umwelt-online: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (17)

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Zusätzlich erforderliche Parameter für die Liquiditätsüberwachung gemäß Artikel 415 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Anhang XVIII17a


MELDEBÖGEN FÜR DIE LIQUIDITÄTSÜBERWACHUNG
Meldebogennummer Meldebogencode Bezeichnung des Meldebogens / der Meldebogengruppe
MELDEBÖGEN FÜR ZUSÄTZLICH ERFORDERLICHE PARAMETER FÜR DIE LIQUIDITÄTSÜBERWACHUNG
67 C 67.00 KONZENTRATION DER FINANZIERUNG NACH GEGENPARTEIEN
68 C 68.00 KONZENTRATION DER FINANZIERUNG NACH PRODUKTARTEN
69 C 69.00 KOSTEN FÜR UNTERSCHIEDLICHE FINANZIERUNGSZEITRÄUME
70 C 70.00 ANSCHLUSSFINANZIERUNG


C 67.00 - KONZENTRATION DER FINANZIERUNG NACH GEGENPARTEIEN
 
Währungen insgesamt und maßgebliche Währungen
 
Konzentration der Finanzierung nach Gegenparteien
Name der Gegenpartei Unternehmens- kennung (LEI) Branche der Gegenpartei Sitz der Gegenpartei Produktart Erhaltener Betrag Gewichtete durchschnittliche Ursprungslaufzeit Gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit
Zeile ID 010 020 030 040 050 060 070 080
010 1. DIE ZEHN GRÖSSTEN GEGENPARTEIEN, DEREN JEWEILIGER ANTEIL AN DEN GESAMTVERBINDLICHKEITEN ÜBER 1 % HINAUSGEHT
020 1,01
030 1,02
040 1,03
050 1,04
060 1,05
070 1,06
080 1,07
090 1,08
100 1,09
110 1,10
120 2. ALLE SONSTIGEN FINANZIERUNGEN


C 68.00 - KONZENTRATION DER FINANZIERUNG NACH PRODUKTARTEN
 
  Währungen insgesamt und maßgebliche Währungen  
 
Konzentration der Finanzierung nach Produktarten
Zeile ID Produktbezeichnung Erhaltener Buchwert Durch ein Einlagensicherungssystem gemäß Richtlinie /EU oder ein vergleichbares Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckter Betrag Nicht durch ein Einlagensicherungssystem gemäß Richtlinie /EU oder ein vergleichbares Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckter Betrag Gewichtete durchschnittliche Ursprungslaufzeit Gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit
010 020 030 040 050
PRODUKTE, AUF DIE MEHR ALS 1 % DER GESAMTVERBINDLICHKEITEN ENTFÄLLT
010 1 RETAIL-EINLAGEN
020 1.1 davon Sichteinlagen
031 1.2 davon Termineinlagen, die nicht innerhalb der nächsten 30 Tage abgehoben werden können
041 1.3 davon Termineinlagen, die innerhalb der nächsten 30 Tage abgehoben werden können
070 1.4 Sparkonten
080 1.4.1 bei denen Abhebungen mehr als 30 Tage im Voraus angekündigt werden müssen
090 1.4.2 bei denen Abhebungen nicht mehr als 30 Tage im Voraus angekündigt werden müssen
100 2 GROSSVOLUMIGE FINANZIERUNG
110 2.1 Unbesicherte großvolumige Finanzierung
120 2.1.1 davon Darlehen und Einlagen von Finanzkunden
130 2.1.2 davon Darlehen und Einlagen von Nichtfinanzkunden
140 2.1.3 davon Darlehen und Einlagen von Unternehmen der eigenen Gruppe
150 2.2 Besicherte großvolumige Finanzierung
160 2.2.1 davon SFTs
170 2.2.2 davon Emissionen gedeckter Schuldverschreibungen
180 2.2.3 davon Emissionen forderungsgedeckter Wertpapiere
190 2.2.4 davon Darlehen und Einlagen von Unternehmen der eigenen Gruppe


C 69.00 - KOSTEN FÜR UNTERSCHIEDLICHE FINANZIERUNGSZEITRÄUME
 
  Währungen insgesamt und maßgebliche Währungen  
 
Kosten für unterschiedliche Finanzierungszeiträume
Täglich fällig 1 Woche 1 Monat 3 Monate 6 Monate 1 Jahr 2 Jahre 5 Jahre 10 Jahre
Spread Volumen Spread Volumen Spread Volumen Spread Volumen Spread Volumen Spread Volumen Spread Volumen Spread Volumen Spread Volumen
Zeile ID Kategorie 010 020 030 040 050 060 070 080 090 100 110 120 130 140 150 160 170 180
010 1 Finanzierung insgesamt
020 1,1 davon: Retail-Einlagen
030 1,2 davon: unbesicherte großvolumige Finanzierung
040 1,3 davon: besicherte Finanzierung
050 1,4 davon: vorrangige unbesicherte Wertpapiere
060 1,5 davon: gedeckte Schuldverschreibungen
070 1,6 davon: forderungsgedeckte Wertpapiere einschließlich ABCP


C 70.00 - ANSCHLUSSFINANZIERUNG
 
Währungen insgesamt und maßgebliche Währungen
 
  Anschlussfinanzierung
Täglich fällig > 1 Tag< 7 Tage > 7 Tage< 14 Tage > 14 Tage< 1 Monat > 1 Monat< 3 Monate > 3 Monate< 6 Monate > 6 Monate Gesamt- betrag der Netto- Bargeld- ströme Durchschnittliche Laufzeit
(in Tagen)
Fällig Verlän- gert Neue Mittel Netto Fällig Verlän- gert Neue Mittel Netto Fällig Verlän- gert Neue Mittel Netto Fällig Verlän- gert Neue Mittel Netto Fällig Verlän- gert Neue Mittel Netto Fällig Verlän- gert Neue Mittel Netto Fällig Verlän- gert Neue Mittel Netto Laufzeit fälliger Mittel Laufzeit verlän- gerter Mittel Laufzeit neuer Mittel
Zeile ID Tag Kategorie 010 020 030 040 050 060 070 080 090 100 110 120 130 140 150 160 170 180 190 200 210 220 230 240 250 260 270 280 290 300 310 320
010 1.1 1 Finanzierung insgesamt
020 1.1.1 Retail-Einlagen
030 1.1.2 Unbesicherte großvolumige Finanzierung
040 1.1.3 Besicherte Finanzierung
050 1.2 2 Finanzierung insgesamt
060 1.2.1 Retail-Einlagen
070 1.2.2 Unbesicherte großvolumige Finanzierung
080 1.2.3 Besicherte Finanzierung
090 1.3 3 Finanzierung insgesamt
100 1.3.1 Retail-Einlagen
110 1.3.2 Unbesicherte großvolumige Finanzierung
120 1.3.3 Besicherte Finanzierung
130 1.4 4 Finanzierung insgesamt
140 1.4.1 Retail-Einlagen
150 1.4.2 Unbesicherte großvolumige Finanzierung
160 1.4.3 Besicherte Finanzierung
170 1.5 5 Finanzierung insgesamt
180 1.5.1 Retail-Einlagen
190 1.5.2 Unbesicherte großvolumige Finanzierung
200 1.5.3 Besicherte Finanzierung
210 1.6 6 Finanzierung insgesamt
220 1.6.1 Retail-Einlagen
230 1.6.2 Unbesicherte großvolumige Finanzierung
240 1.6.3 Besicherte Finanzierung
250 1.7 7 Finanzierung insgesamt
260 1.7.1 Retail-Einlagen
270 1.7.2 Unbesicherte großvolumige Finanzierung
280 1.7.3 Besicherte Finanzierung
290 1.8 8 Finanzierung insgesamt
300 1.8.1 Retail-Einlagen
310 1.8.2 Unbesicherte großvolumige Finanzierung
320 1.8.3 Besicherte Finanzierung
330 1.9 9 Finanzierung insgesamt
340 1.9.1 Retail-Einlagen
350 1.9.2 Unbesicherte großvolumige Finanzierung
360 1.9.3 Besicherte Finanzierung
370 1.10 10 Finanzierung insgesamt
380 1.10.1 Retail-Einlagen
390 1.10.2 Unbesicherte großvolumige Finanzierung
400 1.10.3 Besicherte Finanzierung
410 1,11 11 Finanzierung insgesamt
420 1.11.1 Retail-Einlagen
430 1.11.2 Unbesicherte großvolumige Finanzierung
440 1.11.3 Besicherte Finanzierung
450 1,12 12 Finanzierung insgesamt
460 1.12.1 Retail-Einlagen
470 1.12.2 Unbesicherte großvolumige Finanzierung
480 1.12.3 Besicherte Finanzierung
490 1,13 13 Finanzierung insgesamt
500 1.13.1 Retail-Einlagen
510 1.13.2 Unbesicherte großvolumige Finanzierung
520 1.13.3 Besicherte Finanzierung
530 1,14 14 Finanzierung insgesamt
540 1.14.1 Retail-Einlagen
550 1.14.2 Unbesicherte großvolumige Finanzierung
560 1.14.3 Besicherte Finanzierung
570 1,15 15 Finanzierung insgesamt
580 1.15.1 Retail-Einlagen
590 1.15.2 Unbesicherte großvolumige Finanzierung
600 1.15.3 Besicherte Finanzierung
610 1,16 16 Finanzierung insgesamt
620 1.16.1 Retail-Einlagen
630 1.16.2 Unbesicherte großvolumige Finanzierung
640 1.16.3 Besicherte Finanzierung
650 1,17 17 Finanzierung insgesamt
660 1.17.1 Retail-Einlagen
670 1.17.2 Unbesicherte großvolumige Finanzierung
680 1.17.3 Besicherte Finanzierung
690 1,18 18 Finanzierung insgesamt
700 1.18.1 Retail-Einlagen
710 1.18.2 Unbesicherte großvolumige Finanzierung
720 1.18.3 Besicherte Finanzierung
730 1,19 19 Finanzierung insgesamt
740 1.19.1 Retail-Einlagen
750 1.19.2 Unbesicherte großvolumige Finanzierung
760 1.19.3 Besicherte Finanzierung
770 1.20 20 Finanzierung insgesamt
780 1.20.1 Retail-Einlagen
790 1.20.2 Unbesicherte großvolumige Finanzierung
800 1.20.3 Besicherte Finanzierung
810 1,21 21 Finanzierung insgesamt
820 1.21.1 Retail-Einlagen
830 1.21.2 Unbesicherte großvolumige Finanzierung
840 1.21.3 Besicherte Finanzierung
850 1,22 22 Finanzierung insgesamt
860 1.22.1 Retail-Einlagen
870 1.22.2 Unbesicherte großvolumige Finanzierung
880 1.22.3 Besicherte Finanzierung
890 1,23 23 Finanzierung insgesamt
900 1.23.1 Retail-Einlagen
910 1.23.2 Unbesicherte großvolumige Finanzierung
920 1.23.3 Besicherte Finanzierung
930 1,24 24 Finanzierung insgesamt
940 1.24.1 Retail-Einlagen
950 1.24.2 Unbesicherte großvolumige Finanzierung
960 1.24.3 Besicherte Finanzierung
970 1.25 25 Finanzierung insgesamt
980 1.25.1 Retail-Einlagen
990 1.25.2 Unbesicherte großvolumige Finanzierung
1000 1.25.3 Besicherte Finanzierung
1010 1,26 26 Finanzierung insgesamt
1020 1.26.1 Retail-Einlagen
1030 1.26.2 Unbesicherte großvolumige Finanzierung
1040 1.26.3 Besicherte Finanzierung
1050 1,27 27 Finanzierung insgesamt
1060 1.27.1 Retail-Einlagen
1070 1.27.2 Unbesicherte großvolumige Finanzierung
1080 1.27.3 Besicherte Finanzierung
1090 1,28 28 Finanzierung insgesamt
1100 1.28.1 Retail-Einlagen
1110 1.28.2 Unbesicherte großvolumige Finanzierung
1120 1.28.3 Besicherte Finanzierung
1130 1,29 29 Finanzierung insgesamt
1140 1.29.1 Retail-Einlagen
1150 1.29.2 Unbesicherte großvolumige Finanzierung
1160 1.29.3 Besicherte Finanzierung
1170 1.30 30 Finanzierung insgesamt
1180 1.30.1 Retail-Einlagen
1190 1.30.2 Unbesicherte großvolumige Finanzierung
1200 1.30.3 Besicherte Finanzierung
1210 1,31 31 Finanzierung insgesamt
1220 1.31.1 Retail-Einlagen
1230 1.31.2 Unbesicherte großvolumige Finanzierung
1240 1.31.3 Besicherte Finanzierung

