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Regelwerk, EU 1999, Abfall - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 1547/1999 der Kommission vom 12. Juli 1999 zur Festlegung der bei der Verbringung bestimmter Arten von Abfällen in bestimmte Länder, für die der OECD-Beschluß C(92)39 endg. nicht gilt, anzuwendenden Kontrollverfahren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 185 vom 17.07.1999 S. 1, ber. L 209 S. 51, ber. L 323 S. 18;
VO (EG) 334/2000 - ABl. Nr. L 41 vom 15.02.2000 S. 8;
VO (EG) 354/2000 - ABl. Nr. L 45 vom 17.02.2000 S. 21;
VO (EG) 1208/2000 - ABl. Nr. L 138 vom 09.06.2000 S. 11;
VO (EG) 1552/2000 - ABl. Nr. L 176 vom 15.07.2000 S. 27;
VO (EG) 77/2001 - ABl. Nr. L 11 16.01.2001 S. 14;
VO (EG) 1800/2001 - ABl. Nr. L 244 14.09.2001 S. 19;
VO (EG) 2243/2001 - ABl Nr. L 303 vom 20.11.2001 S. 11;
VO (EG) 2118/2003 - ABl. Nr. L 318 vom 03.12.2003 S. 5;
VO (EG) 105/2005 - ABl. Nr. L 20 vom 22.01.2005 S. 9;
VO (EG) 1792/2006 - ABl. Nr. L 362 vom 20.12.2006 S. 1;
VO (EG) 801/2007 - ABl. Nr. L 179 vom::07.07.2007 S. 6aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gemäß Artikel 2 der VO (EG) Nr. 801/2007

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,  

gestützt auf die "Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft", zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2408/98 der Kommission, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3,

nach Anhörung der betroffenen Empfängerländer,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 gilt die Verordnung nicht für die Verbringung von ausschließlich zur Verwertung bestimmten und in Anhang II der Verordnung - in der Fassung der Entscheidung 98/368/EG der Kommission - aufgeführten Abfällen, mit Ausnahme, unter anderem, des Artikels 17 Absätze 1, 2 und 3.

(2) Gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 hat die Kommission allen Ländern, für die der Beschluß des OECD-Rates C(92) 39 endg. vom 30. März 1992 über die Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen zur Verwertung nicht gilt, die in Anhang II der genannten Verordnung enthaltene Liste von Abfällen mitgeteilt und um die Bestätigung ersucht, daß diese Abfälle im Empfängerland keinen Kontrollen unterliegen, sowie um Angaben dazu, inwieweit auf solche Abfälle die für Anhang III oder IV der Verordnung geltenden Kontrollverfahren oder das Verfahren nach Artikel 15 angewendet werden sollen.

(3) Einige Länder haben angegeben, daß solche Abfälle einem dieser Kontrollverfahren unterliegen sollen; die Kommission erließ gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 die "Entscheidung 94/575/EG vom 20. Juli 1994 zur Festlegung des Kontrollverfahrens gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates betreffend die Verbringung bestimmter Abfälle in bestimmte, nicht der OECD angehörende Länder".

(4) Manche OECD-Länder wenden den OECD-Beschluß C(92) 39 endg. noch nicht an, werden ihn aber möglicherweise demnächst anwenden.

(5) Einige weitere Drittländer haben seitdem ebenfalls angegeben, daß eines der in der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 vorgesehenen Kontrollverfahren angewendet werden soll.

(6) Die Kommission hat die Anträge dieser Drittländer dem gemäß Artikel 18 der "Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle", zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/350/EG der Kommission, eingesetzten Ausschuß mitgeteilt.

(7) Nach Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 unterliegen in Fällen, in denen solche Abfälle im Empfängerland überwacht werden, oder auf Antrag eines solchen Landes die Ausfuhren solcher Abfälle in dieses Land einer Kontrolle.

(8) Es empfiehlt sich, all diese Ausfuhrregelungen für die genannten Länder zu aktualisieren, in einem Text zusammenzufassen und im Interesse der Klarheit und der Rechtssicherheit die Arten von Abfällen aufzulisten, die keinen Kontrollverfahren unterliegen. Die Entscheidung 94/575/EG ist daher aufzuheben.

