umwelt-online: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (19)

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C 75.00 - LIQUIDITÄTSDECKUNG - SICHERHEITENSWAPS
 
  Währung    
 
Marktwert der verliehenen Sicherheiten Liquiditätswert der verliehenen Sicherheiten Marktwert der geliehenen Sicherheiten Liquiditätswert der geliehenen Sicherheiten Abflüsse Zuflüsse mit der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse
Zeile ID Posten 010 020 030 040 050 060
010 1 SICHERHEITENSWAPS UND BESICHERTE DERIVATE INSGESAMT
020 1.1 Summe der Transaktionen, bei denen Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität) verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:
030 1.1.1 Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)
040 1.1.2 Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität
050 1.1.3 Aktiva der Stufe 2A
060 1.1.4 Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)
070 1.1.5 Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität
080 1.1.6 Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)
090 1.1.7 Andere Aktiva der Stufe 2B
100 1.1.8 Nicht liquide Aktiva


Zuflüsse mit der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse Zuflüsse - von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen Nur besicherte Derivate
Marktwert der verliehenen Sicherheiten Liquiditäts- wert der verliehenen Sicherheiten Marktwert der geliehenen Sicherheiten Liquiditäts- wert der geliehenen Sicherheiten
Zeile ID Posten 070 080 090 100 110 120
010 1 SICHERHEITENSWAPS UND BESICHERTE DERIVATE INSGESAMT
020 1.1 Summe der Transaktionen, bei denen Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität) verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:
030 1.1.1 Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)
040 1.1.2 Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität
050 1.1.3 Aktiva der Stufe 2A
060 1.1.4 Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)
070 1.1.5 Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität
080 1.1.6 Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)
090 1.1.7 Andere Aktiva der Stufe 2B
100 1.1.8 Nicht liquide Aktiva


Marktwert der verliehenen Sicherheiten Liquiditätswert der verliehenen Sicherheiten Marktwert der geliehenen Sicherheiten Liquiditätswert der geliehenen Sicherheiten Abflüsse Zuflüsse mit der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse
Zeile ID Posten 010 020 030 040 050 060
110 1.2 Summe der Transaktionen, bei denen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:
120 1.2.1 Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)
130 1.2.2 Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität
140 1.2.3 Aktiva der Stufe 2A
150 1.2.4 Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)
160 1.2.5 Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität
170 1.2.6 Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)
180 1.2.7 Andere Aktiva der Stufe 2B
190 1.2.8 Nicht liquide Aktiva
200 1.3 Summe der Transaktionen, bei denen Aktiva der Stufe 2a verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:
210 1.3.1 Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)
220 1.3.2 Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität


Zuflüsse mit der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse Zuflüsse - von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen Nur besicherte Derivate
Marktwert der verliehenen Sicherheiten Liquiditätswert der verliehenen Sicherheiten Marktwert der geliehenen Sicherheiten Liquiditätswert der geliehenen Sicherheiten
Zeile ID Posten 070 080 090 100 110 120
110 1.2 Summe der Transaktionen, bei denen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:
120 1.2.1 Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)
130 1.2.2 Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität
140 1.2.3 Aktiva der Stufe 2A
150 1.2.4 Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)
160 1.2.5 Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität
170 1.2.6 Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)
180 1.2.7 Andere Aktiva der Stufe 2B
190 1.2.8 Nicht liquide Aktiva
200 1.3 Summe der Transaktionen, bei denen Aktiva der Stufe 2a verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:
210 1.3.1 Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)
220 1.3.2 Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität


Marktwert der verliehenen Sicherheiten Liquiditätswert der verliehenen Sicherheiten Marktwert der geliehenen Sicherheiten Liquiditätswert der geliehenen Sicherheiten Abflüsse Zuflüsse mit der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse
Zeile ID Posten 010 020 030 040 050 060
230 1.3.3 Aktiva der Stufe 2A
240 1.3.4 Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)
250 1.3.5 Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität
260 1.3.6 Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)
270 1.3.7 Andere Aktiva der Stufe 2B
280 1.3.8 Nicht liquide Aktiva
290 1.4 Summe der Transaktionen, bei denen forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:
300 1.4.1 Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)
310 1.4.2 Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität
320 1.4.3 Aktiva der Stufe 2A
330 1.4.4 Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)
340 1.4.5 Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität


Zuflüsse mit der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse Zuflüsse - von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen Nur besicherte Derivate
Marktwert der verliehenen Sicherheiten Liquiditätswert der verliehenen Sicherheiten Marktwert der geliehenen Sicherheiten Liquiditätswert der geliehenen Sicherheiten
Zeile ID Posten 070 080 090 100 110 120
230 1.3.3 Aktiva der Stufe 2A
240 1.3.4 Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)
250 1.3.5 Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität
260 1.3.6 Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)
270 1.3.7 Andere Aktiva der Stufe 2B
280 1.3.8 Nicht liquide Aktiva
290 1.4 Summe der Transaktionen, bei denen forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:
300 1.4.1 Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)
310 1.4.2 Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität
320 1.4.3 Aktiva der Stufe 2A
330 1.4.4 Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)
340 1.4.5 Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität


Marktwert der verliehenen Sicherheiten Liquiditätswert der verliehenen Sicherheiten Marktwert der geliehenen Sicherheiten Liquiditätswert der geliehenen Sicherheiten Abflüsse Zuflüsse mit der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse
Zeile ID Posten 010 020 030 040 050 060
350 1.4.6 Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)
360 1.4.7 Andere Aktiva der Stufe 2B
370 1.4.8 Nicht liquide Aktiva
380 1.5 Summe der Transaktionen, bei denen gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:
390 1.5.1 Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)
400 1.5.2 Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität
410 1.5.3 Aktiva der Stufe 2A
420 1.5.4 Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)
430 1.5.5 Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität
440 1.5.6 Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)
450 1.5.7 Andere Aktiva der Stufe 2B
460 1.5.8 Nicht liquide Aktiva


Zuflüsse mit der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse Zuflüsse - von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen Nur besicherte Derivate
Marktwert der verliehenen Sicherheiten Liquiditätswert der verliehenen Sicherheiten Marktwert der geliehenen Sicherheiten Liquiditätswert der geliehenen Sicherheiten
Zeile ID Posten 070 080 090 100 110 120
350 1.4.6 Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)
360 1.4.7 Andere Aktiva der Stufe 2B
370 1.4.8 Nicht liquide Aktiva
380 1.5 Summe der Transaktionen, bei denen gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:
390 1.5.1 Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)
400 1.5.2 Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität
410 1.5.3 Aktiva der Stufe 2A
420 1.5.4 Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)
430 1.5.5 Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität
440 1.5.6 Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)
450 1.5.7 Andere Aktiva der Stufe 2B
460 1.5.8 Nicht liquide Aktiva


Marktwert der verliehenen Sicherheiten Liquiditätswert der verliehenen Sicherheiten Marktwert der geliehenen Sicherheiten Liquiditätswert der geliehenen Sicherheiten Abflüsse Zuflüsse mit der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse
Zeile ID Posten 010 020 030 040 050 060
470 1.6 Summe der Transaktionen, bei denen forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:
480 1.6.1 Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)
490 1.6.2 Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität
500 1.6.3 Aktiva der Stufe 2A
510 1.6.4 Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)
520 1.6.5 Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität
530 1.6.6 Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)
540 1.6.7 Andere Aktiva der Stufe 2B
550 1.6.8 Nicht liquide Aktiva
560 1.7 Summe der Transaktionen, bei denen Aktiva der Stufe 2B verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:
570 1.7.1 Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)


Zuflüsse mit der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse Zuflüsse - von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen Nur besicherte Derivate
Marktwert der verliehenen Sicherheiten Liquiditätswert der verliehenen Sicherheiten Marktwert der geliehenen Sicherheiten Liquiditätswert der geliehenen Sicherheiten
Zeile ID Posten 070 080 090 100 110 120
470 1.6 Summe der Transaktionen, bei denen forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:
480 1.6.1 Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)
490 1.6.2 Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität
500 1.6.3 Aktiva der Stufe 2A
510 1.6.4 Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)
520 1.6.5 Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität
530 1.6.6 Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)
540 1.6.7 Andere Aktiva der Stufe 2B
550 1.6.8 Nicht liquide Aktiva
560 1.7 Summe der Transaktionen, bei denen Aktiva der Stufe 2B verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:
570 1.7.1 Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)


Marktwert der verliehenen Sicherheiten Liquiditätswert der verliehenen Sicherheiten Marktwert der geliehenen Sicherheiten Liquiditätswert der geliehenen Sicherheiten Abflüsse Zuflüsse mit der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse
Zeile ID Posten 010 020 030 040 050 060
580 1.7.2 Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität
590 1.7.3 Aktiva der Stufe 2A
600 1.7.4 Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)
610 1.7.5 Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität
620 1.7.6 Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)
630 1.7.7 Andere Aktiva der Stufe 2B
640 1.7.8 Nicht liquide Aktiva
650 1.8 Summe der Transaktionen, bei denen nicht liquide Aktiva verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:
660 1.8.1 Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)
670 1.8.2 Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität
680 1.8.3 Aktiva der Stufe 2A


Zuflüsse mit der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse Zuflüsse - von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen Nur besicherte Derivate
Marktwert der verliehenen Sicherheiten Liquiditätswert der verliehenen Sicherheiten Marktwert der geliehenen Sicherheiten Liquiditätswert der geliehenen Sicherheiten
Zeile ID Posten 070 080 090 100 110 120
580 1.7.2 Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität
590 1.7.3 Aktiva der Stufe 2A
600 1.7.4 Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)
610 1.7.5 Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität
620 1.7.6 Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)
630 1.7.7 Andere Aktiva der Stufe 2B
640 1.7.8 Nicht liquide Aktiva
650 1.8 Summe der Transaktionen, bei denen nicht liquide Aktiva verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:
660 1.8.1 Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)
670 1.8.2 Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität
680 1.8.3 Aktiva der Stufe 2A


Marktwert der verliehenen Sicherheiten Liquiditätswert der verliehenen Sicherheiten Marktwert der geliehenen Sicherheiten Liquiditätswert der geliehenen Sicherheiten Abflüsse Zuflüsse mit der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse
Zeile ID Posten 010 020 030 040 050 060
690 1.8.4 Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)
700 1.8.5 Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität
710 1.8.6 Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)
720 1.8.7 Andere Aktiva der Stufe 2B
730 1.8.8 Nicht liquide Aktiva
ZUSATZINFORMATIONEN
740 2 Summe der Sicherheitenswaps (alle Gegenparteien), bei denen geliehene Sicherheiten zur Deckung von Leerverkaufspositionen eingesetzt wurden
750 3 Summe der Sicherheitenswaps mit gruppeninternen Gegenparteien
760 4 Summe der Sicherheitenswaps mit Zentralbanken


Zuflüsse mit der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse Zuflüsse - von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen Nur besicherte Derivate
Marktwert der verliehenen Sicherheiten Liquiditätswert der verliehenen Sicherheiten Marktwert der geliehenen Sicherheiten Liquiditätswert der geliehenen Sicherheiten
Zeile ID Posten 070 080 090 100 110 120
690 1.8.4 Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)
700 1.8.5 Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität
710 1.8.6 Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)
720 1.8.7 Andere Aktiva der Stufe 2B
730 1.8.8 Nicht liquide Aktiva
ZUSATZINFORMATIONEN
740 2 Summe der Sicherheitenswaps (alle Gegenparteien), bei denen geliehene Sicherheiten zur Deckung von Leerverkaufspositionen eingesetzt wurden
750 3 Summe der Sicherheitenswaps mit gruppeninternen Gegenparteien
760 4 Summe der Sicherheitenswaps mit Zentralbanken


C 76.00 - LIQUIDITÄTSDECKUNG - BERECHNUNGEN
 
  Währung  
 
Wert/Prozentsatz
Zeile ID Posten 010
BERECHNUNGEN
Zähler, Nenner, Verhältnis
010 1 Liquiditätspuffer
020 2 Netto-Liquiditätsabfluss
030 3 Liquiditätsdeckungsquote (%)
Berechnungen des Zählers
040 4 Liquiditätspuffer der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität (Wert gemäß Artikel 9): unbereinigt
050 5 Abflüsse der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden
060 6 Zuflüsse der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden
070 7 Besicherte Liquiditätsabflüsse
080 8 Besicherte Liquiditätszuflüsse
090 9 Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität: "bereinigter Betrag vor Anwendung der Obergrenze"
100 10 Wert von gedeckten Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 gemäß Artikel 9: unbereinigt
110 11 Abflüsse aus gedeckten Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden
120 12 Zuflüsse aus gedeckten Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden
130 13 Gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1: "bereinigter Betrag vor Anwendung der Obergrenze"
140 14 Gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1: "bereinigter Betrag nach Anwendung der Obergrenze"
150 15 Gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1: "Betrag der überschüssigen liquiden Aktiva"
160 16 Wert von Aktiva der Stufe 2a gemäß Artikel 9: unbereinigt
170 17 Abflüsse aus Sicherheiten der Stufe 2A, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden
180 18 Zuflüsse aus Sicherheiten der Stufe 2A, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden
190 19 Aktiva der Stufe 2A: "bereinigter Betrag vor Anwendung der Obergrenze"
200 20 Aktiva der Stufe 2A: "bereinigter Betrag nach Anwendung der Obergrenze"
210 21 Aktiva der Stufe 2A: "Betrag der überschüssigen liquiden Aktiva"
220 22 Wert von Aktiva der Stufe 2B gemäß Artikel 9: unbereinigt
230 23 Abflüsse aus Sicherheiten der Stufe 2B, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden
240 24 Zuflüsse aus Sicherheiten der Stufe 2B, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden
250 25 Aktiva der Stufe 2B: "bereinigter Betrag vor Anwendung der Obergrenze"
260 26 Aktiva der Stufe 2B: "bereinigter Betrag nach Anwendung der Obergrenze"
270 27 Aktiva der Stufe 2B: "Betrag der überschüssigen liquiden Aktiva"
280 28 Betrag der überschüssigen liquiden Aktiva
290 29 Liquiditätspuffer
Berechnungen des Nenners
300 30 Gesamtabflüsse
310 31 Vollständig ausgenommene Zuflüsse
320 32 Zuflüsse mit der Obergrenze von 90 %
330 33 Zuflüsse mit der Obergrenze von 75 %
340 34 Abschläge für vollständig ausgenommene Zuflüsse
350 35 Abschläge für Zuflüsse mit der Obergrenze von 90 %
360 36 Abschläge für Zuflüsse mit der Obergrenze von 75 %
370 37 Netto-Liquiditätsabfluss
Säule 2
380 38 Anforderung nach Säule 2 gemäß Artikel 105 der Eigenmittelrichtlinie

.

Liquiditätsmeldungen Anhang XXV

Liquiditätsmeldungen ( Teil 1: Liquide Aktiva)

1. Liquide Aktiva

1.1. Allgemeine Bemerkungen

1. Dies ist ein zusammenfassender Meldebogen mit Angaben zu den Aktiva zwecks Meldungen im Rahmen der Liquiditätsdeckungsanforderung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission. Posten, zu denen die Kreditinstitute keine Angaben machen müssen, sind grau hinterlegt.

2. Die gemeldeten Aktiva erfüllen die Anforderungen gemäß Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission.

3. Abweichend von Absatz 2 wenden die Kreditinstitute die Währungsbeschränkungen gemäß Artikel 8 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission nicht an, wenn der Meldebogen gemäß Artikel 415 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf der Grundlage einer signifikanten Währung ausgefüllt wird. Die Kreditinstitute halten sich allerdings an die Beschränkungen bezüglich der Rechtsordnung.

4. Die Kreditinstitute füllen den Meldebogen in den entsprechenden Währungen gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission aus.

5. Bei der Bezugnahme auf Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission melden die Kreditinstitute gegebenenfalls den Betrag/Marktwert der liquiden Aktiva unter Berücksichtigung der Netto-Liquiditätszuflüsse und -abflüsse, die sich aus einer vorzeitigen Glattstellung der Sicherungsgeschäfte gemäß Artikel 8 Absatz 5 ergeben würden, sowie nach Maßgabe der in Kapitel 2 festgelegten Abschläge (sogenannte "Haircuts").

6. In der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission wird nur auf Raten und Abschläge verwiesen. In diesen Erläuterungen wird der Begriff "gewichtet" als allgemeiner Begriff verwendet, um den Betrag anzugeben, der nach Anwendung der betreffenden Abschläge, Raten und anderen relevanten zusätzlichen Erläuterungen ermittelt wurde (z.B. im Falle von besicherter Kreditvergabe und Finanzierung). Der Begriff "Gewichtung" bezieht sich im Kontext dieser Erläuterungen auf eine Zahl zwischen 0 und 1, der multipliziert mit dem Betrag den gewichteten Betrag bzw. den Wert gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission ergibt.

7. Die Kreditinstitute dürfen Posten innerhalb der Abschnitte 1.1.1., 1.1.2., 1.2.1. und 1.2.2. und abschnittübergreifend nicht doppelt melden.

8. In dem zugehörigen Meldebogen zu diesen Erläuterungen sind Zusatzinformationen enthalten. Obwohl sie für die Berechnung der Quote selbst nicht unbedingt erforderlich sind, müssen sie ausgefüllt werden. Diese Informationen liefern notwendige Angaben, damit die zuständige Behörde eine angemessene Bewertung im Hinblick auf die Einhaltung der Liquiditätsanforderungen durch die Kreditinstitute vornehmen kann. In einigen Fällen stellen sie eine detailliertere Aufschlüsselung der in den Hauptabschnitten der Meldebögen angegebenen Posten dar, während sie in anderen Fällen die zusätzlichen Liquiditätsressourcen widerspiegeln, auf die Kreditinstitute unter Umständen zugreifen können.

