umwelt-online: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (4)

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2. Gruppensolvabilität: Angaben zu gruppenangehörigen Unternehmen (GS)

2.1. Allgemeine Bemerkungen

  1. Die Meldebögen C 06.01 und C 06.02 sind auszuweisen, wenn die Eigenmittelanforderungen auf konsolidierter Ebene berechnet werden. Dieser Meldebogen besteht aus vier Teilen und dient der Erfassung von Angaben zu allen Unternehmen (einschließlich des berichtenden Instituts), die zum Konsolidierungskreis gehören.
    1. zum Konsolidierungskreis gehörende Unternehmen;
    2. detaillierte Angaben zur Solvabilität der Gruppe;
    3. Angaben zu den Beiträgen, den die einzelnen Unternehmen zur Solvabilität der Gruppe leisten;
    4. Angaben zu Kapitalpuffern.
  2. Laut Artikel 7 der CRR ausgenommene Institute machen nur in den Spalten 010 bis 060 und 250 bis 400 Angaben.
  3. Die Beträge sind unter Berücksichtigung der zum jeweiligen Meldestichtag anwendbaren Übergangsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu melden.

2.2. Detaillierte Angaben zur Solvabilität der Gruppe

  1. Die Spalten 070 bis 210 des zweiten Teils dieses Meldebogens (detaillierte Angaben zur Solvabilität der Gruppe) sind dafür vorgesehen, Angaben über Kreditinstitute und andere beaufsichtigte Finanzinstitute zu erfassen, die auf Einzelbasis effektiv bestimmten Solvabilitätsanforderungen unterliegen. Im Meldebogen sind für jedes dieser unter die Berichtspflicht fallenden Unternehmen die Eigenmittelanforderungen in den einzelnen Risikokategorien sowie die Eigenmittel für Solvabilitätszwecke vorgesehen.
  2. Bei einer anteilmäßigen Konsolidierung von Beteiligungen spiegeln die mit den Eigenmittelanforderungen und Eigenmitteln zusammenhängenden Zahlen die jeweiligen anteiligen Beträge wider.

2.3. Angaben zu den Beiträgen, den die einzelnen Unternehmen zur Solvabilität der Gruppe leisten

  1. Die Spalten 250 bis 400 des dritten Teils dieses Meldebogens (Angaben über die Beiträge zur Gruppensolvabilität, die alle Unternehmen innerhalb des Konsolidierungskreises laut CRR leisten, wobei hierin auch die Unternehmen eingeschlossen sind, die auf Einzelbasis keinen besonderen Solvabilitätsanforderungen unterliegen) dienen der Feststellung, welche Unternehmen innerhalb der Gruppe die Risiken erzeugen und am Markt Eigenmittel beschaffen. Hierbei sind Daten zugrunde zu legen, die ohne weiteres zur Verfügung stehen oder einfach aufzubereiten sind, ohne dass der Eigenkapitalkoeffizient auf Einzelbasis oder auf teilkonsolidierter Basis rekonstruiert werden muss. Auf Ebene der Unternehmen stellen die Zahlen zu den Risiken und den Eigenmitteln Beiträge zu den Zahlen der Gruppe dar und bilden nicht Bestandteil eines Solvabilitätskoeffizienten auf Einzelbasis. Dementsprechend dürfen sie nicht miteinander verglichen werden.
  2. Der dritte Teil des Meldebogens enthält auch die Beträge der Minderheitsbeteiligungen, des qualifizierten zusätzlichen Kernkapitals und des qualifizierten Ergänzungskapitals, die auf die konsolidierten Eigenmittel angerechnet werden können.
  3. Da sich dieser dritte Teil des Meldebogens auf 'Beiträge' bezieht, sind die auszuweisenden Zahlen, soweit zutreffend, von den Zahlen abzugrenzen, die in den Spalten mit detaillierten Angaben zur Gruppensolvabilität gemeldet werden.
  4. Grundsätzlich sollen innerhalb derselben Gruppe bestehende Überkreuzrisikopositionen sowohl hinsichtlich der Risiken als auch hinsichtlich der Eigenmittel einheitlich gegeneinander aufgehoben werden, um die im konsolidierten CA-Meldebogen der Gruppe ausgewiesenen Beträge mittels Addition der für die einzelnen Unternehmen im Meldebogen 'Gruppensolvabilität' ausgewiesenen Beträge abzudecken. In Fällen, in denen der Schwellenwert von 1 % nicht überschritten wird, ist keine unmittelbare Verknüpfung mit dem CA-Meldebogen möglich.
  5. Das Institut hat die am besten geeignete Methode zur Aufschlüsselung unter den einzelnen Unternehmen festzulegen, damit mögliche Diversifizierungseffekte für das Marktrisiko und das operationelle Risiko berücksichtigt werden können.
  6. Die Aufnahme einer konsolidierten Gruppe in eine andere konsolidierte Gruppe ist möglich. In diesem Fall werden die Unternehmen innerhalb eines Teilkonzerns Unternehmen für Unternehmen im Meldebogen GS der gesamten Gruppe ausgewiesen, auch wenn der Teilkonzern selbst Berichtsanforderungen unterliegt. Unterliegt der Teilkonzern Berichtsanforderungen, so muss er den Meldebogen GS auch Unternehmen für Unternehmen ausfüllen, auch wenn diese Einzelangaben im Meldebogen GS einer übergeordneten konsolidierten Gruppe enthalten sind.
  7. Ein Institut weist Daten über den Beitrag eines Unternehmens aus, wenn dessen Beitrag zum Gesamtrisikobetrag 1 % des Gesamtrisikobetrags der Gruppe übersteigt bzw. wenn der Beitrag des Unternehmens zu den gesamten Eigenmitteln höher als 1 % der gesamten Eigenmittel der Gruppe ist. Dieser Schwellenwert gilt nicht für Tochterunternehmen oder Teilkonzerne, die der Gruppe Eigenmittel (in Form von Minderheitsbeteiligungen oder in die Eigenmittel eingeschlossenen, qualifizierten Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals oder Ergänzungskapitals) zur Verfügung stellen.

2.4. C 06.01 - Gruppensolvabilität: Angaben zu Tochtergesellschaften - Summe (Summe GS)

Spalten Erläuterungen
250-400 UNTERNEHMEN INNERHALB DES KONSOLIDIERUNGSKREISES

Siehe die Erläuterungen zu C 06.02.

410-480 KAPITALPUFFER

Siehe die Erläuterungen zu C 06.02.


Zeilen Erläuterungen
010 GESAMTSUMME

Die Gesamtsumme stellt die Summe der in allen Zeilen des Meldebogens C 06.02 ausgewiesenen Werte dar.

2.5. C 06.02 - Gruppensolvabilität: Angaben zu Tochtergesellschaften (GS)

Spalten Erläuterungen
010-060 UNTERNEHMEN INNERHALB DES KONSOLIDIERUNGSKREISES

Dieser Meldebogen dient dazu, auf Basis der einzelnen Unternehmen über sämtliche zum Konsolidierungskreis gehörende Unternehmen auf der Grundlage von Chapter Teil 1 Titel II Kapitel 2 der CRR Angaben zu erfassen.

010 NAME

Name des zum Konsolidierungskreis gehörenden Unternehmens.

020 CODE

Dieser Code ist eine Zeilenkennung und kennzeichnet in der Tabelle jeweils eine Zeile.

Dem zum Konsolidierungskreis gehörenden Unternehmen zugewiesener Code.

Die jeweilige Zusammensetzung des Codes richtet sich nach dem nationalen Berichtssystem.

025 UNTERNEHMENSKENNUNG (LEI CODE)

Der LEI-Code (Legal Entity Identification Code) ist die Unternehmenskennung, ein vom Finanzstabilitätsrat (FSB) vorgeschlagener und von der G20 gebilligter Referenzcode, der eine eindeutige weltweite Identifikation der an Finanzgeschäften beteiligten Unternehmen ermöglichen soll.

Bis das globale LEI-System voll einsatzfähig ist, werden den Gegenparteien von einer lokalen Dienststelle (Local Operational Unit) vorläufige LEI Codes zugewiesen. Diese lokale Dienststelle wurde vom Ausschuss für die LEI-Regulierungsaufsicht (Regulatory Oversight Committee - ROC, detaillierte Informationen auf folgender Website: www.1eiroc.org) gebilligt:

Besteht für eine bestimmte Gegenpartei eine Unternehmenskennung (LEI-Code), so ist sie für die Identifizierung der jeweiligen Gegenpartei zu verwenden.

030 INSTITUT ODER DIESEM GLEICHGESTELLT (JA/NEIN)

'JA' ist anzugeben, wenn das Institut Eigenmittelanforderungen nach der CRR und der CRD oder Bestimmungen, die mindestens mit den basel-Bestimmungen gleichwertig sind, unterliegt.

In anderen Fällen wird 'NEIN' eingetragen.

-> Minderheitsbeteiligungen:

Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der CRR

Hinsichtlich der Auswirkungen von Minderheitsbeteiligungen sowie von Tochterunternehmen begebenen Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals, sind Tochterunternehmen, deren Kapitalinstrumente anerkannt werden können, Institute oder Unternehmen, die aufgrund des anwendbaren nationalen Rechts den Anforderungen der CRR unterliegen.

035 ART DES UNTERNEHMENS

Die Art des Unternehmens wird auf der Grundlage folgender Kategorien gemeldet:

  1. Kreditinstitut
    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der CRR;
  2. Wertpapierfirma
    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der CRR;
  3. Finanzinstitut (sonstige) Artikel 4 Absatz 1 Nummern 20, 21 und 26 der CRR;
    Finanzinstitute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 26 der CRR, die nicht unter die Kategorien d, f oder g fallen;
  4. (gemischte) Finanzholdinggesellschaft
    Artikel 4 Absatz 1 Nummern 20 und 21 der CRR;
  5. Anbieter von Nebendienstleistungen
    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 18 der CRR;
  6. Verbriefungszweckgesellschaft
    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 66 der CRR;
  7. Emittent gedeckter Schuldverschreibungen
    Unternehmen, das gegründet wurde, um gedeckte Schuldverschreibungen zu begeben oder Sicherheiten für gedeckte Schuldverschreibungen zu halten, sofern es nicht zu einer der Kategorien a, b oder d bis f gehört;
  8. sonstige Art von Unternehmen
    andere als die unter den Buchstaben a bis g genannten Unternehmen

Unterliegt ein Unternehmen nicht der CRR und der CRD, dafür jedoch Bestimmungen, die mindestens mit den basel-Bestimmungen gleichwertig sind, wird die betreffende Kategorie nach bestem Vermögen bestimmt.

040 DATENUMFANG: Vollkonsolidierte Einzelbasis (SF) ODER teilkonsolidierte Einzelbasis (SP)

'SF' wird bei vollkonsolidierten, einzelnen Tochterunternehmen angegeben.

'SP' wird bei teilkonsolidierten, einzelnen Tochterunternehmen angegeben.

050 LÄNDERCODE

Die Institute nennen den aus zwei Buchstaben bestehenden Ländercode gemäß ISO 3166-2.

060 ANTEIL DER BETEILIGUNG IN %

Dieser Prozentsatz bezieht sich auf den tatsächlichen Anteil des Kapitals, das das Mutterunternehmen an Tochterunternehmen hält. Bei einer vollständigen Konsolidierung eines direkten Tochterunternehmens beträgt der tatsächliche Anteil z.B. 70 %. Nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 16 der CRR ergibt sich der Anteil der Beteiligung an einem Tochterunternehmen eines auszuweisenden Tochterunternehmens aus einer Multiplikation der Anteile zwischen den jeweiligen Tochterunternehmen.

070-240 ANGABEN ZU DEN EIGENMITTELANFORDERUNG UNTERLIEGENDEN UNTERNEHMEN

Im Abschnitt mit den Detailangaben (d. h. Spalten 070 bis 240) werden nur Informationen über Unternehmen und Teilkonzerne erfasst, die aufgrund der Tatsache, dass sie in den Konsolidierungskreis fallen (Teil 1 Titel II Kapitel 2 der CRR), gemäß der CRR oder gemäß Bestimmungen, die mindestens mit den basel-Bestimmungen gleichwertig sind, effektiv Solvabilitätsanforderungen unterliegen (d. h. in Spalte 030 wurde 'Ja' eingetragen).

Es werden Angaben zu jedem einzelnen, Eigenmittelanforderungen unterliegenden Institut einer konsolidierten Gruppe aufgenommen, ungeachtet des jeweiligen Standortes dieser Institute.

Die in diesem Teil gemachten Angaben entsprechen den lokalen Solvabilitätsvorschriften der Betriebsstätte des Instituts. (Bei diesem Meldebogen ist also keine auf Einzelbasis durchzuführende, doppelte Berechnung nach den Vorschriften des Mutterinstituts erforderlich.) Weichen örtliche Solvabilitätsvorschriften von der CRR ab und enthalten diese Vorschriften keine vergleichbare Aufschlüsselung, sind die Angaben soweit einzutragen, wie Daten in der betreffenden Granularität verfügbar sind. Bei dem hier beschriebenen Teil handelt es sich also um einen Meldebogen zur Erfassung von Sachverhalten, in dem die Berechnungen der von den einzelnen Instituten einer Gruppe durchgeführten Berechnungen zusammengefasst werden. Dabei wird berücksichtigt, dass für einige dieser Institute abweichende Solvabilitätsvorschriften gelten können.

Meldung fixer Gemeinkosten von Wertpapierfirmen:

Wertpapierfirmen beziehen gemäß den Artikeln 95, 96, 97 und 98 der CRR Eigenmittelanforderungen für fixe Gemeinkosten in ihre Berechnung des Eigenkapitalkoeffizienten ein.

Der mit den fixen Gemeinkosten zusammenhängende Teil des Gesamtrisikobetrags wird in Spalte 100 in Teil 2 des Meldebogens ausgewiesen.

070 GESAMTRISIKOBETRAG

Auszuweisen ist die Summe der Spalten 080 bis 110.

080 KREDITRISIKO, GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO, VERWÄSSERUNGSRISIKO, VORLEISTUNGEN UND ABWICKLUNGS-/LIEFERRISIKO

Der in dieser Spalte auszuweisende Betrag entspricht der Summe der risikogewichteten Positionsbeträge, die mit den Beträgen gleich oder gleichwertig sind, die in Zeile 040 'RISIKOGEWICHTETE POSITIONSBETRÄGE FÜR DAS KREDIT-, DAS GEGENPARTEIAUSFALL- UND DAS VERWÄSSERUNGSRISIKO SOWIE VORLEISTUNGEN' ausgewiesen werden müssen. Sie müssen ferner mit den Beträgen der Eigenmittelanforderungen gleich oder gleichwertig sein, die in Zeile 490 'RISIKOPOSITIONSBETRAG FÜR ABWICKLUNGS- UND LIEFERRISIKEN' des Meldebogens CA2 gemeldet werden müssen.

090 POSITIONS-, FREMDWÄHRUNGS- UND WARENPOSITIONSRISIKEN

Der in dieser Spalte auszuweisende Betrag entspricht dem Betrag der Eigenmittelanforderungen, die mit den in Zeile 520 'GESAMTRISIKOBETRAG FÜR POSITIONS-, FREMDWÄHRUNGS- UND WARENPOSITIONSRISIKEN' des Meldebogens CA2 zu meldenden Anforderungen gleich oder gleichwertig sind.

100 OPERATIONELLES RISIKO

Der in dieser Spalte auszuweisende Betrag entspricht dem Risikobetrag, der mit dem in Zeile 590 'GESAMTRISIKOBETRAG DER RISIKOPOSITIONEN FÜR OPERATIONELLE RISIKEN (OpR)' des Meldebogens CA2 auszuweisenden Betrag gleich oder gleichwertig ist.

In diese Spalte werden auch die fixen Gemeinkosten aufgenommen, einschließlich der Zeile 630 'ZUSÄTZLICHER RISIKOPOSITIONSBETRAG AUFGRUND FIXER GEMEINKOSTEN' des Meldebogens CA2.

110 SONSTIGE RISIKOPOSITIONSBETRÄGE

Der in dieser Spalte auszuweisende Betrag entspricht den oben nicht gesondert aufgeführten Risikopositionsbeträgen. Es handelt sich um die Summe der Beträge in den Zeilen 640, 680 und 690 des Meldebogens CA2.

120-240 DETAILLIERTE ANGABEN ZU DEN EIGENMITTELN FÜR ZWECKE DER GRUPPENSOLVABILITÄT

Die in den folgenden Spalten gemachten Angaben entsprechen den lokalen Solvabilitätsvorschriften der Betriebsstätte des Unternehmens oder Teilkonzerns.

120 EIGENMITTEL

Der in dieser Spalte auszuweisende Betrag entspricht dem Betrag der Eigenmittel, der mit den in Zeile 010 'EIGENMITTEL' des Meldebogens CA1 auszuweisenden Beträgen gleich oder gleichwertig ist.

130 DAVON: QUALIFIZIERTE EIGENMITTEL

Artikel 82 der CRR

Diese Spalte ist nur für einzeln ausgewiesene, vollkonsolidierte Tochterunternehmen, die Institute sind, vorzusehen.

In Bezug auf die oben genannten Tochterunternehmen sind unter qualifizierten Beteiligungen Instrumente (zuzüglich verbundener, einbehaltener Gewinne, Agiokonten und sonstiger Rücklagen) zu verstehen, die sich im Besitz anderer Personen als den gemäß CRR unter die Konsolidierung fallenden Unternehmen befinden.

Der auszuweisende Betrag schließt die Effekte eventueller Übergangsbestimmungen ein. Es handelt sich dabei um den am Berichtsdatum anrechenbaren Betrag.

140 VERBUNDENE EIGENMITTELEINSTRUMENTE, VERBUNDENE EINBEHALTENE GEWINNE, AGIOKONTEN UND SONSTIGE RÜCKLAGEN

Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe b der CRR

150 KERNKAPITAL INSGESAMT

Artikel 25 der CRR

160 DAVON: QUALIFIZIERTES KERNKAPITAL

Artikel 82 der CRR

Diese Spalte ist nur für einzeln ausgewiesene, vollkonsolidierte Tochterunternehmen, die Institute sind, vorzusehen.

In Bezug auf die oben genannten Tochterunternehmen sind unter qualifizierten Beteiligungen die Instrumente (zuzüglich verbundener, einbehaltener Gewinne und Agiokonten) zu verstehen, die sich im Besitz anderer Personen als den gemäß CRR unter die Konsolidierung fallenden Unternehmen befinden.

Der auszuweisende Betrag schließt die Effekte eventueller Übergangsbestimmungen ein. Es handelt sich dabei um den am Berichtsdatum anrechenbaren Betrag.

170 VERBUNDENE INSTRUMENTE DES HARTEN KERNKAPITALS, VERBUNDENE EINBEHALTENE GEWINNE UND AGIOKONTEN

Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe b der CRR

180 HARTES KERNKAPITAL (CET1)

Artikel 50 der CRR

190 DAVON: MINDERHEITSBETEILIGUNGEN

Artikel 81 der CRR

Diese Spalte ist nur für vollkonsolidierte Tochterunternehmen, die Institute sind, auszuweisen. Ausgenommen sind die in Artikel 84 Absatz 3 der CRR genannten Tochterunternehmen. Jedes Tochterunternehmen wird für die Zwecke sämtlicher in Artikel 84 der CRR vorgeschriebener Berechnungen, sofern dieser maßgeblich ist, auf teilkonsolidierter Basis berücksichtigt. In allen anderen Fällen wird es gemäß Artikel 84 Absatz 2 auf Einzelbasis berücksichtigt.

Im Hinblick auf die Auswirkungen der CRR und dieses Meldebogens sind unter Minderheitsbeteiligungen für die oben bezeichneten Tochterunternehmen Instrumente des harten Kernkapitals (zuzüglich verbundener, einbehaltener Gewinne und Agiokonten) zu verstehen, die sich im Besitz anderer Personen als den gemäß CRR unter die Konsolidierung fallenden Unternehmen befinden.

Der auszuweisende Betrag schließt die Effekte eventueller Übergangsbestimmungen ein. Es handelt sich dabei um den am Berichtsdatum anrechenbaren Betrag.

200 VERBUNDENE EIGENMITTELEINSTRUMENTE, VERBUNDENE EINBEHALTENE GEWINNE, AGIOKONTEN UND SONSTIGE RÜCKLAGEN

Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe b der CRR

210 ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL

Artikel 61 der CRR

220 DAVON: QUALIFIZIERTES ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL

Artikel 82 und Artikel 83 der CRR

Diese Spalte ist nur für einzeln ausgewiesene, vollkonsolidierte Tochterunternehmen, die Institute sind, vorzusehen. Ausgenommen sind die in Artikel 85 Absatz 2 der CRR genannten Tochterunternehmen. Jedes Tochterunternehmen wird für die Zwecke sämtlicher in Artikel 85 der CRR vorgeschriebener Berechnungen, sofern dieser maßgeblich ist, auf teilkonsolidierter Basis berücksichtigt. In allen anderen Fällen wird es gemäß Artikel 85 Absatz 2 auf Einzelbasis berücksichtigt.

Im Hinblick auf die Auswirkungen der CRR und dieses Meldebogens sind unter Minderheitsbeteiligungen für die oben bezeichneten Tochterunternehmen Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals (zuzüglich verbundener, einbehaltener Gewinne und Agiokonten) zu verstehen, die sich im Besitz anderer Personen als den gemäß CRR unter die Konsolidierung fallenden Unternehmen befinden.

Der auszuweisende Betrag schließt die Effekte eventueller Übergangsbestimmungen ein. Es handelt sich dabei um den am Berichtsdatum anrechenbaren Betrag.

230 ERGÄNZUNGSKAPITAL

Artikel 71 der CRR

240 DAVON: QUALIFIZIERTES ERGÄNZUNGSKAPITAL

Artikel 82 und Artikel 83 der CRR

Diese Spalte ist nur für einzeln ausgewiesene, vollkonsolidierte Tochterunternehmen, die Institute sind, vorzusehen. Ausgenommen sind die in Artikel 87 Absatz 2 der CRR genannten Tochterunternehmen. Jedes Tochterunternehmen wird für die Zwecke sämtlicher in Artikel 87 der CRR vorgeschriebener Berechnungen, sofern dieser maßgeblich ist, auf teilkonsolidierter Basis berücksichtigt. In allen anderen Fällen wird es gemäß Artikel 87 Absatz 2 der CRR auf Einzelbasis berücksichtigt.

Im Hinblick auf die Auswirkungen der CRR und dieses Meldebogens sind unter Minderheitsbeteiligungen für die oben bezeichneten Tochterunternehmen Instrumente des Ergänzungskapitals (zuzüglich verbundener, einbehaltener Gewinne und Agiokonten) zu verstehen, die sich im Besitz anderer Personen als den gemäß CRR unter die Konsolidierung fallenden Unternehmen befinden.

Der auszuweisende Betrag schließt die Effekte eventueller Übergangsbestimmungen ein, d. h. es muss sich um den am Berichtsdatum anrechenbaren Betrag handeln.