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Anleitung zum Ausfüllen des Meldebogens für die zusätzlich erforderlichen Parameter für die Liquiditätsüberwachung in Anhang XVIII Anhang XIX17a 18

1. Zusätzliche Liquiditätsüberwachung

1.1. Allgemeine Hinweise

  1. Zur Überwachung des Liquiditätsrisikos eines Instituts, das von den Meldungen zur Liquiditätsdeckung und stabilen Refinanzierung nicht abgedeckt wird, füllen die Institute den Meldebogen in Anhang XVIII entsprechend den Hinweisen im vorliegenden Anhang aus.
  2. Unter die Finanzierung insgesamt fallen alle finanziellen Verbindlichkeiten außer Derivate und Verkaufspositionen.
  3. Unbefristete Finanzierungen, einschließlich Sichteinlagen, sind als täglich fällige Finanzierungen zu betrachten.
  4. Die Ursprungslaufzeit entspricht dem Zeitraum zwischen dem Ursprungsdatum und dem Fälligkeitstermin der Finanzierung. Der Fälligkeitstermin der Finanzierung ist entsprechend Anhang XXIII Absatz 12 festzulegen. Dies bedeutet, dass bei Optionalität - wie etwa in Anhang XXIII Absatz 12 dargelegt - die Ursprungslaufzeit eines Finanzierungselements kürzer sein kann als die seit seiner Origination vergangene Zeitspanne.
  5. Die Restlaufzeit entspricht dem Zeitraum zwischen dem Ende des Berichtszeitraums und dem Fälligkeitstermin der Finanzierung. Der Fälligkeitstermin der Finanzierung ist entsprechend Anhang XXIII Absatz 12 festzulegen.
  6. Für die Zwecke der Berechnung der gewichteten durchschnittlichen Ursprungs- oder Restlaufzeit wird für täglich fällige Einlagen eine Laufzeit von einem Tag angesetzt.
  7. Für die Zwecke der Berechnung der Ursprungs- oder Restlaufzeit von Finanzierungen, bei denen die Gegenpartei des Instituts einer Kündigungsfrist oder einer Klausel über die Auflösung oder vorzeitige Verfügung unterliegt, wird der frühestmögliche Verfügungstermin zugrunde gelegt.
  8. Bei Verbindlichkeiten ohne Laufzeitbegrenzung ist eine feste Ursprungs- und Restlaufzeit von zwanzig Jahren anzusetzen, es sei denn, es besteht die in Anhang XXIII Absatz 12 genannte Optionalität.
  9. Für die Berechnung des Schwellenwerts in den Meldebögen C 67.00 und C 68.00 nach maßgeblichen Währungen wenden die Institute einen Schwellenwert von 1 % der Gesamtverbindlichkeiten in allen Währungen an.

1.2. Konzentration der Finanzierung nach Gegenparteien ( C 67.00)

  1. Um Informationen über die Konzentration der Finanzierung nach Gegenparteien der meldenden Institute im Meldebogen C 67.00 zusammenzustellen, folgen die Institute den in diesem Abschnitt enthaltenen Hinweisen.
  2. Die Institute melden die zehn größten Gegenparteien oder eine Gruppe verbundener Kunden gemäß Artikel 4 Absatz 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, deren jeweiliger Finanzierungsbeitrag über 1 % der Gesamtverbindlichkeiten hinausgeht, in den Unterzeilen von Abschnitt 1 des Meldebogens. Dabei stammt der größte Finanzierungsbeitrag, der zum Meldestichtag über den Schwellenwert von 1 % hinausgeht, von der in Kategorie 1.01 angeführten Gegenpartei oder Gruppe verbundener Kunden, der zweitgrößte Finanzierungsbeitrag, der über den Schwellenwert von 1 % hinausgeht, von der in 1.02 angeführten Gegenpartei oder Gruppe verbundener Kunden, und so weiter für die verbleibenden Zellen.
  3. Gehört eine Gegenpartei mehreren Gruppen verbundener Kunden an, ist sie nur einmal in der Gruppe mit dem höchsten Finanzierungsbetrag anzuführen.
  4. Den Gesamtbetrag sämtlicher sonstiger Finanzierungen führen die Institute in Abschnitt 2 an.
  5. Die Gesamtbeträge der Abschnitte 1 und 2 entsprechen den Gesamtfinanzierungen des Instituts laut der gemäß dem Rahmen zur Finanzberichterstattung (FINREP) übermittelten Bilanz.
  6. Die Institute füllen für jede Gegenpartei die Spalten 010 bis 080 aus.
  7. Erfolgt die Finanzierung in mehreren Produktarten, ist jene Art anzuführen, auf die der größte Anteil der Finanzierung entfällt. Die Identifizierung der Wertpapierinhaber erfolgt nach bestem Bemühen. Verfügt ein Institut aufgrund seiner Eigenschaft als Depotbank über Informationen betreffend den Wertpapierinhaber, ist dieser Betrag bei der Meldung der Konzentration nach Gegenparteien zu berücksichtigen. Liegen keine Informationen über den Wertpapierinhaber vor, muss der entsprechende Betrag nicht gemeldet werden.
  8. Erläuterungen zu bestimmten Spalten
Spalte Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
010 Name der Gegenpartei

Der Name jeder Gegenpartei, deren jeweiliger Finanzierungsbeitrag 1 % der Gesamtverbindlichkeiten übersteigt, ist in Spalte 010 in absteigender Reihenfolge, also beginnend mit dem höchsten Betrag an erhaltenen Mitteln, aufzunehmen.

Die angegebene Gegenpartei kann eine juristische oder eine natürliche Person sein. Ist die Gegenpartei eine juristische Person, muss es sich beim angegebenen Namen um den vollständigen Namen des Rechtsträgers, von dem die Finanzierung stammt, einschließlich etwaiger Verweise auf die Art des Unternehmens nach dem jeweiligen nationalen Gesellschaftsrecht handeln.

020 Unternehmenskennung (LEI)

Die Unternehmenskennung der Gegenpartei.

030 Branche der Gegenpartei

Jeder Gegenpartei ist auf der Grundlage der Branchenklassen nach FINREP eine der folgenden Branchen zuzuweisen:

i) Zentralbanken; ii) Sektor Staat; iii) Kreditinstitute; iv) Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften; v) Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften; vi) Privathaushalte.

Bei Gruppen verbundener Kunden wird keine Branche gemeldet.

