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Verordnung (EG) Nr. 105/2005 vom 17. November 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1420/1999 und der Verordnung (EG) Nr. 1547/1999 betreffend die Verbringung bestimmter Arten von Abfällen nach China und Saudi-Arabien
(ABl. Nr. L 20 vom 22.01.2005 S. 9)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft 1, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1420/1999 des Rates vom 29. April 1999 zur Festlegung gemeinsamer Regeln und Verfahren für die Verbringung bestimmter Arten von Abfällen in bestimmte nicht der OECD angehörende Länder 2, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 4. August 2003 erhielt die Europäische Kommission einen Antrag des Ministeriums für Verteidigung und Luftfahrt und des Amtes für Meteorologie und Umwelt des Königreichs Saudi-Arabien auf Anwendung des Verfahrens für normale Handelsgeschäfte ("grüne Liste") im Falle von GH 014 "Abfälle, Schnitzel und Bruch von Polyurethanschaum, keine Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthaltend".
(2) Am 13. Mai 2004 ging bei der Europäischen Kommission ein Antrag der Mission der Volksrepublik China bei den Europäischen Gemeinschaften auf Änderung der in Anhang D der Verordnung (EG) Nr. 1547/1999 der Kommission 3 aufgeführten Abfälle ein, die keinen der mit der Verordnung Nr. 259/93 des Rates vorgesehenen Kontrollverfahren unterliegen. Die in dieser geänderten Liste aufgeführten Abfälle unterliegen vor dem Versand nach wie vor einer zusätzlichen Kontrolle unter Zuständigkeit der chinesischen Behörden.
(3) Im Einklang mit Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 wurde der Ausschuss nach Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle 4 am 2. April 2004 und am 18. Mai 2004 über die offiziellen Anträge Saudi-Arabiens und Chinas informiert.
(4) Um der neuen Lage in diesen Ländern Rechnung zu tragen, müssen die Verordnung (EG) Nr. 1420/1999 und die Verordnung (EG) Nr. 1547/1999 gleichzeitig geändert werden.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang D der Verordnung (EG) Nr. 1547/1999 wird nach Maßgabe des Anhangs I geändert.
Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 1420/1999 wird nach Maßgabe des Anhangs II geändert.
Diese Verordnung tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Anhang I |
Anhang D der Verordnung (EG) Nr. 1547/1999 wird wie folgt geändert:
1. Zwischen dem Eintrag für Säo Tome e Principe und dem Eintrag für Sierra Leone wird folgender Eintrag eingefügt:
"Saudi-Arabien
GH 014 ex 3915 90 Abfälle, Schnitzel und Bruch von Polyurethanschaum (keine Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthaltend)."
2. Der Eintrag für China zwischen dem Eintrag für Chile und dem Eintrag für die Komoren wird gestrichen und stattdessen folgender Eintrag eingefügt:
alt | neu | |||||||||||||||||||||||||||
CHINa
Inspektion vor Versand durch CCIC zwingend vorgeschrieben 1. Unter Abschnitt Ga ("Abfälle aus Metallen und Metallegierungen, ohne Dispersionsrisiko 1"): a) Abfälle und Schrott aus folgenden NE-Metallen und ihren Legierungen:
b) Metalle und Schrott aus folgenden NE-Metallen und ihren Legierungen:
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(Stand: 11.03.2019)
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