in Artikel 363 Absatz 1 der CRR Bezug genommen wird und das mit den in Artikel 367 Absatz 2 der CRR festgelegten Faktoren für das Zinsänderungsrisiko verbunden ist.

030 TDI - ALLGEMEINES RISIKO

Hierbei handelt es sich um das in Artikel 362 der CRR definierte allgemeine Risiko.

040 TDI - SPEZIFISCHES RISIKO

Hierbei handelt es sich um das in Artikel 362 der CRR definierte spezifische Risiko.

050 AKTIENINSTRUMENTE

Dies entspricht dem Teil des Positionsrisikos, auf das in Artikel 363 Absatz 1 der CRR Bezug genommen wird und das mit den in Artikel 367 Absatz 2 der CRR festgelegten Risikofaktoren für Aktieninstrumente verbunden ist.

060 AKTIENINSTRUMENTE - ALLGEMEINES RISIKO

Hierbei handelt es sich um das in Artikel 362 der CRR definierte allgemeine Risiko.

070 AKTIENINSTRUMENTE - SPEZIFISCHES RISIKO

Hierbei handelt es sich um das in Artikel 362 der CRR definierte spezifische Risiko.

080 FREMDWÄHRUNGSRISIKO

Artikel 363 Absatz 1 und Artikel 367 Absatz 2 der CRR

090 WARENPOSITIONSRISIKO

Artikel 363 Absatz 1 und Artikel 367 Absatz 2 der CRR

100 GESAMTBETRAG FÜR DAS ALLGEMEINE RISIKO

Hierbei handelt es sich um das durch allgemeine Marktbewegungen bei börsengehandelten Schuldtiteln, Aktieninstrumenten, Fremdwährungen und Waren verursachte Marktrisiko. Risikopotenzial (VaR) für das allgemeine Risiko aller Risikofaktoren (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Korrelationseffekten).

110 GESAMTBETRAG FÜR DAS SPEZIFISCHE RISIKO

Hierbei handelt es sich um die spezifische Risikokomponente börsengehandelter Schuldtitel und Aktieninstrumente. Risikopotenzial (VaR) für das spezifische Risiko von Aktieninstrumenten und börsengehandelten Schuldtiteln aus dem Handelsbuch (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Korrelationseffekten).

5.8. C 25.00 - Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung (CVA)

5.8.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten
010 Risikopositionswert

Artikel 271 der CRR in Einklang mit Artikel 382 der CRR

Betrifft die gesamte Forderungshöhe bei Ausfall (EAD) aus allen einer CVA-Anforderung unterliegenden Transaktionen.

020 Davon: OTC-Derivate

Artikel 271 der CRR in Einklang mit Artikel 382 Absatz 1 der CRR

Hierbei handelt es sich um den Teil der gesamten Risikoposition des Gegenparteiausfallrisikos, der auf OTC-Derivate zurückzuführen ist. Diese Angabe ist für IMM-Institute, die im gleichen Nettingsatz OTC-Derivate und Wertpapierfinanzierungsgeschäfte halten, nicht vorgeschrieben.

030 Davon: WERTPAPIERFINANZIERUNGSGESCHÄFTE (SFT)

Artikel 271 der CRR in Einklang mit Artikel 382 Absatz 2 der CRR

Hierbei handelt es sich um den Teil der gesamten Risikoposition des Gegenparteiausfallrisikos, der auf SFT-Derivate zurückzuführen ist. Diese Angabe ist für IMM-Institute, die im gleichen Nettingsatz OTC-Derivate und Wertpapierfinanzierungsgeschäfte halten, nicht vorgeschrieben.

040 MULTIPLIKATIONSFAKTOR (mc) × DURCHSCHNITT DER VORAUSGEGANGENEN 60 GESCHÄFTSTAGE (VaRavg)

Artikel 383 der CRR in Einklang mit Artikel 363 Absatz 1 Buchstabe d der CRR

Hierbei handelt es sich um die Berechnung des Risikopotenzials (VaR) auf der Grundlage von internen Marktrisikomodellen.

050 VORTAGESWERT DES RISIKOPOTENZIALS (VaRt-1)

Siehe Erläuterungen zu Spalte 040.

060 MULTIPLIKATIONSFAKTOR (ms) × DURCHSCHNITT DER VORAUSGEGANGENEN 60 GESCHÄFTSTAGE (SVaRavg)

Siehe Erläuterungen zu Spalte 040.

070 LETZTE VERFÜGBARE MASSZAHL (SVaRt-1)

Siehe Erläuterungen zu Spalte 040.

080 EIGENMITTELANFORDERUNGEN

Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe d der CRR

Hierbei handelt es sich um die mit der gewählten Methode berechneten Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko.

090 GESAMTRISIKOBETRAG

Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der CRR

Hierbei handelt es sich um die mit 12,5 multiplizierten Eigenmittelanforderungen.

Zusatzinformationen
100 Anzahl der Gegenparteien

Artikel 382 der CRR

Anzahl der in die Berechnung der Eigenmittel für das CVA-Risiko einbezogenen Gegenparteien.

Gegenparteien sind eine Untermenge der Schuldner. Sie existieren nur bei derivativen Geschäften oder Wertpapierfinanzierungsgeschäften, bei denen sie einfach nur die andere Vertragspartei darstellen.

110 Davon: zur Berechnung des Kreditspreads wurde ein Näherungswert verwendet

Anzahl der Gegenparteien, bei denen der Kreditspread anhand eines Näherungswertes anstatt unmittelbar beobachteter Marktdaten bestimmt wurde.

120 EINGEGANGENE CVA

Buchmäßige Rückstellungen aufgrund der gesunkenen Kreditwürdigkeit von Gegenparteien bei Derivaten.

130 EINZELADRESSEN-KREDITAUSFALL-SWAP

Artikel 386 Absatz 1 Buchstabe a der CRR

Gesamte Nennbeträge der Einzeladressen-Kreditausfallswaps, die als Absicherung gegen CVA-Risiken eingesetzt werden.

140 INDEX-KREDITAUSFALL-SWAPS

Artikel 386 Absatz 1 Buchstabe b der CRR

Gesamte Nennbeträge der Index-Kreditausfallswaps, die als Absicherung gegen CVA-Risiken eingesetzt werden


Zeilen
010 CVA-Risiko insgesamt

Summe der Zeilen 020-040, wie jeweils zutreffend.

020 Nach der fortgeschrittenen Methode

Die in Artikel 383 der CRR vorgeschriebene fortgeschrittene CVA-Risikomethode

030 Nach der Standardmethode

Die in Artikel 384 der CRR vorgeschriebene Standard-CVA-Risikomethode

040 Auf OEM-Grundlage

Hierbei handelt es sich um Beträge, auf die Artikel 385 der CRR angewendet wird.

6. Vorsichtige Bewertung (PRUVAL)

6.1. C 32.01 - Vorsichtige Bewertung: Zeitwertbilanzierte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten (PRUVAL 1)

6.1.1. Allgemeine Bemerkungen

  1. a. Dieser Meldebogen ist von allen Instituten unabhängig davon auszufüllen, ob sie zusätzliche Bewertungsanpassungen (Additional Valuation Adjustment, AVAs) anhand des vereinfachten Konzepts berechnen oder nicht. Auszuweisen ist der absolute Wert der zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, anhand dessen ermittelt wird, ob die in Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung beschriebenen Bedingungen für die Verwendung des vereinfachten Ansatzes zur Bestimmung von AVAs erfüllt sind.
  2. b. Institute, die AVAs gemäß Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung nach dem vereinfachten Ansatz bestimmen, weisen in diesem Meldebogen die gemäß den Artikeln 34 und 105 der CRR von den Eigenmitteln abzuziehende Gesamt-AVa aus und melden diese entsprechend in Zeile 290 des Meldebogens C 01.00.

6.1.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten
0010 ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN

Absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten laut Angabe in den Abschlüssen nach dem anwendbaren Rechnungslegungsrahmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung vor jeglichen Abzügen gemäß Artikel 4 Absatz 2.

0020 DAVON: Handelsbuch

Absoluter Wert der in Spalte 010 ausgewiesenen zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten entsprechend den im Handelsbuch gehaltenen Positionen

0030-0070 WEGEN TEILWEISER AUSWIRKUNGEN AUF DAS HARTE KERNKAPITAL AUSGENOMMENE ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN

Absoluter Wert von gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung ausgenommenen zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten.

0030 Kongruenz

Kongruente entgegengesetzte zeitwertbilanzierte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission über die vorsichtige Bewertung ausgenommen sind.

0040 Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

Für Positionen im Zusammenhang mit der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften nach dem anwendbaren Rechnungslegungsrahmen absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung anteilsmäßig zu den Auswirkungen der betreffenden Bewertungsveränderung auf das harte Kernkapital ausgenommen werden.

0050 Aufsichtliche Korrekturposten

Absoluter Wert von gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung aufgrund der in Artikel 467 und Artikel 468 der CRR genannten übergangsmäßigen Korrekturposten ausgenommenen zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten.

0060 Sonstige

Alle sonstigen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung ausgenommenen Positionen, bei denen sich die Änderung der buchmäßigen Bewertung nur teilweise auf das harte Kernkapital auswirkt.

Diese Zeile ist in den seltenen Fällen auszufüllen, in denen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung ausgenommene Elemente nicht den Spalten 0030, 0040 oder 0050 dieses Meldebogens zugewiesen werden können.

0070 Anmerkungen zu Sonstige

Angabe der wichtigsten Gründe für den Ausschluss der in Spalte 0060 ausgewiesenen Positionen.

0080 In der Meldeschwelle nach Artikel 4 Absatz 1 berücksichtigte ZEITWERTBILANZIERTE Vermögenswerte und Verbindlichkeiten

Absoluter Wert zeitwertbilanzierter Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die bei der Berechnung der Schwelle nach Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berücksichtigt werden.

0090 DAVON: Handelsbuch

Absoluter Wert der in Spalte 0080 ausgewiesenen zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten entsprechend den im Handelsbuch gehaltenen Positionen


Zeilen
0010-0210 Die Definitionen dieser Kategorien entsprechen denen der entsprechenden Zeilen der FINREP-Meldebögen 1.1 und 1.2.
0010 1. GESAMTWERT DER ZEITWERTBILANZIERTEN VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN

Gesamtwert der in den Zeilen 20 bis 210 ausgewiesenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten.

0020 1.1 GESAMTWERT DER ZEITWERTBILANZIERTEN VERMÖGENSWERTE

Gesamtwert der in den Zeilen 0030 bis 0140 ausgewiesenen zeitwertbilanzierten Vermögenswerte.