1.2. Besondere Bemerkungen

1.2.1. Spezifische Anforderungen in Bezug auf OGA

9. Für die Posten 1.1.1.10., 1.1.1.11., 1.2.1.6., 1.1.2.2., 1.2.2.10., 1.2.2.11., 1.2.2.12. und 1.2.2.13. melden die Kreditinstitute den jeweiligen Anteil des Marktwerts der OGa entsprechend den dem Organismus zugrunde liegenden liquiden Aktiva gemäß den Grundsätzen, die in Artikel 15 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission festgelegt sind.

1.2.2. Spezifische Anforderungen in Bezug auf Bestandsschutz und Übergangsbestimmungen

10. Die Kreditinstitute melden die Posten gemäß den Artikeln 35, 36 und 37 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission in den entsprechenden Zeilen für Aktiva. Die Summe aller Aktivabeträge, die auf der Grundlage dieser Artikel gemeldet werden, wird zu Referenzzwecken auch im Abschnitt "Zusatzinformationen" ausgewiesen.

1.2.3. Spezifische Anforderungen in Bezug auf Meldungen durch Zentralinstitute

11. Zentralinstitute stellen bei der Meldung liquider Aktiva, die Einlagen von Kreditinstituten bei dem Zentralinstitut entsprechen und als liquide Aktiva für das einlegende Kreditinstitut betrachtet werden, sicher, dass der gemeldete Betrag dieser liquiden Aktiva nach Abschlag nicht den Abfluss aus den entsprechenden Einlagen übersteigt (Artikel 27 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission).

1.2.4. Spezifische Anforderungen in Bezug auf Abwicklung und Forward-Geschäfte

12. Alle Aktiva gemäß Artikel 7, 8 und 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission, die sich zum Stichtag im Bestand des Kreditinstituts befinden, werden in der entsprechenden Zeile des Meldebogens C 72.00 gemeldet, selbst wenn sie verkauft oder in gesicherten Forward-Geschäften verwendet werden. Entsprechend werden liquide Aktiva aus Forward-Geschäften, die sich auf vertraglich vereinbarte, aber noch nicht abgewickelte Käufe liquider Aktiva und Terminkäufe liquider Aktiva beziehen, nicht im Meldebogen C 72.00 in Anhang XXIV gemeldet.

Einzelbogen liquide Aktiva

Erläuterungen zu bestimmten Spalten

Spalte Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
010 Betrag/Marktwert

Die Kreditinstitute melden in Spalte 010 den Marktwert oder gegebenenfalls den Betrag der liquiden Aktiva gemäß Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission.

Der in Spalte 010 gemeldete Betrag/Marktwert:

  • berücksichtigt die Nettoabflüsse und -zuflüsse aufgrund einer vorzeitigen Glattstellung der Sicherungsgeschäfte gemäß Artikel 8 Absatz 5 der genannten Verordnung;
  • berücksichtigt keine Abschläge nach Maßgabe des Titels II der genannten Verordnung;
  • beinhaltet den Anteil der Einlagen im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung in Form von verschiedenen spezifischen Aktiva in den entsprechenden Zeilen für Aktiva;
  • wird gegebenenfalls um den Betrag der in Artikel 16 definierten Einlagen bei dem zentralen Kreditinstitut gemäß Artikel 27 Absatz 3 der genannten Verordnung verringert.

Bei der Bezugnahme auf Artikel 8 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission berücksichtigen die Kreditinstitute den Netto-Cashflow, entweder Ab- oder Zufluss, der sich im Falle der Glattstellung der Sicherungsgeschäfte zum Meldestichtag ergeben würde. Dabei bleiben potenzielle künftige Wertänderungen in den Aktiva unberücksichtigt.

020 Standardgewichtung

Spalte 020 enthält die Gewichtung entsprechend dem errechneten Betrag nach Anwendung der jeweiligen Abschläge gemäß Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission. Die Gewichtung soll die Wertminderung der liquiden Aktiva nach Anwendung der jeweiligen Abschläge widerspiegeln.

030 Anwendbare Gewichtung

Die Kreditinstitute melden in Spalte 030 die anwendbare Gewichtung für liquide Aktiva gemäß Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission. Anwendbare Gewichtungen können zu gewichteten Durchschnittswerten führen und werden im Dezimalformat gemeldet (z.B. 1,00 für eine anwendbare Gewichtung von 100 Prozent oder 0,50 für eine anwendbare Gewichtung von 50 Prozent). Anwendbare Gewichtungen können u. a. unternehmensspezifische und nationale Ermessensspielräume widerspiegeln. Die in Spalte 030 gemeldete Zahl darf die Zahl in Spalte 020 nicht überschreiten.

040 Wert gemäß Artikel 9

Die Kreditinstitute melden in Spalte 040 den Wert der liquiden Aktiva gemäß der Festlegung in Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission. Dieser entspricht dem Wert/Marktwert unter Berücksichtigung der Netto-Liquiditätsabflüsse und -zuflüsse aufgrund einer vorzeitigen Glattstellung der Sicherungsgeschäfte, multipliziert mit der anwendbaren Gewichtung.

Erläuterungen zu bestimmten Zeilen

Zeile Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
010 1. SUMME DER UNBEREINIGTEN LIQUIDEN AKTIVA

Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden in Spalte 010 den Gesamtbetrag/Marktwert ihrer liquiden Aktiva.

Die Kreditinstitute melden in Spalte 040 den Gesamtwert ihrer liquiden Aktiva gemäß Artikel 9.

020 1.1. Summe der unbereinigten Aktiva der Stufe 1

Artikel 10, 15, 16 und 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die in diesem Abschnitt gemeldeten Aktiva wurden explizit als Aktiva der Stufe 1 entsprechend den Erläuterungen in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission ermittelt oder behandelt.

Die Kreditinstitute melden in c010 den Gesamtbetrag/Marktwert ihrer liquiden Aktiva der Stufe 1.

Die Kreditinstitute melden in c040 den Gesamtwert ihrer liquiden Aktiva der Stufe 1 gemäß Artikel 9.

030 1.1.1. Summe der unbereinigten Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

Artikel 10, 15, 16 und 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die in diesem Unterabschnitt gemeldeten Aktiva wurden explizit als Aktiva der Stufe 1 entsprechend den Erläuterungen in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission ermittelt oder behandelt. Aktiva und zugrunde liegende Aktiva, die als gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f der genannten Verordnung gelten, werden nicht in diesem Unterabschnitt gemeldet.

Die Kreditinstitute melden in Spalte 010 die Summe der Gesamtmarktwerte der Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, wobei keine Bereinigung gemäß Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vorgenommen wird.

Die Kreditinstitute melden in Spalte 040 die Summe der gewichteten Gesamtbeträge der Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, wobei keine Bereinigung gemäß Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vorgenommen wird.

040 1.1.1.1. Münzen und Banknoten

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Gesamtbetrag der Barmittel, einschließlich Münzen und Banknoten, je Währung.

050 1.1.1.2. Abziehbare Zentralbankreserven

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Gesamtbetrag der Reserven, die in Stressphasen jederzeit abgezogen werden können und von dem Kreditinstitut bei der Zentralbank eines Mitgliedstaats oder der Zentralbank eines Drittlands gehalten werden, sofern eine benannte externe Ratingagentur (ECAI) Risikopositionen gegenüber der betreffenden Zentralbank oder deren Zentralstaat eine Bonitätsbeurteilung zuweist, die mindestens der Bonitätsstufe 1 gemäß Artikel 114 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entspricht.

Der entsprechende abziehbare Betrag wird in einer Vereinbarung zwischen der zuständigen Behörde und der betreffenden Zentralbank gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission festgelegt

060 1.1.1.3. Aktiva einer Zentralbank

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i und ii der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber der Europäischen Zentralbank (EZB), der Zentralbank eines Mitgliedstaats oder der Zentralbank eines Drittlands bestehen oder von diesen garantiert werden, sofern eine benannte externe Ratingagentur (ECAI) Risikopositionen gegenüber der betreffenden Zentralbank oder deren Zentralregierung eine Bonitätsbeurteilung zuweist, die mindestens der Bonitätsstufe 1 gemäß Artikel 114 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entspricht.

070 1.1.1.4. Aktiva einer Zentralregierung

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern i und ii der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber der Zentralregierung eines Mitgliedstaats oder der Zentralregierung eines Drittlands bestehen oder von diesen garantiert werden, sofern eine benannte externe Ratingagentur (ECAI) eine Bonitätsbeurteilung zuweist, die mindestens der Bonitätsstufe 1 gemäß Artikel 114 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entspricht.

Hier werden Aktiva gemeldet, die von Kreditinstituten begeben wurden, für die eine Garantie der Zentralregierung eines Mitgliedstaats im Einklang mit der Bestandsschutzbestimmung gemäß Artikel 35 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission besteht.

Hier werden Aktiva gemeldet, die von durch einen Mitgliedstaat geförderten Einrichtungen für die Verwaltung wertgeminderter Vermögenswerte gemäß Artikel 36 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission begeben wurden.

080 1.1.1.5. Aktiva von regionalen/lokalen Gebietskörperschaften

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern iii und iv der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber den regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften eines Mitgliedstaats bestehen oder von diesen garantiert werden, sofern sie wie Risikopositionen gegenüber der Zentralregierung des Mitgliedstaats gemäß Artikel 115 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 behandelt werden.

Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber den regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften eines Drittlands bestehen oder von diesen garantiert werden, sofern eine benannte externe Ratingagentur (ECAI) eine Bonitätsbeurteilung zuweist, die mindestens der Bonitätsstufe 1 gemäß Artikel 114 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entspricht, und sofern sie wie Risikopositionen gegenüber der Zentralregierung des Drittlands gemäß Artikel 115 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 behandelt werden.

Hier werden Aktiva gemeldet, die von Kreditinstituten begeben wurden, für die eine Garantie einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats im Einklang mit der Bestandsschutzbestimmung gemäß Artikel 35 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission besteht.

090 1.1.1.6. Aktiva von öffentlichen Stellen

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer v der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber den öffentlichen Stellen eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands bestehen oder von diesen garantiert werden, sofern sie wie Risikopositionen gegenüber der Zentralregierung oder den regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften dieses Mitgliedstaats oder Drittlands gemäß Artikel 116 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 behandelt werden.

Risikopositionen gegenüber einer Zentralregierung eines oben genannten Drittlands wird von einer Ratingagentur (ECAI) eine Bonitätsbeurteilung zugewiesen, die mindestens der Bonitätsstufe 1 gemäß Artikel 114 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entspricht.

Risikopositionen gegenüber einer oben genannten regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft eines Drittlands werden wie Risikopositionen gegenüber der Zentralregierung des Drittlands gemäß Artikel 115 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 behandelt.

100 1.1.1.7. Ansetzbare Aktiva der Zentralregierung oder Zentralbank in der Landes- oder Fremdwährung

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber der Zentralregierung oder der Zentralbank eines Drittlands, dem nicht eine Bonitätsbeurteilung der Bonitätsstufe 1 durch eine benannte ECAI zugewiesen ist, bestehen oder von diesen garantiert werden, sofern das Kreditinstitut die Vermögenswerte als Aktiva der Stufe 1 zur Deckung von Netto-Liquiditätsabflüssen unter Stressbedingungen in der Währung, auf die der Vermögenswert lautet, ansetzt.

Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber der Zentralregierung oder der Zentralbank eines Drittlands, dem nicht eine Bonitätsbeurteilung der Bonitätsstufe 1 durch eine benannte ECAI zugewiesen ist, bestehen oder von diesen garantiert werden, wobei diese Vermögenswerte nicht auf die Landeswährung dieses Drittlands lauten, sofern das Kreditinstitut die Vermögenswerte als Aktiva der Stufe 1 bis zu dem Betrag ansetzt, den seine Netto-Liquiditätsabflüsse unter Stressbedingungen in dieser Fremdwährung erreichen, die seiner Tätigkeit in dem Land, in dem das Liquiditätsrisiko übernommen wird, entspricht.

110 1.1.1.8. Aktiva von Kreditinstituten (gesichert durch die Regierung eines Mitgliedstaats, Förderdarlehen)

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e Ziffern i und ii der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Aktiva, die von Kreditinstituten begeben wurden, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben oder von der Zentralregierung oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats gegründet wurden, die jeweils rechtlich verpflichtet sind, die wirtschaftliche Grundlage des Kreditinstituts zeit seines Bestehens zu schützen und sein finanzielles Überleben zu sichern.

Aktiva, die als Förderdarlehen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission begeben wurden.

Risikopositionen gegenüber einer oben genannten regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft werden wie Risikopositionen gegenüber der Zentralregierung des Mitgliedstaats gemäß Artikel 115 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 behandelt.

120 1.1.1.9. Aktiva von multilateralen Entwicklungsbanken und internationalen Organisationen

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe g der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber den in Artikel 117 Absatz 2 bzw. Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten multilateralen Entwicklungsbanken und internationalen Organisationen bestehen oder von diesen garantiert werden.

130 1.1.1.10. Qualifizierte Anteile oder Aktien von OGa mit Münzen/Banknoten und/oder Risikopositionen der Zentralbank als zugrunde liegende Aktiva

Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Aktien oder Anteile von OGA, denen Münzen, Banknoten und Risikopositionen gegenüber der EZB oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats oder Drittlands als Aktiva zugrunde liegen, sofern eine benannte externe Ratingagentur (ECAI) Risikopositionen gegenüber der Zentralbank des Drittlands oder deren Zentralregierung eine Bonitätsbeurteilung zuweist, die mindestens der Bonitätsstufe 1 gemäß Artikel 114 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entspricht.

140 1.1.1.11. Qualifizierte Anteile oder Aktien von OGa mit Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, als zugrunde liegende Aktiva

Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Aktien oder Anteile von OGA, denen Aktiva der Stufe 1, ausgenommen Münzen, Banknoten, Risikopositionen gegenüber der EZB und der Zentralbank eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands und gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission, als Aktiva zugrunde liegen.

150 1.1.1.12. Alternative Liquiditätsansätze: Kreditfazilität der Zentralbank

Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Nicht in Anspruch genommener Betrag von Kreditfazilitäten der EZB und der Zentralbank eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands, sofern die Fazilität die Anforderungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i bis iii der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission erfüllt.

160 1.1.1.13. Zentrale Kreditinstitute: Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, die als liquide Aktiva für das einlegende Kreditinstitut betrachtet werden

Artikel 27 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission müssen liquide Aktiva, die Einlagen von Kreditinstituten bei dem Zentralinstitut entsprechen und als liquide Aktiva für das einlegende Kreditinstitut betrachtet werden, ermittelt werden. Diese liquiden Aktiva zählen nicht für die Deckung anderer Abflüsse als denjenigen aus den entsprechenden Einlagen und werden bei der Berechnung der Zusammensetzung des verbleibenden Liquiditätspuffers gemäß Artikel 17 für das Zentralinstitut auf Ebene des einzelnen Instituts nicht berücksichtigt.

Zentralinstitute müssen bei der Meldung dieser Aktiva sicherstellen, dass der gemeldete Betrag dieser liquiden Aktiva nach Abschlag nicht den Abfluss aus den entsprechenden Einlagen übersteigt.

Diese Aktiva werden in dem betreffenden Abschnitt des Meldebogens C 72.00 in Anhang XXIV gemeldet und die jeweilige Zahl wird hier vermerkt.

Bei den in dieser Zeile genannten Aktiva handelt es sich um Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität.

170 1.1.1.14. Alternative Liquiditätsansätze: Aktiva der Stufe 2A, die als Stufe 1 anerkannt werden

Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Wenn ein Defizit an Aktiva der Stufe 1 besteht, melden die Kreditinstitute gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission den Betrag der Aktiva der Stufe 2A, die als Stufe 1 anerkannt und nicht als Stufe 2a gemeldet werden. Diese Aktiva werden nicht im Abschnitt für Aktiva der Stufe 2a ausgewiesen.

180 1.1.2. Summe der unbereinigten gedeckten Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1

Artikel 10, 15 und 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die in diesem Unterabschnitt gemeldeten Aktiva wurden explizit als Aktiva der Stufe 1 entsprechend den Erläuterungen in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission ermittelt oder behandelt. Die solchen Aktiva zugrunde liegenden Vermögenswerte gelten als gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f der genannten Verordnung.

Die Kreditinstitute melden in Spalte 010 die Summe der Gesamtmarktwerte der gedeckten Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1, wobei keine Bereinigung gemäß Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vorgenommen wird.

Die Kreditinstitute melden in Spalte 040 die Summe der gewichteten Gesamtbeträge der gedeckten Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1, wobei keine Bereinigung gemäß Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vorgenommen wird.

190 1.1.2.1. Gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Aktiva in Form von Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission.

200 1.1.2.2. Qualifizierte Anteile oder Aktien von OGa mit gedeckten Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität als zugrunde liegende Aktiva

Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Qualifizierte Anteile oder Aktien von OGA, denen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission als Aktiva zugrunde liegen.

