umwelt-online: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (20)

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Liquiditätsmeldungen ( Teil 3: Zuflüsse)

2. Zuflüsse

2.1. Allgemeine Bemerkungen

1. Dies ist ein zusammenfassender Meldebogen, in dem Angaben zu den über die nächsten 30 Tage gemessenen Liquiditätszuflüssen zu machen sind. Zweck ist die Meldung der Liquiditätsdeckungsanforderung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission. Posten, zu denen die Kreditinstitute keine Angaben machen müssen, sind grau hinterlegt.

2. Die Kreditinstitute füllen den Meldebogen in den entsprechenden Währungen gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission aus.

3. Gemäß Artikel 32 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission gilt für Liquiditätszuflüsse Folgendes:

  1. Sie umfassen nur vertragliche Zuflüsse aus Risikopositionen, die nicht überfällig sind und hinsichtlich derer das Kreditinstitut keinen Grund zu der Annahme hat, dass sie innerhalb des Zeithorizonts von 30 Tagen nicht erfüllt werden.
  2. Sie werden berechnet durch Multiplikation der offenen Salden der verschiedenen Kategorien von vertraglichen Forderungen mit den in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission festgelegten Raten.

4. Zuflüsse innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems (ausgenommen Zuflüsse aus nicht in Anspruch genommenen Kredit- bzw. Liquiditätsfazilitäten, die durch Mitglieder einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems bereitgestellt wurden, wobei die zuständige Behörde die Anwendung einer günstigeren Zuflussrate genehmigt hat) werden den entsprechenden Kategorien zugeordnet. Nicht gewichtete Beträge werden außerdem als Zusatzinformationen in Abschnitt 4 des Meldebogens (Zeilen 460 bis 480) gemeldet.

5. Gemäß Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2015/61 melden die Kreditinstitute keine Zuflüsse aus den im Einklang mit Titel II der genannten Verordnung gemeldeten liquiden Aktiva, ausgenommen fällige Zahlungen auf Aktiva, die nicht im Marktwert des Vermögenswerts berücksichtigt sind.

6. Zuflüsse, die in Drittländern eingehen sollen, in denen Transferbeschränkungen bestehen, oder die auf nichtkonvertierbare Währungen lauten, werden in den entsprechenden Zeilen der Abschnitte 1.1., 1.2. oder 1.3. gemeldet. Die Zuflüsse werden in vollem Umfang gemeldet, ungeachtet des Betrags der Abflüsse in dem Drittland oder in der Währung.

7. Fällige Zahlungen aus Wertpapieren, die vom Kreditinstitut selbst oder von einem verbundenen Unternehmen begeben wurden, werden auf Nettobasis mit einer Zuflussrate berücksichtigt, die auf der Grundlage der Zuflussrate angewendet wird, welche gemäß Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe h der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission für den zugrunde liegenden Vermögenswert gilt.

8. Gemäß Artikel 32 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2015/61 melden die Kreditinstitute keine Zuflüsse aus neu eingegangenen Verpflichtungen.

9. Im Falle einer ermittelten signifikanten Währung gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission umfassen die gemeldeten Salden nur die auf die signifikante Währung lautenden Salden, um sicherzustellen, dass Währungsabweichungen korrekt widergespiegelt werden. Dies kann bedeuten, dass nur eine Seite des Geschäfts im Meldebogen für die signifikante Währung ausgewiesen wird. Beispielsweise dürfen die Kreditinstitute gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission im Falle von Fremdwährungsderivaten Nettoab- und -zuflüsse nur auf Nettobasis berechnen, soweit sie auf dieselbe Währung lauten.

10. Bei der Spaltenstruktur dieses Meldebogens werden die verschiedenen Obergrenzen der Zuflüsse berücksichtigt, die gemäß Artikel 33 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission gelten. In dieser Hinsicht basiert der Meldebogen auf drei Gruppen von Spalten, einer Gruppe für jede Obergrenze (Obergrenze von 75 %, Obergrenze von 90 % und von der Obergrenze ausgenommen). Die Kreditinstitute, die auf konsolidierter Basis melden, können mehrere solcher Gruppen von Spalten verwenden, wenn mehrere Stellen innerhalb derselben Konsolidierung für verschiedene Obergrenzen in Frage kommen.

11. Gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission in Bezug auf die Konsolidierung unterliegen Liquiditätszuflüsse in ein Tochterunternehmen in einem Drittland, für die nach dem nationalen Recht niedrigere Prozentsätze als die in Titel III der Verordnung gelten, der Konsolidierung gemäß den niedrigeren Sätzen in den nationalen Rechtsvorschriften des Drittlandes.

12. In der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission wird nur auf Raten und Abschläge verwiesen. Durch den Begriff "Gewichtung" in dem Meldebogen wird lediglich auf diese Begriffe im entsprechenden Kontext Bezug genommen. In diesem Anhang wird der Begriff "gewichtet" als allgemeiner Begriff verwendet, um den Betrag anzugeben, der nach Anwendung der betreffenden Abschläge, Raten und anderen relevanten zusätzlichen Erläuterungen ermittelt wurde (z.B. im Falle von besicherter Kreditvergabe und Finanzierung).

13. In den zugehörigen Meldebögen zu diesen Erläuterungen sind "Zusatzinformationen" enthalten. Obwohl sie für die Berechnung der Quote selbst nicht unbedingt erforderlich sind, müssen sie ausgefüllt werden. Diese Informationen liefern notwendige Angaben, damit die zuständige Behörde eine angemessene Bewertung im Hinblick auf die Einhaltung der Liquiditätsanforderungen durch Kreditinstitute vornehmen kann. In einigen Fällen stellen sie eine detailliertere Aufschlüsselung der in den Hauptabschnitten der Meldebögen angegebenen Posten dar, während sie in anderen Fällen die zusätzlichen Liquiditätsressourcen widerspiegeln, auf die Kreditinstitute unter Umständen zugreifen können.

2.2. Besondere Bemerkungen in Bezug auf besicherte Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen

1. In dem Meldebogen werden besicherte Ab- und Zuflüsse durch die Anerkennungsfähigkeit der zugrunde liegenden Vermögenswerte oder erstklassigen liquiden Aktiva kategorisiert. Für Sicherheitenswaps ist ein separater Meldebogen, C 75.00 in ANHANG XXIV, vorgesehen. Sicherheitenswaps, bei denen es sich um Sicherheitentauschgeschäfte handelt, werden nicht im Meldebogen für Zuflüsse ( C 74.00 in ANHANG XXIV) gemeldet, der nur für Geschäfte Geld gegen Sicherheiten gilt.

2. Im Falle einer Rendite in einer signifikanten Währung umfassen die gemeldeten Salden nur die auf die signifikante Währung lautenden Salden, um sicherzustellen, dass Währungsabweichungen korrekt widergespiegelt werden. Dies kann bedeuten, dass nur eine Seite des Geschäfts im Meldebogen für die signifikante Währung ausgewiesen wird. Somit kann eine Anerkennungsfähigkeit zu einem negativen Zufluss führen. Die unter derselben Ziffer gemeldeten Reverse-Repo-Geschäfte werden addiert (Positiva und Negativa). Ist die Summe positiv, wird dies im Meldebogen für Zuflüsse ausgewiesen. Ist die Summe hingegen negativ, wird dies im Meldebogen für Abflüsse ausgewiesen. Dieser Ansatz wird bei Repo-Geschäften umgekehrt befolgt.

3. Die Kreditinstitute melden lediglich Aktiva der Stufen 1, 2a und 2B, die als liquide Aktiva gemäß Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission gelten. Handelt es sich bei den Sicherheiten um Aktiva der Stufen 1, 2a und 2B, die nicht als liquide Aktiva gemäß Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission anzusehen sind, werden diese als nicht liquide gemeldet. Wenn ein Kreditinstitut nur einen Teil seiner Aktien, Zentralregierungs- oder Bankaktiva in Fremdwährung bzw. seiner Zentralregierungs- oder Bankaktiva in Landeswährung innerhalb seiner erstklassigen liquiden Aktiva ansetzen kann, wird nur der ansetzbare Teil in den Zeilen für Aktiva der Stufen 1, 2a und 2B gemeldet (gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i bis iii und Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission). Wird der betreffende Vermögenswert als Sicherheit verwendet, jedoch in einer Höhe, die den als liquide Aktiva ansetzbaren Teil übersteigt, wird der überschüssige Betrag in dem Abschnitt für nicht liquide Aktiva gemeldet. Aktiva der Stufe 2a werden in der entsprechenden Zeile für Aktiva der Stufe 2a ausgewiesen, selbst wenn der Alternative Liquiditätsansatz gemäß Artikel 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission befolgt wird.

2.3. Besondere Bemerkungen in Bezug auf Abwicklung und Forward-Geschäfte

Die Kreditinstitute melden Zuflüsse aus Forward-Repo-Geschäften, die innerhalb der 30 Tage-Frist beginnen und deren Fälligkeit außerhalb dieser 30 Tage-Frist liegt. Der zu empfangende Zufluss wird unter { C 74.00; r260} ("Andere Zuflüsse") abzüglich des Marktwerts des an die Gegenpartei zu liefernden Vermögenswerts nach Anwendung des zugehörigen LCR Haircut ausgewiesen. Handelt es sich bei dem Vermögenswert nicht um ein "liquides Aktivum", wird der zu empfangende Zufluss in vollem Umfang gemeldet. Der als Sicherheit einzusetzende Vermögenswert wird im Meldebogen C 72.00 ausgewiesen, wenn das Kreditinstitut den Vermögenswert zum Stichtag in seinen Büchern führt und dieser die zugehörigen Bedingungen erfüllt.

Die Kreditinstitute melden Zuflüsse aus Forward- und Reverse-Repo-Geschäften sowie Sicherheitenswaps, die innerhalb der 30 Tage-Frist beginnen und deren Fälligkeit außerhalb dieser 30 Tage-Frist liegt, sofern die anfängliche Komponente zu einem Zufluss führt. Im Falle eines Repo-Geschäfts wird der zu empfangende Zufluss in { C 74.00; r260} ("Andere Zuflüsse") abzüglich des Marktwerts des an die Gegenpartei zu liefernden Vermögenswerts nach Anwendung des zugehörigen LCR Haircut ausgewiesen. Wenn der zu empfangende Betrag unter dem Marktwert des als Sicherheit auszuleihenden Vermögenswerts liegt (nach LCR Haircut), wird die Differenz im Meldebogen C 73.00 als Abfluss gemeldet. Handelt es sich bei dem Vermögenswert nicht um ein "liquides Aktivum", wird der zu empfangende Zufluss in vollem Umfang gemeldet. Der als Sicherheit einzusetzende Vermögenswert wird im Meldebogen C 72.00 ausgewiesen, wenn das Kreditinstitut den Vermögenswert zum Stichtag in seinen Büchern führt und dieser die zugehörigen Bedingungen erfüllt. Im Falle eines Reverse-Repo-Geschäfts, bei dem der Marktwert des als Sicherheit zu empfangenden Vermögenswerts nach Anwendung des zugehörigen LCR Haircut (wenn der Vermögenswert als liquides Aktivum anerkannt wird) größer ist als der zu verleihende Geldbetrag, wird die Differenz in { C 74.00; r260} ("Andere Zuflüsse") als Zufluss gemeldet. Bei Sicherheitenswaps, bei denen der Nettoeffekt des anfänglichen Tausches von Vermögenswerten (unter Berücksichtigung von LCR Haircuts) zu einem Zufluss führt, wird ein solcher Zufluss in { C 74.00; r260} ("Andere Zuflüsse") gemeldet.

Forward-Repo-Geschäfte, Forward-Reverse-Repo-Geschäfte und Forward-Sicherheitenswaps, die nicht innerhalb der für die LCR maßgeblichen 30 Tage-Frist beginnen und fällig werden, wirken sich nicht auf die LCR einer Bank aus und können ignoriert werden.

2.4. Entscheidungsbaum für LCR-Zuflüsse gemäß Artikel 32, 33 und 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

1. Der Entscheidungsbaum gilt vorbehaltlich der Meldung der Zusatzinformationen. Der Entscheidungsbaum ist Teil der Erläuterungen zur Festlegung der Kriterien für die Bewertung der Prioritätensetzung für die einzelnen gemeldeten Posten, um einheitliche und vergleichbare Meldungen sicherzustellen. Das Abarbeiten des Entscheidungsbaums allein reicht jedoch nicht aus. Die Kreditinstitute müssen stets auch die übrigen Erläuterungen in Betracht ziehen.

2. Zur Vereinfachung werden bei dem Entscheidungsbaum Summen und Zwischensummen ignoriert, was jedoch nicht bedeutet, dass sie nicht ebenfalls ausgewiesen werden müssen.