040 Sitz der Gegenpartei

Es ist der Ländercode des Sitzlandes der Gegenpartei nach ISO-Standard 3166-1-Alpha-2 anzugeben, einschließlich der für internationale Organisationen geltenden Pseudo-ISO-Codes, die der neuesten Ausgabe des Zahlungsbilanz-Vademekums von Eurostat zu entnehmen sind.

Bei Gruppen verbundener Kunden ist kein Land anzugeben.

050 Produktart

Den in Spalte 010 angeführten Gegenparteien wird unter Verwendung der nachstehenden fettgedruckten Codes eine Produktart zugeordnet, die dem Produkt entspricht, in dem die Finanzierung erfolgt ist oder, bei gemischten Finanzierungen, in dem der größte Anteil der Finanzierung erfolgt ist:

UWF (unsecured wholesale funding obtained from financial customers including interbank money - unbesicherte großvolumige Finanzierung durch Finanzkunden einschließlich Interbankengeld)

UWNF (unsecured wholesale funding obtained from non-financial customers - unbesicherte großvolumige Finanzierung durch nichtfinanzielle Kunden)

SFT (funding obtained from repurchase agreements - Finanzierung mittels Rückkaufsvereinbarungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 82 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)

CB (funding obtained from covered bond issuance - Finanzierung durch die Emission gedeckter Schuldverschreibungen gemäß Artikel 129 Absatz 4 oder 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG)

ABS (funding obtained from asset backed security issuance including asset backed commercial paper - Finanzierung durch die Emission forderungsgedeckter Wertpapiere einschließlich forderungsgedeckter Geldmarktpapiere)

IGCP (funding obtained from intragroup counterparties - Finanzierung durch gruppeninterne Gegenparteien)

OSWF (other secured wholesale funding - sonstige besicherte großvolumige Finanzierung)

OFP (sonstige Finanzierungsprodukte, z.B. Retail-Einlagen)

060 Erhaltener Betrag

Der Gesamtbetrag der von den in Spalte 010 angeführten Gegenparteien erhaltenen Finanzierung ist in Spalte 060 auszuweisen, in der die Institute die Buchwerte angeben.

070 Gewichtete durchschnittliche Ursprungslaufzeit

Für den in Spalte 060 angeführten Finanzierungsbetrag der in Spalte 010 genannten Gegenpartei ist eine gewichtete durchschnittliche Ursprungslaufzeit (in Tagen) der Finanzierung in Spalte 070 aufzunehmen.

Die gewichtete durchschnittliche Ursprungslaufzeit berechnet sich aus der durchschnittlichen Ursprungslaufzeit (in Tagen) der von dieser Gegenpartei erhaltenen Finanzierung. Der Durchschnitt ist nach der Höhe zu gewichten und errechnet sich auf der Grundlage der Höhe der einzelnen von der Gegenpartei erhaltenen Finanzierungsbeträge im Verhältnis zu der von dieser Gegenpartei erhaltenen Gesamtfinanzierung.

080 Gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit

Für den in Spalte 060 angeführten Finanzierungsbetrag der in Spalte 010 genannten Gegenpartei ist eine gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit (in Tagen) der Finanzierung in Spalte 080 aufzunehmen.

Die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit berechnet sich aus der durchschnittlichen Laufzeit (in verbleibenden Tagen) der von dieser Gegenpartei erhaltenen Finanzierung. Der Durchschnitt ist nach der Höhe zu gewichten und errechnet sich auf der Grundlage der Höhe der einzelnen von der Gegenpartei erhaltenen Finanzierungsbeträge im Verhältnis zu der von dieser Gegenpartei erhaltenen Gesamtfinanzierung.

1.3. Konzentration der Finanzierung nach Produktarten ( C 68.00)

  1. Dieser Meldebogen dient der Sammlung von Informationen über die Konzentration der Finanzierung der meldenden Institute nach Produktarten, aufgeschlüsselt nach den Finanzierungsarten gemäß den folgenden Erläuterungen zu den Zeilen:
    Zeile Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
    010 1. Retail-Einlagen

    Privatkundeneinlagen im Sinne des Artikels 3 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    020 1.1. davon Sichteinlagen

    Die in Zeile 010 genannten Retail-Einlagen, bei denen es sich um Sichteinlagen handelt

    031 1.2. davon Termineinlagen, die nicht innerhalb der nächsten 30 Tage abgehoben werden können

    Die in Zeile 010 genannten Retail-Einlagen, bei denen es sich um Termineinlagen handelt, die nicht innerhalb der nächsten 30 Tage abgehoben werden können

    041 1.3. davon Termineinlagen, die innerhalb der nächsten 30 Tage abgehoben werden können

    Die in Zeile 010 genannten Retail-Einlagen, bei denen es sich um Termineinlagen handelt, die innerhalb der nächsten 30 Tage abgehoben werden können

    070 1.4. davon Sparkonten mit einer der folgenden Eigenschaften

    Die in Zeile 010 genannten Retail-Einlagen, bei denen es sich um Sparkonten handelt, die eine der folgenden Eigenschaften haben:

    • bei denen Abhebungen mehr als 30 Tage im Voraus angekündigt werden müssen
    • bei denen Abhebungen nicht mehr als 30 Tage im Voraus angekündigt werden müssen

    In dieser Zeile ist keine Eintragung vorzunehmen.

    080 1.4.1. bei denen Abhebungen mehr als 30 Tage im Voraus angekündigt werden müssen

    Die in Zeile 010 genannten Retail-Einlagen, bei denen es sich um Sparkonten handelt, bei denen Abhebungen mehr als 30 Tage im Voraus angekündigt werden müssen

    090 1.4.2. bei denen Abhebungen nicht mehr als 30 Tage im Voraus angekündigt werden müssen

    Die in Zeile 010 genannten Retail-Einlagen, bei denen es sich um Sparkonten handelt, bei denen Abhebungen nicht mehr als 30 Tage im Voraus angekündigt werden müssen.

    100 2. Eine großvolumige Finanzierung liegt dann vor, wenn eine oder mehrere der folgenden Eigenschaften zutreffen:

    Alle Gegenparteien außer Gegenparteien von Privatkundeneinlagen im Sinne des Artikels 3 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

    In dieser Zeile ist keine Eintragung vorzunehmen.

    110 2.1. Unbesicherte großvolumige Finanzierung

    Alle Gegenparteien außer von Privatkundeneinlagen im Sinne des Artikels 3 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61, bei denen es sich um eine unbesicherte Finanzierung handelt.

    120 2.1.1. davon Darlehen und Einlagen von Finanzkunden

    Die in Zeile 110 genannten Finanzierungen, bei denen es sich um Darlehen und Einlagen von Finanzkunden handelt.

    Finanzierungen von Zentralbanken sind nicht in dieser Zeile auszuweisen.

    130 2.1.2. davon Darlehen und Einlagen von Nichtfinanzkunden

    Die in Zeile 110 genannten Finanzierungen, bei denen es sich um Darlehen und Einlagen von Nichtfinanzkunden handelt.

    Finanzierungen von Zentralbanken sind nicht in dieser Zeile auszuweisen.

    140 2.1.3. davon Darlehen und Einlagen von Unternehmen der eigenen Gruppe

    Die in Zeile 110 genannten Finanzierungen, bei denen es sich um Darlehen und Einlagen von Unternehmen der eigenen Gruppe handelt.

    Großvolumige Finanzierungen von Unternehmen der eigenen Gruppe sind nur auf Einzelbasis oder auf teilkonsolidierter Basis auszuweisen.

    150 2.2. Besicherte großvolumige Finanzierung

    Alle Gegenparteien außer von Privatkundeneinlagen im Sinne des Artikels 3 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61, bei denen es sich um eine besicherte Finanzierung handelt.

    160 2.2.1. davon Wertpapierfinanzierungsgeschäfte

    Die in Zeile 150 genannten Finanzierungen, bei denen es sich um Finanzierungen mittels Rückkaufsvereinbarungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 82 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) handelt

    170 2.2.2. davon Emissionen gedeckter Schuldverschreibungen

    Die in Zeile 150 genannten Finanzierungen, bei denen es sich um Finanzierungen mittels Emission gedeckter Schuldverschreibungen gemäß Artikel 129 Absatz 4 oder 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG handelt

    180 2.2.3. davon Emissionen forderungsgedeckter Wertpapiere

    Die in Zeile 150 genannten Finanzierungen, bei denen es sich um Finanzierungen mittels Emission forderungsgedeckter Wertpapiere einschließlich forderungsgedeckter Geldmarktpapiere handelt

    190 2.2.4. davon Darlehen und Einlagen von Unternehmen der eigenen Gruppe

    Die in Zeile 150 genannten Finanzierungen, bei denen es sich um Finanzierungen mittels Darlehen und Einlagen von Unternehmen der eigenen Gruppe handelt.

    Großvolumige Finanzierungen von Unternehmen der eigenen Gruppe sind nur auf Einzelbasis oder auf teilkonsolidierter Basis auszuweisen.