250-400 ANGABEN ZUM BEITRAG DER UNTERNEHMEN ZUR SOLVABILITÄT DER GRUPPE
250-290 BEITRAG ZU DEN RISIKEN

Die in den folgenden Spalten auszuweisenden Angaben müssen den für das berichtende Institut geltenden Solvabilitätsvorschriften entsprechen.

250 GESAMTRISIKOBETRAG

Auszuweisen ist die Summe der Spalten 260 bis 290.

260 KREDITRISIKO, GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO, VERWÄSSERUNGSRISIKO, VORLEISTUNGEN UND ABWICKLUNGS-/LIEFERRISIKO

Der auszuweisende Betrag entspricht den risikogewichteten Positionsbeträgen für Kreditrisiken und Eigenmittelanforderungen von Abwicklungs- und Lieferrisiken gemäß CRR. Dabei sind Beträge auszuschließen, die sich auf Umsätze mit anderen, in die Berechnung des konsolidierten Solvabilitätskoeffizienten der Gruppe eingeschlossene Unternehmen beziehen.

270 POSITIONS-, FREMDWÄHRUNGS- UND WARENPOSITIONSRISIKEN

Die Risikobeträge für Marktrisiken sind auf der Ebene jedes Unternehmens unter Einhaltung der CRR zu berechnen. Die Unternehmen melden ihren Beitrag zu den Gesamtrisikobeträgen für das Positions-, Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiko der Gruppe. Die Summe der hier ausgewiesenen Beträge entspricht dem in Zeile 520 des konsolidierten Berichts ausgewiesenen 'GESAMTRISIKOBETRAG FÜR POSITIONS-, FREMDWÄHRUNGS- UND WARENPOSITIONSRISIKEN'.

280 OPERATIONELLES RISIKO

Beim fortgeschrittenen Messansatz (AMA) schließen die ausgewiesenen Risikobeträge für das operationelle Risiko den Diversifizierungseffekt ein.

Fixe Gemeinkosten sind ebenfalls in diese Spalte aufzunehmen.

290 SONSTIGE RISIKOPOSITIONSBETRÄGE

Der in dieser Spalte auszuweisende Betrag entspricht den oben nicht gesondert aufgeführten Risikopositionsbeträgen.

300-400 BEITRAG ZU DEN EIGENMITTELN

Mit diesem Teil des Meldebogens sollen die Institute nicht zu einer vollständigen Berechnung des gesamten Eigenkapitalkoeffizienten auf der Ebene jedes einzelnen Unternehmens verpflichtet werden.

Die Spalten 300 bis 350 sind für diejenigen konsolidierten Unternehmen zu melden, die mittels Minderheitsbeteiligung, qualifiziertem Kernkapital und/oder qualifizierten Eigenmitteln zu den Eigenmitteln beitragen. Vorbehaltlich des in Teil II Kapitel 2.3 letzter Absatz definierten Schwellenwerts sind die Spalten 360 bis 400 für alle konsolidierten Unternehmen zu melden, die zu den konsolidierten Eigenmitteln beitragen.

Eigenmittel, die ein Unternehmen von den restlichen, in den Konsolidierungskreis des berichtenden Unternehmens fallenden Unternehmen erhält, werden nicht berücksichtigt. In dieser Spalte wird nur der Nettobeitrag zu den Eigenmitteln der Gruppe ausgewiesen, wobei es sich überwiegend um die bei Dritten beschafften Eigenmittel und kumulierte Rücklagen handelt.

Die in den folgenden Spalten auszuweisenden Angaben müssen den für das berichtende Institut geltenden Solvabilitätsvorschriften entsprechen.

300-350 ZU DEN KONSOLIDIERTEN EIGENMITTELN ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE EIGENMITTEL

Der Betrag, der als 'ZU DEN KONSOLIDIERTEN EIGENMITTELN ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE EIGENMITTEL' auszuweisen ist, entspricht dem aus Teil 2 Titel II der CRR abgeleiteten Betrag unter Ausschluss von Mitteln, die durch andere Gruppenunternehmen eingebracht wurden.

300 ZU DEN KONSOLIDIERTEN EIGENMITTELN ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE EIGENMITTEL

Artikel 87 der CRR

310 ZUM KONSOLIDIERTEN KERNKAPITAL ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE KERNKAPITALINSTRUMENTE

Artikel 85 der CRR

320 ZUM KONSOLIDIERTEN HARTEN KERNKAPITAL GERECHNETE MINDERHEITSBETEILIGUNGEN

Artikel 84 der CRR

Bei dem auszuweisenden Betrag handelt es sich um den Betrag der Minderheitsbeteiligungen eines Tochterunternehmens, der gemäß CRR zum konsolidierten harten Kernkapital gerechnet wird.

330 ZUM KONSOLIDIERTEN ZUSÄTZLICHEN KERNKAPITAL ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE KERNKAPITALINSTRUMENTE

Artikel 86 der CRR

Bei dem auszuweisenden Betrag handelt es sich um den Betrag des qualifizierten Kernkapitals eines Tochterunternehmens, der gemäß CRR zum konsolidierten zusätzlichen Kernkapital gerechnet wird.

340 ZUM KONSOLIDIERTEN ERGÄNZUNGSKAPITAL ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE EIGENMITTELINSTRUMENTE

Artikel 88 der CRR

Bei dem auszuweisenden Betrag handelt es sich um den Betrag der qualifizierten Eigenmittel eines Tochterunternehmens, der gemäß CRR zum konsolidierten Ergänzungskapital gerechnet wird.

350 ZUSATZINFORMATION: GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERT (-)/(+) NEGATIVER GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERT
360-400 KONSOLIDIERTE EIGENMITTEL

Artikel 18 der CRR

Bei dem als 'KONSOLIDIERTE EIGENMITTEL' auszuweisenden Betrag handelt es sich um den aus der Bilanz abgeleiteten Betrag unter Ausschluss von Mitteln, die durch andere Gruppenunternehmen eingebracht wurden.

360 KONSOLIDIERTE EIGENMITTEL
370 DAVON: HARTES KERNKAPITAL
380 DAVON: ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL
390 DAVON: BEITRÄGE ZUM KONSOLIDIERTEN ERGEBNIS

Gemeldet wird der Beitrag, den jedes Unternehmen zum konsolidierten Ergebnis (Gewinn oder Verlust (-)) leistet. Hierzu zählen auch die Minderheitsbeteiligungen zurechenbaren Ergebnisse.

400 DAVON: GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERT (-)/(+) NEGATIVER GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERT

Hier wird der Geschäfts- oder Firmenwert oder der negative Geschäfts- oder Firmenwert des über das Tochterunternehmen berichtenden Unternehmens ausgewiesen.

410-480 KAPITALPUFFER

Der Aufbau der Meldungen über Kapitalpuffer für Zwecke des Meldebogens GS entspricht dem allgemeinen Aufbau des Meldebogens CA4, wobei die gleichen Berichtskonzepte verwendet werden. Bei der Meldung der Kapitalpuffer im Meldebogen GS werden die entsprechenden Beträge im Einklang mit den anwendbaren Bestimmungen zur Festlegung der Kapitalpufferanforderung für die konsolidierte Lage einer Gruppe ausgewiesen. Somit entsprechen die ausgewiesenen Kapitalpufferbeträge den Beiträgen jedes Unternehmens zu den Kapitalpuffern der Gruppe. Die ausgewiesenen Beträge basieren auf den nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der CRD sowie der CRR, einschließlich eventueller darin vorgesehener Übergangsbestimmungen.

410 KOMBINIERTE KAPITALPUFFERANFORDERUNG

Artikel 128 Absatz 6 der CRD

420 KAPITALERHALTUNGSPUFFER

Artikel 128 Absatz 1 und Artikel 129 der CRD

Laut Artikel 129 Absatz 1 ist der Kapitalerhaltungspuffer ein zusätzlicher Betrag an hartem Kernkapital. Da die Kapitalerhaltungspufferquote von 2,5 % fest ist, wird in dieser Zelle ein Betrag ausgewiesen.

430 INSTITUTSSPEZIFISCHER ANTIZYKLISCHER KAPITALPUFFER

Artikel 128 Absatz 2, Artikel 130 und Artikel 135-140 der CRD

In dieser Zelle ist der konkrete Betrag des antizyklischen Kapitalpuffers auszuweisen.

440 KAPITALERHALTUNGSPUFFER AUFGRUND VON MAKROAUFSICHTSRISIKEN ODER SYSTEMRISIKEN, DIE AUF EBENE EINES MITGLIEDSTAATES ERMITTELT WURDEN

Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer iv der CRR

Dieser Puffer kann gemäß Artikel 458 der CRR vorgeschrieben werden.

450 SYSTEMRISIKOPUFFER

Artikel 128 Absatz 5, Artikel 133 und Artikel 134 der CRD

In dieser Zelle wird der Betrag des Systemrisikopuffers ausgewiesen.

470 PUFFER FÜR GLOBAL SYSTEMRELEVANTE INSTITUTE

Artikel 128 Absatz 3 und Artikel 131 der CRD

In dieser Zelle wird der Betrag des Puffers für global systemrelevante Institute ausgewiesen.

480 PUFFER FÜR SONSTIGE SYSTEMRELEVANTE INSTITUTE

Artikel 128 Absatz 4 und Artikel 131 der CRD

In dieser Zelle wird der Betrag des Puffers für sonstige systemrelevante Institute ausgewiesen.

3. Meldebögen zum Kreditrisiko

3.1. Allgemeine Bemerkungen

  1. Für den Standardansatz und den IRB-Ansatz zur Bestimmung des Kreditrisikos bestehen unterschiedliche Meldebögen. Darüber hinaus sind zur geografischen Aufgliederung der dem Kreditrisiko unterliegenden Positionen getrennte Meldebögen auszufüllen, wenn der in Artikel 5 Buchstabe a Nummer 4 festgelegte Schwellenwert überschritten wird.

3.1.1. Meldung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekt

  1. Artikel 235 der CRR beschreibt das Berechnungsverfahren für Risikopositionen, die vollständig ohne Sicherheitsleistung besichert sind.
  2. Artikel 236 der CRR beschreibt für den Fall einer vollständigen bzw. teilweisen - gleichrangigen - Besicherung das Berechnungsverfahren für Risikopositionen, die vollständig ohne Sicherheitsleistung besichert sind.
  3. In den Artikeln 196, 197 und 200 der CRR wird die Besicherung mit Sicherheitsleistung geregelt.
  4. Die Meldung von Risikopositionen gegenüber Schuldnern (unmittelbare Gegenparteien) und Sicherungsgebern, die der gleichen Risikopositionsklasse zugewiesen wurden, erfolgt in Form eines Zuflusses sowie Abflusses aus der gleichen Risikopositionsklasse.
  5. Der Risikopositionstyp ändert sich aufgrund der ohne Sicherheitsleistung erfolgten Absicherung nicht.
  6. Wird eine Risikoposition durch eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung abgesichert, wird der besicherte Teil der Risikopositionsklasse des Schuldners als Abfluss zugewiesen und der Risikopositionsklasse des Sicherungsgebers als Zufluss. Der Risikopositionstyp ändert sich jedoch aufgrund der Änderung der Risikopositionsklasse nicht.
  7. Der Substitutionseffekt im COREP-Berichtserstattungsrahmen spiegelt die effektiv auf den besicherten Teil der Risikoposition anzuwendende Behandlung zur Risikogewichtung wider. Dementsprechend wird der besicherte Teil der Risikoposition nach dem SA-Ansatz risikogewichtet und im Meldebogen CR SA ausgewiesen.

3.1.2. Meldung des Gegenparteiausfallrisikos

  1. Risikopositionen, die aus den Positionen des Gegenparteiausfallrisikos stammen, werden unabhängig davon, ob es sich um Posten im Bankbestand oder Posten im Handelsbuch handelt, in den Meldebögen CR SA oder CR IRB gemeldet.

3.2. C 07.00 - Kredit- und Gegenparteiausfallrisiken sowie Vorleistungen: Standardansatz zur Bestimmung der Eigenkapitalanforderungen (CR SA)

3.2.1. Allgemeine Bemerkungen

  1. In den Meldebögen CR SA sind die erforderlichen Informationen über die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken nach dem Standardansatz enthalten. Sie enthalten insbesondere detaillierte Informationen zu folgenden Punkten:
    1. die Verteilung der Risikopositionswerte nach den verschiedenen Risikopositionstypen, Risikogewichten und Risikopositionsklassen;
    2. Betrag und Typ der zur Abmilderung der Risiken eingesetzten Techniken zur Kreditrisikominderung.

3.2.2. Geltungsumfang des Meldebogens zum Kreditrisiko CR SA

  1. Laut Artikel 112 der CRR wird jede SA-Risikoposition zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen einer der 16 SA-Risikopositionsklassen zugewiesen.
  2. Die Angaben im Meldebogen CR SA sind für die Risikopositionsklassen insgesamt und einzeln für jede der für den Standardansatz definierten Risikopositionsklassen vorgeschrieben. Die Summen sowie die Angaben zu den einzelnen Risikopositionsklassen werden in einer separaten Dimension ausgewiesen.
  3. Die folgenden Positionen fallen jedoch nicht in den Geltungsumfang des Meldebogens CR SA:
    1. der Risikopositionsklasse 'Positionen, die Verbriefungspositionen darstellen' laut Artikel 112 Buchstabe m der CRR zugewiesene Risikopositionen. Sie werden im Meldebogen SEC SA gemeldet;
    2. von den Eigenmitteln abgezogene Risikopositionen.
  4. In den Geltungsumfang des Meldebogens CR SA fallen folgende Eigenmittelanforderungen:
    1. das gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 (Standardansatz) der CRR im Bankbestand enthaltene Kreditrisiko, darunter auch das Gegenparteiausfallrisiko gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 (Gegenparteiausfallrisiko) im Bankbestand;
    2. das gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 (Gegenparteiausfallrisiko) der CRR im Handelsbuch enthaltene Gegenparteiausfallrisiko;
    3. das aus Vorleistungen entstehende Abwicklungsrisiko gemäß Artikel 379 der CRR im Hinblick auf alle Geschäftstätigkeiten.
  5. In den Geltungsumfang des Meldebogens fallen alle Risikopositionen, bei denen die Eigenmittelanforderungen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 der CRR in Verbindung mit Teil 3 Titel II Kapitel 4 und 6 der CRR berechnet werden. Institute, die Artikel 94 Absatz 1 der CRR anwenden, müssen in diesem Meldebogen auch ihre Handelsbuchpositionen melden, wenn sie zur Berechnung der diesbezüglichen Eigenmittelanforderungen Teil 3 Titel II Kapitel 2 der CRR anwenden (Teil 3 Titel II Kapitel 2 und 6 sowie Titel V der CRR). Aus diesem Grund sind im Meldebogen nicht nur detaillierte Angaben zum Risikopositionstyp (z.B. bilanzwirksame bzw. außerbilanzielle Posten) sondern auch Angaben zur Zuweisung von Risikogewichten innerhalb der jeweiligen Risikopositionsklasse vorgesehen.
  6. Außerdem sind im Meldebogen CR SA in den Zeilen 290 bis 320 Zusatzinformationen zur Erfassung weiterer Angaben über durch Immobilien besicherte Risikopositionen und ausgefallenen Risikopositionen vorgesehen.
  7. Diese Zusatzinformationen sind nur für folgende Risikopositionsklassen zu melden:
    1. Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten oder Zentralbanken (Artikel 112 Buchstabe a der CRR)
    2. Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften (Artikel 112 Buchstabe b der CRR)
    3. Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen (Artikel 112 Buchstabe c der CRR)
    4. Risikopositionen gegenüber Instituten (Artikel 112 Buchstabe f der CRR)
    5. Risikopositionen gegenüber Unternehmen (Artikel 112 Buchstabe g der CRR)
    6. Risikopositionen aus dem Mengengeschäft (Artikel 112 Buchstabe h der CRR).
  8. Die Meldung der Zusatzinformationen beeinflusst weder die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge der Risikopositionsklassen nach Artikel 112 Buchstaben a bis c und f bis h der CRR noch die Risikopositionsklassen nach Artikel 112 Buchstaben i und j der CRR, die im Meldebogen CR SA ausgewiesen werden.
  9. In den Zusatzinformationen sind zusätzliche Angaben zur Schuldnerstruktur der Risikopositionsklassen 'ausgefallen' oder 'durch Immobilien besichert' vorgesehen. In diesen Zeilen sind Risikopositionen zu melden, bei denen die Schuldner in den Risikopositionsklassen 'Zentralstaaten oder Zentralbanken', 'regionale oder lokale Gebietskörperschaften', 'öffentliche Stellen', 'Institute', 'Unternehmen' und 'Mengengeschäft' ausgewiesen worden wären, wenn die betreffenden Risikopositionen nicht den Risikopositionsklassen 'ausgefallen' oder 'durch Immobilien besichert' zugewiesen worden wären. Allerdings sind hier dieselben Zahlen anzugeben, wie sie zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge in den Risikopositionsklassen 'ausgefallen' oder 'durch Immobilien besichert' verwendet werden.
  10. Liegt beispielsweise eine Risikoposition vor, deren Risikopositionsbeträge nach Artikel 127 der CRR berechnet werden und deren Wertberichtigungen weniger als 20 % betragen, dann werden diese Angaben als Summe in der Zeile 320 des Meldebogens CR SA und unter der Risikopositionsklasse 'Ausfälle' ausgewiesen. Handelte es sich bei dieser Risikoposition vor ihrem Ausfall um eine Risikoposition gegenüber einem Institut, dann wird diese Angabe auch in Zeile 320 der Risikopositionsklasse 'Institute' ausgewiesen.

3.2.3. Zuweisung der Risikopositionen zu Risikopositionsklassen nach dem Standardansatz

  1. Zur Sicherstellung einer kohärenten Einordnung von Risikopositionen in die verschiedenen, in Artikel 112 der CRR definierten Risikopositionsklassen geht man nach folgendem Ansatz vor:
    1. Im ersten Schritt wird die ursprüngliche Risikoposition vor der Anwendung von Umrechnungsfaktoren in die entsprechende (ursprüngliche) Risikopositionsklasse nach Artikel 112 der CRR eingereiht, wobei die spezielle Behandlung (Risikogewicht), der jede Risikoposition innerhalb der zugewiesenen Risikopositionsklasse unterzogen wird, unberührt bleibt.
    2. In einem zweiten Schritt können die Risikopositionen aufgrund der Anwendung von Techniken zur Kreditrisikominderung (CRM) mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition (z.B. Garantien, Kreditderivate, einfache Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten) mittels Zu- und Abflüssen in andere Risikopositionsklassen umverteilt werden.
  2. Für die Einreihung der ursprünglichen Risikoposition vor der Anwendung der Umrechnungsfaktoren in die verschiedenen Risikopositionsklassen (erster Schritt) gelten folgende Kriterien. Eine anschließende, durch die Verwendung von Techniken zur Kreditrisikominderung mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition oder durch die Behandlung (Risikogewicht), die jede einzelne Risikoposition innerhalb der zugewiesenen Risikopositionsklasse erhält, verursachte Umverteilung bleibt davon unberührt.
  3. Für den Zweck der Einreihung der ursprünglichen Risikoposition vor der Anwendung von Umrechnungsfaktoren werden im ersten Schritt die mit der betreffenden Risikoposition verbundenen Techniken zur Kreditrisikominderung nicht berücksichtigt. (Hier ist zu beachten, dass diese Techniken ausdrücklich in der zweiten Stufe berücksichtigt werden). Dies gilt nicht, wenn ein Sicherungseffekt integraler Bestandteil der Definition einer Risikopositionsklasse ist, wie dies bei der in Artikel 112 Buchstabe i der CRR genannten Risikopositionsklasse der Fall ist (durch Immobilien besicherte Risikopositionen).
  4. In Artikel 112 der CRR sind keine Kriterien für eine Trennung der Risikopositionsklassen vorgesehen. Dies könnte bedeuten, dass eine Risikoposition möglicherweise in unterschiedliche Risikopositionsklassen eingereiht wird, wenn in den Bewertungskriterien keine Prioritäten für die Einreihung gesetzt werden. Am offensichtlichsten tritt dieser Unterschied zwischen Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung (Artikel 112 Buchstabe n der CRR) und Risikopositionen gegenüber Instituten (Artikel 112 Buchstabe f der CRR) bzw. Risikopositionen gegenüber Unternehmen (Artikel 112 Buchstabe g der CRR) zutage. In diesem Fall ist klar, dass in der CRR eine stillschweigende Prioritätensetzung vorliegt, denn es wird erst beurteilt, ob eine bestimmte Risikoposition für die Zuweisung zu kurzfristigen Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen geeignet ist, und erst danach wird der gleiche Vorgang für Risikopositionen gegenüber Instituten und Risikopositionen gegenüber Unternehmen durchgeführt. Andernfalls läge es auf der Hand, dass die in Artikel 112 Buchstabe n der CRR genannte Risikopositionsklasse nie einer Risikopositionen zugewiesen würde. Das genannte Beispiel gehört zu den offensichtlichsten Beispielen, ist aber nicht das einzige Beispiel. Erwähnenswert ist, dass die nach dem Standardansatz zur Feststellung der Risikopositionsklassen verwendeten Kriterien anders sind (Einstufung der Institute, Risikopositionsfrist, früherer Fälligkeitsstatus usw.). Dieser Umstand ist der Grund dafür, dass Gruppierungen nicht getrennt werden.
  5. Für einheitliche, Vergleiche erlaubende Meldungen müssen für die Zuweisung der ursprünglichen Risikoposition zu Risikopositionsklassen vor der Anwendung von Umrechnungsfaktoren Kriterien für die Priorisierung festgelegt werden. Die spezielle Behandlung (Risikogewicht), der jede Risikoposition innerhalb der zugewiesenen Risikopositionsklasse unterzogen wird, bleibt davon unberührt. Die unten anhand eines Entscheidungsbaums dargestellten Priorisierungskriterien beruhen auf der Bewertung der in der CRR ausdrücklich festgelegten Voraussetzungen, unter denen eine Risikoposition in eine bestimmte Risikopositionsklasse passt. Ferner stützen sie sich, wenn erstere Voraussetzung zutrifft, auf die seitens der berichtenden Institute oder der Aufsichtsbehörden getroffenen Entscheidungen über die Anwendbarkeit bestimmter Risikopositionsklassen. Dementsprechend steht das Ergebnis der zu Berichtszwecken vorgenommenen Einordnung von Risikopositionen im Einklang mit den Bestimmungen der CRR. Dies hindert Institute nicht an der Anwendung anderer interner Zuweisungsverfahren, die ebenfalls mit allen maßgeblichen Bestimmungen der CRR und der durch die entsprechenden Gremien herausgegebenen Auslegungen dieser Verordnung kohärent sind.
  6. Einer Risikopositionsklasse ist gegenüber anderen in der Beurteilungsrangfolge im Entscheidungsbaum Vorrang einzuräumen (d. h. es ist zuerst zu beurteilen, ob ihr eine Risikoposition zugewiesen werden kann, ohne damit dem Ergebnis dieser Beurteilung vorzugreifen), wenn andernfalls möglicherweise keine Risikopositionen in diese Klasse eingereiht würden. Dies träfe zu, wenn in Ermangelung von Priorisierungskriterien eine Risikopositionsklasse eine Teilmenge anderer Risikopositionsklassen wäre. Dementsprechend würden die im folgenden Entscheidungsbaum graphisch dargestellten Kriterien nach einem sequentiellen Ablauf funktionieren.
  7. Vor diesem Hintergrund würde für die Beurteilungsrangfolge in dem nachfolgend aufgeführten Entscheidungsbaum folgende Reihenfolge gelten:
    1. Verbriefungspositionen
    2. Mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen
    3. Beteiligungspositionen
    4. Ausgefallene Positionen
    5. Risikopositionen in Form von Anteilen an Organismen für Gemeinsame Anlagen ('OGA') bzw. Risikopositionen in Form von gedeckten Schuldverschreibungen (getrennte Risikopositionsklassen)
    6. durch Immobilien besicherte Risikopositionen
    7. Sonstige Positionen
    8. Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung
    9. Alle sonstigen Risikopositionsklassen (getrennte Risikopositionsklassen), unter die Risikopositionen gegenüber Staaten oder Zentralbanken, Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften, Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen, Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken, Risikopositionen gegenüber internationalen Organisationen, Risikopositionen gegenüber Instituten, Risikopositionen gegenüber Unternehmen und Risikopositionen aus dem Mengengeschäft.
  8. Im Fall von Risikopositionen in Form von Anteilen an Organismen für Gemeinsame Anlagen, bei denen der Transparenzansatz (Artikel 132 Absätze 3 bis 5) zum Einsatz kommt, werden die zugrunde liegenden Einzelrisiken ihrer Behandlung entsprechend berücksichtigt und in ihre jeweilige Risikogewichtszeile eingeordnet. Jedoch werden alle Einzelrisiken in die Risikopositionsklasse der Risikopositionen in Form von Anteilen an Organismen für Gemeinsame Anlagen ('OGA') eingereiht.
  9. Die in Artikel 134 Absatz 6 der CRR beschriebenen n-ten-Ausfall-Kreditderivate werden unmittelbar als Verbriefungspositionen eingestuft, wenn für sie eine Bonitätsbeurteilung vorliegt. Liegt keine Bonitätsbeurteilung vor, werden sie in der Risikopositionsklasse 'Sonstige Positionen' berücksichtigt. Im zuletzt genannten Fall wird in der Zeile für 'Sonstige Risikogewichte' der Nennbetrag des Vertrags als ursprünglicher Wert der Risikoposition vor der Anwendung von Umrechnungsfaktoren ausgewiesen (das verwendete Risikogewicht entspricht der in Artikel 134 Absatz 6 der CRR angegebenen Summe).
  10. In einem zweiten Schritt werden die Risikopositionen als Konsequenz aus den Techniken zur Kreditrisikominderung mit Substitutionseffekten der Risikopositionsklasse des Sicherungsgebers zugeteilt.