(9) Nach Artikel 39 des am 15. Dezember 1989 in Lome unterzeichneten Vierten AKP-EG-Abkommens (7) ist die Verbringung von Abfällen der Anhänge I und II des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, das mit dem Beschluß 93/98/EWG des Rates (8) im Namen der Gemeinschaft geschlossen wurde, in die AKP-Staaten verboten; einige dieser Abfälle sind in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 aufgeführt; daher und zwecks Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft muß eindeutig festgelegt werden, daß die Verbringung dieser Abfälle in die AKP-Staaten verboten ist -

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

(1) Das Kontrollverfahren, das für die in Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 aufgeführten Abfälle gilt, findet Anwendung auf Ausfuhren in die in Anhang a der vorliegenden Verordnung genannten Länder bezüglich der in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 aufgeführten und auch in Anhang a erwähnten Kategorien von Abfällen.

(2) Das Kontrollverfahren, das für die in Anhang IV der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 aufgeführten Abfälle gilt, findet Anwendung auf Ausfuhren in die in Anhang B der vorliegenden Verordnung genannten Länder bezüglich der in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 aufgeführten und auch in Anhang B erwähnten Kategorien von Abfällen.

(3) Das Kontrollverfahren nach Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 findet Anwendung auf Ausfuhren in die in Anhang C der vorliegenden Verordnung aufgeführten Länder bezüglich der in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 aufgeführten und auch in Anhang C erwähnten Kategorien von Abfällen.

(4) Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 3 Buchstaben b) bis e) und des Artikels 11 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 findet auf Ausfuhren in die in Anhang D der vorliegenden Verordnung genannten Länder bezüglich der in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 aufgeführten und auch in Anhang D erwähnten Kategorien von Abfällen kein Kontrollverfahren Anwendung.

(5) Sobald eines der in Anhang A, B und/oder C genannten OECD-Länder, für das der OECD-Beschluß C(92) 39 endg. zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht gilt, den OECD-Beschluß umsetzt, gilt diese Verordnung für das betreffende Land nicht mehr.

Artikel 2

Artikel 1 gilt unbeschadet der Verbote, die nach dem Vierten AKP-EG-Abkommen für die Verbringung von Abfällen in AKP-Staaten gelten.

Artikel 3

Die Entscheidung 94/575/EG wird aufgehoben.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am dreißigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

 Brüssel, den 12. Juli 1999

.

  Anhang A

Die Länder, in die die Verbringung bestimmter, in Anhang II (Grüne Liste) der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 aufgeführter Kategorien von Abfällen unter dem Kontrollverfahren erfolgen sollte, das für die in Anhang III (Gelbe Liste) der genannten Verordnung aufgeführten Abfälle gilt, sind im folgenden genannt. Ferner sind die erfaßten Abfälle nach Anhang II angegeben.

BULGARIEN

- gestrichen  gemäß VO (EG) 77/2001

ZYPERN

Alle Arten in Anhang II, ausgenommen die in Anhang D aufgeführten

UNGARN 2

Alle Arten in Anhang II, ausgenommen die in Anhang B aufgeführten

  INDONESIEN

Unter Abschnitt Ga ("Abfälle aus Metallen und Metallegierungen, ohne Dispersionsrisiko 1"):

a) Nachstehende eisenhaltige Abfälle und Schrott aus Eisen oder Stahl:

GA 080 7204 41 Drehspäne, Frässpäne, Hobelspäne, Schleifspäne, Sägespäne, Feilspäne und Stanz- oder Schneideabfälle, auch paketiert
Ga 090 7204 49 Andere Abfälle und Schrott, aus Eisen
Ga 100 7204 50 Abfallblöcke

b) Abfälle und Schrott aus folgenden NE-Metallen und ihren Legierungen:

Ga 120 7404 00 Abfälle und Schrott, aus Kupfer
Ga 130 7503 00 Abfälle und Schrott, aus Nickel
GA 150 ex 7802  00 Abfälle und Schrott, aus Blei
Ga 160 7902 00 Abfälle und Schrott, aus Zink
Ga 170 8002 00 Abfälle und Schrott, aus Zinn
Ga 180 ex 8101 91 Abfälle und Schrott, aus Wolfram
Ga 190 ex 8102 91 Abfälle und Schrott, aus Molybdän
Ga 200 ex 8103 10 Abfälle und Schrott, aus Tantal
Ga 210 8104 20 Abfälle und Schrott, aus Magnesium (ausgenommen Abfälle und Schrott, die unter Aa 190 * aufgeführt sind)
Ga 220 ex 8105 10 Abfälle und Schrott, aus Cobalt
Ga 230 ex 8106 00 Abfälle und Schrott, aus Bismut
Ga 240 ex 8107 10 Abfälle und Schrott, aus Cadmium
Ga 250 ex 8108 10 Abfälle und Schrott. aus Titan
Ga 260 ex 8109 10 Abfälle und Schrott, aus Zirconium
Ga 270 ex 8110 00 Abfälle und Schrott, aus Antimon
Ga 280 ex 8111 00 Abfälle und Schrott, aus Mangan
Ga 290 ex 8112 11 Abfälle und Schrott, aus Beryllium
Ga 300 ex 8112 20 Abfälle und Schrott, aus Chrom
Ga 310 ex 8112 30 Abfälle und Schrott, aus Germanium
Ga 320 ex 8112 40 Abfälle und Schrott, aus Vanadium
*) Siehe Anhang III der Entscheidung 98/368/EG; i.e. Anhang III der VO 259/93 - " Gelbe Liste"

