umwelt-online: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (3)

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Meldungen über Eigenmittel und Eigenmittelanforderungen Anhang II17a 18

Teil I
Allgemeine Erläuterungen

1. Aufbau und Konventionen

1.1. Aufbau

  1. Der Melderahmen setzt sich aus fünf Meldebogenbereichen zusammen:
    1. angemessene Eigenkapitalausstattung, eine Übersicht über die aufsichtsrechtlichen Eigenmittel; Gesamtrisikobetrag;
    2. Solvabilität der Gruppe, eine Übersicht über die Erfüllung der Solvabilitätsanforderungen durch sämtliche in den Konsolidierungskreis des berichtenden Unternehmens aufgenommene einzelne Unternehmen;
    3. Kreditrisiko (unter Einschluss des Gegenparteiausfallrisikos, des Verwässerungsrisikos und des Abwicklungsrisikos);
    4. Marktrisiko (unter Einschluss des Positionsrisikos für das Handelsbuch, des Fremdwährungsrisikos, des Warenpositionsrisikos und des CVA-Risikos);
    5. operationelles Risiko.
  2. Zu jedem Meldebogen werden Rechtsgrundlagen angegeben. Dieser Teil des technischen Durchführungsstandards umfasst nähere Angaben zu allgemeineren Aspekten der Meldungen in den einzelnen Meldebogenbereichen, Erläuterungen zu bestimmten Positionen sowie Validierungsregeln.
  3. Institute reichen nur diejenigen Meldebögen ein, die für sie maßgeblich sind. Hierbei ist der zur Feststellung der Eigenmittelanforderung verwendete Ansatz ausschlaggebend.

1.2. Nummerierungskonvention

  1. In allen Bezugnahmen auf die Spalten, Zeilen und Zellen der Meldebögen folgt das Dokument den in der nachfolgenden Tabelle festgesetzten Kennzeichnungskonventionen. Von diesen Zahlencodes wird in den Validierungsregeln ausführlich Gebrauch gemacht.
  2. In den Erläuterungen wird folgende allgemeine Notation verwendet: {Meldebogen;Zeile;Spalte}.
  3. Wird innerhalb eines Meldebogens eine Validierung durchgeführt, bei der nur Datenpunkte des betreffenden Bogens verwendet werden, entfällt in den Notationen die Bezugnahme auf den Bogen: {Zeile;Spalte}.
  4. Bei Meldebögen mit nur einer Spalte wird nur auf die Zeilen Bezug genommen: {Meldebogen;Zeile}
  5. Um auszudrücken, dass die Validierung für die zuvor angegebenen Zeilen oder Spalten erfolgt, wird ein Sternchen (*) verwendet.

1.3. Vorzeichenkonvention

  1. Jeder Betrag, um den die Eigenmittel- oder Kapitalanforderungen erhöht werden, ist als positive Zahl anzugeben. Beträge dagegen, um die die Eigenmittel- oder Kapitalanforderungen insgesamt vermindert werden, sind als negative Zahl zu melden. Steht vor der Bezeichnung einer Position ein negatives Vorzeichen (-), wird davon ausgegangen, dass für die betreffende Position kein positiver Wert ausgewiesen wird.

1.4. Abkürzungen

  1. a. Für die Zwecke dieses Anhangs steht 'CRR' für die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und 'CRD' für die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates.

Teil II
Erläuterungen zu den einzelnen Meldebögen

1. Angemessene Eigenkapitalausstattung (CA)

1.1. Allgemeine Bemerkungen

  1. Die CA-Meldebögen enthalten Angaben zu den Zählern für Säule I (Eigenmittel, Kernkapital, hartes Kernkapital), dem Nenner (Eigenmittelanforderung) und den Übergangsbestimmungen. Sie sind in fünf Meldebögen untergliedert:
    1. Der Meldebogen CA1 enthält den Eigenmittelbetrag des Instituts, aufgeschlüsselt nach den Positionen, die zum Erreichen dieses Betrags notwendig sind. Der errechnete Eigenmittelbetrag schließt die insgesamt aus den Übergangsbestimmungen entstehenden Auswirkungen für die einzelnen Kapitalarten ein.
    2. Im Meldebogen CA2 werden die Gesamtrisikobeträge gemäß Definition in Artikel 92 Absatz 3 der CRR zusammengefasst.
    3. Der Meldebogen CA3 enthält die Quoten, für die in der CRR Mindesthöhen festgelegt werden, sowie andere, damit zusammenhängende Daten.
    4. Im Meldebogen CA4 finden sich Zusatzinformationen, die für die Berechnung der in der CA1 enthaltenen Positionen erforderlich sind, sowie Angaben zu den Kapitalpuffern gemäß CRD.
    5. Der Meldebogen CA5 enthält die Daten, die zur Berechnung der Auswirkungen der Übergangsbestimmungen auf die Eigenmittel benötigt werden. Der Bogen CA5 wird nach dem Auslaufen der Übergangsbestimmungen nicht mehr weiterbestehen.
  2. Die Meldebögen gelten für alle berichtenden Unternehmen. Der jeweils befolgte Rechnungslegungsrahmen ist dabei unerheblich, obgleich einige Positionen im Zähler speziell auf Bewertungsgrundsätze für IAS/IFRS anwendende Unternehmen zugeschnitten sind. Im Allgemeinen sind die Angaben im Nenner mit den Endergebnissen verknüpft, die in den entsprechenden Meldebögen zur Berechnung des Gesamtrisikobetrags gemeldet werden.
  3. Die Eigenmittel insgesamt setzen sich aus verschiedenen Kapitalarten zusammen: dem Kernkapital (T1), d. h. der Summe aus hartem Kernkapital (CET1) und zusätzlichem Kernkapital (AT1) sowie dem Ergänzungskapital (T2).
  4. Übergangsbestimmungen werden in den Meldebögen wie folgt behandelt:
    1. In den Posten des Meldebogens CA1 werden im Allgemeinen keine Übergangsbestimmungen berücksichtigt (Bruttobeträge). Dies bedeutet, dass - mit Ausnahme der Positionen zur Zusammenfassung der Auswirkungen der Übergangsbestimmungen - die Zahlen in den CA1-Posten gemäß den endgültigen Vorschriften berechnet werden (d. h. so, als ob keine Übergangsbestimmungen bestünden). Für jede Kapitalart (d. h. hartes Kernkapital, zusätzliches Kernkapital und Ergänzungskapital) bestehen drei unterschiedliche Positionen, in die alle aufgrund von Übergangsbestimmungen vorgenommenen Anpassungen aufgenommen werden.
    2. Übergangsbestimmungen können sich auch auf den Fehlbetrag an zusätzlichem Kernkapital und Ergänzungskapital (d. h. die in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe j bzw. Artikel 56 Buchstabe e der CRR geregelten, von den Positionen des zusätzlichen Kernkapitals bzw. Ergänzungskapitals in Abzug zu bringenden Posten, die das zusätzliche Kernkapital bzw. Ergänzungskapital überschreiten) auswirken. Folglich können Posten, die diese Fehlbeträge enthalten, indirekt die Folgen von Übergangsbestimmungen widerspiegeln.
    3. Der Meldebogen CA5 dient ausschließlich zur Meldung der Übergangsbestimmungen.
  5. Die Behandlung der Anforderungen nach Säule II kann innerhalb der Union unterschiedlich sein (Artikel 104 Absatz 2 der CRD muss in nationale Durchführungsverordnungen umgesetzt werden). In die Meldungen über die Solvabilität im Rahmen der CRR ist nur aufzunehmen, welche Folgen die Anforderungen der Säule II auf den Solvabilitätskoeffizienten oder die Zielquote haben. Eine detaillierte Meldung zu den Anforderungen der Säule II ist nicht Bestandteil des Mandats des Artikels 99 der CRR.
    1. Die Meldebögen CA1, CA2 bzw. CA5 enthalten nur Daten zu den Fragestellungen der Säule I.
    2. Der Meldebogen CA3 betrifft die Auswirkungen zusätzlicher Anforderungen nach Säule II auf den Solvabilitätskoeffizienten auf aggregierter Basis. In einem Block stehen die Auswirkungen von Beträgen auf die Koeffizienten im Mittelpunkt, während es im anderen Block um den Koeffizienten an sich geht. Zwischen diesen beiden Koeffizientenblöcken und den Meldebögen CA1, CA2 oder CA5 besteht keine weitere Verknüpfung.
    3. Im Meldebogen CA4 ist eine Zelle enthalten, in der es um die zusätzlichen Eigenmittelanforderungen im Zusammenhang mit der Säule II geht. Diese Zelle ist nicht über Validierungsregeln mit den Eigenkapitalkoeffizienten des Meldebogens CA3 verknüpft und spiegelt Artikel 104 Absatz 2 der CRD wider, der zusätzliche Eigenmittelanforderungen ausdrücklich als eine Möglichkeit für Entscheidungen im Rahmen von Säule II nennt.

1.2. C 01.00 - Eigenmittel (CA1)

1.2.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeile Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
010 1. Eigenmittel

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 118 und Artikel 72 der CRR

Die Eigenmittel eines Instituts ergeben sich aus der Summe von Kernkapital und Ergänzungskapital.

015 1.1. Kernkapital (T1)

Artikel 25 der CRR

Das Kernkapital besteht aus der Summe des harten Kernkapitals und des zusätzlichen Kernkapitals.

020 1.1.1. Hartes Kernkapital (CET1)

Artikel 50 der CRR

030 1.1.1.1. Als hartes Kernkapital anrechenbare Kapitalinstrumente

Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben a und b, Artikel 27 bis 30, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 der CRR

040 1.1.1.1.1. Eingezahlte Kapitalinstrumente

Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 27 bis 31 der CRR

Kapitalinstrumente von Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften und ähnlichen Instituten (Artikel 27 und Artikel 29 der CRR) sind einzubeziehen.

Mit den Kapitalinstrumenten verbundene Agios sind nicht einzubeziehen.

Von staatlichen Stellen im Notfall gezeichnete Kapitalinstrumente sind einzubeziehen, sofern alle Bedingungen nach Artikel 31 der CRR erfüllt sind.

045 1.1.1.1.1* Davon: Von staatlichen Stellen im Notfall gezeichnete Kapitalinstrumente

Artikel 31 der CRR

Von staatlichen Stellen im Notfall gezeichnete Kapitalinstrumente sind in das harte Kernkapital einzubeziehen, sofern alle Bedingungen nach Artikel 31 der CRR erfüllt sind.

050 1.1.1.1.2* Zusatzinformation: Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente

Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben b, l und m der CRR

Die in diesen Unterabsätzen genannten Bedingungen bilden unterschiedliche Kapitalsituationen ab, die jedoch reversibel sind. Der hier gemeldete Betrag kann also in späteren Berichtsperioden anrechenbar werden.

In dem auszuweisenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten.

060 1.1.1.1.3. Agio

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 124 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b der CRR

Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im geltenden Rechnungslegungsrahmen.

Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht dem mit den 'eingezahlten Kapitalinstrumenten' verbundenen Teil.

070 1.1.1.1.4. (-) Eigene Instrumente des harten Kernkapitals

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 der CRR

Eigenes hartes Kernkapital, das sich am Meldestichtag im Besitz des berichtenden Instituts oder der berichtenden Gruppe befindet. Vorbehaltlich der in Artikel 42 der CRR vorgesehenen Ausnahmen.

Als 'Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente' aufgenommene Aktienbestände sind in dieser Zeile nicht zu melden.

In den auszuweisenden Betrag ist das mit eigenen Aktien verbundene Agio einzuschließen.

Die Posten 1.1.1.1.4 bis 1.1.1.1.4.3 enthalten keine bestehenden oder eventuellen Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des harten Kernkapitals. Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des harten Kernkapitals werden getrennt unter Posten 1.1.1.1.5. gemeldet.

080 1.1.1.1.4.1. (-) Direkte Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 der CRR

In Position 1.1.1.1 enthaltene, im Besitz von Instituten der konsolidierten Gruppe befindliche Instrumente des harten Kernkapitals.

Der auszuweisende Betrag muss die im Handelsbuch befindlichen Positionen einschließen. Gemäß Artikel 42 Buchstabe a der CRR werden diese auf der Grundlage der Nettokaufposition berechnet.

090 1.1.1.1.4.2. (-) Indirekte Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 der CRR

091 1.1.1.1.4.3. (-) Synthetische Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 der CRR

092 1.1.1.1.5. (-) Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des harten Kernkapitals

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 der CRR

Laut Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f der CRR sind 'eigene Instrumente des harten Kernkapitals, die das Institut aufgrund einer bestehenden vertraglichen Verpflichtung tatsächlich oder möglicherweise zu kaufen verpflichtet ist', abzuziehen.

130 1.1.1.2. Einbehaltene Gewinne

Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 26 Absatz 2 der CRR

Einbehaltene Gewinne beinhalten die einbehaltenen Gewinne des Vorjahres und die anrechenbaren Zwischengewinne oder Gewinne zum Jahresende.

140 1.1.1.2.1. Einbehaltene Gewinne der Vorjahre

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 123 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c der CRR

In Artikel 4 Absatz 1 Nummer 123 der CRR werden einbehaltene Gewinne als 'die nach Zuweisung des endgültigen Ergebnisses gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen fortgeschriebenen Gewinne und Verluste' definiert.

150 1.1.1.2.2. Anrechenbarer Gewinn oder Verlust

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 121, Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der CRR

Artikel 26 Absatz 2 der CRR gestattet, dass Zwischengewinne oder Gewinne zum Jahresende nach vorheriger Erlaubnis der zuständigen Behörden in die einbehaltenen Gewinne aufgenommen werden, wenn bestimme Voraussetzungen erfüllt sind.

Andererseits sind gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der CRR Verluste vom harten Kernkapital abzuziehen.

160 1.1.1.2.2.1. Den Eigentümern des Mutterunternehmens zurechenbare Gewinne oder Verluste

Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der CRR

Anzugeben ist der in der Periodenertragsrechnung ausgewiesene Gewinn oder Verlust.

170 1.1.1.2.2.2. (-) Teil des nicht anrechenbaren Zwischengewinns oder Gewinns zum Jahresende

Artikel 26 Absatz 2 der CRR

In dieser Zeile dürfen keine Zahlen erscheinen, wenn das Institut für den Vergleichszeitraum Verluste gemeldet hat. Dies ist darin begründet, dass die Verluste vollständig vom harten Kernkapital abgezogen werden.

Meldet das Institut Gewinne, ist der Teil des Gewinns anzugeben, der laut Artikel 26 Absatz 2 der CRR nicht anrechenbar ist (d. h. ungeprüfte Gewinne und vorhersehbare Abgaben oder Dividenden).

Hier ist zu beachten, dass bei Vorliegen von Gewinnen mindestens die Zwischendividenden als abzuziehender Betrag zu berücksichtigen sind.

180 1.1.1.3. Kumuliertes sonstiges Ergebnis

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 100 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe d der CRR

Der Betrag ist abzüglich der zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt vorhersehbaren steuerlichen Belastung und vor der Anwendung von Abzugs- und Korrekturposten anzugeben. Der auszuweisende Betrag ist gemäß Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission zu bestimmen.

200 1.1.1.4. Sonstige Rücklagen

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 117 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe e der CRR

In der CRR werden sonstige Rücklagen als 'Rücklagen im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmens, die gemäß dem geltenden Rechnungslegungsstandard offengelegt werden müssen, ausschließlich aller Beträge, die bereits im kumulierten sonstigen Ergebnis oder in den einbehaltenen Gewinnen ausgewiesen sind' definiert.

Der Betrag ist abzüglich der zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt vorhersehbaren steuerlichen Belastung anzugeben.

210 1.1.1.5. Fonds für allgemeine Bankrisiken

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 112 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe f der CRR

Fonds für allgemeine Bankrisiken werden in Artikel 38 der Richtlinie 86/635/EWG als 'Beträge, die das Kreditinstitut zur Deckung solcher Risiken einzusetzen beschließt, wenn dies aus Gründen der Vorsicht in Anbetracht der besonderen bankgeschäftlichen Risiken erforderlich ist' definiert.

Der Betrag ist abzüglich der zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt vorhersehbaren steuerlichen Belastung anzugeben.

220 1.1.1.6. Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des harten Kernkapitals (Grandfathering)

Artikel 483 Absätze 1 bis 3 und Artikel 484 bis 487 der CRR

Beträge der vorübergehend unter Bestandsschutz stehenden Kapitalinstrumente des harten Kernkapitals. Der auszuweisende Betrag wird unmittelbar aus dem Meldebogen CA5 entnommen.

230 1.1.1.7. Zum harten Kernkapital zählende Minderheitsbeteiligungen (Minority interest)

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 120 und Artikel 84 der CRR

Summe aller Beträge der Minderheitsbeteiligungen von Tochterunternehmen, die dem konsolidierten harten Kernkapital zugerechnet werden.

240 1.1.1.8. Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu zusätzlichen Minderheitsbeteiligungen

Artikel 479 und Artikel 480 der CRR

Aufgrund von Übergangsbestimmungen an Minderheitsbeteiligungen vorzunehmende Anpassungen. Diese Position wird unmittelbar aus dem Meldebogen CA5 entnommen.