  2. Beim Ausfüllen dieses Meldebogens melden die Institute den Gesamtbetrag der jeder Produktart zugehörigen Finanzierung, die einen Schwellenwert von 1 % der Gesamtverbindlichkeiten übersteigt.
  3. Die Institute füllen für jede Produktart die Spalten 010 bis 050 aus.
  4. Der Schwellenwert von 1 % der Gesamtverbindlichkeiten wird zur Ermittlung jener Produktarten verwendet, deren Finanzierung im Einklang mit folgenden Kriterien erfolgte:
    1. der Schwellenwert von 1 % der Gesamtverbindlichkeiten ist bei allen in den folgenden Zeilen aufgeführten Produktarten anzuwenden: 1.1 'Sichteinlagen', 1.2. 'Termineinlagen, die nicht innerhalb der nächsten 30 Tage abgehoben werden können' 1.3. 'Termineinlagen, die innerhalb der nächsten 30 Tage abgehoben werden können', 1.4. 'Sparkonten', 2.1. 'Unbesicherte großvolumige Finanzierung' 2.2. 'Besicherte großvolumige Finanzierung',
    2. für die Berechnung des Schwellenwerts von 1 % der Gesamtverbindlichkeiten in Zeile 1.4 'Sparkonten' gilt der Schwellenwert für die Summe von 1.4.1 und 1.4.2,
    3. in Zeile 1 'Retail-Einlagen' und Zeile 2 'Großvolumige Finanzierung' findet der Schwellenwert von 1 % der Gesamtverbindlichkeiten nur auf aggregierter Ebene Anwendung.
  5. Die in den Zeilen 1 'Retail-Einlagen', 2.1 'Unbesicherte großvolumige Finanzierung' und 2.2 'Besicherte großvolumige Finanzierung' ausgewiesenen Beträge können im Vergleich zu den 'davon'-Kategorien eine größere Palette an Produktarten umfassen.
  6. Erläuterungen zu bestimmten Spalten
    Spalte Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
    010 Erhaltener Buchwert

    Der für jede der in Spalte 'Produktbezeichnung' angeführten Produktkategorien erhaltene Buchwert der Finanzierung wird in Spalte 010 des Meldebogens angegeben

    020 Durch ein Einlagensicherungssystem gemäß Richtlinie /EU oder ein vergleichbares Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckter Betrag

    Summe des durch ein Einlagensicherungssystem gemäß Richtlinie /EU oder ein vergleichbares Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckten Betrags vom für jede der in der Spalte 'Produktbezeichnung' angeführten Produktkategorien in Spalte 010 angegebenen Gesamtbetrag der erhaltenen Finanzierung.

    Achtung: Die in Spalte 020 und 030 angeführten Beträge für die in der Spalte 'Produktbezeichnung' angegebenen Produktkategorien müssen dem in Spalte 010 genannten Gesamtbetrag entsprechen.

    030 Nicht durch ein Einlagensicherungssystem gemäß Richtlinie /EU oder ein vergleichbares Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckter Betrag

    Summe desnicht durch ein Einlagensicherungssystem gemäß Richtlinie /EU oder ein vergleichbares Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckten Betrags vom für jede der in der Spalte 'Produktbezeichnung' angeführten Produktkategorien in Spalte 010 angegebenen Gesamtbetrag der erhaltenen Finanzierung.

    Achtung: Die in Spalte 020 und 030 angeführten Beträge für die in der Spalte 'Produktbezeichnung' angegebenen Produktkategorien müssen dem in Spalte 010 genannten Gesamtbetrag entsprechen.

    040 Gewichtete durchschnittliche Ursprungslaufzeit

    Für den in Spalte 010 angeführten Finanzierungsbetrag der in der Spalte 'Produktbezeichnung' angegebenen Produktkategorien ist eine gewichtete durchschnittliche Ursprungslaufzeit der Finanzierung (in Tagen) in Spalte 040 aufzunehmen.

    Die gewichtete durchschnittliche Ursprungslaufzeit berechnet sich aus der durchschnittlichen Ursprungslaufzeit (in Tagen) der für diese Produktart erhaltenen Finanzierung. Der Durchschnitt ist nach der Höhe zu gewichten und errechnet sich auf der Grundlage der Höhe der einzelnen erhaltenen Finanzierungsbeträge im Verhältnis zu der aus allen Emissionen dieser Produktart erhaltenen Gesamtfinanzierung.

    050 Gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit

    Für den in Spalte 010 angeführten Finanzierungsbetrag der in der Spalte 'Produktbezeichnung' angegebenen Produktkategorien ist eine gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit der Finanzierung (in Tagen) in Spalte 050 aufzunehmen.

    Die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit berechnet sich aus der durchschnittlichen verbleibenden Laufzeit (in Tagen) der für diese Produktart erhaltenen Finanzierung. Der Durchschnitt ist nach der Höhe zu gewichten und errechnet sich auf der Grundlage der Höhe der einzelnen erhaltenen Finanzierungsbeträge im Verhältnis zu der aus allen Emissionen dieser Produktart erhaltenen Gesamtfinanzierung.

1.4. Kosten für unterschiedliche Finanzierungszeiträume ( C 69.00)

  1. Die Institute weisen die Informationen über das Transaktionsvolumen und die vom Institut entrichteten Kosten für die während des Berichtszeitraums erhaltenen und am Ende des Berichtszeitraums noch vorhandenen Finanzierungen im Meldebogen C 69.00 entsprechend den folgenden Ursprungslaufzeiten aus:
    1. täglich fällig (Spalten 010 und 020),
    2. Laufzeit von mehr als 1 Tag, aber weniger als oder gleich 1 Woche (Spalten 030 und 040),
    3. Laufzeit von mehr als 1 Woche, aber weniger als oder gleich 1 Monat (Spalten 050 und 060),
    4. Laufzeit von mehr als 1 Monat, aber weniger als oder gleich 3 Monaten (Spalten 070 und 080),
    5. Laufzeit von mehr als 3 Monaten, aber weniger als oder gleich 6 Monaten (Spalten 090 und 100),
    6. Laufzeit von mehr als 6 Monaten, aber weniger als oder gleich 1 Jahr (Spalten 110 und 120),
    7. Laufzeit von mehr als 1 Jahr, aber weniger als oder gleich 2 Jahren (Spalten 130 und 140),
    8. Laufzeit von mehr als 2 Jahren, aber weniger als oder gleich 5 Jahren (Spalten 150 und 160),
    9. Laufzeit von mehr als 5 Jahren, aber weniger als oder gleich 10 Jahren (Spalten 170 und 180),
  2. Bei der Ermittlung der Laufzeit der Finanzierungen findet der Zeitraum zwischen Handels- und Abwicklungszeitpunkt keine Berücksichtigung durch die Institute, d. h. eine Verbindlichkeit mit einer Laufzeit von drei Monaten, die in zwei Wochen abgewickelt wird, ist der Kategorie '3 Monate' (Spalten 070 und 080) zuzuordnen.
  3. Bei dem in der linken Spalte jedes Laufzeitbands angeführten Spread handelt es sich um einen der Folgenden:
    1. den vom Institut zahlbaren Spread für Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit von einem Jahr oder weniger, würden diese nicht später als zum Geschäftsschluss am Tag der Transaktion in den täglich fälligen Vergleichsindex für die entsprechende Währung konvertiert;
    2. den vom Unternehmen bei der Emission von Verbindlichkeiten mit einer Ursprungslaufzeit von über einem Jahr zahlbaren Spread, würden diese nicht später als zum Geschäftsschluss am Tag der Transaktion in den entsprechenden Vergleichsindex für die jeweilige Währung konvertiert, d. h. den 3-Monats-EURIBOR für EUR bzw. -LIBOR für GBP und USD.

    Ausschließlich für die Zwecke der oben unter den Buchstaben a und b genannten Berechnung des Spreads kann das Institut auf der Grundlage historischer Erfahrungswerte und je nach Sachlage die Ursprungslaufzeit mit oder ohne Berücksichtigung der Optionalität festlegen.

  4. Die Spreads sind in Basispunkten anzugeben und mit einem negativen Vorzeichen zu versehen, wenn die neue Finanzierung im Vergleich zum jeweiligen Vergleichszinssatz kostengünstiger ist. Sie werden auf der Grundlage eines gewichteten Durchschnitts berechnet.
  5. Zur Ermittlung des bei mehreren Emissionen/Einlagen/Darlehen durchschnittlich zahlbaren Spreads berechnen die Institute die Gesamtkosten in der Emissionswährung. Dabei bleiben etwaige Devisenswap-Geschäfte unberücksichtigt, während zahlbare oder ausstehende Prämien, Abschläge und Gebühren jedoch einbezogen werden, wobei die Laufzeit eines etwaigen theoretischen oder tatsächlichen Zinsswaps entsprechend der Laufzeit der Verbindlichkeit zugrunde gelegt wird. Der Spread entspricht dem Zinssatz der Verbindlichkeit abzüglich des Swapsatzes.
  6. Der Finanzierungsbetrag für die jeweiligen in der Spalte 'Kategorie' angeführten Finanzierungskategorien ist in die Spalte 'Volumen' des jeweiligen Laufzeitbands aufzunehmen.
  7. In der Spalte 'Volumen' führen die Institute innerhalb des jeweiligen der Ursprungslaufzeit entsprechenden Laufzeitbands die Beträge auf, die dem Buchwert der neu erhaltenen Finanzierung entsprechen.
  8. Wie bei allen anderen Posten geben die Institute auch bei außerbilanziellen Posten nur die entsprechenden bilanzwirksamen Posten an. Eine dem Institut bereitgestellte außerbilanzielle Verbindlichkeit ist nur nach einer entsprechenden Inanspruchnahme im Meldebogen C 69.00 auszuweisen. Im Fall einer Inanspruchnahme entsprechen das zu meldende Volumen und der zu meldende Spread dem am Ende des Berichtszeitraums in Anspruch genommenen Betrag und zutreffenden Spread. Wenn die Inanspruchnahme nach Ermessen des Instituts nicht verlängert werden kann, ist die tatsächliche Laufzeit der Inanspruchnahme anzugeben. Hat das Institut die Fazilität bereits am Ende des vorherigen Berichtszeitraums in Anspruch genommen und die Fazilität anschließend stärker genutzt, ist nur der zusätzlich in Anspruch genommene Betrag anzugeben.
  9. Einlagen von Privatkunden sind als Einlagen im Sinne des Artikels 3 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 zu betrachten.
  10. Bei Finanzierungen, die während des Berichtszeitraums verlängert wurden, aber am Ende des Berichtszeitraums noch ausstehen, ist der zu diesem Zeitpunkt (d. h. am Ende des Berichtszeitraums) gültige Durchschnitt der Spreads anzugeben. Für die Zwecke des Meldebogens C 69.00 sind Finanzierungen, die verlängert wurden und am Ende des Berichtszeitraums noch vorhanden sind, als neue Finanzierungen zu betrachten.
  11. Abweichend vom Rest des Abschnitts 1.4 sind das Volumen und der Spread von Sichteinlagen nur dann anzugeben, wenn der Einleger im vorangegangenen Berichtszeitraum nicht über eine Sichteinlage verfügte, oder wenn die Einlagen im Vergleich zum vorigen Referenzdatum mengenmäßig angestiegen sind. In dem Fall ist der mengenmäßige Anstieg als neue Finanzierung zu betrachten. Es gilt der am Ende des Zeitraums gültige Spread.
  12. Entfallen Meldungen, weil Spreads beim jeweiligen Institut nicht existieren, bleiben die entsprechenden Zellen leer.
  13. Erläuterungen zu bestimmten Zeilen:
    Zeile Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
    010 1. Finanzierung insgesamt