Die relevanten Felder der Zeilen 0030 bis 0130 sind in Einklang mit dem FINREP-Meldebogen F 01.01 der Anhänge III und IV dieser Verordnung entsprechend den anwendbaren Standards des Instituts zu melden:

  • von der Union in Anwendung der Verordnung (EU) 1606/2002 übernommene IFRS (im Folgenden 'EU-IFRS')
  • EU-IFRS-kompatible nationale Rechnungslegungsstandards ('IFRS-kompatible nationale GAAP') oder
  • nationale GAAP auf Basis der Richtlinie 86/635/EWG (Banken-Rechnungslegungsrichtlinie, 'BAD') (FINREP 'nationale GAAP auf BAD-Basis').
0030 1.1.1 ZU HANDELSZWECKEN GEHALTENE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE

IFRS 9. Anhang A

Die Angaben in dieser Zeile entsprechen Zeile 050 des Meldebogens F 01.01 der Anhänge III und IV dieser Verordnung.

0040 1.1.2 ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE

BAD Artikel 32-33; Anhang V. Teil 1.17.

Die Angaben in dieser Zeile entsprechen Zeile 091 des Meldebogens F 01.01 der Anhänge III und IV dieser Verordnung.

0050 1.1.3 NICHT ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE, DIE ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT ZU BEWERTEN SIND

IFRS 7.8(a)(ii); IFRS 9.4.1.4.

Die Angaben in dieser Zeile entsprechen Zeile 096 des Meldebogens F 01.01 der Anhänge III und IV dieser Verordnung.

0060 1.1.4 ALS ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTET DESIGNIERTE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE

IFRS 7.8(a)(i); IFRS 9.4.1.5; Rechnungslegungsrichtlinie Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 6

Die Angaben in dieser Zeile entsprechen Zeile 100 des Meldebogens F 01.01 der Anhänge III und IV dieser Verordnung.

0070 1.1.5 FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE, DIE ERFOLGSNEUTRAL ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT IM SONSTIGEN ERGEBNIS BEWERTET WERDEN

IFRS 7.8(h); IFRS 9.4.1.2A.

Die Angaben in dieser Zeile entsprechen Zeile 141 des Meldebogens F 01.01 der Anhänge III und IV dieser Verordnung.

0080 1.1.6 NICHT ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE, NICHT-DERIVATIVE, ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTETE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE

BAD Artikel 36 Absatz 2

Die Angaben in dieser Zeile entsprechen Zeile 171 des Meldebogens F 01.01 der Anhänge III und IV dieser Verordnung.

0090 1.1.7 NICHT ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE, NICHT-DERIVATIVE, ERFOLGSNEUTRAL IM EIGENKAPITAL ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTETE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE

Rechnungslegungsrichtlinie Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 8

Die Angaben in dieser Zeile entsprechen Zeile 175 des Meldebogens F 01.01 der Anhänge III und IV dieser Verordnung.

0100 1.1.8 SONSTIGE NICHT ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE NICHT-DERIVATIVE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE

BAD Artikel 37; Rechnungslegungsrichtlinie Artikel 12 Absatz 7; Anhang V. Teil 1.20.

Die Angaben in dieser Zeile entsprechen Zeile 234 des Meldebogens F 01.01 der Anhänge III und IV dieser Verordnung.

0110 1.1.9 DERIVATE - BILANZIERUNG VON SICHERUNGSGESCHÄFTEN:

IFRS 9.6.2.1; Anhang V. Teil 1.22. Rechnungslegungsrichtlinie Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Absätze 6, 8; IAS 39.9; Anhang V. Teil 1.22.

Die Angaben in dieser Zeile entsprechen Zeile 240 des Meldebogens F 01.01 der Anhänge III und IV dieser Verordnung.

0120 1.1.10 ÄNDERUNGEN BEIM BEIZULEGENDEN ZEITWERT DER GESICHERTEN GRUNDGESCHÄFTE IM RAHMEN DER ABSICHERUNG EINES PORTFOLIOS GEGEN ZINSÄNDERUNGSRISIKEN

IAS 39.89A(a); IFRS 9.6.5.8; Rechnungslegungsrichtlinie Artikel 8 Absätze 5 und 6

Die Angaben in dieser Zeile entsprechen Zeile 250 des Meldebogens F 01.01 der Anhänge III und IV dieser Verordnung.

0130 1.1.11 BETEILIGUNGEN AN TOCHTER-, GEMEINSCHAFTS- UND ASSOZIIERTEN UNTERNEHMEN

IAS 1.54(e); Anhang V. Teil 1.21, Teil 2.4. BAD Art. 4 Aktiva Nr. 7-8; Rechnungslegungsrichtlinie Artikel 2 Absatz 2

Die Angaben in dieser Zeile entsprechen Zeile 260 des Meldebogens F 01.01 der Anhänge III und IV dieser Verordnung.

0140 1.1.12 (-) SICHERHEITSABSCHLÄGE AUF ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE VERMÖGENSWERTE, DIE ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTET WERDEN

Anhang V Teil 1.29

Die Angaben in dieser Zeile entsprechen Zeile 375 des Meldebogens F 01.01 der Anhänge III und IV dieser Verordnung.

0150 1.2. GESAMTWERT DER ZEITWERTBILANZIERTEN VERBINDLICHKEITEN

Summe der in den Zeilen 0160 bis 0210 ausgewiesenen zeitwertbilanzierten Verbindlichkeiten.

Die relevanten Felder der Zeilen 0150 bis 0190 sind in Einklang mit dem FINREP-Meldebogen F 01.02 der Anhänge III und IV dieser Verordnung entsprechend den anwendbaren Standards des Instituts zu melden:

  • von der Union in Anwendung der Verordnung (EU) 1606/2002 übernommene IFRS (im Folgenden 'EU-IFRS')
  • EU-IFRS-kompatible nationale Rechnungslegungsstandards ('IFRS-kompatible nationale GAAP')
  • oder nationale GAAP auf Basis der Richtlinie 86/635/EWG (Banken-Rechnungslegungsrichtlinie, 'BAD') (FINREP 'nationale GAAP auf BAD-Basis').
0160 1.2.1 ZU HANDELSZWECKEN GEHALTENE FINANZIELLE VERBINDLICHKEITEN

IFRS 7.8 (e) (ii); IFRS 9.BA.6

Die Angaben in dieser Zeile entsprechen Zeile 010 des Meldebogens F 01.02 der Anhänge III und IV dieser Verordnung.

0170 1.2.2 ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE FINANZIELLE VERBINDLICHKEITEN

Rechnungslegungsrichtlinie Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a sowie Absätze 3 und 6

Die Angaben in dieser Zeile entsprechen Zeile 061 des Meldebogens F 01.02 der Anhänge III und IV dieser Verordnung.

0180 1.2.3 ALS ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTET DESIGNIERTE FINANZIELLE VERBINDLICHKEITEN

IFRS 7.8 (e)(i); IFRS 9.4.2.2; Rechnungslegungsrichtlinie Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 6; IAS 39.9

Die Angaben in dieser Zeile entsprechen Zeile 070 des Meldebogens F 01.02 der Anhänge III und IV dieser Verordnung.

0190 1.2.4 DERIVATE - BILANZIERUNG VON SICHERUNGSGESCHÄFTEN

IFRS 9.6.2.1; Anhang V. Teil 1.26 Rechnungslegungsrichtlinie Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a, Absatz 6 und Absatz 8 Buchstabe a

Die Angaben in dieser Zeile entsprechen Zeile 150 des Meldebogens F 01.02 der Anhänge III und IV dieser Verordnung.

0200 1.2.5 ÄNDERUNGEN BEIM BEIZULEGENDEN ZEITWERT DER GESICHERTEN GRUNDGESCHÄFTE IM RAHMEN DER ABSICHERUNG EINES PORTFOLIOS GEGEN ZINSÄNDERUNGSRISIKEN

IAS 39.89A(b), IFRS 9.6.5.8; Rechnungslegungsrichtlinie Artikel 8 Absätze 5 und 6; Anhang V. Teil 2.8

Die Angaben in dieser Zeile entsprechen Zeile 160 des Meldebogens F 01.02 der Anhänge III und IV dieser Verordnung.

0210 1.2.6 SICHERHEITSABSCHLÄGE AUF ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE VERBINDLICHKEITEN, DIE ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTET WERDEN

Anhang V Teil 1.29

Die Angaben in dieser Zeile entsprechen Zeile 295 des Meldebogens F 01.02 der Anhänge III und IV dieser Verordnung.

6.2. C 32.02 - Vorsichtige Bewertung: Kernansatz (PRUVAL 2)

6.2.1. Allgemeine Bemerkungen

  1. c. Zweck dieses Meldebogens ist die Bereitstellung von Informationen über die Zusammensetzung der Gesamt-AVA, die gemäß Artikel 34 und Artikel 105 der CRR von den Eigenmitteln in Abzug zu bringen ist, und von Informationen über die buchmäßige Bewertung der Positionen, die der Bestimmung von AVAs zugrunde liegen.
  2. d. Dieser Meldebogen ist von allen Instituten auszufüllen, die
    1. zur Anwendung des Kernkonzepts verpflichtet sind, weil sie den in Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung genannten Schwellenwert im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung entweder auf Einzelbasis oder auf konsolidierter Basis überschreiten oder
    2. sich für die Anwendung des Kernkonzepts entschieden haben, obwohl sie den Schwellenwert nicht überschritten haben.
  3. e. Für die Zwecke dieses Meldebogens wird 'Aufwärtsunsicherheit' wie folgt definiert: Wie in Artikel 8 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung festgelegt, werden AVAs als Differenz zwischen dem beizulegenden Zeitwert und einer vorsichtigen Bewertung berechnet, bei der mit einem Sicherheitsgrad von 90 % davon ausgegangen wird, dass Institute an diesem Punkt oder innerhalb der theoretischen Bandbreite plausibler Werte günstiger aus der Risikoposition aussteigen können. Der Aufwärtswert bzw. die 'Aufwärtsunsicherheit' ist in der Verteilung plausibler Werte der entgegengesetzte Punkt, bei dem die Institute nur zu 10 % sicher sind, dass sie die Position zu diesem oder einem günstigeren Punkt verlassen können. Die Aufwärtsunsicherheit wird auf der gleichen Grundlage wie die Gesamt-AVa berechnet und aggregiert, wobei der bei der Bestimmung der Gesamt-AVa verwendete Sicherheitsgrad von 90 % durch eine Sicherheit von 10 % ersetzt wird.

6.2.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten
0010-0100 KATEGORIESPEZIFISCHE AVAS

Die kategoriespezifischen AVAs für Marktpreisunsicherheit, Glattstellungskosten, Modellrisiko, konzentrierte Positionen, künftige Verwaltungskosten, vorzeitige Vertragsbeendigung und operationelles Risiko werden gemäß den Artikeln 9 bis 11 und 14 bis 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berechnet.

Bei den Kategorien Marktpreisunsicherheit, Glattstellungskosten und Modellrisiko, bei denen gemäß Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 7 bzw. Artikel 11 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung Diversifizierungsvorteile berücksichtigen werden können, werden die kategoriespezifischen AVAs, sofern nicht anders angegeben, als Summe der individuellen AVAs vor Berücksichtigung der Diversifizierungsvorteile gemeldet [Die nach Methode 1 oder nach Methode 2 des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berechneten Diversifizierungsvorteile werden in den Posten 1.1.2, 1.1.2.1 und 1.1.2.2 des Meldebogens erfasst].