250 1.1.1.9. Abzugs- und Korrekturposten aufgrund von Anpassungen des harten Kernkapitals (Prudential Filters)

Artikel 32 bis 35 der CRR

260 1.1.1.9.1. (-) Anstieg des Eigenkapitals aufgrund verbriefter Aktiva

Artikel 32 Absatz 1 der CRR

Der anzugebende Betrag ist der Anstieg des Eigenkapitals des Instituts, der sich nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen aus verbrieften Aktiva ergibt.

Diese Position beinhaltet beispielsweise künftige Margenerträge, die einen Veräußerungsgewinn für das Institut darstellen, oder soweit es sich um Originatoren handelt, die Nettoerträge aus der Kapitalisierung künftiger Erträge aus verbrieften Aktiva, die eine Bonitätsverbesserung für Verbriefungspositionen bieten.

270 1.1.1.9.2. Rücklagen aufgrund von Sicherungsgeschäften für Zahlungsströme (Cash Flow Hedge)

Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a der CRR

Der auszuweisende Betrag kann positiv oder negativ sein. Er ist positiv, wenn die Sicherungsgeschäfte für Zahlungsströme zu einem Verlust führen (d. h. wenn sie das bilanzielle Eigenkapital senken), und umgekehrt. Das Vorzeichen ist also dem in den Abschlüssen verwendeten Vorzeichen entgegengesetzt.

Der Betrag wird abzüglich der zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt vorhersehbaren steuerlichen Belastung ausgewiesen.

280 1.1.1.9.3. Durch Veränderungen der eigenen Bonität bedingte Gewinne oder Verluste aus zum beizulegenden Zeitwert bewerteten eigenen Verbindlichkeiten

Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b der CRR

Der auszuweisende Betrag kann positiv oder negativ sein. Er ist positiv, wenn aufgrund von Veränderungen der eigenen Bonität ein Verlust entsteht (d. h. wenn durch die Veränderung das bilanzielle Eigenkapital sinkt) und umgekehrt. Das Vorzeichen ist also dem in den Abschlüssen verwendeten Vorzeichen entgegengesetzt.

Ungeprüfte Gewinne sind in diese Position nicht aufzunehmen.

285 1.1.1.9.4. Gewinne und Verluste aus zum Zeitwert bilanzierten derivativen Verbindlichkeiten, die aus dem eigenen Kreditrisiko des Instituts resultieren

Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 33 Absatz 2 der CRR

Der auszuweisende Betrag kann positiv oder negativ sein. Es ist positiv, wenn aufgrund von Veränderungen des eigenen Kreditrisikos ein Verlust entstanden ist, und umgekehrt. Das Vorzeichen ist also dem in den Abschlüssen verwendeten Vorzeichen entgegengesetzt.

Ungeprüfte Gewinne sind in diese Position nicht aufzunehmen.

290 1.1.1.9.5. (-) Wertberichtigungen aufgrund der Anforderungen für eine vorsichtige Bewertung

Artikel 34 und 105 der CRR

Anpassungen am beizulegenden Zeitwert der im Handels- oder Anlagebuch enthaltenen Positionen, die aufgrund der in Artikel 105 der CRR festgelegten, strengeren Anforderungen für eine vorsichtige Bewertung erforderlich sind.

300 1.1.1.10. (-) Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill)

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 113, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 37 der CRR

310 1.1.1.10.1. (-) Als immaterieller Vermögenswert bilanzierter Geschäfts- oder Firmenwert

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 113 und Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b der CRR

Der Begriff Geschäfts- oder Firmenwert hat die gleiche Bedeutung wie im geltenden Rechnungslegungsrahmen.

Der hier auszuweisende Betrag muss mit dem in der Bilanz angegebenen Betrag identisch sein.

320 1.1.1.10.2. (-) In den Wertansätzen der wesentlichen Beteiligungen enthaltener Geschäfts- oder Firmenwert

Artikel 37 Buchstabe b und Artikel 43 der CRR

330 1.1.1.10.3. Mit dem Geschäfts- oder Firmenwert verbundene latente Steuerschulden

Artikel 37 Buchstabe a der CRR

Der Betrag latenter Steuerschulden, die aufgehoben werden können, wenn der Geschäfts- oder Firmenwert wertgemindert oder nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen aus der Bilanz ausgebucht würde.

340 1.1.1.11. (-) Sonstige immaterielle Vermögenswerte

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 115, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 37 Buchstabe a der CRR

Unter sonstigen immateriellen Vermögenswerten sind die immateriellen Vermögenswerte nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen abzüglich des ebenfalls nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen berechneten Geschäfts- oder Firmenwerts zu verstehen.

350 1.1.1.11.1. (-) Sonstige immaterielle Vermögenswerte vor Abzug latenter Steuerschulden

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 115 und Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b der CRR

Unter sonstigen immateriellen Vermögenswerten sind die immateriellen Vermögenswerte nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen abzüglich des ebenfalls nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen berechneten Geschäfts- oder Firmenwerts zu verstehen.

Der hier auszuweisende Betrag muss dem in der Bilanz angegebenen Betrag für immaterielle Vermögenswerte ohne Geschäfts- oder Firmenwert entsprechen.

360 1.1.1.11.2. Mit den sonstigen immateriellen Vermögenswerten verbundene latente Steuerschulden

Artikel 37 Buchstabe a der CRR

Der Betrag latenter Steuerschulden, die aufgehoben werden können, wenn die immateriellen Vermögenswerte ohne Geschäfts- oder Firmenwert wertgemindert oder nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen aus der Bilanz ausgebucht würden.

370 1.1.1.12. (-) Von der künftigen Rentabilität abhängige, nicht aus temporären Differenzen resultierende, latente Steueransprüche, abzüglich der verbundenen Steuerschulden

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 38 der CRR

380 1.1.1.13. (-) IRB-Fehlbetrag (IRB Shortfall) aus Kreditrisikoanpassungen an erwartete Verluste

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 40, Artikel 158 und Artikel 159 der CRR

Der auszuweisende Betrag wird nicht durch eine Erhöhung des Betrags der von der künftigen Rentabilität abhängigen latenten Steueransprüche oder durch andere zusätzliche Steuereffekte verringert, die eintreten könnten, wenn Wertberichtigungen auf den Betrag der erwarteten Verlustbeträge ansteigen (Artikel 40 der CRR).

390 1.1.1.14. (-) Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 109, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 41 der CRR.

400 1.1.1.14.1. (-) Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 109, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe e der CRR.

Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage sind definiert als 'Vermögenswerte aus einem Pensionsfonds oder einem Altersversorgungsplan mit Leistungszusage nach Abzug der Verbindlichkeiten dieses Fonds bzw. Plans'.

Der hier auszuweisende Betrag entspricht dem in der Bilanz angegebenen Betrag (sofern er getrennt ausgewiesen wird).

410 1.1.1.14.2. Mit den Vermögenswerten aus Pensionsfonds mit Leistungszusage verbundene latente Steuerschulden

Artikel 4 Absatz 1 Nummern 108 und 109 und Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a der CRR

Der Betrag latenter Steuerschulden, die aufgehoben werden können, wenn die Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage wertgemindert oder nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen aus der Bilanz ausgebucht würden.

420 1.1.1.14.3. Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage, die das Institut uneingeschränkt nutzen darf

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 109 und Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b der CRR

In diesem Posten erscheint nur dann ein Betrag, wenn die vorherige Erlaubnis der zuständigen Behörde zur Senkung des in Abzug zu bringenden Betrags der Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage vorliegt.

Die in diese Zeile aufgenommenen Vermögenswerte erhalten ein Risikogewicht für Kreditrisikoanforderungen.

430 1.1.1.15. (-) Überkreuzbeteiligungen am harten Kernkapital

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 122, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 44 der CRR.

Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der CRR), bei denen eine Überkreuzbeteiligung vorliegt, die nach Ansicht der zuständigen Behörden dem Ziel dient, die Eigenmittel des Instituts künstlich zu erhöhen.

Die auszuweisenden Beträge werden auf der Grundlage der Bruttokaufpositionen berechnet und schließen Kernkapital in Form von Versicherungsprodukten ein.

440 1.1.1.16. (-) Von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringende Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe j der CRR

Der auszuweisende Betrag wird unmittelbar aus dem CA1-Posten 'Von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringende Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten' entnommen. Der Betrag ist aus dem harten Kernkapital abzuleiten.


450 1.1.1.17. (-) Qualifizierte Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors, denen alternativ ein Risikogewicht von 1.250 % zugeordnet werden kann

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 36, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer i und Artikel 89 bis 91 der CRR

Qualifizierte Beteiligungen werden als 'das direkte oder indirekte Halten von mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte eines Unternehmens oder eine andere Möglichkeit der Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung dieses Unternehmens' definiert.

Laut Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer i der CRR sind als Alternativen der Abzug dieser Beteiligungen (unter Anwendung dieses Postens) vom harten Kernkapital oder die Anwendung eines Risikogewichts von 1.250 % möglich.

460 1.1.1.18. (-) Verbriefungspositionen, denen alternativ ein Risikogewicht von 1.250 % zugeordnet werden kann

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer ii, Artikel 243 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 244 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 258 und Artikel 266 Absatz 3 der CRR in der am 31. Dezember 2018 gültigen Fassung bzw. Artikel 244 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 245 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 253 Absatz 1 und Artikel 268 Absatz 4 der CRR

Verbriefungspositionen, denen ein Risikogewicht von 1.250 % zugeordnet wird, die aber alternativ vom harten Kernkapital abgezogen werden dürfen (Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer ii der CRR), werden unter diesem Posten gemeldet.

470 1.1.1.19. (-) Vorleistungen, denen alternativ ein Risikogewicht von 1.250 % zugeordnet werden kann

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer iii und Artikel 379 Absatz 3 der CRR

Gemäß den Eigenmittelanforderungen für Abwicklungsrisiken wird Vorleistungen vom fünften Tag nach der zweiten vertraglich vereinbarten Zahlung oder dem zweiten vertraglich vereinbarten Lieferabschnitt bis zur Abwicklung des Geschäfts ein Risikogewicht von 1.250 % zugeordnet. Alternativ dürfen sie vom harten Kernkapital abgezogen werden (Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer iii der CRR). Trifft Letzteres zu, erfolgt eine Meldung unter diesem Posten.

471 1.1.1.20. (-) Positionen in einem Korb, für die ein Institut das Risikogewicht nicht nach dem IRB-Ansatz bestimmen kann und auf die alternativ ein Risikogewicht von 1.250 % angewendet werden kann

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer iv und Artikel 153 Absatz 8 der CRR

Laut Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer iv der CRR sind als Alternativen der Abzug dieser Beteiligungen (unter Anwendung dieses Postens) vom harten Kernkapital oder die Anwendung eines Risikogewichts von 1.250 % möglich.

472 1.1.1.21. (-) Beteiligungspositionen im Rahmen eines auf internen Modellen basierenden Ansatzes, auf die alternativ ein Risikogewicht von 1.250 % angewendet werden kann

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer v und Artikel 155 Absatz 4 der CRR

Laut Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer v der CRR sind als Alternativen der Abzug dieser Beteiligungen (unter Anwendung dieses Postens) vom harten Kernkapital oder die Anwendung eines Risikogewichts von 1.250 % möglich.

480 1.1.1.22. Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe h, Artikel 43 bis 46, Artikel 49 Absätze 2 und 3 und Artikel 79 der CRR

Teil der Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der CRR), an denen das Institut keine wesentliche, vom harten Kernkapital in Abzug zu bringende Beteiligung hält.

Siehe hierzu die Alternativen zu Abzügen im Falle von Konsolidierungen (Artikel 49 Absätze 2 und 3).

490 1.1.1.23. Abzugsfähige latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 38 und Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a der CRR

Teil der latenten Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren (abzüglich des Teils der verbundenen Steuerschulden, die gemäß Artikel 38 Absatz 5 Buchstabe b der CRR den aus temporären Differenzen resultierenden, latenten Steueransprüchen zugeordnet wurden). Dieser Teil ist unter Anwendung des in Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a der CRR genannten Schwellenwerts von 10 % in Abzug zu bringen.

500 1.1.1.24. (-) Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i, Artikel 43, Artikel 45, Artikel 47, Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 49 Absätze 1 bis 3 und Artikel 79 der CRR

Teil der Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der CRR), an denen das Institut eine wesentliche, unter Anwendung des in Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe b der CRR genannten Schwellenwerts von 10 % in Abzug zu bringende Beteiligung hält.

Siehe hierzu die Alternativen zu Abzügen im Falle von Konsolidierungen (Artikel 49 Absätze 1, 2 und 3).

510 1.1.1.25. (-) Den Schwellenwert von 17,65 % überschreitender Betrag

Artikel 48 Absatz 1 der CRR

Teil der latenten Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren, sowie direkte und indirekte Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der CRR), an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, die unter Anwendung des in Artikel 48 Absatz 1 der CRR genannten Schwellenwerts von 17,65 % in Abzug zu bringen ist.

520 1.1.1.26. Sonstige Anpassungen des harten Kernkapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen

Artikel 469 bis 472, Artikel 478 und Artikel 481 der CRR

Aufgrund von Übergangsbestimmungen an den Abzügen vorzunehmende Anpassungen. Der auszuweisende Betrag wird unmittelbar aus dem Meldebogen CA5 entnommen.

524 1.1.1.27. (-) Zusätzliche, aufgrund von Artikel 3 der CRR vorzunehmende Abzüge vom harten Kernkapital

Artikel 3 der CRR

529 1.1.1.28. Bestandteile des harten Kernkapitals oder Abzüge vom harten Kernkapital - sonstige

Diese Zeile wurde zu dem Zweck entwickelt, ausschließlich zu Berichtszwecken Flexibilität bieten zu können. Diese Zeile ist nur in den seltenen Fällen, in denen keine endgültige Entscheidung über die Meldung bestimmter Kapitalposten bzw. Kapitalabzüge im aktuellen Meldebogen CA1 getroffen worden ist, auszufüllen. Daraus folgt, dass diese Zeile nur dann auszufüllen ist, wenn ein Kapitalbestandteil des harten Kernkapitals beziehungsweise ein Abzug eines Bestandteils des harten Kernkapitals nicht einer der Zeilen von 020 bis 524 zugewiesen werden kann.

Diese Zelle darf nicht zur Übertragung von nicht unter die CRR fallenden Kapitalposten bzw. Kapitalabzügen in die Berechnung des Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden (beispielsweise eine Übertragung von Kapitalposten bzw. Kapitalabzügen aus Ländern, die außerhalb des Geltungsbereichs der CRR liegen).

530 1.1.2. ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL

Artikel 61 der CRR

540 1.1.2.1. Als zusätzliches Kernkapital anrechenbare Kapitalinstrumente

Artikel 51 Buchstabe a, Artikel 52 bis 54, Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 57 der CRR

550 1.1.2.1.1. Eingezahlte Kapitalinstrumente

Artikel 51 Buchstabe a und Artikel 52 bis 54 der CRR

In dem auszuweisenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten.

560 1.1.2.1.2 (*) Zusatzinformation: Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente

Artikel 52 Absatz 1 Buchstaben c, e und f der CRR

Die in diesen Unterabsätzen genannten Bedingungen bilden unterschiedliche Kapitalsituationen ab, die jedoch reversibel sind. Der hier gemeldete Betrag kann also in späteren Berichtsperioden anrechenbar werden.

In dem auszuweisenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten.

570 1.1.2.1.3. Agio

Artikel 51 Buchstabe b der CRR

Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im geltenden Rechnungslegungsrahmen.

Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht dem mit den 'eingezahlten Kapitalinstrumenten' verbundenen Teil.

580 1.1.2.1.4. (-) Eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals

Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 57 der CRR

Eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, die sich am Meldestichtag im Besitz des berichtenden Instituts oder der berichtenden Gruppe befinden. Vorbehaltlich der in Artikel 57 der CRR vorgesehenen Ausnahmen.

Als 'Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente' aufgenommene Aktienbestände sind in dieser Zeile nicht zu melden.

In den auszuweisenden Betrag ist das mit eigenen Aktien verbundene Agio einzuschließen.

Die Posten 1.1.2.1.4 bis 1.1.2.1.4.3 enthalten keine bestehenden oder eventuellen Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des harten Kernkapitals. Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals werden getrennt unter Posten 1.1.2.1.5. gemeldet.

590 1.1.2.1.4.1. (-) Direkte Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 57 der CRR

In Posten 1.1.2.1.1 aufgenommene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, die von Instituten der konsolidierten Gruppe gehalten werden.

620 1.1.2.1.4.2. (-) Indirekte Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals

Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii, Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 57 der CRR

621 1.1.2.1.4.3. (-) Synthetische Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 57 der CRR

622 1.1.2.1.5. (-) Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals

Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 57 der CRR

Gemäß Artikel 56 Buchstabe a der CRR sind die 'eigenen Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, zu deren Kauf das Institut aufgrund bestehender vertraglicher Verpflichtungen gehalten sein könnte', in Abzug zu bringen.

660 1.1.2.2. Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des zusätzlichen Kernkapitals (Grandfathering)

Artikel 483 Absätze 4 und 5, Artikel 484 bis 487, Artikel 489 und Artikel 491 der CRR

Beträge der vorübergehend unter Bestandsschutz stehenden Kapitalinstrumente des zusätzlichen Kernkapitals. Der auszuweisende Betrag wird unmittelbar aus dem Meldebogen CA5 entnommen.

670 1.1.2.3. Zum zusätzlichen Kernkapital zählende, von Tochterunternehmen begebene Instrumente

Artikel 83, Artikel 85 und Artikel 86 der CRR

Summe aller Beträge des qualifizierten Kernkapitals von Tochterunternehmen, die dem konsolidierten zusätzlichen Kernkapital zugerechnet werden

Von einer Zweckgesellschaft begebenes qualifiziertes zusätzliches Kernkapital (Artikel 83 der CRR) ist einzubeziehen.