210 1.1.2.3. Zentrale Kreditinstitute: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1, die als liquide Aktiva für das einlegende Kreditinstitut betrachtet werden

Artikel 27 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission müssen liquide Aktiva, die Einlagen von Kreditinstituten bei dem Zentralinstitut entsprechen und als liquide Aktiva für das einlegende Kreditinstitut betrachtet werden, ermittelt werden. Diese liquiden Aktiva zählen nicht für die Deckung anderer Abflüsse als denjenigen aus den entsprechenden Einlagen und werden bei der Berechnung der Zusammensetzung des verbleibenden Liquiditätspuffers gemäß Artikel 17 für das Zentralinstitut auf Ebene des einzelnen Instituts nicht berücksichtigt.

Zentralinstitute müssen bei der Meldung dieser Aktiva sicherstellen, dass der gemeldete Betrag dieser liquiden Aktiva nach Abschlag nicht den Abfluss aus den entsprechenden Einlagen übersteigt.

Diese Aktiva werden in dem betreffenden Abschnitt des Meldebogens C 72.00 in Anhang XXIV gemeldet und die jeweilige Zahl wird hier vermerkt.

Bei den in dieser Zeile genannten Aktiva handelt es sich um gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1.

220 1.2. Summe der unbereinigten Aktiva der Stufe 2

Artikel 11, 12, 13, 14, 15, 16 und 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die in diesem Abschnitt gemeldeten Aktiva wurden explizit als Aktiva der Stufe 2a oder 2B gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission ermittelt oder in ähnlicher Weise behandelt.

Die Kreditinstitute melden in c010 den Gesamtbetrag/Marktwert ihrer liquiden Aktiva der Stufe 2.

Die Kreditinstitute melden in c040 den Gesamtwert ihrer liquiden Aktiva der Stufe 2 gemäß Artikel 9.

230 1.2.1. Summe der unbereinigten Aktiva der Stufe 2A

Artikel 11, 15 und 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die in diesem Unterabschnitt gemeldeten Aktiva wurden explizit als Aktiva der Stufe 2a gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission ermittelt oder behandelt.

Die Kreditinstitute melden in Spalte 040 die Summe der Gesamtmarktwerte der Aktiva der Stufe 2A, wobei keine Bereinigung gemäß Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vorgenommen wird.

Die Kreditinstitute melden in Spalte 040 die Summe der gewichteten Gesamtbeträge der Aktiva der Stufe 2A, wobei keine Bereinigung gemäß Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vorgenommen wird.

240 1.2.1.1. Aktiva von Regionalregierungen, lokalen Gebietskörperschaften oder öffentlichen Stellen (Mitgliedstaat, Risikogewicht 20 %)

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber Regionalregierungen, lokalen Gebietskörperschaften oder öffentlichen Stellen in einem Mitgliedstaat bestehen oder von diesen garantiert werden, soweit Risikopositionen gegenüber den genannten Stellen ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen wird.

250 1.2.1.2. Aktiva der Zentralbank oder einer Zentral-/Regionalregierung, lokalen Gebietskörperschaft oder öffentlichen Stelle (Drittland, Risikogewicht 20 %)

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber dem Zentralstaat oder der Zentralbank eines Drittlands oder einer Regionalregierung, lokalen Gebietskörperschaft oder öffentlichen Stelle in einem Drittland bestehen oder von diesen garantiert werden, sofern den genannten Stellen ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen wird.

260 1.2.1.3. Gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität (Bonitätsstufe 2)

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Aktiva in Form von Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen hoher Qualität gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission, sofern eine benannte externe Ratingagentur (ECAI) den gedeckten Schuldverschreibungen eine Bonitätsbeurteilung zuweist, die mindestens der Bonitätsstufe 2 gemäß Artikel 129 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entspricht.

270 1.2.1.4. Gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität (Drittland, Bonitätsstufe 1)

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Aktiva in Form von Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen, die von Kreditinstituten in Drittländern begeben wurden und Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission entsprechen, sofern eine benannte externe Ratingagentur (ECAI) den gedeckten Schuldverschreibungen eine Bonitätsbeurteilung zuweist, die mindestens der Bonitätsstufe 1 gemäß Artikel 129 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entspricht.

280 1.2.1.5. Unternehmensschuldverschreibungen (Bonitätsstufe 1)

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Unternehmensschuldverschreibungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission.

290 1.2.1.6. Qualifizierte Anteile oder Aktien von OGa mit Aktiva der Stufe 2a als zugrunde liegende Aktiva

Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Anteile oder Aktien von OGA, denen Aktiva der Stufe 2a gemäß Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission als Aktiva zugrunde liegen.


Zeile Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
300 1.2.1.7. Zentrale Kreditinstitute: Aktiva der Stufe 2A, die als liquide Aktiva für das einlegende Kreditinstitut betrachtet werden

Artikel 27 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission müssen liquide Aktiva, die Einlagen von Kreditinstituten bei dem Zentralinstitut entsprechen und als liquide Aktiva für das einlegende Kreditinstitut betrachtet werden, ermittelt werden. Diese liquiden Aktiva zählen nicht für die Deckung anderer Abflüsse als denjenigen aus den entsprechenden Einlagen und werden bei der Berechnung der Zusammensetzung des verbleibenden Liquiditätspuffers gemäß Artikel 17 für das Zentralinstitut auf Ebene des einzelnen Instituts nicht berücksichtigt.

Zentralinstitute müssen bei der Meldung dieser Aktiva sicherstellen, dass der gemeldete Betrag dieser liquiden Aktiva nach Abschlag nicht den Abfluss aus den entsprechenden Einlagen übersteigt.

Diese Aktiva werden in dem betreffenden Abschnitt des Meldebogens C 72.00 in Anhang XXIV gemeldet und die jeweilige Zahl wird hier vermerkt.

Bei den in dieser Zeile genannten Aktiva handelt es sich um Aktiva der Stufe 2A.

310 1.2.2. Summe der unbereinigten Aktiva der Stufe 2B

Artikel 12, 13, 14, 15, 16 und 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die in diesem Unterabschnitt gemeldeten Aktiva wurden explizit als Aktiva der Stufe 2B gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission ermittelt.

Die Kreditinstitute melden in Spalte 040 die Summe der Gesamtmarktwerte der Aktiva der Stufe 2B, wobei keine Bereinigung gemäß Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vorgenommen wird.

Die Kreditinstitute melden in Spalte 040 die Summe der gewichteten Gesamtbeträge der Aktiva der Stufe 2B, wobei keine Bereinigung gemäß Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vorgenommen wird.

320 1.2.2.1. Forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien, Bonitätsstufe 1)

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffern i und ii der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Risikopositionen in Form forderungsbesicherter Wertpapiere, die die Anforderungen gemäß Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission erfüllen, sofern sie durch Darlehen für Wohnimmobilien unterlegt sind, die durch erstrangige Hypotheken oder in vollem Umfang garantierte Darlehen für Wohnimmobilien gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffern i und ii der genannten Verordnung besichert sind.

Hier werden Aktiva gemeldet, die der Übergangsbestimmung gemäß Artikel 37 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission unterliegen.

330 1.2.2.2. Forderungsbesicherte Wertpapiere (Kfz, Bonitätsstufe 1)

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer iv der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Risikopositionen in Form forderungsbesicherter Wertpapiere, die die Anforderungen gemäß Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission erfüllen, sofern sie durch Darlehen für Wohnimmobilien unterlegt sind, die durch Kfz-Darlehen und -Leasings gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer iv der genannten Verordnung besichert sind.

340 1.2.2.3. Gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität (Risikogewicht 35 %)

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Aktiva in Form von Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen, die von Kreditinstituten begeben wurden und Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission entsprechen, sofern der Pool zugrunde liegender Aktiva ausschließlich Risikopositionen umfasst, denen gemäß Artikel 125 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bezüglich des Kreditrisikos ein Risikogewicht von höchstens 35 % zugewiesen wird.

350 1.2.2.4. Forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffern iii und v der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Risikopositionen in Form forderungsbesicherter Wertpapiere, die die Anforderungen gemäß Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission erfüllen, sofern sie durch Forderungen gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffern iii und v der genannten Verordnung besichert sind. Es ist zu beachten, dass im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer iii mindestens 80 % der Darlehensnehmer im Pool zum Zeitpunkt der Emission der Verbriefung kleine und mittlere Unternehmen sein müssen.

360 1.2.2.5. Unternehmensschuldverschreibungen (Bonitätsstufen 2/3)

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Unternehmensschuldverschreibungen gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

370 1.2.2.6. Unternehmensschuldverschreibungen - nicht zinsbringende Aktiva (von Kreditinstituten aus Gründen der Glaubenslehre gehalten) (Bonitätsstufen 1/2/3)

Artikel 12 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Im Falle von Kreditinstituten, die laut ihrer Gründungsurkunde aus Gründen der Glaubenslehre keine zinsbringenden Aktiva halten dürfen, kann die zuständige Behörde Abweichungen von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern ii und iii genehmigen, sofern nachweislich keine ausreichende Verfügbarkeit von nicht zinsbringenden Aktiva, die diesen Anforderungen entsprechen, gegeben ist und die betreffenden nicht zinsbringenden Aktiva auf privaten Märkten ausreichend liquide sind.

Die oben genannten Kreditinstitute melden Unternehmensschuldverschreibungen, die nicht zinsbringende Aktiva wie oben erwähnt umfassen, sofern sie die Anforderungen gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i erfüllen und sie eine ordnungsgemäße Ausnahmegenehmigung von ihrer zuständigen Behörde erhalten haben.

380 1.2.2.7. Aktien (wichtiger Aktienindex)

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Aktien, die die Anforderungen gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission erfüllen und auf die Währung des Herkunftsmitgliedstaats des Kreditinstituts lauten.

Darüber hinaus melden die Kreditinstitute Aktien, die die Anforderungen gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c erfüllen und auf eine andere Währung lauten, sofern sie nur bis zu dem Betrag zur Deckung von Netto-Liquiditätsabflüssen in dieser Währung oder in dem Land, in dem das Liquiditätsrisiko übernommen wird, als Aktiva der Stufe 2B anerkannt werden.

390 1.2.2.8. Nicht zinsbringende Aktiva (von Kreditinstituten aus Gründen der Glaubenslehre gehalten) (Bonitätsstufen 3-5)

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Für Kreditinstitute, die laut ihrer Satzung aus Gründen der Glaubenslehre keine zinsbringenden Aktiva halten dürfen, nicht zinsbringende Aktiva in Form von Forderungen gegenüber oder garantiert von Zentralbanken oder der Zentralregierung oder der Zentralbank eines Drittlands oder einer Regionalregierung, einer lokalen Gebietskörperschaft oder einer Einrichtung des öffentlichen Sektors in einem Drittland, vorausgesetzt, diese Aktiva verfügen über eine Bonitätsbewertung durch eine benannte externe Ratingagentur (ECAI), die mindestens der Bonitätsstufe 5 gemäß Artikel 114 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entspricht, oder über eine gleichwertige Bonitätsstufe im Falle einer kurzfristigen Bonitätsbewertung.

400 1.2.2.9. Eingeschränkt nutzbare zugesagte Liquiditätsfazilitäten von Zentralbanken

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Nicht in Anspruch genommene zugesagte Kredit- und Liquiditätsfazilitäten, die durch Zentralbanken bereitgestellt wurden, sofern sie die Anforderungen gemäß Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission erfüllen.

410 1.2.2.10. Qualifizierte Anteile oder Aktien von OGa mit forderungsbesicherten Wertpapieren als zugrunde liegende Aktiva (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Anteile oder Aktien von OGA, denen Aktiva der Stufe 2B gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffern i, ii und iv der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission als Aktiva zugrunde liegen.

420 1.2.2.11. Qualifizierte Anteile oder Aktien von OGa mit gedeckten Schuldverschreibungen hoher Qualität als zugrunde liegende Aktiva (Risikogewicht 35 %)

Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Anteile oder Aktien von OGA, denen Aktiva der Stufe 2B gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission als Aktiva zugrunde liegen.

430 1.2.2.12. Qualifizierte Anteile oder Aktien von OGa mit forderungsbesicherten Wertpapieren als zugrunde liegende Aktiva (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe g der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Anteile oder Aktien von OGA, denen Aktiva der Stufe 2B gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffern iii und v der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission als Aktiva zugrunde liegen. Es ist zu beachten, dass im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer iii mindestens 80 % der Darlehensnehmer im Pool zum Zeitpunkt der Emission der Verbriefung kleine und mittlere Unternehmen sein müssen.

440 1.2.2.13. Qualifizierte Anteile oder Aktien von OGa mit Unternehmensschuldverschreibungen (Bonitätsstufen 2/3), Aktien (wichtiger Aktienindex) oder nicht zinsbringende Aktiva (von Kreditinstituten aus Gründen der Glaubenslehre gehalten) (Bonitätsstufen 3-5) als zugrunde liegende Aktiva

Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe h der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Anteile oder Aktien von OGA, denen Unternehmensschuldverschreibungen gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission, Aktien gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung oder nicht zinsbringende Aktiva gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe f der genannten Verordnung als Aktiva zugrunde liegen.

450 1.2.2.14. Einlagen von Verbundsmitgliedern bei Zentralinstituten (keine Pflichtinvestition)

Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Mindesteinlage, die das Kreditinstitut beim zentralen Kreditinstitut hält, sofern dieses einem institutsbezogenen Sicherungssystem gemäß Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, einem Verbund, das für die in Artikel 10 der genannten Verordnung vorgesehene Ausnahme in Frage käme, oder einem gesetzlich oder vertraglich geregelten Genossenschaftsverbund in einem Mitgliedstaat angehört.

Die Kreditinstitute stellen sicher, dass das Zentralinstitut weder gesetzlich noch vertraglich dazu verpflichtet ist, die Einlagen in Form liquider Aktiva einer bestimmten Stufe oder Kategorie zu halten.

460 1.2.2.15. Liquiditätsfinanzierung für Verbundsmitglieder durch das Zentralinstitut (nicht festgelegte Besicherung)

Artikel 16 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Nicht in Anspruch genommener Betrag einer beschränken Liquiditätsfinanzierung gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission.

470 1.2.2.16. Zentrale Kreditinstitute: Aktiva der Stufe 2B, die als liquide Aktiva für das einlegende Kreditinstitut betrachtet werden

Artikel 27 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission müssen liquide Aktiva, die Einlagen von Kreditinstituten bei dem Zentralinstitut entsprechen und als liquide Aktiva für das einlegende Kreditinstitut betrachtet werden, ermittelt werden. Diese liquiden Aktiva zählen nicht für die Deckung anderer Abflüsse als denjenigen aus den entsprechenden Einlagen und werden bei der Berechnung der Zusammensetzung des verbleibenden Liquiditätspuffers gemäß Artikel 17 für das Zentralinstitut auf Ebene des einzelnen Instituts nicht berücksichtigt.Zentralinstitute müssen bei der Meldung dieser Aktiva sicherstellen, dass der gemeldete Betrag dieser liquiden Aktiva nach Abschlag nicht den Abfluss aus den entsprechenden Einlagen übersteigt.

Diese Aktiva werden in dem betreffenden Abschnitt des Meldebogens C 72.00 in Anhang XXIV gemeldet und die jeweilige Zahl wird hier vermerkt.

Bei den in dieser Zeile genannten Aktiva handelt es sich um Aktiva der Stufe 2B.

ZUSATZINFORMATIONEN
480 2. Alternative Liquiditätsansätze: Zusätzliche Aktiva der Stufen 1/2A/2B wegen nicht anwendbarer Währungskongruenz aus ALA-Gründen

Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Sind in einer gegebenen Währung keine ausreichenden liquiden Aktiva verfügbar, damit die Kreditinstitute die LCR erfüllen können, kann das Kreditinstitut das Defizit an liquiden Aktiva ohne Berücksichtigung der operativen Anforderungen bezüglich der Währungskongruenz gemäß Artikel 8 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission decken.

Die zusätzlichen Aktiva werden in dem betreffenden Abschnitt des Meldebogens C 72.00 in Anhang XXIV wie normal angegeben, und der Gesamtbetrag der Aktiva, die aufgrund dieses Alternativen Liquiditätsansatzes wegen der Nichtanwendung der Währungskongruenz aufgenommen werden, hier vermerkt.

490 3. Einlagen von Verbundsmitgliedern bei Zentralinstituten (Pflichtinvestition in Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)

Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Gesamtbetrag der in den obigen Abschnitten gemeldeten Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, gemäß den Anforderungen in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission.

500 4. Einlagen von Verbundsmitgliedern bei Zentralinstituten (Pflichtinvestition in gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1)

Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Gesamtbetrag der in den obigen Abschnitten gemeldeten gedeckten Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 gemäß den Anforderungen in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission.

510 5. Einlagen von Verbundsmitgliedern bei Zentralinstituten (Pflichtinvestition in Aktiva der Stufe 2A)

Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Gesamtbetrag der in den obigen Abschnitten gemeldeten Aktiva der Stufe 2a gemäß den Anforderungen in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission.

520 6. Einlagen von Verbundsmitgliedern bei Zentralinstituten (Pflichtinvestition in Aktiva der Stufe 2B)

Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Gesamtbetrag der in den obigen Abschnitten gemeldeten Aktiva der Stufe 2B gemäß den Anforderungen in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission.

530 7. Bereinigungen von Aktiva infolge von Netto-Liquiditätsabflüssen aufgrund einer vorzeitigen Glattstellung der Sicherungsgeschäfte

Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Gesamtbetrag der vorgenommenen Bereinigungen ihrer liquiden Aktiva, die in den Abschnitten für Stufe 1/2A/2B gemeldet werden, infolge von Netto-Liquiditätsabflüssen aufgrund einer vorzeitigen Glattstellung der Sicherungsgeschäfte gemäß Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission.

