umwelt-online: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (3)
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Meldungen über Eigenmittel und Eigenmittelanforderungen | Anhang II17a 18 |
Teil I
Allgemeine Erläuterungen
1. Aufbau und Konventionen
1.1. Aufbau
1.2. Nummerierungskonvention
1.3. Vorzeichenkonvention
1.4. Abkürzungen
Teil II
Erläuterungen zu den einzelnen Meldebögen
1. Angemessene Eigenkapitalausstattung (CA)
1.1. Allgemeine Bemerkungen
1.2. C 01.00 - Eigenmittel (CA1)
1.2.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Zeile | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
010 | 1. Eigenmittel
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 118 und Artikel 72 der CRR Die Eigenmittel eines Instituts ergeben sich aus der Summe von Kernkapital und Ergänzungskapital. |
015 | 1.1. Kernkapital (T1)
Artikel 25 der CRR Das Kernkapital besteht aus der Summe des harten Kernkapitals und des zusätzlichen Kernkapitals. |
020 | 1.1.1. Hartes Kernkapital (CET1)
Artikel 50 der CRR |
030 | 1.1.1.1. Als hartes Kernkapital anrechenbare Kapitalinstrumente
Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben a und b, Artikel 27 bis 30, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 der CRR |
040 | 1.1.1.1.1. Eingezahlte Kapitalinstrumente
Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 27 bis 31 der CRR Kapitalinstrumente von Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften und ähnlichen Instituten (Artikel 27 und Artikel 29 der CRR) sind einzubeziehen. Mit den Kapitalinstrumenten verbundene Agios sind nicht einzubeziehen. Von staatlichen Stellen im Notfall gezeichnete Kapitalinstrumente sind einzubeziehen, sofern alle Bedingungen nach Artikel 31 der CRR erfüllt sind. |
045 | 1.1.1.1.1* Davon: Von staatlichen Stellen im Notfall gezeichnete Kapitalinstrumente
Artikel 31 der CRR Von staatlichen Stellen im Notfall gezeichnete Kapitalinstrumente sind in das harte Kernkapital einzubeziehen, sofern alle Bedingungen nach Artikel 31 der CRR erfüllt sind. |
050 | 1.1.1.1.2* Zusatzinformation: Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente
Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben b, l und m der CRR Die in diesen Unterabsätzen genannten Bedingungen bilden unterschiedliche Kapitalsituationen ab, die jedoch reversibel sind. Der hier gemeldete Betrag kann also in späteren Berichtsperioden anrechenbar werden. In dem auszuweisenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten. |
060 | 1.1.1.1.3. Agio
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 124 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b der CRR Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im geltenden Rechnungslegungsrahmen. Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht dem mit den 'eingezahlten Kapitalinstrumenten' verbundenen Teil. |
070 | 1.1.1.1.4. (-) Eigene Instrumente des harten Kernkapitals
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 der CRR Eigenes hartes Kernkapital, das sich am Meldestichtag im Besitz des berichtenden Instituts oder der berichtenden Gruppe befindet. Vorbehaltlich der in Artikel 42 der CRR vorgesehenen Ausnahmen. Als 'Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente' aufgenommene Aktienbestände sind in dieser Zeile nicht zu melden. In den auszuweisenden Betrag ist das mit eigenen Aktien verbundene Agio einzuschließen. Die Posten 1.1.1.1.4 bis 1.1.1.1.4.3 enthalten keine bestehenden oder eventuellen Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des harten Kernkapitals. Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des harten Kernkapitals werden getrennt unter Posten 1.1.1.1.5. gemeldet. |
080 | 1.1.1.1.4.1. (-) Direkte Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 der CRR In Position 1.1.1.1 enthaltene, im Besitz von Instituten der konsolidierten Gruppe befindliche Instrumente des harten Kernkapitals. Der auszuweisende Betrag muss die im Handelsbuch befindlichen Positionen einschließen. Gemäß Artikel 42 Buchstabe a der CRR werden diese auf der Grundlage der Nettokaufposition berechnet. |
090 | 1.1.1.1.4.2. (-) Indirekte Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 der CRR |
091 | 1.1.1.1.4.3. (-) Synthetische Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 der CRR |
092 | 1.1.1.1.5. (-) Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des harten Kernkapitals
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 der CRR Laut Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f der CRR sind 'eigene Instrumente des harten Kernkapitals, die das Institut aufgrund einer bestehenden vertraglichen Verpflichtung tatsächlich oder möglicherweise zu kaufen verpflichtet ist', abzuziehen. |
130 | 1.1.1.2. Einbehaltene Gewinne
Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 26 Absatz 2 der CRR Einbehaltene Gewinne beinhalten die einbehaltenen Gewinne des Vorjahres und die anrechenbaren Zwischengewinne oder Gewinne zum Jahresende. |
140 | 1.1.1.2.1. Einbehaltene Gewinne der Vorjahre
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 123 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c der CRR In Artikel 4 Absatz 1 Nummer 123 der CRR werden einbehaltene Gewinne als 'die nach Zuweisung des endgültigen Ergebnisses gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen fortgeschriebenen Gewinne und Verluste' definiert. |
150 | 1.1.1.2.2. Anrechenbarer Gewinn oder Verlust
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 121, Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der CRR Artikel 26 Absatz 2 der CRR gestattet, dass Zwischengewinne oder Gewinne zum Jahresende nach vorheriger Erlaubnis der zuständigen Behörden in die einbehaltenen Gewinne aufgenommen werden, wenn bestimme Voraussetzungen erfüllt sind. Andererseits sind gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der CRR Verluste vom harten Kernkapital abzuziehen. |
160 | 1.1.1.2.2.1. Den Eigentümern des Mutterunternehmens zurechenbare Gewinne oder Verluste
Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der CRR Anzugeben ist der in der Periodenertragsrechnung ausgewiesene Gewinn oder Verlust. |
170 | 1.1.1.2.2.2. (-) Teil des nicht anrechenbaren Zwischengewinns oder Gewinns zum Jahresende
Artikel 26 Absatz 2 der CRR In dieser Zeile dürfen keine Zahlen erscheinen, wenn das Institut für den Vergleichszeitraum Verluste gemeldet hat. Dies ist darin begründet, dass die Verluste vollständig vom harten Kernkapital abgezogen werden. Meldet das Institut Gewinne, ist der Teil des Gewinns anzugeben, der laut Artikel 26 Absatz 2 der CRR nicht anrechenbar ist (d. h. ungeprüfte Gewinne und vorhersehbare Abgaben oder Dividenden). Hier ist zu beachten, dass bei Vorliegen von Gewinnen mindestens die Zwischendividenden als abzuziehender Betrag zu berücksichtigen sind. |
180 | 1.1.1.3. Kumuliertes sonstiges Ergebnis
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 100 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe d der CRR Der Betrag ist abzüglich der zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt vorhersehbaren steuerlichen Belastung und vor der Anwendung von Abzugs- und Korrekturposten anzugeben. Der auszuweisende Betrag ist gemäß Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission zu bestimmen. |
200 | 1.1.1.4. Sonstige Rücklagen
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 117 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe e der CRR In der CRR werden sonstige Rücklagen als 'Rücklagen im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmens, die gemäß dem geltenden Rechnungslegungsstandard offengelegt werden müssen, ausschließlich aller Beträge, die bereits im kumulierten sonstigen Ergebnis oder in den einbehaltenen Gewinnen ausgewiesen sind' definiert. Der Betrag ist abzüglich der zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt vorhersehbaren steuerlichen Belastung anzugeben. |
210 | 1.1.1.5. Fonds für allgemeine Bankrisiken
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 112 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe f der CRR Fonds für allgemeine Bankrisiken werden in Artikel 38 der Richtlinie 86/635/EWG als 'Beträge, die das Kreditinstitut zur Deckung solcher Risiken einzusetzen beschließt, wenn dies aus Gründen der Vorsicht in Anbetracht der besonderen bankgeschäftlichen Risiken erforderlich ist' definiert. Der Betrag ist abzüglich der zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt vorhersehbaren steuerlichen Belastung anzugeben. |
220 | 1.1.1.6. Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des harten Kernkapitals (Grandfathering)
Artikel 483 Absätze 1 bis 3 und Artikel 484 bis 487 der CRR Beträge der vorübergehend unter Bestandsschutz stehenden Kapitalinstrumente des harten Kernkapitals. Der auszuweisende Betrag wird unmittelbar aus dem Meldebogen CA5 entnommen. |
230 | 1.1.1.7. Zum harten Kernkapital zählende Minderheitsbeteiligungen (Minority interest)
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 120 und Artikel 84 der CRR Summe aller Beträge der Minderheitsbeteiligungen von Tochterunternehmen, die dem konsolidierten harten Kernkapital zugerechnet werden. |
240 | 1.1.1.8. Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu zusätzlichen Minderheitsbeteiligungen
Artikel 479 und Artikel 480 der CRR Aufgrund von Übergangsbestimmungen an Minderheitsbeteiligungen vorzunehmende Anpassungen. Diese Position wird unmittelbar aus dem Meldebogen CA5 entnommen. |
250 | 1.1.1.9. Abzugs- und Korrekturposten aufgrund von Anpassungen des harten Kernkapitals (Prudential Filters)
Artikel 32 bis 35 der CRR |
260 | 1.1.1.9.1. (-) Anstieg des Eigenkapitals aufgrund verbriefter Aktiva
Artikel 32 Absatz 1 der CRR Der anzugebende Betrag ist der Anstieg des Eigenkapitals des Instituts, der sich nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen aus verbrieften Aktiva ergibt. Diese Position beinhaltet beispielsweise künftige Margenerträge, die einen Veräußerungsgewinn für das Institut darstellen, oder soweit es sich um Originatoren handelt, die Nettoerträge aus der Kapitalisierung künftiger Erträge aus verbrieften Aktiva, die eine Bonitätsverbesserung für Verbriefungspositionen bieten. |
270 | 1.1.1.9.2. Rücklagen aufgrund von Sicherungsgeschäften für Zahlungsströme (Cash Flow Hedge)
Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a der CRR Der auszuweisende Betrag kann positiv oder negativ sein. Er ist positiv, wenn die Sicherungsgeschäfte für Zahlungsströme zu einem Verlust führen (d. h. wenn sie das bilanzielle Eigenkapital senken), und umgekehrt. Das Vorzeichen ist also dem in den Abschlüssen verwendeten Vorzeichen entgegengesetzt. Der Betrag wird abzüglich der zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt vorhersehbaren steuerlichen Belastung ausgewiesen. |
280 | 1.1.1.9.3. Durch Veränderungen der eigenen Bonität bedingte Gewinne oder Verluste aus zum beizulegenden Zeitwert bewerteten eigenen Verbindlichkeiten
Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b der CRR Der auszuweisende Betrag kann positiv oder negativ sein. Er ist positiv, wenn aufgrund von Veränderungen der eigenen Bonität ein Verlust entsteht (d. h. wenn durch die Veränderung das bilanzielle Eigenkapital sinkt) und umgekehrt. Das Vorzeichen ist also dem in den Abschlüssen verwendeten Vorzeichen entgegengesetzt. Ungeprüfte Gewinne sind in diese Position nicht aufzunehmen. |
285 | 1.1.1.9.4. Gewinne und Verluste aus zum Zeitwert bilanzierten derivativen Verbindlichkeiten, die aus dem eigenen Kreditrisiko des Instituts resultieren
Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 33 Absatz 2 der CRR Der auszuweisende Betrag kann positiv oder negativ sein. Es ist positiv, wenn aufgrund von Veränderungen des eigenen Kreditrisikos ein Verlust entstanden ist, und umgekehrt. Das Vorzeichen ist also dem in den Abschlüssen verwendeten Vorzeichen entgegengesetzt. Ungeprüfte Gewinne sind in diese Position nicht aufzunehmen. |
290 | 1.1.1.9.5. (-) Wertberichtigungen aufgrund der Anforderungen für eine vorsichtige Bewertung
Artikel 34 und 105 der CRR Anpassungen am beizulegenden Zeitwert der im Handels- oder Anlagebuch enthaltenen Positionen, die aufgrund der in Artikel 105 der CRR festgelegten, strengeren Anforderungen für eine vorsichtige Bewertung erforderlich sind. |
300 | 1.1.1.10. (-) Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill)
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 113, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 37 der CRR |
310 | 1.1.1.10.1. (-) Als immaterieller Vermögenswert bilanzierter Geschäfts- oder Firmenwert
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 113 und Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b der CRR Der Begriff Geschäfts- oder Firmenwert hat die gleiche Bedeutung wie im geltenden Rechnungslegungsrahmen. Der hier auszuweisende Betrag muss mit dem in der Bilanz angegebenen Betrag identisch sein. |
320 | 1.1.1.10.2. (-) In den Wertansätzen der wesentlichen Beteiligungen enthaltener Geschäfts- oder Firmenwert
Artikel 37 Buchstabe b und Artikel 43 der CRR |
330 | 1.1.1.10.3. Mit dem Geschäfts- oder Firmenwert verbundene latente Steuerschulden
Artikel 37 Buchstabe a der CRR Der Betrag latenter Steuerschulden, die aufgehoben werden können, wenn der Geschäfts- oder Firmenwert wertgemindert oder nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen aus der Bilanz ausgebucht würde. |
340 | 1.1.1.11. (-) Sonstige immaterielle Vermögenswerte
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 115, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 37 Buchstabe a der CRR Unter sonstigen immateriellen Vermögenswerten sind die immateriellen Vermögenswerte nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen abzüglich des ebenfalls nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen berechneten Geschäfts- oder Firmenwerts zu verstehen. |
350 | 1.1.1.11.1. (-) Sonstige immaterielle Vermögenswerte vor Abzug latenter Steuerschulden
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 115 und Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b der CRR Unter sonstigen immateriellen Vermögenswerten sind die immateriellen Vermögenswerte nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen abzüglich des ebenfalls nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen berechneten Geschäfts- oder Firmenwerts zu verstehen. Der hier auszuweisende Betrag muss dem in der Bilanz angegebenen Betrag für immaterielle Vermögenswerte ohne Geschäfts- oder Firmenwert entsprechen. |
360 | 1.1.1.11.2. Mit den sonstigen immateriellen Vermögenswerten verbundene latente Steuerschulden
Artikel 37 Buchstabe a der CRR Der Betrag latenter Steuerschulden, die aufgehoben werden können, wenn die immateriellen Vermögenswerte ohne Geschäfts- oder Firmenwert wertgemindert oder nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen aus der Bilanz ausgebucht würden. |
370 | 1.1.1.12. (-) Von der künftigen Rentabilität abhängige, nicht aus temporären Differenzen resultierende, latente Steueransprüche, abzüglich der verbundenen Steuerschulden
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 38 der CRR |
380 | 1.1.1.13. (-) IRB-Fehlbetrag (IRB Shortfall) aus Kreditrisikoanpassungen an erwartete Verluste