680 1.1.2.4. Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu im zusätzlichen Kernkapital zusätzlich anerkannten, von Tochterunternehmen begebenen Instrumenten

Artikel 480 der CRR

Aufgrund von Übergangsbestimmungen erforderlich werdende Anpassungen am qualifizierten, dem konsolidierten zusätzlichen Kernkapital zugerechnetem Kernkapital. Diese Position wird unmittelbar aus dem Meldebogen CA5 entnommen.

690 1.1.2.5. (-) Überkreuzbeteiligungen am zusätzlichen Kernkapital

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 122, Artikel 56 Buchstabe b und Artikel 58 der CRR

Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der CRR), bei denen eine Überkreuzbeteiligung vorliegt, die nach Ansicht der zuständigen Behörden dem Ziel dient, die Eigenmittel des Instituts künstlich zu erhöhen.

Die auszuweisenden Beträge werden auf der Grundlage der Bruttokaufpositionen berechnet und schließen zusätzliches Kernkapital in Form von Versicherungsprodukten ein.

700 1.1.2.6. (-) Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27, Artikel 56 Buchstabe c, Artikel 59, Artikel 60 und Artikel 79 der CRR

Teil der Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der CRR), an denen das Institut keine wesentliche, vom zusätzlichen Kernkapital in Abzug zu bringende Beteiligung hält.

710 1.1.2.7. (-) Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27, Artikel 56 Buchstabe d, Artikel 59 und Artikel 79 der CRR.

Positionen des Instituts in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der CRR), an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, werden in voller Höhe abgezogen.

720 1.1.2.8. (-) Von den Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringende Posten, die das Ergänzungskapital überschreiten

Artikel 56 Buchstabe e der CRR

Der auszuweisende Betrag wird unmittelbar aus dem CA1-Posten 'Von den Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringende Posten, die das Ergänzungskapital überschreiten (Abzug vom zusätzlichen Kernkapital)' entnommen.

730 1.1.2.9. Sonstige Anpassungen des zusätzlichen Kernkapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen

Artikel 474, Artikel 475, Artikel 478 und Artikel 481 der CRR

Aufgrund von Übergangsbestimmungen vorzunehmende Anpassungen. Der auszuweisende Betrag wird unmittelbar aus dem Meldebogen CA5 entnommen.

740 1.1.2.10. Von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringende Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten (Abzug vom harten Kernkapital)

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe j der CRR

Zusätzliches Kernkapital kann keinen negativen Wert haben. Es ist aber möglich, dass die vom zusätzlichen Kernkapital in Abzug zu bringenden Posten größer sind als das zusätzliche Kernkapital zuzüglich des verbundenen Agios. Wenn dies eintritt, muss das zusätzliche Kernkapital gleich Null sein und die in Abzug zu bringenden Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten, müssen vom harten Kernkapital abgezogen werden.

Mit diesem Posten wird erreicht, dass die Summe der Posten 1.1.2.1 bis 1.1.2.12 nie kleiner als Null ist. Falls dieser Posten dann eine positive Zahl aufweist, ist Posten 1.1.1.16 der Kehrwert dieser Zahl.

744 1.1.2.11. (-) Zusätzliche, aufgrund von Artikel 3 der CRR vorzunehmende Abzüge vom zusätzlichen Kernkapital

Artikel 3 der CRR

748 1.1.2.12. Bestandteile des zusätzlichen Kernkapitals oder Abzüge vom zusätzlichen Kernkapital - sonstige

Diese Zeile wurde zu dem Zweck entwickelt, ausschließlich zu Berichtszwecken Flexibilität bieten zu können. Diese Zeile ist nur in den seltenen Fällen, in denen keine endgültige Entscheidung über die Meldung bestimmter Kapitalposten bzw. Kapitalabzüge im aktuellen Meldebogen CA1 getroffen worden ist, auszufüllen. Daraus folgt, dass diese Zeile nur dann auszufüllen ist, wenn ein Kapitalbestandteil des zusätzlichen Kernkapitals beziehungsweise ein Abzug eines Bestandteils des zusätzlichen Kernkapitals nicht einer der Zeilen von 530 bis 744 zugewiesen werden kann.

Diese Zelle darf nicht zur Übertragung von nicht unter die CRR fallenden Kapitalposten bzw. Kapitalabzügen in die Berechnung des Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden (beispielsweise eine Übertragung von Kapitalposten bzw. Kapitalabzügen aus Ländern, die außerhalb des Geltungsbereichs der CRR liegen).

750 1.2. ERGÄNZUNGSKAPITAL

Artikel 71 der CRR

760 1.2.1. Als Ergänzungskapital anrechenbare Kapitalinstrumente und nachrangige Darlehen

Artikel 62 Buchstabe a, Artikel 63 bis 65, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 der CRR

770 1.2.1.1. Eingezahlte Kapitalinstrumente und nachrangige Darlehen

Artikel 62 Buchstabe a, Artikel 63 und Artikel 65 der CRR

In dem auszuweisenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten.

780 1.2.1.2 (*) Zusatzinformation: Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente und nachrangige Darlehen

Artikel 63 Buchstaben c, e und f und Artikel 64 der CRR.

Die in diesen Unterabsätzen genannten Bedingungen bilden unterschiedliche Kapitalsituationen ab, die jedoch reversibel sind. Der hier gemeldete Betrag kann also in späteren Berichtsperioden anrechenbar werden.

In dem auszuweisenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten.

790 1.2.1.3. Agio

Artikel 62 Buchstabe b und Artikel 65 der CRR.

Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im geltenden Rechnungslegungsrahmen.

Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht dem mit den 'eingezahlten Kapitalinstrumenten' verbundenen Teil.

800 1.2.1.4. (-) Eigene Instrumente des Ergänzungskapitals

Artikel 63 Buchstabe b Ziffer i, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 der CRR.

Eigene Instrumente des Ergänzungskapitals, die sich am Meldestichtag im Besitz des berichtenden Instituts oder der berichtenden Gruppe befinden. Vorbehaltlich der in Artikel 67 der CRR vorgesehenen Ausnahmen.

Als 'Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente' aufgenommene Aktienbestände sind in dieser Zeile nicht zu melden.

In den auszuweisenden Betrag ist das mit eigenen Aktien verbundene Agio einzuschließen.

Die Posten 1.2.1.4 bis 1.2.1.4.3 enthalten keine bestehenden oder eventuellen Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des Ergänzungskapitals. Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des Ergänzungskapitals werden getrennt unter Posten 1.2.1.5. gemeldet.

810 1.2.1.4.1. (-) Direkte Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals

Artikel 63 Buchstabe b, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 der CRR

In Posten 1.2.1.1 aufgenommene Instrumente des Ergänzungskapitals, die von Instituten der konsolidierten Gruppe gehalten werden.

840 1.2.1.4.2. (-) Indirekte Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 63 Buchstabe b, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 der CRR

841 1.2.1.4.3. (-) Synthetische Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 63 Buchstabe b, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 der CRR

842 1.2.1.5. (-) Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des Ergänzungskapitals

Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 der CRR

Gemäß Artikel 66 Buchstabe a der CRR sind die 'eigenen Ergänzungskapitalinstrumente, zu deren Kauf das Institut aufgrund bestehender vertraglicher Verpflichtungen gehalten sein könnte,' in Abzug zu bringen.

880 1.2.2. Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des Ergänzungskapitals und nachrangiger Darlehen (Grandfathering)

Artikel 483 Absätze 6 und 7, Artikel 484, Artikel 486, Artikel 488, Artikel 490 und Artikel 491 der CRR

Beträge der vorübergehend unter Bestandsschutz stehenden Kapitalinstrumente des Ergänzungskapitals. Der auszuweisende Betrag wird unmittelbar aus dem Meldebogen CA5 entnommen.

890 1.2.3. Zum Ergänzungskapital zählende, von Tochterunternehmen begebene Instrumente

Artikel 83, Artikel 87 und Artikel 88 der CRR

Summe aller Beträge der qualifizierten Eigenmittel von Tochterunternehmen, die dem konsolidierten Ergänzungskapital zugerechnet werden.

Von einer Zweckgesellschaft begebenes qualifiziertes Ergänzungskapital (Artikel 83 der CRR) ist einzubeziehen.

900 1.2.4. Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu im Ergänzungskapital zusätzlich anerkannten, von Tochterunternehmen begebenen Instrumenten

Artikel 480 der CRR

Aufgrund von Übergangsbestimmungen erforderlich werdende Anpassungen an den qualifizierten, dem konsolidierten Ergänzungskapital zugerechneten Eigenmitteln. Diese Position wird unmittelbar aus dem Meldebogen CA5 entnommen.

910 1.2.5. Anrechenbare, die erwarteten Verluste überschreitende Rückstellungen nach IRB-Ansatz (IRB Excess)

Artikel 62 Buchstabe d der CRR

Für Institute, die risikogewichtete Positionsbeträge gemäß IRB-Ansatz berechnen, enthält dieser Posten die positiven Beträge, die sich aus einem Vergleich der Rückstellungen mit den erwarteten Verlusten ergeben und als Ergänzungskapital angerechnet werden können.

920 1.2.6. Allgemeine Kreditrisikoanpassungen nach dem Standardansatz

Artikel 62 Buchstabe c der CRR

Für Institute, die risikogewichtete Positionsbeträge gemäß Standardansatz berechnen, enthält dieser Posten die allgemeinen Kreditrisikoanpassungen, die als Ergänzungskapital angerechnet werden können.

930 1.2.7. (-) Überkreuzbeteiligungen am Ergänzungskapital

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 122, Artikel 66 Buchstabe b und Artikel 68 der CRR

Positionen in Ergänzungskapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der CRR), bei denen eine Überkreuzbeteiligung vorliegt, die nach Ansicht der zuständigen Behörden dem Ziel dient, die Eigenmittel des Instituts künstlich zu erhöhen.

Die auszuweisenden Beträge werden auf der Grundlage der Bruttokaufpositionen berechnet und schließen Ergänzungskapital und Drittrangmittel in Form von Versicherungsprodukten ein.

940 1.2.8. (-) Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27, Artikel 66 Buchstabe c, Artikel 68 bis Artikel 70 und Artikel 79 der CRR

Der Teil der Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der CRR), an denen das Institut keine wesentliche, vom Ergänzungskapital in Abzug zu bringende Beteiligung hält.

950 1.2.9. (-) Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27, Artikel 66 Buchstabe d, Artikel 68, Artikel 69 und Artikel 79 der CRR.

Positionen des Instituts in Ergänzungskapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der CRR), an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, werden in voller Höhe abgezogen.

960 1.2.10. Sonstige Anpassungen des Ergänzungskapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen

Artikel 476 bis 478 und Artikel 481 der CRR

Aufgrund von Übergangsbestimmungen vorzunehmende Anpassungen. Der auszuweisende Betrag wird unmittelbar aus dem Meldebogen CA5 entnommen.

970 1.2.11. Von den Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringende Posten, die das Ergänzungskapital überschreiten (Abzug vom zusätzlichen Kernkapital)

Artikel 56 Buchstabe e der CRR

Es ist aber möglich, dass die vom Ergänzungskapital in Abzug zu bringenden Posten größer sind als das Ergänzungskapital zuzüglich des verbundenen Agios. Wenn dies eintritt, muss das Ergänzungskapital gleich Null sein und die in Abzug zu bringenden Posten, die das Ergänzungskapital überschreiten, müssen vom zusätzlichen Kernkapital abgezogen werden.

Mit diesem Posten wird erreicht, dass die Summe der Posten 1.2.1 bis 1.2.13 nie kleiner als Null ist. Falls dieser Posten eine positive Zahl aufweist, ist Posten 1.1.2.8 der Kehrwert dieser Zahl.

974 1.2.12. (-) Zusätzliche, aufgrund von Artikel 3 der CRR vorzunehmende Abzüge vom Ergänzungskapital

Artikel 3 der CRR

978 1.2.13. Bestandteile des Ergänzungskapitals oder Abzüge vom Ergänzungskapital - sonstige

Diese Zeile wurde zu dem Zweck entwickelt, ausschließlich zu Berichtszwecken Flexibilität bieten zu können. Diese Zeile ist nur in den seltenen Fällen, in denen keine endgültige Entscheidung über die Meldung bestimmter Kapitalposten bzw. Kapitalabzüge im aktuellen Meldebogen CA1 getroffen worden ist, auszufüllen. Daraus folgt, dass diese Zeile nur dann auszufüllen ist, wenn ein Kapitalbestandteil des Ergänzungskapitals beziehungsweise ein Abzug eines Bestandteils des Ergänzungskapitals nicht einer der Zeilen von 750 bis 974 zugewiesen werden kann.

Diese Zelle darf nicht zur Übertragung von nicht unter die CRR fallenden Kapitalposten bzw. Kapitalabzügen in die Berechnung des Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden (beispielsweise eine Übertragung von Kapitalposten bzw. Kapitalabzügen aus Ländern, die außerhalb des Geltungsbereichs der CRR liegen).

1.3. C 02.00 - Eigenmittelanforderungen (CA2)

1.3.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeile Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
010 1. GESAMTRISIKOBETRAG

Artikel 92 Absatz 3, Artikel 95, Artikel 96 und Artikel 98 der CRR

020 1* Davon: Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 95 Absatz 2 und des Artikels 98 CRR

Für Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 95 Absatz 2 und des Artikels 98 der CRR

030 1** Davon: Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 96 Absatz 2 und des Artikels 97 der CRR

Für Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 96 Absatz 2 und des Artikels 97 der CRR

040 1.1. RISIKOGEWICHTETE POSITIONSBETRÄGE FÜR DAS KREDIT-, DAS GEGENPARTEIAUSFALL- UND DAS VERWÄSSERUNGSRISIKO SOWIE VORLEISTUNGEN

Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a und f der CRR

050 1.1.1. Standardansatz (SA)

Meldebogen CR SA und SEC SA zur Summe der Risikopositionen

060 1.1.1.1. Risikopositionsklassen nach Standardansatz exklusive Verbriefungspositionen

Meldebogen CR SA zur Summe der Risikopositionen. Bei den Risikopositionsklassen nach Standardansatz handelt es sich um die in Artikel 112 der CRR genannten Risikopositionsklassen exklusive Verbriefungspositionen.

070 1.1.1.1.01. Staaten oder Zentralbanken

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko ( CR SA)

080 1.1.1.1.02. Regionale oder lokale Gebietskörperschaften

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko ( CR SA)

090 1.1.1.1.03. Öffentliche Stellen

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko ( CR SA)

100 1.1.1.1.04. Multilaterale Entwicklungsbanken

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko ( CR SA)

110 1.1.1.1.05. Internationale Organisationen

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko ( CR SA)

120 1.1.1.1.06. Institute

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko ( CR SA)

130 1.1.1.1.07. Unternehmen

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko ( CR SA)

140 1.1.1.1.08. Mengengeschäft

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko ( CR SA)

150 1.1.1.1.09. Durch Immobilien besichert

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko ( CR SA)

160 1.1.1.1.10. Ausgefallene Positionen

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko ( CR SA)

170 1.1.1.1.11. Mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko ( CR SA)

180 1.1.1.1.12. Gedeckte Schuldverschreibungen

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko ( CR SA)

190 1.1.1.1.13. Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko ( CR SA)

200 1.1.1.1.14. Organismen für Gemeinsame Anlagen (OGA)

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko ( CR SA)

210 1.1.1.1.15. Beteiligungen

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko ( CR SA)

211 1.1.1.1.16. Sonstige Positionen

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko ( CR SA)

220 1.1.1.2. Verbriefungspositionen nach SA

Meldebogen CR SEC SA für die Gesamtsumme der Verbriefungen

230 1.1.1.2.* Davon: Wiederverbriefung

Meldebogen CR SEC SA für die Gesamtsumme der Verbriefungen

240 1.1.2. Auf internen Einstufungen basierender Ansatz (IRB-Ansatz)
250 1.1.2.1. IRB-Ansätze, wenn weder eigene Schätzungen der LGD noch Umrechnungsfaktoren genutzt werden

Meldebogen ( CR IRB) für die Gesamtsumme der Risikopositionen (wenn keine eigenen Schätzungen der LGD bzw. Kreditumrechnungsfaktoren (CCF) genutzt werden).

260 1.1.2.1.01. Zentralstaaten und Zentralbanken

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko ( CR IRB)

270 1.1.2.1.02. Institute

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko ( CR IRB)

280 1.1.2.1.03. Unternehmen - KMU

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko ( CR IRB)

290 1.1.2.1.04. Unternehmen - Spezialfinanzierungen

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko ( CR IRB)

300 1.1.2.1.05. Unternehmen - Sonstige

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko ( CR IRB)

310 1.1.2.2. IRB-Ansätze, wenn eigene Schätzungen der LGD bzw. Umrechnungsfaktoren genutzt werden

Meldebogen ( CR IRB) für die Gesamtsumme der Risikopositionen (wenn eigene Schätzungen der LGD bzw. Kreditumrechnungsfaktoren (CCF) genutzt werden).

