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Regelwerk, EU 2000, Abfall - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 354/2000 der Kommission vom 16. Februar 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1547/1999 in bezug auf die bei der Verbringung bestimmter Arten von Abfällen nach China anzuwendenden Kontrollverfahren

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 45 vom 17.02.2000 S. 21)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in die und aus der Europäischen Gemeinschaft 1, zuletzt geändert durch die Entscheidung 1999/816/EG der Kommission 2, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3,

In Erwägung nachstehender Gründe:

(1) China stellte am 7. Dezember 1999 einen offiziellen Antrag auf Einfuhr bestimmter in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates aufgeführter Abfälle ohne jedes Kontrollverfahren anstelle der Anwendung des Kontrollverfahrens, das für die in Anhang IV der genannten Verordnung des Rates aufgeführten Abfälle gilt.

(2) Gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 wurde dieser offizielle Antrag am 13. Dezember 1999 dem in Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle 3, zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/350/EG der Kommission 4, eingesetzten Ausschuß notifiziert.

(3) Zur Berücksichtigung dieses neuen Standpunkts Chinas muß die Verordnung (EG) Nr. 1547/1999 der Kommission vom 12. Juli 1999 zur Festlegung der bei der Verbringung bestimmter Arten von Abfällen in bestimmte Länder, für die der OECD-Beschluß C(92) 39 endg. nicht gilt, anzuwendenden Kontrollverfahren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates 5, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 334/2000 6, entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang D der Verordnung (EG) Nr. 1999 wird unter Hinzufügung folgender Arten von Abfällen unter dem Kapitel "CHINA" wie folgt geändert:

1. Alle Arten unter Abschnitt GH (Kunststoffabfälle in fester Form)

2. Unter Abschnitt GJ (Textilabfälle)

GJ 110 5505 Abfälle von Chemiefasern (einschließlich Kämmlinge, Garnabfälle und Reißspinnstoff):

GJ 111 5505 10 - aus synthetischen Chemiefasern

GJ 112 5505 20 - aus künstlichen Chemiefasern

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Februar 2000

1) ABl. Nr. L 30 vom 06.02.1993 S. 1.

2) ABl. Nr. L 316 vom 10.12.1999 S. 45.

3) ABl. Nr. L 194 vom 25.07.1975 S. 39.

4) ABl. Nr. L 135 vom 06.06.1996 S. 32.

5) ABl. Nr. L 185 vom 17.07.1999 S. 1.

6) ABl. Nr. L 41 vom 15.02.2000 S. 8.

ENDE

 

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