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 40, Artikel 158 und Artikel 159 der CRR Der auszuweisende Betrag wird nicht durch eine Erhöhung des Betrags der von der künftigen Rentabilität abhängigen latenten Steueransprüche oder durch andere zusätzliche Steuereffekte verringert, die eintreten könnten, wenn Wertberichtigungen auf den Betrag der erwarteten Verlustbeträge ansteigen (Artikel 40 der CRR). |
390 | 1.1.1.14. (-) Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 109, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 41 der CRR. |
400 | 1.1.1.14.1. (-) Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 109, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe e der CRR. Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage sind definiert als 'Vermögenswerte aus einem Pensionsfonds oder einem Altersversorgungsplan mit Leistungszusage nach Abzug der Verbindlichkeiten dieses Fonds bzw. Plans'. Der hier auszuweisende Betrag entspricht dem in der Bilanz angegebenen Betrag (sofern er getrennt ausgewiesen wird). |
410 | 1.1.1.14.2. Mit den Vermögenswerten aus Pensionsfonds mit Leistungszusage verbundene latente Steuerschulden
Artikel 4 Absatz 1 Nummern 108 und 109 und Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a der CRR Der Betrag latenter Steuerschulden, die aufgehoben werden können, wenn die Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage wertgemindert oder nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen aus der Bilanz ausgebucht würden. |
420 | 1.1.1.14.3. Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage, die das Institut uneingeschränkt nutzen darf
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 109 und Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b der CRR In diesem Posten erscheint nur dann ein Betrag, wenn die vorherige Erlaubnis der zuständigen Behörde zur Senkung des in Abzug zu bringenden Betrags der Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage vorliegt. Die in diese Zeile aufgenommenen Vermögenswerte erhalten ein Risikogewicht für Kreditrisikoanforderungen. |
430 | 1.1.1.15. (-) Überkreuzbeteiligungen am harten Kernkapital
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 122, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 44 der CRR. Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der CRR), bei denen eine Überkreuzbeteiligung vorliegt, die nach Ansicht der zuständigen Behörden dem Ziel dient, die Eigenmittel des Instituts künstlich zu erhöhen. Die auszuweisenden Beträge werden auf der Grundlage der Bruttokaufpositionen berechnet und schließen Kernkapital in Form von Versicherungsprodukten ein. |
440 | 1.1.1.16. (-) Von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringende Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe j der CRR Der auszuweisende Betrag wird unmittelbar aus dem CA1-Posten 'Von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringende Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten' entnommen. Der Betrag ist aus dem harten Kernkapital abzuleiten. |
450 | 1.1.1.17. (-) Qualifizierte Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors, denen alternativ ein Risikogewicht von 1.250 % zugeordnet werden kann
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 36, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer i und Artikel 89 bis 91 der CRR Qualifizierte Beteiligungen werden als 'das direkte oder indirekte Halten von mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte eines Unternehmens oder eine andere Möglichkeit der Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung dieses Unternehmens' definiert. Laut Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer i der CRR sind als Alternativen der Abzug dieser Beteiligungen (unter Anwendung dieses Postens) vom harten Kernkapital oder die Anwendung eines Risikogewichts von 1.250 % möglich. |
460 | 1.1.1.18. (-) Verbriefungspositionen, denen alternativ ein Risikogewicht von 1.250 % zugeordnet werden kann
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer ii, Artikel 243 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 244 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 258 und Artikel 266 Absatz 3 der CRR in der am 31. Dezember 2018 gültigen Fassung bzw. Artikel 244 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 245 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 253 Absatz 1 und Artikel 268 Absatz 4 der CRR Verbriefungspositionen, denen ein Risikogewicht von 1.250 % zugeordnet wird, die aber alternativ vom harten Kernkapital abgezogen werden dürfen (Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer ii der CRR), werden unter diesem Posten gemeldet. |
470 | 1.1.1.19. (-) Vorleistungen, denen alternativ ein Risikogewicht von 1.250 % zugeordnet werden kann
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer iii und Artikel 379 Absatz 3 der CRR Gemäß den Eigenmittelanforderungen für Abwicklungsrisiken wird Vorleistungen vom fünften Tag nach der zweiten vertraglich vereinbarten Zahlung oder dem zweiten vertraglich vereinbarten Lieferabschnitt bis zur Abwicklung des Geschäfts ein Risikogewicht von 1.250 % zugeordnet. Alternativ dürfen sie vom harten Kernkapital abgezogen werden (Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer iii der CRR). Trifft Letzteres zu, erfolgt eine Meldung unter diesem Posten. |
471 | 1.1.1.20. (-) Positionen in einem Korb, für die ein Institut das Risikogewicht nicht nach dem IRB-Ansatz bestimmen kann und auf die alternativ ein Risikogewicht von 1.250 % angewendet werden kann
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer iv und Artikel 153 Absatz 8 der CRR Laut Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer iv der CRR sind als Alternativen der Abzug dieser Beteiligungen (unter Anwendung dieses Postens) vom harten Kernkapital oder die Anwendung eines Risikogewichts von 1.250 % möglich. |
472 | 1.1.1.21. (-) Beteiligungspositionen im Rahmen eines auf internen Modellen basierenden Ansatzes, auf die alternativ ein Risikogewicht von 1.250 % angewendet werden kann
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer v und Artikel 155 Absatz 4 der CRR Laut Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer v der CRR sind als Alternativen der Abzug dieser Beteiligungen (unter Anwendung dieses Postens) vom harten Kernkapital oder die Anwendung eines Risikogewichts von 1.250 % möglich. |
480 | 1.1.1.22. Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe h, Artikel 43 bis 46, Artikel 49 Absätze 2 und 3 und Artikel 79 der CRR Teil der Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der CRR), an denen das Institut keine wesentliche, vom harten Kernkapital in Abzug zu bringende Beteiligung hält. Siehe hierzu die Alternativen zu Abzügen im Falle von Konsolidierungen (Artikel 49 Absätze 2 und 3). |
490 | 1.1.1.23. Abzugsfähige latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 38 und Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a der CRR Teil der latenten Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren (abzüglich des Teils der verbundenen Steuerschulden, die gemäß Artikel 38 Absatz 5 Buchstabe b der CRR den aus temporären Differenzen resultierenden, latenten Steueransprüchen zugeordnet wurden). Dieser Teil ist unter Anwendung des in Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a der CRR genannten Schwellenwerts von 10 % in Abzug zu bringen. |
500 | 1.1.1.24. (-) Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i, Artikel 43, Artikel 45, Artikel 47, Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 49 Absätze 1 bis 3 und Artikel 79 der CRR Teil der Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der CRR), an denen das Institut eine wesentliche, unter Anwendung des in Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe b der CRR genannten Schwellenwerts von 10 % in Abzug zu bringende Beteiligung hält. Siehe hierzu die Alternativen zu Abzügen im Falle von Konsolidierungen (Artikel 49 Absätze 1, 2 und 3). |
510 | 1.1.1.25. (-) Den Schwellenwert von 17,65 % überschreitender Betrag
Artikel 48 Absatz 1 der CRR Teil der latenten Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren, sowie direkte und indirekte Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der CRR), an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, die unter Anwendung des in Artikel 48 Absatz 1 der CRR genannten Schwellenwerts von 17,65 % in Abzug zu bringen ist. |
520 | 1.1.1.26. Sonstige Anpassungen des harten Kernkapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen
Artikel 469 bis 472, Artikel 478 und Artikel 481 der CRR Aufgrund von Übergangsbestimmungen an den Abzügen vorzunehmende Anpassungen. Der auszuweisende Betrag wird unmittelbar aus dem Meldebogen CA5 entnommen. |
524 | 1.1.1.27. (-) Zusätzliche, aufgrund von Artikel 3 der CRR vorzunehmende Abzüge vom harten Kernkapital
Artikel 3 der CRR |
529 | 1.1.1.28. Bestandteile des harten Kernkapitals oder Abzüge vom harten Kernkapital - sonstige
Diese Zeile wurde zu dem Zweck entwickelt, ausschließlich zu Berichtszwecken Flexibilität bieten zu können. Diese Zeile ist nur in den seltenen Fällen, in denen keine endgültige Entscheidung über die Meldung bestimmter Kapitalposten bzw. Kapitalabzüge im aktuellen Meldebogen CA1 getroffen worden ist, auszufüllen. Daraus folgt, dass diese Zeile nur dann auszufüllen ist, wenn ein Kapitalbestandteil des harten Kernkapitals beziehungsweise ein Abzug eines Bestandteils des harten Kernkapitals nicht einer der Zeilen von 020 bis 524 zugewiesen werden kann. Diese Zelle darf nicht zur Übertragung von nicht unter die CRR fallenden Kapitalposten bzw. Kapitalabzügen in die Berechnung des Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden (beispielsweise eine Übertragung von Kapitalposten bzw. Kapitalabzügen aus Ländern, die außerhalb des Geltungsbereichs der CRR liegen). |
530 | 1.1.2. ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL
Artikel 61 der CRR |
540 | 1.1.2.1. Als zusätzliches Kernkapital anrechenbare Kapitalinstrumente
Artikel 51 Buchstabe a, Artikel 52 bis 54, Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 57 der CRR |
550 | 1.1.2.1.1. Eingezahlte Kapitalinstrumente
Artikel 51 Buchstabe a und Artikel 52 bis 54 der CRR In dem auszuweisenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten. |
560 | 1.1.2.1.2 (*) Zusatzinformation: Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente
Artikel 52 Absatz 1 Buchstaben c, e und f der CRR Die in diesen Unterabsätzen genannten Bedingungen bilden unterschiedliche Kapitalsituationen ab, die jedoch reversibel sind. Der hier gemeldete Betrag kann also in späteren Berichtsperioden anrechenbar werden. In dem auszuweisenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten. |
570 | 1.1.2.1.3. Agio
Artikel 51 Buchstabe b der CRR Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im geltenden Rechnungslegungsrahmen. Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht dem mit den 'eingezahlten Kapitalinstrumenten' verbundenen Teil. |
580 | 1.1.2.1.4. (-) Eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals
Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 57 der CRR Eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, die sich am Meldestichtag im Besitz des berichtenden Instituts oder der berichtenden Gruppe befinden. Vorbehaltlich der in Artikel 57 der CRR vorgesehenen Ausnahmen. Als 'Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente' aufgenommene Aktienbestände sind in dieser Zeile nicht zu melden. In den auszuweisenden Betrag ist das mit eigenen Aktien verbundene Agio einzuschließen. Die Posten 1.1.2.1.4 bis 1.1.2.1.4.3 enthalten keine bestehenden oder eventuellen Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des harten Kernkapitals. Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals werden getrennt unter Posten 1.1.2.1.5. gemeldet. |
590 | 1.1.2.1.4.1. (-) Direkte Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 57 der CRR In Posten 1.1.2.1.1 aufgenommene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, die von Instituten der konsolidierten Gruppe gehalten werden. |
620 | 1.1.2.1.4.2. (-) Indirekte Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals
Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii, Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 57 der CRR |
621 | 1.1.2.1.4.3. (-) Synthetische Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 57 der CRR |
622 | 1.1.2.1.5. (-) Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals
Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 57 der CRR Gemäß Artikel 56 Buchstabe a der CRR sind die 'eigenen Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, zu deren Kauf das Institut aufgrund bestehender vertraglicher Verpflichtungen gehalten sein könnte', in Abzug zu bringen. |
660 | 1.1.2.2. Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des zusätzlichen Kernkapitals (Grandfathering)
Artikel 483 Absätze 4 und 5, Artikel 484 bis 487, Artikel 489 und Artikel 491 der CRR Beträge der vorübergehend unter Bestandsschutz stehenden Kapitalinstrumente des zusätzlichen Kernkapitals. Der auszuweisende Betrag wird unmittelbar aus dem Meldebogen CA5 entnommen. |
670 | 1.1.2.3. Zum zusätzlichen Kernkapital zählende, von Tochterunternehmen begebene Instrumente
Artikel 83, Artikel 85 und Artikel 86 der CRR Summe aller Beträge des qualifizierten Kernkapitals von Tochterunternehmen, die dem konsolidierten zusätzlichen Kernkapital zugerechnet werden Von einer Zweckgesellschaft begebenes qualifiziertes zusätzliches Kernkapital (Artikel 83 der CRR) ist einzubeziehen. |
680 | 1.1.2.4. Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu im zusätzlichen Kernkapital zusätzlich anerkannten, von Tochterunternehmen begebenen Instrumenten
Artikel 480 der CRR Aufgrund von Übergangsbestimmungen erforderlich werdende Anpassungen am qualifizierten, dem konsolidierten zusätzlichen Kernkapital zugerechnetem Kernkapital. Diese Position wird unmittelbar aus dem Meldebogen CA5 entnommen. |
690 | 1.1.2.5. (-) Überkreuzbeteiligungen am zusätzlichen Kernkapital
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 122, Artikel 56 Buchstabe b und Artikel 58 der CRR Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der CRR), bei denen eine Überkreuzbeteiligung vorliegt, die nach Ansicht der zuständigen Behörden dem Ziel dient, die Eigenmittel des Instituts künstlich zu erhöhen. Die auszuweisenden Beträge werden auf der Grundlage der Bruttokaufpositionen berechnet und schließen zusätzliches Kernkapital in Form von Versicherungsprodukten ein. |
700 | 1.1.2.6. (-) Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27, Artikel 56 Buchstabe c, Artikel 59, Artikel 60 und Artikel 79 der CRR Teil der Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der CRR), an denen das Institut keine wesentliche, vom zusätzlichen Kernkapital in Abzug zu bringende Beteiligung hält. |
710 | 1.1.2.7. (-) Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27, Artikel 56 Buchstabe d, Artikel 59 und Artikel 79 der CRR. Positionen des Instituts in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der CRR), an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, werden in voller Höhe abgezogen. |
720 | 1.1.2.8. (-) Von den Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringende Posten, die das Ergänzungskapital überschreiten