320 1.1.2.2.01. Zentralstaaten und Zentralbanken

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko ( CR IRB)

330 1.1.2.2.02. Institute

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko ( CR IRB)

340 1.1.2.2.03. Unternehmen - KMU

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko ( CR IRB)

350 1.1.2.2.04. Unternehmen - Spezialfinanzierungen

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko ( CR IRB)

360 1.1.2.2.05. Unternehmen - Sonstige

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko ( CR IRB)

370 1.1.2.2.06. Mengengeschäft - durch Immobilien besichert KMU

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko ( CR IRB)

380 1.1.2.2.07. Mengengeschäft - durch Immobilien besichert keine KMU

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko ( CR IRB)

390 1.1.2.2.08. Mengengeschäft - qualifiziert revolvierend

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko ( CR IRB)

400 1.1.2.2.09. Mengengeschäft - Sonstige KMU

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko ( CR IRB)

410 1.1.2.2.10. Mengengeschäft- Sonstige, keine KMU

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko ( CR IRB)

420 1.1.2.3. Beteiligungen nach IRB

Siehe Meldebogen zu Beteiligungsrisiken ( CR EQU IRB)

430 1.1.2.4. Verbriefungspositionen nach IRB

Meldebogen CR SEC IRB für die Gesamtsumme der Verbriefungen

440 1.1.2.4* Davon: Wiederverbriefung

Meldebogen CR SEC IRB für die Gesamtsumme der Verbriefungen

450 1.1.2.5. Sonstige Aktiva, ohne Kreditverpflichtungen

Auszuweisen ist der gemäß Artikel 156 der CRR berechnete risikogewichtete Positionsbetrag.

460 1.1.3. Risikopositionsbetrag für Beiträge zum Ausfallfonds einer ZGP

Artikel 307 bis 309 der CRR

490 1.2. RISIKOPOSITIONSBETRAG FÜR ABWICKLUNGS- UND LIEFERRISIKEN

Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der CRR

500 1.2.1. Abwicklungs- und Lieferrisiko im Anlagebuch

Siehe Meldebogen zu Abwicklungsrisiken ( CR SETT)

510 1.2.2. Abwicklungs- und Lieferrisiko im Handelsbuch

Siehe Meldebogen zu Abwicklungsrisiken ( CR SETT)

520 1.3. GESAMTRISIKOBETRAG FÜR POSITIONS-, FREMDWÄHRUNGS- UND WARENPOSITIONSRISIKEN

Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i und Buchstabe c Ziffern i und iii und Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der CRR

530 1.3.1. Risikopositionsbetrag für Positions-, Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiken nach Standardansätzen (SA)
540 1.3.1.1. Börsengehandelte Schuldtitel

Meldebogen für börsengehandelte Schuldtitel ( MKR Sa TDI) für sämtliche Fremdwährungen

550 1.3.1.2. Beteiligungen

Meldebogen für Beteiligungen ( MKR Sa EQU) für sämtliche nationalen Märkte

555 1.3.1.3. Besonderer Ansatz für Positionsrisiken in OGA

Artikel 348 Absatz 1, Artikel 350 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 364 Absatz 2 Buchstabe a der CRR

Der Gesamtrisikobetrag für Positionen in OGA, wenn der Kapitalbedarf nach Artikel 348 Absatz 1 der CRR berechnet wird, entweder unmittelbar oder infolge der in Artikel 350 Absatz 3 Buchstabe c der CRR festgelegten Obergrenze. Die CRR weist diese Positionen nicht ausdrücklich dem Zinsänderungsrisiko oder dem Aktienrisiko zu.

Wird der besondere Ansatz nach Artikel 348 Absatz 1 erster Satz der CRR angewendet, entspricht der auszuweisende Betrag 32 % der Nettoposition der betroffenen OGA-Risikoposition, multipliziert mit 12,5.

Wird der besondere Ansatz nach Artikel 348 Absatz 1 zweiter Satz der CRR angewendet, entspricht der auszuweisende Betrag dem jeweils niedrigeren Betrag von 32 % der Nettoposition der maßgeblichen OGA-Risikoposition und der Differenz zwischen 40 % dieser Nettoposition und den Eigenmittelanforderungen, die sich aus dem mit dieser OGA-Risikoposition verbundenen Fremdwährungsrisiko ergeben, jeweils mit 12,5 multipliziert.

556 1.3.1.3.* Zusatzinformation: Ausschließlich in börsengehandelte Schuldtitel investierte OGA

Gesamtrisikobetrag für Positionen in OGA, wenn die OGa ausschließlich in mit einem Zinsrisiko behaftete Instrumente investiert sind.

557 1.3.1.3.** Ausschließlich in Eigenkapitalinstrumenten oder gemischten Instrumenten investierte OGA

Gesamtrisikobetrag für Positionen in OGA, wenn die OGa entweder ausschließlich in mit einem Beteiligungsrisiko behaftete Instrumente oder in gemischte Instrumente investiert sind oder die Bestandteile der OGa nicht bekannt sind.

560 1.3.1.4. Fremdwährungen

Siehe Meldebogen für Fremdwährungen ( MKR Sa FX)

570 1.3.1.5. Warenpositionen

Siehe Meldebogen für Warenpositionen ( MKR Sa COM)

580 1.3.2. Risikopositionsbetrag für Positions-, Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiken nach internen Modellen (IM)

Siehe Meldebogen für interne Modelle ( MKR IM)

590 1.4. GESAMTRISIKOBETRAG FÜR OPERATIONELLE RISIKEN (OpR)

Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe e und Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der CRR

Bei Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 95 Absatz 2, des Artikels 96 Absatz 2 und des Artikels 98 der CRR muss dieser Bestandteil gleich Null sein.

600 1.4.1. Basisindikatoransatz (BIA) für operationelle Risiken (OpR)

Siehe Meldebogen für operationelle Risiken ( OPR).

610 1.4.2. Standardansatz (SA) bzw. alternativer Standardansatz (ASA) für operationelle Risiken (OpR)

Siehe Meldebogen für operationelle Risiken ( OPR).

620 1.4.3. Fortgeschrittene Messansätze (AMA) für operationelle Risiken (OpR)

Siehe Meldebogen für operationelle Risiken ( OPR).

630 1.5. ZUSÄTZLICHER RISIKOPOSITIONSBETRAG AUFGRUND FIXER GEMEINKOSTEN

Artikel 95 Absatz 2, Artikel 96 Absatz 2, Artikel 97 und Artikel 98 Absatz 1 Buchstabe a der CRR

Nur für Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 95 Absatz 2, des Artikels 96 Absatz 2 und des Artikels 98 der CRR. Siehe auch Artikel 97 der CRR.

Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 96 der CRR weisen den in Artikel 97 bezeichneten Betrag mit 12,5 multipliziert aus.

Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 95 der CRR weisen Folgendes aus:

  • Ist der in Artikel 95 Absatz 2 Buchstabe a der CRR genannte Betrags größer als der in Artikel 95 Absatz 2 Buchstabe b dieser Verordnung bezeichnete Betrag, dann lautet der auszuweisende Betrag Null.
  • Ist der in Artikel 95 Absatz 2 Buchstabe b der CRR genannte Betrag größer als der in Artikel 95 Absatz 2 Buchstabe a dieser Verordnung bezeichnete Betrag, entspricht der auszuweisende Betrag dem Ergebnis der Subtraktion des zuletzt genannten Betrags vom zuerst genannten Betrag.
640 1.6. GESAMTRISIKOBETRAG AUFGRUND ANPASSUNG DER KREDITBEWERTUNG (CVA)

Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe d der CRR

650 1.6.1. Fortgeschrittene Methode

Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung gemäß Artikel 383 der CRR. Siehe Meldebogen für Anpassungen der Kreditbewertung ( CVA)

660 1.6.2. Standardmethode

Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung gemäß Artikel 384 der CRR. Siehe Meldebogen für Anpassungen der Kreditbewertung ( CVA)

670 1.6.3. Auf OEM-Grundlage

Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung gemäß Artikel 385 der CRR. Siehe Meldebogen für Anpassungen der Kreditbewertung ( CVA)

680 1.7. GESAMTRISIKOBETRAG IN BEZUG AUF GROSSKREDITE IM HANDELSBUCH

Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii und Artikel 395 bis 401 der CRR

690 1.8. SONSTIGE RISIKOPOSITIONSBETRÄGE

Risikopositionsbeträge im Sinne der Artikel l3, 458 und 459 der CRR sowie Risikopositionsbeträge, die nicht einem der Posten von 1.1 bis 1.7 zugewiesen werden können.

Institute haben die Beträge auszuweisen, die zur Einhaltung folgender Anforderungen notwendig sind:

von der Kommission festgelegte, strengere Aufsichtsanforderungen gemäß Artikel 458 und Artikel 459 der CRR;

zusätzliche Risikopositionsbeträge aufgrund von Artikel 3 der CRR.

Dieser Posten ist nicht mit einem Meldebogen für Details verknüpft.

710 1.8.2. Davon: Zusätzliche, strengere Aufsichtsanforderungen auf der Grundlage von Artikel 458

Artikel 458 der CRR

720 1.8.2* Davon: Anforderungen für Großkredite

Artikel 458 der CRR

730 1.8.2** Davon: aufgrund geänderter Risikogewichte zur Bekämpfung von Spekulationsblasen bei Wohn- und Gewerbeimmobilien

Artikel 458 der CRR

740 1.8.2*** Davon: aufgrund von Risikopositionen innerhalb der Finanzbranche

Artikel 458 der CRR

750 1.8.3. Davon: Zusätzliche, strengere Aufsichtsanforderungen auf der Grundlage von Artikel 459

Artikel 459 der CRR

760 1.8.4. Davon: zusätzlicher Risikopositionsbetrag aufgrund von Artikel 3 der CRR

Artikel 3 der CRR

Der zusätzliche Risikopositionsbetrag ist auszuweisen und darf nur die zusätzlichen Beträge enthalten (wenn beispielsweise eine Risikoposition von 100 ein Risikogewicht von 20 % hat und das Institut auf der Grundlage von Artikel 3 der CRR ein Risikogewicht von 50 % anwendet, lautet der auszuweisende Betrag 30).

770-900 1.8.5. Davon: Risikogewichteter Positionsbetrag für Kreditrisiken: Verbriefungspositionen (überarbeitete Verbriefungsregeln)

Die Institute tragen in den Zeilen 770-900 Informationen für Meldestichtage nach dem 1. Januar 2019 ein.

In den Zeilen 770-900 werden die risikogewichteten Positionsbeträge für das Kreditrisiko für Verbriefungspositionen angegeben, deren risikogewichteter Positionsbetrag gemäß den Bestimmungen der CRR berechnet wird.

Die ausgewiesenen Beträge entsprechen dem gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 5 der CRR berechneten risikogewichteten Gesamtpositionsbetrag unter Berücksichtigung des gemäß Artikel 247 Absatz 6 der CRR anzuwendenden Gesamtrisikogewichts und der in Teil 3 Titel II Kapitel 5 Abschnitt 3 Unterabschnitt 4 der CRR genannten Obergrenzen.

770 1.8.5. Davon: Risikogewichteter Positionsbetrag für Kreditrisiken: Verbriefungspositionen (überarbeitete Verbriefungsregeln)

Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a und Teil 3 Titel II Kapitel 5 der CRR.

780 1.8.5.1. Auf internen Einstufungen basierender Ansatz (IRBA)

Artikel 254 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 259 und Artikel 260 der CRR

790 1.8.5.1.1. Nicht für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte Verbriefungspositionen

Artikel 254 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 259 der CRR

800 1.8.5.1.2. Für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte STS-Verbriefungen

Artikel 254 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 259 und Artikel 260 der CRR

In dieser Zeile werden sowohl STS-Verbriefungen, die für eine differenzierte Kapitalbehandlung gemäß Artikel 243 der CRR qualifiziert sind, als auch vorrangige Positionen in KMU-Verbriefungen, die für eine differenzierte Kapitalbehandlung gemäß Artikel 270 der CRR qualifiziert sind, ausgewiesen.

810 1.8.5.2. Standardansatz (SEC-SA)

Artikel 254 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 6, Artikel 261, Artikel 262 und Artikel 269 der CRR

820 1.8.5.2.1. Nicht für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte Verbriefungspositionen

Artikel 254 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 6, Artikel 261 und Artikel 269 der CRR

830 1.8.5.2.2. Für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte STS-Verbriefungen

Artikel 254 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 261 und Artikel 262 der CRR

In dieser Zeile werden sowohl STS-Verbriefungen, die für eine differenzierte Kapitalbehandlung gemäß Artikel 243 der CRR qualifiziert sind, als auch vorrangige Positionen in KMU-Verbriefungen, die für eine differenzierte Kapitalbehandlung gemäß Artikel 270 der CRR qualifiziert sind, ausgewiesen.

840 1.8.5.3. Auf externen Einstufungen basierender Ansatz (SEC-ERBA)

Artikel 254 Absatz 1 Buchstabe c und Absätze 2, 3 und 4, Artikel 263 und Artikel 264 der CRR

850 1.8.5.3.1. Nicht für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte Verbriefungspositionen

Artikel 254 Absatz 1 Buchstabe c und Absätze 2, 3 und 4 sowie Artikel 263 der CRR

860 1.8.5.3.2. Für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte STS-Verbriefungen

Artikel 254 Absatz 1 Buchstabe c und Absätze 2, 3 und 4, Artikel 263 und Artikel 264 der CRR

In dieser Zeile werden sowohl STS-Verbriefungen, die für eine differenzierte Kapitalbehandlung gemäß Artikel 243 der CRR qualifiziert sind, als auch vorrangige Positionen in KMU-Verbriefungen, die für eine differenzierte Kapitalbehandlung gemäß Artikel 270 der CRR qualifiziert sind, ausgewiesen.

870 1.8.5.4. Interner Bemessungsansatz (IAA)

Artikel 254 Absatz 5, Artikel 265 und Artikel 266 der CRR

880 1.8.5.4.1. Nicht für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte Verbriefungspositionen

Artikel 254 Absatz 5, Artikel 265 und Artikel 266 der CRR

890 1.8.5.4.2. Für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte STS-Verbriefungen

Artikel 254 Absatz 5, Artikel 265 und Artikel 266 der CRR

In dieser Zeile werden sowohl STS-Verbriefungen, die für eine differenzierte Kapitalbehandlung gemäß Artikel 243 der CRR qualifiziert sind, als auch vorrangige Positionen in KMU-Verbriefungen, die für eine differenzierte Kapitalbehandlung gemäß Artikel 270 der CRR qualifiziert sind, ausgewiesen.

900 1.8.5.5. Sonstige (RW = 1.250 %)

Artikel 254 Absatz 7 der CRR

910-1040 1.8.6. Davon: Gesamtrisikopositionsbetrag: Börsengehandelte Schuldtitel - spezifisches Risiko von Verbriefungspositionen (überarbeitete Verbriefungsregeln)

Die Institute tragen in den Zeilen 910-1040 Informationen für Meldestichtage nach dem 1. Januar 2019 ein.

Die Zeilen 910-1040 enthalten die risikogewichteten Positionsbeträge für Verbriefungspositionen im Handelsbuch, deren Gesamtrisikobetrag gemäß den Bestimmungen der CRR berechnet wird. Verbriefungspositionen, die Eigenmittelanforderung für das Korrelationshandelsportfolio gemäß Artikel 338 der geänderten CRR unterliegen, werden nicht in diesen Zeilen, sondern im Meldebogen MKR Sa CTP ausgewiesen.

Die gemeldeten Beträge entsprechen dem Gesamtrisikobetrag, der sich aus der Multiplikation der gemäß Artikel 337 der CRR berechneten Eigenmittelanforderungen mit dem Faktor 12,5 ergibt. In dem gemeldeten Betrag sind das gemäß Artikel 337 Absatz 3 der CRR anwendbare Gesamtrisikogewicht sowie die Obergrenze der Eigenmittelanforderung für eine Nettoposition gemäß Artikel 335 der CRR zu berücksichtigen.

Wie bei der Bestimmung der Risikogewichte gemäß Artikel 337 der CRR ist bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Instrumente des Handelsbuchs, bei denen es sich um Verbriefungspositionen handelt, der Ansatz anzuwenden, den das Institut auf die Position im Anlagebuch anwenden würde.

910 1.8.6. Davon: Gesamtrisikopositionsbetrag: Börsengehandelte Schuldtitel - spezifisches Risiko von Verbriefungspositionen (überarbeitete Verbriefungsregeln)

Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i und Absatz 4, Artikel 335 und Artikel 337 der CRR

920 1.8.6.1. Auf internen Einstufungen basierender Ansatz (IRBA)

Artikel 254 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 259, Artikel 260 und Artikel 337 der CRR

930 1.8.6.1.1. Nicht für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte Verbriefungspositionen

Artikel 254 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 259 und Artikel 337 der CRR

940 1.8.6.1.2. Für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte STS-Verbriefungen

Artikel 254 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 259, Artikel 260 und Artikel 337 der CRR

In dieser Zeile werden sowohl STS-Verbriefungen, die für eine differenzierte Kapitalbehandlung gemäß Artikel 243 der CRR qualifiziert sind, als auch vorrangige Positionen in KMU-Verbriefungen, die für eine differenzierte Kapitalbehandlung gemäß Artikel 270 der CRR qualifiziert sind, ausgewiesen.