2.4.1. Entscheidungsbaum für die Zeilen des Meldebogens C 74.00 in Anhang XXIV Nr.

Nr. Posten Entscheidung Meldung
1 Zufluss, der die operativen Kriterien gemäß Art. 32 erfüllt, wie z.B.:
  • Risikoposition ist nicht überfällig (Art. 32 Abs. 1)
  • Das Kreditinstitut hat keinen Grund zu der Annahme, dass sie innerhalb von 30 Kalendertagen nicht erfüllt werden (Art. 32 Abs. 1)
  • Die Kreditinstitute berücksichtigen keine Zuflüsse aus neu eingegangenen Verpflichtungen (Art. 32 Abs. 7)
  • Zuflüsse, die bereits gegen Abflüsse aufgerechnet wurden, werden nicht gemeldet (Art. 26)
  • Die Kreditinstitute berücksichtigen keine Zuflüsse aus liquiden Aktiva im Sinne des Titels II, ausgenommen fällige Zahlungen auf Aktiva, die nicht im Marktwert des Vermögenswerts berücksichtigt sind (Art. 32 Abs. 6)
Nein Keine Meldung
Ja Nr. 2
2 Forward-Geschäft Ja Nr. 3
Nein Nr. 5
3 Forward-Geschäft, das nach dem Meldestichtag abgeschlossen wurde Ja Keine Meldung
Nein Nr. 4
4 Forward-Geschäft, das vor der 30-Tage-Frist beginnt und danach fällig wird Ja Keine Meldung
Nein Zeile 260, ID 1.1.12.
5 Zuflüsse innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems Ja Nr. 6
Nein Nr. 7
6 Zuflüsse aus nicht in Anspruch genommenen Kredit- bzw. Liquiditätsfazilitäten, die durch Mitglieder einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems bereitgestellt wurden, wobei die zuständige Behörde die Anwendung einer günstigeren Zuflussrate genehmigt hat (Art. 34) Ja Zeile 250, ID 1.1.11.
Nein Nr. 7
7 Zuflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen mit Ausnahme von Derivaten (Art. 32 Abs. 3 Buchst. b-c und e-f) Ja Nr. 23
Nein Nr. 8
8 Fällige Zahlungen aus Wertpapieren, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden (Art. 32 Abs. 2 Buchst. a Ziffer i) Ja Zeile 190, ID 1.1.5.
Nein Nr. 9
9 Zuflüsse aus Handelsfinanzierungsgeschäften (Art. 32 Abs. 2 Buchst. a Ziffer ii) Ja Zeile 180, ID 1.1.4.
Nein Nr. 10
10 Vermögenswerte mit unbestimmtem vertraglichem Endtermin (Art. 32 Abs. 3 Ziffer i) Ja Nr. 11
Nein Nr. 12
11 Zins- und Mindestzahlungen aus Vermögenswerten mit unbestimmtem vertraglichem Endtermin, die vertraglich fällig sind und innerhalb der nächsten 30 Kalendertage einem tatsächlichen Zufluss unterliegen Ja Nr. 12
Nein Zeile 200, ID 1.1.6.
12 Fällige Zahlungen aus Positionen in Eigenkapitalinstrumenten eines wichtigen Indexes, sofern sie nicht gleichzeitig als liquide Aktiva erfasst werden (Art. 32 Abs. 2 Buchst. b) Ja Zeile 210, ID 1.1.7.
Nein Nr. 13
13 Zuflüsse aus nicht in Anspruch genommenen Kredit- bzw. Liquiditätsfazilitäten und anderen Fazilitäten, die durch Zentralbanken bereitgestellt wurden, sofern sie nicht gleichzeitig als liquide Aktiva erfasst werden (Art. 32 Abs. 3 Buchst. g) Ja Zeile 220, ID 1.1.8.
Nein Nr. 14
14 Zuflüsse aus der Freigabe von Salden, die im Einklang mit Vorschriften für die Sicherung von Kundenhandelsaktiva auf getrennten Konten geführt werden (Art. 32 Abs. 4) Ja Zeile 230, ID 1.1.9.
Nein Nr. 15
15 Mittelzuflüsse aus Derivaten auf Nettobasis nach Gegenpartei und Sicherheit (Art. 32 Abs. 5) Ja Zeile 240, ID 1.1.10
Nein Nr. 16
16 Zuflüsse in Verbindung mit Abflüssen im Einklang mit Förderdarlehenszusagen gemäß Art. 31 Abs. 9 (Art. 32 Abs. 3 Buchst. a) Ja Zeile 170, ID 1.1.3.
Nein Nr. 17
17 Fällige Zahlungen von Zentralbanken und Finanzkunden (Art. 32 Abs. 2 Buchst. a) Ja Nr. 21
Nein Nr. 18
18 Fällige Zahlungen von Nichtfinanzkunden (ausgenommen Zentralbanken), die keiner Kapitalrückzahlung entsprechen (Art. 32 Abs. 2) Ja Zeile 040, ID 1.1.1.1.
Nein Nr. 19
19 Andere fällige Zahlungen von Nichtfinanzkunden (ausgenommen Zentralbanken) (Art. 32 Abs. 3 Buchst. a) Ja Nr. 20
Nein Zeile 260, ID 1.1.12.
20 Andere fällige Zahlungen von Nichtfinanzkunden (ausgenommen Zentralbanken) (Art. 32 Abs. 3 Buchst. a) Nr. 20.1 Privatkunden Ja Zeile 060, ID 1.1.1.2.1.
Nein Nr. 20.2
Nr. 20.2 Nichtfinanzunternehmen Ja Zeile 070, ID 1.1.1.2.2.
Nein Nr. 20.3
Nr. 20.3 Staaten, multilaterale Entwicklungsbanken und öffentliche Stellen Ja Zeile 080, ID 1.1.1.2.3.
Nein Zeile 090, ID 1.1.1.2.4.
21 Zuflüsse von Finanzkunden, die als operative Einlagen eingestuft sind (Art. 32 Abs. 3 Buchst. d) Ja Nr. 22
Nein Nr. 23
22 Das Kreditinstitut kann eine entsprechende symmetrische Zuflussrate ermitteln (Art. 32 Abs. 3 Buchst. d) Ja Zeile 120, ID 1.1.2.1.1.
Nein Zeile 130, ID 1.1.2.1.2.
23 Fällige Zahlungen von Zentralbanken (Art. 32 Abs. 2 Buchst. a) Ja Zeile 150, ID 1.1.2.2.1.
Nein Zeile 160, ID 1.1.2.2.2.
24 Sicherheitenswap (Art. 32 Abs. 3 Buchst. e) Ja Zeile 410, ID 1.31
Nein Nr. 25
25 Sicherheiten, die als liquide Aktiva anerkannt werden (Art. 32 Abs. 3 Buchst. b) Ja Nr. 26
Nein Nr. 27
26 Besicherte Finanzierungsgeschäfte (Art. 32 Abs. 3 Buchst. b) Nr. 26.1 Sicherheiten zur Deckung von Leerverkaufspositionen Ja Zeile 360, ID 1.2.2.
Nein Nr. 26.2
Nr. 26.2 Sicherheiten der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität Ja Zeile 290, ID 1.2.1.1.
Nein Nr. 26.3
Nr. 26.3 Sicherheiten der Stufe 1, die gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität sind Ja Zeile 300, ID 1.2.1.2.
Nein Nr. 26.4
Nr. 26.4 Sicherheiten der Stufe 2A Ja Zeile 310, ID 1.2.1.3.
Nein Nr. 26.5
Nr. 26.5 Sicherheiten in Form forderungsbesicherter Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz) Ja Zeile 320, ID 1.2.1.4.
Nein Nr. 26.6
Nr. 26.6 Sicherheiten in Form gedeckter Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B Ja Zeile 330, ID 1.2.1.5.
Nein Nr. 26.7
Nr. 26.7 Sicherheiten in Form forderungsbesicherter Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen) Ja Zeile 340, ID 1.2.1.6.
Nein Zeile 350, ID 1.2.1.7.
27 Sicherheiten, die nicht als liquide Aktiva anerkannt werden (Art. 32 Abs. 3 Buchst. b) Nr. 27.1 Lombardgeschäfte: Sicherheiten sind nicht liquide Ja Zeile 380, ID 1.2.3.1.
Nein Nr. 27.2
Nr. 27.2 Sicherheiten sind nicht liquide Eigenmittel Ja Zeile 390, ID 1.2.3.2.
Nein Zeile 400, ID 1.2.3.3.
1) Sicherheitenswaps müssen zusätzlich im Meldebogen C 75.00 in ANHANG XXIV gemeldet werden.

2.4.2. Entscheidungsbaum für die Spalten des Meldebogens C 74.00 in Anhang XXIV

Nr. Posten Entscheidung Meldung
1 Zufluss, der in den Zeilen 010-430 des Meldebogens C 74.00 in ANHANG XXIV gemäß Art. 32, Art. 33 und Art. 34 sowie entsprechend der Klassifizierung in Abschnitt 1 ("Entscheidungsbaum für die Zeilen des Meldebogens C 74.00") zu melden ist Nein Keine Meldung
Ja Nr. 2
2 Zuflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen mit Ausnahme von Derivaten (Art. 32 Abs. 3 Buchst. b-c und e-f) Ja Nr. 11
Nein Nr. 3
3 Teilweiser Ausschluss von der Obergrenze für Zuflüsse (Art. 33 Abs. 2-5) Ja Nr. 4
Nein Nr. 6
4 Teilweiser Ausschluss von der Obergrenze für Zuflüsse (Art. 33 Abs. 2-5) Nr. 4.1 Teil der Zuflüsse, der von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen ist - Nr. 5
Nr. 4.2 Teil der Zuflüsse, der nicht von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen ist - Nr. 7
5 Teil der Zuflüsse, der von der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse vorbehaltlich der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse ausgenommen ist (Art. 33 Abs. 4 und Art. 33 Abs. 5) Ja Nr. 9
Nein Nr. 10
6 Zufluss mit der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse (Art. 33 Abs. 1) Ja Nr. 7
Nein Nr. 8
7 Zufluss mit der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse (Art. 33 Abs. 1) Nr. 7.1 Fällige Zahlungen/Höchstbetrag, der in Anspruch genommen werden kann - Spalte 010
Nr. 7.2 Anwendbare Gewichtung - Spalte 080
Nr. 7.3 Zufluss - Spalte 140
8 Zufluss mit der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse (Art. 33 Abs. 4 und Art. 33 Abs. 5) Ja Nr. 9
Nein Nr. 10
9 Zufluss mit der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse (Art. 33 Abs. 4 und Art. 33 Abs. 5) Nr. 9.1 Fällige Zahlungen/Höchstbetrag, der in Anspruch genommen werden kann - Spalte 020
Nr. 9.2 Anwendbare Gewichtung - Spalte 090
Nr. 9.3 Zufluss - Spalte 150
10 Zuflüsse, die vollständig von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen sind (Art. 33 Abs. 2-3) Nr. 10.1 Fällige Zahlungen/Höchstbetrag, der in Anspruch genommen werden kann - Spalte 030
Nr. 10.2 Anwendbare Gewichtung - Spalte 100
Nr. 10.3 Zufluss - Spalte 160
11 Besichertes Finanzierungsgeschäft, bei dem die Sicherheiten als liquide Aktiva anerkannt werden Ja Nr. 12
Nein Nr. 3
12 Teilweiser Ausschluss von der Obergrenze für Zuflüsse (Art. 33 Abs. 2-5) Ja Nr. 13
Nein Nr. 15
13 Teilweiser Ausschluss von der Obergrenze für Zuflüsse (Art. 33 Abs. 2-5) Nr. 13.1 Teil der Zuflüsse, der von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen ist - Nr. 14
Nr. 13.2 Teil der Zuflüsse, der nicht von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen ist - Nr. 16
14 Teil der Zuflüsse, der von der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse vorbehaltlich der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse ausgenommen ist (Art. 33 Abs. 4 und Art. 33 Abs. 5) Ja Nr. 18
Nein Nr. 19
15 Zufluss mit der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse (Art. 33 Abs. 1) Ja Nr. 16
Nein Nr. 17
16 Zufluss mit der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse (Art. 33 Abs. 1) Nr. 16.1 Fällige Zahlungen - Spalte 010
Nr. 16.2 Marktwert der empfangenen Sicherheiten - Spalte 040
Nr. 16.3 Anwendbare Gewichtung - Spalte 080
Nr. 16.4 Wert der empfangenen Sicherheiten gemäß Artikel 9 - Spalte 110
Nr. 16.5 Zufluss - Spalte 140
17 Zufluss mit der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse (Art. 33 Abs. 4 und Art. 33 Abs. 5) Ja Nr. 18
Nein Nr. 19
18 Zufluss mit der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse (Art. 33 Abs. 4 und Art. 33 Abs. 5) Nr. 18.1 Fällige Zahlungen - Spalte 020
Nr. 18.2 Marktwert der empfangenen Sicherheiten - Spalte 050
Nr. 18.3 Anwendbare Gewichtung - Spalte 090
Nr. 18.4 Wert der empfangenen Sicherheiten gemäß Artikel 9 - Spalte 120
Nr. 18.5 Zufluss - Spalte 150
19 Zuflüsse, die vollständig von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen sind (Art. 33 Abs. 2-3) Nr. 19.1 Fällige Zahlungen - Spalte 030
Nr. 19.2 Marktwert der empfangenen Sicherheiten - Spalte 060
Nr. 19.3 Anwendbare Gewichtung - Spalte 100
Nr. 19.4 Wert der empfangenen Sicherheiten gemäß Artikel 9 - Spalte 130
Nr. 19.5 Zufluss - Spalte 160

2.5. Einzelbogen Zuflüsse

2.5.1. Erläuterungen zu bestimmten Spalten

Spalte Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
010 Betrag - der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse unterliegend

Artikel 32, 33 und 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Für die Zeilen {040},{060}-{090},{120}-{130},{150}-{260},{290}-{360},{380}-{400},{440}-{450} und {470}-{520} melden die Kreditinstitute in Spalte 010 den Gesamtbetrag der Vermögenswerte/fälligen Zahlungen/Höchstbeträge, die in Anspruch genommen werden können, die der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission unterliegen, wobei die hierin enthaltenen einschlägigen Erläuterungen beachtet werden.

Wenn eine zuständige Behörde eine teilweise Ausnahme von der Obergrenze für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission genehmigt hat, wird der Teil des Betrags, für den die Ausnahme gilt, in Spalte 020 oder 030 und der Teil des Betrags, für den die Ausnahme nicht gilt, in Spalte 010 ausgewiesen.

020 Betrag - der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse unterliegend

Artikel 32, 33 und 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Für die Zeilen {040},{060}-{090},{120}-{130},{150}-{260},{290}-{360},{380}-{400},{440}-{450} und {470}-{520} melden die Kreditinstitute in Spalte 020 den Gesamtbetrag der Vermögenswerte/fälligen Zahlungen/Höchstbeträge, die in Anspruch genommen werden können, die der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absatz 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission unterliegen, wobei die hierin enthaltenen einschlägigen Erläuterungen beachtet werden.

Wenn eine zuständige Behörde eine teilweise Ausnahme von der Obergrenze für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission genehmigt hat, wird der Teil des Betrags, für den die Ausnahme gilt, in Spalte 020 oder 030 und der Teil des Betrags, für den die Ausnahme nicht gilt, in Spalte 010 ausgewiesen.