Artikel 56 Buchstabe e der CRR Der auszuweisende Betrag wird unmittelbar aus dem CA1-Posten 'Von den Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringende Posten, die das Ergänzungskapital überschreiten (Abzug vom zusätzlichen Kernkapital)' entnommen. |
730 | 1.1.2.9. Sonstige Anpassungen des zusätzlichen Kernkapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen
Artikel 474, Artikel 475, Artikel 478 und Artikel 481 der CRR Aufgrund von Übergangsbestimmungen vorzunehmende Anpassungen. Der auszuweisende Betrag wird unmittelbar aus dem Meldebogen CA5 entnommen. |
740 | 1.1.2.10. Von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringende Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten (Abzug vom harten Kernkapital)
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe j der CRR Zusätzliches Kernkapital kann keinen negativen Wert haben. Es ist aber möglich, dass die vom zusätzlichen Kernkapital in Abzug zu bringenden Posten größer sind als das zusätzliche Kernkapital zuzüglich des verbundenen Agios. Wenn dies eintritt, muss das zusätzliche Kernkapital gleich Null sein und die in Abzug zu bringenden Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten, müssen vom harten Kernkapital abgezogen werden. Mit diesem Posten wird erreicht, dass die Summe der Posten 1.1.2.1 bis 1.1.2.12 nie kleiner als Null ist. Falls dieser Posten dann eine positive Zahl aufweist, ist Posten 1.1.1.16 der Kehrwert dieser Zahl. |
744 | 1.1.2.11. (-) Zusätzliche, aufgrund von Artikel 3 der CRR vorzunehmende Abzüge vom zusätzlichen Kernkapital
Artikel 3 der CRR |
748 | 1.1.2.12. Bestandteile des zusätzlichen Kernkapitals oder Abzüge vom zusätzlichen Kernkapital - sonstige
Diese Zeile wurde zu dem Zweck entwickelt, ausschließlich zu Berichtszwecken Flexibilität bieten zu können. Diese Zeile ist nur in den seltenen Fällen, in denen keine endgültige Entscheidung über die Meldung bestimmter Kapitalposten bzw. Kapitalabzüge im aktuellen Meldebogen CA1 getroffen worden ist, auszufüllen. Daraus folgt, dass diese Zeile nur dann auszufüllen ist, wenn ein Kapitalbestandteil des zusätzlichen Kernkapitals beziehungsweise ein Abzug eines Bestandteils des zusätzlichen Kernkapitals nicht einer der Zeilen von 530 bis 744 zugewiesen werden kann. Diese Zelle darf nicht zur Übertragung von nicht unter die CRR fallenden Kapitalposten bzw. Kapitalabzügen in die Berechnung des Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden (beispielsweise eine Übertragung von Kapitalposten bzw. Kapitalabzügen aus Ländern, die außerhalb des Geltungsbereichs der CRR liegen). |
750 | 1.2. ERGÄNZUNGSKAPITAL
Artikel 71 der CRR |
760 | 1.2.1. Als Ergänzungskapital anrechenbare Kapitalinstrumente und nachrangige Darlehen
Artikel 62 Buchstabe a, Artikel 63 bis 65, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 der CRR |
770 | 1.2.1.1. Eingezahlte Kapitalinstrumente und nachrangige Darlehen
Artikel 62 Buchstabe a, Artikel 63 und Artikel 65 der CRR In dem auszuweisenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten. |
780 | 1.2.1.2 (*) Zusatzinformation: Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente und nachrangige Darlehen
Artikel 63 Buchstaben c, e und f und Artikel 64 der CRR. Die in diesen Unterabsätzen genannten Bedingungen bilden unterschiedliche Kapitalsituationen ab, die jedoch reversibel sind. Der hier gemeldete Betrag kann also in späteren Berichtsperioden anrechenbar werden. In dem auszuweisenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten. |
790 | 1.2.1.3. Agio
Artikel 62 Buchstabe b und Artikel 65 der CRR. Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im geltenden Rechnungslegungsrahmen. Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht dem mit den 'eingezahlten Kapitalinstrumenten' verbundenen Teil. |
800 | 1.2.1.4. (-) Eigene Instrumente des Ergänzungskapitals
Artikel 63 Buchstabe b Ziffer i, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 der CRR. Eigene Instrumente des Ergänzungskapitals, die sich am Meldestichtag im Besitz des berichtenden Instituts oder der berichtenden Gruppe befinden. Vorbehaltlich der in Artikel 67 der CRR vorgesehenen Ausnahmen. Als 'Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente' aufgenommene Aktienbestände sind in dieser Zeile nicht zu melden. In den auszuweisenden Betrag ist das mit eigenen Aktien verbundene Agio einzuschließen. Die Posten 1.2.1.4 bis 1.2.1.4.3 enthalten keine bestehenden oder eventuellen Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des Ergänzungskapitals. Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des Ergänzungskapitals werden getrennt unter Posten 1.2.1.5. gemeldet. |
810 | 1.2.1.4.1. (-) Direkte Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals
Artikel 63 Buchstabe b, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 der CRR In Posten 1.2.1.1 aufgenommene Instrumente des Ergänzungskapitals, die von Instituten der konsolidierten Gruppe gehalten werden. |
840 | 1.2.1.4.2. (-) Indirekte Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 63 Buchstabe b, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 der CRR |
841 | 1.2.1.4.3. (-) Synthetische Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 63 Buchstabe b, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 der CRR |
842 | 1.2.1.5. (-) Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des Ergänzungskapitals
Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 der CRR Gemäß Artikel 66 Buchstabe a der CRR sind die 'eigenen Ergänzungskapitalinstrumente, zu deren Kauf das Institut aufgrund bestehender vertraglicher Verpflichtungen gehalten sein könnte,' in Abzug zu bringen. |
880 | 1.2.2. Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des Ergänzungskapitals und nachrangiger Darlehen (Grandfathering)
Artikel 483 Absätze 6 und 7, Artikel 484, Artikel 486, Artikel 488, Artikel 490 und Artikel 491 der CRR Beträge der vorübergehend unter Bestandsschutz stehenden Kapitalinstrumente des Ergänzungskapitals. Der auszuweisende Betrag wird unmittelbar aus dem Meldebogen CA5 entnommen. |
890 | 1.2.3. Zum Ergänzungskapital zählende, von Tochterunternehmen begebene Instrumente
Artikel 83, Artikel 87 und Artikel 88 der CRR Summe aller Beträge der qualifizierten Eigenmittel von Tochterunternehmen, die dem konsolidierten Ergänzungskapital zugerechnet werden. Von einer Zweckgesellschaft begebenes qualifiziertes Ergänzungskapital (Artikel 83 der CRR) ist einzubeziehen. |
900 | 1.2.4. Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu im Ergänzungskapital zusätzlich anerkannten, von Tochterunternehmen begebenen Instrumenten
Artikel 480 der CRR Aufgrund von Übergangsbestimmungen erforderlich werdende Anpassungen an den qualifizierten, dem konsolidierten Ergänzungskapital zugerechneten Eigenmitteln. Diese Position wird unmittelbar aus dem Meldebogen CA5 entnommen. |
910 | 1.2.5. Anrechenbare, die erwarteten Verluste überschreitende Rückstellungen nach IRB-Ansatz (IRB Excess)
Artikel 62 Buchstabe d der CRR Für Institute, die risikogewichtete Positionsbeträge gemäß IRB-Ansatz berechnen, enthält dieser Posten die positiven Beträge, die sich aus einem Vergleich der Rückstellungen mit den erwarteten Verlusten ergeben und als Ergänzungskapital angerechnet werden können. |
920 | 1.2.6. Allgemeine Kreditrisikoanpassungen nach dem Standardansatz
Artikel 62 Buchstabe c der CRR Für Institute, die risikogewichtete Positionsbeträge gemäß Standardansatz berechnen, enthält dieser Posten die allgemeinen Kreditrisikoanpassungen, die als Ergänzungskapital angerechnet werden können. |
930 | 1.2.7. (-) Überkreuzbeteiligungen am Ergänzungskapital
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 122, Artikel 66 Buchstabe b und Artikel 68 der CRR Positionen in Ergänzungskapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der CRR), bei denen eine Überkreuzbeteiligung vorliegt, die nach Ansicht der zuständigen Behörden dem Ziel dient, die Eigenmittel des Instituts künstlich zu erhöhen. Die auszuweisenden Beträge werden auf der Grundlage der Bruttokaufpositionen berechnet und schließen Ergänzungskapital und Drittrangmittel in Form von Versicherungsprodukten ein. |
940 | 1.2.8. (-) Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27, Artikel 66 Buchstabe c, Artikel 68 bis Artikel 70 und Artikel 79 der CRR Der Teil der Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der CRR), an denen das Institut keine wesentliche, vom Ergänzungskapital in Abzug zu bringende Beteiligung hält. |
950 | 1.2.9. (-) Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27, Artikel 66 Buchstabe d, Artikel 68, Artikel 69 und Artikel 79 der CRR. Positionen des Instituts in Ergänzungskapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der CRR), an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, werden in voller Höhe abgezogen. |
960 | 1.2.10. Sonstige Anpassungen des Ergänzungskapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen
Artikel 476 bis 478 und Artikel 481 der CRR Aufgrund von Übergangsbestimmungen vorzunehmende Anpassungen. Der auszuweisende Betrag wird unmittelbar aus dem Meldebogen CA5 entnommen. |
970 | 1.2.11. Von den Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringende Posten, die das Ergänzungskapital überschreiten (Abzug vom zusätzlichen Kernkapital)
Artikel 56 Buchstabe e der CRR Es ist aber möglich, dass die vom Ergänzungskapital in Abzug zu bringenden Posten größer sind als das Ergänzungskapital zuzüglich des verbundenen Agios. Wenn dies eintritt, muss das Ergänzungskapital gleich Null sein und die in Abzug zu bringenden Posten, die das Ergänzungskapital überschreiten, müssen vom zusätzlichen Kernkapital abgezogen werden. Mit diesem Posten wird erreicht, dass die Summe der Posten 1.2.1 bis 1.2.13 nie kleiner als Null ist. Falls dieser Posten eine positive Zahl aufweist, ist Posten 1.1.2.8 der Kehrwert dieser Zahl. |
974 | 1.2.12. (-) Zusätzliche, aufgrund von Artikel 3 der CRR vorzunehmende Abzüge vom Ergänzungskapital
Artikel 3 der CRR |
978 | 1.2.13. Bestandteile des Ergänzungskapitals oder Abzüge vom Ergänzungskapital - sonstige
Diese Zeile wurde zu dem Zweck entwickelt, ausschließlich zu Berichtszwecken Flexibilität bieten zu können. Diese Zeile ist nur in den seltenen Fällen, in denen keine endgültige Entscheidung über die Meldung bestimmter Kapitalposten bzw. Kapitalabzüge im aktuellen Meldebogen CA1 getroffen worden ist, auszufüllen. Daraus folgt, dass diese Zeile nur dann auszufüllen ist, wenn ein Kapitalbestandteil des Ergänzungskapitals beziehungsweise ein Abzug eines Bestandteils des Ergänzungskapitals nicht einer der Zeilen von 750 bis 974 zugewiesen werden kann. Diese Zelle darf nicht zur Übertragung von nicht unter die CRR fallenden Kapitalposten bzw. Kapitalabzügen in die Berechnung des Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden (beispielsweise eine Übertragung von Kapitalposten bzw. Kapitalabzügen aus Ländern, die außerhalb des Geltungsbereichs der CRR liegen). |
1.3. C 02.00 - Eigenmittelanforderungen (CA2)
1.3.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Zeile | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
010 | 1. GESAMTRISIKOBETRAG
Artikel 92 Absatz 3, Artikel 95, Artikel 96 und Artikel 98 der CRR |
020 | 1* Davon: Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 95 Absatz 2 und des Artikels 98 CRR
Für Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 95 Absatz 2 und des Artikels 98 der CRR |
030 | 1** Davon: Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 96 Absatz 2 und des Artikels 97 der CRR
Für Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 96 Absatz 2 und des Artikels 97 der CRR |
040 | 1.1. RISIKOGEWICHTETE POSITIONSBETRÄGE FÜR DAS KREDIT-, DAS GEGENPARTEIAUSFALL- UND DAS VERWÄSSERUNGSRISIKO SOWIE VORLEISTUNGEN
Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a und f der CRR |
050 | 1.1.1. Standardansatz (SA) |
060 | 1.1.1.1. Risikopositionsklassen nach Standardansatz exklusive Verbriefungspositionen
Meldebogen CR SA zur Summe der Risikopositionen. Bei den Risikopositionsklassen nach Standardansatz handelt es sich um die in Artikel 112 der CRR genannten Risikopositionsklassen exklusive Verbriefungspositionen. |
070 | 1.1.1.1.01. Staaten oder Zentralbanken
Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko ( CR SA) |
080 | 1.1.1.1.02. Regionale oder lokale Gebietskörperschaften
Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko ( CR SA) |
090 | 1.1.1.1.03. Öffentliche Stellen
Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko ( CR SA) |
100 | 1.1.1.1.04. Multilaterale Entwicklungsbanken
Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko ( CR SA) |
110 | 1.1.1.1.05. Internationale Organisationen
Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko ( CR SA) |
120 | 1.1.1.1.06. Institute
Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko ( CR SA) |
130 | 1.1.1.1.07. Unternehmen
Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko ( CR SA) |
140 | 1.1.1.1.08. Mengengeschäft
Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko ( CR SA) |
150 | 1.1.1.1.09. Durch Immobilien besichert
Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko ( CR SA) |
160 | 1.1.1.1.10. Ausgefallene Positionen
Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko ( CR SA) |
170 | 1.1.1.1.11. Mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen
Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko ( CR SA) |
180 | 1.1.1.1.12. Gedeckte Schuldverschreibungen
Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko ( CR SA) |
190 | 1.1.1.1.13. Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung
Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko ( CR SA) |
200 | 1.1.1.1.14. Organismen für Gemeinsame Anlagen (OGA)
Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko ( CR SA) |
210 | 1.1.1.1.15. Beteiligungen
Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko ( CR SA) |
211 | 1.1.1.1.16. Sonstige Positionen
Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko ( CR SA) |
220 | 1.1.1.2. Verbriefungspositionen nach SA
Meldebogen CR SEC SA für die Gesamtsumme der Verbriefungen |
230 | 1.1.1.2.* Davon: Wiederverbriefung
Meldebogen CR SEC SA für die Gesamtsumme der Verbriefungen |
240 | 1.1.2. Auf internen Einstufungen basierender Ansatz (IRB-Ansatz) |
250 | 1.1.2.1. IRB-Ansätze, wenn weder eigene Schätzungen der LGD noch Umrechnungsfaktoren genutzt werden
Meldebogen ( CR IRB) für die Gesamtsumme der Risikopositionen (wenn keine eigenen Schätzungen der LGD bzw. Kreditumrechnungsfaktoren (CCF) genutzt werden). |
260 | 1.1.2.1.01. Zentralstaaten und Zentralbanken
Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko ( CR IRB) |
270 | 1.1.2.1.02. Institute
Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko ( CR IRB) |
280 | 1.1.2.1.03. Unternehmen - KMU
Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko ( CR IRB) |
290 | 1.1.2.1.04. Unternehmen - Spezialfinanzierungen
Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko ( CR IRB) |
300 | 1.1.2.1.05. Unternehmen - Sonstige
Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko ( CR IRB) |
310 | 1.1.2.2. IRB-Ansätze, wenn eigene Schätzungen der LGD bzw. Umrechnungsfaktoren genutzt werden