540 8. Bereinigungen von Aktiva infolge von Netto-Liquiditätszuflüssen aufgrund einer vorzeitigen Glattstellung der Sicherungsgeschäfte

Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Gesamtbetrag der vorgenommenen Bereinigungen ihrer in den Abschnitten für Stufe 1/2A/2B gemeldeten liquiden Aktiva infolge von Netto-Liquiditätszuflüssen aufgrund einer vorzeitigen Glattstellung der Sicherungsgeschäfte gemäß Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission.

550 9. Von einem Mitgliedstaat geförderte und garantierte Bankaktiva, die dem Bestandsschutz unterliegen

Artikel 35 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Gesamtbetrag der in den obigen Abschnitten gemeldeten Aktiva, die von Kreditinstituten begeben wurden, für die eine Garantie der Zentralregierung eines Mitgliedstaats im Einklang mit der Bestandsschutzbestimmung gemäß Artikel 35 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission besteht.

560 10. Von einem Mitgliedstaat geförderte Einrichtungen für die Verwaltung wertgeminderter Vermögenswerte, die der Übergangsbestimmung unterliegen

Artikel 36 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Gesamtbetrag der in den obigen Abschnitten gemeldeten Aktiva gemäß Artikel 36 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission.

570 11. Durch Darlehen für Wohnimmobilien unterlegte Verbriefungen, die der Übergangsbestimmung unterliegen

Artikel 37 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Gesamtbetrag der in den obigen Abschnitten gemeldeten Aktiva gemäß Artikel 37 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission.

580 12. Aktiva der Stufen 1/2A/2B, die aus Währungsgründen ausgeschlossen werden

Artikel 8 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Institute melden den Anteil der Aktiva, die die Anforderungen gemäß Artikel 8 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c erfüllen und gemäß den Bestimmungen in diesen Artikeln nicht anerkannt werden können.

590 13. Aktiva der Stufen 1/2A/2B, die aus operativen Gründen, ausgenommen Währungsgründe, ausgeschlossen werden

Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden Aktiva, die die Anforderungen gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission, aber nicht diejenigen gemäß Artikel 8 der genannten Verordnung erfüllen, sofern sie nicht in Zeile 580 aus Währungsgründen gemeldet wurden.

600 14. Nicht zinsbringende Aktiva der Stufe 1 (von Kreditinstituten aus Gründen der Glaubenslehre gehalten)

Die Kreditinstitute melden den Gesamtbetrag der nicht zinsbringenden Aktiva der Stufe 1 (von Kreditinstituten aus Gründen der Glaubenslehre gehalten).

610 15. Nicht zinsbringende Aktiva der Stufe 2a (von Kreditinstituten aus Gründen der Glaubenslehre gehalten)

Die Kreditinstitute melden den Gesamtbetrag der nicht zinsbringenden Aktiva der Stufe 2a (von Kreditinstituten aus Gründen der Glaubenslehre gehalten).

Liquiditätsmeldungen ( Teil 2: Abflüsse)

1. Abflüsse

1.1. Allgemeine Bemerkungen

1. Dies ist ein zusammenfassender Meldebogen, in dem Angaben zu den über die nächsten 30 Tage gemessenen Liquiditätsabflüssen zu machen sind. Zweck ist die Meldung im Rahmen der Liquiditätsdeckungsanforderung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission. Posten, zu denen die Kreditinstitute keine Angaben machen müssen, sind grau hinterlegt.

2. Die Kreditinstitute füllen den Meldebogen in den entsprechenden Währungen gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission aus.

3. In dem zugehörigen Meldebogen zu diesen Erläuterungen sind Zusatzinformationen enthalten. Obwohl sie für die Berechnung der Quote selbst nicht unbedingt erforderlich sind, müssen sie ausgefüllt werden. Diese Informationen liefern die notwendigen Angaben, damit die zuständigen Behörden eine angemessene Bewertung im Hinblick auf die Einhaltung der Liquiditätsanforderungen durch Kreditinstitute vornehmen können. In einigen Fällen stellen sie eine detailliertere Aufschlüsselung der in den Hauptabschnitten der Meldebögen angegebenen Posten dar, während sie in anderen Fällen die zusätzlichen Liquiditätsressourcen widerspiegeln, auf die Kreditinstitute unter Umständen zugreifen können.

4. Gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission gilt für Liquiditätsabflüsse Folgendes:

  1. Sie umfassen die in Artikel 22 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission genannten Kategorien.
  2. Sie werden berechnet durch Multiplikation der offenen Salden der verschiedenen Kategorien von Verbindlichkeiten und außerbilanziellen Verpflichtungen mit den Raten, zu denen sie, wie in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission dargelegt, voraussichtlich auslaufen oder in Anspruch genommen werden.

5. In der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission wird nur auf Raten und Abschläge Bezug genommen. Durch den Begriff "Gewichtung" wird lediglich darauf verwiesen. In diesen Erläuterungen wird der Begriff "gewichtet" als allgemeiner Begriff verwendet, um den Betrag anzugeben, der nach Anwendung der betreffenden Abschläge, Raten und anderen relevanten zusätzlichen Erläuterungen ermittelt wurde (z.B. im Falle von besicherter Kreditvergabe und Finanzierung).

6. Abflüsse innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems (ausgenommen Abflüsse aus nicht in Anspruch genommenen Kredit- bzw. Liquiditätsfazilitäten, die durch Mitglieder einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems bereitgestellt wurden, wobei die zuständige Behörde die Anwendung einer günstigeren Abflussrate genehmigt hat, und Abflüsse aus operativen Einlagen, die im Rahmen eines institutsbezogenen Sicherungssystems oder Genossenschaftsverbunds gehalten werden) werden in den entsprechenden Kategorien gemeldet. Diese Abflüsse werden auch gesondert als Zusatzinformationen gemeldet.

7. Die Liquiditätsabflüsse werden nur einmal in dem Meldebogen angegeben, außer wenn zusätzliche Abflüsse gemäß Artikel 30 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission anwendbar sind oder wenn es sich bei dem Posten auch um Zusatzinformationen handelt. Die Meldung der Zusatzinformationen hat keine Auswirkung auf die Berechnung der Liquiditätsabflüsse.

8. Bei der Meldung in einer signifikanten Währung gilt grundsätzlich Folgendes:

9. Die Standardgewichtungen in Spalte 040 des Meldebogens C 73.00 in Anhang XXIV entsprechen denjenigen, die in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission standardmäßig angegeben sind, und werden hier nur zur Information bereitgestellt.

10. Der Meldebogen enthält Informationen über besicherte Liquiditätsflüsse, die in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission als "besicherte Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen" bezeichnet werden, zur Berechnung der LCR wie in der genannten Verordnung dargelegt.

11. Für Sicherheitenswaps ist ein separater Meldebogen, C 75.00 in Anhang XXIV, vorgesehen. Sicherheitenswaps, bei denen es sich um Sicherheitentauschgeschäfte handelt, werden nicht im Meldebogen für Abflüsse, C 73.00 in Anhang XXIV, gemeldet, der nur für Geschäfte Geld gegen Sicherheiten gilt.

1.2. Besondere Bemerkungen in Bezug auf Abwicklung und Forward-Geschäfte

12. Die Kreditinstitute melden Abflüsse aus Forward- und Reverse-Repo-Geschäften sowie Sicherheitenswaps, die innerhalb der 30 Tage-Frist beginnen und deren Fälligkeit außerhalb dieser 30 Tage-Frist liegt, sofern die anfängliche Komponente zu einem Abfluss führt. Im Falle eines Reverse-Repo-Geschäfts wird der an die Gegenpartei zu verleihende Betrag als Abfluss angesehen und unter Posten 1.1.7.3. abzüglich des Marktwerts des als Sicherheit zu empfangenden Vermögenswerts und nach Anwendung des zugehörigen LCR Haircut, wenn ein solcher Vermögenswert als liquides Aktivum anerkannt wird, gemeldet. Wenn der zu verleihende Betrag unter dem Marktwert des als Sicherheit zu empfangenden Vermögenswerts liegt (nach LCR Haircut), wird die Differenz als Zufluss gemeldet. Wenn die zu empfangende Sicherheit nicht als liquides Aktivum anerkannt wird, wird der Abfluss in vollem Umfang gemeldet. Im Falle eines Repo-Geschäfts, bei dem der Marktwert des als Sicherheit zu empfangenden Vermögenswerts nach Anwendung des zugehörigen LCR Haircut (wenn der Vermögenswert als liquides Aktivum anerkannt wird) größer ist als der zu empfangende Geldbetrag, wird die Differenz in der oben genannten Zeile als Abfluss gemeldet. Bei Sicherheitenswaps, bei denen der Nettoeffekt des anfänglichen Tausches liquider Aktiva (unter Berücksichtigung von LCR Haircuts) zu einem Abfluss führt, wird ein solcher Abfluss in der oben genannten Zeile gemeldet.

Forward-Repo-Geschäfte, Forward-Reverse-Repo-Geschäfte und Forward-Sicherheitenswaps, die nicht innerhalb der für die LCR maßgeblichen 30 Tage-Frist beginnen und fällig werden, wirken sich nicht auf die LCR einer Bank aus und können ignoriert werden.

13. Entscheidungsbaum für Abschnitt 1 des Meldebogens C 73.00 in Anhang XXIV. Der Entscheidungsbaum gilt unbeschadet der Meldungen der Zusatzinformationen. Der Entscheidungsbaum ist Teil der Erläuterungen zur Festlegung der Kriterien für die Bewertung der Prioritätensetzung für die einzelnen gemeldeten Posten, um einheitliche und vergleichbare Meldungen sicherzustellen. Das Abarbeiten des Entscheidungsbaums allein reicht jedoch nicht aus. Die Kreditinstitute müssen stets auch die übrigen Erläuterungen in Betracht ziehen. Zur Vereinfachung werden bei dem Entscheidungsbaum Summen und Zwischensummen ignoriert, was jedoch nicht bedeutet, dass sie nicht ebenfalls ausgewiesen werden müssen. DR verweist auf die Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission.

Nr. Posten Entscheidung Meldung
1 Forward-Geschäft Ja Nr. 2
Nein Nr. 4
2 Forward-Geschäft, das nach dem Meldestichtag abgeschlossen wurde Ja Nicht melden
Nein Nr. 3
3 Forward-Geschäft, das vor der 30-Tage-Frist beginnt und danach fällig wird Ja Nicht melden
Nein ID 1.1.7.3.
4 Posten, der zusätzliche Abflüsse gemäß Art. 30 des DR erfordert? Ja Nr. 5 und anschließend Nr. 48
Nein Nr. 5
5 Privatkundeneinlage gemäß Art. 3 Abs. 8 des DR Ja Nr. 6
Nein Nr. 12
6 Gekündigte Einlage mit einer Restlaufzeit von weniger als 30 Kalendertagen und Fälle, in denen die Auszahlung an ein anderes Kreditinstitut vereinbart wurde? Ja ID 1.1.1.1.
Nein Nr. 7
7 Einlage gemäß Art. 25 Abs. 4 des DR? Ja Nicht melden
Nein Nr. 8
8 Einlage gemäß Art. 25 Abs. 5 des DR? Ja ID 1.1.1.5.
Nein 9
9 Einlage gemäß Art. 25 Abs. 2 des DR? Ja Entsprechendem Posten von ID 1.1.1.2. zuweisen
Nein Nr. 10
10 Einlage gemäß Art. 24 Abs. 4 des DR? Ja ID 1.1.1.4.
Nein Nr. 11
11 Einlage gemäß Art. 24 Abs. 1 des DR? Ja ID 1.1.1.3.
Nein ID 1.1.1.6.
12 Verbindlichkeit, die fällig wird, möglicherweise an den Emittenten oder an den Finanzierungsgeber ausgezahlt werden muss oder an eine Erwartung des Finanzierungsgebers geknüpft ist, nach der das Kreditinstitut die Verbindlichkeit innerhalb der nächsten 30 Kalendertage zurückzahlt? Ja Nr. 13
Nein Nr. 29
13 Aus den eigenen Betriebskosten des Instituts erwachsende Verbindlichkeit? Ja ID 1.1.7.1.
Nein Nr. 14
14 Verbindlichkeit in Form einer Anleihe, die gemäß Art. 28 Abs. 6 des DR ausschließlich auf dem Privatkundenmarkt verkauft und auf einem Privatkundenkonto geführt wird? Ja Pfad für Privatkundeneinlagen folgen (d. h. Antwort "Ja" für Nr. 5 und dementsprechend behandeln)
Nein Nr. 15
15 Verbindlichkeit in Form einer Schuldverschreibung? Ja ID 1.1.7.2.
Nein Nr. 16
16 Als Sicherheit empfangene Einlage? Ja Entsprechenden Posten von ID 1.1.4. zuweisen
Nein Nr. 17
17 Einlage, die sich aus einer Korrespondenzbankbeziehung oder aus der Erbringung von Primebroker-Dienstleistungen ergibt? Ja ID 1.1.3.1.
Nein Nr. 18
18 Operative Einlage gemäß Art. 27 des DR? Ja Nr. 19
Nein Nr. 24
19 In einem institutsbezogenen Sicherungssystem oder Genossenschaftsverbund gehalten? Ja Nr. 20
Nein Nr. 22
20 Als liquide Aktiva für das einlegende Kreditinstitut behandelt? Ja ID 1.1.2.2.2.
Nein Nr. 21
21 Für die Zahlungsverkehrsabrechnung (Cash Clearing) und für Dienstleistungen eines Zentralinstituts innerhalb eines Verbunds gehalten? Ja ID 1.1.2.4.
Nein ID 1.1.2.2.1.
22 Für Clearing-, Verwahr-, Gelddispositions- oder andere vergleichbare Dienstleistungen im Rahmen einer etablierten Geschäftsbeziehung gehalten? Ja Entsprechendem Posten von ID 1.1.2.1. zuweisen
Nein Nr. 23
23 Im Rahmen einer etablierten Geschäftsbeziehung (Andere) mit Nichtfinanzkunden gehalten? Ja ID 1.1.2.3.
Nein Nr. 24
24 Andere Einlage? Ja Nr. 25
Nein Nr. 26
25 Einlagen von Finanzkunden? Ja ID 1.1.3.2.
Nein Entsprechendem Posten von ID 1.1.3.3. zuweisen
26 Verbindlichkeit aus besicherter Kreditvergabe und Kapitalmarkttransaktion, ausgenommen Derivate und Sicherheitenswaps? Ja Entsprechendem Posten von ID 1.2. zuweisen
Nein Nr. 27
27 Verbindlichkeit aus Sicherheitenswaps? Ja Entsprechendem Posten von C 75.00 und ID 1.3. zuweisen, falls zutreffend
Nein Nr. 28
28 Verbindlichkeit aus einem Abfluss von Derivaten gemäß Art. 30 Abs. 4 des DR? Ja ID 1.1.4.5.
Nein ID 1.1.7.3.
29 Nicht in Anspruch genommener Betrag, der aus zugesagter Kredit- und Liquiditätsfazilität gemäß Art. 31 des DR in Anspruch genommen werden kann? Ja Nr. 30
Nein Nr. 38
30 Zugesagte Kreditfazilität? Ja Nr. 31
Nein Nr. 33
31 In einem institutsbezogenen Sicherungssystem oder Genossenschaftsverbund als liquides Aktivum für das einlegende Institut behandelt? Ja ID 1.1.5.1.6.
Nein Nr. 32
32 Bevorzugter Behandlung in einer Gruppe oder einem institutsbezogenen Sicherungssystem unterliegend? Ja ID 1.1.5.1.5.
Nein Entsprechendem verbleibenden Posten von ID 1.1.5.1. zuweisen
33 Zugesagte Liquiditätsfazilität? Ja Nr. 34
Nicht zutreffend Nicht zutreffend
34 In einem institutsbezogenen Sicherungssystem oder Genossenschaftsverbund als liquides Aktivum für das einlegende Institut behandelt? Ja ID 1.1.5.2.7.
Nein Nr. 35
35 Bevorzugter Behandlung in einer Gruppe oder einem institutsbezogenen Sicherungssystem unterliegend? Ja ID 1.1.5.2.6.
Nein Nr. 36
36 An Verbriefungszweckgesellschaften? Ja Entsprechendem Posten von ID 1.1.5.2.4. zuweisen
Nein Nr. 37
37 An private Beteiligungsgesellschaften? Ja ID 1.1.5.2.3.
Nein Entsprechendem verbleibenden Posten von ID 1.1.5.2. zuweisen
38 Anderes Produkt oder andere Dienstleistung gemäß Art. 23 des DR? Ja Nr. 39
Nein Nicht melden
39 Außerbilanzieller Posten für die Handelsfinanzierung? Ja ID 1.1.6.8.
Nein Nr. 40
40 Vertragliche Verpflichtungen zur Ausweitung der Finanzierung gegenüber Nichtfinanzkunden über fällige Zahlungen von diesen Kunden hinaus? Ja Eine der folgenden ID: 1.1.6.6.1.1. bis 1.1.6.6.1.4.
Nein Nr. 41
41 Nicht in Anspruch genommene Darlehen und Buchkredite an Großkunden? Ja ID 1.1.6.2.
Nein Nr. 42
42 Vereinbarte, aber noch nicht in Anspruch genommene Hypothekendarlehen Ja ID 1.1.6.3.
Nein Nr. 43
43 Anderer geplanter Abfluss in Zusammenhang mit der Verlängerung oder Vergabe neuer Kredite? Ja ID 1.1.6.6.2.
Nein Nr. 44
44 Kreditkarten? Ja ID 1.1.6.4.
Nein Nr. 45
45 Überziehungskredit? Ja ID 1.1.6.5.
Nein Nr. 46
46 Geplante Derivateverbindlichkeiten? Ja ID 1.1.6.7.
Nein Nr. 47
47 Andere außerbilanzielle Verpflichtung und Eventualfinanzierungsverpflichtung? Ja ID 1.1.6.1.
Nein ID 1.1.6.9.
48 Schuldverschreibung, die bereits unter Posten 1.1.72 in C 73.00 gemeldet wurde? Ja Nicht melden
Nein Nr. 49
49 Liquiditätsanforderung für Derivate gemäß Art. 30 Abs. 4 des DR, die bereits in Frage Nr. 28 berücksichtigt wurden? Ja Nicht melden
Nein Entsprechenden Posten von ID 1.1.4. zuweisen

1.3. Erläuterungen zu bestimmten Spalten

Spalte Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
010 Betrag

1.1. Spezifische Erläuterungen zu unbesicherten Geschäften/Einlagen:

Die Kreditinstitute melden hier den offenen Saldo der verschiedenen Kategorien von Verbindlichkeiten und außerbilanziellen Verpflichtungen gemäß Artikel 22 bis 31 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission.

Vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständige Behörde wird innerhalb der jeweiligen Kategorie von Abflüssen der Betrag jedes Postens, der in Spalte 010 des Meldebogens C 73.00 in Anhang XXIV gemeldet wird, durch Subtraktion des entsprechenden Betrags des einhergehenden Zuflusses gemäß Artikel 26 saldiert.

1.2. Spezifische Erläuterungen zu besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen:

Die Kreditinstitute melden hier den offenen Saldo der Verbindlichkeiten gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission entsprechend der Geldseite des besicherten Geschäfts.

020 Marktwert der ausgereichten Sicherheiten

Spezifische Erläuterungen zu besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen:

Die Kreditinstitute melden hier den Marktwert der ausgereichten Sicherheiten, der als aktueller Marktwert vor Abzug des Abschlags und nach Berücksichtigung der Ab- und Zuflüsse infolge der Abwicklung der zugehörigen Sicherungsgeschäfte (gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission) und vorbehaltlich der folgenden Bedingungen berechnet wird:

  • Diese zu meldenden ausgereichten Sicherheiten beziehen sich nur auf Aktiva der Stufen 1, 2a und 2B, die bei Fälligkeit als liquide Aktiva gemäß Titel II anzusehen wären. Handelt es sich bei den Sicherheiten um Aktiva der Stufen 1, 2a oder 2B, die nicht als liquide Aktiva gemäß Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission anzusehen wären, werden diese als nicht liquide gemeldet. Wenn ein Kreditinstitut nur einen Teil seiner Aktien, Aktiva gegenüber der Zentralregierung oder Aktiva gegenüber der Bank in Fremdwährung bzw. seiner Aktiva gegenüber der Zentralregierung oder Aktiva gegenüber der Bank in Landeswährung innerhalb seiner erstklassigen liquiden Aktiva anerkennen kann, wird nur der ansetzbare Teil in den Zeilen für die Stufen 1, 2a und 2B gemeldet (gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i bis iii und Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission). Wird der betreffende Vermögenswert als Sicherheit verwendet, jedoch in einer Höhe, die den innerhalb der liquiden Aktiva ansetzbaren Teil übersteigt, wird der überschüssige Betrag in dem Abschnitt für nicht liquide Aktiva gemeldet.
  • Aktiva der Stufe 2a werden in der entsprechenden Zeile für solche Aktiva gemeldet, selbst wenn der Alternative Liquiditätsansatz befolgt wird (d. h., dass Aktiva der Stufe 2a bei der Meldung von besicherten Geschäften nicht in Stufe 1 verschoben werden dürfen).
030 Wert der ausgereichten Sicherheiten gemäß Artikel 9

Spezifische Erläuterungen zu besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen:

Die Kreditinstitute melden hier den Wert der ausgereichten Sicherheiten gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission. Dieser Wert wird durch Multiplikation der Spalte 020 des Meldebogens C 73.00 in Anhang XXIV mit der anwendbaren Gewichtung bzw. dem anwendbaren Abschlag aus dem Meldebogen C 72.00 in Anhang XXIV entsprechend der Art des Vermögenswerts ermittelt. Spalte 030 des Meldebogens C 73.00 in Anhang XXIV wird bei der Berechnung des bereinigten Betrags der liquiden Aktiva im Meldebogen C 76.00 in Anhang XXIV herangezogen.

040 Standardgewichtung

Artikel 24 bis 31 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Standardgewichtungen in Spalte 040 entsprechen denjenigen, die in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission standardmäßig angegeben sind, und werden hier nur zur Information bereitgestellt.

050 Anwendbare Gewichtung

Sowohl unbesichert als auch besichert:

Die Kreditinstitute melden hier die anwendbaren Gewichtungen. Diese Gewichtungen entsprechen denjenigen, die in den Artikeln 22 bis 31 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission angegeben sind. Anwendbare Gewichtungen können zu gewichteten Durchschnittswerten führen und werden im Dezimalformat gemeldet (z.B. 1,00 für eine anwendbare Gewichtung von 100 Prozent oder 0,50 für eine anwendbare Gewichtung von 50 Prozent). Anwendbare Gewichtungen können u. a. unternehmensspezifische und nationale Ermessensspielräume widerspiegeln.

060 Abfluss

Sowohl unbesichert als auch besichert:

Die Kreditinstitute melden hier die Abflüsse. Diese werden durch Multiplikation der Spalte 010 des Meldebogens C 73.00 in Anhang XXIV mit der Spalte 050 des Meldebogens C 73.00 in Anhang XXIV berechnet.

1.4. Erläuterungen zu bestimmten Zeilen

Zeile Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
010 1. ABFLÜSSE

Titel III Kapitel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden hier die Abflüsse gemäß Titel III Kapitel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission.

020 1.1. Abflüsse aus unbesicherten Geschäften/Einlagen

Artikel 20 bis 31 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden hier die Abflüsse gemäß Artikel 21 bis 31 mit Ausnahme der Abflüsse gemäß Artikel 28 Absätze 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission.

030 1.1.1. Privatkundeneinlagen

Artikel 24 und 25 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden hier die Privatkundeneinlagen gemäß Artikel 3 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission.

Im Einklang mit Artikel 28 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission melden die Kreditinstitute hier auch innerhalb der entsprechenden Kategorie von Privatkundeneinlagen den Betrag der begebenen Anleihen und anderen Schuldverschreibungen, die ausschließlich auf dem Privatkundenmarkt verkauft und auf einem Privatkundenkonto geführt werden. Die Kreditinstitute berücksichtigen bei dieser Kategorie von Verbindlichkeiten die anwendbaren Abflussraten, die in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission für die verschiedenen Kategorien von Privatkundeneinlagen vorgesehen sind. Dementsprechend melden die Kreditinstitute als anwendbare Gewichtung den Durchschnitt der jeweiligen anwendbaren Gewichtungen für all diese Einlagen.

040 1.1.1.1. Einlagen, bei denen die Auszahlung in den nächsten 30 Kalendertagen vereinbart wurde

Artikel 25 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden hier Einlagen mit einer Restlaufzeit von weniger als 30 Kalendertagen, bei denen die Auszahlung vereinbart wurde.

050 1.1.1.2. Einlagen, die höheren Abflüssen unterliegen

Artikel 25 Absatz 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden hier den Gesamtsaldo der höheren Abflussraten unterliegenden Einlagen gemäß Artikel 25 Absatz 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission. Privatkundeneinlagen, bei denen die Bewertung gemäß Artikel 25 Absatz 2 bezüglich ihrer Kategorisierung nicht durchgeführt wurde oder nicht abgeschlossen ist, werden ebenfalls hier gemeldet.

060 1.1.1.2.1. Kategorie 1

Artikel 25 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Betrag der offenen Gesamtsalden der Privatkundeneinlagen, die die Kriterien in Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a oder zwei der Kriterien in Artikel 25 Absatz 2 Buchstaben b bis e der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission erfüllen, außer wenn diese Einlagen in Drittländern gehalten werden, bei denen eine höhere Abflussrate gemäß Artikel 25 Absatz 5 angewendet wird, sodass sie in dieser letztgenannten Kategorie gemeldet werden.

Die Kreditinstitute melden als anwendbare Gewichtung den Durchschnitt der Raten, und zwar entweder die standardmäßig vorgesehenen Standardraten gemäß Absatz 25 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission oder höhere Raten, sofern diese von einer zuständigen Behörde angewendet werden, die effektiv auf den vollen Betrag der im vorherigen Absatz genannten Einlagen angewendet und mit den genannten jeweiligen Beträgen gewichtet wurden.

070 1.1.1.2.2. Kategorie 2

Artikel 25 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Betrag der offenen Gesamtsalden der Privatkundeneinlagen, die die Kriterien in Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission und mindestens ein weiteres Kriterium in diesem Absatz 2 oder mindestens drei Kriterien in dem genannten Absatz erfüllen, außer wenn diese Einlagen in Drittländern gehalten werden, bei denen eine höhere Abflussrate gemäß Artikel 25 Absatz 5 angewendet wird, sodass sie in dieser letztgenannten Kategorie gemeldet werden.

Privatkundeneinlagen, bei denen die Bewertung gemäß Artikel 25 Absatz 2 bezüglich ihrer Kategorisierung nicht durchgeführt wurde oder nicht abgeschlossen ist, werden ebenfalls hier gemeldet.

Die Kreditinstitute melden als anwendbare Gewichtung den Durchschnitt der Raten, und zwar entweder die standardmäßig vorgesehenen Standardraten gemäß Absatz 25 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission oder höhere Raten, sofern diese von einer zuständigen Behörde angewendet werden, die effektiv auf den vollen Betrag der in den vorherigen Absätzen genannten Einlagen angewendet und mit den genannten jeweiligen Beträgen gewichtet wurden.

080 1.1.1.3. Stabile Einlagen

Artikel 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Teil der Beträge der Privatkundeneinlagen, der durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG oder der Richtlinie /EU oder ein gleichwertiges Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckt ist und entweder Bestandteil einer etablierten Geschäftsbeziehung ist, sodass eine Entnahme äußerst unwahrscheinlich ist, oder auf einem Zahlungsverkehrskonto gehalten wird. Dies steht im Einklang mit Artikel 24 Absatz 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission, wobei Folgendes gilt:

  • Diese Einlagen erfüllen nicht die Kriterien für eine höhere Abflussrate gemäß Artikel 25 Absatz 2, 3 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission, sodass sie als höheren Abflüssen unterliegende Einlagen gemeldet werden; oder
  • diese Einlagen werden nicht in Drittländern gehalten, bei denen eine höhere Abflussrate gemäß Artikel 25 Absatz 5 angewendet wird, sodass sie in dieser Kategorie gemeldet werden;
  • Die in Artikel 24 Absatz 4 genannte Ausnahmeregelung ist nicht anwendbar.
090 1.1.1.4. Stabile Einlagen mit angewendeter Ausnahmeregelung

Artikel 24 Absatz 4 und 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Teil der Beträge der Privatkundeneinlagen, der durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie /EU bis zu einem Höchstbetrag von 100.000 EUR gedeckt ist und entweder Bestandteil einer etablierten Geschäftsbeziehung ist, sodass eine Entnahme äußerst unwahrscheinlich ist, oder auf einem Zahlungsverkehrskonto gehalten wird. Dies steht im Einklang mit Artikel 24 Absatz 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission, wobei Folgendes gilt:

Diese Einlagen erfüllen nicht die Kriterien für eine höhere Abflussrate gemäß Artikel 25 Absatz 2, 3 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission, sodass sie als höheren Abflüssen unterliegende Einlagen gemeldet werden; oder

  • diese Einlagen werden nicht in Drittländern gehalten, bei denen eine höhere Abflussrate gemäß Artikel 25 Absatz 5 angewendet wird, sodass sie in dieser Kategorie gemeldet werden;
  • Die in Artikel 24 Absatz 4 genannte Ausnahmeregelung ist anwendbar.
100 1.1.1.5. Einlagen in Drittländern, bei denen ein höherer Abfluss angewendet wird

Artikel 25 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Betrag der Privatkundeneinlagen in Drittländern, bei denen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften, die Liquiditätsanforderungen in dem jeweiligen Drittland begründen, ein höherer Abfluss angewendet wird.

110 1.1.1.6. Andere Privatkundeneinlagen

Artikel 25 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Betrag der anderen Privatkundeneinlagen, die nicht unter den vorherigen Posten erfasst wurden.

120 1.1.2. Operative Einlagen

Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden hier operative Einlagen gemäß Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission, mit Ausnahme von Einlagen, die sich aus einer Korrespondenzbankbeziehung oder aus der Erbringung von Primebroker-Dienstleistungen ergeben, die gemäß Artikel 27 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission als nicht operative Einlagen angesehen werden.

130 1.1.2.1. Für Clearing-, Verwahr-, Gelddispositions- oder andere vergleichbare Dienstleistungen im Rahmen einer etablierten Geschäftsbeziehung gehalten

Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 27 Absatz 2 und Artikel 27 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden hier Einlagen, die vom Einleger gehalten werden, um Clearing-, Verwahr-, Gelddispositions- oder andere vergleichbare Dienstleistungen des Kreditinstituts im Rahmen einer etablierten Geschäftsbeziehung in Anspruch zu nehmen (gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission), die für den Einleger von entscheidender Bedeutung ist (gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission); Mittel, die über die für die Erbringung operativer Dienste erforderlichen Mittel hinausgehen, werden als nicht operative Einlagen behandelt (gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission).

Gemeldet werden nur jene Einlagen, die mit erheblichen rechtlichen oder operativen Einschränkungen verbunden sind, die bedeutende Abhebungen innerhalb von 30 Kalendertagen unwahrscheinlich machen (gemäß Artikel 27 Absatz 4).

Die Kreditinstitute weisen gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission den Betrag dieser Einlagen, der durch ein Einlagensicherungssystem oder ein gleichwertiges Einlagensicherungssystem eines Drittlands gedeckt ist oder nicht, wie in den folgenden Erläuterungen angegeben gesondert aus.

140 1.1.2.1.1. Durch ein Einlagensicherungssystem (DGS) gedeckt

Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 27 Absatz 2 und Artikel 27 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Teil des offenen Saldos der operativen Einlagen, die im Rahmen einer etablierten Geschäftsbeziehung, die die Kriterien gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 27 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission erfüllt, gehalten werden und durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG oder der Richtlinie /EU oder ein gleichwertiges Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckt sind.

150 1.1.2.1.2. Nicht durch ein Einlagensicherungssystem (DGS) gedeckt

Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 27 Absatz 2 und Artikel 27 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Teil des offenen Saldos der operativen Einlagen, der im Rahmen einer etablierten Geschäftsbeziehung, die die Kriterien gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 27 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission erfüllt, gehalten wird und durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG oder der Richtlinie /EU oder ein gleichwertiges Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckt ist.

160 1.1.2.2. In einem institutsbezogenen Sicherungssystem (IPS) oder Genossenschaftsverbund gehalten

Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 27 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden hier Einlagen, die gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission gehalten werden im Kontext der gemeinsamen Aufgabenteilung innerhalb eines institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß den Anforderungen des Artikels 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder innerhalb einer Gruppe von genossenschaftlichen Kreditinstituten, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, die den Anforderungen des Artikels 113 Absatz 6 der genannten Verordnung entspricht, oder als eine gesetzlich oder vertraglich festgelegte Mindesteinlage eines anderen Kreditinstituts, das demselben institutsbezogenen Sicherungssystem oder Genossenschaftsverbund angeschlossen ist.

Die Kreditinstitute weisen diese Einlagen in verschiedenen Zeilen aus, je nachdem, ob sie gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission als liquide Aktiva für das einlegende Kreditinstitut behandelt werden oder nicht.

170 1.1.2.2.1. Nicht als liquide Aktiva für das einlegende Kreditinstitut behandelt

Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Betrag des offenen Saldos der Einlagen, die im Rahmen eines Genossenschaftsverbunds oder institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß den Kriterien in Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission gehalten werden, sofern diese Einlagen nicht den liquiden Aktiva für das einlegende Kreditinstitut zugerechnet sind.

180 1.1.2.2.2. Als liquide Aktiva für das einlegende Kreditinstitut behandelt

Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 27 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden Einlagen von Kreditinstituten bei dem Zentralinstitut, die gemäß Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission als liquide Aktiva für das einlegende Kreditinstitut betrachtet werden.

Die Kreditinstitute melden den Betrag dieser Einlagen bis zur Höhe der entsprechenden liquiden Aktiva nach Abschlag, wie in Artikel 27 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission festgelegt.

190 1.1.2.3. Im Rahmen einer (anderen) etablierten Geschäftsbeziehung mit Nichtfinanzkunden gehalten

Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 27 Absatz 4 und Artikel 27 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Betrag des offenen Saldos der Einlagen, die von einem Nichtfinanzkunden im Rahmen einer anderen nicht unter Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission genannten etablierten Geschäftsbeziehung gehalten werden und den in Artikel 27 Absatz 6 genannten Anforderungen unterliegen.