JAMAIKA

- gestrichen  gemäß VO (EG) 77/2001

MACAO

Alle Arten in Anhang II

MALAYSA

1. Unter Abschnitt Ga (Abfälle aus Metallen und Metallegierungen, ohne Dispersionsrisiko):

Ga 150 7802 00 Abfälle und Schrott, aus Blei
Ga 240 ex 8107 10 Abfälle und Schrott, aus Cadmium

2. Unter Abschnitt GG (Andere Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle und organische Stoffe enthalten können):

GG 010 Teilweise raffiniertes Calciumsulfat aus der Rauchgasentschwefelung
GG 020 Beim Abbruch von Gebäuden anfallende Gipsabfälle
GG 030 ex 2621 Schwere Asche und Feuerungsschlacken aus Kohlekraftwerken
GG 040 ex 2621 Flugasche aus Kohlekraftwerken
GG 100 Calciumcarbonat aus der Herstellung von Calciumcyanamid
(mit einem pH-Wert unter 9)
GG 110 ex 2621 00 Neutralisierter Rotschlamm aus der Aluminiumoxidherstellung
GG 140 Betonbruchstücke

3. Alle Arten unter Abschnitt GH (Kunststoffabfälle in fester Form)

4. Alle Arten unter Abschnitt GJ (Textilabfälle)

5. Alle Arten unter Abschnitt GK (Kautschukabfälle)

6. Alle Arten unter Abschnitt GM (Abfälle der Agrar- und Ernährungsindustrie)

7. Alle Arten unter Abschnitt GN (Beim Gerben, der Pelzfellverarbeitung und der Häute- und Fellbehandlung anfallende Abfälle)

8. Unter Abschnitt GO (Andere, organische Stoffe enthaltende Abfälle, eventuell vermischt mit Metallen und anorganischen Stoffen)

GO 010 ex 0501 00 Haarabfälle
GO 020 Strohabfälle
GO 030 Bei der Herstellung von Penicillin anfallendes inaktiviertes Pilzmyzel, zur Fütterung verwendet
GO 050 Wegwerffotoapparate, ohne Batterien

NIGERIA

Alle Arten, ausgenommen:

1. Unter Abschnitt Ga (Abfälle aus Metallen und Metallegierungen, ohne Dispersionsrisiko)

Abfälle und Schrott aus folgenden NE-Metallen und ihren Legierungen:

GA 120 7404 00 Abfälle und Schrott, aus Kupfer
Ga 130 7503 00 Abfälle und Schrott, aus Nickel
Ga 140 7602 00 Abfälle und Schrott, aus Aluminium
Ga 150 7802 00 Abfälle und Schrott, aus Blei
Ga 160 7902 00 Abfälle und Schrott, aus Zink
Ga 170 8002 00 Abfälle und Schrott, aus Zinn
Ga 180 ex 8101 91 Abfälle und Schrott, aus Wolfram
Ga 190 ex 8102 91 Abfälle und Schrott, aus Molybdän
Ga 200 ex 8103 10 Abfälle und Schrott, aus Tantal
Ga 210 8104 20 Abfälle und Schrott, aus Magnesium
(ausgenommen der in Aa 190 genannte Abfall und Schrott)
Ga 220 ex 8105 10 Abfälle und Schrott, aus Cobalt
Ga 230 ex 8106 00 Abfälle und Schrott, aus Bismut
Ga 240 ex 8107 10 Abfälle und Schrott, aus Cadmium
Ga 250 ex 8108 10 Abfälle und Schrott, aus Titan
Ga 260 ex 8109 10 Abfälle und Schrott, aus Zirconium
Ga 270 ex 8110 00 Abfälle und Schrott, aus Antimon
Ga 280 ex 8111 00 Abfälle und Schrott, aus Mangan.
Ga 290 ex 8112 11 Abfälle und Schrott, aus Beryllium
Ga 300 ex 8112 20 Abfälle und Schrott, aus Chrom
Ga 310 ex 8112 30 Abfälle und Schrott, aus Germanium
Ga 320 ex 8112 40 Abfälle und Schrott, aus Vanadium
  ex 8112 91 Abfälle und Schrott aus
Ga 330   -Hafnium
Ga 340   -Indium
Ga 350   -Niob
Ga 360   -Rhenium
Ga 370   -Gallium
Ga 400 ex 2804 90 Abfälle und Schrott, aus Selen
Ga 410 ex 2804 50 Abfälle und Schrott, aus Tellur
Ga 420 ex 2805 30 Abfälle und Schrott, aus Seltenerdmetallen