Meldebogen ( CR IRB) für die Gesamtsumme der Risikopositionen (wenn eigene Schätzungen der LGD bzw. Kreditumrechnungsfaktoren (CCF) genutzt werden). |
320 | 1.1.2.2.01. Zentralstaaten und Zentralbanken
Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko ( CR IRB) |
330 | 1.1.2.2.02. Institute
Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko ( CR IRB) |
340 | 1.1.2.2.03. Unternehmen - KMU
Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko ( CR IRB) |
350 | 1.1.2.2.04. Unternehmen - Spezialfinanzierungen
Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko ( CR IRB) |
360 | 1.1.2.2.05. Unternehmen - Sonstige
Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko ( CR IRB) |
370 | 1.1.2.2.06. Mengengeschäft - durch Immobilien besichert KMU
Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko ( CR IRB) |
380 | 1.1.2.2.07. Mengengeschäft - durch Immobilien besichert keine KMU
Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko ( CR IRB) |
390 | 1.1.2.2.08. Mengengeschäft - qualifiziert revolvierend
Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko ( CR IRB) |
400 | 1.1.2.2.09. Mengengeschäft - Sonstige KMU
Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko ( CR IRB) |
410 | 1.1.2.2.10. Mengengeschäft- Sonstige, keine KMU
Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko ( CR IRB) |
420 | 1.1.2.3. Beteiligungen nach IRB
Siehe Meldebogen zu Beteiligungsrisiken ( CR EQU IRB) |
430 | 1.1.2.4. Verbriefungspositionen nach IRB
Meldebogen CR SEC IRB für die Gesamtsumme der Verbriefungen |
440 | 1.1.2.4* Davon: Wiederverbriefung
Meldebogen CR SEC IRB für die Gesamtsumme der Verbriefungen |
450 | 1.1.2.5. Sonstige Aktiva, ohne Kreditverpflichtungen
Auszuweisen ist der gemäß Artikel 156 der CRR berechnete risikogewichtete Positionsbetrag. |
460 | 1.1.3. Risikopositionsbetrag für Beiträge zum Ausfallfonds einer ZGP
Artikel 307 bis 309 der CRR |
490 | 1.2. RISIKOPOSITIONSBETRAG FÜR ABWICKLUNGS- UND LIEFERRISIKEN
Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der CRR |
500 | 1.2.1. Abwicklungs- und Lieferrisiko im Anlagebuch
Siehe Meldebogen zu Abwicklungsrisiken ( CR SETT) |
510 | 1.2.2. Abwicklungs- und Lieferrisiko im Handelsbuch
Siehe Meldebogen zu Abwicklungsrisiken ( CR SETT) |
520 | 1.3. GESAMTRISIKOBETRAG FÜR POSITIONS-, FREMDWÄHRUNGS- UND WARENPOSITIONSRISIKEN
Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i und Buchstabe c Ziffern i und iii und Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der CRR |
530 | 1.3.1. Risikopositionsbetrag für Positions-, Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiken nach Standardansätzen (SA) |
540 | 1.3.1.1. Börsengehandelte Schuldtitel
Meldebogen für börsengehandelte Schuldtitel ( MKR Sa TDI) für sämtliche Fremdwährungen |
550 | 1.3.1.2. Beteiligungen
Meldebogen für Beteiligungen ( MKR Sa EQU) für sämtliche nationalen Märkte |
555 | 1.3.1.3. Besonderer Ansatz für Positionsrisiken in OGA
Artikel 348 Absatz 1, Artikel 350 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 364 Absatz 2 Buchstabe a der CRR Der Gesamtrisikobetrag für Positionen in OGA, wenn der Kapitalbedarf nach Artikel 348 Absatz 1 der CRR berechnet wird, entweder unmittelbar oder infolge der in Artikel 350 Absatz 3 Buchstabe c der CRR festgelegten Obergrenze. Die CRR weist diese Positionen nicht ausdrücklich dem Zinsänderungsrisiko oder dem Aktienrisiko zu. Wird der besondere Ansatz nach Artikel 348 Absatz 1 erster Satz der CRR angewendet, entspricht der auszuweisende Betrag 32 % der Nettoposition der betroffenen OGA-Risikoposition, multipliziert mit 12,5. Wird der besondere Ansatz nach Artikel 348 Absatz 1 zweiter Satz der CRR angewendet, entspricht der auszuweisende Betrag dem jeweils niedrigeren Betrag von 32 % der Nettoposition der maßgeblichen OGA-Risikoposition und der Differenz zwischen 40 % dieser Nettoposition und den Eigenmittelanforderungen, die sich aus dem mit dieser OGA-Risikoposition verbundenen Fremdwährungsrisiko ergeben, jeweils mit 12,5 multipliziert. |
556 | 1.3.1.3.* Zusatzinformation: Ausschließlich in börsengehandelte Schuldtitel investierte OGA
Gesamtrisikobetrag für Positionen in OGA, wenn die OGa ausschließlich in mit einem Zinsrisiko behaftete Instrumente investiert sind. |
557 | 1.3.1.3.** Ausschließlich in Eigenkapitalinstrumenten oder gemischten Instrumenten investierte OGA
Gesamtrisikobetrag für Positionen in OGA, wenn die OGa entweder ausschließlich in mit einem Beteiligungsrisiko behaftete Instrumente oder in gemischte Instrumente investiert sind oder die Bestandteile der OGa nicht bekannt sind. |
560 | 1.3.1.4. Fremdwährungen
Siehe Meldebogen für Fremdwährungen ( MKR Sa FX) |
570 | 1.3.1.5. Warenpositionen
Siehe Meldebogen für Warenpositionen ( MKR Sa COM) |
580 | 1.3.2. Risikopositionsbetrag für Positions-, Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiken nach internen Modellen (IM)
Siehe Meldebogen für interne Modelle ( MKR IM) |
590 | 1.4. GESAMTRISIKOBETRAG FÜR OPERATIONELLE RISIKEN (OpR)
Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe e und Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der CRR Bei Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 95 Absatz 2, des Artikels 96 Absatz 2 und des Artikels 98 der CRR muss dieser Bestandteil gleich Null sein. |
600 | 1.4.1. Basisindikatoransatz (BIA) für operationelle Risiken (OpR)
Siehe Meldebogen für operationelle Risiken ( OPR). |
610 | 1.4.2. Standardansatz (SA) bzw. alternativer Standardansatz (ASA) für operationelle Risiken (OpR)
Siehe Meldebogen für operationelle Risiken ( OPR). |
620 | 1.4.3. Fortgeschrittene Messansätze (AMA) für operationelle Risiken (OpR)
Siehe Meldebogen für operationelle Risiken ( OPR). |
630 | 1.5. ZUSÄTZLICHER RISIKOPOSITIONSBETRAG AUFGRUND FIXER GEMEINKOSTEN
Artikel 95 Absatz 2, Artikel 96 Absatz 2, Artikel 97 und Artikel 98 Absatz 1 Buchstabe a der CRR Nur für Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 95 Absatz 2, des Artikels 96 Absatz 2 und des Artikels 98 der CRR. Siehe auch Artikel 97 der CRR. Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 96 der CRR weisen den in Artikel 97 bezeichneten Betrag mit 12,5 multipliziert aus. Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 95 der CRR weisen Folgendes aus:
|
640 | 1.6. GESAMTRISIKOBETRAG AUFGRUND ANPASSUNG DER KREDITBEWERTUNG (CVA)
Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe d der CRR |
650 | 1.6.1. Fortgeschrittene Methode
Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung gemäß Artikel 383 der CRR. Siehe Meldebogen für Anpassungen der Kreditbewertung ( CVA) |
660 | 1.6.2. Standardmethode
Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung gemäß Artikel 384 der CRR. Siehe Meldebogen für Anpassungen der Kreditbewertung ( CVA) |
670 | 1.6.3. Auf OEM-Grundlage
Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung gemäß Artikel 385 der CRR. Siehe Meldebogen für Anpassungen der Kreditbewertung ( CVA) |
680 | 1.7. GESAMTRISIKOBETRAG IN BEZUG AUF GROSSKREDITE IM HANDELSBUCH
Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii und Artikel 395 bis 401 der CRR |
690 | 1.8. SONSTIGE RISIKOPOSITIONSBETRÄGE
Risikopositionsbeträge im Sinne der Artikel l3, 458 und 459 der CRR sowie Risikopositionsbeträge, die nicht einem der Posten von 1.1 bis 1.7 zugewiesen werden können. Institute haben die Beträge auszuweisen, die zur Einhaltung folgender Anforderungen notwendig sind: von der Kommission festgelegte, strengere Aufsichtsanforderungen gemäß Artikel 458 und Artikel 459 der CRR; zusätzliche Risikopositionsbeträge aufgrund von Artikel 3 der CRR. Dieser Posten ist nicht mit einem Meldebogen für Details verknüpft. |
710 | 1.8.2. Davon: Zusätzliche, strengere Aufsichtsanforderungen auf der Grundlage von Artikel 458
Artikel 458 der CRR |
720 | 1.8.2* Davon: Anforderungen für Großkredite
Artikel 458 der CRR |
730 | 1.8.2** Davon: aufgrund geänderter Risikogewichte zur Bekämpfung von Spekulationsblasen bei Wohn- und Gewerbeimmobilien
Artikel 458 der CRR |
740 | 1.8.2*** Davon: aufgrund von Risikopositionen innerhalb der Finanzbranche
Artikel 458 der CRR |
750 | 1.8.3. Davon: Zusätzliche, strengere Aufsichtsanforderungen auf der Grundlage von Artikel 459
Artikel 459 der CRR |
760 | 1.8.4. Davon: zusätzlicher Risikopositionsbetrag aufgrund von Artikel 3 der CRR
Artikel 3 der CRR Der zusätzliche Risikopositionsbetrag ist auszuweisen und darf nur die zusätzlichen Beträge enthalten (wenn beispielsweise eine Risikoposition von 100 ein Risikogewicht von 20 % hat und das Institut auf der Grundlage von Artikel 3 der CRR ein Risikogewicht von 50 % anwendet, lautet der auszuweisende Betrag 30). |
770-900 | 1.8.5. Davon: Risikogewichteter Positionsbetrag für Kreditrisiken: Verbriefungspositionen (überarbeitete Verbriefungsregeln)
Die Institute tragen in den Zeilen 770-900 Informationen für Meldestichtage nach dem 1. Januar 2019 ein. In den Zeilen 770-900 werden die risikogewichteten Positionsbeträge für das Kreditrisiko für Verbriefungspositionen angegeben, deren risikogewichteter Positionsbetrag gemäß den Bestimmungen der CRR berechnet wird. Die ausgewiesenen Beträge entsprechen dem gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 5 der CRR berechneten risikogewichteten Gesamtpositionsbetrag unter Berücksichtigung des gemäß Artikel 247 Absatz 6 der CRR anzuwendenden Gesamtrisikogewichts und der in Teil 3 Titel II Kapitel 5 Abschnitt 3 Unterabschnitt 4 der CRR genannten Obergrenzen. |
770 | 1.8.5. Davon: Risikogewichteter Positionsbetrag für Kreditrisiken: Verbriefungspositionen (überarbeitete Verbriefungsregeln)
Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a und Teil 3 Titel II Kapitel 5 der CRR. |
780 | 1.8.5.1. Auf internen Einstufungen basierender Ansatz (IRBA)
Artikel 254 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 259 und Artikel 260 der CRR |
790 | 1.8.5.1.1. Nicht für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte Verbriefungspositionen
Artikel 254 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 259 der CRR |
800 | 1.8.5.1.2. Für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte STS-Verbriefungen
Artikel 254 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 259 und Artikel 260 der CRR In dieser Zeile werden sowohl STS-Verbriefungen, die für eine differenzierte Kapitalbehandlung gemäß Artikel 243 der CRR qualifiziert sind, als auch vorrangige Positionen in KMU-Verbriefungen, die für eine differenzierte Kapitalbehandlung gemäß Artikel 270 der CRR qualifiziert sind, ausgewiesen. |
810 | 1.8.5.2. Standardansatz (SEC-SA)
Artikel 254 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 6, Artikel 261, Artikel 262 und Artikel 269 der CRR |
820 | 1.8.5.2.1. Nicht für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte Verbriefungspositionen
Artikel 254 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 6, Artikel 261 und Artikel 269 der CRR |
830 | 1.8.5.2.2. Für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte STS-Verbriefungen
Artikel 254 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 261 und Artikel 262 der CRR In dieser Zeile werden sowohl STS-Verbriefungen, die für eine differenzierte Kapitalbehandlung gemäß Artikel 243 der CRR qualifiziert sind, als auch vorrangige Positionen in KMU-Verbriefungen, die für eine differenzierte Kapitalbehandlung gemäß Artikel 270 der CRR qualifiziert sind, ausgewiesen. |
840 | 1.8.5.3. Auf externen Einstufungen basierender Ansatz (SEC-ERBA)
Artikel 254 Absatz 1 Buchstabe c und Absätze 2, 3 und 4, Artikel 263 und Artikel 264 der CRR |
850 | 1.8.5.3.1. Nicht für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte Verbriefungspositionen
Artikel 254 Absatz 1 Buchstabe c und Absätze 2, 3 und 4 sowie Artikel 263 der CRR |
860 | 1.8.5.3.2. Für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte STS-Verbriefungen
Artikel 254 Absatz 1 Buchstabe c und Absätze 2, 3 und 4, Artikel 263 und Artikel 264 der CRR In dieser Zeile werden sowohl STS-Verbriefungen, die für eine differenzierte Kapitalbehandlung gemäß Artikel 243 der CRR qualifiziert sind, als auch vorrangige Positionen in KMU-Verbriefungen, die für eine differenzierte Kapitalbehandlung gemäß Artikel 270 der CRR qualifiziert sind, ausgewiesen. |
870 | 1.8.5.4. Interner Bemessungsansatz (IAA)
Artikel 254 Absatz 5, Artikel 265 und Artikel 266 der CRR |
880 | 1.8.5.4.1. Nicht für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte Verbriefungspositionen
Artikel 254 Absatz 5, Artikel 265 und Artikel 266 der CRR |
890 | 1.8.5.4.2. Für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte STS-Verbriefungen
Artikel 254 Absatz 5, Artikel 265 und Artikel 266 der CRR In dieser Zeile werden sowohl STS-Verbriefungen, die für eine differenzierte Kapitalbehandlung gemäß Artikel 243 der CRR qualifiziert sind, als auch vorrangige Positionen in KMU-Verbriefungen, die für eine differenzierte Kapitalbehandlung gemäß Artikel 270 der CRR qualifiziert sind, ausgewiesen. |
900 | 1.8.5.5. Sonstige (RW = 1.250 %)
Artikel 254 Absatz 7 der CRR |
910-1040 | 1.8.6. Davon: Gesamtrisikopositionsbetrag: Börsengehandelte Schuldtitel - spezifisches Risiko von Verbriefungspositionen (überarbeitete Verbriefungsregeln)
Die Institute tragen in den Zeilen 910-1040 Informationen für Meldestichtage nach dem 1. Januar 2019 ein. Die Zeilen 910-1040 enthalten die risikogewichteten Positionsbeträge für Verbriefungspositionen im Handelsbuch, deren Gesamtrisikobetrag gemäß den Bestimmungen der CRR berechnet wird. Verbriefungspositionen, die Eigenmittelanforderung für das Korrelationshandelsportfolio gemäß Artikel 338 der geänderten CRR unterliegen, werden nicht in diesen Zeilen, sondern im Meldebogen MKR Sa CTP ausgewiesen. Die gemeldeten Beträge entsprechen dem Gesamtrisikobetrag, der sich aus der Multiplikation der gemäß Artikel 337 der CRR berechneten Eigenmittelanforderungen mit dem Faktor 12,5 ergibt. In dem gemeldeten Betrag sind das gemäß Artikel 337 Absatz 3 der CRR anwendbare Gesamtrisikogewicht sowie die Obergrenze der Eigenmittelanforderung für eine Nettoposition gemäß Artikel 335 der CRR zu berücksichtigen. Wie bei der Bestimmung der Risikogewichte gemäß Artikel 337 der CRR ist bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Instrumente des Handelsbuchs, bei denen es sich um Verbriefungspositionen handelt, der Ansatz anzuwenden, den das Institut auf die Position im Anlagebuch anwenden würde. |
910 | 1.8.6. Davon: Gesamtrisikopositionsbetrag: Börsengehandelte Schuldtitel - spezifisches Risiko von Verbriefungspositionen (überarbeitete Verbriefungsregeln)
Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i und Absatz 4, Artikel 335 und Artikel 337 der CRR |
920 | 1.8.6.1. Auf internen Einstufungen basierender Ansatz (IRBA)
Artikel 254 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 259, Artikel 260 und Artikel 337 der CRR |
930 | 1.8.6.1.1. Nicht für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte Verbriefungspositionen
Artikel 254 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 259 und Artikel 337 der CRR |
940 | 1.8.6.1.2. Für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte STS-Verbriefungen
Artikel 254 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 259, Artikel 260 und Artikel 337 der CRR In dieser Zeile werden sowohl STS-Verbriefungen, die für eine differenzierte Kapitalbehandlung gemäß Artikel 243 der CRR qualifiziert sind, als auch vorrangige Positionen in KMU-Verbriefungen, die für eine differenzierte Kapitalbehandlung gemäß Artikel 270 der CRR qualifiziert sind, ausgewiesen. |