030 Betrag - von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen

Artikel 32, 33 und 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Für die Zeilen {040},{060}-{090},{120}-{130},{150}-{260},{290}-{360},{380}-{400},{440}-{450} und {470}-{520} melden die Kreditinstitute in Spalte 030 den Gesamtbetrag der Vermögenswerte/fälligen Zahlungen/Höchstbeträge, die in Anspruch genommen werden können, die vollständig von der Obergrenze für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absatz 2, 3 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission ausgenommen sind, wobei die hierin enthaltenen einschlägigen Erläuterungen beachtet werden.

Wenn eine zuständige Behörde eine teilweise Ausnahme von der Obergrenze für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission genehmigt hat, wird der Teil des Betrags, für den die Ausnahme gilt, in Spalte 020 oder 030 und der Teil des Betrags, für den die Ausnahme nicht gilt, in Spalte 010 ausgewiesen.

040 Marktwert der empfangenen Sicherheiten - der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse unterliegend

Artikel 32, 33 und 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Für die Zeilen {290}-{350} und für Zeile {490} melden die Kreditinstitute in Spalte 040 den Marktwert der empfangenen Sicherheiten bei besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, die der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission unterliegen.

Wenn eine zuständige Behörde eine teilweise Ausnahme von der Obergrenze für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission genehmigt hat, wird der Marktwert der empfangenen Sicherheiten bei besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, für den die Ausnahme gilt, in Spalte 050 oder 060 und der Marktwert der empfangenen Sicherheiten bei besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, für den die Ausnahme nicht gilt, in Spalte 040 ausgewiesen.

050 Marktwert der empfangenen Sicherheiten - der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse unterliegend

Artikel 32, 33 und 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Für die Zeilen {290}-{350} und für Zeile {490} melden die Kreditinstitute in Spalte 050 den Marktwert der empfangenen Sicherheiten bei besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, die der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absatz 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission unterliegen.

Wenn eine zuständige Behörde eine teilweise Ausnahme von der Obergrenze für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission genehmigt hat, wird der Marktwert der empfangenen Sicherheiten bei besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, für den die Ausnahme gilt, in Spalte 050 oder 060 und der Marktwert der empfangenen Sicherheiten bei besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, für den die Ausnahme nicht gilt, in Spalte 040 ausgewiesen.

060 Marktwert der empfangenen Sicherheiten - von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen

Artikel 32, 33 und 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Für die Zeilen {290}-{350} und für Zeile {490} melden die Kreditinstitute in Spalte 060 den Marktwert der empfangenen Sicherheiten bei besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, die vollständig von der Obergrenze für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absatz 2, 3 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission ausgenommen sind.

Wenn eine zuständige Behörde eine teilweise Ausnahme von der Obergrenze für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission genehmigt hat, wird der Marktwert der empfangenen Sicherheiten bei besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, für den die Ausnahme gilt, in Spalte 050 oder 060 und der Marktwert der empfangenen Sicherheiten bei besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, für den die Ausnahme nicht gilt, in Spalte 040 ausgewiesen.

070 Standardgewichtung

Artikel 32, 33 und 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Standardgewichtungen in Spalte 070 entsprechen denjenigen, die in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission standardmäßig angegeben sind, und werden hier nur zur Information bereitgestellt.

080 Anwendbare Gewichtung - der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse unterliegend

Artikel 32, 33 und 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Diese anwendbaren Gewichtungen entsprechen denjenigen, die in den Artikeln 32 bis 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission angegeben sind. Anwendbare Gewichtungen können zu gewichteten Durchschnittswerten führen und werden im Dezimalformat gemeldet (z.B. 1.00 für eine anwendbare Gewichtung von 100 Prozent oder 0.50 für eine anwendbare Gewichtung von 50 Prozent). Anwendbare Gewichtungen können u. a. unternehmensspezifische und nationale Ermessensspielräume widerspiegeln.

Für die Zeilen {040},{060}-{090},{120}-{130},{150}-{260},{450},{470}-{480} und {500}-{510} melden die Kreditinstitute in Spalte 080 die angewendete durchschnittliche Gewichtung auf Vermögenswerte/fällige Zahlungen/Höchstbeträge, die in Anspruch genommen werden können, die der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission unterliegen. Für die Zeilen {060}-{090} und {170} wird die anwendbare Gewichtung in Spalte 080 als Verhältnis von Spalte 140 zu Spalte 010 ausgewiesen.

Für die Zeilen {290}-{350}, {380}-{400} und {490} melden die Kreditinstitute in Spalte 080 die angewendete durchschnittliche Gewichtung auf den Marktwert der empfangenen Sicherheiten bei besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, die der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission unterliegen.

090 Anwendbare Gewichtung - der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse unterliegend

Artikel 32, 33 und 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Diese anwendbaren Gewichtungen entsprechen denjenigen, die in den Artikeln 32 bis 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission angegeben sind. Anwendbare Gewichtungen können zu gewichteten Durchschnittswerten führen und werden im Dezimalformat gemeldet (z.B. 1,00 für eine anwendbare Gewichtung von 100 Prozent oder 0,50 für eine anwendbare Gewichtung von 50 Prozent). Anwendbare Gewichtungen können u. a. unternehmensspezifische und nationale Ermessensspielräume widerspiegeln.

Für die Zeilen {040},{060}-{090},{120}-{130},{150}-{260},{450},{470}-{480} und {500}-{510} melden die Kreditinstitute in Spalte 090 die angewendete durchschnittliche Gewichtung auf Vermögenswerte/fällige Zahlungen/Höchstbeträge, die in Anspruch genommen werden können, die der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absatz 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission unterliegen. Für die Zeilen {060}-{090} und {170} wird die anwendbare Gewichtung in Spalte 090 als Verhältnis von Spalte 150 zu Spalte 020 ausgewiesen.

Für die Zeilen {290}-{350}, {380}-{400} und {490} melden die Kreditinstitute in Spalte 090 die angewendete durchschnittliche Gewichtung auf den Marktwert der empfangenen Sicherheiten bei besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, die der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absatz 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission unterliegen.

100 Anwendbare Gewichtung - von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen

Artikel 32, 33 und 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Diese anwendbaren Gewichtungen entsprechen denjenigen, die in den Artikeln 32 bis 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission angegeben sind. Anwendbare Gewichtungen können zu gewichteten Durchschnittswerten führen und werden im Dezimalformat gemeldet (z.B. 1,00 für eine anwendbare Gewichtung von 100 Prozent oder 0,50 für eine anwendbare Gewichtung von 50 Prozent). Anwendbare Gewichtungen können u. a. unternehmensspezifische und nationale Ermessensspielräume widerspiegeln.

Für die Zeilen {040},{060}-{090},{120}-{130},{150}-{260},{450},{470}-{480} und {500}-{510} melden die Kreditinstitute in Spalte 100 die angewendete durchschnittliche Gewichtung auf Vermögenswerte/fällige Zahlungen/Höchstbeträge, die in Anspruch genommen werden können, die von der Obergrenze für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absatz 2, 3 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission ausgenommen sind. Für die Zeilen {060}-{090} und {170} wird die anwendbare Gewichtung in Spalte 100 als Verhältnis von Spalte 160 zu Spalte 030 ausgewiesen.

Für die Zeilen {290}-{350}, {380}-{400} und {490} melden die Kreditinstitute in Spalte 100 die angewendete durchschnittliche Gewichtung auf den Marktwert der empfangenen Sicherheiten bei besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, die von der Obergrenze für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absatz 2, 3 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission ausgenommen sind.

110 Wert der empfangenen Sicherheiten gemäß Artikel 9 - der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse unterliegend

Artikel 32, 33 und 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Für die Zeilen {290}-{350} und für Zeile {490} melden die Kreditinstitute in Spalte 110 den Wert der empfangenen Sicherheiten gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission, die der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission unterliegen.

Wenn eine zuständige Behörde eine teilweise Ausnahme von der Obergrenze für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission genehmigt hat, wird der Wert der empfangenen Sicherheiten gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission bei besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, für den die Ausnahme gilt, in Spalte 120 oder 130 und der Wert der empfangenen Sicherheiten gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission bei besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, für den die Ausnahme nicht gilt, in Spalte 110 ausgewiesen.

120 Wert der empfangenen Sicherheiten gemäß Artikel 9 - der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse unterliegend

Artikel 32, 33 und 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Für die Zeilen {290}-{350} und für Zeile {490} melden die Kreditinstitute in Spalte 120 den Wert der empfangenen Sicherheiten gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission, die der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absatz 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission unterliegen.

Wenn eine zuständige Behörde eine teilweise Ausnahme von der Obergrenze für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission genehmigt hat, wird der Wert der empfangenen Sicherheiten gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission bei besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, für den die Ausnahme gilt, in Spalte 120 oder 130 und der Wert der empfangenen Sicherheiten gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission bei besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, für den die Ausnahme nicht gilt, in Spalte 110 ausgewiesen.

130 Wert der empfangenen Sicherheiten gemäß Artikel 9 - von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen

Artikel 32, 33 und 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Für die Zeilen {290}-{350} und für Zeile {490} melden die Kreditinstitute in Spalte 130 den Wert der empfangenen Sicherheiten gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission, die vollständig von der Obergrenze für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absatz 2, 3 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission ausgenommen sind.

Wenn eine zuständige Behörde eine teilweise Ausnahme von der Obergrenze für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission genehmigt hat, wird der Wert der empfangenen Sicherheiten gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission bei besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, für den die Ausnahme gilt, in Spalte 120 oder 130 und der Wert der empfangenen Sicherheiten gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission bei besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, für den die Ausnahme nicht gilt, in Spalte 110 ausgewiesen.

140 Zufluss - der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse unterliegend

Artikel 32, 33 und 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Für die Zeilen {040},{120}-{130},{150}-{160},{180}-{260},{380}-{400},{450},{470}-{480} und {500}-{510} melden die Kreditinstitute in Spalte 140 die Gesamtzuflüsse, die der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission unterliegen, wobei die Gesamtzuflüsse durch Multiplikation des Gesamtbetrags/Höchstbetrags, der in Anspruch genommen werden kann, aus Spalte 010 mit der relevanten Gewichtung aus Spalte 080 berechnet werden.

Für die Zeilen {060}-{090} wird folgendes Verfahren angewendet:

  • Falls keine vertraglichen Verpflichtungen bestehen oder die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber diesem Kundentyp weniger als 50 % der in Spalte 010 ausgewiesenen fälligen Zahlungen betragen, werden die fälligen Zahlungen um 50 % reduziert und das Ergebnis in Spalte 140 gemeldet. In diesem Fall werden im Meldebogen C 73.00 in ANHANG XXIV keine Verbindlichkeiten gemeldet.
  • Wenn die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Kundentyp mindestens 50 %, aber nicht mehr als 100 % der in Spalte 010 ausgewiesenen fälligen Zahlungen betragen, werden die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem betreffenden Kundentyp reduziert und das Ergebnis in Spalte 140 gemeldet. In diesem Fall werden im Meldebogen C 73.00 in ANHANG XXIV keine Verbindlichkeiten gemeldet.
  • Wenn die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Kundentyp mehr als 100 % der in Spalte 010 ausgewiesenen fälligen Zahlungen betragen, wird "0" in Spalte 140 gemeldet und die Differenz zwischen den vertraglichen Verpflichtungen und den fälligen Zahlungen in Spalte 010 als "Eventualfinanzierungsverpflichtungen" in den Abschnitten 1.1.6.6.1.1., 1.1.6.6.1.2., 1.1.6.6.1.3. oder 1.1.6.6.1.4. des Meldebogens C 73.00 in ANHANG XXIV ausgewiesen.
  • Die Kreditinstitute stellen sicher, dass solche Posten im Meldebogen C 73.00 in ANHANG XXIV nicht doppelt erfasst werden.

Für die Zeile {170} melden die Kreditinstitute in Spalte 140 die Gesamtzuflüsse, die der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission unterliegen, nur, wenn das Kreditinstitut diese Zusage erhalten hat, um Förderdarlehen an Endbegünstigte auszuzahlen, oder eine vergleichbare Zusage von einer multilateralen Entwicklungsbank oder einer öffentlichen Stelle erhalten hat.

Für die Zeilen {290}-{350} und {490} melden die Kreditinstitute in Spalte 140 die Gesamtzuflüsse, die der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission unterliegen, wobei die Gesamtzuflüsse durch Subtraktion der Spalte 110 von der Spalte 010 berechnet werden. Ist das Ergebnis positiv, wird es in Spalte 140 ausgewiesen, ist es negativ, wird "0" ausgewiesen.

150 Zufluss - der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse unterliegend

Artikel 32, 33 und 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Für die Zeilen {040},{120}-{130},{150}-{160},{180}-{260},{380}-{400},{450},{470}-{480} und {500}-{510} melden die Kreditinstitute in Spalte 150 die Gesamtzuflüsse, die der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absatz 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission unterliegen, wobei die Gesamtzuflüsse durch Multiplikation des Gesamtbetrags/Höchstbetrags, der in Anspruch genommen werden kann, aus Spalte 020 mit der relevanten Gewichtung aus Spalte 090 berechnet werden.