    Das Gesamtvolumen und der gewichtete Durchschnitt des Spreads aller Finanzierungen sind wie folgt für die folgenden Zeiträume anzugeben:

    1. täglich fällig (Spalten 010 und 020),
    2. Laufzeit von mehr als 1 Tag, aber weniger als oder gleich 1 Woche (Spalten 030 und 040),
    3. Laufzeit von mehr als 1 Woche, aber weniger als oder gleich 1 Monat (Spalten 050 und 060),
    4. Laufzeit von mehr als 1 Monat, aber weniger als oder gleich 3 Monaten (Spalten 070 und 080),
    5. Laufzeit von mehr als 3 Monaten, aber weniger als oder gleich 6 Monaten (Spalten 090 und 100),
    6. Laufzeit von mehr als 6 Monaten, aber weniger als oder gleich 1 Jahr (Spalten 110 und 120),
    7. Laufzeit von mehr als 1 Jahr, aber weniger als oder gleich 2 Jahren (Spalten 130 und 140),
    8. Laufzeit von mehr als 2 Jahren, aber weniger als oder gleich 5 Jahren (Spalten 150 und 160),
    9. Laufzeit von mehr als 5 Jahren, aber weniger als oder gleich 10 Jahren (Spalten 170 und 180),
    020 1.1. davon Retail-Einlagen

    Das Gesamtvolumen und der gewichtete Durchschnitt des Spreads der erhaltenen Retail-Finanzierungen von der in Kategorie 1 angeführten Gesamtfinanzierung.

    030 1.2. davon: Unbesicherte großvolumige Finanzierung

    Das Gesamtvolumen und der gewichtete Durchschnitt des Spreads der erhaltenen unbesicherten großvolumigen Finanzierung von der in Kategorie 1 angeführten Gesamtfinanzierung.

    040 1.3. davon: besicherte Finanzierung

    Das Gesamtvolumen und der gewichtete Durchschnitt des Spreads der erhaltenen besicherten Finanzierung von der in Kategorie 1 angeführten Gesamtfinanzierung.

    050 1.4. davon: vorrangige unbesicherte Wertpapiere

    Das Gesamtvolumen und der gewichtete Durchschnitt des Spreads der erhaltenen vorrangigen unbesicherten Wertpapiere von der in Kategorie 1 angeführten Gesamtfinanzierung.

    060 1.5. davon: gedeckte Schuldverschreibungen

    Das Gesamtvolumen und der gewichtete Durchschnitt des Spreads sämtlicher emittierter gedeckter Schuldverschreibungen, die die eigenen Vermögenswerte des Instituts belasten, von der in Kategorie 1 angeführten Gesamtfinanzierung.

    070 1.6. davon: forderungsgedeckte Wertpapiere einschließlich ABCP

    Das Gesamtvolumen und der gewichtete Durchschnitt des Spreads der emittierten forderungsgedeckten Schuldverschreibungen einschließlich forderungsgedeckter Wertpapiere von der in Kategorie 1 angeführten Gesamtfinanzierung.

1.5. Anschlussfinanzierung ( C 70.00)

  1. Dieser Meldebogen dient der Sammlung von Informationen über das Volumen der fällig werdenden Mittel und der neu erhaltenen Finanzierung, d. h. der 'Anschlussfinanzierung' auf Tagesbasis des dem Meldestichtag vorangegangenen Monats.
  2. Die Institute melden alle in den folgenden Laufzeitbändern fällig werdenden Finanzierungen (in Kalendertagen) entsprechend ihrer Ursprungslaufzeit:
    1. täglich fällig (Spalten 010 bis 040),
    2. zwischen 1 Tag und 7 Tagen (Spalten 050 bis 080),
    3. zwischen 7 Tagen und 14 Tagen (Spalten 090 bis 120),
    4. zwischen 14 Tagen und 1 Monat (Spalten 130 bis 160),
    5. zwischen 1 Monat und 3 Monaten (Spalten 170 bis 200),
    6. zwischen 3 Monaten und 6 Monaten (Spalten 210 bis 240),
    7. in mehr als 6 Monaten (Spalten 250 bis 280).
  3. Für jedes in Absatz 2 beschriebene Laufzeitband ist der fällig werdende Betrag in die linke Spalte 'Fällig', der verlängerte Finanzierungsbetrag in die Spalte 'Verlängert', die neu erhaltene Finanzierung in die Spalte 'Neue Mittel' und die Nettodifferenz zwischen den neuen Mitteln einerseits und der verlängerten Finanzierung abzüglich der fällig werdenden Mittel andererseits in die rechte Spalte 'Netto' einzutragen.
  4. Der Gesamtbetrag der Netto-Bargeldströme ist in Spalte 290 aufzunehmen und muss der Summe aller 'Netto'-Spalten (040, 080, 120, 160, 200, 240 und 280) entsprechen.
  5. Die durchschnittliche Finanzierungslaufzeit für fällig werdende Mittel ist in Spalte 300 in Tagen anzuführen.
  6. Die durchschnittliche Finanzierungslaufzeit für verlängerte Mittel ist in Spalte 310 in Tagen anzuführen.
  7. Die durchschnittliche Finanzierungslaufzeit für neue Mittel ist in Spalte 320 in Tagen anzuführen.
  8. Der unter 'Fällig' anzugebende Betrag umfasst alle Verbindlichkeiten, die der Finanzierungsgeber vertragsgemäß am betreffenden Tag im Berichtszeitraum abheben darf oder die am betreffenden Tag im Berichtszeitraum fällig sind. Dieser Betrag ist stets mit einem positiven Vorzeichen zu versehen.
  9. Der unter 'Verlängert' anzugebende Betrag umfasst den fällig werdenden Betrag im Sinne der Absätze 2 und 3, der dem Institut am betreffenden Tag des Berichtszeitraums noch zur Verfügung steht. Dieser Betrag ist stets mit einem positiven Vorzeichen zu versehen. Hat sich die Laufzeit der Finanzierung aufgrund einer Anschlussfinanzierung geändert, ist der 'verlängerte' Betrag in dem der neuen Laufzeit entsprechenden Laufzeitband auszuweisen.
  10. Die 'Neuen Mittel' umfassen die tatsächlichen Mittelzuflüsse an dem betreffenden Tag im Berichtszeitraum. Dieser Betrag ist stets mit einem positiven Vorzeichen zu versehen.
  11. Der 'Netto'-Betrag entspricht der Änderung der Finanzierungen innerhalb eines bestimmten Ursprungslaufzeitbands am betreffenden Tag des Berichtszeitraums und ist in der Spalte 'Netto' anzugeben, indem die neuen Mittel zuzüglich der Anschlussfinanzierungen abzüglich der fällig werdenden Finanzierungen addiert werden.
  12. Erläuterungen zu bestimmten Spalten
    Spalte Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
    010 bis 040 Täglich fällig

    Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums fällig werdenden Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit von einem Tag ist in Spalte 010 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen. Bei Monaten mit weniger als 31 Tagen sowie bei Wochenenden bleiben die entfallenden Tage leer.

    Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums verlängerten Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit von einem Tag ist in Spalte 020 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.

    Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums neu erhaltenen Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit von einem Tag sind in Spalte 030 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.

    Die Nettodifferenz zwischen den täglich fällig werdenden Finanzierungen einerseits und den Anschlussfinanzierungen zuzüglich der neu erhaltenen Finanzierungen andererseits ist in Spalte 040 der Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.

    050 bis 080 > 1 Tag< 7 Tage

    Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums fällig werdenden Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit zwischen 1 Tag und 1 Woche ist in Spalte 050 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen. Bei Monaten mit weniger als 31 Tagen sowie bei Wochenenden bleiben die entfallenden Tage leer.

    Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums verlängerten Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit zwischen 1 Tag und 1 Woche ist in Spalte 060 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.

    Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums neu erhaltenen Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit zwischen 1 Tag und 1 Woche ist in Spalte 70 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.

    Die Nettodifferenz zwischen den fällig werdenden Finanzierungen einerseits und den Anschlussfinanzierungen zuzüglich der neu erhaltenen Finanzierungen andererseits ist in Spalte 080 der Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.