Entscheidungsbaum bezüglich der Zuweisung der ursprünglichen Risikoposition vor der Anwendung von Umrechnungsfaktoren zu den Risikopositionsklassen des Standardansatzes im Sinne der CRR

Ursprüngliche Risikoposition vor der Anwendung von Umrechnungsfaktoren
Ist es zur Zuweisung zur Risikopositionsklasse nach Artikel 112 Buchstabe m geeignet? Ja Verbriefungspositionen
NEIN
Ist sie zur Zuweisung zur Risikopositionsklasse nach Artikel 112 Buchstabe k geeignet? Ja Mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen (siehe auch Artikel 128)
NEIN
Ist sie zur Zuweisung zur Risikopositionsklasse nach Artikel 112 Buchstabe p geeignet? Ja Beteiligungspositionen (siehe auch Artikel 133)
NEIN
Ist sie zur Zuweisung zur Risikopositionsklasse nach Artikel 112 Buchstabe j geeignet? Ja Ausgefallene Positionen
NEIN
Ist sie zur Zuweisung zu den Risikopositionsklassen nach Artikel 112 Buchstaben l und o geeignet? Ja Risikopositionen in Form von Anteilen an Organismen für Gemeinsame Anlagen (OGA) Risikopositionen in Form von gedeckten Schuldverschreibungen (siehe auch Artikel 129)

Diese beiden Risikopositionsklassen sind voneinander getrennt (siehe auch die Bemerkungen zum Transparenzansatz in der vorstehenden Antwort). Die Zuweisung zu einer dieser Klassen erfolgt also auf direktem Wege.

NEIN
Ist sie zur Zuweisung zur Risikopositionsklasse nach Artikel 112 Buchstabe i geeignet? Ja Durch Immobilien besicherte Risikopositionen (siehe auch Artikel 124)
NEIN
Ist sie zur Zuweisung zur Risikopositionsklasse nach Artikel 112 Buchstabe q geeignet? Ja Sonstige Positionen
NEIN
Ist sie zur Zuweisung zur Risikopositionsklasse nach Artikel 112 Buchstabe n geeignet? Ja Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung
NEIN
Die nachfolgenden Risikopositionsklassen sind untereinander getrennt. Die Zuweisung zu einer dieser Klassen erfolgt also auf direktem Wege.

Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten oder Zentralbanken

Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften

Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen

Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken

Risikopositionen gegenüber internationalen Organisationen

Risikopositionen gegenüber Instituten

Risikopositionen gegenüber Unternehmen

Risikopositionen aus dem Mengengeschäft

3.2.4. Klarstellungen zum Geltungsumfang einiger besonderer, in Artikel 112 der CRR genannter Risikopositionsklassen

3.2.4.1. Risikopositionsklasse "Institute"

  1. Die Meldung gruppeninterner Risikopositionen nach Artikel 133 Absätze 6 bis 7 der CRR wird wie folgt vorgenommen:
  2. Risikopositionen, die die Voraussetzungen des Artikels 113 Absatz 7 der CRR erfüllen, werden in den jeweiligen Risikopositionsklassen ausgewiesen, in denen sie ausgewiesen würden, wenn sie keine gruppeninternen Risikopositionen wären.
  3. Nach Artikel 113 Absätze 6 und 7 der CRR 'kann ein Institut, nach vorheriger Genehmigung der zuständigen Behörden, beschließen, die Anforderungen aus Absatz 1 dieses Artikels nicht auf Risikopositionen dieses Instituts gegenüber einer Gegenpartei anzuwenden, wenn diese Gegenpartei sein Mutterunternehmen, sein Tochterunternehmen, ein Tochterunternehmen seines Mutterunternehmens oder ein Unternehmen ist, mit dem es durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden ist.' Das bedeutet, dass gruppeninterne Gegenparteien nicht unbedingt Institute sein müssen, sondern dass es sich hierbei auch um anderen Risikopositionsklassen zugewiesene Unternehmen wie Anbietern von Nebendienstleistungen oder Unternehmen im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG handeln kann. Aus diesem Grund sind gruppeninterne Risikopositionen in der entsprechenden Risikopositionsklasse auszuweisen.

3.2.4.2. Risikopositionsklasse "Gedeckte Schuldverschreibungen"

  1. Die Zuweisung von Risikopositionen nach Standardansatz (SA) zur Risikopositionsklasse 'Gedeckte Schuldverschreibungen' wird wie folgt vorgenommen:
  2. Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG müssen die Anforderungen des Artikels 129 Absätze 1 bis 2 der CRR erfüllen, um in die Risikopositionsklasse 'Gedeckte Schuldverschreibungen' eingereiht werden zu können. Die Erfüllung dieser Anforderungen muss in jedem einzelnen Fall überprüft werden. Nichtsdestoweniger werden vor dem 31. Dezember 2007 begebene Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG aufgrund des Artikel 129 Absatz 6 der CRR ebenfalls der Risikopositionsklasse 'gedeckte Schuldverschreibungen' zugewiesen.

3.2.4.3. Risikopositionsklasse "Organismen für gemeinsame Anlagen"

  1. Wird von der Möglichkeit nach Artikel 132 Absatz 5 der CRR Gebrauch gemacht, werden Risikopositionen in Form von OGA-Anteilen wie in Bilanzposten nach Artikel 111 Absatz 1 Satz 1 der CRR ausgewiesen.

3.2.5. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten
010 URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

Risikopositionswert nach Artikel 111 der CRR ohne Berücksichtigung von Wertberichtigungen und Rückstellungen, Umrechnungsfaktoren und den Auswirkungen von Techniken zur Kreditrisikominderung mit folgenden, auf Artikel 111 Absatz 2 der CRR zurückzuführenden Einschränkungen:

Bei Derivaten, Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften, die Teil 3 Titel II Kapitel 6 der CRR oder Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe f der CRR unterliegen, entspricht das Ursprüngliche Risiko dem Risikopositionswert für das nach den in Teil 3 Titel II Kapitel 6 der CRR festgelegten Methoden berechnete Gegenparteiausfallrisiko.

Die Risikopositionswerte für Leasingverhältnisse unterliegen Artikel 134 Absatz 7 der CRR.

Liegt ein bilanzielles Netting nach Artikel 219 der CRR vor, werden die Risikopositionswerte in Entsprechung zu den empfangenen Barsicherheiten ausgewiesen.

Bei Netting-Rahmenvereinbarungen für Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte oder andere Kapitalmarktgeschäfte, auf die Teil 3 Titel II Kapitel 6 der CRR anzuwenden ist, wird die Auswirkung der Besicherung mit Sicherheitsleistung in Form von Netting-Rahmenvereinbarungen nach Artikel 220 Absatz 4 der CRR in Spalte 010 aufgenommen. Daher ist bei Netting-Rahmenvereinbarungen für Pensionsgeschäfte, auf die die Bestimmungen in Teil 3 Titel II Kapitel 6 der CRR anzuwenden sind, der nach Artikel 220 und 221 der CRR berechnete Wert E* in Spalte 010 des Meldebogens CR SA auszuweisen.

030 (-) mit der ursprünglichen Risikoposition verbundene Wertberichtigungen und Rückstellungen

Artikel 24 und Artikel 111 der CRR

Wertberichtigungen und Rückstellungen für Kreditverluste, die gemäß dem auf das berichtende Institut anzuwendenden Rechnungslegungsrahmen vorgenommen wurden.

040 Risikoposition abzüglich Wertberichtigungen und Rückstellungen

Summe der Spalten 010 und 030.

050-100 TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION

Techniken zur Kreditrisikominderung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 57 der CRR, mit denen das Kreditrisiko einer oder mehrerer Risikoposition(en) mittels Substitution von Risikopositionen gesenkt wird. Die Definition hierfür folgt unter 'Substitution der Risikoposition aufgrund von Kreditrisikominderung'.

Wirken sich Sicherheiten auf den Wert der Risikoposition aus (wenn sie beispielsweise für Techniken zur Kreditrisikominderung mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition eingesetzt werden), werden sie auf den Wert der Risikoposition begrenzt.

An dieser Stelle auszuweisende Posten:

  • Sicherheiten, aufgenommen gemäß der einfachen Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten;
  • anrechenbare Absicherung ohne Sicherheitsleistung.

Siehe auch die Erläuterungen zu Nummer 4.1.1.

050-060 Angepasste Werte für Absicherungen ohne Sicherheitsleistung (Ga)

Artikel 235 der CRR

In Artikel 239 Absatz 3 der CRR wird der angepasste Wert Ga einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung definiert.

050 Garantien

Artikel 203 der CRR

Absicherungen von Sicherheitsleistungen gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 59 der CRR, die keine Kreditderivate sind.

060 Kreditderivate

Artikel 204 der CRR

070-080 Besicherung mit Sicherheitsleistung

Diese Spalten beziehen sich auf die Besicherung mit Sicherheitsleistung nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 58 der CRR und nach Artikel 196, Artikel 197 und Artikel 200 der CRR. In den Beträgen sind keine Netting-Rahmenvereinbarungen enthalten (diese sind bereits in der ursprünglichen Risikoposition vor Anwendung von Umrechnungsfaktoren erfasst).

Synthetische Unternehmensanleihen ('Credit Linked Notes') und bilanzielle Netting-Positionen, die sich aus Vereinbarungen über das Netting von Bilanzpositionen gemäß Artikel 218 und Artikel 219 der CRR ergeben, werden als Barsicherheiten behandelt.

070 Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten: Einfache Methode

Artikel 222 Absätze 1 und 2 der CRR

080 Andere Formen der Besicherung mit Sicherheitsleistung

Artikel 232 der CRR

090-100 SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNG

Artikel 222 Absatz 3, Artikel 235 Abätze 1 bis 2 und Artikel 236 der CRR

Die Abflüsse entsprechen dem besicherten Teil der ursprünglichen Risikoposition vor der Anwendung von Umrechnungsfaktoren. Dieses Risiko wird von der Risikopositionsklasse des Schuldners abgezogen und anschließend der Risikopositionsklasse des Sicherungsgebers zugewiesen. Dieser Betrag wird als Zufluss zur Risikopositionsklasse des Sicherungsgebers betrachtet.

Zu- und Abflüsse innerhalb derselben Risikopositionsklasse werden ebenfalls ausgewiesen.

Risikopositionen, die aus möglichen Zu- und Abflüssen zu und aus anderen Meldebögen stammen, werden berücksichtigt.

110 NETTO-RISIKOPOSITION NACH SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNGEN VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

Betrag der Risikoposition abzüglich Wertberichtigungen nach der Berücksichtigung von Ab- und Zuflüssen, die auf TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION zurückzuführen sind.

120-140 TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG MIT AUSWIRKUNGEN AUF DEN POSITIONSBETRAG: BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG, UMFASSENDE METHODE ZUR BERÜCKSICHTIGUNG FINANZIELLER SICHERHEITEN

Artikel 223, Artikel 224, Artikel 225, Artikel 226, Artikel 227 und Artikel 228 der CRR

Dies schließt auch synthetische Unternehmensanleihen ('Credit Linked Notes') ein (Artikel 218 der CRR).

Synthetische Unternehmensanleihen ('Credit Linked Notes') und bilanzielle Netting-Positionen, die sich aus Vereinbarungen über das Netting von Bilanzpositionen gemäß Artikel 218 und Artikel 219 der CRR ergeben, werden als Barsicherheiten behandelt.

Die Auswirkungen, die sich hinsichtlich der Besicherung bei der Anwendung der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten auf eine Risikoposition ergeben, werden gemäß den Artikeln 223, 224, 225, 226, 227 und 228 der CRR berechnet.

120 Volatilitäts-Anpassung der Risikoposition

Artikel 223 Absätze 2 und 3 der CRR

Der auszuweisende Betrag ergibt sich aus dem Einfluss der Volatilitätsanspassung auf die Risikoposition (EVA-E) = E*He.

130 (-) Angepasster Wert der finanziellen Sicherheiten (Cvam)

Artikel 239 Absatz 2 der CRR

Bei im Handelsbuch verbuchten Geschäften schließt dieser Wert finanzielle Sicherheiten und auf Risikopositionen des Handelsbuches anrechenbare Warenpositionen gemäß Artikel 299 Absatz 2 Buchstaben c bis f der CRR ein.

Der auszuweisende Betrag entspricht Cvam = C*(1-Hc-Hfx)*(t-t*)/(T-t*). Die Definitionen zu C, Hc, Hfx, t, T und t* sind Teil 3 Titel II Kapitel 4 Abschnitte 4 und 5 der CRR zu entnehmen.

140 (-) Davon: Volatilitäts- und Laufzeitanpassungen

Artikel 223 Absatz 1 und Artikel 239 Absatz 2 der CRR

Der auszuweisende Betrag stellt die gemeinsame Auswirkung der Volatilitäts- und Laufzeitanpassungen (Cvam-C) = C*[(1-Hc-Hfx)*(t-t*)/(T-t*)-1] dar, wobei (Cva-C) = C*[(1-Hc-Hfx)-1] die Auswirkung der Volatilitätsanpassungen und (Cvam-Cva) = C*(1-Hc-Hfx)*[(t-t*)/(T-t*)-1] die Auswirkung der Laufzeitanpassungen ist.

150 Vollständig angepasster Risikopositionswert (E*)

Artikel 220 Absatz 4, Artikel 223 Absätze 2 bis 5 und Artikel 228 Absatz 1 der CRR

160-190 Nach Umrechnungsfaktoren vorgenommene Aufschlüsselung der vollständig angepassten Risikoposition außerbilanzieller Posten

Artikel 111 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 Nummer 56 der CRR. Siehe auch Artikel 222 Absatz 3 und Artikel 228 Absatz 1 der CRR.

Bei den gemeldeten Werten handelt es sich um die vollständig angepassten Risikopositionswerte vor Anwendung des Umrechnungsfaktors.

200 Risikopositionswert

Artikel 111 der CRR und Teil 3 Titel II Kapitel 4 Abschnitt 4 der CRR

Wert der Risikoposition nach Berücksichtigung von Wertberichtigungen, sämtlicher kreditrisikomindernder Faktoren sowie Kreditumrechnungsfaktoren. Dieser Wert ist nach Artikel 113 und Teil 3 Titel II Kapitel 2 Abschnitt 2 der CRR den Risikogewichten zuzuweisen.

210 Davon: Aus dem Gegenparteiausfallrisiko

Bei Derivaten, Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften, die Teil 3 Titel II Kapitel 6 der CRR unterliegen, wird der Risikopositionswert nach den in Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitte 2, 3, 4 und 5 der CRR festgelegten Methoden berechnet.

215 Risikogewichteter Positionsbetrag vor Anwendung des KMU-Faktors

Artikel 113 Absätze 1 bis 5 der CRR ohne Berücksichtigung des KMU-Faktors nach Artikel 501 der CRR

220 Risikogewichteter Positionsbetrag vor Anwendung des KMU-Faktors

Artikel 113 Absätze 1 bis 5 der CRR ohne Berücksichtigung des KMU-Faktors nach Artikel 500 der CRR

230 Davon: mit einer Bonitätsbeurteilung durch eine benannte ECAI

Artikel 112 Buchstabe a bis d, f, g, l, n, o und q der CRR

240 Davon: mit einer von einem Staat abgeleiteten Bonitätsbeurteilung

Artikel 112 Buchstabe b bis d, f, g, l und o der CRR


Zeilen Erläuterungen
010 Gesamtsumme der Risikopositionen
015 davon: Ausgefallene Risikopositionen

Artikel 127 der CRR

Diese Zeile wird nur für die Risikopositionsklassen 'mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen' und 'Beteiligungspositionen' gemeldet.

Ist eine Risikoposition entweder in Artikel 128 Absatz 2 der CRR aufgeführt oder erfüllt sie die in Artikel 128 Absatz 3 oder Artikel 133 der CRR festgelegten Kriterien, so wird sie den Risikopositionsklassen 'mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen' oder 'Beteiligungspositionen' zugeordnet. Infolgedessen ist keine andere Zuweisung möglich, auch wenn es sich um eine ausgefallene Risikoposition nach Artikel 127 der CRR handelt.

020 davon: KMU

Alle Risikopositionen gegenüber KMU sind hier auszuweisen.

030 davon: dem KMU-Faktor unterliegende Risikopositionen

Hier werden nur Risikopositionen ausgewiesen, die die Voraussetzungen des Artikels 501 der CRR erfüllen.

040 davon: durch Immobilien besichert - Wohnimmobilien

Artikel 125 der CRR

Wird nur in der Risikopositionsklasse 'durch Immobilien besichert' ausgewiesen.

050 davon: Risikopositionen mit dauerhafter Teilanwendung des Standardansatzes

Nach Artikel 150 Absatz 1 der CRR behandelte Risikopositionen

060 davon: Risikopositionen nach Standardansatz mit vorheriger Erlaubnis der Aufsichtsbehörden zur schrittweisen Einführung des IRB-Ansatzes

Nach Artikel 148 Absatz 1 der CRR behandelte Risikopositionen

070-130 AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTRISIKOPOSITIONEN NACH ART DER RISIKOPOSITION

Die Positionen im 'Bankbestand' des berichtenden Instituts werden anhand der unten aufgeführten Kriterien in 'einem Kreditrisiko unterliegende, bilanzwirksame Risikopositionen', 'einem Kreditrisiko unterliegende, außerbilanzielle Risikopositionen' und 'einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegende Risikopositionen' aufgeschlüsselt.

Die im 'Handelsbuch' des berichtenden Instituts bestehenden Gegenparteiausfallrisikopositionen nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe f und Artikel 299 Absatz 2 der CRR werden den Risikopositionen, die einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegen, zugewiesen. Institute, die Artikel 94 Absatz 1 der CRR anwenden, schlüsseln die Positionen in ihrem Handelsbuch ebenfalls in 'einem Kreditrisiko unterliegende, bilanzwirksame Risikopositionen', 'einem Kreditrisiko unterliegende, außerbilanzielle Risikopositionen' und 'einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegende Risikopositionen' auf.

070 Einem Kreditrisiko unterliegende, bilanzwirksame Risikopositionen

Hierbei handelt es sich um die in Artikel 24 der CRR genannten Vermögenswerte, die in keine andere Kategorie aufgenommen wurden.

Risikopositionen, bei denen es sich um bilanzwirksame Posten handelt und die als Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist oder als aus produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen stammend aufgenommen worden sind, werden in den Zeilen 090, 110 und 130 und folglich nicht in dieser Zeile ausgewiesen.

Vorleistungen gemäß Artikel 379 Absatz 1 der CRR (sofern sie nicht abgezogen wurden) stellen keinen bilanzwirksamen Posten dar, werden aber dennoch in dieser Zeile ausgewiesen.

Risikopositionen, die aus für eine zentrale Gegenpartei (ZGP) laut Artikel 4 Nummer 90 der CRR angesetzten Vermögenswerten und Risikopositionen aus Ausfallfonds gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 89 der CRR hervorgehen, werden aufgenommen, sofern sie nicht in Zeile 030 ausgewiesen worden sind.

080 Einem Kreditrisiko unterliegende, außerbilanzielle Risikopositionen

Außerbilanzielle Positionen umfassen die in Anhang I der CRR aufgeführten Posten.

Risikopositionen, bei denen es sich um außerbilanzielle Posten handelt und die als Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist oder als aus produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen stammend aufgenommen worden sind, werden in den Zeilen 040 und 060 und folglich nicht in dieser Zeile ausgewiesen.

Risikopositionen, die aus für eine zentrale Gegenpartei (ZGP) laut Artikel 4 Absatz 1 Nummer 90 der CRR angesetzten Vermögenswerten und Risikopositionen aus Ausfallfonds gemäß Artikel 4 Nummer 89 der CRR hervorgehen, werden aufgenommen, wenn sie als außerbilanzielle Posten betrachtet werden.

090-130 Einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegende Risikopositionen bzw. Geschäfte
090 Wertpapierfinanzierungsgeschäfte

Wertpapierfinanzierungsgeschäfte gemäß Definition in Absatz 17 des Dokuments des baseler Ausschusses 'The Application of basel II to Trading Activities and the Treatment of Double Default Effects' schließen Folgendes ein: i) Rückkaufsvereinbarungen und umgekehrte Rückkaufsvereinbarungen im Sinne von Artikel 4 Nummer 82 der CRR sowie Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte und ii) Lombardgeschäfte im Sinne von Artikel 272 Absatz 3 der CRR.

100 Davon: zentral über eine qualifizierte zentrale Gegenpartei abgerechnet

Artikel 306 der CRR für qualifizierte zentrale Gegenparteien nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 88 in Verbindung mit Artikel 301 Absatz 2 der CRR.