Gemeldet werden nur jene Einlagen, die mit erheblichen rechtlichen oder operativen Einschränkungen verbunden sind, die bedeutende Abhebungen innerhalb von 30 Kalendertagen unwahrscheinlich machen (gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission).

200 1.1.2.4. Für die Zahlungsverkehrsabrechnung (Cash Clearing) und für Dienstleistungen eines Zentralinstituts innerhalb eines Verbunds gehalten

Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 27 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Betrag des offenen Saldos der Einlagen, die vom Einleger für die Zahlungsverkehrsabrechnung (Cash Clearing) und für Dienstleistungen eines Zentralinstituts sowie für den Fall gehalten werden, dass das Kreditinstitut zu einem der in Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission genannten Verbunde bzw. Sicherungssysteme gehört, wie in Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission dargelegt. Unter Zahlungsverkehrsabrechnung (Cash Clearing) und Dienstleistungen eines Zentralinstituts fallen nur solche Dienstleistungen, die im Rahmen einer etablierten Geschäftsbeziehung, die für den Einleger von entscheidender Bedeutung ist (gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission) in Anspruch genommen werden; Mittel, die über die für die Erbringung operativer Dienste erforderlichen Mittel hinausgehen, werden als nicht operative Einlagen behandelt (gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission).

Gemeldet werden nur jene Einlagen, die mit erheblichen rechtlichen oder operativen Einschränkungen verbunden sind, die bedeutende Abhebungen innerhalb von 30 Kalendertagen unwahrscheinlich machen (gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission).

210 1.1.3. Nicht operative Einlagen

Artikel 27 Absatz 5, Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden hier unbesicherte Einlagen gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission sowie Einlagen, die sich aus einer Korrespondenzbankbeziehung oder aus der Erbringung von Primebroker-Dienstleistungen gemäß Artikel 27 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission ergeben.

Die Kreditinstitute weisen den Betrag dieser nicht operativen Einlagen, die durch ein Einlagensicherungssystem oder ein gleichwertiges Einlagensicherungssystem eines Drittlands gedeckt sind oder nicht, wie in den folgenden Erläuterungen angegeben, mit Ausnahme der Verbindlichkeiten aus einer Korrespondenzbankbeziehung oder aus der Erbringung von Primebroker-Dienstleistungen gemäß Artikel 27 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission, gesondert aus.

220 1.1.3.1. Einlagen, die sich aus einer Korrespondenzbankbeziehung oder aus der Erbringung von Primebroker-Dienstleistungen ergeben

Artikel 27 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Betrag des offenen Saldos der Einlagen, die sich aus einer Korrespondenzbankbeziehung oder aus der Erbringung von Primebroker-Dienstleistungen gemäß Artikel 27 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission ergeben.

230 1.1.3.2. Einlagen von Finanzkunden

Artikel 31 Absatz 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Betrag des offenen Saldos der Einlagen von Finanzkunden, sofern sie nicht als operative Einlagen gemäß Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission betrachtet werden.

Die Kreditinstitute weisen hier auch Mittel aus, die über die für die Erbringung operativer Dienste erforderlichen Mittel gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission hinausgehen.

240 1.1.3.3. Einlagen von anderen Kunden

Artikel 28 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden hier Einlagen, die von anderen Kunden (keine Finanzkunden oder Kunden, die bei Privatkundeneinlagen berücksichtigt werden) gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission gehalten werden, sofern sie nicht als operative Einlagen gemäß Artikel 27 betrachtet werden.

Dieser Abschnitt umfasst außerdem Folgendes:

  • Mittel, die über die für die Erbringung operativer Dienste erforderlichen Mittel gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission hinausgehen; und
  • den überschüssigen Teil der Einlagen gemäß Artikel 27 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission.

Diese Einlagen werden in zwei verschiedenen Zeilen ausgewiesen, je nach Betrag der Einlage, der (durch ein Einlagensicherungssystem oder ein gleichwertiges Einlagensicherungssystem eines Drittlands) gedeckt ist oder nicht.

250 1.1.3.3.1. Durch ein Einlagensicherungssystem (DGS) gedeckt

Artikel 28 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Betrag des offenen Saldos dieser Einlagen, die von anderen Kunden gehalten werden und durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG oder der Richtlinie 2014/48/EG oder ein gleichwertiges Einlagensicherungssystem in einem Drittland gemäß Artikel 28 Absatz 1 gedeckt sind.

260 1.1.3.3.2. Nicht durch ein Einlagensicherungssystem (DGS) gedeckt

Artikel 28 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Betrag des offenen Saldos der Einlagen, die von anderen Kunden gehalten werden und nicht durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG oder der Richtlinie 2014/48/EG oder ein gleichwertiges Einlagensicherungssystem in einem Drittland gemäß Artikel 28 Absatz 1 gedeckt sind.

270 1.1.4. Zusätzliche Abflüsse

Artikel 30 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden hier zusätzliche Abflüsse gemäß Artikel 30 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission.

Gemäß Artikel 30 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission gelten als Sicherheiten empfangene Einlagen nicht als Verbindlichkeiten gemäß Artikel 27 oder 29 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission, sondern unterliegen den Bestimmungen des Artikels 30 Absatz 1 bis 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission, sofern zutreffend.

280 1.1.4.1. Andere Sicherheiten als für Derivate hinterlegte Aktiva der Stufe 1

Artikel 30 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Marktwert von anderen Sicherheiten als Sicherheiten in Form von Aktiva der Stufe 1, die für die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Kontrakte sowie für Kreditderivate hinterlegt wurden.

290 1.1.4.2. Für Derivate hinterlegte Sicherheiten in Form gedeckter Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1

Artikel 30 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Marktwert gedeckter Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1, die für die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Kontrakte sowie für Kreditderivate hinterlegt wurden.

300 1.1.4.3. Wesentliche Abflüsse infolge der Verschlechterung der eigenen Bonität

Artikel 30 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Gesamtbetrag der zusätzlichen Abflüsse, die sie gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission berechnet und den zuständigen Behörden gemeldet haben.

Wenn ein Betrag infolge einer Verschlechterung der eigenen Bonität anderweitig in einer Zeile mit einer Gewichtung von weniger als 100 % ausgewiesen wurde, wird dieser Betrag auch in Zeile 300 gemeldet, sodass die Summe der Abflüsse für das Geschäft insgesamt 100 % beträgt.

310 1.1.4.4. Auswirkungen ungünstiger Marktbedingungen auf Derivate, Finanzierungsgeschäfte und andere Kontrakte

Artikel 30 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Betrag der Abflüsse, der im Einklang mit dem Delegierten Rechtsakt, den die Kommission gemäß Artikel 423 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 annehmen wird, berechnet wird.

320 1.1.4.4.1. Ansatz des historischen Rückblicks (HLBA)

Artikel 30 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Betrag aus der Anwendung des Ansatzes des historischen Rückblicks im Einklang mit dem Delegierten Rechtsakt, den die Kommission gemäß Artikel 423 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 annehmen wird.

330 1.1.4.4.2. Ansatz der Fortgeschrittenen Methode für zusätzliche Abflüsse (AMAO)

Artikel 30 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden hier den überschüssigen Betrag über den Betrag unter Posten 1.1.4.4.1., der sich aus der Anwendung der Fortgeschrittenen Methode für zusätzliche Abflüsse im Einklang mit dem Delegierten Rechtsakt ergibt, den die Kommission gemäß Artikel 423 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 annehmen wird.

Dieser Posten wird nur von Kreditinstituten gemeldet, die von den zuständigen Behörden die Genehmigung zur Anwendung der auf einem internen Modell beruhenden Methode gemäß Kapitel 6 Abschnitt 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erhalten haben.

340 1.1.4.5. Abflüsse aus Derivaten

Artikel 30 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Betrag der innerhalb von 30 Kalendertagen erwarteten Abflüsse aus den in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kontrakten, die gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission berechnet wurden.

Bei der Meldung in einer signifikanten Währung melden die Kreditinstitute Abflüsse, die ausschließlich in der jeweiligen signifikanten Währung auftreten. Die Aufrechnung (Netting) nach Gegenpartei darf nur bei Abflüssen in dieser Währung angewendet werden. Beispiel: Gegenpartei A: +10 EUR und Gegenpartei A: -20 EUR wird als 10 EUR Abfluss gemeldet. Zwischen verschiedenen Gegenparteien wird keine Aufrechnung vorgenommen. Beispiel: Gegenpartei A: -10 EUR, Gegenpartei B: +40 EUR wird als 10 EUR Abfluss in C 73.00 (und 40 EUR Zufluss in C 74.00) gemeldet.

350 1.1.4.6. Leerverkaufspositionen

Artikel 30 Absatz 5 und Artikel 30 Absatz 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Das Kreditinstitut sieht einen zusätzlichen Liquiditätsabfluss vor, der 100 % des Marktwerts von Wertpapieren oder anderen Vermögenswerten entspricht, die leer verkauft werden und innerhalb von 30 Kalendertagen zu liefern sind, um der Anforderung Rechnung zu tragen, dass das Kreditinstitut geliehene Vermögenswerte besichern muss, um Leerverkäufe abzuwickeln. Es wird kein Abfluss angesetzt, wenn das Kreditinstitut Eigentümer der zu liefernden Wertpapiere ist oder diese zu Bedingungen geliehen hat, die ihre Rückgabe erst nach einem Zeitraum von 30 Kalendertagen erfordern, und die Wertpapiere nicht Teil der liquiden Aktiva des Kreditinstituts sind. Wenn die Leerverkaufsposition durch ein bestehendes besichertes Wertpapierfinanzierungsgeschäft gedeckt ist, so geht das Kreditinstitut davon aus, dass die Leerverkaufsposition während des gesamten Zeitraums von 30 Kalendertagen beibehalten wird, und der Abfluss wird mit 0 % angesetzt.

360 1.1.4.6.1. Durch besicherte Wertpapierfinanzierungsgeschäfte (SFT) gedeckt

Artikel 30 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Marktwert von Wertpapieren oder anderen Vermögenswerten, die leer verkauft wurden, durch besicherte Wertpapierfinanzierungsgeschäfte gedeckt sind und innerhalb eines Zeithorizonts von 30 Tagen zu liefern sind, es sei denn, das Kreditinstitut besitzt die zu liefernden Wertpapiere oder hat diese zu Bedingungen geliehen, die ihre Rückgabe erst nach einem Zeithorizont von 30 Tagen erfordern, und die Wertpapiere sind nicht Teil der liquiden Aktiva des Kreditinstituts. Wenn die Leerverkaufsposition durch ein besichertes Wertpapierfinanzierungsgeschäft gedeckt ist, so geht das Kreditinstitut davon aus, dass die Leerverkaufsposition während des gesamten Zeitraums von 30 Kalendertagen beibehalten wird, und der Abfluss wird mit 0 % angesetzt.

370 1.1.4.6.2. Sonstiges

Artikel 30 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Marktwert von Wertpapieren oder anderen Vermögenswerten, die leer verkauft wurden, mit Ausnahme von Wertpapieren oder Vermögenswerten, die durch besicherte Wertpapierfinanzierungsgeschäfte gedeckt sind und innerhalb eines Zeithorizonts von 30 Tagen zu liefern sind, es sei denn, das Kreditinstitut besitzt die zu liefernden Wertpapiere oder hat diese zu Bedingungen geliehen, die ihre Rückgabe erst nach einem Zeithorizont von 30 Kalendertagen erfordern, und die Wertpapiere sind nicht Teil der liquiden Aktiva des Kreditinstituts.

380 1.1.4.7. Einforderbare überschüssige Sicherheiten

Artikel 30 Absatz 6 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Marktwert der von dem Kreditinstitut gehaltenen überschüssigen Sicherheiten, die vertragsgemäß jederzeit von der Gegenpartei eingefordert werden können.

390 1.1.4.8. Fällige Sicherheiten

Artikel 30 Absatz 6 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Marktwert der Sicherheiten, die innerhalb von 30 Kalendertagen bei einer Gegenpartei hinterlegt werden müssen.

400 1.1.4.9. Sicherheiten in Form liquider Aktiva, die durch nicht liquide Aktiva ersetzt werden können

Artikel 30 Absatz 6 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Marktwert der Sicherheiten, die im Sinne des Titels II als liquide Aktiva anerkannt werden, und ohne Zustimmung des Kreditinstituts durch Vermögenswerte ersetzt werden können, die im Sinne des Titels II nicht als liquide Aktiva anerkannt würden.

410 1.1.4.10. Verlust an Finanzmitteln aus strukturierten Finanzierungsaktivitäten

Artikel 30 Absatz 8 bis 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute setzen einen Abfluss von 100 % für den Verlust an Finanzmitteln aus forderungsgedeckten Wertpapieren, gedeckten Schuldverschreibungen und anderen strukturierten Finanzierungsinstrumenten an, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden und vom Kreditinstitut selbst oder von geförderten Conduits oder Zweckgesellschaften begeben wurden.

Kreditinstitute, die hier gemeldete Liquiditätsfazilitäten in Verbindung mit Finanzierungsprogrammen anbieten, müssen das fällig werdende Finanzierungsinstrument und die Liquiditätsfazilität für konsolidierte Programme nicht doppelt erfassen.

420 1.1.4.10.1. Strukturierte Finanzierungsinstrumente

Artikel 30 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den aktuell ausstehenden Betrag an eigenen Verbindlichkeiten oder Verbindlichkeiten von geförderten Conduits oder Zweckgesellschaften aus forderungsgedeckten Wertpapieren, gedeckten Schuldverschreibungen und anderen strukturierten Finanzierungsinstrumenten, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden.

430 1.1.4.10.2. Finanzierungsfazilitäten

Artikel 30 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den fällig werdenden Betrag der Verbindlichkeiten aus forderungsgedeckten Geldmarktpapieren, Conduits, Wertpapier-Anlageinstrumenten und anderen derartigen Finanzierungsfazilitäten, sofern sich nicht unter die Begriffsbestimmung der Instrumente unter Posten 1.1.4.10.1. fallen, oder den Betrag der Vermögenswerte, bei denen die Möglichkeit besteht, dass sie zurückgegeben werden oder die Liquidität benötigt wird.

Alle Finanzmittel aus forderungsgedeckten Geldmarktpapieren, Conduits, Wertpapier-Anlageinstrumenten und anderen derartigen Finanzierungsfazilitäten, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden oder zurückgegeben werden können. Kreditinstitute mit strukturierten Finanzierungsfazilitäten, die die Emission von kurzfristigen Schuldtiteln umfassen, wie z.B. forderungsgedeckte Geldmarktpapiere, melden die potenziellen Liquiditätsabflüsse aus diesen Strukturen. Dazu zählen insbesondere: i) die Unfähigkeit, fällige Schulden zu refinanzieren, ii) die Existenz von Derivaten oder derivatähnlichen Komponenten, die vertraglich in den zugehörigen Unterlagen der Struktur niedergelegt ist, wonach die "Rückgabe" der Vermögenswerte innerhalb einer Finanzierungsvereinbarung gestattet wäre, oder von dem ursprünglichen Übertragenden des Vermögenswerts verlangt wird, Liquidität zur Verfügung zu stellen, wobei die Finanzierungsvereinbarung ("Liquidity Put") innerhalb der 30-Tage-Frist effektiv endet. Wenn die strukturierten Finanzierungen durch eine Zweckgesellschaft (wie z.B. Vehikelgesellschaft, Conduit oder strukturiertes Anlageinstrument) durchgeführt werden, überprüft das Kreditinstitut bei der Ermittlung der Anforderungen bezüglich der erstklassigen liquiden Aktiva die Fälligkeit der von der Gesellschaft begebenen Schuldtitel sowie etwaiger eingebetteter Optionen in Finanzierungsvereinbarungen, durch die die "Rückgabe" von Vermögenswerten oder der Liquiditätsbedarf, ungeachtet davon, ob die Zweckgesellschaft konsolidiert ist oder nicht, potenziell ausgelöst werden kann.

440 1.1.4.11. Vermögenswerte, die auf unbesicherter Basis geliehen wurden

Artikel 30 Absatz 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden hier Vermögenswerte, die auf unbesicherter Basis geliehen wurden und innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden. Es wird davon ausgegangen, dass diese Vermögenswerte vollständig auslaufen, was zu einem hundertprozentigen Abfluss führt. Diese Behandlung soll die Tatsache widerspiegeln, dass gegen eine Gebühr verliehene Wertpapiere wahrscheinlich in Stressphasen gekündigt werden oder dass diese Verleiher von Wertpapieren eine hundertprozentige Besicherung anstreben.

Die Kreditinstitute melden den Marktwert der Vermögenswerte, die auf unbesicherter Basis geliehen wurden und innerhalb der 30-Tage-Frist fällig werden, sofern das Kreditinstitut nicht Eigentümer der Wertpapiere ist und sie nicht Teil des Liquiditätspuffers des Kreditinstituts sind.

450 1.1.4.12. Interne Aufrechnung der Positionen von Kunden

Artikel 30 Absatz 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden hier den Marktwert der Vermögenswerte von Kunden, bei denen das Kreditinstitut in Bezug auf Primebroker-Dienstleistungen die Vermögenswerte eines Kunden durch Aufrechnung gegen die Leerverkäufe eines anderen Kunden finanziert hat.