    090 bis 120 > 7 Tage< 14 Tage

    Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums fällig werdenden Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit zwischen 1 Woche und 2 Wochen ist in Spalte 090 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen. Bei Monaten mit weniger als 31 Tagen sowie bei Wochenenden bleiben die entfallenden Tage leer.

    Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums verlängerten Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit zwischen 1 Woche und 2 Wochen ist in Spalte 100 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.

    Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums neu erhaltenen Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit zwischen 1 Woche und 2 Wochen ist in Spalte 110 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.

    Die Nettodifferenz zwischen den fällig werdenden Finanzierungen einerseits und den Anschlussfinanzierungen zuzüglich der neu erhaltenen Finanzierungen andererseits ist in Spalte 120 der Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.

    130 bis 160 > 14 Tage< 1 Monat

    Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums fällig werdenden Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit zwischen 2 Wochen und 1 Monat ist in Spalte 130 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen. Bei Monaten mit weniger als 31 Tagen sowie bei Wochenenden bleiben die entfallenden Tage leer.

    Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums verlängerten Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit zwischen 2 Wochen und 1 Monat ist in Spalte 140 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.

    Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums neu erhaltenen Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit zwischen 2 Wochen und 1 Monat ist in Spalte 150 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.

    Die Nettodifferenz zwischen den fällig werdenden Finanzierungen einerseits und den Anschlussfinanzierungen zuzüglich der neu erhaltenen Finanzierungen andererseits ist in Spalte 160 der Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.

    170 bis 200 > 1 Monat< 3 Monate

    Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums fällig werdenden Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit zwischen 1 Monat und 3 Monaten ist in Spalte 170 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen. Bei Monaten mit weniger als 31 Tagen sowie bei Wochenenden bleiben die entfallenden Tage leer.

    Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums verlängerten Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit zwischen 1 Monat und 3 Monaten ist in Spalte 180 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.

    Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums neu erhaltenen Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit zwischen 1 Monat und 3 Monaten ist in Spalte 190 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.

    Die Nettodifferenz zwischen den fällig werdenden Finanzierungen einerseits und den Anschlussfinanzierungen zuzüglich der neu erhaltenen Finanzierungen andererseits ist in Spalte 200 der Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.

    210 bis 240 > 3 Monate< 6 Monate

    Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums fällig werdenden Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit zwischen 3 Monaten und 6 Monaten ist in Spalte 210 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen. Bei Monaten mit weniger als 31 Tagen sowie bei Wochenenden bleiben die entfallenden Tage leer.

    Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums verlängerten Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit zwischen 3 Monaten und 6 Monaten ist in Spalte 220 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.

    Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums neu erhaltenen Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit zwischen 3 Monaten und 6 Monaten ist in Spalte 230 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.

    Die Nettodifferenz zwischen den fällig werdenden Finanzierungen einerseits und den Anschlussfinanzierungen zuzüglich der neu erhaltenen Finanzierungen andererseits ist in Spalte 240 der Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.

    250 bis 280 > 6 Monate

    Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums fällig werdenden Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit von mehr als 6 Monaten ist in Spalte 250 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen. Bei Monaten mit weniger als 31 Tagen sowie bei Wochenenden bleiben die entfallenden Tage leer.

    Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums verlängerten Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit von mehr als 6 Monaten ist in Spalte 260 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.

    Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums neu erhaltenen Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit von mehr als 6 Monaten ist in Spalte 270 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.

    Die Nettodifferenz zwischen den fällig werdenden Finanzierungen einerseits und den Anschlussfinanzierungen zuzüglich der neu erhaltenen Finanzierungen andererseits ist in Spalte 280 der Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.

    290 Gesamtbetrag der Netto-Bargeldströme

    Der Gesamtbetrag der Netto-Bargeldströme, der der Summe aller 'Netto-'Spalten' (040, 080, 120, 160, 200, 240, und 280) entspricht, ist in Spalte 290 aufzunehmen.

    300 bis 320 Durchschnittliche Laufzeit (in Tagen)

    Die gewichtete durchschnittliche Finanzierungslaufzeit aller fällig werdenden Mittel ist in Spalte 300 in Tagen anzuführen. Die gewichtete durchschnittliche Finanzierungslaufzeit aller verlängerten Mittel ist in Spalte 310 in Tagen anzuführen, und die gewichtete durchschnittliche Finanzierungslaufzeit aller neu erhaltenen Mittel ist in Spalte 320 in Tagen anzuführen."

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Angaben zum Liquiditätsdeckungspotenzial Anhang XX17a


MELDEBÖGEN FÜR DIE LIQUIDITÄTSÜBERWACHUNG
Meldebogennummer Meldebogencode Bezeichnung des Meldebogens / der Meldebogengruppe
MELDEBÖGEN ZUR KONZENTRATION DES LIQUIDITÄTSDECKUNGSPOTENZIALS
71 C 71.00 KONZENTRATION DES LIQUIDITÄTSDECKUNGSPOTENZIALS NACH EMITTENTEN


C 71.00 - KONZENTRATION DES LIQUIDITÄTSDECKUNGSPOTENZIALS NACH EMITTENTEN
 
Währungen insgesamt und maßgebliche Währungen
 
Konzentration des Liquiditätsdeckungspotenzials nach Emittenten
Emittent Unternehmens- kennung (LEI) Branche des Emittenten Sitz des Emittenten Produktart Währung Bonitätsstufe Marktpreis / Nennwert Zentralbank- fähiger Sicherheitenwert
Zeile ID 010 020 030 040 050 060 070 080 090
010 1. DIE ZEHN GRÖSSTEN EMITTENTEN
020 1,01
030 1,02
040 1,03
050 1,04
060 1,05
070 1,06
080 1,07
090 1,08
100 1,09
110 1,10
120 2. ALLE ANDEREN ALS LIQUIDITÄTSDECKUNGSPOTENZIAL GENUTZTEN POSTEN

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Anleitung zum Ausfüllen des Meldebogens "Konzentration des Liquiditätsdeckungspotenzials" ( C 71.00) in Anhang XX Anhang XXI17a 18

Konzentration des Liquiditätsdeckungspotenzials nach Emittenten/Gegenparteien ( C 71.00)

  1. Um im Meldebogen C 71.00 Informationen über die Konzentration des Liquiditätsdeckungspotenzials des meldenden Instituts, aufgeschlüsselt nach den zehn größten gehaltenen Vermögenswerten bzw. den dem Institut zu diesem Zweck zugesagten Liquiditätslinien, zusammenzustellen, folgen die Institute den in diesem Anhang enthaltenen Erläuterungen.
  2. Ist ein Emittent oder eine Gegenpartei mehr als einer Produktart, Währung oder Bonitätsstufe zugeordnet, ist der Gesamtbetrag anzugeben. Auszuweisen sind jene Produktarten, Währungen oder Bonitätsstufen, die für den größten Teil der Konzentration des Liquiditätsdeckungspotenzials relevant sind.
  3. Das im Meldebogen C 71.00 gemeldete Liquiditätsdeckungspotenzial muss mit jenem im Meldebogen C 66.01 übereinstimmen, für die Zwecke des Meldebogens C 71.00 aber unbelastet sein, damit das Institut es zum Berichtsstichtag in Bargeld umwandeln kann.
  4. Um die Konzentrationen für die Zwecke des Meldebogens C 71.00 nach maßgeblichen Währungen zu berechnen, verwenden die Institute die Konzentrationen in allen Währungen.
  5. Gehört ein Emittent oder eine Gegenpartei mehreren Gruppen verbundener Kunden an, ist er oder sie einmalig der Gruppe mit der höheren Konzentration des Liquiditätsdeckungspotenzials zuzuordnen.
  6. Außer in Zeile 120 sind Konzentrationen des Liquiditätsdeckungspotenzials mit einer Zentralbank als Emittent oder Gegenpartei in diesem Meldebogen nicht auszuweisen. Falls ein Institut bei einer Zentralbank Vermögenswerte für gewöhnliche geldpolitische Operationen bereitgestellt hat und soweit diese Vermögenswerte auf die zehn größten Emittenten oder Gegenparteien von unbelastetem Liquiditätsdeckungspotenzial entfallen, meldet das Institut den ursprünglichen Emittenten und die ursprüngliche Produktart.
Spalte Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
010 Name des Emittenten

Die Namen der zehn größten Emittenten unbelasteter Vermögenswerte oder Gegenparteien von dem Institut zugesagten, nicht in Anspruch genommenen Liquiditätslinien sind in Spalte 010 in absteigender Reihenfolge anzugeben. Die größte Position wird unter 1.01 ausgewiesen, die zweitgrößte Position unter 1.02 usw. Emittenten und Gegenparteien, die eine Gruppe verbundener Kunden bilden, sind als eine einzige Konzentration zu melden.

Beim angegebenen Namen des Emittenten bzw. der Gegenpartei muss es sich um den vollständigen Namen des Rechtsträgers, der die Vermögenswerte ausgegeben bzw. die Liquiditätslinien zugesagt hat, einschließlich etwaiger Verweise auf die Art des Unternehmens nach dem jeweiligen nationalen Gesellschaftsrecht handeln.

020 Unternehmenskennung (LEI)

Die Unternehmenskennung der Gegenpartei.

030 Branche des Emittenten

Jedem Emittenten/jeder Gegenpartei ist auf der Grundlage der Branchenklassen nach FINREP eine der folgenden Branchen zuzuweisen.

i) Sektor Staat; ii) Kreditinstitute; iii) Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften; iv) Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften; v) Haushalte.