Handelsrisikopositionen gegenüber einer zentralen Gegenpartei gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 91 der CRR.

110 Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist

Derivate umfassen die in Anhang II der CRR aufgeführten Verträge.

Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist im Sinne von Artikel 272 Absatz 2 der CRR.

Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist, die Gegenstand einer produktübergreifenden Nettingvereinbarung sind und deshalb in Zeile 130 ausgewiesen werden, werden in der hier betroffenen Zeile nicht gemeldet.

120 Davon: zentral über eine qualifizierte zentrale Gegenpartei abgerechnet

Artikel 306 der CRR für qualifizierte zentrale Gegenparteien nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 88 in Verbindung mit Artikel 301 Absatz 2 der CRR.

Handelsrisikopositionen gegenüber einer zentralen Gegenpartei gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 91 der CRR.

130 Aus produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen

Risikopositionen, die aufgrund des Bestehens einer produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarung (gemäß Definition in Artikel 272 Absatz 11 der CRR) weder den Derivaten und Geschäften mit langer Abwicklungsfrist noch den Wertpapierfinanzierungsgeschäften zugewiesen werden können, werden in diese Zeile aufgenommen.

140-280 AUFSCHLÜSSELUNG DER RISIKOPOSITIONEN NACH RISIKOGEWICHTEN
140 0 %
150 2 %

Artikel 306 Absatz 1 der CRR

160 4 %

Artikel 305 Absatz 3 der CRR

170 10 %
180 20 %
190 35 %
200 50 %
210 70 %

Artikel 232 Absatz 3 Buchstabe c der CRR

220 75 %
230 100 %
240 150 %
250 250 %

Artikel 133 Absatz 2 und Artikel 48 Absatz 4 der CRR

260 370 %

Artikel 471 der CRR

270 1.250 %

Artikel 133 Absatz 2 und Artikel 379 der CRR

280 Sonstige Risikogewichte

Diese Zeile steht für die Risikopositionsklassen 'Staat', 'Unternehmen', 'Institute' und 'Mengengeschäft' nicht zur Verfügung.

Zur Meldung derjenigen Risikopositionen, die nicht den im Meldebogen aufgeführten Risikogewichten unterliegen.

Artikel 113 Absätze 1 bis 5 der CRR

N-te-Ausfall-Kreditderivate ohne Bonitätsbeurteilung nach dem Standardansatz (Artikel 134 Absatz 6 der CRR) werden in dieser Zeile unter der Risikopositionsklasse 'Sonstige Positionen' ausgewiesen.

Siehe auch Artikel 124 Absatz 2 und Artikel 152 Absatz 2 Buchstabe b der CRR.

290-320 Zusatzinformationen

Siehe auch die Erläuterung zum Zweck der Zusatzinformationen im Abschnitt mit allgemeinen Angaben im Meldebogen CR SA.

290 Durch Grundpfandrechte auf Gewerbeimmobilien besicherte Risikopositionen

Artikel 112 Buchstabe i der CRR

Dies ist eine reine Zusatzinformation. Unabhängig von der Berechnung der Beträge der durch Gewerbeimmobilien besicherten Risikopositionen nach Artikel 124 und 126 der CRR sind in dieser Zeile die Risikopositionen nach dem Kriterium, ob die Risikopositionen durch Gewerbeimmobilien besichert sind, aufzunehmen und aufzuschlüsseln.

300 Ausgefallene Risikopositionen mit einem Risikogewicht von 100 %

Artikel 112 Buchstabe j der CRR

In die Risikopositionsklasse 'ausgefallene Risikopositionen' aufgenommene Risikopositionen, die auch dann in diese Risikopositionsklasse aufgenommen worden wären, wenn sie nicht ausgefallen wären.

310 Durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen

Artikel 112 Buchstabe i der CRR

Dies ist eine reine Zusatzinformation. Unabhängig von der Berechnung der Beträge der durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherten Risikopositionen nach Artikel 124 und 125 der CRR sind in dieser Zeile die Risikopositionen nach dem Kriterium, ob die Risikopositionen durch Immobilien besichert sind, aufzunehmen und aufzuschlüsseln.

320 Ausgefallene Risikopositionen mit einem Risikogewicht von 150 %

Artikel 112 Buchstabe j der CRR

In die Risikopositionsklasse 'ausgefallene Risikopositionen' aufgenommene Risikopositionen, die auch dann in diese Risikopositionsklasse aufgenommen worden wären, wenn sie nicht ausgefallen wären.

3.3. Kredit- und Gegenparteiausfallrisiko und Vorleistungen: IRB-Ansatz für Eigenmittelanforderungen ( CR IRB)

3.3.1. Geltungsumfang des Meldebogens CR IRB

  1. In den Geltungsumfang des Meldebogens zum Kreditrisiko nach dem IRB-Ansatz ( CR IRB) fallen die Eigenmittelanforderungen für:
    1. Kreditrisiken im Bankbestand, darunter:
      • Gegenparteiausfallrisiko im Bankbestand;
      • Verwässerungsrisiko für angekaufte Risikopositionen;
    2. Gegenparteiausfallrisiko im Handelsbuch;
    3. Vorleistungen aus sämtlichen Geschäftstätigkeiten.
  2. Der Geltungsumfang des Meldebogens bezieht sich auf die Risikopositionen, bei denen die risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 Artikel 151 bis Artikel 157 der CRR berechnet werden (IRB-Ansatz).
  3. Folgende Daten werden im Meldebogen CR IRB nicht erfasst:
    1. Beteiligungspositionen, die im Meldebogen CR EQU IRB ausgewiesen werden;
    2. Verbriefungspositionen, die in den Meldebögen CR SEC SA, CR SEC IRB bzw. CR SEC Details ausgewiesen werden.
    3. 'Sonstige Aktiva, die keine Kreditverpflichtungen sind' gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe g der CRR. Das Risikogewicht für diese Risikoposition muss stets auf 100 % festgesetzt werden. Ausgenommen sind gemäß Artikel 156 der CRR der Kassenbestand und damit gleichwertige Positionen sowie Risikopositionen, bei denen es sich um den Restwert von Leasingobjekten handelt. Die risikogewichteten Positionsbeträge für diese Risikopositionsklasse werden unmittelbar im Meldebogen Ca ausgewiesen.
    4. Das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung. Dieses wird im Meldebogen für Anpassungsrisiken der Kreditbewertung (CVA) gemeldet.

      Im Meldebogen CR IRB wird keine Aufschlüsselung der IRB-Risikopositionen nach geografischem Sitz der Gegenpartei vorgeschrieben. Diese Aufschlüsselung wird im Meldebogen CR GB vorgenommen.

  4. Zur Klärung der Frage, ob das Institut eigene Schätzungen für die Verlustquote bei Ausfall verwendet und/oder mit Kreditumrechnungsfaktoren arbeitet, sind für jede gemeldete Risikopositionsklasse folgende Angaben zu machen:

    'NEIN' = wenn die aufsichtsbehördlichen Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall und Kreditumrechnungsfaktoren verwendet werden (IRB-Grundansatz);

    'JA' = wenn eigene Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall und Kreditumrechnungsfaktoren verwendet werden (fortgeschrittener IRB-Ansatz).

    Für die Meldung der Portfolios aus dem Mengengeschäft ist auf jeden Fall 'JA' anzugeben.

    Falls ein Institut bei einem Teil seiner Risikopositionen nach IRB-Ansatz zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge eigene Schätzungen der Verlustquoten bei Ausfall verwendet und für die Berechnung des anderen Teils seiner Risikopositionen nach IRB-Ansatz zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge aufsichtsbehördliche Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall einsetzt, muss eine CR IRB-Gesamtsumme für F-IRB-Positionen und eine CR IRB-Summe für die A-IRB-Positionen ausgewiesen werden.

3.3.2. Aufschlüsselung des Meldebogens CR IRB

  1. Der Meldebogen CR IRB setzt sich aus zwei Bögen zusammen: Meldebogen CR IRB 1 gibt eine allgemeine Übersicht über die IRB-Risikopositionen und die verschiedenen Methoden zur Berechnung der Gesamtrisikobeträge sowie eine Aufschlüsselung der Gesamtrisiken nach Art der Risikoposition. In CR IRB 2 ist eine Aufschlüsselung der den Ratingstufen oder Risikopools zugewiesenen Gesamtrisikopositionen vorgesehen. Für die folgenden Risikopositionsklassen und -unterklassen werden die Meldebögen CR IRB 1 und CR IRB 2 getrennt ausgefüllt:
    1. Insgesamt

    (Für den IRB-Grundansatz und davon getrennt für den fortgeschrittenen IRB-Ansatz muss der Meldebogen 'Insgesamt' ausgefüllt werden).

    2. Zentralbanken und Zentralstaaten

    (Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe a der CRR)

    3. Institute

    (Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe b der CRR)

    4.1) Unternehmen - KMU

    (Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c der CRR)

    4.2) Unternehmen - Spezialfinanzierungen

    (Artikel 147 Absatz 8 der CRR)

    4.3) Unternehmen - Sonstige

    (Alle Unternehmen nach Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c, die nicht unter 4.1 und 4.2 ausgewiesen wurden).

    5.1) Mengengeschäft - durch Immobilien besichert, KMU

    (Risikopositionen im Sinne des Artikels 147 Absatz 2 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 154 Absatz 3 der CRR, die durch Immobilien besichert sind).

    5.2) Mengengeschäft - durch Immobilien besichert, keine KMU

    (Risikopositionen im Sinne von Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d der CRR, die durch Immobilien besichert und nicht unter 5.1 ausgewiesen sind).

    5.3) Mengengeschäft - qualifiziert revolvierend

    (Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 154 Absatz 4 der CRR).

    5.4) Mengengeschäft - Sonstige KMU

    (Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d, nicht unter 5.1 und 5.3 ausgewiesen).

    5.5) Mengengeschäft- Sonstige, keine KMU

    (Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d der CRR, nicht unter 5.2 und 5.3 ausgewiesen).

3.3.3. C 08.01 - Kredit- und Gegenparteiausfallrisiken sowie Vorleistungen: IRB-Ansatz zur Bestimmung der Eigenkapitalanforderungen (CR IRB 1)

3.3.3.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten Erläuterungen
010 INTERNES RATINGSYSTEM/DER RATINGSTUFE BZW. DEM RISIKOPOOL ZUGEWIESENE AUSFALLWAHRSCHEINLICHKEIT (PD) (%)

Die auszuweisende, den jeweiligen Ratingstufen oder Risikopools zugewiesene Ausfallwahrscheinlichkeit basiert auf den Bestimmungen des Artikels 180 der CRR. Für jede Ratingstufe bzw. jeden Risikopool ist die den jeweiligen Stufen oder Pools zugewiesene Ausfallwahrscheinlichkeit zu melden. Für Zahlen, die einer Kumulierung von Ratingstufen oder Risikopools entsprechen (z.B. Gesamtrisikopositionen) wird der nach Risikopositionen gewichtete Durchschnitt der Ausfallwahrscheinlichkeiten, die den in den kumulierten Betrag aufgenommenen Ratingstufen oder Risikopool zugewiesen wurden, eingetragen. Für die Berechnung der risikopositionsgewichteten Ausfallwahrscheinlichkeit wird der Risikopositionswert (Spalte 110) verwendet.

Für jede Ratingstufe bzw. jeden Risikopool ist die den jeweiligen Stufen oder Pools zugewiesene Ausfallwahrscheinlichkeit zu melden. Alle gemeldeten Risikoparameter sind aus den Risikoparametern abzuleiten, die in dem von der jeweiligen zuständigen Behörde genehmigten, internen Ratingsystem verwendet werden.

Eine aufsichtsbehördliche Rahmenskala ist weder beabsichtigt noch wünschenswert. Nutzt das berichtende Institut ein einmalig entwickeltes Ratingsystem oder kann es seine Berichte nach einer internen Rahmenskala erstellen, kommt diese Skala zum Einsatz.

Andernfalls werden die verschiedenen Ratingsysteme zusammengeführt und nach den folgenden Kriterien geordnet: Die Ratingstufen aus den verschiedenen Ratingsystemen werden zu einem Pool zusammengefasst und dann nach der jeder Ratingstufe zugewiesenen Ausfallwahrscheinlichkeit in eine aufsteigende Reihenfolge vom niedrigeren zum höheren Wert gebracht. Verwendet das Institut eine große Zahl an Stufen oder Pools, kann mit den zuständigen Behörden eine geringere Anzahl von Stufen oder Pools vereinbart werden.

Wollen Institute eine von der Anzahl interner Stufen abweichende Anzahl von Stufen melden, müssen sie sich vorab an ihre zuständige Behörde wenden.

Für den Zweck der Gewichtung der durchschnittlichen Ausfallwahrscheinlichkeit wird der in Spalte 110 ausgewiesene Risikopositionswert verwendet. Für die Berechnung der nach Risikopositionen gewichteten durchschnittlichen Ausfallwahrscheinlichkeit (z.B. für die 'Gesamtrisikopositionen') sind sämtliche Risikopositionen unter Einschluss der ausgefallenen Risikopositionen zu berücksichtigen. Bei den ausgefallenen Risikopositionen handelt es sich um Positionen, die den untersten Ratingstufen mit einer Ausfallwahrscheinlichkeit von 100 % zugewiesen wurden.

020 URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

Die Institute weisen den Risikopositionswert vor der Berücksichtigung von Wertberichtigungen, Rückstellungen, auf Techniken zur Kreditrisikominderung zurückzuführende Effekte oder Kreditumrechnungsfaktoren aus.

Der Wert der ursprünglichen Risikoposition wird gemäß Artikel 24 der CRR sowie Artikel 166 Absätze 1 und 2 sowie Absätze 4 bis 7 der CRR ausgewiesen.

Der aus Artikel 166 Absatz 3 der CRR entstehende Effekt (Effekt des Netting bilanzierter Kredite und Einlagen) wird getrennt als Besicherung mit Sicherheitsleistung ausgewiesen und vermindert daher den ursprünglichen Wert der Risikoposition nicht.

030 DAVON: GROSSE UNTERNEHMEN DER FINANZBRANCHE UND NICHT BEAUFSICHTIGTE FINANZIELLE UNTERNEHMEN

Aufschlüsselung der ursprünglichen Risikoposition vor Anwendung des Umrechnungsfaktors für alle nach Artikel 142 Absätze 4 und 5 der CRR definierten Risikopositionen, für die gemäß Artikel 153 Absatz 2 der CRR der höhere Korrelationskoeffizient gilt.

040-080 TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION

Techniken zur Kreditrisikominderung gemäß Festlegung in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 57 der CRR, mit denen das Kreditrisiko einer oder mehrerer Risikoposition(en) mittels Substitution von Risikopositionen gesenkt wird. Die Definition hierfür folgt unter 'SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNG'.

040-050 ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG

Absicherung ohne Sicherheitsleistung: Die Werte entsprechen den in Artikel 4 Absatz 59 der CRR definierten Werten.

Wirken sich Sicherheiten auf die Risikoposition aus (wenn sie beispielsweise für Techniken zur Kreditrisikominderung mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition eingesetzt werden), werden sie auf den Wert der Risikoposition begrenzt.

040 GARANTIEN:

Werden keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet, wird der angepasste Wert (Ga) gemäß Definition in Artikel 236 der CRR eingetragen.

Werden eigene LGD-Schätzungen verwendet (Artikel 183 der CRR, mit Ausnahme des Absatzes 3), wird der maßgebliche, im internen Modell verwendete Wert ausgewiesen.

Garantien sind in Spalte 040 auszuweisen, wenn die Anpassung nicht in der Verlustquote bei Ausfall vorgenommen wird. Wird die Anpassung in der Verlustquote bei Ausfall vorgenommen, wird der Betrag der Garantie in Spalte 150 ausgewiesen.

Für Risikopositionen, die im Hinblick auf das Doppelausfallrisiko behandelt werden, wird der Wert der Absicherung ohne Sicherheitsleistung in Spalte 220 ausgewiesen.

050 KREDITDERIVATE:

Werden keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet, wird der angepasste Wert (Ga) gemäß Definition in Artikel 216 der CRR eingetragen.

Werden eigene LGD-Schätzungen verwendet (Artikel 183 der CRR), wird der maßgebliche, im internen Modell verwendete Wert ausgewiesen.

Wird die Anpassung in der Verlustquote bei Ausfall vorgenommen, wird der Betrag der Kreditderivate in Spalte 160 ausgewiesen.

Für Risikopositionen, die im Hinblick auf das Doppelausfallrisiko behandelt werden, wird der Wert der Absicherung ohne Sicherheitsleistung in Spalte 220 ausgewiesen.

060 ANDERE FORMEN DER BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG

Wirken sich Sicherheiten auf die Risikoposition aus (wenn sie beispielsweise für Techniken zur Kreditrisikominderung mit Substitutionseffekten der Risikoposition eingesetzt werden), werden sie auf den Wert der Risikoposition begrenzt.

Werden keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet, wird nach Artikel 232 der CRR vorgegangen.

Werden eigene LGD-Schätzungen verwendet, so werden diejenigen kreditrisikomindernden Faktoren ausgewiesen, die die Kriterien in Artikel 212 der CRR erfüllen. Auszuweisen ist der maßgebliche, im internen Modell verwendete Wert.

Der Betrag wird in Spalte 060 ausgewiesen, wenn die Anpassung nicht in der Verlustquote bei Ausfall vorgenommen wird. Wird in der Verlustquote bei Ausfall (LGD) eine Anpassung vorgenommen, wird der Betrag in Spalte 170 ausgewiesen.

070-080 SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNG

Die Abflüsse entsprechen dem besicherten Teil der ursprünglichen Risikoposition vor der Anwendung von Umrechnungsfaktoren. Dieses Risiko wird von der Risikopositionsklasse des Schuldners und, sofern maßgeblich, den Ratingstufen oder Risikopools des Schuldner abgezogen und anschließend der Risikopositionsklasse und, sofern maßgeblich, den Ratingstufen oder Risikopools des Sicherungsgebers zugewiesen. Dieser Betrag wird als Zufluss zur Risikopositionsklasse des Sicherungsgebers und, sofern maßgeblich, den Ratingstufen oder Risikopools des Schuldners betrachtet.

Zu- und Abflüsse innerhalb derselben Risikopositionsklasse sowie Ratingstufen oder Risikopools, sofern sie maßgeblich sind, werden ebenfalls ausgewiesen.

Risikopositionen, die aus möglichen Zu- und Abflüssen zu und aus anderen Meldebögen stammen, werden berücksichtigt.

090 RISIKOPOSITION NACH SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNGEN VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

Der entsprechenden Ratingstufe bzw. dem entsprechenden Risikopool des Schuldners zugewiesene Risikoposition nach Berücksichtigung der aufgrund von Kreditrisikominderungen mit Substitutionseffekten eingetretenen Zu- und Abflüsse.

100, 120 Davon: Außerbilanzielle Posten

Siehe die Erläuterungen zum Meldebogen CR SA.

110 RISIKOPOSITIONSWERT

Ausgewiesen wird der Wert gemäß Artikel 166 der CRR und gemäß Artikel 230 Absatz 1 Satz 2 der CRR.

Auf die in Anhang I definierten Instrumente werden ungeachtet des vom Institut gewählten Ansatzes die Kreditumrechnungsfaktoren (Artikel 166 Absätze 8 bis 10 der CRR) angewendet.

Für die Teil 3 Titel II Kapitel 6 der CRR unterliegenden Zeilen 040-060 (Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist) ist der Risikopositionswert mit dem Wert für das nach den in Teil 3 Titel II Kapitel 6 Absätze 3, 4, 5, 6 und 7 der CRR berechnete Gegenparteiausfallrisiko identisch. Diese Werte werden in der hier betroffenen Spalte ausgewiesen und nicht in Spalte 130 'Davon: Aus dem Gegenparteiausfallrisiko'

130 Davon: Aus dem Gegenparteiausfallrisiko

Siehe die Erläuterungen zum Meldebogen CR SA.

140 DAVON: GROSSE UNTERNEHMEN DER FINANZBRANCHE UND NICHT BEAUFSICHTIGTE FINANZIELLE UNTERNEHMEN

Aufschlüsselung des Risikopositionswertes vor Anwendung des Umrechnungsfaktors für alle nach Artikel 142 Absätze 4 und 5 der CRR definierten Risikopositionen, für die gemäß Artikel 153 Absatz 2 der CRR der höhere Korrelationskoeffizient gilt.

150-210 IN SCHÄTZUNGEN DER VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) BERÜCKSICHTIGTE TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG, OHNE DOPPELAUSFALLRISIKOBEHANDLUNG

Kreditrisikominderungstechniken, die sich aufgrund der Anwendung des Substitutionseffektes der Kreditrisikominderungstechniken auf die Verlustquote bei Ausfall (LGD) auswirken, werden in diese Spalten nicht aufgenommen.

Werden keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet, gelten Artikel 228 Absatz 2, Artikel 230 Absatz 1 und 2 und Artikel 231 der CRR.

Werden eigene LGD-Schätzungen verwendet,

  • gilt im Hinblick auf Absicherungen ohne Sicherheitsleistung und Risikopositionen gegenüber Staaten und Zentralbanken, Instituten und Unternehmen Artikel 161 Absatz 3 der CRR. Auf Risikopositionen aus dem Mengengeschäft ist Artikel 164 Absatz 2 der CRR anzuwenden.
  • werden im Hinblick auf Besicherungen mit Sicherheitsleistung die in den gemäß Artikel 181 Absatz 1 Buchstaben e und f der CRR vorgenommenen LGD-Schätzungen berücksichtigten Sicherheiten aufgenommen.
150 GARANTIEN

Siehe die Erläuterungen zu Spalte 040.

160 KREDITDERIVATE

Siehe die Erläuterungen zu Spalte 050.

170 VERWENDUNG EIGENER LGD-SCHÄTZUNGEN: ANDERE FORMEN DER BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG

Der maßgebliche, im internen Modell des Instituts verwendete Wert.

Diejenigen kreditrisikomindernden Faktoren, die den Kriterien in Artikel 212 der CRR entsprechen.

180 ANRECHENBARE FINANZIELLE SICHERHEITEN

Für Handelsbuchgeschäfte schließt dies Finanzinstrumente und Waren ein, die gemäß Artikel 299 Absatz 2 Buchstaben c bis f der CRR anrechenbar sind. Synthetische Unternehmensanleihen ('Credit Linked Notes') und bilanzielle Netting-Positionen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 4 Abschnitt 4 der CRR werden als Barsicherheiten behandelt.

Werden keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet, werden die Werte gemäß Artikel 193 Absätze 1 bis 4 und Artikel 194 Absatz 1 der CRR ausgewiesen. Ausgewiesen wird der in Artikel 223 Absatz 2 der CRR dargelegte, angepasste Wert (Cvam).

Werden eigene LGD-Schätzungen verwendet, schließt dies die gemäß Artikel 181 Absatz 1 Buchstaben e und f der CRR in den LGD-Schätzungen berücksichtigten finanziellen Sicherheiten ein. Der auszuweisende Betrag ist der geschätzte Marktwert der Sicherheiten.