460 1.1.5. Zugesagte Fazilitäten

Artikel 31 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden hier Abflüsse gemäß Artikel 31 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission.

Die Kreditinstitute melden hier auch Abflüsse aus zugesagten Fazilitäten gemäß Artikel 29 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission.

Der Höchstbetrag, der in Anspruch genommen werden kann, wird gemäß Artikel 31 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission bestimmt.

470 1.1.5.1. Kreditfazilitäten

Die Kreditinstitute melden hier zugesagte Kreditfazilitäten gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission.

480 1.1.5.1.1. Für Privatkunden

Artikel 31 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Höchstbetrag, der aus nicht gezogenen zugesagten Kreditfazilitäten für Privatkunden in Anspruch genommen werden könnte, wie in Artikel 3 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission festgelegt.

490 1.1.5.1.2. Für andere Nichtfinanzkunden als Privatkunden

Artikel 31 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Höchstbetrag, der aus nicht gezogenen zugesagten Kreditfazilitäten für Kunden, bei denen es sich weder um Finanzkunden gemäß Artikel 3 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission noch um Privatkunden gemäß Artikel 3 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission handelt, in Anspruch genommen werden könnte, wobei diese nicht zu dem Zweck bereitgestellt wurden, die Finanzierung des Kunden in Situationen zu ersetzen, in denen der Kunde den Finanzierungsbedarf nicht an den Finanzmärkten decken kann.

500 1.1.5.1.3. Für Kreditinstitute

Die Kreditinstitute melden hier zugesagte Kreditfazilitäten, die Kreditinstituten gewährt wurden.

510 1.1.5.1.3.1. Zur Finanzierung von Förderdarlehen für Privatkunden

Artikel 31 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Höchstbetrag, der aus nicht gezogenen zugesagten Kreditfazilitäten in Anspruch genommen werden könnte, die Kreditinstituten zum alleinigen Zweck der direkten oder indirekten Finanzierung von Förderdarlehen gewährt werden, wobei diese als Risikopositionen gegenüber Kunden gemäß Artikel 3 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission gelten.

Dieser Posten kann nur von Kreditinstituten gemeldet werden, die von der Zentral- oder Regionalregierung mindestens eines Mitgliedstaats eingerichtet wurden und gefördert werden.

520 1.1.5.1.3.2. Zur Finanzierung von Förderdarlehen für Nichtfinanzkunden

Artikel 31 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Höchstbetrag, der aus nicht gezogenen zugesagten Kreditfazilitäten in Anspruch genommen werden könnte, die Kreditinstituten zum alleinigen Zweck der direkten oder indirekten Finanzierung von Förderdarlehen gewährt wurden, wobei diese als Risikopositionen gegenüber Kunden gelten, bei denen es sich weder um Finanzkunden gemäß Artikel 3 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission noch um Privatkunden gemäß Artikel 3 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission handelt.

Dieser Posten kann nur von Kreditinstituten gemeldet werden, die von der Zentral- oder Regionalregierung mindestens eines Mitgliedstaats eingerichtet wurden und gefördert werden.

530 1.1.5.1.3.3. Sonstiges

Artikel 31 Absatz 8 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Höchstbetrag, der aus nicht gezogenen zugesagten Kreditfazilitäten, die Kreditinstituten gewährt und nicht oben genannt wurden, in Anspruch genommen werden könnte.

540 1.1.5.1.4. Für andere beaufsichtigte Finanzinstitute als Kreditinstitute

Artikel 31 Absatz 8 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Höchstbetrag, der aus nicht gezogenen zugesagten Kreditfazilitäten, die anderen beaufsichtigten Finanzinstitute als Kreditinstituten gewährt wurden, in Anspruch genommen werden könnte.

550 1.1.5.1.5. In einer Gruppe oder einem institutsbezogenen Sicherungssystem, sofern bevorzugter Behandlung unterliegend

Artikel 29 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Höchstbetrag, der aus nicht gezogenen zugesagten Kreditfazilitäten in Anspruch genommen werden könnte, bei denen die Anwendung einer geringeren Abflussrate gemäß Artikel 29 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission genehmigt wurde.

560 1.1.5.1.6. In einem institutsbezogenen Sicherungssystem oder Genossenschaftsverbund, sofern als liquides Aktivum für das einlegende Institut behandelt

Artikel 31 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Das Zentralinstitut eines in Artikel 16 genannten Systems oder Verbunds meldet den Höchstbetrag, der aus nicht gezogenen, einem angeschlossenen Kreditinstitut zugesagten Kreditfazilitäten in Anspruch genommen werden könnte, sofern das angeschlossene Kreditinstitut die Fazilität als liquides Aktivum gemäß Artikel 16 Absatz 2 behandeln darf.

570 1.1.5.1.7. Für andere Finanzkunden

Artikel 31 Absatz 8 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Höchstbetrag, der aus anderen nicht gezogenen zugesagten Kreditfazilitäten als den oben gemeldeten, die anderen Finanzkunden gewährt wurden, in Anspruch genommen werden könnte.

580 1.1.5.2. Liquiditätsfazilitäten

Artikel 31 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden hier zugesagte Liquiditätsfazilitäten gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission.

590 1.1.5.2.1. Für Privatkunden

Artikel 31 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Höchstbetrag, der aus nicht gezogenen zugesagten Liquiditätsfazilitäten für Privatkunden in Anspruch genommen werden könnte, wie in Artikel 3 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission festgelegt.

600 1.1.5.2.2. Für andere Nichtfinanzkunden als Privatkunden

Artikel 31 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Höchstbetrag, der aus nicht gezogenen zugesagten Liquiditätsfazilitäten für Kunden, bei denen es sich weder um Finanzkunden gemäß Artikel 3 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission noch um Privatkunden gemäß Artikel 3 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission handelt, in Anspruch genommen werden könnte.

610 1.1.5.2.3. Für private Beteiligungsgesellschaften

Artikel 31 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Höchstbetrag, der aus nicht gezogenen zugesagten Liquiditätsfazilitäten, die privaten Beteiligungsgesellschaften gewährt wurden, in Anspruch genommen werden könnte.

620 1.1.5.2.4. Für Verbriefungszweckgesellschaften (SSPE)

Die Kreditinstitute melden hier zugesagte Liquiditätsfazilitäten, die Verbriefungszweckgesellschaften gewährt wurden.

630 1.1.5.2.4.1. Für den Erwerb anderer Vermögenswerte als Wertpapiere von Nichtfinanzkunden

Artikel 31 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Höchstbetrag von nicht gezogenen zugesagten Liquiditätsfazilitäten, die einer Verbriefungszweckgesellschaft zur Verfügung gestellt wurde, damit sie andere Vermögenswerte als Wertpapiere von Kunden, die keine Finanzkunden sind, erwerben kann, insoweit er den Betrag der aktuell von Kunden erworbenen Vermögenswerte übersteigt, und sofern der Höchstbetrag, der in Anspruch genommen werden kann, vertraglich auf den Betrag der aktuell erworbenen Vermögenswerte begrenzt ist.

640 1.1.5.2.4.2. Sonstiges

Artikel 31 Absatz 8 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Höchstbetrag, der aus nicht gezogenen zugesagten Liquiditätsfazilitäten, die Verbriefungszweckgesellschaft aus anderen als den oben genannten Gründen gewährt wurden, in Anspruch genommen werden könnte. Dies umfasst Vereinbarungen, bei denen das Institut Vermögenswerte einer Verbriefungszweckgesellschaft kaufen oder tauschen muss.

650 1.1.5.2.5. Für Kreditinstitute

Die Kreditinstitute melden hier zugesagte Liquiditätsfazilitäten, die Kreditinstituten gewährt wurden.

660 1.1.5.2.5.1. Zur Finanzierung von Förderdarlehen für Privatkunden

Artikel 31 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Höchstbetrag, der aus nicht gezogenen zugesagten Liquiditätsfazilitäten in Anspruch genommen werden könnte, die Kreditinstituten zum alleinigen Zweck der direkten oder indirekten Finanzierung von Förderdarlehen gewährt werden, wobei diese als Risikopositionen gegenüber Kunden gemäß Artikel 3 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission gelten.

Dieser Posten kann nur von Kreditinstituten gemeldet werden, die von der Zentral- oder Regionalregierung mindestens eines Mitgliedstaats eingerichtet wurden und gefördert werden.

670 1.1.5.2.5.2. Zur Finanzierung von Förderdarlehen für Nichtfinanzkunden

Artikel 31 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Höchstbetrag, der aus nicht gezogenen zugesagten Liquiditätsfazilitäten in Anspruch genommen werden könnte, die Kreditinstituten zum alleinigen Zweck der direkten oder indirekten Finanzierung von Förderdarlehen gewährt wurden, wobei diese als Risikopositionen gegenüber Kunden gelten, bei denen es sich weder um Finanzkunden gemäß Artikel 3 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission noch um Privatkunden gemäß Artikel 3 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission handelt.

Dieser Posten kann nur von Kreditinstituten gemeldet werden, die von der Zentral- oder Regionalregierung mindestens eines Mitgliedstaats eingerichtet wurden und gefördert werden.

680 1.1.5.2.5.3. Sonstiges

Artikel 31 Absatz 8 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Höchstbetrag, der aus nicht gezogenen zugesagten Liquiditätsfazilitäten, die Kreditinstituten gewährt und nicht oben genannt wurden, in Anspruch genommen werden könnte.

690 1.1.5.2.6. In einer Gruppe oder einem institutsbezogenen Sicherungssystem, sofern bevorzugter Behandlung unterliegend

Artikel 29 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Höchstbetrag, der aus nicht gezogenen zugesagten Liquiditätsfazilitäten in Anspruch genommen werden könnte, bei denen die Anwendung einer geringeren Abflussrate gemäß Artikel 29 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission genehmigt wurde.

700 1.1.5.2.7. In einem institutsbezogenen Sicherungssystem oder Genossenschaftsverbund, sofern als liquides Aktivum für das einlegende Institut behandelt

Artikel 31 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Das Zentralinstitut eines in Artikel 16 genannten Systems oder Verbunds meldet den Höchstbetrag, der aus nicht gezogenen, einem angeschlossenen Kreditinstitut zugesagten Liquiditätsfazilitäten in Anspruch genommen werden könnte, sofern das angeschlossene Kreditinstitut die Fazilität als liquides Aktivum gemäß Artikel 16 Absatz 2 behandeln darf.

710 1.1.5.2.8. Für andere Finanzkunden

Artikel 31 Absatz 8 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Höchstbetrag, der aus anderen nicht gezogenen zugesagten Liquiditätsfazilitäten als den oben gemeldeten, die anderen Finanzkunden gewährt wurden, in Anspruch genommen werden könnte.

720 1.1.6. Andere Produkte und Dienstleistungen

Artikel 23 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden hier Produkte und Dienstleistungen gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission.

Der zu meldende Betrag entspricht dem Höchstbetrag, der aus den in Artikel 23 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission genannten Produkten und Dienstleistungen in Anspruch genommen werden könnte.

Die anwendbare Gewichtung entspricht der Gewichtung, die von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission bestimmt wurde.

730 1.1.6.1. Andere außerbilanzielle Verpflichtungen und Eventualfinanzierungsverpflichtungen

Artikel 23 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Betrag der Garantien und anderen außerbilanziellen und Eventualfinanzierungsverpflichtungen gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission.

740 1.1.6.2. Nicht in Anspruch genommene Darlehen und Buchkredite an Großkunden

Artikel 23 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Betrag der nicht in Anspruch genommenen Darlehen und Buchkredite an Großkunden gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission.

750 1.1.6.3. Vereinbarte, aber noch nicht in Anspruch genommene Hypothekendarlehen

Artikel 23 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Betrag der vereinbarten, aber noch nicht in Anspruch genommenen Hypothekendarlehen gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission.

760 1.1.6.4. Kreditkarten

Artikel 23 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Betrag der Kreditkarten gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission.

770 1.1.6.5. Überziehungskredite

Artikel 23 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Betrag der Überziehungskredite gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission.

780 1.1.6.6. Geplante Abflüsse in Zusammenhang mit der Verlängerung oder der Vergabe neuer Privat- oder Großkundenkredite

Artikel 23 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Betrag der geplanten Abflüsse in Zusammenhang mit der Verlängerung oder der Vergabe neuer Privat- oder Großkundenkredite gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission.

790 1.1.6.6.1. Überschreitung der Finanzierung gegenüber Nichtfinanzkunden

Die Kreditinstitute melden hier die Differenz zwischen den vertraglichen Verpflichtungen zur Ausreichung von Finanzierung gegenüber Nichtfinanzkunden und den fälligen Zahlungen von solchen Kunden gemäß Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe a, wenn der erstgenannte den letzteren Betrag überschreitet.

800 1.1.6.6.1.1. Überschreitung der Finanzierung gegenüber Privatkunden

Die Kreditinstitute melden hier die Differenz zwischen den vertraglichen Verpflichtungen zur Ausreichung von Finanzierung gegenüber Privatkunden und den fälligen Zahlungen von solchen Kunden gemäß Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe a, wenn der erstgenannte den letzteren Betrag überschreitet.

810 1.1.6.6.1.2. Überschreitung der Finanzierung gegenüber Nichtfinanzkunden

Die Kreditinstitute melden hier die Differenz zwischen den vertraglichen Verpflichtungen zur Ausreichung von Finanzierung gegenüber Nichtfinanzunternehmen und den fälligen Zahlungen von solchen Kunden gemäß Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe a, wenn der erstgenannte den letzteren Betrag überschreitet.

820 1.1.6.6.1.3. Überschreitung der Finanzierung gegenüber Staaten, multilateralen Entwicklungsbanken und öffentlichen Stellen

Die Kreditinstitute melden hier die Differenz zwischen den vertraglichen Verpflichtungen zur Ausreichung von Finanzierung gegenüber Staaten, multilateralen Entwicklungsbanken und öffentlichen Stellen und den fälligen Zahlungen von solchen Kunden gemäß Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe a, wenn der erstgenannte den letzteren Betrag überschreitet.

830 1.1.6.6.1.4. Überschreitung der Finanzierung gegenüber anderen juristischen Personen

Die Kreditinstitute melden hier die Differenz zwischen den vertraglichen Verpflichtungen zur Ausreichung von Finanzierung gegenüber anderen juristischen Personen und den fälligen Zahlungen von solchen Kunden gemäß Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe a, wenn der erstgenannte den letzteren Betrag überschreitet.

840 1.1.6.6.2. Sonstiges

Die Kreditinstitute melden den Betrag der geplanten Abflüsse in Zusammenhang mit der Verlängerung oder der Vergabe neuer Privat- oder Großkundenkredite gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission, die nicht oben erfasst wurden.

850 1.1.6.7. Geplante Derivateverbindlichkeiten

Artikel 23 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Betrag der geplanten Derivateverbindlichkeiten gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission.

860 1.1.6.8. Außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung

Die Kreditinstitute melden den Betrag der Produkte oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Handelsfinanzierung gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission.

870 1.1.6.9. Andere

Artikel 23 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Betrag von anderen als den oben genannten Produkten oder Dienstleistungen gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission.

880 1.1.7. Andere Verbindlichkeiten

Artikel 28 Absatz 2, Artikel 28 Absatz 6 und Artikel 31 Absatz 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden hier Abflüsse aus anderen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 28 Absatz 2, Artikel 28 Absatz 6 und Artikel 31 Absatz 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission.

Dieser Posten umfasst gegebenenfalls auch zusätzliche Guthaben, die bei Zentralbankreserven gehalten werden müssen, soweit dies zwischen der zuständigen Behörde und der EZB oder der Zentralbank gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission festgelegt wurde.

890 1.1.7.1. Verbindlichkeiten aus Betriebskosten

Artikel 28 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Betrag des offenen Saldos der Verbindlichkeiten aus den eigenen Betriebskosten des Kreditinstituts gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission.

900 1.1.7.2. In Form von Schuldverschreibungen, sofern nicht als Privatkundeneinlagen behandelt

Artikel 28 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Betrag des offenen Saldos der von dem Kreditinstitut begebenen Anleihen und anderen Schuldverschreibungen, die nicht den als Privatkundeneinlagen gemeldeten Anleihen und Schuldverschreibungen entsprechen, gemäß Artikel 28 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission. Dieser Betrag umfasst auch innerhalb der nächsten 30 Kalendertage fällig werdende Coupons in Bezug auf all diese Wertpapiere.

910 1.1.7.3. Andere

Artikel 31 Absatz 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den Betrag des offenen Saldos der innerhalb der nächsten 30 Kalendertage fällig werdenden Verbindlichkeiten, die nicht den in den Artikeln 23 bis 31 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission genannten Verbindlichkeiten entsprechen.

920 1.2. Abflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen

Artikel 28 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden hier Abflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen gemäß Artikel 192 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Sicherheitenswaps (die Sicherheitentauschgeschäfte abdecken) werden im Meldebogen C 75.00 in Anhang XXIV gemeldet.

930 1.2.1. Gegenpartei ist Zentralbank

Die Kreditinstitute melden hier Abflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen gemäß Artikel 192 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank ist.

940 1.2.1.1. Sicherheiten der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden hier Abflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen gemäß Artikel 192 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank ist und Sicherheiten der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, als Sicherheiten hinterlegt wurden.