Bei den Kategorien Marktpreisunsicherheit, Glattstellungskosten und Modellrisiko werden die nach dem Expertenkonzept gemäß Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe b, Artikel 10 Absatz 6 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berechneten Beträge in den Spalten 0020, 0040 und 0060 gesondert ausgewiesen.

0010 MARKTPREISUNSICHERHEIT

Artikel 105 Absatz 10 der CRR

Gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berechnete AVAs für Marktpreisunsicherheit.

0020 DAVON: NACH DEM EXPERTENKONZEPT BERECHNET

Gemäß Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berechnete AVAs für Marktpreisunsicherheit.

0030 GLATTSTELLUNGSKOSTEN

Artikel 105 Absatz 10 der CRR

Gemäß Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berechnete AVAs für Glattstellungskosten.

0040 DAVON: NACH DEM EXPERTENKONZEPT BERECHNET

Gemäß Artikel 10 Absatz 6 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berechnete AVAs für Glattstellungskosten.

0050 MODELLRISIKO

Artikel 105 Absatz 10 der CRR

Gemäß Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berechnete AVAs für das Modellrisiko.

0060 DAVON: NACH DEM EXPERTENKONZEPT BERECHNET

Gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berechnete AVAs für das Modellrisiko.

0070 KONZENTRIERTE POSITIONEN

Artikel 105 Absatz 11 der CRR

Gemäß Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berechnete AVAs für konzentrierte Positionen.

0080 KÜNFTIGE VERWALTUNGSKOSTEN

Artikel 105 Absatz 10 der CRR

Gemäß Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berechnete AVAs für künftige Verwaltungskosten.

0090 VORZEITIGE VERTRAGSBEENDIGUNG

Artikel 105 Absatz 10 der CRR

Gemäß Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berechnete AVAs für vorzeitige Vertragsbeendigung.

0100 OPERATIONELLES RISIKO

Artikel 105 Absatz 10 der CRR

Gemäß Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berechnete AVAs für das operationelle Risiko.

0110 GESAMT-AVA

Zeile 0010: Gemäß Artikel 34 und Artikel 105 der CRR von den Eigenmitteln abzuziehende und entsprechend in Zeile 290 von C 01.00 auszuweisende Gesamt-AVA. Die Gesamt-AVa ist die Summe der Zeilen 0030 und 0180.

Zeile 0020: Anteil der in Zeile 0010 ausgewiesenen Gesamt-AVA, der aus Handelsbuchpositionen (absoluter Wert) herrührt.

Zeilen 0030 bis 0160: Summe der Spalten 0010, 0030, 0050 und 0070 bis 0100.

Zeilen 0180 bis 0210: Gesamt-AVa aus dem Ausweichkonzept unterliegenden Portfolios.

0120 AUFWÄRTSUNSICHERHEIT

Artikel 8 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung

Die Aufwärtsunsicherheit wird auf der gleichen Grundlage wie die in Spalte 0110 ermittelte Gesamt-AVa berechnet und aggregiert, wobei der bei der Bestimmung der Gesamt-AVa verwendete Sicherheitsgrad von 90 % durch eine Sicherheit von 10 % ersetzt wird.

0130 -0140 ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN

Absoluter Wert der zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten entsprechend den in den Zeilen 0010 bis 0130 sowie in Zeile 0180 ausgewiesenen AVA-Beträgen. In einigen Zeilen, insbesondere den Zeilen 0090 bis 0130, müssen diese Beträge gegebenenfalls nach Experteneinschätzung angenähert oder zugeteilt werden.

Zeile 0010: Absoluter Gesamtwert zeitwertbilanzierter Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die bei der Berechnung der Schwelle nach Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berücksichtigt werden. Dies schließt den absoluten Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten ein, für die AVAs gemäß Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 2 oder Artikel 10 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung mit null bewertet und in den Zeilen 0070 und 0080 gesondert ausgewiesen werden.

Zeile 0010 ist die Summe der Zeilen 0030 und 0180.

Zeile 0020: Anteil am absoluten Gesamtwert der in Zeile 0010 ausgewiesenen zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, der aus Handelsbuchpositionen (absoluter Wert) herrührt.

Zeile 0030: Absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die den Portfolios gemäß den Artikeln 9 bis 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung entsprechen. Dies schließt den absoluten Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten ein, für die AVAs gemäß Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 2 oder Artikel 10 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung mit null bewertet und in den Zeilen 0070 und 0080 gesondert ausgewiesen werden. Zeile 0030 ist die Summe der Zeilen 0090 bis 0130.

Zeile 0050: Absoluter Wert der zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die in die Berechnung der AVa für noch nicht eingenommene Kreditspreads einbezogen werden. Für die Zwecke der Berechnung dieser AVa können kongruente entgegengesetzte zeitwertbilanzierte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung ausgenommen sind, nicht mehr als kongruent entgegengesetzt betrachtet werden.

Zeile 0060: Absoluter Wert der zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die in die Berechnung der AVa für Investitions- und Finanzierungskosten einbezogen werden. Für die Zwecke der Berechnung dieser AVa können kongruente entgegengesetzte zeitwertbilanzierte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung ausgenommen sind, nicht mehr als kongruent entgegengesetzt betrachtet werden.

Zeile 0070: Absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die den Bewertungsexponierungen entsprechen, deren AVa gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung mit null bewertet wird.

Zeile 0080: Absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die den Bewertungsexponierungen entsprechen, deren AVa gemäß Artikel 10 Absatz 2 oder Artikel 10 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung mit null bewertet wird.

Zeilen 0090 bis 0130: Absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die wie unten dargestellt (siehe entsprechende Anweisungen) folgenden Risikokategorien zugeordnet werden: Zinsänderungs-, Währungs-, Kredit-, Eigenkapital-, Warenpositionsrisiken Dies schließt den absoluten Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten ein, für die AVAs gemäß Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 2 oder Artikel 10 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung mit null bewertet und in den Zeilen 0070 und 0080 gesondert ausgewiesen werden.

Zeile 0180: Absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten entsprechend den dem Ausweichkonzept unterliegenden Portfolios

0130 ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE

Absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten entsprechend den verschiedenen Zeilen gemäß den obigen Erläuterungen zu den Spalten 0130-0140.

0140 ZEITWERTBILANZIERTE VERBINDLICHKEITEN

Absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Verbindlichkeiten entsprechend den verschiedenen Zeilen gemäß den obigen Erläuterungen zu den Spalten 0130-0140.

0150 QTD-EINNAHMEN

Die seit dem letzten Meldestichtag den zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten zugeordneten Einnahmen von Quartalsbeginn bis zum aktuellen Datum ('quarter-to-date revenues', 'QTD-Einnahmen'), entsprechend den verschiedenen Zeilen gemäß den obigen Erläuterungen zu den Spalten 0130-0140, die gegebenenfalls nach Experteneinschätzung zugeteilt oder angenähert werden.

0160 IPV-DIFFERENZ

Die Summe aller Positionen und Risikofaktoren unbereinigter Differenzbeträge ('IPV-Differenz'), die zum Monatsende, das dem Meldestichtag am nächsten liegt, mittels der unabhängigen Preisüberprüfung gemäß Artikel 105 Absatz 8 der CRR und unter Verwendung der besten verfügbaren unabhängigen Daten für die jeweilige Risikoposition bzw. den jeweiligen Risikofaktor berechnet wird.

Unbereinigte Differenzbeträge beziehen sich auf unbereinigte Differenzen zwischen den Bewertungen aus dem Handelssystem und den im monatlichen IPV-Prozess ermittelten Bewertungen.

Bei der Berechnung der IPV-Differenz werden keine angepassten Differenzbeträge in den Büchern und Aufzeichnungen des Instituts für das jeweilige Monatsenddatum einbezogen.

0170-0250 ANPASSUNGEN DES BEIZULEGENDEN ZEITWERTS

Mitunter als 'Rücklagen' bezeichnete Berichtigungen, die gegebenenfalls beim zeitwertbilanzierten Buchwert des Instituts angesetzt und außerhalb des zur Generierung von Buchwerten verwendeten Bewertungsmodells vorgenommen werden (ohne beim erstmaligen Ansatz abgegrenzte Gewinne und Verluste) und die somit die gleiche Quelle von Bewertungsunsicherheiten betreffen wie die entsprechende AVA. Sie könnten nicht durch die Bewertungstechnik erfasste Risikofaktoren in Form von Risikoprämien oder Austrittskosten in Einklang mit der Definition des beizulegenden Zeitwerts widerspiegeln. Sie sollten jedoch von den Marktteilnehmern bei der Festsetzung eines Preises berücksichtigt werden. (IFRS 13.9 und IFRS 13.88)

0170 MARKTPREISUNSICHERHEIT

Anpassung des beizulegenden Zeitwerts des Instituts zur Berücksichtigung der Risikoprämie, die sich aus der Existenz einer Bandbreite beobachteter Preise für gleichwertige Instrumente oder - in Bezug auf Marktparameter für ein Bewertungsmodell - für Instrumente, aus denen die Parameter kalibriert wurden, ergibt und die somit die gleiche Quelle von Bewertungsunsicherheiten betrifft wie die AVa für Marktpreisunsicherheit.

0180 GLATTSTELLUNGSKOSTEN

Anpassung des beizulegenden Zeitwerts des Instituts zur Berücksichtigung der Tatsache, dass die Positionsbewertungen keinen Ausstiegspreis für die Position oder das Portfolio widerspiegeln, insbesondere wenn solche Bewertungen auf einen Marktmittelpreis kalibriert sind, und somit die gleiche Quelle von Bewertungsunsicherheiten betreffen wie die AVa für Glattstellungskosten.

0190 MODELLRISIKO

Anpassung des beizulegenden Zeitwerts des Instituts zur Berücksichtigung von Markt- oder Produktfaktoren, die nicht durch das zur Berechnung der täglichen Positionswerte und -risiken verwendete Modell ('Bewertungsmodell') erfasst werden, oder zur Gewährleistung eines angemessenen Grades an Vorsichtigkeit angesichts der Unsicherheit, die sich aus der Existenz einer Reihe alternativer validierter Modelle und Modellkalibrierungen ergibt, und die somit die gleiche Quelle von Bewertungsunsicherheiten betreffen wie die AVa für das Modellrisiko.

0200 KONZENTRIERTE POSITIONEN

Anpassung des beizulegenden Zeitwerts des Instituts zur Berücksichtigung der Tatsache, dass die vom Institut gehaltene aggregierte Position größer ist als das normale gehandelte Volumen oder als die Positionsgrößen, auf denen beobachtbare Notierungen oder Geschäfte, die zur Kalibrierung des Preises oder von Parametern im Bewertungsmodells verwendet werden, basieren, und die somit die gleiche Quelle von Bewertungsunsicherheiten betrifft wie die AVa für konzentrierte Positionen.