950 | 1.8.6.2. Standardansatz (SEC-SA)
Artikel 254 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 6, Artikel 261, Artikel 262, Artikel 269 und Artikel 337 der CRR |
960 | 1.8.6.2.1. Nicht für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte Verbriefungspositionen
Artikel 254 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 6, Artikel 261, Artikel 269 und Artikel 337 der CRR |
970 | 1.8.6.2.2. Für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte STS-Verbriefungen
Artikel 254 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 261, Artikel 262 und Artikel 337 der CRR In dieser Zeile werden sowohl STS-Verbriefungen, die für eine differenzierte Kapitalbehandlung gemäß Artikel 243 der CRR qualifiziert sind, als auch vorrangige Positionen in KMU-Verbriefungen, die für eine differenzierte Kapitalbehandlung gemäß Artikel 270 der CRR qualifiziert sind, ausgewiesen. |
980 | 1.8.6.3. Auf externen Einstufungen basierender Ansatz (SEC-ERBA)
Artikel 254 Absatz 1 Buchstabe c und Absätze 2, 3 und 4, Artikel 263, Artikel 264 und Artikel 337 der CRR |
990 | 1.8.6.3.1. Nicht für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte Verbriefungspositionen
Artikel 254 Absatz 1 Buchstabe c und Absätze 2, 3 und 4, Artikel 263 und Artikel 337 der CRR |
1000 | 1.8.6.3.2. Für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte STS-Verbriefungen
Artikel 254 Absatz 1 Buchstabe c und Absätze 2, 3 und 4, Artikel 263, Artikel 264 und Artikel 337 der CRR In dieser Zeile werden sowohl STS-Verbriefungen, die für eine differenzierte Kapitalbehandlung gemäß Artikel 243 der CRR qualifiziert sind, als auch vorrangige Positionen in KMU-Verbriefungen, die für eine differenzierte Kapitalbehandlung gemäß Artikel 270 der CRR qualifiziert sind, ausgewiesen. |
1010 | 1.8.6.4. Interner Bemessungsansatz (IAA)
Artikel 254 Absatz 5, Artikel 265, Artikel 266 und Artikel 337 der CRR |
1020 | 1.8.6.4.1. Nicht für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte Verbriefungspositionen
Artikel 254 Absatz 5, Artikel 265, Artikel 266 und Artikel 337 der CRR |
1030 | 1.8.6.4.2. Für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte STS-Verbriefungen
Artikel 254 Absatz 5, Artikel 265, Artikel 266 und Artikel 337 der CRR In dieser Zeile werden sowohl STS-Verbriefungen, die für eine differenzierte Kapitalbehandlung gemäß Artikel 243 der CRR qualifiziert sind, als auch vorrangige Positionen in KMU-Verbriefungen, die für eine differenzierte Kapitalbehandlung gemäß Artikel 270 der CRR qualifiziert sind, ausgewiesen. |
1040 | 1.8.6.5. Sonstige (RW = 1.250 %)
Artikel 254 Absatz 7 und Artikel 337 der CRR |
1.4. C 03.00 - Kapitalquoten und Kapitalisierungen (CA3)
1.4.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Zeilen | |
010 | 1 Harte Kernkapitalquote (CET1)
Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe a der CRR Die harte Kernkapitalquote ergibt sich aus dem harten Kernkapital des Instituts, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtrisikobetrags. |
020 | 2 Überschuss (+) bzw. Defizit (-) des harten Kernkapitals (CET1)
In diesem Posten wird der Betrag des Überschusses oder Defizits des harten Kernkapitals in Bezug auf die in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a der CRR (4,5 %) festgesetzten Anforderungen in absoluten Zahlen ausgewiesen. Die Kapitalpuffer und Übergangsbestimmungen zur Quote werden dabei nicht berücksichtigt. |
030 | 3 Harte Kernkapitalquote (T1)
Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe b der CRR Die harte Kernkapitalquote ergibt sich aus dem harten Kernkapital des Instituts, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtrisikobetrags. |
040 | 4 Überschuss (+) bzw. Defizit (-) des harten Kernkapitals (T1)
In diesem Posten wird der Betrag des Überschusses oder Defizits des Kernkapitals in Bezug auf die in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b der CRR (6 %) festgesetzten Anforderungen in absoluten Zahlen ausgewiesen. Die Kapitalpuffer und Übergangsbestimmungen zur Quote werden dabei nicht berücksichtigt. |
050 | 5 Gesamtkapitalquote
Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c der CRR. Die Gesamtkapitalquote ergibt sich aus den Eigenmitteln des Instituts, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtrisikobetrags. |
060 | 6 Überschuss (+) bzw. Defizit (-) der Gesamteigenmittel
In diesem Posten wird der Betrag des Überschusses oder Defizits der Eigenmittel in Bezug auf die in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der CRR (8 %) festgesetzten Anforderungen in absoluten Zahlen ausgewiesen. Die Kapitalpuffer und Übergangsbestimmungen zur Quote werden dabei nicht berücksichtigt. |
130 | 13 SREP-Gesamtkapitalanforderung (TSCR)
Die Summe aus i) und ii):
Dieser Posten spiegelt die dem Institut von der zuständigen Behörde mitgeteilte SREP-Gesamtkapitalanforderung (TSCR) wider. Die TSCR wird in Abschnitt 1.2 der EBa SREP GL definiert. Hat die zuständige Behörde keine zusätzlichen Eigenmittelanforderungen mitgeteilt, sollte hier nur Ziffer i gemeldet werden. |
140 | 13* TSCR: in Form von hartem Kernkapital
Die Summe aus i) und ii):
Hat die zuständige Behörde keine in Form von hartem Kernkapital zu haltenden zusätzlichen Eigenmittelanforderungen mitgeteilt, sollte hier nur Ziffer i gemeldet werden. |
150 | 13** TSCR: in Form von Kernkapital
Die Summe aus i) und ii):
Hat die zuständige Behörde keine in Form von Kernkapital zu haltenden zusätzlichen Eigenmittelanforderungen mitgeteilt, sollte hier nur Ziffer i gemeldet werden. |
160 | 14 Gesamtkapitalanforderung (OCR)
Die Summe aus i) und ii):
Dieser Posten spiegelt die Gesamtkapitalanforderung (OCR) gemäß der Definition in Abschnitt 1.2 der EBa SREP GL wider. Ist keine Kapitalpufferanforderung anwendbar, ist nur Ziffer i zu melden. |
170 | 14* OCR: in Form von hartem Kernkapital
Die Summe aus i) und ii):
Ist keine Kapitalpufferanforderung anwendbar, ist nur Ziffer i zu melden. |
180 | 14** OCR: in Form von Kernkapital
Die Summe aus i) und ii):
Ist keine Kapitalpufferanforderung anwendbar, ist nur Ziffer i zu melden. |
190 | 15 Gesamtkapitalanforderung (OCR) und Eigenmittelzielkennziffer (Pillar 2 Guidance, P2G)
Die Summe aus i) und ii):
Teilt die zuständige Behörde keine P2G mit, sollte hier nur Ziffer i gemeldet werden. |
200 | 15* OCR und P2G: in Form von hartem Kernkapital
Die Summe aus i) und ii):
Teilt die zuständige Behörde keine P2G mit, sollte hier nur Ziffer i gemeldet werden. |
210 | 15** OCR und P2G: in Form von Kernkapital
Die Summe aus i) und ii):
Teilt die zuständige Behörde keine P2G mit, sollte hier nur Ziffer i gemeldet werden. |
1.5. C 04.00 - Zusatzinformationen (CA4)
1.5.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Zeilen | |
010 | 1. Latente Steueransprüche insgesamt
Der in diesem Posten gemeldete Betrag entspricht dem Betrag, der in der jüngsten überprüften/geprüften zu Rechnungslegungszwecken erstellten Bilanz ausgewiesen ist. |
020 | 1.1. Nicht von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche
Artikel 39 Absatz 2 der CRR Latente Steueransprüche, die nicht von der künftigen Rentabilität abhängen und auf die folglich ein Risikogewicht angewendet werden muss. |
030 | 1.2. Von der künftigen Rentabilität abhängige nicht aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 38 der CRR Latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängen, aber nicht aus temporären Differenzen resultieren und keinem Schwellenwert unterliegen (d. h. sie werden in voller Höhe vom harten Kernkapital abgezogen). |
040 | 1.3. Von der künftigen Rentabilität abhängige, aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 38 und Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a der CRR Latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängen und aus temporären Differenzen resultieren. Für ihren Abzug vom harten Kernkapital gelten folglich die in Artikel 48 der CRR genannten Schwellenwerte von 10 % und 17,65 %. |
050 | 2. Latente Steuerschulden insgesamt
Der in diesem Posten gemeldete Betrag entspricht dem Betrag, der in der jüngsten überprüften/geprüften zu Rechnungslegungszwecken erstellten Bilanz ausgewiesen ist. |
060 | 2.1. Latente Steuerschulden, die nicht von latenten, von der künftigen Rentabilität abhängigen Steueransprüchen abgezogen werden können
Artikel 38 Absätze 3 und 4 der CRR Latente Steuerschulden, bei denen die Voraussetzungen nach Artikel 38 Absätze 3 und 4 der CRR nicht erfüllt sind. Dieser Posten muss folglich diejenigen latenten Steuerschulden enthalten, die den in Abzug zu bringenden Betrag des Geschäfts- oder Firmenwerts, sonstiger immateriellen Vermögenswerte oder der Vermögenswerte von Pensionsfonds mit Leistungszusage verringern. Sie werden in den CA1-Posten 1.1.1.10.3, 1.1.1.11.2 bzw. 1.1.1.14.2 ausgewiesen. |
070 | 2.2. Latente Steuerschulden, die von latenten, von der künftigen Rentabilität abhängigen Steueransprüchen abgezogen werden können
Artikel 38 der CRR |
080 | 2.2.1. Abzugsfähige, latente Steuerschulden, die mit von der künftigen Rentabilität abhängigen, nicht aus temporären Differenzen resultierenden latenten Steueransprüchen verbunden sind
Artikel 38 Absätze 3, 4 und 5 der CRR Latente Steuerschulden, um die der Betrag der von der künftigen Rentabilität abhängigen latenten Steueransprüche gemäß Artikel 38 Absätze 3 und 4 verringert werden kann und die keinen latenten Steueransprüchen zugewiesen wurden, die von der künftigen Rentabilität abhängen und aus temporären Differenzen resultieren (gemäß Artikel 38 Absatz 5 der CRR). |
090 | 2.2.2. Abzugsfähige, latente Steuerschulden, die mit von der künftigen Rentabilität abhängigen, aus temporären Differenzen resultierenden latenten Steueransprüchen verbunden sind
Artikel 38 Absätze 3, 4 und 5 der CRR Latente Steuerschulden, um die der Betrag der von der künftigen Rentabilität abhängigen latenten Steueransprüche gemäß Artikel 38 Absätze 3 und 4 verringert werden kann und die latenten Steueransprüchen zugewiesen wurden, die von der künftigen Rentabilität abhängen und aus temporären Differenzen resultieren (gemäß Artikel 38 Absatz 5 der CRR). |
093 | 2A Steuerüberzahlungen und Verlustrückträge
Artikel 39 Absatz 1 der CRR Der Betrag der Steuerüberzahlungen und Verlustrückträge, der nicht von den Eigenmitteln in Abzug gebracht wird (gemäß Artikel 39 Absatz 1 der CRR). Der Betrag ist vor der Anwendung von Risikogewichten auszuweisen. |
096 | 2B Latente Steueransprüche mit einem Risikogewicht von 250 %
Artikel 48 Absatz 4 der CRR Der Betrag der von der künftigen Rentabilität abhängigen latenten Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren und gemäß Artikel 48 Absatz 1 der CRR nicht zum Abzug gebracht werden, sondern gemäß Artikel 48 Absatz 4 der CRR einem Risikogewicht von 250 % unterliegen, wobei die Wirkung des Artikels 470 der CRR zu berücksichtigen ist. Der Betrag der latenten Steueransprüche ist vor der Anwendung des Risikogewichts auszuweisen. |
097 | 2C Latente Steueransprüche mit einem Risikogewicht von 0 %
Artikel 469 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 470, Artikel 472 Absatz 5 und Artikel 478 der CRR. Der Betrag der von der künftigen Rentabilität abhängigen latenten Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren und gemäß Artikel 469 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 470 der CRR nicht zum Abzug gebracht werden, sondern gemäß Artikel 472 Absatz 5 der CRR einem Risikogewicht von 0 % unterliegen. Der Betrag der latenten Steueransprüche ist vor der Anwendung des Risikogewichts auszuweisen. |
100 | 3. Nach dem IRB-Ansatz berechneter positiver (+) oder negativer Betrag (-) bei Anpassungen des Kreditrisikos, zusätzlichen Wertberichtigungen und sonstigen Senkungen der Eigenmittel zur Anpassung an erwartete Verlustbeträge bei nicht ausgefallenen Risikopositionen
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 62 Buchstabe d, Artikel 158 und Artikel 159 der CRR Dieser Posten wird nur von IRB-Instituten gemeldet. |
110 | 3.1. Gesamtbetrag der Kreditrisikoanpassungen, zusätzlichen Wertberichtigungen und sonstigen Senkungen der Eigenmittel, die in die Berechnung des erwarteten Verlustbetrags einbezogen werden können
Artikel 159 der CRR Dieser Posten wird nur von IRB-Instituten gemeldet. |
120 | 3.1.1. Allgemeine Kreditrisikoanpassungen
Artikel 159 der CRR Dieser Posten wird nur von IRB-Instituten gemeldet. |
130 | 3.1.2. Spezifische Kreditrisikoanpassungen
Artikel 159 der CRR Dieser Posten wird nur von IRB-Instituten gemeldet. |
131 | 3.1.3. Zusätzliche Wertberichtigungen und sonstige Senkungen der Eigenmittel
Artikel 34, Artikel 110 und Artikel 159 der CRR Dieser Posten wird nur von IRB-Instituten gemeldet. |
140 | 3.2. Gesamtbetrag der erwarteten anrechenbaren Verluste
Artikel 158 Absätze 5, 6 und 10 und Artikel 159 der CRR Dieser Posten wird nur von IRB-Instituten gemeldet. Es ist nur der erwartete Verlust in Verbindung mit nicht ausgefallenen Risikopositionen auszuweisen. |
145 | 4. Nach dem IRB-Ansatz berechneter positiver (+) oder negativer Betrag (-) spezifischer Kreditrisikoanpassungen an erwartete Verluste bei ausgefallenen Risikopositionen
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 62 Buchstabe d, Artikel 158 und Artikel 159 der CRR Dieser Posten wird nur von IRB-Instituten gemeldet. |
150 | 4.1. Spezifische Kreditrisikoanpassungen und ähnlich behandelte Positionen
Artikel 159 der CRR Dieser Posten wird nur von IRB-Instituten gemeldet. |
155 | 4.2. Gesamtbetrag der erwarteten anrechenbaren Verluste
Artikel 158 Absätze 5, 6 und 10 und Artikel 159 der CRR Dieser Posten wird nur von IRB-Instituten gemeldet. Es ist nur der erwartete Verlust in Verbindung mit ausgefallenen Risikopositionen auszuweisen. |
160 | 5. Risikogewichtete Positionsbeträge für die Berechnung der Obergrenze des als Ergänzungskapital anrechenbaren Rückstellungsüberschusses
Artikel 62 Buchstabe d der CRR Bei IRB-Instituten wird gemäß Artikel 62 Buchstabe d der CRR der Überschuss der Rückstellungen (für erwartete Verluste), der in das Ergänzungskapital einbezogen werden darf, auf 0,6 % der mit dem IRB-Ansatz errechneten Beträge der risikogewichteten Positionsbeträge begrenzt. Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht den risikogewichteten Positionsbeträgen (die folglich nicht mit 0,6 % multipliziert wurden), die ihrerseits die Grundlage für die Berechnung der Obergrenze bilden. |
170 | 6. Auf das Ergänzungskapital anrechenbare Bruttorückstellungen insgesamt
Artikel 62 Buchstabe c der CRR Dieser Posten enthält die allgemeinen Kreditrisikoanpassungen, die in das Ergänzungskapital einbezogen werden dürfen, vor Anwendung der Obergrenze. Bei dem auszuweisenden Betrag darf noch kein Abzug von Steuereffekten erfolgt sein. |
180 | 7. Risikogewichtete Positionsbeträge für die Berechnung der Obergrenze der als Ergänzungskapital anrechenbaren Rückstellungen
Artikel 62 Buchstabe c der CRR Laut Artikel 62 Buchstabe c der CRR werden die Kreditrisikoanpassungen, die in das Ergänzungskapital einbezogen werden dürfen, auf 1,25 % der risikogewichteten Positionsbeträge begrenzt. Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht den risikogewichteten Positionsbeträgen (die folglich nicht mit 1,25 % multipliziert wurden), die ihrerseits die Grundlage für die Berechnung der Obergrenze bilden. |