950 1.2.1.2. Sicherheiten der Stufe 1 in Form von Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden hier Abflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen gemäß Artikel 192 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank ist und Sicherheiten der Stufe 1 in Form gedeckter Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität als Sicherheiten hinterlegt wurden.

960 1.2.1.3. Sicherheiten der Stufe 2A

Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden hier Abflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen gemäß Artikel 192 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank ist und Sicherheiten der Stufe 2a als Sicherheiten hinterlegt wurden.

970 1.2.1.4. Sicherheiten in Form forderungsbesicherter Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden hier Abflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen gemäß Artikel 192 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank ist und forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B als Sicherheiten ausgereicht wurden. Diese Sicherheiten sind durch Wohnimmobilien oder Kraftfahrzeuge unterlegt und entsprechen der Bonitätsstufe 1 und erfüllen außerdem die Bedingungen gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffern i, ii oder iv.

980 1.2.1.5. Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 2B

Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden hier Abflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen gemäß Artikel 192 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank ist und gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 2B, die die Bedingungen gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e erfüllen, als Sicherheiten hinterlegt wurden.

990 1.2.1.6. Sicherheiten in Form forderungsbesicherter Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden hier Abflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen gemäß Artikel 192 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank ist und forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B als Sicherheiten hinterlegt wurden. Diese Sicherheiten sind vom Typ Gewerbe oder natürliche Personen eines Mitgliedstaats und entsprechen der Bonitätsstufe 1 und erfüllen außerdem die Bedingungen gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffern iii oder v.

1000 1.2.1.7. Andere Sicherheiten in Form von Aktiva der Stufe 2B

Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden hier Abflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen gemäß Artikel 192 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank ist und nicht oben erfasste Sicherheiten der Stufe 2B als Sicherheiten hinterlegt wurden.

1010 1.2.1.8. Sicherheiten in Form nicht liquider Aktiva

Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe g der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden hier Abflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen gemäß Artikel 192 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank ist und Sicherheiten in Form nicht liquider Aktiva als Sicherheiten hinterlegt wurden.

1020 1.2.2. Gegenpartei ist keine Zentralbank

Die Kreditinstitute melden hier Abflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen gemäß Artikel 192 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei die Gegenpartei keine Zentralbank ist.

1030 1.2.2.1. Sicherheiten der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden hier Abflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen gemäß Artikel 192 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei die Gegenpartei keine Zentralbank ist und Sicherheiten der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, als Sicherheiten hinterlegt wurden.

1040 1.2.2.2. Sicherheiten der Stufe 1 in Form von Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden hier Abflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen gemäß Artikel 192 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei die Gegenpartei keine Zentralbank ist und Sicherheiten der Stufe 1 in Form gedeckter Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität als Sicherheiten hinterlegt wurden.

1050 1.2.2.3. Sicherheiten der Stufe 2A

Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden hier Abflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen gemäß Artikel 192 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei die Gegenpartei keine Zentralbank ist und Sicherheiten der Stufe 2a als Sicherheiten hinterlegt wurden.

1060 1.2.2.4. Sicherheiten in Form forderungsbesicherter Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden hier Abflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen gemäß Artikel 192 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei die Gegenpartei keine Zentralbank ist und forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B als Sicherheiten ausgereicht wurden. Diese Sicherheiten sind durch Wohnimmobilien oder Kraftfahrzeuge unterlegt und entsprechen der Bonitätsstufe 1 und erfüllen außerdem die Bedingungen gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffern i, ii oder iv.

1070 1.2.2.5. Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 2B

Die Kreditinstitute melden hier Abflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen gemäß Artikel 192 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei die Gegenpartei keine Zentralbank ist und gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 2B, die die Bedingungen gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e erfüllen, als Sicherheiten hinterlegt wurden.

1080 1.2.2.6. Sicherheiten in Form forderungsbesicherter Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden hier Abflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen gemäß Artikel 192 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei die Gegenpartei keine Zentralbank ist und forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B als Sicherheiten hinterlegt wurden. Diese Sicherheiten sind vom Typ Gewerbe oder natürliche Personen eines Mitgliedstaats und entsprechen der Bonitätsstufe 1 und erfüllen außerdem die Bedingungen gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffern iii oder v.

1090 1.2.2.7. Andere Sicherheiten in Form von Aktiva der Stufe 2B

Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden hier Abflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen gemäß Artikel 192 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei die Gegenpartei keine Zentralbank ist und nicht oben erfasste Sicherheiten der Stufe 2B als Sicherheiten hinterlegt wurden.

1100 1.2.2.8. Sicherheiten in Form nicht liquider Aktiva

Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe g der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden hier Abflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen gemäß Artikel 192 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei die Gegenpartei keine Zentralbank ist und Sicherheiten in Form nicht liquider Aktiva als Sicherheiten hinterlegt wurden.

1110 1.2.2.8.1. Gegenpartei ist Zentralregierung, öffentliche Stelle mit Risikogewicht < = 20 %, multilaterale Entwicklungsbank

Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer ii der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden hier Abflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen gemäß Artikel 192 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei nicht liquide Aktiva als Sicherheiten hinterlegt wurden und die Gegenpartei eine Zentralregierung, eine öffentliche Stelle mit einem Risikogewicht von 20 % oder weniger oder eine multilaterale Entwicklungsbank ist.

1120 1.2.2.8.2. Andere Gegenpartei

Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe g Ziffer ii der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden hier Abflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen gemäß Artikel 192 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei die Gegenpartei keine Zentralbank, Zentralregierung, öffentliche Stelle oder multilaterale Entwicklungsbank mit einem Risikogewicht unter 20 % ist und nicht liquide Aktiva als Sicherheiten hinterlegt wurden.

1130 1.3. Summe der Abflüsse aus Sicherheitenswaps

Die Summe der Abflüsse aus Spalte 050 des Meldebogens C 75.00 in Anhang XXIV wird in Spalte 060 gemeldet.

ZUSATZINFORMATIONEN
1140 2. Schuldverschreibungen im Privatkundensegment mit einer Restlaufzeit von weniger als 30 Tagen

Artikel 28 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden hier den Betrag der begebenen Anleihen und anderen Schuldverschreibungen, die ausschließlich auf dem Privatkundenmarkt verkauft und auf einem Privatkundenkonto geführt werden. Diese Schuldverschreibungen im Privatkundensegment werden auch in der entsprechenden Kategorie von Privatkundeneinlagen wie in der Beschreibung der Privatkundeneinlagen angegeben (Erläuterung zu den Zeilen 030-110) gemeldet.

1150 3. Privatkundeneinlagen, die bei der Berechnung der Abflüsse ausgeschlossen sind

Artikel 25 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden hier die Kategorien von Privatkundeneinlagen, die bei der Berechnung der Abflüsse ausgeschlossen sind, wenn die Bedingungen gemäß Artikel 25 Absatz 4 Buchstaben a oder b erfüllt sind (d. h., wenn der Einleger seine Einlage nicht innerhalb von 30 Kalendertagen abheben darf oder bei vorzeitigen Abhebungen innerhalb von 30 Kalendertagen eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen muss).

1160 4. Nicht bewertete Privatkundeneinlagen

Artikel 25 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden hier die Privatkundeneinlagen, bei denen die in Artikel 25 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vorgesehene Bewertung nicht durchgeführt wurde oder nicht abgeschlossen ist.

Diese Einlagen müssen auch in Kategorie 2 der Einlagen ausgewiesen werden, die höheren Abflussraten unterliegen, wie in den Erläuterungen zu Zeile 070 angegeben.

1170 5. Liquiditätsabflüsse, die durch Abzug der einhergehenden Zuflüsse saldiert werden müssen

Die Kreditinstitute melden den offenen Saldo aller Verbindlichkeiten und außerbilanziellen Verpflichtungen, deren Liquiditätsabflüsse durch Abzug der einhergehenden Zuflüsse saldiert wurden, wie in Artikel 26 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vorgesehen.

6. Operative Einlagen für Clearing-, Verwahr-, Gelddispositions- oder andere vergleichbare Dienstleistungen im Rahmen einer etablierten Geschäftsbeziehung

Die Kreditinstitute melden hier operative Einlagen, auf die unter Posten 1.1.2.1. verwiesen wird, aufgeschlüsselt nach den folgenden Gegenparteien:

  • Kreditinstitute;
  • andere Finanzkunden als Kreditinstitute;
  • Staaten, Zentralbanken, multilaterale Entwicklungsbanken und öffentliche Stellen;
  • andere Kunden.
1180 6.1. Durch Kreditinstitute bereitgestellt

Die Kreditinstitute melden den Betrag des offenen Saldos der unter Posten 1.1.2.1. ausgewiesenen operativen Einlagen, die durch Kreditinstitute bereitgestellt wurden.

1190 6.2. Durch andere Finanzkunden als Kreditinstitute bereitgestellt

Die Kreditinstitute melden den Betrag des offenen Saldos der unter Posten 1.1.2.1. ausgewiesenen operativen Einlagen, die durch andere Finanzkunden als Kreditinstitute bereitgestellt wurden.

1200 6.3. Durch Staaten, Zentralbanken, multilaterale Entwicklungsbanken und öffentliche Stellen bereitgestellt

Die Kreditinstitute melden den Betrag des offenen Saldos der unter Posten 1.1.2.1. ausgewiesenen operativen Einlagen, die durch Staaten, Zentralbanken, multilaterale Entwicklungsbanken und öffentliche Stellen bereitgestellt wurden.

1210 6.4. Durch andere Kunden bereitgestellt

Die Kreditinstitute melden den Betrag des offenen Saldos der unter Posten 1.1.2.1. ausgewiesenen operativen Einlagen, die durch andere Kunden bereitgestellt wurden (ausgenommen die oben genannten Kunden und Kunden, die bei Privatkundeneinlagen berücksichtigt werden).

7. Nicht operative Einlagen, die von Finanzkunden und anderen Kunden gehalten werden

Die Kreditinstitute melden hier nicht operative Einlagen, auf die unter den Ziffern 1.1.3.2. und 1.1.3.3. verwiesen wird, aufgeschlüsselt nach den folgenden Gegenparteien:

  • Kreditinstitute;
  • andere Finanzkunden als Kreditinstitute;
  • Staaten, Zentralbanken, multilaterale Entwicklungsbanken und öffentliche Stellen;
  • andere Kunden.
1220 7.1. Durch Kreditinstitute bereitgestellt

Die Kreditinstitute melden den Betrag des offenen Saldos der nicht operativen Einlagen gemäß Ziffer 1.1.3.2., die durch Kreditinstitute bereitgestellt wurden.

1230 7.2. Durch andere Finanzkunden als Kreditinstitute bereitgestellt

Die Kreditinstitute melden den Betrag des offenen Saldos der nicht operativen Einlagen gemäß Ziffer 1.1.3.2., die durch andere Finanzkunden als Kreditinstitute bereitgestellt wurden.

1240 7.3. Durch Staaten, Zentralbanken, multilaterale Entwicklungsbanken und öffentliche Stellen bereitgestellt

Die Kreditinstitute melden den Betrag des offenen Saldos der nicht operativen Einlagen gemäß Ziffer 1.1.3.3., die durch Staaten, Zentralbanken, multilaterale Entwicklungsbanken und öffentliche Stellen bereitgestellt wurden.

1250 7.4. Durch andere Kunden bereitgestellt

Die Kreditinstitute melden den Betrag des offenen Saldos der nicht operativen Einlagen gemäß Ziffer 1.1.3.3., die durch andere Kunden bereitgestellt wurden (ausgenommen die oben genannten Kunden und Kunden, die bei Privatkundeneinlagen berücksichtigt werden).

1260 8. Finanzierungszusagen gegenüber Nichtfinanzkunden

Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden den offenen Betrag der vertraglichen Verpflichtungen gegenüber Nichtfinanzkunden zur Ausreichung von Finanzierungsmitteln in den nächsten 30 Kalendertagen.

Im Sinne dieser Ziffer umfassen die vertraglichen Verpflichtungen nur jene Verpflichtungen, die nicht als Liquiditätsabflüsse angesetzt werden.

1270 9. Für Derivate hinterlegte Sicherheiten der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

Die Kreditinstitute melden den Marktwert von anderen Sicherheiten der Stufe 1 als gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, die für die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Kontrakte sowie für Kreditderivate hinterlegt wurden.

1280 10. Überwachung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften

Die Kreditinstitute melden im Einklang mit dem Delegierten Rechtsakt, den die Kommission gemäß Artikel 423 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 annehmen wird, den Gesamtbetrag der Sicherheiten, die für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte (SFT) hinterlegt wurden, bei denen eine Änderung des betreffenden Wechselkurses Abflüsse von Sicherheiten aus dem Kreditinstitut auslösen könnten, da eine Komponente des Wertpapierfinanzierungsgeschäfts auf eine andere Währung lautet als die andere.

11. Abflüsse innerhalb gruppeninterner und institutsinterner Sicherungssysteme

Die Kreditinstitute melden hier alle unter Posten 1 gemeldeten Geschäfte, bei denen die Gegenpartei das Mutter- oder Tochterinstitut des Kreditinstituts oder ein anderes Tochterunternehmen desselben Mutterinstituts ist oder mit dem Kreditinstitut durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden oder Mitglied desselben institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder das Zentralinstitut oder ein Mitglied eines Verbunds oder einer genossenschaftlichen Gruppe gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist.

1290 11.1. Davon: für Finanzkunden

Die Kreditinstitute melden den unter Posten 1.1. gemeldeten Gesamtbetrag für Finanzkunden im Anwendungsbereich von Posten 11.

1300 11.2. Davon: für Nichtfinanzkunden

Die Kreditinstitute melden den unter Posten 1.1. gemeldeten Gesamtbetrag für Nichtfinanzkunden im Anwendungsbereich von Posten 11.

1310 11.3. Davon: besichert

Die Kreditinstitute melden den unter Posten 1.2. gemeldeten Gesamtbetrag der besicherten Geschäfte im Anwendungsbereich von Posten 11.

1320 11.4. Davon: Kreditfazilitäten ohne bevorzugte Behandlung

Die Kreditinstitute melden den Höchstbetrag, der aus nicht gezogenen zugesagten Kreditfazilitäten, die unter Posten 1.1.5.1. für Stellen im Anwendungsbereich von Posten 11 gemeldet wurden, in Anspruch genommen werden könnte, bei denen die Anwendung einer geringeren Abflussrate gemäß Artikel 29 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission nicht genehmigt wurde.

1330 11.5. Davon: Liquiditätsfazilitäten ohne bevorzugte Behandlung

Die Kreditinstitute melden den Höchstbetrag, der aus nicht gezogenen zugesagten Liquiditätsfazilitäten, die unter Posten 1.1.5.2. für Stellen im Anwendungsbereich von Posten 11 gemeldet wurden, in Anspruch genommen werden könnte, bei denen die Anwendung einer geringeren Abflussrate gemäß Artikel 29 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission nicht genehmigt wurde.

1340 11.6. Davon: operative Einlagen

Die Kreditinstitute melden den unter Posten 1.1.2. gemeldeten Gesamtbetrag für Stellen im Anwendungsbereich von Posten 11.

1350 11.7. Davon: nicht operative Einlagen

Die Kreditinstitute melden den unter Posten 1.1.3. gemeldeten offenen Saldo der Einlagen von Stellen im Anwendungsbereich von Posten 11.

1360 11.8. Davon: Verbindlichkeiten in Form von Schuldverschreibungen, sofern nicht als Privatkundeneinlagen behandelt

Die Kreditinstitute melden den unter Posten 1.1.7.2. gemeldeten offenen Saldo der Schuldverschreibungen, die von Stellen im Anwendungsbereich von Posten 11 gehalten werden.

1370 12. Fremdwährungsabflüsse

Dieser Posten wird nur im Falle von Meldungen in Währungen, die getrennten Berichterstattung unterliegen, ausgewiesen.

Die Kreditinstitute melden nur bei der Meldung in einer signifikanten Währung den Anteil der Abflüsse aus Derivaten (gemeldet unter 1.1.4.5.), die sich auf Fremdwährungs-Kapitalströme in der entsprechenden signifikanten Währung aus währungsübergreifenden Swaps sowie Devisenkassa- und -termingeschäften, die innerhalb der 30-Tage-Frist fällig werden, beziehen. Die Aufrechnung (Netting) nach Gegenpartei darf nur bei Abflüssen in dieser Währung angewendet werden. Beispiel: Gegenpartei A: +10 EUR und Gegenpartei A: -20 EUR wird als 10 EUR Abfluss gemeldet. Zwischen verschiedenen Gegenparteien wird keine Aufrechnung vorgenommen. Beispiel: Gegenpartei A: -10 EUR, Gegenpartei B: +40 EUR wird als 10 EUR Abfluss in C 73.00 (und 40 EUR Zufluss in C 74.00) gemeldet.

1380 13. Abflüsse in Drittländern - Transferbeschränkungen oder nicht konvertierbare Währungen

Die Kreditinstitute melden hier Liquiditätsabflüsse aus Drittländern, in denen Transferbeschränkungen gelten oder die auf nichtkonvertierbare Währungen lauten.

1390 14. Zusätzliche Guthaben, die bei Zentralbankreserven zu halten sind

Die Kreditinstitute melden gegebenenfalls den Betrag der zusätzlichen Guthaben, die bei Zentralbankreserven gehalten werden müssen, soweit dies zwischen der zuständigen Behörde und der EZB oder der Zentralbank gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission festgelegt wurde.


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