950 1.8.6.2. Standardansatz (SEC-SA)

Artikel 254 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 6, Artikel 261, Artikel 262, Artikel 269 und Artikel 337 der CRR

960 1.8.6.2.1. Nicht für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte Verbriefungspositionen

Artikel 254 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 6, Artikel 261, Artikel 269 und Artikel 337 der CRR

970 1.8.6.2.2. Für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte STS-Verbriefungen

Artikel 254 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 261, Artikel 262 und Artikel 337 der CRR

In dieser Zeile werden sowohl STS-Verbriefungen, die für eine differenzierte Kapitalbehandlung gemäß Artikel 243 der CRR qualifiziert sind, als auch vorrangige Positionen in KMU-Verbriefungen, die für eine differenzierte Kapitalbehandlung gemäß Artikel 270 der CRR qualifiziert sind, ausgewiesen.

980 1.8.6.3. Auf externen Einstufungen basierender Ansatz (SEC-ERBA)

Artikel 254 Absatz 1 Buchstabe c und Absätze 2, 3 und 4, Artikel 263, Artikel 264 und Artikel 337 der CRR

990 1.8.6.3.1. Nicht für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte Verbriefungspositionen

Artikel 254 Absatz 1 Buchstabe c und Absätze 2, 3 und 4, Artikel 263 und Artikel 337 der CRR

1000 1.8.6.3.2. Für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte STS-Verbriefungen

Artikel 254 Absatz 1 Buchstabe c und Absätze 2, 3 und 4, Artikel 263, Artikel 264 und Artikel 337 der CRR

In dieser Zeile werden sowohl STS-Verbriefungen, die für eine differenzierte Kapitalbehandlung gemäß Artikel 243 der CRR qualifiziert sind, als auch vorrangige Positionen in KMU-Verbriefungen, die für eine differenzierte Kapitalbehandlung gemäß Artikel 270 der CRR qualifiziert sind, ausgewiesen.

1010 1.8.6.4. Interner Bemessungsansatz (IAA)

Artikel 254 Absatz 5, Artikel 265, Artikel 266 und Artikel 337 der CRR

1020 1.8.6.4.1. Nicht für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte Verbriefungspositionen

Artikel 254 Absatz 5, Artikel 265, Artikel 266 und Artikel 337 der CRR

1030 1.8.6.4.2. Für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifizierte STS-Verbriefungen

Artikel 254 Absatz 5, Artikel 265, Artikel 266 und Artikel 337 der CRR

In dieser Zeile werden sowohl STS-Verbriefungen, die für eine differenzierte Kapitalbehandlung gemäß Artikel 243 der CRR qualifiziert sind, als auch vorrangige Positionen in KMU-Verbriefungen, die für eine differenzierte Kapitalbehandlung gemäß Artikel 270 der CRR qualifiziert sind, ausgewiesen.

1040 1.8.6.5. Sonstige (RW = 1.250 %)

Artikel 254 Absatz 7 und Artikel 337 der CRR

1.4. C 03.00 - Kapitalquoten und Kapitalisierungen (CA3)

1.4.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeilen
010 1 Harte Kernkapitalquote (CET1)

Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe a der CRR

Die harte Kernkapitalquote ergibt sich aus dem harten Kernkapital des Instituts, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtrisikobetrags.

020 2 Überschuss (+) bzw. Defizit (-) des harten Kernkapitals (CET1)

In diesem Posten wird der Betrag des Überschusses oder Defizits des harten Kernkapitals in Bezug auf die in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a der CRR (4,5 %) festgesetzten Anforderungen in absoluten Zahlen ausgewiesen. Die Kapitalpuffer und Übergangsbestimmungen zur Quote werden dabei nicht berücksichtigt.

030 3 Harte Kernkapitalquote (T1)

Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe b der CRR

Die harte Kernkapitalquote ergibt sich aus dem harten Kernkapital des Instituts, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtrisikobetrags.

040 4 Überschuss (+) bzw. Defizit (-) des harten Kernkapitals (T1)

In diesem Posten wird der Betrag des Überschusses oder Defizits des Kernkapitals in Bezug auf die in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b der CRR (6 %) festgesetzten Anforderungen in absoluten Zahlen ausgewiesen. Die Kapitalpuffer und Übergangsbestimmungen zur Quote werden dabei nicht berücksichtigt.

050 5 Gesamtkapitalquote

Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c der CRR.

Die Gesamtkapitalquote ergibt sich aus den Eigenmitteln des Instituts, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtrisikobetrags.

060 6 Überschuss (+) bzw. Defizit (-) der Gesamteigenmittel

In diesem Posten wird der Betrag des Überschusses oder Defizits der Eigenmittel in Bezug auf die in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der CRR (8 %) festgesetzten Anforderungen in absoluten Zahlen ausgewiesen. Die Kapitalpuffer und Übergangsbestimmungen zur Quote werden dabei nicht berücksichtigt.

130 13 SREP-Gesamtkapitalanforderung (TSCR)

Die Summe aus i) und ii):

  1. Gesamtkapitalquote (8 %) gemäß Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der CRR;
  2. Quote der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen (Anforderung nach Säule 2 - P2R), bestimmt gemäß den Kriterien der EBA-Leitlinien zu gemeinsamen Verfahren und Methoden für die aufsichtliche Überprüfung und Bewertung und aufsichtliche Stresstests (Guidelines on common procedures and methodologies for the supervisory review and evaluation process and supervisory stress testing) (EBa SREP GL).

Dieser Posten spiegelt die dem Institut von der zuständigen Behörde mitgeteilte SREP-Gesamtkapitalanforderung (TSCR) wider. Die TSCR wird in Abschnitt 1.2 der EBa SREP GL definiert.

Hat die zuständige Behörde keine zusätzlichen Eigenmittelanforderungen mitgeteilt, sollte hier nur Ziffer i gemeldet werden.

140 13* TSCR: in Form von hartem Kernkapital

Die Summe aus i) und ii):

  1. harte Kernkapitalquote (4,5 %) gemäß Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a der CRR;
  2. in Zeile 130 Ziffer ii ausgewiesener P2R-Anteil, der nach Auflage der zuständigen Behörde in Form von hartem Kernkapital gehalten werden muss.

Hat die zuständige Behörde keine in Form von hartem Kernkapital zu haltenden zusätzlichen Eigenmittelanforderungen mitgeteilt, sollte hier nur Ziffer i gemeldet werden.

150 13** TSCR: in Form von Kernkapital

Die Summe aus i) und ii):

  1. Kernkapitalquote (6 %) gemäß Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b der CRR;
  2. in Zeile 130 Ziffer ii ausgewiesener P2R-Anteil, der nach Auflage der zuständigen Behörde in Form von Kernkapital gehalten werden muss.

Hat die zuständige Behörde keine in Form von Kernkapital zu haltenden zusätzlichen Eigenmittelanforderungen mitgeteilt, sollte hier nur Ziffer i gemeldet werden.

160 14 Gesamtkapitalanforderung (OCR)

Die Summe aus i) und ii):

  1. in Zeile 130 ausgewiesene TSCR;
  2. kombinierte Kapitalpufferanforderung im Sinne von Artikel 128 Nummer 6 der CRD, soweit sie rechtlich anwendbar ist.

Dieser Posten spiegelt die Gesamtkapitalanforderung (OCR) gemäß der Definition in Abschnitt 1.2 der EBa SREP GL wider.

Ist keine Kapitalpufferanforderung anwendbar, ist nur Ziffer i zu melden.

170 14* OCR: in Form von hartem Kernkapital

Die Summe aus i) und ii):

  1. in Zeile 140 ausgewiesene TSCR in Form von hartem Kernkapital;
  2. kombinierte Kapitalpufferanforderung im Sinne von Artikel 128 Nummer 6 der CRD, soweit sie rechtlich anwendbar ist.

Ist keine Kapitalpufferanforderung anwendbar, ist nur Ziffer i zu melden.

180 14** OCR: in Form von Kernkapital

Die Summe aus i) und ii):

  1. in Zeile 150 ausgewiesene TSCR in Form von Kernkapital;
  2. kombinierte Kapitalpufferanforderung im Sinne von Artikel 128 Nummer 6 der CRD, soweit sie rechtlich anwendbar ist.

Ist keine Kapitalpufferanforderung anwendbar, ist nur Ziffer i zu melden.

190 15 Gesamtkapitalanforderung (OCR) und Eigenmittelzielkennziffer (Pillar 2 Guidance, P2G)

Die Summe aus i) und ii):

  1. in Zeile 160 ausgewiesene OCR-Quote;
  2. gegebenenfalls die Eigenmittelzielkennziffer (P2G) nach Definition in EBa SREP GL. Die P2G ist nur aufzunehmen, wenn sie dem Institut von der zuständigen Behörde mitgeteilt wird.

Teilt die zuständige Behörde keine P2G mit, sollte hier nur Ziffer i gemeldet werden.

200 15* OCR und P2G: in Form von hartem Kernkapital

Die Summe aus i) und ii):

  1. in Zeile 170 ausgewiesene OCR-Quote in Form von hartem Kernkapital;
  2. gegebenenfalls in Zeile 190 Ziffer ii ausgewiesener P2G-Anteil, der nach Auflage der zuständigen Behörde in Form von hartem Kernkapital gehalten werden muss. Die P2G ist nur aufzunehmen, wenn sie dem Institut von der zuständigen Behörde mitgeteilt wird.

Teilt die zuständige Behörde keine P2G mit, sollte hier nur Ziffer i gemeldet werden.

210 15** OCR und P2G: in Form von Kernkapital

Die Summe aus i) und ii):

  1. in Zeile 180 ausgewiesene TSCR in Form von Kernkapital;
  2. gegebenenfalls in Zeile 190 Ziffer ii ausgewiesener P2G-Anteil, der nach Auflage der zuständigen Behörde in Form von Kernkapital gehalten werden muss. Die P2G ist nur aufzunehmen, wenn sie dem Institut von der zuständigen Behörde mitgeteilt wird.

Teilt die zuständige Behörde keine P2G mit, sollte hier nur Ziffer i gemeldet werden.

1.5. C 04.00 - Zusatzinformationen (CA4)

1.5.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeilen
010 1. Latente Steueransprüche insgesamt

Der in diesem Posten gemeldete Betrag entspricht dem Betrag, der in der jüngsten überprüften/geprüften zu Rechnungslegungszwecken erstellten Bilanz ausgewiesen ist.

020 1.1. Nicht von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche

Artikel 39 Absatz 2 der CRR

Latente Steueransprüche, die nicht von der künftigen Rentabilität abhängen und auf die folglich ein Risikogewicht angewendet werden muss.

030 1.2. Von der künftigen Rentabilität abhängige nicht aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 38 der CRR

Latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängen, aber nicht aus temporären Differenzen resultieren und keinem Schwellenwert unterliegen (d. h. sie werden in voller Höhe vom harten Kernkapital abgezogen).

040 1.3. Von der künftigen Rentabilität abhängige, aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 38 und Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a der CRR

Latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängen und aus temporären Differenzen resultieren. Für ihren Abzug vom harten Kernkapital gelten folglich die in Artikel 48 der CRR genannten Schwellenwerte von 10 % und 17,65 %.

050 2. Latente Steuerschulden insgesamt

Der in diesem Posten gemeldete Betrag entspricht dem Betrag, der in der jüngsten überprüften/geprüften zu Rechnungslegungszwecken erstellten Bilanz ausgewiesen ist.

060 2.1. Latente Steuerschulden, die nicht von latenten, von der künftigen Rentabilität abhängigen Steueransprüchen abgezogen werden können

Artikel 38 Absätze 3 und 4 der CRR

Latente Steuerschulden, bei denen die Voraussetzungen nach Artikel 38 Absätze 3 und 4 der CRR nicht erfüllt sind. Dieser Posten muss folglich diejenigen latenten Steuerschulden enthalten, die den in Abzug zu bringenden Betrag des Geschäfts- oder Firmenwerts, sonstiger immateriellen Vermögenswerte oder der Vermögenswerte von Pensionsfonds mit Leistungszusage verringern. Sie werden in den CA1-Posten 1.1.1.10.3, 1.1.1.11.2 bzw. 1.1.1.14.2 ausgewiesen.

070 2.2. Latente Steuerschulden, die von latenten, von der künftigen Rentabilität abhängigen Steueransprüchen abgezogen werden können

Artikel 38 der CRR

080 2.2.1. Abzugsfähige, latente Steuerschulden, die mit von der künftigen Rentabilität abhängigen, nicht aus temporären Differenzen resultierenden latenten Steueransprüchen verbunden sind

Artikel 38 Absätze 3, 4 und 5 der CRR

Latente Steuerschulden, um die der Betrag der von der künftigen Rentabilität abhängigen latenten Steueransprüche gemäß Artikel 38 Absätze 3 und 4 verringert werden kann und die keinen latenten Steueransprüchen zugewiesen wurden, die von der künftigen Rentabilität abhängen und aus temporären Differenzen resultieren (gemäß Artikel 38 Absatz 5 der CRR).

090 2.2.2. Abzugsfähige, latente Steuerschulden, die mit von der künftigen Rentabilität abhängigen, aus temporären Differenzen resultierenden latenten Steueransprüchen verbunden sind

Artikel 38 Absätze 3, 4 und 5 der CRR

Latente Steuerschulden, um die der Betrag der von der künftigen Rentabilität abhängigen latenten Steueransprüche gemäß Artikel 38 Absätze 3 und 4 verringert werden kann und die latenten Steueransprüchen zugewiesen wurden, die von der künftigen Rentabilität abhängen und aus temporären Differenzen resultieren (gemäß Artikel 38 Absatz 5 der CRR).

093 2A Steuerüberzahlungen und Verlustrückträge

Artikel 39 Absatz 1 der CRR

Der Betrag der Steuerüberzahlungen und Verlustrückträge, der nicht von den Eigenmitteln in Abzug gebracht wird (gemäß Artikel 39 Absatz 1 der CRR). Der Betrag ist vor der Anwendung von Risikogewichten auszuweisen.

096 2B Latente Steueransprüche mit einem Risikogewicht von 250 %

Artikel 48 Absatz 4 der CRR

Der Betrag der von der künftigen Rentabilität abhängigen latenten Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren und gemäß Artikel 48 Absatz 1 der CRR nicht zum Abzug gebracht werden, sondern gemäß Artikel 48 Absatz 4 der CRR einem Risikogewicht von 250 % unterliegen, wobei die Wirkung des Artikels 470 der CRR zu berücksichtigen ist. Der Betrag der latenten Steueransprüche ist vor der Anwendung des Risikogewichts auszuweisen.

097 2C Latente Steueransprüche mit einem Risikogewicht von 0 %

Artikel 469 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 470, Artikel 472 Absatz 5 und Artikel 478 der CRR.

Der Betrag der von der künftigen Rentabilität abhängigen latenten Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren und gemäß Artikel 469 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 470 der CRR nicht zum Abzug gebracht werden, sondern gemäß Artikel 472 Absatz 5 der CRR einem Risikogewicht von 0 % unterliegen. Der Betrag der latenten Steueransprüche ist vor der Anwendung des Risikogewichts auszuweisen.

100 3. Nach dem IRB-Ansatz berechneter positiver (+) oder negativer Betrag (-) bei Anpassungen des Kreditrisikos, zusätzlichen Wertberichtigungen und sonstigen Senkungen der Eigenmittel zur Anpassung an erwartete Verlustbeträge bei nicht ausgefallenen Risikopositionen

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 62 Buchstabe d, Artikel 158 und Artikel 159 der CRR

Dieser Posten wird nur von IRB-Instituten gemeldet.

110 3.1. Gesamtbetrag der Kreditrisikoanpassungen, zusätzlichen Wertberichtigungen und sonstigen Senkungen der Eigenmittel, die in die Berechnung des erwarteten Verlustbetrags einbezogen werden können

Artikel 159 der CRR

Dieser Posten wird nur von IRB-Instituten gemeldet.

120 3.1.1. Allgemeine Kreditrisikoanpassungen

Artikel 159 der CRR

Dieser Posten wird nur von IRB-Instituten gemeldet.

130 3.1.2. Spezifische Kreditrisikoanpassungen

Artikel 159 der CRR

Dieser Posten wird nur von IRB-Instituten gemeldet.

131 3.1.3. Zusätzliche Wertberichtigungen und sonstige Senkungen der Eigenmittel

Artikel 34, Artikel 110 und Artikel 159 der CRR

Dieser Posten wird nur von IRB-Instituten gemeldet.

140 3.2. Gesamtbetrag der erwarteten anrechenbaren Verluste

Artikel 158 Absätze 5, 6 und 10 und Artikel 159 der CRR

Dieser Posten wird nur von IRB-Instituten gemeldet. Es ist nur der erwartete Verlust in Verbindung mit nicht ausgefallenen Risikopositionen auszuweisen.

145 4. Nach dem IRB-Ansatz berechneter positiver (+) oder negativer Betrag (-) spezifischer Kreditrisikoanpassungen an erwartete Verluste bei ausgefallenen Risikopositionen

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 62 Buchstabe d, Artikel 158 und Artikel 159 der CRR

Dieser Posten wird nur von IRB-Instituten gemeldet.

150 4.1. Spezifische Kreditrisikoanpassungen und ähnlich behandelte Positionen

Artikel 159 der CRR

Dieser Posten wird nur von IRB-Instituten gemeldet.

155 4.2. Gesamtbetrag der erwarteten anrechenbaren Verluste

Artikel 158 Absätze 5, 6 und 10 und Artikel 159 der CRR

Dieser Posten wird nur von IRB-Instituten gemeldet. Es ist nur der erwartete Verlust in Verbindung mit ausgefallenen Risikopositionen auszuweisen.