190-210 SONSTIGE ANRECHENBARE SICHERHEITEN

Werden keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet, gelten Artikel 199 Absätze 1 bis 8 und Artikel 229 der CRR.

Werden eigene LGD-Schätzungen verwendet, schließt dies die gemäß Artikel 181 Absatz 1 Buchstaben e und f der CRR in den LGD-Schätzungen berücksichtigten sonstigen Sicherheiten ein.

190 IMMOBILIEN

Werden keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet, werden die Werte gemäß Artikel 199 Absätze 2 bis 4 der CRR ausgewiesen. Auch die Leasinggeschäfte mit eigenen Immobilien werden aufgenommen (siehe Artikel 199 Absatz 7 der CRR). Siehe auch Artikel 229 der CRR.

Werden eigene LGD-Schätzungen verwendet, entspricht der auszuweisende Betrag dem geschätzten Marktwert.

200 SONSTIGE SACHSICHERHEITEN

Werden keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet, werden die Werte gemäß Artikel 199 Absätze 6 und 8 der CRR ausgewiesen. Auch Leasinggeschäfte mit Sachanlagen, die keine Immobilien sind, werden aufgenommen (siehe Artikel 199 Absatz 7 der CRR). Siehe auch Artikel 229 Absatz 3 der CRR.

Werden eigene LGD-Schätzungen verwendet, entspricht der auszuweisende Betrag dem geschätzten Marktwert der Sicherheiten.

210 FORDERUNGEN

Werden keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet, werden die Werte gemäß Artikel 199 Absatz 5 und Artikel 229 Absatz 2 der CRR verwendet.

Werden eigene LGD-Schätzungen verwendet, entspricht der auszuweisende Betrag dem geschätzten Marktwert der Sicherheiten.

220 DER DOPPELAUSFALLRISIKOBEHANDLUNG UNTERLIEGEND: ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG

Garantien und Kreditderivate zur Deckung von Risikopositionen, die der Doppelausfallrisikobehandlung nach Artikel 202 und Artikel 217 Absatz 1 der CRR unterliegen. Siehe auch die Spalten 040 'Garantien' und 050 'Kreditderivate'.

230 NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITTLICHE VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%)

Sämtliche in Teil 3 Titel II Kapitel 3 und 4 der CRR im Einzelnen beschriebenen Auswirkungen von Kreditrisikominderungstechniken sind zu berücksichtigen. Bei Risikopositionen, die der Doppelausfallrisikobehandlung unterliegen, entspricht die auszuweisende Verlustquote bei Ausfall (LGD) der gemäß Artikel 161 Absatz 4 der CRR gewählten LGD.

Bei ausgefallenen Risikopositionen sind die Bestimmungen in Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe h der CRR zu berücksichtigen.

Die Definition des Wertes der Risikoposition nach Spalte 110 wird für die Berechnung der gewichteten Durchschnitte für die Risikopositionen verwendet.

Es werden sämtliche Effekte berücksichtigt (daher wird die auf Grundpfandrechte anwendbare Untergrenze in die Meldungen eingeschlossen).

Bei Instituten, die den IRB-Ansatz anwenden, aber keine eigenen LGD-Schätzungen verwenden, werden die risikomindernden Effekte finanzieller Sicherheiten in E*, dem vollständig angepassten Risikopositionswert, wiedergegeben und dann gemäß Artikel 228 Absatz 2 der CRR in LGD* wiedergegeben.

Die mit der Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) der einzelnen 'Ratingstufen oder Risikopools der Schuldner' verbundene, nach Risikopositionen gewichtete durchschnittliche Verlustquote bei Ausfall (LGD) ergibt sich aus dem Durchschnitt der aufsichtsrechtlichen Verlustquoten bei Ausfall, die den Risikopositionen dieses PD-Pools zugewiesen wurden, gewichtet mit dem jeweiligen Risikopositionswert in Spalte 110.

Werden eigene LGD-Schätzungen angewendet, sind Artikel 175 und Artikel 181 Absätze 1 und 2 der CRR zu berücksichtigen.

Bei Risikopositionen, die der Doppelausfallrisikobehandlung unterliegen, entspricht die auszuweisende Verlustquote bei Ausfall (LGD) der gemäß Artikel 161 Absatz 4 der CRR gewählten LGD.

Die Berechnung der risikopositionsgewichteten durchschnittlichen Verlustquote bei Ausfall wird aus den Risikoparametern abgeleitet, die real in dem von der jeweils zuständigen Behörde genehmigten internen Ratingsystem verwendet werden.

Für die Risikopositionen aus Spezialfinanzierungen, auf die in Artikel 153 Absatz 5 Bezug genommen wird, sind keine Daten auszuweisen.

Die Risikopositionen und entsprechenden Verlustquoten bei Ausfall (LGD) für große beaufsichtigte Unternehmen der Finanzbranche und für nicht beaufsichtigte finanzielle Unternehmen werden nicht in die Berechnung der Spalte 230 einbezogen. Sie werden nur in die Berechnung der Spalte 240 aufgenommen.

240 NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITTLICHE VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%) FÜR GROSSE UNTERNEHMEN DER FINANZBRANCHE UND NICHT BEAUFSICHTIGTE FINANZIELLE UNTERNEHMEN

Hierbei handelt es sich um die risikopositionsgewichtete durchschnittliche LGD (%) für alle gemäß Artikel 142 Absätze 4 und 5 der CRR definierten Risikopositionen, für die gemäß Artikel 153 Absatz 2 der CRR der höhere Korrelationskoeffizient gilt.

250 NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETER DURCHSCHNITTSWERT DER LAUFZEIT (TAGE)

Der ausgewiesene Wert spiegelt Artikel 162 der CRR wider. Für die Berechnung der nach Risikopositionen gewichteten Durchschnittswerte wird der Risikopositionswert (Spalte 110) verwendet. Die durchschnittliche Restlaufzeit wird in Tagen ausgewiesen.

Diese Daten werden für die Risikopositionswerte, bei denen die Restlaufzeit kein Element zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge bildet, nicht ausgewiesen. Dies bedeutet, dass diese Spalte für die Risikopositionsklasse 'Mengengeschäft' nicht ausgefüllt wird.

255 RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG VOR ANWENDUNG DES KMU-FAKTORS

Bezüglich der Staaten und Zentralbanken, Unternehmen und Institute wird auf Artikel 153 Absätze 1 und 3 der CRR verwiesen. Bezüglich des Mengengeschäfts wird auf Artikel 154 Absatz 1 der CRR hingewiesen.

Der KMU-Faktor nach Artikel 501 der CRR ist nicht zu berücksichtigen.

260 RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG NACH ANWENDUNG DES KMU-FAKTORS

Bezüglich der Staaten und Zentralbanken, Unternehmen und Institute wird auf Artikel 153 Absätze 1 und 3 der CRR verwiesen. Bezüglich des Mengengeschäfts wird auf Artikel 154 Absatz 1 der CRR hingewiesen.

Hier ist der KMU-Faktor nach Artikel 501 der CRR zu berücksichtigen.

270 DAVON: GROSSE UNTERNEHMEN DER FINANZBRANCHE UND NICHT BEAUFSICHTIGTE FINANZIELLE UNTERNEHMEN

Aufschlüsselung des risikogewichteten Positionsbetrags nach der Anwendung des KMU-Faktors für alle nach Artikel 142 Absätze 4 und 5 der CRR definierten Risikopositionen, für die gemäß Artikel 153 Absatz 2 der CRR der höhere Korrelationskoeffizient gilt.

280 ERWARTETER VERLUSTBETRAG

Die Definition des erwarteten Verlustes ist Artikel 5 Absatz 3 der CRR zu entnehmen, Erläuterungen zur Berechnung sind in Artikel 158 der CRR zu finden. Der auszuweisende erwartete Verlust basiert auf den Risikoparametern, die real in dem von der jeweils zuständigen Behörde genehmigten, internen Ratingsystem verwendet werden. (-)

290 (-) WERTBERICHTIGUNGEN UND RÜCKSTELLUNGEN

Ausgewiesen werden die Wertberichtigungen sowie die spezifischen und allgemeinen Rückstellungen nach Artikel 159 der CRR. Die allgemeinen Rückstellungen werden mittels Zuweisung des den verschiedenen Ratingstufen für die Schuldner entsprechenden, anteiligen Betrags des erwarteten Verlusts ausgewiesen.

300 ANZAHL DER SCHULDNER

Artikel 172 Absätze 1 und 2 der CRR.

Das Institut weist für alle Risikopositionsklassen mit Ausnahme der Risikopositionsklasse Mengengeschäft und der in Artikel 172 Absatz 1 Buchstabe e Satz 2 der CRR genannten Fälle die Anzahl der getrennt eingestuften juristischen Personen bzw. Schuldner aus. Die Anzahl der verschiedenen Risikopositionen oder gewährten Darlehen ist dabei unerheblich.

In der Risikopositionsklasse Mengengeschäft bzw. in anderen Risikopositionsklassen, wenn getrennte Risikopositionen gegenüber demselben Schuldner gemäß Artikel 172 Absatz 1 Buchstabe e Satz 2 verschiedenen Ratingstufen zugeordnet werden, meldet das Institut die Anzahl der Risikopositionen, die getrennt einer bestimmten Ratingstufe oder einem bestimmten Ratingpool zugeordnet wurden. In Fällen, in denen Artikel 172 Absatz 2 der CRR gilt, kann ein Schuldner in mehreren Ratingstufen berücksichtigt werden.

In dieser Spalte wird ein strukturelles Element des Ratingsystems behandelt. Sie bezieht sich also auf die den einzelnen Ratingstufen oder Pools der Schuldner zugewiesenen ursprünglichen Risikopositionen vor Anwendung des Umrechnungsfaktors. Der Effekt von Kreditrisikominderungstechniken (insbesondere Umverteilungseffekten) wird dabei nicht berücksichtigt.


Zeilen Erläuterungen
010 GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN
015 davon: dem KMU-Faktor unterliegende Risikopositionen

Hier werden nur Risikopositionen ausgewiesen, die die Voraussetzungen des Artikels 501 der CRR erfüllen.

020-060 AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTRISIKOPOSITIONEN NACH ART DER RISIKOPOSITION
020 Einem Kreditrisiko unterliegende bilanzwirksame Risikopositionen

Hierbei handelt es sich um die in Artikel 24 der CRR genannten Vermögenswerte, die in keine andere Kategorie aufgenommen wurden.

Risikopositionen, bei denen es sich um bilanzwirksame Posten handelt und die als Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist oder als aus produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen stammend aufgenommen worden sind, werden in den Zeilen 040-060 und folglich nicht in dieser Zeile ausgewiesen.

Vorleistungen gemäß Artikel 379 Absatz 1 der CRR (sofern sie nicht abgezogen wurden) stellen keinen bilanzwirksamen Posten dar, werden aber dennoch in dieser Zeile ausgewiesen.

Risikopositionen, die aus für eine zentrale Gegenpartei (ZGP) laut Artikel 4 Nummer 91 der CRR angesetzten Vermögenswerten und Risikopositionen aus Ausfallfonds gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 89 der CRR hervorgehen, werden aufgenommen, sofern sie nicht in Zeile 030 ausgewiesen worden sind.

030 Einem Kreditrisiko unterliegende außerbilanzielle Risikopositionen

Außerbilanzielle Positionen umfassen die in Anhang I der CRR aufgeführten Posten.

Risikopositionen, bei denen es sich um außerbilanzielle Posten handelt und die als Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist oder als aus produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen stammend aufgenommen worden sind, werden in den Zeilen 040-060 und folglich nicht in dieser Zeile ausgewiesen.

Risikopositionen, die aus für eine zentrale Gegenpartei (ZGP) laut Artikel 4 Absatz 91 der CRR angesetzten Vermögenswerten und Risikopositionen aus Ausfallfonds gemäß Artikel 4 Absatz 89 der CRR hervorgehen, werden aufgenommen, wenn sie als außerbilanzielle Posten betrachtet werden.

040-060 Einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegende Risikopositionen bzw. Geschäfte
040 Wertpapierfinanzierungsgeschäfte

Wertpapierfinanzierungsgeschäfte gemäß Definition in Absatz 17 des Dokuments des baseler Ausschusses 'The Application of basel II to Trading Activities and the Treatment of Double Default Effects' schließen Folgendes ein: i) Rückkaufsvereinbarungen und umgekehrte Rückkaufsvereinbarungen im Sinne von Artikel 4 Nummer 82 der CRR sowie Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte und ii) Lombardgeschäfte im Sinne von Artikel 272 Nummer 3 der CRR.

Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, die in einer produktübergreifenden Nettingvereinbarung enthalten sind und deshalb in Zeile 060 ausgewiesen werden, sind in der hier betroffenen Zeile nicht auszuweisen.

050 Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist

Derivate umfassen die in Anhang II der CRR aufgeführten Verträge. Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist, die Gegenstand einer produktübergreifenden Nettingvereinbarung sind und deshalb in Zeile 060 ausgewiesen werden, werden in der hier betroffenen Zeile nicht gemeldet.

060 Aus produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen

Siehe die Erläuterungen zum Meldebogen CR SA.

070 RATINGSTUFEN ODER RISIKOPOOLS ZUGEWIESENE RISIKOPOSITIONEN: GESAMTSUMME

Erläuterungen zu Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten und Staaten und Zentralbanken sind Artikel 142 Absatz 1 Nummer 6 und Artikel 170 Absatz 1 Buchstabe c der CRR zu entnehmen.

Für Erläuterungen zu Risikopositionen aus dem Mengengeschäft wird auf Artikel 170 Absatz 3 Buchstabe b der CRR verwiesen. Angekaufte Risikopositionen: siehe Artikel 166 Absatz 6 der CRR.

Risikopositionen aus dem Verwässerungsrisiko angekaufter Positionen werden nicht nach Ratingstufen oder Risikopools der Schuldner ausgewiesen. Sie werden in Zeile 180 gemeldet.

Verwendet das Institut eine große Zahl an Stufen oder Pools, kann mit den zuständigen Behörden eine geringere Anzahl von Stufen oder Pools vereinbart werden.

Eine Rahmenskala wird nicht verwendet. Stattdessen bestimmen die Institute die einzusetzende Skala selbst.

080 ZUORDNUNGSKRITERIEN FÜR SPEZIALFINANZIERUNGEN: GESAMTSUMME

Artikel 153 Absatz 5 der CRR Gilt nur für die Risikopositionsklassen 'Unternehmen', 'Institute' sowie 'Staaten und Zentralbanken'.

090-150 AUFSCHLÜSSELUNG SÄMTLICHER RISIKOPOSITIONEN, DIE ZUORDNUNGSKRITERIEN FÜR SPEZIALFINANZIERUNGEN UNTERLIEGEN, NACH RISIKOGEWICHTEN
120 Davon: in Kategorie 1

Artikel 153 Absatz 5 Tabelle 1 der CRR.

160 ALTERNATIVE BEHANDLUNG: DURCH IMMOBILIEN BESICHERT

Artikel 193 Absätze 1 und 2, Artikel 194 Absätze 1 bis 7 und Artikel 230 Absatz 3 der CRR

170 RISIKOPOSITIONEN AUS VORLEISTUNGEN MIT IM RAHMEN DER ALTERNATIVEN BEHANDLUNG ANGEWENDETEN RISIKOGEWICHTEN ODER RISIKOGEWICHTEN VON 100 % UND SONSTIGE RISIKOPOSITIONEN, FÜR DIE RISIKOGEWICHTE GELTEN

Aus Vorleistungen entstehende Risikopositionen, bei denen die alternative Behandlung gemäß dem letzten Satz von Artikel 379 Absatz 2 Unterabsatz 1 der CRR zum Einsatz kommt, oder auf die gemäß dem letzten Unterabsatz von Artikel 379 Absatz 2 ein Risikogewicht von 100 % angewendet wird. N-te-Ausfall-Kreditderivate ohne Bonitätsbeurteilung nach Artikel 153 Absatz 8 der CRR und sonstige Risikopositionen, für die Risikogewichte gelten, werden in dieser Zeile ausgewiesen.

180 VERWÄSSERUNGSRISIKO: ANGEKAUFTE RISIKOPOSITIONEN INSGESAMT

Eine Definition des Begriffs Verwässerungsrisiko ist Artikel 4 Absatz 53 der CRR zu entnehmen. Erläuterungen zur Berechnung des Risikogewichts für das Verwässerungsrisiko sind Artikel 157 Absatz 1 der CRR zu entnehmen.

Gemäß Artikel 166 Absatz 6 der CRR entspricht der Risikopositionswert angekaufter Risikopositionen dem offenen Betrag abzüglich der risikogewichteten Positionsbeträge für das Verwässerungsrisiko vor Kreditrisikominderung.

3.3.4. C 08.02 - Kredit- und Gegenparteiausfallrisiken sowie Vorleistungen: IRB-Ansatz zur Bestimmung der Eigenkapitalanforderungen (Aufschlüsselung nach Ratingstufen oder Risikopools von Schuldnern (CR IRB 2)

Spalte Erläuterungen
005 Ratingstufe (Zeilenkennung)

Dies ist eine Zeilenkennung, die in einem bestimmten Arbeitsblatt der Tabelle jeweils eine Zeile kennzeichnet. Sie folgt der numerischen Reihenfolge 1, 2, 3 usw.

010-300 Die Erläuterungen zu den einzelnen Spalten an dieser Stelle stimmen mit den Erläuterungen zu den entsprechend nummerierten Spalten in Tabelle CR IRB 1 überein.


Zeile Erläuterungen
010-001-010-NNN Die in diesen Zeilen ausgewiesenen Werte müsse der den betreffenden Ratingstufen oder Risikopools von Schuldnern zugewiesenen Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) entsprechend in aufsteigender Reihenfolge angeordnet werden. Die Ausfallwahrscheinlichkeit von ausgefallenen Schuldnern beträgt 100 %. Risikopositionen, die der alternativen Behandlung für Immobiliensicherheiten unterzogen werden (die nur zur Verfügung steht, wenn keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet werden), werden nicht nach der PD des Schuldners zugewiesen und folglich nicht in diesem Meldebogen ausgewiesen.

3.4. Kredit- und Gegenparteiausfallrisiko und Vorleistungen: Angaben mit geografischer Aufgliederung

  1. Alle Institute legen auf Gesamtebene aggregierte Daten vor. Zudem legen Institute, die den in Artikel 5 Buchstabe a Nummer 4 dieser Verordnung festgesetzten Schwellenwert erfüllen, nach Länder aufgeschlüsselte Angaben zum eigenen Land sowie Drittländern vor. Der Schwellenwert ist nur auf Tabelle 1 und Tabelle 2 anzuwenden. Risikopositionen gegenüber supranationalen Organisationen werden 'Sonstigen Ländern' zugewiesen.
  2. Der Begriff 'Sitz des Schuldners' bezieht sich auf das Land der Eintragung des Schuldners. Diese Begrifflichkeit kann auf der Grundlage des unmittelbaren Schuldners oder auf der Basis des letztendlichen Risikos angewendet werden. Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten können folglich die Zuordnung einer Risikoposition zu einem Land ändern. Risikopositionen gegenüber supranationalen Organisationen werden nicht dem Sitzland des Instituts, sondern 'Sonstigen Ländern' zugewiesen, und zwar unabhängig von der Risikopositionsklasse, der die Risikoposition gegenüber supranationalen Organisationen zugewiesen ist.
  3. Daten in Bezug auf die 'Ursprüngliche Risikoposition vor Anwendung von Umrechnungsfaktoren' sind in Bezug auf das Sitzland des unmittelbaren Schuldners auszuweisen. Daten hinsichtlich des 'Risikopositionswerts' und der 'risikogewichteten Positionsbeträge' sind als aus dem Sitzland des letztendlichen Schuldners stammend auszuweisen.

3.4.1. C 09.01 - Geografische Aufgliederung der Risikopositionen nach Sitzland des Schuldners: SA-Risikopositionen (CR GB 1)

3.4.1.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten
010 URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 010 des Meldebogens CR SA.

020 Ausgefallene Risikopositionen

Ursprüngliche Risikoposition vor der Anwendung von Umrechnungsfaktoren für jene Risikopositionen, die als 'ausgefallene Risikopositionen' eingestuft worden sind oder die den Risikopositionsklassen 'mit besonders hohen Risiken verbundene Risikopositionen' oder 'Beteiligungsrisikopositionen' zugeordnet sind.

Diese 'Zusatzinformation' enthält zusätzliche Angaben zu der Schuldnerstruktur ausgefallener Risikopositionen. Risikopositionen, die gemäß Artikel 112 Buchstabe j der CRR als 'ausgefallene Risikopositionen' eingestuft wurden, sind in den Fällen auszuweisen, in denen die betreffenden Schuldner gemeldet worden wären, wenn diese Risikopositionen nicht der Risikopositionsklasse 'ausgefallene Risikopositionen' zugewiesen worden wären.

Bei dieser Angabe handelt es sich um eine Zusatzinformation. Aus diesem Grund beeinflusst sie die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge der Risikopositionsklassen 'ausgefallene Risikopositionen', 'mit besonders hohen Risiken verbundene Risikopositionen' und 'Beteiligungsrisikopositionen' gemäß Artikel 112 Buchstaben j, k bzw. p der CRR nicht.

040 Festgestellte neue Ausfälle für den Berichtszeitraum

Der Betrag der ursprünglichen Risikopositionen, die im Verlauf des Dreimonatszeitraums seit dem letzten Berichtsstichtag in die Risikopositionsklasse 'Ausfälle' verschoben wurden, ist im Vergleich zu der Risikopositionsklasse, der der Schuldner ursprünglich angehörte, auszuweisen.

050 Allgemeine Kreditrisikoanpassungen

Kreditrisikoanpassungen gemäß Artikel 110 der CRR.

Dieser Posten enthält die allgemeinen Kreditrisikoanpassungen, die in das Ergänzungskapital einbezogen werden dürfen, vor Anwendung der in Artikel 62 Buchstabe c der CRR genannten Obergrenze.

Bei dem auszuweisenden Betrag darf noch kein Abzug von Steuereffekten erfolgt sein.

055 Spezifische Kreditrisikoanpassungen

Kreditrisikoanpassungen gemäß Artikel 110 der CRR.

060 Abschreibungen

Abschreibungen umfassen sowohl Senkungen des Buchwerts wertgeminderter finanzieller Vermögenswerte, die unmittelbar erfolgswirksam erfasst wurden (IFRS 7 Anhang B Paragraph 5 Buchstabe d Ziffer i) als auch Abzüge zulasten des Wertberichtigungskontos bei Aufrechnung gegen den Buchwert wertgeminderter finanzieller Vermögenswerte (IFRS 7 Anhang B Paragraph 5 Buchstabe d Ziffer ii).

070 Kreditrisikoanpassungen/Abschreibungen für festgestellte neue Ausfälle

Summe der Kreditrisikoanpassungen und Abschreibungen für diejenigen Risikopositionen, die im Verlauf des Dreimonatszeitraums seit der letzten Datenübermittlung als 'Ausfälle' eingestuft wurden.

075 Risikopositionswert

Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 200 des Meldebogens CR SA.

080 RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG VOR ANWENDUNG DES KMU-FAKTORS

Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 215 des Meldebogens CR SA.