0210 NOCH NICHT EINGENOMMENE KREDITSPREADS

Anpassung des beizulegenden Zeitwerts des Instituts zur Deckung erwarteter Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei Derivatepositionen (d. h. Summe der Anpassung der Kreditbewertung ('CVA') auf Institutsebene).

0220 INVESTITIONS- UND FINANZIERUNGSKOSTEN

Anpassung des beizulegenden Zeitwerts des Instituts zu Ausgleichszwecken, wenn die Bewertungsmodelle die Finanzierungskosten, die Marktteilnehmer im Ausstiegspreis für eine Position oder ein Portfolio einpreisen würden, nicht in vollem Umfang widerspiegeln (d. h. Summe der Finanzierungsbewertungsanpassungen auf Institutsebene, wenn ein Institut eine solche Anpassung berechnet oder als Alternative eine gleichwertige Anpassung vornimmt).

0230 KÜNFTIGE VERWALTUNGSKOSTEN

Anpassung des beizulegenden Zeitwerts des Instituts zur Berücksichtigung von Verwaltungskosten, die für das Portfolio oder die Position anfallen, im Bewertungsmodell oder in den zur Kalibrierung von Parametern dieses Modells verwendeten Preisen jedoch nicht berücksichtigt sind und somit die gleiche Quelle von Bewertungsunsicherheiten betreffen wie die AVa für künftige Verwaltungskosten.

0240 VORZEITIGE VERTRAGSBEENDIGUNG

Anpassung des beizulegenden Zeitwerts des Instituts zur Berücksichtigung von vertraglichen oder außervertraglichen Erwartungen hinsichtlich der vorzeitigen Vertragsbeendigung, die im Bewertungsmodell nicht berücksichtigt sind und somit die gleiche Quelle von Bewertungsunsicherheiten betreffen wie die AVa für die vorzeitige Vertragsbeendigung.

0250 OPERATIONELLES RISIKO

Anpassung des beizulegenden Zeitwerts des Instituts zur Berücksichtigung der Risikoprämie, die Marktteilnehmer zum Ausgleich für operationelle Risiken im Zusammenhang mit der Absicherung, Verwaltung und Abwicklung von Verträgen im Portfolio berechnen würden und die somit die gleiche Quelle von Bewertungsunsicherheiten betreffen wie die AVa für operationelle Risiken.

0260 ERSTANSATZ-GUV

Anpassungen für Fälle, in denen das Bewertungsmodell und alle sonstigen relevanten Anpassungen des beizulegenden Zeitwerts für eine Position oder ein Portfolio den beim erstmaligen Ansatz gezahlten oder erhaltenen Preis nicht widerspiegeln, d. h. abgegrenzte Gewinne und Verluste beim erstmaligen Ansatz (IFRS 9.B5.1.2.A).

0270 ERLÄUTERUNG

Beschreibung der gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung behandelten Positionen und Angabe der Gründe, weshalb eine Anwendung der Artikel 9 bis 17 nicht möglich war.


Zeilen
0010 1. KERNKONZEPT

Artikel 7 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung

Für jede in den Spalten 0010 bis 0110 genannte relevante AVA-Kategorie die anhand des Kernkonzepts nach Kapitel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berechneten Gesamt-AVAs für zeitwertbilanzierte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die bei der Berechnung des Schwellenwerts gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berücksichtigt werden. Dies schließt die in Zeile 0140 ausgewiesenen Diversifizierungsvorteile gemäß Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 7 und Artikel 11 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung ein.

0020 DAVON: HANDELSBUCH

Artikel 7 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung

Für jede in den Spalten 0010 bis 0110 genannte relevante AVA-Kategorie der Anteil der in Zeile 0010 ausgewiesenen Gesamt-AVAs aus Handelsbuchpositionen (absoluter Wert).

0030 1.1 PORTFOLIOS GEMÄSS DEN ARTIKELN 9 BIS 17 - KATEGORIESPEZIFISCHER GESAMTWERT NACH DIVERSIFIZIERUNG

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung

Für jede in den Spalten 0010 bis 0110 genannte relevante AVA-Kategorie die gemäß den Artikeln 9 bis 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berechneten Gesamt-AVAs für zeitwertbilanzierte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die bei der Berechnung des Schwellenwerts gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berücksichtigt werden, außer zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die der Behandlung gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung unterliegen.

Dies schließt gemäß den Artikeln 12 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berechnete AVAs ein, die in den Zeilen 0050 und 0060 ausgewiesen werden und in die AVAs für Marktpreisunsicherheit, Glattstellungskosten und Modellrisiko gemäß Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung einfließen.

Dies schließt die in Zeile 0140 ausgewiesenen Diversifizierungsvorteile gemäß Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 7 und Artikel 11 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung ein.

Zeile 0030 dürfte daher die Differenz zwischen den Zeilen 0040 und 0140 sein.

0040-0130 1.1.1 KATEGORIESPEZIFISCHER GESAMTWERT VOR DIVERSIFIZIERUNG

Für die Zwecke der Zeilen 0090 bis 0130 ordnen die Institute ihre zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die bei der Berechnung des Schwellenwerts gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berücksichtigt werden, (Handelsbuch- und Anlagebuch) den folgenden Risikokategorien zu: Zinsänderungs-, Währungs-, Kredit-, Eigenkapital-, Warenpositionsrisiken

Die Institute stützen sich zu diesem Zweck auf ihre interne Risikomanagementstruktur und weisen nach einer Zuordnung gemäß Experteneinschätzung ihre Geschäftsbereiche oder Handelsabteilungen der am besten geeigneten Risikokategorie zu. AVAs, Berichtigungen des beizulegenden Zeitwerts und sonstige verlangte Informationen zu den zugeordneten Geschäftsbereichen oder Handelsabteilungen werden dann derselben relevanten Risikokategorie zugeordnet, um auf Zeilenebene für jede Risikokategorie einen kohärenten Überblick über die für aufsichtsrechtliche und Rechnungslegungszwecke vorgenommenen Berichtigungen zu vermitteln und Aufschluss hinsichtlich der Größe der betreffenden Positionen (in Bezug auf zeitwertbilanzierte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten) zu geben. Werden AVAs oder sonstige Berichtigungen auf einer anderen Aggregationsebene - insbesondere auf Unternehmensebene - berechnet, entwickeln die Institute eine Methode für die Zuordnung der AVAs zu den relevanten Positionsgruppen. Die Zuordnungsmethode führt zu Zeile 0040, die für die Spalten 0010 bis 0100 die Summe der Zeilen 0050 bis 0130 ist.

Unabhängig vom angewandten Konzept müssen die übermittelten Informationen auf Zeilenebene so weit wie möglich kohärent sein, da die übermittelten Informationen auf dieser Ebene miteinander verglichen werden (AVA-Beträge, Aufwärtsunsicherheit, Beträge des beizulegenden Zeitwerts und potenzielle Berichtigungen des beizulegenden Zeitwerts).

Die Aufschlüsselung in den Zeilen 0090 bis 0130 schließt nicht die gemäß den Artikeln 12 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berechneten AVAs ein, die in den Zeilen 0050 und 0060 ausgewiesen werden und in die AVAs für Marktpreisunsicherheit, Glattstellungskosten und Modellrisiko gemäß Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung einfließen.

Diversifizierungsvorteile werden gemäß Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 7 und Artikel 11 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung in Zeile 0140 ausgewiesen und sind daher von den Zeilen 0040 bis 0130 ausgenommen.

0050 DAVON: AVa FÜR NOCH NICHT EINGENOMMENE KREDITSPREADS

Artikel 105 Absatz 10 der CCR, Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung

Die für noch nicht eingenommene Kreditspreads berechnete Gesamt-AVa ('CVA-AVA') und deren Zuordnung zu den AVAs für Marktpreisunsicherheit, Glattstellungskosten oder Modellrisiko gemäß Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung.

Spalte 0110: Die Gesamt-AVa wird nur informationshalber angegeben, da sie aufgrund ihrer Zuordnung zu den AVAs für Marktpreisunsicherheit, Glattstellungskosten und Modellrisiko (nach Berücksichtigung der Diversifizierungsvorteile) in die jeweiligen kategoriespezifischen AVAs aufgenommen ist.

Spalten 0130 und 0140: Absoluter Wert der zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, der bei der Berechnung der AVAs für noch nicht eingenommene Kreditspreads einbezogen ist. Für die Zwecke der Berechnung dieser AVa können kongruente entgegengesetzte zeitwertbilanzierte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung ausgenommen sind, nicht mehr als kongruent entgegengesetzt betrachtet werden.

0060 DAVON: AVa FÜR INVESTITIONS- UND FINANZIERUNGSKOSTEN

Artikel 105 Absatz 10 der CCR, Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung

Die Gesamt-AVA, berechnet für Investitions- und Finanzierungskosten und Zuordnung zu AVAs für Marktpreisunsicherheit, Glattstellungskosten oder Modellrisiko gemäß Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung.

Spalte 0110: Die Gesamt-AVa wird nur informationshalber angegeben, da sie aufgrund ihrer Zuordnung zu den AVAs für Marktpreisunsicherheit, Glattstellungskosten und Modellrisiko (nach Berücksichtigung der Diversifizierungsvorteile) in die jeweiligen kategoriespezifischen AVAs aufgenommen ist.

Spalten 0130 und 0140: Absoluter Wert der zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die in die Berechnung der AVa für Investitions- und Finanzierungskosten einbezogen werden. Für die Zwecke der Berechnung dieser AVa können kongruente entgegengesetzte zeitwertbilanzierte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung ausgenommen sind, nicht mehr als kongruent entgegengesetzt betrachtet werden.

0070 DAVON: GEMÄSS ARTIKEL 9 ABSATZ 2 MIT NULL BEWERTETE AVA

Absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die den Bewertungsexponierungen entsprechen, deren AVa gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung mit null bewertet wird.

0080 DAVON: GEMÄSS ARTIKEL 10 ABSATZ 2 UND ARTIKEL 10 ABSATZ 3 MIT NULL BEWERTETE AVA

Absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die den Bewertungsexponierungen entsprechen, deren AVa gemäß Artikel 10 Absatz 2 oder Artikel 10 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung mit null bewertet wird.

0090 1.1.1.1 ZINSSÄTZE
0100 1.1.1.2. FREMDWÄHRUNGEN
0110 1.1.1.3. KREDIT
0120 1.1.1.4. EIGENKAPITAL
0130 1.1.1.5. WARENPOSITIONEN
0140 1.1.2 (-) Diversifizierungsvorteile

Diversifizierungsvorteile insgesamt. Summe der Zeilen 0150 und 0160.

0150 1.1.2.1 (-) Nach Methode 1 berechnete Diversifizierungsvorteile

Für die gemäß Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 7 und Artikel 11 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung nach Methode 1 aggregierten AVA-Kategorien die Differenz zwischen der Summe der individuellen AVAs und der Gesamtsumme der kategoriespezifischen AVa nach Aggregationsanpassung.