Für die Zeilen {060}-{090} wird folgendes Verfahren angewendet:

  • Falls keine vertraglichen Verpflichtungen bestehen oder die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber diesem Kundentyp weniger als 50 % der in Spalte 020 ausgewiesenen fälligen Zahlungen betragen, werden die fälligen Zahlungen um 50 % reduziert und das Ergebnis in Spalte 150 gemeldet. In diesem Fall werden im Meldebogen C 73.00 in ANHANG XXIV keine Verbindlichkeiten gemeldet.
  • Wenn die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Kundentyp mindestens 50 %, aber nicht mehr als 100 % der in Spalte 020 ausgewiesenen fälligen Zahlungen betragen, werden die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem betreffenden Kundentyp reduziert und das Ergebnis in Spalte 150 gemeldet. In diesem Fall werden im Meldebogen C 73.00 in ANHANG XXIV keine Verbindlichkeiten gemeldet.
  • Wenn die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Kundentyp mehr als 100 % der in Spalte 020 ausgewiesenen fälligen Zahlungen betragen, wird "0" in Spalte 150 gemeldet und die Differenz zwischen den vertraglichen Verpflichtungen und den fälligen Zahlungen in Spalte 020 als "Eventualfinanzierungsverpflichtungen" in den Abschnitten 1.1.6.6.1.1., 1.1.6.6.1.2., 1.1.6.6.1.3. oder 1.1.6.6.1.4. des Meldebogens C 73.00 in ANHANG XXIV ausgewiesen.
  • Die Kreditinstitute stellen sicher, dass solche Posten im Meldebogen C 73.00 in ANHANG XXIV nicht doppelt erfasst werden.

Für die Zeile {170} melden die Kreditinstitute in Spalte 150 die Gesamtzuflüsse, die der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absatz 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission unterliegen, nur, wenn das Kreditinstitut diese Zusage erhalten hat, um Förderdarlehen an Endbegünstigte auszuzahlen, oder eine vergleichbare Zusage von einer multilateralen Entwicklungsbank oder einer öffentlichen Stelle erhalten hat.

Für die Zeilen {290}-{350} und {490} melden die Kreditinstitute in Spalte 150 die Gesamtzuflüsse, die der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absatz 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission unterliegen, wobei die Gesamtzuflüsse durch Subtraktion der Spalte 120 von Spalte 020 berechnet werden. Ist das Ergebnis positiv, wird es in Spalte 150 ausgewiesen, ist es negativ, wird "0" ausgewiesen.

160 Zufluss - von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen

Artikel 32, 33 und 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Für die Zeilen {040},{120}-{130},{150}-{160},{180}-{260},{380}-{400},{450},{470}-{480} und {500}-{510} melden die Kreditinstitute in Spalte 160 die Gesamtzuflüsse, die vollständig von der Obergrenze für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absatz 2, 3 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission ausgenommen sind, wobei die Gesamtzuflüsse durch Multiplikation des Gesamtbetrags/Höchstbetrags, der in Anspruch genommen werden kann, aus Spalte 030 mit der relevanten Gewichtung aus Spalte 100 berechnet werden.

Für die Zeilen {060}-{090} wird folgendes Verfahren angewendet:

  • Falls keine vertraglichen Verpflichtungen bestehen oder die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber diesem Kundentyp weniger als 50 % der in Spalte 030 ausgewiesenen fälligen Zahlungen betragen, werden die fälligen Zahlungen um 50 % reduziert und das Ergebnis in Spalte 160 gemeldet. In diesem Fall werden im Meldebogen C 73.00 in ANHANG XXIV keine Verbindlichkeiten gemeldet.
  • Wenn die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Kundentyp mindestens 50 %, aber nicht mehr als 100 % der in Spalte 030 ausgewiesenen fälligen Zahlungen betragen, werden die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem betreffenden Kundentyp reduziert und das Ergebnis in Spalte 160 gemeldet. In diesem Fall werden im Meldebogen C 73.00 in ANHANG XXIV keine Verbindlichkeiten gemeldet.
  • Wenn die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Kundentyp mehr als 100 % der in Spalte 030 ausgewiesenen fälligen Zahlungen betragen, wird "0" in Spalte 160 gemeldet und die Differenz zwischen den vertraglichen Verpflichtungen und den fälligen Zahlungen in Spalte 030 als "Eventualfinanzierungsverpflichtungen" in den Abschnitten 1.1.6.6.1.1., 1.1.6.6.1.2., 1.1.6.6.1.3. oder 1.1.6.6.1.4. des Meldebogens C 73.00 in ANHANG XXIV ausgewiesen.
  • Die Kreditinstitute stellen sicher, dass solche Posten im Meldebogen C 73.00 in ANHANG XXIV nicht doppelt erfasst werden.

Für die Zeile {170} melden die Kreditinstitute in Spalte 160 die Gesamtzuflüsse, die vollständig von der Obergrenze für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absatz 2, 3 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission ausgenommen sind, nur, wenn das Kreditinstitut diese Zusage erhalten hat, um Förderdarlehen an Endbegünstigte auszuzahlen, oder eine vergleichbare Zusage von einer multilateralen Entwicklungsbank oder einer öffentlichen Stelle erhalten hat.

Für die Zeilen {290}-{350} und {490} melden die Kreditinstitute in Spalte 160 die Gesamtzuflüsse, die vollständig von der Obergrenze für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absatz 2, 3 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission ausgenommen sind, wobei die Gesamtzuflüsse durch Subtraktion der Spalte 130 von der Spalte 030 berechnet werden. Ist das Ergebnis positiv, wird es in Spalte 160 ausgewiesen, ist es negativ, wird "0" ausgewiesen.

2.5.2. Erläuterungen zu bestimmten Zeilen

Zeile Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
010 1. ZUFLÜSSE INSGESAMT

Artikel 32, 33 und 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden in Zeile 010 des Meldebogens C 74.00 in ANHANG XXIV

  • für die Spalten 010, 020 und 030 jeweils den Gesamtbetrag der Vermögenswerte/fälligen Zahlungen/Höchstbeträge, die in Anspruch genommen werden können, aus unbesicherten Geschäften/Einlagen und besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen;
  • für die Spalte 140 die Summe der Zuflüsse aus unbesicherten Geschäften/Einlagen, besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen und Sicherheitenswaps abzüglich der Differenz zwischen der Summe der gewichteten Zuflüsse und der Summe der gewichteten Abflüsse aus Drittländern, in denen Transferbeschränkungen gelten oder die auf nichtkonvertierbare Währungen lauten; und
  • für die Spalten 150 und 160 die Summe der Zuflüsse aus unbesicherten Geschäften/Einlagen, besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen und Sicherheitenswaps abzüglich der Differenz zwischen der Summe der gewichteten Zuflüsse und der Summe der gewichteten Abflüsse aus Drittländern, in denen Transferbeschränkungen gelten oder die auf nichtkonvertierbare Währungen lauten, sowie abzüglich der überschüssigen Zuflüsse von einem verbundenen spezialisierten Kreditinstitut gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe e und Artikel 33 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission.
020 1.1. Zuflüsse aus unbesicherten Geschäften/Einlagen

Artikel 32, 33 und 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden in Zeile 020 des Meldebogens C 74.00 in ANHANG XXIV

  • für die Spalten 010, 020 und 030 jeweils den Gesamtbetrag der Vermögenswerte/fälligen Zahlungen/Höchstbeträge, die in Anspruch genommen werden können, aus unbesicherten Geschäften/Einlagen; und
  • für die Spalten 140, 150 und 160 jeweils die Summe der Zuflüsse aus unbesicherten Geschäften/Einlagen.
030 1.1.1. Fällige Zahlungen von Nichtfinanzkunden (ausgenommen Zentralbanken)

Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden in Zeile 030 des Meldebogens C 74.00 in ANHANG XXIV

  • für die Spalten 010, 020 und 030 jeweils den Gesamtbetrag der fälligen Zahlungen von Nichtfinanzkunden (ausgenommen Zentralbanken) (fällige Zahlungen von Nichtfinanzkunden, die keiner Kapitalrückzahlung entsprechen, sowie andere fällige Zahlungen von Nichtfinanzkunden) und
  • für die Spalten 140, 150 und 160 jeweils die Summe der Zuflüsse von Nichtfinanzkunden (ausgenommen Zentralbanken) (Zuflüsse von Nichtfinanzkunden, die keiner Kapitalrückzahlung entsprechen, sowie andere Zuflüsse von Nichtfinanzkunden).

Fällige Zahlungen aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen mit Nichtfinanzkunden, die durch liquide Aktiva gemäß Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission besichert sind, wobei diese Transaktionen in Artikel 192 Absatz 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der Kommission festgelegt sind, werden in Abschnitt 1.2. und nicht in Abschnitt 1.1.1. gemeldet. Fällige Zahlungen aus solchen Transaktionen, die durch übertragbare Wertpapiere, die nicht als liquide Aktiva gemäß Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission gelten, besichert sind, werden in Abschnitt 1.2. und nicht in Abschnitt 1.1.1. gemeldet. Fällige Zahlungen aus solchen Transaktionen mit Nichtfinanzkunden, die durch nicht übertragbare Wertpapiere, die nicht als liquide Aktiva gemäß Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission gelten, besichert sind, werden in der entsprechenden Zeile des Abschnitts 1.1.1. gemeldet.

Fällige Zahlungen von Zentralbanken werden in Abschnitt 1.1.2. und nicht hier ausgewiesen.

040 1.1.1.1. Fällige Zahlungen von Nichtfinanzkunden (ausgenommen Zentralbanken), die keiner Kapitalrückzahlung entsprechen

Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Fällige Zahlungen von Nichtfinanzkunden (ausgenommen Zentralbanken), die keiner Kapitalrückzahlung entsprechen. Diese Zuflüsse umfassen fällige Zinsen und Gebühren von Nichtfinanzkunden (ausgenommen Zentralbanken).

Fällige Zahlungen von Zentralbanken, die keiner Kapitalrückzahlung entsprechen, werden in Abschnitt 1.1.2. und nicht hier ausgewiesen.

050 1.1.1.2. Andere fällige Zahlungen von Nichtfinanzkunden (ausgenommen Zentralbanken)

Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden in Zeile 050 des Meldebogens C 74.00 in ANHANG XXIV

  • für die Spalten 010, 020 und 030 jeweils den Gesamtbetrag der anderen fälligen Zahlungen von Nichtfinanzkunden (ausgenommen Zentralbanken) als Summe der fälligen Zahlungen von Nichtfinanzkunden nach Gegenpartei und
  • für die Spalten 140, 150 und 160 jeweils die Summe der anderen Zuflüsse von Nichtfinanzkunden (ausgenommen Zentralbanken) als Summe der anderen Zuflüsse von Nichtfinanzkunden nach Gegenpartei.

Fällige Zahlungen von Nichtfinanzkunden (ausgenommen Zentralbanken), die keiner Kapitalrückzahlung entsprechen, werden in Abschnitt 1.1.1.1. und nicht hier ausgewiesen.

Andere fällige Zahlungen von Zentralbanken werden in Abschnitt 1.1.2. und nicht hier ausgewiesen.
Zuflüsse in Verbindung mit Abflüssen im Einklang mit Förderdarlehenszusagen gemäß Artikel 31 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission werden in Abschnitt 1.1.3. und nicht hier gemeldet.

060 1.1.1.2.1. Fällige Zahlungen von Privatkunden.

Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Fällige Zahlungen von Privatkunden.

070 1.1.1.2.2. Fällige Zahlungen von Nichtfinanzunternehmen

Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Fällige Zahlungen von Nichtfinanzunternehmen.

080 1.1.1.2.3 Fällige Zahlungen von Staaten, multilateralen Entwicklungsbanken und öffentlichen Stellen

Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Fällige Zahlungen von Staaten, multilateralen Entwicklungsbanken und öffentlichen Stellen.

090 1.1.1.2.4 Fällige Zahlungen von anderen juristischen Personen

Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Fällige Zahlungen von anderen juristischen Personen, die oben nicht anderweitig erfasst wurden.

100 1.1.2. Fällige Zahlungen von Zentralbanken und Finanzkunden

Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden in Zeile 100 des Meldebogens C 74.00 in ANHANG XXIV

  • für die Spalten 010, 020 und 030 den Gesamtbetrag der fälligen Zahlungen von Zentralbanken und Finanzkunden (operative und nicht operative Einlagen); und
  • für die Spalten 140, 150 und 160 die Summe der Zuflüsse von Zentralbanken und Finanzkunden (operative und nicht operative Einlagen).

Die Kreditinstitute melden hier die im Laufe der nächsten 30 Kalendertage von Zentralbanken und Finanzkunden fälligen Zahlungen, die nicht überfällig sind und hinsichtlich derer die Bank keinen Grund zu der Annahme hat, dass sie innerhalb des Zeithorizonts von 30 Kalendertagen nicht erfüllt werden.

Fällige Zahlungen von Zentralbanken und Finanzkunden, die keiner Kapitalrückzahlung entsprechen, werden im betreffenden Abschnitt gemeldet.

Einlagen beim Zentralinstitut gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission werden nicht als Zufluss gemeldet.

110 1.1.2.1. Fällige Zahlungen von Finanzkunden, die als operative Einlagen eingestuft sind

Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden in Zeile 110 des Meldebogens C 74.00 in ANHANG XXIV

  • für die Spalten 010, 020 und 030 den Gesamtbetrag der fälligen Zahlungen von Finanzkunden, die als operative Einlagen eingestuft sind (ungeachtet davon, ob das Kreditinstitut eine entsprechende symmetrische Zuflussrate ermitteln kann oder nicht); und
  • für die Spalten 140, 150 und 160 den Gesamtbetrag der Zuflüsse von Finanzkunden, die als operative Einlagen eingestuft sind (ungeachtet davon, ob das Kreditinstitut eine entsprechende symmetrische Zuflussrate ermitteln kann oder nicht).

Die Kreditinstitute melden hier fällige Zahlungen von Finanzkunden gegenüber dem Kreditinstitut, um Clearing-, Verwahr- oder Gelddispositionsdienstleistungen gemäß Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission in Anspruch zu nehmen.

120 1.1.2.1.1. Fällige Zahlungen von Finanzkunden, die als operative Einlagen eingestuft sind, wobei das Kreditinstitut eine entsprechende symmetrische Zuflussrate ermitteln kann

Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Fällige Zahlungen von Finanzkunden gegenüber dem Kreditinstitut, um Clearing-, Verwahr- oder Gelddispositionsdienstleistungen gemäß Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission in Anspruch zu nehmen, wobei das Kreditinstitut eine entsprechende symmetrische Zuflussrate ermitteln kann.