160 5. Risikogewichtete Positionsbeträge für die Berechnung der Obergrenze des als Ergänzungskapital anrechenbaren Rückstellungsüberschusses

Artikel 62 Buchstabe d der CRR

Bei IRB-Instituten wird gemäß Artikel 62 Buchstabe d der CRR der Überschuss der Rückstellungen (für erwartete Verluste), der in das Ergänzungskapital einbezogen werden darf, auf 0,6 % der mit dem IRB-Ansatz errechneten Beträge der risikogewichteten Positionsbeträge begrenzt.

Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht den risikogewichteten Positionsbeträgen (die folglich nicht mit 0,6 % multipliziert wurden), die ihrerseits die Grundlage für die Berechnung der Obergrenze bilden.

170 6. Auf das Ergänzungskapital anrechenbare Bruttorückstellungen insgesamt

Artikel 62 Buchstabe c der CRR

Dieser Posten enthält die allgemeinen Kreditrisikoanpassungen, die in das Ergänzungskapital einbezogen werden dürfen, vor Anwendung der Obergrenze.

Bei dem auszuweisenden Betrag darf noch kein Abzug von Steuereffekten erfolgt sein.

180 7. Risikogewichtete Positionsbeträge für die Berechnung der Obergrenze der als Ergänzungskapital anrechenbaren Rückstellungen

Artikel 62 Buchstabe c der CRR

Laut Artikel 62 Buchstabe c der CRR werden die Kreditrisikoanpassungen, die in das Ergänzungskapital einbezogen werden dürfen, auf 1,25 % der risikogewichteten Positionsbeträge begrenzt.

Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht den risikogewichteten Positionsbeträgen (die folglich nicht mit 1,25 % multipliziert wurden), die ihrerseits die Grundlage für die Berechnung der Obergrenze bilden.

190 8. Nicht abzugsfähiger Schwellenwert von Beteiligungen an Unternehmen der Finanzbranche, an denen ein Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a der CRR

Dieser Posten enthält den Schwellenwert, bis zu dem Beteiligungen an Unternehmen der Finanzbranche, an denen ein Institut keine wesentliche Beteiligung hält, nicht abgezogen werden. Der Betrag entspricht der Summe aller Posten, die die Grundlage des Schwellenwerts bilden, multipliziert mit 10 %.

200 9. 10 %-Schwellenwert für das harte Kernkapital

Artikel 48 Absatz 1 Buchstaben a und b der CRR

Dieser Posten enthält den Schwellenwert von 10 % für Beteiligungen an Unternehmen der Finanzbranche, an denen ein Institut eine wesentliche Beteiligung hält, sowie für latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängen und aus temporären Differenzen resultieren.

Der Betrag entspricht der Summe aller Posten, die die Grundlage des Schwellenwerts bilden, multipliziert mit 10 %.

210 10. 17,65 %-Schwellenwert für das harte Kernkapital

Artikel 48 Absatz 1 der CRR

Dieser Posten enthält den Schwellenwert von 17,65 % für Beteiligungen an Unternehmen der Finanzbranche, an denen ein Institut eine wesentliche Beteiligung hält, sowie für latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängen und aus temporären Differenzen resultieren. Dieser Schwellenwert ist nach dem Schwellenwert von 10 % anzuwenden.

Der Schwellenwert wird in einer Weise berechnet, dass der Betrag der beiden angesetzten Posten auf keinen Fall 15 % des nach der Anwendung sämtlicher Abzüge, unter Ausschluss von Abzügen aufgrund von Übergangsbestimmungen, berechneten, endgültigen harten Kernkapitals überschreitet.

225 11.1. Für die Zwecke von qualifizierten Beteiligungen außerhalb der Finanzbranche anrechenbare Eigenmittel

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 Buchstabe a

226 11.2. Für die Zwecke von Großkrediten anrechenbare Eigenmittel

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 Buchstabe b

230 12 Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen

Artikel 44 bis 46 und Artikel 49 der CRR

240 12.1. Direkte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 44, Artikel 45, Artikel 46 und Artikel 49 der CRR

250 12.1.1. Direkte Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 44, Artikel 46 und Artikel 49 der CRR

Direkte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält. Ausgenommen sind:

  1. Positionen in Form von Versicherungsprodukten, die höchstens fünf Arbeitstage lang gehalten werden,
  2. Beträge in Bezug auf Beteiligungen, auf die eine der Alternativen nach Artikel 49 angewendet wird, und
  3. Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g der CRR behandelt werden.
260 12.1.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen

Artikel 45 der CRR

Artikel 45 der CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben.

270 12.2. Indirekte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 44 und Artikel 45 der CRR

280 12.2.1. Indirekte Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 44 und Artikel 45 der CRR

Auszuweisen ist der Betrag der im Handelsbuch geführten indirekten Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche in Form von Positionen in Indexpapieren. Der Betrag wird mittels Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen aus den Kapitalinstrumenten der Unternehmen der Finanzbranche in den entsprechenden Indizes ermittelt.

Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g der CRR behandelt werden, sind nicht einzubeziehen.

290 12.2.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 45 der CRR

Artikel 45 Buchstabe a der CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben.

291 12.3.1. Synthetische Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 44 und Artikel 45 der CRR

292 12.3.2. Synthetische Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 44 und Artikel 45 der CRR

293 12.3.3. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 45 der CRR

300 13. Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen

Artikel 58 bis 60 der CRR

310 13.1. Direkte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 58, Artikel 59 und Artikel 60 Absatz 2 der CRR

320 13.1.1. Direkte Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 58 und Artikel 60 Absatz 2 der CRR

Direkte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält. Ausgenommen sind:

  1. Positionen in Form von Versicherungsprodukten, die höchstens fünf Arbeitstage lang gehalten werden, und
  2. Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 56 Buchstabe b der CRR behandelt werden.
330 13.1.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen

Artikel 59 der CRR

Artikel 59 Buchstabe a der CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben.

340 13.2. Indirekte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 58 und Artikel 59 der CRR

350 13.2.1. Indirekte Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 58 und Artikel 59 der CRR

Auszuweisen ist der Betrag der im Handelsbuch geführten indirekten Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche in Form von Positionen in Indexpapieren. Der Betrag wird mittels Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen aus den Kapitalinstrumenten der Unternehmen der Finanzbranche in den entsprechenden Indizes ermittelt.

Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 56 Buchstabe b der CRR behandelt werden, sind nicht einzubeziehen.

360 13.2.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 59 der CRR

Artikel 59 Buchstabe a der CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben.

361 13.3. Synthetische Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 58 und Artikel 59 der CRR

362 13.3.1. Synthetische Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 58 und Artikel 59 der CRR

363 13.3.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 59 der CRR

370 14. Beteiligungen am Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen

Artikel 68 bis 70 der CRR

380 14.1. Direkte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 68, Artikel 69 und Artikel 70 Absatz 2 der CRR

390 14.1.1. Direkte Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 68 und Artikel 70 Absatz 2 der CRR

Direkte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält. Ausgenommen sind:

  1. Positionen in Form von Versicherungsprodukten, die höchstens fünf Arbeitstage lang gehalten werden, und
  2. Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 66 Buchstabe b der CRR behandelt werden.
400 14.1.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen

Artikel 69 der CRR

Artikel 69 Buchstabe a der CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben.

410 14.2. Indirekte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 68 und Artikel 69 der CRR

420 14.2.1. Indirekte Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 68 und Artikel 69 der CRR

Auszuweisen ist der Betrag der im Handelsbuch geführten indirekten Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche in Form von Positionen in Indexpapieren. Der Betrag wird mittels Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen aus den Kapitalinstrumenten der Unternehmen der Finanzbranche in den entsprechenden Indizes ermittelt.

Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 66 Buchstabe b der CRR behandelt werden, sind nicht einzubeziehen.

430 14.2.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 69 der CRR

Artikel 69 Buchstabe a der CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben.

431 14.3. Synthetische Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 68 und Artikel 69 der CRR

432 14.3.1. Synthetische Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 68 und Artikel 69 der CRR

433 14.3.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 69 der CRR

440 15. Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen

Artikel 44, Artikel 45, Artikel 47 und Artikel 49 der CRR

450 15.1. Direkte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 44, Artikel 45, Artikel 47 und Artikel 49 der CRR

460 15.1.1. Direkte Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 44, Artikel 45, Artikel 47 und Artikel 49 der CRR

Direkte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält. Ausgenommen sind:

  1. Positionen in Form von Versicherungsprodukten, die höchstens fünf Arbeitstage lang gehalten werden,
  2. Beträge in Bezug auf Beteiligungen, auf die eine der Alternativen nach Artikel 49 angewendet wird, und
  3. Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g der CRR behandelt werden.


470 15.1.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen

Artikel 45 der CRR

Artikel 45 Buchstabe a der CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben.

480 15.2. Indirekte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 44 und Artikel 45 der CRR

490 15.2.1. Indirekte Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 44 und Artikel 45 der CRR

Auszuweisen ist der Betrag der im Handelsbuch geführten indirekten Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche in Form von Positionen in Indexpapieren. Der Betrag wird mittels Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen aus den Kapitalinstrumenten der Unternehmen der Finanzbranche in den entsprechenden Indizes ermittelt.

Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g der CRR behandelt werden, sind nicht einzubeziehen.

500 15.2.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 45 der CRR

Artikel 45 Buchstabe a der CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben.

501 15.3. Synthetische Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 44 und Artikel 45 der CRR

502 15.3.1. Synthetische Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 44 und Artikel 45 der CRR

503 15.3.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 45 der CRR

510 16. Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen

Artikel 58 und Artikel 59 der CRR

520 16.1. Direkte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 58 und Artikel 59 der CRR

530 16.1.1. Direkte Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 58 der CRR

Direkte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält. Ausgenommen sind:

  1. Positionen in Form von Versicherungsprodukten, die höchstens fünf Arbeitstage lang gehalten werden (Artikel 56 Buchstabe d und
  2. Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 56 Buchstabe b der CRR behandelt werden.
540 16.1.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen

Artikel 59 der CRR

Artikel 59 Buchstabe a der CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben.

550 16.2. Indirekte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 58 und Artikel 59 der CRR

560 16.2.1. Indirekte Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 58 und Artikel 59 der CRR

Auszuweisen ist der Betrag der im Handelsbuch geführten indirekten Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche in Form von Positionen in Indexpapieren. Der Betrag wird mittels Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen aus den Kapitalinstrumenten der Unternehmen der Finanzbranche in den entsprechenden Indizes ermittelt.

Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 56 Buchstabe b der CRR behandelt werden, sind nicht einzubeziehen.

570 16.2.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 59 der CRR

Artikel 59 Buchstabe a der CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben.

571 16.3. Synthetische Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 58 und Artikel 59 der CRR

572 16.3.1. Synthetische Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 58 und Artikel 59 der CRR

573 16.3.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 59 der CRR

580 17. Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen

Artikel 68 und Artikel 69 der CRR

590 17.1. Direkte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 68 und Artikel 69 der CRR

600 17.1.1. Direkte Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 68 der CRR

Direkte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält. Ausgenommen sind:

  1. Positionen in Form von Versicherungsprodukten, die höchstens fünf Arbeitstage lang gehalten werden (Artikel 66 Buchstabe d und
  2. Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 66 Buchstabe b der CRR behandelt werden.
610 17.1.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen

Artikel 69 der CRR

Artikel 69 Buchstabe a der CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben.

620 17.2. Indirekte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 68 und Artikel 69 der CRR

630 17.2.1. Indirekte Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 68 und Artikel 69 der CRR

Auszuweisen ist der Betrag der im Handelsbuch geführten indirekten Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche in Form von Positionen in Indexpapieren. Der Betrag wird mittels Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen aus den Kapitalinstrumenten der Unternehmen der Finanzbranche in den entsprechenden Indizes ermittelt.

Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 66 Buchstabe b der CRR behandelt werden, sind nicht einzubeziehen.

640 17.2.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 69 der CRR

Artikel 69 Buchstabe a der CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben.

641 17.3. Synthetische Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 68 und Artikel 69 der CRR

642 17.3.1. Synthetische Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 68 und Artikel 69 der CRR

643 17.3.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 69 der CRR

650 18. Risikogewichtete Positionsbeträge von Anteilen am harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, die nicht vom harten Kernkapital des Instituts abgezogen werden

Artikel 46 Absatz 4, Artikel 48 Absatz 4 und Artikel 49 Absatz 4 der CRR

660 19. Risikogewichtete Positionsbeträge von Anteilen am zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, die nicht vom zusätzlichen Kernkapital des Instituts abgezogen werden

Artikel 60 Nummer 4 der CRR

670 20. Risikogewichtete Positionsbeträge von Anteilen am Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, die nicht vom Ergänzungskapital des Instituts abgezogen werden

Artikel 70 Absatz 4 der CRR

680 21. Positionen in Kapitalinstrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme

Artikel 79 der CRR

Eine zuständige Behörde kann in Bezug auf Positionen in Kapitalinstrumenten eines bestimmten Unternehmens der Finanzbranche eine befristete Ausnahme von den ansonsten geltenden Bestimmungen zum Abzug vom harten Kernkapital gewähren, wenn dies nach deren Ansicht dem Zweck einer finanziellen Stützungsaktion zur Sanierung und Rettung jenes Unternehmens dient.

Hier ist zu beachten, dass diese Instrumente auch in Posten 12.1 auszuweisen sind.

690 22. Positionen in Kapitalinstrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme

Artikel 79 der CRR

Eine zuständige Behörde kann in Bezug auf Positionen in Kapitalinstrumenten eines bestimmten Unternehmens der Finanzbranche eine befristete Ausnahme von den ansonsten geltenden Bestimmungen zum Abzug vom harten Kernkapital gewähren, wenn dies nach deren Ansicht dem Zweck einer finanziellen Stützungsaktion zur Sanierung und Rettung jenes Unternehmens dient.

Hier ist zu beachten, dass diese Instrumente auch in Posten 15.1 auszuweisen sind.

700 23. Positionen in Kapitalinstrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme

Artikel 79 der CRR

Eine zuständige Behörde kann in Bezug auf Positionen in Kapitalinstrumenten eines bestimmten Unternehmens der Finanzbranche eine befristete Ausnahme von den ansonsten geltenden Bestimmungen zum Abzug vom zusätzlichen Kernkapital gewähren, wenn dies nach deren Ansicht dem Zweck einer finanziellen Stützungsaktion zur Sanierung und Rettung jenes Unternehmens dient.

Hier ist zu beachten, dass diese Instrumente auch in Posten 13.1 auszuweisen sind.

710 24. Positionen in Kapitalinstrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme

Artikel 79 der CRR

Eine zuständige Behörde kann in Bezug auf Positionen in Kapitalinstrumenten eines bestimmten Unternehmens der Finanzbranche eine befristete Ausnahme von den ansonsten geltenden Bestimmungen zum Abzug vom zusätzlichen Kernkapital gewähren, wenn dies nach deren Ansicht dem Zweck einer finanziellen Stützungsaktion zur Sanierung und Rettung jenes Unternehmens dient.

Hier ist zu beachten, dass diese Instrumente auch in Posten 16.1 auszuweisen sind.

720 25. Positionen in Kapitalinstrumenten des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme

Artikel 79 der CRR

Eine zuständige Behörde kann in Bezug auf Positionen in Kapitalinstrumenten eines bestimmten Unternehmens der Finanzbranche eine befristete Ausnahme von den ansonsten geltenden Bestimmungen zum Abzug vom Ergänzungskapital gewähren, wenn dies nach deren Ansicht dem Zweck einer finanziellen Stützungsaktion zur Sanierung und Rettung jenes Unternehmens dient.

Hier ist zu beachten, dass diese Instrumente auch in Posten 14.1 auszuweisen sind.

730 26. Positionen in Kapitalinstrumenten des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme

Artikel 79 der CRR

Eine zuständige Behörde kann in Bezug auf Positionen in Kapitalinstrumenten eines bestimmten Unternehmens der Finanzbranche eine befristete Ausnahme von den ansonsten geltenden Bestimmungen zum Abzug vom Ergänzungskapital gewähren, wenn dies nach deren Ansicht dem Zweck einer finanziellen Stützungsaktion zur Sanierung und Rettung jenes Unternehmens dient.

Hier ist zu beachten, dass diese Instrumente auch in Posten 17.1 auszuweisen sind.

740 27. Kombinierte Kapitalpufferanforderung

Artikel 128 Absatz 6 der CRD

750 Kapitalerhaltungspuffer

Artikel 128 Absatz 1 und Artikel 129 der CRD

Laut Artikel 129 Absatz 1 ist der Kapitalerhaltungspuffer ein zusätzlicher Betrag an hartem Kernkapital. Da die Kapitalerhaltungspufferquote von 2,5 % fest ist, wird in dieser Zelle ein Betrag ausgewiesen.

760 Kapitalerhaltungspuffer aufgrund von Makroaufsichtsrisiken oder Systemrisiken, die auf Ebene eines Mitgliedstaats ermittelt wurden

Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer iv der CRR

In dieser Zelle ist der Betrag des Kapitalerhaltungspuffers aufgrund von auf Ebene eines Mitgliedstaats ermittelten Makroaufsichtsrisiken oder Systemrisiken auszuweisen. Dieser Puffer kann gemäß Artikel 458 der CRR vorgeschrieben werden.