190 | 8. Nicht abzugsfähiger Schwellenwert von Beteiligungen an Unternehmen der Finanzbranche, an denen ein Institut keine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a der CRR Dieser Posten enthält den Schwellenwert, bis zu dem Beteiligungen an Unternehmen der Finanzbranche, an denen ein Institut keine wesentliche Beteiligung hält, nicht abgezogen werden. Der Betrag entspricht der Summe aller Posten, die die Grundlage des Schwellenwerts bilden, multipliziert mit 10 %. |
200 | 9. 10 %-Schwellenwert für das harte Kernkapital
Artikel 48 Absatz 1 Buchstaben a und b der CRR Dieser Posten enthält den Schwellenwert von 10 % für Beteiligungen an Unternehmen der Finanzbranche, an denen ein Institut eine wesentliche Beteiligung hält, sowie für latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängen und aus temporären Differenzen resultieren. Der Betrag entspricht der Summe aller Posten, die die Grundlage des Schwellenwerts bilden, multipliziert mit 10 %. |
210 | 10. 17,65 %-Schwellenwert für das harte Kernkapital
Artikel 48 Absatz 1 der CRR Dieser Posten enthält den Schwellenwert von 17,65 % für Beteiligungen an Unternehmen der Finanzbranche, an denen ein Institut eine wesentliche Beteiligung hält, sowie für latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängen und aus temporären Differenzen resultieren. Dieser Schwellenwert ist nach dem Schwellenwert von 10 % anzuwenden. Der Schwellenwert wird in einer Weise berechnet, dass der Betrag der beiden angesetzten Posten auf keinen Fall 15 % des nach der Anwendung sämtlicher Abzüge, unter Ausschluss von Abzügen aufgrund von Übergangsbestimmungen, berechneten, endgültigen harten Kernkapitals überschreitet. |
225 | 11.1. Für die Zwecke von qualifizierten Beteiligungen außerhalb der Finanzbranche anrechenbare Eigenmittel
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 Buchstabe a |
226 | 11.2. Für die Zwecke von Großkrediten anrechenbare Eigenmittel
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 Buchstabe b |
230 | 12 Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen
Artikel 44 bis 46 und Artikel 49 der CRR |
240 | 12.1. Direkte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 44, Artikel 45, Artikel 46 und Artikel 49 der CRR |
250 | 12.1.1. Direkte Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 44, Artikel 46 und Artikel 49 der CRR Direkte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält. Ausgenommen sind:
|
260 | 12.1.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen
Artikel 45 der CRR Artikel 45 der CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben. |
270 | 12.2. Indirekte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 44 und Artikel 45 der CRR |
280 | 12.2.1. Indirekte Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 44 und Artikel 45 der CRR Auszuweisen ist der Betrag der im Handelsbuch geführten indirekten Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche in Form von Positionen in Indexpapieren. Der Betrag wird mittels Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen aus den Kapitalinstrumenten der Unternehmen der Finanzbranche in den entsprechenden Indizes ermittelt. Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g der CRR behandelt werden, sind nicht einzubeziehen. |
290 | 12.2.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 45 der CRR Artikel 45 Buchstabe a der CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben. |
291 | 12.3.1. Synthetische Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 44 und Artikel 45 der CRR |
292 | 12.3.2. Synthetische Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 44 und Artikel 45 der CRR |
293 | 12.3.3. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 45 der CRR |
300 | 13. Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen
Artikel 58 bis 60 der CRR |
310 | 13.1. Direkte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 58, Artikel 59 und Artikel 60 Absatz 2 der CRR |
320 | 13.1.1. Direkte Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 58 und Artikel 60 Absatz 2 der CRR Direkte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält. Ausgenommen sind:
|
330 | 13.1.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen
Artikel 59 der CRR Artikel 59 Buchstabe a der CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben. |
340 | 13.2. Indirekte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 58 und Artikel 59 der CRR |
350 | 13.2.1. Indirekte Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 58 und Artikel 59 der CRR Auszuweisen ist der Betrag der im Handelsbuch geführten indirekten Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche in Form von Positionen in Indexpapieren. Der Betrag wird mittels Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen aus den Kapitalinstrumenten der Unternehmen der Finanzbranche in den entsprechenden Indizes ermittelt. Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 56 Buchstabe b der CRR behandelt werden, sind nicht einzubeziehen. |
360 | 13.2.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 59 der CRR Artikel 59 Buchstabe a der CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben. |
361 | 13.3. Synthetische Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 58 und Artikel 59 der CRR |
362 | 13.3.1. Synthetische Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 58 und Artikel 59 der CRR |
363 | 13.3.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 59 der CRR |
370 | 14. Beteiligungen am Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen
Artikel 68 bis 70 der CRR |
380 | 14.1. Direkte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 68, Artikel 69 und Artikel 70 Absatz 2 der CRR |
390 | 14.1.1. Direkte Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 68 und Artikel 70 Absatz 2 der CRR Direkte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält. Ausgenommen sind:
|
400 | 14.1.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen
Artikel 69 der CRR Artikel 69 Buchstabe a der CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben. |
410 | 14.2. Indirekte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 68 und Artikel 69 der CRR |
420 | 14.2.1. Indirekte Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 68 und Artikel 69 der CRR Auszuweisen ist der Betrag der im Handelsbuch geführten indirekten Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche in Form von Positionen in Indexpapieren. Der Betrag wird mittels Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen aus den Kapitalinstrumenten der Unternehmen der Finanzbranche in den entsprechenden Indizes ermittelt. Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 66 Buchstabe b der CRR behandelt werden, sind nicht einzubeziehen. |
430 | 14.2.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 69 der CRR Artikel 69 Buchstabe a der CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben. |
431 | 14.3. Synthetische Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 68 und Artikel 69 der CRR |
432 | 14.3.1. Synthetische Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 68 und Artikel 69 der CRR |
433 | 14.3.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 69 der CRR |
440 | 15. Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen
Artikel 44, Artikel 45, Artikel 47 und Artikel 49 der CRR |
450 | 15.1. Direkte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 44, Artikel 45, Artikel 47 und Artikel 49 der CRR |
460 | 15.1.1. Direkte Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 44, Artikel 45, Artikel 47 und Artikel 49 der CRR Direkte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält. Ausgenommen sind:
|
470 | 15.1.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen
Artikel 45 der CRR Artikel 45 Buchstabe a der CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben. |
480 | 15.2. Indirekte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 44 und Artikel 45 der CRR |
490 | 15.2.1. Indirekte Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 44 und Artikel 45 der CRR Auszuweisen ist der Betrag der im Handelsbuch geführten indirekten Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche in Form von Positionen in Indexpapieren. Der Betrag wird mittels Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen aus den Kapitalinstrumenten der Unternehmen der Finanzbranche in den entsprechenden Indizes ermittelt. Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g der CRR behandelt werden, sind nicht einzubeziehen. |
500 | 15.2.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 45 der CRR Artikel 45 Buchstabe a der CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben. |
501 | 15.3. Synthetische Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 44 und Artikel 45 der CRR |
502 | 15.3.1. Synthetische Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 44 und Artikel 45 der CRR |
503 | 15.3.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 45 der CRR |
510 | 16. Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen
Artikel 58 und Artikel 59 der CRR |
520 | 16.1. Direkte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 58 und Artikel 59 der CRR |
530 | 16.1.1. Direkte Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 58 der CRR Direkte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält. Ausgenommen sind:
|
540 | 16.1.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen
Artikel 59 der CRR Artikel 59 Buchstabe a der CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben. |
550 | 16.2. Indirekte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 58 und Artikel 59 der CRR |
560 | 16.2.1. Indirekte Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 58 und Artikel 59 der CRR Auszuweisen ist der Betrag der im Handelsbuch geführten indirekten Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche in Form von Positionen in Indexpapieren. Der Betrag wird mittels Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen aus den Kapitalinstrumenten der Unternehmen der Finanzbranche in den entsprechenden Indizes ermittelt. Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 56 Buchstabe b der CRR behandelt werden, sind nicht einzubeziehen. |
570 | 16.2.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 59 der CRR Artikel 59 Buchstabe a der CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben. |
571 | 16.3. Synthetische Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 58 und Artikel 59 der CRR |
572 | 16.3.1. Synthetische Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 58 und Artikel 59 der CRR |
573 | 16.3.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 59 der CRR |
580 | 17. Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen
Artikel 68 und Artikel 69 der CRR |
590 | 17.1. Direkte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 68 und Artikel 69 der CRR |
600 | 17.1.1. Direkte Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 68 der CRR Direkte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält. Ausgenommen sind:
|
610 | 17.1.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen
Artikel 69 der CRR Artikel 69 Buchstabe a der CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben. |
620 | 17.2. Indirekte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 68 und Artikel 69 der CRR |
630 | 17.2.1. Indirekte Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 68 und Artikel 69 der CRR Auszuweisen ist der Betrag der im Handelsbuch geführten indirekten Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche in Form von Positionen in Indexpapieren. Der Betrag wird mittels Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen aus den Kapitalinstrumenten der Unternehmen der Finanzbranche in den entsprechenden Indizes ermittelt. Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 66 Buchstabe b der CRR behandelt werden, sind nicht einzubeziehen. |
640 | 17.2.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 69 der CRR Artikel 69 Buchstabe a der CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben. |
641 | 17.3. Synthetische Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 68 und Artikel 69 der CRR |
642 | 17.3.1. Synthetische Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 68 und Artikel 69 der CRR |
643 | 17.3.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 69 der CRR |
650 | 18. Risikogewichtete Positionsbeträge von Anteilen am harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, die nicht vom harten Kernkapital des Instituts abgezogen werden
Artikel 46 Absatz 4, Artikel 48 Absatz 4 und Artikel 49 Absatz 4 der CRR |
660 | 19. Risikogewichtete Positionsbeträge von Anteilen am zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, die nicht vom zusätzlichen Kernkapital des Instituts abgezogen werden
Artikel 60 Nummer 4 der CRR |
670 | 20. Risikogewichtete Positionsbeträge von Anteilen am Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, die nicht vom Ergänzungskapital des Instituts abgezogen werden
Artikel 70 Absatz 4 der CRR |
680 | 21. Positionen in Kapitalinstrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme
Artikel 79 der CRR Eine zuständige Behörde kann in Bezug auf Positionen in Kapitalinstrumenten eines bestimmten Unternehmens der Finanzbranche eine befristete Ausnahme von den ansonsten geltenden Bestimmungen zum Abzug vom harten Kernkapital gewähren, wenn dies nach deren Ansicht dem Zweck einer finanziellen Stützungsaktion zur Sanierung und Rettung jenes Unternehmens dient. Hier ist zu beachten, dass diese Instrumente auch in Posten 12.1 auszuweisen sind. |
690 | 22. Positionen in Kapitalinstrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme
Artikel 79 der CRR Eine zuständige Behörde kann in Bezug auf Positionen in Kapitalinstrumenten eines bestimmten Unternehmens der Finanzbranche eine befristete Ausnahme von den ansonsten geltenden Bestimmungen zum Abzug vom harten Kernkapital gewähren, wenn dies nach deren Ansicht dem Zweck einer finanziellen Stützungsaktion zur Sanierung und Rettung jenes Unternehmens dient. Hier ist zu beachten, dass diese Instrumente auch in Posten 15.1 auszuweisen sind. |
700 | 23. Positionen in Kapitalinstrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme
Artikel 79 der CRR Eine zuständige Behörde kann in Bezug auf Positionen in Kapitalinstrumenten eines bestimmten Unternehmens der Finanzbranche eine befristete Ausnahme von den ansonsten geltenden Bestimmungen zum Abzug vom zusätzlichen Kernkapital gewähren, wenn dies nach deren Ansicht dem Zweck einer finanziellen Stützungsaktion zur Sanierung und Rettung jenes Unternehmens dient. Hier ist zu beachten, dass diese Instrumente auch in Posten 13.1 auszuweisen sind. |
710 | 24. Positionen in Kapitalinstrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme
Artikel 79 der CRR Eine zuständige Behörde kann in Bezug auf Positionen in Kapitalinstrumenten eines bestimmten Unternehmens der Finanzbranche eine befristete Ausnahme von den ansonsten geltenden Bestimmungen zum Abzug vom zusätzlichen Kernkapital gewähren, wenn dies nach deren Ansicht dem Zweck einer finanziellen Stützungsaktion zur Sanierung und Rettung jenes Unternehmens dient. Hier ist zu beachten, dass diese Instrumente auch in Posten 16.1 auszuweisen sind. |