130 1.1.2.1.2. Fällige Zahlungen von Finanzkunden, die als operative Einlagen eingestuft sind, wobei das Kreditinstitut keine entsprechende symmetrische Zuflussrate ermitteln kann

Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Fällige Zahlungen von Finanzkunden gegenüber dem Kreditinstitut, um Clearing-, Verwahr- oder Gelddispositionsdienstleistungen gemäß Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission in Anspruch zu nehmen, wobei das Kreditinstitut keine entsprechende symmetrische Zuflussrate ermitteln kann. Für diese Posten wird eine Zuflussrate von 5 % angewendet.

140 1.1.2.2. Fällige Zahlungen von Zentralbanken und Finanzkunden, die nicht als operative Einlagen eingestuft sind

Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden in Zeile 140 des Meldebogens C 74.00 in ANHANG XXIV

  • für die Spalten 010, 020 und 030 den Gesamtbetrag der fälligen Zahlungen von Zentralbanken und Finanzkunden, die nicht als operative Einlagen eingestuft sind, und
  • für die Spalten 140, 150 und 160 die Summe der Zuflüsse von Zentralbanken und Finanzkunden, die nicht als operative Einlagen eingestuft sind.

Die Kreditinstitute melden hier fällige Zahlungen von Zentralbanken und Finanzkunden, die nicht für die Behandlung als operative Einlagen gemäß Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission in Frage kommen.

150 1.1.2.2.1. Fällige Zahlungen von Zentralbanken.

Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Fällige Zahlungen von Zentralbanken.

160 1.1.2.2.2. Fällige Zahlungen von Finanzkunden

Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Fällige Zahlungen von Finanzkunden, die nicht für die Behandlung als operative Einlagen gemäß Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission in Frage kommen.

Zuflüsse in Verbindung mit Abflüssen im Einklang mit Förderdarlehenszusagen gemäß Artikel 31 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission werden in Abschnitt 1.1.3. und nicht hier gemeldet.

170 1.1.3. Zuflüsse in Verbindung mit Abflüssen im Einklang mit Förderdarlehenszusagen gemäß Artikel 31 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission.

Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Zuflüsse in Verbindung mit Abflüssen im Einklang mit Förderdarlehenszusagen gemäß Artikel 31 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission.

180 1.1.4. Fällige Zahlungen aus Handelsfinanzierungsgeschäften

Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Fällige Zahlungen im Laufe der nächsten 30 Kalendertage aus Handelsfinanzierungsgeschäften gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission.

190 1.1.5. Fällige Zahlungen aus Wertpapieren, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden

Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Fällige Zahlungen aus Wertpapieren, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden, gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission.

200 1.1.6. Vermögenswerte mit unbestimmtem vertraglichem Endtermin

Artikel 32 Absatz 3 Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Vermögenswerte mit unbestimmtem vertraglichem Endtermin gemäß Artikel 32 Absatz 3 Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission. Zuflüsse werden nur berücksichtigt, sofern es dem Kreditinstitut vertragsgemäß möglich ist, zurückzutreten oder eine Zahlung innerhalb von 30 Kalendertagen zu verlangen. Zins- und Mindestzahlungen, die vom Kundenkonto innerhalb von 30 Kalendertagen abgebucht werden können, werden im gemeldeten Betrag erfasst. Zins- und Mindestzahlungen aus Vermögenswerten mit unbestimmtem vertraglichem Endtermin, die vertraglich fällig sind und innerhalb der nächsten 30 Kalendertage einem tatsächlichen Zufluss unterliegen, werden als fällige Zahlungen angesehen und in der betreffenden Zeile entsprechend der in Artikel 32 vorgesehenen Behandlung von fälligen Zahlungen ausgewiesen. Die Kreditinstitute melden keine sonstigen Zinsen, die zwar auflaufen, aber weder vom Kundenkonto abgebucht werden noch innerhalb der nächsten 30 Kalendertage einem tatsächlichen Mittelzufluss unterliegen.

210 1.1.7. Fällige Zahlungen aus Positionen in Eigenkapitalinstrumenten eines wichtigen Indexes, sofern sie nicht gleichzeitig als liquide Aktiva erfasst werden

Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Fällige Zahlungen aus Positionen in Eigenkapitalinstrumenten eines wichtigen Indexes, sofern sie nicht gleichzeitig als liquide Aktiva gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission erfasst werden. Diese Position umfasst innerhalb der nächsten 30 Kalendertage vertraglich geschuldete Beträge, wie etwa Bardividenden aus Eigenkapitalinstrumenten eines wichtigen Indexes und Barmittel aus solchen Instrumenten, die verkauft, aber noch nicht abgewickelt sind, sofern sie nicht als liquide Aktiva gemäß Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission anerkannt sind.

220 1.1.8. Zuflüsse aus nicht in Anspruch genommenen Kredit- bzw. Liquiditätsfazilitäten und anderen Fazilitäten, die von Zentralbanken bereitgestellt wurden, sofern sie nicht gleichzeitig als liquide Aktiva erfasst werden

Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe g der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Zuflüsse aus nicht in Anspruch genommenen Kredit- bzw. Liquiditätsfazilitäten und anderen Fazilitäten, die durch Zentralbanken gemäß Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe g der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission bereitgestellt wurden, sofern sie nicht gleichzeitig als liquide Aktiva erfasst werden.

Ungeachtet des Artikels 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission werden nicht in Anspruch genommene Kredit- bzw. Liquiditätsfazilitäten und andere Fazilitäten, die durch andere Stellen als Zentralbanken bereitgestellt wurden, nicht berücksichtigt. Nicht in Anspruch genommene Kredit- bzw. Liquiditätsfazilitäten und andere Fazilitäten von der Zentralbank, die gemäß Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission als liquide Aktiva anerkannt sind, werden nicht berücksichtigt.

230 1.1.9. Zuflüsse aus der Freigabe von Salden, die im Einklang mit Vorschriften für die Sicherung von Kundenhandelsaktiva auf getrennten Konten geführt werden

Artikel 32 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Zuflüsse aus der Freigabe von Salden, die im Einklang mit Vorschriften für die Sicherung von Kundenhandelsaktiva auf getrennten Konten geführt werden, gemäß Artikel 32 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission.

Die Zuflüsse werden nur berücksichtigt, wenn diese Salden in liquiden Aktiva gemäß Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission gehalten werden.

240 1.1.10. Zuflüsse aus Derivaten

Artikel 32 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Der Nettobetrag der erwarteten Forderungen innerhalb eines Zeitraums von 30 Kalendertagen für die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Kontrakte.

Die Kreditinstitute berechnen die innerhalb eines Zeitraums von 30 Kalendertagen erwarteten Zuflüsse auf Nettobasis nach Gegenpartei, sofern bilaterale Netting-Vereinbarungen gemäß Artikel 295 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestehen.

Auf Nettobasis bedeutet hier ferner, dass zu empfangende Sicherheiten, die gemäß Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission als liquide Aktiva anerkannt werden, nicht berücksichtigt werden.

Liquiditätsabflüsse und -zuflüsse, die sich aus Fremdwährungs-Derivatgeschäften ergeben, die mit einem gleichzeitig (oder am selben Tag) erfolgenden vollständigen Austausch der Kapitalbeträge verbunden sind, werden auf Nettobasis berechnet, auch wenn die jeweiligen Derivatgeschäfte nicht durch eine bilaterale Netting-Vereinbarung gedeckt sind.

Bei der Meldung in einer signifikanten Währung werden Fremdwährungsgeschäftsflüsse in jeder Währung gesondert ausgewiesen. Die Aufrechnung (Netting) nach Gegenpartei darf nur bei Mittelflüssen in dieser Währung angewendet werden.


Zeile Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
250 1.1.11. Zuflüsse aus nicht in Anspruch genommenen Kredit- bzw. Liquiditätsfazilitäten, die durch Mitglieder einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems bereitgestellt wurden, wobei die zuständige Behörde die Anwendung einer günstigeren Zuflussrate genehmigt hat

Artikel 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Zuflüsse aus nicht in Anspruch genommenen Kredit- bzw. Liquiditätsfazilitäten, die durch Mitglieder einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems bereitgestellt wurden, wobei die zuständige Behörde die Anwendung einer günstigeren Zuflussrate gemäß Artikel 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission genehmigt hat.

260 1.1.12. Andere Zuflüsse

Artikel 32 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Alle anderen Zuflüsse gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission, die nicht an anderer Stelle im Meldebogen ausgewiesen wurden.

270 1.2. Zuflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen

Artikel 32 Absatz 3 Buchstaben b, c und f der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission beziehen sich auf Zuflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen.

Die Kreditinstitute melden in Zeile 270 des Meldebogens C 74.00 in ANHANG XXIV

  • für die Spalten 010, 020 und 030 den Gesamtbetrag der fälligen Zahlungen aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen (ungeachtet davon, ob die Sicherheiten als liquide Aktiva anerkannt werden oder nicht); und
  • für die Spalten 140, 150 und 160 die Summe der Zuflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen (ungeachtet davon, ob die Sicherheiten als liquide Aktiva anerkannt werden oder nicht).
280 1.2.1. Sicherheiten, die als liquide Aktiva anerkannt werden

Die Kreditinstitute melden in Zeile 280 des Meldebogens C 74.00 in ANHANG XXIV

  • für die Spalten 010, 020 und 030 den Gesamtbetrag der fälligen Zahlungen aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, wobei die Sicherheiten als liquide Aktiva anerkannt werden, als Summe der fälligen Zahlungen aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen nach Sicherheitentyp;
  • für die Spalten 040, 050 und 060 den Gesamtmarktwert der empfangenen Sicherheiten bei besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, wobei die Sicherheiten als liquide Aktiva anerkannt werden, als Summe der Marktwerte der empfangenen Sicherheiten bei besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen nach Sicherheitentyp;
  • für die Spalten 110, 120 und 130 den Gesamtwert der empfangenen Sicherheiten gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission bei besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, wobei die Sicherheiten als liquide Aktiva anerkannt werden, als Summe der Werte der empfangenen Sicherheiten gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission bei besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen nach Sicherheitentyp; und
  • für die Spalten 140, 150 und 160 die Summe der Zuflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, wobei die Sicherheiten als liquide Aktiva anerkannt werden, als Summe der Zuflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen nach Sicherheitentyp.
290 1.2.1.1. Sicherheiten der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Sicherheiten der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität.

300 1.2.1.2. Sicherheiten der Stufe 1, die gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität sind

Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Sicherheiten der Stufe 1, die gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität sind.

310 1.2.1.3. Sicherheiten der Stufe 2A

Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Sicherheiten der Stufe 2A, alle typen.

320 1.2.1.4. Sicherheiten in Form forderungsbesicherter Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz)

Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Sicherheiten in Form forderungsbesicherter Wertpapiere der Stufe 2B, wobei Darlehen gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffern i bis iii als Aktiva zugrunde liegen, die alle relevanten Anforderungen gemäß Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission erfüllen.

330 1.2.1.5. Sicherheiten in Form gedeckter Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B

Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Sicherheiten der Stufe 2B, die gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität sind.

340 1.2.1.6. Sicherheiten in Form forderungsbesicherter Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen)

Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Sicherheiten in Form forderungsbesicherter Wertpapiere der Stufe 2B, wobei Darlehen gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffern iv und v als Aktiva zugrunde liegen, die alle relevanten Anforderungen gemäß Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission erfüllen.

350 1.2.1.7. Sicherheiten der Stufe 2B, die nicht bereits in den Abschnitten 1.2.1.4., 1.2.1.5. oder 1.2.1.6. erfasst wurden

Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Sicherheiten der Stufe 2B, die nicht oben erfasst wurden.

360 1.2.2. Sicherheiten zur Deckung von Leerverkaufspositionen

Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Alle Sicherheiten, die zur Deckung von Leerverkaufspositionen verwendet werden. Werden Sicherheiten irgendeines Typs zur Deckung von Leerverkaufspositionen eingesetzt, werden diese hier und nicht in einer der obigen Zeilen ausgewiesen. Solche Sicherheiten dürfen nicht doppelt erfasst werden.

370 1.2.3. Sicherheiten, die nicht als liquide Aktiva anerkannt werden

Die Kreditinstitute melden in Zeile 370 des Meldebogens C 74.00 in ANHANG XXIV

  • für die Spalten 010, 020 und 030 jeweils den Gesamtbetrag der fälligen Zahlungen aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, wobei die Sicherheiten nicht als liquide Aktiva anerkannt werden, als Summe der fälligen Zahlungen aus Lombardgeschäften, bei denen die Sicherheiten nicht liquide sind, besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, wobei die Sicherheiten nicht liquide Eigenmittel sind, und besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, die durch andere Sicherheiten als nicht als liquide Aktiva besichert sind; und
  • für die Spalten 140, 150 und 160 jeweils die Summe der Zuflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, wobei die Sicherheiten nicht als liquide Aktiva anerkannt werden, als Summe der Zuflüsse aus Lombardgeschäften, bei denen die Sicherheiten nicht liquide sind, besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, wobei die Sicherheiten nicht liquide Eigenmittel sind, und besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, die durch andere Sicherheiten als nicht als liquide Aktiva besichert sind.
380 1.2.3.1. Lombardgeschäfte: Sicherheiten sind nicht liquide

Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Lombardgeschäfte, die gegen Sicherheiten in Form nicht liquider Aktiva getätigt werden, wobei die empfangenen Vermögenswerte nicht zur Deckung von Leerverkaufspositionen gemäß Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission eingesetzt werden.

390 1.2.3.2. Sicherheiten sind nicht liquide Eigenmittel

Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Sicherheiten sind nicht liquide Eigenmittel.

400 1.2.3.3. Alle anderen nicht liquiden Sicherheiten

Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Sicherheiten sind nicht liquide Sicherheiten, die nicht oben erfasst wurden.

410 1.3. Summe der Zuflüsse aus Sicherheitenswaps

Die Kreditinstitute melden hier die Summe der Zuflüsse aus Sicherheitenswaps, wie im Meldebogen C 75.00 in ANHANG XXIV berechnet.