0160 1.1.2.2 (-) Nach Methode 2 berechnete Diversifizierungsvorteile

Für die gemäß Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 7 und Artikel 11 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung nach Methode 2 aggregierten AVA-Kategorien die Differenz zwischen der Summe der individuellen AVAs und der Gesamtsumme der kategoriespezifischen AVa nach Aggregationsanpassung.

0170 1.1.2.2* Zusatzinformation: AVAs vor Diversifizierung, die durch die Diversifizierung nach Methode 2 um mehr als 90 % gesenkt werden

In der Terminologie der Methode 2 die Summe aus FV - PV für alle Bewertungsexponierungen mit APVa < 10 % (FV - PV).

0180 1.2 Nach dem Ausweichkonzept berechnete Portfolios

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung

Bei Portfolios, die dem Ausweichkonzept gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung unterliegen, wird die Gesamt-AVa als Summe der Zeilen 0190, 0200 und 0210 berechnet.

Die entsprechenden Bilanz- und sonstigen Hintergrundinformationen sind in den Spalten 0130-0260 auszuweisen. Spalte 0270 wird eine Beschreibung der Positionen und der Gründe geliefert, weshalb die Anwendung der Artikel 9 bis 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung nicht möglich war.

0190 1.2.1 Ausweichkonzept; 100 % nicht realisierte Gewinne

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung

0200 1.2.2 Ausweichkonzept; 10 % des Nominalwerts

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung

0210 1.2.3 Ausweichkonzept; 25 % des Werts seit Abschluss

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iii der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung

6.3. C 32.03 - Vorsichtige Bewertung: AVa für das Modellrisiko (PRUVAL 3)

6.3.1. Allgemeine Bemerkungen

  1. f. Dieser Meldebogen ist nur von Instituten auszufüllen, die den in Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung genannten Schwellenwert auf individueller Ebene überschreiten. Institute, die Teil einer Gruppe sind, die den Schwellenwert auf konsolidierter Basis überschreitet, müssen diesen Meldebogen nur ausfüllen, wenn sie den Schwellenwert auch auf individueller Ebene überschreiten.
  2. g. Dieser Meldebogen dient der Meldung von Einzelheiten zu den 20 wichtigsten individuellen AVAs für das Modellrisiko in Bezug auf den AVA-Betrag, der zu der gemäß Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berechneten kategoriespezifischen Gesamt-AVa für das Modellrisiko beiträgt. Diese Angaben entsprechen den Angaben in Spalte 0050 des Meldebogens C 32.02.
  3. h. Die 20 wichtigsten individuellen AVAs für das Modellrisiko und die entsprechenden Produktinformationen werden beginnend mit der höchsten individuellen AVa für das Modellrisiko in absteigender Reihenfolge gemeldet.
  4. i. Produkte, die diesen wichtigsten individuellen AVAs für das Modellrisiko entsprechen, werden unter Verwendung des in Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung verlangten Produktinventars gemeldet.
  5. j. Sind die Produkte in Bezug auf das Bewertungsmodell und die AVa für das Modellrisiko hinreichend homogen, werden sie zusammengefasst und im Interesse einer maximalen Abdeckung dieses Meldebogens in Bezug auf die kategoriespezifische Gesamt-AVa für das Modellrisiko des Instituts in einer Zeile ausgewiesen.

6.3.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten
0005 RANG

Der Rang ist eine Zeilenkennung und bezeichnet in der Tabelle jeweils eine Zeile. Er folgt der numerischen Reihenfolge 1, 2, 3 usw., wobei 1 der höchsten individuellen AVa für das Modellrisiko, 2 der zweithöchsten usw. zugewiesen wird.

0010 MODELL

Interner (alphanumerischer) Code für das Modell, den das Institut zu dessen Identifizierung verwendet.

0020 RISIKOKATEGORIE

Angabe der Risikokategorie (Zinssatz, Fremdwährung, Kredit, Eigenkapital, Warenposition), die das Produkt oder die Produktgruppe, das/die Anlass zur Bewertungsanpassung für das Modellrisiko gibt, am besten beschreibt.

Die Institute melden folgenden Codes:

IR - Zinssatz

FX - Fremdwährung

CR - Kredit

EQ - Eigenkapital

CO - Warenposition

0030 PRODUKT

Interne (alphanumerische) Bezeichnung des bei der Bewertung des Modells verwendeten Produkts bzw. der dabei verwendeten Produktgruppe entsprechend dem in Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung verlangten Produktinventar.

0040 BEOBACHTBARKEIT

Anzahl der Preisbeobachtungen für das Produkt bzw. die Produktgruppe während der letzten zwölf Monate, die einem der folgenden Kriterien entspricht:

  • Die Preisbeobachtung betrifft einen Preis, zu dem das Institut eine Transaktion durchgeführt hat.
  • Es handelt sich um einen nachprüfbaren Preis für eine tatsächlich erfolgte Transaktion zwischen Dritten.
  • Der Preis wird aus einen verbindlichen Preisangebot ermittelt.

Die Institute melden einen der folgenden Werte: 'kein Preis', '1-6', '6-24'', '24-100', '100+'.

0050 AVa FÜR DAS MODELLRISIKO

Artikel 11 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung

Individuelle AVa für das Modellrisiko vor Berücksichtigung von Diversifizierungsvorteilen, aber nach Portfolio-Netting, sofern relevant.

0060 DAVON: NACH DEM EXPERTENKONZEPT

Beträge in Spalte 0050, die nach dem Expertenansatz gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berechnet wurden.

0070 DAVON: AGGREGIERT NACH METHODE 2

Beträge in Spalte 0050, die nach Methode 2 des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung aggregiert wurden. Dies entspricht FV - PV in der Terminologie des Anhangs.

0080 NACH METHODE 2 BERECHNETE AGGREGIERTE AVA

Der gemäß Artikel 11 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berechnete Beitrag von nach Methode 2 des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung aggregierten individuellen AVAs für das Modellrisiko zur kategoriespezifischen Gesamt-AVa für das Modellrisiko. Dies entspricht APVa in der Terminologie des Anhangs.

0090 -0100 ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN

Absoluter Wert von unter Verwendung des in Spalte 0010 gemeldeten Modells bewerteten zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten laut Angabe in den Abschlüssen gemäß dem anwendbaren Rahmen.

0090 ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE

Absoluter Wert von unter Verwendung des in Spalte 0010 gemeldeten Modells bewerteten zeitwertbilanzierten Vermögenswerten laut Angabe in den Abschlüssen gemäß dem anwendbaren Rahmen.

0100 ZEITWERTBILANZIERTE VERBINDLICHKEITEN

Absoluter Wert von unter Verwendung des in Spalte 0010 gemeldeten Modells bewerteten zeitwertbilanzierten Verbindlichkeiten laut Angabe in den Abschlüssen gemäß dem anwendbaren Rahmen.

0110 DIFFERENZ IM VERFAHREN DER UNABHÄNGIGEN PREISÜBERPRÜFUNG (IPV-DIFFERENZ) (ERGEBNIS-PRÜFUNG)

Die Summe unbereinigter Differenzbeträge ('IPV-Differenz'), die zum Monatsende, das dem Meldestichtag am nächsten liegt, mittels der unabhängigen Preisüberprüfung gemäß Artikel 105 Absatz 8 der CRR unter Verwendung der besten verfügbaren unabhängigen Daten für das jeweilige Produkt bzw. die jeweilige Produktgruppe berechnet wird.

Unbereinigte Differenzbeträge beziehen sich auf unbereinigte Differenzen zwischen den Bewertungen aus dem Handelssystem und den im monatlichen IPV-Prozess ermittelten Bewertungen.

Bei der Berechnung der IPV-Differenz werden keine angepassten Differenzbeträge in den Büchern und Aufzeichnungen des Instituts für das jeweilige Monatsenddatum einbezogen.

Hier sind nur Ergebnisse anzugeben, die aus Preisen von Instrumenten, die demselben Produkt zugeordnet würden, (Ergebnisprüfung), kalibriert wurden. Ergebnisse von Input-Prüfungen, bei denen Marktdaten eingegeben werden, die gegen Werte getestet werden, die aus unterschiedlichen Produkten kalibriert werden, sind nicht zu berücksichtigen.

0120 IPV-ABDECKUNG (ERGEBNIS-PRÜFUNG)

Prozentsatz der dem Modell zugeordneten Positionen (gewichtet nach der AVa für das Modellrisiko), die durch die in Spalte 0110 ausgewiesenen IPV-Testergebnisse erfasst sind.

0130-0140 ANPASSUNGEN DES BEIZULEGENDEN ZEITWERTS

Anpassungen des beizulegenden Zeitwerts gemäß Definition in den Spalten 0190 und 0240 des Meldebogens C 32.02, die auf dem Modell in Spalte 0010 zugeordnete Positionen angewandt wurden.

0150 ERSTANSATZ-GUV

Anpassungen gemäß Definition in Spalte 0260 des Meldebogens C 32.02, die auf dem Modell in Spalte 0010 zugeordnete Positionen angewandt wurden.

6.4 C 32.04 - Vorsichtige Bewertung: AVa für konzentrierte Positionen (PRUVAL 4)

6.4.1. Allgemeine Bemerkungen

  1. k. Dieser Meldebogen wird nur von Instituten ausgefüllt, die den in Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung genannten Schwellenwert auf individueller Ebene überschreiten. Institute, die Teil einer Gruppe sind, die den Schwellenwert auf konsolidierter Basis überschreitet, füllen diesen Meldebogen nur aus, wenn sie den Schwellenwert auch auf individueller Ebene überschreiten.
  2. l. Dieser Meldebogen dient der Meldung von Einzelheiten zu den 20 wichtigsten individuellen AVAs für konzentrierte Positionen in Bezug auf den AVA-Betrag, der in die gemäß Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung berechnete kategoriespezifische Gesamt-AVa für konzentrierte Positionen einfließt. Diese Angaben entsprechen den Angaben in Spalte 0070 des Meldebogens C 32.02.
  3. m. Die 20 wichtigsten individuellen AVAs für konzentrierte Positionen und die entsprechenden Produktinformationen werden beginnend mit der höchsten individuellen AVa für konzentrierte Positionen in absteigender Reihenfolge gemeldet.
  4. n. Produkte, die diesen wichtigsten individuellen AVAs für konzentrierte Positionen entsprechen, werden unter Verwendung des in Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung verlangten Produktinventars gemeldet.
  5. o. Positionen, die in Bezug auf die AVA-Berechnungsmethode homogen sind, werden im Interesse einer maximalen Abdeckung dieses Meldebogens soweit möglich aggregiert.