2. Alle Arten unter Abschnitt GH (Kunststoffabfälle in fester Form).

3. Alle Arten unter Abschnitt GI (Abfälle von Papier, Pappe und Waren aus Papier).

4. Alle Arten unter Abschnitt GJ ("Textilabfälle").

POLEN 3

Alle Arten in Anhang II

SINGAPUR Stand VO (EG) 2243/2001

1. Unter Abschnitt Ga ("Abfälle aus Metallen und Metallegierungen, ohne Dispersionsrisiko 1"):

a) Abfälle und Schrott, aus folgenden Edelmetallen und ihren Legierungen:

GA  010 ex 7112  10 - Gold
Ga 020 ex 7112 20 - Platin (als "Platin" gelten Platin, Iridium, Osmium, Palladium, Rhodium und Ruthenium)
Ga 030 ex 7112 90 - Andere Edelmetalle, z.B. Silber
NB: Quecksilber ist als Verunreinigung dieser Metalle, ihrer Legierungen oder Amalgame ausdrücklich ausgenommen.

b) Abfälle und Schrott aus folgenden NE-Metallen und ihren Legierungen:

Ga 120 7404 00 Abfälle und Schrott, aus Kupfer
Ga 130 7503 00 Abfälle und Schrott, aus Nickel
Ga 140 7602 00 Abfälle und Schrott, aus Aluminium
Ga 170 8002 00 Abfälle und Schrott, aus Zinn
Ga 190 ex 8102 91 Abfälle und Schrott, aus Molybdän
Ga 250 ex 8108 10 Abfälle und Schrott. aus Titan
Ga 260 ex 8109 10 Abfälle und Schrott, aus Zirconium
Ga 280 ex 8111 00 Abfälle und Schrott, aus Mangan
Ga 300 ex 8112 20 Abfälle und Schrott, aus Chrom
Ga 320 ex 8112 40 Abfälle und Schrott, aus Vanadium
  ex 8112 91 Abfälle und Schrott, aus:
Ga 350   - Niob

2. Unter Abschnitt GC ("Sonstige metallhaltige Abfälle"):

GC 020 Abfälle aus elektronischen Geräten und Bauteilen (z.B. gedruckte Schaltungen auf Platten, Draht usw.) und wiederverwertete elektronische Bauteile, die sich zur Rückgewinnung von unedlen und Edelmetallen eignen
GC 070 ex 2619 00 Schlacken aus der Eisen- und Kohlenstoffstahlherstellung (einschließlich niedriglegierter Stahl), ausgenommen Schlacken, die speziellen innerstaatlichen und internationalen Vorschriften und Normen entsprechen (*).
*) Diese Position gilt auch für die Verwendung solcher Schlacken als Ausgangsstoff für Titandioxid und Vanadium.

3. Unter Abschnitt GD ("Abfälle aus dem Bergbau, ohne Dispersionsrisiko"):

GD 020 ex 2514  00 Abfälle, aus Tonschiefer, auch grob behauen oder durch Sägen auf andere Weise lediglich zerteilt

__________________________

1) Abfall "ohne Dispersionsrisiko" bezieht sich nicht auf Abfalle in Form von Pulver, Schlamm, Staub oder feste Materialien, die eingehüllte gefährliche Abfallstoffe in flüssiger Form enthalten

2) Obwohl Ungarn OECD-Mitgliedstaat ist, wendet es den Beschluß C(92)39 endg. des OECD-Rates nicht an. Sobald Ungarn den Beschluß C(92)39 endg. umsetzt, gilt diese Verordnung nicht mehr für das Land.

3) Obwohl Polen OECD-Mitglied ist, wendet es den Beschluß C(92)39 endg. des OECD-Rates nicht an. Sobald Polen den Beschluß C(92)39 endg. umsetzt, gilt diese Verordnung nicht mehr für das Land.

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