Bei Gruppen verbundener Kunden wird keine Branche gemeldet.

040 Sitz des Emittenten

Es ist der Ländercode des Landes der Eintragung des Emittenten bzw. der Gegenpartei nach ISO-Standard 3166-1-Alpha-2 zu verwenden, einschließlich der für internationale Organisationen geltenden Pseudo-ISO-Codes, die der neuesten Ausgabe des Zahlungsbilanz-Vademekums von Eurostat zu entnehmen sind.

Bei Gruppen verbundener Kunden ist kein Land anzugeben.

050 Produktart

Den in Spalte 010 angeführten Emittenten/Gegenparteien wird unter Verwendung der nachstehenden fettgedruckten Codes eine Produktart zugeordnet, die dem Produkt entspricht, in dem der Vermögenswert gehalten wird bzw. die abrufbare Liquiditätsfazilität empfangen wurde:

SrB (Senior Bond - vorrangige Anleihe)

SubB (Subordinated Bond - nachrangige Anleihe)

CP (Commercial Paper - Geldmarktpapier)

CB (Covered Bonds - gedeckte Schuldverschreibungen)

US (UCITS-security - OGAW, d. h. Finanzinstrumente, bei denen es sich um einen Anteil an einem Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren oder ein von einem OGAW emittiertes Wertpapier handelt)

ABS (Asset Backed Security - forderungsgedecktes Wertpapier)

CrCl (Credit Claim - Kreditforderung)

Eq (Equity - Beteiligung)

Gold (im Fall von physischem Gold, das als eine einzige Gegenpartei behandelt werden kann)

LiqL (Undrawn committed liquidity line granted to the institution - dem Institut zugesagte, nicht in Anspruch genommene Liquiditätslinie)

OPT (Other product type - andere Produktart)

060 Währung

Den in Spalte 010 angeführten Emittenten bzw. Gegenparteien wird in Spalte 060 ein ISO-Währungscode zugewiesen, der der Währung des empfangenen Vermögenswerts bzw. der dem Institut zugesagten, nicht in Anspruch genommenen Liquiditätslinie entspricht. Der aus drei Buchstaben bestehende Code für die Währungseinheit nach ISO 4217 ist anzugeben.

Enthält eine Konzentration des Liquiditätsdeckungspotenzials eine Linie bestehend aus mehreren Währungen, so wird diese Linie in der Währung gezählt, die in der Konzentration ansonsten vorherrschend ist. Im Hinblick auf eine gesonderte Meldung in signifikanten Währungen gemäß Artikel 415 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bewerten die Institute, in welcher Währung der Ab- oder Zufluss voraussichtlich erfolgt, und melden die Position im Einklang mit den Vorgaben für die gesonderte Meldung signifikanter Währungen im Rahmen der Liquiditätsdeckungsanforderung gemäß der Verordnung (EU) 2016/322 ausschließlich in dieser signifikanten Währung.

070 Bonitätsstufe

Die zutreffende Bonitätsstufe ist gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zuzuweisen und hat der Bonitätsstufe der im Meldebogen , Laufzeitband" ausgewiesenen Posten zu entsprechen. Liegt keine Einstufung vor, wird die Stufe ,ohne Rating" zugewiesen.

080 Marktpreis/Nennwert

Der Marktpreis oder Zeitwert der Vermögenswerte oder - gegebenenfalls - der Nennwert der dem Institut zugesagten, nicht in Anspruch genommenen Liquiditätslinie.

090 Zentralbankfähiger Sicherheitenwert

Der Sicherheitenwert gemäß den Vorschriften der Zentralbank für ständige Fazilitäten für die jeweiligen Vermögenswerte.

Bei Vermögenswerten in einer Währung, die laut der Verordnung (EU) 2015/233 zu den Währungen zählt, deren Zentralbankfähigkeit äußerst eng definiert ist, lassen die Institute dieses Feld leer.

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Meldebögen für die Liquiditätsüberwachung: Meldebogen Laufzeitband Anhang XXII17a 18