420 1.4. (Differenz zwischen der Summe der gewichteten Zuflüsse und der Summe der gewichteten Abflüsse aus Drittländern, in denen Transferbeschränkungen gelten oder die auf nichtkonvertierbare Währungen lauten)

Artikel 32 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden in den Spalten 140, 150 und 160 jeweils die Summe der gewichteten Zuflüsse aus Drittländern, in denen Transferbeschränkungen gelten oder die auf nichtkonvertierbare Währungen lauten, abzüglich der Summe der in { C 73.00; r1380, c060} ausgewiesenen gewichteten Abflüsse aus Drittländern, in denen Transferbeschränkungen gelten oder die auf nichtkonvertierbare Währungen lauten. Im Falle eines negativen Betrags melden die Kreditinstitute "0".

430 1.5. (Überschüssige Zuflüsse von einem verbundenen spezialisierten Kreditinstitut)

Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe e und Artikel 33 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden in den Spalten 140, 150 und 160 jeweils auf konsolidierter Basis den Betrag der Zuflüsse von einem verbundenen spezialisierten Kreditinstitut gemäß Artikel 33 Absatz 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission, die den Betrag der Abflüsse aus demselben Institut überschreiten.

ZUSATZINFORMATIONEN
440 2. Einhergehende Zuflüsse

Die Kreditinstitute melden hier als Zusatzinformationen die einhergehenden Zuflüsse, die bei der Berechnung der Zuflüsse nicht berücksichtigt wurden, da sie gegen Abflüsse aufgerechnet wurden. Alle einhergehenden Zuflüsse, die nicht gegen Abflüsse aufgerechnet wurden (Überschuss), werden in der betreffenden Zeile des Abschnitts 1 ausgewiesen.

Die Kreditinstitute stellen sicher, dass solche Posten im Meldebogen für Abflüsse nicht doppelt erfasst werden.

450 3. Fremdwährungszuflüsse

Diese Zusatzinformation wird nur im Falle von Meldungen in Währungen, die einer getrennten Berichterstattung unterliegen, ausgewiesen.

Die Kreditinstitute melden nur bei der Meldung in einer signifikanten Währung den Anteil der Zuflüsse aus Derivaten (gemeldet in Abschnitt 1.1.10.), die sich auf Fremdwährungs-Kapitalströme in der entsprechenden signifikanten Währung aus währungsübergreifenden Swaps sowie Devisenkassa- und -termingeschäften, die innerhalb der 30-Tage-Frist fällig werden, beziehen. Die Aufrechnung (Netting) nach Gegenpartei darf nur bei Mittelflüssen in dieser Währung angewendet werden.

460 4. Zuflüsse innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems

Die Kreditinstitute melden hier als Zusatzinformationen alle in Abschnitt 1 (ausgenommen Abschnitt 1.1.11.) gemeldeten Geschäfte, bei denen die Gegenpartei das Mutter- oder Tochterinstitut des Kreditinstituts oder ein anderes Tochterunternehmen desselben Mutterinstituts ist oder mit dem Kreditinstitut durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden oder Mitglied desselben institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder das Zentralinstitut oder ein Mitglied eines Verbunds oder einer genossenschaftlichen Gruppe gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist.

Die Kreditinstitute melden in Zeile 460 des Meldebogens C 74.00 in ANHANG XXIV

  • für die Spalten 010, 020 und 030 jeweils den Gesamtbetrag der fälligen Zahlungen/Höchstbeträge, die in Anspruch genommen werden können, innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems als Summe der fälligen Zahlungen/Höchstbeträge, die in Anspruch genommen werden können, innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems nach Transaktionsart und Gegenpartei; und
  • für die Spalten 140, 150 und 160 jeweils die Summe der Zuflüsse innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems als Summe der Zuflüsse innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen nach Transaktionsart und Gegenpartei.
470 4.1. Fällige Zahlungen von Nichtfinanzkunden (ausgenommen Zentralbanken)

Die Kreditinstitute melden hier alle in Abschnitt 1.1.1. gemeldeten Geschäfte, bei denen die Gegenpartei das Mutter- oder Tochterinstitut des Kreditinstituts oder ein anderes Tochterunternehmen desselben Mutterinstituts ist oder mit dem Kreditinstitut durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden oder Mitglied desselben institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder das Zentralinstitut oder ein Mitglied eines Verbunds oder einer genossenschaftlichen Gruppe gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist.

480 4.2. Fällige Zahlungen von Finanzkunden

Die Kreditinstitute melden hier alle in Abschnitt 1.1.2. gemeldeten fälligen Zahlungen von Finanzkunden, bei denen die Gegenpartei das Mutter- oder Tochterinstitut des Kreditinstituts oder ein anderes Tochterunternehmen desselben Mutterinstituts ist oder mit dem Kreditinstitut durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden oder Mitglied desselben institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder das Zentralinstitut oder ein Mitglied eines Verbunds oder einer genossenschaftlichen Gruppe gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist.

490 4,3. Besicherte Transaktionen

Die Kreditinstitute melden hier alle fälligen Zahlungen aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen sowie den Gesamtmarktwert der in Abschnitt 1.2. gemeldeten empfangenen Sicherheiten und den Wert der Sicherheiten gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission (Spalten 110 bis 130), bei denen die Gegenpartei das Mutter- oder Tochterinstitut des Kreditinstituts oder ein anderes Tochterunternehmen desselben Mutterinstituts ist oder mit dem Kreditinstitut durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden oder Mitglied desselben institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder das Zentralinstitut oder ein Mitglied eines Verbunds oder einer genossenschaftlichen Gruppe gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist.

500 4,4. Fällige Zahlungen aus Wertpapieren, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden

Die Kreditinstitute melden hier alle in Abschnitt 1.1.5. gemeldeten Zahlungen aus Wertpapieren, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden, bei denen der Emittent das Mutter- oder Tochterinstitut des Kreditinstituts oder ein anderes Tochterunternehmen desselben Mutterinstituts ist oder mit dem Kreditinstitut durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden oder Mitglied desselben institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder das Zentralinstitut oder ein Mitglied eines Verbunds oder einer genossenschaftlichen Gruppe gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist.

510 4,5. Andere Zuflüsse innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems

Die Kreditinstitute melden hier alle anderen in Abschnitt 1.1.3. bis 1.1.12. gemeldeten Zuflüsse innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems (mit Ausnahme von Abschnitt 1.1.5. und 1.1.11.), bei denen die Gegenpartei das Mutter- oder Tochterinstitut des Kreditinstituts oder ein anderes Tochterunternehmen desselben Mutterinstituts ist oder mit dem Kreditinstitut durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden oder Mitglied desselben institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder das Zentralinstitut oder ein Mitglied eines Verbunds oder einer genossenschaftlichen Gruppe gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist.

520 4,6. Zuflüsse aus nicht in Anspruch genommenen Kredit- bzw. Liquiditätsfazilitäten, die durch Mitglieder einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems bereitgestellt wurden, wobei die zuständige Behörde die Anwendung einer günstigeren Zuflussrate nicht genehmigt hat

Zuflüsse aus nicht in Anspruch genommenen Kredit- bzw. Liquiditätsfazilitäten, die durch Mitglieder einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems bereitgestellt wurden, wobei die zuständige Behörde die Anwendung einer günstigeren Zuflussrate gemäß Artikel 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission nicht genehmigt hat.

Liquiditätsmeldungen ( Teil 4: Sicherheitenswaps)

3. Sicherheitenswaps

3.1. Allgemeine Bemerkungen

1. In diesem Meldebogen werden sämtliche innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werdenden Transaktionen, bei denen unbare Aktiva gegen andere unbare Aktiva getauscht werden, gemeldet. Posten, zu denen die Institute keine Angaben machen müssen, sind grau hinterlegt.

2. Bei Sicherheitenswaps, die innerhalb der nächsten 30 Kalendertage fällig werden, wird ein Abfluss in Höhe des Betrags angesetzt, um den der Liquiditätswert der geliehenen Aktiva den Liquiditätswert der verliehenen Aktiva übersteigt, es sei denn, die Gegenpartei ist eine Zentralbank, sodass ein Abfluss von 0 % gilt.

3. Bei Sicherheitenswaps, die innerhalb der nächsten 30 Kalendertage fällig werden, wird ein Zufluss in Höhe des Betrags angesetzt, um den der Liquiditätswert der geliehenen Aktiva den Liquiditätswert der verliehenen Aktiva übersteigt, außer wenn die empfangenen Sicherheiten zur Deckung von Leerverkaufspositionen, die über 30 Tage hinaus verlängert werden können, erneut beliehen werden, sodass ein Abfluss von 0 % gilt.

4. Bei liquiden Aktiva entspricht der Liquiditätswert Artikel 9, bei nicht liquiden Aktiva ist der Liquiditätswert gleich null.

5. Jeder Sicherheitenswap wird einzeln bewertet und der Mittelfluss entweder als Abfluss oder Zufluss (je Transaktion) in der entsprechenden Zeile ausgewiesen. Wenn ein Handel verschiedene Sicherheitenkategorien (z.B. Korb von Sicherheiten) umfasst, wird er zu Meldezwecken in Teile entsprechend den Meldebogenzeilen aufgeteilt und in Teilen bewertet.

6. Im Falle einer Rendite in einer signifikanten Währung umfassen die gemeldeten Salden nur die auf die signifikante Währung lautenden Salden, um sicherzustellen, dass Währungsabweichungen korrekt widergespiegelt werden. Dies kann bedeuten, dass nur eine Seite des Geschäfts im Meldebogen für die signifikante Währung mit den entsprechenden Auswirkungen auf den überschüssigen Liquiditätswert ausgewiesen wird.

7. Die Kreditinstitute füllen den Meldebogen in den entsprechenden Währungen gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission aus.

8. Flüsse aus besicherten Derivaten innerhalb von 30 Kalendertagen werden in diesem Meldebogen in den Spalten 090-120 und nicht in den Spalten 010-080 gemeldet.

1.2. Besondere Bemerkungen

9. Die Kreditinstitute melden lediglich Aktiva der Stufen 1, 2a und 2B, die als liquide Aktiva gemäß Titel II anerkannt werden. Bei verliehenen Sicherheiten bezieht sich dies auf Aktiva, die bei Fälligkeit als liquide Aktiva gemäß Titel II, einschließlich der allgemeinen und operativen Anforderungen gemäß den Artikeln 7 und 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission, anerkannt werden würden.

10. Wenn die Sicherheiten die Kriterien für die Stufen 1, 2a und 2B in den Artikeln 10 bis 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission erfüllen, aber nicht als liquide Aktiva gemäß Titel II, einschließlich der allgemeinen und operativen Anforderungen gemäß den Artikeln 7 und 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission, anerkannt werden, werden diese als nicht liquide ausgewiesen. Wenn ein Kreditinstitut nur einen Teil seiner Aktien, Zentralregierungs- oder Bankaktiva in Fremdwährung bzw. seiner Zentralregierungs- oder Bankaktiva in Landeswährung innerhalb seiner erstklassigen liquiden Aktiva ansetzen kann, wird nur der ansetzbare Teil in den Zeilen für die Stufen 1, 2a und 2B gemeldet (gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i bis iii und Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d). Wird der betreffende Vermögenswert als Sicherheit verwendet, jedoch in einer Höhe, die den innerhalb der liquiden Aktiva ansetzbaren Teil übersteigt, wird der überschüssige Betrag in dem Abschnitt für nicht liquide Aktiva gemeldet.

11. Sicherheitenswaps in Verbindung mit Aktiva der Stufe 2a werden in der entsprechenden Zeile für solche Aktiva der Stufe 2a gemeldet, selbst wenn der Alternative Liquiditätsansatz befolgt wird (d. h., dass Aktiva der Stufe 2a bei der Meldung von Sicherheitenswaps nicht in Stufe 1 verschoben werden dürfen).

Einzelvorlage Sicherheitenswaps

Erläuterungen zu bestimmten Spalten

Spalte Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
010 Marktwert der verliehenen Sicherheiten

Der Marktwert der verliehenen Sicherheiten wird in Spalte 010 gemeldet. Der Marktwert spiegelt den aktuellen Marktwert vor Abzug des Abschlags und nach Berücksichtigung der Ab- und Zuflüsse infolge der Abwicklung der zugehörigen Sicherungsgeschäfte (Artikel 8 Absatz 5) wider.

020 Liquiditätswert der verliehenen Sicherheiten

Der Liquiditätswert der verliehenen Sicherheiten wird in Spalte 020 gemeldet. Bei flüssigen Aktiva spiegelt der Liquiditätswert den Wert der Aktiva nach Berücksichtigung des Abschlags wider. Die verwendete Gewichtung ist an die Gewichtung bzw. den Abschlag gebunden, der im Meldebogen C 72.00 in Anhang XXIV auf die entsprechende Art des Vermögenswerts angewendet wird. Die verwendete Gewichtung wird von den Kreditinstituten ermittelt, allerdings orientieren sich die Kreditinstitute dabei an den Standardgewichtungen gemäß Titel II für die betreffenden Aktiva.

030 Marktwert der geliehenen Sicherheiten

Der Marktwert der geliehenen Sicherheiten wird in Spalte 030 gemeldet. Der Marktwert spiegelt den aktuellen Marktwert vor Abzug des Abschlags und nach Berücksichtigung der Ab- und Zuflüsse infolge der Abwicklung der zugehörigen Sicherungsgeschäfte (Artikel 8 Absatz 5) wider.

040 Liquiditätswert der geliehenen Sicherheiten

Der Liquiditätswert der geliehenen Sicherheiten wird in Spalte 040 gemeldet. Bei flüssigen Aktiva spiegelt der Liquiditätswert den Wert der Aktiva nach Berücksichtigung des Abschlags wider. Die verwendete Gewichtung ist an die Gewichtung bzw. den Abschlag gebunden, der im Meldebogen C 72.00 in Anhang XXIV auf die entsprechende Art des Vermögenswerts angewendet wird. Die verwendete Gewichtung wird von den Kreditinstituten ermittelt, allerdings orientieren sich die Kreditinstitute dabei an den Standardgewichtungen gemäß Titel II für die betreffenden Aktiva.