6.4.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten
0005 RANG

Der Rang ist eine Zeilenkennung und bezeichnet in der Tabelle jeweils eine Zeile. Er folgt der numerischen Reihenfolge 1, 2, 3 usw., wobei 1 der höchsten individuellen AVa für konzentrierte Positionen, 2 der zweithöchsten usw. zugewiesen wird.

0010 RISIKOKATEGORIE

Angabe der Risikokategorie (Zinssatz, Fremdwährung, Kredit, Eigenkapital, Warenpositionen), die die Position am besten charakterisiert.

Die Institute melden folgenden Codes:

IR - Zinssatz

FX - Fremdwährung

CR - Kredit

EQ - Eigenkapital

CO - Warenposition

0020 PRODUKT

Interne Bezeichnung des Produkts bzw. der Produktgruppe entsprechend dem in Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung verlangten Produktinventar.

0030 BASISWERT

Interne Bezeichnung des Basiswerts bzw. der Basiswerte im Falle von Derivaten oder der Instrumente im Falle von Nicht-Derivaten.

0040 UMFANG DER KONZENTRIERTEN POSITION

Umfang der einzelnen gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung ermittelten konzentrierten Bewertungspositionen, ausgedrückt in der in Spalte 0050 beschriebenen Einheit.

0050 GRÖSSENEINHEIT

Größeneinheit, die intern bei der Ermittlung der konzentrierten Bewertungsposition genutzt wird, um die in Spalte 0040 angegebene konzentrierte Position zu berechnen.

Bei Positionen in Anleihen oder Aktien bitte Angabe der für das interne Risikomanagement verwendeten Einheit, z.B. 'Anzahl der Anleihen', 'Anzahl der Aktien' oder 'Marktwert'.

Bei Positionen in Derivaten bitte Angabe der für das interne Risikomanagement verwendeten Einheit, z.B. 'PV01; EUR pro Basispunkt-paralleler Ertragskurvenverschiebung.'

0060 MARKTWERT

Marktwert der Position

0070 VORSICHTIGE AUSSTIEGSPERIODE

Die nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung ermittelte vorsichtige Ausstiegsperiode in Anzahl der Tage.

0080 AVa FÜR KONZENTRIERTE POSITION

Der gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 über die vorsichtige Bewertung für die betreffende individuelle konzentrierte Bewertungsposition ermittelte Betrag der AVa für konzentrierte Positionen.

0090 ANPASSUNGEN DES BEIZULEGENDEN ZEITWERTS KONZENTRIERTER POSITIONEN

Betrag jeder Anpassung des beizulegenden Zeitwerts zur Berücksichtigung der Tatsache, dass die vom Institut gehaltene aggregierte Position größer ist als das normale gehandelte Volumen oder als die Positionsgrößen, auf denen Notierungen oder Geschäfte, die zur Kalibrierung des Preises oder von Parametern im Bewertungsmodells verwendet werden, basieren.

Der gemeldete Betrag entspricht dem Betrag, der auf die betreffende individuelle konzentrierte Bewertungsposition angewandt wurde.

0100 IPV-DIFFERENZ

Die Summe unbereinigter Differenzbeträge ('IPV-Differenz'), die zum Monatsende, das dem Meldestichtag am nächsten liegt, mittels der unabhängigen Preisüberprüfung gemäß Artikel 105 Absatz 8 der CRR unter Verwendung der besten verfügbaren unabhängigen Daten für die individuelle konzentrierte Bewertungsposition berechnet wird.

Unbereinigte Differenzbeträge beziehen sich auf unbereinigte Differenzen zwischen den Bewertungen aus dem Handelssystem und den im monatlichen IPV-Prozess ermittelten Bewertungen.

Bei der Berechnung der IPV-Differenz werden keine angepassten Differenzbeträge in den Büchern und Aufzeichnungen des Instituts für das jeweilige Monatsenddatum einbezogen.

7. C 33.00 - Risikopositionen gegenüber Staaten (GOV)

7.1. Allgemeine Bemerkungen

  1. Die Angaben im Meldebogen C 33.00 umfassen sämtliche Risikopositionen gegenüber 'Staaten' im Sinne von Anhang V Abschnitt 42 Buchstabe b.
  2. Wie in den Erläuterungen zu den Meldebögen C 07.00, C 08.01 und C 08.02 dargelegt, sind Risikopositionen gegenüber 'Staaten' gemäß Artikel 112 und Artikel 147 der CRR in verschiedenen Risikopositionsklassen enthalten.
  3. Für die zur Berechnung der Kapitalanforderung nach der CRR verwendete Zuordnung der Risikopositionsklassen zur Gegenpartei 'Staaten' werden Tabelle 2 (Standardansatz) und Tabelle 3 (IRB-Ansatz) in Anhang V Teil 3 herangezogen.
  4. Die Angaben werden für die Gesamtrisikopositionen (d. h. die Summe aller Länder, in denen das Institut Risikopositionen gegenüber dem Staat hält) und für jedes Land auf Basis des geografischen Sitzes der Gegenpartei als unmittelbarem Kreditnehmer ausgewiesen.
  5. Die Zuordnung der Risikopositionen zu Risikopositionsklassen oder Rechtsräumen erfolgt ohne Berücksichtigung von Kreditrisikominderungstechniken und insbesondere ohne Berücksichtigung von Substitutionseffekten. Jedoch werden bei der Berechnung der Risikopositionswerte und der risikogewichteten Positionsbeträge für jede Risikopositionsklasse und jeden Rechtsraum die Auswirkungen von Kreditrisikominderungstechniken einschließlich Substitutionseffekten berücksichtigt.
  6. Für die Meldungen über Risikopositionen gegenüber 'Staaten' nach Sitzstaat der unmittelbaren Gegenpartei, bei dem es sich nicht um den Sitzstaat des meldenden Instituts handelt, gelten die Schwellenwerte in Artikel 5 Buchstabe b Nummer 3 dieser Verordnung.

7.2. Umfang des Meldebogens 'Risikopositionen gegenüber Staaten'

  1. Der Meldebogen GOV umfasst direkte bilanzmäßige, außerbilanzielle und derivative Risikopositionen gegenüber 'Staaten' im Bankbestand und im Handelsbuch. Außerdem werden Zusatzinformationen über indirekte Risikopositionen in Form von verkauften Kreditderivaten auf Risikopositionen gegenüber Staaten verlangt.
  2. Eine Risikoposition ist direkt, wenn die unmittelbare Gegenpartei unter die Definition von 'Staaten' fällt.
  3. Der Meldebogen ist in zwei Abschnitte gegliedert. Der erste basiert auf einer Aufschlüsselung der Risikopositionen nach Risiko, Regulierungsansatz und Risikopositionsklasse, der zweite auf einer Aufschlüsselung nach Restlaufzeit.

7.3. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten Erläuterungen
010-260 DIREKTE RISIKOPOSITIONEN
010-140 BILANZWIRKSAME RISIKOPOSITIONEN
010 Gesamter Bruttobuchwert nicht derivativer finanzieller Vermögenswerte

Gemäß Anhang V Teil 1 Abschnitt 34 ermittelter aggregierter Bruttobuchwert nicht-derivativer finanzieller Vermögenswerte gegenüber Staaten für alle Bilanzierungsportfolios nach IFRS oder nationalen GAAP auf Basis der Richtlinie 86/635/EWG (Banken-Rechnungslegungsrichtlinie, 'BAD'), gemäß Definition in Anhang V Teil 1 Abschnitte 15 bis 22 und entsprechend den Angaben in Spalte 030 bis 120.

Anpassungen aufgrund des Gebots der vorsichtigen Bewertung führen zu keiner Verringerung des Bruttobuchwerts der zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Handels- und Nichthandels-Risikopositionen.

020 Gesamter Bruttobuchwert nicht derivativer finanzieller Vermögenswerte (abzüglich der Verkaufspositionen)

Gemäß Anhang V Teil 1 Abschnitt 27 aggregierter Buchwert nicht-derivativer finanzieller Vermögenswerte gegenüber Staaten für alle Bilanzierungsportfolios nach IFRS oder nationalen GAAP auf Basis der BAD, gemäß Definition in Anhang V Teil 1 Abschnitte 15 bis 22 und entsprechend den Angaben in Spalte 030 bis 120 abzüglich der Verkaufspositionen.

Hält das Institut eine Verkaufsposition mit derselben Restlaufzeit und derselben unmittelbaren Gegenpartei, die auf die gleiche Währung lautet, so wird der Buchwert der Verkaufsposition gegen den Buchwert der direkten Position aufgerechnet. Ergibt sich dabei ein negativer Betrag, wird dieser als gleich 'null' betrachtet.

Auszuweisen ist die Summe der Spalten 030 bis 120 abzüglich der Spalte 130. Ist dieser Betrag kleiner als null, lautet der auszuweisende Betrag 'Null'.

030-120 NICHT-DERIVATIVE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE NACH BILANZIERUNGSPORTFOLIO

Aggregierter Buchwert nicht-derivativer finanzieller Vermögenswerte, wie oben definiert, gegenüber Staaten nach Bilanzierungsportfolio gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen.

030 Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte

IFRS 7.8(a)(ii); IFRS 9 Anhang A

040 Zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte

BAD Artikel 32 und 33; Anhang V Teil 1.16; Rechnungslegungsrichtlinie Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a

Nur von Instituten anzugeben, die nationale GAAP (allgemein anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze) anwenden.

050 Nicht zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind

IFRS 7.8(a)(ii); IFRS 9.4.1.4

060 Als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Vermögenswerte

IFRS 7.8(a)(i); IFRS 9.4.1.5 und Rechnungslegungsrichtlinie Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 6

070 Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte

BAD Artikel 36 Absatz 2; Rechnungslegungsrichtlinie Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a

Nur von Instituten anzugeben, die nationale GAAP (allgemein anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze) anwenden. Rechnungslegungsgrundsätze) anwenden.

080 Finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden

IFRS 7.8(d); IFRS 9.4.1.2A

090 Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, erfolgsneutral im Eigenkapital zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte

Rechnungslegungsrichtlinie Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 8 Absatz 8.

Nur von Instituten anzugeben, die nationale GAAP (allgemein anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze) anwenden. Rechnungslegungsgrundsätze) anwenden.

100 Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte

IFRS 7.8(f); IFRS 9.4.1.2; Anhang V. Teil 1.15.

110 Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, nach einer kostenbezogenen Methode bewertete finanzielle Vermögenswerte

BAD Artikel 35; Rechnungslegungsrichtlinie Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe i und Artikel 8 Absatz 2; Anhang V. Teil 1.16.

Nur von Instituten anzugeben, die nationale GAAP (allgemein anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze) anwenden. Rechnungslegungsgrundsätze) anwenden.

120 Sonstige nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative finanzielle Vermögenswerte

BAD Artikel 37; Rechnungslegungsrichtlinie Artikel 12 Absatz 7; Anhang V. Teil 1.16.

Nur von Instituten anzugeben, die nationale GAAP (allgemein anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze) anwenden. Rechnungslegungsgrundsätze) anwenden.