C 66.01 - LAUFZEITBAND
 
  Währungen insgesamt und maßgebliche Währungen  
 
Code ID Posten Fälligkeit der vertraglichen Ströme
010 020 030 040 050 060 070 080 090 100 110 120 130 140 150 160 170 180 190 200 210 220
010-380 1 ABFLÜSSE Täglich fällig Laufzeit zwischen einem und 2 Tagen Laufzeit zwischen 2 und 3 Tagen Laufzeit zwischen 3 und 4 Tagen Laufzeit zwischen 4 und 5 Tagen Laufzeit zwischen 5 und 6 Tagen Laufzeit zwischen 6 und 7 Tagen Laufzeit zwischen 7 Tagen und 2 Wochen Laufzeit zwischen 2 und 3 Wochen Laufzeit zwischen 3 Wochen und 30 Tagen Laufzeit zwischen 30 Tagen und 5 Wochen Laufzeit zwischen 5 Wochen und 2 Monaten Laufzeit zwischen 2 und 3 Monaten Laufzeit zwischen 3 und 4 Monaten Laufzeit zwischen 4 und 5 Monaten Laufzeit zwischen 5 und 6 Monaten Laufzeit zwischen 6 und 9 Monaten Laufzeit zwischen 9 und 12 Monaten Laufzeit zwischen 12 Monaten und 2 Jahren Laufzeit zwischen 2 und 5 Jahren Laufzeit länger als 5 Jahre
010 1.1 Aus begebenen Wertpapieren resultierende Verbindlichkeiten (sofern diese nicht als Privatkundeneinlagen behandelt werden)
020 1.1.1 Unbesicherte fällige Schuldverschreibungen
030 1.1.2 Regulierte gedeckte Schuldverschreibungen
040 1.1.3 Fällige Verbriefungen
050 1.1.4 Sonstige
060 1.2 Verbindlichkeiten aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, die besichert sind durch:
070 1.2.1 Handelbare Aktiva der Stufe 1
080 1.2.1.1 Stufe 1 ohne gedeckte Schuldverschreibungen
090 1.2.1.1.1 Zentralbank - Stufe 1
100 1.2.1.1.2 Stufe 1 (Bonitätsstufe 1)
110 1.2.1.1.3 Stufe 1 (Bonitätsstufen 2 und 3)
120 1.2.1.1.4 Stufe 1 (Bonitätsstufe 4 und schlechter)
130 1.2.1.2 Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 1 (Bonitätsstufe 1)
140 1.2.2 Handelbare Aktiva der Stufe 2A
150 1.2.2.1 Unternehmensanleihen der Stufe 2a (Bonitätsstufe 1)
160 1.2.2.2 Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 2a (Bonitätsstufen 1 und 2)
170 1.2.2.3 Öffentlicher Sektor - Stufe 2a (Bonitätsstufen 1 und 2)
180 1.2.3 Handelbare Aktiva der Stufe 2B
190 1.2.3.1 Forderungsbesicherte Wertpapiere (ABS) der Stufe 2B (Bonitätsstufe 1)
200 1.2.3.2 Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 2B (Bonitätsstufen 1-6)
210 1.2.3.3 Unternehmensanleihen der Stufe 2B (Bonitätsstufen 1-3)
220 1.2.3.4 Aktien der Stufe 2B
230 1.2.3.5 Öffentlicher Sektor - Stufe 2B (Bonitätsstufen 3-5)
240 1.2.4 Sonstige handelbare Aktiva
250 1.2.5 Sonstige Aktiva
260 1.3 Nicht unter 1.2 ausgewiesene Verbindlichkeiten aus entgegengenommenen Einlagen (außer solchen, die als Sicherheit entgegengenommen wurden)
270 1.3.1 Stabile Privatkundeneinlagen
280 1.3.2 Andere Privatkundeneinlagen
290 1.3.3 Operative Einlagen
300 1.3.4 Nicht-operative Einlagen von Kreditinstituten
310 1.3.5 Nicht-operative Einlagen anderer Finanzkunden
320 1.3.6 Nicht-operative Einlagen von Zentralbanken
330 1.3.7 Nicht-operative Einlagen von Nichtfinanzunternehmen
340 1.3.8 Nicht-operative Einlagen anderer Gegenparteien
350 1.4 Fällig werdende Devisenswaps
360 1.5 Derivateverbindlichkeiten ohne die unter 1.4 genannten
370 1.6 Andere Abflüsse
380 1.7 Abflüsse insgesamt
390-720 2 ZUFLÜSSE Täglich fällig Laufzeit zwischen einem und 2 Tagen Laufzeit zwischen 2 und 3 Tagen Laufzeit zwischen 3 und 4 Tagen Laufzeit zwischen 4 und 5 Tagen Laufzeit zwischen 5 und 6 Tagen Laufzeit zwischen 6 und 7 Tagen Laufzeit zwischen 7 Tagen und 2 Wochen Laufzeit zwischen 2 und 3 Wochen Laufzeit zwischen 3 Wochen und 30 Tagen Laufzeit zwischen 30 Tagen und 5 Wochen Laufzeit zwischen 5 Wochen und 2 Monaten Laufzeit zwischen 2 und 3 Monaten Laufzeit zwischen 3 und 4 Monaten Laufzeit zwischen 4 und 5 Monaten Laufzeit zwischen 5 und 6 Monaten Laufzeit zwischen 6 und 9 Monaten Laufzeit zwischen 9 und 12 Monaten Laufzeit zwischen 12 Monaten und 2 Jahren Laufzeit zwischen 2 und 5 Jahren Laufzeit länger als 5 Jahre
390 2.1 Fällige Zahlungen aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, die besichert sind durch:
400 2.1.1 Handelbare Aktiva der Stufe 1
410 2.1.1.1 Stufe 1 ohne gedeckte Schuldverschreibungen
420 2.1.1.1.1 Zentralbank - Stufe 1
430 2.1.1.1.2 Stufe 1 (Bonitätsstufe 1)
440 2.1.1.1.3 Stufe 1 (Bonitätsstufen 2 und 3)
450 2.1.1.1.4 Stufe 1 (Bonitätsstufe 4 und schlechter)
460 2.1.1.2 Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 1 (Bonitätsstufe 1)
470 2.1.2 Handelbare Aktiva der Stufe 2A
480 2.1.2.1 Unternehmensanleihen der Stufe 2a (Bonitätsstufe 1)
490 2.1.2.2 Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 2a (Bonitätsstufen 1 und 2)
500 2.1.2.3 Öffentlicher Sektor - Stufe 2a (Bonitätsstufen 1 und 2)
510 2.1.3 Handelbare Aktiva der Stufe 2B
520 2.1.3.1 ABS der Stufe 2B (Bonitätsstufe 1)
530 2.1.3.2 Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 2B (Bonitätsstufen 1-6)
540 2.1.3.3 Unternehmensanleihen der Stufe 2B (Bonitätsstufen 1-3)
550 2.1.3.4 Aktien der Stufe 2B
560 2.1.3.5 Öffentlicher Sektor - Stufe 2B (Bonitätsstufen 3-5)
570 2.1.4 Sonstige handelbare Aktiva
580 2.1.5 Sonstige Aktiva
590 2.2 Nicht unter 2.1 angegebene fällige Zahlungen aus Darlehen und Krediten an:
600 2.2.1 Privatkunden
610 2.2.2 Nichtfinanzunternehmen
620 2.2.3 Kreditinstitute
630 2.2.4 Andere Finanzkunden
640 2.2.5 Zentralbanken
650 2.2.6 Andere Gegenparteien
660 2.3 Fällig werdende Devisenswaps
670 2.4 Derivateforderungen ohne die unter 2.3 genannten
680 2.5 Fällig werdende Papiere im eigenen Portfolio
690 2.6 Andere Zuflüsse
700 2.7 Zuflüsse insgesamt
710 2.8 Vertragliche Lücke, netto
720 2.9 Kumulierte vertragliche Lücke, netto
730-1080 3 LIQUIDITÄTSDECKUNGS- POTENZIAL Ausgangs- bestand Täglich fällig Laufzeit zwischen einem und 2 Tagen Laufzeit zwischen 2 und 3 Tagen Laufzeit zwischen 3 und 4 Tagen Laufzeit zwischen 4 und 5 Tagen Laufzeit zwischen 5 und 6 Tagen Laufzeit zwischen 6 und 7 Tagen Laufzeit zwischen 7 Tagen und 2 Wochen Laufzeit zwischen 2 und 3 Wochen Laufzeit zwischen 3 Wochen und 30 Tagen Laufzeit zwischen 30 Tagen und 5 Wochen Laufzeit zwischen 5 Wochen und 2 Monaten Laufzeit zwischen 2 und 3 Monaten Laufzeit zwischen 3 und 4 Monaten Laufzeit zwischen 4 und 5 Monaten Laufzeit zwischen 5 und 6 Monaten Laufzeit zwischen 6 und 9 Monaten Laufzeit zwischen 9 und 12 Monaten Laufzeit zwischen 12 Monaten und 2 Jahren Laufzeit zwischen 2 und 5 Jahren Laufzeit länger als 5 Jahre
730 3.1 Münzen und Banknoten
740 3.2 Abrufbare Zentralbankguthaben
750 3.3 Handelbare Aktiva der Stufe 1
760 3.3.1 Stufe 1 ohne gedeckte Schuldverschreibungen
770 3.3.1.1 Zentralbank - Stufe 1
780 3.3.1.2 Stufe 1 (Bonitätsstufe 1)
790 3.3.1.3 Stufe 1 (Bonitätsstufen 2 und 3)
800 3.3.1.4 Stufe 1 (Bonitätsstufe 4 und schlechter)
810 3.3.2 Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 1 (Bonitätsstufe 1)
820 3.4 Handelbare Aktiva der Stufe 2A
830 3.4.1 Unternehmensanleihen der Stufe 2a (Bonitätsstufe 1)
840 3.4.3 Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 2a (Bonitätsstufen 1 und 2)
850 3.4.4 Öffentlicher Sektor - Stufe 2a (Bonitätsstufen 1 und 2)
860 3.5 Handelbare Aktiva der Stufe 2B
870 3.5.1 ABS der Stufe 2B (Bonitätsstufe 1)
880 3.5.2 Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 2B (Bonitätsstufen 1-6)
890 3.5.3 Unternehmensanleihen der Stufe 2B (Bonitätsstufen 1-3)
900 3.5.4 Aktien der Stufe 2B
910 3.5.5 Öffentlicher Sektor - Stufe 2B (Bonitätsstufen 3-5)
920 3.6 Sonstige handelbare Aktiva
930 3.6.1 Zentralstaat (Bonitätsstufe 1)
940 3.6.2 Zentralstaat (Bonitätsstufen 2 und 3)
950 3.6.3 Aktien
960 3.6.4 gedeckte Schuldverschreibungen
970 3.6.5 ABS
980 3.6.6 Sonstige handelbare Aktiva
990 3.7 Nicht handelbare zentralbankfähige Aktiva
1000 3.8 Zugesagte, aber nicht in Anspruch genommene Fazilitäten
1010 3.8.1 Fazilitäten der Stufe 1
1020 3.8.2 Eingeschränkt nutzbare Fazilitäten der Stufe 2B
1030 3.8.3 Fazilitäten institutsbezogener Sicherungssysteme (IPS) der Stufe 2B
1040 3.8.4 Sonstige Fazilitäten
1050 3.8.4.1 gruppeninterner Gegenparteien
1060 3.8.4.2 anderer Gegenparteien
1070 3.9 Nettoveränderung des Liquiditätsdeckungspotenzials
1080 3.10 Kumuliertes Liquiditätsdeckungspotenzial
1090-1130 4 EVENTUALABFLÜSSE Täglich fällig Laufzeit zwischen einem und 2 Tagen Laufzeit zwischen 2 und 3 Tagen Laufzeit zwischen 3 und 4 Tagen Laufzeit zwischen 4 und 5 Tagen Laufzeit zwischen 5 und 6 Tagen Laufzeit zwischen 6 und 7 Tagen Laufzeit zwischen 7 Tagen und 2 Wochen Laufzeit zwischen 2 und 3 Wochen Laufzeit zwischen 3 Wochen und 30 Tagen Laufzeit zwischen 30 Tagen und 5 Wochen Laufzeit zwischen 5 Wochen und 2 Monaten Laufzeit zwischen 2 und 3 Monaten Laufzeit zwischen 3 und 4 Monaten Laufzeit zwischen 4 und 5 Monaten Laufzeit zwischen 5 und 6 Monaten Laufzeit zwischen 6 und 9 Monaten Laufzeit zwischen 9 und 12 Monaten Laufzeit zwischen 12 Monaten und 2 Jahren Laufzeit zwischen 2 und 5 Jahren Laufzeit länger als 5 Jahre
1090 4.1 Abflüsse aus zugesagten Fazilitäten
1100 4.1.1 Zugesagte Kreditfazilitäten
1110 4.1.1.1 die vom Empfänger als Fazilitäten der Stufe 2B angesehen werden
1120 4.1.1.2 Sonstige
1130 4.1.2 Liquiditätsfazilitäten
1140 4.2 Abflüsse aufgrund von Ereignissen, die eine Herabstufung auslösen
1150-1290 ZUSATZINFORMATIONEN Ausgangs- bestand Täglich fällig Laufzeit zwischen einem und 2 Tagen Laufzeit zwischen 2 und 3 Tagen Laufzeit zwischen 3 und 4 Tagen Laufzeit zwischen 4 und 5 Tagen Laufzeit zwischen 5 und 6 Tagen Laufzeit zwischen 6 und 7 Tagen Laufzeit zwischen 7 Tagen und 2 Wochen Laufzeit zwischen 2 und 3 Wochen Laufzeit zwischen 3 Wochen und 30 Tagen Laufzeit zwischen 30 Tagen und 5 Wochen Laufzeit zwischen 5 Wochen und 2 Monaten Laufzeit zwischen 2 und 3 Monaten Laufzeit zwischen 3 und 4 Monaten Laufzeit zwischen 4 und 5 Monaten Laufzeit zwischen 5 und 6 Monaten Laufzeit zwischen 6 und 9 Monaten Laufzeit zwischen 9 und 12 Monaten Laufzeit zwischen 12 Monaten und 2 Jahren Laufzeit zwischen 2 und 5 Jahren Laufzeit länger als 5 Jahre
1200 10 Gruppeninterne oder IPS-Abflüsse (ohne Devisen)
1210 11 Gruppeninterne oder IPS-Zuflüsse (ohne Devisen und fällig werdende Wertpapiere)
1220 12 Gruppeninterne oder IPS-Zuflüsse aus fällig werdenden Wertpapieren)
1230 13 Zentralbankfähige erstklassige liquide Aktiva
1240 14 Handelbare zentralbankfähige Aktiva, die nicht erstklassig und liquide sind
1270 17 Psychologisch motivierte Abflüsse aus Einlagen
1280 18 Psychologisch motivierte Zuflüsse aus Darlehen und Krediten
1290 19 Psychologisch motivierter Abruf zugesagter Fazilitäten


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