Der ausgewiesene Betrag entspricht dem Betrag an Eigenmitteln, der zur Erfüllung der jeweiligen Kapitalpufferanforderung zum Meldestichtag erforderlich ist.

770 Institutsspezifischer antizyklischer Kapitalpuffer

Artikel 128 Absatz 2, Artikel 130, Artikel 135 bis 140 der CRD

Der ausgewiesene Betrag entspricht dem Betrag an Eigenmitteln, der zur Erfüllung der jeweiligen Kapitalpufferanforderung zum Meldestichtag erforderlich ist.

780 Systemrisikopuffer

Artikel 128 Absatz 5, Artikel 133 und Artikel 134 der CRD

Der ausgewiesene Betrag entspricht dem Betrag an Eigenmitteln, der zur Erfüllung der jeweiligen Kapitalpufferanforderung zum Meldestichtag erforderlich ist.

800 Puffer für global systemrelevante Institute

Artikel 128 Absatz 3 und Artikel 131 der CRD

Der ausgewiesene Betrag entspricht dem Betrag an Eigenmitteln, der zur Erfüllung der jeweiligen Kapitalpufferanforderung zum Meldestichtag erforderlich ist.

810 Puffer für sonstige systemrelevante Institute

Artikel 128 Absatz 4 und Artikel 131 der CRD

Der ausgewiesene Betrag entspricht dem Betrag an Eigenmitteln, der zur Erfüllung der jeweiligen Kapitalpufferanforderung zum Meldestichtag erforderlich ist.

820 28. Eigenmittelanforderungen aufgrund von Anpassungen nach Säule II

Artikel 104 Absatz 2 der CRD

Entscheidet eine zuständige Behörde, dass ein Institut aus Gründen der Säule II zusätzliche Eigenmittelanforderungen zu berechnen hat, sind diese zusätzlichen Eigenmittelanforderungen in dieser Zelle auszuweisen.

830 29. Anfangskapital

Artikel 12 und Artikel 28 bis 31 der CRD sowie Artikel 93 der CRR

840 30. Eigenmittel auf der Grundlage der fixen Gemeinkosten

Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 97 und Artikel 98 Absatz 1 Buchstabe a der CRR

850 31. Ausländische ursprüngliche Risikopositionen

Hierbei handelt es sich um Angaben, die zur Berechnung des Schwellenwerts für Meldungen im Meldebogen CR GB nach Artikel 5 Buchstabe a Nummer 4 dieser Verordnung erforderlich sind. Die Berechnung des Schwellenwerts erfolgt auf der Grundlage der ursprünglichen Risikoposition vor Anwendung des Umrechnungsfaktors.

Risiken gelten als inländische Risiken, wenn Risikopositionen gegenüber Gegenparteien bestehen, deren Sitz sich im gleichen Mitgliedstaat wie der Sitz des Instituts befindet.

860 32 Ursprüngliche Risikopositionen insgesamt

Hierbei handelt es sich um Angaben, die zur Berechnung des Schwellenwerts für Meldungen im Meldebogen CR GB nach Artikel 5 Buchstabe a Nummer 4 dieser Verordnung erforderlich sind. Die Berechnung des Schwellenwerts erfolgt auf der Grundlage der ursprünglichen Risikoposition vor Anwendung des Umrechnungsfaktors.

Risiken gelten als inländische Risiken, wenn Risikopositionen gegenüber Gegenparteien bestehen, deren Sitz sich im gleichen Mitgliedstaat wie der Sitz des Instituts befindet.

870 Anpassungen der Gesamteigenmittel

Artikel 500 Absatz 4 der CRR

Unter diesem Posten ist die Differenz zwischen dem unter Posten 880 gemeldeten Betrag und den Gesamteigenmitteln nach der CRR zu melden.

Wird der Standardansatz (SA) alternativ (Artikel 500 Absatz 2 der CRR) angewandt, bleibt diese Zeile leer.

880 Eigenmittel vollständig angepasst an die basel-I-Untergrenze

Artikel 500 Absatz 4 der CRR

Unter diesem Posten sind die nach Artikel 500 Absatz 4 der CRR anzupassenden Gesamteigenmittel nach der CRR (d. h. vollständig angepasst, um die Differenzen zu berücksichtigen, die sich bei der Berechnung der Eigenmittel nach den Richtlinien 93/6/EWG und 2000/12/EG in der bis zum 1. Januar 2007 geltenden Fassung und der Berechnung der Eigenmittel nach der CRR aufgrund der gesonderten Behandlung der erwarteten und unerwarteten Verluste im Sinne von Teil 3 Titel II Kapitel 3 ergeben) zu melden.

Wird der Standardansatz (SA) alternativ (Artikel 500 Absatz 2 der CRR) angewandt, bleibt diese Zeile leer.

890 Eigenmittelanforderungen nach der basel-I-Untergrenze

Artikel 500 Absatz 1 Buchstabe b der CRR

Unter diesem Posten sind die nach Artikel 500 Absatz 1 Buchstabe b der CRR vorzuhaltenden Eigenmittel (d. h. Eigenmittel in Höhe von mindestens 80 % des Betrags, den das Institut nach Artikel 4 der Richtlinie 93/6/EWG und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 in Zusammenhang mit der Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute in der jeweils vor dem Januar 2007 geltenden Fassung insgesamt als Mindesteigenmittel vorhalten müsste) zu melden.

900 Eigenmittelanforderungen nach der basel-I-Untergrenze - Standardansatz (SA) alternativ

Artikel 500 Absätze 2 und 3 der CRR

Unter diesem Posten sind die nach Artikel 500 Absatz 2 der CRR vorzuhaltenden Eigenmittel (d. h. Eigenmittel in Höhe von 80 % der Eigenmittel, die das Institut nach Artikel 92 vorhalten müsste, wenn es risikogewichtete Forderungsbeträge nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 und gegebenenfalls Teil 3 Titel III Kapitel 2 oder Kapitel 3 anstatt nach Teil 3 Titel II Kapitel 3 oder gegebenenfalls Teil 3 Titel III Kapitel 4 berechnen würde) zu melden.

910 Defizit der Gesamteigenmittel mit Blick auf die Eigenmittelanforderungen der basel-I-Untergrenze oder Standardansatz (SA) alternativ

Artikel 500 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 500 Absatz 2 der CRR

Diese Zeile ist auszufüllen mit:

  • wenn Artikel 500 Absatz 1 Buchstabe b der CRR angewandt wird und Zeile 880 < Zeile 890: der Differenz zwischen Zeile 890 und Zeile 880
  • oder wenn Artikel 500 Absatz 2 der CRR angewandt wird und Zeile 010 von C 01.00 < Zeile 900 von C 04.00: der Differenz zwischen Zeile 900 von C 04.00 und Zeile 010 von C 01.00

1.6. Übergangsbestimmungen und unter Bestandsschutz stehende Instrumente: Instrumente, die keine staatlichen Beihilfen darstellen ( Ca 5)

1.6.1. Allgemeine Bemerkungen

  1. Im Meldebogen CA5 wird die Berechnung der Bestandteile der Eigenmittel und der Abzüge zusammengefasst, die den Übergangsbestimmungen nach Artikel 465 bis 491 der CRR unterliegen.
  2. Der Meldebogen CA5 ist wie folgt aufgebaut:
    1. Meldebogen 5.1 fasst die Anpassungen zusammen, die infolge der Anwendung der Übergangsbestimmungen insgesamt an den verschiedenen Eigenmittelbestandteilen (die in CA1 den endgültigen Bestimmungen entsprechend ausgewiesen werden) vorgenommen werden müssen. Die Elemente in dieser Tabelle werden als 'Anpassungen' an den verschiedenen, im Meldebogen CA1 ausgewiesenen Kapitalbestandteilen dargestellt, um auf diese Weise die Auswirkungen der Übergangsbestimmungen in den Eigenmittelbestandteilen abbilden zu können.
    2. Meldebogen 5.2 enthält weitere Einzelheiten zur Berechnung der unter Bestandsschutz stehenden Instrumente, die keine staatlichen Beihilfen darstellen.
  3. Die Institute müssen in den ersten vier Spalten die Anpassungen am harten Kernkapital, am zusätzlichen Kernkapital und am Ergänzungskapital sowie den als risikogewichtete Aktiva zu behandelnden Betrag ausweisen. Die Institute müssen außerdem in Spalte 050 den anzuwendenden Prozentsatz und in Spalte 060 den anrechenbaren Betrag ohne Anerkennung der Übergangsbestimmungen melden.
  4. Die Institute müssen diese Bestandteile nur während des Zeitraums, in dem die Übergangsbestimmungen gemäß Teil 10 der CRR gelten, im Meldebogen CA5 ausweisen.
  5. Einige der Übergangsbestimmungen verlangen einen Abzug vom Kernkapital. Wenn dies zutrifft, wird der Restbetrag eines Abzugs bzw. mehrerer Abzüge vom Kernkapital abgezogen. Ist nicht genügend zusätzliches Kernkapital vorhanden, um diesen Betrag auszugleichen, wird der Überschuss vom harten Kernkapital abgezogen.

1.6.2. C 05.01 - Übergangsbestimmungen (CA5.1)

  1. Die Institute haben in Tabelle 5.1 die Anwendung der Übergangsbestimmungen auf die Eigenmittelbestandteile gemäß Festlegung in den Artikeln 465 bis 491 der CRR im Vergleich zur Anwendung der endgültigen Bestimmungen nach Teil 2 Titel II der CRR auszuweisen.
  2. Die Institute machen in den Zeilen 020 bis 060 Angaben im Zusammenhang mit den Übergangsbestimmungen für unter Bestandsschutz stehende Instrumente. Die in den Spalten 010 bis 030 der Zeile 060 der Tabelle Ca 5.1 auszuweisenden Zahlen können aus den entsprechenden Abschnitten des Meldebogens Ca 5.2 abgeleitet werden.
  3. Die Institute haben in den Zeilen 070 bis 092 Angaben im Zusammenhang mit den Übergangsbestimmungen für Minderheitsbeteiligungen und durch Tochterunternehmen begebene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapital (gemäß den Artikeln 479 und 480 der CRR) auszuweisen.
  4. Ab Zeile 100 weisen die Institute Angaben im Zusammenhang mit den Übergangsbestimmungen für nicht realisierte Gewinne und Verluste, Abzüge sowie zusätzliche Abzugs- und Korrekturposten aus.
  5. Es können Fälle auftreten, in denen die vorübergehenden Abzüge vom harten Kernkapital, zusätzlichen Kernkapital oder Ergänzungskapital das harte Kernkapital, zusätzliche Kernkapital oder Ergänzungskapital eines Instituts überschreiten. Dieser Effekt wird - sofern er sich aus Übergangsbestimmungen ergibt - mit Hilfe der entsprechenden Zellen im Meldebogen CA1 ausgewiesen. Daraus ergibt sich, dass in Fällen, in denen nicht genügend Kapital vorhanden ist, die Anpassungen in den Spalten des Meldebogens CA5 keine Ausstrahlungseffekte beinhalten.

1.6.2.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten
010 Anpassungen des harten Kernkapitals
020 Anpassungen des zusätzlichen Kernkapitals
030 Anpassungen des Ergänzungskapitals
040 In die risikogewichteten Aktiva (RWA) aufgenommene Anpassungen

Spalte 040 beinhaltet die maßgeblichen Beträge, um die der Gesamtrisikobetrag im Sinne des Artikels 92 Absatz 3 der CRR aufgrund von Übergangsbestimmungen angepasst wird. Die Beträge sind gemäß Artikel 92 Absatz 4 der CRR unter Berücksichtigung der anwendbaren Bestimmungen von Teil 3 Titel II Kapitel 2 oder 3 bzw. Teil 3 Titel IV auszuweisen. Dementsprechend werden Übergangsbeträge, die den Bestimmungen von Teil 3 Titel II Kapitel 2 oder 3 unterliegen, als risikogewichtete Positionsbeträge ausgewiesen, während Übergangsbeträge, die Teil 3 Titel IV unterliegen, die Eigenmittelanforderungen multipliziert mit 12,5 darstellen.

Während die Spalten 010 bis 030 unmittelbar mit dem Meldebogen CA1 verknüpft sind, besteht für Anpassungen am Gesamtrisikobetrag keine unmittelbare Verknüpfung mit den maßgeblichen Meldebögen für Kreditrisiken. Werden am Gesamtrisikobetrag Anpassungen vorgenommen, die auf Übergangsbestimmungen zurückzuführen sind, werden diese Anpassungen direkt in die Meldebögen CR SA, CR IRB, CR EQU IRB, MKR Sa TDI, MKR Sa EQU oder MKR IM eingetragen. Zusätzlich sind diese Effekte in der Spalte 040 der Tabelle CA5.1 auszuweisen. Daraus ergibt sich, dass diese Beträge nur Zusatzinformationen darstellen.

050 Anwendbarer Prozentsatz
060 Anrechenbarer Betrag ohne Übergangsbestimmungen

Spalte 060 beinhaltet den Betrag jedes einzelnen Instruments vor der Anwendung der Übergangsbestimmungen, d. h. den für die Berechnung der Anpassungen maßgeblichen Grundbetrag.


Zeilen
010 1. Anpassungen insgesamt

In dieser Zeile werden der Gesamteffekt der Übergangsbestimmungen auf die verschiedenen Kapitalarten sowie der aus diesen Anpassungen hervorgehende risikogewichtete Betrag angegeben.

020 1.1. Bestandsgeschützte Instrumente:

Artikel 483 bis 491 der CRR

In dieser Zeile wird der Gesamteffekt vorübergehend unter Bestandsschutz stehender Instrumente auf die verschiedenen Kapitalarten wiedergegeben.

030 1.1.1. Bestandsgeschützte Instrumente: Instrumente, die staatliche Beihilfen darstellen

Artikel 483 der CRR

040 1.1.1.1. Nach Richtlinie 2006/48/EG als Eigenmittel geltende Instrumente

Artikel 483 Absätze 1, 2, 4 und 6 der CRR

050 1.1.1.2. Instrumente, die durch Institute begeben wurden, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben, der ein wirtschaftliches Anpassungsprogramm durchführen muss

Artikel 483 Absätze 1, 3, 5, 7 und 8 der CRR

060 1.1.2. Instrumente, die keine staatlichen Beihilfen darstellen

Die auszuweisenden Beträge sind der Spalte 060 der Tabelle Ca 5.2 zu entnehmen.

070 1.2. Minderheitsbeteiligungen und gleichwertige Beteiligungen

Artikel 479 und Artikel 480 der CRR

In dieser Zeile werden die Auswirkungen von Übergangsbestimmungen auf die als hartes Kernkapital anrechenbaren Minderheitsbeteiligungen, auf die als konsolidiertes zusätzliches Kernkapital anrechenbaren, qualifizierten Kernkapitalinstrumente und auf die als konsolidiertes Ergänzungskapital anrechenbaren, qualifizierten Eigenmittel wiedergegeben.

080 1.2.1. Nicht als Minderheitsbeteiligungen geltende Kapitalinstrumente und Positionen

Artikel 479 der CRR

Der in Spalte 060 dieser Zeile auszuweisende Betrag entspricht dem Betrag, der gemäß der Vorgängerverordnung als konsolidierte Rücklage gilt.

090 1.2.2. Vorübergehende Anerkennung von Minderheitsbeteiligungen in den konsolidierten Eigenmitteln

Artikel 84 und Artikel 480 der CRR

Der in Spalte 060 dieser Zeile auszuweisende Betrag entspricht dem anrechenbaren Betrag ohne Anwendung von Übergangsbestimmungen.

091 1.2.3. Vorübergehende Anerkennung von qualifiziertem zusätzlichem Kernkapital in den konsolidierten Eigenmitteln

Artikel 85 und Artikel 480 der CRR

Der in Spalte 060 dieser Zeile auszuweisende Betrag entspricht dem anrechenbaren Betrag ohne Anwendung von Übergangsbestimmungen.

092 1.2.4. Vorübergehende Anerkennung von qualifiziertem Ergänzungskapital in den konsolidierten Eigenmitteln

Artikel 87 und Artikel 480 der CRR

Der in Spalte 060 dieser Zeile auszuweisende Betrag entspricht dem anrechenbaren Betrag ohne Anwendung von Übergangsbestimmungen.

100 1.3. Sonstige Anpassungen aufgrund von Übergangsbestimmungen

Artikel 467 bis 478 und Artikel 481 der CRR

In dieser Zeile wird der Gesamteffekt der Übergangsbestimmungen auf den Abzug bei den verschiedenen Kapitalarten, nicht realisierten Gewinnen und Verlusten, zusätzlichen Abzugs- und Korrekturposten sowie der aus diesen Anpassungen hervorgehende risikogewichtete Betrag wiedergegeben.

110 1.3.1. Nicht realisierte Gewinne und Verluste

Artikel 467 und Artikel 468 der CRR

In dieser Zeile wird der Gesamteffekt der Übergangsbestimmungen auf zeitwertbilanzierte, nicht realisierte Gewinne und Verluste wiedergegeben.