720 | 25. Positionen in Kapitalinstrumenten des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme
Artikel 79 der CRR Eine zuständige Behörde kann in Bezug auf Positionen in Kapitalinstrumenten eines bestimmten Unternehmens der Finanzbranche eine befristete Ausnahme von den ansonsten geltenden Bestimmungen zum Abzug vom Ergänzungskapital gewähren, wenn dies nach deren Ansicht dem Zweck einer finanziellen Stützungsaktion zur Sanierung und Rettung jenes Unternehmens dient. Hier ist zu beachten, dass diese Instrumente auch in Posten 14.1 auszuweisen sind. |
730 | 26. Positionen in Kapitalinstrumenten des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme
Artikel 79 der CRR Eine zuständige Behörde kann in Bezug auf Positionen in Kapitalinstrumenten eines bestimmten Unternehmens der Finanzbranche eine befristete Ausnahme von den ansonsten geltenden Bestimmungen zum Abzug vom Ergänzungskapital gewähren, wenn dies nach deren Ansicht dem Zweck einer finanziellen Stützungsaktion zur Sanierung und Rettung jenes Unternehmens dient. Hier ist zu beachten, dass diese Instrumente auch in Posten 17.1 auszuweisen sind. |
740 | 27. Kombinierte Kapitalpufferanforderung
Artikel 128 Absatz 6 der CRD |
750 | Kapitalerhaltungspuffer
Artikel 128 Absatz 1 und Artikel 129 der CRD Laut Artikel 129 Absatz 1 ist der Kapitalerhaltungspuffer ein zusätzlicher Betrag an hartem Kernkapital. Da die Kapitalerhaltungspufferquote von 2,5 % fest ist, wird in dieser Zelle ein Betrag ausgewiesen. |
760 | Kapitalerhaltungspuffer aufgrund von Makroaufsichtsrisiken oder Systemrisiken, die auf Ebene eines Mitgliedstaats ermittelt wurden
Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer iv der CRR In dieser Zelle ist der Betrag des Kapitalerhaltungspuffers aufgrund von auf Ebene eines Mitgliedstaats ermittelten Makroaufsichtsrisiken oder Systemrisiken auszuweisen. Dieser Puffer kann gemäß Artikel 458 der CRR vorgeschrieben werden. Der ausgewiesene Betrag entspricht dem Betrag an Eigenmitteln, der zur Erfüllung der jeweiligen Kapitalpufferanforderung zum Meldestichtag erforderlich ist. |
770 | Institutsspezifischer antizyklischer Kapitalpuffer
Artikel 128 Absatz 2, Artikel 130, Artikel 135 bis 140 der CRD Der ausgewiesene Betrag entspricht dem Betrag an Eigenmitteln, der zur Erfüllung der jeweiligen Kapitalpufferanforderung zum Meldestichtag erforderlich ist. |
780 | Systemrisikopuffer
Artikel 128 Absatz 5, Artikel 133 und Artikel 134 der CRD Der ausgewiesene Betrag entspricht dem Betrag an Eigenmitteln, der zur Erfüllung der jeweiligen Kapitalpufferanforderung zum Meldestichtag erforderlich ist. |
800 | Puffer für global systemrelevante Institute
Artikel 128 Absatz 3 und Artikel 131 der CRD Der ausgewiesene Betrag entspricht dem Betrag an Eigenmitteln, der zur Erfüllung der jeweiligen Kapitalpufferanforderung zum Meldestichtag erforderlich ist. |
810 | Puffer für sonstige systemrelevante Institute
Artikel 128 Absatz 4 und Artikel 131 der CRD Der ausgewiesene Betrag entspricht dem Betrag an Eigenmitteln, der zur Erfüllung der jeweiligen Kapitalpufferanforderung zum Meldestichtag erforderlich ist. |
820 | 28. Eigenmittelanforderungen aufgrund von Anpassungen nach Säule II
Artikel 104 Absatz 2 der CRD Entscheidet eine zuständige Behörde, dass ein Institut aus Gründen der Säule II zusätzliche Eigenmittelanforderungen zu berechnen hat, sind diese zusätzlichen Eigenmittelanforderungen in dieser Zelle auszuweisen. |
830 | 29. Anfangskapital
Artikel 12 und Artikel 28 bis 31 der CRD sowie Artikel 93 der CRR |
840 | 30. Eigenmittel auf der Grundlage der fixen Gemeinkosten
Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 97 und Artikel 98 Absatz 1 Buchstabe a der CRR |
850 | 31. Ausländische ursprüngliche Risikopositionen
Hierbei handelt es sich um Angaben, die zur Berechnung des Schwellenwerts für Meldungen im Meldebogen CR GB nach Artikel 5 Buchstabe a Nummer 4 dieser Verordnung erforderlich sind. Die Berechnung des Schwellenwerts erfolgt auf der Grundlage der ursprünglichen Risikoposition vor Anwendung des Umrechnungsfaktors. Risiken gelten als inländische Risiken, wenn Risikopositionen gegenüber Gegenparteien bestehen, deren Sitz sich im gleichen Mitgliedstaat wie der Sitz des Instituts befindet. |
860 | 32 Ursprüngliche Risikopositionen insgesamt
Hierbei handelt es sich um Angaben, die zur Berechnung des Schwellenwerts für Meldungen im Meldebogen CR GB nach Artikel 5 Buchstabe a Nummer 4 dieser Verordnung erforderlich sind. Die Berechnung des Schwellenwerts erfolgt auf der Grundlage der ursprünglichen Risikoposition vor Anwendung des Umrechnungsfaktors. Risiken gelten als inländische Risiken, wenn Risikopositionen gegenüber Gegenparteien bestehen, deren Sitz sich im gleichen Mitgliedstaat wie der Sitz des Instituts befindet. |
870 | Anpassungen der Gesamteigenmittel
Artikel 500 Absatz 4 der CRR Unter diesem Posten ist die Differenz zwischen dem unter Posten 880 gemeldeten Betrag und den Gesamteigenmitteln nach der CRR zu melden. Wird der Standardansatz (SA) alternativ (Artikel 500 Absatz 2 der CRR) angewandt, bleibt diese Zeile leer. |
880 | Eigenmittel vollständig angepasst an die basel-I-Untergrenze
Artikel 500 Absatz 4 der CRR Unter diesem Posten sind die nach Artikel 500 Absatz 4 der CRR anzupassenden Gesamteigenmittel nach der CRR (d. h. vollständig angepasst, um die Differenzen zu berücksichtigen, die sich bei der Berechnung der Eigenmittel nach den Richtlinien 93/6/EWG und 2000/12/EG in der bis zum 1. Januar 2007 geltenden Fassung und der Berechnung der Eigenmittel nach der CRR aufgrund der gesonderten Behandlung der erwarteten und unerwarteten Verluste im Sinne von Teil 3 Titel II Kapitel 3 ergeben) zu melden. Wird der Standardansatz (SA) alternativ (Artikel 500 Absatz 2 der CRR) angewandt, bleibt diese Zeile leer. |
890 | Eigenmittelanforderungen nach der basel-I-Untergrenze
Artikel 500 Absatz 1 Buchstabe b der CRR Unter diesem Posten sind die nach Artikel 500 Absatz 1 Buchstabe b der CRR vorzuhaltenden Eigenmittel (d. h. Eigenmittel in Höhe von mindestens 80 % des Betrags, den das Institut nach Artikel 4 der Richtlinie 93/6/EWG und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 in Zusammenhang mit der Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute in der jeweils vor dem Januar 2007 geltenden Fassung insgesamt als Mindesteigenmittel vorhalten müsste) zu melden. |
900 | Eigenmittelanforderungen nach der basel-I-Untergrenze - Standardansatz (SA) alternativ
Artikel 500 Absätze 2 und 3 der CRR Unter diesem Posten sind die nach Artikel 500 Absatz 2 der CRR vorzuhaltenden Eigenmittel (d. h. Eigenmittel in Höhe von 80 % der Eigenmittel, die das Institut nach Artikel 92 vorhalten müsste, wenn es risikogewichtete Forderungsbeträge nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 und gegebenenfalls Teil 3 Titel III Kapitel 2 oder Kapitel 3 anstatt nach Teil 3 Titel II Kapitel 3 oder gegebenenfalls Teil 3 Titel III Kapitel 4 berechnen würde) zu melden. |
910 | Defizit der Gesamteigenmittel mit Blick auf die Eigenmittelanforderungen der basel-I-Untergrenze oder Standardansatz (SA) alternativ
Artikel 500 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 500 Absatz 2 der CRR Diese Zeile ist auszufüllen mit:
|
1.6. Übergangsbestimmungen und unter Bestandsschutz stehende Instrumente: Instrumente, die keine staatlichen Beihilfen darstellen ( Ca 5)
1.6.1. Allgemeine Bemerkungen
1.6.2. C 05.01 - Übergangsbestimmungen (CA5.1)
1.6.2.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten | |
010 | Anpassungen des harten Kernkapitals |
020 | Anpassungen des zusätzlichen Kernkapitals |
030 | Anpassungen des Ergänzungskapitals |
040 | In die risikogewichteten Aktiva (RWA) aufgenommene Anpassungen
Spalte 040 beinhaltet die maßgeblichen Beträge, um die der Gesamtrisikobetrag im Sinne des Artikels 92 Absatz 3 der CRR aufgrund von Übergangsbestimmungen angepasst wird. Die Beträge sind gemäß Artikel 92 Absatz 4 der CRR unter Berücksichtigung der anwendbaren Bestimmungen von Teil 3 Titel II Kapitel 2 oder 3 bzw. Teil 3 Titel IV auszuweisen. Dementsprechend werden Übergangsbeträge, die den Bestimmungen von Teil 3 Titel II Kapitel 2 oder 3 unterliegen, als risikogewichtete Positionsbeträge ausgewiesen, während Übergangsbeträge, die Teil 3 Titel IV unterliegen, die Eigenmittelanforderungen multipliziert mit 12,5 darstellen. Während die Spalten 010 bis 030 unmittelbar mit dem Meldebogen CA1 verknüpft sind, besteht für Anpassungen am Gesamtrisikobetrag keine unmittelbare Verknüpfung mit den maßgeblichen Meldebögen für Kreditrisiken. Werden am Gesamtrisikobetrag Anpassungen vorgenommen, die auf Übergangsbestimmungen zurückzuführen sind, werden diese Anpassungen direkt in die Meldebögen CR SA, CR IRB, CR EQU IRB, MKR Sa TDI, MKR Sa EQU oder MKR IM eingetragen. Zusätzlich sind diese Effekte in der Spalte 040 der Tabelle CA5.1 auszuweisen. Daraus ergibt sich, dass diese Beträge nur Zusatzinformationen darstellen. |
050 | Anwendbarer Prozentsatz |
060 | Anrechenbarer Betrag ohne Übergangsbestimmungen
Spalte 060 beinhaltet den Betrag jedes einzelnen Instruments vor der Anwendung der Übergangsbestimmungen, d. h. den für die Berechnung der Anpassungen maßgeblichen Grundbetrag. |
Zeilen | |
010 | 1. Anpassungen insgesamt
In dieser Zeile werden der Gesamteffekt der Übergangsbestimmungen auf die verschiedenen Kapitalarten sowie der aus diesen Anpassungen hervorgehende risikogewichtete Betrag angegeben. |
020 | 1.1. Bestandsgeschützte Instrumente:
Artikel 483 bis 491 der CRR In dieser Zeile wird der Gesamteffekt vorübergehend unter Bestandsschutz stehender Instrumente auf die verschiedenen Kapitalarten wiedergegeben. |
030 | 1.1.1. Bestandsgeschützte Instrumente: Instrumente, die staatliche Beihilfen darstellen
Artikel 483 der CRR |
040 | 1.1.1.1. Nach Richtlinie 2006/48/EG als Eigenmittel geltende Instrumente
Artikel 483 Absätze 1, 2, 4 und 6 der CRR |
050 | 1.1.1.2. Instrumente, die durch Institute begeben wurden, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben, der ein wirtschaftliches Anpassungsprogramm durchführen muss
Artikel 483 Absätze 1, 3, 5, 7 und 8 der CRR |
060 | 1.1.2. Instrumente, die keine staatlichen Beihilfen darstellen
Die auszuweisenden Beträge sind der Spalte 060 der Tabelle Ca 5.2 zu entnehmen. |
070 | 1.2. Minderheitsbeteiligungen und gleichwertige Beteiligungen
Artikel 479 und Artikel 480 der CRR In dieser Zeile werden die Auswirkungen von Übergangsbestimmungen auf die als hartes Kernkapital anrechenbaren Minderheitsbeteiligungen, auf die als konsolidiertes zusätzliches Kernkapital anrechenbaren, qualifizierten Kernkapitalinstrumente und auf die als konsolidiertes Ergänzungskapital anrechenbaren, qualifizierten Eigenmittel wiedergegeben. |
080 | 1.2.1. Nicht als Minderheitsbeteiligungen geltende Kapitalinstrumente und Positionen
Artikel 479 der CRR Der in Spalte 060 dieser Zeile auszuweisende Betrag entspricht dem Betrag, der gemäß der Vorgängerverordnung als konsolidierte Rücklage gilt. |
090 | 1.2.2. Vorübergehende Anerkennung von Minderheitsbeteiligungen in den konsolidierten Eigenmitteln
Artikel 84 und Artikel 480 der CRR Der in Spalte 060 dieser Zeile auszuweisende Betrag entspricht dem anrechenbaren Betrag ohne Anwendung von Übergangsbestimmungen. |
091 | 1.2.3. Vorübergehende Anerkennung von qualifiziertem zusätzlichem Kernkapital in den konsolidierten Eigenmitteln
Artikel 85 und Artikel 480 der CRR Der in Spalte 060 dieser Zeile auszuweisende Betrag entspricht dem anrechenbaren Betrag ohne Anwendung von Übergangsbestimmungen. |
092 | 1.2.4. Vorübergehende Anerkennung von qualifiziertem Ergänzungskapital in den konsolidierten Eigenmitteln
Artikel 87 und Artikel 480 der CRR Der in Spalte 060 dieser Zeile auszuweisende Betrag entspricht dem anrechenbaren Betrag ohne Anwendung von Übergangsbestimmungen. |
100 | 1.3. Sonstige Anpassungen aufgrund von Übergangsbestimmungen
Artikel 467 bis 478 und Artikel 481 der CRR In dieser Zeile wird der Gesamteffekt der Übergangsbestimmungen auf den Abzug bei den verschiedenen Kapitalarten, nicht realisierten Gewinnen und Verlusten, zusätzlichen Abzugs- und Korrekturposten sowie der aus diesen Anpassungen hervorgehende risikogewichtete Betrag wiedergegeben. |
110 | 1.3.1. Nicht realisierte Gewinne und Verluste
Artikel 467 und Artikel 468 der CRR In dieser Zeile wird der Gesamteffekt der Übergangsbestimmungen auf zeitwertbilanzierte, nicht realisierte Gewinne und Verluste wiedergegeben. |
120 | 1.3.1.1. Nicht realisierte Gewinne
Artikel 468 Absatz 1 der CRR |
130 | 1.3.1.2. Nicht realisierte Verluste
Artikel 467 Absatz 1 der CRR |
133 | 1.3.1.3. Nicht realisierte Gewinne aus Risikopositionen gegenüber Staaten der Kategorie 'zur Veräußerung verfügbar' des von der Union übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards IAS 39
Artikel 468 der CRR |
136 | 1.3.1.4. Nicht realisierter Verluste aus Risikopositionen gegenüber Staaten der Kategorie 'zur Veräußerung verfügbar' des von der Union übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards IAS 39
Artikel 467 der CRR |
138 | 1.3.1.5. Gewinne und Verluste aus zum Zeitwert bilanzierten derivativen Verbindlichkeiten, die aus dem eigenen Kreditrisiko des Instituts resultieren
Artikel 468 der CRR |
140 | 1.3.2. Abzüge
Artikel 36 Absatz 1 und Artikel 469 bis Artikel 478 der CRR Diese Zeile gibt den Gesamteffekt von Übergangsbestimmungen auf die Abzüge wieder. |
150 | 1.3.2.1. Verluste des laufenden Geschäftsjahres
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 3 und Artikel 478 der CRR Der in Spalte 060 dieser Zeile auszuweisende Betrag entspricht dem ursprünglichen Abzug nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der CRR. Soweit Firmen nur wesentliche Verluste in Abzug bringen müssen:
|
160 | 1.3.2.2. Immaterielle Vermögenswerte
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 4 und Artikel 478 der CRR Bei der Bestimmung des in Abzug zu bringenden Betrags der immateriellen Vermögenswerte beachten die Institute die Bestimmungen des Artikels 37 der CRR. Der in Spalte 060 dieser Zeile auszuweisende Betrag entspricht dem ursprünglichen Abzug nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b der CRR. |
170 | 1.3.2.3. Von der künftigen Rentabilität abhängige nicht aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 5 und Artikel 478 der CRR Bei der Bestimmung des Betrags der oben genannten, in Abzug zu bringenden latenten Steueransprüche (DTA) berücksichtigen die Institute die Bestimmungen des Artikels 38 der CRR bezüglich der Verringerung der latenten Steueransprüche um latente Steuerschulden. In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Gesamtbetrag gemäß Artikel 469 Absatz 1 der CRR. |
180 | 1.3.2.4. Nach dem IRB-Ansatz berechneter negativer Betrag der Rückstellungen für erwartete Verluste
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 6 und Artikel 478 der CRR Bei der Bestimmung des oben genannten, in Abzug zu bringenden, nach dem IRB-Ansatz berechneten negativen Betrags der Rückstellungen für erwartete Verluste berücksichtigen die Institute die Bestimmungen des Artikels 40 der CRR. In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d der CRR |