090 RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG NACH ANWENDUNG DES KMU-FAKTORS

Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 220 des Meldebogens CR SA.


Zeilen
010 Staaten oder Zentralbanken

Artikel 112 Buchstabe a der CRR

020 Regionale oder lokale Gebietskörperschaften

Artikel 112 Buchstabe b der CRR

030 Öffentliche Stellen

Artikel 112 Buchstabe c der CRR

040 Multilaterale Entwicklungsbanken

Artikel 112 Buchstabe d der CRR

050 Internationale Organisationen

Artikel 112 Buchstabe e der CRR

060 Institute

Artikel 112 Buchstabe f der CRR

070 Unternehmen

Artikel 112 Buchstabe g der CRR

075 davon: KMU

Es gilt die gleiche Definition wie für Zeile 020 des Meldebogens CR SA.

080 Mengengeschäft

Artikel 112 Buchstabe h der CRR

085 davon: KMU

Es gilt die gleiche Definition wie für Zeile 020 des Meldebogens CR SA.

090 Durch Immobilien besichert

Artikel 112 Buchstabe i der CRR

095 davon: KMU

Es gilt die gleiche Definition wie für Zeile 020 des Meldebogens CR SA.

100 Ausgefallene Positionen

Artikel 112 Buchstabe j der CRR

110 Mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen

Artikel 112 Buchstabe k der CRR

120 Gedeckte Schuldverschreibungen

Artikel 112 Buchstabe l der CRR

130 Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung

Artikel 112 Buchstabe n der CRR

140 Organismen für Gemeinsame Anlagen (OGA)

Artikel 112 Buchstabe o der CRR

150 Beteiligungspositionen

Artikel 112 Buchstabe p der CRR

160 Sonstige Positionen

Artikel 112 Buchstabe q der CRR

170 Gesamtsumme der Risikopositionen

3.4.2. C 09.02 - Geografische Aufgliederung der Risikopositionen nach Sitzland des Schuldners: IRB-Risikopositionen (CR GB 2)

3.4.2.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten
010 URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 020 des Meldebogens CR IRB

030 Davon ausgefallen

Ursprünglicher Wert derjenigen Risikopositionen, die gemäß Artikel 178 der CRR als 'ausgefallene Risikopositionen' eingestuft wurden.

040 Festgestellte neue Ausfälle für den Berichtszeitraum

Der Betrag der ursprünglichen Risikopositionen, die im Verlauf des Dreimonatszeitraums seit dem letzten Berichtsstichtag in die Risikopositionsklasse 'Ausfälle' verschoben wurden, ist im Vergleich zu der Risikopositionsklasse, der der Schuldner ursprünglich angehörte, auszuweisen.

050 Allgemeine Kreditrisikoanpassungen

Kreditrisikoanpassungen gemäß Artikel 110 der CRR.

055 Spezifische Kreditrisikoanpassungen

Kreditrisikoanpassungen gemäß Artikel 110 der CRR.

060 Abschreibungen

Abschreibungen umfassen sowohl Senkungen des Buchwerts wertgeminderter finanzieller Vermögenswerte, die unmittelbar erfolgswirksam erfasst wurden (IFRS 7 Anhang B Paragraph 5 Buchstabe d Ziffer i) als auch Abzüge zulasten des Wertberichtigungskontos bei Aufrechnung gegen den Buchwert wertgeminderter finanzieller Vermögenswerte (IFRS 7 Anhang B Paragraph 5 Buchstabe d Ziffer ii).

070 Kreditrisikoanpassungen/Abschreibungen für festgestellte neue Ausfälle

Summe der Kreditrisikoanpassungen und Abschreibungen für diejenigen Risikopositionen, die im Verlauf des Dreimonatszeitraums seit der letzten Datenübermittlung als 'Ausfälle' eingestuft wurden.

080 INTERNES RATINGSYSTEM/DER RATINGSTUFE BZW. DEM RISIKOPOOL ZUGEWIESENE AUSFALLWAHRSCHEINLICHKEIT (PD) (%)

Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 010 des Meldebogens CR IRB

090 NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITTLICHE VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%)

Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalten 230 und 240 des Meldebogens CR IRB. Die nach Risikopositionen gewichtete durchschnittliche LGD (%) bezieht sich auf alle Risikopositionen, einschließlich Risikopositionen gegenüber großen Unternehmen der Finanzbranche und nicht beaufsichtigten Finanzunternehmen. Es gelten die in Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe h der CRR festgelegten Bestimmungen.

Für die Risikopositionen aus Spezialfinanzierungen, auf die in Artikel 153 Absatz 5 Bezug genommen wird, sind keine Daten auszuweisen.

100 Davon: ausgefallen

Nach Risikopositionen gewichtete LGD für diejenigen Risikopositionen, die gemäß Artikel 178 der CRR als 'ausgefallene Risikopositionen' eingestuft worden sind.

105 Risikopositionswert

Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 110 des Meldebogens CR IRB.

110 RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG VOR ANWENDUNG DES KMU-FAKTORS

Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 255 des Meldebogens CR IRB.

120 Davon ausgefallen

Risikogewichteter Positionsbetrag für diejenigen Risikopositionen, die gemäß Artikel 178 der CRR als 'ausgefallene Risikopositionen' eingestuft worden sind.

125 RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG NACH ANWENDUNG DES KMU-FAKTORS

Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 260 des Meldebogens CR IRB

130 ERWARTETER VERLUSTBETRAG

Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 280 des Meldebogens CR IRB


Zeilen
010 Zentralbanken und Zentralstaaten

(Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe a der CRR)

020 Institute

(Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe b der CRR)

030 Unternehmen

(Sämtliche Unternehmen nach Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c).

042 Davon: Spezialfinanzierungen (außer jenen, die Zuordnungskriterien unterliegen)

(Artikel 147 Absatz 8 Buchstabe a der CRR)

Für die Risikopositionen aus Spezialfinanzierungen, auf die in Artikel 153 Absatz 5 Bezug genommen wird, sind keine Daten auszuweisen.

045 Davon: Spezialfinanzierungen, die Zuordnungskriterien unterliegen

Artikel 147 Absatz 8 Buchstabe a und Artikel 153 Absatz 5 der CRR

050 Davon: KMU

(Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c der CRR)

060 Mengengeschäft

Alle Risikopositionen aus dem Mengengeschäft nach Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d.

070 Mengengeschäft - durch Immobilien besichert

Durch Immobilien besicherte Risikopositionen im Sinne des Artikels 147 Absatz 2 Buchstabe d der CRR.

080 KMU

Risikopositionen aus dem Mengengeschäft im Sinne des Artikels 147 Absatz 2 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 153 Absatz 3 der CRR, die durch Immobilien besichert sind.

090 keine KMU

Durch Immobilien besicherte Risikopositionen aus dem Mengengeschäft im Sinne des Artikels 147 Absatz 2 Buchstabe d der CRR.

100 Mengengeschäft - qualifiziert revolvierend

(Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 154 Absatz 4 der CRR).

110 Sonstiges Mengengeschäft

Sonstige Risikopositionen aus dem Mengengeschäft nach Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d, die nicht in den Zeilen 070-100 ausgewiesen werden.

120 KMU

Sonstige Risikopositionen aus dem Mengengeschäft im Sinne des Artikels 147 Absatz 2 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 153 Absatz 3 der CRR.

130 keine KMU

Sonstige Risikopositionen aus dem Mengengeschäft im Sinne des Artikels 147 Absatz 2 Buchstabe d der CRR.

140 Beteiligungen

Risikopositionen aus Beteiligungen im Sinne des Artikels 147 Absatz 2 Buchstabe e der CRR.

150 Gesamtsumme der Risikopositionen

3.4.3. C 09.04 - Aufschlüsselung der für die Berechnung des antizyklischen Kapitalpuffers nach Ländern und der Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers wesentlichen Kreditrisikopositionen (CCB)

3.4.3.1. Allgemeine Bemerkungen

  1. Diese Tabelle soll es ermöglichen, mehr Angaben über die Elemente institutsspezifischer antizyklischer Kapitalpuffer zu erhalten. Die geforderten Angaben beziehen sich auf die Eigenmittelanforderungen, die gemäß Teil 3 Titel II und Titel IV der CRR ermittelt werden, und den Belegenheitsort von Kreditrisikopositionen, Risikopositionen aus Verbriefungen und Risikopositionen des Handelsbuches, die für die Berechnung des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers (CCB) nach Artikel 140 der CRD wesentlich sind (wesentliche Kreditrisikopositionen).
  2. Die Angaben in Meldebogen C 09.04 sind für die 'Gesamtsumme' der wesentlichen Kreditrisikopositionen in allen Rechtsräumen, in denen diese Positionen belegen sind, und einzeln für jeden Rechtsraum, in dem wesentliche Kreditrisikopositionen belegen sind, zu machen. Die Summen sowie die Angaben zu den einzelnen Rechtsräumen werden in einer separaten Dimension ausgewiesen.
  3. Der in Artikel 5 Buchstabe a Nummer 4 dieser Verordnung festgelegte Schwellenwert gilt nicht für die Meldung für die hier betroffene Aufschlüsselung.
  4. Um den Belegenheitsort zu bestimmen, werden die Risikopositionen auf der Grundlage des unmittelbaren Schuldners nach der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2014 der Kommission vom 4. Juni 2014 im Zusammenhang mit technischen Regulierungsstandards, in denen festgelegt wird, wie für die Berechnung der Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers der Belegenheitsort der wesentlichen Kreditrisikopositionen zu ermitteln ist, zugewiesen. Daher ändern CRM-Verfahren nicht die Zuweisung einer Risikoposition zu ihrer Belegenheit für die Zwecke der Meldung von Informationen gemäß diesem Meldebogen.

3.4.3.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten
010 Betrag

Der im Einklang mit den Erläuterungen für die jeweilige Zeile bestimmte Wert der wesentlichen Kreditrisikopositionen und ihrer verbundenen Eigenmittelanforderungen.

020 Prozentsatz
030 Qualitative Informationen

Diese Informationen werden nur für das Sitzland des Instituts (der dem Herkunftsmitgliedstaat entsprechende Rechtsraum) und die 'Gesamtsumme' aller Länder gemeldet.

Die Institute melden entweder {y} oder {n} im Einklang mit den Erläuterungen für die jeweilige Zeile.


Zeilen
010-020 Wesentliche Kreditrisikopositionen - Kreditrisiko

Im Einklang mit Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe a der CRD bestimmte wesentliche Kreditrisikopositionen.

010 Risikopositionswert nach dem Standardansatz

Im Einklang mit Artikel 111 der CRR bestimmter Risikopositionswert für im Einklang mit Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe a der CRD bestimmte wesentliche Kreditrisikopositionen.

Der Risikopositionswert von Verbriefungspositionen im Bankbestand nach dem Standardansatz ist aus dieser Zeile auszuschließen und in Zeile 050 zu melden.

020 Risikopositionswert nach dem IRB-Ansatz

Im Einklang mit Artikel 166 der CRR bestimmter Risikopositionswert für im Einklang mit Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe a der CRD bestimmte wesentliche Kreditrisikopositionen.

Der Risikopositionswert von Verbriefungspositionen im Bankbestand nach dem IRB-Ansatz ist aus dieser Zeile auszuschließen und in Zeile 060 zu melden.

030-040 Wesentliche Kreditrisikopositionen - Marktrisiko

Im Einklang mit Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe b der CRD bestimmte wesentliche Kreditrisikopositionen.

030 Summe der Kauf- und Verkaufspositionen der Risikopositionen im Handelsbuch nach den Standardansätzen

Summe der Netto-Verkaufs- und Kaufpositionen nach Artikel 327 der CRR von im Einklang mit Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe b der CRD im Sinne von Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der CRR bestimmten wesentlichen Kreditpositionen:

  • Risikopositionen in Schuldtiteln, bei denen es sich nicht um Verbriefungen handelt,
  • Risikopositionen in Verbriefungspositionen im Handelsbuch,
  • Risikopositionen in Korrelationshandelsportfolios,
  • Risikopositionen in Dividendenwerten und
  • Risikopositionen in OGA, wenn der Kapitalbedarf nach Artikel 348 der CRR berechnet wird.
040 Wert von Handelsbuchgeschäften nach auf internen Modellen basierenden Ansätzen

Für die im Einklang mit Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe b der CRD im Sinne von Teil 3 Titel IV Kapitel 2 und Kapitel 5 der CRR bestimmten wesentlichen Kreditrisikopositionen wird die Summe folgender Elemente gemeldet:

  • Beizulegender Zeitwert nicht derivativer Positionen, die wesentliche Kreditrisikopositionen im Sinne von Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe b der CRD darstellen und in Einklang mit Artikel 104 der CRR ermittelt werden.
  • Nominalwert von Derivaten, die wesentliche Kreditrisikopositionen im Sinne von Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe b der CRD darstellen.
050-060 Wesentliche Kreditrisikopositionen - Verbriefungspositionen im Bankbestand

Wesentliche Kreditrisikopositionen im Sinne von Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe c der CRD

050 Risikopositionswert der Verbriefungspositionen im Bankbestand nach dem Standardansatz

Im Einklang mit Artikel 246 der CRR ermittelter Risikopositionswert für wesentliche Kreditrisikopositionen im Sinne von Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe c der CRD.

060 Risikopositionswert der Verbriefungspositionen im Bankbestand nach dem IRB-Ansatz

Im Einklang mit Artikel 246 der CRR ermittelter Risikopositionswert für wesentliche Kreditrisikopositionen im Sinne von Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe c der CRD.

070-110 Eigenmittelanforderungen und Gewichtungen
070 Eigenmittelanforderungen insgesamt für CCB

Summe der Zeilen 080, 090 und 100.

080 Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen - Kreditrisiko

Im Einklang mit Teil 3 Titel II und Kapitel 1 bis 4 und Kapitel 6 der CRR ermittelte Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen im Sinne von Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe a der CRD in dem betreffenden Land.

Eigenmittelanforderungen für Verbriefungspositionen im Bankbestand werden von dieser Zeile ausgeschlossen und in Zeile 100 gemeldet.

Die Eigenmittelanforderungen betragen 8 % des im Einklang mit Teil 3 Titel II Kapitel 1 bis 4 und Kapitel 6 der CRR ermittelten risikogewichteten Positionsbetrags.

090 Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen - Marktrisiko

Im Einklang mit Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der CRR für spezifische Risiken oder im Einklang mit Teil 3 Titel IV Kapitel 5 der CRR für zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiken für wesentliche Kreditrisikopositionen im Sinne von Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe b der CRD ermittelte Eigenmittelanforderungen in dem betreffenden Land.

Die Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen im Marktrisikorahmen umfassen u. a. die Eigenmittelanforderungen für Verbriefungspositionen im Sinne von Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der CRR und die gemäß Artikel 348 der CRR ermittelten Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen in Organismen für gemeinsame Anlagen.

100 Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen - Verbriefungspositionen im Bankbestand

Im Einklang mit Teil 3 Titel II Kapitel 5 der CRR ermittelte Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen im Sinne von Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe c der CRD in dem betreffenden Land.

Die Eigenmittelanforderungen betragen 8 % des im Einklang mit Teil 3 Titel II Kapitel 5 der CRR ermittelten risikogewichteten Positionsbetrags.

110 Gewichtungen der Eigenmittelanforderungen

Die auf die Quote des antizyklischen Kapitalpuffers in jedem Land anzuwendende Gewichtung wird als Anteil an den Eigenmittelanforderungen berechnet, die wie folgt bestimmt werden:

  1. Zähler: Die gesamten Eigenmittelanforderungen in Bezug auf die wesentlichen Kreditrisikopositionen in dem betreffenden Land [r070; c010 Länderblatt],
  2. Nenner: Die gesamten Eigenmittelanforderungen in Bezug auf alle für die Berechnung des antizyklischen Kapitalpuffers relevanten Kreditrisikopositionen in Einklang mit Artikel 140 Absatz 4 der CRD [r070; c010; 'Gesamtsumme'].

Informationen über die Gewichtungen der Eigenmittelanforderungen werden nicht für die 'Gesamtsumme' aller Länder gemeldet.

120-140 Quoten des antizyklischen Kapitalpuffers
120 Von der zuständigen Behörde festgelegte Quote des antizyklischen Kapitalpuffers

Für das betreffende Land von der zuständigen Behörde im Einklang mit den Artikeln 136, 137, 138 und 139 der CRD festgelegte Quote des antizyklischen Kapitalpuffers.

Diese Zeile bleibt frei, wenn für das betreffende Land von der zuständigen Behörde des Landes keine Quote des antizyklischen Kapitalpuffers festgelegt worden ist.

Quoten des antizyklischen Kapitalpuffers, die von der zuständigen Behörde festgelegt wurden, in dem betreffenden Land zum Meldestichtag jedoch noch nicht anwendbar sind, werden nicht gemeldet.

Angaben zu der von der zuständigen Behörde festgelegten Quote des antizyklischen Kapitalpuffers werden nicht für die 'Gesamtsumme' aller Länder gemeldet.

130 Auf das Land des Instituts anzuwendende Quote des antizyklischen Kapitalpuffers

Die auf das betreffende Land anzuwendende Quote des antizyklischen Kapitalpuffers, die von der zuständigen Behörde des Sitzlands des Instituts im Einklang mit den Artikeln 137, 138 und 139 und Artikel 140 Absätze 1, 2 und 3 der CRD festgelegt wurde. Quoten des antizyklischen Kapitalpuffers, die zum Meldestichtag noch nicht anwendbar sind, werden nicht gemeldet.

Informationen zur in dem Land des Instituts anzuwendenden Quote des antizyklischen Kapitalpuffers werden nicht für die 'Gesamtsumme' aller Länder gemeldet.

140 Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers

Im Einklang mit Artikel 140 Absatz 1 der CRD ermittelte Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers

Die Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers wird als gewichteter Durchschnitt der Quoten der antizyklischen Kapitalpuffer berechnet, die in den Rechtsräumen, in denen die wesentlichen Kreditrisikopositionen des Instituts belegen sind, gelten oder für die Zwecke von Artikel 140 nach Maßgabe von Artikel 139 Absatz 2 oder 3 der CRD angewandt werden. Die betreffende Quote des antizyklischen Kapitalpuffers wird ggf. in [r120; c020; Länderblatt] oder [r130; c020; Länderblatt], wie anwendbar, ausgewiesen.

Die auf die Quote des antizyklischen Kapitalpuffers in jedem Land angewandte Gewichtung ist der Anteil der Eigenmittelanforderungen an den Eigenmittelanforderungen und wird in [r110; c020; Länderblatt] ausgewiesen.

Informationen zum institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffer werden nur für die 'Gesamtsumme' aller Länder und nicht für jedes Land einzeln gemeldet.

150-160 Anwendung der 2 %-Schwelle
150 Anwendung der 2 %-Schwelle auf die allgemeine Kreditrisikoposition

Im Einklang mit Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2014 der Kommission können ausländische Risikopositionen, deren Gesamtkreditrisiko 2 % der Gesamtsumme der allgemeinen Kreditrisikopositionen, der Risikopositionen im Handelsbuch und der Risikopositionen aus Verbriefungen dieses Instituts nicht überschreiten, dem Herkunftsmitgliedstaat des Instituts zugewiesen werden. Die Gesamtsumme der allgemeinen Kreditrisikopositionen, der Risikopositionen im Handelsbuch und der Risikopositionen aus Verbriefungen wird unter Ausschluss der allgemeinen Risikopositionen gemäß Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a und Artikel 2 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2014 der Kommission berechnet.

Macht das Institut von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch, gibt es in der Tabelle für den seinem Herkunftsmitgliedstaat entsprechenden Rechtsraum und für die 'Gesamtsummer' aller Länder 'y' an.

Macht ein Institut nicht von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch, gibt es in der betreffenden Zelle 'n' an.

160 Anwendung der 2 %-Schwelle auf die Risikoposition im Handelsbuch

Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2014 der Kommission können Institute, deren Gesamtrisikopositionsbetrag im Handelsbuch 2 % des Gesamtbetrags ihrer allgemeinen Kreditrisikopositionen, ihrer Risikopositionen im Handelsbuch und ihrer Risikopositionen aus Verbriefungen nicht überschreiten, diese Risikopositionen ihrem Herkunftsmitgliedstaat zuordnen.

Macht das Institut von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch, gibt es in der Tabelle für den seinem Herkunftsmitgliedstaat entsprechenden Rechtsraum und für die 'Gesamtsummer' aller Länder 'y' an.

Macht ein Institut nicht von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch, gibt es in der betreffenden Zelle 'n' an.

3.5. C 10.01 und C 10.02 - Beteiligungspositionen nach dem auf internen Ratings beruhenden Ansatz (CR EQU IRB 1 und CR EQU IRB 2)

3.5.1. Allgemeine Bemerkungen

  1. Der Meldebogen CR EQU IRB besteht aus zwei Einzelbögen: CR EQU IRB 1 gibt eine allgemeine Übersicht über die IRB-Risikopositionen der Risikopositionsklasse 'Beteiligungen' und die verschiedenen Methoden zur Berechnung der Gesamtbeträge der Risikopositionen. CR EQU IRB 2 enthält eine Aufschlüsselung der Gesamtrisikopositionen, die den Ratingstufen im Zusammenhang mit dem PD/LGD-Ansatz zugewiesen wurden. In den nachfolgenden Erläuterungen bezieht sich ' CR EQU IRB' wie jeweils zutreffend sowohl auf den Meldebogen ' CR EQU IRB 1' als auch auf den Meldebogen ' CR EQU IRB 2'.
  2. Der Meldebogen CR EQU IRB enthält Angaben über die gemäß IRB-Methode (Teil 3 Titel II Kapitel 3 der CRR) durchgeführte Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge für das Kreditrisiko (Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a der CRR) in Bezug auf die in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe e der CRR bezeichneten Risikopositionen aus Beteiligungen.
  3. Laut Artikel 147 Absatz 6 der CRR werden folgende Risikopositionen der Risikopositionsklasse 'Beteiligungen' zugewiesen:
    1. nicht rückzahlbare Risikopositionen, die einen nachrangigen Residualanspruch auf die Vermögenswerte oder die Einkünfte des Emittenten darstellen, oder
    2. rückzahlbare Risikopositionen und andere Wertpapiere, Partnerschaften, Derivate oder sonstige Instrumente mit ähnlicher wirtschaftlicher Substanz wie die unter Buchstabe a genannten Risikopositionen.
  4. Nach dem in Artikel 152 der CRR genannten einfachen Risikogewichtungsansatz behandelte Organismen für gemeinsame Anlagen werden ebenfalls im Meldebogen CR EQU IRB gemeldet.
  5. Gemäß Artikel 151 Absatz 1 der CRR legen die Institute den Meldebogen CR EQU IRB vor, wenn sie einen der folgenden, in Artikel 155 der CRR genannten Ansätze anwenden:

    Nach dem IRB-Ansatz arbeitende Institute weisen im Meldebogen CR EQU IRB darüber hinaus die risikogewichteten Positionsbeträge für Beteiligungspositionen aus, die nach einem festen Risikogewicht behandelt werden (ohne jedoch ausdrücklich nach dem einfachen Risikogewichtungsansatz behandelt oder (vorübergehend oder dauerhaft) der teilweisen Anwendung des Standardansatzes für das Kreditrisiko unterzogen zu werden (z.B. Beteiligungsrisikopositionen mit einem Risikogewicht von 250 % nach Artikel 48 Absatz 4 der CRR bzw. einem Risikogewicht von 370 % nach Artikel 471 Absatz 2 der CRR)).