120 1.3.1.1. Nicht realisierte Gewinne

Artikel 468 Absatz 1 der CRR

130 1.3.1.2. Nicht realisierte Verluste

Artikel 467 Absatz 1 der CRR

133 1.3.1.3. Nicht realisierte Gewinne aus Risikopositionen gegenüber Staaten der Kategorie 'zur Veräußerung verfügbar' des von der Union übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards IAS 39

Artikel 468 der CRR

136 1.3.1.4. Nicht realisierter Verluste aus Risikopositionen gegenüber Staaten der Kategorie 'zur Veräußerung verfügbar' des von der Union übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards IAS 39

Artikel 467 der CRR

138 1.3.1.5. Gewinne und Verluste aus zum Zeitwert bilanzierten derivativen Verbindlichkeiten, die aus dem eigenen Kreditrisiko des Instituts resultieren

Artikel 468 der CRR

140 1.3.2. Abzüge

Artikel 36 Absatz 1 und Artikel 469 bis Artikel 478 der CRR

Diese Zeile gibt den Gesamteffekt von Übergangsbestimmungen auf die Abzüge wieder.

150 1.3.2.1. Verluste des laufenden Geschäftsjahres

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 3 und Artikel 478 der CRR

Der in Spalte 060 dieser Zeile auszuweisende Betrag entspricht dem ursprünglichen Abzug nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der CRR.

Soweit Firmen nur wesentliche Verluste in Abzug bringen müssen:

  • soweit der gesamte Nettozwischenverlust 'wesentlich' war, würde der gesamte Restbetrag vom Kernkapital abgezogen oder
  • soweit der gesamte Nettozwischenverlust nicht 'wesentlich' war, würde kein Abzug des Restbetrags erfolgen.
160 1.3.2.2. Immaterielle Vermögenswerte

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 4 und Artikel 478 der CRR

Bei der Bestimmung des in Abzug zu bringenden Betrags der immateriellen Vermögenswerte beachten die Institute die Bestimmungen des Artikels 37 der CRR.

Der in Spalte 060 dieser Zeile auszuweisende Betrag entspricht dem ursprünglichen Abzug nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b der CRR.

170 1.3.2.3. Von der künftigen Rentabilität abhängige nicht aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 5 und Artikel 478 der CRR

Bei der Bestimmung des Betrags der oben genannten, in Abzug zu bringenden latenten Steueransprüche (DTA) berücksichtigen die Institute die Bestimmungen des Artikels 38 der CRR bezüglich der Verringerung der latenten Steueransprüche um latente Steuerschulden.

In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Gesamtbetrag gemäß Artikel 469 Absatz 1 der CRR.

180 1.3.2.4. Nach dem IRB-Ansatz berechneter negativer Betrag der Rückstellungen für erwartete Verluste

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 6 und Artikel 478 der CRR

Bei der Bestimmung des oben genannten, in Abzug zu bringenden, nach dem IRB-Ansatz berechneten negativen Betrags der Rückstellungen für erwartete Verluste berücksichtigen die Institute die Bestimmungen des Artikels 40 der CRR.

In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d der CRR

190 1.3.2.5. Vermögenswerte von Pensionsfonds mit Leistungszusage

Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe e, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 7, Artikel 473 und Artikel 478 der CRR

Bei der Bestimmung des Betrags der oben genannten, in Abzug zu bringenden Vermögenswerte von Pensionsfonds mit Leistungszusage berücksichtigen die Institute die Bestimmungen des Artikels 41 der CRR.

In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe e der CRR

194 1.3.2.5.* davon: Einführung von Änderungen des internationalen Rechnungslegungsstandards IAS 19 - positiver Posten

Artikel 473 der CRR

198 1.3.2.5.** davon: Einführung von Änderungen des internationalen Rechnungslegungsstandards IAS 19 - negativer Posten

Artikel 473 der CRR

200 1.3.2.6. Eigene Instrumente

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 8 und Artikel 478 der CRR

In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f der CRR

210 1.3.2.6.1. Eigene Instrumente des harten Kernkapitals

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 8 und Artikel 478 der CRR

Bei der Bestimmung des Betrags der oben genannten, in Abzug zu bringenden eigenen Instrumente des harten Kernkapitals berücksichtigen die Institute die Bestimmungen des Artikels 42 der CRR.

Da der 'Restbetrag' abhängig von der Beschaffenheit des jeweiligen Instruments unterschiedlich behandelt wird, schlüsseln die Institute ihre Positionen in eigenen Instrumenten des harten Kernkapitals nach 'direkten' und 'indirekten' Positionen auf.

In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f der CRR.

211 1.3.2.6.1** davon: Direkte Beteiligungen

Artikel 469 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 472 Absatz 8 Buchstabe a der CRR

In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Gesamtbetrag der direkten Positionen einschließlich eigener Instrumente, die ein Institut möglicherweise aufgrund bestehender oder eventueller vertraglicher Verpflichtungen zu kaufen gehalten ist.

212 1.3.2.6.1* davon: Indirekte Beteiligungen

Artikel 469 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 472 Absatz 8 Buchstabe b der CRR

In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Gesamtbetrag der indirekten Positionen einschließlich eigener Instrumente, die ein Institut möglicherweise aufgrund bestehender oder eventueller vertraglicher Verpflichtungen zu kaufen gehalten ist.

220 1.3.2.6.2. Eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals

Artikel 56 Buchstabe a, Artikel 474, Artikel 475 Absatz 2 und Artikel 478 der CRR

Bei der Bestimmung des in Abzug zu bringenden Betrags der oben genannten Positionen beachten die Institute die Bestimmungen des Artikels 57 der CRR.

Da der 'Restbetrag' abhängig von der Beschaffenheit des jeweiligen Instruments unterschiedlich behandelt wird (Artikel 475 Absatz 2 der CRR), schlüsseln die Institute die oben genannten Positionen nach 'direkten' und 'indirekten' eigenen Positionen des zusätzlichen Kernkapitals auf.

In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 56 Buchstabe a der CRR

221 1.3.2.6.2** davon: Direkte Beteiligungen

In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Gesamtbetrag der direkten Positionen einschließlich eigener Instrumente, die ein Institut möglicherweise aufgrund bestehender oder eventueller vertraglicher Verpflichtungen zu kaufen gehalten ist. Siehe Artikel 474 Buchstabe b und Artikel 475 Absatz 2 Buchstabe a der CRR.

222 1.3.2.6.2* davon: Indirekte Beteiligungen

In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Gesamtbetrag der indirekten Positionen einschließlich eigener Instrumente, die ein Institut möglicherweise aufgrund bestehender oder eventueller vertraglicher Verpflichtungen zu kaufen gehalten ist. Siehe Artikel 474 Buchstabe b und Artikel 475 Absatz 2 Buchstabe b der CRR.

230 1.3.2.6.3. Eigene Instrumente des Ergänzungskapitals

Artikel 66 Buchstabe a, Artikel 476, Artikel 477 Absatz 2 und Artikel 478 der CRR

Bei der Bestimmung des Betrags der in Abzug zu bringenden Positionen beachten die Institute die Bestimmungen des Artikels 67 der CRR.

Da der 'Restbetrag' abhängig von der Beschaffenheit des jeweiligen Instruments unterschiedlich behandelt wird (Artikel 477 Absatz 2 der CRR), schlüsseln die Institute die oben genannten Positionen nach 'direkten' und 'indirekten' eigenen Positionen des Ergänzungskapitals auf.

In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 66 Buchstabe a der CRR

231 davon: Direkte Beteiligungen

In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Gesamtbetrag der direkten Positionen einschließlich eigener Instrumente, die ein Institut möglicherweise aufgrund bestehender oder eventueller vertraglicher Verpflichtungen zu kaufen gehalten ist. Siehe Artikel 476 Buchstabe b und Artikel 477 Absatz 2 Buchstabe a der CRR.

232 davon: Indirekte Beteiligungen

In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Siehe Artikel 476 Buchstabe b und Artikel 477 Absatz 2 Buchstabe b der CRR.

240 1.3.2.7. Überkreuzbeteiligungen

In Anbetracht dessen, dass die Behandlung des 'Restbetrags' abhängig davon, ob die jeweilige Beteiligung am harten Kernkapital, zusätzlichen Kernkapital oder Ergänzungskapitel des Unternehmens der Finanzbranche als wesentlich zu betrachten ist oder nicht (Artikel 472 Absatz 9, Artikel 475 Absatz 3 und Artikel 477 Absatz 3 der CRR), schlüsseln Institute die Überkreuzbeteiligungen nach wesentlichen und nicht wesentlichen Beteiligungen auf.

250 1.3.2.7.1. Überkreuzbeteiligungen am harten Kernkapital

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 9 und Artikel 478 der CRR

In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g der CRR.

260 1.3.2.7.1.1. Überkreuzbeteiligungen am harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 9 Buchstabe a und Artikel 478 der CRR

In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Restbetrag gemäß Artikel 469 Absatz 1 Buchstabe b der CRR

270 1.3.2.7.1.2. Überkreuzbeteiligungen am harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 9 Buchstabe b und Artikel 478 der CRR

In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Restbetrag gemäß Artikel 469 Absatz 1 Buchstabe b der CRR

280 1.3.2.7.2. Überkreuzbeteiligungen am zusätzlichen Kernkapital

Artikel 56 Buchstabe b, Artikel 474, Artikel 475 Absatz 3 und Artikel 478 der CRR

In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 56 Buchstabe b der CRR

290 1.3.2.7.2.1. Überkreuzbeteiligungen am zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 56 Buchstabe b, Artikel 474, Artikel 475 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 478 der CRR

In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Restbetrag gemäß Artikel 475 Absatz 3 der CRR

300 1.3.2.7.2.2. Überkreuzbeteiligungen am zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 56 Buchstabe b, Artikel 474, Artikel 475 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 478 der CRR

In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Restbetrag gemäß Artikel 475 Absatz 3 der CRR

310 1.3.2.7.3. Überkreuzbeteiligungen am Ergänzungskapital

Artikel 66 Buchstabe b, Artikel 476, Artikel 477 Absatz 3 und Artikel 478 der CRR

In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 66 Buchstabe b der CRR

320 1.3.2.7.3.1. Überkreuzbeteiligungen am Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 66 Buchstabe b, Artikel 476, Artikel 477 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 478 der CRR

In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Restbetrag gemäß Artikel 477 Absatz 3 der CRR

330 1.3.2.7.3.2. Überkreuzbeteiligungen am Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 66 Buchstabe b, Artikel 476, Artikel 477 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 478 der CRR

In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Restbetrag gemäß Artikel 477 Absatz 3 der CRR

340 1.3.2.8. Eigenmittelinstrumente von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
350 1.3.2.8.1. Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe h, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 10 und Artikel 478 der CRR

In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe h der CRR.

360 1.3.2.8.2. (-) Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 56 Buchstabe c, Artikel 474, Artikel 475 Absatz 4 und Artikel 478 der CRR.

In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 56 Buchstabe c der CRR

370 1.3.2.8.3. Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 66 Buchstabe c, Artikel 476, Artikel 477 Absatz 4 und Artikel 478 der CRR.

In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 66 Buchstabe c der CRR

380 1.3.2.9. Latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren, sowie Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 470 Absätze 2 und 3 der CRR

In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Artikel 470 Absatz 1 der CRR

385 Von der künftigen Rentabilität abhängige, aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche

Artikel 469 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 478 und Artikel 472 Absatz 5 der CRR.

Teil der von der künftigen Rentabilität abhängigen, aus temporären Differenzen resultierenden latenten Steueransprüche, der den in Artikel 470 Absatz 2 Buchstabe a genannten Schwellenwert von 10 % überschreitet.

390 1.3.2.10. Eigenmittelinstrumente von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
400 1.3.2.10.1. Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 11 und Artikel 478 der CRR

In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i der CRR.

410 1.3.2.10.2. Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 56 Buchstabe d, Artikel 474, Artikel 475 Absatz 4 und Artikel 478 der CRR

In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 56 Buchstabe d der CRR

420 1.3.2.10.2. Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 66 Buchstabe d, Artikel 476, Artikel 477 Absatz 4 und Artikel 478 der CRR

In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 66 Buchstabe d der CRR

425 1.3.2.11. Ausnahmen vom Abzug von Beteiligungen an Versicherungsunternehmen von Posten des harten Kernkapitals

Artikel 471 der CRR

430 1.3.3. Zusätzliche Korrekturposten sowie Abzüge

Artikel 481 der CRR

In dieser Zeile wird der Gesamteffekt von Übergangsbestimmungen auf zusätzliche Korrekturposten und Abzüge wiedergegeben.

Gemäß Artikel 481 der CRR machen die Institute unter 1.3.3. Angaben zu den nach Teil 2 dieser Verordnung nicht erforderlichen Korrekturposten und Abzügen, die im Rahmen der nationalen Umsetzungsmaßnahmen für die Artikel 57 und 66 der Richtlinie 2006/48/EG und für die Artikel 13 und 16 der Richtlinie 2006/49/EG verlangt werden.

440 1.3.4. Aufgrund von Übergangsregelungen nach IFRS 9 vorzunehmende Anpassungen

Im Einklang mit den anwendbaren Rechtsvorschriften haben die Institute Angaben in Verbindung mit den Übergangsregelungen nach IFRS 9 zu machen.

1.6.3. C 05.02 - Bestandsgeschützte Instrumente: Instrumente, die keine staatlichen Beihilfen darstellen (CA5.2)

  1. Die Institute haben in Verbindung mit den Übergangsvorschriften Angaben zu unter Bestandsschutz stehenden Instrumenten, die keine staatlichen Beihilfen darstellen, zu machen (Artikel 484 bis 491 der CRR).

1.6.3.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten
010 Betrag der Instrumente zuzüglich des damit verbundenen Agios

Artikel 484 Absätze 3 bis 5 der CRR

Für die jeweiligen Zeilen anrechenbare Instrumente einschließlich der verbundenen Agios.

020 Berechnungsgrundlage für die Obergrenze

Artikel 486 Absätze 2 bis 4 der CRR

030 Anwendbarer Prozentsatz

Artikel 486 Absatz 5 der CRR

040 Obergrenze

Artikel 486 Absätze 2 bis 5 der CRR

050 (-) Die Bestandsschutzobergrenze übersteigender Betrag

Artikel 486 Absätze 2 bis 5 der CRR

060 Gesamtbetrag der unter Bestandsschutz stehenden Posten

Der auszuweisende Betrag entspricht den in den jeweiligen Spalten in Zeile 060 des Meldebogens Ca 5.1 gemeldeten Beträgen.


Zeilen
010 1. Nach Artikel 57 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG qualifizierte Instrumente

Artikel 484 Absatz 3 der CRR

Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein.

020 2. Instrumente, die - vorbehaltlich der Obergrenze nach Artikel 489 - nach Artikel 57 Buchstabe ca und Artikel 154 Absätze 8 und 9 der Richtlinie 2006/48/EG qualifiziert sind

Artikel 484 Absatz 4 der CRR

030 2.1. Instrumente ohne Kündigungsmöglichkeit oder Tilgungsanreiz insgesamt

Artikel 484 Absatz 4 und Artikel 489 der CRR

Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein.

040 2.2. Bestandsgeschützte Instrumente mit Kündigungsmöglichkeit und Tilgungsanreiz

Artikel 489 der CRR

050 2.2.1. Instrumente mit einer nach dem Meldestichtag ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 52 der CRR erfüllen

Artikel 489 Absatz 3 und Artikel 491 Buchstabe a der CRR

Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein.

060 2.2.2. Instrumente mit einer nach dem Meldestichtag ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 52 der CRR nicht erfüllen

Artikel 489 Absatz 5 und Artikel 491 Buchstabe a der CRR

Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein.

070 2.2.3. Instrumente mit einer vor oder am 20. Juli 2011 ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 52 der CRR nicht erfüllen

Artikel 489 Absatz 6 und Artikel 491 Buchstabe c der CRR

Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein.

080 2.3. Die Obergrenze für bestandsgeschützte Instrumente des harten Kernkapitals überschreitender Betrag

Artikel 487 Absatz 1 der CRR

Beträge, die die Obergrenze für bestandsgeschützte Instrumente des harten Kernkapitals überschreiten, können als Instrumente behandelt werden, die ihrerseits unter Bestandsschutz als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals gestellt werden können.

090 3. Instrumente, die - vorbehaltlich der Obergrenze nach Artikel 490 - nach Artikel 57 Buchstaben e, f, g oder h der Richtlinie 2006/48/EG qualifiziert sind

Artikel 484 Absatz 5 der CRR

100 3.1. Posten ohne Tilgungsanreiz insgesamt

Artikel 490 der CRR

110 3.2. Bestandsgeschützte Posten mit Tilgungsanreiz

Artikel 490 der CRR

120 3.2.1. Posten mit einer nach dem Meldestichtag ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 63 der CRR erfüllen

Artikel 490 Absatz 3 und Artikel 491 Buchstabe a der CRR

Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein.

130 3.2.2. Posten mit einer nach dem Meldestichtag ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 63 der CRR nicht erfüllen

Artikel 490 Absatz 5 und Artikel 491 Buchstabe a der CRR

Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein.

140 3.2.3. Posten mit einer vor oder am 20. Juli 2011 ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 63 der CRR nicht erfüllen

Artikel 490 Absatz 6 und Artikel 491 Buchstabe c der CRR

Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein.

150 3.3. Die Obergrenze für bestandsgeschützte Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals überschreitender Betrag

Artikel 487 Nummer 2 der CRR

Beträge, die die Obergrenze für bestandsgeschützte Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals überschreiten, können als Instrumente behandelt werden, die unter Bestandsschutz als Instrumente des Ergänzungskapitals gestellt werden können.


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