050 Abflüsse

Ist Spalte 040 größer als Spalte 020 (je Transaktion), wird die Differenz in Spalte 050 (Abflüsse) gemeldet, außer wenn die Gegenpartei eine Zentralbank ist, sodass ein Abfluss von null ausgewiesen wird.

060 Zuflüsse mit der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse

Ist Spalte 020 größer als Spalte 040 (je Transaktion), wird die Differenz in den Spalten 060/070/080 (Zuflüsse) gemeldet, außer wenn die empfangenen Sicherheiten zur Deckung von Leerverkaufspositionen, die über 30 Tage hinaus verlängert werden können, erneut beliehen werden, sodass ein Zufluss von null ausgewiesen wird.

Spalte 060 wird verwendet, wenn die Transaktion der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse unterliegt.

070 Zuflüsse mit der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse

Ist Spalte 020 größer als Spalte 040 (je Transaktion), wird die Differenz in den Spalten 060/070/080 (Zuflüsse) gemeldet, außer wenn die empfangenen Sicherheiten zur Deckung von Leerverkaufspositionen, die über 30 Tage hinaus verlängert werden können, erneut beliehen werden, sodass ein Zufluss von null ausgewiesen wird.

Spalte 070 wird verwendet, wenn die Transaktion der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse unterliegt.

080 Zuflüsse - von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen

Ist Spalte 020 größer als Spalte 040 (je Transaktion), wird die Differenz in den Spalten 060/070/080 (Zuflüsse) gemeldet, außer wenn die empfangenen Sicherheiten zur Deckung von Leerverkaufspositionen, die über 30 Tage hinaus verlängert werden können, erneut beliehen werden, sodass ein Zufluss von null ausgewiesen wird.

Spalte 080 wird verwendet, wenn die Transaktion von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen ist.

090 Nur besicherte Derivate: Marktwert der verliehenen Sicherheiten

Der Marktwert der verliehenen Sicherheiten wird in Spalte 090 gemeldet. Der Marktwert spiegelt den aktuellen Marktwert vor Abzug des Abschlags und nach Berücksichtigung der Ab- und Zuflüsse infolge der Abwicklung der zugehörigen Sicherungsgeschäfte (Artikel 8 Absatz 5) wider.

100 Nur besicherte Derivate: Liquiditätswert der verliehenen Sicherheiten

Der Liquiditätswert der verliehenen Sicherheiten wird in Spalte 100 gemeldet. Bei flüssigen Aktiva spiegelt der Liquiditätswert den Wert der Aktiva nach Berücksichtigung des Abschlags wider. Die verwendete Gewichtung ist an die Gewichtung bzw. den Abschlag gebunden, der im Meldebogen C 72.00 in Anhang XXIV auf die entsprechende Art des Vermögenswerts angewendet wird. Die verwendete Gewichtung wird von den Kreditinstituten ermittelt, allerdings orientieren sich die Kreditinstitute dabei an den Standardgewichtungen gemäß Titel II für die betreffenden Aktiva.

110 Nur besicherte Derivate: Marktwert der geliehenen Sicherheiten

Der Marktwert der geliehenen Sicherheiten wird in Spalte 110 gemeldet. Der Marktwert spiegelt den aktuellen Marktwert vor Abzug des Abschlags und nach Berücksichtigung der Ab- und Zuflüsse infolge der Abwicklung der zugehörigen Sicherungsgeschäfte (Artikel 8 Absatz 5) wider.

120 Nur besicherte Derivate: Liquiditätswert der geliehenen Sicherheiten

Der Liquiditätswert der geliehenen Sicherheiten wird in Spalte 120 gemeldet. Bei flüssigen Aktiva spiegelt der Liquiditätswert den Wert der Aktiva nach Berücksichtigung des Abschlags wider. Die verwendete Gewichtung ist an die Gewichtung bzw. den Abschlag gebunden, der im Meldebogen C 72.00 in Anhang XXIV auf die entsprechende Art des Vermögenswerts angewendet wird. Die verwendete Gewichtung wird von den Kreditinstituten ermittelt, allerdings orientieren sich die Kreditinstitute dabei an den Standardgewichtungen gemäß Titel II für die betreffenden Aktiva.

Erläuterungen zu bestimmten Zeilen

Zeile Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
010 1. SICHERHEITENSWAPS UND BESICHERTE DERIVATE INSGESAMT

Artikel 28 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden hier für jede Spalte die Gesamtwerte der Sicherheitenswaps und besicherten Derivate.

020 1.1. Summe der Transaktionen, bei denen Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität) verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:

Artikel 28 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden hier für jede Spalte die Gesamtwerte der Sicherheitenswaps und besicherten Derivate für Transaktionen, bei denen Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität) verliehen wurden.

030 1.1.1. Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (geliehen) getauscht hat.

040 1.1.2. Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (geliehen) getauscht hat.

050 1.1.3. Aktiva der Stufe 2A

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 2a (geliehen) getauscht hat.

060 1.1.4. Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

070 1.1.5. Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

080 1.1.6. Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

090 1.1.7. Andere Aktiva der Stufe 2B

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (verliehen) gegen andere Aktiva der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

100 1.1.8. Nicht liquide Aktiva

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (verliehen) gegen nicht liquide Aktiva (geliehen) getauscht hat.

110 1.2. Summe der Transaktionen, bei denen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:

Artikel 28 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden hier für jede Spalte die Gesamtwerte der Sicherheitenswaps und besicherten Derivate für Transaktionen, bei denen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 verliehen wurden.

120 1.2.1. Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (geliehen) getauscht hat.

130 1.2.2. Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (geliehen) getauscht hat.

140 1.2.3. Aktiva der Stufe 2A

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 2a (geliehen) getauscht hat.

150 1.2.4. Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

160 1.2.5. Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

170 1.2.6. Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

180 1.2.7. Andere Aktiva der Stufe 2B

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (verliehen) gegen andere Aktiva der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

190 1.2.8. Nicht liquide Aktiva

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (verliehen) gegen nicht liquide Aktiva (geliehen) getauscht hat.

200 1.3. Summe der Transaktionen, bei denen Aktiva der Stufe 2a verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:

Artikel 28 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden hier für jede Spalte die Gesamtwerte der Sicherheitenswaps und besicherten Derivate für Transaktionen, bei denen Aktiva der Stufe 2a verliehen wurden.

210 1.3.1. Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 2a (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (geliehen) getauscht hat.

220 1.3.2. Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 2a (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (geliehen) getauscht hat.

230 1.3.3. Aktiva der Stufe 2A

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 2a (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 2a (geliehen) getauscht hat.

240 1.3.4. Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 2a (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

250 1.3.5. Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 2a (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

260 1.3.6. Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 2a (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

270 1.3.7. Andere Aktiva der Stufe 2B

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 2a (verliehen) gegen andere Aktiva der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

280 1.3.8. Nicht liquide Aktiva

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 2a (verliehen) gegen nicht liquide Aktiva (geliehen) getauscht hat.

290 1.4. Summe der Transaktionen, bei denen forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:

Artikel 28 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden hier für jede Spalte die Gesamtwerte der Sicherheitenswaps und besicherten Derivate für Transaktionen, bei denen forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) verliehen wurden.

300 1.4.1. Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (geliehen) getauscht hat.

310 1.4.2. Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (geliehen) getauscht hat.

320 1.4.3. Aktiva der Stufe 2A

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 2a (geliehen) getauscht hat.

330 1.4.4. Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

340 1.4.5. Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

350 1.4.6. Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

360 1.4.7. Andere Aktiva der Stufe 2B

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen andere Aktiva der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

370 1.4.8. Nicht liquide Aktiva

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen nicht liquide Aktiva (geliehen) getauscht hat.

380 1.5. Summe der Transaktionen, bei denen gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:

Artikel 28 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden hier für jede Spalte die Gesamtwerte der Sicherheitenswaps und besicherten Derivate für Transaktionen, bei denen gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B verliehen wurden.

390 1.5.1. Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (geliehen) getauscht hat.

400 1.5.2. Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (geliehen) getauscht hat.

410 1.5.3. Aktiva der Stufe 2A

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 2a (geliehen) getauscht hat.

420 1.5.4. Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

430 1.5.5. Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

440 1.5.6. Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

450 1.5.7. Andere Aktiva der Stufe 2B

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (verliehen) gegen andere Aktiva der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

460 1.5.8. Nicht liquide Aktiva

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (verliehen) gegen nicht liquide Aktiva (geliehen) getauscht hat.

470 1.6. Summe der Transaktionen, bei denen forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:

Artikel 28 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden hier für jede Spalte die Gesamtwerte der Sicherheitenswaps und besicherten Derivate für Transaktionen, bei denen forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) verliehen wurden.

480 1.6.1. Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (geliehen) getauscht hat.

490 1.6.2. Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (geliehen) getauscht hat.

500 1.6.3. Aktiva der Stufe 2A

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 2a (geliehen) getauscht hat.

510 1.6.4. Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

520 1.6.5. Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

530 1.6.6. Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

540 1.6.7. Andere Aktiva der Stufe 2B

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen andere Aktiva der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

550 1.6.8. Nicht liquide Aktiva

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen nicht liquide Aktiva (geliehen) getauscht hat.

560 1.7. Summe der Transaktionen, bei denen andere Aktiva der Stufe 2B verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:

Artikel 28 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden hier für jede Spalte die Gesamtwerte der Sicherheitenswaps und besicherten Derivate für Transaktionen, bei denen andere Aktiva der Stufe 2B verliehen wurden.

570 1.7.1. Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut andere Aktiva der Stufe 2B (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (geliehen) getauscht hat.

580 1.7.2. Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut andere Aktiva der Stufe 2B (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (geliehen) getauscht hat.

590 1.7.3. Aktiva der Stufe 2A

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut andere Aktiva der Stufe 2B (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 2a (geliehen) getauscht hat.

600 1.7.4. Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut andere Aktiva der Stufe 2B (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

610 1.7.5. Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut andere Aktiva der Stufe 2B (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

620 1.7.6. Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut andere Aktiva der Stufe 2B (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

630 1.7.7. Andere Aktiva der Stufe 2B

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut andere Aktiva der Stufe 2B (verliehen) gegen andere Aktiva der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

640 1.7.8. Nicht liquide Aktiva

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut andere Aktiva der Stufe 2B (verliehen) gegen nicht liquide Aktiva (geliehen) getauscht hat.

650 1.8. Summe der Transaktionen, bei denen nicht liquide Aktiva verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:

Artikel 28 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Die Kreditinstitute melden hier für jede Spalte die Gesamtwerte der Sicherheitenswaps und besicherten Derivate für Transaktionen, bei denen nicht liquide Aktiva verliehen wurden.

660 1.8.1. Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut nicht liquide Aktiva (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (geliehen) getauscht hat.

670 1.8.2. Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut nicht liquide Aktiva (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (geliehen) getauscht hat.

680 1.8.3. Aktiva der Stufe 2A

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut nicht liquide Aktiva (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 2a (geliehen) getauscht hat.

690 1.8.4. Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut nicht liquide Aktiva (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

700 1.8.5. Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut nicht liquide Aktiva (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

710 1.8.6. Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut nicht liquide Aktiva (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

720 1.8.7. Andere Aktiva der Stufe 2B

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut nicht liquide Aktiva (verliehen) gegen andere Aktiva der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

730 1.8.8. Nicht liquide Aktiva

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut nicht liquide Aktiva (verliehen) gegen nicht liquide Aktiva (geliehen) getauscht hat.

ZUSATZINFORMATIONEN
740 2. Summe der Sicherheitenswaps (alle Gegenparteien), bei denen geliehene Sicherheiten zur Deckung von Leerverkaufspositionen eingesetzt wurden

Die Kreditinstitute melden hier die Summe der in den obigen Zeilen ausgewiesenen Sicherheitenswaps (alle Gegenparteien), bei denen geliehene Sicherheiten zur Deckung von Leerverkaufspositionen eingesetzt wurden, wobei eine Abflussrate von 0 % angesetzt wurde.

750 3. Summe der Sicherheitenswaps mit gruppeninternen Gegenparteien

Die Kreditinstitute melden hier die Summe der in den obigen Zeilen ausgewiesenen Sicherheitenswaps mit gruppeninternen Gegenparteien.

760 4. Summe der Sicherheitenswaps mit Zentralbanken

Die Kreditinstitute melden hier die Summe der in den obigen Zeilen ausgewiesenen Sicherheitenswaps mit Zentralbanken, wobei eine Abflussrate von 0 % angesetzt wurde.

Liquiditätsmeldungen ( Teil 5: Berechnungen)

4. Berechnungen

4.1. Allgemeine Bemerkungen

Dies ist ein zusammenfassender Meldebogen mit Angaben zu den Berechnungen zwecks Meldung der Liquiditätsdeckungsanforderung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission. Posten, zu denen die Institute keine Angaben machen müssen, sind grau hinterlegt.

4.2. Besondere Bemerkungen

Verweise auf Zellen haben das folgende Format: Meldebogen; Zeile; Spalte. Beispielsweise bezieht sich { C 72.00; r130; c040} auf Meldebogen für liquide Aktiva; Zeile 130; Spalte 040.

Einzelbogen Berechnungen

Erläuterungen zu bestimmten Zeilen

Zeile Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
BERECHNUNGEN
Zähler, Nenner, Verhältnis

Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Zähler, Nenner und Verhältnis der Liquiditätsdeckungsquote.

Tragen Sie alle nachfolgenden Daten in Spalte 010 der angegebenen Zeile ein.

010 1. Liquiditätspuffer

Melden Sie die Zahl aus {C 76.00; r290; c010}.

020 2. Netto-Liquiditätsabfluss

Melden Sie die Zahl aus {C 76.00; r370; c010}.

030 3. Liquiditätsdeckungsquote (%)

Melden Sie die Liquiditätsdeckungsquote, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission berechnet wurde.