130 Verkaufspositionen

Buchwert der Verkaufspositionen wie in IFRS 9 BA.7(b) definiert, wenn die direkte Gegenpartei nach der Definition in Abschnitt 1 zu den 'Staaten' zählt.

Verkaufspositionen entstehen, wenn das Institut Wertpapiere verkauft, die bei Darlehen aus umgekehrten Pensionsgeschäften erworben oder bei Wertpapierleihgeschäften geliehen wurden, wobei die direkte Gegenpartei ein Staat ist.

Der Buchwert ist der beizulegende Zeitwert der Verkaufspositionen.

Verkaufspositionen sind nach Restlaufzeitbändern gemäß den Zeilen 170 bis 230 und nach unmittelbarer Gegenpartei auszuweisen. Die Verkaufspositionen werden dann mit den Positionen über dieselbe Restlaufzeit und mit derselben unmittelbaren Gegenpartei aufgerechnet, um die Werte für die Spalten 030 bis 120 zu ermitteln.

140 Davon: als zu Handelszwecken gehalten oder zum Handelsbestand gehörend eingestufte Verkaufspositionen aus Darlehen aus umgekehrten Pensionsgeschäften

Buchwert der Verkaufspositionen wie in IFRS 9 BA.7(b) definiert, die entstehen, wenn das Institut die Wertpapiere veräußert, die bei Darlehen aus umgekehrten Pensionsgeschäften erworben wurden, wobei die direkte Gegenpartei ein Staat ist, und die als zu Handelszwecken gehalten oder zum Handelsbestand gehörend (Spalte 030 oder 040) eingestuft werden.

Verkaufspositionen, die entstehen, wenn die veräußerten Wertpapiere bei einem Wertpapierleihgeschäft geliehen wurden, werden in dieser Spalte nicht berücksichtigt.

150 Kumulierte Wertminderung

Aggregierte kumulierte Wertminderung im Zusammenhang mit nicht-derivativen finanziellen Vermögenswerten gemäß Spalten 080 bis 120. [Anhang V Teil 2 Abschnitte 70 und 71]

160 Kumulierte Wertminderung - davon: aus finanziellen Vermögenswerten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden, oder aus nicht zum Handelsbestand gehörenden, nicht derivativen, erfolgsneutral im Eigenkapital zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten

Aggregierte kumulierte Wertminderung im Zusammenhang mit nicht-derivativen finanziellen Vermögenswerten gemäß Spalten 080 und 090.

170 Kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken

Summe der kumulierten negativen Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken im Zusammenhang mit Positionen in den Spalten 050, 060, 070, 080 und 090. [Anhang V Teil 2 Abschnitt 69]

180 Kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken - davon: aus nicht zum Handelsbestand gehörenden finanziellen Vermögenswerten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind, aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten finanziellen Vermögenswerten oder aus nicht zum Handelsbestand gehörenden, erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten

Summe der kumulierten negativen Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken im Zusammenhang mit Positionen in den Spalten 050, 060 und 070.

190 Kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken - davon: aus finanziellen Vermögenswerten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden, oder aus nicht zum Handelsbestand gehörenden, nicht derivativen, erfolgsneutral im Eigenkapital zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten

Summe der kumulierten negativen Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken im Zusammenhang mit den in den Spalten 080 und 090 angegebenen Positionen.

200-230 DERIVATE

Direkte Derivatepositionen sind in den Spalten 200 bis 230 auszuweisen.

Zum Ausweis von Derivaten, die sowohl der Kapitalanforderung für das Gegenpartei-Ausfallrisiko als auch der Kapitalanforderung für das Marktrisiko unterliegen:

200-210 Derivate mit positivem beizulegendem Zeitwert

Derivate mit positivem beizulegendem Zeitwert Alle Derivate mit einem Staat als Gegenpartei, bei denen der beizulegende Zeitwert für das Institut zum Meldestichtag positiv ist, unabhängig davon, ob sie gemäß IFRS oder gemäß nationaler GAAP auf Basis der BAD in einer zulässigen Sicherungsbeziehung verwendet werden, für Handelszwecke gehalten werden oder zum Handelsbestand gehören.

In wirtschaftlichen Sicherungsgeschäften verwendete Derivate werden hier ausgewiesen, wenn sie zum Handelsbestand gehören oder zu Handelszwecken gehalten werden (Anhang V Teil 2 Abschnitte 120, 124, 125 und 137 bis 140).

200 Derivate mit positivem beizulegendem Zeitwert: Buchwert

Buchwert der als finanzielle Vermögenswerte bilanzierten Derivate zum Meldestichtag.

Nach GAAP auf Basis der BAD schließen die in diesen Spalten auszuweisenden Derivate auch die zum Handelsbestand gehörenden oder als Sicherungsinstrumente designierten Derivate ein, die zum Anschaffungswert oder zum Niederstwertprinzip (d. h. zum Anschaffungswert oder, wenn niedriger, zum Marktwert) bewertet werden.

210 Derivate mit positivem beizulegendem Zeitwert: Nominalbetrag

Nach IFRS und nationalen GAAP auf Basis der BAD in Anhang V Teil 2 Abschnitte 133 bis 135 definierter Nominalbetrag aller geschlossenen, zum Meldestichtag noch nicht abgerechneten Derivatekontrakte, bei denen 'Staaten' im Sinne von Abschnitt 1 oben Gegenpartei sind, wenn der beizulegende Zeitwert für das Institut zum Meldestichtag positiv ist.

220-230 Derivate mit negativem beizulegendem Zeitwert

Alle Derivate mit einem Staat als Gegenpartei, bei denen der beizulegende Zeitwert für das Institut zum Meldestichtag negativ ist, unabhängig davon, ob sie gemäß IFRS oder gemäß nationaler GAAP auf Basis der BAD in einer zulässigen Sicherungsbeziehung verwendet werden, für Handelszwecke gehalten werden oder zum Handelsbestand gehören.

In wirtschaftlichen Sicherungsgeschäften verwendete Derivate werden hier ausgewiesen, wenn sie zum Handelsbestand gehören oder zu Handelszwecken gehalten werden (Anhang V Teil 2 Abschnitte 120, 124, 125 und 137 bis 140).

220 Derivate mit negativem beizulegendem Zeitwert: Buchwert

Buchwert der als finanzielle Verbindlichkeiten bilanzierten Derivate zum Meldestichtag.

Nach GAAP auf Basis der BAD schließen die in diesen Spalten auszuweisenden Derivate auch die zum Handelsbestand gehörenden oder als Sicherungsinstrumente designierten Derivate ein, die zum Anschaffungswert oder zum Niederstwertprinzip (d. h. zum Anschaffungswert oder, wenn niedriger, zum Marktwert) bewertet werden.

230 Derivate mit negativem beizulegendem Zeitwert: Nominalbetrag

Nach IFRS und nationalen GAAP auf Basis der BAD in Anhang V Teil 2 Abschnitte 133 bis 135 definierter Nominalbetrag aller geschlossenen, zum Meldestichtag noch nicht abgerechneten Derivatekontrakte, bei denen 'Staaten' im Sinne von Abschnitt 1 oben Gegenpartei sind, wenn der beizulegende Zeitwert für das Institut negativ ist.

240-260 AUSSERBILANZIELLE RISIKOPOSITIONEN
240 Nominalbetrag

Wenn die direkte Gegenpartei des außerbilanziellen Postens zu den in Abschnitt 1 oben definierten 'Staaten' gehört, Nominalbetrag der Zusagen und Finanzgarantien, die gemäß IFRS oder den auf der BAD basierenden GAAP nicht als Derivate angesehen werden (Anhang V Teil 2 Abschnitte 102-119).

Gemäß Anhang V Teil 1 Abschnitte 43 und 44 zählt die direkte Gegenpartei zu den 'Staaten': a) bei einer erteilten Finanzgarantie, wenn sie direkte Gegenpartei des abgesicherten Schuldinstruments ist, und b) bei einer erteilten Kreditzusage oder einer sonstigen erteilten Zusagen, wenn sie die Gegenpartei ist, deren Kreditrisiko vom meldenden Institut übernommen wurde.

250 Rückstellungen

BAD Artikel 4 Verbindlichkeiten (6)(c), außerbilanzielle Posten, Artikel 27 Absatz 11, Artikel 28 Absatz 8, Artikel 33; IFRS 9.4.2.1(c)(ii), (d)(ii), IRFS 9.5.5.20; IAS 37, IFRS 4, Anhang V Teil 2.11.

Rückstellungen für alle außerbilanziellen Risikopositionen unabhängig von deren Bewertungsweise, außer jenen, die gemäß IFRS 9 erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden.

Nach IFRS wird die Wertminderung einer erteilten Kreditzusage in Spalte 150 ausgewiesen, wenn das Institut die erwarteten Kreditverluste für den in Anspruch genommenen und den nicht in Anspruch genommenen Betrag des Schuldinstruments nicht getrennt ermitteln kann. Übersteigen die erwarteten Kreditverluste für dieses Finanzinstrument zusammengenommen den Bruttobuchwert der Kreditkomponente des Instruments, wird der verbleibende Saldo der erwarteten Kreditverluste als Rückstellung in Spalte 250 ausgewiesen.

260 Kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken

Für außerbilanzielle Posten, die gemäß IFRS 9 erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, kumulierte negative Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken (Anhang V Teil 2 Abschnitt 110).

270-280 Zusatzinformation: verkaufte Kreditderivate auf Risikopositionen gegenüber Staaten

Der Definition der Finanzgarantie nicht entsprechende Kreditderivate des meldenden Instituts mit anderen Gegenparteien als Staaten, die auf eine zu 'Staaten' zählende Risikoposition bezogen sind, müssen ausgewiesen werden.

Für Risikopositionen, die nach Risiko, Regulierungsansatz und Risikopositionsklasse aufgeschlüsselt werden (Zeilen 020 bis 160) werden diese Spalten nicht gemeldet.

Die in diesem Abschnitt gemeldeten Risikopositionen sind bei der Berechnung des Risikopositionswerts und des risikogewichteten Betrags (Spalten 290 und 300), die allein aufgrund der direkten Risikopositionen erfolgt, nicht zu berücksichtigen.

270 Derivate mit positivem beizulegendem Zeitwert - Buchwert

Aggregierter Buchwert der gemeldeten verkauften Kreditderivate auf Risikopositionen gegenüber Staaten, deren beizulegender Zeitwert für das Institut zum Meldestichtag positiv ist, ohne Berücksichtigung von Anpassungen aufgrund des Gebots der vorsichtigen Bewertung.

Bei Derivaten gemäß IFRS ist in dieser Spalte der Buchwert der Derivate auszuweisen, die zum Meldestichtag finanzielle Vermögenswerte sind.

Bei Derivaten gemäß GAAP auf Basis der BAD ist in dieser Spalte der beizulegende Zeitwert der Derivate auszuweisen, deren beizulegende Zeitwert zum Meldestichtag positiv ist, und zwar unabhängig von ihrer Bilanzierungsweise.