190 | 1.3.2.5. Vermögenswerte von Pensionsfonds mit Leistungszusage
Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe e, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 7, Artikel 473 und Artikel 478 der CRR Bei der Bestimmung des Betrags der oben genannten, in Abzug zu bringenden Vermögenswerte von Pensionsfonds mit Leistungszusage berücksichtigen die Institute die Bestimmungen des Artikels 41 der CRR. In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe e der CRR |
194 | 1.3.2.5.* davon: Einführung von Änderungen des internationalen Rechnungslegungsstandards IAS 19 - positiver Posten
Artikel 473 der CRR |
198 | 1.3.2.5.** davon: Einführung von Änderungen des internationalen Rechnungslegungsstandards IAS 19 - negativer Posten
Artikel 473 der CRR |
200 | 1.3.2.6. Eigene Instrumente
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 8 und Artikel 478 der CRR In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f der CRR |
210 | 1.3.2.6.1. Eigene Instrumente des harten Kernkapitals
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 8 und Artikel 478 der CRR Bei der Bestimmung des Betrags der oben genannten, in Abzug zu bringenden eigenen Instrumente des harten Kernkapitals berücksichtigen die Institute die Bestimmungen des Artikels 42 der CRR. Da der 'Restbetrag' abhängig von der Beschaffenheit des jeweiligen Instruments unterschiedlich behandelt wird, schlüsseln die Institute ihre Positionen in eigenen Instrumenten des harten Kernkapitals nach 'direkten' und 'indirekten' Positionen auf. In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f der CRR. |
211 | 1.3.2.6.1** davon: Direkte Beteiligungen
Artikel 469 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 472 Absatz 8 Buchstabe a der CRR In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Gesamtbetrag der direkten Positionen einschließlich eigener Instrumente, die ein Institut möglicherweise aufgrund bestehender oder eventueller vertraglicher Verpflichtungen zu kaufen gehalten ist. |
212 | 1.3.2.6.1* davon: Indirekte Beteiligungen
Artikel 469 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 472 Absatz 8 Buchstabe b der CRR In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Gesamtbetrag der indirekten Positionen einschließlich eigener Instrumente, die ein Institut möglicherweise aufgrund bestehender oder eventueller vertraglicher Verpflichtungen zu kaufen gehalten ist. |
220 | 1.3.2.6.2. Eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals
Artikel 56 Buchstabe a, Artikel 474, Artikel 475 Absatz 2 und Artikel 478 der CRR Bei der Bestimmung des in Abzug zu bringenden Betrags der oben genannten Positionen beachten die Institute die Bestimmungen des Artikels 57 der CRR. Da der 'Restbetrag' abhängig von der Beschaffenheit des jeweiligen Instruments unterschiedlich behandelt wird (Artikel 475 Absatz 2 der CRR), schlüsseln die Institute die oben genannten Positionen nach 'direkten' und 'indirekten' eigenen Positionen des zusätzlichen Kernkapitals auf. In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 56 Buchstabe a der CRR |
221 | 1.3.2.6.2** davon: Direkte Beteiligungen
In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Gesamtbetrag der direkten Positionen einschließlich eigener Instrumente, die ein Institut möglicherweise aufgrund bestehender oder eventueller vertraglicher Verpflichtungen zu kaufen gehalten ist. Siehe Artikel 474 Buchstabe b und Artikel 475 Absatz 2 Buchstabe a der CRR. |
222 | 1.3.2.6.2* davon: Indirekte Beteiligungen
In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Gesamtbetrag der indirekten Positionen einschließlich eigener Instrumente, die ein Institut möglicherweise aufgrund bestehender oder eventueller vertraglicher Verpflichtungen zu kaufen gehalten ist. Siehe Artikel 474 Buchstabe b und Artikel 475 Absatz 2 Buchstabe b der CRR. |
230 | 1.3.2.6.3. Eigene Instrumente des Ergänzungskapitals
Artikel 66 Buchstabe a, Artikel 476, Artikel 477 Absatz 2 und Artikel 478 der CRR Bei der Bestimmung des Betrags der in Abzug zu bringenden Positionen beachten die Institute die Bestimmungen des Artikels 67 der CRR. Da der 'Restbetrag' abhängig von der Beschaffenheit des jeweiligen Instruments unterschiedlich behandelt wird (Artikel 477 Absatz 2 der CRR), schlüsseln die Institute die oben genannten Positionen nach 'direkten' und 'indirekten' eigenen Positionen des Ergänzungskapitals auf. In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 66 Buchstabe a der CRR |
231 | davon: Direkte Beteiligungen
In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Gesamtbetrag der direkten Positionen einschließlich eigener Instrumente, die ein Institut möglicherweise aufgrund bestehender oder eventueller vertraglicher Verpflichtungen zu kaufen gehalten ist. Siehe Artikel 476 Buchstabe b und Artikel 477 Absatz 2 Buchstabe a der CRR. |
232 | davon: Indirekte Beteiligungen
In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Siehe Artikel 476 Buchstabe b und Artikel 477 Absatz 2 Buchstabe b der CRR. |
240 | 1.3.2.7. Überkreuzbeteiligungen
In Anbetracht dessen, dass die Behandlung des 'Restbetrags' abhängig davon, ob die jeweilige Beteiligung am harten Kernkapital, zusätzlichen Kernkapital oder Ergänzungskapitel des Unternehmens der Finanzbranche als wesentlich zu betrachten ist oder nicht (Artikel 472 Absatz 9, Artikel 475 Absatz 3 und Artikel 477 Absatz 3 der CRR), schlüsseln Institute die Überkreuzbeteiligungen nach wesentlichen und nicht wesentlichen Beteiligungen auf. |
250 | 1.3.2.7.1. Überkreuzbeteiligungen am harten Kernkapital
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 9 und Artikel 478 der CRR In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g der CRR. |
260 | 1.3.2.7.1.1. Überkreuzbeteiligungen am harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 9 Buchstabe a und Artikel 478 der CRR In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Restbetrag gemäß Artikel 469 Absatz 1 Buchstabe b der CRR |
270 | 1.3.2.7.1.2. Überkreuzbeteiligungen am harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 9 Buchstabe b und Artikel 478 der CRR In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Restbetrag gemäß Artikel 469 Absatz 1 Buchstabe b der CRR |
280 | 1.3.2.7.2. Überkreuzbeteiligungen am zusätzlichen Kernkapital
Artikel 56 Buchstabe b, Artikel 474, Artikel 475 Absatz 3 und Artikel 478 der CRR In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 56 Buchstabe b der CRR |
290 | 1.3.2.7.2.1. Überkreuzbeteiligungen am zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 56 Buchstabe b, Artikel 474, Artikel 475 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 478 der CRR In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Restbetrag gemäß Artikel 475 Absatz 3 der CRR |
300 | 1.3.2.7.2.2. Überkreuzbeteiligungen am zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 56 Buchstabe b, Artikel 474, Artikel 475 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 478 der CRR In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Restbetrag gemäß Artikel 475 Absatz 3 der CRR |
310 | 1.3.2.7.3. Überkreuzbeteiligungen am Ergänzungskapital
Artikel 66 Buchstabe b, Artikel 476, Artikel 477 Absatz 3 und Artikel 478 der CRR In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 66 Buchstabe b der CRR |
320 | 1.3.2.7.3.1. Überkreuzbeteiligungen am Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 66 Buchstabe b, Artikel 476, Artikel 477 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 478 der CRR In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Restbetrag gemäß Artikel 477 Absatz 3 der CRR |
330 | 1.3.2.7.3.2. Überkreuzbeteiligungen am Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 66 Buchstabe b, Artikel 476, Artikel 477 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 478 der CRR In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Restbetrag gemäß Artikel 477 Absatz 3 der CRR |
340 | 1.3.2.8. Eigenmittelinstrumente von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält |
350 | 1.3.2.8.1. Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe h, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 10 und Artikel 478 der CRR In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe h der CRR. |
360 | 1.3.2.8.2. (-) Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 56 Buchstabe c, Artikel 474, Artikel 475 Absatz 4 und Artikel 478 der CRR. In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 56 Buchstabe c der CRR |
370 | 1.3.2.8.3. Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 66 Buchstabe c, Artikel 476, Artikel 477 Absatz 4 und Artikel 478 der CRR. In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 66 Buchstabe c der CRR |
380 | 1.3.2.9. Latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren, sowie Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 470 Absätze 2 und 3 der CRR In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Artikel 470 Absatz 1 der CRR |
385 | Von der künftigen Rentabilität abhängige, aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche
Artikel 469 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 478 und Artikel 472 Absatz 5 der CRR. Teil der von der künftigen Rentabilität abhängigen, aus temporären Differenzen resultierenden latenten Steueransprüche, der den in Artikel 470 Absatz 2 Buchstabe a genannten Schwellenwert von 10 % überschreitet. |
390 | 1.3.2.10. Eigenmittelinstrumente von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält |
400 | 1.3.2.10.1. Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 11 und Artikel 478 der CRR In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i der CRR. |
410 | 1.3.2.10.2. Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 56 Buchstabe d, Artikel 474, Artikel 475 Absatz 4 und Artikel 478 der CRR In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 56 Buchstabe d der CRR |
420 | 1.3.2.10.2. Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 66 Buchstabe d, Artikel 476, Artikel 477 Absatz 4 und Artikel 478 der CRR In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 66 Buchstabe d der CRR |
425 | 1.3.2.11. Ausnahmen vom Abzug von Beteiligungen an Versicherungsunternehmen von Posten des harten Kernkapitals
Artikel 471 der CRR |
430 | 1.3.3. Zusätzliche Korrekturposten sowie Abzüge
Artikel 481 der CRR In dieser Zeile wird der Gesamteffekt von Übergangsbestimmungen auf zusätzliche Korrekturposten und Abzüge wiedergegeben. Gemäß Artikel 481 der CRR machen die Institute unter 1.3.3. Angaben zu den nach Teil 2 dieser Verordnung nicht erforderlichen Korrekturposten und Abzügen, die im Rahmen der nationalen Umsetzungsmaßnahmen für die Artikel 57 und 66 der Richtlinie 2006/48/EG und für die Artikel 13 und 16 der Richtlinie 2006/49/EG verlangt werden. |
440 | 1.3.4. Aufgrund von Übergangsregelungen nach IFRS 9 vorzunehmende Anpassungen
Im Einklang mit den anwendbaren Rechtsvorschriften haben die Institute Angaben in Verbindung mit den Übergangsregelungen nach IFRS 9 zu machen. |
1.6.3. C 05.02 - Bestandsgeschützte Instrumente: Instrumente, die keine staatlichen Beihilfen darstellen (CA5.2)
1.6.3.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten | |
010 | Betrag der Instrumente zuzüglich des damit verbundenen Agios
Artikel 484 Absätze 3 bis 5 der CRR Für die jeweiligen Zeilen anrechenbare Instrumente einschließlich der verbundenen Agios. |
020 | Berechnungsgrundlage für die Obergrenze
Artikel 486 Absätze 2 bis 4 der CRR |
030 | Anwendbarer Prozentsatz
Artikel 486 Absatz 5 der CRR |
040 | Obergrenze
Artikel 486 Absätze 2 bis 5 der CRR |
050 | (-) Die Bestandsschutzobergrenze übersteigender Betrag
Artikel 486 Absätze 2 bis 5 der CRR |
060 | Gesamtbetrag der unter Bestandsschutz stehenden Posten
Der auszuweisende Betrag entspricht den in den jeweiligen Spalten in Zeile 060 des Meldebogens Ca 5.1 gemeldeten Beträgen. |
Zeilen | |
010 | 1. Nach Artikel 57 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG qualifizierte Instrumente
Artikel 484 Absatz 3 der CRR Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein. |
020 | 2. Instrumente, die - vorbehaltlich der Obergrenze nach Artikel 489 - nach Artikel 57 Buchstabe ca und Artikel 154 Absätze 8 und 9 der Richtlinie 2006/48/EG qualifiziert sind
Artikel 484 Absatz 4 der CRR |
030 | 2.1. Instrumente ohne Kündigungsmöglichkeit oder Tilgungsanreiz insgesamt
Artikel 484 Absatz 4 und Artikel 489 der CRR Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein. |
040 | 2.2. Bestandsgeschützte Instrumente mit Kündigungsmöglichkeit und Tilgungsanreiz
Artikel 489 der CRR |
050 | 2.2.1. Instrumente mit einer nach dem Meldestichtag ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 52 der CRR erfüllen
Artikel 489 Absatz 3 und Artikel 491 Buchstabe a der CRR Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein. |
060 | 2.2.2. Instrumente mit einer nach dem Meldestichtag ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 52 der CRR nicht erfüllen
Artikel 489 Absatz 5 und Artikel 491 Buchstabe a der CRR Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein. |
070 | 2.2.3. Instrumente mit einer vor oder am 20. Juli 2011 ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 52 der CRR nicht erfüllen
Artikel 489 Absatz 6 und Artikel 491 Buchstabe c der CRR Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein. |
080 | 2.3. Die Obergrenze für bestandsgeschützte Instrumente des harten Kernkapitals überschreitender Betrag
Artikel 487 Absatz 1 der CRR Beträge, die die Obergrenze für bestandsgeschützte Instrumente des harten Kernkapitals überschreiten, können als Instrumente behandelt werden, die ihrerseits unter Bestandsschutz als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals gestellt werden können. |
090 | 3. Instrumente, die - vorbehaltlich der Obergrenze nach Artikel 490 - nach Artikel 57 Buchstaben e, f, g oder h der Richtlinie 2006/48/EG qualifiziert sind
Artikel 484 Absatz 5 der CRR |
100 | 3.1. Posten ohne Tilgungsanreiz insgesamt
Artikel 490 der CRR |
110 | 3.2. Bestandsgeschützte Posten mit Tilgungsanreiz
Artikel 490 der CRR |
120 | 3.2.1. Posten mit einer nach dem Meldestichtag ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 63 der CRR erfüllen
Artikel 490 Absatz 3 und Artikel 491 Buchstabe a der CRR Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein. |
130 | 3.2.2. Posten mit einer nach dem Meldestichtag ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 63 der CRR nicht erfüllen
Artikel 490 Absatz 5 und Artikel 491 Buchstabe a der CRR Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein. |
140 | 3.2.3. Posten mit einer vor oder am 20. Juli 2011 ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 63 der CRR nicht erfüllen
Artikel 490 Absatz 6 und Artikel 491 Buchstabe c der CRR Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein. |
150 | 3.3. Die Obergrenze für bestandsgeschützte Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals überschreitender Betrag
Artikel 487 Nummer 2 der CRR Beträge, die die Obergrenze für bestandsgeschützte Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals überschreiten, können als Instrumente behandelt werden, die unter Bestandsschutz als Instrumente des Ergänzungskapitals gestellt werden können. |
weiter . |
(Stand: 09.04.2021)
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