  6. Die folgenden Risikopositionen aus Beteiligungen werden im Meldebogen CR EQU IRB nicht gemeldet:

3.5.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen (gilt sowohl für CR EQU IRB 1 als auch für CR EQU IRB 2)

Spalten
005 RATINGSTUFE (ZEILENKENNUNG)

Die Ratingstufe ist eine Zeilenkennung und bezeichnet in der Tabelle jeweils eine Zeile. Sie folgt der numerischen Reihenfolge 1, 2, 3 usw.

010 INTERNES RATINGSYSTEM

DER RATINGSTUFE ZUGEWIESENE AUSFALLWAHRSCHEINLICHKEIT (PD) (%)

Institute, die den PD/LGD-Ansatz anwenden, weisen in Spalte 010 die Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) aus. Sie wird nach den in Artikel 165 Absatz 1 der CRR genannten Bestimmungen berechnet.

Die der auszuweisenden Ratingstufe bzw. dem auszuweisenden Risikopool zugewiesene PD muss den in Teil 3 Titel II Kapitel 3 Abschnitt 6 der CRR festgelegten Mindestanforderungen entsprechen. Für jede Ratingstufe bzw. jeden Risikopool ist die den jeweiligen Stufen oder Pools zugewiesene Ausfallwahrscheinlichkeit zu melden. Alle gemeldeten Risikoparameter sind aus den Risikoparametern abzuleiten, die in dem von der jeweiligen zuständigen Behörde genehmigten, internen Ratingsystem verwendet werden.

Für Zahlen, die einer Kumulierung von Ratingstufen oder Risikopools entsprechen (z.B. Gesamtrisikopositionen) wird der nach Risikopositionen gewichtete Durchschnitt der Ausfallwahrscheinlichkeiten, die den in den kumulierten Betrag aufgenommenen Ratingstufen oder Risikopool zugewiesen wurden, eingetragen. Für die Berechnung der nach Risikopositionen gewichteten durchschnittlichen Ausfallwahrscheinlichkeit sind sämtliche Risikopositionen unter Einschluss der ausgefallenen Risikopositionen zu berücksichtigen. Zur Berechnung der nach Risikopositionen gewichteten durchschnittlichen Ausfallwahrscheinlichkeit (PD)wird für Gewichtungszwecke der Risikopositionswert unter Berücksichtigung der Absicherung ohne Sicherheitsleistung (Spalte 060) verwendet.

020 URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

In Spalte 020 melden die Institute den Wert der ursprünglichen Risikoposition (vor Umrechnungsfaktoren). Nach den in Artikel 167 der CRR festgelegten Bestimmungen entspricht der Wert der Risikoposition für Beteiligungspositionen dem nach spezifischen Kreditrisikoanpassungen verbleibenden Buchwert. Beim Wert der Risikoposition außerbilanzieller Beteiligungspositionen handelt es sich um den Nennwert dieser Positionen nach spezifischen Kreditrisikoanpassungen.

In Spalte 020 nehmen Kreditinstitute außerdem die in Anhang I der CRR genannten, der jeweiligen Risikopositionsklasse der Beteiligungspositionen zugewiesenen außerbilanziellen Posten auf (z.B. den Posten 'unbezahlter Anteil von teileingezahlten Aktien').

Institute, die den einfachen Risikogewichtungsansatz oder den PD/LGD-Ansatz (gemäß Artikel 165 Absatz 1) anwenden, berücksichtigen außerdem die Verrechnungsbestimmungen, auf die Artikel 155 Absatz 2 der CRR Bezug nimmt.

030-040 TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION

ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG

GARANTIEN

KREDITDERIVATE

Unabhängig von dem Ansatz, nach dem die risikogewichteten Positionsbeträge für Beteiligungspositionen berechnet werden, dürfen Institute für Beteiligungspositionen erzielte Absicherungen ohne Sicherheitsleistung anerkennen (Artikel 155 Absätze 2, 3 und 4 der CRR). Institute, die den einfachen Risikogewichtungsansatz oder den PD/LGD-Ansatz anwenden, weisen in den Spalten 030 und 040 den Betrag der Absicherung ohne Sicherheitsleistung in Form von Garantien (Spalte 030) oder in Form von Kreditderivaten (Spalte 040) aus, die nach den in Teil 3, Titel II Kapitel 4 der CRR dargelegten Methoden anerkannt wurden.

050 TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION

SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNG

(-) ABFLÜSSE INSGESAMT

In Spalte 050 weisen die Institute den Teil der ursprünglichen Risikoposition vor der Anwendung von Umrechnungsfaktoren aus, der durch Absicherungen ohne Sicherheitsleistungen, die ihrerseits nach den in Teil 3 Titel II Kapitel 4 der CRR dargelegten Methoden anerkannt wurden, gedeckt wird.

060 RISIKOPOSITIONSWERT

Institute, die den einfachen Risikogewichtungsansatz oder den PD/LGD-Ansatz anwenden, weisen in Spalte 060 den Risikopositionswert unter Berücksichtigung der aus Absicherungen ohne Sicherheitsleistungen entstehenden Substitutionseffekte aus (Artikel 155 Absätze 2 und 3, Artikel 167 der CRR).

Es sei daran erinnert, dass im Fall von außerbilanziellen Risikopositionen aus Beteiligungen der Risikopositionswert dem Nennwert nach spezifischen Kreditrisikoanpassungen entspricht (Artikel 167 der CRR).

070 NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITTLICHE VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%)

Institute, die den PD/LGD-Ansatz anwenden, weisen in Spalte 070 des Meldebogens CR EQU IRB 2 die nach Risikopositionen gewichtete durchschnittliche LGD aus, die den in die Kumulierung aufgenommenen Ratingstufen oder Risikopools zugewiesen wurde. Dasselbe gilt für Zeile 020 des Meldebogens CR EQU IRB. Für die Berechnung der nach Risikopositionen gewichteten LGD wird der Risikopositionswert unter Berücksichtigung der Absicherung ohne Sicherheitsleistung (Spalte 060) verwendet. Die Institute haben die in Artikel 165 Absatz 2 der CRR festgelegten Bestimmungen zu berücksichtigen.

080 RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG

Die Institute weisen die nach den Bestimmungen des Artikels 155 der CRR berechneten risikogewichteten Positionsbeträge für Beteiligungspositionen in Spalte 080 aus.

Verfügen den PD/LGD-Ansatz anwendende Institute nicht über ausreichende Informationen, um die Ausfalldefinition des Artikels 178 anzuwenden, wird bei der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge den Risikogewichten ein Skalierungsfaktor von 1,5 zugewiesen (Artikel 155 Absatz 3 der CRR).

Was den Eingangsparameter M (Laufzeit) für die Risikogewichtsfunktion betrifft, so entspricht die den Beteiligungspositionen zugewiesene Laufzeit fünf Jahren (Artikel 165 Absatz 3 der CRR).

090 ZUSATZINFORMATION: ERWARTETER VERLUSTBETRAG

In Spalte 090 weisen die Institute den gemäß Artikel 158, Absätze 4, 7, 8 und 9 der CRR berechneten erwarteten Verlustbetrag für Beteiligungspositionen aus.

  1. Gemäß Artikel 155 der CRR dürfen Institute auf unterschiedliche Portfolios unterschiedliche Ansätze (einfacher Risikogewichtungsansatz, PD/LGD-Ansatz oder Ansatz nach internen Modellen) anwenden, wenn sie diese unterschiedlichen Ansätze intern verwenden. Die Institute weisen im Meldebogen CR EQU IRB 1 die risikogewichteten Positionsbeträge auch für diejenigen Beteiligungspositionen aus, die nach einem festen Risikogewicht behandelt werden (ohne jedoch ausdrücklich nach dem einfachen Risikogewichtungsansatz behandelt oder (vorübergehend oder dauerhaft) der teilweisen Anwendung des Standardansatzes für das Kreditrisiko unterzogen zu werden).
Zeilen
CR EQU IRB 1 - Zeile 020 PD/LGD-ANSATZ: GESAMTSUMME

Institute, die den PD/LGD-Ansatz anwenden (Artikel 155 Absatz 3 der CRR) weisen die verlangten Angaben in Zeile 020 des Meldebogens CR EQU IRB 1 aus.

CR EQU IRB 1 - Zeilen 050-090 EINFACHER RISIKOGEWICHTUNGSANSATZ: GESAMTSUMME

AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN NACH RISIKOGEWICHTEN IM RAHMEN DES EINFACHEN RISIKOGEWICHTUNGSANSATZES:

Institute, die den einfachen Risikogewichtungsansatz anwenden (Artikel 155 Absatz 2 der CRR), weisen die verlangten Informationen den Merkmalen der zugrunde liegenden Risikopositionen entsprechend in den Zeilen 050 bis 090 aus.

CR EQU IRB 1 - Zeile 100 ANSATZ NACH INTERNEN MODELLEN

Institute, die den Ansatz nach internen Modellen anwenden (Artikel 155 Absatz 4 der CRR) weisen die verlangten Informationen in Zeile 100 aus.

CR EQU IRB 1 - Zeile 110 BETEILIGUNGSPOSITIONEN, DIE EINEM RISIKOGEWICHT UNTERLIEGEN

Den IRB-Ansatz anwendende Institute weisen die Beträge der risikogewichteten Beteiligungspositionen für diejenigen Beteiligungspositionen aus, die nach einem festen Risikogewicht behandelt werden (ohne jedoch ausdrücklich nach dem einfachen Risikogewichtungsansatz behandelt oder (vorübergehend oder dauerhaft) der teilweisen Anwendung des Standardansatzes für das Kreditrisiko unterzogen zu werden). Beispielsweise sind

  • risikogewichtete Positionsbeträge der Beteiligungspositionen in Unternehmen der Finanzbranche, die gemäß Artikel 48 Absatz 4 der CRR behandelt werden, sowie
  • gemäß Artikel 471 Absatz 2 der CRR mit 370 % risikogewichtete Beteiligungspositionen

in Zeile 110 auszuweisen.

CR EQU IRB 2 AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN NACH RATINGSTUFEN IM RAHMEN DES PD/LGD-ANSATZES:

Institute, die den PD/LGD-Ansatz anwenden (Artikel 155 Absatz 3 der CRR) weisen die verlangten Angaben im Meldebogen CR EQU IRB 2 aus.

Wendet ein Institut, das den PD-LGD-Ansatz nutzt, ein einmalig entwickeltes Ratingsystem an oder kann es seine Berichte nach einer internen Rahmenskala erstellen, weist es im Meldebogen CR EQU IRB 2 die mit diesem einmalig entwickelten Ratingsystem bzw. der Rahmenskala verbundenen Bonitätsstufen oder -pools aus. In allen anderen Fällen werden die verschiedenen Ratingsysteme zusammengeführt und nach den folgenden Kriterien geordnet: Die Ratingstufen aus den verschiedenen Ratingsystemen werden zu einem Pool zusammengefasst und dann nach der jeder einzelnen Ratingstufe zugewiesenen Ausfallwahrscheinlichkeit in eine aufsteigende Reihenfolge vom niedrigeren zum höheren Wert gebracht.

3.6. C 11.00 - Abwicklungs- bzw. Lieferrisiko (CR SETT)

3.6.1. Allgemeine Bemerkungen

  1. In diesem Meldebogen werden Angaben zu Geschäften im Handelsbuch und im Anlagebuch verlangt, die nach dem festgesetzten Liefertag noch nicht abgewickelt wurden, sowie Angaben zu den entsprechenden Eigenmittelanforderungen für das Abwicklungsrisiko nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 378 der CRR.
  2. Die Institute weisen im Meldebogen CR SETT Angaben zum Abwicklungs- bzw. Lieferrisiko in Verbindung mit Schuldtiteln, Aktieninstrumenten, Fremdwährungen und Warenpositionen, die sie in ihrem Handels- oder Anlagebuch halten, aus.
  3. Laut Artikel 378 der CRR unterliegen Pensionsgeschäfte und Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte in Verbindung mit Schuldtiteln, Aktieninstrumenten, Fremdwährungen und Waren keinem Abwicklungs- bzw. Lieferrisiko. Hier ist jedoch zu beachten, dass für nach dem festgesetzten Liefertag noch nicht abgewickelte Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist gemäß Festlegung in Artikel 378 der CRR nichtsdestoweniger Eigenmittelanforderungen im Hinblick auf das Abwicklungs- bzw. Lieferrisiko gelten.
  4. Im Fall von Geschäften, die nach dem festgesetzten Liefertag noch nicht abgewickelt wurden, berechnen die Institute die Preisdifferenz, die sich daraus ergibt. Dies ist die Differenz zwischen dem vereinbarten Abrechnungspreis für die betreffenden Schuldtitel, Aktieninstrumente, Fremdwährungen oder Waren und ihrem aktuellen Marktwert, wenn die Differenz mit einem Verlust für das Institut verbunden sein könnte.
  5. Zur Berechnung der entsprechenden Eigenmittelanforderungen multiplizieren die Institute diesen Differenzbetrag mit dem entsprechenden Faktor in der in Artikel 378 des CRR enthaltenen Tabelle 1.
  6. Laut Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b werden die Eigenmittelanforderungen für das Abwicklungs- bzw. Lieferrisiko zur Berechnung des Risikopositionsbetrags mit 12,5 multipliziert.
  7. Hier ist zu beachten, dass die Eigenmittelanforderungen für Vorleistungen gemäß Festlegung in Artikel 379 der CRR nicht in den Geltungsumfang des Meldebogens CR SETT fallen. Sie werden in den Meldebögen zur Erfassung des Kreditrisikos ( CR SA und CR IRB) ausgewiesen.

3.6.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten
010 NICHT ABGEWICKELTE GESCHÄFTE ZUM ABRECHNUNGSPREIS

Gemäß Artikel 378 der CRR weisen die Institute in dieser Spalte 010 die nach ihrem festgesetzten Liefertag noch nicht abgewickelten Geschäfte zu den jeweils vereinbarten Abrechnungspreisen aus.

In diese Spalte 010 müssen alle noch nicht abgewickelten Geschäfte, ungeachtet dessen, ob sie nach dem festgesetzten Liefertag einen Gewinn oder einen Verlust darstellen, aufgenommen werden.

020 RISIKOPOSITION DER AUS NICHT ABGEWICKELTEN GESCHÄFTEN ENTSTEHENDEN PREISDIFFERENZ

Gemäß Artikel 378 der CRR weisen die Institute in Spalte 020 die Differenz zwischen dem vereinbarten Abrechnungspreis für die betreffenden Schuldtitel, Aktieninstrumente, Fremdwährungen oder Waren und ihrem aktuellen Marktwert aus, wenn die Differenz mit einem Verlust für das Institut verbunden sein könnte.

In Spalte 020 werden nur die nicht abgewickelten Geschäfte, die nach dem festgesetzten Liefertag einen Verlust darstellen, ausgewiesen.

030 EIGENMITTELANFORDERUNGEN

Die Institute weisen in Spalte 030 die gemäß Artikel 378 der CRR berechneten Eigenmittelanforderungen aus.

040 GESAMTRISIKOBETRAG FÜR ABWICKLUNGSRISIKEN

Gemäß Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der CRR multiplizieren die Institute ihre in Spalte 030 ausgewiesenen Eigenmittelanforderungen mit 12,5 und erhalten so den Risikobetrag für Abwicklungsrisiken.


Zeilen
010 Summe der nicht abgewickelten Geschäfte im Anlagebuch

Die Institute melden in Zeile 010 aggregierte Angaben über das Abwicklungs- bzw. Lieferrisiko für Positionen im Anlagebuch (gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 378 der CRR).

In 010/010 weisen die Institute die aggregierte Summe der nach ihrem festgesetzten Liefertag noch nicht abgewickelten Geschäfte zu den jeweils vereinbarten Abrechnungspreisen aus.

In 010/020 weisen die Institute die aggregierten Angaben über die Risikoposition 'Aus nicht abgewickelten Geschäften entstehende Preisdifferenz mit Verlust' aus.

In 010/030 weisen die Institute die aggregierten Eigenmittelanforderungen aus, die sie mittels Addition der Eigenmittelanforderungen für nicht abgewickelte Geschäfte unter Multiplikation der in Spalte 020 ausgewiesenen 'Preisdifferenz' mit dem jeweils zutreffenden, auf der Anzahl der nach dem Erfüllungstag verstrichenen Arbeitstage basierenden Faktor errechnen (die entsprechenden Kategorien sind Tabelle 1 in Artikel 378 der CRR zu entnehmen).

020 bis 060 Nicht abgewickelte Geschäfte bis zu 4 Tage (Faktor 0 %)

Nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 5 und 15 Tagen (Faktor 8 %)

Nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 16 und 30 Tagen (Faktor 50 %)

Nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 31 und 45 Tagen (Faktor 75 %)

Nicht abgewickelte Geschäfte für 46 Tage oder länger (Faktor 100 %)

Die Institute melden die Angaben in Bezug auf Abwicklungs- bzw. Lieferrisiken für Positionen im Anlagebuch den in Tabelle 1 in Artikel 378 der CRR aufgeführten Kategorien entsprechend in den Zeilen 020 bis 060.

Für Geschäfte, die weniger als fünf Arbeitstage nach dem festgesetzten Erfüllungstag noch nicht abgewickelt sind, müssen keine Eigenmittelanforderungen für Abwicklungs- bzw. Lieferrisiken berechnet werden.

070 Summe der nicht abgewickelten Geschäfte im Handelsbuch

Die Institute melden in Zeile 070 aggregierte Angaben über das Abwicklungs- bzw. Lieferrisiko für Positionen im Anlagebuch (gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 378 der CRR).

In 070/010 weisen die Institute die aggregierte Summe der nach ihrem festgesetzten Liefertag noch nicht abgewickelten Geschäfte zu den jeweils vereinbarten Abrechnungspreisen aus.

In 070/020 weisen die Institute die aggregierten Angaben über die Risikoposition 'Aus nicht abgewickelten Geschäften entstehende Preisdifferenz mit Verlust' aus.

In 070/030 weisen die Institute die aggregierten Eigenmittelanforderungen aus, die sie mittels Addition der Eigenmittelanforderungen für nicht abgewickelte Geschäfte unter Multiplikation der in Spalte 020 ausgewiesenen 'Preisdifferenz' mit einem angemessenen, auf der Anzahl der nach dem Erfüllungstag verstrichenen Arbeitstage basierenden Faktor errechnen (die entsprechenden Kategorien sind Tabelle 1 in Artikel 378 der CRR zu entnehmen).

080 bis 120 Nicht abgewickelte Geschäfte bis zu 4 Tage (Faktor 0 %)

Nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 5 und 15 Tagen (Faktor 8 %)

Nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 16 und 30 Tagen (Faktor 50 %)

Nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 31 und 45 Tagen (Faktor 75 %)

Nicht abgewickelte Geschäfte für 46 Tage oder länger (Faktor 100 %)

Die Institute melden die Angaben in Bezug auf Abwicklungs- bzw. Lieferrisiken für Positionen im Handelsbuch den in Tabelle 1 in Artikel 378 der CRR aufgeführten Kategorien entsprechend in den Zeilen 080 bis 120.

Für Geschäfte, die weniger als fünf Arbeitstage nach dem festgesetzten Erfüllungstag noch nicht abgewickelt sind, müssen keine Eigenmittelanforderungen für Abwicklungs- bzw. Lieferrisiken berechnet werden.

3.7. C 12.00 - Kreditrisiko: Verbriefung - Standardansatz zur Bestimmung der Eigenmittelanforderungen (CR SEC SA)

3.7.1. Allgemeine Bemerkungen

  1. Die Angaben in diesem Meldebogen werden für alle Verbriefungen übermittelt, bei denen die Übertragung eines erheblichen Risikos anerkannt wird und bei denen das meldende Institut an einer nach dem Standardansatz behandelten Verbriefung beteiligt ist. Zu Meldestichtagen nach dem 1. Januar 2019 werden Verbriefungspositionen, deren risikogewichteter Positionsbetrag auf der Grundlage der überarbeiteten Verbriefungsregeln bestimmt wird, nicht in diesem Meldebogen, sondern nur in Meldebogen C 02.00 ausgewiesen. In gleicher Weise werden zu Meldestichtagen nach dem 1. Januar 2019 Verbriefungspositionen, denen nach den überarbeiteten Verbriefungsregeln ein Risikogewicht von 1.250 % zugeordnet wird und die gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer ii der CRR vom harten Kernkapital abgezogen werden, nicht in diesem Meldebogen, sondern nur in Meldebogen C 01.00 ausgewiesen.
  2. a. Für die Zwecke dieses Meldebogens ist jede Bezugnahme auf die Artikel von Teil 3 Titel II Kapitel 5 der CRR als Bezugnahme auf die CRR in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung zu verstehen.
  3. b. Welche Angaben zu machen sind, hängt von der Funktion des Instituts bei der Verbriefung ab. Dementsprechend sind für Originatoren, Sponsoren und Anleger besondere Posten zu melden.
  4. Im Meldebogen CR SEC SA werden gemeinsame Angaben sowohl zu den traditionellen als auch den synthetischen, im Bankbestand befindlichen Verbriefungen gemäß Definition in Artikel 242 Absatz 10 bzw. 11 der CRR erfasst.

3.7.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten
010 GESAMTBETRAG DER DURCH VERBRIEFUNGEN BEGRÜNDETEN RISIKOPOSITIONEN

Als Originatoren auftretende Institute müssen den am Meldestichtag bestehenden offenen Betrag aller laufenden Risikopositionen, die ihren Ursprung im Verbriefungsgeschäft haben, melden. Wer die Positionen hält, ist dabei unerheblich. Dementsprechend werden sowohl bilanzwirksame Risikopositionen aus Verbriefungen (beispielsweise Schuldverschreibungen und nachrangige Darlehen) als auch außerbilanzielle Risikopositionen und Derivate (beispielsweise nachrangige Kreditlinien, Liquiditätsfazilitäten, Zins-Swaps, Kreditausfall-Swaps usw.), die ihren Ursprung in der Verbriefung haben, gemeldet.

Im Fall traditioneller Verbriefungen berücksichtigt der Originator, sofern er keine Positionen hält, die betreffenden Verbriefungen in den Meldungen im Meldebogen CR SEC SA und im Meldebogen CR SEC IRB nicht. Zu diesem Zweck sind Klauseln für die vorzeitige Rückzahlung in vom Originator gehaltenen Verbriefungspositionen in Verbriefungen revolvierender Risikopositionen gemäß Definition in Artikel 242 Absatz 12 der CRR eingeschlossen.

020-040 SYNTHETISCHE VERBRIEFUNGEN: KREDITABSICHERUNG FÜR DIE VERBRIEFTEN RISIKOPOSITIONEN

In Befolgung der Bestimmungen der Artikel 249 und 250 der CRR ist die Kreditabsicherung für die verbrieften Risikopositionen so gestaltet, als bestünde keine Laufzeitinkongruenz.