280 Derivate mit negativem beizulegendem Zeitwert - Buchwert

Aggregierter Buchwert der gemeldeten verkauften Kreditderivate auf Risikopositionen gegenüber Staaten, deren beizulegender Zeitwert für das Institut zum Meldestichtag negativ ist, ohne Berücksichtigung von Anpassungen aufgrund des Gebots der vorsichtigen Bewertung.

Bei Derivaten gemäß IFRS ist in dieser Spalte der Buchwert der Derivate auszuweisen, die zum Meldestichtag finanzielle Verbindlichkeiten sind.

Bei Derivaten gemäß GAAP auf Basis der BAD ist in dieser Spalte der beizulegende Zeitwert der Derivate auszuweisen, deren beizulegende Zeitwert zum Meldestichtag negativ ist, und zwar unabhängig von ihrer Bilanzierungsweise.

290 Risikopositionswert

Risikopositionswert für Risikopositionen, die dem Kreditrisikorahmen unterliegen.

Zu Risikopositionen nach dem Standardansatz (SA): siehe Artikel 111 der CRR. Zu Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz: siehe Artikel 166 und Artikel 230 Absatz 1 Satz 2 der CRR.

Zum Ausweis von Derivaten, die sowohl der Kapitalanforderung für das Gegenpartei-Ausfallrisiko als auch der Kapitalanforderung für das Marktrisiko unterliegen:

300 Risikogewichteter Positionsbetrag

Risikogewichteter Positionsbetrag für Risikopositionen, die dem Kreditrisikorahmen unterliegen.

Zu Risikopositionen nach dem Standardansatz (SA): siehe Artikel 113 Absätze 1 bis 5 der CRR. Zu Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz: siehe Artikel 153 Absätze 1 und 3 der CRR.

Zur Meldung direkter Risikopositionen im Anwendungsbereich von Artikel 271 der CCR, die Eigenmittelanforderungen sowohl für das Gegenpartei-Ausfallrisiko als auch das Marktrisiko unterliegen, siehe Erläuterungen zur Zeilenaufschlüsselung.


Zeilen Erläuterungen
AUFSCHLÜSSELUNG DER RISIKOPOSITIONEN NACH REGULIERUNGSANSATZ
010 Gesamtsumme der Risikopositionen

Gesamtsumme der Risikopositionen gegenüber Staaten gemäß Definition in Abschnitt 1.

020-155 Risikopositionen unter dem Kreditrisikorahmen

Summe der Risikopositionen gegenüber Staaten, risikogewichtet gemäß Teil 3 Titel II der CRR. Die dem Kreditrisikorahmen unterliegenden Risikopositionen schließen Risikopositionen sowohl im Anlage- als auch im Handelsbuch ein, für die eine Kapitalanforderung für das Gegenparteiausfallrisiko gilt.

Direkte Risikopositionen im Anwendungsbereich von Artikel 271 der CCR, die Eigenmittelanforderungen sowohl für das Gegenpartei-Ausfallrisiko als auch das Marktrisiko unterliegen, werden sowohl in den Zeilen zum Kreditrisiko (020 bis 155) als auch in den Zeilen zum Marktrisiko (Zeile 160) ausgewiesen. Risikogewichtete Risikopositionen aufgrund des Gegenpartei-Ausfallrisikos werden in den Zeilen zum Kreditrisiko ausgewiesen, während die Risikopositionen aufgrund des Marktrisikos in der Zeile zum Marktrisiko ausgewiesen werden.

030 Standardansatz

Gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 der CRR risikogewichtete Risikopositionen gegenüber Staaten, einschließlich Risikopositionen aus dem Anlagebuch, bei denen die Risikogewichtung gemäß diesem Kapitel das Gegenpartei-Ausfallrisiko adressiert.

040 Zentralstaaten

Risikopositionen gegenüber Staaten, die Zentralstaaten sind. Diese Risikopositionen werden gemäß den Artikeln 112 und 114 der CRR der Risikopositionsklasse 'Zentralstaaten oder Zentralbanken' zugeordnet, wie es in den Erläuterungen zu Meldebogen C 07.00 dargelegt wird, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden.

050 Regionale oder lokale Gebietskörperschaften

Risikopositionen gegenüber Staaten, die regionale oder lokale Gebietskörperschaften sind. Diese Risikopositionen werden gemäß den Artikeln 112 und 115 der CRR der Risikopositionsklasse 'Regionale oder lokale Gebietskörperschaften' zugeordnet, wie es in den Erläuterungen zu Meldebogen C 07.00 dargelegt wird, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden.

060 Öffentliche Stellen

Risikopositionen gegenüber Staaten, die öffentliche Stellen sind. Diese Risikopositionen werden gemäß den Artikeln 112 und 116 der Risikopositionsklasse 'Öffentliche Stellen' zugeordnet, wie es in den Erläuterungen zu Meldebogen C 07.00 dargelegt wird, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden.

070 Internationale Organisationen

Risikopositionen gegenüber Staaten, die internationale Organisationen sind. Diese Risikopositionen werden gemäß den Artikeln 112 und 118 der CRR der Risikopositionsklasse 'Internationale Organisationen' zugeordnet, wie es in den Erläuterungen zu Meldebogen C 07.00 dargelegt wird, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden.

075 Sonstige dem Standardansatz unterliegende Risikopositionen gegenüber Staaten

Risikopositionen gegenüber Staaten, die nicht in den Zeilen 040 bis 070 ausgewiesen sind und für die Zwecke der Berechnung der Eigenmittelanforderungen SA-Risikopositionsklassen gemäß Artikel 112 der CRR zugeordnet sind.

080 IRB-Ansatz

Gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 der CRR risikogewichtete Risikopositionen gegenüber Staaten, einschließlich Risikopositionen aus dem Anlagebuch, bei denen die Risikogewichtung gemäß diesem Kapitel das Gegenpartei-Ausfallrisiko adressiert.

090 Zentralstaaten

Risikopositionen gegenüber Staaten, die Zentralstaaten sind und gemäß Artikel 147 Absatz 3 Buchstabe a der CRR der Risikopositionsklasse 'Zentralstaaten oder Zentralbanken' zugeordnet werden, wie es in den Erläuterungen zu den Meldebögen C 08.01 und C 08.02 dargelegt wird, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden.

100 Regionale und lokale Gebietskörperschaften [Zentralstaaten und Zentralbanken]

Risikopositionen gegenüber Staaten, die regionale oder lokale Gebietskörperschaften sind und gemäß Artikel 147 Absatz 3 Buchstabe a der CRR der Risikopositionsklasse 'Zentralstaaten oder Zentralbanken' zugeordnet werden, wie es in den Erläuterungen zu den Meldebögen C 08.01 und C 08.02 dargelegt wird, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden.

110 Regionale und lokale Gebietskörperschaften [Institute]

Risikopositionen gegenüber Staaten, die regionale oder lokale Gebietskörperschaften sind und gemäß Artikel 147 Absatz 4 Buchstabe a der CRR der Risikopositionsklasse 'Institute' zugeordnet werden, wie es in den Hinweisen zu den Meldebögen C 08.01 und C 08.02 erläutert wird, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden.

120 Öffentliche Stellen [Zentralstaaten und Zentralbanken]

Risikopositionen gegenüber Staaten, die gemäß Artikel 4 Absatz 8 der CRR öffentliche Stellen sind und gemäß Artikel 147 Absatz 3 Buchstabe a der CRR der Risikopositionsklasse 'Zentralstaaten oder Zentralbanken' zugeordnet werden, wie es in den Erläuterungen zu den Meldebögen C 08.01 und C 08.02 dargelegt wird, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden.

130 Öffentliche Stellen [Institute]

Risikopositionen gegenüber Staaten, die gemäß Artikel 4 Absatz 8 der CRR öffentliche Stellen sind und gemäß Artikel 147 Absatz 4 Buchstabe b der CRR der Risikopositionsklasse 'Institute' zugeordnet werden, wie es in den Hinweisen zu den Meldebögen C 08.01 und C 08.02 erläutert wird, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden.

140 Internationale Organisationen [Zentralstaaten und Zentralbanken]

Risikopositionen gegenüber Staaten, die internationale Organisationen sind und gemäß Artikel 147 Absatz 3 Buchstabe a der CRR der Risikopositionsklasse 'Zentralstaaten oder Zentralbanken' zugeordnet werden, wie es in den Erläuterungen zu den Meldebögen C 08.01 und C 08.02 dargelegt wird, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden.

155 Sonstige dem IRB-Ansatz unterliegende Risikopositionen gegenüber Staaten

Risikopositionen gegenüber Staaten, die nicht in den Zeilen 090 bis 140 ausgewiesen sind und für die Zwecke der Berechnung der Eigenmittelanforderungen IRB-Risikopositionsklassen gemäß Artikel 147 der CRR zugeordnet sind.

160 Risikopositionen mit Marktrisiko

Die Marktrisikopositionen umfassen die Positionen, für die die Eigenmittelanforderungen nach Teil 3 Titel IV der CRR berechnet werden.

Direkte Risikopositionen im Anwendungsbereich von Artikel 271 der CCR, die Eigenmittelanforderungen sowohl für das Gegenpartei-Ausfallrisiko als auch das Marktrisiko unterliegen, werden sowohl in den Zeilen zum Kreditrisiko (020 bis 155) als auch in den Zeilen zum Marktrisiko (Zeile 160) ausgewiesen. Risikogewichtete Risikopositionen aufgrund des Gegenpartei-Ausfallrisikos werden in den Zeilen zum Kreditrisiko ausgewiesen, während die Risikopositionen aufgrund des Marktrisikos in der Zeile zum Marktrisiko ausgewiesen werden.

170-230 AUFSCHLÜSSELUNG DER RISIKOPOSITIONEN NACH RESTLAUFZEIT

Die Restlaufzeit wird für alle Positionen in Tagen vom Meldestichtag bis zur vertraglichen Fälligkeit berechnet.

Risikopositionen gegenüber Staaten werden nach Restlaufzeit aufgeschlüsselt und den folgenden Laufzeitbändern zugeordnet:

  • [0-3M [: Weniger als 90 Tage
  • [3M - 1J [: Mindestens 90 und weniger als 365 Tage
  • [1J - 2J [: Mindestens 365 und weniger als 730 Tage
  • [2J - 3J [: Mindestens 730 und weniger als 1095 Tage
  • [3J - 5J [: Mindestens 1095 und weniger als 1825 Tage
  • [5J - 10J [: Mindestens 1825 und weniger als 3650 Tage
  • [10J - mehr: Mindestens 3650 Tage"

1) Die in diesem Meldebogen bei den Instituten abgefragten Daten sind auf kumulativer Basis für das Kalender- oder Berichtsjahr auszuweisen (d. h. ab dem 1. Januar des laufenden Jahres).

2) "Einzelinstitute" sind weder Teil einer Gruppe noch in dem Land konsolidiert, in dem sie auch den Eigenmittelanforderungen unterliegen.


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