Die Liquiditätsdeckungsquote entspricht dem Verhältnis des Liquiditätspuffers eines Kreditinstituts zu seinen Netto-Liquiditätsabflüssen während einer Stressphase von 30 Kalendertagen und wird als Prozentsatz angegeben.

Wenn {C 76.00; r020; c010} gleich null (was ein Verhältnis von unendlich ergibt), dann ist der Wert 999999 zu melden.

Berechnungen des Zählers

Artikel 17 und ANHANG I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Formel für die Berechnung des Liquiditätspuffers

Tragen Sie alle nachfolgenden Daten in Spalte 010 der angegebenen Zeile ein.

040 4. Liquiditätspuffer der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität (Wert gemäß Artikel 9): unbereinigt

Melden Sie die Zahl aus { C 72.00; r030; c040}.

050 5. Abflüsse der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden

Melden Sie Abflüsse aus liquiden Wertpapieren der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität) nach Abwicklung aller besicherten Finanzierungsgeschäfte, besicherten Leihgeschäfte, jedes Austauschs von Aktiva oder jeglicher besicherten Derivatgeschäfte, die innerhalb von 30 Kalendertagen nach dem Stichtag fällig werden.

060 6. Zuflüsse der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden

Melden Sie Zuflüsse aus liquiden Wertpapieren der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität) nach Abwicklung aller besicherten Finanzierungsgeschäfte, besicherten Leihgeschäfte, jedes Austauschs von Aktiva oder jeglicher besicherten Derivatgeschäfte, die innerhalb von 30 Kalendertagen nach dem Stichtag fällig werden.

070 7. Besicherte Liquiditätsabflüsse

Melden Sie Liquiditätsabflüsse (Aktiva der Stufe 1) nach Abwicklung aller besicherten Finanzierungsgeschäfte, besicherten Leihgeschäfte, jedes Austauschs von Aktiva oder jeglicher besicherten Derivatgeschäfte, die innerhalb von 30 Kalendertagen nach dem Stichtag fällig werden.

080 8. Besicherte Liquiditätszuflüsse

Melden Sie Liquiditätszuflüsse (Aktiva der Stufe 1) nach Abwicklung aller besicherten Finanzierungsgeschäfte, besicherten Leihgeschäfte, jedes Austauschs von Aktiva oder jeglicher besicherten Derivatgeschäfte, die innerhalb von 30 Kalendertagen nach dem Stichtag fällig werden.

090 9. Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität: "bereinigter Betrag vor Anwendung der Obergrenze"

Dies entspricht Anhang I Ziffer 5 Buchstabe a

Melden Sie den bereinigten Betrag nicht gedeckter Schuldverschreibungen der Stufe 1 vor Anwendung der Obergrenze.

Bei dem bereinigten Betrag wird die Abwicklung aller besicherten Finanzierungsgeschäfte, besicherten Leihgeschäfte, jedes Austauschs von Aktiva oder jeglicher besicherten Derivatgeschäfte, die innerhalb von 30 Kalendertagen nach dem Stichtag fällig werden, berücksichtigt.

100 10. Wert von gedeckten Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 gemäß Artikel 9: unbereinigt

Melden Sie die Zahl aus { C 72.00; r180; c040}.

110 11. Abflüsse aus gedeckten Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden

Melden Sie Abflüsse aus gedeckten Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 nach Abwicklung aller besicherten Finanzierungsgeschäfte, besicherten Leihgeschäfte, jedes Austauschs von Aktiva oder jeglicher besicherten Derivatgeschäfte, die innerhalb von 30 Kalendertagen nach dem Stichtag fällig werden.

120 12. Zuflüsse aus gedeckten Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden

Melden Sie Zuflüsse aus gedeckten Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 nach Abwicklung aller besicherten Finanzierungsgeschäfte, besicherten Leihgeschäfte, jedes Austauschs von Aktiva oder jeglicher besicherten Derivatgeschäfte, die innerhalb von 30 Kalendertagen nach dem Stichtag fällig werden.

130 13. Gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1: "bereinigter Betrag vor Anwendung der Obergrenze"

Dies entspricht Anhang I Ziffer 5 Buchstabe b

Melden Sie den bereinigten Betrag gedeckter Schuldverschreibungen der Stufe 1 vor Anwendung der Obergrenze.

Bei dem bereinigten Betrag wird die Abwicklung aller besicherten Finanzierungsgeschäfte, besicherten Leihgeschäfte, jedes Austauschs von Aktiva oder jeglicher besicherten Derivatgeschäfte, die innerhalb von 30 Kalendertagen nach dem Stichtag fällig werden, berücksichtigt.

140 14. Gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1: "bereinigter Betrag nach Anwendung der Obergrenze"

Dies entspricht Anhang I Ziffer 5 Buchstabe b2

Melden Sie b2 (bereinigter Betrag gedeckter Schuldverschreibungen der Stufe 1 nach Anwendung der Obergrenze)

= MIN(b, a70/30)

wobei b = bereinigter Betrag gedeckter Schuldverschreibungen der Aktivastufe 1 vor Anwendung der Obergrenze

150 15. Gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1: "Betrag der überschüssigen liquiden Aktiva"

Melden Sie die Differenz zwischen b und b2. b und b2 entsprechen Anhang I Ziffer 5

160 16. Wert von Aktiva der Stufe 2a gemäß Artikel 9: unbereinigt

Melden Sie die Zahl aus { C 72.00; r230; c040}.

170 17. Abflüsse aus Sicherheiten der Stufe 2A, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden

Melden Sie Abflüsse aus liquiden Wertpapieren der Stufe 2a nach Abwicklung aller besicherten Finanzierungsgeschäfte, besicherten Leihgeschäfte, jedes Austauschs von Aktiva oder jeglicher besicherten Derivatgeschäfte, die innerhalb von 30 Kalendertagen nach dem Datum der Berechnung fällig werden.

180 18. Zuflüsse aus Sicherheiten der Stufe 2A, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden

Melden Sie Zuflüsse aus liquiden Wertpapieren der Stufe 2a nach Abwicklung aller besicherten Finanzierungsgeschäfte, besicherten Leihgeschäfte, jedes Austauschs von Aktiva oder jeglicher besicherten Derivatgeschäfte, die innerhalb von 30 Kalendertagen nach dem Datum der Berechnung fällig werden.

190 19. Aktiva der Stufe 2A: "bereinigter Betrag vor Anwendung der Obergrenze"

Dies entspricht Anhang I Ziffer 5 Buchstabe c

Melden Sie den bereinigten Betrag von Aktiva der Stufe 2a vor Anwendung der Obergrenze.

Bei dem bereinigten Betrag wird die Abwicklung aller besicherten Finanzierungsgeschäfte, besicherten Leihgeschäfte, jedes Austauschs von Aktiva oder jeglicher besicherten Derivatgeschäfte, die innerhalb von 30 Kalendertagen nach dem Datum der Berechnung fällig werden, berücksichtigt.

200 20. Aktiva der Stufe 2a "bereinigter Betrag nach Anwendung der Obergrenze"

Dies entspricht Anhang I Ziffer 5 Buchstabe c2

Melden Sie c2 (bereinigter Betrag von Aktiva der Stufe 2a nach Anwendung der Obergrenze)

= MIN(c, (a+b2)40/60, MAX(a70/30-b2, 0))

wobei c = bereinigter Betrag von Aktiva der Stufe 2a vor Anwendung der Obergrenze

210 21. Aktiva der Stufe 2A: "Betrag der überschüssigen liquiden Aktiva"

Melden Sie die Differenz zwischen c und c2. c und c2 entsprechen Anhang I Ziffer 5

220 22. Wert von Aktiva der Stufe 2B gemäß Artikel 9: unbereinigt

Melden Sie die Zahl aus { C 72.00; r310; c040}.

230 23. Abflüsse aus Sicherheiten der Stufe 2B, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden

Melden Sie Abflüsse aus liquiden Wertpapieren der Stufe 2B nach Abwicklung aller besicherten Finanzierungsgeschäfte, besicherten Leihgeschäfte, jedes Austauschs von Aktiva oder jeglicher besicherten Derivatgeschäfte, die innerhalb von 30 Kalendertagen nach dem Datum der Berechnung fällig werden.

240 24. Zuflüsse aus Sicherheiten der Stufe 2B, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden

Melden Sie Zuflüsse aus liquiden Wertpapieren der Stufe 2B nach Abwicklung aller besicherten Finanzierungsgeschäfte, besicherten Leihgeschäfte, jedes Austauschs von Aktiva oder jeglicher besicherten Derivatgeschäfte, die innerhalb von 30 Kalendertagen nach dem Datum der Berechnung fällig werden.

250 25. Aktiva der Stufe 2B: "bereinigter Betrag vor Anwendung der Obergrenze"

Dies entspricht Anhang I Ziffer 5 Buchstabe d

Melden Sie den bereinigten Betrag von Aktiva der Stufe 2B vor Anwendung der Obergrenze.

Bei dem bereinigten Betrag wird die Abwicklung aller besicherten Finanzierungsgeschäfte, besicherten Leihgeschäfte, jedes Austauschs von Aktiva oder jeglicher besicherten Derivatgeschäfte, die innerhalb von 30 Kalendertagen nach dem Datum der Berechnung fällig werden, berücksichtigt.

260 26. Aktiva der Stufe 2B "bereinigter Betrag nach Anwendung der Obergrenze"

Dies entspricht Anhang I Ziffer 5 Buchstabe d2

Melden Sie d2 (bereinigter Betrag von Aktiva der Stufe 2B nach Anwendung der Obergrenze)

= MIN (d, (a+b2+c2)15/85, MAX((a+b2)40/60-c2, 0), MAX(70/30a-b2-c2, 0))

wobei d = bereinigter Betrag von Aktiva der Stufe 2B vor Anwendung der Obergrenze

270 27. Aktiva der Stufe 2B: "Betrag der überschüssigen liquiden Aktiva"

Melden Sie die Differenz zwischen d und d2. d und d2 entsprechen Anhang I Ziffer 5.

280 28. Betrag der überschüssigen liquiden Aktiva

Anhang I Ziffer 4

Melden Sie den "Betrag der überschüssigen liquiden Aktiva": Dieser Betrag ist gleich:

  1. dem bereinigten Betrag nicht gedeckter Schuldverschreibungen der Aktivastufe 1 zuzüglich
  2. des bereinigten Betrags gedeckter Schuldverschreibungen der Stufe 1 zuzüglich
  3. des bereinigten Betrags der Aktiva der Stufe 2a zuzüglich
  4. des bereinigten Betrags der Aktiva der Stufe 2B

abzüglich des niedrigsten Werts von:

  1. der Summe aus a, b, c und d;
  2. 100/30 multipliziert mit a;
  3. 100/60 multipliziert mit der Summe aus a und b;
  4. 100/85 multipliziert mit der Summe aus a, b und c.
290 29. Liquditätspuffer

Anhang I Ziffer 2

Melden Sie den Liquiditätspuffer. Dieser ist gleich:

  1. dem Betrag der Aktiva der Stufe 1 zuzüglich
  2. des Betrags der Aktiva der Stufe 2a zuzüglich
  3. des Betrags der Aktiva der Stufe 2B

abzüglich des niedrigsten Werts von:

  1. der Summe aus a, b und c oder
  2. dem "Betrag der überschüssigen liquiden Aktiva".
Berechnungen des Nenners

ANHANG II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Formel für die Berechnung des Netto-Liquiditätsabflusses

Dabei gilt:

NLO = Netto-Liquiditätsabfluss

TO = Gesamtabflüsse

TI = Gesamtzuflüsse

FEI = Vollständig ausgenommene Zuflüsse

IHC = Zuflüsse mit höherer Obergrenze von 90 % der Abflüsse

IC = Zuflüsse mit Obergrenze von 75 % der Abflüsse

Tragen Sie alle nachfolgenden Daten in Spalte 010 der angegebenen Zeile ein.

300 30. Gesamtabflüsse

TO = aus Meldebogen Abflüsse

Melden Sie die Zahl aus { C 73.00; r010; c060}.

310 31. Vollständig ausgenommene Zuflüsse

FEI = aus Meldebogen Zuflüsse

Melden Sie die Zahl aus { C 74.00; r010; c160}.

320 32. Zuflüsse mit der Obergrenze von 90 %

IHC = aus Meldebogen Zuflüsse

Melden Sie die Zahl aus { C 74.00; r010; c150}.

330 33. Zuflüsse mit der Obergrenze von 75 %

IC = aus Meldebögen Zuflüsse und Sicherheitenswaps

Melden Sie die Zahl aus { C 74.00; r010; c140}.

340 34. Abschläge für vollständig ausgenommene Zuflüsse

Melden Sie den nachfolgenden Teil der Berechnung von NLO:= MIN (FEI, TO).

350 35. Abschläge für Zuflüsse mit der Obergrenze von 90 %

Melden Sie den nachfolgenden Teil der Berechnung von NLO:= MIN (IHC, 0,9*MAX(TO-FEI, 0)).

360 36. Abschläge für Zuflüsse mit der Obergrenze von 75 %

Melden Sie den nachfolgenden Teil der Berechnung von NLO:= MIN (IC, 0,75*MAX(TO-FEI-IHC/0,9, 0)).

370 37. Netto-liquiditätsabfluss

Melden Sie den Netto-Liquiditätsabfluss, der der Gesamtsumme der Abflüsse abzüglich der Abschläge für vollständig ausgenommene Zuflüsse abzüglich der Abschläge für Zuflüsse mit der Obergrenze von 90 % abzüglich der Abschläge für Zuflüsse mit der Obergrenze von 75 % entspricht.

NLO = TO - MIN(FEI, TO) - MIN(IHC, 0,9*MAX(TO-FEI, 0)) - MIN(IC, 0,75*MAX(T0-FEI-IHC/0,9, 0))

Säule 2
380 38. Anforderung nach säule 2

Gemäß Artikel 105 der Eigenkapitalrichtlinie

Melden Sie die Anforderung nach Säule 2.


ENDE

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