020 (-) BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG (CVA)

Das detaillierte Berechnungsverfahren für den volatilitätsangepassten Wert der Sicherheit (CVA), der in dieser Spalte auszuweisen ist, wird in Artikel 223 Absatz 2 der CRR dargelegt.

030 (-) ABFLÜSSE INSGESAMT: ANGEPASSTE WERTE FÜR ABSICHERUNGEN OHNE SICHERHEITSLEISTUNG (G*)

Nach der allgemeinen Regel für 'Zuflüsse' und 'Abflüsse' erscheinen die in dieser Spalte ausgewiesenen Beträge in den entsprechenden Kreditrisikobögen ( CR SA oder CR IRB) als Zuflüsse mit der für den Sicherungsgeber (d. h. dem Dritten, dem die Tranche im Wege einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung übertragen wird) maßgeblichen Risikopositionsklasse.

Das Berechnungsverfahren für den an das 'Fremdwährungsrisiko' angepassten Betrag der Absicherung (G*) wird in Artikel 233 Absatz 3 der CRR festgelegt.

040 NENNWERT EINBEHALTENER ODER ERWORBENER KREDITABSICHERUNGEN

Alle einbehaltenen oder zurückgekauften Tranchen wie beispielsweise zurückbehaltene Erstverlust-Positionen sind zum Nominalbetrag auszuweisen.

Die Auswirkungen aufsichtsbehördlicher Abschläge auf Kreditabsicherungen werden bei der Berechnung des einbehaltenen oder zurückgekauften Betrags der Kreditabsicherungen nicht berücksichtigt.

050 VERBRIEFUNGSPOSITIONEN: URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

Hierbei handelt es sich um vom meldenden Institut gehaltene, gemäß Artikel 246 Absatz 1 Buchstaben a, c und e und Artikel 246 Absatz 2 der CRR ohne Anwendung von Umrechnungsfaktoren sowie von Kreditrisikoanpassungen und Rückstellungen berechnete Verbriefungspositionen. Ein Netting ist nur in Bezug auf mehrkomponentige Derivatverträge relevant, die ein- und derselben Verbriefungszweckgesellschaft bereitgestellt wurden und durch eine anrechenbare Netting-Vereinbarung abgesichert sind.

Die in dieser Spalte auszuweisenden Wertberichtigungen und Rückstellungen beziehen sich nur auf Verbriefungspositionen. Wertberichtigungen verbriefter Positionen werden nicht berücksichtigt.

Bestehen Klauseln für die vorzeitige Rückzahlung, müssen die Institute den Betrag vom 'Anteil des Originators' gemäß Definition in Artikel 256 Absatz 2 der CRR angeben.

Bei synthetischen Verbriefungen ergeben sich die vom Originator in Form von bilanzwirksamen Posten bzw. Anteilen des Anlegers (vorzeitige Rückzahlung) gehaltenen Positionen aus der Kumulierung der Spalten 010 bis 040.

060 (-) WERTBERICHTIGUNGEN UND RÜCKSTELLUNGEN

Dies betrifft Wertberichtigungen und Rückstellungen (Artikel 159 der CRR) für Kreditverluste, die gemäß dem für das meldende Institut geltenden Rechnungslegungsrahmen vorgenommen wurden. Wertberichtigungen schließen jeden Betrag ein, der für Kreditverluste bei finanziellen Vermögenswerten seit deren erstmaligem Ansatz in der Bilanz im Gewinn oder Verlust angesetzt wurde (einschließlich der zum beizulegenden Zeitwert bemessenen, auf das Kreditrisiko von finanziellen Vermögenswerten zurückzuführenden Verluste, die nicht vom Risikopositionswert abgezogen werden), zuzüglich der Abschläge auf zum Zeitpunkt des Ankaufs bereits ausgefallenen bilanziellen Risikopositionen gemäß Artikel 166 Absatz 1 der CRR. Die Rückstellungen schließen die kumulierten Beträge der Kreditverluste bei außerbilanziellen Posten ein.

070 RISIKOPOSITION ABZÜGLICH WERTBERICHTIGUNGEN UND RÜCKSTELLUNGEN

Verbriefungspositionen nach Artikel 246 Absätze 1 und 2 der CRR ohne Anwendung von Umrechnungsfaktoren.

Diese Angabe hängt mit Spalte 040 des Meldebogens CR Sa Total zusammen.

080-110 TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION

Artikel 4 Nummer 57 und Teil 3 Titel II Kapitel 4 der CRR.

Dieser Spaltenblock dient der Erfassung von Angaben über Techniken zur Kreditrisikominderung, mit denen das Kreditrisiko einer oder mehrerer Risikoposition(en) mittels Substitution von Risikopositionen gesenkt wird (nachfolgend für Zu- und Abflüsse angegeben).

Siehe die Erläuterungen zum Meldebogen CR Sa (Meldung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekt).

080 (-) ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG: ANGEPASSTE WERTE (GA)

Besicherungen ohne Sicherheitsleistung werden in Artikel 4 Nummer 59 definiert und in Artikel 235 der CRR geregelt.

Siehe die Erläuterungen zum Meldebogen CR Sa (Meldung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekt).

090 (-) ABSICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG

Besicherungen mit Sicherheitsleistung werden in Artikel 4 Nummer 58 definiert und in den Artikeln 195, 197 und 200 der CRR geregelt.

Synthetische Unternehmensanleihen ('Credit Linked Notes') und bilanzielle Netting-Positionen gemäß den Artikeln 218 bis 236 der CRR werden als Barsicherheiten behandelt.

Siehe die Erläuterungen zum Meldebogen CR Sa (Meldung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekt).

100-110 SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNG:

Zu- und Abflüsse innerhalb derselben Risikopositionsklasse sowie Risikogewichte oder Ratingstufen, sofern sie maßgeblich sind, werden ebenfalls ausgewiesen.

100 (-) ABFLÜSSE INSGESAMT

Artikel 222 Absatz 3 und Artikel 235 Absätze 1 und 2 der CRR.

Die Abflüsse entsprechen dem besicherten Teil der 'Risikoposition abzüglich Wertberichtigungen und Rückstellungen', der von der Risikopositionsklasse sowie, sofern sie maßgeblich sind, vom Risikogewicht oder von der Ratingstufe des Schuldners in Abzug gebracht und anschließend der Risikopositionsklasse sowie, sofern sie maßgeblich sind, dem Risikogewicht oder der Ratingstufe des Sicherheitsgebers zugeordnet wird.

Dieser Betrag ist als Zufluss zur Risikopositionsklasse sowie, sofern sie maßgeblich sind, zum Risikogewicht oder zur Ratingstufe des Sicherheitsgebers zu betrachten.

Diese Angabe hängt mit Spalte 090 [(-) Abflüsse insgesamt] des Meldebogens CR Sa Total zusammen.

110 ZUFLÜSSE INSGESAMT

Verbriefungspositionen, bei denen es sich um Schuldverschreibungen handelt, die laut Artikel 197 Absatz 1 der CRR anrechenbare finanzielle Sicherheiten darstellen und bei denen die einfache Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten zum Einsatz kommt, werden in dieser Spalte als Zuflüsse ausgewiesen.

Diese Angabe hängt mit Spalte 100 (Zuflüsse insgesamt) des Meldebogens CR Sa Total zusammen.

120 NETTO-RISIKOPOSITION NACH SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNGEN VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

Hierbei handelt es sich um Risikopositionen, die nach Berücksichtigung der auf 'Techniken zur Kreditrisikominderung (CRM) mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition' zurückzuführenden Ab- und Zuflüsse den entsprechenden Risikogewichten und Risikopositionsklassen zugeordnet wurden.

Diese Angabe hängt mit Spalte 110 des Meldebogens CR Sa Total zusammen.

130 (-) TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG MIT AUSWIRKUNGEN AUF DEN BETRAG DER RISIKOPOSITION: BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG, UMFASSENDE METHODE ZUR BERÜCKSICHTIGUNG FINANZIELLER SICHERHEITEN, ANGEPASSTER WERT (CVAM)

Dieser Posten schließt auch synthetische Unternehmensanleihen ('Credit Linked Notes') ein (Artikel 218 der CRR).

Diese Angabe hängt mit Spalte 120 und Spalte 130 des Meldebogens CR Sa Total zusammen.

140 VOLLSTÄNDIG ANGEPASSTER RISIKOPOSITIONSWERT (E*)

Verbriefungspositionen gemäß Artikel 246 der CRR, d. h. ohne Anwendung der in Artikel 246 Absatz 1 Buchstabe c der CRR festgelegten Umrechnungsfaktoren.

Diese Angabe hängt mit Spalte 150 des Meldebogens CR Sa Total zusammen.

150-180 NACH UMRECHNUNGSFAKTOREN VORGENOMMENE AUFSCHLÜSSELUNG DER VOLLSTÄNDIG ANGEPASSTEN RISIKOPOSITIONSWERTE (E*) AUSSERBILANZIELLER POSTEN

Artikel 246 Absatz 1 Buchstabe c der CRR sieht vor, dass der Risikopositionswert einer nicht in der Bilanz ausgewiesenen Verbriefungsposition ihr mit einem Umrechnungsfaktor multiplizierter Nominalwert ist. Dieser Umrechnungsfaktor beträgt 100 %, sofern in der CRR nichts anderes festgelegt ist.

Siehe die Spalten 160 bis 190 des Meldebogens CR Sa Total.

Zu Berichtszwecken sind die vollständig angepassten Risikopositionswerte (E*) nach den vier folgenden, überschneidungsfreien Umrechnungsfaktorstufen auszuweisen: 0 %,]0 %, 20 %],]20 %, 50 %] und]50 %, 100 %].

190 RISIKOPOSITIONSWERT

Verbriefungspositionen nach Artikel 246 der CRR.

Diese Angabe hängt mit Spalte 200 des Meldebogens CR Sa Total zusammen.

200 (-) VON DEN EIGENMITTELN ABGEZOGENER WERT DER RISIKOPOSITIONEN

In Artikel 258 der CRR ist vorgesehen, dass bei Verbriefungspositionen, denen ein Risikogewicht von 1.250 % zugewiesen wurde, die Institute - alternativ zur Einbeziehung dieser Positionen in die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge - den Risikopositionswert der betreffenden Position von den Eigenmitteln abziehen können.

210 RISIKOGEWICHTEN UNTERLIEGENDE RISIKOPOSITIONSWERTE

Hierbei handelt es sich um den Wert der Risikoposition abzüglich des von den Eigenmitteln abgezogenen Risikopositionswerts.

220-320 NACH RISIKOGEWICHTEN VORGENOMMENE AUFSCHLÜSSELUNG DER RISIKOGEWICHTEN UNTERLIEGENDEN RISIKOPOSITIONSWERTE
220-260 BEURTEILT

In Artikel 242 Nummer 8 der CRR werden beurteilte Positionen definiert.

Risikogewichten unterliegende Risikopositionswerte werden nach Bonitätsstufen (CQS) aufgeschlüsselt, wie dies in Artikel 251 (Tabelle 1) der CRR für den Standardansatz (SA) vorgesehen ist.

270 1.250 % (UNBEURTEILT)

In Artikel 242 Nummer 7 werden unbeurteilte Positionen definiert.

280 TRANSPARENZ

Artikel 253, Artikel 254 und Artikel 256 Absatz 5 der CRR.

In den der Transparenz dienenden Spalten sind alle Fälle unbeurteilter Risikopositionen enthalten, bei denen das Risikogewicht aus dem zugrunde liegenden Risikopositionsportfolio abgeleitet wird (durchschnittliches Risikogewicht des Pools, höchstes Risikogewicht des Pools oder Verwendung eines Konzentrationskoeffizienten).

290 TRANSPARENZ - DAVON: ZWEITVERLUST IM RAHMEN EINES ABCP

Risikopositionswerte, die einer Behandlung von Verbriefungspositionen in einer Zweitverlust- oder höherrangigen Tranche im Rahmen eines ABCP-Programms unterliegen, werden in Artikel 254 der CRR festgelegt.

In Artikel 242 Nummer 9 der CRR wird der Begriff 'Programm forderungsgedeckter Geldmarktpapiere' oder 'ABCP-Programm' definiert.

300 TRANSPARENZ - DAVON: DURCHSCHNITTLICHES RISIKOGEWICHT (%)

Hier ist der gewichtete Durchschnitt für das Risikogewicht des Risikopositionswerts anzugeben.

310 INTERNER BEMESSUNGSANSATZ (IAA)

Artikel 109 Absatz 1 und Artikel 259 Absatz 3 der CRR. Risikopositionswert der Verbriefungspositionen im Rahmen des internen Bemessungsansatzes.

320 IAA: DURCHSCHNITTLICHES RISIKOGEWICHT (%)

Hier ist der gewichtete Durchschnitt für das Risikogewicht des Risikopositionswerts anzugeben.

330 RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG

Gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 5 Abschnitt 3 der CRR berechneter Gesamtbetrag der risikogewichteten Positionen vor Anpassungen aufgrund von Laufzeitinkongruenzen oder Verstößen gegen die Sorgfaltsbestimmungen und unter Ausschluss von risikogewichteten Positionsbeträgen, die mittels Abflüssen in andere Meldebögen umgeleiteten Risikopositionen entsprechen.

340 DAVON: SYNTHETISCHE VERBRIEFUNGEN

Bei synthetischen Verbriefungen müssen in dem in dieser Spalte auszuweisenden Betrag jedwede Laufzeitinkongruenzen außer Acht gelassen werden.

350 GESAMTEFFEKT (ANPASSUNG) AUFGRUND VON VERSTÖSSEN GEGEN DIE SORGFALTSBESTIMMUNGEN

Nach Artikel 14 Absatz 2, Artikel 406 Absatz 2 und Artikel 407 der CRR müssen die Mitgliedstaaten immer dann, wenn ein Institut bestimmte Anforderungen in den Artikeln 405, 406 oder 409 der CRR nicht erfüllt, dafür sorgen, dass die zuständigen Behörden ein angemessenes zusätzliches Risikogewicht von mindestens 250 % des Risikogewichts (mit einer Obergrenze von 1.250 %) auferlegen, das für die einschlägigen Verbriefungspositionen im Sinne von Teil 3 Titel II Kapitel 5 Abschnitt 3 der CRR gelten würde. Ein derartiges zusätzliches Risikogewicht kann nicht nur Anlegerinstituten, sondern auch Originatoren, Sponsoren und ursprünglichen Kreditgebern auferlegt werden.

360 AUFGRUND VON LAUFZEITINKONGRUENZEN AM RISIKOGEWICHTETEN POSITIONSBETRAG VORGENOMMENE ANPASSUNGEN

In Bezug auf Laufzeitinkongruenzen in synthetischen Verbriefungen ist die Formel RW*-RW(SP) gemäß Definition in Artikel 250 der CRR aufzunehmen. Ausgenommen sind einer Risikogewichtung von 1.250 % unterliegende Tranchen, bei denen der auszuweisende Betrag 'Null' lautet. Hier ist zu beachten, dass RW(SP) nicht nur die in Spalte 330 ausgewiesenen risikogewichteten Positionsbeträge umfasst, sondern auch die risikogewichteten Positionsbeträge, die den mittels Abflüssen in andere Meldebögen umgeleiteten Risikopositionen entsprechen.

370-380 RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG INSGESAMT: VOR/NACH ANWENDUNG DER OBERGRENZE

Der gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 5 Abschnitt 3 der CRR berechnete Gesamtbetrag der risikogewichteten Positionen vor (Spalte 370) bzw. nach (Spalte 380) der Anwendung der in Artikel 252 - Positionen, für die aktuell ein Zahlungsverzug zu verzeichnen ist oder die mit einem besonders hohen Risiko verbunden sind - oder in Artikel 256 Absatz 4 - zusätzliche Eigenmittelanforderungen für Verbriefungen revolvierender Risikopositionen mit Klauseln für die vorzeitige Rückzahlung - der CRR festgelegten Obergrenzen.

390 ZUSATZINFORMATION: RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG, DER DEN ABFLÜSSEN AUS DER SA-VERBRIEFUNG IN EINE ANDERE RISIKOPOSITIONSKLASSE ENTSPRICHT

Hierbei handelt es sich um den risikogewichteten Positionsbetrag aus Risikopositionen, die dem risikomindernden Posten neu zugeteilt wurden und daher im entsprechenden Meldebogen berechnet werden, aber in der Berechnung der Obergrenze für Verbriefungspositionen berücksichtigt werden.

  1. Der Meldebogen CR SEC SA ist in drei große Zeilenblöcke unterteilt, in denen Daten zu den von Originatoren, Anlegern und Sponsoren in Auftrag gegebenen, gesponserten, einbehaltenen oder angekauften Risikopositionen erfasst werden. Für jeden dieser Blöcke werden die Angaben nach bilanzwirksamen Posten und außerbilanziellen Posten und Derivaten sowie Verbriefungen und Wiederverbriefungen aufgeschlüsselt.
  2. Nach dem ratingbasierten Ansatz behandelte Positionen und unbeurteilte Positionen (Risikopositionen am Meldestichtag) werden auch nach den bei Geschäftsabschluss angewendeten Bonitätsstufen aufgeschlüsselt (letzter Zeilenblock). Originatoren, Sponsoren und Anleger haben diese Angaben auszuweisen.
Zeilen
010 GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

Die Gesamtsumme der Risikopositionen bezieht sich auf den Gesamtbetrag der ausstehenden Verbriefungen. In dieser Zeile werden alle Angaben zusammengefasst, die die Originatoren, Sponsoren und Anleger in den anschließenden Zeilen machen.

020 DAVON: WIEDERVERBRIEFUNGEN

Gesamtbetrag ausstehender Wiederverbriefungen im Sinne der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummern 63 und 64 der CRR.

030 ORIGINATOR GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

In dieser Zeile werden die Angaben zu bilanzwirksamen und außerbilanziellen Posten, zu Derivaten und die vorzeitige Rückzahlung derjenigen Verbriefungspositionen, bei denen das Institut die Rolle des Originators im Sinne der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 13 der CRR spielt, zusammengefasst.

040-060 BILANZWIRKSAME POSTEN

Artikel 246 Absatz 1 Buchstabe a der CRR legt fest, dass bei den Instituten, die die risikogewichteten Positionsbeträge nach dem Standardansatz berechnen, der Risikopositionswert einer in der Bilanz ausgewiesenen Verbriefungsposition ihr Buchwert nach der Anwendung spezifischer Kreditrisikoanpassungen ist.

Bilanzwirksame Posten werden nach Verbriefungen (Zeile 050) und Wiederverbriefungen (Zeile 060) aufgeschlüsselt.

070-090 AUSSERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE

In diesen Zeilen werden Angaben zu nicht in der Bilanz ausgewiesenen und derivativen Verbriefungspositionen erfasst, für die im Rahmen der Verbriefungsregeln ein Umrechnungsfaktor gilt. Der Risikopositionswert einer nicht in der Bilanz ausgewiesenen Verbriefungsposition ist ihr Nominalbetrag abzüglich aller etwaigen bei dieser Verbriefungsposition vorgenommenen besonderen Kreditrisikoanpassungen, multipliziert mit einem Umrechnungsfaktor von 100 %, sofern nichts anderes festgelegt wurde.

Der Risikopositionswert für das Gegenparteiausfallrisiko eines der in Anhang II der CRR aufgeführten derivativen Instrumente wird gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 der CRR bestimmt.

In Bezug auf Liquiditätsfazilitäten, Kreditfazilitäten und Kassenvorschüsse von Forderungsverwaltern übermitteln die Institute den nicht in Anspruch genommenen Betrag.

Bezüglich der Zins- und Währungsswaps übermitteln sie den im Meldebogen CR Sa Total vorgegebenen Wert der Risikoposition (gemäß Artikel 246 Absatz 1 der CRR).

Nicht in der Bilanz ausgewiesene und derivative Positionen werden nach Verbriefungen (Zeile 080) und Wiederverbriefungen (Zeile 090) gemäß Tabelle 1 in Artikel 251 der CRR aufgeschlüsselt.

100 VORZEITIGE RÜCKZAHLUNG

Diese Zeile bezieht sich nur auf Originatoren, in deren Verbriefungen revolvierender Risikopositionen Klauseln der vorzeitigen Rückzahlung im Sinne des Artikels 242 Absätze 13 und 14 der CRR enthalten sind.

110 ANLEGER: GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

In dieser Zeile werden Angaben zu bilanzwirksamen und außerbilanziellen Posten und Derivaten derjenigen Verbriefungspositionen, bei denen das Institut die Rolle des Anlegers spielt, zusammengefasst.

In der CRR wird keine ausdrückliche Definition des Begriffes 'Anleger' gegeben. In diesem Zusammenhang ist unter diesem Begriff daher ein Institut zu verstehen, das in einem Verbriefungsgeschäft, bei dem es weder als Originator noch als Sponsor auftritt, eine Verbriefungsposition hält.

120-140 BILANZWIRKSAME POSTEN

Hier sind die gleichen Kriterien für die Einreihung nach Verbriefungen und Wiederverbriefungen zu verwenden, die bei Originatoren auch bei bilanzwirksamen Posten angewendet werden.

150-170 AUSSERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE

Hier sind die gleichen Kriterien für die Einreihung nach Verbriefungen und Wiederverbriefungen zu verwenden, die bei Originatoren auch bei außerbilanziellen Posten und Derivaten angewendet werden.

180 SPONSOR: GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

In dieser Zeile werden Angaben zu bilanzwirksamen und außerbilanziellen Posten und Derivaten derjenigen Verbriefungspositionen, bei denen das Institut die Rolle des Sponsors gemäß Definition in Artikel 4 Nummer 14 der CRR spielt, zusammengefasst. Verbrieft ein Sponsor auch seine eigenen Vermögenswerte, trägt er in die den Originatoren vorbehaltenen Zeilen die Angaben zu seinen eigenen verbrieften Aktiva ein.

190-210 BILANZWIRKSAME POSTEN

Hier sind die gleichen Kriterien für die Einreihung nach Verbriefungen und Wiederverbriefungen zu verwenden, die bei Originatoren auch bei bilanzwirksamen Posten angewendet werden.

220-240 AUSSERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE

Hier sind die gleichen Kriterien für die Einreihung nach Verbriefungen und Wiederverbriefungen zu verwenden, die bei Originatoren auch bei außerbilanziellen Posten und Derivaten angewendet werden.

250-290 AUFSCHLÜSSELUNG AUSSTEHENDER POSITIONEN NACH DEN BEI GESCHÄFTSABSCHLUSS ANGEWENDETEN BONITÄTSSTUFEN

In diesen Zeilen werden Angaben über (am Meldestichtag) ausstehende nach dem ratingbasierten Ansatz behandelte Positionen und unbeurteilte Positionen nach den (für den Standardansatz in Artikel 251 (Tabelle 1) der CRR vorgesehenen) am Abschlusstag (Geschäftsabschluss) angewendeten Bonitätsstufen erfasst. Liegen diese Angaben nicht vor, werden die frühestmöglich verfügbaren, mit Bonitätsstufen gleichwertigen Daten gemeldet.

Diese Zeilen werden nur für die Spalten 190 und 210 bis 270 sowie die Spalten 330 bis 340 ausgefüllt.


weiter .

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